Freitag, Oktober 3, 2025
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Aus der Ukraine

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Deutsch-ukrainische Partnerschaft zur Abfallwirtschaft wird verlängert

Im Auftrag der Exportinitiative Umweltschutz unterstützt die GIZ die Ukraine beim Aufbau einer nachhaltige Abfallwirtschaft. Ab Juli 2024 wird die Partnerschaft mit dem Bergischen Abfallwirtschaftsverband verlängert und weiter gestärkt.
Vier Kommunen in Poltawa gründeten im Rahmen des Projekts den Abfallzweckverband EcoService 2022. Ziel ist es, die Grundlage für eine künftige Kreislaufwirtschaft zu schaffen. Ein zentraler Bestandteil der Bemühungen vor Ort ist die Partnerschaft zwischen dem Bergischen Abfallwirtschaftsverband (BAV) und EcoService-2022 im Rahmen der „Betreiberplattform zur Stärkung von Partnerschaften kommunaler Unternehmen weltweit“.
Mykhailo Melnychenko, stellvertretender Bürgermeister von Pyrjatyn, einer der eingebundenen Kommunen, nahm an der 7. internationalen Netzwerkveranstaltung der Betreiberplattform vom 24. bis 26. April 2024 in Dresden teil. Dort präsentierte er die Ergebnisse der einjährigen Zusammenarbeit mit dem BAV und stellte zukünftige Projekte vor. Schwerpunkte sind die Modernisierung der Deponie Pyrjatyn, die Verwertung biologischer Abfälle und die Schulung des Personals.
Die Veranstaltung in Dresden fasste die erste Phase der Kooperationspartnerschaften in den Bereichen Wasser und Abfallwirtschaft zusammen. Über 80 Teilnehmende aus Afrika, Asien und Europa tauschten sich sektoren- und länderübergreifend aus. Diese internationalen Impulse sollen die deutsch-ukrainische Partnerschaft in der zweiten Projektphase ab Juli 2024 weiter stärken.
In der ersten Phase der Partnerschaft zwischen EcoService-2022 und dem BAV fanden eine Studienreise von Vertreterinnen und Vertretern der vier ukrainischen Gemeinden nach Deutschland sowie drei Online-Workshops für ukrainisches Fachpersonal statt. Bis Ende Juni sollen die deutschen Partner über 500 Abfallcontainer an EcoService-2022 liefern, um das gesamte Gebiet der vier Gemeinden in ein funktionierendes Abfallmanagementsystem einzubeziehen.
https://www.exportinitiative-umweltschutz.de/aktuelles/news/artikel/deutsch-ukrainische-partnerschaft-zur-abfallwirtschaft-wird-verlaengert/

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Aufbau der Wasserwirtschaft kostet über 40 Milliarden Euro

Für die Modernisierung der Wasserverund Abwasserentsorgung in der Ukraine bedarf es Investitionen von rund 40 Milliarden Euro bis zum Jahr 2032. Das berichtet Germany Trade & Invest, die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland für Außenwirtschaft und Standortmarketing, auf ihrer Website. Die ukrainische Regierung beziffert den Investitionsbedarf für Bewässerungssysteme in der Landwirtschaft auf knapp 7,4 Milliarden Euro. Vielfältig ist der Investitionsbedarf der Wasser- und Abwasserwirtschaft. Durch den russischen Angriffskrieg reicht er von der Notversorgung der Bevölkerung bis zur Anpassung der ukrainischen Abwasserwirtschaft an EU-Standards. Anfang 2023 hat das Parlament in Kiew die ukrainischen Regelungen zur Abwasserentsorgung an die EU-Ratsrichtlinie 91/271/EWG angepasst. Nur für wenige kommunale Projekte finden sich Finanzmittel im Staatshaushalt. Die meisten Projekte können bloß dank ausländischer Geber realisiert werden. Die höchsten Beträge stellt die Europäische Union zur Verfügung, darunter Deutschland.
https://www.gtai.de/de/trade/ukraine/branchen/aufbau-der-wasserwirtschaft-kostet-ueber-40-milliarden-euro-1026698

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Gerichtsentscheide

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2022
Referenten-Entwurf der neuen TrinkwV – Was ist neu?
OVG NRW: Abwassergebühren sind zu hoch
Transport von Klärschlamm auf der Straße unterliegt dem Kreislaufwirtschaftsgesetz
OVG Thüringen: Unwirksame Beitragssatzung verhindert nicht den Beginn der Zahlungsverjährungsfrist
VGH: Anspruch auf Straßenentwässerung ist öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Klage gegen Wasserentnahme durch Tesla hat teilweise Erfolg
EU-Kommission: Bis zum Erreichen der WRRL-Ziele ist es noch ein weiter Weg
Urteil: Wasserverband bei Darlehensvertrag von Kündigungsrecht ausgeschlossen
2021
VGH: Bei wasserrechtlichen Gestattungen sind Belange von Dritten zu berücksichtigen
OVG Mecklenburg-Vorpommern erklärt Landesdüngeverordnung für unwirksam
Verrohrung eines Bachabschnitts ist genehmigungspflichtiger Gewässerausbau
VG Schleswig-Holstein: Frischwassermaßstab grundsätzlich nicht zu beanstanden
Informationspflicht des Reiseveranstalters: Reiseveranstalter kann sich grundsätzlich auf Prüfung der Wasserqualität durch Behörden verlassen
OVG-Urteil: Gemeinde haftet für nicht ordnungsgemäßen Zustand eines Schachtdeckels
Urteil des BVerwG: Direkt betroffene Bürger können sich auf Verschlechterungsverbot der WRRL berufen
OVG: Trübwasser aus Klärschlammentwässerung ist mit Abwasserabgabe zu verrechnen
Urteil zu BASF: Maßgeblich ist, ob Behandlung eines Abwasserteilstroms technisch sinnvoll ist
Entwässerungssatzung der Marktgemeinde Haunetal
BVerwG: Beseitigung von abgelagertem Klärschlamm unterfällt dem Abfallrecht
VG Kassel hebt Entwässerungs­satzung der Marktgemeinde Haunetal teilweise auf
Kostenanteil der Straßenentwässerung darf bei Gebührenkalkulation geschätzt werden
Gerichtsbeschluss: Private Entgelte dürfen nicht ungeprüft in Gebührenkalkulation übernommen werden
2019
VGH: Maßnahmen der Gewässeraufsicht liegen im Ermessen der Behörde  
Oberverwaltungsgericht bestätigt die Zuständigkeit der Gewässerunterhaltungsverbände für die Reparatur von Verrohrungen der Gewässer in den Ortslagen 
Regenwassermanagement in Hamburg: Schulhof als Schwamm 
Gemeinde kann Miteigentümer als Gesamtschuldner für verbesserte Entwässerung in Anspruch nehmen 
Bei Beitragsschuld kommt es auf Beginn des Bauvorhabens für Entwässerungsanlage an 
Bei Schmutzwasser-Beitragsmaßstab besteht ortgesetzgeberisches Ermessen 
Kein Rechtsschutz gegen Anschluss an öffentliches Wassernetz 
Betrieb einer Regenwasser-Versickerung hebt Anschluss- und Benutzungszwang nicht auf 
Oberverwaltungsgericht NRW zum Kanalanschluss  
2018
Schmutzwasserbeitragssatzung der Stadt Weißenfels ist unwirksam 
Keine Aufhebung bestandskräftiger Beitragsbescheide in Altanschließerfällen 
OVG: Versickerung von Straßenoberflächenwasser unterliegt der Erlaubnispflicht 
BVerwG: Im wasserrechtlichen Verfahren tatsächliche Schadstoffbelastung relevant 
Gerichtsbeschluss: Wasserzähler muss zum Nachweis der Abwassermenge geeicht sein 
Überlastung einer Gemeinschaftskläranlage kann gegen Rücksichtnahmegebot verstoßen 
Wasserschwundmengen und Schmutzwassergebühr 
Oberverwaltungsgericht NRW zur Reinigung von Straßenoberflächenwasser 
Befreiungsantrag von der Abwasserabgabe 
Verwaltungsgericht Düsseldorf zu Straßenoberflächenentwässerung 
Gericht: Ordnungsgemäße Versickerung muss auf dem jeweiligen Grundstück erfolgen 
Urteil: Bei der Gewässerunterhaltung steht Verbänden Ermessensspielraum zu 
EuGH-Urteil zur Düngeverordnung: Chance zur Nachbesserung ergreifen!  
OVG Berlin-Brandenburg klärt die Frage, wann eine neue Anlage mit Herstellungsbeitrag entsteht 
Oberverwaltungsgericht NRW zu Kanalanschlussbeitrag 
Unwirksame Festlegung des Verbandsgebiets führt nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung  
Gerichte betonen Bedeutung der Regenwasserrückhaltung 
Urteil: Bei der Gewässerunterhaltung steht Verbänden Ermessensspielraum zu 
Verzicht auf Anschlussbeiträge nur unter Beteiligung des Zweckverbandes möglich 
VG Düsseldorf: Konzessionsabgabe darf in Kalkulation eingestellt werden 
Oberverwaltungsgericht NRW zur Anschlusspflicht für Niederschlagswasser 
Oberverwaltungsgericht NRW zu Entsorgung von Klärschlamm 
2017
Oberverwaltungsgericht NRW zu schlüssiger Widmung 
Bundesgerichtshof zu Überflutungsschaden durch Baumwurzeln 
Landgericht Cottbus spricht Altanschließern Schadenersatz durch Zweckverbände zu  
BGH: Stadt muss nicht grundsätzlich für Unwetterschäden haften 
Abwasserverband Starnberger See: Gericht – Gebühren in Ordnung 
Verwaltungsgericht Aachen zu Starkverschmutzer-Zuschlag 
Oberverwaltungsgericht NRW zur Regenwasserbeseitigung 
Urteil für Nachzahlung Abwassergebühren 
Verwaltungsgericht Köln zur Fremdwassergebühr 
Oberverwaltungsgericht NRW zur Abwasserentsorgung 
Oberverwaltungsgericht NRW zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage 
2016
VG Köln zur Straßenoberflächenwasser-Reinigung 
Grundsatz der Kostendeckung bei Wasserdienstleistungen 
Verwaltungsgericht Aachen zu Kostenansätzen 
Gülle-Prozess: Landwirt geht in Berufung 
PFT-Grenzwerte für Abwässer von Keuco sind zulässig 
Abwasser-Bescheide gekippt – Was können Bürger nun tun? 
Bundeskabinett beschließt Oberflächengewässerverordnung 
Gebührenzahler müssen Mehrkosten für Abwasserbeseitigung mittels Ökostrom hinnehmen 
Verwaltungsgericht Aachen zur Sanierungs-Anordnung 
LG Coburg zum Umfang einer Wohngebäudeversicherung 
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof zu DIN-Vorschriften 
Rückwirkende Einführung gesplitteter Abwassergebühr rechtswidrig 
Änderungen im Wasserrecht 
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von Kanalanschlussbeiträgen 
Oberverwaltungsgericht NRW zur Verschärfung von Einleitungswerten 
Für die Entwässerung von öffentlichen Straßenflächen darf keine Abwassergebühr erhoben werden 
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von Kanalanschlussbeiträgen 
OVG Sachsen-Anhalt zur Regenwassergebühr 
OVG NRW zur Fremdwasserbeseitigung 
OVG Lüneburg zur öffentlichen Abwasseranlage 
Grober Kostenverteilungsschlüssel bei Regenwassergebühr unzulässig 
2015
Was beinhaltet: Begriff der öffentlichen Wasserversorgung? 
Stilllegung eines öffentlichen Kanals  
Pressfittings – DVGW und FRA.BO beenden über zehn Jahre andauernde rechtliche Auseinandersetzung
Kostenverteilungsschlüssel bei der Niederschlagswassergebühr führt zu ungleicher Behandlung 
Ansprüche von Mietern wegen Legionellen im Trinkwasser  
Anschlusszwang für Niederschlagswasser 
Oberverwaltungsgericht NRW zur Ermittlung der Abwasserabgabe 
Verwaltungsgericht Arnsberg zur Regenwassergebühr 
Oberverwaltungsgericht NRW zur Aufgabe eines öffentlichen Kanals 
Graben kann Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sein  
Gemeinde muss wegen illegaler Einleitung zahlen 
Verwaltungsgericht Köln zur Abwasserüberlassungspflicht 
Grundstücksanschlussleitung: Verwaltungsgericht Düsseldorf zum Kostenersatz 
Erftverband: EuGH entscheidet zum Verschlechterungsverbot 
Der Abwasserkanal auf fremdem Grundstück 
Verwaltungsgericht Minden zur Regenwassergebühr 
Unterhaltung einer Wehranlage in einem Gewässer 1. Ordnung 
EuGH: Bauregellisten verstoßen gegen EU-Recht 
Wasserdienstleistungen: Europäischer Gerichtshof weist Klage gegen Deutschland ab  
2014
Bauen in Überschwemmungsgebieten – Entscheidung des BVerwG 
Der Ölunfall: Schutz des Grundwassers durch Wasserrecht oder Bodenschutzrecht?
Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
Kleinkläranlagen mit Abwasserbelüftung 
Hohe Bedeutung der ordnungsgemäßen Gewässerbewirtschaftung kann Ausnahmen von der gemeindlichen Selbstverwaltung begründen
Wer hat die Kosten für Anzeigen nach der Klärschlamm- VO zu tragen?
2013
Rechtswidrigkeit der Abwassergebührenbescheide 2005/2006 der Stadt Braunschweig 
Ermessensentscheidung betreffend die Freistellung des Anschlusses an einen öffentlichen Regenwasserkanal 
Abwassergebühr: Gericht zwingt Kommunen zur Satzungsänderung 
Nacherhebung von Abwassergebühren 
Auf dem Grundstück anfallendes Schmutzwasser ist der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage zuzuführen  
Umsetzung von satzungsrechtlichen Ge- und Verboten durch einen Wasser- und Bodenverband – Räumstreifen an Gewässern rechtmäßig 
Zulässig: Rückstellungen für Kostenüberdeckungen  
Abwasserbeseitigung- Gemeinde muss Kostenlast für der Bürger im Auge behalten
Streit um Kanalanschussgebühren auf der Insel Poel  
Auch Imbissbetriebe brauchen einen Fettabscheider 
Wenn Abwassergebühren gesenkt werden
Rückwirkende Einführung der gesplitteten Abwassergebühr in Reiskirchen rechtswidrig 
„Veolia gegen „Water Makes Money“  
Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig 
Gemeinde als Auftraggeber haftet gegenüber Eigentümer für entstehende Schäden durch Baufirma 
Schlammtrocknungsanlage ging nie in Betrieb – Gerichte wurden angerufen 
Bauarbeiten an Entwässerungsanlage an ehemaligem Sparkassengebäude in Neustadt zu Recht eingestellt 
Klagen gegen Niederschlagswassergebühren in Höxter erfolgreich 
Stadtwerke nicht gleich Stadtwerke 
Landwirtschaftliche Düngerpraxis und Abwasserreinigung – ein Widerspruch in sich 
Barmstedt siegt im Stadtwerke-Namensstreit 
2012
Kanal zu klein- Schadensersatz bei Überschwemmung im Haus? 
Ordnungsgemäße Regenwasserbeseitigung muss nachgewiesen werden 
OVG NRW zur Einbaupflicht bei Fettabscheider 
OLG Brandenburg: Abwasserbeseitigung nicht durch privaten Konzessionär  
Abwassergebührensätze sind bei Kalkulationsmängeln unwirksam 
BGH-Entscheidung „Wasserpreise Calw“ veröffentlicht  
Berechnung der Jahresschmutzwassermenge: Klage abgewiesen 
Keine Dienstleistungskonzessionen im Abwasserbereich 
Die Verrohrung eines Gewässers: Bleibt es ein Gewässer?  
Kostenersatz für Abwasseruntersuchung durch die Gemeinde in der Kanalisation
Bei Grundstücksanschluss können die technischen Parameter seitens der Gemeinde vorgegeben werden 
Zur Verrechnung von Abwasserabgaben 
Dichtheitsprüfung von privaten Grundstücksentwässerungsanlagen
Rechtsprechung: Pflicht zur Erneuerung einer privaten Anschlussleitung nach Ablauf ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungszeit?
Nutzungsberechtigter muss Schlamm auf eigenbewirtschafteten Äckern ausbringen 
Verbesserter Abwasserkanal verringert Abwasserabgabe 
Die kommunale Satzung entscheidet über Wasser und Abwassergebühr 
Beseitigungsanspruch gegen eine gemeindliche Wasserversorgungsleitung 
Grundgebühr für Niederschlagswasser auch ohne tatsächliche Einleitung ist rechtens 
Spenden- und Sponsoringtätigkeiten eines Zweckverbandes
Vorgaben der Wasserbehörde bestätigt: Beantragte Befreiung von der Abwasservorbehandlung abgelehnt 
Bundesfinanzhof: Urteil zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand 
Generelle Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige unzulässig 
Urteil: Abwassergebühr nach Einwohnergleichwerten ist nicht rechtens  
Gründung von Wasser- und Bodenverband unwirksam 
Beitragssatzung der Gemeinde Rabenau verstößt teilweise gegen Abgabengerechtigkeit
Ermessensentscheidung der Gemeinden bei Regelung der Überlassungspflicht von Niederschlagswasser bestätigt 
2011
Bescheide rechtswidrig: Keine Grundbesitzabgaben ohne Rechtsgrundlage 
Ableiten in städtischen Wassergraben ist gebührenpflichtige Benutzung
Verwaltungsgericht Arnsberg zur Regenwassergebühren-Kalkulation 
Anspruch auf Einsicht in Cross-Border-Leasing- Transaktions-Unterlagen 
BVerwG: Erlass von Gebührenbescheiden nicht auf GmbH als Geschäftsbesorger übertragbar
BVerwG: Gemeinde für Reinigung von Sinkkästen einer Landesstraße zuständig 
BGH: Kommune muss Verband für Löschwasserentnahme bezahlen 
Ableitung von Niederschlagswasser auf Nachbargrundstück ist zulässig 
Alter einer Anschlussleitung muss kein Grund für Erneuerung sein 
Überflutungsschäden – Rechtssprechung 
Oberverwaltungsgericht Münster zur Gebührenerhebung durch Dritte  
Die Abwasserverordnung trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bereits Rechnung 
Gemeinde muss beweisen: Kanalanschluss mängelfrei verlegt
OLG Frankfurt: Bauunternehmer hat mangelhaften Kanalanschluss zu vertreten 
Einheitliche Stimmabgabe in Wasserverband zulässig 
Urteil:Wäschewaschen mit Regenwasser ist zulässig 
Beachtung der Vergabevorschriften bei Grundstücksgeschäften der öffentlichen Hand 
Bedenken bei Gebührenerhebung durch Dritte – Oberverwaltungsgericht NRW lässt Berufung zu 
Wassernutzungsentgelt für Baumaßnahmen  
Urteil: Anschlußnehmer ist verpflichtet auf Trennsystem umzusteigen 
Gemeinde kann Niederschlagswassergebühr erheben 
Kanalbauarbeiten führten zu massiven Gebäudeschäden 
Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Abwassereinrichtung 
Verrechnung von Investitionskosten mit Abwasserabgaben 
Ein Abwasserkanal muss nicht in einer bestimmten Tiefe verlegt werden um Freispiegelleitung zuzulassen 
Oberlandesgericht Düsseldorf zur kartellrechtlichen Überprüfung von Gebühren
Verrechnung von Investitionskosten für Regenrückhaltebecken mit gesamter Abwasserabgabe zulässig( VG Freiburg) 
Urteil: Kalkulation von Gebühren für Abwasserbeseitigung; Mischsystem 
2010
Verjährung der Verrechnung der Abwasserabgabe 
Oberverwaltungsgericht NRW zur Widmung der öffentlichen Abwasseranlage 
Der Frischwassermaßstab im Gebührenrecht 
Alsdorf: Streit ums Kanalnetz 
VG ARNSBERG: Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde Welver gescheitert 
OLG Hamm zur Gewässerunterhaltung bei verrohrten Gewässern 
Abwasserbeitragsbescheid des Zweckverbandes Beilrode/Arzberg rechtswidrig 
Mischwasser in den Bach? 
Abwassergebühren in Braunschweig sind rechtmäßig 
Erfolgreiche Klage eines Hauseigentümers vor dem Landgericht Trier 
Verwaltungsgericht Schwerin: Gebührenbescheid ist rechtmäßig 
BGH-ENTSCHEIDUNG ZU WASSERPREISEN 
VG GREIFSWALD: Schmutzwasserbeseitigungsbeitragssatzung sowie Trinkwasser- und Abwassergebührensatzungen unwirksam 
VGH Mannheim mit unanfechtbarem Beschluss zur Gebührensatzung von Pforzheim
Verbandsgemeinde Lauterecken muss Rheingräflichen Kanal sanieren 
Abwasserbeseitigungsbeitrag 
Abwasserabgabe: Verrechnung trotz Überschreitung des Schwellenwerts 
Erhebung von Abwasserbeiträgen durch private Geschäftsbesorgungsgesellschaft rechtswidrig
Wasserrechtliche Zustimmung zur Böschungsmahd eines Kanals im Innenbereich 
Oberverwaltungsgericht NRW zu Frischwasser-Abzugsmengen
Oberverwaltungsgericht NRW zum Anschluss an den öffentlichen Kanal 
Verwaltungsgericht Arnsberg: 21 Klageverfahren wegen PFT – Belastung in Brilon-Scharfenberg abgeschlossen
Urteil zur Versickerung von Regenwasser 
Regenwasser in den Teich 
EuGH urteilt zugunsten der deutschen Wasserwirtschaft  
Oberverwaltungsgericht in Bautzen bestätigt Abwassersatzung der Stadt Lommatzsch 
Friedrichsdorf scheitert vor Gericht – Abwassergebühren
Kanalanschlussbeitragspflicht : Oberverwaltungsgericht NRW zur Beitragserhebung bei Dritterfüllung 
Rechtsprechung: Abwasserentsorgung und Steuerpflicht 
Keine Ausschreibung bei interkommunalen Kooperationen
Thüringer Verfassungsgerichtshof kippt Teile der Beitragsreform 
Abwassersatzung durch Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz nichtig 
VG Köln unterstreicht Bedeutung des Anschlusszwangs an Kanalisation 
Ingenieure haften für Vergabefehler 
Unzulängliche Kanalisation zwingt Stadt zu Zahlung von Abwasserabgabe 
Hecklingen :Bürger erkämpfen vor Gericht Senkung der Abwassergebühr 
Landkreis darf Untersuchung auf AOX bei Galvanikbetrieb anordnen
Anschluss von Wochenendhäusern an die Abwasserkanalisation ist rechtens 
Kommune ist nicht verpflichtet eine Druckentwässerungsleitung mit einem Be- und Entlüftungssystem zu versehen 
Entscheidung des BGH zum Vergaberecht 
Wagniszuschlag rechtens? 
Einleitungserlaubnis 
Anschluss- und Benutzungszwang 
Anschlusszwang trotz vorhandener Kleinkläranlage 
Kanalerneuerung im Inliner-Verfahren für die Anlieger beitragspflichtig 
Hepatitis-B-Infektion keine Berufskrankheit 
Entwässerung 
Deichverband aufgelöst 
Freistaat muss Zweckverband die Kosten des sog. Beitragsmoratoriums im Jahr 2004 erstatten
Investitionen für Niederschlagswasserkanal sind verrechnungsfähig 
Gebührenpflicht von Niederschlagswasser 
Anschluss- und Benutzungszwang
Schadensersatzansprüche sind der rechtens 
Befreiung von Einleitungsgrenzwerten in einer kommunalen Abwassersatzung
Dichtheitsprüfungen auch weiterhin zulässig
Die Gemeinden entscheiden über Regenwasserbeseitigung 
Urteil zu Schaden an Hausanschlussleitung 
Pflicht zum getrennten Gebührenmaßstab
Gerechte Lösung gesucht 
Einführung eines getrennten Gebührenmaßstabes zur Erhebung der Kanalbenutzungsgebühr 
Klage gegen zentrale Schmutzwassererschließung 
Flut im Keller
BGH entscheidet: Gemeinde haftet
Gerichtsentscheid über Anforderungen an qualifizierte Stichprobe
Streit um Müll 
Urteil zur „4-von-5-Regelung“
Urteil: Die Abwassersatzung und der Kontrollschacht 
Entscheidung zu PFT- Verschmutzung
Land unter- und dann kein Geld 
Abwasserabgabe – Verrechnung bei Regenüberlaufbecken
Urteil zur Haftung von Überschwemmungsschäden
Die Haftung eines Entwässerungsverbandes bei Ausfall der Entwässerungseinrichtungen 

Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang – Versickerung über Rigole

Leitsatz
1. Entsprechen errichtete Rigolen sowohl im Hinblick auf die generelle Zulässigkeit der Nutzung dieser Versickerungsmöglichkeit als auch im Hinblick auf die tatsächliche Bauausführung nicht den Vorgaben der DWA, kann nicht von einer Versickerung ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ausgegangen werden.(Rn.35)

2. Zustimmend:
BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 – 9 A 16/16 –
Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 17. Februar 2017 – 15 A 687/15 –
VG Magdeburg, Urteil vom 7. September 2022 – 9 A 260/21 MD –

Verfahrensgang
Gericht: Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat
Entscheidungsdatum: 07.03.2023
Aktenzeichen: 1 LB 194/21 OVG
ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2023:0307.1LB194.21.00

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Referenten-Entwurf der neuen TrinkwV – Was ist neu?

Gegen Ende Juli wurde vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) der lang erwartete Referentenentwurf zur „Zweiten Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung“ (TrinkwV) veröffentlicht. Er wurde den Ländern sowie den Gremien und Verbänden zur Kenntnisnahme und Kommentierung gesendet.

Mit diesem Entwurf muss insbesondere die EU-Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/2184) vom 16. Dezember 2020 in nationales Recht überführt werden. Innerhalb der vom BMG gesetzten Frist beteiligt sich IWW Zentrum Wasser im Rahmen der DVGW-Zugehörigkeit an der Kommentierung und Optimierung des Entwurfs beteiligen.

Wenn es eine konsolidierte Fassung des Referentenentwurfs gibt, werden wir eine Reihe von allgemeinen Veranstaltungen für unsere Kunden durchführen, die wir rechtzeitig ankündigen. Natürlich werden wir zu den „Big Points“ auch eigene, spezialisierte  Veranstaltungen und Schulungen anbieten.

Die größten Neuerungen und Veränderungen aus unserer Sicht sind die folgenden:
Aus juristischen Gründen und wegen der vielen neuen Aspekte der EU-Trinkwasserrichtlinie erfolgt eine grundlegende und umfassende Neustrukturierung der Verordnung, so dass nun  73 Paragrafen und diverse Anlagen in dem Entwurf zu finden sind, statt bisher „nur“ 25. Das ist quasi eine Verdreifachung der Regelungen. Hinzu kommen noch (mindestens) zwei ergänzende Verordnungen für das Risikomanagement des Einzugsgebietes von Entnahmestellen und für die Labore, deren Inhalt noch unbekannt ist.
Mit der neuen TrinkwV wird die verpflichtende Durchführung einer Bewertung und eines Risikomanagements von Wasserversorgungsanlagen im Rahmen eines durchgängigen „risikobasierten Ansatzes“ mit einer Übergangsfrist gefordert. Ziel ist es die Probennahmeplanung in Hinblick auf Risiken für die Trinkwasserbeschaffenheit zu flexibilisieren. Damit wird der bisherige optionale Riskomanagementansatz gem. §14 (2a) TrinkwV verbindlich und teilweise erweitert.
Zudem wird es eine bundesweite Risikoabschätzung der Trinkwasserinstallationen geben müssen.
Schließlich gibt es auch neue und/oder strengere Parametervorgaben, u.a. für die PFAS, Halogenessigsäuren, Bisphenol A, Chlorit, Chlorat, Arsen, Blei und Chrom.
Auf die Wasserversorger kommen auch zusätzliche Informationspflichten gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern zu, z.B. zu Preisen, Wasserverlustraten oder zum Wassersparen.
Zum Thema PFAS haben wir unsere Kundeninformation an die jetzigen Vorgaben angepasst. Die aktuelle Fassung können sie hier downloaden. Ergänzend wird in der September-Ausgabe der EWP ein Beitrag zur Betroffenheit der Wasserversorgung erscheinen.Mehr:

https://iww-online.de/referenten-entwurf-der-neuen-trinkwv-was-ist-neu/

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OVG NRW: Abwassergebühren sind zu hoch

Die Abwassergebührenkalkulation der Stadt Oer-Erkenschwick für das Jahr 2017 ist rechtswidrig, weil die konkrete Berechnung von kalkulatorischen Ab­schreibungen und Zinsen zu einem Ge­bührenaufkommen führt, das die Kosten der Anlagen überschreitet.Das hat das Oberverwaltungsgericht am 17.Mai 2022 in einem Musterverfahren entschie­den (Az.9 A 1019/20) und damit seine langjährige Rechtsprechung zur Kalkula­tion von Abwassergebühren geändert.

Ein Bürger aus Oer-Erkenschwick hatte gegen die Festsetzung von Schmutz- und Regenwassergebühren für das Jahr 2017 in Höhe von 599,85 Euro geklagt.Das Verwaltungsgericht Gelsen­kirchen wies die Klage im Jahr 2020 ab.Die Berufung des Klägers hatte nun Er­folg – das Oberverwaltungsgericht hob den Gebührenbescheid auf.

Zur Begründung hat der 9.Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die Satzung über die Erhebung von Abwas­sergebühren in der Stadt Oer-Erken­schwick aus November 2016, die dem Gebührenbescheid für 2017 zugrunde liegt, ist unwirksam.Die Gebühren wa­ren insgesamt um rund 18 % überhöht.Neben einem geringfügigen Rechenfeh­ler (doppelter Ansatz der Abschreibun­gen für Fahrzeuge und Geräte) liegen nach der nun erfolgten Änderung der bisherigen, 1994 begründeten Recht­sprechung des Oberverwaltungsgerichts zwei grundlegende Kalkulationsfehler vor.

Der gleichzeitige Ansatz einer Ab­schreibung der Entwässerungsanlagen mit ihrem Wiederbeschaffungszeitwert (Preis für die Neuanschaffung einer An­lage gleicher Art und Güte) sowie einer kalkulatorischen Verzinsung des Anlage­vermögens mit dem Nominalzinssatz (einschließlich Inflationsrate) ist unzu­lässig.An der bisherigen anderslauten­den Rechtsprechung wird nicht mehr festgehalten.Diese Kombination von Ab­schreibungen und Zinsen ist nach dem vom Gericht eingeholten Gutachten zwar betriebswirtschaftlich vertretbar, worauf das Kommunalabgabengesetz zunächst abstellt.Aus der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ergibt sich aber der Zweck der Gebührenkalkulati­on, durch die Abwassergebühren nicht mehr als die dauerhafte Betriebsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung der Abwas­serbeseitigung sicherzustellen.Die Ge­bühren dürfen nur erhoben werden, so­weit sie zur stetigen Erfüllung der Aufga­ben der Abwasserbeseitigung erforder­lich sind.Der gleichzeitige Ansatz einer Abschreibung des Anlagevermögens auf der Basis seines Wiederbeschaffungszeit­wertes sowie einer kalkulatorischen No­minalverzinsung widerspricht diesem Kalkulationszweck, weil er einen doppel­ten Inflationsausgleich beinhaltet.

Außerdem ist der von der Stadt in der Gebührenkalkulation – ebenfalls auf Ba­sis der bisherigen Rechtsprechung – an­gesetzte Zinssatz von 6,52 % sachlich nicht mehr gerechtfertigt.Der hier ge­wählte einheitliche Nominalzinssatz für Eigen- und Fremdkapital, der aus dem 50-jährigen Durchschnitt der Emissions­renditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten zu­züglich eines pauschalen Zuschlags von 0,5 Prozentpunkten für höhere Fremdka­pitalzinsen ermittelt wurde, geht über ei­ne angemessene Verzinsung des für die Abwasserbeseitigungsanlagen aufge­wandten Kapitals hinaus.Das Oberver­waltungsgericht hält es bei einer einheit­lichen Verzinsung für angemessen, den zehnjährigen Durchschnitt dieser Geld­anlagen ohne einen Zuschlag zugrunde zu legen.Daraus ergäbe sich für das Jahr 2017 bei der von der Stadt Oer-Erken­schwick ansonsten gewählten Methode einen Zinssatz von 2,42 %.

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Transport von Klärschlamm auf der Straße unterliegt dem Kreislaufwirtschaftsgesetz

Die Beförderung von Klärschlamm durch ein Saug- und Pumpfahrzeug von einer betrieblichen Abwasserbehandlungsanlage zu einer kommunalen Kläranlage unterfällt dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (BVerwG 7 C 3.21 – Urteil vom 23. Juni 2022). Die auf die Feststellung gerichtete Klage eines Pharma-Unternehmens, dass das KrWG auf den Transport von Klärschlamm auf der Straße keine Anwendung findet, blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin war vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolgreich. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs geändert und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Nach der Abfallrahmenrichtlinie sind Abwässer aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie nur ausgeschlossen, soweit sie bereits von anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften abgedeckt sind. Solche gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften existieren für den Transport von Klärschlamm auf der Straße nicht.

Download des Urteils

https://www.gfa-news.de/webcode.html?wc=20220628_001

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OVG Thüringen: Unwirksame Beitragssatzung verhindert nicht den Beginn der Zahlungsverjährungsfrist

Eine unwirksame Beitragssatzung verhindert nicht den Beginn der Zahlungsverjährungsfrist für Abwasserbeiträge. Das geht aus einem Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts hervor. Nicht die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, sondern nur der Eintritt der Fälligkeit sei für den Beginn des Laufs der Zahlungsverjährungsfrist erforderlich.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin …mehr:

Den vollständigen Artikel lesen Sie in einer der kommenden Ausgaben von EUWID Wasser und Abwasser, die in der Regel dienstags als E-Paper und Printmedium erscheinen. Die Fachzeitung informiert Leser mit knappem Zeitbudget kompakt über die relevanten Entwicklungen in der Wasser- und Abwasserbranche.

https://www.euwid-wasser.de/news/recht/einzelansicht/Artikel/gericht-unwirksame-beitragssatzung-verhindert-nicht-den-beginn-der-zahlungsverjaehrungsfrist.html

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VGH: Anspruch auf Straßenentwässerung ist öffentlich-rechtliche Streitigkeit

Erhebt ein Kläger Ansprüche auf eine ordnungsgemäße Straßenentwässerung, handelt sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die vor den Verwaltungsgerichten auszutragen ist. Das geht aus einem unanfechtbaren Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) hervor. Denn die ordnungsgemäße Straßenentwässerung sei bereits selbst öffentlich-rechtlicher Natur. Die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat der VGH nicht zugelassen.

In dem Fall verlangen Grundstückseigentümer…mehr:

Den vollständigen Artikel lesen Sie in einer der kommenden Ausgaben von EUWID Wasser und Abwasser, die in der Regel dienstags als E-Paper und Printmedium erscheinen. Die Fachzeitung informiert Leser mit knappem Zeitbudget kompakt über die relevanten Entwicklungen in der Wasser- und Abwasserbranche.

https://www.euwid-wasser.de/news/recht/einzelansicht/Artikel/vgh-anspruch-auf-strassenentwaesserung-ist-oeffentlich-rechtliche-streitigkeit.html

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Klage gegen Wasserentnahme durch Tesla hat teilweise Erfolg

Kritiker des neuen Tesla-Werks in Grünheide bei Berlin haben im Verfahren um eine höhere Wasserentnahme im Wasserwerk Eggersdorf einen Teilerfolg erzielt. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat die Bewilligung für eine zusätzliche Wasserentnahme in dem Werk für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Das Urteil im Verfahren der Umweltverbände Grüne Liga und NABU Brandenburg gegen das Landesamt für Umwelt Brandenburg (LfU) erging am Freitagabend.

Es liege ein formeller Rechtsverstoß vor, der zwar nicht zur Aufhebung, aber zur Feststellung der Rechtswidrigkeit …mehr:

Den vollständigen Artikel lesen Sie in einer der kommenden Ausgaben von EUWID Wasser und Abwasser, die in der Regel dienstags als E-Paper und Printmedium erscheinen. Die Fachzeitung informiert Leser mit knappem Zeitbudget kompakt über die relevanten Entwicklungen in der Wasser- und Abwasserbranche.

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EU-Kommission: Bis zum Erreichen der WRRL-Ziele ist es noch ein weiter Weg

Die WRRL-Umsetzung verläuft nach Ansicht der EU-Kommission zu schleppend.
Bis zum Erreichen der Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ist es noch ein weiter Weg. Zwar gibt es bei der Wasserbewirtschaftung in der EU Fortschritte, aber diese sind zu langsam und werden von unzureichenden finanziellen Mitteln flankiert. Zu diesem Schluss kommt die Europäische Kommission in einem aktuellen Bericht über die Umsetzung des EU-Wasserrechts. Darin werden die Fortschritte der EU-Mitgliedstaaten hinsichtlich des Ziels, die Gewässer bis 2027 in einen guten Zustand zu versetzen, gemessen. Grundlage hierfür sind die Maßnahmenprogramme des zweiten Bewirtschaftungszyklus von 2016 bis 2021.

Die EU-Mitgliedstaaten setzten ihre Maßnahmenprogramme insbesondere zur Bekämpfung der Verschmutzung, zur Wasserentnahme und zur Wassereffizienz um, erklärte die Kommission. Mangels ausreichender Finanzierung geschehe dies jedoch nicht mit der erforderlichen Geschwindigkeit. Die Verringerung des Hochwasserrisikos in ganz Europa erfordere zudem eine konsequente Umsetzung der Hochwasserrichtlinie und eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit.

„Dürre und Wasserstress verursachen heute jedes Jahr Schäden in Höhe von neun Mrd. Euro, nicht eingerechnet die Schäden …mehr:

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Urteil: Wasserverband bei Darlehensvertrag von Kündigungsrecht ausgeschlossen

Bei einem kommunalen Wasserweckverband können die Rechte zur Kündigung eines Darlehensvertrages ausgeschlossen oder gekündigt werden. Diese Feststellung hat das Oberlandgerichts Frankfurt am Main in einem Urteil getroffen. Denn bei dem Zweckverband handle es sich um einen Gemeindeverband, bei dem nach dem nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder erschwert werden kann.

Der Kläger, ein thüringischer Wasser- und Abwasserzweckverband, wandte sich mit der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage durch ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, schreibt das Gericht zum Sachverhalt. Mit der Klage wollte der Verband die Wirksamkeit einer von ihm erklärten Kündigung eines im Jahre 2006 abgeschlossenen Darlehensvertrages bestätigt haben.

Dem OLG zufolge hat das Landgericht die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Kläger unterfalle dem Anwendungsbereich des § 489 Abs. 4 S. 2 BGB, da es sich bei ihm um einen Gemeindeverband im Sinne dieser Vorschrift handle, heißt es in dem Urteil. Dass ein Zweckverband des wirtschaftlichen Schutzes der § 489 Abs. 1 und 2 BGB nicht bedarf, ergebe sich bereits daraus, dass er über die Verbandsumlage mittelbar Zugriff auf die Finanzmittel seiner Mitglieder hat, bei denen es sich im Regelfall mehrheitlich – und vorliegend sogar ausschließlich – um Gemeinden oder Gemeindeverbände handle.

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VGH: Bei wasserrechtlichen Gestattungen sind Belange von Dritten zu berücksichtigen

Aus dem wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) folgt, dass bei allen wasserrechtlichen Gestattungen die Belange Dritter einzubeziehen sind. Das ist dann der Fall, wenn deren rechtlich geschützte Interessen von der beantragten Gewässerbenutzung in individualisierter und qualifizierter Weise betroffen werden, heißt es in einem unanfechtbaren Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs.

Die Antragstellerin, eine Grundstückseigentümerin, wandte sich in dem behandelten Fall im Eilverfahren gegen die sofortige Vollziehung einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die der beigeladenen Eigentümerin angrenzender Grundstücke im Zusammenhang mit dem geplanten Bau eines mehrstöckigen Hotelgebäudes erteilt worden war. Die Grundstücke liegen im dicht bebauten Zentrum im Stadtgebiet der Antragsgegnerin, so der VGH zum Sachverhalt. ..

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OVG Mecklenburg-Vorpommern erklärt Landesdüngeverordnung für unwirksam

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat die Düngeverordnung des Landes für unwirksam erklärt. Das geht aus einem Urteil hervor, dessen Begründung das OVG am Freitag vorgelegt hat, nachdem der Urteilstenor bereits zuvor bekannt gegeben worden war (EUWID 46.2021). Die Zuordnungen einzelner Feldblöcke zu den belasteten Gebieten sind dem Urteil zufolge auf einer rechtlich nicht ausreichenden Grundlage vorgenommen worden.

Mecklenburg-Vorpommerns Umwelt- und Landwirtschaftsminister Till Backhaus (SPD), der auch in der neuen Landesregierung im Amt bleiben

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Verrohrung eines Bachabschnitts ist genehmigungspflichtiger Gewässerausbau

Die Verrohrung eines Bach-Abschnitts stellt einen genehmigungspflichtigen Gewässerausbau dar, der für wasserwirtschaftliche Funktionen eines Baches von Bedeutung ist. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg hervor, mit dem das Gericht eine wasserrechtliche Beseitigungsanordnung bestätigt hat.

Die klagenden Eigentümer wandten sich gegen die Verpflichtung, eine auf ihrem Grundstück durchgeführte Verrohrung eines Baches zu beseitigen, so das Gericht zum Sachverhalt. Nach dem Urteil ist Beseitigungsanordnung rechtmäßig. Entgegen der Auffassung…

Quelle: EUWID Wasser und Abwasser

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VG Schleswig-Holstein: Frischwassermaßstab grundsätzlich nicht zu beanstanden

Der Frischwassermaßstab ist zur Berechnung der Entwässerungsgebühren brauchbar und grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das sei jedenfalls vor dem Hintergrund der Fall, dass der Satzungsgeber vorsieht, Wassermengen abzusetzen, die nicht in die Kanalisation gelangen, heißt es in einem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts.

In der Sache ging es um die Abwassergebühr für eine  Beherbergungsstätte. Nach ihrer Beitrags- und Gebührensatzung Schmutzwasserbeseitigung (BGS) erheben die Stadtwerke für die Vorhaltung und Inanspruchnahme ihrer zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung vom Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks Schmutzwassergebühren als Grundgebühren und Zusatzgebühren. Dabei richteten sich die Grundgebühr nach einem Maßstab, der die Vorhaltung berücksichtigt, und die Zusatzgebühren für die Einleitung von Schmutzwasser nach einem Maßstab, der die tatsächliche Inanspruchnahme berücksichtigt.

Der Frischwasserbezug ist dem Gericht zufolge grundsätzlich ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Berechnung der Entwässerungsgebühren und lasse einen Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit nicht erkennen.

Quelle: EUWID Wasser und Abwasser

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Informationspflicht des Reiseveranstalters: Reiseveranstalter kann sich grundsätzlich auf Prüfung der Wasserqualität durch Behörden verlassen

Informationspflicht nur bei Kenntnis von Abwasserproblemen
Zwar trifft einen Reiseveranstalter die Pflicht, über eine Abwasserproblematik zu informieren. Diese besteht jedoch nur bei Kenntnis der Problematik. Grundsätzlich kann sich ein Reiseveranstalter bei einem bekannten Badeort auf die Prüfung der Wasserqualität durch die Behörden verlassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines zweiwöchigen Strandurlaubs in einem bekannten Badeort in der Türkei im August 2014 litt eine Familie unter starkem Durchfall sowie starken Bauchkrämpfen mit Erbrechen. Grund dafür war, dass es wegen eines Vorfalls in der örtlichen Kläranlage das Abwasser nicht wie sonst kilometerweit ins Meer gepumpt wurde, sondern in den Fluss gelaufen ist, wodurch der nahe gelegen Strandbereich verseucht wurde. Der Familienvater warf der Reiseveranstalterin eine Verletzung von Informationspflichten vor und beanspruchte aufgrund der erlittenen gesundheitlichen Beschwerden eine Reisepreisminderung von 100 % für 12 Tage. Die Reiseveranstalterin wies dies zurück. Sie führte an, erst mit der Abreise der Familie von der Abwasserproblematik Kenntnis erlangt zu haben. Dies ließ wiederum der Familienvater nicht gelten. Denn immerhin habe bereits seit Beginn des Urlaubs eine Geruchsbelästigung vorgelegen. Zudem sei das Wasser verfärbt gewesen und eine Vielzahl von weiteren Hotelgästen sei an Durchfall erkrankt. Der Familienvater erhob schließlich Klage.

Kein Anspruch auf Reisepreisminderung aufgrund Durchfallerkrankung
Das Landgericht Köln entschied gegen den Familienvater. Ihm habe kein Anspruch auf Reisepreisminderung zugestanden. Denn die Reise sei nicht mit einem Mangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB behaftet gewesen. Der Familienvater habe nicht nachweisen können, dass die Reiseveranstalterin ihre Informationspflichten oder sonstige Pflichten verletzt habe.

Keine Pflichtverletzung aufgrund verschmutzten Meerwassers
Der Reiseveranstalterin sei nach Ansicht des Landgerichts zunächst keine Pflichtverletzung aufgrund des verschmutzten Meerwassers anzulasten gewesen. Denn diese habe grundsätzlich keinen Einfluss auf den Zustand des Meeres und habe auch keine bestimmte Beschaffenheit des Meeres übernommen. Ebenso wie die Ansteckung durch Kontakt mit Mitreisenden liege auch eine Ansteckung durch im Meer schwimmende Fäkalien grundsätzlich im allgemeinen Lebensrisiko des Urlaubers.

Keine Verletzung von Informationspflichten
Weiterhin habe die Reiseveranstalterin auch nicht ihre Informationspflichten verletzt, so das Landgericht. Denn sie habe erst mit Abreise der Familie von der Abwasserproblematik Kenntnis erlangt. Ein Reiseveranstalter dürfe sich an einem bekannten Badeort, der von vielen Reiseveranstaltern genutzt werde, grundsätzlich darauf verlassen, dass die zuständigen Behörden die Wasserqualität ausreichend beobachten und überprüfen.

Keine Warnpflicht aufgrund Geruchsbelästigung, Meerwasserverfärbung sowie mehrerer Krankheitsfälle
Die Reiseveranstalterin habe nicht aufgrund der Geruchsbelästigung oder Meerwasserverfärbung auf eine Verschmutzung schließen müssen. Denn bei dem Fluss habe es schon wegen der großen Hitze und der Trockenheit zu einer Geruchsbildung kommen können. Die Verfärbung des Meerwassers habe ebenfalls andere Ursachen, wie zum Beispiel Algenbildung, haben können. Darüber hinaus sei eine Welle von Magen-Darm-Erkrankungen wegen der hohen Temperaturen nichts, was unmittelbar auf ein Abwasserproblem bzw. eine Verseuchung des Meerwassers schließen lasse. Zwar könne ein Anscheinsbeweis dafür sprechen, dass die Ursache einer Erkrankung im Hotel und damit im Gewährleistungsbereich des Reiseveranstalters liege, wenn mindestens 10 % der Hotelgäste gleichzeitig an gleichartigen Symptomen erkranke (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 23.12.2005 – 22 S 399/04 -). Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

https://www.kostenlose-urteile.de/LG-Koeln_22-O-20415_Informationspflicht-des-Reiseveranstalters-Reiseveranstalter-kann-sich-grundsaetzlich-auf-Pruefung-der-Wasserqualitaet-durch-Behoerden-verlassen.news22583.htm?sk=e0c817fa3ace0d9b8c5aced7ed8bcfe6

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OVG-Urteil: Gemeinde haftet für nicht ordnungsgemäßen Zustand eines Schachtdeckels

Die Gemeinde haftet für den nicht ordnungsgemäßen Zustand eines Schachtdeckels, wenn sich bei dessen Betreten eine Fußgängerin verletzt. Das Betreten des in den Gehweg eingelassenen, nicht erkennbar schadhaften Schachtdeckels kann einer geschädigten Fußgängerin grundsätzlich nicht als Mitverschulden angelastet werden. Diese Feststellungen hat das Saarländische Oberlandesgericht in einem Urteil getroffen, gegen das eine Revision nicht zugelassen worden ist.

Die Klägerin beanspruchte nach einem auf dem Gehweg an einem Revisionsschacht erlittenen Unfall, dass die Schadensersatzersatzpflicht

https://www.euwid-wasser.de/news/recht/einzelansicht/Artikel/ovg-urteil-gemeinde-haftet-fuer-nicht-ordnungsgemaessen-zustand-eines-schachtdeckels.html

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Urteil des BVerwG: Direkt betroffene Bürger können sich auf Verschlechterungsverbot der WRRL berufen

Auf einen Verstoß gegen das grundwasserbezogene Verschlechterungsverbot können sich diejenigen Mitglieder der Öffentlichkeit berufen, die in räumlicher Nähe zur geplanten Trasse über einen eigenen genehmigten Trinkwasserbrunnen verfügen. Wer lediglich das öffentliche Wasserversorgungsnetz nutzt, kann sich dagegen nicht gegen Verstöße gegen die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) berufen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem Urteil festgestellt.

In dem Verfahren, in dem es um eine mögliche Qualitätsverschlechterung des Grundwassers durch das Straßenbauprojekt Ortsumgehung Ummeln geht, hatte sich das Bundesverwaltungsgericht mit einem Vorabentscheidungsersuchen…

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OVG: Trübwasser aus Klärschlammentwässerung ist mit Abwasserabgabe zu verrechnen

Bei Trübwasser aus der der Klärschlammentwässerung handelt es sich um einen Abwasserstrom, der mit der Abwasserabgabe verrechnet werden kann. Das geht aus einem unanfechtbaren Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hervor.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte die beklagte Behörde nach Auffassung des OVG vor diesem Hintergrund zu Recht verpflichtet, die gegenüber dem klagenden Betreiber einer Kläranlage erhobene Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2010 auf null Euro zurückzusetzen.

Entwässern von Klärschlamm Teil der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung
Den Einwand, der Kläger als Betreiber der Verbandskläranlage teile den dieser Kläranlage zugeleiteten Abwasserstrom „beliebig“ in Teilströme „künstlich“ auf, lässt das OVG nicht gelten. Vielmehr stelle das vom Kläger in seiner Klärschlammbehandlungsanlage in Kammerfilterpressen durchgeführte Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung – und somit auch der dabei entstehende Trübwasserstrom – einen in § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG ausdrücklich genannten Teil

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Urteil zu BASF: Maßgeblich ist, ob Behandlung eines Abwasserteilstroms technisch sinnvoll ist

Für die Beurteilung der Frage, ob ein „zu behandelnden Abwasserstrom“ im Sinne des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) vorliegt, ist nicht maßgeblich, ob die Behandlung des Teilstroms rechtlich geboten ist. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Behandlung des Teilstroms nach technischem Standard objektiv sinnvoll ist, heißt es in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße, in dem es um die von dem Chemiekonzern BASF verlangte Abwasserabgabe geht.

Mit dem Tatbestandsmerkmal „zu behandelnder Abwasserstrom“ will der Gesetzgeber eine hinreichende Definition und Eingrenzung des durch die Minderungsmaßnahme zu behandelnden Teilstroms gewährleisten, heißt es in dem Urteil. Einen weitergehenden, über die anderen Tatbestandsmerkmale des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG hinausgehenden materiellen Gehalt habe dieses Tatbestandsmerkmal dagegen nicht.

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Entwässerungssatzung der Marktgemeinde Haunetal

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts hat mit Urteilen vom 27.10.2020 in insgesamt 29 Verfahren Bescheide über Beiträge für Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen am Kanalnetz und den Kläranlagen der Marktgemeinde Haunetal aufgehoben.
Die Bescheide sind auf der Grundlage der Entwässerungssatzung der Marktgemeinde Haunetal vom 05.10.2010, geändert durch Satzung vom 10.12.2013 ergangen. Die Kammer hat dabei die in der geänderten Satzung enthaltenen Gebührenbestimmungen
beanstandet:
Die darin enthaltene sog. qualifizierte Tiefenbegrenzungsregelung verstoße gegen höherrangiges Recht, nämlich gegen das Vorteilsprinzip aus § 11 Abs. 1 Satz 4 KAG sowie gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitenden Grundsatz der Abgabengerechtigkeit.
Die für diese Regelung erforderliche Ermittlung der örtlichen Verhältnisse sei methodisch fehlerhaft erfolgt.
Die Funktion einer Tiefenbegrenzungsregelung ist es, bei besonders tiefen Grundstücken eine Inanspruchnahme des Eigentümers nur in dem Umfang vorzunehmen, in dem er tatsächlich durch die Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgung begünstigt ist. Dazu sind die Flächen, die von der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bevorteilt sind und dadurch aufgewertet werden, von den Grundstücksteilen abzugrenzen, die auf Dauer keinen Bedarf an der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung haben. Diese Abgrenzung ist grundsätzlich für jedes Grundstück einzeln vorzunehmen. Es ist den Gemeinden aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsvereinfachung gestattet, diese Abgrenzung mit einer Tiefenbegrenzungsregelung zu generalisieren. Die Tiefenbegrenzung muss die typischen örtlichen Verhältnisse widerspiegeln. Sie muss sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientieren.
Diesen Vorgaben entspricht die gemeindliche Satzung jedoch nicht: Die Gemeinde Haunetal hat nach den Ausführungen in den Urteilsgründen die Tiefenbegrenzungsregelung qualifiziert auf Grundstücke in den Randlagen der Gemeinden beschränkt. Sie hat aber zur Ermittlung der Grenze nicht allein die in diesen Randlagen gelegenen Grundstücke berücksichtigt, sondern alle Grundstücke im Gemeindegebiet.
Außerdem hat die Gemeinde die bauliche Nutzung der Grundstücke nicht berücksichtigt, sondern allein die Grundstückstiefe. Die bauliche Nutzbarkeit eines Grundstücks ist jedoch zwingend zu berücksichtigen.
Die Ungültigkeit dieser Regelung führt nach den Gründen der Entscheidung zur Unwirksamkeit des beitragsrechtlichen Teils der Satzung, also des Teils der Satzung, der Grundlage für die angefochtenen Beitragsbescheide ist. Demgemäß waren die angegriffenen
Bescheide aufzuheben.
Die Beklagte kann die Zulassung der Berufung beantragen.

Aktenzeichen: 6 K 1247/16.KS u.a.
Verantwortlich:
Vizepräsident des VG Metzner
Pressesprecher des VG Kassel
Tel.: 0561/50669-1133
E-Mail: Pressestelle@vg-kassel.justiz.hessen.de
Quelle: https://www.hessen.de

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BVerwG: Beseitigung von abgelagertem Klärschlamm unterfällt dem Abfallrecht

Abfallrechtliche Beseitigungs­verfügung nicht zu beanstanden
Das BVerwG hat entschieden, dass nicht deponiefähiger Klärschlamm den allgemeinen Vorschriften des Abfallrechts unterliegt.

Die Klägerin ist der Wasserverband für das oberirdische Einzugsgebiet der Emscher. Von 1965 bis 1999 betrieb sie auf dem Gebiet der beklagten Stadt Duisburg eine Kläranlage; bis 1984 leitete sie das schlammhaltige Abwasser zum Zwecke der Entwässerung auf sogenannte Schlammplätze. Im März 2011 ordnete die Beklagte an, den in den Schlammplätzen unter einer Bodenschicht als pastöse Masse gelagerten Klärschlamm auszuheben und einer ordnungsgemäßen Entsorgung in einer Abfallentsorgungsanlage zuzuführen.

Klägerin muss Ablagerungen des Klärschlamms gemeinwohlverträglich beseitigen
Die Klage vor dem Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung zurück. Die Ordnungsverfügung habe ihre Rechtsgrundlage im Abfallrecht. Der Klärschlamm sei nicht mehr Gegenstand der Abwasserbeseitigung. Die Ablagerung des Klärschlamms verstoße gegen die Pflicht der Klägerin, Abfälle ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten…mehr:

https://www.kostenlose-urteile.de/BVerwG_7-C-1918_BVerwG-Beseitigung-von-abgelagertem-Klaerschlamm-unterfaellt-dem-Abfallrecht.news28959.htm?sk=9f49f8242cd853fffe3fae62e0df74f3

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VG Kassel hebt Entwässerungs­satzung der Marktgemeinde Haunetal teilweise auf

Orientierung der Grenzermittlung für Tiefenbegrenzungs­regelung an ortsüblicher baulicher Nutzbarkeit zwingend
Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Urteilen vom 27.10.2020 in insgesamt 29 Verfahren Bescheide über Beiträge für Erneuerungs- und Erweiterungs­maßnahmen am Kanalnetz und den Kläranlagen der Marktgemeinde Haunetal aufgehoben. Die Bescheide sind auf der Grundlage der Entwässerungs­satzung der Marktgemeinde Haunetal vom 05.10.2010, geändert durch Satzung vom 10.12.2013 ergangen.

Das VG hat dabei die in der geänderten Satzung enthaltenen Gebührenbestimmungen beanstandet: Die darin enthaltene sog. qualifizierte Tiefenbegrenzungsregelung verstoße gegen höherrangiges Recht, nämlich gegen das Vorteilsprinzip aus § 11 Abs. 1 Satz 4 KAG sowie gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitenden Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Die für diese Regelung erforderliche Ermittlung der örtlichen Verhältnisse sei methodisch fehlerhaft erfolgt.

Trennung von Grundstücksteilen mit und ohne öffentlicher Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
Die Funktion einer Tiefenbegrenzungsregelung ist es, bei besonders tiefen Grundstücken eine Inanspruchnahme des Eigentümers nur in dem Umfang vorzunehmen, in dem er tatsächlich durch die Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgung begünstigt ist. Dazu sind die Flächen, die von der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bevorteilt sind und dadurch aufgewertet werden, von den Grundstücksteilen abzugrenzen, die auf Dauer keinen Bedarf an der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung haben. Mehr:

https://www.simquadrat.de/?gclid=EAIaIQobChMIsZy3tfOE7QIVBoftCh1ojgUmEAEYASAAEgLdkPD_BwE

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Kostenanteil der Straßenentwässerung darf bei Gebührenkalkulation geschätzt werden

VGH-Urteil zu Gebühren
Der Kostenanteil der Straßenentwässerung darf bei der Gebührenkalkulation geschätzt werden. Denn seine exakte Berechnung ist jedenfalls mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht möglich, heißt es in einem unanfechtbaren Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Mit dem Urteil hat der VGH auf die Berufung der Gemeinde hin ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg geändert.

Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), wandte sich dagegen, dass sie zu Abwassergebühren für das Jahr 2014 herangezogen werden sollte. Mit einem Gebührenbescheid setzte die beklagte Gemeinde

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Gerichtsbeschluss: Private Entgelte dürfen nicht ungeprüft in Gebührenkalkulation übernommen werden

Einzelpositionen der Kalkulation der Abwassergebühren sind nicht der näheren Überprüfung entzogen, weil die Stadt die Schmutzwasserbeseitigung nicht selbst durchführt, sondern dafür einem Wasserverband Entgelte zahlt. Der Ansatz privater Entgelte auf der Kostenseite darf nicht ungeprüft in die Gebührenkalkulation übernommen…mehr:

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VGH: Maßnahmen der Gewässeraufsicht liegen im Ermessen der Behörde

Die Maßnahmen der Gewässeraufsicht gegen Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts liegen im Ermessen der Behörde. Damit besteht grundsätzlich kein Anspruch Dritter auf gewässeraufsichtliches Einschreiten, sondern nur ein solcher auf einer ermessensfehlerfreien Entscheidung, heißt es in einem Beschluss …
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Oberverwaltungsgericht bestätigt die Zuständigkeit der Gewässerunterhaltungsverbände für die Reparatur von Verrohrungen der Gewässer in den Ortslagen

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. September 2019 – 2 L 19/18 – geklärt, dass die Gewässerunterhaltungsverbände in Sachsen-Anhalt auch für die Reparatur der Verrohrungen der Gewässer in den Ortslagen zuständig sind.

Der Kläger in dem zugrunde liegenden Verfahren war ein Unterhaltungsverband, der für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung in seinem Verbandsgebiet zuständig ist. Dem beklagten Zweckverband obliegt die Aufgabe der Abwasserbeseitigung in seinem Verbandsgebiet. Hierzu gehört es auch, bei Bedarf die Abwasseranlagen zu erneuern.

Im Verbandsgebiet des Klägers und des Beklagten liegt der Ort Breitungen. Durch Breitungen fließt der Breitunger Bach, der in der Ortslage zum Teil verrohrt ist. Die Schmutzwasserbeseitigung in Breitungen erfolgt u. a. durch Kleinkläranlagen mit Überlauf. Das vorgereinigte Schmutzwasser aus den Überläufen der Kleinkläranlagen wird von etwa 60 Grundstücken unmittelbar in den Breitunger Bach geleitet. Von den übrigen Grundstücken wird das vorgereinigte Schmutzwasser aus den Überläufen zunächst in die vom Beklagten betriebenen sog. Bürgermeisterkanäle und von diesen in den Breitunger Bach eingeleitet. Die Verrohrung des Breitunger Bachs in der Ortslage Breitungen ist sanierungsbedürftig. Die Sanierungskosten werden vom Kläger auf ca. 224.000,00 € geschätzt. Zwischen dem Kläger und dem Beklagte war streitig, wer für die Sanierung der Verrohrung des Breitunger Bachs zuständig ist.

Das Oberverwaltungsgericht hat in zweiter Instanz die Klage des Gewässerunterhaltungsverbandes abgewiesen, die auf die Feststellung gerichtet war, dass der verrohrte Teil des Breitunger Bachs in der Ortslage von Breitungen Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage des Beklagten ist. Es hat zunächst festgestellt, dass der Breitunger Bach, auch soweit er verrohrt ist, ein Gewässer sei. Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass der Breitunger Bach als Gewässer nicht Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage des Beklagten sei. Ein Gewässer könne nicht (im Sinne der sog. Zwei-Naturen-Theorie) zugleich Teil einer öffentlichen Einrichtung (eines kommunalen Zweckverbandes) zur Abwasserbeseitigung sein und damit sowohl dem Wasserrecht als auch dem kommunalen Satzungsrecht unterliegen. Im Ergebnis ist der Gewässerunterhaltungsverband auch für die Sanierung der Verrohrung des Bachlaufs in der Ortslage von Breitungen zuständig.

OVG LSA, Urteil vom 26. September 2019 – 2 L 19/18 –
VG Halle, Urteil vom11.12.2017 – 3 A 7/17 HAL –

Impressum:
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Pressestelle
Breiter Weg 203 – 206
39104 Magdeburg
Tel: 0391 606-7089
Fax: 0391 606-7029
Mail: presse.ovg@justiz.sachsen-anhalt.de
Web: www.ovg.sachsen-anhalt.de

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Regenwassermanagement in Hamburg: Schulhof als Schwamm

Durch den Umbau eines Schulhofs soll die Hamburger Kanalisation im Fall von Starkregen entlastet werden. Wie Hamburg Wasser mitteilte, hat die Schule „Rellinger Straße“ im Zuge eines Umbaus einen Schulhof bekommen, der einen Beitrag zum lokalen Überflutungsschutz leistet. Erreicht werde dies durch Mulden, in denen der Regen natürlich versickern kann. Dadurch sei die Fläche, von der aus Regenwasser der Kanalisation zufließt, nach dem Umbau deutlich kleiner als vorher. Das Projekt ist den Angaben zufolge Ergebnis einer Kooperation von Schulbau Hamburg und Hamburg Wasser.

Insgesamt verringert sich so die in die Siele gelangende Wassermenge im Regenfall um rund 50 Liter pro Sekunde – was 30 Prozent weniger Abfluss entspricht, hieß es. Dadurch sinke lokal das Risiko, dass es nach Starkregen zu Überflutungen kommt, weil die Siele das Wasser nicht schnell genug aufnehmen können. Um die „Schwammwirkung“ des Schulkomplexes zu verstärken, seien auch Gründächer angelegt worden.
„Mit diesem Projekt zeigen wir, dass Nachverdichtung und wegweisendes Regenwassermanagement keinen Widerspruch bilden müssen“, so Christian Günner von Hamburg Wasser.

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Urteil: Gemeinde kann Miteigentümer als Gesamtschuldner für verbesserte Entwässerung in Anspruch nehmen

Die Gemeinde kann einen der Miteigentümer eines Grundstücks, das für den Anschluss an die Entwässerungseinrichtung veranlagt ist, als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen. Sie muss nicht begründen, weshalb sie sich nicht an den anderen Miteigentümer gewendet hat, heißt es in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach.
Auch ist es dem Urteil zufolge zulässig, dass die Gemeinde in der Globalkalkulation den Verbesserungsaufwand zu 75 Prozent über Beiträge und zu 25 Prozent über Entwässerungsgebühren deckt. Eine solche Mischfinanzierung sei dem leitungsgebundenen Abgabenrecht nicht fremd.
Der Kläger und seine Ehefrau sind je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks, das an die von der beklagten Gemeinde betriebene öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist, heißt es in dem Urteil zum Sachverhalt…

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Bei Beitragsschuld kommt es auf Beginn des Bauvorhabens für Entwässerungsanlage an

Bei der Beitragsschuld für die Errichtung einer öffentlichen leitungsgebundenen Entwässerungsanlage kommt es auf den Beginn des Gesamtbauvorhabens an. Ausschlaggebend ist nicht der Zeitpunkt des Baubeginns auf einem bestimmten Grundstück, heißt es in einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus.
Mit dem Beschluss hat das Gericht im Eilverfahren den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage einer Grundstückseigentümerin aus dem September 2017 gegen den Vorausleistungsbescheid des Wasser- und Abwasserverband Westniederlausitz (WAV) aus dem April 2017 anzuordnen, abgelehnt.
Keine Zweifel an Rechtmäßigkeit des Bescheides
An der Rechtmäßigkeit daran, das die Antragstellerin zu dem Beitrag herangezogen wird, bestehen keine ernstlichen Zweifel, stellt das Gericht fest. Seine rechtliche Grundlage finde der Bescheid in der Abwasserbeitragssatzung (ABS) des Verbandes vom 12. Februar 2015 (ABS 2015), heißt es in dem Beschluss. Der angegriffene Bescheid weise keine offenkundigen formellen oder materiellen Fehler auf, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten. Der Antragsgegner stütze sich für die Erhebung einer Vorausleistung vielmehr zutreffend auf § 8 Abs. 8 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in Verbindung mit der ABS 2015, wonach auf die voraussichtliche Beitragsschuld eine Vorausleistung in Höhe von 70 Prozent erhoben wird, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist.
Das sei im März 2017 der Fall gewesen, nachdem in der Sitzung der Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserverbandes Westniederlausitz (WAV) am 9. November 2016 der Zuschlag für die Erschließung der Ortslagen erteilt worden war.

Beginn des Bauvorhabens ausschlagggebend
Den Einwand der Eigentümerin, mit der Maßnahme sei im Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheides noch nicht begonnen worden, lässt das Gericht als Argument gegen den Bescheid nicht gelten. Der Verband habe ihr im Juli 2017 mitgeteilt, dass die Errichtung der öffentlichen leitungsgebundenen Entwässerungsanlage im Bereich des Grundstückes der Antragstellerin erst im zweiten Quartal 2018 erfolgen werde. Nach Auffassung es Gerichts verkennt die Eigentümerin, dass es im Hinblick auf den Gesamtanlagenbegriff des Anschlussbeitragsrechts auf den Beginn des Gesamtbauvorhabens – hier also des Bauvorhabens Schmutzwassererschließung – ankomme.

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Bei Schmutzwasser-Beitragsmaßstab besteht ortgesetzgeberisches Ermessen

Bei der Wahl eines Schmutzwasser-Beitragsmaßstabs besteht ein ortgesetzgeberisches Ermessen. Eine Maßstabsregelung, die für die Ermittlung der Vollgeschosszahl vorrangig auf den Bebauungsplan abgestellt, hilfsweise auf die höchstzulässige Höhe der baulichen Anlagen oder auf die Baumassenzahl, unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln. Diese Feststellung hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in einem aktuellen Beschluss getroffen.
Dem Beschluss zufolge ist eine Maßstabsregelung für den unbeplanten Innenbereich, die auf die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse bzw. bei unbebauten Grundstücken auf die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse abstellt, rechtlich vertretbar.

Soweit in anderen Beitragssatzungen für die Fälle des § 34 BauGB, der die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile regelt, auf das höchstzulässige Maß der baulichen Nutzung abgestellt wird, wäre auch das eine rechtlich vertretbare Satzungsregelung. Der Ortsgesetzgeber könne sich frei für die eine oder die andere vertretbare Lösung entscheiden.

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Urteil: Kein Rechtsschutz gegen Anschluss an öffentliches Wassernetz

Wenn ein Grundstück dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt, kann der Rechtsschutz gegen den Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgung nicht gewährt werden. So entschied Mitte November das Verwaltungsgericht Würzburg bezüglich eines Antrags eines Grundstückeigentümers. Er wollte die Versorgung seines Grundstücks mit Wasser aus einem privaten Versorgungsnetz über den 30. November 2018 hinaus fortführen und nicht an das öffentliche Wassernetz angeschlossen werden.
Das Grundstück des Antragstellers wurde bis zu dem Zeitpunkt einer Satzungsänderung der Kommune erst über ein privates Wassernetz und einen privaten Brunnen und dann anschließend über eine Notleitung mit Wasser versorgt. Im Oktober 2017 änderte die Stadt jedoch ihre Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung. Als Folge dessen unterliegen nun das Grundstück des Antragstellers einen Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Wasserversorgung. Allerdings blieben die Möglichkeit der Befreiung von diesem Anschluss- und Benutzungszwang und die Beschränkung der Benutzungspflicht auf Antrag bestehen. Der Betrieb der öffentlichen Wasserversorgung wurde auf die Stadtwerke Würzburg übertragen.

Stadtwerke drängten auf Bau eines neuen Anschlusses
Im März 2017 übersandten die Stadtwerke dem Antragsteller …
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https://www.euwid-wasser.de/news/recht/einzelansicht/Artikel/urteil-kein-rechtsschutz-gegen-anschluss-an-oeffentliches-wassernetz.html

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Betrieb einer Regenwasser-Versickerung hebt Anschluss- und Benutzungszwang nicht auf

Die Auflage zum Betrieb einer Regenwasser-Versickerungseinrichtung in einer Baugenehmigung spricht nicht dagegen, dass zu einem späteren Zeitpunkt der Anschluss- und Benutzungszwang zum Tragen kommt. Die ursprünglich erteilte Auflage kann sich mit der betriebsfertigen Herstellung des öffentlichen Regenwasserkanals erledigen, heißt es in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, gegen das die Revision nicht zugelassen worden ist.
Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Für das Haus hatte die beklagte Gemeinde der Voreigentümerin im Jahr 1986 eine Baugenehmigung erteilt, so das OVG zum Sachverhalt. Die Baugenehmigung war, da das Grundstück damals noch nicht an den öffentlichen Regenwasserkanal angeschlossen war, war mit der Auflage verbunden, das anfallende Regenwasser auf dem Grundstück zu versickern. Dazu war 1986 eine wasserrechtliche Versickerungs-Genehmigung erteilt worden, und 1988 waren dementsprechend Sickerschächte auf dem Grundstück errichtet worden.

Gemeinde stellt Regenwasser-Kanalisation her
Im Mai 2015 stellte die Gemeinde in der Straße eine betriebsfertige Regenwasserkanalisation her und forderte zu Anfang des kommenden Jahres die Eigentümer auf, sich an die öffentliche Regenwasserkanalisation in der Straße anzuschließen.
Ihre dagegen gerichtete Klage begründeten die Eigentümer damit, dass kein Anschluss- und Benutzungszwang bestehe. Nach der Baugenehmigung und der wasserrechtlichen Genehmigung aus dem Jahr 1986 verfüge ihr Grundstück über eine Regenwasserversickerungsanlage.

Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch für Niederschlagswasser
Das OVG hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden, die Klage abzuweisen, bestätigt. Nach dem Landeswassergesetz (LWG) NRW ist Abwasser von dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks, auf dem das Abwasser anfällt, der Gemeinde zu überlassen, soweit nicht der Nutzungsberechtigte selbst oder andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Dementsprechend regle die Entwässerungssatzung (EWS) der Kommune, dass jeder Anschlussberechtigte verpflichtet ist, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach dem LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt.
Der Anschluss- und Benutzungszwang bestehe auch für das Niederschlagswasser, heißt es in dem Urteil. Die in der EWS verlangten Voraussetzungen sind dem OVG zufolge hier auch gegeben. Die Eigentümer treffe im Hinblick auf das Niederschlagswasser, das auf ihrem Grundstück anfällt, eine Abwasserüberlassungspflicht gegenüber der Gemeinde. Damit sind sie dem Urteil zufolge verpflichtet, ihr Grundstück an den im Jahr 2015 betriebsfertig hergestellten öffentlichen Regenwasserkanal anzuschließen. Ein Anspruch auf Freistellung der Niederschlagswasserüberlassungspflicht stehe ihnen nicht zu.

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Oberverwaltungsgericht NRW zum Kanalanschluss

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 23.08.2018 (Az. 15 A 2063/17 – abrufbar unter www.justiz.nrw.de) ausführlich dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück an den öffentlichen Mischwasserkanal anzuschließen ist. Eine Anschluss-Verfügung der Gemeinde muss – so das OVG NRW – nicht alle Einzelheiten des Anschlusses an den öffentlichen Kanal beinhalten. Für die Bestimmtheit einer Anschluss-Verfügung ist es nicht erforderlich, Vorgaben zu den technischen Einzelheiten des vorzunehmenden Anschlusses zu machen.
Dem Grunde nach umfasse eine Anschluss-Verfügung – so das OVG NRW – die Aufforderung zur Durchführung sämtlicher technisch erforderlicher Maßnahmen für die Herstellung des ordnungsgemäßen Anschlusses an den öffentlichen Kanal (so bereits: OVG NRW, Beschlüsse vom 16.06.2016 – Az. 15 A 1068/15 und vom 10.06.2011 – Az. 15 665/11). Es sei deshalb völlig ausreichend, wenn in der Anschluss-Verfügung das Angebot zur technischen Einzelberatung durch die Gemeinde gemacht werde.

Weiterhin führt das OVG NRW aus, dass die Klägerin sich auch nicht auf Bestandsschutz berufen kann, selbst wenn eine funktionstüchtige Kleinkläranlage auf dem Grundstück betrieben wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW rechtfertigt sich beim Schmutzwasser der Anschluss- und Benutzungszwang an den öffentlichen Kanal schon daraus, dass die zentralisierte Beseitigung des Schmutzwassers über öffentliche Kanäle der Gemeinde einen maßgeblichen Gesichtspunkt der Volksgesundheit darstellt.
So erübrigt sich in diesem Falle, dass die Funktionsfähigkeit einer Vielzahl von Kleinkläranlagen überwacht werden muss und Anordnungen bei der Feststellung von Missständen erlassen werden müssen. Dadurch wird – so das OVG NRW – die Sicherheit der Schmutzwasserbeseitigung erhöht, was der Volksgesundheit dient.

Mit dem Anschluss an den öffentlichen Mischwasserkanal wird aber – so das OVG NRW – bezogen auf das Niederschlagswasser ebenfalls ein gewichtiges öffentliches Interesse verfolgt. Dieser Anschluss diene dem Zweck, das Niederschlagswasser ordnungsgemäß abzuleiten, um so insbesondere Wasserschäden an fremden Grundstücken oder Überschwemmungen etwa von Verkehrsflächen zu vermeiden. Deshalb sei der Anschluss- und Benutzungszwang an den öffentlichen Kanal auch mit dem Eigentums-Grundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) vereinbar.

Dem Anschluss- und Benutzungszwang kann nach dem OVG NRW auch der Einwand der Verwirkung nicht entgegengesetzt werden, weil der Anschluss- und Benutzungszwang an den öffentlichen Abwasserkanal weder der Verjährung noch der Verwirkung unterliegt.

Ebenso verstößt eine Anschluss-Verfügung an den öffentlichen Kanal nur dann gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), wenn die Gemeinde gegen den anschlusspflichtigen Grundstückseigentümer systemwidrig und ohne nachvollziehbare Begründung in zeitlicher und/oder inhaltlicher Hinsicht vorgeht, was im vorliegenden Fall – so das OVG NRW nicht festgestellt werden konnte. Schlussendlich hat das OVG NRW auch klargestellt, dass der Gemeinde beim öffentlichen Kanalbau und dessen Planung ein weites Ausbauermessen zusteht.
Die Gemeinde habe bei der Ausgestaltung einer öffentlichen Abwasseranlage eine Vielzahl objektiver Gegebenheiten wie Bodenverhältnisse, Topografie, Straßen- und Leitungsverläufe, aber auch ein Geflecht teilweise wiederstreitender öffentlicher und privater Interessen zu berücksichtigen. Dieses weite Ausbauermessen findet – so das OVG NRW – erst dort seine Grenze, wo die Gemeinde es ohne sachlichen Grund einseitig zu Lasten der Anschlusspflichtigen ausnutzt.
Dabei sei es aber nicht Sache des Verwaltungsgerichts zu überprüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt habe. In diesem Zusammenhang steht es – so das OVG NRW – auch im weiten Ausbauermessen der Gemeinde, welche technischen Lösungen (z. B. Freispiegelkanal oder Druckentwässerungssystem) sie in ihrer Entwässerungssatzung zur Grundstücksentwässerung vorsieht (so bereits: OVG NRW, Beschlüsse vom 21.10.2016 – Az. 15 A 872/15 und vom 08.01.2013 – Az. 15 2596/12).

In Anbetracht dessen sei es – so das OVG NRW – auch sachlich vertretbar, dass die beklagte Gemeinde den öffentlichen Mischwasserkanal lediglich in einer Tiefe von 1,35 m verlegt habe, so dass nunmehr eine Hebeanlage auf dem privaten Grundstück erforderlich sei, um das Abwasser in den öffentlichen Kanal einzuleiten. Der Einbau bzw. der Einsatz einer Hebeanlage sei der Klägerin möglich, so dass die Herstellung des Kanalanschlusses technisch nicht unmöglich oder mit unangemessenen Kosten verbunden sei.
Bei einem Wohnhaus sind nach dem OVG NRW Anschlusskosten von etwa 25.000 Euro für ein Schmutz- und Niederschlagswasseranschluss in der Regel als zumutbar anzusehen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Anschlusskosten einschließlich einer Hebeanlage den Rahmen von 25.000 Euro überschreiten würden. Jedenfalls habe die Klägerin nicht schlüssig etwa anderes vorgetragen. Auch ihre Vermutung, eine hinreichende leistungsfähige Hebeanlage koste über 30.000 Euro, habe sie nicht belegt, so dass die Anschlussverfügung insgesamt rechtmäßig sei.
Az.: 24.1.1 qu
https://www.kommunen.nrw/

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Schmutzwasserbeitragssatzung der Stadt Weißenfels ist unwirksam

Die Schmutzwasserbeitragssatzung der Stadt Weißenfels aus dem Jahr 2015 ist unwirksam. Das hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt entschieden, das damit der Normenkontrollklage von zwei Grundstückseigentümern im Gebiet der Stadt Weißenfels im Ergebnis stattgegeben hat.
Die Stadt Weißenfels muss nun eine neue Schmutzwasserbeitragssatzung unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe des Oberverwaltungsgerichts beschließen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die in der Schmutzwasserbeitragssatzung der Stadt geregelten Beitragssätze für den allgemeinen Herstellungsbeitrag und für den besonderen Herstellungsbeitrag, den so genannten Herstellungsbeitrag II, verstießen gegen die in § 6 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA) geregelte Beitragserhebungspflicht. Danach müsse grundsätzlich ein aufwandsdeckender Beitragssatz festgesetzt werden. Dies sei in der Satzung nicht der Fall.
Gleichbehandlung von kommunalen und industriellen Einleitern zulässig
Auf die von den Antragstellern in ihrem Normenkontrollantrag insbesondere problematisierte Frage, ob die Schmutzwasserbeitragssatzung gegen höherrangiges Recht verstoße, weil die Kläranlage der Stadt Weißenfels zu circa 70 Prozent von industriellen Großeinleitern, insbesondere dem Tönnies-Schlachthof, in Anspruch genommen werde und lediglich zu 30 Prozent von kommunalen Einleitern, kam es nach alldem nicht entscheidungserheblich an.
Dessen ungeachtet führt das Oberverwaltungsgericht aus, dass die Regelungen in der Schmutzwasserbeitragssatzung insoweit nicht zu beanstanden seien. Die beitragsrechtliche Gleichbehandlung von kommunalen Einleitern und industriellen Großeinleitern nach dem Vollgeschossmaßstab in § 4 der Schmutzwasserbeitragssatzung verstoße weder gegen das Vorteilsprinzip des KAG-LSA noch gegen das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip, wonach Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen, oder gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Den vollständigen Artikel lesen Sie in der Ausgabe 43.2018 von EUWID Wasser und Abwasser, die als E-Paper und Printmedium am 23. Oktober 2018 erscheint. Die Fachzeitung informiert Leser mit knappem Zeitbudget kompakt über die relevanten Entwicklungen in der Wasser- und Abwasserbranche.

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Keine Aufhebung bestandskräftiger Beitragsbescheide in Altanschließerfällen

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat in einem so genannten Altanschließerfall entschieden, dass ein rechtswidriger, aber bestandskräftiger Beitragsbescheid nicht aufgehoben wird. Das hat das VG Cottbus in einem gestern veröffentlichten Urteil entschieden.
Auch in Altanschließerfällen ist ein bestandskräftiger Beitragsbescheid regelmäßig nicht nichtig, heißt es in dem Urteil. Es bestehe in diesen Fällen auch kein Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides. Vielmehr stehe die Entscheidung über die Rücknahme solcher Bescheide im Ermessen der beitragserhebenden Körperschaft bzw. des Verbandes. Das Urteil bildet dem Gericht zufolge eine Leitentscheidung für annähernd 300 Fälle.
Ein Altanschließer klagte gegen den Verbandsvorsteher des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV) auf Aufhebung eines Beitragsbescheides, so das Gericht zum Sachverhalt.
Das VG Cottbus hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts steht die Aufhebung des Beitragsbescheides, da er nach Verstreichen aller Anfechtungsfristen in Bestandskraft erwachsen ist, im Ermessen des Zweckverbandes. Es sei vertretbar, im Interesse der Allgemeinheit an der Rechtssicherheit und am Rechtsfrieden sowie mit Blick auf die wirtschaftlichen Folgen die Bescheidaufhebung abzulehnen. Auch repräsentierten die Altanschließer nicht die Allgemeinheit, sondern lediglich einen Ausschnitt derselben.
Ebenso wenig sei der Beitragsbescheid nichtig. Dazu müsste sich der ihm anhaftende Fehler als schlicht unerträglich erweisen, also mit tragenden Verfassungsprinzipien unvereinbar. Dies sei bei der hier anzunehmenden Rechtsfigur einer auf hypothetischer Festsetzungsverjährung beruhenden Rückwirkung nicht der Fall.
Eine auf die Aufhebung eines bestandskräftigen Beitragsbescheides gerichtete Klage eines Altanschließers hatte bereits zuvor das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) mit einem Urteil abgewiesen.
Den vollständigen Artikel lesen Sie in der Ausgabe 42.2018 von EUWID Wasser und Abwasser, die als E-Paper und Printmedium am 16. Oktober 2018 erscheint. Die Fachzeitung informiert Leser mit knappem Zeitbudget kompakt über die relevanten Entwicklungen in der Wasser- und Abwasserbranche.

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OVG: Versickerung von Straßenoberflächenwasser unterliegt der Erlaubnispflicht

Die Versickerung des Straßenoberflächenwassers im Randbereich der Fahrbahn oder auf einem benachbarten Grünstreifen ist eine erlaubnispflichtige Grundwasser-Benutzung. Sie zielt darauf ab, sich des Wassers über den Boden und das Grundwasser zu entledigen. Diese Feststellungen hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem aktuellen Urteil getroffen. Mehr:

https://www.euwid-wasser.de/news/recht/einzelansicht/Artikel/versickerung-von-strassenoberflaechenwasser-unterliegt-der-erlaubnispflicht.html

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BVerwG: Im wasserrechtlichen Verfahren tatsächliche Schadstoffbelastung relevant

In einem wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren ist von der tatsächlichen Schadstoffbelastung auszugehen. Die Prüfung, ob die Verbesserung des Gewässerzustandes gefährdet ist, darf sich dabei nicht allein auf eine Verringerung der Schadstoffeinleitung beschränken. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) heute mit zwei Urteilen entschieden (Az.: 7 C 25.15 und 7 C 26.15 vom 02.11.2017), die noch nicht…mehr:

https://www.euwid-wasser.de/news/recht/einzelansicht/Artikel/bverwg-im-wasserrechtlichen-verfahren-tatsaechliche-schadstoffbelastung-relevant.html

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Gerichtsbeschluss: Wasserzähler muss zum Nachweis der Abwassermenge geeicht sein

Der Nachweis der Wassermenge, die der öffentlichen Entwässerungsanlage zugeführt wird, darf dem Gebührenschuldner aufgelastet werden. Dabei genügt es, dass der Nachweis durch den Einbau eines Zählers geführt wird, heißt es in einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg. Dafür muss der Zähler allerdings geeicht sein.
Geklagt hatte der Eigentümer eines Grundstücks, das an die als öffentliche Einrichtung betriebene Entwässerungseinrichtung des Marktes Zellingen angeschlossen ist, heißt es in dem Beschluss zum Sachverhalt. Auf dem Grundstück sind fünf Einwohner gemeldet. Ende 2015 setzte die Marktgemeinde für das Grundstück nachträglich zusätzliche Schmutzwassergebühren für den Abrechnungszeitraum
Den vollständigen Artikel lesen Sie in der Ausgabe 4.2018 von EUWID Wasser und Abwasser, die am 23. Januar 2018 als E-Paper und Printmedium erscheint. Die Fachzeitung informiert Leser mit knappem Zeitbudget kompakt über die relevanten Entwicklungen in der Wasser- und Abwasserbranche.

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Überlastung einer Gemeinschaftskläranlage kann gegen Rücksichtnahmegebot verstoßen

Die Überlastung einer Abwasserbeseitigungsanlage kann einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme darstellen. Das geht aus einem unanfechtbaren Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hervor. Denn die Erschließungssituation eines Nachbargrundstücks könne nicht nur bei einer Überlastung …
Das in dem VGH zufolge in dem behandeten Fall aber nicht so. Mit der angefochtenen Baugenehmigung vom aus dem Mai 2017 gestattete das Landratsamt Ostalbkreis…mehr:

https://www.euwid-wasser.de/news

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Wasserschwundmengen und Schmutzwassergebühr

Durch verschiedene Städte und Gemeinden ist darüber berichtet worden, dass im Rahmen der Erhebung der Schmutzwassergebühr durch gebührenpflichtige Benutzer neue Sachverhalte für Wasserschwundmengen geltend gemacht werden. Hierzu gehören angebliche „Wasserschwundmengen“ in Altenheimen, weil Urin in Einwegwindeln gesammelt wird oder Trinkwasser, welches Getränkeautomaten zugeführt wird, um Getränke herzustellen.

Derartige Anträge sind aus folgenden Gründen abzulehnen: In der gebührenrechtlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich anerkannt, dass bei der Erhebung der Schmutzwassergebühr so genannte Wasserschwundmengen abgezogen werden können, weil die Schmutzwassergebühr auf der Grundlage des so genannten Frischwassermaßstabes (Frischwasser bzw. bezogenes Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung = Schmutzwasser) erhoben wird (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.12.2012 – Az. 9 A 2646/11).

Nach der Rechtsprechung ist die Gemeinde allerdings satzungsrechtlich befugt, dem gebührenpflichtigen Benutzer hinsichtlich der Wasserschwundmenge die Beweislast auf seine Kosten aufzuerlegen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.12.2012 – Az. 9 A 2646/11-; OVG NRW, Urteil vom 30.07.2012 – Az. 9 A 2799/10-, jeweils abrufbar unter www.justiz.nrw.de).

Grundsätzlich kann satzungsrechtlich vorgegeben werden, dass Wasserschwundmengen durch den gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer durch einen messrichtig funktionierenden Wasserzähler nachgewiesen werden müssen (vgl. hierzu: § 4 Abs. 4 und 5 der Muster-Satzung des StGB NRW über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz – Stand: 12.09.2016).

Ist der Einsatz von Messeinrichtungen im Einzelfall technisch nicht möglich oder zumutbar, so muss dem gebührenpflichtigen Benutzer satzungsrechtlich die Nachweisführung mit nachprüfbaren Unterlagen auferlegt werden (vgl. hierzu: § 4 Abs. 5 der Muster-Satzung des StGB NRW über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz – Stand: 12.09.2016).

Dabei müssen diese Unterlagen geeignet sein zu belegen, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der öffentlichen Abwasseranlage (Abwasserkanalisation) nicht zugeleitet worden sind und wie groß diese Mengen sind, d. h. der Grund und die Höhe des Wasserverlustes (der Wasserschwundmenge) müssen schlüssig und nachvollziehbar rechnerisch dargelegt werden können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.07,.2012 – Az. 9 A 2799/10; VG Münster, Urteil vom 22.01.2010 – Az. 7 K 711/09).

Bezogen auf ein Fitnesscenter, in welchem Wasser verwendet wird, um Getränkeautomaten durch die Zuführung von Frischwasser zu speisen und daraus Getränke herzustellen, kann nur darauf hingewiesen werden, dass ein derzeitiger Abzug von Wasserschwundmengen zwar grundsätzlich durch einen Wasserzähler dokumentiert werden könnte.

Es ist aber zu berücksichtigen, dass der öffentlichen Abwasserkanalisation nicht nur das Frischwasser in der Form des Schmutzwassers zugeführt wird, sondern darüber hinaus auch Urin von den Kunden zugeleitet wird, welche die Toilettenanlagen des Fitnesscenters benutzen. Diese Urinmengen werden aber nicht gemessen, d. h. auf den Toilettenanlagen wird nicht festgestellt, wie viel „Schmutzwasser“ die Gäste/Kunden zusätzlich („über den Toilettenspülvorgang hinaus“) dem Kanal und damit der gemeindlichen Abwasserkanalisation zuleiten.
Das physiologische Fassungsvolumen einer menschlichen Harnblase liegt jedenfalls zwischen 0,3 und 0,5 Litern, die bei einem Entleerungsvorgang der gemeindlichen Abwasserkanalisation über den Toilettenspülvorgang hinaus zugeführt werden. Diese zusätzlichen Zuführungen von „Schmutzwasser“ werden durch den Frischwassermaßstab (Frischwasser = Schmutzwasser) gleichwohl nicht erfasst und deshalb im Rahmen der Bemessung der Schmutzwassergebühr auch nicht abgerechnet.

Vor dem Hintergrund, dass die Kunden auch die Toilettenanlage benutzen, ist daher grundsätzlich von einem Ausgleich der Wasserschwundmengen auszugehen, wenn Getränke aus Frischwasser vor Ort hergestellt werden (so: Lönnendonker, Abwasserreport 4/2017, Seite 27 ff., Seite 30 und Lönnendonker, Abwasserreport 3/1998, Seite 13; Queitsch in: Hamacher/Lenz/Menzel/Queitsch u. a., KAG NRW, Loseblattkommentar, § 6 KAG NRW, Rz. 161).

Deshalb kann nur empfehlen werden, etwaige Wasserschwundmengen durch die Speisung von Getränkeautomaten nicht anzuerkennen. Gleiches gilt für Urin, der Einwegwindeln zugeführt wird. Denn auch dieser Urin wird (s.o.) bei der Berechnung der Schmutzwassergebühr auf der Grundlage des Frischwassermaßstabes von vorherein nicht berücksichtigt, so dass aus diesem Grund die angeblichen Wasserschwundmengen (Urinschwundmengen) auch keine Berücksichtigung finden können.
Az.: 24.1.1 qu

https://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/wasserschwundmengen-und-schmutzwassergebuehr.html?cHash=fc4c302d27e30f4f546c23ad544e32ba

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Oberverwaltungsgericht NRW zur Reinigung von Straßenoberflächenwasser

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 14.12.2017 (Az. 15 A 2315/16) das Urteil des VG Köln vom 04.10.2016 (Az. 14 K 4253/15) bestätigt, wonach eine Gemeinde das Land als Straßenbaulastträger auffordern kann, das Straßenoberflächenwasser als Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG vor Einleitung in die öffentliche Abwasserkanalisation zu reinigen.

Einer abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde steht nach dem OVG NRW auf der Grundlage der §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1, GO NRW, § 44 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW die umfassende Befugnis zu, den Betrieb und die Benutzung einer öffentlichen Abwasseranlage (öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung) auch durch Verwaltungsakt im konkreten Einzelfall zu regeln (so genannte Anstaltsgewalt).
Deshalb durfte die beklagte Gemeinde gegenüber dem Land NRW anordnen, dass das auf den in Rede stehenden Landesstraßen anfallende Niederschlagswasser nur noch nach einer Vorreinigung/Vorbehandlung in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet werden durfte und dieses Verbot nach Ablauf von 5 Monaten nach Bestandskraft des Bescheides zu beachten war (vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom 24.08.2015 – Az.: 15 A 2349/14 – zum Einbau von Fettabscheidern – ; OVG NRW, Beschlüsse vom 03.06.2009 – Az.: 15 A 996/09 – ; OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2002 – Az.: 15 B 1355/02 -).

Diese Anordnung greift nach dem OVG NRW auch nicht wesentlich in den Bereich der hoheitlichen bzw. öffentlich-rechtlichen Aufgabenwahrnehmung (hier: Bau und Unterhalt öffentlicher Straßen) ein. Sie schafft auch kein Kompetenzkonflikt, durch den das Land NRW substanziell an seine Aufgabenerfüllung gehindert wäre. Die Anordnung – so das OVG NRW – dient vielmehr in erster Linie die Benutzung der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung der beklagten Gemeinde zu regeln und hat deshalb lediglich mittelbare und eher randständige Folgen für den Bau und die Unterhaltung der Landesstraße durch das Land NRW.
Jenseits dessen wird deshalb nach dem OVG NRW die Zuständigkeitssphäre des Landes nicht berührt. Dem Land NRW verbleibt bezogen auf die konkrete technische Umsetzung der Anordnung auch ein erheblicher Spielraum, weil die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde das Land nicht auf eine bestimmte Umsetzungsvariante verpflichtet hat.

In welcher Variante die Vorreinigung des Straßenoberflächenwassers vor Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage letztlich auszuführen ist, berührt nach dem OVG NRW auch die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht. Im Rahmen der zu beachtenden Vorgaben bleibt dem Land NRW – vergleichbar der Möglichkeit des Anbietens eines Austauschmittels – ein Wahlrecht, wie es die Anforderung erfüllt. Dabei kann das Land – so das OVG NRW – die in Betracht kommenden technischen Ausführungen auch mit der beklagten Gemeinde abstimmen.
Zwar mag – so das OVG NRW – die Erfüllungsfrist von 5 Monaten nach Bestandskraft als knapp bemessen erscheinen, um innerhalb dieser Zeitspanne die Ausführungsplanung sowie die Ausschreibung die Baumaßnahmen vollständig umzusetzen. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass dem Land die Rechtsauffassung der beklagten Gemeinde schon vor Erlass der angefochtenen Anordnung seit mehreren Jahren bekannt gewesen sei und das Vergaberecht Instrumente zur Verfügung stelle, um auf kurzfristige Bedarfslagen schnell zu reagieren, so dass die besagte Frist – gerade auch mit Blick auf das geschützte Rechtsgut – letztlich nicht unangemessen sei.
Az.: 24.1.1 qu

https://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/ovg-nrw-zur-reinigung-von-strassenoberflaechenwasser.html?cHash=f2bf6a43466c9739a08f2b88429d74b9

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Befreiungsantrag von der Abwasserabgabe

Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 des Nordrhein-Westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes des Bundes (Abwasserabgabengesetz Nordrhrein-Westfalen – AbwAG NRW – Art. 2 des Gesetzes vom 08.07.2016 – GV NRW 2016, S. 559 ff.) ist der Antrag zur Abgabebefreiung bei Einleitung vom verschmutzten Niederschlagswasser spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes (Ausschlussfrist) zu stellen. Dieses ist der 31.03. des jeweiligen Jahres.

Es wird deshalb ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Städte und Gemeinden im Jahr 2018 darauf achten sollten, dass der Antrag fristgerecht eingereicht wird.

Zurzeit laufen bei mehreren Verwaltungsgerichten in Nordrhein-Westfalen Klageverfahren gegen Abgabenbescheide, weil die Anträge auf Befreiung nicht fristgerecht im Jahr 2017 gestellt worden sind. Der Ausgang dieser Gerichtsverfahren ist noch offen.

Die Ausschlussfrist hatte der Landesgesetzgeber jedenfalls in den am 16.07.2016 in Kraft getretenen AbwAG NRW (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.) geregelt, weil das OVG NRW mit Urteil vom 17.03.2010 (Az. 9 A 925/99) festgestellt hatte, dass im ehemaligen Landeswassergesetz keine Ausschlussfrist geregelt war. Mit der Neuregelung in § 8 Abs. 2 Satz 4 AbwAG NRW wollte der Landesgesetzgeber deshalb eine solche Ausschlussfrist erstmalig gesetzlich fixieren. Mit der Regelung einer Ausschlussfrist sollte eine zeitnahe Abgabenerhebung sichergestellt werden (so: Landtags-Drs. 16/1099, S. 526).

Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Reglung insgesamt nicht schlüssig ist, denn nach der fristgerechten Antragstellung sind gemäß § 8 Abs. 2 Satz 5 AbwAG NRW die Nachweisunterlagen zur Begründung des fristgerecht gestellten Antrags spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes beizubringen. Dabei kann die zuständige Behörde diese Frist sogar noch einmal verlängern.

In Anbetracht dieser Regelungssystematik und dem damit verbundenen Ziel einer zeitnahen Abgabenerhebung ergibt sich verfahrenstechnisch, dass bei einer Stadt bzw. Gemeinde, welche die Ausschlussfrist versäumt hat, aber gleichzeitig mit dem „verfristeten“ Antrag alle Nachweisunterlagen komplett beigebracht hat, eine zeitnahe Abgabenerhebung gerade nicht verzögert wird. Im Gegenteil ist in einem solchen Fall eine zeitnahe Abgabenerhebung sogleich möglich, während dessen bei fristgerecht gestellten Anträgen nach der Antragstellung eine weitere Frist von sechs Monaten oder bei einer weiteren Verlängerung durch die zuständige Behörde eine noch längere Frist läuft, so dass in diesen Fällen von einer zeitnahen Abgabeerhebung nicht mehr die Rede sein kann.

Vor diesem Hintergrund ist die gesetzliche Regelung der Ausschlussfrist insgesamt als nicht schlüssig anzusehen, weil nicht nachvollziehbar ist, was der Sinn und Zweck dieser Reglung überhaupt sein soll, wenn unvollständige, aber fristgerecht eingereichte Anträge nach Ablauf der Frist noch mit Nachweisunterlagen zur Begründung vervollständigt werden können. Damit verfehlt die gesetzlich geregelte Ausschlussfrist insgesamt das Regelungsziel einer zeitnahen Abgabenerhebung.

Gleichwohl sollten alle Städte und Gemeinden darauf achten, dass im Jahr 2018, die Anträge fristgerecht eingereicht werden.
Az.: 24.1.2 qu

https://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/befreiungsantrag-von-der-abwasserabgabe.html?cHash=08f9beb5d8333def99fb02d252c1cbb2

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Verwaltungsgericht Düsseldorf zu Straßenoberflächenentwässerung

Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 16.05.2018 (Az. 5 K 15730/16 – nicht rechtskräftig) erneut entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland als Straßenbaulastträger gegen keinen Anspruch auf Rückzahlung von Geldzahlungen hat, die an eine Stadt wegen der Benutzung der öffentlichen Abwasserkanalisation zur Straßenoberflächenentwässerung auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gezahlt worden sind (so bereits: VG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2018 – Az.: 5 K 14768/16 – nicht rechtkräftig).

Nach dem VG Düsseldorf ist eine solche öffentlich-rechtliche Vereinbarung nicht insgesamt nichtig. Zwar beinhalte die Vereinbarung auf der Grundlage der Rechtsprechung des OVG NRW einen unzulässigen Verzicht auf die Erhebung der Niederschlagswassergebühr. Deshalb sei aber – so das VG Düsseldorf – nicht die gesamte Vereinbarung nichtig, denn der Bund sei als Straßenbaulastträger zur Beseitigung des Straßenoberflächenwassers verpflichtet und müsse das Straßenoberflächenwasser innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 49 Abs. 3 LWG NRW; § 53 Abs. 3 LWG NRW a. F.) sogar in das öffentliche Kanalnetz der Stadt einleiten.

Da dieses „Loswerden“ des Straßenoberflächenwassers (Niederschlagswassers) den gesetzlichen Vorgaben entspreche, sei der mutmaßliche Wille des Bundes bei Vertragsschluss dahingehend anzunehmen, dass er diese Regelung über die Einleitung des Niederschlagswassers auch ohne den nichtigen Teil über den Gebührenverzicht getroffen hätte, so dass die Vereinbarung nicht insgesamt unwirksam sei. Sei die Vereinbarung somit weiterhin teilwirksam, bestehe aber auch kein Rückzahlungsanspruch, weshalb auch der Frage einer möglichen Aufrechnung mit einem Anspruch der Stadt wegen Geschäftsführung ohne Auftrag oder eines etwaigen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches nicht weiter nachzugehen sei.
Az.: 24.1.2.1 qu

https://www.kommunen.nrw/informationen/mitteilungen/datenbank/detailansicht/dokument/vg-duesseldorf-zur-strassenoberflaechenentwaesserung.html

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Gericht: Ordnungsgemäße Versickerung muss auf dem jeweiligen Grundstück erfolgen

Die ordnungsgemäße Versickerung von Niederschlagswasser muss auf dem jeweiligen Grundstück selbst erfolgen. Eine Ableitung auf einem anderen Grundstück ist nicht zulässig, heißt es in einem im Eilverfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach. Aus dem Gebot, Abwasser über die öffentliche Entwässerungseinrichtung …mehr:

https://www.euwid-wasser.de/news/recht/einzelansicht/Artikel/gericht-ordnungsgemaesse-versickerung-muss-auf-dem-jeweiligen-grundstueck-erfolgen.html

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Urteil: Bei der Gewässerunterhaltung steht Verbänden Ermessensspielraum zu

Bei der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung steht den Verbänden ein Ermessensspielraum zu. Die gerichtliche Prüfung sei aus Gründen der Gewaltenteilung auf die Einhaltung der äußersten Vertretbarkeitsgrenze beschränkt, heißt es in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg. Die gegen die Höhe des Verbandsbeitrags gerichtete Rüge, ein Verband habe über unangemessen hohe Rücklagen verfügt und unzulässig Vermögen gebildet, sei vor diesem Hintergrund nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Mehr:

https://www.euwid-wasser.de/news/recht/einzelansicht/Artikel/urteil-bei-der-gewaesserunterhaltung-steht-verbaenden-ermessensspielraum-zu.html

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EuGH-Urteil zur Düngeverordnung: Chance zur Nachbesserung ergreifen!

Gelsenwasser sieht Forderung nach stärkerem Schutz der Wasserressourcen bestätigt
„Die Rüge des Europäischen Gerichtshofs für das deutsche Düngerecht war erwartet. Wirksame Kontrollmechanismen für die Umsetzung fehlen, eine lückenlose Bilanzierung ist nur für eine ganz geringe Anzahl an Betrieben vorgesehen. Das reicht nicht, um eine Umkehr bei der steigenden Belastung der Umwelt, vor allem der Wasserressourcen, zu erreichen“, so Henning R. Deters, Vorstandsvorsitzender der GELSENWASSER AG. „Da muss dringend nachgebessert werden, wie wir gemeinsam mit den übrigen Versorgungsunternehmen, sowohl im Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft als auch im Verband kommunaler Unternehmen einheitlich seit langem fordern.“

Neuausrichtung der Landwirtschaftspolitik notwendig
„Nun kommt es darauf an, mit allen Beteiligten eine tragfähige Lösung für die Zukunft zu entwickeln, damit weiter Trinkwasser in naturnaher Aufbereitung und bezahlbar gewonnen werden kann. Das Thema Massentierhaltung und die damit verbundene Gülleflut holt uns ebenfalls an anderer Stelle bereits ein: Auch über den Antibiotikaeinsatz in Großställen steigt die Gefahr der Verbreitung multiresistenter Bakterien an. Also dringend Zeit, beim Umweltschutz zum Vorsorge- und Verursacherprinzip zurückzukehren und Einträge in Gewässer zu vermeiden. Vermeidung geht vor Aufbereitung und Reparatur. Neben dem Umweltaspekt hätte dieser Ansatz auch erhebliche Kostenvorteile für die Bürger“, führt Deters aus.

Dabei dürften nach Ansicht von Gelsenwasser die Landwirte nicht allein gelassen werden. Solange der wirtschaftliche Druck über eine an Massenproduktion ausgerichtete Förderpraxis in der EU und niedrige Lebensmittelpreise so groß sei, hätten sie wenig Möglichkeiten. Dazu Gelsenwasser-Vorstand Dr. Dirk Waider: „Wenn dann noch ein unzureichendes Düngerecht hinzukommt, wird natürlich dieser Spielraum genutzt und es ändert sich wenig. Daher können wir insgesamt nicht bei einer dringend notwendigen Verschärfung des Düngerechts stehenbleiben. Wir brauchen einen systemischen Blick auf Erzeugungsstrukturen, Förderpraxis und Umwelt – und zwar EU-weit“. So sieht Gelsenwasser die Notwendigkeit, Förderprogramme der EU neu auszurichten – nicht die industrielle Landwirtschaft, sondern der ökologische Landbau sollten im Vordergrund stehen. „Wichtig wird sein, eine akzeptable gleichermaßen aber auch nachprüfbare Wirksamkeit im Dialog zu erreichen“, betont Dr. Waider.

https://www.gelsenwasser.de/unternehmen/presse/presse-einzelansicht/news/eugh-urteil-zur-duengeverordnung-chance-zur-nachbesserung-ergreifen/?tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&tx_news_pi1%5Bday%5D=22&tx_news_pi1%5Bmonth%5D=6&tx_news_pi1%5Byear%5D=2018&cHash=e79e3610521968b83dd4ebaa43d9f9e9

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OVG Berlin-Brandenburg klärt die Frage, wann eine neue Anlage mit Herstellungsbeitrag entsteht

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat sich in aktuellen Entscheidungen mit der Frage befasst, ob jeweils eine bereits bestehende Anlage als neue Anlage anzusehen ist, wenn etwa ein Zweckverband in einen neuen eingegliedert wird. Für eine neue Anlage wäre ein Herstellungsbeitrag zu entrichten – darauf berufen sich in den behandelten Fällen die Verbände. In den in der kommenden Ausgabe von EUWID Wasser und Abwasser vorgestellten Entscheidungen hat das OVG die Frage verneint.
Eine grundlegende Argumentation des OVG ist dabei die Feststellung, dass für …mehr:

https://www.euwid-wasser.de/news/recht/einzelansicht/Artikel/ovg-berlin-brandenburg-klaert-die-frage-wann-eine-neue-anlage-mit-herstellungsbeitrag-entsteht.html

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Oberverwaltungsgericht NRW zu Kanalanschlussbeitrag

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 13.08.2018 (Az.: 15 A 1869/17 – abrufbar unter www.justiz.nrw.de) entschieden, dass es bei der Erhebung eines Kanalanschlussbeitrages zulässig ist, in der Beitragssatzung sog. Zuschlags-Faktoren zu regeln, die auf die Anzahl der (Voll-)Geschosse auf dem zu veranlagenden Grundstück abstellt. Zulässig ist es dabei den Zuschlagsfaktor auf gesamte Grundstücksfläche zu erheben.
Es ist nach dem OVG NRW nicht geboten, die Maßstabsregelung in der Beitragssatzung zusätzlich für den Fall auszudifferenzieren, dass das zulässige Maß der baulichen Nutzung für Teile eines Grundstücks aufgrund von § 16 Abs. 5 Baunutzungsverordnung unterschiedlich festgesetzt ist. Der Satzungsgeber ist – so das OVG NRW – lediglich gehalten, im Rahmen des sachlich vertretbaren eine annähernde Vorteilsgleichheit herzustellen, wobei es ihm gestattet ist, zu typisieren und zu pauschalieren.

Hiernach ist die jeweils höchstzulässige Bebaubarkeit nach (Voll-)Geschossen ein brauchbarer, sachlich vertretbarer Indikator für das dem Grundstück inne wohnende Nutzungspotenzial. Der Begriff „höchstzulässig“ setzt nach dem OVG NRW dabei eben nicht eine einheitlich für die gesamte überbaubare Grundstücksfläche erlaubte Geschosszahl voraus.

Weiterhin hat das OVG NRW erneut klargestellt, dass nur Baubeschränkungen, die das Maß der baulichen Nutzung so erheblich einschränken, dass die bebaubare Fläche auf einem kleinen Teil des Grundstücks beschränkt wird, dazu führen, dass auf der Grundlage des sog. wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs das zu veranlagende Grundstück in eine wirtschaftliche Einheit aufgeteilt werden muss, die baulich nutzbar ist und ein weiterer Grundstücksteil zu bilden ist, der bei der Beitragserhebung nicht zu berücksichtigen ist.
Denn nach dem OVG NRW ist es der Regelfall, dass ein Baugrundstück nicht vollständig überbaut werden kann. Deshalb konnte in dem entschiedenen Fall nach dem OVG NRW die Gesamtfläche des Grundstücks veranlagt werden. Die Gesamtfläche musste nicht um die im Bebauungsplan festgesetzten Grünflächen (Pflanzstreifen) verkleinert werden, weil diese lediglich ein im Verhältnis zur Gesamtfläche untergeordneten Teil im Randbereich des Grundstückes einnahmen und deshalb die bauliche Ausnutzbarkeit gerade nicht erheblich eingeschränkt wurde.

Darüber hinaus sah das OVG NRW auch in der beitragssatzungsrechtlichen Regelung kein Problem, wonach auf die höchstzulässige Höhe von Bauwerken abgestellt wird und soweit eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar ist, je angefangener 2,80 m Höhe des Bauwerks ein Vollgeschoss angenommen wird. Zwar bleiben – so das OVG NRW – Schornsteine, Kirchtürme, Aussichtstürme usw., die im Zusammenhang mit einem weiteren Bauwerk auf dem Grundstück stehen, nach der satzungsrechtlichen Regelung der beklagten Stadt unberücksichtigt.

Die Umrechnungsformel greife aber auch dort ein, wo eine besondere architektonische Gestaltung eines Gebäudes die Feststellbarkeit seiner Geschossigkeit und damit dem beitragsrechtlich relevanten Umstand einer intensiveren Nutzung durch Vergrößerung der Nutzfläche infolge „übereinander gesetzter Räume“ verhindere. Daneben komme eine Anwendung der Umrechnungsformel auch dann in Betracht, wenn es sich bei dem Bauwerk weniger um ein Gebäude handele, das in einer Ebene oder mehreren genutzt werde, sondern mehr um ein technisches Gerät, welches umhüllt sei (hier: ein Silo).

Durch die Umrechnungsformel werden – so das OVG NRW – Besonderheiten von Gebäuden berücksichtigt, die betriebstechnisch bedingt über eine überdurchschnittliche Raumhöhe verfügen. Dieses gilt auch für ein Silo als Bauwerk. Dieses Silo stellt nach dem OVG NRW einen Großspeicher dar, in dem auf das Betriebsgelände der Klägerin mit Transportern gelieferter Zement gelagert wird. Auch wenn der Zement in dem Silo lediglich bis zur Wiederentnahme und Weiterverarbeitung aufbewahrt und nicht maschinell oder sonst wie mittels technischer Vorkehrungen im Inneren des Silos bearbeitet werde, handele es sich bei dem Silo um eine in betriebliche Abläufe eingebundene betriebstechnische Einrichtung, die ihre Funktion allein durch ihre besondere Höhe erfüllen könne.
Deshalb stelle das Silo ein Nutzungsmaß zur Verfügung, dass in seiner Intensität ungeachtet des Fehlens von Zwischengeschossen mit einer bloß eingeschossigen Nutzbarkeit nicht angemessen bei der Beitragserhebung abgebildet sei. Von einem Aussichtsturm unterscheide sich ein Silo dadurch, dass für die Nutzung eines Bauwerks als Aussichtsturm nicht dessen innerer Aufbau, dessen Zweckbestimmung und Funktionsweise, sondern allein dessen schiere Höhe wesentlich sei, von der aus die Umgebung betrachtet werden könne. Das Silo unterscheide sich auch von Schornsteinen und Kirchtürmen dadurch, dass es anders als diese nicht im Zusammenhang mit einem weiteren (Haupt-)Bauwerk auf dem Grundstück stehe und als dessen Nebeneinrichtung erscheine.

Im konkreten Fall wurde die Klägerin – so das OVG NRW – im Übrigen auch nicht belastet, weil die beklagte Stadt nur ein Zuschlags-Faktor von 175 v. H. und nicht den bei Einbeziehung des Silos satzungsrechtlichen Höchstsatz von 230 v. H. in Ansatz gebracht hatte. Denn die beklagte Stadt hatte bei Erlass des angefochtenen Bescheides für das Maß der baulichen Nutzung lediglich auf die Zahl der (Voll-)Geschosse des Verwaltungsgebäudes und des Betriebsgebäudes (Werkstatt) abgestellt, die beide (jedenfalls) dreigeschossig sind und lediglich einen Zuschlags-Faktor von 175 v. H. rechtfertigten.

Schlussendlich weist das OVG NRW darauf hin, dass auch gegen die Erhebung eines Anschlussbeitrages für einen Vollanschluss keine Bedenken bestanden, weil die Klägerin das gesamte auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser sowie das um den Anteil der Eigenverwendung verringerte Niederschlagswasser in die Kanalisation einleitete. Für eine Reduzierung des Anschlussbeitrags mit Blick auf die Menge des eigenverwendeten Niederschlagswassers biete die Beitragssatzung der beklagten Stadt aber keinen Ansatz. Insoweit könne allenfalls ein Erlass beantragt werden, welcher dann in einem gesonderten Erlassverfahren zu prüfen sei, welches unabhängig vom Verfahren zur Festsetzung des Beitrags durchzuführen sei.
Az.: 24.1.2.2 qu

https://www.kommunen.nrw/informationen/mitteilungen/datenbank/detailansicht/dokument/ovg-nrw-zum-kanalanschlussbeitrag-1.html

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Unwirksame Festlegung des Verbandsgebiets führt nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung

Die unwirksame Festlegung des Verbandsgebietes in der Satzung eines Altverbandes führt nicht dazu, dass die Satzung des Verbandes insgesamt nichtig ist. Diese Feststellung hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem aktuell veröffentlichten Urteil getroffen, mit dem es die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen hat.
Die Klägerin, die sich …Den vollständigen Artikel lesen Sie in der Ausgabe 42.2018 von EUWID Wasser und Abwasser, die als E-Paper und Printmedium am 16. Oktober 2018 erscheint. Die Fachzeitung informiert Leser mit knappem Zeitbudget kompakt über die relevanten Entwicklungen in der Wasser- und Abwasserbranche

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Gerichte betonen Bedeutung der Regenwasserrückhaltung

Eine positive Einschätzung der Regenwasserrückhaltung vermitteln zwei Urteile, die EUWID Wasser und Abwasser in seiner aktuellen Ausgabe vorstellt. Das Oberverwaltungsgericht Bremen hebt den Beitrag, den die Regenwasserversickerung zur dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung leistet, hervor. Dem Verwaltungsgerichtshof Hessen zufolge können naturnah ausgestaltete Regenrückhalteanlagen bei einer Bilanz der Eingriffe in die Natur als ausgleichende Maßnahmen angesehen werden. In beiden Fällen sind durch die Urteile Normenkontrollanträge von Grundstückseigentümern abgewiesen worden.
In Bremen gingen Grundstückseigentümer gegen einen Bebauungsplan vor, der im Entwässerungskonzept eine Regenwasserversickerung festlegte. Vor dem OVG Bremen hatte sie damit keinen Erfolg: Durch die Umsetzung des Entwässerungskonzepts und die damit einhergehende Entkopplung der Bestandsbauten im Plangebiet von dem Mischwasserkanal wird dem Urteil des OVG zufolge sogar
Die Artikel mit einer ausführlichen Darstellung der Urteile lesen Sie in der Ausgabe 32.2018 von EUWID Wasser und Abwasser, die am 7.8.2018 als E-Paper und Printmedium erscheint. Die Fachzeitung informiert Leser mit knappem Zeitbudget kompakt über die relevanten Entwicklungen in der Wasser- und Abwasserbranche.

https://www.euwid-wasser.de/news/recht/einzelansicht/Artikel/ovg-betonen-bedeutung-der-regenwasserrueckhaltung.html

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Urteil: Bei der Gewässerunterhaltung steht Verbänden Ermessensspielraum zu

Bei der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung steht den Verbänden ein Ermessensspielraum zu. Die gerichtliche Prüfung sei aus Gründen der Gewaltenteilung auf die Einhaltung der äußersten Vertretbarkeitsgrenze beschränkt, heißt es in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg. Die gegen die Höhe des Verbandsbeitrags gerichtete Rüge, ein Verband habe über unangemessen hohe Rücklagen …
Den vollständigen Artikel lesen Sie in der Ausgabe 34.2018 von EUWID Wasser und Abwasser

https://www.euwid-wasser.de/news/recht/einzelansicht/Artikel/urteil-bei-der-gewaesserunterhaltung-steht-verbaenden-ermessensspielraum-zu.html

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Verzicht auf Anschlussbeiträge nur unter Beteiligung des Zweckverbandes möglich

Mit der Frage eines vertraglichen Verzichts auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen hat sich das Verwaltungsgericht Greifswald in einem aktuellen Beschluss befasst. Eine Gemeinde, die die Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf einen Abwasserzweckverband übertragen hat und Mitglied des Zweckverbandes ist, kann ohne Beteiligung des Zweckverbandes …
Den vollständigen Artikel lesen Sie in einer der nächsten Ausgaben von EUWID Wasser und Abwasser, die als E-Paper und Printmedium jeweils Dienstags erscheinen. Die Fachzeitung informiert Leser mit knappem Zeitbudget kompakt über die relevanten Entwicklungen in der Wasser- und Abwasserbranche.

https://www.euwid-wasser.de/news/politik/einzelansicht/Artikel/verzicht-auf-anschlussbeitraege-nur-unter-beteiligung-des-zweckverbandes-moeglich.html

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VG Düsseldorf: Konzessionsabgabe darf in Kalkulation eingestellt werden

Die Konzessionsabgabe darf als Teil des Fremdleistungsentgelts in die Gebührenkalkulation der Wasserversorgung einfließen. Diese Festsstellung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Urteil getroffen.
In dem behandelten Fall stellte die Stadt im Mai 2013 die bisher privatrechtlich organisierte Wasserversorgung, die durch das Wasserversorgungsunternehmen Energie & Wasser AG erbracht worden war, auf eine öffentlich-rechtliche Wasserversorgung um und gründete zu diesem Zweck den Eigenbetrieb Wasser und Abwasser, schreibt das Gericht zum Sachverhalt. Die Wasserverteilungsanlagen, die im Eigentum des privaten Unternehmens verblieben, werden von der Stadt auf der Grundlage eines Pacht- und Betriebsführungsvertrages, der auch die Wasserlieferung beinhaltet, gepachtet.
Anfang 2016 zog die Stadt …mehr:

https://www.euwid-wasser.de/news/recht/einzelansicht/Artikel/vg-duesseldorf-konzessionsabgabe-darf-in-kalkulation-eingestellt-werden.html

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Oberverwaltungsgericht NRW zur Anschlusspflicht für Niederschlagswasser

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 11.10.2017 (Az.: 15 B 1093/17 – abrufbar unter www.justiz.nrw.de) entschieden, dass die Konzentrationswirkung eines Planfeststellungsbeschlusses auch die Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht (§ 48 LWG NRW) beinhalten kann. In dem entschiedenen Einzelfall war durch die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss vorgesehen worden, dass das Niederschlagswasser auf dem Grundstück durch den Bau einer Niederschlagswasserbeseitigungsanlage zu versickern ist.
In dem entschiedenen Fall hatte auch die untere Wasserbehörde der Konzeption einer Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück zugestimmt. In diesem Fall schließt dann der Planfeststellungsbeschluss nach dem OVG NRW die Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht (§ 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW) ein, so dass ein Anschluss- und Benutzungszwang durch die abwasserbeseitigungspflichtige Stadt an die öffentliche Abwasserkanalisation bezogen auf das Niederschlagswasser nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich bezogen auf ein Planfeststellungsverfahren eine abwasserbeseitigungspflichtige Stadt bereits in dieses Verfahren einbringen sollte, wenn sie den Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Abwasserkanalisation vorgesehen hat und erreichen möchte. Das OVG NRW weist zwar in seinem Beschluss vom 11.10.2017 (Az.: 15 B 1093/17) ausdrücklich daraufhin, dass eine untere Wasserbehörde nicht die Freistellungsentscheidung der abwasserbeseitigungspflichten Stadt ersetzen kann.
Der Fall eines Planfeststellungsverfahrens ist aber – so das OVG NRW – anders gelagert. Die Planfeststellungsbehörde kann hier speziell aus der gesetzlich angeordneten Konzentrationswirkung auch über die Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser entscheiden, denn durch die Planfeststellung werden – vorbehaltlich spezialgesetzlich geregelter Einschränkungen – alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (§ 75 Abs. 1 VwVfG).
Az.: 24.1.1 qu

https://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/ovg-nrw-zur-anschlusspflicht-fuer-niederschlagswasser.html?cHash=8d96eb975300ad87969b22e484defc24

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Oberverwaltungsgericht NRW zu Entsorgung von Klärschlamm

Das OVG NRW hat mit Urteil vom 13.09.2017 (Az. 20 A 601/14 – abrufbar unter www.justiz.nrw.de) entschieden, dass Klärschlamm, der bei der Abwasserbeseitigung angefallen ist, aber nicht mehr Gegenstand der Abwasserbeseitigung ist, als Abfall aus Abwasserbehandlungsanlagen einzustufen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2006 – Az. 7 C 4.06). Zwar umfasst die Abwasserbeseitigung gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG auch das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Entwässert wird der Klärschlamm nach dem OVG NRW durch Vorgänge, die seinen Wassergehalt herabsetzen.
Fehlt es aber an einer zielgerichteten Entwässerung des Klärschlamms und kommt hinzu, dass der Klärschlamm auf einem Grundstück vorzufinden ist, auf dem eine Kläranlage bereits stillgelegt worden ist, so liegt ein funktionaler oder räumlicher Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung nicht mehr vor. Ein Zusammenhang zur Abwasserbeseitigung besteht in einem solchen Fall nur noch darin, dass der Klärschlamm bei der Behandlung des Abwassers in einer Kläranlage ursprünglich einmal angefallen ist und sich nach wie vor auf dem Gelände der Kläranlage in Schlammplätzen befindet, die zu seiner Austrocknung angelegt worden sind.
Dieses reicht aber nach dem OVG NRW für einen Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung nicht mehr aus. Die Entsorgung des Klärschlamms sei nicht mehr Gegenstand der Abwasserbeseitigung, weshalb der entwässerte Klärschlamm dann als Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG anzusehen sei.
Az.: 24.1.1 qu

https://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/ovg-nrw-zur-klaerschlammentsorgung.html?cHash=2612691a059a842dedc0b47871280138

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Oberverwaltungsgericht NRW zu schlüssiger Widmung

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 02.05.2017 (Az.: 9 A 1733/16 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de) entschieden, dass eine Rohrleitung aus der gebührenrechtlicher Sicht nicht bereits dann als Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage angesehen werden kann, wenn lediglich ein Gebührenbescheid über die Niederschlagswassergebühr an einen Grundstückseigentümer verschickt worden ist. Allein der Umstand, dass ein Grundstückseigentümer zu Entwässerungsgebühren herangezogen wird, reicht nach dem OVG NRW nicht als Indiz für eine schlüssige Widmung zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage aus.
Vielmehr muss ein nach außen erkennbarer „Widmungsakt“ vorliegen. Dieser kann – so das OVG NRW – z.B. darin gesehen werden, dass – wie im entschiedenen Fall – eine Grunddienstbarkeit zugunsten eines öffentlichen Regenwasserkanals in das Grundbuch eingetragen worden sei. Ob eine Rohrleitung Teil der öffentlichen Abwasseranlage sei, hängt nach dem OVG NRW davon ab, ob sie zum entwässerungsrechtlichen Zweck geeignet ist und als Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet worden sei (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2012 – Az.: 9 A 980/11). Die Widmung sei auch nicht formgebunden und könne auch schlüssig (konkludent) erfolgen. Trotz alle dem reicht allein die Versendung eines Gebührenbescheides allein als Indiz für eine schlüssige Widmung nicht aus.
Az.: 24.1.2.1 qu

https://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/ovg-nrw-zur-schluessigen-widmung.html?cHash=975508d57524de50dd1b3c19adb4716e

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Bundesgerichtshof zu Überflutungsschaden durch Baumwurzeln

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 24.08.2017 (III- ZR 574/16) entschieden, dass Eigentümer von baumbestandenen Grundstücken nur unter besonderen Umständen für Rückstauschäden haften, die durch Wurzeleinwuchs in Abwasserkanäle entstehen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hausgrundstücks, welches an den städtischen Schmutz- und Regenwasserkanal angeschlossen ist. Das Grundstück der Klägerin grenzt an einen Wendeplatz der beklagten Gemeinde, auf dem ein Kastanienbaum steht. Die Klägerin hatte keine Rückstausicherung auf ihrem Grundstück eingebaut, obwohl dieses in der Abwasserbeseitigungssatzung der beklagten Gemeinde so vorgegeben war. Die öffentliche Regenwasserkanalisation konnte wegen eines Starkregens die Wassermassen im Juli 2012 nicht mehr ableiten, weil Wurzeln der auf dem Wendeplatz stehenden Kastanie in den Kanal eingewachsen waren und dessen Leistungsfähigkeit stark einschränkten.
Deshalb kam es zu einem Rückstau im öffentlichen Kanalsystem und auf dem Grundstück der Klägerin zu einem Austritt von Wasser aus einem unterhalb der Rückstauebene gelegenen Bodenablauf in den Keller. Die Klägerin macht einen Rückstauschaden in Höhe von 30.376,72 € geltend, wobei sie ein Drittel des Schadenselbst tragen möchte, weil sie entgegen der Abwasserbeseitigungssatzung der beklagten Gemeinde keine Rückstausicherung auf ihrem Grundstück eingebaut hatte. Damit belief sich der geltend gemachte Schaden gegenüber der beklagten Gemeinde auf 20.251,14 €.

Nach der Pressemitteilung der BGH Nr. 132/2017 wird eine Haftung der beklagten Gemeinde aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin keine Rückstausicherung eingebaut hatte. Die Verpflichtung zum Einbau einer Rückstausicherung gilt gegenüber der beklagten Gemeinde nur bezogen auf das öffentlich-rechtliche Kanalbenutzungsverhältnis, welches durch die Abwasserbeseitigungssatzung begründet wird. Dieses bedeutet nach dem BGH aber nicht, dass die beklagte Gemeinde nicht auch als Eigentümerin des Baumgrundstückes (Wendeplatz mit Kastanie) haftet.

Die beklagte Gemeinde hatte nach dem BGH als Baumeigentümerin und als Betreiberin des öffentlichen Kanalsystems unmittelbaren Zugang zum gesamten ober- und unterirdischen Gefahrenbereich, der von dem Kastanienbaum ausging. Soweit im Rahmen der ohnehin gebotenen Inspektionen des öffentlichen Kanals die Einwurzelungen erkennbar gewesen wären, hätte die Gemeinde als Grundstückeigentümerin die Pflicht gehabt, diese rechtzeitig zu beseitigen.

Zu diesen Voraussetzungen muss das Berufungsgericht (OLG Braunschweig, Urteil vom 16.11.2016 – 3 U 31/16) nunmehr noch weitere Feststellungen nachholen, weshalb der BGH die Sache zur Entscheidung zurückverwiesen hat. Die Urteilsgründe zu dem BGH-Urteil vom 24.08.2017 (III ZR 574/16) liegen noch nicht vor.

Gleichwohl hat der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 132/2017 herausgestellt, dass die beklagte Stadt haftet und lediglich eine Kürzung des etwaigen Schadensersatzanspruchs wegen Mitverschuldens der Klägerin gemäß § 254 Abs. 1 BGB (Stichwort: fehlende Rückstausicherung) in Betracht kommt. Jedenfalls obliegt es nach dem BGH nicht einem Grundstückseigentümer einen Kanal zu überprüfen, zu dem dieser keinen Zugang hat. Dennoch kann auch einem Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück ein Baum steht, die Verkehrssicherungspflicht treffen, zu prüfen, ob eine mögliche Verwurzelung eines Abwasserkanals vorliegen kann.
Dabei sind zunächst die räumliche Nähe des Baums und seiner Wurzeln zu dem Abwassersystem sowie die Art bzw. Gattung , Alter und Wurzelsystem (Flachwurzler, Herzwurzler, Tiefwurzler) des Baums zu berücksichtigen. Welcher Art Kontrollpflichten sind, hängt nach dem BGH von der Zumutbarkeit für den Grundstückseigentümer im Einzelfall ab. Dabei muss der Grundstückseigentümer aber regelmäßig nicht einen Kanal selbst überprüfen, zu dem er zumeist keinen Zugang hat.
Az.: 24.1.1 qu

https://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/bgh-zum-ueberflutungsschaden-durch-baumwurzeln.html?cHash=50eec15b3207afdab1cad2951429c013

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Landgericht Cottbus spricht Altanschließern Schadenersatz durch Zweckverbände zu

Der Erlass eines rechtswidrigen Schmutzwasserbescheides verletzt eine Amtspflicht und löst dadurch eine Schadenersatzpflicht nach dem Staatshaftungsgesetz aus. Das geht aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Cottbus hervor (Az.: 3 O 407/16). Das Landgericht hat nach eigenen Angaben mit insgesamt drei Entscheidungen verschiedene Wasser- und Abwasserverbände

Quelle: http://www.euwid-wasser.de/news/recht/einzelansicht/Artikel/landgericht-cottbus-spricht-altanschliessern-schadenersatz-durch-zweckverbaende-zu.html

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BGH: Stadt muss nicht grundsätzlich für Unwetterschäden haften

Wenn Verwurzelungen in der Kanalisation bei Starkregen für einen Rückstau und zu Überflutungen führen, muss ein Grundstückseigentümer nur unter besonderen Umständen für Schäden am Nachbargrundstück haften. So entschied…mehr:

https://www.euwid-wasser.de/news/recht/einzelansicht/Artikel/bgh-stadt-muss-nicht-grundsaetzlich-fuer-unwetterschaeden-haften.html

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Abwasserverband Starnberger See: Gericht – Gebühren in Ordnung

Das Verwaltungsgericht sagt: Die Gebührenkalkulation des Abwasserverbands Starnberger See ist korrekt. Angela Böcker aus Seeshaupt will das nicht akzeptieren und beantragt die Zulassung auf Berufung.
Starnberg/Seeshaupt – Seit Anfang 2014 sind die Schmutzwasserkanäle rund um den Starnberger See in der Hand des Abwasserverbands (AV). Der erhebt deshalb auch die Gebühren – und nicht mehr die Gemeinden. Seit Anfang 2014 gelten deshalb auch einheitliche Gebührensätze rund um den See. In Seeshaupt war der Sprung hoch: von 1,43 auf 2,64 …mehr:

https://www.merkur.de/lokales/starnberg/verwaltungsgericht-hat-an-gebuehren-abwasserverbandes-starnberger-see-in-starnberg-nichts-auszusetzen-7627209.html

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Verwaltungsgericht Aachen zu Starkverschmutzer-Zuschlag

Das VG Aachen hat mit Urteil vom 07.10.2016 (- Az. 7 K 1721/16 – abrufbar unter www.justiz.nrw.de) entschieden, dass eine Gemeinde nicht verpflichtet ist, bei der Erhebung der Schmutzwassergebühr einen sog. Starkverschmutzer-Zuschlag einzuführen. Unter einem sog. Starkverschmutzer-Zuschlag wird eine Zusatzgebühr für stark verschmutzte Abwässer bei der Erhebung der regulären Schmutzwassergebühr verstanden. Die Erhebung eines Starkverschmutzer-Zuschlages ist nach dem VG Aachen zwar zulässig. Hieraus folgt aber nicht, dass die Erhebung eines Starkverschmutzer-Zuschlages auch in jedem Fall geboten ist, denn die Erhebung ist für die Gemeinde mit einem beachtlichen Verwaltungsaufwand und zudem mit vielfältigen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und damit zusammenhängend erheblichen rechtlichen Risiken verbunden.

Vor diesem Hintergrund nimmt das VG Aachen eine Verpflichtung zur Erhebung eines Gebührenzuschlags für (gewerbliche) Starkverschmutzer erst dann an, wenn die stark verschmutzten Abwassermengen mehr als 10 % der gesamten anfallenden Abwassermengen ausmachen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.11.2007 – Az. 2 S 2921/06). Diese Voraussetzung war nach dem VG Aachen in dem zu entscheidenden Fall nicht erfüllt, weil nach den Ausführungen der beklagten Gemeinde der Anteil des stark verschmutzten Abwassers an der gesamten Abwassermenge lediglich bei ca. 7 % lag.

Im Übrigen ist – so das VG Aachen – ein Starkverschmutzerzuschlag auch dann verzichtbar, wenn eine starke Verschmutzung des Abwassers die Regel ist oder die Einleitung schädlicher Stoffe nach der Abwasserbeseitigungssatzung weitgehend ausgeschlossen wird.

Schließlich muss – so das VG Aachen – auch berücksichtigt werden, welche Gebührenmehrbelastung mit der Nichterhebung eines Starkverschmutzer-Zuschlages für die anderen Gebührenzahler verbunden ist. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16.09.1981 – Az. 8 C 48.81) geht davon aus, dass bis zu 10 % einer Gebührenmehrbelastung im Rahmen des Grundsatzes der Typengerechtigkeit unbedenklich ist. In dem zu entscheidenden Fall sprach für eine solche erhebliche Gebührenbelastung – so das VG Aachen – nichts, weil nach einem Gutachten der beklagten Gemeinde der Gebührensatz bei der Erhebung eines Starkverschmutzer-Zuschlages lediglich um 3,88 % niedriger ausgefallen wäre.

Darüber hinaus weist das VG Aachen darauf hin, dass die beklagte Gemeinde auch nicht zu Unrecht einen Betrag von 50.000 Euro als Kosten für die Analyse industrieller Einleitungen in die Gebührenkalkulation eingestellt hat. Die in Rede stehenden Aufwendungen für Abwasseruntersuchungen seien betriebsbedingte Kosten der kommunalen Abwasserentsorgungseinrichtung im Sinne des § 6 KAG NRW. Die Untersuchung des Abwassers sei notwendiger Teil des Betriebes der Abwasserbeseitigungsanlage.

Für die Gemeinde als Betreiberin der Abwasserentsorgungseinrichtung sei es von essentieller Bedeutung, dass die in ihre Anlage eingeleiteten Abwässer die Einleitungsbedingungen der Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung), namentlich die Schadstoffgrenzwerte, einhalten würden. Anderenfalls sei ein störungsfreier Betrieb der Abwasserbehandlungsanlagen (u. a. Kläranlagen) nicht gewährleistet und es bestehe die Gefahr, eine höhere Abwasserabgabe entrichten zu müssen. Insbesondere die gewerblichen und industriellen Abwässer, bei denen ein erhöhtes Risiko von Schadstoffbelastungen bestehe, seien deshalb gelegentlichen Untersuchungen zu unterziehen. Dieses sei eine nachvollziehbare Vorsichtsmaßnahme.
Az.: 24.1.2.1 qu

QUELLE: https://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/vg-aachen-zum-starkverschmutzer-zuschlag.html?cHash=ec18cbac896fff60b56b3d119b75a1a4

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Oberverwaltungsgericht NRW zur Regenwasserbeseitigung

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 24.02.2017 (Az.: 15 B 49/17 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de) erneut klargestellt, dass eine Gemeinde einen Grundstückseigentümer nicht von der Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser gemäß § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW freistellen muss, wenn sie vor dessen Grundstück einen öffentlichen Regenwasserkanal gebaut hat, mit welchem das Niederschlagswasser abgeleitet werden soll. Das OVG NRW stellt klar, dass die seit dem 16.07.2016 geltende Neuregelung in § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW 2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.) insoweit die gleiche Grundstruktur aufweist wie die Alt-Regelung (§ 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW a.F.).

Ein Freistellunganspruch von der Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser setzt nach dem OVG NRW voraus, dass der Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Privatgrundstück oder dessen gemeinwohlverträgliche ortsnahe Einleitung in einen Fluss/Bach durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks erbracht wird. Dieser Nachweis kann in einer wasserrechtlichen Erlaubnis der unteren Wasserbehörde oder gegebenenfalls auch in der Vorlage eines hydrogeologischen Gutachtens durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks bestehen.

Die allgemeine Erwägung des Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, dass das Versickern über die belebte Bodenzone ohne technische Einrichtung grundsätzlich erlaubnisfrei zu fördern sei, ist nach dem OVG NRW nicht ausreichend. Es bedarf einer wasserwirtschaftlichen Gemeinwohlprüfung, um insbesondere Wasserschäden an Nachbargrundstücken auszuschließen. Ebenso ist nach dem OVG NRW eine etwaige bestehende Verunreinigung des ablaufenden Niederschlagswassers zu berücksichtigen.

Die Abwasserbeseitigungspflicht für das Niederschlagswasser geht nach dem OVG NRW nur dann gemäß § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks über, wenn der Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Privatgrundstück oder dessen gemeinwohlverträgliche, ortsnahen Einleitung in einen Fluss/Bach durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks erbracht wird (1. Voraussetzung) und die Gemeinde ihn von der Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser freistellt (2. Voraussetzung). Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Dabei ist die Ablehnung der Freistellung durch die Gemeinde in aller Regel ermessensfehlerfrei, wenn sie vor dem Grundstück einen öffentlichen Regenwasserkanal gebaut hat, welcher das Niederschlagswasser von dem Privatgrundstück wegführen soll.

Gleichzeitig stellt das OVG NRW auch klar, dass die in § 49 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW seit dem 16.07.2016 neu geregelte Fiktion (Unterstellung) der Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht (§ 48 LWG NRW) ins Leere geht bzw. diese nicht eingreifen kann, wenn die erforderliche wasserwirtschaftliche Gemeinwohlprüfung (1. Voraussetzung in § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW) fehlt.

Nach dem OVG NRW gilt auch für die Zumutbarkeit von Anschlusskosten an den öffentlichen Regenwasserkanal, dass Anschlusskosten für ein konkretes Wohnhaus-Grundstück bis zu 25.000 € grundsätzlich zumutbar sind. Dabei ist nach dem OVG NRW zu berücksichtigen, dass mit dem Anschlusszwang an die öffentliche Regenwasserkanalisation das gewichtige öffentliches Interesse verfolgt wird, Niederschlagswasser ordnungsgemäß abzuleiten, damit insbesondere Wasserschäden an fremden (Nachbar)Grundstücken oder auch Überschwemmungen von Verkehrsflächen vermieden werden.
Az.: 24.0.9 qu

Quelle: https://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/26562.html?cHash=72a9ed887ad5ece59c51a96f2500b457

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Urteil für Nachzahlung Abwassergebühren

Landesverfassungsgericht entscheidet, Abwassergebühren rechtens

Eine Hiobsbotschaft für zehntausende Grundstücksbesitzer in Sachsen-Anhalt ist jetzt vom Landesverfassungsgericht in Dessau gekommen. Sie müssen nun doch nachträglich Gebühren für den Anschluss an das Abwassernetz bezahlen.
Kurz vor der Landtagswahl hatte die Landesregierung die Rechnungen für die Anschlussgebühr noch gestoppt. Jetzt, nach dem Urteil des Gerichtes finden es die Regierungsparteien richtig, dass nachgezahlt werden muss. Es geht …mehr:

http://www.radiosaw.de/urteil-fuer-nachzahlung-abwassergebuehren

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Verwaltungsgericht Köln zur Fremdwassergebühr

Das VG Köln hat mit Urteil vom 18.10.2016 (Az.: 14 K 5619/15) entschieden, dass eine Stadt für die Ableitung von Grundwasser in die öffentliche Abwasserkanalisation keine eigenständige Fremdwassergebühr kalkulieren muss. Es reicht aus, wenn auf der Grundlage eines satzungsrechtlich festgelegten Umrechnungsfaktors (Kubikmeter auf Quadratmeter) der Gebührensatz für die Niederschlagswassergebühr bezogen auf die Einleitung von Grundwasser (Fremdwasser) in die öffentliche Abwasseranlage in Ansatz gebracht wird.

In dem entschiedenen Fall leitete der Grundstückseigentümer das Grundwasser mit Pumpen in den öffentlichen Abwasserkanal ein. Die Stadt hatte dem Grundstückseigentümer aufgegeben, die Pumpen mit geeigneten Wasserzählern zu versehen, um die Menge des Grundwassers zu bestimmen, welches in die öffentliche Abwasserkanalisation eingeleitet wird. In der Gebührensatzung der Stadt war geregelt, dass über einen Umrechnungsfaktor (Kubikmeter auf Quadratmeter – 0,695 m³ = 1 m²) für die Einleitung die Niederschlagswassergebühr (der Gebührensatz für das Niederschlagswasser) zu entrichten ist.

Nach dem VG Köln ist diese Abrechnung nicht zu beanstanden. Die Einleitung von Grund- und Drainagewasser in die öffentliche Abwasseranlage sei nach der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt untersagt und werde nur im Ausnahmefall geduldet. Deshalb erübrigt sich – so das VG Köln – eine eigene Gebührenbildung mit einer eigenständigen Gebührenkalkulation allein in Bezug auf die Einleitung von Grund- und Drainagewasser (Fremdwasser).
Da das eingeleitete Grundwasser wegen seines Verschmutzungsgrades eher mit dem Niederschlagswasser als mit dem Schmutzwasser vergleichbar sei, sei eine entsprechende Verknüpfung mit der Niederschlagswassergebühr naheliegend, auch wenn dieses eine Umrechnung von m³ auf m² notwendig mache. Die entsprechende satzungsrechtliche Regelung sei auch bestimmt genug, weil auf der Grundlage der gemessenen Kubikmeter an eingeleitetem Grundwasser und des in der Abwassergebührensatzung verankerten Umrechnungsfaktors der Grundstückseigentümer seine Gebührenschuld errechnen könne (Wassermenge 0,695 m³ = 1 m² x Gebührensatz für die Niederschlagswassergebühr).
Az.: 24.1.2.1

https://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/vg-koeln-zur-fremdwassergebuehr.html?cHash=8a3c43063cff85f28031f5b0621636cd

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Oberverwaltungsgericht NRW zur Abwasserentsorgung

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 21.10.2016 (Az. 15 A 872/15) erneut entschieden, dass eine Gemeinde nicht verpflichtet ist, bei einem Druckentwässerungsnetz auf ihre Kosten die Ersatzbeschaffung, die Reparatur und Instandsetzung der Druckpumpe sowie der Steuereinheit auf einem Grundstück des Anschlussnehmers (Kläger) durchzuführen.

Führt die Gemeinde aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Abwasserbeseitigung von privaten Grundstücken mit der sog. Druckentwässerungstechnik durch, so kann die Gemeinde – so das OVG NRW – dem Grundstückseigentümer in der Abwasserbeseitigungssatzung aufgeben, auf seinem Grundstück und auf seine Kosten eine ausreichend bemessene Druckpumpe (Druckstation) sowie die dazu gehörige Druckleitung einschließlich des Pumpenschachtes zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten bzw. zu erneuern.
Das OVG NRW sieht in einer solchen satzungsrechtlichen Regelung auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz). Es steht nach dem OVG NRW im weiten Ermessen der Gemeinde, welche abwassertechnische Lösung sie in der Abwasserbeseitigungssatzung zur Grundstücksentwässerung vorsieht, so dass sie sich auch für ein Druckentwässerungssystem entscheiden kann (so bereits: OVG NRW, Beschluss vom 08.01.2013 – Az. 15 A 2596/12).

Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sieht das OVG NRW auch nicht darin, dass der Kläger als Grundstückseigentümer eine Ersatzbeschaffung durchführen muss. In einem solchen Fall sei ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erst dann anzunehmen, wenn sich die (finanzielle) Zusatzbelastung als unzumutbar erweisen würde. Dieses ist nach der Rechtsprechung des OVG aber regelmäßig nicht der Fall.
Az.: 24.1.1.1 qu

https://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/ovg-nrw-zur-abwasserentsorgung.html?cHash=ce5a91571a48a62bb6bd2034ee3cc26d

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Oberverwaltungsgericht NRW zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 30.09.2016 (Az. 15 A 2112/15 – abrufbar unter www.justiz.nrw.de) erneut klargestellt, dass eine Rohrleitung einen Teil der öffentlichen Abwasseranlage einer Gemeindebilden kann. Ob eine Rohrleitung einen Teil der öffentlichen Abwasseranlage darstellt, hängt nach dem OVG NRW davon ab, ob diese zum entwässerungsrechtlichen Zweck technisch geeignet ist und hierzu durch Widmung entsprechend bestimmt worden ist. Dabei ist die Widmung im Bereich der Abwasserbeseitigung nach dem OVG NRW nicht formgebunden. Sie kann auch schlüssig (konkludent) erfolgen. Es muss dazu lediglich der nach außen wahrnehmbare Wille der Gemeinde erkennbar sein, die Rohrleitung (Anlage) als Teil der gemeindlichen Abwasseranlage in Anspruch nehmen zu wollen.

Das OVG NRW führt weiterhin aus, dass es im Hinblick auf den Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Regenwasserkanalisation auch keinen Bestandsschutz für die Zukunft gibt. Insoweit unterstreicht das OVG NRW abermals seine bislang ergangene Rechtsprechung, wonach mit dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Regenwasserkanalisation ein gewichtiges öffentliches Interesse verfolgt wird. Der Anschluss dient dem Zweck, das Niederschlagswasser, welches auf privaten Grundstücken anfällt, ordnungsgemäß abzuleiten, um so insbesondere Wasserschäden an fremden Grundstücken oder Überschwemmungen etwa von Verkehrsflächen zu vermeiden.

Der Anschluss- und Benutzungszwang stellt sich damit nach dem OVG NRW im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz als verhältnismäßig dar. Der Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasserkanalisation ist eine zulässige, gesetzliche Inhaltsbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz und somit Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 Grundgesetz.
Az.: 24.1.1.

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VG Köln zur Straßenoberflächenwasser-Reinigung

Das VG Köln hat mit Urteil vom 04.10.2016 (Az. 14 K 4253/15) entschieden, dass eine abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde berechtigt ist, durch Verwaltungsakt einem Straßenbaulastträger (hier: Land NRW) die Reinigung des Straßenoberflächenwassers vor dessen Einleitung in den öffentlichen Regenwasserkanal aufzugeben. Dieses gilt jedenfalls dann, wenn das Straßenoberflächenwasser so verschmutzt ist, dass die Gemeinde das Straßenoberflächenwasser als Niederschlagswasser und damit als Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vor Einleitung in einen Fluss oder Bach nach dem so genannten Trenn-Erlass des Umweltministeriums NRW vom 26.05.2004 (GV.NRW 2004, S. 583) unter erheblichen Kostenaufwand einer Reinigung (vor Einleitung in den Fluss) zuführen müsste. Nach dem VG Köln ist die Gemeinde verpflichtet, die ihr obliegende Abwasserbeseitigungspflicht (§ 46 LWG NRW) wirtschaftlich, reibungslos und ökologisch zu erfüllen. Die Gemeinde kann – so das VG Köln – Zusatzkosten in der Abwasserbeseitigung von singulären Starkverschmutzern nicht schlichtweg über alle Gebührenzahler sozialisieren. Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde entbindet nach dem VG Köln den nach § 48 LWG NRW abwasserüberlassungspflichtigen Anschlussnehmer an die öffentliche Abwasserkanalisation auch nicht von der Verantwortung für sein einzuleitendes Abwasser. Die Gemeinde ist deshalb nach dem VG Köln berechtigt, durch Anordnung gegenüber dem Straßenbaulastträger als Anschlussnehmer an den öffentlichen Abwasserkanal einzufordern, dass dieser das Straßenoberflächenwasser reinigt, bevor er es in den öffentlichen Regenwasserkanal der Gemeinde einleitet. Insoweit sieht das VG Köln eine Anordnungsbefugnis der Gemeinde ebenso als gegeben an wie bei der Schmutzwasserbeseitigung. Dort kann u. a. der Einbau eines Fettabscheiders vom Anschlussnehmer verlangt werden (so zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 24.08.2015 – Az.: 15 Az. 2340/14; OVG NRW, Beschluss vom 13.09.2012 – Az.: 15 A 1467/11). Das Urteil des VG Köln ist noch nicht rechtskräftig.
Az.: 24.1.2.1 qu

https://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/25776.html?cHash=8c1c330d0f4ef950283c96d63e178d83

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Grundsatz der Kostendeckung bei Wasserdienstleistungen

Mit dem Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes zur Einführung von Grundsätzen für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen sowie zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes vom 11. April 2016 wurde ein neuer § 6 a WHG (Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen) in das Wasserhaushaltsgesetz eingefügt (vgl. BT-Drucksache 18/6986 vom 09.12.2015).

In § 6 a Abs. 1 WHG ist bestimmt, dass bei Wasserdienstleistungen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 WHG der Grundsatz der Kostendeckung unter Beachtung der Umwelt- und Ressourcenkosten zu berücksichtigen ist. Außerdem sind angemessene Anreize zu schaffen, Wasser effizient zu nutzen, um so zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele beizutragen. Auch der § 83 WHG (Bewirtschaftungsplan) wurde geändert. In § 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 WHG wurde eingeführt, dass künftig der Bewirtschaftungsplan auch eine Darstellung der geplanten Schritte bezogen auf die Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen enthalten muss. Diese Änderungen des WHG (§§ 6 a, 83 WHG) treten erst am 18.10.2016 in Kraft.

Durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, des Hochwasserschutzes sowie bestimmter immissions- und wasserrechtlicher Vorschriften vom 26.07.2016 (BGBl. I 2016, S. 1839 ff., S. 1842) wurde der § 6 a WHG erneut durch einen neuen Absatz 5 ergänzt. Nach § 6 a Abs. 5 WHG bleiben weitergehende Regelungen des Bundes und der Länder zur Erhebung von Kosten und Entgelten im Bereich der Bewirtschaftung von Gewässern unberührt. Diese Änderung tritt am 29.01.2017 in Kraft (Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 26.07.2016).

Grundsätzlich ist für die Bundesrepublik Deutschland davon auszugehen, dass mit der Erhebung von kostendeckenden Wassergebühren und Abwassergebühren auf der Grundlage der Kommunalabgabengesetze der Länder wie z. B. dem KAG NRW dem Grundsatz der kostendeckenden Wasserdienstleistungen bereits Rechnung getragen wird.

Hinzu kommt, dass in § 50 Satz 1 WHG geregelt ist, dass die Träger der öffentlichen Wasserversorgung auf einen sorgsamen Umgang mit Wasser hinwirken sollen. In § 54 Satz 3 LWG NRW 2016 ist vorgegeben, dass bei der Gebührenbemessung der sparsame Umgang mit Wasser berücksichtigt werden muss. Dieses erfolgt bereits durch die Abrechnung der Wassergebühr und der Schmutzwassergebühr pro verbrauchten Kubikmeter, so dass derjenige weniger Wasser- und Schmutzwassergebühren bezahlt, der weniger Wasser verbraucht bzw. Schmutzwasser produziert. Grundlage bei der Abrechnung der Schmutzwassergebühr ist der Frischwasser-Maßstab (Frischwasser = Schmutzwasser).

Auch mit der Niederschlagswassergebühr (Regenwassergebühr) werden die Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers in der öffentlichen Abwasseranlage (Abwasserkanalisation) kostendeckend auf die Benutzer der öffentlichen Abwasseranlage pro Quadratmeter bebaute und/oder befestigte sowie in den öffentlichen Kanal abflusswirksame Fläche umgelegt.

Im Übrigen besteht in Nordrhein-Westfalen das Wasserentnahmeentgeltgesetz NRW (WasEG NRW: GV NRW 2013. S. 153 f.; 2011, S. 377 ff.), wonach derjenige, der Wasser durch Entnahme nutzt, 5 Cent pro m3 Wasserentnahmeentgelt bezahlen muss.

Insgesamt wird somit bereits heute dem Grundsatz der kostendeckenden Wasserdienstleistungen Rechnung getragen, so dass die Neuregelung in § 6 a WHG insbesondere wegen des in § 6 KAG NRW gesetzlich verankerten Kostendeckungsprinzips keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Kalkulation der Wasser-, Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühr hat.

Es bleibt allerdings abzuwarten, ob der Bundes- oder der Landesgesetzgeber auf der Grundlage des § 6 a WHG weitere Regelungen neu schaffen wird, zumal nach dem ab dem 29.01.2017 geltenden § 6 a Abs. 5 WHG weitergehende Regelungen des Bundes und der Länder zur Erhebung von Kosten und Entgelten im Bereich der Bewirtschaftung von Gewässern unberührt bleiben.
Az.: 24.1.2.1 qu

Quelle:https://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/kostendeckende-wasserdienstleistungen-6-a-whg.html?cHash=5e74bd635d31e7b44d0cfe4ee4875646

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Verwaltungsgericht Aachen zu Kostenansätzen

Das VG Aachen hat mit Urteil vom 11.12.2015 (- Az.: 7 K 243/15) unter Berufung auf die langjährige Rechtsprechung des OVG NRW bei der Kalkulation der Abwassergebühren den Ansatz eines kalkulatorischen Zinssatzes von 6,5 % bezogen auf das Kalkulations-Jahr 2015 als zulässig angesehen. Das VG Aachen weist maßgeblich auf die seit dem Jahr 1994 geltende ständige Rechtsprechung des OVG NRW und die dort niedergelegten Maßgaben zur Bestimmung des kalkulatorischen Zinssatzes hin (vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.08.1994 – Az. 9 A 1248/92; OVG NRW, Urteil vom 13.04.2005 – Az. 9 A 3120/03).

Nach dem VG Aachen gehören zu dem sog. Anlagevermögen alle Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen (vgl. § 247 Abs. 2 HGB). Es umfasst alle Vermögensgegenstände, die zum Aufbau, zur Ausstattung und Funktionstüchtigkeit eines Betriebes notwendig und langfristig im Unternehmen gebunden sind und dem Betriebszweck dienen. Insoweit sieht – so das VG Aachen – § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW auch keine unterschiedliche Behandlung von Anlage- und Umlaufvermögen vor. Vielmehr zählt das Gemeindehaushaltsrecht Anlage- und Umlaufvermögen gleichermaßen zu den abzuschreibenden (§ 35 Gemeindehaushaltsverordnung NRW) und bilanzierenden (§ 41 Abs. 1 und 3 Gemeindehaushaltsverordnung NRW) Vermögensgegenständen.
Daher könne nach betriebswirtschaftlichen und haushaltsrechtlichen Grundsätzen auch das Umlaufvermögen in die Zinsbasis einbezogen werden. Damit verbunden sei der Ansatz desselben Zinssatzes für das gesamte Vermögen. Auch wenn das Umlagevermögen grundsätzlich nicht dazu bestimmt sei, dauerhaft im Unternehmen zu verbleiben, sei jedoch eine gewisse Verweildauer und damit Langfristigkeit anzunehmen, die namentlich bei Vorratsvermögen auch mehrere Jahre und Jahrzehnte betragen könne.

Es könne nicht grundsätzlich eine so kurze Verweildauer angenommen werden, die es rechtfertigen würde, pauschal auf die tatsächliche Zinsentwicklung bei kurzfristigen Anlagen bzw. Darlehen abzustellen und damit von der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW abzuweichen. Auch nach der Rechtsprechung des OVG NRW beziehe sich der kalkulatorische Zinssatz auf den gesamten Restbuchwert, also auf Anlagegüter unterschiedlichsten Alters und damit Kapitalbindungen. Eine Differenzierung der Anlagengüter nehme das OVG NRW grundsätzlich nicht vor, sondern stelle auf das gesamte langfristig in der Anlage gebundene Kapital ab. Die Dauerhaftigkeit sei dabei kein Kriterium (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.04.2005 – Az. 9 A 3120/03).

Schlussendlich weist das VG Aachen darauf hin, dass gemäß § 53 c Satz 2 Nr. 2 LWG NRW auch die Kosten für die Beseitigung von Fremdwasser, das niemanden zugeordnet werden könne, auf alle Benutzer der gesamten Abwasserentsorgungseinrichtung umgelegt werden kann.
Az.: 24.1.2.1 qu

https://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/vg-aachen-zu-kostenansaetzen.html?cHash=8048b6aa2195655d85cf9afe0fc51e01

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Gülle-Prozess: Landwirt geht in Berufung

Die EWR Remscheid muss länger auf das Urteil im Gülle-Prozess warten als gedacht. Diese neue Entwicklung kommt überraschend.
Das endgültige Urteil im sogenannten „Gülle-Prozess“ wird wohl erst im Herbst gesprochen werden. Das sagte ein Sprecher des kommunalen Energieversorgers EWR Remscheid auf Anfrage der „Rheinischen Post“. Hintergrund ist, dass der angeklagte Landwirt, aus dessen Tank rund 1,7 Mio. Liter Gülle in die Neye-Talsperre geflossen waren, Berufung gegen ein Grundsatzurteil des Landgerichts Hagen vom Juli diesen Jahres eingelegt hat. Das Gericht hatte vor einigen Wochen bestätigt, dass die EWR Remscheid berechtigt sei, Schadenersatzansprüche an den Landwirt zu stellen. Der Energieversorger betreibt die betroffene Talsperre und beziffert allein den technischen Aufwand …mehr:

https://www.zfk.de/wasser/artikel/guelle-prozess-landwirt-geht-in-berufung.html

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PFT-Grenzwerte für Abwässer von Keuco sind zulässig

Hemer. Die Bezirksregierung Arnsberg darf dem Hemeraner Badausstatter Keuco Grenzwerte für PFT vorschreiben. Das hat das Verwaltungsgericht bestätigt. Dem Unternehmen war im Rahmen der Änderung der bestehenden Indirekteinleitergenehmigung ein Grenzwert bei der Einleitung von PFT in öffentliche Abwasseranlagen vorgegeben worden. Die Klage dagegen wurde

PFT-Grenzwerte für Abwässer von Keuco sind zulässig. Lesen Sie mehr auf:

http://www.derwesten.de/ikz/staedte/hemer/pft-grenzwerte-fuer-abwaesser-von-keuco-sind-zulaessig-id10746050.html#plx197062809

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Abwasser-Bescheide gekippt – Was können Bürger nun tun?

Nach den Urteilen der obersten Gerichte zu den umstrittenen Abwasser-Beiträgen können sich Zehntausende Brandenburger auf Rückzahlungen freuen. Doch die Rechtslage ist unübersichtlich.
Potsdam (dpa) – Die rückwirkenden Beitragsbescheide für Anschlüsse an die Kanalisation in Brandenburg sind durch höchstrichterliche Entscheidungen gekippt worden. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) folgte in der vergangenen Woche einem entsprechenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Mehr:

http://www.op-online.de/leben/abwasser-bescheide-gekippt-was-koennen-buerger-nun-tun-zr-6128639.html

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Bundeskabinett beschließt Oberflächengewässerverordnung

Am 16. Dezember 2015 hat die Bundesregierung die Verordnung zum Schutz von Oberflächengewässern (OGewV) beschlossen. Am 29. Januar wird der Bundesrat sich damit befassen. Laut der Gesetzesbegründung werden damit vor allem EU-rechtliche Vorgaben umgesetzt. Die AöW hatte sich im Juni 2015 an der Verbändeanhörung beteiligt. Unter anderem trifft die Verordnung neue Regelungen zur Reduzierung der Stickstoffbelastung (§ 14). Damit werden über die Verordnung Werte festgesetzt, die bei der Bewirtschaftung der Flussgebiete für das Erreichen des guten Zustands der Übergangs- und Küstengewässer nach der WRRL eingehalten werden müssen.
Quelle:[AöW] Rundbrief Ausgabe 1/2016

Quellen und weitere Informationen:
Bundesrat, Verordnung zum Schutz von Oberflächengewässern, BRat-Drs. 627/15 vom 16.12.15, http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2015/0601-0700/627-15.pdf?__blob=publicationFile&v=1
AöW-Stellungnahme vom 15.06.2015 zum Entwurf einer neuen Oberflächengewässerverordnung, [PDF]
http://www.aoew.de/media/Publikationen/Stellungnahmen/2015/AoeW_Stellungnahme_OGewV_2015-06-15.pdf

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Gebührenzahler müssen Mehrkosten für Abwasserbeseitigung mittels Ökostrom hinnehmen

Der Stadt zustehender Entscheidungs¬spielraum im Rahmen der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit deckt Umstellung auf Ökostrom
Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass die Stadt Bonn im Rahmen ihrer Kalkulation der Abwassergebühren auch Mehrkosten für Ökostrom berücksichtigen …mehr:

http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Koeln_14-K-50213_Gebuehrenzahler-muessen-Mehrkosten-fuer-Abwasserbeseitigung-mittels-Oekostrom-hinnehmen.news19340.htm
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 10.06.2014
– 14 K 502/13 –

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Verwaltungsgericht Aachen zur Sanierungs-Anordnung

Das VG Aachen hat mit Beschluss vom 02.11.2015 (Az. 6 L 696/15, abrufbar unter www.nrwe.de) die Sanierungsanordnung einer Stadt bezogen auf eine private Grundstücksanschlussleitung als rechtmäßig erachtet. Die Grundstücksanschlussleitung war nach der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt kein Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, so dass der Grundstückseigentümer – so das VG Aachen – verpflichtet war diese defekte, private Abwasserleitung zu erneuern (§§ 60, 61 WHG). Die Stadt war auch berechtigt, die Sanierung gegenüber dem Grundstückseigentümer anzuordnen. Rechtsgrundlage hierfür sei – so das VG Aachen – die Anstaltsgewalt der Stadt als Betreiberin der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2002 – Az. 15 B 1355/02).

Das VG Aachen sah die Sanierungsverfügung der Stadt auch nicht als unangemessen an. Die Frage nach der (Un)Zumutbarkeit von Kosten für den Anschluss an den öffentlichen Kanal sei nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW bezogen auf das jeweilige Grundstück zu beantworten. Dabei sei maßgeblich darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stünden (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.12.2014 – Az. 15 A 982/14- und 08.01.2013 – Az. 15 A 2596/12- sowie 08.10.2013 – Az. 15 A 1319/13, wonach im letzten Fall Anschlusskosten in Höhe von 25.000,- Euro als verhältnismäßig eingestuft worden sind).

Nach dem VG Aachen sind diese für die Herstellung eines Anschlusses an die öffentliche Abwasserkanalisation aufgestellten Grundsätze auch auf die Sanierungskosten, d.h. auf die Sanierung einer privaten Abwasserleitung, übertragbar, weil die Interessenlage vergleichbar sei. Gemessen an diesen Grundsätzen seien die voraussichtlichen Sanierungskosten von bis zu 20.000,- Euro zwar hoch, stünden aber – so das VG Aachen – nach lebensnaher Würdigung nicht außer dem Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks.

Schlussendlich weist das VG Aachen darauf hin, dass es für die Sanierungspflicht des Grundstückseigentümers auch unerheblich sei, wodurch oder durch wen die Schäden an seiner privaten Grundstücksanschlussleitung verursacht worden seien. Maßgeblich für das „Ob“ der Sanierungspflicht und die Person des Sanierungspflichtigen seien allein die Schwere der Schäden und die Aufgabenverteilung nach der Abwasserbeseitigungssatzung. Worauf die Sanierungsbedürftigkeit der privaten Grundstücksanschlussleitung letztlich zurückzuführen sei, sei allenfalls eine Schadensersatzfrage, die aber im Zusammenhang mit der Frage, wer die akuten Mängel an der Anschlussleitung zu beheben habe, keine Rolle spiele (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2002 – Az. 15 B 1355/02-, VG Düsseldorf – Urteil vom 25.02.2014 – Az. 5 K 5805/13).
Az.: 24.1.1 qu

http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/vg-aachen-zur-sanierungs-anordnung.html?cHash=6db05eab04871c881a2c23cb08cd82d4

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LG Coburg zum Umfang einer Wohngebäudeversicherung

Regenabflussrohr nicht mit Ableitungsrohr für häusliches Abwasser gleichzusetzen
Ein Regenabflussrohr kann nicht mit einem Ableitungsrohr für häusliches Abwasser der Wasserversorgung gleichgesetzt werden. Umfasst der Versicherungsschutz nur Ableitungsrohre der Wasserversorgung außerhalb des versicherten Gebäudes, die zur Entsorgung beim versicherten Gebäude dienen, ist die Versicherung nicht schadensersatzpflichtig, wenn es zum Schaden an einem Regenabflussrohr

http://www.kostenlose-urteile.de/LG-Coburg_23-O-78609_LG-Coburg-zum-Umfang-einer-Wohngebaeudeversicherung.news9961.htm?sk=d68b4a83dcd016bf09ba4377adeaf522
Landgericht Coburg, Urteil vom 16.03.2010
– 23 O 786/09 –

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof zu DIN-Vorschriften

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 26.06.2015 – Az.: 4 ZB 15.150 – NVwZ-RR 2015, S. 872) klargestellt, dass der in einer Abwasserbeseitigungssatzung enthaltene textliche Hinweis auf bestimmte DIN-Normen und Europäische Normen (EN) nicht bedeutet, dass diese technischen Regelwerke zum Satzungsrecht erhoben werden, mit der Folge, dass deren Anwendung rechtsverbindlich ist. Dieses gilt jedenfalls dann, wenn im Satzungstext nur eine allgemeine Bezugnahme auf die „einschlägigen DIN-Normen und Euro-Normen“ erfolgt. In diesem Zusammenhang weist der BayVGH darauf hin, dass derartige technische Regelwerke nicht demokratisch legitimiert sind, weil u. a. dem Deutschen Institut für Normung e.V. (DIN) keine Rechtsetzungsbefugnis zusteht.

Der allgemeine Hinweis in einer Abwasserbeseitigungssatzung auf DIN-Vorschriften dient damit nach dem BayVGH im Zweifelsfall nur der (beispielhaften) Erläuterung des unbestimmten Rechtsbegriffs der allgemein anerkannten Regeln der Technik (vgl. auch: OVG NRW, Urteil vom 20.03.2007 – Az.: 15 A 69/05). In Anbetracht dessen ist auch eine Anordnung der Stadt, die auf eine solche Abwasserbeseitigungssatzung gestützt wird, nicht rechtswidrig, sondern rechtmäßig (hier: Anordnung der Erneuerung einer durch den Einwuchs von Baumwurzeln defekten, privaten Abwasserleitung mit einer anschließenden Funktionstüchtigkeitsprüfung nach der DIN EN 1610).

Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: In Nordrhein-Westfalen sind die DIN 1986 – Teil 30 und die DIN EN 1610 durch § 8 Abs. 1 Satz 4 der Selbstüberwachungs-Verordnung für öffentliche und private Abwasseranlagen (SüwVO Abw NRW 2013) seit dem 09.11.2013 (Inkrafttreten der SüwVO Abw NRW 2013) durch die Landesregierung mit Zustimmung des Landtags – demokratisch legitimiert – zum Stand der Technik bestimmt worden.
Insoweit bedarf es in der kommunalen Abwasserbeseitigungssatzung keiner ausdrücklichen Bezugnahme auf die vorstehenden DIN-Vorschriften, weil sich dieses bereits aus der SüwVO Abw NRW 2013 ergibt, deren §§ 7 bis 11 SüwVO Abw NRW für private Abwasserleitungen gelten, die Schmutzwasser führen. Diese Regelungen richten sich bereits unmittelbar an den prüf- und sanierungspflichten Grundstückseigentümer, welcher die Rechtsvorgaben der SüwVO Abw NRW beachten und einhalten muss.
Az.: 24.0.2.1 qu

Quelle: http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/bayvgh-zu-din-vorschriften.html?cHash=f1669a8810482ae54001a431353aa6fd

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Rückwirkende Einführung gesplitteter Abwassergebühr rechtswidrig

Gebührenumstellung darf nicht zu Mehreinnahmen führen
Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Rückwirkende Einführung von gesplitteten Abwassergebühren der Gemeinde Reiskirchen für rechtswidrig erklärt. Das Gericht wies …mehr:

http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Giessen_8-L-173412GI_Rueckwirkende-Einfuehrung-gesplitteter-Abwassergebuehr-rechtswidrig.news15249.htm

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Änderungen im Wasserrecht

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.12.2015
Die Bundesregierung plant Änderungen im Wasserrecht, um EU-Regelungen umzusetzen. Ein Gesetzentwurf ( 18/6986 ) sieht vor, die Begriffsdefinitionen der Wasserdienstleistung und der Wassernutzung aus der EU-Wasserrahmenrichtlinie im Wasserhaushaltsgesetz zu verankern. Zudem wird eine Regelung zur Deckung der Kosten der Wassernutzung übernommen. Demnach gilt vor allem das Verursacherprinzip, wenn es im Rahmen von Wassernutzung „zu Beeinträchtigungen oder Schädigungen der aquatischen Umwelt“ kommt, heißt es in der Begründung.
Bei der neuen Kosten-Norm handle es sich um eine Grundsatzregelung zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie. Sollten zur Erreichung dieser Ziele spezielle „ökonomische oder fiskalische Instrumente“ nötig werden, müssten dafür eigene Rechtsgrundlagen geschaffen werden, betont die Bundesregierung in der Begründung.

https://www.datev.de/web/de/aktuelles/nachrichten-steuern-und-recht/recht/aenderungen-im-wasserrecht/

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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von Kanalanschlussbeiträgen

BVerfG, Pressemitteilung vom 17.12.2015 zum Beschluss 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 vom 12.11.2015
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat zwei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Festsetzung von Beiträgen für den Anschluss von Grundstücken an die Schmutzwasserkanalisation mit am 17.12.2015 veröffentlichtem Beschluss aufgehoben und die Sachen zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Nach der vor dem 1. Februar 2004 gültigen Fassung von § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg

https://www.datev.de/web/de/aktuelles/nachrichten-steuern-und-recht/recht/erfolgreiche-verfassungsbeschwerden-gegen-die-rueckwirkende-festsetzung-von-kanalanschlussbeitraegen/

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Oberverwaltungsgericht NRW zur Verschärfung von Einleitungswerten

Das OVG NRW hat in einem Beschluss vom 30.09.2015 (Az.: 20 A 2660/12) entschieden, dass die zuständige Wasserbehörde befugt ist, die Einleitungswerte für den Ablaufstrom einer Kläranlage im Rahmen ihres wasserwirtschaftlichen Ermessens (§ 12 Abs. 2 WHG) zu verschärfen. Bei den Werten nach Anhang 1 der Abwasserverordnung handelt es sich nach dem OVG NRW lediglich um emissionsbezogene Mindestanforderungen (§ 1 Abs. 1 und 3 Abwasser-Verordnung des Bundes) an das Einleiten von Abwasser bezogen auf das gereinigte Abwasser, welches über den Ablaufstrom einer Kläranlage in ein Gewässer eingeleitet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2011 – Az.: 7 B 43.11).

Diese rein „aus der Sicht der Kläranlage“ (emissionsbezogen) vorgegebenen Mindestanforderungen sind – so das OVG NRW – allein auf die Umsetzung des § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG ausgerichtet. Hiernach darf eine wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dieses bei Einhaltung der in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist.

Dabei haben die insoweit einzuhaltenden Werte nach dem OVG NRW gleichwohl keinen Bezug zum konkreten Belastungszustand des jeweiligen Gewässers. Deshalb seien weitergehende Anforderungen aus immissionsbezogenen Gründen (aus der Sicht des Zustandes des Gewässers) nicht ausgeschlossen. Dieses folgt nach dem OVG NRW bereits aus § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG, wo die Vereinbarkeit der konkreten Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften (§ 3 Nr. 7 WHG) und den sonstigen rechtlichen Anforderungen verlangt wird. Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme haben in diesem Zusammenhang nach dem OVG NRW ermessenslenkende Wirkung bezogen auf das wasserwirtschaftliche Ermessen.

Dem wasserwirtschaftliche Ermessen (§ 12 Abs. 2 WHG) steht auch nicht entgegen, dass die stoff- und anlagenbezogenen Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes „abweichungsfest“ sind (Art. 72 Abs. 3 Nr. 5 GG), denn die Ausübung des wasserwirtschaftlichen Ermessens hat nach dem OVG NRW mit dem Erlass „abweichender“ landesrechtlicher Regelungen nichts zu tun.

Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Blickwinkel des Vorrangs und Vorbehalts sowie der Bestimmtheit des Gesetzes. Das wasserwirtschaftliche Ermessen sei hinsichtlich der Gestaltung des Zugriffs auf die Gewässer und deren Benutzung ein allgemein anerkannter Bestandteil der öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung für Gewässer (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.11.1995 – 2 BvR 413/88 und 15.07.1991 – 1 BvL 77/78). Dabei ist das Bewirtschaftungsermessen (§ 12 Abs. 2 WHG) durch die zuständigen Wasserbehörde nach den allgemeinen Grundsätzen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und innerhalb der rechtlichen Grenzen auszuüben (§ 40 VwVfG).

Zweck der gesetzlichen Ermächtigung in § 12 Abs. 2 WHG ist – so das OVG NRW – die Bewirtschaftung der Gewässer (§ 1 WHG). Dieses schließt die Einbeziehung der Immissionssituation der Gewässer ein (§ 27 WHG i.V.m. § 3 Nr. 7 und Nr. 8 WHG), so dass die zuständige Wasserbehörde auch den konkreten Belastungszustand des konkreten Gewässers zur Verschärfung von Einleitungswerten heranziehen kann. Der inhaltlichen Ausgestaltung der wasserrechtlichen Erlaubnis könnten außerdem auf der Grundlage des § 13 WHG beigefügt werden. Wenn eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 57 Abs. 1 WHG erteilt werden kann, weil die dort geregelten Anforderungen erfüllt sind, besteht nach dem OVG NRW weiterhin das wasserwirtschaftliche Ermessen nach § 12 WHG. § 57 Abs. 1 WHG besagt aber nicht, wie von diesem wasserwirtschaftlichen Ermessen in § 12 WHG Gebrauch zu machen ist. Erst recht gibt die Vorschrift nach dem OVG NRW nicht vor, dass die wasserrechtliche Erlaubnis, wenn sie erteilt werden darf, mit einem bestimmten Inhalt zu erteilen ist.

Die StGB NRW-Geschäftsstelle weist ergänzend auf Folgendes hin: Das BVerwG hat sich bislang mit diesem konkreten Fragenkomplex in den letzten Jahren noch nicht auseinandergesetzt. Nach dem OVG NRW hat die zuständige Wasserbehörde jedenfalls ein weites wasserwirtschaftliches Ermessen, so dass auf der Grundlage des Maßnahmenprogramms (§ 82 WHG) und des Bewirtschaftungsplans (§ 83 WHG) auch weitergehende Anforderungen bezogen auf den konkreten Zustand eines Gewässers an die Abwasserreinigung gerechtfertigt sein können, die über die Mindest-Anforderungen in § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG hinausgehen. Dabei spielt nach dem OVG NRW auch keine Rolle, dass der Bund anlagen- und stoffbezogen abschließende wasserrechtlichen Vorgaben setzt, denn die Ausübung des wasserwirtschaftlichen Ermessens hat nach dem Rechtsstandpunkt des OVG NRW mit dem Erlass „abweichender“ landesrechtlicher Regelungen nichts zu tun.

Das OVG NRW hat sich in dem Beschluss vom 30.09.2015 (Az.: 20 A 2660/12) nur mit der Bundes-Abwasserverordnung auseinandergesetzt. Eine Auseinandersetzung mit der Bundes-Oberflächengewässerverordnung erfolgte nicht. Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urteil vom 20.11.2014 – Az.: 13 LC 140/13 – ) ist ebenfalls eine Verschärfung von bestehenden Einleitungserlaubnissen über den Stand der Technik hinaus grundsätzlich gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG möglich, weil z. B. die Bundes-Abwasser-Verordnung nur Mindest-Standards als Stand der Technik in § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG vorgibt.

Gleichwohl hat das OVG Lüneburg deutlich herausgestellt, dass die zuständige Wasserbehörde schlüssig begründen muss, welchen Effekt eine Maßnahme bzw. Verschärfung der Erlaubnis für die Verbesserung der Gewässergüte bewirken soll. Eine schlüssige Begründung liegt dabei für eine Verschärfung dann nicht vor, wenn die festgestellte Gewässerbelastung nicht durch den Ablaufstrom einer Kläranlage bewirkt wird, sondern z. B. durch die Intensiv-Landwirtschaft.
Az.: II/2 24.1.1 qu-qu

http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/ovg-nrw-zur-verschaerfung-von-einleitungswerten.html?cHash=18cad4536712e9af05e8d4bcf78b653f

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Für die Entwässerung von öffentlichen Straßenflächen darf keine Abwassergebühr erhoben werden

VG Stuttgart, Pressemitteilung vom 29.12.2015 zum Urteil 1 K 2683/14 u. a. vom 17.12.2015
Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2015 entschieden und die von der Stadt Esslingen erlassenen Bescheide über die Festsetzung gebührenpflichtiger Grundstücksflächen von Kreis- bzw. Landesstraßen aufgehoben (Az. 1 K 2683/14, 1 K 2846/14, 1 K 2847/14, 1 K 2848/14).
Die Stadt Esslingen hatte im Jahr 2013 gegen den Landkreis Esslingen und das Land Baden-Württemberg (Kläger) Bescheide über die Festsetzung gebührenpflichtiger Flächen von Kreis- bzw. Landesstraßen zur Erhebung der Niederschlagswassergebühr erlassen. Hiergegen haben ..mehr:

https://www.datev.de/web/de/aktuelles/nachrichten-steuern-und-recht/recht/fuer-die-entwaesserung-von-oeffentlichen-strassenflaechen-darf-keine-abwassergebuehr-erhoben-werden/

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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von Kanalanschlussbeiträgen

BVerfG, Pressemitteilung vom 17.12.2015 zum Beschluss 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 vom 12.11.2015
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat zwei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Festsetzung von Beiträgen für den Anschluss von Grundstücken an die Schmutzwasserkanalisation mit am 17.12.2015 veröffentlichtem Beschluss aufgehoben und die Sachen zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Mehr:

https://www.datev.de/web/de/aktuelles/nachrichten-steuern-und-recht/recht/erfolgreiche-verfassungsbeschwerden-gegen-die-rueckwirkende-festsetzung-von-kanalanschlussbeitraegen/

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OVG Sachsen-Anhalt zur Regenwassergebühr

Das OVG Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 24.06.2015 (Az.: 4 L 32/15) klargestellt, dass eine Stadt für die Niederschlagswasserbeseitigung im öffentlichen Trenn- und im Mischsystem einen einheitlichen Gebührensatz bei der Niederschlagswassergebühr festgelegen kann. Für die Gebührenschuldner sei es unerheblich, welchen Weg das Niederschlagswasser nach dessen Abnahme durch die abwasserbeseitigungspflichtige Stadt nehme. Es sei daher sachgerecht und geboten, die Kosten für den Betrieb der gesamten Entwässerungseinrichtung trotz des Bestehens von öffentlichen Trennkanälen (Schmutzwasserkanal und Regenwasserkanal) sowie Mischwasserkanälen nach einem einheitlichen Gebührensatz für die Niederschlagswassergebühr auf alle Benutzer umzulegen. Außerdem stehe es der Stadt frei, unterschiedliche Entsorgungssysteme im Rahmen ihres Organisationsermessens zusammenzufassen. Die Grenze des Organisationsermessens bilde das Willkürverbot aus Art. 3 Grundgesetz. Das Willkürverbot sei aber erst dann verletzt, wenn technisch voneinander unabhängige Entwässerungssysteme rechtlich zu einer Entwässerungseinrichtung zusammengefasst werden, die infolge ihrer unterschiedlichen Arbeitsweise und/oder Arbeitsergebnisse den anzuschließenden Grundstücken bzw. Flächen so unterschiedliche Vorteile vermitteln, dass sie schlechterdings nicht vergleichbar seien. Vor dem Hintergrund, dass von einem eher aufgabenbezogenen Begriff der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung auszugehen sei und sich daran das Organisationsermessen der Stadt zu messen habe, würden technische Unterschiede zwischen einem Trennkanalsystem Schmutzwasser-kanal/Regenwasserkanal und einem Mischwasserkanalsystem aber hinter dem gemeinsamen Zweck der Abwasserbeseitigung (hier: Beseitigung von Niederschlagswasser als deckungsgleiches Arbeitsergebnis) zurücktreten (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 31.10.2012 – Az.: 9 A 9/11).
Gleichzeitig stellt das OVG Sachsen-Anhalt fest, dass ein Straßenbaulastträger der Regenwassergebührenpflicht unterliegt, wenn er Straßenoberflächenwasser über Straßengullys mit straßeneigenen Abwasserleitungen in den öffentlichen Abwasserkanal der Stadt einleitet. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Straßengullys und die senkrechten Zuleitungen bis zum Anfangspunkt des öffentlichen Abwasserkanals der Stadt in der öffentlichen Straße Bestandteil der öffentlichen Straße (Straßenentwässerungsanlage) seien. Entscheidend sei allein, dass Niederschlagswasser von den Straßenoberflächen der öffentlichen Abwasseranlage der Stadt zugeleitet wird und damit eine gebührenpflichtige Benutzung vorliegt. Dass die Allgemeinheit einen Nutzen davon hat, dass das auf den betroffenen Straßen anfallende Straßenoberflächenwasser ordnungsgemäß abgeleitet wird und damit die Verkehrssicherheit der Straßen gewährleistet wird, ändert nach dem OVG Sachsen-Anhalt nichts daran, dass die abwasserbeseitigungspflichtige Stadt eine gebührenpflichtige Leistung gegenüber dem Straßenbaulastträger erbringt (so auch: OVG NRW, Beschluss vom 24.07.2013 – Az.: 9 A 1290/12 – ; Queitsch, KStZ 2015, S. 181 ff.).

Az.: II/2 24-21 qu-qu
Quelle:http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/ovg-sachsen-anhalt-zur-regenwassergebuehr.html?cHash=919d8006f2d8957c5e0110498de790d8

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OVG NRW zur Fremdwasserbeseitigung

Das OVG NRW hat in einem erst jetzt bekannt gewordenen Beschluss vom 27.03.2015 (Az. 9 A 425/15) ein Urteil des VG Gelsenkirchen vom 08.01.2015 (Az. 13 K 721/14) bestätigt, wonach zu den ansatzfähigen Kosten im Rahmen der Abwassergebührenkalkulation auch die Kosten zur Ableitung oder Behandlung von Grund- und Drainagewasser (sog. Fremdwasser) über öffentliche Abwasser- oder Fremdwasseranlagen gehören (§ 53 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG NRW). Die beklagte Stadt hatte zur Behebung einer Fremdwasserproblematik im öffentlichen Kanalnetz eine eigenständige Fremdwasserbeseitigungsanlage errichtet. Diese Errichtung wurde u. a. damit begründet, dass die Stadt als Betreiberin der öffentlichen Abwasserkanalisation nach dem Stand der Technik verpflichtet sei, dafür Sorge zu tragen, dass Fremdwasser (u. a. Grund- und Drainagewasser von privaten Grundstücken) nicht der öffentlichen Abwasserkanalisation zugeführt wird, weil Fremdwasser vor Einleitung in die öffentliche Abwasserkanalisation kein Abwasser sei. Auch die zuständige Bezirksregierung habe die beklagte Stadt aufgefordert, im Abwasserbeseitigungskonzept entsprechende Sanierungsmaßnahmen aufzunehmen. Das VG Gelsenkirchen hatte in seinem Urteil ausgeführt, Grundwasser sei Fremdwasser und damit kein Abwasser und dürfe auch nach der Abwasserbeseitigungssatzung der beklagten Stadt nicht der öffentlichen Abwasserkanalisation zugeführt werden (vgl. Brüning in: Driehaus, KAG NRW, § 6 KAG NRW Rz. 348 a). Nach § 53 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG NRW seien aber gleichwohl auch diejenigen Kosten über die Abwassergebühren ansatzfähig, die dadurch anfielen, dass Grundwasser als Fremdwasser über eigene Fremdwasseranlagen beseitigt werde und somit eine Einleitung in die öffentliche Abwasserkanalisation nicht mehr erfolge. Dieses folge auch aus der Gesetzesbegründung (LT-Drucksache 14/4835, S. 102; Queitsch in: Hamacher/Lenz/Menzel/Queitsch, KAG NRW, § 6 KAG NRW Rz. 178 g). Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 27.03.2015 (Az. 9 A 425/15) diese Rechtsprechung des VG Gelsenkirchen bestätigt und die Zulassung der Berufung abgelehnt.
Az.: II/2 24-21 qu-ko

Quelle: http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/24225.html?cHash=2f4a9e5a12722b66a78a5c39afd7a7f5

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OVG Lüneburg zur öffentlichen Abwasseranlage

Das OVG Lüneburg hat mit Beschluss vom 18.08.2015 (Az.: 9 LA 1/14) entschieden, dass auch eine Abwasserleitung unter einem öffentlichen Weg, welche ein Grundstückseigentümer zur Entwässerung seines Grundstücks eigenhändig verlegt hat, Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage der Gemeinde sein kann. Ob eine Abwasserleitung Teil der öffentlichen Abwasseranlage sei, hängt nach dem OVG Lüneburg davon ab, ob sie durch Widmung hierzu bestimmt worden sei. Dabei sei diese Widmung nicht formgebunden und könne auch durch die Gemeinde schlüssig erfolgen. Es müsse lediglich der Wille der Gemeinde erkennbar sein, die Abwasserleitung als Teil ihrer gemeindlichen Entwässerungsanlage in Anspruch nehmen zu wollen (so auch: OVG NRW. Beschluss vom 31.08.2010 – Az.: 15 A 89/10 und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.06.2015 – Az.: 4 L 32/15).

Hierfür reiche etwa die Erhebung von Abwassergebühren aus, wobei im konkreten Fall in der Abwasserbeseitigungssatzung geregelt war, dass alle Abwasserleitungen zur Beseitigung des Niederschlagswassers bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks zur öffentlichen Abwasseranlage gehören sollten. Dass der Kläger bzw. sein Rechtsvorgänger, die Abwasserleitungen auf eigene Kosten angelegt und unterhalten habe, ändert – so das OVG Lüneburg – nichts daran, dass diese Abwasserleitung durch Widmung zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage geworden sei. Die Frage, ob der Kläger gegenüber der beklagten Gemeinde einen Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Verlegung und Unterhaltung der Abwasserleitung entstehenden Kosten haben könnte, sei hingegen nicht Gegenstand des konkreten Rechtsstreits.

In diesem Zusammenhang nimmt das OVG Lüneburg den Rechtsstandpunkt ein, dass der Wirksamkeit der Widmung zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage auch keine Eigentumsrechte des Klägers entgegenstünden, weil die private Abwasserleitung im öffentlichen Wegegrundstück als fester Bestandteil dieses Wegegrundstücks im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen werden könne. Aber selbst unter der Annahme, dass die private Abwasserleitung im öffentlichen Wegegrundstück nur ein Scheinbestandteil i.S.d. § 95 BGB sei und der Kläger damit Eigentümer dieser Abwasserleitung, steht dieses nach dem OVG Lüneburg der Wirksamkeit der Widmung zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage nicht entgegen. Denn für die Wirksamkeit einer Widmung sei nicht erforderlich, dass die Abwasserleitung im Eigentum der Gemeinde stehe oder der jeweilige Eigentümer zur Widmung seine Zustimmung erteilt habe (so auch: OVG NRW. Beschluss vom 31.08.2010 – Az.: 15 A 89/10).
Az.: II/2 24-30 qu-ko

Quelle: http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/ovg-lueneburg-zur-oeffentlichen-abwasseranlage.html?cHash=914cf90d4774e36f1dd8bfada545e70a

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Grober Kostenverteilungsschlüssel bei Regenwassergebühr unzulässig

Die Berechnung der Niederschlagswassergebühr nach einem Gebührenmaßstab „je angefangene 25 m²“ ist rechtswidrig, da die gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer zu unterschiedlich belastet werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen Ende August entschieden (Az.: 9 A 1434/14 vom 26. August 2015). Dieser Gebührenmaßstab führt laut dem OVG dazu, dass die gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer trotz des nominal gleichen Gebührensatzes in Abhängigkeit von der jeweiligen Grundstücksgröße mit unterschiedlichen Gebühren pro Quadratmeter versiegelter Fläche belastet werden. So führe der Gebührensatz (14,32 Euro je angefangene 25 qm) bei einem Grundstück mit 200 qm kanalwirksamer Fläche zu einem Gebührensatz von 0,57 Euro/qm, während für ein Grundstück mit 201 qm kanalwirksamer Fläche pro Quadratmeter 0,64 Euro anfielen. Dieses bedeute eine Differenz von zwölf Prozent, die bei einer quadratmetergenauen Abrechnung sich nicht ergeben würden. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich, so dass der Gebührenmaßstab „je angefangene 25 qm“ wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit rechtswidrig sei, heißt es seitens des OVG.

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Was beinhaltet: Begriff der öffentlichen Wasserversorgung?

Der Bayerische Verwaltungsgerichthof hat mit Beschluss vom 14.04.2015 (Az.: 8 ZB 14.2044) im Zusammenhang mit der Anfechtbarkeit einer enteignungsrechtlichen Ausführungsanordnung festgestellt, dass der Begriff der öffentlichen Wasserversorgung weder nach dem vor dem 01.03.2010 geltenden Wasserrecht (das durch das Wasserhaushaltsgesetz vom 31.07.2009, BGBl I S. 1163, zum 01.03.2010 abgelöst wurde) noch nach dem aktuellen Wasserrecht auf öffentliche Aufgabenträger beschränkt ist. Vielmehr entsprach und entspricht es herrschender Meinung, dass unter den Begriff der öffentlichen Wasserversorgung auch Tatbestände subsumiert werden können, in denen diese Aufgabe der Daseinsvorsorge durch einen privaten Aufgabenträger erfüllt wird. Der Beschluss kann unter http://www.vku.de/recht/wasser-abwasser/rechtsprechung-wasser.html abgerufen werden.

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Stilllegung eines öffentlichen Kanals

Mit einem Beschluss vom 17.12.2014 (Az.: 15 A 982/14) hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden, dass eine Gemeinde im Rahmen ihres weiten Organisationsermessens berechtigt ist, einen öffentlichen Abwasserkanal aufzugeben und stillzulegen und zugleich die Grundstückseigentümer zu verpflichten, ihr Grundstück an einen anderen, vorhandenen öffentlichen Kanal in der öffentlichen Straße vor den Grundstücken anzuschließen. Auch wenn für ein Grundstück die Möglichkeit bestehe, dass an zwei öffentliche Abwasserleitungen angeschlossen werden könne, sei die Gemeinde als Betreiberin der öffentlichen Abwasseranlage befugt, sich dafür zu entscheiden, einen öffentlichen Abwasserkanal stillzulegen. Hierbei dürfe sie allerdings nicht willkürlich vorgehen. Dieses war aber im Streitfall nicht gegeben, weil der über private Grundstücke verlaufende öffentliche Kanal die Grenze seiner Funktionstüchtigkeit erreicht hatte und nachweisbar kaum noch zum Abtransport von Abwasser geeignet war, während der öffentliche Kanal in der öffentlichen Straße noch funktionstüchtig ist und selbst mittelfristig keine Sanierungsarbeiten in sog. offener Bauweise (Austausch des öffentlichen Kanals mit Straßenaufbruch) erforderlich seien. Weiterhin weist das OVG darauf hin, dass die Frage nach der Unzumutbarkeit von Anschlusskosten nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW grundstücksbezogen zu beantworten sei. Dabei sei maßgeblich darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstückes stünden. Dies gelte auch im Hinblick auf den notwendigen Einbau von Abwasser-Hebeanlagen für die betroffenen Grundstücke, wenn diese nunmehr an den öffentlichen Abwasserkanal in der öffentlichen Straße angeschlossen würden. Insoweit folgte das OVG dem Vortrag des Klägers nicht, dass durch eine Tieferlegung des öffentlichen Kanals mit Mehrkosten in Höhe von 60.000 Euro, die Abwasser-Hebeanlagen nicht erforderlich sein würden. Der Beschluss kann unter http://www.vku.de/recht/wasser-abwasser/rechtsprechung-abwasser.html abgerufen werden.

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Pressfittings – DVGW und FRA.BO beenden über zehn Jahre andauernde rechtliche Auseinandersetzung

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte mit Urteil vom 14.08.2013 (Az.: VI-2 U (Kart) 15/08) entschieden, dass der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches (DVGW) verpflichtet ist, Pressfittings des italienischen Herstellers FRA.BO das DVGW-Zertifizierungszeichen zu erteilen. Außerdem hatte das OLG entschieden, dass der DVGW dem Grunde nach zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der FRA.BO durch die bisherige Verweigerung der Zertifikatserteilung entstanden ist. Allerdings hatte das OLG mit Blick auf die im Verfahren vom DVGW geltend gemachten Rechtfertigungsgründe für die Einschränkung der unionsrechtlichen Warenverkehrsfreiheit die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen, die auch eingelegt wurde. Das OLG hatte im Verlauf der Verfahrens dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob auch ein privatrechtlicher Verband die Vorgaben der europäischen Warenverkehrsfreiheit zu beachten habe. Der EuGH hat dazu am 12.07.2012 (Rs.: C 171/11 – Fra.bo SpA/DVGW) entschieden, dass die Warenverkehrsfreiheit so auszulegen sei, dass sie auf die Normungs und Zertifizierungstätigkeiten einer privaten Einrichtung anzuwenden ist, wenn die Erzeugnisse, die von dieser Einrichtung zertifiziert wurden, nach den nationalen Rechtsvorschriften als mit dem nationalen Recht konform angesehen werden und dadurch ein Vertrieb von Erzeugnissen, die nicht von dieser Einrichtung zertifiziert wurden, erschwert wird. Der DVGW und FRA.BO haben sich nun laut einer gemeinsamen Pressemitteilung vom 22.05.2015 entschlossen, den vor dem BGH anhängigen Rechtsstreit außergerichtlich beizulegen. Grundlage für das gegenseitige Entgegenkommen ist in erster Linie die gemeinsame Auffassung, dass man den europäischen Gedanken auch im Bereich der Zertifizierung von Produkten der Gas- und Wasserinstallation voranbringen will, andererseits gewisse Qualitätsmaßstäbe für Produkte in Kontakt mit Trinkwasser innereuropäisch Berücksichtigung finden müssen. Auf der Basis der Grundsatzentscheidung des EuGH wird der DVGW sein technisches Regelwerk demnächst anpassen. Die Pressemitteilung kann unter http://www.dvgw.de/meta/aktuelles/meldung/20935/ abgerufen werden.

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Kostenverteilungsschlüssel bei der Niederschlagswassergebühr führt zu ungleicher Behandlung

Die Entscheidung vom 26.08.2015
Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper: 9. Senat
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: 9 A 1434/14

Lesen Sie unter:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/9_A_1434_14_Beschluss_20150826.html

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Ansprüche von Mietern wegen Legionellen im Trinkwasser

Der Bundesgerichtshof (BGH) kommt in einem Urteil vom 06.05.2015 (Az.: VIII ZR 161/14) zu dem Ergebnis, dass Mietern (oder deren Erben) grundsätzlich vertragliche und deliktische Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zustehen können, wenn eine Erkrankung oder der Tod eines Mieters durch eine Pflichtverletzung des Vermieters bei der Trinkwasserversorgung des Wohnhauses verursacht worden ist. Vorliegend entsprach die überdimensionierte und teilweise keine zur Verhinderung eines Legionellenwachstums erforderliche Temperatur erreichende Warmwasseraufbereitungsanlage in dem Wohnhaus nicht den Erfordernissen der TrinkwV und war seit acht Jahren nicht mehr gewartet worden. Insoweit bejaht der BGH eine Pflichtverletzung des Vermieters, die unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch für die Zeit vor dem am 01.11.2011 erfolgten Inkrafttreten der in § 14 Abs. 3 TrinkwV gesetzlich normierten Pflicht des Vermieters zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen in Betracht kommt. Die Frage, ob eine Legionelleninfektion des Mieters durch kontaminiertes Wasser in der Mietwohnung erfolgt ist, bedarf aber des Vollbeweises (§ 286 Abs. 1 ZPO). Denn insoweit geht es um die haftungsbegründende Kausalität, für die – anders als für die haftungsausfüllende Kausalität – die Beweiserleichterung des § 287 ZPO nicht gilt.

Das Urteil kann unter http://www.vku.de/recht/wasser-abwasser/rechtsprechung-wasser.html abgerufen werden.

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Anschlusszwang für Niederschlagswasser

Die Stadt Erkelenz hatte gegenüber einer Grundstückseigentümerin angeordnet, die Dachflächen, von denen Niederschlagswasser abfließt und im Garten versickert, an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. Die 7. Kammer hat mit Urteil vom 29. Juli 2015 entschieden, dass diese Anordnung rechtmäßig ist.

http://www.rp-online.de/nrw/staedte/erkelenz/erkelenz-anschlusszwang-fuer-niederschlagswasser-aid-1.5279575

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Oberverwaltungsgericht NRW zur Ermittlung der Abwasserabgabe

Das OVG NRW hat sich in seinem Urteil vom 24.06.2015 (Az. 20 A 1707/12) mit der Ermittlung der Abwasserabgabe auseinandergesetzt. Hierbei hat es festgestellt, dass die Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge bei Einleitung von mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser (JSM-VwV) des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landschaft NRW „methodische Defizite“ aufweist. Den durch die Bezirksregierung erlassenen Abwasserabgabenbescheid hat das OVG NRW hinsichtlich der Festsetzung der Jahresschmutzwassermenge und der Festsetzung der Verwaltungsgebühr für rechtswidrig erklärt.

Die JSM-VwV weise insofern Mängel auf, als dass nach der dort aufgeführten Ermittlungsmethode nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch Niederschlagswasser in die Berechnung einbezogen würde (z. B. bei Schneefällen) und so die Jahresschmutzwassermenge erhöhe. Dies sei jedoch nicht mit den Vorgaben des § 2 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG vereinbar. Dieser stelle zwar die Ermittlungsmethode frei, gebe jedoch strikt vor, dass zur Ermittlung ausschließlich die Schmutzwassermenge herangezogen werden dürfe. Das OVG kommt in seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass letztlich ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab angewendet werden müsste, da der bisherige Wirklichkeitsmaßstab offensichtlich ungeeignet ist.

Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr wurde ebenfalls für unzulässig erklärt. Das OVG hat hierzu festgestellt, dass es für die Gebührenerhebung an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehle. Die Tarifstelle 28.1.2.1 des Allgemeinen Gebührentarifs sei aufgrund seiner Unbestimmtheit unwirksam. „Die Tarifstelle 28.1.2.1 versetzte den Gebührenschuldner auch im Zusammenwirken mit der Tarifstelle 28.1.1.1 nicht in die Lage, die auf ihn entfallende Gebühr zumindest in gewissem Umfang vorauszuberechnen. Die wertbestimmenden Faktoren nach der Tarifstelle 28.1.1.1, denen allenfalls ein die Höhe der Gebühr wirksam steuernder Maßstab entnommen werden könnte, schließen eine willkürliche Handhabung durch die Behörde nicht hinreichend aus“, so das OVG NRW.
Az.: II/2 qu-ko

http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/ovg-nrw-zur-ermittlung-der-abwasserabgabe.html?cHash=9a144da4b2514d7231e56fbc144de736

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Verwaltungsgericht Arnsberg zur Regenwassergebühr

Das VG Arnsberg hat mit Urteil vom 17.02.2015 (Az.: 11 K 527/14) entschieden, dass die Kalkulation der Regenwassergebühr (Niederschlagswassergebühr) rechtswidrig ist, wenn die Trennung der Kosten für die Beseitigung des Schmutzwassers einerseits und die Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers andererseits bei Mischwasserkanälen nicht auf der Grundlage eines fiktiven Trennkanalsystems erfolgt (so auch: OVG NRW, Beschluss vom 02.05.2012 – Az.: 9 A 1884/11). Bei dieser Methode des „fiktiven Trennkanalsystems“ werden durch eine fiktive Trennung des vorhandenen Mischwasserkanals in einen Schmutzwasserkanal und einen Regenwasserkanal die fiktiven Kosten einer Schmutzwasserkanalisation für die Entwässerung der Grundstücke den fiktiven Kosten einer Regenwasserkanalisation für die Grundstücke und Straßen gegenübergestellt.
Für die Kostentrennung kann danach nicht auf die sog. Mehraufwandsmethode (sog. Differenzmethode) zurückgegriffen werden, bei welcher der vorhandene Mischwasserkanal auf einen fiktiven Schmutzwasserkanal reduziert wird und der verbleibende Rest des Mischwasserkanals dem Kostenträger „Niederschlagswasser zugeordnet wird (so auch: OVG NRW, Beschluss vom 02.05.2012 – Az.: 9 A 1884/11).
Ebenso kann nach dem VG Arnsberg nicht auf die (fiktive) „2-Kanal-Methode“ aus dem Kanalanschlussbeitragsrecht zurückgegriffen werden (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 03.11.2000 – Az.: 15 A 2340/97 und 28.02.2003 – Az.: 15 A 959/03), weil bei dieser Methode keine funktionale Trennung des Abwassers nach Schmutzwasser und Regenwasser vorgenommen wird, sondern lediglich eine Kostenzuordnung nach dem Verursacher (privates Grundstück oder öffentliche Verkehrsfläche) erfolgt.
Für das Beitragsrecht genügt dies, weil es hier nur darum geht, die Kosten aus einem fiktiven Mischwasserkanal für die private Grundstücksentwässerung (Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung) und einem fiktiven Regenwasserkanal für die öffentlichen Straßenflächen gegenüberzustellen und hieraus ein Aufteilungsverhältnis zu errechnen.
Az.: II/2 24-21

http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/vg-arnsberg-zur-regenwassergebuehr-2.html?cHash=12c85271861e061fa3e41a8c322fbbda

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Oberverwaltungsgericht NRW zur Aufgabe eines öffentlichen Kanals

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 17.12.2014 (Az.: 15 A 982/14 – abrufbar unter: www.nrwe.de) entschieden, dass eine Gemeinde berechtigt ist, einen öffentlichen Kanal aufzugeben und stillzulegen und die Grundstückseigentümer (Anschlussnehmer) verpflichtet werden können, ihr Grundstück an einen anderen, vorhandenen öffentlichen Kanal in der öffentlichen Straße vor den Grundstücken anzuschließen.

Nach dem OVG NRW kann sich eine Gemeinde im Rahmen ihres weiten Organisationsermessens dazu entscheiden, einen öffentlichen Kanal, der zudem noch über private Grundstücke verläuft, aufzugeben. Dieses gelte insbesondere, wenn der stillzulegende Kanal nachweisbar zum Abtransport von Abwasser kaum mehr geeignet sei und damit die Grenze zur Funktionsunfähigkeit erreicht habe. In diesem Fall könne die Gemeinde die Grundstückseigentümer auffordern, ihre Grundstücke an einen anderen öffentlichen Kanal in einer öffentlichen Straße anzuschließen.
Auch wenn für ein Grundstück die Möglichkeit bestehe, dass an zwei öffentliche Abwasserleitungen angeschlossen werden könne, sei die Gemeinde im Rahmen ihres Organisationsermessens als Betreiberin der öffentlichen Abwasseranlage befugt, sich dafür zu entscheiden, einen öffentlichen Abwasserkanal stillzulegen. Hierbei dürfe sie allerdings nicht willkürlich vorgehen. Dieses sei vorliegend aber nicht der Fall, weil der öffentliche Kanal, der über private Grundstücke verlaufe, die Grenze der Funktionstüchtigkeit erreicht habe, während der öffentliche Kanal in der öffentlichen Straße noch funktionstüchtig sei und selbst mittelfristig keine Sanierungsarbeiten in sog. offener Bauweise (Austausch des öffentlichen Kanals mit Straßenaufbruch) erforderlich seien.

Weiterhin weist das OVG NRW darauf hin, dass die Frage nach der Unzumutbarkeit von Anschlusskosten nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW grundstücksbezogen zu beantworten sei. Dabei sei maßgeblich darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstückes stünden. Insoweit sei nicht erkennbar, dass dem Kläger unzumutbar hohe Kosten durch den vorzunehmenden Anschluss entstehen würden.
Dies gelte auch im Hinblick auf den notwendigen Einbau von Abwasser-Hebeanlagen für die insgesamt neun betroffenen Grundstücke, wenn diese nunmehr an den öffentlichen Abwasserkanal in der öffentlichen Straße angeschlossen würden. Insoweit folgte das OVG NRW dem Vortrag des Klägers nicht, dass durch eine Tieferlegung des öffentlichen Kanals mit Mehrkosten in Höhe von 60.000 Euro, die Abwasser-Hebeanlagen nicht erforderlich sein würden.
Az.: II/2 24-60

http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/23381.html?cHash=c7e79b2e1ee924e320c8d8d0bf5ff98f

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Graben kann Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sein

Mit einem Urteil vom 11.02.2015 hat das VG Minden (Az. 3 K 2397/14) entschieden, dass eine Gemeinde einen Graben zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage machen und für die Einleitung von Niederschlagswasser in diesen Graben die hierfür satzungsgemäß festgelegte Gebühr erheben kann. Ein Graben ist nämlich zur öffentlichen Abwasserbeseitigung technisch geeignet, wenn er die unschädliche Ableitung des Abwassers, wie im Streitfall Niederschlagswasser von einem privaten Grundstück, sicherstellt. Die Anlage muss das Abwasser vom Grundstück aufnehmen und es aus dessen Bereich so ableiten können, dass das Abwasser …mehr:

Weitere Informationen erhalten Sie unter http://www.vku.de/recht/wasser-abwasser/rechtsprechung-abwasser.html.
http://www.vku.de/wasser/recht-aktuell/aktuelle-rechtsprechung-april-2015.html

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Gemeinde muss wegen illegaler Einleitung zahlen

Kommt es wegen einer illegalen Einleitung in das Kanalnetz einer verbandsangehörigen Gemeinde zum Zusammenbruch der biologischen Reinigung in der Kläranlage und infolgedessen zu einer erhöhten Abwasserabgabe (in Höhe von rd. 1,5 Mio. €) muss die Gemeinde nach den Veranlagungsregeln des Erftverbandes diese Abwasserabgabe bezahlen. Das ist das Ergebnis eines Urteils des Verwaltungsgerichts Köln, dass der Erftverband am 14. April 2015 erstritten hat. Eine beitragspflichtige Gemeinde könne gegenüber einem Beitragsbescheid grundsätzlich nicht einwenden, der Verband habe bei der Schadensbeseitigung Fehler gemacht und bei richtigem Verhalten wäre die erhöhte Abwasserabgabe geringer ausgefallen. Bestätige – wie in dem Streitfall – ein Sachverständiger richtiges Verhalten des Erftverbandes, bleibe zudem für den Einwand einer unzulässigen Beitragsforderung kein Raum, so das Gericht weiter.

http://www.erftverband.de/ev-telegramm-415/

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Verwaltungsgericht Köln zur Abwasserüberlassungspflicht

Das VG Köln hat mit Urteil vom 27.02.2015 (- Az.: 14 L 2353/14 – abrufbar unter: www.nrwe.de) klargestellt, dass sich ein Grundstückseigentümer bezogen auf die Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser (§ 53 Abs. 1 c LWG NRW) nicht auf einen Bestandschutz berufen kann. Seit der Einführung der Abwasserüberlassungspflicht in § 53 c LWG NRW am 11.6.2005 bedarf ein Grundstückseigentümer der Freistellung durch die Stadt bzw. Gemeinde gemäß § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW, wenn er das auf seinem Grundstück anfallende Regenwasser dort versickern oder ortsnah in ein Gewässer einleiten möchte (vgl. grundlegend hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 01.09.2010 – 15 A 1636/10 – abrufbar unter www.nrwe.de).
Insoweit besteht nach dem VG Köln kein Bestandschutz in Bezug auf die davor geltende Rechtslage. Deshalb hat eine Stadt bzw. Gemeinde nach dem VG Köln auch das Recht, den Anschluss an den öffentlichen Niederschlagswasserkanal zu verlangen. Eine Verwirkung dieses Rechts kommt – so das VG Köln – bereits deshalb nicht in Betracht, weil es um die Durchsetzung objektiven Rechts (hier: Abwasserüberlassungspflicht gemäß § 53 Abs. 1 c LWG NRW) geht, welches nicht einer Verwirkung unterliegt. Im Übrigen habe die beklagte Gemeinde auch zu keinem Zeitpunkt diesen bestehenden Zustand (27 Jahre) bewusst hingenommen, denn die im Jahr 1979 erteilte Baugenehmigung sehe ausdrücklich vor, dass Schmutz- und Regenwasser in dem öffentlichen Schmutz- und Regenwasserkanal einzuleiten ist.
Unabhängig davon hatte der Kläger nach dem VG Köln auch nicht den hydrogeologischen Nachweis geführt, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf seinem Grundstück versickert werden kann (vgl. zur Vorlage eines schlüssigen, hydrogeologischen Gutachtens: VG Köln, Urteil vom 24.11.2014 – Az.: 14 K 1207/13 – abrufbar unter: www.nrwe.de ). Aber selbst bei Vorliegen eines solchen Nachweises besteht nach den VG Köln kein Anspruch auf Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht (vgl. zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 05.03.2014 – Az.: 15 A 1901/13 – ; OVG NRW, Beschluss vom 08.10.2013 – Az.: 15 A 1319/13 – ; VG Köln, Urteil vom 24.11.2014 – Az.: 14 K 1207/13 – abrufbar unter: www.nrwe.de).
Az.: II/2 24-30
http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/vg-koeln-zur-abwasserueberlassungspflicht-1.html?cHash=d9fd6fec81deeb104d6380dde11ea1d4
StGB NRW-Mitteilung vom 11.05.2015

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Grundstücksanschlussleitung: Verwaltungsgericht Düsseldorf zum Kostenersatz

StGB NRW-Mitteilung 413/2015 vom 26.06.2015

Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 25.02.2015 (Az.: 5 K 7702/14 – abrufbar unter: www.nrwe.de) entschieden, dass ein Kostenersatzanspruch gemäß § 10 Abs. 1 KAG NRW für die Reparatur einer Grundstücksanschlussleitung (= Leitungsstrecke vom öffentlichen Hauptkanal in der öffentlichen Straße bis zur privaten Grundstücksgrenze) durch eine Stadt geltend gemacht werden kann, wenn diese die Maßnahme für den Grundstückseigentümer auf der Grundlage einer entsprechenden satzungsrechtlichen Regelung durchgeführt hat.

Die beklagte Stadt hatte im März 2014 durch Fräsung und Inliner-Sanierung eine dringend reparaturbedürftige Grundstücksanschlussleitung repariert. Das Grundstück war an die öffentliche Mischwasserkanalisation angeschlossen. Die Grundstücksanschlussleitung bestand aus Steinzeug und wurde ca. im Jahr 1956 verlegt. Die Reparatur war nach dem VG Düsseldorf erforderlich, weil die Grundstücksanschlussleitung nicht mehr den technischen Anforderungen des § 60 Abs. 1 WHG entsprach und deshalb gemäß § 60 Abs. 2 WHG zu sanieren war. Nach dem VG Düsseldorf ergibt sich das Sanierungserfordernis darüber hinaus aus § 10 SüwAbw NRW 2013 (GV NRW 2013, S. 602 ff.).

Es bestand auch ein Sonderinteresse der Klägerin als Grundstückseigentümerin, weil den Grundstückseigentümer eine Pflicht zur Instandsetzung für eine Grundstücksanschlussleitung trifft, die nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.05.1993 – Az.: 22 A 2169/91 – NWVBl. 1993, S. 419 f.; OVG NRW, Urteil vom 18.06.1995 – Az.: 22 A 2742/94 – NWVBl. 1996, S. 13).

Nach dem VG Düsseldorf steht eine Grundstücksanschlussleitung in einem öffentlichen Straßengrundstück auch nicht im Eigentum des Straßengrundstückseigentümer. Vielmehr ist die private Grundstücksanschlussleitung Scheinbestandteil im Sinne des § 95 Abs. 1 BGB, d. h. sie ist eigentumsmäßig demjenigen zuzuordnen, der Abwasser durch die Leitung der öffentlichen Abwasseranlage zuführt.

In Anknüpfung hieran war der Kostenersatzanspruch der Stadt gegen die Grundstückseigentümerin dann allerdings zu mindern, weil Baumwurzeln von städtischen Bäumen teilweise in die private Grundstücksanschlussleitung hineingewachsen waren. Der insoweit gegen die beklagte Stadt bestehende Störungsbeseitigungsanspruch der Leitungs-eigentümerin aus § 1004 BGB war allerdings nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 13.01.2012 – Az.: V ZR 136/11) unter dem Gesichtspunkt „neu für alt“ wiederum – so das VG Düsseldorf – zu begrenzen, so dass der durch die Stadt geltend gemachte Kostenersatzanspruch in Höhe von 1.561, 17 € nur in Höhe von 654,48 € begründet war.

Az.: II/2 24-25 qu-qu

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Erftverband: EuGH entscheidet zum Verschlechterungsverbot

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 1. Juli 2015 sein mit Spannung erwartetes Urteil zum Verschlechterungsverbot nach Artikel 4 der Wasserrahmenrichtlinie verkündet. Es geht um die für die wasserwirtschaftliche Praxis wichtige Frage, ob eine Gewässerbenutzung bereits dann unzulässig ist, wenn sie zur Verschlechterung einzelner Parameter führt oder erst dann, wenn sie zu einer Verschlechterung ganzer Gewässerabschnitte führt. Der Erftverband wird seine Mitglieder über das Urteil und die damit möglicherweise verbundenen Folgen für die Wasserwirtschaft in der Region unterrichten, sobald die Urteilsgründe vorliegen.

http://www.erftverband.de/ev-telegramm-62015/

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Der Abwasserkanal auf fremdem Grundstück

Ein Grundstückseigentümer klagte gegen die abwasserbeseitigungspflichtige Kommune mit dem Antrag, die auf seinem Grundstück in 2 m Tiefe verlaufenden Trinkwasser- und Entwässerungsleitungen stillzulegen. Der bayrische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 29. November 2013 – Az. 4 B 12.1166) hatte darüber zu entscheiden, wer Eigentümer der Leitungen ist, ob die kommunalen Satzungen den Grundeigentümer zur Duldung der Leitungen verpflichten und ob etwaige Ansprüche des Grundeigentümers auf Untersagung der Benutzung der Leitungen verjährt sind, weil die Leitungen bereits seit langem vorhanden waren.
Der bayrische Verwaltungsgerichtshof entschied zugunsten des klagenden Grundeigentümers. Die Trinkwasser- und Abwasserleitungen müssen stillgelegt werden, und zwar aus folgenden Gründen:
„1. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers, der Beklagten das Einleiten von Abwasser über die auf seinem Grundstück verlaufende Kanalleitung in den Abwasserkanal […] sowie das
Durchleiten von Trinkwasser über die auf demselben Grundstück verlaufende Wasserleitung zu anderen Grundstücken als dem des Klägers zu untersagen, ist § 1004 Abs. 1 BGB, der nach der Rechtsprechung des Senats bei Eigentumsstörungen durch hoheitliche Tätigkeit entsprechend anzuwenden. Die Beklagte nutzt das auf dem klägerischen Grundstück gelegene Kanalstück in Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht (Art. 34 Abs. 1 BayWG) zur Entsorgung der nordöstlich gelegenen Wohnanwesen;
über die parallel verlaufende Wasserleitung versorgt sie gemäß ihrem gesetzlichen Sicherstellungsauftrag (Art. 57 Abs. 2 GO) das nördlich angrenzende Hausgrundstück mit Trinkwasser. Beide auf dem Grundstück des Klägers vorhandenen Leitungen werden demnach in schlichthoheitlicher Weise von einem Träger öffentlicher Gewalt in Anspruch genommen.
Diese Inanspruchnahme kann der Kläger als Eigentümer für die Zukunft untersagen, da er nicht zur Duldung der damit verbundenen Beeinträchtigungen verpflichtet ist (vgl. § 1004 Abs. 2 BGB). Die Beklagte besitzt insoweit unstreitig kein schuldrechtlich begründetes oder dinglich gesichertes Nutzungsrecht. Sie kann sich darüber hinaus weder auf Dul-dungsansprüche kraft Satzungsrechts (a) noch auf die bestehende Widmung der Leitungen als Teil ihrer gemeindlichen Abwasserentsorgungs-bzw. Wasserversorgungseinrichtung berufen (b). Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist auch nicht verjährt (c).
a) Der Kläger ist nicht aufgrund der gel¬tenden Entwässerungssatzung (EWS) bzw. der Wasserabgabesatzung (WAS) verpflichtet, die Benutzung der auf sei¬nem Grundstück verlaufenden Abwasser- und Wasserleitungen durch die Beklagte zuzulassen.
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 EWS bzw. § 14 Abs. 1 Satz 1 WAS haben die Eigentümer der im Entsorgungs¬ bzw. Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser bzw. zur Zu- und Fortlei-tung von Wasser unentgeltlich zu dulden, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung bzw. Wasserversorgung erforderlich sind.

Mehr in Korrespondenz Abwasser 4-2015 Seite 367

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Verwaltungsgericht Minden zur Regenwassergebühr

Das Verwaltungsgericht (VG) Minden hat mit Urteil vom 11.02.2015 (Az. 3 K 2397/14) entschieden, dass eine Gemeinde einen Graben zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage machen kann, mit der Folge, dass für die Einleitung von Niederschlagswasser in diesen Graben Regenwassergebühr zu zahlen ist. Nach dem VG Minden war der Graben zum entwässerungsrechtlichen Zweck, der Niederschlagswasserbeseitigung, technisch geeignet und als Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2012 – Az. 9 A 980/11-).Ein Anlagenteil (hier: ein Graben) ist für die Zwecke der Abwasserbeseitigung nach dem VG Minden technisch geeignet, wenn er die unschädliche Ableitung des Abwassers (hier: Niederschlagswasser von einem privaten Grundstück) sicherstellt. Die Anlage muss das Abwasser vom Grundstück aufnehmen und es aus dessen Bereich so ableiten, dass das Abwasser nicht mehr zu einer erheblichen Beeinträchtigung auf dem ableitenden Grundstück führen kann. Dabei ist nach dem VG Minden unerheblich, was mit Abwasser im weiteren Verlauf der öffentlichen Abwasseranlage geschieht. Entscheidend ist, dass das Abwasser von dem Grundstück abgeleitet wird, auf dem es anfällt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 07.09.1987 – Az. 2 A 993/85 und vom 05.09.1986 – Az. 2 A 2955/83-; VG Minden, Urteil vom 08.08.2012 – Az. 3 K 1313/11; VG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2011 – Az. 5 K 3214/11).Der Graben war durch die beklagte Gemeinde auch zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet worden, weil – so das VG Minden – dieses auch konkludent erfolgen kann (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.12.2007 – Az.: 9 A 2398/03 und OVG NRW, Beschluss vom 31.08.2010 – Az.: 15 A 89/10 -). Diese konkludente (schlüssige) Widmung war hier unter anderem darin zu sehen, dass die Gemeinde den Graben in das Kanalkataster aufgenommen hatte und für die Einleitung von Niederschlagswasser in diesen Graben einen Regenwasser-Gebührenbescheid erlassen hatte.

Az.: II/2 24-21 qu-ko
StGB NRW-Mitteilung vom 09.03.2015

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Unterhaltung einer Wehranlage in einem Gewässer 1. Ordnung

Bestimmung des Unterhaltungspflichtigen; Anwendbarkeit des Bundeswasserstraßengesetzes OVG Lüneburg 13. Senat, Urteil vom 10.12.2014, 13 LB 183/12 § 1 Abs 1 Nr 1 WaStrG, § 79 WasG ND, § 73 S 1 WasG ND, § 71 WasG ND, § 1 Abs 4 Nr 1 WaStrG Tenor Die Berufung der Klägerin und der Beigeladenen gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2011 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen – 4. Kammer – wird zurückgewiesen. Die Klägerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beigeladene als ihre Rechtsnachfolgerin nicht zur Unterhaltung einer Wehranlage verpflichtet ist. 2 Streitgegenstand ist das in der Werra zwischen Hedemünden und Hann-Münden bei Fluss-km 83,91 gelegene Laufwasserkraftwerk „Am letzten Heller“ (Werrawerk), das aus einem Kraftwerksgebäude, einer Wehranlage und einer Bootsschleuse besteht. Die gesamte Kraftwerksanlage wurde vom Preußischen Staat geplant und nach Maßgabe eines am 11. Dezember 1920 verliehenen Staurechts von 1921 bis 1924 errichtet. Aufgrund des …mehr:

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE140003511&st=null&showdoccase=1  

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EuGH: Bauregellisten verstoßen gegen EU-Recht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer Entscheidung vom 16. Oktober 2014 (Az. C 100/13) entschieden, dass Deutschland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG) verstoße, dass durch die Bauregellisten des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt), die per Verweis der Landesbauordnungen rechtlich relevant werden, zusätzliche Anforderungen an Produkte im Anwendungsbereich harmonisierter Normen für den Marktzugang und die Verwendung von Produkten gestellt werden, die bereits mit einer „CE-Kennzeichnung“ ausgestattet sind (unter anderem für Elastomer-Dichtungen in der Wasserversorgung und Entwässerung). Der EuGH (Ziffer 58 ff. im Urteil) folgt damit nicht der Argumentation Deutschlands (Ziffer 45 ff.), wonach die Richtlinie nur die wesentlichen Anforderungen an Bauwerke, nicht aber an Bauprodukte enthalte und die europäische Normung in diesem Bereich unvollständig und daher (vorübergehend) ausfüllungsbedürftig und durch die betreffenden Bauregellisten ausfüllungsfähig sei, wodurch auch ergänzende Anforderungen für Bauprodukte möglich seien. Die Bauregellisten A, B und C des DIBt sind durch öffentliche Bekanntmachung eingeführte technische Regeln. Das Urteil ist nach der Frabo-Entscheidung (C-171/11) eine weitere wichtige Entscheidung zur Warenverkehrsfreiheit und den Anforderungen an technische Produkte im Bereich der Wasserwirtschaft. Zahlreiche Arbeits- und Merkblätter der DWA verweisen auf die Allgemeine Bauaufsichtliche Zulassung des DIBt oder auf die Bauregellisten.

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Wasserdienstleistungen: Europäischer Gerichtshof weist Klage gegen Deutschland ab

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 11. September 2014 die Vertragsverletzungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland in Sachen Kostendeckung von Wasserdienstleistungen nach der Wasserrahmenrichtlinie als unbegründet abgewiesen (Az. C-525/12). Die EUKommission hatte bemängelt, dass bestimmte Dienstleistungen wie zum Beispiel die Aufstauung für die Stromerzeugung aus Wasserkraft, die Schifffahrt und den Hochwasserschutz, die Entnahme für Bewässerung und industrielle Zwecke sowie den Eigenverbrauch, in Deutschland nicht unter den Begriff Wasserdienstleistungen fallen, was gegen Art. 2 Nr. 38 und Art. 9 der Wasserrahmenrichtlinie verstoße. Dem ist der Eu- GH in seinem Urteil nicht gefolgt. Das Gericht legt Art. 2 Nr. 38 Buchst. a dergestalt aus, dass vor dem Hintergrund der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie nicht alle dort genannten Tätigkeiten dem Grundsatz der Kostendeckung zu unterwerfen sind. Der EuGH betont den Handlungsspielraum und die Handlungspflicht der Mitgliedstaaten zur Erreichung der Umweltziele der Wasserrahmenrichtlinie. Er stellt klar, dass Maßnahmen als zentrales Instrument zur Erreichung der Ziele der Richtlinie Vorrang vor dem Instrument der Wassergebührenpolitik haben.

www.gfa-news.de

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Bauen in Überschwemmungsgebieten – Entscheidung des BVerwG

Die Zulässigkeit des Bauens in Überschwemmungsgebieten nach dem Wasserhaushaltsgesetz birgt ein erhebliches Konflikt- und Streitpotenzial. Für die Beurteilung der Zulässigkeit von Bebauungsplänen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten nach § 78 Wasserhaushaltsgesetz ist am 3. Juni 2014 eine wichtige neue Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergangen (Aktenzeichen 4 CN 6.12). Nach dieser Entscheidung erfasst das Verbot von Bebauungsplänen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten nur Flächen, die erstmalig einer Bebauung zugeführt werden sollen. Bloße Überplanungen bereits bestehender Baugebiete fallen nicht unter das Verbot. In diesem Fall sind die Belange des Hochwasserschutzes im Rahmen der bauplanerischen Abwägung zu berücksichtigen. Diese und andere Fragen des Bauens in Überschwemmungsgebieten werden auch im Rahmen des DWA-Seminars „Haftung bei Gewässerunterhaltung und -ausbau“ behandelt, das am 16. Oktober 2014 in Berlin stattfindet.

www.gfa-news.de  

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Der Ölunfall: Schutz des Grundwassers durch Wasserrecht oder Bodenschutzrecht?

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für Nordrhein-Westfalen hatte über wasserrechtliche Maßnahmen bei von schädlichen Bodenveränderungen ausgehenden Verunreinigungen des Grundwassers zu entscheiden (Beschluss vom 29. April 2013 – Az. 20 A 963/11). Aus einem Haus war Heizöl in den Untergrund und das Grundwasser eingedrungen. Die untere Wasserbehörde ließ im Wege des sofortigen Vollzugs Sondierungs- und Sanierungsmaßnahmen durchführen. Sie zog anschließend den Eigentümer zu den angefallenen Kosten heran. Dieser hielt das für rechtswidrig und klagte. Seine Klage war auch vor dem OVG erfolglos, und zwar aus folgenden Gründen: „Das Zulassungsvorbringen, der Beklagte sei nicht zu einem Einschreiten auf wasserrechtlicher Grundlage befugt gewesen, weil es bei seinen Maßnahmen um die Sanierung einer dem Bodenschutzrecht unterfallenden schädlichen Bodenveränderung gegangen sei, erschüttert nicht die Tragfähigkeit der diesbezüglichen Erwägungen des VG. Die Annahme des Klägers, wasserrechtliche Befugnisse des Beklagten hätten wegen der Vorrangigkeit der bodenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht bestanden, trifft nicht zu. In tatsächlicher Hinsicht ist nicht zweifelhaft, dass das Grundwasser durch Heizöl verunreinigt war und die vom Beklagten ergriffenen Maßnahmen, auf deren Kosten sich die streitige Erstattungsforderung bezieht, der Abwehr der Gefahr dienten, die durch die schon eingetretenen Verunreinigungen sowie durch die Wahrscheinlichkeit der Intensivierung der Verunreinigungen in Folge von zukünftig noch in das Grundwasser gelangendes Heizöl begründet war. Die Erwägung des VG, die Maßnahmen des Beklagten seien zumindest schwerpunktmäßig auf den Schutz des Grundwassers ausgerichtet gewesen, stimmt überein mit der Darstellung im angegriffenen Bescheid sowie im Widerspruchsbescheid. Es mag, was der Kläger vorbringt, so gewesen sein, dass das Heizöl zunächst in den Boden eingedrungen ist und schädliche …Mehr:

Quelle:
Korrespondenz Abwasser Heft 6 2014
Seite 552
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Reinhart Piens (Essen)

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Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
NIILO JÄÄSKINEN
vom 22. Mai 2014(1)
Rechtssache C 525/12
Europäische Kommission
gegen
Bundesrepublik Deutschland

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik – Art. 2 Nr. 38 – Wasserdienstleistungen – Art. 2 Nr. 39 – Wassernutzung – Art. 9 – Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen – Nationale Regelung, die bestimmte Wasserdienstleistungen von der Pflicht zur Kostendeckung ausnimmt – Wasserentnahme für Bewässerungszwecke sowie für industrielle Zwecke und den Eigenverbrauch – Aufstauung zum Zweck der Stromerzeugung aus Wasserkraft, für die Schifffahrt und als Hochwasserschutz – Wasserspeicherung – Behandlung und Verteilung von Wasser zu industriellen und landwirtschaftlichen Zwecken“

I – Einleitung
1. Im Jahr 2000 betrat die Europäische Union mit dem Erlass der Richtlinie 2000/60/EG (im Folgenden: WRRL)(2) völliges Neuland. Erstmals wird im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung durch einen Akt des Unionsrechts ein Rahmen für die Bewirtschaftung und den gemeinsamen Schutz von Gewässern festgelegt, dem nicht nationale Grenzen oder Politiken zugrunde liegen, sondern hydrologische Formationen, d. h. Einzugsgebiete. Überdies hat die WRRL auch Neuerungen eingeführt, indem sie wirtschaftliche Erwägungen in die Wasserpolitik einbezogen hat, die nicht nur in der Anwendung des Verursacherprinzips zum Ausdruck kommen, sondern auch in der Pflicht zur wirtschaftlichen Beurteilung bestimmter Kosten oder Wassernutzungen(3), sowie durch die Anwendung von Instrumenten wie die Wassergebührenpolitik.
2. Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission die Feststellung, dass „[d]ie Bundesrepublik Deutschland … ihre Verpflichtungen aus der [WRRL] und insbesondere aus ihren Artikeln 2 (38)[(4)] und 9[(5)] verletzt [hat], da sie bestimmte Dienstleistungen (wie beispielsweise die Aufstauung für die Stromerzeugung aus Wasserkraft, die Schifffahrt und den Hochwasserschutz, die Entnahme für Bewässerung und industrielle Zwecke sowie der Eigenverbrauch) von der Anwendung der Auslegung des Begriffs ‚Wasserdienstleistungen‘ ausnimmt“(6). Wie die Kommission selbst einräumt, betrifft die vorliegende Klage „im Wesentlichen die Frage der Auslegung des Begriffs ‚Wasserdienstleistung‘ in Art. 2 (38) der WRRL“. Dessen Auslegung hat nach Ansicht der Kommission „weitreichende Folgen für die Frage des Anwendungsbereichs des Art. 9 WRRL“(7).
3. Vorab sei bemerkt, dass diese Rechtssache in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung ist. Zunächst ist der Gerichtshof zum ersten Mal aufgerufen, die Tragweite des Grundsatzes der Gebührenberechnung für Wasserdienstleistungen im Rahmen der WRRL zu präzisieren. Dies ist eine wichtige Frage für die Umsetzung der WRRL im Ganzen. Außerdem handelt es sich, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung bestätig hat, bei der vorliegenden Rechtssache um ein „Pilotverfahren“ in dem Sinne, dass die Kommission, je nach der Auslegung, die der Gerichtshof im vorliegenden Fall vornimmt, eine Vielzahl von Klagen erheben könnte(8).
4. Nach Ansicht der Bundesrepublik Deutschland, die insoweit von mehreren Mitgliedstaaten unterstützt wird, stellt die WRRL ein umfassendes Wasserbewirtschaftungsregime auf, in dem die Umweltziele primär durch in der WRRL vorgesehene Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne erreicht werden sollen. Somit sei die Pflicht der Kostendeckung für Wasserdienstleitungen nicht das zentrale und maßgebliche Instrument zur Lösung der in Europa auftretenden Probleme mit Wasserressourcen, sondern vielmehr eine besondere Maßnahme, die für die Wasserversorgung und die Sammlung und Behandlung von Abwasser gelte.
5. Zwar weist die Klage der Kommission ernsthafte Verfahrensmängel auf, doch beabsichtige ich, in diesen Schlussanträgen die Auslegung zu vertreten, dass der Unionsgesetzgeber in der WRRL die Gebührenberechnung für die beiden Hauptaktivitätstypen vorgesehen hat. Zum einen handelt es sich um die Wasserversorgung, wie sie in Art. 2 Nr. 38 Buchst. a WRRL definiert ist, aus dessen Formulierung die Absicht ersichtlich wird, alle einzelnen Etappen zu bestimmen, die in dem vom Endverbraucher gezahlten Preis enthalten sein müssen. Zum anderen handelt es sich um die Sammlung und Behandlung von Abwasser im Sinne von Art. 2 Nr. 38 Buchst. b WRRL. Eine Wasserdienstleistung muss nämlich einem Verbraucher oder einem anderen Nutzer, ob privat oder öffentlich, ob Vertreter eines Industriezweigs oder der Landwirtschaft, von einem Dienstleistungserbringer angeboten werden. Diese Auslegung, die meines Erachtens den einzig sachgerechten Ansatz bildet, wird sowohl vom Wortlaut und der Systematik der WRRL als auch durch ihre Entstehungsgeschichte, ihre Rechtsgrundlage und ihren Hauptzweck, nämlich den Schutz des Wassers als gemeinsames Erbgut, untermauert.

II – Vorgerichtliches Verfahren und Verfahren vor dem Gerichtshof
6. Im August 2006 wurde bei der Kommission eine Beschwerde eingereicht, nach der die Bundesrepublik Deutschland die Definition von „Wasserdienstleistungen“ in Art. 2 Nr. 38 WRRL so auslege, dass die fraglichen Dienstleistungen nur die Wasserversorgung und die Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abwasser umfassten, so dass sie den Geltungsbereich von Art. 9 WRRL begrenze.
7. Am 7. November 2007 übermittelte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland ein Mahnschreiben, in dem sie darlegte, dass die deutsche Regelung mit mehreren Bestimmungen der WRRL nicht im Einklang stehe und dass dieser Mitgliedstaat den Begriff „Wasserdienstleistungen“ nicht korrekt anwende.
8. Die Bundesrepublik Deutschland antwortete auf das Mahnschreiben mit Schreiben vom 6. März 2008 und vom 24. September 2009.
9. Am 30. September 2010 richtete die Kommission ein ergänzendes Mahnschreiben an die Bundesrepublik Deutschland, auf das diese mit Schreiben vom 18. November 2010 antwortete. Am 27. Juli 2011 teilte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission die Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer vom 20. Juli 2011 mit, die Art. 5 WRRL umsetzt.
10. Am 30. September 2011 übermittelte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Die Bundesrepublik Deutschland antwortete darauf mit Schreiben vom 31. Januar 2012, d. h. innerhalb der vorgesehenen Frist, die auf ihren Antrag hin verlängert worden war. Im Juli 2012 informierte sie die Kommission über die Umsetzung von Art. 2 Nrn. 38 und 39 sowie Art. 9 WRRL.

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d0f130decae7604538c441f8a27e9ab2e1f2dcf3.e34KaxiLc3eQc40LaxqMbN4OaNqSe0?text=&docid=152659&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=163506#Footref4

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Kleinkläranlagen mit Abwasserbelüftung

„Die sich aus der DIN 4261 Teil 2 ergebende Anforderung, nach der Kleinkläranlagen mit Abwasserbelüftung eine Einrichtung zur Trennung von Schlamm und gereinigtem Abwasser nachzuschalten ist, kann unabhängig von der formellen Fortgeltung dieser Norm nicht als inhaltlich überholt angesehen werden.

Tenor
Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17.7.2013 – 2 K 643/10 – werden abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000 EUR festgesetzt.

Gründe
Die auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Anträge der Kläger, die Berufung gegen das bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg zuzulassen, bleiben ohne Erfolg. Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Die Kläger sind Eigentümer des mit drei Wohnhäusern bebauten Grundstücks FIst.Nr. … der Gemarkung Oberkirch. Die auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück anfallenden häuslichen Abwässer werden in einer Kleinkläranlage (Mehrkammergrube mit Rinnentropfkörper) gereinigt und danach über ein ca. 28 m langes Betonrohr sowie einen sich daran anschließenden ca. 30 m langen offenen Graben in den Hanselbach eingeleitet. Mit Bescheid vom 24.5.1983 erteilte das Landratsamt Ortenaukreis dem Vater der Kläger eine wasserrechtliche Genehmigung zum Einbau und Betrieb der Kleinkläranlage sowie eine bis 31.12.2003 befristete wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung der mechanisch-biologisch geklärten häuslichen Abwässer in einer Menge von zwölf Einwohnergleichwerten (EGW) in den Hanselbach.“

Mehr unter:
http://openjur.de/u/686106.html

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Hohe Bedeutung der ordnungsgemäßen Gewässerbewirtschaftung kann Ausnahmen von der gemeindlichen Selbstverwaltung begründen

Rechtsprechung
Die Übernahme von wasserwirtschaftlich notwendigen Einrichtungen durch einen Wasserverband von einer Kommune verletzt nicht das verfassungsrechtlich geschützte Recht der gemeindlichen Selbstverwaltung. Nach verschiedenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes dürfen Aufgaben mit relevanten örtlichen Charakter Gemeinden nur dann entzogen werden, wenn die den Aufgabenentzug tragenden Gründe gegenüber dem verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilungsprinzip nach Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz überwiegen. Dies ist im Fall der Wasserwirtschaft in der Regel gegeben. Im aktuellen Fall, der Übernahme von 26 Regenbecken durch den Erftverband von der Stadt Erftstadt, verwies das Oberverwaltungsgericht Nordrhein- Westfalen Mitte Dezember des letzten Jahres auf die „außerordentlich hohe Bedeutung einer ordnungsgemäßen Gewässerbewirtschaftung“, zu der auch die Abwasserbeseitigung gehöre. Diese Aufgabe könne am besten durch einen Verband erledigt werden, der leistungsfähig sei und überörtlich im ganzen Einzugsgebiet eines Gewässers arbeite, so das OVG im Beschluss 20A791/12 vom 9. Dezember 2013. Das OVG bestätigte mit dieser Entscheidung das Urteil der Vorinstanz, des Verwaltungsgerichtes Köln (14 K 4602/09). Das OVG erklärte damit gleichzeitig die Regelung des § 54 Abs. 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes von Nordrhein-Westfalen über die Abwasserbeseitigungspflicht eines Abwasserverbandes in seinem Gebiet für verfassungskonform. Mit dem Beschluss des OVG kann der Erftverband nun nach fast fünf Jahren Rechtsstreit die 26 Regenbecken von der Stadt Erftstadt übernehmen.

Stefan Bröker Quelle: DWA Heft 4-2014

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Wer hat die Kosten für Anzeigen nach der Klärschlamm- VO zu tragen?

Das OVG Münster (Urteil vom 14. Dezember 2012 – Az. 15 A 2041/12) hatte sich mit der Frage zu befassen, wer die Gebühren zu tragen hat, die für die Amtshandlung „Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen zum Aufbringen von Klärschlamm“ zu entrichten sind. Diese Anzeige ist gemäß § 7 Abs. 1 Abf- KlärV erforderlich, wenn Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht werden soll. Erstattet ein vom Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage mit der Verwertung der Klärschlämme beauftragtes Unternehmen die Anzeige, ist fraglich ob…

mehr in Korrespondenz Abwasser Heft 1 -2014

Hier zum Beschluß des OVG Münster:

Gründe: Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheids der Beklagten vom 12. Dezember 2011, mit dem diese den Kläger aufforderte, die bebauten und befestigten Flächen seines Grundstücks U.——straße 26 (Gemarkung P. der Stadt M. ) an die öffentliche Regenwasserkanalisation bis spätestens zum 31. Dezember 2011 anzuschließen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Der hiergegen gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch lässt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die geltend gemachten Zulassungsgründe…“

mehr unter: http://openjur.de/u/590110.html

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Rechtswidrigkeit der Abwassergebührenbescheide 2005/2006 der Stadt Braunschweig

Niedersächsisches OVG, Urteile vom 24.09.2013, Az.: 9 LB 22/11, 9 LB 23/11,
9 LB 24/11 und 9 LB 25/11
Mehr:

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=22004&article_id=118369&_psmand=134

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Ermessensentscheidung betreffend die Freistellung des Anschlusses an einen öffentlichen Regenwasserkanal

Mehr unter:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.10.2013, Az.: 15 A 1319/13

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2013/15_A_1319_13_Beschluss_20131008.html

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Abwassergebühr: Gericht zwingt Kommunen zur Satzungsänderung

Nordkreis.
Streit um Abwassergebühr: Was ist eine Bagatelle, eine zu vernachlässigende Nichtigkeit, ein wirtschaftlich zu unbedeutender Betrag, der getrost außer Acht zu lassen ist? Die Meinungen des Oberverwaltungsgerichts (OVG) der Verbraucher gehen da auseinander, auch darüber, was Peanuts, was billige Erdnüsse sind.
Das OVG des Landes NRW hat im Dezember 2012 eine Bagatellgrenze gekippt, im Sinne des Gerechtigkeitsgefühls des Verbrauchers, und zwar im Bereich Wasser. Es geht um das kostbare Frischwasser, das von Privatleuten zur Bewässerung von Gartenanlagen und zur Befüllung von privaten Teichen eingesetzt wird und das sie durch einen separaten geeichten Zwischenzähler gegenüber Versorger bzw. Kommune nachweisen.

Lesen Sie mehr auf:
http://www.aachener-zeitung.de/lokales/nordkreis/abwassergebuehr-gericht-zwingt-kommunen-zur-satzungsaenderung-1.604655#plx1120343928

Quelle: http://www.aachener-zeitung.de/lokales/nordkreis/abwassergebuehr-gericht-zwingt-kommunen-zur-satzungsaenderung-1.604655

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Nacherhebung von Abwassergebühren

VGH Baden-Württemberg
• Beschluss vom 4. November 2013
• Az. 2 S 1702/13
„1. Trotz der in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO enthaltenen Begrenzung des Prüfungsumfangs auf die dargelegten Gründe ist die angefochtene Entscheidung gleichwohl nicht aufzuheben, wenn sie im Ergebnis ersichtlich richtig ist.
2. Es spricht Überwiegendes dafür, Grundstücke der Bahn, die dem Fachplanungsvorbehalt des § 38 BauGB unterfallen, mit Ausnahme der Schienenflächen insgesamt als Bauland im beitragsrechtlichen Sinne anzusehen.
3. Eine Nacherhebung von Beiträgen setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraus, dass durch eine weitere Bebauungsmöglichkeit auf dem Grundstück eine Verbesserung der Vorteilslage eintreten muss.

Tenor
Die gegen die in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Juli 2013 – 4 K 2806/12 – erfolgte teilweise Stattgabe des Antrags des Antragstellers gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 822,69 EUR festgesetzt.

Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht teilweise stattgegeben.“

Das ganze Urteil unter:
http://openjur.de/u/658872.html

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Auf dem Grundstück anfallendes Schmutzwasser ist der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage zuzuführen

Gründe: Der Kläger ist Miteigentümer eines Hausgrundstücks.
Mit Bescheid vom 5. Oktober 2010 gab der Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, sämtliches auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage zuzuführen, und zwar durch eine vollständige Verbindung zwischen der Hausinstallation und dem Grundstücksanschlussschacht bis zum 4. November 2010. Weiter gab der Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, bis zum 4. November 2010 die „Kleinkläranlage“ außer Betrieb zu nehmen sowie die Verbindung zwischen der „Kleinkläranlage“ und der Schmutzwasserhausinstallation zu trennen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnungen drohte der Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld von 1.000 Euro an.

Der Kläger erhob erfolglos Widerspruch.
Mit Bescheid vom 17. Februar 2011 setzte der Beklagte das angedrohte Zwangsgeld fest. Auch hiergegen erhob der Kläger erfolglos Widerspruch.
Mit Urteilen vom 30. November 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klagen gegen den Bescheid vom 5. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2010 und gegen den Bescheid vom 17. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2011 abgewiesen. Die Urteile sind dem Kläger am 12. Dezember 2011 zugegangen. Er hat jeweils am 5. Januar 2012 die Zulassung der Berufung beantragt und seine Zulassungsanträge erstmals mit Schriftsätzen vom 8. Februar 2012 begründet.
II.
Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und …“

Den Beschluss vom 25. März 2013
• Az. OVG 9 N 4.12 OVG Berlin-Brandenburg
findet man unter:
http://openjur.de/u/622437.html

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Umsetzung von satzungsrechtlichen Ge- und Verboten durch einen Wasser- und Bodenverband – Räumstreifen an Gewässern rechtmäßig

§ 68 Abs. 1 WVG stellt eine eigenständige und den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Beseitigungsanordnungen dar, mit denen auf § 33 Abs. 2 WVG beruhende satzungsrechtliche Ge- und Verbote zur Freihaltung von Räumstreifen an Gewässern umgesetzt werden sollen.
OVG Lüneburg 13. Senat, Urteil vom 13.02.2013, 13 LB 214/11 nachzulesen unter:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE130000647&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true
Aus dem Urteil:
„Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines im Verbandsgebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks und wendet sich gegen deren Anordnung zur Freimachung eines Räumstreifens von sämtlichen baulichen Anlagen. Die Beklagte ist ein schon vor Inkrafttreten des Niedersächsischen Wassergesetzes gegründeter Wasser- und Bodenverband, der für die Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung ausgedehnt wurde.
2
Entlang des klägerischen Grundstücks F. G. in H. (Flur I., Flurstück J. der Gemarkung H.) verläuft das Gewässer zweiter Ordnung Nr. 66 „Reiher Tief“. 1998 erhielt der Kläger von der Beklagten eine mündliche Ausnahmegenehmigung für die Errichtung einer bis zu 8 m an die Böschungsoberkante des Gewässers heranreichenden Hausauffahrt. Dabei wurden ihm Auflagen erteilt; u.a. wurde ihm aufgegeben, dass der Räumstreifen in einer Breite von 5 m ab der Böschungsoberkante von jeglicher Bepflanzung und Bebauung freizuhalten sei und eine eventuelle Pflasterung im Bereich von 5 bis 10 m Entfernung von der Böschungsoberkante zugelassen werden könne, wenn diese auf Schwerlast ausgelegt sei. Der Kläger errichtete ohne weitergehende Genehmigung der Beklagten zusätzlich zu der Auffahrt ein Pflanzbeet mit steinerner Einfassung, das innerhalb eines Bereichs von 5 m ab der Böschungsoberkante liegt. Das Beet ist innerhalb der Einfassung mit niedrig wachsenden Pflanzen, Stauden und Büschen bepflanzt. Die Einfassung besteht aus nebeneinanderstehenden, ca. 21 cm hohen, 10 cm breiten und 5 cm dicken Klinkersteinen mit ca. 10 cm Feuchtmörtel darunter. Ob das Beet darüber hinaus noch über ein Fundament verfügt oder die Pflanzen allein aus dem Mutterboden wachsen, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Steine sind in den Boden eingegraben und stehen bis zu 5 cm aus dem Erdreich hervor. Das Gelände fällt vom Rand des Beetes bis zur Böschungsoberkante mit einem Gefälle von etwa 1:7 geneigt ab. Auch Teile der Grundstücksauffahrt ragen in einen Bereich von 5 m ab der Böschungsoberkante hinein, wobei der Kläger aber meint, der Verlauf der Böschungsoberkante sei unklar.
3
Auf der dem Grundstück des Klägers gegenüberliegenden Seite des „Reiher Tiefs“ befinden sich genehmigte Gebäude im Randstreifen; das Gelände davor ist weitgehend eben. Auf der anderen Seite der das Gewässer beim klägerischen Grundstück kreuzenden Straße befinden sich ebenfalls zwei bebaute Grundstücke entlang des Gewässers. Auf demjenigen, das am Ufer des Klägers gelegen ist, befindet sich ein mit einer Betoneinfassung versehenes Hochbeet innerhalb des 10 m breiten Räumstreifens; das Gelände zwischen der Einfassung und der Böschungsoberkante ist dort eben. Gegenüber reicht eine gepflasterte Hoffläche bis fast an die Böschungsoberkante heran. Am Grabenlauf unterhalb des klägerischen Grundstücks befindet sich ca. 5 m von der Böschungsoberkante ein Maschendrahtzaun mit dahinter liegendem Gebüsch; am Zaun steht auch eine einzelne Birke. Das Gelände zwischen Zaun und Böschungsoberkante wurde dort vertieft und geebnet.
4
Die Beklagte fasste die Errichtung des Pflanzbeets als Antrag auf Erteilung einer weitergehenden Ausnahmegenehmigung auf und lehnte deren Erteilung mit Bescheid vom 28. November 2003 „

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Zulässig: Rückstellungen für Kostenüberdeckungen

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 6.2.2013, I R 62/11
Rückstellungen für Kostenüberdeckungen eines kommunalen Zweckverbandes – Sachlicher Anwendungsbereich des Passivierungsverbots nach § 5 Abs. 2a EStG 2002
Leitsätze
1. Ist eine sog. Kostenüberdeckung nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Vorschriften (hier: nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SächsKAG für die Nutzungsentgelte im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung) in der folgenden Kalkulationsperiode auszugleichen (Rückgabe der Kostenüberdeckung durch entsprechende Preiskalkulation der Folgeperiode), liegt eine rückstellungsfähige ungewisse Verbindlichkeit vor.
2. Das Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG 2002 setzt voraus, dass sich der Anspruch des Gläubigers nur auf künftiges Vermögen (nicht: auf am Bilanzstichtag vorhandenes Vermögen) des Schuldners bezieht. An einer aktuellen wirtschaftlichen Belastung des Vermögens des Schuldners bestehen bei einer Rückgabe der Kostenüberdeckung durch entsprechende Preiskalkulation der Folgeperiode keine begründeten Zweifel, wenn der Betrieb, der die zukünftigen Einnahmen und Gewinne erwirtschaftet, mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit für die Dauer der Ausgleichsperiode aufrechterhalten und damit die Erfüllung der Ausgleichsverpflichtung realisiert wird…das gesamte Urteil lesen sie unter:

http://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/entscheidungen-online

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Abwasserbeseitigung- Gemeinde muss Kostenlast für der Bürger im Auge behalten

Auszug aus Entscheidung des VGH Bayern
„Herstellungsbeitrag zur Entwässerungseinrichtung; Vorauszahlung
zeitliche Perspektive der Benutzbarkeit der Anlage
Planung noch nicht abschließend
Rüge überhöhten Aufwands durch Ausgestaltung der Einrichtung unsubstantiiert…
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 20. Senat, Beschluss vom 23.05.2013, 20 CS 13.766
Art 5 Abs 5 KAG BY
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.643,46 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Antragstellerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke in E., einem Ortsteil der Antragsgegnerin. Diese plant die Errichtung einer Entwässerungsanlage und hat die Arbeiten im Ortsteil E. im November 2012 begonnen. Die Grundstücke der Antragstellerin sollen an die öffentliche Entwässerungsanlage der Antragsgegnerin angeschlossen werden.
2
Mit neun Vorauszahlungsbescheiden jeweils vom 3. Dezember 2012 setzte die Antragsgegnerin als Vorauszahlung auf den Herstellungsbeitrag zur Entwässerungsanlage einen Betrag von insgesamt 46.537,84 Euro für die Grundstücke der Antragstellerin fest. Die Beiträge sind in Raten jeweils zum 5. Januar 2013, zum 15. März 2013 und zum 15. Juni 2013 fällig gestellt.
3
Hiergegen erhob die Antragstellerin Widersprüche und bat um Verlängerung der Zahlungsfristen bis über einen beim Verwaltungsgericht noch einzureichenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entschieden wird. Die Antragsgegnerin lehnte mit Schreiben vom 9. Januar 2013 die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Vorauszahlungsbescheide ab.
4
Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2013 stellte die Antragstellerin den Antrag,
das gesamte Urteil lesen Sie unter:

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE130008916&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint

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Streit um Kanalanschussgebühren auf der Insel Poel

Kläger wenden sich gegen einen Beitragsbescheid zum Anschluss an die zentrale Schmutzwasserentsorgung

Urteil Verwaltungsgericht Schwerin vom 11.4.2013 lesen Sie unter:

http://www.zvwis.de/pdfs/2013-UrteilVom11.04.2013zuBSSWvom03.03.2010-betr%20BGH_Bayern.pdf

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Auch Imbissbetriebe brauchen einen Fettabscheider

VG Ansbach • Urteil vom 26. März 2013 • Az. AN 1 K 11.01972
Zitat aus dem Urteil:
In dem genannten Imbissbetrieb fallen Fette und Öle (z.B. Speisefette und tierische Fette) an und gelangen in das Küchenabwasser. Dies zeigt bereits die im Internet veröffentlichte Speisekarte, die überwiegend frittierte Fischgerichte umfasst. Hieraus ist auch zu ersehen, dass die haushaltsübliche Menge von mit dem Abwasser aus dem Imbissbetrieb abgeschwemmten Fetten im Falle des klägerischen Grundstücks bei weitem überschritten ist. Der Kläger kann sich demgegenüber auch ersichtlich nicht auf einen Vergleich mit einem großen Mehrfamilienhaus berufen, bei dem der Einbau eines Fettabscheiders nicht erforderlich sei. Denn in einem Mehrfamilienhaus werden wegen der Heterogenität des Wasserverbrauchs (z.B. Duschen, Waschmaschine etc) ersichtlich Fette nicht in einer derartigen Konzentration in die öffentliche Entwässerungsanlage mit abgeschwemmt, wie bei dem auf dem Grundstück des Klägers betriebenen Fischimbiss. So zeigt auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Wasserrechnung …mehr:

Quelle: http://openjur.de/u/618766.html

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Wenn Abwassergebühren gesenkt werden

Beschließt eine Gemeinde nachträglich eine Reduzierung der Gebührensätze für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung, weil sie ihren Bürgern eine Begünstigung zukommen lassen möchte, auf die diese keinen Anspruch haben, bedarf es keiner neuen Gebührenkalkulation.
Entscheidung vom 17.4.2013 VGH Mannheim
Aktenzeichen 2 S 511/13

Quelle: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/list.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VGH+Baden-W%FCrttemberg&Art=en&Datum=2013-4&Sort=1

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Rückwirkende Einführung der gesplitteten Abwassergebühr in Reiskirchen rechtswidrig

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat mit einem in diesen Tagen zugestellten Beschluss dem Eilantrag einer in Reiskirchen ansässigen Gesellschaft stattgegeben und die rückwirkende Festsetzung einer Niederschlagswassergebühr für rechtswidrig erklärt. Diese Niederschlagswassergebühr wurde im Rahmen der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr durch die Gemeinde festgesetzt.
Die Veranlagung beruhte auf einer Satzungsänderung, die die Gemeinde im Februar 2012 vorgenommen hatte, nachdem sowohl das Verwaltungsgericht Gießen als auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof 2009 den alten Gebührenmaßstab für unwirksam erklärt hatten, weil dieser nicht die sog. gesplittete Abwassergebühr vorsah, d.h. eine Gebührenerhebung, die den Verbrauch von Frischwasser für die Schmutzwasserableitung und eine an den versiegelten Flächen orientierte Niederschlagswasserableitung berücksichtigt.
Die 8. Kammer beanstandete denn auch nicht die Überarbeitung des Gebührenmaßstabes an sich, sondern dessen rückwirkende Inkraftsetzung. Zwar erlaube das Kommunalabgabengesetz – KAG – die rückwirkende Ersetzung einer unwirksamen Gebührensatzung. Diese Möglichkeit sei aber aus verfassungsrechtlichen Gründen dann eingeschränkt, wenn die betroffenen Gebührenzahler mit der rückwirkenden Festsetzung nicht mehr rechnen durften und diese eine unzumutbare Belastung darstelle. Da die Gemeinde die Abwassergebühr für die Jahre 2010 und 2011 noch nach den alten Satzungsregelungen festgesetzt und auch nicht angekündigt hatte, den Gebührenmaßstab anzupassen, durften die Gebührenzahler nach Auffassung der Kammer davon ausgehen, es werde nicht zu einer rückwirkenden Anpassung kommen. Darüberhinaus führe die neue Gebührenberechnung für einen Teil der Betroffenen zu erheblich höheren Gebühren, so dass die rückwirkende Festsetzung nicht zumutbar sei. Bedenken äußerte die Kammer zudem daran, dass nach dem KAG eine unwirksame Satzung zwar ersetzt, aber die Abgabepflichtigen (in ihrer Gesamtheit) dadurch für die Vergangenheit nicht schlechter gestellt werden dürfen als durch die vorherige Satzung. Die Gebührenumstellung darf also nicht zu Mehreinnahmen führen. Dem hatte die Gemeinde Reiskirchen zwar versucht, durch eine Formulierung in der neuen Satzung Rechnung zu tragen, mit der eine Deckelung bei Erreichen des Gebührenbedarfs geregelt wurde, der der alten Satzung zu Grunde lag. Die 8. Kammer hielt diese Formulierung jedoch für zu unbestimmt, da mit der gewählten Formulierung nicht erkennbar sei, welcher Gebührenbedarf damit gemeint sei, der Sollgebührenansatz nach dem Haushaltplan („Sollgebühren“) oder die tatsächlich vereinnahmten Gebühren („Istgebühren“). Außerdem fehle eine Regelung darüber, wie die Einhaltung des Schlechterstellungsverbotes sichergestellt werden solle. Der Satzungsregelung komme daher eher die Funktion einer Absichtserklärung zu. Ihr fehlten aber die die konkreten für eine Abgabensatzung erforderlichen Vorgaben zur Durchsetzung des Schlechterstellungsverbotes.
Die Entscheidung (Beschluss vom 08.02.2013, 8 L 1734/12.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen 14 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

Quelle: http://www.vg-giessen.justiz.hessen.de/irj/VG_Giessen_Internet?rid=HMdJ_15/VG_Giessen_Internet/sub/7b0/7b03053d-d7af-cc31-f012-f312b417c0cf,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm

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„Veolia gegen „Water Makes Money“

„Die im Film genannten Fakten werden nicht angezweifelt und dürfen in „Water Makes Money“ weiterhin als Korruption bezeichnet werden „
Urteilsverkündung in Paris:

Wie aus dem Facebook-Eintrag vom 2.4.2013 zum Film „Water Makes Money“ zu entnehmen ist, wurde die Klage Veolias in den wesentlichen Punkten abgelehnt.
In dem Facebook-Eintrag heißt es zu dem Prozess: „Am 28. März erging in Paris das Urteil im Strafprozess des privaten Wasserkonzerns Veolia gegen den Film „Water Makes Money“. Aus der mündlichen Urteilsverkündung geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
In der Hauptsache wurde die Klage Veolias abgewiesen: Die im Film genannten Fakten werden nicht angezweifelt und dürfen in „Water Makes Money“ weiterhin als Korruption bezeichnet werden. Die Zeugenaussagen vor Gericht und auch Beispiele aus dem Film haben laut Urteil eine ausreichende Faktenlage, um die Bezeichnung Korruption als gerechtfertigt und nicht diffamierend zu beurteilen. Hingewiesen wurde in diesem Zusammenhang u.a. auf die im Film gezeigten Interessenskonflikte zwischen Politik und Wirtschaft; die Korruptionsbeispiele aus Grenoble und Montpellier und das Eintrittsgeld in Toulouse…“

Lediglich die Aussage des ehemaligen Veolia-Beschäftigten Jean-Luc Touly, ihm seien Bestechungsgelder von seinem Arbeitgeber angeboten worden, muss aus der französischen Version des Film und seinem Buch gestrichen werden. Dafür und eine Aussage, er sei mit Prozessen bombardiert worden, muss er eine geringe Strafe und einen symbolischen Euro Schadensersatz an Veolia zahlen.
Mehr erfahren Sie bei Facebook, da die offizielle Internetseite von „Water Makes Money“ aufgrund von Hackerangriffen seit Wochen nicht erreichbar ist.

Quelle und der gesamte Eintrag ist hier abrufbar (extern, öffentlich zugänglich):
https://de-de.facebook.com/notes/water-makes-money/prozess-gegen-water-makes-money-in-der-hauptsache-gewonnen-was-korruption-ist-da/498025136911794

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Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts:
Anfang April wurde ein Beschluss des BVerfG veröffentlicht, der die Verjährung der Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich zum Gegenstand hatte. Der Fall betraf die Regelung in Bayern (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 Bay. KAG), wonach die Verjährung erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem eine gültige Satzung bekannt gemacht worden ist. Aufgrund von mehrfachen unwirksamen Satzungen erfolgte im entschiedenen Fall die Festsetzung im Jahre 2004 für einen Sachverhalt aus 1992. Das BVerfG stellte fest, dass die angegriffene Regelung gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit und gegen das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verstoße. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können.

Das BVerfG hat mit dem Urteil eine sog „Unvereinbarkeitserklärung“ ausgesprochen. Der Gesetzgeber muss bis 01.04.2014 eine verfassungskonforme Regelung treffen. Die verfassungswidrige Vorschrift darf von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden. Laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren, in denen diese Vorschrift entscheidungserheblich ist, bleiben bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, spätestens aber bis zum 1. April 2014, ausgesetzt oder sind auszusetzen. Trifft der Gesetzgeber bis zum 1. April 2014 keine Neuregelung, tritt Nichtigkeit der verfassungswidrigen bayerischen Vorschrift ein.

Diese Entscheidung wird besonders in Bezug auf sog. Altanschließerfälle in den neuen Bundesländern thematisiert. So hat das Innenministerium von Brandenburg bereits eine erste Bewertung auf Auswirkungen abgegeben. Der AöW-Geschäftsstelle liegt von unserem Mitglied RAin Tanja Roßmann eine Stellungnahme zum Problem der Festsetzungsverjährung von Anschlussbeiträgen bei Altanliegern vor, die wir Ihnen in der Anlage beifügen.

Weitere Informationen:
BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013, Az. 1 BvR 2457/08, hier abrufbar [extern]
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20130305_1bvr245708.html
Brandenburg, Ministerium des Innern, Fragen & Antworten vom 11.04.2013 – Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013, Az. 1 BvR 2457/08 [extern]
http://www.mi.brandenburg.de/sixcms/media.php/4055/Fragen%20und%20Antworten.15950019.pdf

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Gemeinde als Auftraggeber haftet gegenüber Eigentümer für entstehende Schäden durch Baufirma

OLG Saarland entscheidet:
Aus dem Urteil:

„Feststellung der Schadensersatzpflicht für Schäden an seinem
Grundstück im Zusammenhang mit der Stilllegung eines Abwasserkanals
und der Herstellung eines neuen Abwasserkanals sowie auf Feststellung der
Verpflichtung zur Durchführung geeigneter baulicher Maßnahmen zur
Vermeidung zukünftiger Schäden an seinem Anwesen in Anspruch.
Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks Das Haus des
Klägers wurde auf der Grundlage einer Baugenehmigung vom 16.2.1968
errichtet. Die Rohbauabnahme erfolgte 1972.
Bereits im Jahr 1950 war ein Baugenehmigungsverfahren für die
Nachbarparzelle, die heutige, durchgeführt worden. In der dortigen Bauakte
wird der Baugrund wie folgt beschrieben: „Baugrund fester Lehm und Sand“.
Quer durch das Grundstück führt eine Abwasserleitung der Beklagten zu
dem hinter den Häusern vorbeiführenden, tiefer gelegenen Hauptsammler.
Im Jahr 1963 verlegte die Beklagte beim Ausbau der einen Kanal in
die damals noch unbebaute linke Grundstückshälfte, die heute mit dem
Wohnhaus des Klägers bebaut ist. Zu diesem Zweck bewilligten die
vormaligen Eigentümer des Grundstücks der Beklagten eine Dienstbarkeit,
die am 21.10.1968 in das Grundbuch eingetragen wurde und bei der Teilung
auf das jetzt dem Kläger gehörende Grundstück übertragen wurde. In diesem
zeitlichen Zusammenhang wurde auch für das Haus eine neue
Abwasserleitung hergestellt, die im letzten Drittel vor dem Hauptsammler an
die alte Leitung angeschlossen wurde. Der alte Kanal blieb an diesem neuen
Kanal angeschlossen. Er führt bis zur und ist dort auf der Grenze zwischen
Bürgersteig und Grundstücksgrenze abgemauert.“ Mehr unter:
» Saarländisches Oberlandesgericht vom 28.02.2013 (4 U 447/11-140)

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Schlammtrocknungsanlage ging nie in Betrieb – Gerichte wurden angerufen

BGH Beschluss vom10. Januar 2013 Aktenzeichen: VII ZR 264/11

Aus dem Beschluss
Gründe
I.
Die klagende Versicherung nimmt die Beklagte, ein kommunales Wasserwerk, aus abgetretenem Recht ihrer Streithelferin (im Folgenden: Zedentin) auf Schadensersatz in Anspruch.
Auf Grund Vertrages aus dem Jahr 1992 lieferte und erstellte die Zedentin eine Schlammtrocknungsanlage für die zentrale Kläranlage in L. Da es der Zedentin nicht gelang, die Anlage zum Laufen zu bringen, lehnte die Beklagte 1 im März 1999 nach Fristsetzung die Abnahme ab, begehrte Schadensersatz wegen Nichterfüllung und verlangte wiederholt den Rückbau der Anlage. Einen Teil des Schadens der Beklagten hat deren Streithelferin, ein kommunaler Schadensausgleich mehrerer Bundesländer, getragen.
Am 28. Juni 2000 öffnete ein Mitarbeiter der Beklagten zur Entnahme von Frischwasser einen außerhalb des Gebäudes der Schlammtrocknungsanlage liegenden Absperrschieber, ohne diesen danach wieder zu schließen. Durch geöffnete Entlüftungsventile im Faulkeller strömte Frischwasser dort ein und gelangte über einen Verbindungsgang auch in das Gebäude der Schlammtrocknungsanlage, wodurch diese beschädigt wurde.
Nach Abschluss einer Vergleichsvereinbarung wurde die Anlage von der Beklagten in der Folgezeit verschrottet.
Das Landgericht hat der Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 397.000 € zugebilligt. Das Berufungsgericht hat diesen auf 186.368,75 € reduziert und die Revision nicht zugelassen. Mit der Revision, deren Zulassung die Streithelferin der Beklagten begehrt, strebt sie weiterhin die vollständige Klageabweisung an.

http://openjur.de/u/597749.html

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Bauarbeiten an Entwässerungsanlage an ehemaligem Sparkassengebäude in Neustadt zu Recht eingestellt

Der „Eigenbetrieb Stadtentsorgung Neustadt an der Weinstraße (ESN)“ hat zu Recht die Bauarbeiten an der Entwässerungsanlage des ehemaligen Sparkassengebäudes am Strohmarkt eingestellt. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt am 28. Februar 2013 in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden.
Eine Bauträger-GmbH sowie ein Privatmann, die das einstige Sparkassengebäude am Strohmarkt in Neustadt erworben haben, beabsichtigen, darin im Erdgeschoss ein Lebensmittelgeschäft sowie im Obergeschoss insgesamt sechs Wohnungen einzurichten. Mit den Bauarbeiten wurde im Laufe des Jahres 2012 begonnen. Dabei wurden u.a. in dem Gebäude Entwässerungsleitungen verlegt. Am 9. Januar 2013 stellte der ESN den Bau und die Herrichtung der Grundstücksentwässerungsanlage und aller Baulichkeiten, die dieser Wasser zuführen könnten, auf dem Grundstück ein und verlangte die Einholung einer Entwässerungsgenehmigung.
Die Antragsteller legten dagegen Widerspruch ein und suchten beim Verwaltungsgericht Neustadt um Eilrechtsschutz nach. Während des Verfahrens stellte die Stadt Neustadt auch die „genehmigungspflichtigen Bauarbeiten“ im Obergeschoss des Anwesens wegen fehlender Baugenehmigung ein.
Die 4. Kammer des Gerichts lehnte den Eilantrag der Antragsteller gegen die Bescheide vom 9. Januar 2013 überwiegend ab und führte zur Begründung aus, bei der Umwandlung des bisherigen Sparkassengebäudes in einen Lebensmittelmarkt im Erdgeschoss sowie sechs Wohneinheiten im Obergeschoss des Gebäudes handele es sich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Infolgedessen habe vor Erteilung der erforderlichen Nutzungsänderungsgenehmigung mit den Bauarbeiten an dem gesamten Bauwerk nicht begonnen werden dürfen und zwar unabhängig davon, ob einzelne Baumaßnahmen grundsätzlich genehmigungsfrei seien. Denn ein Gesamtbauvorhaben sei insgesamt genehmigungspflichtig, wenn an ihm genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Bauarbeiten durchgeführt würden. Damit seien hier auch die Entwässerungseinrichtungen in dem Gebäude und auf dem Grundstück genehmigungspflichtig. Die Stadt Neustadt sei auch befugt gewesen, durch den ESN die Bauarbeiten an den Entwässerungseinrichtungen auf dem Grundstück einzustellen. Denn die Antragsteller benötigten nach der Satzung der Stadt über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen eine Entwässerungsgenehmigung, die sie bisher nicht eingeholt hätten.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 28. Februar 2013 – 4 L 44/13.NW –

Quelle:
http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/613/broker.jsp?uMen=613ee690-b59c-11d4-a73a-0050045687ab&uCon=16f70c88-72e3-4d31-f1e7-76f577fe9e30&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042

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Klagen gegen Niederschlagswassergebühren in Höxter erfolgreich

Mit Urteilen vom 12. Dezember 2012 hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden den Klagen von Grundstückseigentümern aus der Stadt Höxter gegen die Festsetzung von Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2007 bis 2009 stattgegeben.
Nach Auffassung der 3. Kammer sind die in der Gebührensatzung der Stadt Höxter vom 01. Februar 2010 ausgewiesenen Gebührensätze nicht auf eine zutreffende Gebührenkalkulation gestützt. Eine nachträglich erstellte Betriebskostenabrechnung habe die Gebührensätze ebenfalls nicht rechtfertigen können.
Der beklagten Stadt steht das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung zu.
(3 K 1436/10 u.a., nicht rechtskräftig)

http://www.vg-minden.nrw.de/presse/pressemitteilungen/archiv/2012/121_13122012/index.php

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Stadtwerke nicht gleich Stadtwerke

BGH: Urteil vom 13.06.2012 Vorsicht bei irreführenden Unternehmensbezeichnungen !
Das oberste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), hat entschieden, dass auch Bezeichnungen für Unternehmen eine Irreführung für den Verbraucher darstellen können und damit u.U. einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch rechtfertigen.
Anlass zu dieser Entscheidung gab ein Rechtsstreit zwischen zwei Energie- und Wasserversorgern, die beide den Begriff „Stadtwerke“ in ihrer Unternehmensbezeichnung trugen.
Der Unterschied zwischen den beiden Energieversorgern war, dass nur die Beklagte einen kommunalen Eigenbetrieb darstellte, die Klägerin hingegen nicht mehrheitlich in kommunaler Hand war. Die Beklagte hatte die Klägerin deshalb abgemahnt und gerügt, dass die Firmierung mit „Stadtwerke“ für den Verbraucher irreführend sei, wenn das sich so bezeichnende Unternehmen nicht öffentlich-rechtlich sei.
Der Streit ging durch alle Instanzen, bis der Bundesgerichtshof schlussendlich der Beklagten Recht gab. In ihrer Begründung gaben die BGH-Richter an, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Unternehmensbezeichnung irreführend sei oder nicht, es maßgeblich darauf ankomme, wie sie der angesprochene Verkehr versteht.

Der durchschnittlich informierte Verbraucher versteht unter einem mit „Stadtwerke“ bezeichneten Unternehmen einen kommunalen oder gemeindenahen Versorgungsbetrieb, bei dem die Kommune einen bestimmenden Einfluss auf die Unternehmenspolitik hat. Dieser setzt in der Regel eine unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung der Gemeinde voraus. Im Falle der Klägerin war dies aber gerade nicht der Fall, denn die öffentliche Hand hat bei ihr aufgrund der untergeordneten Beteiligung keinen bestimmenden Einfluss.

Zwar ist bei der Unternehmensbezeichnung der Klägerin noch ein weiterer Zusatz in der Firmierung enthalten („LandE“). Dieser werde vom Verbraucher aber allenfalls dahingehend verstanden, dass die Klägerin nicht nur das Stadtgebiet, sondern auch das Umland versorge. Als klarstellenden Hinweis, dass es sich jedoch gerade nicht um einen kommunalen Betrieb handle, könne dieser Zusatz aber keinesfalls gesehen werden.

Die Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise sei auch wettbewerbsrechtlich relevant. Der Verbraucher bringe einem Unternehmen, welches sich überwiegend im Besitz der öffentlichen Hand befinde, größeres Vertrauen entgegen und gehe von einer besonderen Verlässlichkeit und Seriosität aus. Hinzu komme die Erwartung einer ausreichenden Bonität und Insolvenzfestigkeit.
Die durch die Firma der Klägerin begründete Irreführungsgefahr ist nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit hinzunehmen, weil die Fehlvorstellung des Verkehrs nicht lediglich von geringer wettbewerbsrechtlicher Relevanz ist. Damit hatte die Revision der Klägerin keinen Erfolg, mit der Folge, dass aufgrund der durch den BGH bestätigten Irreführung der Verbraucher aufgrund der Firmierung der Klägerin ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Klägerin als begründet angesehen wurde.

Fazit: Irreführungen von Verbrauchern tauchen meistens im Zusammenhang mit unzulässigen Werbeaussagen oder fehlerhaften Angaben rundum Online-Shops auf. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen solcher Verstöße sind tägliche Praxis.
Doch darüber hinaus können auch Unternehmensbezeichnungen irreführend und damit wettbewerbsrechtlich unzulässig sein, was die vorliegende BGH-Entscheidung gezeigt hat. Da aber irreführende Firmierungen nicht ganz so häufig vorkommen, wie etwa unzulässige Werbeaussagen, wird die Gefahr bezüglich Unternehmensbezeichnungen oftmals übersehen. Folglich sollte auch in diesem Zusammenhang mit Vorsicht agiert werden, um kostspieligen Abmahnungen aus dem Weg zu gehen

BGH, Urteil vom 13.06.2012, Az.: I ZR 228/10;
http://www.rdp-law.de/aktuell/bgh-urteil-vom-13062012-vorsicht-bei-irrefuehrenden-unternehmensbezeichnungen.html

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Landwirtschaftliche Düngerpraxis und Abwasserreinigung – ein Widerspruch in sich

Im Rahmen einer Seminar- und Diskussionsreihe der Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner diskutieren Experten aus Technik und Rechtswissenschaften ausgewählte Fragen des Wasserrechts. Themen waren die geschichtliche Dimension der Abwasserreinigung sowie der Gewässerschutz (insbesondere technische Innovationen wie die Flusskläranlagenideen des Cordes aus Cloppenburg). Cordes ist Landwirt und gilt als Herr der Algen. Durch eine Erfindung der industriellen Herstellung von Reinalgen…mehr:

http://www.currentgame.de/landwirtschaftliche-dungerpraxis-und-abwasserreinigung-ein-widerspruch-in-sich.html

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Barmstedt siegt im Stadtwerke-Namensstreit

Bundesgerichtshof entscheidet, dass sich Stadtwerke nur dann so nennen dürfen, wenn die Stadt wirklich das Sagen hat.
Von Burkhard Fuchs

Barmstedt/Wolfsburg/Karlsruhe. Dieses Urteil wird bundesweit die Stellung der kommunalen Stadtwerke gegenüber den großen Energiekonzernen stärken. Die Stadtwerke Barmstedt haben in dritter und letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe Recht bekommen, dass sich nur jene Energieversorger Stadtwerke nennen dürfen, die mehrheitlich im Besitz der jeweiligen Kommune sind.

http://www.abendblatt.de/region/pinneberg/article110831661/Barmstedt-siegt-im-Stadtwerke-Namensstreit.html

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Kanal zu klein- Schadensersatz bei Überschwemmung im Haus?

Lesen sie die Entscheidung des OLG Köln • Urteil vom 6. September 2012 • Az. 7 U 18/12

Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 31.01.2012 – 7 O 225/09 – wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 31.01.2012 – 7 O 225/09 – abgeändert:
Die Klage wird in vollem Umfange abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits (einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens Landgericht Aachen 7 OH 1/08) tragen die Kläger.
Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung …mehr unter:

http://openjur.de/u/462500.html

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Ordnungsgemäße Regenwasserbeseitigung muss nachgewiesen werden

Beschluß des OVG NRW mit Aktenzeichen 15 A 1505/12 vom 10.10.2012

Aus dem Urteil:
Gr ü n d e :
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Verfügung, mit der den Klägern der Anschluss ihres Grundstücks an das öffentliche Regenwasserkanalnetz aufgegeben worden ist, sowie darum, ob die Kläger von ihrer Niederschlagswasserüberlassungspflicht gemäß § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG freizustellen sind bzw. darum, ob die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Überlassung des Niederschlagswassers durch die Beklagte gemäß § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Mehr unter:

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2012/15_A_1505_12beschluss20121010.html

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OVG NRW zur Einbaupflicht bei Fettabscheidern

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 13.09.2012 (Az. 15 A 1467/11 – abrufbar unter www.nrwe.de) entschieden, dass die in einer Abwasserbeseitigungssatzung geregelte Pflicht zum Einbau einer Fettabscheideranlage für alle Grundstücke nicht zu beanstanden ist, auf denen Rückstände u. a. von Fetten aus betrieblicher, gewerblicher oder industrieller Nutzung anfallen. Eine solche Satzungsregelung ist nach dem OVG NRW auch nicht zu unbestimmt, weil etwa in der Abwasserbeseitigungssatzung keine technischen Parameter für Fettscheideranlagen geregelt worden sind, denn der von einer Fettabscheideranlage zu erfüllende technische Standard ergibt sich nach dem OVG NRW bereits aus dem Sinn und Zweck der satzungsrechtlichen Regelung, wonach durch den Einbau einer Fettabscheideranlage der ordnungsgemäße Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage gewährleistet und sichergestellt werden soll.

http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/ovg-nrw-zur-einbaupflicht-bei-fettabscheidern.html

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OLG Brandenburg: Abwasserbeseitigung nicht durch privaten Konzessionär

Die Abwasserbeseitigung sowie die Erhebung von Entgelten und Baukostenzuschüssen durch einen privaten Konzessionär sind nach dem Gesetz nicht gestattet. Hierfür seien die Gemeinden zuständig, heißt es in einem aktuellen Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes (Verg W 19/11 vom 28. August 2012). Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes verstößt die Beschaffung der Dienstleistungen im Wege einer Dienstleistungskonzession im vorliegenden Fall – Ausschreibung einer Abwasserkonzession durch die Stadt Zehdenick – gegen die Vorschriften des Wasser- und Kommunalabgabenrechts. Zehdenick hatte im Juli 2011 eine Dienstleistungskonzession „Abwasserbeseitigung“ ausgeschrieben. Der Konzessionär sollte die Stadt bei der Durchführung der Abwasserbeseitigung unterstützen und die Entgelte von den Abwasserkunden erheben. Mit der Ausschreibung wollte die Stadt nach eigenen Angaben die Altanschließerproblematik lösen sowie stabile Abwasserkosten erreichen. Gegen dieses Verfahren wendete sich die Veolia Wasser GmbH. Nach Auffassung des privaten Wasserdienstleisters ist die Vergabe einer Dienstleistungskonzession für die Aufgaben nicht zulässig, da ein privates Unternehmen mit dem Abwasserkunden keine direkten vertraglichen Beziehungen eingehen und keine Kosten erheben darf. Veolia forderte stattdessen, dass Zehdenick einen Dienstleistungsauftrag ausschreibt, bei dem sie weiterhin gegenüber den Einwohnern für Abwasserbeseitigung, Entgelte und Baukostenzuschüsse verantwortlich bleibt. Einen entsprechenden Nachprüfungsantrag von Veolia hatte die Vergabekammer des Landes Brandenburg zurückgewiesen. Über die hiergegen eingelegte Beschwerde von Veolia hat der Vergabesenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes am 10. Juli 2012 mündlich verhandelt. Mit der nun getroffenen Entscheidung hat der Vergabesenat die Stadt Zehdenick angewiesen, die Ausschreibung aufzuheben und einer etwaigen neuen Ausschreibung die Rechtsauffassung des Gerichts zu berücksichtigen.

Quelle: www.gfa-news.de
Webcode: 20120829_001

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Abwassergebührensätze sind bei Kalkulationsmängeln unwirksam

Fehlende Aufschlüsselung der Personalkosten im Leistungsbereich der Schmutzwasserbeseitigung sowie Niederschlagswasserbeseitigung
9 LB 187/09 –

Die von der Stadt Osnabrück für die Jahre 2006 und 2007 festgelegten Gebührensätze für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung sind unwirksam. Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht durch Berufungsurteil entschieden.

Gegenstand des Verfahrens waren zwei Gebührenbescheide der Stadt Osnabrück, mit denen die Klägerin u. a. zu Schmutz- und Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2006 und 2007 herangezogen wurde. Die Klägerin…

http://www.kostenlose-urteile.de/Niedersaechsisches-OVG_9-LB-18709_Abwassergebuehrensaetze-sind-bei-Kalkulationsmaengeln-unwirksam.news13928.htm

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BGH-Entscheidung „Wasserpreise Calw“ veröffentlicht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 8. August 2012 die Begründung seines Beschlusses im Fall „Wasserpreise Calw“ veröffentlicht (Beschluss vom 15. Mai 2012, KVR 51/11). Mit diesem Beschluss erweitert der BGH den Spielraum der Kartellbehörden in Verfahren der Wasserpreiskontrolle. Die Kostenkontrolle ist demnach eine weitere mögliche Vorgehensweise für die Kartellbehörden, neben der Vergleichsmarktbetrachtung. Allerdings kann nicht die Art der Preisfindung als solche, sondern nur deren Ergebnis einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellen. Deshalb komme es für die kartellrechtliche Beurteilung nicht vorrangig auf die Methode an, mit der das Unternehmen seine Preise kalkuliert. Entsprechend sieht der BGH auch nur eine Verpflichtung des Unternehmens, seine bestehende Kalkulation offenzulegen. Eine bestimmte Art der Kalkulation schreibt er nicht vor.

Quelle:www.gfa-news.de Webcode: 20120808_003

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Berechnung der Jahresschmutzwassermenge: Klage abgewiesen

Es sind mehrere Methoden zur Ermittlung der JSM möglich .
Das Urteil des VG Arnsberg finden Sie unter:

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_arnsberg/j2012/12_K_955_11urteil20120629.html

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Keine Dienstleistungskonzessionen im Abwasserbereich

Das Brandenburgische Oberlandesgericht gab am 28. August 2012 (Az. Verg W 19/11) eine Entscheidung zur Frage der Zulässigkeit von Dienstleistungskonzessionen für die Abwasserbeseitigung bekannt. Im entschiedenen Fall, in dem es um die Vergabe einer Abwasserkonzession ging, urteilte das Gericht, dass die Beschaffung der Dienstleistungen im Wege einer Dienstleistungskonzession gegen die Vorschriften des Wasser- und Kommunalabgabenrechts verstoße.

Das Gericht stellte klar: Die Abwasserbeseitigung und die Erhebung von Entgelten und Baukostenzuschüssen durch einen privaten Konzessionär ist nach dem Gesetz nicht gestattet. Hierfür sind die Gemeinden zuständig.
Mehr unter:

OLG Brandenburg

http://www.olg.brandenburg.de/media_fast/1411/PM%20Stadt%20Zehdenick%20muss%20Ausschreibung%20einer%20Abwasserkonzession%
20aufheben.pdf

http://www.allianz-wasserwirtschaft.de/pages/presseerklaerungen.php

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Die Verrohrung eines Gewässers: Bleibt es ein Gewässer?

In immer wieder unterschiedlichen Konstellationen stellt sich die Frage, wann ein Gewässer im Rechtssinne vorliegt. Denn die Antwort auf diese Frage ist wesentlich für die Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes. In einem neuerlichen Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 27. Januar 2011 – Aktenzeichen 7 C 3.10) zu entscheiden, ob die Verrohrung eines Teiles eines Wasserlaufs bedeutet, dass damit die Gewässereigenschaft endet. Bisher hatte das Bundesverwaltungsgericht die Gewässereigenschaft bei Verrohrung nur bejaht, wenn die unterirdische verrohrte Teilstrecke in den Verlauf eines oberirdischen Gewässers fällt. Es kam also entscheidend auf den örtlichen Bereich der Verrohrung an. War das Gewässer auf dem letzten Teilstück verrohrt, fehlte es für das Endstück an der Gewässereigenschaft. Das Bundesverwaltungsgericht hat die bisherige Rechtsprechung nunmehr in einem neuen Urteil aufgegeben. Die Gewässereigenschaft wird auch bejaht, wenn nicht nur eine unterirdisch geführte Telstrecke als Zwischenstück verrohrt ist, sondern das Endstück. Das Bundesverwaltungsgericht kommt insofern zu einer funktionsbezogenen, nicht mehr nur formalen Betrachtungsweise. Das Urteil hatte im Wesentlichen folgende Entscheidungsgründe: „I. der Kläger wendet sich gegen die Pflicht zur Unterhaltung eines verrohrten Teilstücks der Alten Saale. Dem Kläger, einem Wasser- und Bodenverband nach § 105 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt – WG LSA –, obliegt nach § 104 Abs. 1 WG LSA die Unterhaltung der in seinem Gebiet vorhandenen Gewässer zweiter Ordnung i. S. v. § 68 Abs. 1, § 70 WG LSA. Das Verbandsgebiet des Klägers wird unter anderem von der alten Saale durchflossen. Ab der Kreuzung mit einem Altdeich ist sie bis zu ihrer Mündung in die Saale unterhalb der Schleuse Calbe auf einer Länge von 524 m in ein Rohr gefasst. Die Rohrleitung verläuft zunächst über eine Strecke von etwa 400 m landseitig parallel zum rechten Saale-Hauptdeich, bis sie diesen nach einem Schachtbauwerk auf der Höhe des unteren Schleusentors kreuzt. Nachdem eine Kamerabefahrung ergeben hatte, dass das Rohr schadhaft ist und der Instandsetzung bedarf, der Kläger eine Verantwortlichkeit allerdings verneint hatte, stellte der Rechtsvorgänger des Beklagten mit Bescheid vom 23. August 2004 fest, dass es sich bei der Alten Saale um ein Gewässer zweiter Ordnung handele, die Unterhaltung dem Kläger obliege und die Unterhaltungspflicht auch die Verrohrung der Alten Saale umfasse. Des Weiteren wurde dem Kläger aufgegeben, die beschädigte Rohrleitung einsch

Den ganzen Artikel lesen Sie In der Korrespondenz Abwasser Heft 7-2012 ab Seite 669

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Kostenersatz für Abwasseruntersuchung durch die Gemeinde in der Kanalisation

Eine Gemeinde hatte in der Entwässerungssatzung (§ 15 ES) geregelt, dass
● sie jederzeit berechtigt sei, abwassertechnische Untersuchungen vorzunehmen und
● der Anschlussnehmer die Kosten der Untersuchung zu tragen habe, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen die Benutzungsbedingungen der Entwässerungssatzung vorliegt. Die beklagte Gemeinde veranlagte den Kläger durch Verwaltungsakt zu den Kosten einer Abwasseruntersuchung, weil sie dem Kläger vorwarf, er leite von seinem der Lagerung von Altbatterien dienenden Betrieb Schwefelsäure in die öffentliche Kanalisation ein. Die Kosten der Abwasseruntersuchung seien allein durch das Verhalten des Klägers veranlasst worden. Der Kläger erhob hiergegen Klage, die vor dem Oberverwaltungsgericht Münster (Beschluss vom 10. Februar 2011 – Aktenzeichen 15 A 405/10) anhängig und erfolgreich war, und zwar aus folgenden Gründen: „Die Heranziehung des Klägers auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 und 2 der Entwässerungssatzung der Beklagten (ES) war entgegen deren Auffassung rechtswidrig. Nach Abs. 1 Satz 1 ist die Beklagte zwar jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Insbesondere trägt der Anschlussnehmer nach Abs. 2 die Kosten der Untersuchung, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen der ES vorliegt, andernfalls trägt sie die Beklagte. Die Kostenersatzregelung des § 15 Abs. 2 ES ist indes nichtig. Für eine solche Kostenregelung bedarf es nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes einer gesetzlichen Regelung (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 1997 – NWVBl 1997, 473 f.). An einer solchen gesetzlichen Regelung fehlt es jedoch vorliegend: Aus der GO NRW lässt sich eine Befugnis des Satzungsgebers zur Regelung des Kostenersatzes nicht herleiten. Nach der insoweit allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 9 Satz 1 GO NRW sind die Gemeinden zwar berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen den Anschluss unter anderem an die Kanalisation und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser und anderer Einrichtungen (Benutzungszwang) vorzuschreiben – und damit auch nähere Regelungen hinsichtlich der Benutzungsverhältnisse an der Anlage zu treffen (vgl. OVG NRW a. a. O.). Diese Befugnis erstreckt sich aber nicht auf die Regelung von Kosten, die etwa im Zusammenhang mit der zur Verfügung Stellung, dem Betrieb oder der Nutzung der gemeindlichen Einrichtung bzw. dem Anschluss daran anfallen und von der Gemeinde dem Bürger auferlegt werden sollen. Eine anderweitige Interpretation des § 9 GO NRW verbietet sich – soweit hier von Interesse – allein schon deshalb, weil der Landesgesetzgeber mit der (die Erhebung von Gebühren und Beiträgen ergänzenden) Normierung einer Kostenersatzregelung in § 10 KAG zu erkennen gegeben hat, dass § 9 GO NRW zu Satzungsregelungen, durch die dem Bürger (öffentliche Abgaben oder) Ersatzpflichten auferlegt werden sollen, nicht ermächtigt. Auf die Frage, in wessen Interesse die Kosten verursachende Verwaltungsmaßnahme durchgeführt worden ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. OVG NRW – a. a. O.)….

Den ganzen Artikel lesen Sie In der Korrespondenz Abwasser Heft 8-2012 ab Seite 761

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Bei Grundstücksanschluss können die technischen Parameter seitens der Gemeinde vorgegeben werden.

Den ganzen Beschluss finden Sie unter:

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2012/15_A_48_12beschluss20120601.html

Datum: 01.06.2012
Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper: 15. Senat
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: 15 A 48/12

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Zur Verrechnung von Abwasserabgaben

4 L 224/11 Urteil vom 30.05.2012 –
Eine Verrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG kann nicht lediglich im Wege einer bloßen Willenserklärung des Abgabenschuldners bewirkt werden, sondern setzt den Erlass eines Verwaltungsakts voraus; denn die Investitionsaufwendungen begründen keine selbständige Forderung des Abgabenschuldners gegenüber der Abgabenbehörde, die der Abgabenforderung entgegengehalten werden könnte, um zu einer vereinfachten Erfüllung zu gelangen.

Quelle: http://www.sachsen-anhalt.de/index.php?id=55412

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Dichtheitsprüfung von privaten Grundstücksentwässerungsanlagen

In der fachlich, rechtlich und politisch umstrittenen Frage der Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg kürzlich ein interessantes Urteil gesprochen (10. Januar 2012, Aktenzeichen 9 KN 162/10). Es kommt im Rahmen eines Normenkontrollantrages gegen die Satzung eines Abwasserverbandes zu dem Ergebnis, dass eine Regelung in der Abwasserbeseitigungssatzung, wonach private Grundstücksentwässerungsanlagen entsprechend der DIN 1986-30 auf Dichtheit zu überprüfen sind, in Niedersachsen auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruht und mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Dichtheitsprüfungen zusätzlich zur DIN 1986-30 können allerdings nur bei Vorliegen besonderer Rechtfertigungsgründe gefordert werden. Im Einzelnen ergab sich für das Urteil folgender Tatbestand: „Der Antragsgegner ist ein Abwasserverband, der die Aufgabe hat, das in seinem Verbandsgebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Der Antragsteller ist Eigentümer eines im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücks. Nach § 2 Abs. 4 der Abwasserbeseitigungssatzung [ABS] des Antragsgegners sind Grundstücksentwässerungsanlagen alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind. Letztere endet nach § 2 Abs. 5 a aa ABS bei einem Freigefällekanal mit dem Revisionsschacht circa 1 m hinter der Grundstücksgrenze auf dem zu entwässernden Grundstück.“ Das Urteil beruht auf folgenden Entscheidungsgründen: „Der Normenkontrollantrag gemäß § 47 VwGO ist zulässig und insoweit begründet,…

Den ganzen Artikel lesen Sie In der Korrespondenz Abwasser Heft 6-2012 ab Seite 568
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Reinhart Piens (Essen)

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Rechtsprechung: Pflicht zur Erneuerung einer privaten Anschlussleitung nach Ablauf ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungszeit?

Eine Gemeinde forderte den Eigentümer einer privaten Mischwasseranschlussleitung an die Hauptkanalisation auf, seine Anschlussleitung zu erneuern. Die dafür in technischen Regelwerken vorgesehene Nutzungsdauer sei abgelaufen. Hiergegen wehrte sich der Grundstückseigentümer. Er vertrat die Auffassung, die Erneuerung der Anschlussleitung könne nicht allein vom Alter der Leitung abhängig gemacht werden. Insbesondere müsse geprüft werden, ob die Leitung reparaturbedürftig ist und repariert werden kann. Außerdem müsse geprüft werden, ob eine Schädigung durch Dritte vorliege, hier zum Beispiel durch einen Straßenbaum, für den er nicht verantwortlich sei. Außerdem bestehe kein Gefährdungspotenzial für das Grundwasser. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster (Urteil vom 11. Juli 2011 – Az. 15 A 2625/09) urteilte, die Aufforderung der Gemeinde, die Anschlussleitung zu erneuern, sei rechtswidrig. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem mehrgeschossigen Gebäude bebaut ist. Seit 1907 ist es unter anderem mit einer Mischwasseranschlussleitung an den Mischwasserkanal angeschlossen. Bei einer Inspektion der Anschlussleitung im Jahr 2009 wurden Mängel in Form von Wurzeleinwüchsen und kleinen Muffenversätzen festgestellt. Erstere erforderten zur Beseitigung von Funktionsmängeln einen baulichen Eingriff. Nach Anhörung forderte die Beklagte den Kläger unter Berufung auf die Satzung über die Abwasserbeseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet E. (Abwassersatzung – AWS) mit Bescheid auf, den Mischwasserkanalanschluss des streitgegenständlichen Grundstücks einschließlich des Revisionsstückes und der an diese

Den ganzen Artikel lesen Sie In der Korrespondenz Abwasser Heft 5-2012 ab Seite 497

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Nutzungsberechtigter muss Schlamm auf eigenbewirtschafteten Äckern ausbringen

Gerichtsurteile | 24.04.2012
Urteil des Verwaltungsgerichts Münster (Az.: 7 K 675/11 vom 23.03.2012)

Quelle: http://www.euwid-wasser.de/printausgabe/docprintlist0.html?tx_pteuwprint_controller_filter_docprintissue_docprint_issueFilter%5Baction%5D=submit&tx_pteuwprint_controller_filter_docprintissue_docprint_issueFilter%5Buid%5D=536

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Verbesserter Abwasserkanal verringert Abwasserabgabe

Investitionskosten zur Verbesserung einer Abwasserkanalisation dürfen mit der Abwasserabgabe verrechnet werden. Das hat der für das Abgabenrecht zuständige 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) mit einem jetzt bekannt gegebenen Urteil vom 06.03.2012 entschieden. Er hat damit die Berufung des Landes Baden-Württemberg (Beklagter) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13.12.2010 zurückgewiesen, das einen Abgabenbescheid des Landratsamts Konstanz aufhebt, der eine solche Verrechnung ablehnt.

Der Abwasserverband Radolfzeller Aach (Kläger) betreibt die Kläranlage Moos. Das Regen- und Schmutzwasser in seinem Gebiet fließt in einem Mischwasserkanal zu dieser Kläranlage. Es wird dort gereinigt und anschließend in den Bodensee eingeleitet. Für diese Einleitung erheben die Bundesländer eine jährlich zu zahlende Abwasserabgabe, die an den Schadstoffgehalt des eingeleiteten Abwassers anknüpft. Die Abgabe soll einen Anreiz dafür bieten, in Kläranlagen und das Kanalsystem zu investieren, um Schadstoffe in Gewässern zu verringern. Der Kläger investierte im Jahr 2006 über 400.000 Euro in die Modernisierung seines Mischwasserkanals. Die Maßnahmen bewirken, dass ein bei Regenfällen auftretender…mehr:

http://www.juraforum.de/recht-gesetz/verbesserter-abwasserkanal-verringert-abwasserabgabe-394895

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Die kommunale Satzung entscheidet über Wasser und Abwassergebühr

Entscheidung des BGH vom 30.3.2012

ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3; KAG BW § 13 Abs. 3, § 27
Kommunale Abgaben für die Wasserversorgung ruhen im Land Baden-Württemberg nicht ohne weiteres als öffentliche Last auf dem Grundstück, son-dern nur dann, wenn die zugrunde liegende kommunale Satzung sie als grund-stücksbezogene Benutzungsgebühren ausgestaltet hat.

Die Entscheidung findet man unter:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2012&Seite=8&nr=60175&pos=240&anz=1212

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Beseitigungsanspruch gegen eine gemeindliche Wasserversorgungsleitung

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Grundstückseigentümer von Ver- oder Entsorgungsträgern verlangen, dass Kanalleitungen vom Grundstück zu entfernen sind. Mit einem derartigen Sachverhalt hatte sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu befassen (Urteil vom 29. November 2010 – Aktenzeichen 4 B 09.2835). Er entschied, dass dem Eigentümer ein Folgenbeseitigungsanspruch gegen die Gemeinde auf Beseitigung der – ohne Rechtstitel oder Vertrag – verlegten Leitungen zustehe. Aus den Entscheidungsgründen ergeben sich folgende wesentliche Ausführungen: „Den Klägern steht ein Folgenbeseitigungsanspruch zu. Insoweit ist die Beklagte verpflichtet, die in den Grundstücken der Kläger verlegten Wasserleitungen zu beseitigen. Rechtsgrundlage für das Begehren der Kläger, die gemeindlichen Kanalleitungen aus ihren Grundstücken zu entfernen, ist § 1004 Abs. 1 BGB, der nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats bei Eigentumsstörungen durch (schlicht) hoheitliche Tätigkeit entsprechend anzuwenden ist. Die Verlegung der Kanäle diente zum einen der Erschließung von Dolling und zum anderen zur Erschließung des klägerischen Anwesens und ist daher als hoheitliche Maßnahme zu qualifizieren. In der unberechtigten Inanspruchnahme privater Grundstücke durch eine Wasserleitung liegt eine Eigentumsbeeinträchtigung,…mehr:

Den ganzen Artikel lesen Sie In der Korrespondenz Abwasser Heft 3-2012 ab Seite 250

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Grundgebühr für Niederschlagswasser auch ohne tatsächliche Einleitung ist rechtens

Das Urteil finden Sie unter:

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2012/5_K_1610_11urteil20120213.html

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Spenden- und Sponsoringtätigkeiten eines Zweckverbandes

In einem Verfahren vor dem sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen (Az. 4 B 270/10) war zu entscheiden, ob die Spenden- und Sponsoringtätigkeit eines Zweckverbands mit seinen gesetzlichen Aufgaben der Wasserversorgung in Einklang steht. Die Rechtsaufsichtsbehörde des Zweckverbands hatte ihm, sofort vollziehbar, aufgegeben, Spenden- und Sponsoringtätigkeiten bis spätestens 31. August 2010 einzustellen. Der Zweckverband habe auch dafür zu sorgen, dass die Wasserversorgung R-GmbH, deren Alleingesellschafter der Zweckverband ist, ihre Spenden- und Sponsoringtätigkeit unterlasse. Hiergegen wandte sich der Zweckverband mit Widerspruch, Klage und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Das Verwaltungsgericht entschied im Eilverfahren (Antrag des Zweckverbands auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung), die Hauptsache werde nach summarischer Prüfung keinen Erfolg haben: „Die insoweit zur Begründung in Bezug genommenen Bescheide stützten die Verfügung auf § 115 SächsGO. Der Antrag stellende Zweckverband, dem von seinen Mitgliedsgemeinden die Pflichtaufgabe der Wasserversorgung übertragen worden sei, erfülle die ihm obliegenden Pflichten nicht. Er habe dafür Sorge zu tragen, dass die Wasserversorgung R-GmbH, deren Alleingesellschafter der Antragsteller sei und deren sich der Antragsteller zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 57 III 1 SächsWassG bediene, ihre rechtswidrige Spenden- und Sponsoringtätigkeit unterlasse. Das kulturelle, sportliche und soziale Engagement werde von der Pflichtaufgabe der Wasserversorgung nicht erfasst. Weder der Zweckverband noch die Wasserversorgung R-GmbH (im Folgenden: GmbH) seien folglich im Sinne des Gesetzesvorbehaltes berechtigt, die ihnen anvertrauten öffentlichen Mittel für Spenden und Sponsoring zu verwenden. Die Pflichtaufgabe der Wasserversorgung erfasse ausschließlich die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichend Wasser. Diese Anforderungen könnten mit Spenden und Sponsoring nicht verbessert bzw. verändert werden. Das Sponsoring habe offensichtlich keinen Bezug zu der dem Antragsteller übertragenen öffentlichen Aufgabe. Auch eine Folgenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Dem öffentlichen Interesse, die als verlorene Zuschüsse beabsichtigten Spenden im Falle eines Unterliegens des Antragstellers bereits jetzt einzusparen, stünde kein schutzwürdiger Belang des Antragstellers gegenüber.“ Das Oberverwaltungsgericht ergänzte diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts wie folgt: „Die mit der Beschwerde dargelegten Erwägungen führen nicht zu der Annahme, dass das Suspensivinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse überwiegt. Der Antragsteller hat nicht aufgezeigt, dass die rechtsaufsichtliche Verfügung bei der gebotenen summarischen Prüfung rechtswidrig sein könnte. Die weitreichenden Ausführungen des Antragstellers, etwa zum Begriff des Sponsoring, zu dessen Zuordnung zum Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung oder zu dem untrennbaren Zusammenhang zwischen Sponsoring und einer Aufgabenzuweisung, gehen weitgehend an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht hat ebenso wie die Aufsichtsbehörde seine Entscheidung hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit gestützt und den Sachverhalt hierunter subsumiert. Der Rechtssatz lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass der Antragsteller ebenso wie die GmbH, deren sich der Antragsteller bedient, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgabe der Wasserversorgung nur solche Maßnahmen – und dies auch im Bereich der …Mehr unter:

Quelle: Korrespondenz Abwasser Heft 4-2012 ab Seite 360
Download bereit: www.justiz.sachsen.de/ ovgentschweb/documents/10B270.pdf
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Reinhart Piens (Essen)

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Vorgaben der Wasserbehörde bestätigt: Beantragte Befreiung von der Abwasservorbehandlung abgelehnt

Die Klägerin betreibt ein großes Textilveredelungsunternehmen, das Stoffe insbesondere färbt und bedruckt. Das im Betrieb anfallende Abwasser, das mit Resten konzentrierter Chemikalienlösungen und Chemikalienzubereitungen belastet ist, wird über den Hauptsammler eines Abwasserzweckverbands in die von diesem betriebene mechanisch-biologisch arbeitende Kläranlage geleitet und gelangt danach in den Rhein. Mitglieder des Abwasserzweckverbands sind neben der Klägerin und weiteren Textilbetrieben zwei Städte. Zur Umsetzung der in Anhang 38 – Textilherstellung, Textilveredelung – zur Abwasserverordnung enthaltenen Vorgaben ordnete die zuständige Wasserbehörde gegenüber der Klägerin insgesamt 15 Einzelmaßnahmen an; die von der Klägerin beantragte Befreiung von der Abwasservorbehandlung lehnte sie ab. Die nach im Wesentlichen erfolglosem Widerspruch …die Entscheidung finden Sie unter:

http://www.bverwg.de/enid/044c1574c399bc5bf36fdca7523a43d3,6ea329655f76696577092d0964657461696c093a096d6574615f6e72092d0932393137093a095f7472636964092d093133333431/Entscheidungen/Entscheidung_8n.html

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Bundesfinanzhof: Urteil zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 10. November 2011 (V R 41/10) entschieden, dass nachhaltig und gegen Entgelt erbrachte Leistungen der öffentlichen Hand der Umsatzsteuer unterliegen, wenn diese Tätigkeiten auf zivilrechtlicher Grundlage oder – im Wettbewerb zu Privaten – auf öffentlichrechtlicher Grundlage ausgeführt werden. Dabei reicht es aus, wenn die Nichtbesteuerung der öffentlichen Hand zu einer nicht nur unbedeutenden Wettbewerbsverzerrung führen würde. Diese, auf einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2008 beruhende, geänderte Sichtweise führt laut einer Mitteilung des BFH vom 15. Februar 2012 zu einer erheblichen Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht für die öffentliche Hand im Vergleich zur gegenwärtigen Besteuerungspraxis der Finanzverwaltung; sie kann sich bei Investitionsmaßnahmen aber auch zugunsten der öffentlichen Hand auswirken.

www.gfa-news.de
Webcode: 20120222_001

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Generelle Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige unzulässig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 1. Februar 2012 entschieden (Az. BVerwG 8 C 24.11), dass eine Industrieund Handelskammer (IHK) in ihrer Satzung keine generelle Höchstaltersgrenze für alle öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festsetzen darf. Geklagt hatte ein heute 75-Jähriger, der von der beklagten IHK bis zum Erreichen der in ihrer Sachverständigenordnung (SVO) vorgesehenen Höchstaltersgrenze von 68 Jahren zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bestellt worden war. Diese Bestellung war nach der SVO einmal bis zur Vollendung des 71. Lebensjahres verlängert worden.

www.gfa-news.de, Webcode: 20120201_001

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Urteil: Abwassergebühr nach Einwohnergleichwerten ist nicht rechtens

„Die Bemessung der Schmutzwassergebühren nach Einwohnergleichwerten gibt dem Gebührenpflichtigen nämlich keinen (angemessenen) finanziellen Anreiz, mit Frischwasser sparsam umzugehen….

Aus der Begründung:

„Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 2010 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO), als darin Schmutzwassergebühren in Höhe von 356,40 Euro festgesetzt worden sind.“

„Die Bemessung der Schmutzwassergebühren nach Einwohnergleichwerten gibt dem Gebührenpflichtigen nämlich keinen (angemessenen) finanziellen Anreiz, mit Frischwasser sparsam umzugehen und die Schmutzwassermenge gering zu halten. Denn ein tatsächlich (weit) unterdurchschnittlicher Verbrauch führt angesichts der Bestimmungen des § 4 GS zu keiner monetären Ersparnis, ein (weit) überdurchschnittlicher Verbrauch führt für den Abgabenpflichtigen zu keiner individuelle Mehrbelastung. Gleiches gilt für eine Nutzung von Regenwasser als Brauchwasser, die sich nicht schmutzwassergebührenmindernd auswirkt. Allein hinsichtlich der Niederschlagswassergebühr kann eine Gebührenminderung …“

Das gesamte Urteil finden Sie unter:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_muenster/j2012/7_K_499_10urteil20120106.html

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Gründung von Wasser- und Bodenverband unwirksam

Der Wasser- und Bodenverband Lahn-Dill ist nach einem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) als Körperschaft des öffentlichen Rechts rechtlich nicht existent. Eigentlich ging es nur um zwei angefochtene Beitragsbescheide, wie der VGH am Montag aus einer Entscheidung vom Freitag berichtete. Dabei stellte sich heraus, dass die Gründung des Verbandes 1996 „aufgrund von Verfahrensfehlern“ unwirksam war (Az: 7 A 2465/10 und 7 A 203/11).
Unmittelbar betroffen sind die Mitglieder nicht, allerdings müsse sich der Verband überlegen, wie nun beispielsweise mit den Beitragsbescheiden umgegangen werde, sagte ein Gerichtssprecher. Beanstandet wurde …mehr:

http://www.fnp.de/fnp/region/hessen/gruendung-von-wasser-und-bodenverband-unwirksam_rmn01.c.9364629.de.html

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Beitragssatzung der Gemeinde Rabenau verstößt teilweise gegen Abgabengerechtigkeit

Beitragssatzung der Gemeinde Rabenau verstößt teilweise gegen Abgabengerechtigkeit

Der 5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat heute in mehreren Verfahren, in denen sich Anlieger der Gemeinde Rabenau gegen die Erhebung von Vorausleistungen auf Erneuerungs-/Erweiterungsbeiträge wandten, die Berufungen der beklagten Gemeinde gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Gießen, mit denen die angefochtenen Vorausleistungsbescheide aufgehoben worden waren, zurückgewiesen.

Die Gemeinde erneuert und erweitert in einem von ihr so bezeichneten „Bauprogramm bis 2010“ ihre Abwasseranlage, indem sie ihre beiden Kläranlagen erweitert sowie Teile des Kanalnetzes saniert und ebenfalls erweitert. Für den dabei entstehenden Aufwand ist in der Entwässerungssatzung der Gemeinde neben dem so genannten Schaffensbeitrag für Neuanlieger für die so genannten Altanlieger – das sind die Anlieger, die zum Zeitpunkt des Beginns des Bauprogramms bereits an das Abwassernetz angeschlossen waren oder hätten angeschlossen werden können – ein so genannter Ergänzungsbeitrag vorgesehen. Auf diesen Ergänzungsbeitrag hat die Gemeinde von den so genannten Altanliegern mit den streitigen Bescheiden Vorausleistungen angefordert.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hält die Aufhebung der Bescheide durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis für richtig, da er den in der Entwässerungssatzung der Gemeinde festgesetzten Beitragssatzung für den Ergänzungsbeitrag im Verhältnis zu dem Beitragssatz des Schaffungs beitrages für Neuanlieger der Höhe nach für unvereinbar mit dem aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz folgenden Grundsatz der Abgabengerechtigkeit hält.

Die Revision gegen die Urteile wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Aktenzeichen: 5 A 3140/09 u.a.

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Ermessensentscheidung der Gemeinden bei Regelung der Überlassungspflicht von Niederschlagswasser bestätigt

Das OVG NRW hat am 16.11.2011 folgendermaßen entschieden:

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2011/15_A_2228_09beschluss20111116.html

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Bescheide rechtswidrig: Keine Grundbesitzabgaben ohne Rechtsgrundlage

Das VG Frankfurt am Main hatte über die Zulässigkeit der Heranziehung zu Grundbesitzabgaben in Form von Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren in einer hessischen Gemeinde zu entscheiden.
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Grundbesitzabgaben in Form von Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren der Gemeinde Grävenwiesbach für die Veranlagungsjahre 2006 bis 2008. Die beklagte Gemeinde Grävenwiesbach zog mit den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheiden die Klägerseite zur Zahlung von Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren für die Veranlagungsjahre 2006 bis 2008 heran. Die von dem Kläger hiergegen eingelegten Widersprüche wies sie zurück.
Der Kläger hat hiergegen Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, die ergangenen Bescheide seien sämtlich rechtswidrig. Es liege ein Verstoß gegen das in § 10 Kommunalabgabengesetz – KAG – enthaltene Kostendeckungsprinzip vor. Ausweislich der Jahresrechnungen seien seit 1995 bis 2005 ganz erhebliche Überschüsse erzielt worden. Unter Verstoß gegen das Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit seien Überschüsse als allgemeine Deckungsmittel im Haushalt zweckentfremdet …mehr:

http://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA110802737&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

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Ableiten in städtischen Wassergraben ist gebührenpflichtige Benutzung

Nicht nur mit der Ableitung von Abwasser in einen öffentlichen Kanal, sondern auch mit der Ableitung in jeglichen Teil der öffentlichen Abwasseranlage wird diese Anlage benutzt. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hervor. Für die Benutzung der Anlage, …mehr:
http://www.euwid-wasser.de/news/recht/einzelansicht/Artikel/ableiten-in-staedtischen-wassergraben-ist-gebuehrenpflichtige-benutzung.html
oder
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2011/5_K_3214_11urteil20110727.html

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Verwaltungsgericht Arnsberg zur Regenwassergebühren-Kalkulation

Nach dem VG Arnsberg (Urteil vom 7.7.2011 – Az.: 11 K 1898/10- nicht rechtskräftig) kann bei Mischwasserkanälen die Trennung der Kosten für die Beseitigung des Schmutzwassers einerseits und für die Beseitigung des Niederschlagswassers andererseits nur auf der Grundlage eines fiktiven (gedachten) Trennkanalsystems erfolgen. Die Anwendung der sog. Mehraufwandsmethode ist hingegen nicht geeignet, eine nachvollziehbare Kostentrennung zu dokumentieren. Das OVG NRW hat – so das VG Arnsberg – in seinem Urteil vom 24.7.1995 – Az.: 9 A 2251/93 – , GemHH 1997, S. 13f. ) zumindest angemerkt, dass für die Kostenermittlung fiktiv ein Trennsystem anzunehmen ist. Hieraus sei die Schlussfolgerung zu ziehen , dass die Kostenteilung auf der Grundlage eines fiktiven Trennsystems die richtige Methode ist (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 1.10.2002 – 11 K 3302/00; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 18.3.2005 – Az.: 9 A 4650/02 zur Berechnungsmethode des fiktiven Trennsystems bei der Aufteilung der Fortleitungskosten einer Mischwasserkanalisation).
In Anbetracht dessen ist nach dem VG Arnsberg (Urteil vom 7.7.2011 – Az.: 11 K 1898/10 ) die sog „Mehraufwandsmethode (bzw. Differenzmethode) nicht geeignet, …mehr:

Quelle: http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/vg-arnsberg-zur-regenwassergebuehr-kalkulation.html

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Anspruch auf Einsicht in Cross-Border-Leasing- Transaktions-Unterlagen

In KA 1/2011, S. 74, wurde ein Beschluss des OVG Münster vom 3. Mai 2010 (Aktenzeichen 13a F 31/09) veröffentlicht. Er befasste sich mit der Frage, ob ein Anspruch von Dritten besteht, Unterlagen einzusehen, die im Zusammenhang mit Cross-Border-Leasing-Aktionen mit amerikanischen Vertragspartnern stehen. Das OVG Münster hatte im Ergebnis entschieden, dass die Weigerung der Stadt (Recklinghausen), die angeforderten Unterlagen vorzulegen, rechtswidrig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 8. Februar 2011 – Aktenzeichen 20 F 13.10 – diese Auffassung des OVG Münster bestätigt. Aus den Gründen ergibt sich unter anderem Folgendes: Allein aus dem Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung ergibt sich nicht ein Geheimhaltungsgrund. Entscheidend ist nicht, ob eine Vertraulichkeit von Informationen vereinbart worden ist, sondern ob nach materiell-rechtlichen Maßstäben ein Geheimhaltungsgrund vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht macht dann noch folgende Ausführungen zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen: „Bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen handelt es sich um Vorgänge, die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ihrem Wesen nach geheim zu halten sind. Dass es nicht um den Schutz der Stadt, sondern um den Schutz des Vertragswerks und damit die Schutzbedürftigkeit der Vertragspartner der Stadt geht, steht der Annahme eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses nicht entgegen. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig sind. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkon- kurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens; sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten oder Bezugsquellen. Auch konkrete Vertragsgestaltungen, das heißt ein bestimmtes Vertragswerk, zu dem auch Angaben über beteiligte Kreditunternehmen und Finanzdienstleister, Modelle der Zwischenfinanzierung oder steuerrechtliche Abschreibungs modalitäten und sonstige Transaktionsbeschreibungen gehören, können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein. Grundsätzlich setzt die Entscheidung über die Verweigerung der Aktenvorlage bei Geheimhaltungsbedarf eine Ermessensausübung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO voraus. Das Ergebnis der Ermessensausübung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann jedoch in bestimmten Fallkonstellationen durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtlich zwingend vorgezeichnet sein. Dies kommt namentlich dann in Betracht, wenn ein privates Interesse an der Geheimhaltung besteht, das grundrechtlich geschützt ist. Die Frage nach der ausreichenden Rechtfertigung eines mit der Aktenvorlage verbundenen Grundrechtseingriffs stellt sich vor allem in Dreieckskonstellationen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass neben dem Kläger und dem beklagten Staat auch ein privater Dritter am Prozess beteiligt ist, dessen Interessen denen des Klägers entgegengesetzt sind. In solchen Fällen sind neben dem öffentlichen und privaten Interesse an der Wahrheitsfindung und an effektivem Rechtsschutz auch die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden und seinen Inhalt prägenden widerstreitenden Individualinteressen in die Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO einzubeziehen und gegeneinander abzuwägen. Ergibt sich dabei, dass die auf die Aktenvorlage gerichteten und durch die genannten öffentlichen Interessen verstärkten privaten Interessen an Bedeutung hinter dem grundrechtlich gebotenen Geheimnisschutz zurückbleiben, muss sich dieser Schutz durchsetzen. Umgekehrt kann bei einem geringen Gewicht des Geheimhaltungsinteresses die Vorlage im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtlich geboten sein. In allen diesen Fällen verbleibt für die Ausübung des in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO um der Wahrheitsfindung und des effektiven Rechtsschutzes willen eröffneten Ermessens kein Raum. Dies kann bei Rechtsstreitigkeiten, die wie das Ausgangsverfahren einen Anspruch auf Informationszugang betreffen, dazu führen, dass sich das Prüfprogramm für die prozessuale Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO faktisch – nicht jedoch rechtlich – weitgehend den fachgesetzlichen Vorgaben der Hauptsache annähert. Gemessen an diesen Grundsätzen hätte der Beigeladene bei seiner Entscheidung über die Vorlage der Vertragsunterlagen den öffentlichen und privaten Interessen an einer uneingeschränkten Aktenvorlage gegenüber den geltend gemachten privaten Interessen am Geheimnisschutz den Vorzug geben müssen. Das hat der Fachsenat des OVG im Ergebnis zutreffend erkannt. Zu Recht hat der Fachsenat des OVG unter Hinweis auf Ziel und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes betont, dass derjenige, der einen Anspruch auf Informationszugang geltend macht, (auch) als Sachwalter der Allgemeinheit tätig wird; seinem Interesse an der Verfolgung des Anspruchs im Prozess entspricht ein gleichgerichtetes öffentliches Interesse. Entgegen der Auffassung des Beigeladenen tritt das öffentliche Interesse an der Offenlegung nicht deswegen zurück, weil dadurch grundrechtlich geschützte Rechte der Vertragspartner der Stadt verletzt würden. Denn es liegen hinreichende, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügende Gründe für eine Offenlegung vor.

Den ganzen Artikel lesen Sie In der Korrespondenz Abwasser Heft 9-2011 ab Seite 868

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BVerwG: Erlass von Gebührenbescheiden nicht auf GmbH als Geschäftsbesorger übertragbar

Ein Wasser- und Abwasserzweckverband darf den Erlass von Gebührenbescheiden nicht durch vertragliche Vereinbarung auf eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung übertragen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig und hat damit Entscheidungen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (OVG) bestätigt (Az.: BVerwG 9 C 2.11; 9 C 3.11 und 9 C 4.11 vom 23.08.2011). Die Annahme der Vorinstanz, es lägen zwar formal …mehr:
http://www.euwid-wasser.de/news/recht/einzelansicht/Artikel/bverwg-erlass-von-gebuehrenbescheiden-nicht-auf-gmbh-als-geschaeftsbesorger-uebertragbar.html

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BVerwG: Gemeinde für Reinigung von Sinkkästen einer Landesstraße zuständig

Für die Reinigung von Regenwasserabläufen und Sinkkästen einer Landesstraße kann die Gemeinde zuständig sein. Das geht aus einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts hervor. Wer diese Aufgabe als Abwasserbeseitigungspflichtiger erfüllt, wird nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) von den Ländern bestimmt, heißt es in dem Beschluss. Die Reinigung von zur Straße gehörenden Regenwasserabläufen und Sinkkästen sei bundesrechtlich, und zwar ebenfalls durch das WHG, der Abwasserbeseitigung zugewiesen.
http://www.euwid-wasser.de/news/recht/einzelansicht/Artikel/bverwg-gemeinde-fuer-reinigung-von-sinkkaesten-einer-landesstrasse-zustaendig.html

Das Urteil finden Sie unter:
http://www.bverwg.de/enid/311?e_view=detail&meta_nr=2232

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BGH: Kommune muss Verband für Löschwasserentnahme bezahlen

Der Bundesgerichtshof hat die Zahlungspflicht einer Kommune für Löschwasserentnahmen bestätigt. Mit dem Urteil hat der BGH die Revision gegen ein Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zurückgewiesen und dessen Auffassung bestätigt, dass für den klagenden Wasser- und Abwasserverband der Begriff der ihm übertragenen „Wasserversorgung“ nach den gesetzlichen Grundlagen die Bereitstellung von Trinkwasser, aber nicht von Löschwasser bedeutet. Dies könne aber bei anderslautenden gesetzlichen Grundlagen…mehr:
http://www.euwid-wasser.de/news/recht/einzelansicht/Artikel/bgh-kommune-muss-verband-fuer-loeschwasserentnahme-bezahlen.html

Das Urteil finden Sie unter:
http://lexetius.com/2011,3539

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Ableitung von Niederschlagswasser auf Nachbargrundstück ist zulässig

Niederschlagswasser kann von einem Dach auf das Nachbargrundstück geleitet werden, wenn dieses Grundstück dadurch nicht erheblich in seiner Substanz beeinträchtigt wird. Diese Aussage hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen in Bautzen in einem unanfechtbaren Beschluss …mehr:
http://www.euwid-wasser.de/news/recht/einzelansicht/Artikel/ableitung-von-niederschlagswasser-auf-nachbargrundstueck-ist-zulaessig.html

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Alter einer Anschlussleitung muss kein Grund für Erneuerung sein

Die Erneuerung einer Anschlussleitung darf nicht allein aufgrund des Alters der Leitung angeordnet werden. Vielmehr muss ein tatsächlicher Bedarf bestehen, sie aufgrund ihres Zustandes zu erneuern, etwa, wenn die Anschlussleitung insgesamt so schadhaft ist, dass die Abwässer nicht mehr unschädlich beseitigt werden können. Dies geht aus einem Beschluss des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (Az.: 15 A 2625/09 vom 11.07.2011)…mehr
http://www.euwid-wasser.de/news/recht/einzelansicht/Artikel/alter-einer-anschlussleitung-muss-kein-grund-fuer-erneuerung-sein.html

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Überflutungsschäden – Rechtssprechung

Haftung für Überflutungsschäden bei Straßenbau im Hanggebiet
„Nach gefestigter Rechtsprechung reicht es bei einer Fallgestaltung – wie hier – nicht aus, dass sich die Gemeinde auf ein ganz außergewöhnliches Naturereignis beruft.
Sie muss vielmehr zusätzlich darlegen und gegebenenfalls beweisen, dasss sie alle technisch möglichen und mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand realisierbaren Sicherungsmaßnahmen ergriffen hatte, um einem Überstau der Entwässerungsanlagen und einer dadurch ausgelösten Überflutung der Anliegergrundstücke vorzubeugen, oder aber – alternativ – dartun, dass sich der Schaden auch bei derartigen Maßnahmen ereignet hätte (BGHZ 759,19 l23l; 766, 37 : VersR 2006, 706).“
„Demzufolge war das Ausbauvorhaben von vornherein auf eine so tiefgreifende Veränderung der topographisch klar zutage liegenden Gegebenheiten angelegt, dass die…mehr:
http://www.institut-halbach.de/2011/07/ueberflutungsschaeden-rechtssprechung/
Dipl.-Ing. (FH) Uwe Halbach

Quelle: RA Piens
Fachzeitschrift KA Korrespondenz Abwasser, Abfall • 2009 (56). Nr. 8, S. 825-828.

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Oberverwaltungsgericht Münster zur Gebührenerhebung durch Dritte

Das Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen in Münster hat in einem Beschluss vom 15. April 2011 (Az. 9 A 2260/09) die Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zugelassen und die Gebührenerhebung durch Dritte grundsätzlich in Frage gestellt. Das Gericht führt in dem Zulassungsbeschluss aus, dass ungeachtet der Frage, ob einem Schreiben (im betrachteten Fall einer Stadtwerke GmbH) aus Empfängersicht hinreichend deutlich zu entnehmen war, dass es auch einen Abwassergebührenbescheid des Bürgermeisters der beklagten Stadt enthält, die Festsetzung der Gebühr jedenfalls deshalb überwiegend rechtlichen Bedenken begegnet, weil der Erlass eines Abgabenbescheides durch eine Person des Privatrechts (hier: der Stadtwerke GmbH) nur auf der Grundlage eines Gesetzes im formellen Sinne zulässig sein dürfte. Die Regelung allein kraft einer Regelung in der kommunalen Gebührensatzung reiche nicht aus. Nach Einschätzung des nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeindebunds würde sich im Hinblick auf die Gebührenerhebung für das Jahr 2012 nur dann kein Prozessrisiko ergeben, wenn die Stadt/Gemeinde die Gebühren wieder komplett selbst erhebt.
www.nrwe.de
www.kommunen-in-nrw.de

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Die Abwasserverordnung trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bereits Rechnung

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 16 . 3 . 2011 , 3 S 2668 / 08

Leitsätze
Soweit die Einleitung von Abwasser aus einem bestimmten Herkunftsbereich sich nicht erheblich von den in den Anhängen der Abwasserverordnung typisierten Fallkonstellationen unterscheidet , bedarf eine wasserrechtliche Anordnung , die die dortigen Regelungen umsetzt , grundsätzlich keiner Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall . Denn die Abwasserverordnung trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bereits dadurch auf normativer Ebene Rechnung , dass die in den Anhängen zur Abwasserverordnung ( hier : Anhang 38 ) aufgeführten Mindestanforderungen je nach Herkunft des Abwassers differenziert geregelt werden.

Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 4 . Juli 2007 – 7 K 732 / 05 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
1 Die Klägerin wendet sich gegen wasserrechtliche Anordnungen des Beklagten.
2 Die Klägerin gehört zu den größten Textilveredelungsbetrieben in Deutschland und Europa. Sie verarbeitet innerhalb ihres Betriebes in Lörrach Web-und Maschenware , die hauptsächlich aus Viskose und Baumwolle besteht.
3 Wesentliche Produktionsabschnitte zur Veredelung der Textile sind: Mehr unter:

http://www.jusmeum.de/urteile/vgh_baden-w%C3%BCrttemberg/2741c020471875abd21f16aba68fc80aceba8c10bdd569ff1fbec63c03449906

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Gemeinde muss beweisen: Kanalanschluss mängelfrei verlegt

OVG NRW gibt Bürger Recht, der Kostenbescheid für neuen Anschluss nicht zahlte.
Wird ein Grundstück an einen Abwasserkanal angeschlossen, dann muss die Kommune in Zweifelsfall belegen können, dass dieser Anschluss fachgerecht und ohne Mängel hergestellt wurde. Zu diesem Urteil ist das Oberverwaltungsgericht NRW gekommen. Im entschiedenen Streitfall waren dem ausführenden Unternehmen bei der Verlegung des alten Anschlusses Mängel unterlaufen und nur aus diesem Grund musste der Anschluss einige Jahr später erneuert werden.
Düsseldorf. Erneuert eine Kommune oder ein Gemeindeverband einen Haus- oder Grundstücksanschluss an das bestehende Abwasserkanalsystem, kann sie von dem Eigentümer verlangen, dass dieser sich an den entstandenen Kosten beteiligt beziehungsweise diese übernimmt. So schreibt es § 10 Kommunalabgabengesetz NRW vor. Dennoch sah ein Bürger den Kostenersatzbescheid, den er von seiner Gemeinde für die Erneuerung des Anschlusses seines Grundstücks erhalten hatte, als rechtswidrig an und zog vor Gericht. Seine Begründung: Das Unternehmen, das im Auftrag der Stadt den alten Grundstücksanschluss gelegt hatte, habe eine fehlerhafte beziehungsweise mangelhafte Arbeit abgeliefert.

Allein aufgrund dieser Mängel sei nun die Erneuerung des Anschlusses erforderlich. Die Kosten dafür müsse daher die Kommune selbst tragen. Denn nur wenn die Gemeinde eine Leistung erbringe, die dem Sonderinteresse des Grundstückseigentümers diene, könne sie einen Kostenersatz fordern. Da in diesem Fall aber die Erneuerung dem Interesse diene, die bestehenden Mängel zu beseitigen, sei diese Voraussetzung nicht erfüllt. Mit seinem Urteil vom 5. Februar 2010 folgt das Oberverwaltungsgericht NRW dieser Auffassung.

In dem Urteil stellte das Gericht zudem klar, dass die Gemeinde und nicht der Grundstückseigentümer im Zweifelsfall dokumentieren muss, …mehr:

http://www.steuerzahler-nrw.de/Gemeinde-muss-beweisen-Kanalanschluss-maengelfrei-verlegt/30973c37198i1p353/index.html

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OLG Frankfurt: Bauunternehmer hat mangelhaften Kanalanschluss zu vertreten

Mehr unter:
http://www.euwid-wasser.de/printausgabe/docprintlist0.html

OLG Frankfurt (Az.: 1 U 55/10 vom 14.03.2011) Gerichtsurteile | 24.05.2011

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Einheitliche Stimmabgabe in Wasserverband zulässig

Mehr unter:
http://www.euwid-wasser.de/printausgabe/docprintlist0.html
Verwaltungsgericht Dresden (Az.: 7 K 1224/10 vom 07.02.2011 Gerichtsurteile | 31.05.2011

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Urteil:Wäschewaschen mit Regenwasser ist zulässig

Leitsatz:
Die Trinkwasserverordnung verbietet nicht, zum Wäschewaschen im eigenen Haushalt das Wasser einer dort zusätzlich zum Trinkwasseranschluss verwendeten Eigenversorgungsanlage zu benutzen, auch wenn für deren Wasser keine Trinkwasserqualität nachgewiesen ist (wie Urteil vom 31. März 2010 – BVerwG 8 C 16.08).

Mehr unter: http://www.bverwg.de/enid/311?e_view=detail&meta_nr=1578

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Beachtung der Vergabevorschriften bei Grundstücksgeschäften der öffentlichen Hand

Rechtsprechung

Für die Beantwortung der Frage, ob Grundstücksgeschäfte der öffentlichen Hand dem Vergaberecht zu unterwerfen sind, müssen die verschiedenen Fallgestaltungen unterschieden werden. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache „Müller“ vom 25. März 2010 (Az. C-451/08) erging auf ein sogenanntes Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte dem EuGH eine Reihe von Fragen zur Entscheidung vorgelegt. Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben war Eigentümerin der knapp 24 Hektar großen Liegenschaft „Wittekind- Kaserne“ in Wildeshausen. Im Oktober 2006 gab die Bundesanstalt im Internet und in der Tagespresse bekannt, dass siebeabsichtige, das Gelände Wittekind-Kaserne zu veräußern. Es handelte sich dabei um ein sogenanntes Bieterverfahren, das den Interessenten nach ständiger Rechtsprechung zwar einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der festgesetzten Verfahrensregeln einräumt. Ein regelgerechtes Vergabeverfahren im Sinne der RL 2004/18/EG führte die Bundesanstalt nicht durch, da sie der Auffassung war, es handele sich um eine Bereichsausnahme des § 100 Abs. 2 GWB. Im Rahmen des Bieterverfahrens stellten verschiedene Teilnehmer ihre Konzepte zur Verwertung des Geländes der ehemaligen Kaserne Wittekind der Bundesanstalt wie auch der Stadt Wildeshausen vor. Die Stadt Wildeshausen entschied sich für das Angebot des Bieters GSSI, die Bundesanstalt schloss daraufhin mit der GSSI am 6. Juni 2007 einen Kaufvertrag, der ca. ein halbes Jahr später beurkundet wurde. Die übrigen Bieter, unter ihnen die Bieterin Helmut Müller GmbH, wurden am 7. Juni 2007 über den Verkauf informiert. Die Helmut Müller GmbH suchte Rechtsschutz vor der Vergabekammer, der ersten Instanz bei Verstößen in Vergabeverfahren ab Erreichung der Schwellenwerte. Die Vergabekammer vertrat die Auffassung, dass eine Bereichsausnahme im Sinne des § 100 Abs. 2 GWB vorläge und deshalb die Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens nicht möglich sei. Es handele sich bei dem Bieterverfahren nicht um die Beauftragung einer Bauleistung, sondern um den Verkauf eines Grundstücks. Die Helmut Müller GmbH legte gegen diese Verwerfungsentscheidung beim OLG Düsseldorf Sofortige Beschwerde ein und machte geltend, dass aufgrund der Vorgehensweise der Beteiligten an GSSI ein Bauauftrag in Form einer Baukonzession vergeben werden sollte. Die Bundesanstalt und die Stadt Wildeshausen hätten die jeweiligen Entscheidungen wechselseitig aufeinander abgestimmt; denn schließlich solle der Bebauungsplan so erstellt werden, dass die Planungsidee der GSSI verwirklicht werden könne. Nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages zwischen dem Auftraggeber und der GSSI betrieb die Helmut Müller GmbH das Verfahren im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage weiter. Das OLG Düsseldorf bewertete die von der Beigeladenen vorgetragenen Tatsachen als nicht glaubhaft und stellte eigene Vermutungen zu den Hintergründen des Kaufvertrags auf, die durch Zitate aus der Presse und ähnlich belegt werden sollten. Im Ergebnis führte das dazu, dass das OLG Düsseldorf zu der Einschätzung kam, dass es für eine Baukonzession ausreiche, wenn der öffentliche Auftraggeber ein wie auch immer geartetes Interesse verfolge und durch den Verkauf eines Grundstückes realisieren könne. Im vorliegenden Fall läge das Interesse der Stadt Wildeshausen darin, eine zentrumsnahe Fläche so zu nutzen, dass sie weiterhin der Entwicklung der Stadt gut täte. Damit sei hier eine Baukonzession erteilt worden. Da nicht vorgesehen sei, dass die Stadt Wildeshausen ein Entgelt zahlen soll, habe der entsprechende öffentliche Bauauftrag – so das vorstehende Gericht – in der Rechtsform einer öffentlichen Baukonzession erteilt werden sollen. GSSI habe das wirtschaftliche Risiko dieses Geschäfts tragen sollen. Die Veräußerung des Grundbesitzes und die Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags sei vergaberechtlich als eine Einheit zu bewerten. Die Bundesanstalt und die Stadt Wildeshausen seien dabei lediglich zeitversetzt vorgegangen. Das OLG Düsseldorf ergänzte, dass die Bundesregierung dabei sei, das deutsche Vergaberecht in einem Sinne zu ändern,mehr:

Quelle: KA Korrespondenz Abwasser,

Download des Urteils und weiterer
Dokumente im Internet:
http://curia.europa.eu
Mitgeteilt von Rechtsanwältin
Gritt Diercks-Oppler (Hamburg) und
Rechtsanwalt Michael Scheier (Köln)

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Bedenken bei Gebührenerhebung durch Dritte – Oberverwaltungsgericht NRW lässt Berufung zu

Das OVG NRW hat in einem Beschluss vom 15.04.2011 (Az. 9 A 2260/09) die Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zugelassen und die Gebührenerhebung durch Dritte grundsätzlich in Frage gestellt. Der Zulassungs-Beschluss ist im Intranet des StGB NRW unter Fachinformation/Service Rubrik „Umwelt, Abfall, Abwasser“ abrufbar gestellt.
Das OVG NRW führt in dem Zulassungsbeschluss aus, dass ungeachtet der Frage, ob dem Schreiben der Stadtwerke GmbH aus Empfängersicht hinreichend deutlich zu entnehmen war, dass es auch einen Abwassergebührenbescheid des Bürgermeisters der beklagten Stadt enthält, die Festsetzung der Gebühr jedenfalls deshalb überwiegend rechtlichen Bedenken begegnet, weil der Erlass eines Abgabenbescheides durch eine Person des Privatrechts (hier: der Stadtwerke GmbH) nur auf der Grundlage eines Gesetzes im formellen Sinne zulässig sein dürfte. Die Regelung allein kraft einer Regelung in der kommunalen Gebührensatzung reiche nicht aus (vgl. hierzu auch: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.03.2006 – Az. 2 LB 9/05 -, Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 14.12.2009 – Az. 4 KO 482/09 -, Hessischer VGH, Beschluss vom 17.03.2010 – Az. 5 A 3242/09. Z; Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2010, § 6 Rz. 768).
Dieses gilt nach dem OVG NRW unabhängig davon, ob es sich um eine Gebührenerhebung im eigenen Namen als Beliehener handelt oder im fremden Namen im Rahmen eines Mandats (einer Beauftragung) die Gebührenerhebung durch einen Dritten erfolgt.
Das OVG NRW weist in seinem Beschluss vom 15.04.2011 (Az. 9 A 2260/09) weiterhin darauf hin, dass es auch ohne Bedeutung sein dürfte, dass die beklagte Stadt den Gebührensatz selbst ermittelt hat. Dieses werde voraussichtlich ebenso wenig eine andere Beurteilung rechtfertigen wie die Tatsache, dass der bezogen auf das Jahr 2006 vom Kläger erhobene Widerspruch gegen den Gebührenbescheid durch einen Widerspruchsbescheid des Bürgermeisters der beklagten Stadt als unbegründet zurückgewiesen worden ist (vgl. dazu insbesondere: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.03.2006 – Az. 2 LB 9/05).
Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, dass mit dem Beschluss des OVG NRW vom 15.04.2011 (Az. 9 A 2260/09) lediglich das Berufungsverfahren vor dem OVG NRW zugelassen worden ist. Eine endgültige Entscheidung ist also noch nicht ergangen. Mit Blick auf die Gebührenerhebung für das Jahr 2012 kann zurzeit nur die Empfehlung ausgesprochen werden, in die Prüfung einzutreten, ob eine Gebührenerhebung durch Dritte weiterhin im Jahr 2012 erfolgen soll, weil dass das OVG NRW aller Voraussicht nach den Rechtsstandpunkt einnehmen wird, dass eine Gebührenerhebung durch Dritte (auch in der Form der Beauftragung -so genanntes Mandat) nicht möglich ist, da eine klare landesgesetzliche Regelung fehlt. Im Hinblick auf die Gebührenerhebung für das Jahr 2012 würde sich demnach nur dann kein Prozessrisiko ergeben, wenn die Stadt/Gemeinde die Gebühren wieder komplett selbst erhebt.

Az.: II/2 24-21/33-10 qu-ko
Quelle: http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/ovg-nrw-zur-gebuehrenerhebung-durch-dritte.html

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Wassernutzungsentgelt für Baumaßnahmen

Ein Bauunternehmen führte in der Stadt S. eine vorübergehende Absenkung des Grundwasserspiegels durch, um einen 5 m tiefen Staukanal zur Regenwasserableitung bauen zu können. Das abgepumpte Grundwasser wurde anschließend in ein Gewässer eingeleitet. Für die Baumaßnahme erhielt das Bauunternehmen eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme und Einleiten von Grundwasser. In der Erlaubnis war festgelegt, dass ein Grenzwert von 15 mg/l für Eisen gesamt und 10 mg/l für gelöstes Eisen einzuhalten war. Aufgrund wasserbehördlicher Anordnung musste die Einleitung des Grundwassers nach etwa einem Monat wieder aufgegeben werden, da die Grenzwerte nicht eingehalten wurden. Die Behörde setzte ein Wassernutzungsentgelt von etwa 50 000 Euro (für einen Monat Nutzungsdauer) fest. Die Wassermenge, bei der die Grenzwerte nicht eingehalten wurden, wurde zum vollen Entgeltsatz veranlagt. Nach § 40 Abs. 1 Satz 4 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) bemisst sich die Abgabe nach der durch kontinuierliche Messungen nachgewiesenen, tatsächlich entnommenen Wassermenge oder auf Antrag nach dem wasserrechtlichen Bescheid unter Abzug der nicht nachteilig veränderten Wassermenge, die Gewässern vom Benutzer unmittelbar wieder zugeführt wird. Nach Auffassung der Behörde war die Abzugsregelung des § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG nicht anzuwenden. Ein Abzug nach § 40 Abs. 1 Satz 4 Bbg- WG scheide aus, weil keine ökologisch vertretbare Rückführung des entnommenen Wassers in den Wasserhaushalt erfolgte und die Einleitung in das Gewässer die Erlaubnis überschreite. Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 28. Januar 2009 (Az. OVG 2 B 20.07) die Auffassung des Landesumweltamts Brandenburg abgelehnt. Maßgebend hierfür waren folgende Entscheidungsgründe: „Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und den angegriffenen Abgabenbescheid aufgehoben. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. I. Rechtsgrundlage des festgesetzten Wassernutzungsentgeltes ist § 40 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung vom 13. Juli 1994 (GVBl. I, S. 302), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2000 (GVBl. I, S. 90) Hinsichtlich der Rechtslage maßgeblich ist die bei der Verwirklichung des Abgabentatbestandes durch Entnahme, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser im Zeitraum vom 17. März bis zum 15. April 2003 geltende vorgenannte Fassung des Wassergesetzes. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BbgWG werden von dem Benutzer eines Gewässers durch die obere Wasserbehörde Abgaben in Form von Gebühren unter anderem für folgende Benutzungen erhoben: Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser (Nr. 2). Das Wassernutzungsentgelt ist eine nicht-steuerliche Abgabe, deren sachliche Rechtfertigung im Hinblick auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung sich aus ihrem Charakter als Vorteilsabschöpfungsabgabe im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsregelung ergibt (vgl. näher BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 1995, BVerfGE 93, 319, und vom 18. Dezember 2002, NVwZ 2003, 467). Die knappe natürliche Ressource Grundwasser ist ein Gut der Allgemeinheit. Wird dem einzelnen abgabepflichtigen Benutzer die Benutzung des der Bewirtschaftung unterliegenden Grundwassers durch das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG) eröffnet, wird ihm die Teilnahme an ei- 384 Rechtsprechung KA Korrespondenz Abwasser, Abfall • 2011 (58) • Nr. 4 www.dwa.de/KA nem Gut der Allgemeinheit verschafft. Er erhält so einen besonderen Vorteil gegenüber all denen, die das betreffende Gut der Allgemeinheit nicht oder nicht in gleichem Umfang nutzen. Abgeschöpft wird damit der in der Eröffnung der Benutzungsmöglichkeit nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BbgWG liegende Vorteil. II. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten ist rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Abgabetatbestand des § 40 Abs. Mehr:

Das Urteil steht im Internet zum
Download bereit:
www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de
Mitgeteilt von Rechtsanwalt
Reinhart Piens (Essen)
Quelle: KA Korrespondenz Abwasser, Abfall • 2011 (58) • Nr. 4

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Urteil: Anschlußnehmer ist verpflichtet auf Trennsystem umzusteigen

Das Urteil des VG Gießen vom 8.12.2010 finden Sie unter:

http://www.kohlhammer.de/doev.de/download/Portale/Zeitschriften/Doev/Leitsaetze_Volltexte_2011/E_0226.pdf

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Gemeinde kann Niederschlagswassergebühr erheben

So die Entscheidung des VG Gelsenkirchen von 24.2.2011. Es ging um Niederschlag von Landesstrassen, der in einer kommunale Kläranlage gereinigt wurde.
Das Urteil findet man unter:

http://www.justiz.nrw.de/ses/nrwesearch.php
Aktenzeichen 13 K 6463/08

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Kanalbauarbeiten führten zu massiven Gebäudeschäden

Hauseigentümer aus Katzenelnbogen erhält Entschädigung

Ein Hauseigentümer aus Katzenelnbogen wird die massiven Schäden an seinem Gebäude zu einem großen Teil ersetzt bekommen. Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in einem kürzlich verkündeten Urteil entschieden, dass die Gebäudeschäden zu einem großen Teil durch in den 90er Jahren fehlerhaft ausgeführte Kanalbauarbeiten entstanden sind. Der Senat hat nach intensiver Beweisaufnahme festgestellt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Entschädigung gegen die Verbandsgemeinde und auf Schadensersatz gegen die ausführende Baufirma zusteht (Urteil des 1. Zivilsenats vom 1. April 2011, Az: 1 U 379/06).

Der Kläger begehrte als Eigentümer eines Hauses in Katzenelnbogen von der dortigen Verbandsgemeinde und einer hessischen Baufirma den Ersatz von Schäden, die ihm durch Mitte der 90er Jahre durchgeführte Kanalbauarbeiten entstanden sein sollen. Er war der Ansicht, die im Auftrag der Verbandsgemeinde durchgeführten Arbeiten hätten den Grundwasserspiegel derart gesenkt, dass sich sein Haus gesetzt habe und erhebliche Risse entstanden seien. Die Schäden seien darauf zurückzuführen, dass bei den Kanalarbeiten keine hinreichenden Trennschürzen bzw. Querriegel eingebaut worden seien, die das Absacken des Grundwassers hätten verhindern sollen. Die beklagte Baufirma und die beklagte Verbandsgemeinde hatten entgegen gehalten, die Kanalarbeiten hätten die Schäden am Haus des Klägers nicht verursacht. Vielmehr handele es sich um Altschäden, die auf eine unzureichende Gründung des Hauses zurückzuführen seien.

Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme hatte das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe nicht bewiesen, dass die Schäden ihre Ursache in den Kanalarbeiten hätten. Mit der Berufung hat der Kläger sein Klagebegehren im Wesentlichen weiterverfolgt.
Der Senat hat nun ausgeführt, die erforderlichen Querriegel seien teilweise planwidrig unterlassen und teilweise unzureichend ausgeführt worden. Der Sachverständige habe die geplanten und angeblich fachlich ordnungsgemäß eingebauten Querriegel bei seinen Untersuchungen vor Ort – die auch die Öffnung einer Bundesstraße beinhalteten – nicht feststellen können.

Die fehlerhafte Ausführung der Arbeiten habe ein Absenken des Grundwassers bewirkt, wodurch sich das Haus des Klägers gesetzt habe. Daher müsse für einen großen Teil der am Haus des Klägers entstandenen Schäden sowohl die ausführende Baufirma einstehen, die dem Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei. Außerdem müsse auch die Verbandsgemeinde den Kläger entschädigen. Denn die Einwirkung auf das Grundstück und das Eigentum des Klägers sei von dem benachbarten öffentlichen Straßengrundstück ausgegangen, an dem die damaligen Kanalbauarbeiten ausgeführt wurden.

Herausgeber: Oberlandesgericht Koblenz

Quelle: http://www.justiz.rlp.de/icc/justiz/nav/634/broker.jsp?uMen=634b82da-d698-11d4-a73d-0050045687ab&uCon=285303c7-f963-3f21-9d9f-8513077fe9e3&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042

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Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Abwassereinrichtung

Leitsatz
Stellt eine Kommune ihre Abwassereinrichtung ganz oder teilweise auf das sog. Trennsystem um, ist der Anschlussnehmer verpflichtet, sich an die geänderte Anlage – durch Trennung der anfallenden Abwässer auf seinem Grundstück – anzuschließen.
Die Entscheidung lesen Sie unter:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=5&numberofresults=928&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE100003523%3Ajuris-r00&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1

Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,– EUR festgesetzt.

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Verrechnung von Investitionskosten mit Abwasserabgaben

Leitsatz/Leitsätze

Die Festsetzungsverjährung in Bezug auf Abwasserabgaben steht einer Verrechnung nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG auch dann entgegen, wenn die Verrechnung zunächst mangels einer Abgabepflichtigkeit des Maßnahmeträgers (hier: einer privaten Interessengemeinschaft zum Bau eines Schmutzwasserkanlas) nicht möglich war und die abgabepflichtige Kommune die Aufwendungen erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung „übernimmt“.

Mehr unter:
http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05000200900010313%20LA

Aus dem Entscheidungstext
I.
Die Klägerin begehrt die Verrechnung von Aufwendungen für den Anschluss von Grundstücken an die öffentliche Abwasseranlage mit von ihr geleisteten Abwasserabgaben. Im Jahre 1996 stellte die Interessengemeinschaft „Abwasserbeseitigung“ als privater Zusammenschluss von Grundstückseigentümern auf eigene Kosten einen Schmutzwasserkanal her, um das auf ihren Grundstücken anfallende Abwasser der Kläranlage der Klägerin zuzuführen. Im Jahre 2004 hatte eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 20.01.2004 – 9 C 13/03 -) zur Folge, dass die bis dahin überwiegend praktizierte Verrechnungsmethodik zu Gunsten der Kommunen, die ihr Abwasserkanalnetz ausbauen, erweitert wurde. Konkret stellte das Bundesverwaltungsgericht klar, dass Aufwendungen für Entwässerungskanäle, die das Abwasser vorhandener (Klein-)Ein-leitungen im Sinne von § 10 Abs. 4 AbwAG einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, nicht nur mit der Abwasserabgabe für die wegfallenden Einleitungen, sondern auch mit der Abwasserabgabe für Einleitungen der bestehenden Abwasserbehandlungsanlage, an die zugeführt wird, verrechnet werden dürfen. Am 5. April 2005 schlossen die Klägerin und die Interessengemeinschaft „Abwasserbeseitigung“ einen Vertrag, der eine Einbindung des Schmutzwasserkanals in die öffentliche Abwasserbeseitigung, eine Erstattung der Aufwendungen der Interessengemeinschaft durch die Klägerin in Gestalt eines Ablösungsbetrages sowie eine Ablösung der auf die einzelnen Grundstückseigentümer entfallenden Abwasserbeiträge durch die Interessengemeinschaft vorsah. Unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2004 beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 bei dem Beklagten, die Aufwendungen, die ihr durch den Vertrag mit der Interessengemeinschaft „Abwasserbeseitigung“ entstanden seien, mit gezahlten Abwasserabgaben zu verrechnen. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26. März 2007 mit der Begründung ab, dass hinsichtlich der Abwasserabgaben für die maßgeblichen drei Jahre vor Inbetriebnahme des Kanals im Jahre 1997 Festsetzungsverjährung eingetreten sei, was auch die Möglichkeit einer Verrechnung ausschließe. Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Klage mit Urteil vom 4. Juni 2009 abgewiesen, weil eine Verrechnungsmöglichkeit nicht gegeben sei. Neben der eingetretenen Festsetzungsverjährung hat es auch darauf abgestellt, dass der Klägerin infolge des Vertrages keine Aufwendungen entstanden seien, weil sie die Investitionsmittel im Ergebnis von dritter Seite erhalten habe. Dagegen richtet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

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Ein Abwasserkanal muss nicht in einer bestimmten Tiefe verlegt werden um Freispiegelleitung zuzulassen

Urteil der OVG Thüringen vom 7.10.2010 findet man unter: http://www.thovg.thueringen.de/webthfj/webthfj.nsf/3AE276F55A9264EFC12577E300504BA1/$File/07-4EO-00798-B-A.pdf?OpenElement

Auszug:
Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks in E_______, Flur 3, Flurstück
a_. Das häusliche Schmutzwasser wurde bisher in einer Drei-Kammer-
Kleinkläranlage behandelt; das vorgereinigte Wasser wurde über einen Überlauf in
das Fließgewässer „Brehme“ abgeleitet. Bevor die Gemeinde E_______ im Jahr
1993 dem Zweckverband beitrat, hatte sie in der H_______ einen Abwasserkanal
geplant und hergestellt. Die Beteiligten gingen und gehen wegen der Tiefenlage dieses
Abwasserkanals davon aus, dass das häusliche Schmutzwasser, um auch das
im Kellergeschoss anfallende Schmutzwasser abzuführen, nicht durch eine Freispiegelleitung,
sondern nur mittels einer Hebeanlage abgeleitet werden kann. Daher war
ursprünglich vorgesehen, das hier betroffene sowie einige benachbarte Grundstücke
an einen Abwassersammler anzuschließen, der im rückwärtigen Bereich dieser
Grundstücke hergestellt werden sollte. Dieser Kanal kam letztlich nicht zur Ausführung.
Durch Bescheid vom 04.07.2000 forderte der Antragsgegner den Rechtsvorgänger
des Antragstellers auf, das Grundstück an den Abwasserkanal in der H_____
anzuschließen. Die gegen die Aufforderung zum Anschluss erhobene Klage hatte in
erster Instanz Erfolg. Das Verwaltungsgericht hob das Anschlussgebot durch Urteil
vom 20.10.2004 mit der Begründung auf, dass der Anschluss tatsächlich und rechtlich
unmöglich sei, weil die Planung der ursprünglich zuständigen Gemeinde mit den
Regeln der Technik unvereinbar und dieser Fehler dem Antragsgegner zuzurechnen

http://www.thovg.thueringen.de/webthfj/webthfj.nsf/3AE276F55A9264EFC12577E300504BA1/$File/07-4EO-00798-B-A.pdf?OpenElement

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Oberlandesgericht Düsseldorf zur kartellrechtlichen Überprüfung von Gebühren

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 8. Dezember 2010 in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden [Az. VI-2 Kart 1/10 (V)], dass das Bundeskartellamt gegen einen Wasserversorger, der öffentlich-rechtliche Gebühren auf satzungsrechtlicher Grundlage erhebt, keinen Auskunftsbeschluss erlassen kann. Das Bundeskartellamt hat hiergegen Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingereicht.
Das Bundeskartellamt hatte im Rahmen der kartellrechtlichen Kontrolle der Trinkwasserpreise der Berliner Wasserbetriebe kartellrechtliche Auskunftsbeschlüsse gegen insgesamt 45 Trinkwasserversorgungsunternehmen erlassen. Darunter befindet sich auch der Antragsteller, ein aufgrund des brandenburgischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit gebildeter Wasser- und Abwasserzweckverband. Das Bundeskartellamt erließ die Auskunftsbeschlüsse, um Informationen über Entgelte, Kosten und Erlöse in möglichen Vergleichsgebieten zu erhalten. Der Antragsteller legte hiergegen Rechtsbeschwerde ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab dem Antragsteller Recht und hat die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Antragstellers angeordnet, weil es ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Auskunftsbeschlusses des Bundeskartellamts hat. Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen und der Verband kommunaler Unternehmen sehen die Entscheidung des Gerichts als Bestätigung der kommunalen Argumentation, wonach Wasserversorger, die öffentlich-rechtlich tätig werden und Wassergebühren erheben, nicht der kartellrechtlichen Preiskontrolle nach den Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegen.

Urteil: www.nrwe.de
Stellungnahmen kommunaler Verbände: www.kommunen-in-nrw.de
www.vku.de (Suchfunktion: OLG Düsseldorf)

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Verrechnung von Investitionskosten für Regenrückhaltebecken mit gesamter Abwasserabgabe zulässig( VG Freiburg)

Verrechnung erfolgt nicht nur mit Anteil an eingeleitetem Niederschlagswasser
Investitionskosten für Regenrückhaltebecken können mit der gesamten Abwasserabgabe verrechnet werden und nicht nur mit dem auf die Einleitung von Niederschlagswasser entfallenden Anteil. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg.
Im zugrunde liegenden Fall geht es um einen Abwasserverband, der für die Einleitung von Abwasser in den Bodensee als öffentliches Gewässer – nach Klärung in der Abwasserbehandlungsanlage Moos – jährlich zur Zahlung einer Abwasserabgabe nach dem Bundesabwasserabgabengesetz herangezogen wird. Die Abwasserabgabe erfasst zwar die Einleitung von Niederschlagswasser und Schmutzwasser. Für das eingeleitete Niederschlagswasser muss der Abwasserverband aber nach Landesrecht aufgrund der umfassenden Regenwasserbehandlung in seinem Zuständigkeitsbereich keine Abgabe zahlen.
Landratsamt hält Verrechnung der Investitionskosten mit der Abwasserabgabenschuld für nicht zulässig
Das Bundesabwasserabgabengesetz sieht als Anreiz für Investitionen im Bereich der Abwasserentsorgung vor, dass Investitionskosten mit der Abwasserabgabenschuld verrechnet werden können, wenn sich durch die finanzierten Maßnahmen die Gesamtschmutzfracht reduziert. Eine solche Verrechnung, welche die Abwasserabgabenschuld des Verbandes für 2006 von ca. 21.000 Euro auf Null reduziert hätte, hatte das Landratsamt mit der Begründung abgelehnt, die Investitionen beträfen nur die Erweiterung und Verbesserung von Regenrückhaltebecken, also nur das kaum verschmutzte Niederschlagswasser. Eine Verrechnung dürfe daher allenfalls mit dem Anteil der Abwasserabgabe vorgenommen werden, der auf die Einleitung von Niederschlagswasser entfällt. Da diese Einleitung aber nach Landesrecht wegen der umfassenden Regenwasserbehandlung durch den Verband ohnehin schon abgabefrei sei, scheide eine Verrechnung aus.
Verwaltungsgericht sieht keine Gefahr einer doppelten Verrechnung
Das Verwaltungsgericht Freiburg ist dieser Argumentation nicht gefolgt, sondern hat in Anlehnung an Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, Investitionen in Regenrückhaltebecken könnten mit der gesamten Abwasserabgabe verrechnet werden und nicht nur mit dem auf die Einleitung von Niederschlagswasser entfallenden Anteil. Ansonsten liefe der Investitionsanreiz wegen der Reduzierung des Verrechnungsvolumens bei landesrechtlich gewährter Abgabefreiheit für Niederschlagswasser leer. Dass der Landesgesetzgeber eine eigene Verrechnungsmöglichkeit für Investitionen in Regenrückhaltebecken normiert habe, stehe dem nicht entgegen. Die Gefahr einer doppelten Verrechnung bestehe nicht.

Quelle:
http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Freiburg-Verrechnung-von-Investitionskosten-fuer-Regenrueckhaltebecken-mit-gesamter-Abwasserabgabe-zulaessig.news10850.htm

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Urteil: Kalkulation von Gebühren für Abwasserbeseitigung; Mischsystem

Leitsätze
1. Bei der Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung sind nach § 17 Abs. 3 KAG die anteiligen Kosten, die auf die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfallen, von den Kosten nach § 14 Abs. 1 S. 1 KAG abzuziehen. Bei der vorzugwürdigen kostenorientierten Betrachtung sind dazu die Kosten für diejenigen Anlageteile, die sowohl der Grundstücksentwässerung als auch der Straßenentwässerung dienen, in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die (fiktiven) Kosten selbständiger Entwässerungsanlagen für den jeweiligen Zweck zueinander stehen. Eine exakte Berechnung dieses Verhältnisses ist jedenfalls mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht möglich. Die betreffenden Kostenanteile dürfen daher geschätzt werden. Bei dieser Schätzung, die unter Rückgriff auf allgemeine Erfahrungswerte erfolgen kann, ist der Gemeinde ein mit den damit verbundenen Unsicherheiten entsprechender Spielraum einzuräumen, der nur dann überschritten ist, wenn bei der Schätzung wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind oder die Schätzung auf sach- oder wirklichkeitsfremden Überlegungen beruht.

2. Die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Schmutzwasser einerseits und von Niederschlagswasser andererseits erfordert eine Aufteilung der Kosten der Abwasserbeseitigung auf die beiden Teilleistungsbereiche. Bei denjenigen Teileinrichtungen, die der Beseitigung sowohl des Schmutzwassers als auch des Niederschlagswassers dienen, ist eine rechnerisch exakte Aufteilung mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand ebenfalls nicht möglich. Die betreffenden Kostenanteile dürfen daher ebenfalls mit Hilfe allgemeiner Erfahrungswerte geschätzt werden.

3. Die Gemeinde kann sich dabei an den in der Literatur (Gössl/Höret/Schoch, BWGZ 2001, 820 ff., 844 ff.) genannten Empfehlungen orientieren, nach denen sich bei einer Gegenüberstellung der nach der kostenorientierten Methode ermittelten Herstellungskosten für die Kanalisation im Mittel ein Verhältnis von 60 zu 40 und bei den Herstellungskosten der Kläranlage ein Verhältnis von 90 zu 10 zwischen den auf die Beseitigung des Schmutzwassers und den auf die Beseitigung des Niederschlagswassers entfallenden Kosten ergibt.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Dezember 2009 – 4 K 2535/07 – wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 845,13 EUR festgesetzt.
Gründe

1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16.12.2009 bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

2 1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

3 Die vom Kläger erhobene Klage richtet sich gegen die Bescheide der Beklagten vom 30.11.2004, 25.11.2005 (dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.11.2007) und 23.5.2007, mit denen der Kläger als Eigentümer des Grundstücks … … zu Abwassergebühren für die Jahre 2004 bis 2006 von insgesamt 845,13 EUR herangezogen wurde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angefochtenen Bescheide fänden ihre Rechtsgrundlage in der Abwassersatzung der Beklagten in ihrer Fassung vom 15.12.2008, die im Hinblick auf ihre rückwirkende Geltungsanordnung der gerichtlichen Überprüfung der angefochtenen Gebührenbescheide zugrunde zu legen sei und die entgegen der Ansicht des Klägers mit höherrangigem Recht im Einklang stehe. Schlüssige Gegenargumente, die die Richtigkeit dieser Auffassung ernsthaft in Frage stellten, werden vom Kläger nicht genannt.

4 a) Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich bei den im vorliegenden Fall zu überprüfenden Gebührenkalkulationen um Nachkalkulationen handele, weshalb für deren Überprüfung ein anderer Maßstab gelte als für eine auf Prognosen beruhende Vorkalkulation. Die Anwendung des für Nachkalkulationen maßgeblichen Prüfungsmaßstabs hätte ergeben, dass die in die Kalkulation eingestellten Kosten überhöht seien und auch der Ausgleich von Kostenunter- und Kostenüberdeckungen unrichtig vorgenommen worden sei. Diese Kritik hat insoweit ihre Berechtigung, als die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem an die Überprüfung von Gebührenkalkulationen anzulegenden Maßstab zumindest missverständlich sind. Die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulationen selbst wird davon jedoch nicht berührt.

5 Der Gemeinderat der Beklagten hat in seiner Sitzung vom 26.5.2008 die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr mit rückwirkender Geltung ab 2004 beschlossen. In Umsetzung dieses Beschlusses hat er am 15.12.2008 eine rückwirkend zum 1.11.2003 in Kraft getretene Satzung zur Änderung der Abwassersatzung vom 28.6.1982, eine rückwirkend zum 1.11.2004 in Kraft getretene Satzung zur Änderung der Abwassersatzung vom 13.12.2004 sowie eine zum 1.11.2009 in Kraft getretene neue Abwassersatzung beschlossen. Die in diesen Satzungen für die Jahre 2004 bis 2006 festgesetzten Gebührensätze für die von der Beklagten für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen erhobenen Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren beruhen auf Kalkulationen, die im Auftrag der Beklagten von der Gesellschaft für kommunale Entwicklung Sch. & Z. erarbeitet worden sind. Wie in der diesen Kalkulationen vorangestellten Vorbemerkung (S. IV der Kalkulationen) klargestellt wird, waren Grundlage der Kalkulationen die Rechnungsergebnisse der Jahre 2003 bis 2006 sowie die in diesen Jahren abgerechneten Schmutzwassermengen. Die Nachkalkulationen wurden somit nicht aufgrund von Prognosen, sondern anhand der im Zeitpunkt ihrer Erstellung bekannten „harten Zahlen“ vorgenommen.

6 Wie der Kläger insoweit zu Recht beanstandet, kann deshalb die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beschreibung der Gebührenkalkulation als planerisch-prognostischer Akt, dem es eigen sei, dass die zu berücksichtigenden Kosten und Maßstabseinheiten nicht rechnerisch exakt zu bestimmen seien, für die hier zu betrachtenden (Nach-) Kalkulationen keine Gültigkeit beanspruchen. Das Gleiche gilt, soweit das Verwaltungsgericht meint, dass die der Prognose des Gemeinderats zugrunde liegende Methodik nur auf ihre Vertretbarkeit und die Einzelansätze in der Prognose nur daraufhin zu überprüfen seien, ob sie der Gemeinderat für schlüssig und plausibel habe halten dürfen. Dafür, dass diese zumindest missverständlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts seine Entscheidung beeinflusst haben, kann dem Vorbringen des Klägers jedoch nichts entnommen werden. Für seine pauschale und nicht näher erläuterte Behauptung, die Anwendung des für Nachkalkulationen maßgeblichen Prüfungsmaßstabs hätte ergeben, dass die in die Kalkulation eingestellten Kosten überhöht seien und auch der Ausgleich von Kostenunter- und Kostenüberdeckungen unrichtig vorgenommen worden sei, fehlt jeder Beleg.

7 b) Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich ferner nicht, dass die Beklagte in ihren Kalkulationen den Straßenentwässerungsanteil unzutreffend bestimmt oder die Aufteilung der danach verbleibenden Kosten auf die Beseitigung des Schmutzwassers einerseits und die Beseitigung des Niederschlagswasser andererseits sachwidrig vorgenommen hat.

8 aa) Bei der Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung sind nach § 17 Abs. 3 KAG die anteiligen Kosten, die auf die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfallen, von den Kosten nach § 14 Abs. 1 S. 1 KAG abzuziehen. Die entsprechenden Kostenanteile sind deshalb bei der Kalkulation dieser Gebühren nicht zu berücksichtigen.

9 Bei der vorzugwürdigen – wenn auch nach der Rechtsprechung des Senats nicht zwingenden – kostenorientierten Betrachtung sind dazu die Kosten für diejenigen Anlageteile, die sowohl der Grundstücksentwässerung als auch der Straßenentwässerung dienen, in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die (fiktiven) Kosten selbständiger Entwässerungsanlagen für den jeweiligen Zweck zueinander stehen. Eine exakte Berechnung dieses Verhältnisses ist jedenfalls mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht möglich. Die betreffenden Kostenanteile dürfen daher geschätzt werden. Bei dieser Schätzung, die unter Rückgriff auf allgemeine Erfahrungswerte erfolgen kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.10.2004 – 2 S 2806/02 – VBlBW 2005, 239), ist der Gemeinde ein mit den damit verbundenen Unsicherheiten entsprechender Spielraum einzuräumen, der nur dann überschritten ist, wenn bei der Schätzung wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind oder die Schätzung auf sach- oder wirklichkeitsfremden Überlegungen beruht (OVG Niedersachsen, Urt. v. 24.10.2007 – 2 LB 34/06 – Juris; Urt. v. 17.1.2001 – 2 L 9/00 – NordÖR 2001, 307 m.w.N.; ähnlich OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.2.2003 – 9 A 2355/00 – NVwZ-RR 2004, 68).

10 Diesen Spielraum hat die Beklagte bei der Festlegung der auf die Straßenentwässerung entfallenden Kostenanteile nicht überschritten. In den Kalkulationen der Beklagten wird bei der Aufteilung der Kosten zunächst zwischen den Kanalisationseinrichtungen einerseits und den Einrichtungen zur Abwasserreinigung (Kläranlage) andererseits und bei den Kanalisationseinrichtungen weiter zwischen Mischwasser- und Niederschlagswasserkanälen unterschieden. Die auf die (reinen) Niederschlagswasserkanäle entfallenden Kosten (kalkulatorische Kosten und Betriebskosten im eigentlichen Sinn) werden je zur Hälfte der Straßenentwässerung und der Niederschlagswasserbeseitigung der Grundstücke zugeordnet. Bei den Mischwasserkanälen wird der auf die Straßenentwässerung entfallende Anteil an den Kosten dagegen auf 25 % festgelegt. Bei der Kläranlage wird der Anteil mit 5 % angenommen.

11 Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Aufteilung der auf die (reinen) Niederschlagswasserkanäle entfallenden Kosten im Verhältnis 50 : 50 entspricht allgemeinen Erfahrungswerten (vgl. u.a. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.10.2007 – 2 LB 34/06 – Juris; Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 17 Rn. 4). Der Rückgriff auf diese Erfahrungswerte steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Verhältnisse im Gebiet der jeweiligen Gemeinde nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet sind, die zu einer von diesen Werten abweichenden Beurteilung zwingen. Dass sich im Fall der Beklagten die maßgebenden Verhältnisse von den durchschnittlichen Verhältnissen in anderen Gemeinden wesentlich unterschieden, wird vom Kläger jedoch nicht geltend gemacht. Hierfür ist auch sonst nichts zu erkennen.

12 Was die kalkulatorischen Kosten für die Mischwasserkanäle und die Kläranlage betrifft, ist die Beklagte bei der Festlegung des auf die Straßenentwässerung entfallenden Anteils einem von der VEDEWA entwickelten und in der Rechtsprechung des Senats gebilligten Berechnungsmodell (vgl. Schoch/Kaiser/Zerres, Straßenentwässerungskostenanteil bei der Abwassergebühr, BWGZ 1998, 747, 748) gefolgt, wonach der Anteil der Straßenentwässerung an den auf die Mischwasserkanalisation entfallenden kalkulatorischen Kosten regelmäßig mit 25 % und der Anteil der Straßenentwässerung an den auf die Kläranlage entfallenden kalkulatorischen Kosten mit 5 % veranschlagt werden kann. Die Umstände des Einzelfalls können auch insoweit eine hiervon abweichende Aufteilung der Kosten erfordern. Für das Vorliegen solcher Umstände kann jedoch dem Vorbringen des Klägers ebenfalls nichts entnommen werden.

13 Die Beklagte hat die gleiche Aufteilung auch hinsichtlich der Betriebskosten vorgenommen, während das Berechnungsmodell der VEDEWA insoweit differenziert und den Anteil der Straßenentwässerung an den auf die Mischwasserkanalisation entfallenden Betriebskosten auf nur 13,5 % und den Anteil der Straßenentwässerung an den auf die Kläranlage entfallenden Betriebskosten auf nur 1,2 % veranschlagt. Ob und inwieweit diese Differenzierung zwingend ist, kann dahinstehen, da die Beklagte mit ihrem Verzicht auf eine solche Unterscheidung den Straßenentwässerungskostenanteil allenfalls zu hoch angesetzt hat. Auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulationen und der auf diesen beruhenden Satzungen hat dies keinen Einfluss.

14 bb) Die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Schmutzwasser einerseits und Niederschlagswasser andererseits erfordert getrennte Gebührenkalkulationen, um die den unterschiedlichen Gebührenmaßstäben entsprechenden Gebührensätze zu ermitteln. Dazu bedarf es einer Aufteilung der Kosten der Abwasserbeseitigung auf die beiden Teilleistungsbereiche (Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand Mai 2010, § 6 Rn. 211). Soweit die der Abwasserbeseitigung zugehörigen Einrichtungen ausschließlich der Schmutzwasser- oder ausschließlich der Niederschlagswasserbeseitigung dienen, wie dies bspw. bei reinen Schmutzwasser- oder reinen Niederschlagswasserkanälen der Fall ist, sind mit dieser Aufteilung keine besonderen Probleme verbunden. Schwieriger ist die Aufteilung bei denjenigen Teileinrichtungen, die – wie bspw. ein Mischwasserkanal – der Beseitigung sowohl des Schmutzwassers als auch des Niederschlagswassers dienen. Eine rechnerisch exakte Aufteilung ist auch insoweit jedenfalls mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht möglich. Die betreffenden Kostenanteile dürfen daher ebenfalls mit Hilfe allgemeiner Erfahrungswerte geschätzt werden.

15 Die in den Kalkulationen der Beklagten vorgenommene Aufteilung der nach dem Abzug des Straßenentwässerungskostenanteils verbleibenden Kosten beruht auf einer solchen Schätzung, bei der die auf die Mischwasserkanäle entfallenden Kosten zu 60 % der Beseitigung des Schmutzwassers und zu 40 % der Beseitigung des Niederschlagswassers zugeordnet wurden. Ausgehend von einem Straßenentwässerungskostenanteil von 25 % ergeben sich daraus auf die Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung bezogene Anteile von 45 % für die Schmutzwasser- und 30 % für die Niederschlagswasserbeseitigung. Die Kosten der Kläranlage wurden dagegen im Verhältnis 89,5 : 10,5 auf die Beseitigung des Schmutzwassers und die Beseitigung des Niederschlagswassers aufgeteilt. Die verantwortliche Mitarbeiterin der von der Beklagten mit der Erstellung der Gebührenkalkulation beauftragten Firma hat dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, dass diese Werte sich in ihrer langjährigen Praxis und der Kalkulation für etwa 70 Gemeinden als Mittelwerte herausgebildet hätten. Zusammen mit ihrer Antragserwiderung hat die Beklagte ferner eine von der gleichen Firma erstellte Übersicht über in mehr als 100 Gemeinden vorgenommene Berechnungen der anteiligen Kosten der Straßenentwässerung, der Schmutzwasserbeseitigung und der Niederschlagswasserbeseitigung bei einem Mischwasserkanal vorgelegt, wonach diese Anteile im Mittel 25,4 %, 44,9 % bzw. 29,6 % betragen.

16 Dafür, dass die Beklagte mit der von ihr für richtig gehaltenen Aufteilung die Grenzen des ihr zustehenden Schätzungsspielraums überschritten hätte, sieht der Senat ebenfalls keine Anhaltspunkte. In der Literatur (Gössl/Höret/Schoch, Die neuen Methoden der Regenwasserbewirtschaftung und ihre Bedeutung für den Betrieb und die Finanzierung der öffentlichen Abwasserbeseitigung, BWGZ 2001, 820 ff., 844 ff.) kann bei einer Gegenüberstellung der nach der kostenorientierten Methode ermittelten Herstellungskosten für die Kanalisation im Mittel von einem Verhältnis von 60 zu 40 zwischen den auf die Beseitigung des Schmutzwassers und den auf die Beseitigung des Niederschlagswassers entfallenden Kosten ausgegangen werden. Für die Betriebskosten wird, sofern spezielle Untersuchungen fehlen, eine Aufteilung im Verhältnis 50 zu 50 empfohlen. Für die Verteilung der Kosten der Kläranlage (kalkulatorische Kosten und Betriebskosten) wird ein Mittelwert von 90 zu 10 genannt. Die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung entspricht diesen Werten oder weicht von ihnen nur unwesentlich ab. Da es sich um bloße Mittelwerte handelt, können allerdings auch insoweit besondere, von den durchschnittlichen Verhältnissen abweichende Umstände eine abweichende Aufteilung erforderlich machen. Umstände dieser Art werden jedoch vom Kläger wiederum nicht genannt.

17 c) In die Gebührenkalkulation für die Zeit vom 1.11.2003 bis zum 31.10.2004 hat die Beklagte eine Kostenunterdeckung aus dem Jahr 1999 in Höhe von 63.719,99 EUR, in die Kalkulation für die Zeit vom 1.11.2004 bis zum 31.10.2005 einen Teil der Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2000 in Höhe von 42.242,33 EUR und in die Kalkulation für die Zeit vom 1.11.2005 bis zum 31.10.2006 eine Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2001 in Höhe von 161.316,65 EUR eingestellt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist dies nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf den Ausgleich von Kostenüberdeckungen, die sich am länger als fünf Jahre zurückliegenden Ende eines Bemessungszeitraums ergeben hätten, werde von § 14 Abs. 2 S. 2 KAG ebenso wenig begründet wie ein Recht auf den Ausgleich von zu diesem Zeitpunkt festgestellten Unterdeckungen. Die Beklagte sei daher nicht verpflichtet gewesen, die bis 2003 nicht ausgeglichenen Kostenüberdeckungen (aus den Jahren bis 1998) von ca. 310.000 EUR nachträglich auszugleichen. Die Kostenunterdeckung des Jahres 1999 von 63.719,99 EUR habe nach der gesetzlichen Ausgleichsregelung bis zum Jahr 2004 ausgeglichen werden können. Im Rahmen des Ausgleichs der Kostenüberdeckung des Jahres 2001 habe entgegen der Ansicht des Klägers das Ergebnis des Jahres 1996 nicht berücksichtigt werden müssen, da nur die in diesem Jahr (2001) zu verzeichnende Differenz zwischen Ausgaben und tatsächlichen Einnahmen ausgeglichen werden müsse.

18 Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch.

19 aa) Die Gebührenkalkulationen der Beklagten enthalten jeweils eine Übersicht über die gebührenrechtlichen Ergebnisse der Vorjahre. Nach der Darstellung der Beklagten wurden dabei – dem Ergebnis der zuvor von der Gemeindeprüfungsanstalt vorgenommenen Überprüfung folgend – die kameralen Rechnungsergebnisse um nicht gebührenfähige Kosten bereinigt. Der Kläger ist offenbar der Meinung, dass dies nicht oder jedenfalls nur unzureichend geschehen sei. Eine hinreichende Begründung dafür fehlt. Aus dem vom Kläger genannten Schreiben der Gemeindeprüfungsanstalt vom 7.9.2009 ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Darstellung der Beklagten. In dem Schreiben heißt es, dass die Kalkulationen „von hier aus“ nur auf systematische Mängel untersucht worden seien. Ob die in den Kalkulationen aufgeführten Zahlen ihrerseits zutreffend ermittelt worden seien, könne ohne weitere Informationen nicht beurteilt werden. Daraus, dass die Gemeindeprüfungsanstalt sich nicht in der Lage gesehen hat, anhand der ihr zugänglichen Unterlagen die Richtigkeit der in den Kalkulationen aufgeführten Zahlen zu bestätigen, kann nicht auf deren Unrichtigkeit geschlossen werden.

20 Der Einwand des Klägers, dass die kameralen Rechnungsergebnisse der Jahre 1999 bis 2003 nicht um die in die Kalkulation der betreffenden Jahre eingestellten Ausgleichsbeträge bereinigt worden seien, rechtfertigt ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der genannten Übersicht. Wie sowohl der genannten Übersicht als auch dem Schreiben der Firma Sch. & Z. vom 4.12.2009 zu entnehmen ist, wurde bei der Ermittlung der Rechnungsergebnisse der Jahre 1999, 2000, 2002 und 2003 tatsächlich kein Ausgleich von Vorjahresergebnissen vorgenommen. Dafür, dass ein solcher Ausgleich hätte erfolgen müssen, ist jedoch nichts zu erkennen.

21 Zur Feststellung des gebührenrechtlichen Ergebnisses eines bestimmten Bemessungszeitraums bedarf es nach § 14 Abs. 2 S. 2 1. Halbsatz KAG eines Vergleichs zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen des betreffenden Zeitraums und den tatsächlichen Gesamtkosten der Einrichtung, die in dem gleichen Zeitraum entstanden sind. Soweit in die Kalkulation Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen aus den Vorjahren eingestellt worden sind, ist das so ermittelte Ist-Ergebnis um diese Ausgleichsbeträge zu bereinigen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.10.2009 – 2 S 2148/09 -; Bleile, Der Ausgleich von Kostenüber- und Kostenunterdeckungen nach § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG, BWGZ 2003, 182 ff., 187). Eine Bereinigung der Rechnungsergebnisse der Jahre 1999 bis 2003 um einen solchen Betrag wäre somit nur dann erforderlich gewesen, wenn in die Kalkulationen für diese Jahre Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen aus den Vorjahren eingestellt worden wären. Nach der von der Gemeindeprüfungsanstalt vorgenommenen Ermittlung der gebührenrechtlichen Ergebnisse der Jahre 1996 bis 2006 ist das nicht geschehen. Die Gemeindeprüfungsanstalt ist dabei davon ausgegangen, dass in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2001 eine Kostenüberdeckung aus den Vorjahren in Höhe von 149.757,39 EUR eingestellt worden ist, weshalb sie das Rechnungsergebnis des Jahres 2001 um diesen Betrag korrigiert hat. Was die Gebührenkalkulationen der übrigen vom Kläger genannten Jahre betrifft, hat die Gemeindeprüfungsanstalt dagegen ihrer Ermittlung zugrunde gelegt, dass in diese Kalkulationen keine Ausgleichsbeträge eingestellt worden seien. Gegenteiliges wird auch vom Kläger nicht behauptet.

22 bb) Unter Berücksichtigung der in die Kalkulation für das Jahr 2001 eingestellten Kostenüberdeckung in Höhe von 149.757,39 EUR hat die Beklagte – in Verbindung mit weiteren Korrekturen – eine in diesem Jahr zu verzeichnende Kostenüberdeckung von 161.316,65 EUR errechnet, die – wie eben angesprochen – von der Beklagten in dieser Höhe in die Kalkulation für das Jahr 2006 eingestellt wurde. Darauf, ob im Jahre 2001 ein Ausgleich wegen des Ergebnisses des Jahres 1996 hätte erfolgen müssen, kommt es, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht an. Wie soeben ausgeführt, bedarf es zur Feststellung einer Kostenunter- oder Kostenüberdeckung einer – ggf. um Ausgleichsbeträge zu bereinigenden – Gegenüberstellung des tatsächlichen Gebührenaufkommens und der tatsächlichen Gesamtkosten der Einrichtung, die in dem zu betrachtenden Zeitraum entstanden sind. Die Ergebnisse der Vorjahre spielen dabei nur insoweit eine Rolle, als sie zur Einstellung von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen in die Kalkulation geführt haben. Ob dies zu Recht geschehen oder zu Unrecht unterblieben ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

23 cc) Von der in die Kalkulation für das Jahr 2001 eingestellten Überdeckung aus den Vorjahren hat die Beklagte einen Betrag von 17.932,51 EUR dem Jahr 2000 zugeordnet. Sie hat deshalb in die Kalkulation für die Zeit vom 1.11.2004 bis zum 31.10.2005 nicht die gesamte im Jahr 2000 entstandene Überdeckung von 60.174,84 EUR, sondern nur den sich daraus ergebenden Differenzbetrag von 42.242,33 EUR eingestellt. Der Kläger hält dies für falsch. Nach seiner Ansicht hätte die in die Kalkulation des Jahres 2001 eingestellte Kostenüberdeckung von 149.757,39 EUR in erster Linie dem Jahr 1996 zugeordnet werden müssen, da sich in diesem Jahr eine spätestens im Jahr 2001 auszugleichende Kostenüberdeckung von 143.126,05 EUR ergeben habe.

24 Die Berechtigung dieses Einwands kann dahinstehen. Der in Rede stehende Betrag von 17.932,51 EUR, den die Beklagte in Konsequenz der vom Kläger vertretenen Ansicht zusätzlich kostenmindernd in die Kalkulation für die Zeit vom 1.11.2004 bis zum 31.10.2005 hätte einstellen müssen, entspricht bezogen auf den von der Beklagten veranschlagten gebührenfähigen Deckungsbedarf von 708.013,66 EUR einem Anteil von 2,5 %. Sollte der von der Beklagten gefasste Beschluss über die in dieser Zeit geltenden Gebührensätze aus den vom Kläger genannten Gründen fehlerhaft sein, wäre dieser Mängel danach gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 KAG als unbeachtlich anzusehen, da er zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung geführt hätte. Entgegen der Ansicht des Klägers wird die Anwendung diese Vorschrift nicht dadurch gehindert, dass es sich bei der Kalkulation für den betreffenden Zeitraum um eine Nachkalkulation auf der Grundlage von bereits bekannten Ergebnissen handelt. Mit der in § 2 Abs. 2 S. 1 KAG getroffenen Regelung ist im Interesse der Rechtssicherheit bezweckt, die Bestandskraft von Abgabensatzungen zu erhöhen. Zu der vom Kläger für richtig gehaltenen einschränkenden Auslegung der Vorschrift besteht im Hinblick darauf keine Veranlassung.

25 Die – davon zu unterscheidende – Frage, ob § 2 Abs. 2 S. 1 KAG auch in Fällen anwendbar ist, in denen die Gebührenkalkulation auf offenkundig oder gar bewusst fehlerhaften Kostenansätzen beruht, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die Beklagte ist bei der von ihr vorgenommenen Aufteilung der in das Jahr 2001 eingestellten Kostenüberdeckung dem Vorgehen der Gemeindeprüfungsanstalt gefolgt, zu dessen Rechtfertigung sie darauf verweist, dass sie in der betreffenden Zeit anstelle eines jahresbezogenen Ausgleichs – fehlerhaft – mit einem „Überschussvortrag“ gearbeitet habe, bei dem eine fortlaufende Verrechnung erfolgt sei. Das Vorgehen der Beklagten kann danach jedenfalls nicht als offenkundig fehlerhaft angesehen werden.

26 dd) Die sich aus § 9 Abs. 2 S. 4 KAG a. F. ergebende Berechtigung der Beklagten, die Unterdeckung des Jahres 1999 im Jahre 2004 auszugleichen, wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen des Klägers zu dem Urteil des Verwaltungsgerichts bedürfen deshalb an sich keines Kommentars. Der Senat sieht sich gleichwohl zu dem klarstellenden Hinweis veranlasst, dass das Verwaltungsgericht an keiner Stelle seines Urteils geäußert hat, der Ausgleich der Unterdeckung des Jahres 1999 sei unzulässig, da die Unterdeckung erst 2006/2007 entdeckt worden sei. Von einem Widerspruch im Urteil des Verwaltungsgerichts kann daher keine Rede sein. Der Hinweis des Klägers, dass das (kamerale) Ergebnis des Jahres 1999 zunächst auf ein gebührenrechtliches Ergebnis bereinigt werden müsse, ist zutreffend. Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass dies nicht geschehen ist.

27 e) Gegen die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten am 15.12.2008 beschlossenen Satzungen bestehen auch insoweit keine Bedenken, als die Satzungen bei der Erhebung der Niederschlagswassergebühr nicht danach differenzieren, ob das auf dem jeweiligen Grundstück anfallende Niederschlagswasser über einen Mischwasserkanal der Kläranlage zugeführt oder über einen (reinen) Niederschlagswasserkanal direkt in einen Vorfluter eingeleitet wird, sondern einen einheitlich geltenden Gebührensatz vorsehen.

28 Nach § 13 Abs. 1 S. 2 KAG bilden technisch getrennte Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgabe dienen, eine Einrichtung, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden, sofern durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist. Eine solche anderweitige Bestimmung hat die Beklagte in ihrer Satzung nicht getroffen. Mischwasser- und Niederschlagswasserkanäle gehören danach gleichermaßen zu der von der Beklagten betriebenen öffentlichen Einrichtung. Nach der Rechtsprechung des Senats können allerdings das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitsgrundsatz es gebieten, auch innerhalb einer öffentlichen Einrichtung getrennte Gebührensätze festzusetzen, wenn wesentliche Leistungsunterschiede bei den einzelnen Benutzern der Einrichtung auftreten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.7.1996 – 2 S 1478/94 – BWGZ 1997, 540; Urt. v. 9.2.1995 – 2 S 542/94 – BWGZ 1995, 392). In dem Umstand, dass das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser – je nach Lage des Grundstücks – über einen Mischwasser- oder einen Niederschlagswasserkanal abgeleitet wird und im letzteren Fall nicht der Kläranlage zugeführt, sondern direkt in einen Vorfluter eingeleitet wird, kann jedoch ein solcher wesentlicher Leistungsunterschied nicht gesehen werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.11.2005 – 2 S 1800/05 -; ebenso OVG Niedersachsen, Urt. v. 24.10.2007 – 2 LB 34/06 – Juris).

29 Die mit der Erhebung einer Niederschlagswassergebühr abgegoltene Leistung, die von der Gemeinde gegenüber den Grundstückseigentümern erbracht wird, besteht aus der Abnahme des auf den Grundstücken anfallenden Oberflächenwassers. Diese Leistung ist für die Eigentümer aller an die Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke die Gleiche, unabhängig davon, ob das Grundstück an einen Mischwasserkanal oder einen Niederschlagswasser- und einen (getrennten) Schmutzwasserkanal angeschlossen ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.11.2005). Welchen Aufwand die Beseitigung des Oberflächenwassers im jeweiligen Einzelfall erfordert, spielt dabei keine Rolle, da weder das Äquivalenzprinzip noch der Gleichheitssatz verlangen, dass die Benutzungsgebühren nach der Höhe der durch die Benutzung des einzelnen Gebührenschuldners verursachten Kosten bemessen werden müssen (BVerwG, Beschl. v. 8.12.1986 – 8 B 74.86 – NVwZ 1987, 503; Urt. v. 16.9.1981 – 8 C 48.81 – NVwZ 1982, 622; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand Mai 2010, § 6 Rn. 205 mit weiteren Nachweisen). Wie die Beklagte zu Recht bemerkt, hängt deshalb die Bemessung der Schmutzwassergebühr nicht davon ab, ob es zur Entsorgung des auf dem jeweiligen Grundstück anfallenden Schmutzwassers einer 100 m oder einer 10 km langen Schmutzwasserleitung bedarf. Darauf, welchen Weg das auf einem Grundstück anfallende Niederschlagswasser nach dessen Abnahme durch die Beklagte nimmt, insbesondere, ob es über Pumpen und das Klärwerk oder auf direktem Weg dem Vorfluter zugeführt wird, kommt es danach ebenfalls nicht an.

30 2. Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob

31 „bei der Bemessung der Niederschlagswassergebühr der Umstand differenziert zu berücksichtigen (ist), dass, anders als in den Fällen der Mischkanalisation, in den Fällen der Ableitung des Niederschlagswassers im Trennsystem, folglich der direkten Einleitung in den Vorfluter, keine Kosten der Kläranlage und der Regenüberlaufbecken entstehen?“,

32 ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (vgl. die obigen Rechtsprechungsnachweise) ohne weiteres zu verneinen. Zu ihrer Beantwortung bedarf es daher nicht erst der Durchführung eines Berufungsverfahrens.

33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG.

34 Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VGH+Baden-W%FCrttemberg&Art=en&Datum=2010-9&nr=13469&pos=7&anz=17

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Verjährung der Verrechnung der Abwasserabgabe

Die Aufwendungen für den Bau von Verbindungssammlern können mit der Abwasserabgabe verrechnet werden, wenn hierdurch eine leistungsschwache Kläranlage außer Betrieb genommen werden kann und die aufnehmende Kläranlage die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 AbwAG erfüllt. In einem Rechtsstreit vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster (Urteil vom 17. März 2010 – Az. 9 A 2550/08) war die Rechtsfrage zu entscheiden, ob der Verrechnungsanspruch gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG der – nur zweijährigen – Verjährung unterliegt. Das OVG Münster hat das bejaht. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Der Kläger betreibt als sondergesetzlicher Wasserverband die Abwasserbeseitigung im Wasserverbandsgebiet. In den Jahren 1998/1999 wurde ein Verbindungssammler von T.-C. nach T.- L. gebaut und am 30. Juni 1999 an das Kanalnetz der Kläranlage T. angeschlossen; zugleich wurde die Kläranlage C. außer Betrieb genommen. Auf Antrag des Klägers wurden Teile der hierfür aufgewendeten Investitionskosten mit der Abwasserabgabe für die wegfallenden Einleitungen verrechnet. Am 6. Juni 2006 beantragte der Kläger, die Aufwendungen für den Bau des Verbindungssammlers auch mit der für die Kläranlage T. gezahlten Abwasserabgabe zu verrechnen. Die Beklagte lehnte den Antrag ab.“ Das Urteil hat im Wesentlichen folgende Entscheidungsgründe: „Der Kläger kann die Verrechnung seiner Aufwendungen nach § 10 Abs. 4 i. V. mit Abs. 3 AbwAG nicht mehr verlangen, da im Zeitpunkt der Antragstellung bereits Festsetzungsverjährung nach § 77 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW eingetreten war. 1. Der Verrechnungsanspruch nach § 10 Abs. 4 i. V. mit § 10 Abs. 3 AbwAG unterliegt der Festsetzungsverjährung. a) Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Verrechnung nicht die Ebene der Erfüllung der Abgabenschuld, sondern vielmehr ihre Höhe und mithin die Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung betrifft. Betrifft sie aber die Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung, ist sie unabhängig davon Teil der Festsetzung, ob über die Verrechnung zugleich mit der Abgabenfestsetzung oder erst später durch Änderung der ursprünglichen, gegebenenfalls bereits bestandskräftigen Festsetzung entschieden wird. Ist der Abgabenbescheid schon ergangen, wird der hierdurch gesetzte Rechtsgrund …mehr:

Den ganzen Artikel lesen Sie In der Korrespondenz Abwasser Heft 11-2010 ab Seite
1156
Mitgeteilt von Rechtsanwalt
Reinhart Piens (Essen)

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Oberverwaltungsgericht NRW zur Widmung der öffentlichen Abwasseranlage

Das OVG NRW hat sich in zwei Beschlüssen vom 31.08.2010 (Az. 15 A 17/10 und 15 A 89/10) mit der Frage auseinandergesetzt, wann Wegeseitengräben als Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage angesehen werden können. Das OVG NRW führt in seinem Beschluss vom 31.08.2010 (Az. 15 A 17/10) aus, dass ein Straßenseitengraben dann kein Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage für private Grundstücke sein könne, wenn dieser zur Aufnahme von Niederschlagswasser der privaten Grundstücke nicht technisch geeignet sei. Der fragliche „Seitengraben“ sei im zu entscheiden Fall allenfalls eine flache Ablaufrinne, welche das Niederschlagswasser von den befestigten Flächen der bebauten Grundstücke nicht hinreichend aufnehmen könne.
Zudem sei die Ablaufrinne lediglich in einem Teilbereich der Straße verlegt worden. Zusätzlich sei zu beachten, dass der fragliche „Seitengraben“ (Ablaufrinne) ohne unmittelbaren Anschluss nur gegenüber dem klägerischen Grundstück liege und schon von daher keinen gesicherten Anschluss bieten könne. Daran ändere auch der Hinweis des Klägers auf einen „Straßendüker“ nichts, da offen bleibe, ob dieses im vorliegenden Einzelfall technisch überhaupt realisierbar gewesen wäre.
In dem Beschluss vom 31.08.2010 (Az. 15 A 89/10) hat das OVG NRW hingegen angenommen, dass ein Wegeseitengraben Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage war. Der Wegeseitengraben war – so das OVG NRW – auch zum Bestandteil der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung gewidmet worden, und zwar dadurch, dass die Gemeinde namentlich durch die Erhebung von Abwassergebühren zu erkennen gegeben habe, dass der Wegeseitengraben in der Straße Bestandteil der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung sein solle.
Ob ein Kanal oder ein Wegeseitengraben Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung hängt nach dem OVG NRW davon ab, ob er zum entwässerungsrechtlichen Zweck technisch geeignet sei und ob er durch Widmung zum Bestandteil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung bestimmt worden sei. Dabei müsse die Widmung nicht formgebunden sein und könne auch konkludent, d. h. schlüssig, erfolgen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.05.1999 – Az. 15 A 2880/96 -, NWVBl 2000, Seite 730 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 27.01.1999 – Az. 15 A 1929/96 -; OVG NRW, Urteil vom 07.09.1987 – Az. 2 A 993/85 -, Städte- und Gemeinderat 1988, S. 299).
Hinsichtlich der Widmung müsse lediglich der (nach außen wahrnehmbare) Wille der Gemeinde erkennbar sein, die fragliche, abwassertechnische Anlage als Teil der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung in Anspruch nehmen zu wollen. Diesen Widmungswillen könne eine Gemeinde u. a. auch dadurch zu erkennen geben, dass sie für das Einleiten von Abwasser in eine bestimmte Anlage Entwässerungsgebühren verlangt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.09.1986 – Az. 2 A 2955/83 -, Gemeindehaushalt 1987, Seite 187).
Hiernach bestanden nach dem OVG keine Zweifel daran, dass die beklagte Gemeinde einen entsprechenden Widmungswillen nach außen kund getan hatte, als sie die Entwässerungsgebühren für die Einleitung von Niederschlagswasser in den Rede stehenden Wegeseitengraben erhoben hatte. Das möglicherweise – so das OVG NRW – nur gegenüber zwei Grundstückseigentümern Gebühren erhoben worden seien, lasse den damit für Außenstehende offenbar gewordenen Widmungswillen nicht entfallen. Denn die Wahrnehmbarkeit des nach außen gedrungenen Willens hänge nicht von der Anzahl derjenigen ab, die ihn tatsächlich zur Kenntnis genommen hätten bzw. hätten nehmen können.
Az.: II/2 24-30 qu-ko
http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/ovg-nrw-zur-widmung-der-oeffentlichen-abwasseranlage.html

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Der Frischwassermaßstab im Gebührenrecht

Der viele Jahre im Abwasser-Gebührenrecht
praktizierte und von der Rechtsprechung
akzeptierte einheitliche Frischwassermaßstab
für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung
wird mehr und
mehr in Frage gestellt. Das Oberverwaltungsgericht
Nordrhein-Westfalen hat
hierzu eine grundsätzliche Entscheidung
im Jahr 2007 (vom 18. Dezember 2007 –
Az. 9 A 3648/04 _ KStZ 2008, 74 ff.) getroffen.
Danach hat auch der hessische
Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 2.
September 2009 – Az. 5 A 631/08) ein für
das Land Hessen wichtiges Urteil gesprochen.
Aus den Urteilsgründen ergeben
sich interessante Details zur Ermittlung
der Kosten für die Leistungen Schmutzwasserbeseitigung
einerseits und Niederschlagswasserbeseitigung
andererseits sowie
zur Ermittlung der Homogenität eines
Entsorgungsgebiets. Diese Ausführungen
können nicht nur im hessischen Raum
brauchbare Hilfsmittel und Anregung
sein, um einen rechtswirksamen Gebührenmaßstab
zu finden.
Das Urteil hat folgenden Leitsatz:
„Die Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab
berechneten einheitlichen
Entwässerungsgebühr für die
Schmutz- und Niederschlagsableitung
setzt ein annähernd gleichbleibendes
Verhältnis zwischen der überbauten/versiegelten
Grundstücksfläche und der
Frischwasserbezugsmenge auf den
Grundstücken des Entsorgungsgebiets
voraus. Hiervon kann aufgrund der heutigen
Wohn- und Lebensgewohnheiten,
die durch deutliche Unterschiede in der
Wohnstruktur auf den einzelnen Grundstücken
gekennzeichnet sind, auch für
die Städte und Gemeinden in Hessen
kaum noch ausgegangen werden.“
Aus dem – hier verkürzten – Sachverhalt
ergibt sich Folgendes:
„Die Klägerin ist Miteigentümerin des
bebauten Grundstücks A-Straße im
Stadtgebiet der Beklagten, das an die
öffentliche Kanalisation für Schmutzund
Niederschlagswasser angeschlossen
ist. Nach § 24 Abs. 1 der Entwässerungssatzung
der Beklagten vom 13. November
2000 ist Gebührenmaßstab für das
Einleiten häuslichen Abwassers der
Frischwasserverbrauch auf den angeschlossenen
Grundstücken. Die Gebühr
belief sich im Jahr 2002 auf 2,43 € pro
Kubikmeter Frischwasserverbrauch und
im Jahr 2003 – nach Anhebung des Gebührensatzes
durch die erste Änderungssatzung…mehr:

Den ganzen Artikel lesen Sie In der Korrespondenz Abwasser Heft 7-2010 ab Seite 947

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Alsdorf: Streit ums Kanalnetz

Alsdorfer unterliegt vor Gericht
«Im Namen des Volkes» hat die Stadt Alsdorf vor dem Landgericht Aachen im Streit um Überschwemmungen im Stadtgebiet einen Erfolg erzielt. Genauer gesagt: Die Klage eines Alsdorfer Bürgers gegen die Stadt wurde abgewiesen.
Unvergessen sind die vollgelaufenen Keller und überschwemmten Grundstücke im vorigen Jahr, als gleich zweimal im Abstand von wenigen Wochen enorme Regenmassen innerhalb kurzer Zeit auf engem Raum fielen und nicht mehr durch die Kanalisation aufgenommen werden konnten. Heftige Bürgerproteste waren die Folge.

Die Aussage der Kommune lautete im Kern: Das Kanalnetz ist angemessen. Gegen Naturereignisse ist nichts zu machen. Und drittens: Die Bürger müssen selbst Vorkehrungen gegen Überschwemmungen treffen, zum Beispiel durch Rückschlagventile in den Abwasserleitungen. Das würden im übrigen auch Versicherungen verlangen.

Damit wollte sich der Klagende nicht abfinden und nahm das Unwetter am Abend des 7. August 2009 zum Anlass, die Stadt auf Schadenersatz zu verklagen. An jenem Abend waren innerhalb von zwei Stunden 73 Liter Regen pro Quadratmeter niedergegangen. Statistisch gesehen gehen solche Wassermassen im nördlichen Teil von Alsdorf lediglich einmal in 100 Jahren und im südlichen Teil einmal in 50 Jahren nieder.

Der Bürger machte geltend, dass die Stadt ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Der Geschädigte argumentierte, dass die Kanalisation unzureichend dimensioniert sei.

Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen sah das anders und wies die Klage ab. Die Kanalisation müsse nicht darauf ausgelegt sein, jede denkbare Niederschlagsmenge aufzunehmen. Insbesondere nicht auf Regen, der statistisch gesehen nur alle 50 oder 100 Jahre vorkomme. Der damit verbundene Aufwand stehe in einem krassen Missverhältnis zu dem Vorteil.

Etwas anderes gelte auch nicht vor dem Hintergrund, dass die Kanalisation entlang der Straße früher selbst bei Starkregen die Niederschlagsmengen aufnehmen konnte und erst mit zunehmender Versiegelung weiterer Flächen in einem höher gelegenen Bereich das Risiko von Überflutungen «gesetzt wurde»

http://www.an-online.de/lokales/nordkreis-detail-an/1376488

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VG ARNSBERG: Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde Welver gescheitert

Die Bezirksregierung Arnsberg hat das Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde Welver für die Ortsteile Berwicke, Einecke, Klotingen und Stocklarn zu Recht beanstandet. Daher hat das VG Arnsberg die gegen die Beanstandung erhobene Klage der Gemeinde mit Urteil abgewiesen.
Das streitige Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde sieht eine dezentrale Beseitigung des Schmutzwassers für die genannten Ortsteile vor. Das häusliche beziehungsweise. gewerbliche Schmutzwasser soll vorrangig durch geeignete Kleinkläranlagen – vereinzelt auch durch abflusslose Gruben – für ein oder mehrere Grundstücke entsorgt werden. Die hauptsächlich auf privatem Grund vorgesehenen Kleinkläranlagen beziehungsweise. abflusslosen Gruben sollen öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen darstellen. Zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht will sich die Klägerin des für diese Aufgabe gegründeten Abwasservereins Welver e.V. bedienen. Dieses Konzept einer dezentralen Abwasserbeseitigung beanstandete die beklagte Bezirksregierung, weil es nicht im Einklang mit der Kommunalabwasserverordnung stehe, nach der gemeindliche Gebiete mit bis zu 10.000 Einwohnerwerten bis zum 31.12.2005 mit einer Abwasserkanalisation auszustatten seien.
Das Gericht stützt den Rechtsstandpunkt der Bezirksregierung. In den Entscheidungsgründen hat die Kammer zunächst ausgeführt, dass ein Abwasserbeseitigungskonzept nach seinem Sinn und Zweck die Grundlage für die – auch und gerade künftige – ordnungsgemäße Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht bilde und daher auch darlegen müsse, dass dies künftig gewährleistet sei. Dem werde das beanstandete Konzept insofern nicht gerecht, als es zwar Konflikte zwischen den Nutzungsberechtigten der Grundstücke einerseits und der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde andererseits schaffe, aber keinerlei Aussagen dazu enthalte, wie eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung verwirklicht werden solle, falls Nutzungsberechtigte der Grundstücke entgegen getroffener oder zu treffender Vereinbarungen auf ihrem Grundstück die vorgesehene Kleinkläranlage überhaupt nicht oder nicht – wie die gesetzlichen Regelungen es erfordern – den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend errichteten beziehungsweise ertüchtigten. Ebenso wenig sei dem Konzept zu ent-nehmen, inwieweit und wann die Erteilung der für alle vorgesehenen Kleinkläranlagen notwendigen wasserrechtlichen Erlaubnisse gewährleistet sei.
Das Konzept widerspreche der aus der Kommunalabwasserverordnung folgenden Verpflichtung der Klägerin, bestimmte gemeindliche Gebiete mit einer Abwasserkanalisation auszustatten. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsansicht beruhe die Verordnung auf einer hinreichenden, insbesondere mit der Landesverfassung im Einklang stehenden Ermächtigungsgrundlage.
Die ungeachtet eines bestimmten Schwellenwertes vorgeschriebene Verpflichtung zur Ausstattung von gemeindlichen Gebieten mit einer Abwasserkanalisation sei auch mit dem europäischen Recht vereinbar. Zwar sehe die EU-Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser eine solche Verpflichtung nur für Ortslagen mit mehr als 2.000 Einwohnerwerten vor. Eine Verschärfung des gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Mindeststandards durch nationale Rechtsbestimmungen sei aber im Bereich des Umweltrechts nach den Vorschriften der europäischen Gründungsverträge zulässig. Davon abgesehen seien die vier Ortsteile auch Teil eines Gebietes im Sinne der Richtlinie, das mehr als 2.000 Einwohnerwerte umfasse, selbst wenn diese zusammen nur etwa 860 Einwohner hätten. Denn angesichts des bestehenden Siedlungszusammenhangs sei der Zentralort Welver mit seinen etwa 5.500 Einwohnern einzubeziehen.
Schließlich verstoße das Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde auch insofern gegen gesetzliche Vorschriften, als es vorsehe, das auf privaten Grundstücken anfallenden Schmutzwasser mittels eines Kanals zu auf öffentlichem Grund befindlichen und von der Gemeinde betriebenen abflusslosen Gruben zu leiten und von dort abfahren zu lassen. Damit würden diese abflusslose Gruben – anders als etwa solche, die dem bloßen Auffangen und Aufbewahren des Abwassers auf dem Grundstück des Nutzungsberechtigten selbst dienen – im Rahmen der Abwasserbeseitigung eingesetzt und stellten Abwasseranlagen im Sinne des Wasserrechts dar. Solche Anlagen unterlägen jedoch dem Erfordernis, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen zu müssen. Der Einsatz abflussloser Gruben im Bereich der Abwasserbeseitigung entspreche indes diesen Regeln der Technik nicht.

Az.: 8 K 201/09
Quelle: Pressemitteilung des VG Arnsberg
http://www.lexisnexis.de/rechtsnews/vg-arnsberg-abwasserbeseitigungskonzept-der-gemeinde-welver-gescheitert-184367

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OLG Hamm zur Gewässerunterhaltung bei verrohrten Gewässern

Die Frage des Umfanges der Gewässerunterhaltung mit Blick auf sog. Rohrdurchlässe im Bereich von Gewässern beurteilt sich grundsätzlich auf der Grundlage des § 94 Landeswassergesetz NRW. Nach § 94 Landeswassergesetz NRW sind Anlagen in und an fließenden Gewässern von ihrem Eigentümer so zu erhalten, dass der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers nicht beeinträchtigt wird. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (OVG NRW, Urt. v. 13.05.1993, S. ZFW 1994, S. 373, 375) ist in diesem Zusammenhang entscheidend, dass z.B. eine Verrohrung von der Zweckbestimmung und Nutzung her betrachtet, im Einzelfall keinem wasserwirtschaftlichen Zweck dient. Die Verrohrung eines Gewässers dient vielmehr regelmäßig der Verbesserung der Nutzbarkeit desjenigen Grundstücks, welches an einem Gewässer liegt, so dass der Anlagenbegriff des § 94 LWG NRW als erfüllt anzusehen ist. Mithin hat dann derjenige, der die Verrohrung gelegt hat, diese Verrohrung auch zu unterhalten und zwar in einer Art und Weise zu unterhalten, dass der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers nicht nachteilig beeinträchtigt wird.

Es ist allerdings zu beachten, dass die Regelung in § 94 Landeswassergesetz NRW lediglich in erster Linie die Anlagenunterhaltung, d.h. die Verrohrung schlechthin betrifft, d.h. die Anlagenunterhaltung beschränkt sich auf die Sicherung und Wiederherstellung des Zustandes, in dem die Anlage rechtmäßig besteht, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Zustandes des Gewässers verhindert wird (vgl. hierzu auch Honert/Rüttger/Sanden, Landeswassergesetz, Kommentar, 4. Auflage 1996, § 94, S. 361; sh. Anlage 1).

In diesem Zusammenhang hat das OLG Hamm in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 29. April 2002 (Az.: 6 U 157/01) eine Trennlinie der Verantwortlichkeit und Kostentragungspflicht dahin gezogen, dass für den ordnungsgemäßen Zustand der Verrohrung derjenige verantwortlich ist, der die Verrohrung in seinem Interesse hergestellt hat. Für die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung, d.h. für die Durchgängigkeit des Rohres, sei – so das OLG Hamm – im Einzelfall dann die gewässerunterhaltungspflichtige Gemeinde verantwortlich. Das OLG Hamm ist damit offensichtlich der Auffassung, dass Verrohrungen und Brücken als Anlagen i.S.d. § 94 LWG NRW durch denjenigen zu unterhalten sind, der die Anlage errichtet hat, damit der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers nicht beeinträchtigt wird. Für den Gewässerabfluss an sich soll allerdings die Gemeinde verantwortlich sein, d.h. konkret, dass die Verrohrungen ebenso wie die Durchlässe unter den Brücken von Ast- und Strauchwerk und sonstigem Schwemmgut freigehalten werden müssen, damit das Wasser ungehindert unter oder durch die Anlagen i.S.d. § 94 LWG NRW abfließen kann.

Diese Rechtsprechung des OLG Hamm steht im Widerspruch zu einem Urteil des VG Arnsberg vom 23.10.2001 (Az.: 8 K 3854/00, nicht rechtskräftig; besprochen in: StGRat 2002 Heft 1-2, S. 32). Das VG Arnsberg ist der Auffassung, dass der Anlagenunterhaltungspflichtige nach § 94 LWG NRW auch für die Erhaltung des funktionsgerechten Zustandes im Hinblick auf den freien Durchfluss des Gewässers verantwortlich ist.

Damit liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor, die im Zweifelsfall nur höchstrichterlich durch das OVG NRW oder den Bundesgerichtshof geklärt werden kann. Bis zu dieser höchstricherlichen Klärung der Rechtsfrage ist es mithin möglich sich der Rechtsprechungslinie des VG Arnsberg anzuschließen, welche aus der Sicht der Städte und Gemeinden vorteilhafter ist.

Unabhängig davon ist eine Stadt/Gemeinde allerdings nicht verpflichtet, die Mehrkosten zu tragen, die auf der Grundlage der OLG Hamm-Rechtsprechung im Rahmen der Gewässerunterhaltung bei sog. Rohrdurchlässen entstünden. Denn nach § 92 Landeswassergesetz NRW kann die Stadt/Gemeinde die Kosten der Gewässerunterhaltung umlegen. In diesem Zusammenhang bestimmt § 92 Abs. 1 Nr. 1 LWG NRW, dass die Kosten der Gewässerunterhaltung in erster Linie auf die sog. Erschwerer zu verteilen sind. Dabei gehören zu den sog. Erschwerern die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, welche die Unterhaltung der Gewässer über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang hinaus erschweren. Hierzu gehören nach diesseitiger Rechtsansicht auch Grundstückseigentümer, die Verrohrungen der Gewässer angelegt haben, um ihre Grundstücke besser nutzen zu können. Bei der Umlage der Gewässerunterhaltungskosten in § 92 LWG NRW ist damit als erster Schritt der von den Erschwerern insgesamt aufzubringende Anteil vorab als vom Hundertsatz des Gesamtaufwands festzusetzen. Dieser Anteil der Gesamtkosten wird dann auf die einzelnen Erschwerer auf der Grundlage des Verursacherprinzips und des Äquivalenzprinzips verteilt. Dabei kann ein sog. Flächenmaßstab herangezogen werden (vgl. Honert/Rüttger/ Sanden, Landeswassergesetz, Kommentar, 4. Auflage 1996, § 92, S. 358 u.V. auf OVG NRW, Urt. v. 26.10.1988, ZFW 1990, S. 341, 344; siehe Anlage 3). Vor diesem Hintergrund sind Eigentümer von Anlagen an Gewässern i.S.v. § 94 LWG NRW unter Berücksichtigung der Regelung in § 92 Abs. 1 Nr. 1 Landeswassergesetz NRW als verpflichtet anzusehen, als sog. Erschwerer die zusätzlichen Kosten zu tragen, die durch ihre Anlagen in und an fließenden Gewässern der Stadt/Gemeinde bei der Gewässerunterhaltung entstehen.
Az.: II/2 4-80 qu/g

Quelle:
http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/olg-hamm-zur-gewaesserunterhaltung-bei-verrohrten-gewaessern.html

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Abwasserbeitragsbescheid des Zweckverbandes Beilrode/Arzberg rechtswidrig

Das VG Leipzig hat mit Urteil auf die Klage einer Grundstückseigentümerin in Graditz einen Abwasserbeitragsbescheid des Zweckverbandes Beilrode/Arzberg in Höhe von 3.051,62 € aufgehoben und festgestellt, dass die zugrunde liegende Abwasserbeitragssatzung vom 24.03.2006 keine wirksame Rechtsgrundlage darstellt, weil diese ihrerseits in ihrem beitragsrechtlichen Teil unwirksam ist.
Der Zweckverband dürfe nach den Bestimmungen des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung Abwasserbeiträge nur erheben, wenn er rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der entsprechenden Abwasseranlagen sei. Dies sei jedoch nicht der Fall. Denn der Zweckverband habe im Jahr 1994 seine Abwasserbeseitigungsanlagen privatisiert und einer Fondsgesellschaft übertragen. Zwar sei es in den folgenden Jahren zum Streit zwischen dem Zweckverband …mehr:

http://www.lexisnexis.de/rechtsnews/vg-leipzig-abwasserbeitragsbescheid-des-zweckverbandes-beilrodearzberg-rechtswidrig-178875

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Mischwasser in den Bach?

VG Aachen: Die Beklagte (Gemeinde)wird verpflichtet dem Kläger eine wasserrechtliche Genehmigung zur Einleitung von Mischwasser aus dem RÜB in den Bach zu bescheiden.
Des gesamten Test findet man unter:

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2010/7_K_1041_08urteil20100319.html

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Abwassergebühren in Braunschweig sind rechtmäßig

Die von der Stadt Braunschweig für die Jahre 2005 und 2006 erhobenen Abwassergebühren sind rechtmäßig. Dies hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts gestern in einem Musterverfahren stellvertretend für eine Vielzahl weiterer bei Gericht anhängiger Verfahren entschieden.
Die drei Kläger des Musterverfahrens hatten eine Reihe von Einwänden gegen die Abwassergebühren vorgebracht. Dabei hatten sie insbesondere auch verschiedene Maßnahmen der Stadt im Zusammenhang mit der Privatisierung der Stadtentwässerung und dem Bau des Schlosses kritisiert. Nach dem Urteil der Kammer greift aus rechtlicher Sicht keiner der Einwände durch, die Gebühren sind auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden.
Im Einzelnen haben die Richter zu den wichtigsten Einwänden der Kläger wie folgt entschieden:
Einwand: Der Ermittlung der Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung und die Niederschlagswasserbeseitigung für das Jahr 2005 liege keine ordnungsgemäße Kalkulation zugrunde.
Die Kammer hat entschieden, die Gebührenkalkulation der Beklagten für das Haushaltsjahr 2005 und der darauf beruhende Abwassergebührensatz seien nicht zu beanstanden. Die dem Ratsbeschluss vom 21.12.2004 zugrunde liegende Vorlage vom 11.11.2004 zeige nicht nur die Gebührensatzobergrenze auf, sondern lasse in der gebotenen Deutlichkeit erkennen, welchen Kalkulationszeitraum die Beklagte annimmt, von welchen prognostizierten Kosten sie ausgeht, wie hoch die Kostensteigerung gegenüber dem Vorjahr ausfällt, worin diese Kostensteigerung begründet ist, in welcher Höhe die in den Vorjahren eingetretene Überdeckung zur Herbeiführung eines Ausgleichs vorzutragen ist, wie hoch der Gebührendeckungsgrad der Einrichtung insgesamt sein soll und wie hoch die Abwassermenge geschätzt wird. Die überaus umfangreiche und detaillierte Berechnungstabelle (sog. Betriebsabrechnungsbogen), die der Ermittlung der in die Ratsvorlage aufgenommenen Zahlen zugrunde lag, habe die Stadtverwaltung der Kalkulation nicht beifügen müssen, zumal es den Ratsmitgliedern in Ausübung des ihnen zustehenden Fragerechts jederzeit möglich gewesen wäre, eine genaue Aufklärung der einzelnen Kostenpositionen zu verlangen.
Einwand: Die im Zuge der Privatisierung der Stadtentwässerung in die Kalkulation für das Jahr 2006 eingestellten Aufwendungen seien nicht angemessen und erforderlich.
Nach dem Urteil der Kammer ist die Prognoseentscheidung der Stadt, dass die Kosten nach der Privatisierung jedenfalls nicht höher sein werden als vor der Privatisierung, nicht zu beanstanden. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Stadt rechtlich ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte für eine Kostenüberdeckung oder für eine Erschließung illegaler Finanzquellen durch die Beklagte finden können.
Einwand: Der von der Stadt Braunschweig im Rahmen der Privatisierung der Stadtentwässerung erzielte Erlös hätte den Gebührenzahlern zugute kommen müssen.
Die Richter haben entschieden, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, den mit dem Kanalisationsnetz erzielten Gewinn zugunsten der Gebührenzahler in die Kalkulation einzustellen. Die Beklagte habe das Kanalnetz nicht „verkauft“. Es würden lediglich Pachterlöse erzielt. Die Stadt habe mit der Übertragung des Anlagevermögens (des Kanalnetzes) jedenfalls auch keinen Erlös erzielt, der dem Gebührenzahler „zustehe“, da es sich bei dem Anlagevermögen nicht um „Kapital“ des Gebührenzahlers handele.
Einwand: Die Stadt Braunschweig habe es zu Unrecht unterlassen, die von dem Vorhabenträger des ECE-Schlossprojektes gezahlten Beträge für die notwendig werdenden Leitungsverlegungen und Leitungsanpassungen der Stadtentwässerung zugunsten der Gebührenzahler zu berücksichtigen.
Nach dem Urteil des Gerichts liegt den Zahlungen des ECE-Projektträgers der Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan „Einkaufszentrum Schlosspark“ zugrunde. Aus diesem Vertrag ergebe sich, dass der weit überwiegende Teil des von dem Vorhabenträger zu zahlenden Pauschalbetrages ausschließlich für die Verlegung des Wendenmühlengrabens zu verwenden war, nicht aber für Erneuerungen der Kanalanlage, die eventuell im Zuge der Umgestaltung von Straßen erforderlich wurden.
Einwand: Die Stadt Braunschweig habe es zu Unrecht unterlassen, das bei der Errichtung des ECE-Centers aus der Baugrube in die Niederschlagswasserkanalisation eingeleitete Grundwasser vorteilsgerecht zu erfassen und die Beträge, die sie dabei hätte einnehmen können und müssen, in die Kalkulationen einzustellen.
Die Richter haben entschieden, dass das von der Beklagten allein auf vertraglicher Ebene erhobene Entgelt für die Einleitung des unverschmutzten Grundwassers in die Niederschlagswasserkanalisation der Höhe nach nicht zu beanstanden sei. Die der Heranziehung zugrunde liegende Satzungen sähen dafür keinen Gebührentatbestand vor.
Einwand: Die Beklagte habe „nicht den Nachweis geführt, dass die Erträge der Sonderrechnung Stadtentwässerung dem Gebührenhaushalt gutgeschrieben würden“.
Dazu hat das Gericht entschieden: In der zum 01.01.1998 eingeführten kaufmännischen Sonderrechnung „Stadtentwässerung“ seien alle Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit der Stadtentwässerung geführt und festgehalten worden. Dies gelte auch für Abschreibungserlöse etc. Dieses Rückflusskapital stehe unabhängig davon, dass es letztlich der Wiederbeschaffung der Anlage dienen solle, rechtlich der Gemeinde zu. Sie müsse lediglich am Ende der Nutzungsdauer der Anlage die erforderlichen Haushaltsmittel für eine Wiederbeschaffung bereitstellen. Bis dahin stehe es ihr jedoch frei, das durch Abschreibungen entstandene Kapital sowie etwaige Zinserträge für allgemeine Haushaltszwecke zu nutzen.
Einwand: Nach der Privatisierung ab 2006 sei der Ansatz der Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen in der Kalkulation rechtswidrig geworden, da Neuinvestitionen ausschließlich kreditfinanziert (und damit nicht mehr binnenfinanziert) würden.
Nach der Entscheidung der Kammer wird das zum Zeitpunkt der Privatisierung bestehende Anlagevermögen nach wie vor auf der im Kommunalabgabengesetz ausdrücklich für zulässig erachteten Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten abgeschrieben. Für die ab dem 01.01.2006 getätigte (Neu-)Investition erhalte die Stadtentwässerung Braunschweig ein Kapitalkostenentgelt, das die Beklagte – zu Recht – als Fremdkosten in die Gebührenkalkulation einstelle.
Einwand: Die Stadt Braunschweig gehe nach wie vor zu Unrecht davon aus, dass in der sog. Kernstadt die Kanäle und insbesondere die Hausanschlüsse nicht durch Beiträge der Anwohner finanziert worden seien.
Die Kammer hat nach Auswertung aller Akten, insbesondere der von den Klägern mit sehr großer Sorgfalt zusammengetragenen Unterlagen, keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür finden können, dass Anwohner in der sog. Kernstadt Beiträge geleistet haben, die ausschließlich der öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung – und damit nicht anderen Zwecken – dienen.
(Aktenzeichen 8 A 62/07, 8 A 222/06, 8 A 417/06, 8 A 360/06 und 8 A 612/06)

Quelle: http://www.verwaltungsgericht-braunschweig.niedersachsen.de/master/C62292560_N3789159_L20_D0_I3747998.html

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Erfolgreiche Klage eines Hauseigentümers vor dem Landgericht Trier

Baumassnahmen zur Umwandlung eines Mischwassersystems in ein Trennsystem kann nicht noch mal den Anliegern in Rechnung gestellt werden.

Das Urteil findet man unter:

http://www.vbbev.de/Niederscheidweiler/abwasser/entscheidung-vg-trier.pdf

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Verwaltungsgericht Schwerin: Gebührenbescheid ist rechtmäßig

…das gesamte Urteil finden Sie unter:

http://www.zkwal.de/upload/12/1267713669_13308_17945.pdf

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BGH-ENTSCHEIDUNG ZU WASSERPREISEN

VKU: Gesetzgeber ist nun in der Pflicht

Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) nimmt die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) zu Wasserpreisen enttäuscht zur Kenntnis. Der BGH hatte über den Beschluss des OLG Frankfurt/Main zur Rechtmäßigkeit einer Preissenkungsverfügung der Landeskartellbehörde Hessen gegen die enwag Wetzlar zu entscheiden. Anscheinend sah sich der BGH auf der Grundlage des bestehenden Rechtsrahmens nicht in der Lage, für die Überprüfung von Wasserpreisen, insbesondere für die Vergleichbarkeit von Wasserversorgern, spezifische Kriterien zu entwickeln. „Dadurch wird deutlich, dass der bestehende Rechtsrahmen die wesentlichen Rahmenbedingungen der Wasserversorgung nicht ausreichend berücksichtigt“, so VKU-Hauptgeschäftsführer Hans-Joachim Reck. „Der Gesetzgeber ist hier in der Pflicht, den gesetzlichen Rahmen entsprechend anzupassen!“ mehr unter:

http://www.kommunale-wasserwirtschaft.de/

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VG GREIFSWALD: Schmutzwasserbeseitigungsbeitragssatzung sowie Trinkwasser- und Abwassergebührensatzungen unwirksam

Die Schmutzwasserbeseitigungsbeitragssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen sowie die Trinkwasser- und Abwassergebührensatzungen des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Festland Wolgast sind unwirksam. Das VG Greifswald hat in zwei Verfahren den Klagen der Kläger stattgegeben und an sie gerichtete Gebührenbescheide der jeweiligen Zweckverbände aufgehoben.
Im Verfahren 3 A 194/09 hatte sich die Klägerin gegen einen Bescheid des Verbandsvorstehers des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen gewandt, mit dem sie zu einem Anschlussbeitrag für den Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage herangezogen worden war. Das VG ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Schmutzwasserbeseitigungsbeitragssatzung des Zweckverbandes aus dem Jahr 2008 insgesamt unwirksam ist. Die für die Beitragsbemessung relevanten Regelungen der Satzung zur Ermittlung der Vollgeschosse seien fehlerhaft. Die im Verfahren auch bedeutsame Frage, ob für das gesamte Gebiet der Insel Hiddensee die Anschlussbeitragsansprüche des Zweckverbandes gegen die Anschlussverpflichteten für den Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage verjährt sind, hat das Gericht dahingehend beantwortet, dass keine Verjährung der Beitragsansprüche des Zweckverbandes eingetreten sei. Die Herstellungsbeitragssatzung für die Insel Hiddensee aus dem Jahr 1998 sei wegen eines Formfehlers insgesamt nichtig. Dies hat zur Folge, dass eine Nacherhebung der Anschlussbeiträge durch den Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen, der seit dem Jahr 2003 für das Gebiet der Insel Hiddensee zuständig ist, zulässig ist.
Im Verfahren 3 A 126/07 hatte sich der Kläger gegen einen Trinkwasser- und Abwasserge-bührenbescheid des Verbandsvorstehers des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Festland Wolgast gewandt. Nach der Entscheidung des VG sind die Trinkwasser- und die Abwassergebührensatzungen des Zweckverbandes vom 15.06.2006 jeweils unwirksam. Bei beiden Satzungen sei die Kalkulation des beklagten Zweckverbandes fehlerhaft. In die Kalkulation seien zu hohe gebührenwirksame Betriebsführungskosten eingestellt worden.
Urteile des VG Greifswald vom 27.01.2010

Az.: 3 A 194/09 und 3 A 126/07

Quelle: Pressemitteilung des VG Greifswald
http://www.lexisnexis.de/rechtsnews/vg-greifswald-schmutzwasserbeseitigungsbeitragssatzung-sowie-trinkwasser-und-abwassergebuehrensatzungen-unwirksam-174564

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VGH Mannheim mit unanfechtbarem Beschluss zur Gebührensatzung von Pforzheim

Aus der Entscheidung:
Werden Gebühren für die laufende Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben, muss die Gebührensatzung festlegen, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum die Gebühr als entstanden gelten soll.
2. Die Gebührenkalkulation muss für den kundigen, mit dem Sachverhalt vertrauten kommunalen Mandatsträger transparent, verständlich, nachvollziehbar und in sich schlüssig sein. Auf eine Aufschlüsselung der in die Kalkulation eingestellten Kosten nach den einzelnen Kostenarten kann danach nicht verzichtet werden. Das hat jedenfalls für die kalkulatorischen Kosten in Form einer angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals sowie angemessener Abschreibungen zu gelten, über deren Höhe der Gemeinderat in den mit dem Begriff der Angemessenheit gezogenen rechtlichen Grenzen nach seinem Ermessen zu entscheiden hat.
3. § 14 Abs. 2 S. 2 KAG erlaubt nur den Ausgleich von Kostenunterdeckungen, die sich erst am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, nicht aber von Kostenunterdeckungen, die der Gebührengläubiger bewusst in Kauf genommen hat (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 22.10.1998 – 2 S 399/97 – VBlBW 1999, 219).
Komplett nachzulesen unter:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VGH+Baden-W%FCrttemberg&Art=en&Datum=2010&nr=12543&pos=9&anz=15

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Verbandsgemeinde Lauterecken muss Rheingräflichen Kanal sanieren

Der Rheingräfliche Kanal muss von der Verbandsgemeinde Lauterecken saniert werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 16. Dezember 2009 entschieden. Der Rheingräfliche Kanal ist ein unterirdischer Gewölbekanal aus dem 18. Jahrhundert im Gebiet der Verbandsgemeinde Lauterecken im Landkreis Kusel. Durch ihn wird Regenwasser in einen Bach, den Grumbach, geleitet. Untersuchungen des Kanals ergaben, dass er undicht und teils auch einsturzgefährdet ist. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd forderte
die Verbandsgemeinde daher auf, für eine Sanierung des Kanals zu sorgen. Diese war aber der Ansicht, dass die Eigentümer, durch deren Grundstücke der Kanal führe, erhaltungspflichtig seien. Der Kanal gehöre nämlich nicht zur öffentlichen Kanalisation, sondern gehe lediglich auf ein Gewässer zurück, das kanalisiert worden sei. Nachdem ein Widerspruch der Verbandsgemeinde überwiegend erfolglos blieb, hat sie Klage zum Verwaltungsgericht erhoben.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Rheingräfliche Kanal gehöre zur öffentlichen Kanalisation der Verbandsgemeinde. Dies ergebe sich aus den Plänen zur Abwasserbeseitigung. Der Kanal werde …mehr unter:

http://www.honnef24.de/cms/modules.php?name=News&file=article&sid=22734

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 4 K 712/09.NW –
Geschrieben von Redaktion am Sonntag, 24. Januar 2010

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Abwasserbeseitigungsbeitrag

In dem Verwaltungsstreitverfahren
des ZWA Thüringer Holzland wurde unter Aktenzeichen 2 K 2434/08 Ge entschieden (05.02.2010)

Leitsätze:
1. Ein Zweckverband ist gemäß § 23 Abs. 1 ThürKGG i.V.m. § 33 Abs. 1 ThürKO gehalten, das fachlich geeignete Verwaltungspersonal anzustellen, welches erforderlich ist, um den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu gewährleisten. Verfügt er über kein Personal, so kann er keine Verwaltungsakte erlassen (Anschluss an ThürOVG, Beschluss vom 19.10.2009, 4 EO 26/09).
2. Zu der Frage, ob auf die Beitragszahler umlagefähige Anschaffungskosten im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG vorliegen, wenn ein privater Geschäftsbesorger Abwassereinrichtungen errichtet und in seinem Eigentum behält.

Das komplette URTEIL kann man nachlesen unter:

http://www.vgge.thueringen.de/webthfj/webthfj.nsf/$$webservice?openform&vggera&entscheidungen

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Abwasserabgabe: Verrechnung trotz Überschreitung des Schwellenwerts

Nach § 10 Abs. 3 AbwAG kann die Abwasserabgabe für eine Kläranlage verrechnet werden mit den Investitionskosten für die Kläranlage, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 AbwAG erfüllt sind. Der Betreiber einer Kläranlage war der Meinung, er könne die Abwasserabgabe für den Parameter Nickel jedenfalls teilweise auch dann verrechnen, wenn der Überwachungswert für Nickel überschritten wird. Er begründete das damit, der Bescheidwert in dem Erlaubnisbescheid sei mit dem sogenannten Schwellenwert im Sinne § 3 Abs. 1 AbwAG identisch. Eine Bewertung der Schädlichkeit des Abwassers nach § 3 Abs. 1 AbwAG entfalle, soweit die Schwellenwerte nicht überschritten worden seien. Der Parameter Nickel sei zwar überschritten, nicht jedoch hinsichtlich des Sockelbetrags. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG sei nur der erhöhte Teil von der Verrechnungsmöglichkeit ausgenommen. Nachdem der Kläger in erster Instanz unterlegen war, gab ihm das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (Az. 9 A 1865/06) in seinem Beschluss vom 8. Juni 2009 Recht. Es ließ aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zu. Der Beschluss hatte folgende Gründe: „I. Der Kläger nimmt für seine Mitgliedsgemeinden Teile der Abwasserbeseitigungspflicht wahr. Zu diesem Zweck betreibt er unter anderem die Kläranlage J.-C., aus welcher behandeltes Schmutzwasser in den B-Bach eingeleitet wird. Diese Einleitung wurde mit Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg erlaubt. Dieser setzt unter anderem die Jahresschmutzwassermenge… .

Den ganzen Artikel lesen Sie In der Korrespondenz Abwasser Heft 12-2009 ab Seite1278

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Erhebung von Abwasserbeiträgen durch private Geschäftsbesorgungsgesellschaft rechtswidrig

Wesentlichen Maßnahmen und Entscheidungen einer Behörde dürfen nicht durch private Gesellschaft vorgenommen werden
Ein Erlass zur Erhebung von Abwasserbeiträgen darf ausschließlich von einem Zweckverband selbst erhoben werden. Eine privatrechtlich organisierte Geschäftsbesorgungsgesellschaft ist zum Erlass hoheitlicher Abgabenverwaltungsakte nicht befugt. Dies entschied das Thüringer Oberverwaltungsgericht.
Der Antragsteller ist Eigentümer zweier Grundstücke im Verbandsgebiet des Antragsgegners. Er wurde durch zwei Bescheide zu Abwasserbeiträgen in Höhe von insgesamt rund 5.300,- Euro herangezogen. Über die hiergegen erhobenen Widersprüche ist noch nicht entschieden.

Behörden müssen durch eigenes, fachlich geeignetes Verwaltungspersonal handeln
Der Antragsteller begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche anzuordnen. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht gab diesem Antrag in zweiter Instanz statt, weil Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitragsbescheide bestünden. Die Bescheide wiesen zwar formal den Zweckverband als erlassende Behörde aus, seien aber inhaltlich von der privatrechtlich organisierten Geschäftsbesorgungsgesellschaft erlassen worden, die zum Erlass hoheitlicher Abgabenverwaltungsakte nicht befugt sei. Nach den Feststellungen des Senats verfügte der Zweckverband bis zum 31. August 2008 über keinerlei eigenes Personal und bediente sich stattdessen eines Geschäftsbesorgers, der nahezu alle Aufgabenbereiche des Zweckverbands übernommen hatte und eigenständig bearbeitete. Das Gericht befand, dass der Zweckverband die Erledigung seiner Aufgabe der Abwasserbeseitigung nicht so weitgehend einer privaten Gesellschaft überlassen durfte. Dass die förmlichen Bescheide inhaltlich durch einen privaten Geschäftsbesorger erlassen wurden, sei auch dann mit der Rechtslage nicht vereinbar, wenn der Geschäftsbesorger nach außen nicht in Erscheinung trete. Grundsätzlich müssten Behörden durch eigenes, fachlich geeignetes Verwaltungspersonal handeln. Zwar könnten sich Gemeinden und Zweckverbände zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch externer Hilfe bedienen. Die Grenze einer noch zulässigen Erfüllungshilfe durch einen Dritten sei aber überschritten, wenn alle wesentlichen Maßnahmen und Entscheidungen durch Bedienstete eines Geschäftsbesorgers getroffen würden.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/Erhebung-von-Abwasserbeitraegen-durch-private-Geschaeftsbesorgungsgesellschaft-rechtswidrig.news8666.htm 

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Wasserrechtliche Zustimmung zur Böschungsmahd eines Kanals im Innenbereich

Verwaltungsgericht Oldenburg
Az.: 5 A 89/09
T a t b e s t a n d:
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erteilung einer wasserrechtlichen Zustimmung zur Böschungsmahd bis zur Wasserlinie eines im bebauten Innenbereich liegenden Kanals für Teile des Sommerhalbjahres.
Die Klägerin ist für den in ihrem Gemeindegebiet befindlichen W. bzw. die R. (im Folgenden: R.), einem Gewässer II. Ordnung, unterhaltspflichtig. Dies gilt auch für den im Ortsteil R. gelegenen Bereich des R. längs des U. bis zum Museum. Dieser etwa 800 m lange Teil liegt überwiegend im Bereich der Bebauungspläne 7.08 „U. Nord“ und 9.09 „U. Süd“. Längs des R. verlaufen beiderseits Fahrstreifen der Ortsdurchfahrt der B … und befinden sich Gebäude. Bislang billigt der Beklagte der Klägerin in der Zeit vom 1. September bis 28. Februar des Folgejahres die vollständige Böschungsmahd bis zur Wasserlinie und in der Zeit vom 1. März bis 31. August eines Jahres die Mahd im Böschungsbereich nur oberhalb einer Linie von 1 bis 2 Meter Abstand zur Wasserlinie (je nach Böschungssituation) zu.
Unter dem 6. Juni 2006 beantragte die Klägerin die Erteilung der Zustimmung des Beklagten zur vollständigen Böschungsmahd auch in der Zeit vom 1. März bis 31. August eines Jahres für den Bereich U. bis zum Museum. Hintergrund ist der Wunsch lokaler Kaufleute sowie Vertreter des Fremdenverkehrs an der Präsentation einer „typischen Fehn-Kulturlandschaft“ und Dekoration des betroffenen Gewässerabschnitts mit zahlreichen großen Blumenampeln sowie mit Blumen bepflanzten Brückenkonstruktionen.
Mit Bescheid vom 15. August 2007 versagte der Beklagte die begehrte wasserrechtliche Zustimmung und wies darauf hin, dass unter Zurückstellung naturschutzfachlicher Bedenken die Böschungsmahd in der streitigen Sommerzeit weiterhin oberhalb von 1 bis 2 m der Wasserlinie (je nach Böschungsneigung) erfolgen dürfe. Zur Begründung führte er aus, der weitergehenden Böschungsmahd stünden wasser- und naturschutzrechtliche Belange entgegen, die die geltend gemachten Interessen überwögen. Den Widerspruch der Klägerin …mehr unter:

http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0560020090000895+A 

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Oberverwaltungsgericht NRW zu Frischwasser-Abzugsmengen

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 09.06.2009 ( Az. 9 A 3249/07 – abrufbar unter www.nrwe.de) abermals klargestellt, dass eine satzungsrechtliche Regelung zulässig ist, wonach Frischwasser-Abzugsmengen bei der Schmutzwassergebühr erst ab dem Überschreiten einer bestimmten Kubikmeterzahl (so genannte Bagatellgrenze) anerkannt werden.

Das OVG NRW hat damit im Juni 2009 abermals seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Stadt/Gemeinde satzungsrechtlich regeln kann, dass der gemeindlichen Abwasseranlage nicht zugeführte Frisch- bzw. Trinkwassermengen bei der Berechnung der Schmutzwassergebühr auf der Grundlage der Frischwassermaßstabes (Frischwasser = Abwasser) nur dann außer Betracht bleiben, wenn eine bestimmte Bagatellgrenze pro Jahr (z.B. 15 m³/Jahr) überschritten wird.

Voraussetzung ist darüber hinaus, dass der Gebührenschuldner schlüssig und nachvollziehbar gegenüber der Gemeinde nachweist, weshalb bestimmte Mengen an Frisch- bzw. Trinkwasser nicht der gemeindlichen Abwasseranlage als Schmutzwasser zugeführt worden sind, etwa weil sie eine anderweitige Verwendung gefunden haben, z.B. bei einem Bäcker zur Herstellung von Brotteig benötigt worden sind (vgl. zu den denkbaren Abzugsmengen ausführlich: Queitsch in: Hamacher/Lenz/Queitsch/Schneider/ Stein/ Thomas, KAG NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand: 10. Ergänzungslieferung Juni 2009, § 6 KAG NRW Rz. 151ff.)

Nach dem OVG NRW sind jedenfalls die durch eine Bagatellgrenze etwaig entstehenden Ungleichbehandlungen durch das weite Organisationsermessen gerechtfertigt, welches der Gemeinde bei der Festlegung des Gebührenmaßstabes zusteht. Außerdem ist die Bagatellgrenze auch deshalb gerechtfertigt, weil im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Artikel 3 Abs. 1 GG) ebenso der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität zu berücksichtigen ist, d.h. die Gemeinde nicht jede noch so kleine Frischwasser-Abzugsmenge berücksichtigen kann, weil dieses einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand und damit weitere Kosten auslösen würde (vgl. hierzu auch: OVG NRW, Urteil vom 21.03.1997 – Az. 9 A 1921/95, NWVBl. 1997, Seite 442; Mitteilungen StGB Juni 2009, Nr. 326).

Es kann damit seitens des StGB NRW nur abermals darauf hingewiesen wird, dass die anderslautende Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 19.3.2009 – Az.: 2 S 2650/08) nur für das Land Baden-Württemberg, aber nicht für das Land Nordrhein-Westfalen gilt (siehe auch: Mitt. StGB NRW Juni 2009 Nr. 326).

Az.: II/2 24-21 qu-ko
Quelle: http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/ovg-nrw-zu-frischwasser-abzugsmengen.html

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Oberverwaltungsgericht NRW zum Anschluss an den öffentlichen Kanal

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 21.04.2009 (Az. 15 B 416/09) abermals klargestellt, dass ein Grundstück trotz vorhandener Kleinkläranlage an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden muss, wenn die Gemeinde vor dem Grundstück einen öffentlichen Abwasserkanal gebaut hat (so zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2008 – Az. 15 A 480/08; OVG NRW, Beschluss vom 05.06.2003 – Az. 15 A 1738/03 – NWVBl. 2003, S. 435 f.).
Nach dem OVG NRW erübrigt sich durch den Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal der Betrieb einer Vielzahl von Kleinkläranlagen, deren Funktionsfähigkeit ständig überwacht werden muss, damit es nicht zu abwassertechnischen Missständen kommt. Deshalb wird durch den Anschluss eines Grundstücks an den öffentlichen Abwasserkanal die Sicherheit der Schmutzwasserbeseitigung erhöht, was der Volksgesundheit dient.
Die Gemeinde sei auch im zu entscheidenden Fall berechtigt gewesen, den Anschluss- und Benutzungszwang durchzusetzen. Hier spiele auch die Regelung in § 53 Abs. 1 d Landeswassergesetz NRW keine Rolle, wonach wegen übermäßiger Kosten auf eine öffentliche Kanalisation verzichtet werden könne, denn die Gemeinde habe eine Kanalisation gebaut, sodass der Anschlusszwang ausgelöst werde.
Unerheblich sei auch, ob die Untere Wasserbehörde bereit gewesen wäre, der Grundstückseigentümerin eine wasserrechtliche Erlaubnis für den Betrieb einer Kleinkläranlage zu erteilen. Hierdurch werde – so das OVG NRW –  die Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage nicht ausgeschlossen, denn die wasserrechtliche Erlaubnis bedeute nur, dass die Gewässerbenutzung durch Betrieb der Kleinkläranlage wasserrechtlich zugelassen werde. Ohne die wasserrechtliche Erlaubnis wäre der Betrieb der Kleinkläranlage nämlich gesetzwidrig.

Außerdem ist eine Kleinkläranlage nach dem OVG NRW nach wie vor ein abwassertechnisches Provisorium. Die Kleinkläranlage habe alleine die Funktion, vorübergehend den Zeitraum zu überbrücken, bis die Gemeinde vor dem Grundstück einen öffentlichen Abwasserkanal gebaut habe. Ohne die Kleinkläranlage wäre das Grundstück ansonsten nicht bebaubar.

Im Übrigen habe das OVG NRW in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Anschluss eines Grundstückes an den öffentlichen Kanal zumutbar sei, wenn Anschlusskosten in Höhe von 25.000 Euro je Wohnhaus nicht überschritten werden. Auch dieser Kostenrahmen sei im vorliegenden Fall bei weitem nicht erreicht.

Az.: II/2 24-40 qu-ko
Quelle: http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/ovg-nrw-zum-anschluss-an-den-oeffentlichen-kanal.html 

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Verwaltungsgericht Arnsberg: 21 Klageverfahren wegen PFT – Belastung in Brilon-Scharfenberg abgeschlossen

Der Geschäftsführer der Firmen, die für die PFT-Belastung von Grundstücken in Brilon-Scharfenberg verantwortlich sind, und die Pächterin dieser Flächen sind grundsätzlich verpflichtet, die Umweltschäden auf ihre Kosten zu beseitigen. Ein Teil der ihrer Beseitigung dienenden Maßnahmen war allerdings rechtswidrig und ist daher aufgehoben worden. Das ergibt sich aus den jetzt veröffentlichten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 22. Juni 2009. Mit diesen Urteilen und Beschlüssen hat das Gericht die juristische Aufarbeitung der 21 Klageverfahren abgeschlossen, die verschiedene Kläger 2008 gegen die bodenschutzrechtlichen Maßnahmen des Landrats des Hochsauerlandkreises eingeleitet hatten.
Die Klage des Geschäftsführers der beiden seit längerem zahlungsunfähigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegen seine persönliche Verpflichtung, das Gelände in Brilon-Scharfenberg zu sanieren, hat das Gericht abgewiesen. Seine Gegenargumente hatten vor der 14. Kammer keinen Erfolg. Wie aus dem Urteil hervorgeht, sind die Richterinnen und Richter insbesondere davon überzeugt, dass die PFT-Belastung der Möhne und vor allem des Wasserwerks „Möhnebogen“ bei Arnsberg-Neheim unmittelbar kausal auf die Belastung der Flächen in Scharfenberg zurückzuführen ist. Diese hat wiederum ihre Ursache in der Aufbringung vermeintlicher Bodenverbesserer, die mit Klärschlämmen und weiteren Industrieabfällen aus Belgien, u.a. aus der Textil- und Papierherstellung, vermischt waren. Die dadurch verursachten Bodenveränderungen waren auch schädlich im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes; das Fehlen eines Grenzwertes für PFT steht dem nicht entgegen. Der Geschäftsführer der Lieferfirmen war auch persönlich als Verursacher verantwortlich. Gegen die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen hatte das Gericht ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Dies gilt auch für den festgelegten Sanierungszielwert von 0,1 Mikrogramm je Liter. Der Beklagte habe auch sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt, wenngleich er im Jahre 2006 erkennbar unter einem beträchtlichen Erwartungsdruck aus Politik und Öffentlichkeit gestanden habe. Mit diesem Urteil hat das Gericht eine entsprechende Entscheidung im Eilverfahren bestätigt.
(Aktenzeichen 14 K 1699/08)
Die Klage der Firma, welche die Flächen zur Anlegung von Weihnachtsbaumkulturen gepachtet hatte, hatte hingegegen Erfolg. Das Gericht hat die Ordnungsverfügung des Beklagten vom Februar 2007 aufgehoben, mit der er die Pächterin durch eine Vielzahl einzelner Anordnungen aufgefordert hatte, die weitere Sanierung der Grundstücke zu veranlassen und eine weitere Belastung des Grundwassers und des Trinkwassers zu unterbinden. Zwar sei auch der Pächter als Inhaber der tatsächlichen Gewalt grundsätzlich sanierungsverpflichtet. Mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung sei es jedoch nicht zu vereinbaren, dass bei ansonstem gleichen Sachverhalt der Pächter PFT-belasteter Flächen im Kreis Soest nur 13 % der Sanierungskosten zu zahlen habe. Diese Ungleichbehandlung lasse sich weder mit unterschiedlichen Behördenzuständigkeiten noch aus anderen Gründen rechtfertigen.
(Aktenzeichen 14 K 2826/08)
Aufgehoben hat das Gericht auch einen weiteren Bescheid, mit dem der Landrat vom Geschäftsführer der Lieferfirmen Vorauszahlungen auf die voraussichtlichen Kosten der Sanierung in Höhe von etwa 2,5 Millionen EUR verlangt hatte. Maßgebend hierfür waren verschiedene besondere Vorschriften des Vollstreckungsrechts. Im Hinblick auf einen Teil der Kosten fehlte es an der notwendigen Festsetzung des Zwangsmittels, teilweise schieden Vorausleistungen aus, weil die Maßnahmen bereits durchgeführt waren und die tatsächlichen, durch Rechnungen belegten Kosten hätten abgerechnet werden müssen, teilweise ging es um Kosten, die der Beklagte selbst erst in einigen Jahren zu tragen hat.
(Aktenzeichen 14 K 3437/08)
Die Abkürzung PFT bezeichnet perfluorierte Tenside. Diese nicht natürlich vorkommenden, industriell hergestellten Substanzen werden vor allem in der Textilindustrie (Produktion atmungsaktiver Stoffe), in der Papierindustrie (Herstellung fett- und wasserabweisenden Papiers) sowie für Schmier- und Imprägniermittel benötigt. Sie sind für Mensch und Tier toxisch und als langlebige organische Schadstoffe eingestuft. In normalen Kläranlagen werden sie dem Abwasser nicht entzogen.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Über Anträge auf Zulassung der Berufung hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.
Az.: 14 K 1699/08, 14 K 2826/08, 14 K 3437/08 u.a.
Quelle: http://www.justiz.nrw.de/Presse/presse_weitere/PresseOVG/10_07_2009/index.php

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Urteil zur Versickerung von Regenwasser

Um die Verwertungs- bzw. Versickerungsmöglichkeiten der zu entwässernden Grundstücke einzuschätzen, sind nicht lediglich die Umstände im Zeitpunkt der Planung zu berücksichtigen, sondern auch zukünftig mögliche Änderungen, insbe­sondere zulässige Nutzungsänderungen der Grundstücke und die sich daraus ergebenden Einschränkungen der Verwertungs- bzw. Versickerungsmöglich­keiten. In diesem Zusammenhang muss sich die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft – anders als bei Erlass einer Satzung im Sinne des § 51 Abs. 4 Satz 1 LWG – auch nicht mit den Verwertungs- bzw. Versickerungsmöglichkeiten jedes einzelnen Grundstücks aufgrund sachverständiger Prüfungen der Bodenbeschaf­fenheit etc. auseinander setzen, wie dies in dem angefochtenen Urteil anklingt. Vielmehr besteht dafür nur Veranlassung, wenn konkrete Anhaltspunkte für solche Möglichkeiten der Verwertung bzw. der Versickerung in tatsächlicher und rechtli­cher Hinsicht vorliegen. Oft wird schon der Grad der Versiegelung bzw. Befesti­gung eines Grundstücks oder dessen geringe Größe keinen Zweifel daran entste­hen lassen, dass das gesamte beseitigungspflichtige Niederschlagswasser nicht verwertet oder versickert werden kann. Auf der anderen Seite können sich hinrei­chende Verwertungs- bzw. Versickerungsmöglichkeiten aufgrund der ungewöhnli­chen Ausdehnung eines Grundstücks, seiner Hangneigung oder seines Angrenzens an ein oberirdisches Gewässer geradezu aufdrängen. Gleiches gilt, wenn aufgrund von bauaufsichtlich genehmigten Anlagen oder gar verpflichtenden Nebenbestimmungen zu Baugenehmigungen das Niederschlagswasser seit langem beanstandungsfrei auf dem Grundstück versickert bzw. verwertet wird oder in ein oberirdisches Gewässer mittelbar oder unmittelbar…Mehr unter

http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp?rowguid=%7B4C284331-C6B6-4FF5-BCDF-D5E41D015F16%7D

Koblenz 07.07.2009  6 A 11163/08.OVG Urteil/ Abgabenrecht/ Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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Regenwasser in den Teich

Verwaltungsgericht Arnsberg zu § 45 Landesbauordnung NRW
Das VG Arnsberg hat mit Urteil vom 25. Oktober 2005 (Az.: 4 K 4068/04) entschieden, dass § 45 Landesbauordnung NRW (LBauO NRW) nur für private Abwasserleitungen auf dem konkreten, privaten (Bau-)Grundstück gilt. Der Begriff der Abwasserleitung i.S.v. § 45 Bauordnung NRW sei zwar – so das VG Arnsberg – in dieser Vorschrift nicht definiert. Dem Wortlaut der Norm könne eine Aussage dazu, ob ihr Anwendungsbereich auf die Abwasserleitung des jeweiligen Baugrundstücks beschränkt sei oder auch sonstige Abwasserleitungen (über Grundstücke privater Dritter) erfasse, nicht unmittelbar entnommen werden. Eine ausdrückliche generelle Beschränkung des Anwendungsbereichs auf das jeweilige Baugrundstück fehle. Gleichwohl ergibt sich nach dem VG Arnsberg unter mehreren Gesichtspunkten, dass § 45 LBauO NRW sich lediglich auf private Abwasserleitungen auf dem konkreten Baugrundstück beziehen kann.

In systematischer Hinsicht kann nach dem VG Arnsberg mit Blick auf den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 LBauO NRW festgelegten Anwendungsbereich der Landesbauordnung festgestellt werden, dass Abwasserleitungen i.S.d. § 45 Landesbauordnung NRW von Leitungen, die der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen, zu unterscheiden seien. In diesem Sinne öffentliche (Abwasser-)leitungen unterlägen den Bestimmungen der Landesbauordnung nicht, woraus folge, dass Abwasserleitungen i.S.d. § 45 LBauO NRW ausschließlich privater Natur seien. Hieraus ergäbe sich zugleich, dass es für die Entscheidung des vorliegenden Falles keiner positiven Feststellung bedürfe, ob die streitgegenständlichen Kanäle öffentliche Abwasserleitungen seien. Wäre dies der Fall, so wären die auf § 45 Landesbauordnung NRW gestützten Ordnungsverfügungen wegen der Unanwendbarkeit der Landesbauordnung von vornherein rechtswidrig.

Nach dem VG Arnsberg wird aber bereits aus der systematischen Stellung der § 45 LBauO NRW (5. Abschnitt des 3. Teils der Landesbauordnung – „haustechnische Anlagen“) ein konkreter Grundstücksbezug der Norm deutlich: § 45 Landesbauordnung NRW sei eine Ergänzung der bauordnungsrechtlichen Erschließungsanforderung des § 4 LBauO NRW NRW. Diese Erschließungsanforderungen seien im 2. Teil der Landesbauordnung („Das Grundstück und seine Bebauung“) geregelt und ihrerseits grundstücksbezogen. Dass der Begriff der Abwasseranlage und damit der Begriff der Abwasserleitung i.S.d. § 45 Landesbauordnung NRW allein grundstücksbezogen zu verstehen sei, ergebe sich auch mit Blick auf die weitere Gesetzessystematik: Die Landesbauordnung regele in § 4 Abs. 1 Nr. 3 Landesbauordnung NRW, dass Gebäude nur errichtet werden dürfen, wenn gesichert sei, dass bis zum Beginn ihrer Benutzung die erforderlichen Abwasseranlagen vorhanden und benutzbar seien und die Abwasserbeseitigung entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften gewährleistet sei. Die Vorschrift differenziere mithin zwischen dem Erfordernis des Vorhandenseins und der Benutzbarkeit der Abwasseranlage in dem Gebäude bzw. auf dem Grundstück einerseits und der von den Gegebenheiten des Baugrundstücks unabhängigen Gewährleistung der Abwasserbeseitigung nach Maßgabe wasserrechtlicher Vorschriften andererseits. Eine ordnungsgemäße Beseitigung des auf dem Baugrundstück anfallenden Schmutzwassers i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Landesbauordnung NRW sei dabei sichergestellt, wenn der Anschluss des Grundstücks an eine öffentliche Abwasserleitung erfolgen könne, was auch dann der Fall sei, wenn durch eine über Privatgrundstücke Dritter verlaufende private oder öffentliche Anschlussleitung ein Anschluss des Grundstücks an den öffentlichen Abwasserkanal – rechtlich abgesichert – ermöglicht werde.

Dass § 45 Landesbauordnung sich nur auf Abwasserleitungen auf dem konkreten, privaten (Bau-)Grundstück bezieht, ergibt sich – so das VG Arnsberg – schließlich aus den Verwaltungsvorschriften zu § 45 LBauO NRW. Auch hier werde in Ziff. 3 ausdrücklich zwischen dem „Anschlusskanal“, also dem Kanal vom öffentlichen Straßenkanal bis zur Grundstücksgrenze oder bis zum ersten Reinigungsschacht auf dem Grundstück einerseits und der „Grundleitung“, als der liegenden, meist im Erdreich verlegten „Leitung auf dem Grundstück“, die Abwasser dem Anschlusskanal zuführt, differenziert. Dieses grundstücksbezogene Verständnis des § 45 LBauO NRW entspreche auch dem Zweck des Bauordnungsrechtes zur Gefahrenabwehr im Hinblick das konkrete Baugrundstück und der auf ihm errichteten baulichen Anlagen.

In Anbetracht dieser Gesamteinordnung des § 45 LBauO NRW ergeben sich nach dem VG Arnsberg in der Folge auch Maßgaben für die behördlichen Zuständigkeiten. Maßgeblich für die Abgrenzung verschiedener behördlicher Zuständigkeiten bei Einschlägigkeit unterschiedlicher Regelungsbereiche (hier: Bauordnungsrecht einerseits und Entwässerungsrecht andererseits) sei insoweit die Zielrichtung, die mit dem behördlichen Handeln verfolgt werde: Gehe es darum, dem Baurecht auf dem in Anspruch genommenen Grundstück Geltung zu verschaffen, sei die Bauaufsicht(behörde) zuständig, gehe es – wie im vorliegenden Fall – um wasser- bzw. entwässerungsrechtliche Belange, sei die Wasserbehörde bzw. die Gemeinde (als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft) zuständig (vgl. zur Abgrenzung zwischen Bauaufsichts- und Abfallwirtschaftsbehörden: OVG NRW, Beschluss vom 31.10.1994 – Az.: 10 A 4084/92 -, in: BRS 5, 198).

Vor diesem Hintergrund erachtet das VG Arnsberg die angefochtenen Ordnungsverfügungen als rechtswidrig, weil durch sie gerade auf die Pflicht der Kläger zur Dichtheitsprüfung und Sanierung der (im Wesentlichen) außerhalb der jeweiligen Baugrundstücke der Kläger gelegenen „Hausanschlussleitung“ (auf Grundstücken Dritter) abgestellt worden sei. Die Ordnungsverfügungen seien wasserrechtlich- und entwässerungsrechtlich unter anderem unter Hinweis auf die Gefahren für das Grundwasser begründet worden, so dass die Ordnungsverfügungen nicht auf § 45 LBauO NRW hätten gestützt werden können. Vielmehr hätten die Ordnungsverfügungen auf der Grundlage der Anstaltsgewalt der Gemeinde als Betreiberin der öffentlichen Abwasseranlage gestützt werden müssen (siehe hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2002 – Az.: 15 B 1355/02 -, in: NVwZ-RR 2003, S. 297 = NWVBl 2003, S. 104). Eine Umdeutung der angefochtenen Ordnungsverfügungen nach § 47 VwVfG NRW komme zudem nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens und damit der Festlegung des Streitgegenstandes (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VWGO) von vornherein nicht in Betracht. Widerspruchsbehörde für eine auf die Anstaltsgewalt der Gemeinde gestützte Sanierungsverfügung sei die Gemeinde selbst (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WVGO), während hier – unter Zugrundelegung der baurechtlichen Ermächtigungsgrundlage – der Landrat als nächst höhere Behörde über den Widerspruch der Kläger zu entscheiden habe. Eine für eine Umdeutung erforderliche Verfahrensidentität (vgl. OVG NRW, Urt. v. 07.03.1994 – 22 A 753/92 – ) fehle damit.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin: Nach dem Urteil des VG Arnsberg vom 25.10.2005 kann eine Ordnungsverfügung zur Sanierung von privaten Abwasserleitungen auf der Grundlage des § 45 Landesbauordnung nur angeordnet werden, wenn es sich um private Abwasserleitungen handelt, die auf dem privaten (Bau-)grundstück vorzufinden sind. Für sonstige private Abwasserleitungen, die z.B. über Grundstücke Dritter verlaufen, verbleibt deshalb nur die Möglichkeit, eine Ordnungsverfügung auf die Anstaltsgewalt der Gemeinde als Betreiberin der gemeindlichen Abwasseranlage zu stützen (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2002 – 15 B 1355/02 -, NVwZ-RR 2003, S. 297 = NWVBl 2003, S. 104). Maßgeblich für die Abgrenzung verschiedener behördlicher Zuständigkeiten (hier der Bauordnungsbehörde und der Gemeinde als Betreiberin der öffentlichen Abwasserabwasserbeseitigungsanlage) ist nach dem VG Arnsberg die Zielrichtung, die mit dem behördlichen Handeln verfolgt wird. Geht es darum, dem Baurecht auf dem in Anspruch genommen Grundstück Geltung zu verschaffen, ist die Bauaufsicht zuständig, geht es um wasser- bzw. entwässerungsrechtliche Belange, sei die Wasserbehörde bzw. die Gemeinde als abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde zuständig.
Az.: II/2 24-30 qu/g
Quelle: http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/verwaltungsgericht-arnsberg-zu-45-landesbauordnung-nrw.html

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VKU BEGRÜSST EUGH-URTEIL ZU DIENSTLEISTUNGSKONZESSIONEN

EuGH urteilt zugunsten der deutschen Wasserwirtschaft
Berlin/Brüssel, 10.09.2009. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein für die kommunale Was-serwirtschaft bedeutendes Urteil zu Dienstleistungskonzessionen gefällt. Das oberste europäische Gericht hat klargestellt, dass Dienstleistungskonzessionen auch bei Vorhandensein eines Anschluss- und Benutzungszwangs nicht als Dienstleistungsaufträge im Sinne des europäischen Vergaberechts einzustufen sind. Demnach besteht für Konzessionen in der Wasserwirtschaft weiterhin keine förmliche Ausschreibungspflicht.
„Das heutige Urteil stärkt die kommunale Wasserwirtschaft in Deutschland. Die Besonderheiten der öffentlichen Daseinsvorsorge und die Rahmenbedingung der Wasserwirtschaft werden gebührend gewürdigt.“, so Hans-Joachim Reck, Hauptgeschäftsführer des Verbandes kommunaler Unterneh-men. „Das Urteil bestätigt die gängige nationale Praxis. Damit erhalten die kommunalen Versorgungsunternehmen endlich Rechtssicherheit.“
Dienstleistungskonzessionen sind gerade in der kommunalen Trinkwasserversorgung weit verbreitet. Diese Form der Aufgabenübertragung unterfällt damit auch weiterhin nicht den förmlichen europäischen Vergabeverfahren, sondern lediglich den allgemeinen Grundregeln des EG-Vertrags wie dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dem Verbot der Diskriminierung und der Transparenzpflicht. Eine Ausweitung des bestehenden Vergaberechtsregimes auf Dienstleistungskonzessionen lehnt der VKU nach wie vor entschieden ab.

Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) vertritt 1.350 kommunalwirtschaftliche Unternehmen in den Bereichen Energie, Wasser und Entsorgung. Mit über 220.000 Beschäftigten wurden 2008 Umsatzerlöse von rund 72 Milliarden Euro erwirtschaftet. Die VKU-Mitgliedsunternehmen haben im Endkundensegment einen Marktanteil von 56,9 Prozent in der Strom-, 52,1 Prozent in der Erdgas-, 75,5 Prozent in der Trinkwasser-, 50,3 Prozent in der Wärmeversorgung und 11,2 Prozent in der Abwasserentsorgung.
Quelle: http://www.vku.de

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Oberverwaltungsgericht in Bautzen bestätigt Abwassersatzung der Stadt Lommatzsch

Am 27. Mai 2009 verhandelte das Oberverwaltungsgericht in Bautzen die Klage mehrerer Bürger der Stadt gegen die Abwassersatzung sowie die darin enthaltene Festsetzung von Abwasserbeiträgen und Gebühren. In einer knapp vierstündigen Beratung beschäftigte sich das Gericht eingehend mit allen Klagepunkten. Erst zwei Tage später, am Freitag, dem 29. Mai 2009 verkündete das Gericht schließlich seine Entscheidung. Die Klage wurde vom Gericht abgewiesen. Demnach ist die Abwassersatzung rechtlich nicht zu beanstanden und mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Abwasserbeiträge und Gebühren werden auf Grundlage einer rechtmäßigen Satzung erhoben. Die umfassende Urteilsbegründung wird vom Gericht noch nachgereicht. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens

Quelle: http://www.lommatzsch.de/n2882_oberverwaltungsgericht_in_bautzen_bestaetigt_abwassersatzung_der_stadt_lommatzsch.html

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Friedrichsdorf scheitert vor Gericht – Abwassergebühren

Die Stadt Friedrichsdorf wird voraussichtlich ihre Satzung für die Abwassergebühren überarbeiten und die Frisch- und Oberflächenwasser künftig getrennt berechnen müssen. Die Stadt ist nämlich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Frankfurter Verwaltungsgerichtes vor dem 5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshof gescheitert. Eine Stellungnahme aus dem Rathaus gibt es noch nicht. „Noch liegt die schriftliche Begründung aus Kassel nicht vor“, heißt es auf Anfrage der FR.

Hintergrund ist eine Klage von drei Friedrichsdorfer Bürgern, die 2003 gegen die Abwasserbescheide Widerspruch eingelegt hatten. Sie begründeten dies mit der Forderung …mehr unter

Quelle:
http://www.fr-online.de/frankfurt_und_hessen/nachrichten/bad_homburg/1963380_Abwassergebuehren-Friedrichsdorf-scheitert-vor-Gericht.html

(BVerwG 9B51.03).

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Kanalanschlussbeitragspflicht : Oberverwaltungsgericht NRW zur Beitragserhebung bei Dritterfüllung

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 30.06.2008 (Az.: 15 A 699/06; vgl. Mitt. StGB NRW 2008 Nr. 560) entschieden, dass eine Kanalanschlussbeitragspflicht mangels beitragsrelevantem gemeindlichen Aufwand dann nicht entsteht, wenn die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht von der Gemeinde in der Form auf einen (privaten) Dritten übertragen worden ist, dass dieser auch den Herstellungsaufwand für die Abwasseranlage trägt und die Gemeinde lediglich ein jährliches Entgelt an den Dritten für die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht zahlt.

Nach dem OVG NRW muss bei der Gemeinde ein eigener Herstellungsaufwand für den Neubau von Kanälen oder anderen abwassertechnischen Anlagen entstehen. Verschiebt die Gemeinde die Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf einen Dritten, um sich von der Finanzierung der Herstellung zu befreien, so entsteht bei ihr kein Herstellungsaufwand mehr. An diesem Umstand ändert auch ein Betriebführungsentgelt nichts, dass an den Dritten gezahlt wird. Denn ein solches Betriebsführungsentgelt ist nach dem OVG NRW nur die periodische Gegenleistung für die Gesamtheit der Erbringung der Vertragsleistungen, namentlich der Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht, wobei in diese Gegenleistung wiederum kalkulatorische Kosten in der Form von Abschreibungen und Zinsen einberechnet werden. Der Herstellungsaufwand ist somit – so das OVG NRW – nur noch ein Rechnungsposten des Gesamtentgelts für eine dienst- oder werkvertragsähnliche Leistung in Form der Wertminderung betriebsnotwendiger Anlagegüter und der Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals in der Rechnungsperiode. Dieses ist nach dem OVG NRW aber kein Aufwand für die Herstellung der Anlage im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW, sondern typischer Bestandteil der über Benutzungsgebühren abzudeckenden Kosten (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW).

Aber selbst wenn die Stadt nach dem Entsorgungsvertrag mit dem Dritten verpflichtet wäre, den Herstellungsaufwand zu tragen, können nach dem OVG NRW Beiträge nicht ohne weiteres erhoben werden. Beitrage sind dazu bestimmt, den Aufwand für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung der Gemeinde abzudecken. Mit dem Beitrag soll nicht nur ein irgendwie der Gemeinde entstandener Aufwand im Hinblick auf die Herstellung der öffentlichen Abwasseranlage abgedeckt werden, sondern Aufwand, der durch die gemeindliche Herstellung entstanden ist. Mit dem Beitrag wird aufwändige Gemeindetätigkeit, nicht bloß Aufwand als solcher finanziert. Zwar kann sich – so das OVG NRW – die Gemeinde bei der Herstellung eines Dritten als Erfüllungsgehilfen bedienen. Das bedingt aber nach dem OVG NRW, dass die die Beitragshöhe bestimmenden Herstellungsentscheidungen auch von der Gemeinde und nicht von einem privaten Dritten getroffen werden. Die Gemeinde muss im Hinblick auf die beitragsfinanzierte Tätigkeit „das Heft in der Hand“ haben. Die bloße vertragliche Regelung bzw. Absicherung, dass die gesetzlichen Grenzen der Abwasserbeseitigungspflicht eingehalten werden müssen, reicht nach dem OVG NRW nicht aus, um hinsichtlich der Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage noch von einer gemeindlichen Herstellung zu sprechen.

In Anbetracht dieses Rechtstandpunktes des OVG NRW empfiehlt die Geschäftsstelle bei dem Abschluss von Betriebsführungsverträgen mit Dritten (z.B einer GmbH) darauf zu achten, dass der Gemeinde weiterhin ein eigener Herstellungsaufwand entsteht. Insoweit legt das OVG NRW Wert darauf, dass die neu gebauten Kanäle einen Aufwand bei der Gemeinde hervorrufen und bei der Einschaltung eines Dritten als technischen Erfüllungsgehilfen die Letzt-Entscheidung über den Neubau von Kanälen oder anderen abwassertechnischen Anlagen auch bei der Gemeinde liegt. Die Gemeinde muss im Hinblick auf die beitragsfinanzierte Tätigkeit nach dem OVG NRW „das Heft in der Hand“ haben.

In diesem Zusammenhang ist auch auf eine weitere Problematik hinzuweisen: Ist eine Beitragserhebung mangels Aufwand der Gemeinde nicht mehr möglich, so wirkt sich dieses auf die Abwassergebühren aus. Die gebührenpflichtigen Benutzer müssen dann in zwei Gruppen unterteilt werden. Es gibt dann die gebührenpflichtigen Benutzer der Gruppe 1 (Kanalanschlussbeitrag in der Vergangenheit gezahlt) und die Gruppe 2 (diejenigen, die keine Kanalanschlussbeiträge in der Zukunft mehr zahlen). Der Gebührensatz für die Gruppe 2 wäre höher, weil bei der kalkulatorischen Verzinsung keine tatsächlich von der Gemeinde vereinnahmten Kanalanschlussbeiträge mehr abgezogen würden. Diese 2 Gruppen müssten sowohl der Schmutzwasser- als auch bei der Regenwassergebühr gebildet werden. Diese Folge bei den Abwassergebühren ergibt sich daraus, dass die nicht mehr mögliche Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen dem Fall gleich steht, dass die Gemeinde ab einem Stichtag in der Zukunft keine Kanalanschlussbeiträge mehr erheben möchte (vgl. zu den Rechtsfolgen hierzu bereits: OVG NRW, Urteil vom 17.9.1980 – Az.: 2 A 1653/79 – GemHH 1982, S. 69; Queitsch KStZ 2002, S. 181ff., S. 183 unter der Nr. 4 „Die Abschaffung des Kanalanschlussbeitrages). Die Alternative hierzu wäre die Rückzahlung aller veranlagten Kanalanschlussbeiträge, was allerdings finanziell regelmäßig nicht machbar ist.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, bei der Einschaltung eines Dritten eine vertragliche Regelung zu finden, die einen eigenen Herstellungsaufwand bei der Gemeinde begründet. Wichtig ist dabei nicht nur, dass das die Gemeinde die Letzt-Entscheidung über den geplanten Kanalbau trifft, sondern die neu gebauten Kanäle im Eigentum der Gemeinde stehen, was im Zweifelsfall auch dadurch erreicht werden kann, dass der neu gebaute Kanal gewissermaßen als fertiges Produkt dem Dritten abgekauft wird, denn dann entsteht bei der Gemeinde ein eigener Aufwand für die Herstellung der Abwasseranlage und die Erhebung der Kanalanschlussbeiträge.

Der Beschluss des OVG NRW vom 30.6.2008 ist allerdings nach Auffassung der Geschäftsstelle nicht auf die Gründung einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR – § 114 a GO NRW) übertragbar. Denn zum einen ist die Anstalt des Öffentlichen Rechts ein alleiniges Sondervermögen der Gemeinde. Der Unterschied zur eigenbetriebsähnlichen Einrichtung der Gemeinde als Sondervermögen besteht lediglich darin, dass die Anstalt des öffentlichen Rechts ein eigenständiges Rechtssubjekt ist, während die eigenbetriebsähnliche Einrichtung keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, sondern ein Sondervermögen ist, welches der Gemeinde als Rechtsubjekt zugeordnet wird. Zum anderen kann die Gemeinde, wenn die Anstalt des öffentlichen Rechts das Kanalnetz und sonstige abwassertechnische Anlagen in ihrem Vermögen führt, nach § 114 a Abs. 3 GO NRW der AöR die Befugnis zu Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen übertragen. Auch in § 1 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW ist seit dem 17.10.2007 (GO-Reformgesetz – GV NRW 2007, S. 380ff., S. 392) nunmehr bestimmt, dass eine Anstalt des öffentlichen Rechts Beiträge und Gebühren erheben kann.
Az.: II/2 24-22
Quelle: http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/oberverwaltungsgericht-nrw-zur-beitragserhebung-bei-dritterfuellung.html

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Rechtsprechung: Abwasserentsorgung und Steuerpflicht

Ein grundsätzliches Thema der Abwasserbeseitigung
ist, ob Leistungen in diesem
Bereich steuerpflichtig sind. Hierzu
sind bereits mehrere – auch höchstrichterliche
– Urteile ergangen. Von interessierter
Seite wird ständig wiederholend
die steuerrechtliche Gleichstellung zwischen
Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
gefordert. Insofern handelt
es sich auch um ein politisches Grundsatzthema.
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs
(BFH vom 29. Mai 2008 – Az. III
45/05) hatte sich mit der steuerlichen
Qualifizierung der Abwasserentsorgung
als Hoheitsbetrieb oder als Betrieb gewerblicher
Art zu befassen in einem Verfahren,
in dem um die Rückforderung einer
Investitionszulage durch das Finanzamt
gestritten wurde. Der Rechtsstreit
zeigt, dass die grundsätzliche Frage der
Steuerpflicht immer wieder in unterschiedlichen
Fallgestaltungen auftauchen
kann. Er zeigt auch, dass weiterhin in der
Rechtsprechung eine einheitliche Linie
festgestellt werden kann. Es darf allerdings
darüber spekuliert werden, welche
steuerrechtliche Bedeutung der Hinweis
des BFH hat, dass „erst durch das Sächsische
Wassergesetz von 1998″ geregelt
wurde, dass die Abwasserbeseitigung auf
Private übertragen werden kann.
Der Sachverhalt bietet außerdem ein
anschauliches Beispiel dafür, wie in der
Praxis die rechtliche Umwandlung der
früheren volkseigenen Betriebe Wasserwirtschaft
der DDR auf die heutigen Aufgabenträger
vollzogen wurde. Im Tatbestand
des BFH-Urteils ist Folgendes ausgeführt:
„I. Die Klägerin entstand am 11. Mai
1990 durch Umwandlung auf der Grundlage
der Verordnung zur Umwandlung
von volkseigenen Kombinaten, Betrieben
und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften
vom 1. März 1990 (Gesetzblatt der
DDR I, 1990, 107) aus dem volkseigenen
Betrieb (VEB) W als GmbH. Gegenstand
des Unternehmens der sich nunmehr in
Liquidation befindlichen Klägerin war
das Erbringen von Leistungen zur Wasserversorgung,
die Durchführung von
Aufgaben der Abwasserbeseitigung ….

Den ganzen Artikel lesen Sie in der Korrespondenz Abwasser Abfall KA Heft 7-2009 ab Seite 717

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Keine Ausschreibung bei interkommunalen Kooperationen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem Urteil vom 9. Juni 2009 die Zusammenarbeit zwischen Kommunen erleichtert. Entscheiden sich Kommunen für eine Zusammenarbeit (im konkreten Fall, um die gemeinsame, interkommunale Erledigung gesetzlich vorgeschriebener Abfallentsorgungsaufgaben durch ausschließlich öffentlich-rechtliche Einrichtungen zu ermöglichen), müssen sie keine Ausschreibung durchführen und brauchen daher nicht Angebote privater Unternehmen einzuholen, urteilte der EuGH (Az. C-480/06). Geklagt hatte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, weil die Landkreise Rotenburg (Wümme), Harburg, Soltau-Fallingbostel und Stade einen Auftrag über Abfallentsorgungsleistungen (Verbrennung) direkt an die Stadtreinigung Hamburg erteilt haben, ohne dass dieser Dienstleistungsauftrag im förmlichen Verfahren gemeinschaftsweit ausgeschrieben worden ist. Das Urteil steht im Volltext im Internet zum Download bereit:

http://curia.europa.eu
Quelle: http://www.dwa.de

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Thüringer Verfassungsgerichtshof kippt Teile der Beitragsreform

Der thüringische Verfassungsgerichtshof hat Ende April bei der mit Spannung erwarteten Entscheidung zu den Beiträgen für die Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung wesentliche Teile der seit 2005 geltenden Beitragsreform gekippt. Mit der Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes hatte die thüringische Landesregierung zum 1. Januar 2005 die Beiträge für Wasser aufgehoben und bei der Abwasserentsorgung Beitragsminderungen für bestimmte Grundstücke verfügt.

…mehr unter: http://www.euwid-wasser.de/nachrichten.html?&tx_ttnews[pointer]=1&cHash=9ed5700fe2

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Abwassersatzung durch Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz nichtig

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat eine Abwassersatzung für nichtig erklärt, da sie durch die Festlegung einer Bagatellgrenze mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar ist…..mehr unter:
http://www.euwid-wasser.de/ 

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VG Köln unterstreicht Bedeutung des Anschlusszwangs an Kanalisation

Das Verwaltungsgericht Köln hat die Bedeutung des Anschlusszwangs an die öffentliche Kanalisation bestätigt, gegen den ein Grundstückseigentümer in Lindlar geklagt hat.
…mehr unter: http://www.euwid-wasser.de/

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Ingenieure haften für Vergabefehler

Ingenieure und Architekten haften gegenüber Kommunen für fehlerhafte Vergabevorschläge. Dies entschied das Landgericht Duisburg am 10. Februar (Az. 1 O 415/01). Laut dem Urteil handelt es sich bei dem zustande gekommenen Vertrag, im vorliegenden Fall zur Erstellung eines Leistungsverzeichnisses für die öffentliche Ausschreibung und zur Ausarbeitung einer Vergabeempfehlung, um einen Werkvertrag.

Mehr unter:
http://www.euwid-wasser.de/nachrichten.html Heft 15/09

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Unzulängliche Kanalisation zwingt Stadt zu Zahlung von Abwasserabgabe

Eine Stadt kann zur Zahlung einer Abwasserabgabe verpflichtet werden, wenn ihr Kanalisationsnetz nicht dem Stand der Technik entspricht. Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht hat die Klage einer Stadt gegen die Abwasserabgabe abgewiesen, die von einer vom Landesumweltamt festgesetzten Abwasserabgabe befreit werden wollte. Dies ist dem Urteil zufolge nicht möglich, da das Kanalisationsnetz der Stadt – durch das Fehlen einer hydraulischen Drosselkalibrierung – nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Mit seinem Urteil hat das OVG die Berufung der Stadt gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden (11 K 1015/04) zurückgewiesen und eine Revision nicht zugelassen.

(Mehr lesen Sie in der aktuellen Ausgabe des EUWID Wasser und Abwasser.)
http://www.euwid-wasser.de/nachrichten_single.html?&tx_ttnews[pointer]=2&tx_ttnews[tt_news]=349&tx_ttnews[backPid]=13&cHash=5ad16984bc

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Hecklingen :Bürger erkämpfen vor Gericht Senkung der Abwassergebühr

Magdeburg / Hecklingen. Die Bürgerinitiative “ Bezahlbares Abwasser „, die seit Jahren gegen die sehr hohen Schmutzwassergebühren des Abwasserzweckverbandes ( AZV ) “ Bodeniederung “ in Hecklingen ( Salzlandkreis ) kämpft, hat gestern einen Sieg vor dem Verwaltungsgericht errungen.

Die Richter, die über zwei Musterklagen von Mitgliedern der Initiative verhandelten, hoben die angefochtenen Gebührenbescheide des Verbandes auf. Das gelte für die gesamte Kalkulationsperiode von 2007 bis 2009, sagte der Vorsitzende Richter Uwe Haack der Volksstimme. “ Wir haben in der Gebührenkalkulation in erheblichem Maße Kosten festgestellt, die nicht gebührenfähig sind „, führte er zur Begründung aus. Zudem seien Kosten in erheblicher Weise der Schmutzwasserentsorgung zugeordnet, die Niederschlagswassergebühren andererseits aber entlastet worden. Damit sei die seit 2007 geltende Schmutzwassergebühr von 6, 16 Euro pro Kubikmeter nicht hinreichend untersetzt, sagte Haack. Er warnte jedoch… mehr unter:
http://www.volksstimme.de/vsm/nachrichten/sachsen_anhalt/sachsen_anhalt/?em_cnt=1348704

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Landkreis darf Untersuchung auf AOX bei Galvanikbetrieb anordnen

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass Abwasser aus ihrem Betrieb im Rahmen der behördlichen Überwachung auf den Parameter „absorbierbare organisch gebundene Halogene“ (AOX) untersucht wird.
2Im Betrieb der Klägerin werden von fremden Betrieben gefertigte und angelieferte Werkstücke im Wege der Galvanisierung mit einem metallischen Überzug versehen und anschließend an den Kunden zurückgegeben (Lohngalvanik). Das anfallende Abwasser wird in einer eigenen Behandlungsanlage der Klägerin vorbehandelt und anschließend in eine öffentliche Abwasseranlage eingeleitet. Der beklagte Landrat versah die hierfür erforderliche Genehmigung nach der Indirekteinleiterverordnung vom 10. Oktober 1990 (GVBl. S. 451) unter anderem mit einer Nebenbestimmung, nach der im Rahmen der behördlichen Überwachung das Abwasser an der Endkontrollstation durch einen amtlichen Gutachter zu beproben und unter anderem auf den Parameter AOX zu untersuchen ist.

Das Urteil findet man unter:
http://www.bverwg.de/enid/886283a7aea83133e1fee47ce3b76b33,beba127365617263685f646973706c6179436f6e7461696e6572092d093131303830093a095f7472636964092d09353733/Entscheidungssuche/Entscheidungssuche_8o.html

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Anschluss von Wochenendhäusern an die Abwasserkanalisation ist rechtens

Der Vorschlag der Kläger zur Errichtung einer dezentralen Kanalisation durch Klärgruben wurde abgelehnt.
Das Urteil vom 23.9.2008 Az. 14 K 2393/06 und 14 2345/06findet man unter:

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2008/14_K_2393_06urteil20080923.html

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Kommune ist nicht verpflichtet eine Druckentwässerungsleitung mit einem Be- und Entlüftungssystem zu versehen

VG Sigmaringen Urteil vom 24.7.2008, 6 K 1871/06
Anspruch auf Beseitigung von Mängeln am öffentlichen Kanalsystem (Entwässerung)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand

Quelle: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VG+Sigmaringen&Art=en&Datum=2008-7&nr=10577&pos=1&anz=7

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Entscheidung des BGH zum Vergaberecht

Eine wichtige Entscheidung, die die Auftragsvergabe von Bund , Land oder Gemeinde an Tochterunternehmen der öffentlichen Hand regelt.
Fazit: Auch rein kommunale Aktiengesellschaften müssen sich bei öffentlichen Ausschreibungen/ Aufträgen mit anderen Anbietern beteiligen.

Das ganze Urteil findet man unter AZ: I ZR 145/05 vom 3.Juli 2008

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=3cb25d30a407055233ebc614f6c05111&nr=44694&pos=1&anz=48

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Wagniszuschlag rechtens?

Das Oberverwaltungsgericht NRW entschied in einem Rechtsstreit zu Gunsten der Stadt Essen. ( Az.: 9a 373/06 vom 24.6.2008)
Es ging um einen Wagniszuschlag in Höhe von 3% bei der Kalkulation der Abwassergebühren.
Das ganze Urteil finden Sie unter

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2008/9_A_373_06urteil20080624.html

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Einleitungserlaubnis

Anschlussbeitrag trotz Grundstückskläreinrichtung mit Einleitungserlaubnis
VGH Kassel, Beschluss vom 30.01.2007 zu Az.: 5 ZU 2966/06)
Quelle:
http://www.abwasser-dezentral.de/aktuelle_rechtsurteile.php

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Anschluss- und Benutzungszwang

Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zum Anschluss- und Benutzungszwang. Hinweis von RA Feick aus Leipzig zum Beschluss des SächsOVG v.8.8.07 – 4 B 321/05
Quelle:
http://www.abwasser-dezentral.de/aktuelle_rechtsurteile.php

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Anschlusszwang trotz vorhandener Kleinkläranlage

Verwaltungsgericht Minden, Berescheid vom 11.11.2005 zu AZ.: 11 K 1120/05; Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 24.1.2006 zu AZ.: 15 A 1580/05
Quelle:
http://www.abwasser-dezentral.de/aktuelle_rechtsurteile.php

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Kanalerneuerung im Inliner-Verfahren für die Anlieger beitragspflichtig

Das Verwaltungsgericht Minden hat sich jetzt erstmalig mit der Umlegung von Kosten, die durch den Einzug eines sog. Inliner-Schlauchs in einen alten und verschlissenen Straßenkanal entstehen, befasst. Gegen die Erhebung eines entsprechenden Straßenbaubeitrags durch die Stadt Bielefeld war geklagt worden.
Hintergrund des Gerichtsverfahrens war eine Kanalerneuerung in der Bielefelder Altstadt. Bei einer Fernaugenuntersuchung hatte sich herausgestellt, dass der 102 Jahre alte Mischwasserkanal in der Renteistraße wegen fehlender Rohrstücke und Rissebildung saniert werden musste. Diese erfolgte im Jahre 2002 im Inliner-Verfahren. Dabei wird ein mit Kunstharz getränkter Schlauch – umgestülpt – zunächst über einen Schacht in den alten Steinzeugkanal eingeführt und unterirdisch bis zum nächsten oder übernächsten Schacht mittels Druckluft oder Heißwassers gedrückt. Dann erfolgt durch UV-Licht oder Kaltwasser die Härtung des Kunstharzschlauchs. Auf diese Weise kann ohne Aufreißen der Straße ein neuer Kanal mit fast dem gleichen Rohrdurchmesser hergestellt werden. Für die Baumaßnahme waren die Anlieger durch die Stadt Bielefeld zu Straßenbaubeiträgen herangezogen worden.
Das Verwaltungsgericht hat in dem Verfahren nunmehr grundsätzlich die beitragsrechtliche Umlage solcher Kosten auf die Anlieger für zulässig erachtet. Nach Auffassung der Richter handelt es sich hierbei nicht um eine beitragsfreie Instandsetzung, sondern um eine Erneuerung im Sinne des Kommunalabgabengesetzes. Der eingezogene Inliner sei nämlich nach seiner Härtung selbstständig tragfähig und ersetze die alte Anlage vollständig. Für die Beitragspflicht könne es keinen Unterschied machen, ob der alte Kanal in offener herkömmlicher Bauweise ausgebaut oder aber wie beim Inliner-Verfahren nur als Grundlage zur Verlegung eines neuen Kanals benutzt werde.

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Hepatitis-B-Infektion keine Berufskrankheit

Die Infektion eines Klärfacharbeiters mit Hepatitis B kann nach einem Urteil des Landessozialgerichts Saarbrücken vom 4. Juli 2007 (Az. L 2 U 137/05) ohne Nachweis eines konkreten Infektionsereignisses nicht als Berufskrankheit anerkannt werden. Klärfacharbeiter seien bei ihrer Tätigkeit einer Infektionsgefahr hinsichtlich Hepatitis B nicht in ähnlichem Maß besonders ausgesetzt wie die im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium Tätigen, so das Gericht in den Leitsätzen des Urteils. Hepatitis-B-Viren würden bei der Darmpassage so verändert, dass sie nicht mehr infektionstüchtig seien, und sie könnten auch nicht im Abwasser überleben. Ebenso sei eine Anreicherung von Heptatitis-B-Viren im Klärschlamm nicht bekannt. Nach diesem Urteil besteht für Kanal- und Klärwerksarbeiter kein besonders erhöhtes Risiko einer Infektion durch Hepatitis-B-Viren. Das Urteil steht im Internet zum Download bereit:
www.rechtsprechung.saarland.de dort „Landesrechtsprechung Saarland“

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Entwässerung

Ein Wasser- und Bodenverband, der nach § 136 Abs. 1 Nr. 2 NWG erlaubnis- bzw. bewilligungsfreie gewöhnliche Bodenentwässerung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke betreibt, ist nicht verpflichtet und ohne eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung auch nicht berechtigt, bei einer späteren Umnutzung ehemals landwirtschaftlich genutzter Flächen Grundstücke mit Wohnbebauung weiterhin zu entwässern. Dies gilt auch dann, wenn der Grundstückseigentümer infolge der bisherigen Wahrnehmung der Entwässerung durch den Verband bei der Bebauung zunächst eine für ihn günstige Grundwassersituation vorgefunden hat. Aus dem Entscheidungstext Die Kläger verlangen vom Beklagten Maßnahmen zur Bodenentwässerung, die den Grundwasserstand in der Umgebung ihres Grundstücks dauerhaft auf mindestens 2 m unter dem Geländeniveau halten. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte im Rahmen seiner Verbandsaufgaben verpflichtet ist, durch eine weiträumige Absenkung des Grundwasserspiegels den Keller des klägerischen Wohngebäudes vor dem Eindringen von stauendem Wasser zu schützen.
Quelle: http://www.dbovg.niedersachsen.de
OVG Lüneburg

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Deichverband aufgelöst

Ein Deichverband und Behörden – darunter auch zwei nordrhein-westfälische Ministerien – waren beteiligt, als im Rahmen eines Mediationsverfahrens beim Verwaltungsgericht Minden eine Lösung für den Hochwasserschutz im Bereich der Werre zwischen den Städten Löhne und Bad Oeynhausen gesucht und gefunden wurde.
Der Kreis Herford hatte bereits 2001 die Auflösung des Deichverbands Löhne verfügt. Dieser war 1891 als Gohfelder Deichverband wegen der nach dem Bau des Sielwehrs in Bad Oeynhausen verschärften Hochwassergefahr entlang der Werre gegründet worden. Nicht zuletzt aufgrund verschiedener Änderungen der gesetzlichen Grundlagen sah der Kreis Herford den Deichverband Löhne in seiner satzungsgemäßen Struktur nicht mehr als zeitgemäß an und verfügte seine Auflösung.
Im Rahmen des wegen dieser Auflösung von der Stadt Bad Oeynhausen eingeleiteten Klageverfahrens wünschten die Beteiligten übereinstimmend die Durchführung einer richterlichen Mediation. Diese konnte nun erfolgreich abgeschlossen werden. Das Mediationsverfahren war wegen der erforderlichen Beteiligung weiterer Stellen besonders komplex. Vertreter des Gesundheits- sowie des Umweltministeriums des Landes NRW, der Bezirksregierung Detmold, des Kreises Herford, der Städte Bad Oeynhausen und Löhne und des Deichverbands Löhne fanden schließlich eine Lösung. Diese sieht als Ergebnis letztlich vor, dass der Deichverband Löhne aufgelöst wird und die Städte Bad Oeynhausen und Löhne die Aufgaben des örtlichen Hochwasserschutzes im fraglichen Bereich mit finanzieller Unterstützung durch das Land Nordrhein-Westfalen übernehmen.

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Freistaat muss Zweckverband die Kosten des sog. Beitragsmoratoriums im Jahr 2004 erstatten

Pressemitteilung vom 16. Juli 2008 Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar hat am 7. Juli 2008 entschieden, dass der Abwasserzweckverband Bode-Wipper wegen geltend gemachter Beitragsausfälle gegen den Freistaat einen Anspruch auf Zahlung von € 92.873,79 nebst Zinsen hat. Im Jahre 2004 hatte der Thüringer Ministerpräsident angekündigt, das Thüringer Kommunalabgabengesetz ändern zu wollen. Die Kammer hat festgestellt, dass das Thüringer Innenministerium die Zweckverbände daraufhin in einem Rundschreiben gebeten hatte, letztlich bis zum Inkrafttreten eines neuen Kommunalabgabengesetzes keine neuen Beitragsbescheide zu erlassen bzw. den Vollzug bereits erlassener Bescheide aussetzen (sog. Beitragsmoratorium). Es hatte die Verbände zudem darauf hingewiesen, dass ihnen die durch die Nichterhebung von Beiträgen während des Moratoriums entstandenen Zinslasten bzw. entgangene Zinsgewinne erstattet werden sollen. In weiteren an die Kommunalaufsichtsbehörden gerichteten Schreiben wiederholte das Innenministerium diese Bitte und konkretisierte die Voraussetzungen für die in Aussicht gestellte Beitragsausfallerstattung. Auf den Antrag des Klägers erstattete der Freistaat ihm einen geringfügigen Teilbetrag der geltend gemachten Zinsausfälle und vertrat im Übrigen die Auffassung, dass die weiteren Aufwendungen nicht erstattungsfähig seien, weil es für die Erstattung keine rechtliche Grundlage gebe. Die Bitte der Landesregierung um ein Beitragsmoratorium sei rechtlich unverbindlich gewesen. Die Ankündigung, bestimmte finanzielle Ausfälle ausgleichen zu wollen, sei zu unbestimmt, um daraus Subventionsansprüche ableiten zu können. Eine Zusicherung habe man gegenüber den Verbänden nicht abgegeben. Mit den Rundschreiben seien lediglich die Kommunalaufsichtsbehörden informiert worden. Die Kammer ist dieser Ansicht nicht gefolgt, sondern hat sich im Ergebnis der Auffassung des Klägers angeschlossen, der sich darauf berufen hatte, die Landesregierung habe ihm einen Ausgleich für sei- Verwaltungsgericht Weimar Verwaltungsgericht Weimar – Pressesprecherin; Telefon: 03643/413-425 ne Beitragsausfälle wirksam zugesichert. Die Kammer ist der Auffassung, dass die Rundschreiben des Thüringer Innenministeriums an die Kommunalaufsichtsbehörden auch gegenüber den Zweckverbänden Wirksamkeit entfalten. Der Freistaat habe ein Interesse daran gehabt, dass sich möglichst alle Aufgabenträger dem Beitragsmoratorium anschließen: „Damit die Aufgabenträger während des laufenden Landtagswahlkampfes nicht vollendete Tatsachen schufen, indem sie weiterhin Beiträge erhoben, für die die Thüringer Landesregierung Privilegierungstatbestände plante, wurde ihnen als Gegenleistung der Ausgleich der entstehenden finanziellen Ausfälle zugesagt“, so die Kammer in ihrem Urteil. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlich abgefassten Urteils Berufung beim Thüringer Oberverwaltungsgericht in Weimar einzulegen. Verwaltungsgericht Weimar, Az. 7 K 6522/04 We Verwaltungsgericht Weimar Verwaltungsgericht Weimar – Pressesprecherin; Telefon: 03643/413-425

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Investitionen für Niederschlagswasserkanal sind verrechnungsfähig

Beim Bau von Trennsystemen zur Abwasserableitung sind nicht nur die Investitionen in die Schmutzwasserkanäle mit der Abwasserabgabe verrechenbar, sondern auch Investitionen für die Niederschlagswasserableitung. Dies machte Ende Juni der 7. Senat des BVerwG (Urteil vom 26.6.2008 Az: 7 C 2.08 ) in der mündlichen Verhandlung deutlich. Das schriftliche Urteil liegt noch nicht vor, die Kanzlei KMS aus Zwickau, die die Wasserwerke Zwickau GmbH bei dem Verfahren gegen das Land Sachsen vertrat, rechnet mit der schriftlichen Fassung in den nächsten drei bis vier Monaten.

Den ganzen Artikel lesen Sie in euwid , Wasser und Abwasser Heft 29 vom 15.7.2008

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Gebührenpflicht von Niederschlagswasser

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein- Westfalen hat in einem unanfechtbaren Beschluss (Az.: 9A 4433/05 vom 5.11.2007entschieden, dass Einleitungen von Niederschlagswasser in eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage auch dann gebührenpflichtig sind, wenn das Wasser nicht ddurch ein Kanalrohr erfolgt, sondern einfach durch ein vorhandenes Gefälle läuft.
Das Gericht hat damit die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden zurückgewiesen.
den ganzen Artikel lesen Sie in euwid Heft 28 vom 8.7.2008 Seite 3

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Anschluss- und Benutzungszwang

Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zum Anschluss- und Benutzungszwang. Hinweis von RA Feick aus Leipzig zum Beschluss des SächsOVG v.8.8.07 – 4 B 321/05)

Weitere Infos und download unter:
http://www.abwasser-dezentral.de/aktuelle_rechtsurteile.php

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Schadensersatzansprüche sind der rechtens

Auch wenn eine Gemeinde die Abwasserbeseitigungspflicht auf einen Dritten übertragen hat, bleibt sie Mitinhaberin der Kanalisation.
Das ist das Fazit aus einem Rechtsstreit, in dem der Bundesgerichtshof angerufen wurde.
Bei einem Unfall der sich 1997 in Mönchengladbach ereignet hat wurde ein Kanalarbeiter getötet und ein weiterer schwer verletzt,
Geklagt hatte die Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung, die Schadensersatzansprüche gegen die Stadt geltend machte. Mönchengladbach wehrte sich dagegen und begründete das mit der Tatsache, dass sie nicht Inhaberin der Anlage sei und verwies auf einen Entsorgungsvertrag mit der ehemaligen Stadtwerke Mönchengladbach GmbH. Aus Sicht des BGH war die beklagte Stadt aber durchaus Mitinhaberin der provisorisch angeschlossen Kanalleitungen und deshalb gesamtschuldnerisch für den geltend gemachten Schaden verantwortlich.

Die Entscheidung findet man unter dem Aktenzeichen IIIZR 5/07 in Beschluss vom 30. 4. 20008. BGH.

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Befreiung von Einleitungsgrenzwerten in einer kommunalen Abwassersatzung

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat eine grundsätzliche Entscheidung zur Frage der Einleitungsgrenzwerte in einer kommunalen Abwassersatzung betroffen (Urteil vom 20. März 2007 Az. 15 A 69/05). Es hatte sich mit mehreren wichtigen Fragen aus dem kommunalen Abwasserrecht zu befassen.
-Verstößt die Bezugnahme auf DIN- Normen gegen das verfassungsrechtliche Bestimmungsgebot?
– Kann ein Einleiter ohne Befreiung von einem satzungsrechtlichen Grenzwert, den er nicht einhalten kann, in die städtische Kanalisation Abwasser einleiten?
– Ist er zur Vorbehandlung verpflichtet oder hat der einen Anspruch auf Befreiung von den satzungsrechtlichen Beschränkungen des Grenzwerts?
Diese Fragen werden in einem ausführlichen Artikel, mitgeteilt von Rechtsanwalt Reinhard Piens (Essen) beantwortet.
Mehr in der Korrespondenz Abwasser Heft 7/2008 ab Seite 795

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Dichtheitsprüfungen auch weiterhin zulässig

Bei einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestätigte das Gericht, dass Dichtheitsprüfungen an privaten Schmutzwasserkanälen grundsätzlich von den Eigentümern zu dulden sind.

Gegenstand des Gerichtsverfahrens vor dem VG Göttingen war die Durchführung einer Dichtheitsprüfung der Schmutzwasserkanäle auf dem Gelände und unter dem Gebäude eines Grundstücks im Bereich eines Kanalsanierungsgebietes in Göttingen.
Eine zunächst durchgeführte optische Untersuchung der fraglichen Kanäle war ohne Befund. Zur Sicherheit sollte noch eine Dichtheitsprüfung durchgeführt werden. Dies untersagten die Eigentümer des Grundstücks, so dass die Stadtentwässerung gezwungen war, den Eigentümern die Durchführung der Untersuchung per Bescheid aufzugeben. Dagegen wurde seitens der Eigentümer Klage erhoben.

Rechtsgrundlage der Bescheide war die Abwassersatzung von 1993. Das Gericht stellte in der mündlichen Verhandlung fest, dass diese Satzung über keine ausreichende Rechtsgrundlage verfügte von den Grundstückseigentümern die Durchführung einer solchen Dichtheitsprüfung zu verlangen. Gleichzeitig hat das Gericht aber konstatiert, dass Grundstückseigentümer grundsätzlich verpflichtet sind, die Durchführung von Dichtheitsprüfungen durch die Stadtentwässerung auf Kosten der Stadtentwässerung zu dulden. Hierzu ein Auszug aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.05.08:

Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Vertretern der Beteiligten ausführlich erörtert. Sie erhielten das Wort und machten Ausführungen zur Sache. Der Einzelrichter wies insbesondere darauf hin, dass für die im Tenor des Bescheides vom 28.03.2007 ausgesprochene Verpflichtung der Klägerin wohl keine ausreichende Rechtsgrundlage im damals geltenden Satzungsrecht, wie auch in § 11 Nds. SOG, bestehen dürfte und das der Klägerin auferlegte Pflicht nicht hinreichend beschränkt worden sei. Der Einzelrichter wies jedoch auch darauf hin, dass grundsätzlich die Durchführung einer Dichtheitsprüfung durch den Eigenbetrieb Stadtentwässerung auf dessen Kosten nach dem geltenden Satzungsrecht nicht verhindert werden könne.“

Wegen der formalen Mängel hob die Stadt Göttingen die Bescheide dann in der mündlichen Verhandlung auf.

In der seit 2007 geltenden Abwassersatzung sind nunmehr ausreichende Rechtsgrundlagen für die Durchführung von Dichtheitsprüfungen geschaffen worden.

Fazit:
Das Verwaltungsgericht Göttingen hat bestätigt, dass die Grundstückseigentümer die Durchführung von Untersuchungen der Entwässerungsanlagen auf ihrem Grundstück durch die Stadtentwässerung und auf Kosten der Stadtentwässerung zu dulden haben. Eine solche Untersuchung kann die Prüfung mit Signalnebel, optischer Kamerabefahrung sowie eine Dichtheitsprüfung umfassen. Wie schon bisher selbstverständlich werden die Untersuchungen nur nach Terminabsprachen mit den Eigentümern durchgeführt werden.

http://www.stadtentwaesserung.goettingen.de/html/index.php?id=12&backPID=3&tt_news=49

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Die Gemeinden entscheiden über Regenwasserbeseitigung

So lautet ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln (14 K 2800/06). Ein Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch auf Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht für Niederschlagswasser, wenn die Kommune auf seinem Grundstück einen Mischwasserkanal gebaut hat, der auch das Niederschlagswasser von dem Grundstück aufnehmen kann.
Den ganzen Artikel zur Klage lesen Sie in Euwid Heft 26 vom 24. Juni 2008 auf Seite 7.

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Urteil zu Schaden an Hausanschlussleitung

Der Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Februar 2008 ,Aktenzeichen III ZR 307/05 hatte einen Schadensfall zu beurteilen, in dem Wasser, das aus einer undichten Hausanschlussleitungen auslief, einen erheblichen Schaden verursacht hatte. Der Eigentümer des Einfamilienhauses nahmen die Stadtwerke hierfür in Anspruch, weil er der Auffassung vertrat, die Stadtwerke als Wasserversorgungsunternehmen müssten in den Schaden ersetzen.
Den ganzen Artikel lesen Sie in der Korrespondenz Abwasser Heft 6/2008 ab Seite 962

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Pflicht zum getrennten Gebührenmaßstab

Das Bundesverwaltungsgericht weist Beschwerde zurück
Kommunen in Nordrhein Westfalen sind zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühren verpflichtet. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig vom 13. Mai (AZ.:9 B 19.08). Das Gericht hat damit die Beschwerde der Stadt Stadtlohn über die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW zurückgewiesen.

Der Bund für Umwelt -und Naturschutz Deutschland begrüßte die Entscheidung als “ wichtige Entscheidung für mehr Gebührengerechtigkeit und Umweltschutz „. „Die Kommunen sind nun endlich verpflichtet, den ökologischen Umgang mit Regenwasser auch finanziell zu belohnen „, sagte der Landesvorsitzende Paul Kröfges.

Den Bericht über den gesamten Vorgang lesen Sie in Euwid Heft 26 vom 24.6.2008 auf Seite 3.

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Gerechte Lösung gesucht

Das brandenburgische Oberverwaltungsgericht hat im Dezember2007 entschieden, dass in der DDR an das zentrale Wasser- und Abwassernetz angeschlossene Hausbesitzer jetzt nachträglich einen Beitrag bezahlen müssten. Das Urteil Die Richter urteilten auf Basis des geltenden Kommunalabgabengesetzes. In folge informierte das Ministerium des Innern zuständige Ämter und Verbände mit folgendem Rundschreiben.

Rundschreiben in kommunalen Angelegenheiten
Anschlussbeiträge gem. § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) bei Altanschlüssen

1. Ausgangslage
Mit Rundschreiben vom 19. Februar 2008 und 14. April 2008 informierte das Ministerium des Innern über die Entscheidungen OVG 9 B 44.06 und OVG 9 B 45.06 des OVG Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2007 und über die in diesem Zusammenhang angesprochene Heranziehung von sog. „Altanschließern“ zu Anschlussbeiträgen gem. § 8 KAG.

Diese Entscheidungen waren Gegenstand einer öffentlichen Anhörung mit Experten und Betroffenen, die am 16. April 2008 durch den Ausschuss für Inneres und den Ausschuss für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landtages Brandenburg durchgeführt worden ist. Aufgrund der dort und in der Öffentlichkeit geführten Diskussion über die rechtlichen und finanziellen Auswirkungen dieser Urteile hat die Landesregierung eine grundlegende Prüfung der Problematik sowie möglicher Lösungsansätze beschlossen und dazu folgende Vorgehensweise verabredet:
In einer ersten Phase soll durch eine umfassende Datenerhebung, initiiert durch das MLUV und das MI, bei allen Aufgabenträgern der Wasserver- und Abwasserentsorgung die Dimension der Altanschließerproblematik im Land Brandenburg eingegrenzt werden. Dabei geht es insbesondere um die Anzahl der Altanschließer, die Höhe möglicher Beitragsnachforderungen und die Auswirkungen auf die Neuanschließer sowie auf die Gebührenkalkulation. Erst auf der Grundlage fundierter Informationen können die Auswirkungen der OVG-Urteile bewertet werden. Diese Datenerhebung wird in Kürze mit einem gesonderten Rundschreiben des MLUV und des MI beginnen. Ich möchte Sie bereits heute um tatkräftige Unterstützung der Aufgabenträger bei der Beantwortung des Fragenkatalogs bitten.

Damit die Datenerhebung, die sich voraussichtlich über mehrere Monate erstrecken wird, keine nachteiligen Auswirkungen auf die Beitragsforderungen der Aufgabenträger hat, wird die Landesregierung dem Landtag vorschlagen, die Festsetzungsverjährungsfrist nach dem KAG zu verlängern. Ein entsprechender Gesetzesentwurf soll kurzfristig vorgelegt und noch in diesem Jahr verabschiedet werden.
Nach Auswertung der Datenerhebung wird die Landesregierung in einer zweiten Phase mögliche Lösungsansätze erörtern und die dann gegebenenfalls erforderlichen Schritte beschließen.

2. Verfahrensweise bei der Nachforderung von Beiträgen

Das Oberverwaltungsgericht hat in den o.g. Entscheidungen seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2001 bestätigt, dass die Beitragspflicht von Altanschließern den Regelungen des § 8 KAG und dem Gleichbehandlungsgebot entspricht. Die grundsätzlichen Ausführungen des Gerichts betreffen zwar die Abwasserentsorgung, sie sind jedoch gleichermaßen auf die Wasserversorgung übertragbar. Die Berücksichtigung der Flächen von Altanschließern bei der Beitragskalkulation und die Erhebung von Anschlussbeiträgen auch gegenüber Altanschließern in diesen Aufgabenbereichen entsprechen damit Recht und Gesetz.

a) Dennoch empfiehlt das Ministerium des Innern als oberste Kommunalaufsichtsbehörde vor dem Hintergrund der beabsichtigten Datenerhebung und der weiteren gegebenenfalls folgenden Schritte eine besonnene und zurückhaltende Vorgehensweise bei der Erhebung und Vollstreckung von Anschlussbeiträgen durch die Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung. Dies ist bei denjenigen Aufgabenträgern, die bisher die Beitragskalkulation ohne Berücksichtigung der Flächen der Altanschließer vorgenommen haben, schon deshalb geboten, weil die auf dieser Kalkulation beruhenden Beitragssatzungen unter Zugrundelegung der OVG-Urteile fehlerhaft sein dürften.

Mit Blick auf diese Aufgabenträger, die bei ihrer Kalkulation zur Bemessung der Beitrags- und Gebührenhöhe die sog. „Altanschließer“ nicht berücksichtigt haben, rege ich deshalb an, vorerst alle Beitragsforderungen und insbesondere deren Vollstreckung bis zu einer endgültigen Lösung auszusetzen. Sollte dies im Einzelfall nicht in Betracht kommen, empfehle ich, zumindest verstärkt von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, Billigkeitsentscheidungen nach § 12 KAG i.V.m. der Abgabenordnung zu treffen (Stundung, Einräumen von Ratenzahlung). Die Beitragspflichtigen sollten bereits im Abgabenbescheid oder durch ein gesondertes Schreiben auf die Möglichkeit der Antragstellung hingewiesen werden.

b) Bei denjenigen Aufgabenträgern, die die Flächen von Altanschließern bei der Beitragskalkulation berücksichtigt haben, gehe ich von einer rechtskonformen Kalkulation und damit von rechtmäßigen Satzungen aus. Gleichwohl rege ich auch bei diesen Aufgabenträgern an, Vollstreckungsmaßnahmen zurückhaltend durchzuführen und jede einzelne Forderung einer vertieften Prüfung und Abwägung der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen. Die Kommunalaufsichtsbehörden werden hiermit angewiesen, in diesen Fällen die Nichtvollstreckung von Beitragsbescheiden aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden.
Auch diesen Aufgabenträgern empfehle ich darüber hinaus, verstärkt von Billigkeitsmaßnahmen nach § 12 KAG Gebrauch zu machen und die Beitragspflichtigen entsprechend zu beraten.

Ich bitte Sie, dieses Schreiben an die Aufgabenträger in Ihrem Zuständigkeitsbereich weiterzuleiten.

Im Auftrag

2. Mitzeichnung MLUV:
– vgl. E-Mail des MLUV, Herr Kuhlmeier vom 21.05.2008
3. Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden
und dem Landeswasserverbandstag e.V. Brandenburg
– vgl. Stellungnahme des Landeswasserverbandstag e.V. vom 19.05.2008
– vgl. Telefongespräch mit dem StGB am 21.05.2008
– schriftliche Stellungnahme des LKT steht noch aus
4. Herrn Minister auf dem Dienstweg vor Abgang zur Kenntnis
5. Postausgang
6. Kopie nach Abgang dem MULV und der StK zur Kenntnis
7. z.V.

www.brandenburg.de/sixcms/media.php/1056/PM%20087%20LT%20Abwasser%20Anlage.doc

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Einführung eines getrennten Gebührenmaßstabes zur Erhebung der Kanalbenutzungsgebühr

mit Urteil vom 18.12.2007 (Az. 9 A 3648/04) hat das Oberverwaltungsgericht Münster unter ausdrücklicher Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Abrechnung der Kanalbenutzungsgebühren über einen einheitlichen Frischwassermaßstab nunmehr nicht mehr zulässig ist. Neben ca. 170 anderen Städten in Nordrhein- Westfalen rechnet auch die Stadt Niederkassel bislang die Kanalbenutzungsgebühr nach dem einheitlichen Frischwassermaßstab ab. Die Stadt beabsichtigt, den Gebührenmaßstab mit Rückwirkung zum 01.01.2008 zu ändern. Nunmehr sollen auch in Niederkassel ab dem 01.01.2008 die Kanalbenutzungsgebühren für die Einleitung von Schmutzwasser und Regenwasser
getrennt erhoben werden. Für die Erhebung der Regenwassergebühr ist die befestigte Fläche entscheidend, von der das anfallende Regenwasser in die öffentliche Kanalisationsanlage geleitet wird. Es entsteht keine neue Gebühr, sondern die Gebühr wird nur anders verteilt. Dies führt für Sie zu einer Mehr- oder Minderbelastung.
Bis zur Umstellung erfolgt die Veranlagung zu Abschlagszahlungen für das Jahr 2008 noch auf der Grundlage des bisher geltenden Satzungsrechtes, d.h. die Abschlagszahlungen sind in der Ihnen bekannten Höhe zu zahlen. Über alle Einzelheiten, sowohl hinsichtlich des Verfahrens als auch der Berechnungsweise werden Sie noch eingehend schriftlich unterrichtet.
Die endgültige Veranlagung zu den Kanalbenutzungsgebühren ab dem 01.01.2008 wird rückwirkend auf der Grundlage der geänderten Satzung erfolgen. Insoweit ergeht der Bescheid vom 14.01.2008 im Hinblick auf die Festsetzung der Abschläge auf die Kanalbenutzungsgebühren für 2008 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Dienststelle: Abwasserwerk
Auskunft erteilt: Herr Peters Zimmer 212
Telefon: 0 22 08 / 94 66

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Klage gegen zentrale Schmutzwassererschließung

In der KA Korrespondenz Abwasser, Abfall Heft 3/2008 berichtete Herr Rechtsanwalt Reinhard Piens/ Essen über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam. Es ging um die Frage: Kann ein Bürger gegen die Herstellung der zentralen Schmutzwassererschließung klagen?

In der KA kann man den vollständigen Artikel ab Seite 280 nachlesen.

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Flut im Keller

Der Bundesgerichtshof entschied über Schadensersatzpflicht im Zusammenhang mit Rückstauungen in der Hausanschlussleitung. (AZ.III ZR 177/06).

Was war geschehen? Im Frühjahr 1997 kam es zu durch Rückstau und dadurch verursachte Überflutung des Kellergeschosses einer Gaststätte. Der Eigentümer verlangte von der Gemeinde eine Entschädigung von etwa 34.000 €. Sein Gutachter beschrieb, dass der etwa 100 Jahre alte Mischwasserhauptsammler möglicherweise nicht mehr den aktuellen Anforderungen entspräche, da inzwischen neue Baugebiete hinzugekommen waren. Da der Anschlusskanal zu tief in den Hauptkanal einmünde, könnten Verunreinigungen auf Grund der hohen Trockenwetterbelastungen den Anschlussbereich verstopfen.

Die Vorinstanzen hatten die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine Haftung der Gemeinde sich nicht auf Schäden, die ihren Grund darin hätten, dass in der Anlage ein Rückstau entstehe, der sich in dem Rohrsystem fortsetze und durch die Anlage in das Haus gelange. Mangels eines unmittelbaren Eingriffs sei auch kein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff begründet.

Dies hat der Bundesgerichtshof so zurückgewiesen: das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis zwischen einer Gemeinde und dem einzelnen Anschlussnehmer kann eine Schadensersatzpflicht der Gemeinde begründen. Die Haftung der Gemeinde kann ohne besondere gesetzliche Grundlage nicht durch eine gemeindliche Satzung beschränkt werden. Zwar kann diese vertragsähnliche Haftung durch Satzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden. Deshalb hat der BGH ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden aufgehoben und an das Berufungsgericht zurück verwiesen.

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BGH entscheidet: Gemeinde haftet

Der Städte- und Gemeindebund von Nordrhein- Westfalen weist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.IIIZR 303/05) hin, das besagt, dass im vorliegenden Fall die Gemeinde bei Bau Schäden am Kanal haftet.

Der Fall: eine Gemeinde hatte Bauarbeiten an einer Brücke durchführen lassen, dabei wurde ein Abwasserkanal beschädigt. Am Anschlusskanal für ein Grundstück entstand ein Rückstau, nach starkem Regen kam es zu einer Überflutung im Untergeschoss des Hauses. Die Grundstückseigentümer verlangten von der Stadt Ersatz für die entstandenen Schäden in Höhe von € 33.000,-. Nachdem das Landgericht und das OLG unterschiedlich geurteilt hatten entschied der BGH, dass eine Gemeinde die Pflicht hat Beeinträchtigungen an Rohrleitungen durch Bauarbeiten an anderen Anlagen zu verhindern. Es sei alles zu unterlassen, was die Funktionsfähigkeit einer Leitung gefährden oder beeinträchtigen könne. Der BGH ist der Ansicht, dass beim Betrieb einer gemeindlichen Abwasserkanalisation zwischen der Gemeinde und dem einzelnen Anschlussnehmer ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis besteht, das eine Haftung für von ihr beauftragte Unternehmen als Erfüllungsgehilfen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraph 278 BGB) begründen kann. Die Gemeinde haftet laut dem Urteil nicht nur für die fehlerfreie Planung, Anlage und Unterhaltung des Kanalnetzes, sondern sie ist infolge des zwischen den Parteien bestehenden Leistungs-und Benutzungsverhältnisses auch verpflichtet, die Anschlussnehmer vor Schäden zu bewahren.

Der BGH hat dem Kläger in der RevisionRecht gegeben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die Ersatzpflicht der Stadt hänge nur noch von der Frage des Ursachenzusammenhangs ab, den der BGH offen lässt. Versehen mit dem Hinweis, dass die Beweislast für einen mangelnden Ursachenzusammenhang bei der Gemeinde liege.

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Gerichtsentscheid über Anforderungen an qualifizierte Stichprobe

Die Anhänge der Abwasserverordnung nennen die 2 h Mischprobe und die qualifizierte Stichprobe, in der wasserrechtlichen Überwachung sind ganz überwiegend die qualifizierte Stichprobe zu nehmen. Die dortigen Festlegungen sind nach §4 Abs.1 + 4 des Abwasserabgabengesetzes entscheidend für die Ermittlung der Höhe der Abwasserabgabe.

Das Verwaltungsgericht Köln hatte zwei Verfahren über Abwasserabgabe zu entscheiden. Im Rahmen der behördlichen Einleiterüberwachung war eine Überschreitung des festgelegten Überwachungswertes bei Blei festgestellt worden. Dies führte zu einer erheblichen Erhöhung der Abwasserabgabe. Die Überwachungsbehörde hatte hintereinander mehrere Einzelproben genommen, diese vermischt und war nach zwei Minuten entsprechend verfahren. Das Verwaltungsgericht Köln hat in seinen Urteilen vom 18. Juli 2006 entschieden, dass die Stichproben nicht aus mehrmaligen Probenahmen zusammengesetzt werden dürfen. Damit war die Abwasserabgabe nicht rechtmäßig festgesetzt.

Das Landesumweltamt hat Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

In der KA Abwasser Abfall vom April 2007 wird die Problematik zwischen Stichprobe und Einzelprobe ausführlich dargelegt.

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Streit um Müll

Bild FW-RECH-Muell-F.JPG Das Mannheimer Theresien- Krankenhaus muss seinen Müll in kommunalen Abfallwirtschaftsbetrieb überlassen. Im Rechtsstreit zwischen dem Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Mannheim und im Krankenhaus ging es um die Frage, ob es sich bei dem anfallenden Müll um Abfall zur Beseitigung handelt. Der kommunale Entsorger hatte in einer Verfügung die Überlassung der Abfälle an ihn als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angeordnet. Du das Krankenhaus hatte dagegen geklagt mit der Begründung, die Abfälle würden über ein Privatunternehmen zur Verbrennung nach Bielefeld gebracht. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte darin keine Verwertung gesehen und deshalb entschieden, dass die Stadt den Müll bekommt. Das Krankenhaus legte aus gutem Grund Berufung ein, laut einem Bericht des „Mannheimer Morgen “ vom 28.3.07 spart die Klinik gut € 70.000,- pro Jahr, wenn sie ihren Müll privat entsorgen lässt.

Nun kam auch in zweiter Instanz der VGH Baden- Württemberg zu der Entscheidung, dass es sich bei dem Abfallgemisch nicht um “ Abfall zur Verwertung “ handelt sondern um “ Abfall zur Beseitigung “ und dieser sei somit der Stadt Mannheim zu überlassen.

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Urteil zur „4-von-5-Regelung“

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass bei der Berechnung der Erhöhung der Abwasserabgabe die
4-von-5-Regelung nicht greift. Mit dem Urteil wird eine oft diskutierte Frage bei der Berechnung der Abwasserabgabe beantwortet:
„Kann ein Messwert, der aufgrund der 4-von-5-Regelung einmal als kein Überschreiten des Überwachungswertes bewertet worden ist, später zur Berechnung der Erhöhung Abwasserabgabe bei einem wiederholten Überschreiten des Überwachungswertes herangezogen werden oder nicht?“

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil (BVerwG 7 C 5.06) so entschieden:
Der Wert kann und muss bei der Berechnung berücksichtigt werden.

Damit scheitern die Wasserwerke Leipzig mit einer Klage gegen eine Erhöhung der Abgabe um über 100.000 DM.

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Urteil: Die Abwassersatzung und der Kontrollschacht

Die KA Abwasser Abfall berichtet in ihrer Märzausgabe 2007/ Seite 299 von einem Grundsatzurteil des Oberverwaltungsgerichts Münster.

In einem Rechtsstreit stellte sich die Frage, ob jedes an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossene Grundstück über einen im Freien befindlichen Kontrollschacht verfügen muss. Rechtsanwalt Reinhard Piens/ Essen berichtet ausführlich über das Urteil.

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Entscheidung zu PFT- Verschmutzung

Das Oberverwaltungsgericht Münster wies eine Beschwerde eines Unternehmens gegen eine Ordnungsverfügung des Hoch- Sauerland- Kreises ab. Die Behörde hatte von dem Unternehmen – GW Umwelt – die Haftung für die Sanierungskosten des verschmutzten Feldes in Brilon verlangt. Es ging um ca. 1 Million € für den Bau einer Drainage- und Filteranlage und die Erstattung der jährlichen Betriebskosten von ca. 200.000 €. Das Unternehmen hat Ende Februar Insolvenz angemeldet, deshalb hat der Kreis zwischenzeitlich Forderungen gegen den Geschäftsführer und den Pächter der Fläche erhoben. Über diese Ordnungsverfügungen ist noch nicht entschieden.

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Land unter- und dann kein Geld

Am 29. März 2007 hat das Oberlandesgericht Brandenburg eine Klage im Zusammenhang mit Überflutung nach heftigem Regen entschieden (AZ. 2. Ulf U41/06). Es ging um einen Schadensersatzanspruch gegen die entwässerungspflichtige Gemeinde nach einem Starkregen, wie er nur alle 10 bis 15 Jahre auftritt. Dieses Regenereignis hatte zu erheblichen Schäden an Haus und Grundstück des Klägers geführt. Dieser klagte, dass die Regenentwässerung der Gemeinde nicht ausreichend ausgelegt gewesen sei. Das OLG war der Auffassung, dass eine Pflichtverletzung dann ausgeschlossen ist, wenn die Regenentwässerung einem statistisch einmal in fünf Jahren auftretenden Regenereignis standhält und hat den Schadensersatzanspruch zurückgewiesen.

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Abwasserabgabe – Verrechnung bei Regenüberlaufbecken

In der Korrespondenz Abwasser Heft 12/2007 ab Seite 1273 ff ist ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zur Verrechnung von Abwasserabgabe besprochen. Das Gericht hat entschieden, dass eine Gemeinde Investitionsaufwendungen für Regenüberlaufbecken bei einem Mischwasserkanalsystem mit an das Land zu zahlenden Abgaben für Schmutzwasser verrechnen kann. (Urteil vom 17.8.2007)

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Urteil zur Haftung von Überschwemmungsschäden

In Heft 1 der KA Korrespondenz Abwasser. Abfall auf Seite 67ff berichtet Rechtsanwalt Reinhard Piens (Essen) ausführlich über das nachfolgende Urteil des OLG Saarbrücken.

OLG Saarbrücken
4. Zivilsenat
30.1.2007
4 U 314/06 – 101

a. Ein zu Gunsten einer Gemeinde im Grundbuch eingetragenes Kanalrecht begründet eine schuldrechtsähnliche Sonderverbindung zum Eigentümer des dienenden Grundstücks.

b. Verletzt die Gemeinde fahrlässig ihre Verpflichtung, die Kanaleinrichtungen so zu unterhalten, dass vermeidbare Beeinträchtigungen unterbleiben, und kommt es deshalb zu einem Überschwemmungsschaden, ist sie dem Eigentümer nach § 280 BGB ersatzpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn sich der für den Schaden ursächliche nicht druckdicht verschlossene Kanaldeckel nicht auf, sondern unmittelbar neben dem Grundstück befindet.

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Die Haftung eines Entwässerungsverbandes bei Ausfall der Entwässerungseinrichtungen

In der KA Korrespondenz Abwasser Abfall Heft 5/08 berichten der Richter Dr. Michael Wurm, Richter am Bundesgerichtshof und Rechtsanwalt Reinhard Piens , Essen über ein Urteil vom 22. November 2007
( Az.III ZR 280/06 ), das von folgendem Sachverhalt ausging:

„Der klagende Landwirt bewirtschaftet in Ostfriesland einen landwirtschaftlichen Betrieb. Er nimmt den beklagten Entwässerungsverband wegen einer Überschwemmung seiner Grundstücke im September 2001 auf Schadensersatz in Anspruch.“

Den gesamten Artikel lesen Sie ab Seite 574 der KA5/08

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Meldungen der VSA 2022

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Dezember 2022
VSA-Mitgliederversammlung und Fachtagung
Weiterbildungskurse für Klärwerkfachleute «Ohne Netz keine ARA» – W23/24
Kanalisationsforum 2023
Wissenstransfer durch internationale Projekte
Infoblatt bezüglich Verknappung der Fällmittel
Schweiz: Gewässerschutz wirkt
September 2022
Elimination von Mikroverunreinigungen auf ARA Wirkungskontrolle im Gewässer, VSA-Merkblatt
Februar 2022
78. Mitgliederversammlung VSA
Januar 2022
Neue Merkblätter und Leitfäden

 


VSA-Mitgliederversammlung und Fachtagung

Zürich, 3. Mai 2023. «Jede Gewässerverschmutzung ist eine zuviel!». An der VSA-Fachtagung diskutieren wir das Thema Gewässerverschmutzung. Warum passieren sie? Wie halten wir Schäden gering? Wie beugen wir vor? Anschliessend findet die 79. Mitgliederversammlung im Hotel Spirgarten in Zürich statt.

Datum
3. Mai 2023

Beschreibung
An der Fachtagung steht jedes Jahr ein aktuelles Gewässerschutzthema mit hochkarätigen Rednerinnen und Rednern auf dem Programm. Das diesjährige Thema lautet: «Jede Gewässerverschmutzung ist eine zu viel!». Dabei werden ergriffene Massnahmen seit «Schweizerhalle» beleuchtet, die Problematik des Löschwassers sowie strafrechtliche Aspekte und Prävention diskutiert. Referentinnen und Referenten stellen aktuelle Beispiele aus ihrer Praxis vor. Schliesslich präsentiert der VSA einige Präventionsmassnahmen. Durch die Tagung führt Stefan Hasler.

Nach der Fachtagung lädt der VSA zum statutarischen Teil der 79. Mitgliederversammlung ein. Der Präsident Heinz Habegger führt ein letztes Mal durch die Vereinsgeschäfte. Unter anderem stehen folgende Themen an: die Wahl des Präsidiums und neuer Vorstandsmitglieder sowie die Ehrungen verdienter Fachleute. Ein weiteres Thema ist das politische Engagement des VSA. Abschliessend präsentieren wir als «Premiere» die VSA-Massnahmen zur Bewerbung der Wasserberufe.

Schliesslich bleibt ausreichend Zeit für das persönliche und berufliche Netzwerken am abschliessenden Apéro-riche.

Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist für alle VSA-Mitglieder kostenlos. Den Mitgliedern wird spätestens 30 Tage vor dem Anlass die Einladung mit den dazugehörigen Unterlagen schriftlich zugestellt.

VSA-Mitgliederversammlung und Fachtagung

Anmelden
Programm

https://www.aquaetgas.ch/agenda-de/vsa-mitgliederversammlung-und-fachtagung-2023/

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Weiterbildungskurse für Klärwerkfachleute «Ohne Netz keine ARA» – W23/24

Als Ergänzung zur Ausbildung von Klärwerkfachleuten bietet der VSA Weiterbildungskurse und Tagungen zu aktuellen Themen des Gewässerschutzes und Abwasserreinigungsverfahren an. Schwerpunktthemen im W23 sind das Kanalnetz und das Zusammenspiel von Netz und ARA.

Datum
29. März 2023 – 25. Oktober 2024

Beschreibung
Jedes zweite Jahr werden die W-Kurse als 2.5-tägige Weiterbildungskurse zu einem neuen Thema zusammengestellt. Sie werden während zwei Jahren fünf bis sechs mal durchgeführt.

Weiterbildungskurs W23: «Ohne Netz keine ARA»

Mit dem Titel «Ohne Netz keine ARA» dreht sich der Kurs um das Kanalnetz und das Zusammenspiel von Netz und ARA:

Siedlungsentwässerung: wo stehen wir heute – wo geht die Reise hin?
Generelle Entwässerungsplanung (GEP): Wie bin ich als ARA-Betreiber davon «betroffen»?
Kanalnetz, Regenüberlaufbecken und Sonderbauwerke: Optimaler Betrieb und Unterhalt aus Sicht Betreiber
Probleme im bzw. aus dem Kanalnetz, deren Auswirkungen und mögliche Lösungsansätze
Zusammenspiel Netz – ARA: Optimierungsmöglichkeiten / Vorbereitung einer ARA auf Regenwettersituation
Messungen im Kanalnetz und bei Sonderbauwerken: Durchfluss, Entlastungen, Fremdwasser, Messkampagnen
Input «Kommunikation – das Öl im ARA-Team»
Weiterbildungskurs März 2023: 29. – 31.03.2023
Weiterbildungskurs Mai 2023:10. – 12.05.2023
Weiterbildungskurs September 2023: 27. – 29.09.2023

Weiterbildungskurs Mai 2024: 20. – 22.03.2024
Weiterbildungskurs Juni 2024: 05. – 07.06.2024
Weiterbildungskurs Oktober 2024: 23. – 25.10.2024

Anmeldung und Programm
https://www.aquaetgas.ch/agenda-de/w23/

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Kanalisationsforum 2023

Das Kanalisationsforum ist unser Informations- und Networking-Anlass zur Thematik Bau, Qualität und Werterhalt sowie Neubau von Entwässerungsanlagen. Zudem diskutieren wir Themen der Siedlungsentwässerung sowie Schulungen und Publikationen im Bereich der Kanalisationen.

Datum
23. Oktober 2023 – 24. Oktober 2023

Beschreibung
Erstmals findet das KAFO im Herbst statt:
23. Oktober 2023: 09.00 – 17.30 Uhr, danach Apéro und gemeinsames Nachtessen
24. Oktober 2023: 09.00 – 17.15 Uhr

Detailliertere Infos folgen. Bitte reservieren Sie sich den Termin.

PLZ, Ort
8640 , Rapperswil – save the date
Webseite/Anmeldung | Kontakt
Link öffnenyvonne.gander@vsa.ch

Veranstalter
VSA

https://www.aquaetgas.ch/agenda-de/kafo-2023

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Wissenstransfer durch internationale Projekte

In der Schweiz verfügen wir über einen hohen Standard der Abwasserreinigung – damit einhergehend ist das Ausbildungsmodell für Klärwerkspersonal des VSA eine Erfolgsgeschichte und weltweit einzigartig. Die VSA-Projektleiterinnen Sara Engelhard und Nadine Czekalski bringen zusammen mit weiteren VSA-Fachleuten im Rahmen von internationalen Projekten diese Schweizer Expertise ein. Das Eidgenössische Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) unterstützt den VSA.

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Begonnen hat das internationale VSA-Engagement vor einigen Jahren. Heinz Habegger, VSA-Präsident war einer der Initianten, er erinnert sich gut: «VSA-Mitglieder bauten seit Jahren im Ausland komplexe Abwasserreinigungsanlagen, doch scheiterten die Projekte oft am anschliessenden Betrieb und Unterhalt». Einmalige Investitionen in Infrastrukturbauten aus Hilfsgeldern sind zwar wichtig, reichen aber für sich allein noch nicht für eine nachhaltige Verbesserung der Abwasserreinigung. Die Frage stellte sich, ob der VSA hier einen Input leisten könnte. «Wir waren uns bewusst, dass wir in der Schweiz über viel Know-how und über ein pragmatisches und gut funktionierendes Ausbildungssystem des Klärwerkpersonals verfügen». Dieses Know-how schien wie geschaffen für einen Export. Den Boden gelegt für internationale Wissenstransfer-Projekte hat der VSA schliesslich in der Strategie 2019 – 2022. «Wir wollten konkret prüfen, wie der VSA sein Ausbildungskonzept der Klärwerkfachleute internationalisieren kann und dadurch die von der Schweiz bezahlten Infrastrukturbauten langfristig betrieben werden können», erläutert Habegger. Der VSA nahm schliesslich Kontakt auf mit dem Eidgenössischen Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und fand offene Türen für eine intensivere Zusammenarbeit.

Mehrere Projekte und erweitertes VSA-Engagement
In der Folge brachte der VSA diverse Projekte ins Rollen. Inzwischen betreuen Sara Engelhard und Nadine Czekalski als Projektleiterinnen gleich mehrere internationale Projekte und haben die VSA-Dienstleistungen wesentlich erweitert. «Mittlerweile gehen die Aufgaben des VSA über den reinen Export des Ausbildungsmodells hinaus», erklärt Sara Engelhard. «Vielmehr unterstützt der VSA seine ausländischen Partner darin, selbständig agieren zu können. Wir arbeiten an der Stärkung und am Aufbau von Verbandsstrukturen mit, wir unterstützen die Erarbeitung technischer Regelwerke, Anleitungen und Prozesse. Auch die Begleitung von Strategieprozessen, die Beratung bei der Erarbeitung von Schulungseinheiten und die Ausbildung von lokalen Experten gehört zu unseren gefragten Tätigkeiten», so Engelhard.

Nadine Czekalski ergänzt: «Zielführend ist dabei auch, dass wir uns an Workshops mit den ausländischen Partnern auf Augenhöhe einbringen können und dabei die bewährten best practices aus der Schweiz vor- und zur Verfügung stellen». Dazu gehören zum Beispiel das Festlegen von Gebühren oder auch das konstruktive Zusammenspiel verschiedener Behörden und das Etablieren eines Mitbestimmungsprozesses.

Stolpersteine und Erfolgsmomente
In der Praxis gestaltet es sich als nicht ganz einfach, den Wissenstransfer erfolgreich umzusetzen. Beim Übertragen der Ausbildung in die Partner-Länder stellen sich zahlreiche Stolpersteine in den Weg. So müssen kulturelle Unterschiede erkannt und Missverständnissen vorgebeugt werden. Die verfügbaren finanziellen Ressourcen vor Ort sind oft ungenügend und stellen eine erfolgreiche Projektumsetzung immer wieder vor Herausforderungen. Auch die Grundausbildung des Personals ist zentral. Oft fehlt es an praktischem oder handwerklichem Knowhow. Die Berufslehre wie in der Schweiz etabliert, existiert nicht. Kurz – die historisch gewachsene Ausbildungskultur der Schweiz lässt sich nicht einfach in ein anderes Land mit anderen Voraussetzungen übertragen.

Zudem können auch politische und gesetzliche Rahmenbedingungen einen Erfolg begünstigen oder eben erschweren. «Ich habe erlebt, wie Regierungswechsel ein weitreichendes Auswechseln von Behörden zur Folge hatte. Das über Monate aufgebaute Netzwerk wurde plötzlich nutzlos. Das macht die Arbeit äusserst anspruchsvoll und verlangt einiges an Geduld ab», berichtet Czekalski.

«Ein wesentlicher Erfolgsfaktor stellt auch der Anspruch dar, dass der Aufbau und die Weiterentwicklung von Fachwissen mittel- bis langfristig unabhängig vor Ort funktionieren können», fasst Sara Engelhard ihre Erfahrung zusammen. Dazu zählt beispielsweise die Zahlungsbereitschaft für Ausbildung, ein funktionierendes, lokales Netzwerk von Experten sowie etablierte Prozesse für die Durchführung von Kursen.

Und was bringt das nun den Mitgliedern?
Die VSA-Geschäftsstelle übernimmt vorwiegend die koordinatorischen Tätigkeiten und die Aufgaben, welche das Verbandswesen betreffen. Fachleute aus dem VSA-Mitgliederkreis übernehmen die übrigen Aufgaben, insbesondere die Aus- und Weiterbildung von lokalen Experten. Sie profitieren von einer spannenden Erweiterung ihres Arbeitsalltages und einem wertvollen kulturellen Erfahrungsaustausch.

Expertinnen und Experten gesucht!
VSA-Expertinnen und Experten haben die nötige Kompetenz, um sich in die Bearbeitung komplexer Projekte im Ausland einzubringen. Voraussetzungen für einen Auslandseinsatz sind Interesse an internationaler Zusammenarbeit und die nötige Zeit und Flexibilität für z.T. kurzfristige Arbeitseinsätze im In- und Ausland. Englisch- (bzw. Spanisch für Südamerika) -kenntnisse sind ebenfalls ein Muss. Der VSA möchte künftig einen Pool von Expertinnen und Experten etablieren, die in zukünftigen Projekten einen Grossteil der Aufgaben übernehmen können und auch bei der Entwicklung von Ideen für einen erfolgreichen Wissenstransfer mitwirken möchten. Interessenten können sich beim VSA melden: sara.engelhard@vsa.ch.

https://www.aquaetgas.ch/20794

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Infoblatt bezüglich Verknappung der Fällmittel

Fällmittel werden in ARA für die Reinigung des Wassers benötigt. Es gibt Anzeichen, dass es im Herbst 2022 zu Lieferengpässen kommen kann. Das CC Abwasserreinigung des VSA beobachtet die Situation und stellt ein Infoblatt mit Empfehlungen für ARA-Betreiber zur Verfügung.

Gemäss einer Umfrage des VSA verfügen die ARA über unterschiedliche Reserven von den benötigten Fällmitteln von einigen Tagen bis zu mehreren Monaten. Momentan knapp ist die Verfügbarkeit von eisenhaltigen Fällmitteln. Es kommen teilweise Ersatzprodukte zum Einsatz. Es kann sein, dass ARA von Lieferausfällen betroffen werden. Der VSA empfiehlt den ARA-Betreibern, mehrere Lieferanten anzufragen und sich auch nach Alternativprodukten zu erkundigen.

Das Infoblatt mit Hintergrundinformationen und Empfehlungen steht auf der VSA-Website zur Verfügung und wird bei Bedarf aktualisiert.

https://www.aquaetgas.ch/20882

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Schweiz: Gewässerschutz wirkt

Vor 50 Jahren stanken und schäumten die Gewässer in der Schweiz Baden war vielerorts aus gesundheitlichen Gründen verboten. Der seit mehreren Jahrzehnten betriebene Gewässerschutz zeigt aber Wirkung, dies betont der Ende August vom Schweizer Bundesamt für Umwelt (BAFU) publizierte Bericht „Gewässer in der Schweiz – Zustand und Maßnahmen“ Bund, Kantone und Gemeinden haben seit den 1970er Jahren viel in die Verbesserung der Abwasserreinigung und die Siedlungsentwässerung investiert Deshalb gelangt nur noch ein kleiner Teil der Verunreinigungen in die Seen und Flüsse. Die Phosphorkonzentrationen in den Seen haben seit den 1980er Jahren wieder abgenommen; es kann mittlerweile praktisch überall bedenkenlos gebadet werden Seit 2016 verfügen erste Kläranlagen in der Schweiz über eine vierte Reinigungsstufe die Mikroverunreinigungen wie Medikamente oder Pestizide aus dem Abwasser entfernt.
Seit zehn Jahren werden Flüsse, Bäche und Seen naturnaher gestaltet, indem Verbauungen und Begradigungen beseitigt werden. Um die negativen Auswirkungen der Wasserkraftnutzung zu verringern, werden zudem künstliche Abflussschwankungen gemildert und Barrieren bei Wasserkraftwerken mit Fischwanderhilfen ausgestattet. Diese Maßnahmen zeigen Erfolg. Es braucht aber laut BAFU weitere Anstrengungen, um das ganze Gewässersystem wieder naturnaher zu gestalten. Das Ziel ist, bis 2090 4000 km verbauter und begradigter Flüsse naturnaher zu gestalten; davon sind heute erst rund 4 % revitalisiert. Die Wasserqualität hat sich in der Schweiz teilweise verbessert. Aber immer noch beeinträchtigen Pestizide aus der Landwirtschaft und Arzneimittel aus Siedlungsabwasser viele Bäche und Flüsse des Mittellandes und der Talebenen. Das Grundwasser ist verbreitet mit Nitrat und Abbauprodukten von Pestiziden belastet. Deshalb kann es mancherorts nur noch eingeschränkt als Trinkwasser genutzt werden. Einzelne Seen und Flüsse enthalten immer zudem noch zu viel Phosphor und Stickstoff. Diese Gewässer befinden sich in Gebieten mit intensiver Viehmast (zum Beispiel Baldeggersee) oder in dicht besiedelten Regionen (zum Beispiel Greifensee) In tiefen Schichten dieser Seen ist der Sauerstoffgehalt zu tief und Fische und Pflanzen können dort nicht leben. Einige der Seen werden deshalb künstlich belüftet. Der Klimawandel verstärkt den Druck auf die Gewässer: Die Wassertemperaturen steigen an Dadurch werden kälteliebende Pflanzen und Tiere, etwa die Bachforelle, seltener Weniger anspruchsvolle Tiere und Pflanzen, zum Beispiel invasive Muscheln, breiten sich hingegen aus. In Zukunft ist mit dem Klimawandel mit mehr Hitzewellen und Trockenphasen im Sommer zu rechnen. Gleichzeitig werden Starkniederschläge häufiger und intensiver Die Temperaturen in Fließgewässern erreichten bereits in den vergangenen Jahren neue Höchstwerte. Grundwasserstände und Quellabflüsse gingen zurück. Dadurch geraten die Gewässer noch stärker unter Druck. Bereits heute bieten viele Bäche, Flüsse und Seen im Mittelland nur noch beschränkt geeigneten Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Über zwei Drittel aller Fließgewässer erfüllen ihre Funktion als Lebensraum für Tiere und Pflanzen heute nur ungenügend. Die starke Beeinträchtigung der Gewässer spiegelt sich auch in den Roten Listen wider: Über 50 Prozent aller Arten, die in und an Gewässern leben, sind gefährdet oder bereits ausgestorben.

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Elimination von Mikroverunreinigungen auf ARA Wirkungskontrolle im Gewässer, VSA-Merkblatt

Das CC Gewässer hat ein VSA-Merkblatt zum Thema «Elimination von Mikroverunreinigungen auf ARA-Wirkungskontrolle im Gewässer» erarbeitet. Mehr:

https://micropoll.ch/Mediathek/elimination-von-mikroverunreinigungen-auf-ara-wirkungskontrolle-im-gewaesser-vsa-merkblatt/

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78. Mitgliederversammlung VSA

Höchste VSA-Auszeichnung für Eawag-Forschende
Der Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute VSA ernennt gleich drei leitende Mitarbeitende der Eawag zu Ehrenmitgliedern: Prof. Dr. Janet Hering, Direktorin der Eawag, Prof. Dr. Rik Eggen, Stv. Direktor der Eawag sowie Prof. Dr. Alfred Johny Wüest, bis 2021 Mitglied der Eawag-Direktion. Der VSA würdigt damit das konsequente und wissenschaftliche Schaffen der drei Persönlichkeiten für den Gewässerschutz und den gelebten Austausch zwischen Forschung und Praxis.

Der VSA setzt sich als Fachverband seit seiner Gründung 1944 mit seiner Fachkompetenz für saubere und lebendige Gewässer ein. Die Würdigung des langjährigen wissenschaftlichen Schaffens von Janet Hering, Rik Eggen und Alfred Johny Wüest ist für Heinz Habegger, Präsident des VSA, ein wichtiges und starkes Zeichen für den Schweizer Gewässerschutz: «Ich freue mich sehr, an unserer 78. Mitgliederversammlung den drei Persönlichkeiten die VSA-Ehrenurkunde als Anerkennung ihres Schaffens zu überreichen. Für den VSA ist das Engagement der Eawag für die Gewässerschutzpraxis sehr wichtig.»

Brücken zwischen Forschung und Praxis
Janet Hering hat es mit den Mitarbeitenden der Eawag hervorragend verstanden, Brücken zur Schweizer Praxis zu bauen und den Wissenstransfer und Austausch auf Augenhöhe zwischen dem bekannten Wasserforschungsinstitut des ETH-Bereiches und der Praxis zu etablieren. Eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit der Forschung ist für den VSA und den Gewässerschutz essenziell und von grossem Nutzen. Das zeigt sich in den gemeinsam erreichten Resultaten und konkreten Fortschritten. Eine besonders enge Zusammenarbeit besteht beispielsweise bei den wissenschaftlichen Plattformen «Verfahrenstechnik Mikroverunreinigungen» und «Wasserqualität». Die Zusammenarbeit mit der Praxis, den Behörden und Fachverbänden pflegt auch Rik Eggen aus Überzeugung: «Die Forschung mit der Praxis partnerschaftlich zu entwickeln, ist für mich sehr wichtig, eine Selbstverständlichkeit und gleichzeitig eine grosse Bereicherung und Inspiration. Die Auszeichnung des VSA, mit dem ich lange, mannigfaltig und immer konstruktiv zusammenarbeite, ist mir eine grosse Ehre».

Gewässerschutz professionell gelebt
Dass es Janet Hering ernst meint mit dem praxisorientierten Gewässerschutz, legt sie auch in persönlichen Statements im Dokumentarfilm «60 Jahre – rettet das Wasser» dar. Insbesondere geht sie in ihren Aussagen auf die Fortschritte im Gewässerschutz der letzten Jahre ein, aber auch auf die Verantwortung, die wir alle als Verbraucherinnen und Verbraucher tragen. Denn die Stoffe verschwinden nicht einfach, wenn wir sie den Abfluss runterspülen. Zu Ihrer Ehrung als VSA-Ehrenmitglied meint Janet Hering: «Ich bin davon überzeugt, dass die praxisorientierte Forschung zu neuen und herausfordernden Forschungsfragen führt, für deren Erforschung wir höchste wissenschaftliche Qualität benötigen.»

Alfred Johny Wüest zeigt sich überrascht von der Ehrung und sieht die Würdigung schlicht als «grossartige Anerkennung». Er habe seine Arbeit immer als einen Teil des Gesamtengagements für den Gewässerschutz verstanden – national und international. Und genau für dieses Gesamtengagement ist die erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen Forschung, Verbänden und den Entscheidungsträgern in der Praxis von grosser Bedeutung. Dass der VSA sich auch über die Landesgrenzen hinaus engagiert, findet er sehr erfreulich.

Ehrung an der Mitgliederversammlung in Luzern
Der VSA überreicht die Ehrenurkunden an Janet Hering, Rik Eggen sowie Alfred Johny Wüest an seiner 78. Mitgliederversammlung am 28. April 2022 in Luzern. Im Vorfeld findet die Fachtagung statt zum Thema: Was bedeuten die Zielsetzungen «Zero pollution» und «Netto-Null» für den Schweizer Gewässerschutz? Zudem ist Nationalrätin Kathrin Bertschy, Grünliberale Gast und diskutiert mit Heinz Habegger. Mehr:

https://www.aquaetgas.ch/18785

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Neue Merkblätter und Leitfäden

Der Leitfaden und das interkantonale Merkblatt «Umweltschutz im Auto- und Transportgewerbe» sowie das Merkblatt «Entwässerung von Tankstellen» sind ab sofort erhältlich.

Umweltschutz im Auto- und Transportgewerbe
Auf Waschplätzen, in Waschstrassen, auf Abstellplätzen, in der Werkstatt, bei Tankstellen und in Spritzkabinen entstehen Abwässer, Abfälle und Abluft, die eine spezielle Behandlung und/oder Entsorgung erfordern. Der Leitfaden und das interkantonale Merkblatt «Umweltschutz im Auto- und Transportgewerbe» zeigen auf, wie die verschiedenen Abwasserströme nach dem Stand der Technik vorbehandelt und wie wassergefährdende Stoffe und Abfälle korrekt gelagert werden. Des Weiteren enthalten sie Angaben über die Entsorgung von Abfällen und die Behandlung der Abluft.

Entwässerung von Tankstellen
Die Entwässerung von Tankstellen erfordert eine spezifische Abwasservorbehandlung, welche sich nach der Art der verkauften Treibstoffe richtet. Neben den herkömmlichen Treibstoffen werden an Tankstellen zunehmend auch neuartige Treibstoffe wie Ethanol, Biodiesel und Zusatzstoffe wie Harnstofflösungen angeboten. Das Merkblatt «Entwässerung von Tankstellen» beschreibt den Stand der Technik für die Entwässerung von Tankstellen mit herkömmlichen und/oder neuartigen Treibstoffen.

Bezug der Dokumente
Die Dokumente sind ab sofort erhältlich und können auf der VSA-Website in Deutsch und Französisch bezogen werden.

https://www.aquaetgas.ch/de/vsa-news/publikationen/cc-industrie-und-gewerbe/

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Meldungen Junge DWA 2022

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September 2022
14. Thematischer Stammtisch – Kompetenzzentrum Digitale Wasserwirtschaft
Februar 2022
Jahrestreffen der Jungen DWA 2021
Januar 2022
Achter Thematischer Stamm­tisch – Hauptausschuss KEK „Kreislaufwirtschaft, Energie und Klärschlamm“
Digitaler überregionaler Stammtisch
Fünftes digitales Meeting der Jungen DWA Region Würzburg

 


14. Thematischer Stammtisch – Kompetenzzentrum Digitale Wasserwirtschaft

Ein neuer dritter Donnerstag im Monat mit einem spannenden Thema zur Digitalisierung in der Wasserwirtschaft. Am 17. Juni 2022 stellte sich das Kompetenzzentrum Digitale Wasserwirtschaft (KDW) mit Sitz in Essen auf der Zeche Zollverein vor. Stefan Schulte (Projektmitarbeiter beim KDW) berichtete den Interessierten aus Deutschland und der Schweiz in lockerer Atmosphäre über das KDW, seine Ziele, Strategien und aktuelle Themen.
Mit der Initiierung durch das LandcNordrhein-Westfalen und mehrerer Wasserwirtschaftsunternehmen im Augustc2020 unterstützt das KWD als gemeinnützige Organisation die Weiterentwicklung der Kompetenzen zur agilen Gestaltung der Digitalisierung der Wasserwirtschaft.
Das KDW fungiert hierbei nicht alscexterner Berater, sondern als einecSchnittstelle für den Austausch zwischencden Branchensektoren. Die Kompetenzen innerhalb der Wasserwirtschaft sollen so gebündelt werden. Dafür stellt dascKDW verschiedene Weiterbildungs- undcAustauschmöglichkeiten, die unabhängigcder Bundesland- oder Unternehmenszugehörigkeit in Anspruch genommen werden können, zur Verfügung Zum Programm gehören kostenlosecImpulsvorträge am Morgen (15–20 Minuten), beicdenen Best-Practice-Beispiele, Forschungsprojekte, innovative Produkte und Dienstleistungen vorgestelltcund anschließend diskutiert werden. Als thematische Vertiefung veranstaltet das KDW sogenannte Thementage, wo mehrere themenbezogenen Vorträge stattfinden und strategische Debatten und Diskussionen geführt werden. Daneben werden Workshops zu verschiedenen Themen angeboten, mit dem Ziel, die Instrumente der Digitalisierung besser zu verstehen und die Kommunikation zwischen „Wasserwirtschaft“ und „Digital“ zu erleichtern. Außerdem besteht die Möglichkeit, sich als Mitglied der Community über eine Forum Plattform auszutauschen, eigene Erfahrungen zu teilen und von den Erfahrungen anderer zu profitieren.
Thematisch orientiert sich das KDW an über Umfragen ermittelten relevanten Themen der Branche, wie beispielsweise: digitale Assistenzsysteme, digitale Transformation, Datenmanagement, Überwachung und Steuerung sowie Cybersicherheit.

www.kompetenzzentrum-digitale-wasserwirtschaft.de
E-Mail: info@kdw-nrw.de

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Jahrestreffen der Jungen DWA 2021

Am 1. Juli 2021 fand mit 33 Teilneh­menden das vierte Jahrestreffen der Jungen DWA in digitaler Form statt. Zu Beginn der Veranstaltung begrüßte Nicole Stenzel, Vorsitzende der Jungen DWA, den Präsidenten Prof. Dr. Uli Paetzel, und den Sprecher der Bundes­geschäftsführung, Johannes Lohaus, die als Gäste am ersten Veranstaltungsteil teilnahmen.

Den ganzen  Artikel lesen sie in der Korrespondenz Abwasser Heft 2- 2022 ab Seite 89

Für die Teilnehmenden der Jungen DWA:
Julia Schrade, Daniel Mutz, Nicole Stenzel und Philipp Beutler

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Achter Thematischer Stamm­tisch – Hauptausschuss KEK „Kreislaufwirtschaft, Energie und Klärschlamm“

Am 21. Oktober 2021 fand der achte Thematische Stammtisch der Jungen DWA statt. In einer dynamischen Runde mit 14 Teilnehmenden kam es zu einem lebhaften Austausch mit Gästen aus dem Bereich des Hauptausschusses KEK „Kreislaufwirtschaft, Energie und Klär­schlamm“. Dipl.-Ing. agr. Rainer Könemann (Vorsitzender des Hauptaus­schusses), Dr.-Ing. Markus Roediger (Ob­mann des Fachausschusses KEK-2) und Dipl.-Ing. Arnold Schäfer (Obmann des Fachausschusses KEK-8) berichteten, wie in den Stammtischen gewohnt, über ihre Arbeit bei der DWA. Es entwickelte sich eine spannende Unterhaltung. Die Zeit verging, wie im Flug, und dies führte da­zu, dass wir den Stammtisch kurzerhand auf zwei Stunden verlängerten. Als eines der zentralen Themen im Hauptaus­schuss KEK wurde die „Verwendung von Klärschlamm“, die in einem ziemlichen Spannungsfeld steht, vorgestellt und dis­kutiert: Restriktionen hinsichtlich Boden-und Gewässerschutz (zum Beispiel Dün­geverordnung und hygienische Belange) auf der einen Seite und gängige Ausbrin­gung von Klärschlamm zur Nährstoffver­sorgung auf der anderen Seite.

Die Gäste zeigten großes Interesse, die Verbindungen zwischen der DWA und der Jungen DWA zu stärken. Es wur­den sogar schon konstruktive Gespräche für die Zukunft vereinbart, denn wo sonst lässt sich ein so vielversprechender und generationsübergreifender Wissens­austausch zwischen jungen Fachkräften und erfahrenen der DWA im selben The­men-und Interessensbereich wiederfin­den?

Fazit des Abends: Ob Generalist oder Spezialist, es gibt für fast alle motivier­ten DWA-Mitglieder eine Möglichkeit, sich einzubringen.

Die Mitarbeit von Mitgliedern der Jungen DWA im Bereich des Hauptaus­schusses KEK und seinen Arbeitsgruppen ist erwünscht. Bei Interesse können ger­ne die entsprechenden Verantwortlichen kontaktiert werden. Selbstverständlich können wir Euch bei der Kontaktaufnah­me und weiteren Fragen behilflich sein:

stammtische@junge-dwa.de
fachgremien@junge-dwa.de
Tim Welzel

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Digitaler überregionaler Stammtisch

In kleiner aber feiner Runde haben wir uns am 4. November 2021 im Rahmen des digitalen überregionalen Stammtisches wieder über die Ziele und Vernetzungsmöglichkeiten innerhalb der (Jungen) DWA ausgetauscht. Dabei war die Runde besonders vielfältig und jung. Gerade für ausbildungstechnischen und berufliche (Um-) Orientierungen kann das Netzwerk der Jungen DWA genutzt werden. Dazu bietet das Mentorenpro­gramm der Jungen DWA eine optimale Starthilfe. Nähere Informationen dazu erhalten Interessierte direkt bei Klaus Jilg und Elke Uhe (mentoring@junge-dwa.de).

Hast auch Du Interesse an den Tätig­keitsfeldern der Jungen DWA und möch­test Dich außerhalb von Ausbildung/Stu­dium/Job fachlich vernetzen? Komme doch einfach zu einer der zahlreichen In­fo- und Themenveranstaltungen der Jun­gen DWA dazu. Termininformationen er­hältst Du direkt über die Webseite www. junge-dwa.de, dort die Blaue Pinnwand, oder nach Anmeldung für den Newsletter.
Julia Schrade

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Fünftes digitales Meeting der Jungen DWA Region Würzburg

Bereits zum fünften Mal hatte die Junge DWA Region Würzburg am 12. Oktober 2021 zum digitalen Meeting eingeladen. Im Gastvortrag berichtete Juliane Thamm „bits & pieces from real life – Begeben­heiten aus dem Leben als Leiterin einer Größenklasse-5-Kläranlage“ über den Alltag, die Herausforderungen und Über­raschungen, die sie in dieser Position er­leben und meistern durfte.

Zur obligatorischen Vorstellung eines DWA-Merk- oder Arbeitsblattes präsen­tierte Klaus Jilg, Mitglied im Fachaus­schuss KA-14, das Merkblatt DWA-M 154 „Geruchsemissionen aus Abwasseranla­gen“ und ging auf dessen Inhalt, Aufbau und Umsetzungsbeispiele aus der Praxis ein.

Als kleines Add-On berichtete Lisa Kaiser, Vertreterin der Jungen DWA im Beirat des Landesverbands Bayern, über die Landesverbandstagung des DWA-Landesverbands Bayern, die am 5. und 6. Oktober 2021 online stattfand.

Natürlich durften auch diesmal kurze Pausen in „Break Out Rooms“ zum Kennenlernen und Austausch der Teilnehmer*innen nicht fehlen.

Ihr wollt das nächste Mal auch dabei sein, selbst einen Gastvortrag präsentie­ren oder ein DWA-Merk- oder Arbeits­blatt vorstellen? Meldet Euch: wuerz­burg@junge-dwa.de

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Informationen aus Rheinland-Pfalz

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2023
Ehrenamtliches Engagement zum Erhalt der Artenvielfalt in der Nister wird mit DWA-Gewässerentwicklungspreis gewürdigt
Jobs an der Schnittstelle zwischen Technik, Naturwissenschaft und Recht
Eder: Wiederherstellungskonzepte sind Fundament einer ökologischen und hochwasserangepassten Gewässerentwicklung
Abwassermonitoring in der Pfalz überwacht Coronalage
Katrin Eder: „Erneuerte Nahedeiche verbessern den Hochwasserschutz“ Sanierte Anlagen in Hochstetten-Dhaun fertig gestellt – Klimaschutzministerium investierte 10,6 Millionen Euro
2022
11,7 Prozent weniger Klärschlamm auf landwirtschaftliche Flächen aufgebracht
Eder pocht auf länderübergreifende Hochwasser-Vorsorge
Rheinland-Pfalz stellt Sieben-Punkte-Plan zur Verbesserung der Hochwasservorsorge vor
SGD Nord startet Öffentlichkeitsbeteiligung für Wasserschutzgebiete in Birgel
Kläranlagen produzierten 2021 weniger Gas
Neue Corona-Strategie
Unsere Gewässer im Blick: BfG weiht neue Leitwarte Umweltradioaktivität und zukunftsweisende Messstation ein
Bürgerdialog: Was bei der Hochwasservorsorge wichtig ist
Pilotprojekt: Mit Abwasseranalysen Corona-Wellen vorhersagen
8. Sitzung der Hochwasserpartnerschaft „Ahr“ stellte das Thema Brücken in den Mittelpunkt
KI im Wassersektor – Umweltministerin unterzeichnet Kooperationsvertrag „DZW – Digitaler Zwilling Wasserwirtschaft“
Urban Thinkers Campus 2022: Urban Lab zu kommunalen Partnerschaften im Wasserbereich
Landkreis Meyen-Koblenz will Vorwarnzeiten bei Hochwasser verbessern
Klimabonus beschert Wasserwirtschaft kräftigen Förderschub
Lebendige Gewässer in Rheinland-Pfalz sind das Ziel: SGD Nord veröffentlicht Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramme
Ab aufs Wasser!
2021
4,7 Prozent weniger Klärschlamm auf landwirtschaftliche Flächen aufgebracht
Spiegel: „Keine gravierende langfristige Belastung“
Wiederaufbau: SGD Nord erlaubt Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz
Rheinland-Pfalz richtet Wiederaufbauorganisation ein
Rheinland-Pfalz fördert Wiederaufbau der Wasserver- und Abwasserentsorgung mit 20 Millionen Euro
THW-Kräfte setzen Abwassersysteme instand
Sondermessprogramm bringt wichtige Informationen
Hochwasservorhersage: Pegel im Bereich des Einzugsgebiets von Ahr und Mosel wiederhergestellt
Klimaschutzstaatssekretärin Eder übergibt Ersthilfe in Höhe von 360.000 Euro an die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler
Abwässer fließen weiter ungeklärt in die Ahr: Wie ist die Lage aktuell?
Landkreis Ahrweiler wurde präzise vor Hochwasser gewarnt
Untersuchung der Schäden an Wasserinfrastruktur in der Katastrophenregion von Rheinland-Pfalz startet
Klimaschutzministerium unterstützt Kommunen mit 20 Millionen Euro Sonderförderprogramm bei der Schadensbeseitigung
Spiegel übergibt Ersthilfe in Höhe von einer Million Euro zum Wiederaufbau der Kläranlage Sinzig
Umweltministerin Spiegel: Versiegelung muss begrenzt werden
Rheinland-Pfalz startet Corona-Monitoring über den Abwasserpfad
Machbarkeitsstudie zu Klärschlammverwertung und Phosphorrecycling in Nord- und Osthessen abgeschlossen
SGD Nord: Wasserwirtschaftliche Maßnahmen in der Stadt Koblenz wurden mit rund 384.000 Euro gefördert
Rheinland-Pfalz startet Corona-Messungen auf Kläranlagen
Noch mehr Engagement für Gewässerschutz nötig
Mehr als 71 Millionen Euro für zukunftssichere Wasserwirtschaft und Hochwasserschutz
Höfken: „Verbesserung der Abwasserbeseitigung ist Herkulesaufgabe im Ländlichen Raum“
2020
Wussten Sie schon, dass die SGD Nord etwa 500 kommunale Kläranlagen überwacht?
Thermische Entsorgung von Klärschlamm gewinnt an Bedeutung
Land unterstützte den Naturschutz im Rhein-Hunsrück-Kreis 2019 mit rund 331.000 Euro 
Land unterstützte wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Landkreis Cochem-Zell mit rund 680.000 Euro  
Land unterstützte wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Landkreis Ahrweiler mit rund 1,6 Millionen Euro  
Land unterstützte wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Landkreis Mayen-Koblenz mit rund 2 Millionen Euro 
Rheinland-Pfalz startet öffentliches Meldeportal zu Nitratmessungen 
Corona-Krise: Regelmäßige Videokonferenzen in Rheinland-Pfalz  
SGD Nord: Land steckte 2019 rund 8,5 Millionen Euro in wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Eifelkreis Bitburg-Prüm
SGD Nord: Land förderte wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Landkreis Trier-Saarburg 2019 mit rund 5,8 Millionen Euro 
Absage der Gewässerschauen 
2019
Thermische Entsorgung von Klärschlamm auf Rekordniveau 
50 Millionen Kilowattstunden Stromerzeugung in rheinland-pfälzischen Kläranlagen 
SGD Nord: 2018 rund 4 Millionen Euro Fördermittel für wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Landkreis Neuwied 
SGD Nord: 2018 rund 3 Millionen Euro Fördermittel für wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Rhein-Lahn-Kreis
Keine multiresistenten Keime in rheinland-pfälzischen Badegewässern  
„Mehr Gewässerschutz mit Bonus für Phosphor-Reduktion“ 
Rheinland-Pfalz: immer weniger Klärschlamm wird landwirtschaftlich verwertet 
2018
SGD Nord: 2017 rund 170.000 Euro Fördermittel für wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Landkreis Bad Kreuznach 
„Halbierung des Stromverbrauchs trotz höherer Leistung – Energieeffiziente Kläranlage ist Gewinn für den Klima- und Gewässerschutz“ 
Versorgung mit Trinkwasser und Beseitigung von Abwässern in Rheinland-Pfalz sehr zuverlässig 
Algenblühte bzw. Eutrophierung kann zu Sauerstoffmangel in einem Gewässer und damit zum Tod zahlreicher Lebewesen führen 
SGD Nord: 2017 rund 4 Millionen Euro Fördermittel für wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Landkreis Neuwied 
„Energie- und Ressourcenschutz auch bei wasserwirt­schaftlichen Investitionen“ – 80 Millionen Euro Fördermittel 2011 
Umweltpreis 2018 in Rheinland-Pfalz: Startschuss für Bewerbungsphase 
Rheinland-Pfalz: neue Förderrichtlinie Wasserwirtschaft vorgestellt 
Mit neuer Förderrichtlinie Wasserwirtschaft machen wir Kommunen fit für Zukunftsaufgaben  
Rheinland-Pfalz: Klärschlamm wird überwiegend in der Landwirtschaft verwertet 
Effiziente Kläranlagen leisten wichtigen Beitrag zur Energiewende und effektiven Abwasserreinigung  
2017
86 162 Tonnen Klärschlamm aus Abwässern in Rheinland-Pfalz  
Neue Vorgaben zum Umgang mit Klärschlamm. Höfken: Schadstoffe vom Acker nehmen und Klärschlamm als Energierohstoff nutzen 
Wussten Sie schon, dass die SGD Nord insgesamt 269 Industrie- und Abfallentsorgungsanlagen, Deponien und Klärwerke nach der Industrieemissionsrichtlinie (IED) überwacht?  
Wussten Sie schon, dass die SGD Nord rund 500 kommunale Kläranlagen regelmäßig überwacht? 
Wussten Sie schon, dass die SGD Nord jährlich rund 13.000 Wasserproben untersucht? 
Klärschlamm ist sicherer und kostengünstiger Rohstoff für Erneuerbare Energie 
SGD Nord: 2016 rund 2 Millionen Euro Fördermittel für wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Rhein-Lahn-Kreis ausgezahlt  
SGD Nord: 2016 rund 7,8 Millionen Euro Fördermittel für wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Landkreis Altenkirchen (Westerwald)  
Wussten Sie schon, dass die SGD Nord 2 Hochwassermeldezentren betreibt? 
Umweltministerium und Wetterdienst erstellen Starkregen-Karten 
Land stützt Kommunen bei 600 wasserwirtschaftlichen Projekten  
Thermische Verwertung von Klärschlamm gewinnt an Bedeutung 
2016
Griese: Bioenergie hat trotz EEG 2017 eine Zukunftsperspektive – Expertengruppe für Zukunftsmodell eingesetzt 
Land will Schadstoffe in Gewässern reduzieren – Höfken lädt zur Diskussion 
Umweltministerium kooperiert in der Wasserwirtschaft mit Universitäten in Kaiserslautern und Koblenz-Landau
Energiesparende Wasserversorgung und Gewässerschutz: Land stützt Kommunen bei 600 wasserwirtschaftlichen Projekten
19 Millionen Euro für Energie und Ressourceneffizienz  
Rheinland-Pfalz schreibt Umweltpreis 2016 aus  
2015
Kooperation zu Zukunftsstrategien für Klärschlamm vereinbart 
Land und Kommunen vereinbaren Kooperation zu Zukunftsstrategien für Klärschlamm  
Höfken in Bitburg: Land unterstützt Wasserwirtschaft in der Region mit 2,5 Millionen Euro 
Neues Landeswassergesetz verschärft Fracking-Regeln 
Höfken in Ramstein: Programm zur PFT-Überwachung gestartet/ Fische werden untersucht  
Dieses Jahr 520 Maßnahmen für Gewässerschutz und wasserwirtschaftliche Infrastruktur 
Umweltstaatssekretär Griese: Mehr Hochwasserschutz durch Zusammenarbeit am Rhein 
Neues Landeswassergesetz schützt vor Risiken des Frackings – Höfken verbessert Gewässer- und Trinkwasserschutz 
Neues Landeswassergesetz im Kabinett beraten  
Förderung dezentraler Kleinkläranlagen spart in Rheinland-Pfalz 20 Millionen Euro ein 
Verschwenderischem Umgang mit „Lebensquell Phosphor“ deutlich Riegel vorschieben 
Klärschlamm umweltfreundlich und wirtschaftlich verwerten 
Thaleischweiler-Fröschen: Zweite KSV Anlage in Rheinland-Pfalz
Klärschlamm umweltfreundlich und wirtschaftlich verwerten 
2014
Rheinland-Pfalz testet Nano- Keramik-Membranen auf einer Kläranlage  
LAWA soll sich mit Mikroplastik in Wasser befassen 
Toilettenabwasser gehört nicht in die Mosel 
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Klärschlammtrocknungsanlage Sludge Drying Südwest GmbH in Pirmasens 
Bundesregierung bremst Stromerzeugung von Kläranlagen  
Höfken: „Land unterstützt Kommunen im Jahr 2014 mit 95 Millionen Euro für Gewässerschutz und Infrastruktur“ 
Rheinland-Pfalz investiert 2014 95 Millionen Euro in Gewässerschutz 
2013
Prozessbenchmarking Kläranlagen Basismodul Rheinland-Pfalz
Glyphosat-Einsatz reduzieren 
Land und BASF schließen Vertrag zum Schutz des Rheins 
Land fördert Energieerzeugung in Kläranlagen – Blockheizkraftwerk der Kläranlage Trier geht in Betrieb 
Förderung für Kleinkläranlagen  
Ulrike Höfken legt Richtlinien zum Wasserschutz vor 
Höfken setzt neue Anreize im Gewässerschutz – Bürgernahe Lösungen zum Schutz unseres Wassers  
Kläranlagen tragen zur Energiewende bei  
Neubewertung von Abwasserreinigungsanlagen mit anaerober Schlammbehandlung vor dem Hintergrund der energetischen Rahmenbedingungen und der abwassertechnischen Situation in Rheinland-Pfalz (NAwaS)
Daten zur Abwasserentsorgung erschienen 
2012
Wasserentnahmeentgeltgesetz Rheinland-Pfalz veröffentlicht  
Gründung der Hochwasserpartnerschaft „Mittlere Vorderpfalz“ 
23. Wasserwirtschaftsrechtlicher Gesprächskreis: Wasserentnahmeentgeltgesetz Rheinland-Pfalz 
Rheinland-Pfalz: „Wassercent“ verabschiedet  
Wasserentnahmeentgelt für Rheinland-Pfalz auf dem Prüfstand 
Landesprojekt „Leitbetriebe Wasserwirtschaft“ vorgestellt  
Rheinland-Pfalz: „Wassercent“ ab 2013 geplant  
2011
Wasserwirtschaft macht Spaß 
Koalitionsvertrag in Rheinland-Pfalz  
Drittes Benchmarking für Wasserbetriebe startet 
Landesweiter Beirat unterstützt Hochwasservorsorge 
2010
Klärschlammtrocknungsanlage Platten: Betreibergesellschaft hält an Planung für den Bau eines ca. 60 m hohen Kamins fest 
Umweltministerin Conrad begrüßt Neugründung des Zweckverbands Abwasserentsorgung Rheinhessen (ZAR) 
Hohes Niveau der rheinland-pfälzischen Abwasser-Reinigung bei günstigen Abwassergebühren
Umweltministerin Margit Conrad bewilligt 116.000 Euro für Kläranlage Alsenz 
Speyer: Aus Abwasser Heizwärme gewinnen – Beispielhaftes Projekt am Yachthafen 
Polder bei Altrip erlaubt 
„Energiereserven aus Abwassersystem für Klimaschutz nutzen“ – Beispielhaftes Projekt in Speyer 
Informationen über Wasser- und Abwasserentgelte in Rheinland-Pfalz für alle Gemeinden im Internet abrufbar 
Queidersbach: Ausbau der Abwasserbeseitigung 
Niederkirchen: Ausbau der Abwasserbeseitigung 
Abwasserbeseitigung in Mehlingen 
Klärschlammverwertung in Ingelheim 
Neubau der Kläranlage Drehenthalerhof genehmigt 
Internet-Seite www.messdaten-wasser.rlp.de frei geschaltet – Messdaten der Gewässer und des Grundwassers online abrufbar 
„Kommunale Unternehmen der Wasserwirtschaft zukunftsfähig machen“ 
Umweltministerium Rheinland-Pfalz und Potsdam-Institut kooperieren 
Klima-Studie Rheinland-Pfalz mit Potsdam-Institut – Conrad und Schellnhuber werden Kooperationsvereinbarung in Mainz unterzeichnen 
Hochwasserschutz – Margit Conrad: „Die Menschen in Mainz-Süd bekommen wieder Sicherheit vor 200-jährlichem Hochwasser“ 
Benchmarking – Projekt Rheinland Pfalz
Der Klimawandel findet statt – auch in Rheinland-Pfalz
Bericht über Bleigehalt von Anwohnern des Industriegebiets Trierer Hafen
Entwicklung und Erprobung eines Phosphor- Tools für die Kläranlage der BASF in Ludwigshafen
Stiftung Natur und Umwelt unterzeichnet grenzüberschreitendes Abkommen in der Großregion Saar-Lor-Lux-Belgien-Rheinland-Pfalz 
Abwasserwirtschaft und Gewässerschutz – Umweltstaatssekretärin Jacqueline Kraege weiht Gruppenkläranlage Ruppertsweiler und Lemberg ein
„Die besten Ideen rund ums Wasser“ 
Bundesumweltministerium engagiert sich für den Schutz der „Oberen Ahr“ in Rheinland-Pfalz
Verschärfung beim Klärschlamm gefordert
Erfolgreiche Wasserwirtschaft in Rheinland Pfalz
Tariftreuegesetz für Rheinland Pfalz

Ehrenamtliches Engagement zum Erhalt der Artenvielfalt in der Nister wird mit DWA-Gewässerentwicklungspreis gewürdigt

Die SGD Nord betreut im nördlichen Rheinland-Pfalz Gewässer von insgesamt rund 11.000 Kilometern Länge. Eines davon ist die Nister – ein Fluss, der sich durch seine außergewöhnliche Artenvielfalt auszeichnet. Damit das so bleibt und sich der Zustand der Nister langfristig weiter verbessert, fördert das Land Rheinland-Pfalz zahlreiche Maßnahmen. Initiiert, koordiniert und durchgeführt wurden die Projekte durch den Verein ARGE Nister. Um das ehrenamtliche Engagement und die Ergebnisse der Maßnahmen zum Schutz bedrohter Arten sowie die Integration von Habitatentwicklung und Nachzuchtprogrammen zu würdigen, hat die SGD Nord die ARGE Nister für den Gewässerentwicklungspreis der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall vorgeschlagen – mit Erfolg!
Zur Habitatentwicklung wurden Solsubstratumlagerungen durchgeführt.

Die ARGE Nister ist seit über 35 Jahren aktiv. In dieser Zeit wurden in Zusammenarbeit mit verschiedenen Institutionen 42,6 von insgesamt 63,9 Flusskilometern der Nister renaturiert. Ein entscheidender Schritt bei der Wiederherstellung des natürlichen Fließgewässers ist die Schaffung von naturnahen Strukturen, wie beispielsweise Flachwasserzonen sowie Bereichen mit Totholz und Ufergehölzen. Diese bieten Lebensräume für Fische sowie seltene Wasserlebewesen und fördern die natürliche Dynamik des Gewässers. Durch die gezielte Förderung der Ansiedlung seltener Arten wie der Bachmuschel wird zudem die Artenvielfalt in der Nister gesteigert.

Ein weiteres wichtiges Ziel ist die Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Fließgewässers. Durch den Bau von Fischaufstiegsanlagen, den Rückbau von Wehren und die Schaffung von Umgehungsgewässern können Wanderfische wie der Lachs wieder in die Nister zurückkehren und ihre Laichplätze erreichen. Dadurch wird nicht nur die Artenvielfalt in der Nister gestärkt, sondern auch das Ökosystem in ihrer Umgebung positiv beeinflusst.

Die ehrenamtliche Arbeit der ARGE Nister ist von unschätzbarem Wert, denn ohne den Verein wäre die Umsetzung der zahlreichen Teilmaßnahmen nicht möglich gewesen. „Der Einsatz der ARGE Nister für die Renaturierung des Flusses und den Schutz seltener Wasserlebewesen ist ein vorbildliches Beispiel für ehrenamtliches Engagement im Umweltschutz. Wir gratulieren herzlich zum Gewinn des Gewässerentwicklungspreises und danken für die wertvolle Arbeit zum Erhalt unserer Gewässer“, so Wolfgang Treis, Präsident der SGD Nord.

https://sgdnord.rlp.de/service/pressemitteilungen/detail/ehrenamtliches-engagement-zum-erhalt-der-artenvielfalt-in-der-nister-wird-mit-dwa-gewaesserentwicklungspreis-gewuerdigt

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Jobs an der Schnittstelle zwischen Technik, Naturwissenschaft und Recht

Der diesjährige Girls’Day findet am 27. April 2023 statt. Bei der SGD Nord können interessierte Mädchen zwei Berufsbilder kennenlernen.
Junge Frauen entscheiden sich seltener für naturwissenschaftlich-technische Berufe als männliche Berufs- und Studienanfänger. Hinzukommt, dass sich Frauen häufig weniger zutrauen und ihnen daher oft der Mut fehlt, entscheidende Karriereschritte zu gehen. So sind weibliche Führungskräfte noch immer deutlich unterrepräsentiert.

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord fördert die Gleichstellung der Geschlechter und möchte künftig noch mehr Frauen eine attraktive Arbeitsgeberin sein. Um dieses Ziel zu erreichen, nimmt die Obere Landesbehörde unter anderem seit vielen Jahren am Girls‘Day teil. An diesem deutschlandweiten Aktionstag öffnet die SGD Nord ihre Türen für junge Mädchen, die gerne in eins der zahlreichen Berufsfelder an der Schnittstelle zwischen Technik, Naturwissenschaft und Recht schnuppern möchten.

Der diesjährige Girls’Day findet am 27. April 2023 statt. Bei der SGD Nord können interessierte Mädchen drei Berufsbilder kennenlernen:

Am Standort Koblenz steht der Berufsorientierungstag unter dem Motto „Dem Ingenör ist nix zu schwör“. Die Mädchen erleben einen Arbeitstag mit Joachim Gerke, dem Leiter der Abteilung Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz. Mehr Infos und Anmeldung: https://s.rlp.de/uvBan
Die Mitarbeitenden der Regionalstelle in Idar-Oberstein gestalten ein Angebot im Bereich der Gewerbeaufsicht, um diese näher kennenzulernen. Mehr Infos und Anmeldung: https://s.rlp.de/QGR8E
Im Bereich Raumordnung und Landesplanung gibt es spannende Einblicke in die Berufspraxis eines Geomatikers bzw. einer Geomatikerin bei einer Behörde. Mehr Infos und Anmeldung: https://s.rlp.de/y6gGr
Zum Hintergrund
Der Girls’Day – Mädchen-Zukunftstag ist ein Projekt des Kompetenzzentrums Technik-Diversity-Chancengleichheit e.V. und wird vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie zahlreichen Aktionspartnern gefördert. Weitere Infos unter: www.girls-day.de/

https://sgdnord.rlp.de/service/pressemitteilungen/detail/jobs-an-der-schnittstelle-zwischen-technik-naturwissenschaft-und-recht-1

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Eder: Wiederherstellungskonzepte sind Fundament einer ökologischen und hochwasserangepassten Gewässerentwicklung

Klimaschutzministerin überreicht Förderbescheide über rund 4,3 Millionen Euro für Gewässerwiederherstellung in der VG Ahrweiler und besucht potentielle Retentionsfläche für die Ahr

„Rund eineinhalb Jahre sind seit der verheerenden Flutkatastrophe vergangen. Seitdem ist der Wiederaufbau Schritt für Schritt vorangekommen. Gleichwohl bleibt noch viel zu tun. Daher ist der Wunsch vieler Menschen in der Region verständlich, eigentlich schon weiter sein zu müssen. Dabei sind gerade im Bereich der kommunalen Infrastrukturen viele grundlegende Entscheidungen bereits getroffen und zumindest konzeptionelle oder planerische Aufträge erteilt worden. Mit den Gewässerwiederherstellungskonzepten für die Ahr und den schon beauftragten Konzepten für die Nebengewässer wird nun das Fundament für eine naturnahe Gewässerentwicklung geschaffen, die den ökologischen Anforderungen wie auch einem vorbeugenden Hochwasserschutz Rechnung trägt. Auf diese Weise kann das Klima geschützt und können die Folgen des Klimawandels besser bewältigt werden“, erklärte Klimaschutzministerin Katrin Eder in Altenahr.

Dort überreichte sie Dominik Gieler, Bürgermeister der Verbandsgemeinde Altenahr, neun Förderbescheide über insgesamt rund 4,3 Millionen Euro aus dem Wiederaufbaufonds für die Maßnahmen zur Gewässerwiederherstellung. Dabei handelt es sich um erste Abschlagszahlungen im Vorfeld der gutachterlich zu ermittelnden genauen Schadenskosten. Damit, so die Ministerin, werde die nötige Liquidität geschaffen, um die Projekte weiter vorantreiben zu können.

Im Einzelnen unterstützt wird die Wiederherstellung der Nebengewässer Kesselinger Bach, Staffeler Bach, Effelsberger Bach, Vischelbach, Liersbach, Sahrbach, Weidenbach, Zippelsbach sowie kleinerer Gewässer in der Ortsgemeinde Ahrbrück. Mit den Fördermitteln soll korrigiert werden, was im Rahmen der unmittelbaren Katastrophenbewältigung zerstört worden war. So werden Uferbereiche, die ohne fachliche Beratung aufgeschüttet wurden, naturnah umgestaltet, abgeschnittene Retentionsräume wieder geöffnet oder Lebensräume von Tieren und Pflanzen, die durch massive Erdbewegungen beeinträchtigt worden waren, wiederhergestellt.

Davor besuchte Eder gemeinsam mit SGD Nord-Präsident Wolfgang Treis, der Vorsitzenden des NABU Rheinland-Pfalz, Cosima Lindemann, sowie dem Bürgermeister von Sinzig, Andreas Geron, die Ahraue zwischen Lohrsdorf und Bad Bodendorf. In dem rund 45 Hektar großen Gebiet hatten sich durch das Hochwasser vom Juli 2021 natürliche Gewässer- und Auenstrukturen gebildet, die noch nicht wieder zurückgebaut wurden.

Derzeit wird geprüft, ob sich die Auen oder Teile davon als Hochwasser-Polderfläche eignen. „Dieser große und zusammenhängende Flussabschnitt mit einer selten gewordenen dynamischen Gewässer- und Auenstruktur dient nicht nur dem Wasserrückhalt in der Fläche und ist ein wichtiger Baustein des Hochwasservorsorgekonzeptes der Ahr. Hier leben auch viele Arten, die temporär überflutete Flächen als Lebensraum brauchen: Sandbienen und Gelbbauchunken sind auf solche Flächen angewiesen, die heute sehr selten geworden sind. Das Zusammenspiel zwischen Hochwasser und Trockenfallen kreiert ihren Lebensraum, mit offene Flächen im Wechsel mit Gebüsch und Rasenflächen“ betonte die Ministerin.

Dies ergänzend sagte SGD-Nord-Präsident Treis: „Natürliche Fließgewässer zählen zu den wertvollsten Ökosystemen, sie sind die Lebensadern einer Landschaft und bieten unzähligen Tier- und Pflanzenarten Heimat. Abschnitte dieser Größe, die einem Wildfluss gleichen, sind in Deutschland sonst nur in den Alpen zu finden. In Rheinland-Pfalz sind die Ahrauen bei Bad Bodendorf in der jetzigen Form einmalig und bieten eine besondere Chance für die Vereinbarkeit von Hochwasserrückhalt und Naturschutz.“

Cosima Lindemann, Vorsitzende des NABU Rheinland-Pfalz, betonte: „Der NABU begrüßt es sehr, wenn dieser Flussabschnitt als Vorbild entwickelt wird und man so zeigen kann, wie Naturschutz und Hochwasserschutz zusammenwirken und gegenseitig profitieren können. Allerdings müssen dann auch geplante Eingriffe, wie die Ortsumgehung Lohrsdorf, kritisch betrachtet werden, damit die Bemühungen für den Naturschutz nicht in Bedrängnis kommen.“

https://sgdnord.rlp.de/de/service/pressemitteilungen/detail/news/News/detail/pressemitteilung-des-klimaschutzministeriums-1/

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Abwassermonitoring in der Pfalz überwacht Coronalage

Im Frühjahr 2022 startete ein bundesweites Pilotprojekt mit dem Ziel, die Verbreitung von Coronaviren im Abwasser zu überwachen. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) sagte kürzlich, die Untersuchungen des Abwassers zeigten, dass sich die Lage der Pandemie stabilisiert habe. Doch wie zuverlässig sind die Analysen? Die Neustadter Kläranlage bei Lachen-Speyerdorf ist eine der 20 Kläranlagen, die bei dem bundesweiten Piloprojekt mitmachen.

https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/abwassermonitoring-100.html

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Katrin Eder: „Erneuerte Nahedeiche verbessern den Hochwasserschutz“ Sanierte Anlagen in Hochstetten-Dhaun fertig gestellt – Klimaschutzministerium investierte 10,6 Millionen Euro

„Der fortschreitende Klimawandel wird immer häufiger Extremwetterereignisse nach sich ziehen. Wir alle erinnern uns an die verheerenden Sturzfluten an der Ahr, aber auch an frühere Nahe-Hochwasser wie 1993 und 1995. Um Extremwetterereignisse zu verhindern oder abzumildern, muss alles getan werden, um die Erderwärmung zu begrenzen. Zugleich müssen die Folgen des Klimawandels bewältigt werden. Hier spielt die Hochwasservorsorge eine wichtige Rolle – und dazu gehört der technische Hochwasserschutz. Daher freue ich mich besonders, dass wir nach den abgeschlossenen Bauarbeiten hier an der Nahe die sanierten Deiche in Hochstetten-Dhaun freigeben können. Zudem wurde wichtiger Retentionsraum geschaffen und die Renaturierung des Nahevorlandes vorangebracht. Das Umweltministerium hat insgesamt rund 10,6 Millionen Euro investiert“, erklärte Umwelt- und Klimaschutzministerin Katrin Eder in Hochstetten-Dhaun (Kreis Bad Kreuznach).

Ministerin Eder übergab die neuen Deichanlagen ihrer Bestimmung – gemeinsam mit Wolfgang Treis, Präsident der SGD Nord, Thomas Jung, Bürgermeister der Verbandsgemeinde Kirner Land, und Hans Helmut Döbell, Ortsbürgermeister von Hochstetten-Dhaun.

„Ich freue mich, dass die Ertüchtigung der Nahedeiche in Hochstetten-Dhaun erfolgreich abgeschlossen ist. Die Deiche und der Bau von Hochwasserrückhaltungen sind als technische Schutzmaßnahme ein integraler Bestandteil des Hochwasserrisikomanagements an der Nahe“, so SGD Nord-Präsident Wolfgang Treis.

Rheinland-Pfalz hat in den vergangenen 25 Jahren insgesamt fast 1,2 Milliarden Euro in den Hochwasserschutz investiert. „Das ist sehr viel für ein Bundesland wie Rheinland-Pfalz“, so Umweltministerin Eder. „Die größten Investitionen haben wir für technische Hochwasserschutzmaßnahmen wie Deiche, Polder, Hochwasserschutzmauern und Rückhaltebecken getätigt – insbesondere am Oberrhein. Dort haben wir acht von den zehn vertraglich vereinbarten Poldern bereits fertiggestellt und die Rheinhauptdeiche weitgehend saniert. Aber auch an der Nahe wird seit Jahren viel für den Hochwasserschutz getan. So wurde nach den verheerenden Hochwasserereignissen im Dezember 1993 und Januar 1995 ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Verbesserung des Hochwasserschutzes an der Nahe aufgelegt“, erläuterte die Ministerin weiter.

Fertiggestellt ist der Hochwasserschutz in Bad Kreuznach und der Polder in Planig. An der Unteren Nahe sind die Hochwasserschutzwand der Stadt Bingen, die Deichertüchtigungen zwischen Bingen-Büdesheim und Bingen-Dietersheim, im Bereich der Ortslagen Dietersheim, Langenlonsheim und Grolsheim sowie die Deichrückverlegung Bretzenheim umgesetzt worden. Die Deichertüchtigung im Bereich der Ortslagen Ippesheim/Planig ist derzeit im Bau.

Die alten Deiche am Gewerbegebiet der Gemeinde Hochstetten-Dhaun sowie in der Ortslage Hochstädten entsprachen nicht mehr dem Stand der Technik. Daher wurde die Anlage am Gewerbegebiet mit 820 Metern Länge sowie die Deichanlage in Hochstädten mit einer Länge von 200 Metern ertüchtigt. Um der Nahe bei Hochwasser mehr Platz und damit Retentionsraum zu geben, wurde in einem rund 400 Meter langen Abschnitt ein Teil der alten Deichanlage zwischen Hochstädten und dem Sportplatz zurückgebaut. Die offenen Flanken des Hochwasserschutzes wurden durch neue Riegeldeiche mit jeweils rund 250 und 200 Metern Länge bis zum Hochufer geschaffen. Durch den landseitigen Rückbau des Deiches konnte eine 5,25 Hektar große Fläche für den Hochwasserrückhalt wieder geschaffen werden.

Im Nahevorland wurden zusätzlich ein neuer Seitenarm erschlossen und neue naturnahe Uferstrukturen gestaltet. Zudem dient künftig ein neuer, naturnaher „Erlebnisbereich Wasser“ der Naherholung.

Die Bauarbeiten wurden im April 2020 begonnen und im Herbst 2022 abgeschlossen. Die Gesamtkosten für Planung, Bau und Grunderwerb belaufen sich auf besagte rund 10,6 Millionen Euro.

https://sgdnord.rlp.de/de/service/pressemitteilungen/detail/news/News/detail/katrin-eder-erneuerte-nahedeiche-verbessern-den-hochwasserschutz-sanierte-anlagen-in-hochstetten/

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11,7 Prozent weniger Klärschlamm auf landwirtschaftliche Flächen aufgebracht

Die kommunalen Kläranlagen in Rhein­land-Pfalz gaben im Jahr 2021 knapp 80 800 Tonnen Klärschlamm (gemessen als Trockenmasse) zur Entsorgung ab.Das waren nach Angaben des Statisti­schen Landesamtes knapp zwei Prozent weniger als im Jahr 2020.Der Rückgang hing unter anderem mit der Flutkatastro­phe im Juli zusammen.Im Durchschnitt der Jahre 2011 bis 2020 wurden 84 600 Tonnen entsorgt.2021 wurden knapp 50 Prozent der entsorgten Klärschlamm­menge einer stofflichen Verwertung zu­geführt.

Knapp 51 Prozent oder 40 900 Ton­nen der Klärschlammmenge wurde ther­misch entsorgt, also beispielsweise zur Energieerzeugung verbrannt.Gegenüber dem Vorjahr stieg die thermisch entsorg­te Menge um elf Prozent.Seit 2011 er­höhte sie sich um knapp 83 Prozent und erreichte somit einen neuen anteiligen sowie absoluten Höchststand.

Die Aufbringung von Klärschlämmen auf landwirtschaftliche Flächen ging ge­genüber 2020 um 11,7 Prozent auf 35 500 Tonnen zurück.Verglichen mit 2011 entspricht dies einem Minus von 41 Prozent.Trotzdem umfasste die Ent­sorgung von Klärschlamm durch die landwirtschaftliche Aufbringung 2021 nach der thermischen Entsorgung den mengenmäßig größten Anteil.Die übrige stofflich verwertete Menge von 4285 Tonnen wurde zum Beispiel im Land­schaftsbau oder in Vererdungsanlagen eingesetzt.

Bundesweit fielen im Jahr 2020 – das Bundesergebnis für 2021 liegt noch nicht vor – gut 1,7 Millionen Tonnen Klär­schlamm in öffentlichen Kläranlagen an.Deutschlandweit wurde 2020 mit knapp 77 Prozent (plus 2,4 Prozentpunkte im Vergleich zu 2019) der größte Anteil des Klärschlamms thermisch entsorgt, wäh­rend der Anteil für die Verwendung in der Landwirtschaft mit knapp 15 Prozent weiter rückläufig war (minus 1,6 Pro­zentpunkte).In absoluten Werten ent­sprach das rund 1,3 Millionen Tonnen, die thermisch entsorgt und knapp 260 000 Tonnen, die in der Landwirt­schaft genutzt wurden.

Die Verwertung des Klärschlamms stellt sich in Rheinland-Pfalz regional sehr unterschiedlich dar.Die kreisfreien Städte mit Ausnahme von Kaiserslau­tern, Koblenz und Trier setzen allein auf die thermische Verwertung.Eine aus­schließliche Nutzung des Klärschlamms in der Landwirtschaft findet im Donners­bergkreis statt.In den übrigen Landkrei­sen bemessen sich die genannten Ver­wertungsformen in unterschiedlichem Umfang. Für Ludwigshafen und Fran­kenthal liegen keine Angaben vor.Hier wird das kommunale Abwasser in den Anlagen eines Industriebetriebes, der BASF SE, behandelt.

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11,7 Prozent weniger Klärschlamm auf landwirtschaftliche Flächen aufgebracht

Die kommunalen Kläranlagen in Rheinland-Pfalz gaben im Jahr 2021 knapp 80 800 Tonnen Klärschlamm (gemessen als Trockenmasse) zur Entsorgung ab. Das waren nach Angaben des Statistischen Landesamtes knapp zwei Prozent weniger als im Jahr 2020. Der Rückgang hing unter anderem mit der Flutkatastrophe im Juli zusammen. Im Durchschnitt der Jahre 2011 bis 2020 wurden 84 600 Tonnen entsorgt. 2021 wurden knapp 50 Prozent der entsorgten Klärschlammmenge einer stofflichen Verwertung zugeführt. Knapp 51 Prozent oder 40 900 Tonnen der Klärschlammmenge wurde thermisch entsorgt, also beispielsweise zur Energieerzeugung verbrannt. Gegenüber dem Vorjahr stieg die thermisch entsorgte Menge um elf Prozent. Seit 2011 erhöhte sie sich um knapp 83 Prozent und erreichte somit einen neuen anteiligen sowie absoluten Höchststand. Die Aufbringung von Klärschlämmen auf landwirtschaftliche Flächen ging gegenüber 2020 um 11,7 Prozent auf 35 500 Tonnen zurück. Verglichen mit 2011 entspricht dies einem Minus von 41 Prozent. Trotzdem umfasste die Entsorgung von Klärschlamm durch die landwirtschaftliche Aufbringung 2021 nach der thermischen Entsorgung den mengenmäßig größten Anteil. Die übrige stofflich verwertete Menge von 4285 Tonnen wurde zum Beispiel im Landschaftsbau oder in Vererdungsanlagen eingesetzt. Bundesweit fielen im Jahr 2020 – das Bundesergebnis für 2021 liegt noch nicht vor – gut 1,7 Millionen Tonnen Klärschlamm in öffentlichen Kläranlagen an. Deutschlandweit wurde 2020 mit knapp 77 Prozent (plus 2,4 Prozentpunkte im Vergleich zu 2019) der größte Anteil des Klärschlamms thermisch entsorgt, während der Anteil für die Verwendung in der Landwirtschaft mit knapp 15 Prozent weiter rückläufig war (minus 1,6 Prozentpunkte). In absoluten Werten entsprach das rund 1,3 Millionen Tonnen, die thermisch entsorgt und knapp 260 000 Tonnen, die in der Landwirtschaft genutzt wurden. Die Verwertung des Klärschlamms stellt sich in Rheinland-Pfalz regional sehr unterschiedlich dar. Die kreisfreien Städte mit Ausnahme von Kaiserslautern, Koblenz und Trier setzen allein auf die thermische Verwertung. Eine ausschließliche Nutzung des Klärschlamms in der Landwirtschaft findet im Donnersbergkreis statt. In den übrigen Landkreisen bemessen sich die genannten Verwertungsformen in unterschiedlichem Umfang. Für Ludwigshafen und Frankenthal liegen keine Angaben vor. Hier wird das kommunale Abwasser in den Anlagen eines Industriebetriebes, der BASF SE, behandelt.

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Eder pocht auf länderübergreifende Hochwasser-Vorsorge

Sinzig Die rheinland-pfälzische Klimaschutzministerin Katrin Eder (Grüne) pocht angesichts der Ahr-Flutkatastrophe auf eine länderübergreifende Hochwasser-Vorsorge. „Die Ahr entspringt in Nordrhein-Westfalen, ihr Wassereinzugsgebiet reicht nach NRW hinein und sie mündet in Rheinland-Pfalz in den Rhein, der wiederum nach NRW fließt“, sagte sie am Donnerstag in Sinzig nahe der Mündung.

„Das ist wie ein Kreislauf.“ Hochwasservorsorge müsse im größeren Maßstab gesehen werden: „Sie kann nicht …mehr:

https://www.volksfreund.de/region/rheinland-pfalz/eder-pocht-auf-laenderuebergreifende-hochwasser-vorsorge_aid-77921213

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Rheinland-Pfalz stellt Sieben-Punkte-Plan zur Verbesserung der Hochwasservorsorge vor

Rheinland Pfalz hat Mitte September einen Sieben Punkte Plan zur Hochwasservorsorge vorgestellt. Der Plan basiert auf den Erfahrungen der Hochwasserkatastrophe im Juli 2022 und entwickelt bisherige Konzepte weiter Nachdem schon in den 1990er Jahren ein umfassendes Hochwasserschutzkonzept für das Land erarbeitet wurde, sind seitdem rund 1,2 Milliarden Euro in den Bau und die Ertüchtigung von technischen Hochwasserschutzanlagen (Deiche, Polder, örtlicher Hochwasserschutz) sowie in Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserrückhaltes in den Gewässern und der Fläche im Rahmen der Aktion Blau Plus geflossen. Der neue Sieben Punkte Plan ist eine Weichenstellung, die festlegt, in welche Richtung Rheinland Pfalz in den kommenden Jahren arbeiten wird. Der Sieben Punkte Plan umfasst die Weiterentwicklung der Hochwassergefahren und Risikokarten sowie die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten, das Modellsystem VISDOM zur Verbesserung der Risikokommunikation sowie des Hochwassermelde und Hochwasserfrühwarndienstes und die Ausweitung der Hochwasserpartnerschaften. Weitere Themen sind die Fachberatung Wasserwehr und die Schulung der Katastrophenschutzstäbe sowie der Ausbau des Pegelmessnetzes des Landes, insbesondere im Bereich kommunale Warnpegel. Wichtig ist auch die Aufnahme der Starkregen und Hochwassergefährdung in Verfahren der kommunalen Bauleitplanung und Baugenehmigung sowie konkrete Bewertung des Hochwasserrisikos.

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SGD Nord startet Öffentlichkeitsbeteiligung für Wasserschutzgebiete in Birgel

Der Schutz der öffentlichen Wasserversorgung zählt zu den wichtigsten Aufgaben der Oberen Wasserbehörde bei der SGD Nord. Denn trinkbares Wasser gilt als kostbarster Rohstoff der Welt – es ist überlebenswichtig. In Birgel, VG Gerolstein, ist diese wertvolle Ressource durch Nitrateinträge aus der landwirtschaftlichen Düngung im Bereich der Trinkwasserbrunnen gefährdet. Um der Verunreinigung des Wassers langfristig einen Riegel vorzuschieben und damit die Trinkwasserqualität sicherzustellen, leitete die SGD Nord im Jahr 2020 ein Verfahren zur Festsetzung von zwei Wasserschutzgebieten im Bereich der Brunnen ein. Nun steht die Öffentlichkeitsbeteiligung bevor. Ab dem 17. Oktober 2022 besteht die Möglichkeit, die Unterlagen einzusehen und Einwendungen zu erheben.

„Um die rund 3.900 Menschen in der Region bis zur endgültigen Festsetzung der Wasserschutzgebiete weiterhin mit qualitativ hochwertigem Trinkwasser versorgen zu können, hat die SGD Nord bereits im März 2020 zwei vorläufige Anordnungen in Form von Rechtsverordnungen erlassen. Sie traten im April 2020 in Kraft. Seither ist insbesondere die Düngung mit Wirtschaftsdüngern wie Gülle und Stallmist eingeschränkt“, so SGD-Nord-Präsident Wolfgang Treis zur Vorgeschichte.

Eines der geplanten Wasserschutzgebiete dient dem Schutz des durch die beiden Brunnen „Ober der Hollpütz“ und „Im Poppental“ erschlossenen Grundwassers, das andere schützt den Brunnen „Im Suhr“. Die Entwürfe der Rechtsverordnungen sowie die zugehörigen Karten und Pläne, aus denen entnommen werden kann, welche Grundstücke von den Wasserschutzgebieten betroffen sind und in welcher Schutzzone diese liegen, werden nach vorhergehender Bekanntmachung im örtlichen Amtsblatt in der Zeit vom 17. Oktober 2022 bis zum 16. November 2022 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein zur Einsichtnahme ausgelegt. Alle von den Wasserschutzgebieten betroffenen Personen können ab dem 17. Oktober 2022 bis einschließlich 30. November 2022 Einwendungen erheben. Details zu den Einsichtnahmemöglichkeiten und zur Erhebung von Einwendungen liefert die Bekanntmachung der Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein. Die SGD Nord bietet den Bekanntmachungstext sowie die zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen zusätzlich auch auf ihrer Internetseite zum Download an: https://sgdnord.rlp.de/de/wasser-abfall-boden/wasserwirtschaft/schutzgebiete/wasserschutzgebiete/laufende-verfahren/

Die eingehenden Einwendungen werden zunächst fachlich geprüft und in einem späteren Erörterungstermin mit den Einwenderinnen und Einwendern, dem Begünstigten des Wasserschutzgebietes und den Fachbehörden erörtert.

Hintergrund
Die drei Birgeler Brunnen „Im Suhr“, „Ober der Hollpütz“ und „Im Poppental“ sind essentieller Bestandteil der ortsnahen Wasserversorgung in der Verbandsgemeinde Gerolstein. Jährlich werden durchschnittlich 380.000 Kubikmeter Wasser aus den Brunnen gewonnen, was einem Beitrag von etwa 65 Prozent zum gesamten Trinkwasserbedarf des Versorgungsgebiets entspricht.

Über die letzten Jahre ist die Nitratkonzentration im Rohwasser der Brunnen kontinuierlich angestiegen. Der nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) geltende Grenzwert von 50 mg/l konnte daher nur noch durch das Mischen der Rohwässer aus den drei Brunnen eingehalten werden. Eine in den letzten Jahren neu gebaute Verbindungsleitung zum Hochbehälter Hillesheim erhöht nicht nur die Versorgungssicherheit, sondern ermöglicht auch das Zumischen geringer mit Nitrat belasteten Wassers.

https://sgdnord.rlp.de/de/service/pressemitteilungen/detail/news/News/detail/sgd-nord-startet-oeffentlichkeitsbeteiligung-fuer-wasserschutzgebiete-in-birgel/

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Kläranlagen produzierten 2021 weniger Gas

Kläranlagen in Rheinland-Pfalz haben im Jahr 2021 weniger Klärgas als im Vorjahr gewonnen. Dies liege unter anderem an der Flutkatastrophe von 2021, teilte das Statistische Landesamt in Bad Ems am Mittwoch mit. Insgesamt gewannen 91 Kläranlagen im Land 32 Millionen Kubikmeter Klärgas. Das waren vier Prozent weniger als im Vorjahr. 82 Prozent des gewonnenen Gases wurde…mehr:

https://www.rtl.de/cms/klaeranlagen-produzierten-2021-weniger-gas-a7201df7-0b82-55d7-86fd-626effa24746.html

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Neue Corona-Strategie

Das Land Rheinland-Pfalz wappnet sich für Herbst und Winter
Das Land Rheinland-Pfalz wird am kommendem Herbst seine Corona-Strategie ändern. Das hat Gesundheitsminister Clemens Hoch in Mainz mitgeteilt. Das Land will in Zukunft mehr auf das sogenannte Abwassermonitoring als Teil eines besseren Frühwarnsystems setzen. „Für Rheinland-Pfalz heißt das, dass wir dafür bis zum Herbst rund 14 Kläranlagen einbinden möchten“, so Minister Hoch. Auch die Mainzer Kläranlage soll dazugehören.

Außerdem sollen sogenannten Sentinel-Kohorte getetstet werden, als eine repräsentativer Ausschnitt der Bevölkerung. Damit möchte…

https://www.antenne-mainz.de/aktuell/nachrichten-aus-der-region/mainz/neue-corona-strategie-PI11910483

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Unsere Gewässer im Blick: BfG weiht neue Leitwarte Umweltradioaktivität und zukunftsweisende Messstation ein

Dominik Rösch Referat Öffentlichkeitsarbeit
Bundesanstalt für Gewässerkunde
Am 5. August gab es gleich mehrfach Grund zum Feiern: Die Leiterin der BfG, Dr. Birgit Esser, weihte gemeinsam mit Dr. Frank Wissmann, dem Präsidenten des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz (LfU), offiziell eine neue Leitwarte zur Umweltradioaktivität und gleichzeitig eine zukunftsweisende Messstation am Rhein ein.

Zur Überwachung der Radioaktivität in den Bundeswasserstraßen betreibt die BfG zusammen mit der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) ein spezielles Messnetz. 40 Messstationen verteilen sich auf die Bundeswasserstraßen in ganz Deutschland. Die Leitwarte befindet sich in der BfG. Dort laufen die online erhobenen Daten – unter anderem die Gammastrahlung – zusammen. Zusätzlich werden von hier zentral Gewässerparameter wie die Temperatur oder der Sauerstoffgehalt von den Stationen des Messnetzes abgerufen und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Mit den Daten können Fachleute z. B. die Auswirkungen möglicher Störfälle frühzeitig erkennen und den sich ändernden Gewässerzustand stets zeitnah beurteilen.

Dr. Birgit Esser, Leiterin der BfG: „Die neue Leitwarte ermöglicht es uns, ungewöhnliche radiologische Belastungen zu registrieren und unmittelbar die verantwortlichen Stellen zu informieren. Dadurch gewinnen wir im Störfall wertvolle Zeit und leisten so einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Bevölkerung.“

Neue Monitoring-Station nimmt ihren Dienst auf
Neben der Eröffnung der neuen Leitwarte gab die Einweihung einer BfG-eigenen Messplattform Grund zum Feiern. Die BfG betreibt seit 1963 eine Messstation an ihrem ehemaligen Hauptsitz (1952-2003) am Rhein. Sie wurde zunächst als Messstation zur Überwachung der Umweltradioaktivität ins Leben gerufen. Sie erfüllt darüber hinaus schon seit langem ihre Aufgabe als integraler Bestandteil des Messnetzes der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins und der Flussgebietsgemeinschaft Rhein, einem Verbund der Länder im Einzugsgebiet. Um dem steigenden Bedarf nach verlässlichen, bestenfalls in Echtzeit gewonnen Daten gerecht zu werden, war es notwendig eine weitere Messstation mit innovativen online-Verfahren zu schaffen. In dem Forschungsprojekt „MONDE 1 – Die chemische Monitoring-Station der Zukunft“ bauten die beteiligten Forscher/-innen der BfG in den vergangenen drei Jahren eine neue Station auf und begannen innovative Methoden und Verfahren zu testen. Ergebnis der Forschungsarbeit ist eine zukunftsweisende Station am Koblenzer Rheinufer. Sie wird nun ein zeitlich hochaufgelöstes Monitoring zur zeitnahen Beschreibung des Gewässerzustandes ermöglichen, welches deutlich über die gängige Leistungsfähigkeit von Messstationen im Bereich der Gewässerchemie hinausgeht.

Dr. Frank Wissmann, Präsident des LfU: „Das Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz arbeitet mit der Bundesanstalt für Gewässerkunde seit vielen Jahren auf unterschiedlichen Ebenen eng und erfolgreich zusammen. Von der Entwicklung der „Monitoring-Station der Zukunft“ werden auch wir im Landesamt bei der Erfüllung unserer gesetzlichen Aufgaben profitieren.“

Wissenschaftliche Ansprechpartner:
Dr. Lars Düster, Bundesanstalt für Gewässerkunde, Am Mainzer Tor 1, 56068 Koblenz,
Tel.: 0261/1306-5275, E-Mail: duester@bafg.de

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Bürgerdialog: Was bei der Hochwasservorsorge wichtig ist

Experten beraten in Städten und Gemeinden an der Ahr
Für Flutbetroffene im Ahrtal gibt es ein neues Informationsformat: den Bürgerdialog. Joachim Gerke, Leiter Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz bei der SGD Nord, und Anja Toenneßen, Geschäftsbereichsleiterin bei der Kreisverwaltung Ahrweiler, beantworten Fragen zur Hochwasservorsorge, zur Gewässerwiederherstellung der Ahr und zum Bauen innerhalb des neuen Überschwemmungsgebietes Ahr.

Moderiert werden die Anwohnergespräche von Thomas Weimer, Leiter des Verbindungsbüros der Landesregierung für den Wiederaufbau.  Start der Bürgerdialoge in lockerer Runde mit insgesamt zwölf geplanten Etappen waren Ende Juli Kreuzberg, Dernau und Altenahr.

Der Präsident der SGD Nord, Wolfgang Treis, begleitete die Auftaktveranstaltung in Kreuzberg. „Ich freue mich, dass wir mit den Bürgerdialogen eine weitere und wichtige Möglichkeit zum unmittelbaren Austausch vor Ort geschaffen haben und bedanke mich bei allen Beteiligten für Ihr Engagement in der Sache“, so Treis. Rund 50 Bürgerinnen und Bürger kamen unter anderem zum Bürgerdialog auf den provisorischen Dorfplatz in Kreuzberg. Denn immer noch ist die Sorge vor einer erneuten Naturkatastrophe groß. Zumal auch der Sahrbach durch den Ort fließt und an jenem Juliabend 2021 zerstörerische Kräfte entwickelt hatte.

Sorgen, die bei Gerke und Toenneßen auf viel Verständnis stoßen. Sie wiesen gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern aber auch daraufhin, dass es einer gründlichen Planung bedürfe und man nicht untätig sei. So kommt für Joachim Gerke, Abteilungsleiter für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz bei der SGD Nord, der in Planung befindlichen Gewässerwiederherstellung eine entscheidende Rolle bei der Hochwasservorsorge zu. Die Gewässerinstandsetzung sei kein Wiederaufbau „Eins zu Eins“, sondern mit Maßnahmen zur Hochwasservorsorge versehen. Dieses sei letztlich effektiver und schneller, „weil technische Baumaßnahmen, etwa der von Rückhaltebecken, immer aufwändige Genehmigungsverfahren voraussetzen“, erläuterte Gerke.

Fünf Ingenieursbüros sind mit der Planung der Wiederherstellung beauftragt, erklärte Anja Toenneßen von der Kreisverwaltung. Erste Zwischenergebnisse erhofft sie sich schon im Frühherbst: „Vielleicht können wir dann schon erste Maßnahmen einleiten.“ Mit der Fertigstellung des Gesamtkonzeptes rechnet sie Anfang 2023.

Das Ziel des Kreises sei weiterhin ein überörtliches Hochwasservorsorgekonzept, das das komplette Gebiet erfasse: Auf Kreisebene stünde man vor dem Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit allen acht Gebietskörperschaften mit dem Ziel, die entwickelten lokalen Hochwasserschutzkonzepte in die Gesamtbetrachtung miteinfließen zu lassen. Und: Auf überregionaler Ebene sei man dabei, die Gespräche und Kontakte mit Nordrhein-Westfalen verbindlicher auszubauen, beispielsweise über die Hochwasserpartnerschaft Ahr.

Auch die Planung der neuen Brücken für die Ahr ist für Gerke und Toenneßen ein entscheidender Bestandteil der Hochwasservorsorge und des Hochwasserschutzes. Die alten Brücken mit ihren mächtigen Pfeilern in der Ahr hätten für einen massiven Rückstau gesorgt, die unter anderem für die hohen Flutwellen verantwortlich gewesen seien. Neue Brücken, die für einen besseren Durchlauf des Wassers sorgen sollen, seien in der Planung. Neben Statik und Hydraulik spiele auch die Baukultur dabei eine wichtige Rolle. Schließlich wisse man um die identitätsstiftende Bedeutung der alten Rundbogenbrücken im Ahrtal. Die neuen Brücken sollten ebenfalls identitätsstiftend sein, müssten aber anders gebaut werden.

Kritik gab es aus der Bevölkerung an der Abgrenzung des vorläufigen Überschwemmungsgebietes. „Die Grenzen erscheinen mitunter willkürlich gewählt“, so ein Bürger. „Die Abgrenzung eines Überschwemmungsgebietes ist ein aufwändiger Prozess, der mit der Vermessung des Talraumes aus der Luft beginne und mit der händischen Übertragung von errechneten Linien auf die Grundstückgrenzen ende“, erklärte Gerke das System. „Die Daten und die erforderliche Zeit hatten wir nicht.“ Und er räumte ein: Da man mit dem Datenmaterial vor der Flut rechnen müsse, „gibt es Ecken, wo es nicht passt“. Er forderte die Bürgerinnen und Bürger auf, über Bürgermeister und Ortsvorsteher Einwände einzureichen: „Jeder Einzelfall wird geprüft und gegebenenfalls bei Entscheidungen berücksichtigt.“

Gerke machte aber auch klar, dass dieses vorläufige Überschwemmungsgebiet kein provisorisches ist. Man dürfe nicht damit rechnen, dass es in absehbarer Zeit ein neues gäbe. Er forderte die Bürgerinnen und Bürger dazu auf, ihre Bautätigkeiten an den Vorgaben des vorläufigen Überschwemmungsgebietes zu orientieren, dann wären sie auf der sicheren Seite. „Sollte es eine neue Ausweisung des Überschwemmungsgebietes geben, besteht Bestandsschutz für das Gebäude.“

Gerke, Toenneßen und Weimer gingen auch auf Fragen der Gewässergüte und des Naturschutzes ein. Etwa die Tatsache, dass die Ahr an vielen Stellen im Sommer versandet. „Weil Hitzeperioden und Niedrigwasserphasen immer häufiger und früher eintreten, müssen wir den Niedrigwasserabfluss ebenfalls bei allen Planungen berücksichtigen. Eine wichtige Bedeutung kommt dem Geschiebemanagement und der Beschattung des Gewässer bei der Wiederherstellung zu.“ Gerke ist überzeugt: „Immer mehr kleine Gewässer werden als Folge des Klimawandels zeitweise trockenfallen.“

Auch die Campingplätze wurden von den Bürgerinnen und Bürger in Kreuzberg, Dernau und Altenahr angesprochen. Dauercamping sei fortan tabu im Ahrtal, machte das Expertentrio klar. Für den Betrieb (etwa Evakuierungspläne) und Wiederaufbau (Nähe zur Ahr und feste Aufbauten) gäbe es klare Richtlinien. Zu entscheiden, ob ein Betrieb bei Einhaltung der Auflagen noch lohne, sei Sache der Eigentümer und Pächter. Deutlich wurden Gerke, Toenneßen und Weimer auch beim Hinweis auf Aufschüttungen innerhalb der Hochwasserlinie während der vergangenen Monate. „Wir werden alles prüfen, was den Hochwasserabfluss negativ beeinflussen kann.“

Am 15. August, 17 Uhr, findet die nächste Etappe der Bürgerdialoge in Antweiler statt, am 17. August um 18 Uhr in Schuld. Von September bis Oktober sind weitere Termine für die jeweiligen Bürgerinnen und Bürger vor Ort geplant.

Gemeinsame Pressemeldung der SGD Nord, der Kreisverwaltung Ahrweiler und des Verbindungsbüros der Landesregierung für den Wiederaufbau im Ahrtal.

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Pilotprojekt: Mit Abwasseranalysen Corona-Wellen vorhersagen

Mainz Mit Hilfe von Abwasser den Verlauf der Corona-Pandemie frühzeitig erkennen – noch nicht viele Kommunen haben sich auf diesen Weg gemacht. Drei Vorreiter-Städte liegen in Rheinland-Pfalz.

Mehrere Städte in Rheinland-Pfalz haben bereits Erfahrungen mit dem Nachweis des Coronavirus im Abwasser gesammelt. So gehört Neustadt an der Weinstraße zu einem von der EU geförderten Pilotprojekt, bei dem 20 Städte in Deutschland daran arbeiten, ein dauerhaftes Überwachungssystem…mehr:

https://www.volksfreund.de/region/rheinland-pfalz/pilotprojekt-mit-abwasseranalysen-corona-wellen-vorhersagen_aid-72650253

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8. Sitzung der Hochwasserpartnerschaft „Ahr“ stellte das Thema Brücken in den Mittelpunkt

Im Zentrum der achten Sitzung der Hochwasserpartnerschaft Ahr stand das Thema Brücken. In drei Vorträgen informierten die Referentinnen und Referenten rund 40 kommunale Teilnehmende aus dem Ahreinzugsgebiet, die an der Sitzung am 07.06.2022 in Dümpelfeld teilnahmen. Die Landrätin des Kreises Ahrweiler, Cornelia Weigand, begrüßte die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und wurde einstimmig zur Vorsitzenden und Moderatorin der Hochwasserpartnerschaft Ahr ernannt.

„Brücken sind aufgrund ihrer Rolle bei der Flutkatastrophe ein besonders wichtiges Thema für die Hochwasserpartnerschaft. Deshalb ist der gemeinsame Informationsaustausch zu diesem Themenkomplex von außerordentlicher Bedeutung“, betont Weigand.

Frau Lisa Burghardt von der Rheinisch-Westfälisch Technischen Hochschule Aachen (RWTH) stellte erste Ergebnisse einer wissenschaftlichen Beschreibung der Entstehung und Ausprägung von Schäden an Brücken im Rahmen des KAHR-Projektes vor und präsentierte zusammenfassend Ideen für hochwasserangepasste Brücken. Zudem verwies sie für Bereiche an der Ahr mit sehr hohen Brückendichten auf einen möglichen Brückenverzicht.

Herr Stefan Gleißner von der Deutschen Bahn Netz AG informierte über den Stand des Wiederaufbaus der Bahnbrücken. Er stellte einen Überblick der Schäden an der Ahrtalbahnstrecke sowie die Aufräumarbeiten und erneute Inbetriebnahme von Teilstrecken vor. Neben den rechtlichen Vorgaben und Erleichterungen im Zuge des Wiederaufbaus betonte er die Zusammenarbeit mit allen öffentlichen Institutionen und privaten Anliegern. Anschließend präsentierte er die neue hochwasserresiliente Brücken- & Bahndammplanung der Deutschen Bahn Netz AG.

Auch der Landesbetrieb für Mobilität (LBM), vertreten durch Herrn Andreas Jackmuth, stellte den Stand der Planungen für den Brückenwiederaufbau dar. Herr Jackmuth berichtete von einer Schadenserfassung des LBM und unterschied zwischen sofort umgesetzten Notmaßnahmen durch die Bundeswehr unmittelbar nach der Flutkatastrophe und schnellen Provisorien mit gewissen Vorplanungen. Für zerstörte Brücken mit für den Abflussquerschnitt hydraulisch ausreichender Leistungsfähigkeit stellte er am Beispiel der B9-Ahrbrücke in Sinzig den Wiederaufbau „alt wie neu“ dar. Ebenso erläuterte er Ideen für einen optimierten Wiederaufbau mit hochwasserresilienten Konstruktionen und der Bemessung eines außergewöhnlichen Lastfalls „Flut“. Im Anschluss präsentierte er Möglichkeiten für Brückenträger am Beispiel der L 84 – Ahrtorbrücke Ahrweiler und zum Wiederaufbau im Bestand.

Nach den Vorträgen der Referenten informierte Frau Anja Toenneßen, Geschäftsbereichsleiterin bei der Kreisverwaltung Ahrweiler, zum Stand des Gewässerwiederherstellungskonzeptes sowie über die zukünftige Struktur der Hochwasservorsorge im Einzugsgebiet der Hochwasserpartnerschaft Ahr durch den mit den Kommunen abzuschließenden Kooperationsvertrag.

Joachim Gerke, Abteilungsleiter für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz, fasste die Ergebnisse der Veranstaltung in einem Schlusswort zusammen. Durch die Veranstaltung führte Frau Dr. Barbara Manthe-Romberg, Mitarbeiterin beim Informations- und Beratungszentrum Hochwasservorsorge (IBH) und Referentin beim Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz.

Zum Hintergrund:
Hochwasserpartnerschaften sind freiwillige Zusammenschlüsse von Gemeinden, Städten, Verbandsgemeinden und Kreisen, die an einem von Hochwasser betroffenen Gewässer liegen und die Hochwasservorsorge gemeinsam voranbringen möchten. Die Hochwasserpartnerschaft „Ahr“ ist seit 2014 aktiv. Zum Workshop waren alle Verbands- Stadt- und Ortsbürgermeister eingeladen, um sich mit den Fachexperten auszutauschen. Das Informations- und Beratungszentrum Hochwasser (IBH) unterstützt die Hochwasserpartnerschaften bei der Organisation und Durchführung von Workshops zu allen Themen und Aspekten der Hochwasservorsorge.

https://sgdnord.rlp.de/de/service/pressemitteilungen/detail/news/News/detail/8-sitzung-der-hochwasserpartnerschaft-ahr-stellte-das-thema-bruecken-in-den-mittelpunkt/

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KI im Wassersektor – Umweltministerin unterzeichnet Kooperationsvertrag „DZW – Digitaler Zwilling Wasserwirtschaft“

Tanja Loch-Horn Referat für Öffentlichkeitsarbeit Umwelt-Campus
Hochschule Trier
Am 4. Juli 2022 unterzeichnete die rheinlandpfälzische Umweltministerin Katrin Eder an der Außenstelle des Deutschen Forschungszentrums für Künstliche Intelligenz (DFKI) in Trier den Kooperationsvertrag für das Vorhaben „DZW – Digitaler Zwilling Wasserwirtschaft“. Die Hochschule Trier (Umwelt-Campus Birkenfeld) und das DFKI erforschen damit den Einsatz von KI-Methoden für Simulations- und Prognosemodelle in der Wasserwirtschaft.

Uneingeschränkten Zugang zu Frischwasser in Deutschland garantieren zu können, wird allgemein als Selbstverständlichkeit angesehen. Der Schein des glanzvollen Wassers trügt jedoch – insbesondere der Klimawandel und die Urbanisierung stellen für natürliche Ressourcen eine enorme Belastung dar. Auch die demographischen und gesellschaftlichen Veränderungen, politische Zielvorgaben in Bezug auf die Abwasserreinigung oder die energiebedingten CO2-Emissionen der Wasserversorgung gehören zu den vielen neuen Herausforderungen in der Wasserwirtschaft. Wasserwerke in der ganzen Nation stehen vor ähnlichen Fragestellungen. Variablen wie Größe, Besiedlungsdichte, Nutzungsarten, Topologie des Versorgungsgebiets und unterschiedliche Strukturen des Wasser- und Abwassernetzwerkes beeinflussen die Problematik. Neue und resiliente Lösungen müssen gefunden werden. Mit ingenieurstechnischem Höchstmaß und KI gelingt es, den intelligenten Umgang mit Wasser zu gewährleisten.

„Der effiziente und verantwortungsvolle Umgang mit natürlichen Ressourcen ist eine gesellschaftliche Verantwortung und ein entscheidender Beitrag zum Klimaschutz und zur Klimafolgenanpassung. Deshalb unterstützen wir die zukunftsweisende Forschung des DFKI und der Hochschule Trier in diesem Vorhaben. Der Erkenntnisgewinn und Wissenstransfer über digitale Zwillinge sind wegweisend für das Wasser 4.0“, betonte Umweltministerin Katrin Eder. „Die vehemente Fortführung der Digitalisierung der Wasserwirtschaft kann einen großen Beitrag dazu leisten, den neuen Herausforderungen gewachsen zu sein. Das Land Rheinland-Pfalz setzt entschieden auf das Thema KI für Umwelt und Nachhaltigkeit und unterstützt das DFKI deshalb seit mehr als 30 Jahren.“

Prof. Dr. Andreas Dengel, Geschäftsführender Direktor des DFKI in Kaiserslautern und KI-Botschafter des Landes Rheinland-Pfalz: „Die Nutzung von digitalen Zwillingen aus dem Bereich der Künstlichen Intelligenz wird industrielle Prozesse, so auch die Wasserwirtschaft, in den kommenden Jahren maßgeblich beeinflussen. Wir freuen uns, gemeinsam mit dem Umwelt-Campus Birkenfeld der Hochschule Trier einen weiteren essenziellen Forschungsbeitrag für eine nachhaltige und umweltfreundliche KI zu leisten. Wir sehen den Einsatz von KI für gesamtgesellschaftliche Herausforderungen als Teil der DFKI-Mission. Mit dem Kompetenzzentrum „DFKI4planet“ und verschiedenen Projekten aus dem breiten Spektrum der KI haben wir uns zum Ziel gesetzt, das große Potenzial intelligenter Technologien effektiv für Umweltschutz und Nachhaltigkeit einzusetzen.“

Die Präsidentin der Hochschule Trier, Prof. Dr. Dorit Schumann, ergänzt: „Digitalisierung und Nachhaltigkeit sind Schwerpunktthemen der Hochschule Trier und ich freue mich besonders, dass das ‚Lebenselixier Wasser‘ im Mittelpunkt der Kooperation steht.“

Projektleiter Prof. Dr. Ralph Bergmann erklärt: „Wir sehen eine große Entwicklungsmöglichkeit, mit Hilfe von erfahrungsbasierten Methoden auf Herausforderungen in der Wasserwirtschaft zu reagieren und mithilfe von Prognose- und Simulationsmodellen beweglich handlungsfähig zu sein. Als Ergebnis erhoffen wir uns, die Prozesse im Wassersektor zukünftig ressourcenschonender und resilient gegen Störungen gestalten zu können. Auf die gemeinsame Zusammenarbeit mit dem Umwelt-Campus freuen wir uns, da wir besonders den Wissenstransfer der Forschenden schätzen.“ Prof. Dr. Stefan Naumann, der seitens des Instituts für Softwaresysteme am Umwelt-Campus das Projekt leitet, sieht in dieser Kooperation erhebliche Chancen, „sowohl im informationstechnischen Bereich als auch im Anwendungsfeld der Wasser- und Energieeinsparung wissenschaftliche Fortschritte zu erzielen und diese auch in die Praxis zu überführen.“

In Anlehnung an der Initiative „Industrie 4.0“, prägt die „German Water Partnership“ den Begriff „Wasser 4.0“ zur Transformation bestehender industrieller Produktionsanlagen zu Cyber-Physical-Systems. Die optimale Vernetzung virtueller und realer Wassersysteme soll in Zukunft in der Wasserwirtschaft Anwendung finden und dabei Planung, Bau und Betrieb berücksichtigt werden. Die Kooperation zwischen der Hochschule Trier (Umwelt-Campus Birkenfeld) und dem DFKI hat unter anderem zum Ziel, gemeinsame Modellprojekte zu entwickeln. Für kommunale Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger können die gemeinsam erarbeiteten Ergebnisse als guter Ansatzpunkt für die Entwicklung von Maßnahmen dienen. Weiter soll das Potenzial der Entwicklung eines digitalen Zwillings in der Wasserwirtschaft exemplarisch konkretisiert werden.

Grundsätzlich wird Gegenstand dieser Kooperation sein:
Die Referenzmodellentwicklung und Validierung „Digitaler Zwilling Wasserwirtschaft“.
Anwendungsfälle für den Einsatz Künstlicher Intelligenz in der Wasserwirtschaft.
Wissenschaftliche Begleitung von Projekten und Wissenstransfer.

GOOD TO KNOW | DIGITALE ZWILLINGE IN DER WASSERWIRTSCHAFT
Ein digitaler Zwilling ist ein virtuelles Abbild eines Produkts oder Prozesses, welches mit realen Daten versorgt wird. Bevor Ressourcen in der realen Welt eingesetzt werden, sind digitale Zwillinge von großem Nutzen. Mit ihnen kann das Unternehmen eine realistische Modellierung vornehmen und Produktionsprozesse optimieren und planen. Beispielsweise können Prognose- oder auch Simulationsmodelle mit digitalen Zwillingen angefertigt werden. So können Fehler bei der Verwaltung der Systeme gelöst oder auch verhindert werden. Beispiele hierfür sind die Ortung eines Lecks, die Energieeffizienz, die Wasserqualität, die Planung der Wartungsarbeiten und die frühzeitige Reaktion auf Notfälle. Häufige Fehler können finanzielle Verluste zur Folge haben und vielzählige Gefahren für das Unternehmen mit sich bringen. Umso sinnvoller ist die Anwendung der digitalen Zwillinge in der Wasserwirtschaft. Auf Basis von Echtzeitmodellierung und Wertschöpfung von Wasser- und Umweltdaten wird ein erfolgreicher Grundbaustein der Industrie 4.0 in den Wassersektor implementiert.

https://idw-online.de/de/news798033

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Urban Thinkers Campus 2022: Urban Lab zu kommunalen Partnerschaften im Wasserbereich

Die Stadt Mannheim pflegt vielfältige internationale kommunale Kooperationen zur Erreichung der globalen Nachhaltigeitsziele. Beim diesjährigen Urban Thinkers Campus stellt inter 3 am 20. Mai 2022 in einem Urban Lab Kommunale Betreiberpartnerschaften als ein erfolgversprechendes Format vor, wie die kommunale Wasserwirtschaft im globalen Maßstab dazu einen Beitrag leisten kann. Denn viele Länder des globalen Südens könnten vom Know-how der Wasserwirtschaft „made in Germany“ profitieren.

Digitales Capacity Building für Fach- und Führungskräfte
Welche Relevanz haben internationale Betreiberpartnerschaften im Wassersektor für deutsche Unternehmen? Und wie groß ist ihre Bereitschaft, sich in diesem Bereich zu engagieren?

Das vierstündige Urban Lab richtet sich an Vertreter:innen interessierter Städte und Unternehmen der kommunalen Wasserwirtschaft. Shahrooz Mohajeri wird die Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen zu ihren Potenzialen und Interessen zur Diskussion stellen. Heiko Heidemann von der GIZ stellt die digitale Plattform für Betreiberpartnerschaften vor und Christian Güse vom VKU berichtet über Erfahrungen aus der Entwicklungszusammenarbeit. Mit ihren Aktivitäten in Sambia und Jordanien geben Gelsenwasser und Hamburg Wasser anschließend Einblicke darin, wie eine Betreiberpartnerschaft sich konkret gestalten kann.

Das Urban Lab findet hybrid statt: im Stadthaus in Mannheim, N1 sowie online. Bitte melden Sie sich an.

https://www.inter3.de/de/aktuelles/details/article/urban-thinkers-campus-2022-urban-lab-zu-kommunalen-partnerschaften-im-wasserbereich.html

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Landkreis Meyen-Koblenz will Vorwarnzeiten bei Hochwasser verbessern

Nach dem Hochwasser im Juli 2021 will der Landkreis Mayen-Koblenz die Vorwarnzeiten an den Gewässern im Kreisgebiet bei künftigen Starkregenereignissen verlängern. Einen entsprechenden Beschluss hat der Kreistag im vergangenen Jahr gefasst, teilte der Landkreis mit.

Durch zusätzliche Pegel-Messstellen sollen frühzeitige Hilfs- und Schutzmaßnahmen früher eingeleitet und dadurch Menschenleben und materielle Schäden verhindert werden. Bisher gebe es im gesamten Kreisgebiet außer den Pegeln an Rhein und Mosel aber nur drei lokale Messpegel, zwei an der Nette in den Bereichen Nettegut und Burg Wernerseck sowie eine am Baybach in Burgen.

In der Hochwasserpartnerschaft Mayen-Koblenz wude die Arbeitsgruppe „Pegel“ eingerichtet, der neben Vertretern des Kreises und aller Städte und Verbandsgemeinden Feuerwehr, Katastrophenschutz, Wasserwirtschaftsverwaltung und die Hochschule Koblenz angehören. Alle Kommunen waren aufgefordert, Vorschläge für …mehr:.

Den vollständigen Artikel lesen Sie in einer der kommenden Ausgaben von EUWID Wasser und Abwasser, die in der Regel dienstags als E-Paper und Printmedium erscheinen. Die Fachzeitung informiert Leser mit knappem Zeitbudget kompakt über die relevanten Entwicklungen in der Wasser- und Abwasserbranche.

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Klimabonus beschert Wasserwirtschaft kräftigen Förderschub

Rheinland-Pfalz will die Förderung von wasserwirtschaftlichen Projekten noch stärker an Klimaschutz und Klimafolgen auszurichten. Die Kommunen sollen jährlich mit 100 bis 110 Millionen Euro bei ihren Vorhaben unterstützt werden. Die entsprechenden Förderrichtlinien der Wasserwirtschaft wurden Anfang Fe­bruar im Umweltausschuss vorgestellt. Mit der Neufassung der Richtlinien wer­den verbesserte Förderungen in den Be­reichen Kritische Infrastruktur, Bau von Trinkwasserverbundleitungen, Rückhalt von Niederschlagswasser in den öffentli­chen Abwasseranlagen oder auch der Wasserrückhalt in den Außenbereichen der Gemeinden möglich. Zudem wird die Förderung von Hochwasserrückhalte­maßnahmen ausgeweitet und bedarfsge­rechter ausgestaltet. Außerdem gibt es fi­nanzielle Unterstützungen etwa bei der Schaffung von Gewässerverbänden, für die Projektsteuerung von Maßnahmen zur Umsetzung der europäischen Was­serrahmenrichtlinie oder auch für kom­munale Umweltbildungsmaßnahmen. Für besonders effiziente Maßnahmen der Energieeinsparung oder Eigenstromer­zeugung wurde die entgeltunabhängige Bonusförderung genauso angepasst wie beispielsweise für den Bau einer 4. Reini­gungsstufe.

Download der Förderrichtlinien und der aktuellen Broschüre zu den Förder­richtlinien:
https://wasser.rlp-umwelt.de/servlet/is/1198

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Lebendige Gewässer in Rheinland-Pfalz sind das Ziel: SGD Nord veröffentlicht Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramme

Seit 2000 arbeitet die SGD Nord an der Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL). Ziel der Richtlinie ist es, bis 2027 den Gewässerzustand in Europa flächendeckend zu verbessern und den guten Zustand zu erreichen. Wie dies erreicht werden soll, wird im Bewirtschaftungsplan und in den Maßnahmenprogrammen dargelegt, die vor kurzem überprüft und aktualisiert wurden. Ab Ende Dezember können die Dokumente eingesehen werden.

„Mithilfe der Programme konnten in den vergangenen Jahren bereits zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung des Zustandes der Gewässer und zum Schutz unserer Natur angestoßen und umgesetzt werden“, sagt SGD-Nord-Präsident Wolfgang Treis. Dazu gehören zum Beispiel die Renaturierung von Gewässern, der Rückbau kleinster Wanderhindernisse oder aber die Modernisierung von Kläranlagen.

Ein Beispiel für eine gelungene Maßnahme ist der Seibersbach in der Ortsgemeinde Waldböckelheim im Landkreis Bad Kreuznach. Damit sich dieser naturnah entwickeln kann, wurde er oberhalb der Ortslage über eine Länge von rund 300 Metern in den natürlichen Verlauf am Geländetiefpunkt verlegt. Die im Jahre 2019 durchgeführte Renaturierung soll somit die bestehenden Defizite im Bereich der Gewässermorphologie beseitigen und zur Verbesserung des ökologischen Zustands des Seibersbaches beitragen. Die Maßnahme am Seibersbach wurde durch das Land Rheinland-Pfalz im Rahmen der „Aktion Blau Plus“ gefördert.

Am 22. Dezember 2021 wird der aktualisierte rheinland-pfälzische Bewirtschaftungsplan veröffentlicht. Des Weiteren erfolgt auch die Veröffentlichung des Überblicksberichts der Flussgebietsgemeinschaft Rhein, der aktualisierten Maßnahmenprogramme für die Bearbeitungsgebiete Mosel-Saar, Mittelrhein und Niederrhein sowie der zusammenfassenden Umwelterklärung. Die Dokumente und weitere Informationen sind auf der Homepage der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord abrufbar unter: https://s.rlp.de/iIFAJ sowie im Downloadbereich unter dem jeweiligen passenden Reiter: https://s.rlp.de/u1tjp.

Mehr zur „Aktion Blau Plus“ erfahren Sie unter https://aktion-blau-plus.rlp-umwelt.de/servlet/is/8380/.

https://sgdnord.rlp.de/de/service/pressemitteilungen/detail/news/News/detail/lebendige-gewaesser-in-rheinland-pfalz-sind-das-ziel-sgd-nord-veroeffentlicht-bewirtschaftungsplan-un/

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Ab aufs Wasser!

Schwimmende Photovoltaik-Anlagen können zum erforderlichen schnellen Ausbau der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien beitragen.

Beim massiven und schnellen Ausbau der Solarenergie ist Kreativität gefragt. Wo überall lassen sich die blau- oder schwarz-glänzenden Module energieeffizient installieren und wirtschaftlich betreiben? Unsere Nachbarn in den Niederlanden gehen neue Wege: Sie nutzen ihre Wasserflächen, um darauf Photovoltaik (PV)-Anlagen schwimmen zu lassen. „Floating-PV“ nennen das die Fachleute. In Rheinland-Pfalz gibt es bisher ein Beispiel dafür, auf einem Baggersee bei Leimersheim (Landkreis Germersheim). Und im Hunsrück wird über ein solches Projekt in kommunaler Trägerschaft diskutiert, auf der Steinbach-Talsperre.

Schwimmende Photovoltaik sei keineswegs auf die an Wasserflächen so reichen Niederlande beschränkt, sagt Dr. Henrik te Heesen: „Das ist auch hier möglich!“ Te Heesen ist Professor für Technologien der Erneuerbaren Energien und Direktor des Instituts für Betriebs- und Technologiemanagement (IBT) am Umwelt-Campus Birkenfeld der Hochschule Trier. Im Gespräch mit unserer Redaktion erklärt er, ob und wie das in rheinland-pfälzischen Kommunen funktionieren könnte.

Frage: Herr Professor te Heesen, Offshore-Windkraftanlagen draußen auf dem Meer sind allgemein bekannt. Mit der Idee der schwimmenden Fotovoltaik-Anlagen geht jetzt auch die Solarenergie aufs Wasser. Was steckt dahinter?

Prof. Henrik te Heesen: Die Idee wird in den Niederlanden vielfach umgesetzt. Dort sind große Landflächen für Photovoltaik-Anlagen knapp und damit teuer. Deshalb hat man sich dort überlegt, auf großen Seen PV-Module auf Schwimmkörper auf Kunststoff zu montieren, aufs Wasser zu setzen und zu einem Solarkraftwerk zusammenzuschalten. Eigentlich ganz trivial. Die bislang größte Anlage auf dem Bomhofsplas, einem See in der Nähe von Zwolle, erreicht eine Leistung von 27,4 Megawatt. Zurzeit entsteht am Uivermeertje nahe Nijmegen die größte Floating-PV-Anlage in Europa mit einer Leistung von 29,8 Megawatt.

Frage: Welche Gewässer eignen sich am besten dazu?

Antwort: Eigentlich jede größere Wasserfläche, die nicht als Freizeit- und oder Badesee ausgewiesen ist. Sehr gut eigenen sich Baggerseen und Kiesgruben, aber auch Stauseen, die zur reinen Trinkwassergewinnung genutzt werden. Ebenso könnte man solche Anlagen auf gefluteten ehemaligen Tagebauen installieren.

Frage: Welche Vorteile haben solche schwimmenden Solarkraftwerke?

Antwort: Die Stromausbeute ist wesentlich höher als zum Beispiel bei PV-Anlagen, die auf Dächern montiert sind. Gerade im Sommer, wenn bei großer Hitze kein Lüftchen weht, können die Solarzellen nicht optimal arbeiten und verlieren an Wirkungsgrad. Das ist auf dem Wasser anders: Die Wasseroberfläche kühlt die Module gleichzeitig von unten und sorgt so für optimale Funktionsbedingungen. Das Fraunhofer Institut für Solare Energiesysteme in Freiburg geht von einer um zehn Prozent höheren Stromausbeute einer Floating-PV- gegenüber einer auf festem Grund montierten Anlage aus.

Frage: Und die Nachteile?

Antwort: Ein Nachteil kann der Abtransport der erzeugten Energie sein. Meist gibt es in der Nähe der Gewässer keine Möglichkeit, den Solarstrom in ein öffentliches Stromnetz einzuspeisen. Also müsste zugleich eine entsprechende Infrastruktur aufgebaut werden. Das ist natürlich grundsätzlich möglich, erhöht aber die Investitionskosten mitunter enorm. Deshalb wäre ein Verbrauch des Stroms vor Ort wesentlich effizienter, beispielsweise für den Betrieb der Maschinen eines Kieswerks oder die Pumpen einer Trinkwasseraufbereitung. Aber das ist letztendlich eine betriebswirtschaftliche Rechnung.

Frage: Wirkt es sich auf Fauna und Flora aus, wenn eine Wasserfläche mit Solarmodulen belegt wird? Ändert sich die Wasserqualität durch die schwimmenden Kunststoffkörper?

Antwort: Den bisherigen Erfahrungen zufolge gibt es keine negativen Auswirkungen auf die Ökologie. Im Gegenteil: Durch die Abschattung durch die Solarmodule erwärmt sich die Oberfläche des Sees weniger. Dadurch bilden sich weniger Algen und das „Umkippen“ des Sees wird verhindert, was gerade bei stehenden Gewässern ein Problem sein kann. So eine schwimmende PV-Anlage kann auch den Nährstoffhaushalt eines Gewässers positiv beeinflussen, was wiederum Fischen, aber auch Wasserpflanzen zugutekommt. Hinzu kommt: Es verdunstet weniger Wasser, der Wasserspiegel verändert sich nicht wesentlich, was bei Trinkwasserspeichern vorteilhaft sein kann.

Frage: Wie verhalten sich schwimmende PV-Anlagen bei schwerem Wetter wie zum Beispiel Starkregen oder Sturm? Was gibt es dabei zu beachten?

Antwort: Floating PV-Anlagen unterliegen keinen besonderen Beschränkungen im Vergleich zu Freiflächenanlagen. Auf Seen gibt es in der Regel auch keine kritische Wellenentwicklung wie auf dem Meer.

Frage: Können Floating-PV-Anlagen auch modellhaft für rheinland-pfälzische Kommunen oder kommunale Träger sein?

Antwort: Zweifelsfrei ja. Es gibt Überlegungen, die Steinbachtalsperre im Kreis Birkenfeld mit einer Floating-PV zu belegen. Das Trinkwasserreservoir wird zurzeit saniert. Der Kreiswasserweckverband hat bei unserer Hochschule angefragt, wie das gehen könnte. Eine weitere Anlage ist auf einem Baggersee im Kreis Germersheim installiert. Betreiber ist ein regionaler Energieversorger, die Erdgas Südwest GmbH. Der erzeugte Strom wird vorwiegend im benachbarten Kieswerk eingesetzt, der Rest ins öffentliche Stromnetz eingespeist. Es sind also verschiedene Modelle und Konstellation vorstellbar, wie kommunale Partner zusammenarbeiten und mit Floating-PV die Energiewende vorantreiben können.

Frage: Wie viel Geld für Investition und Betrieb müsste eine Kommune für so ein Projekt in die Hand nehmen? Und welche Erlöse ließen sie erzielen?

Antwort: Die Kosten hängen natürlich stark von der Größe der Photovoltaikanlage ab. Die Investitionskosten für Floating-Photovoltaikanlagen sind zehn bis fünfzehn Prozent höher als bei Freiflächenphotovoltaik. Dennoch ergeben sich Kosteneinsparungen insbesondere beim Eigenverbrauch des Stroms aus der schwimmenden Photovoltaikanlage, da die Kosten für den Strombezug über das Energieversorgungsunternehmen in den nächsten Jahren weiter ansteigen werden.

Herr Professor te Heesen, haben Sie vielen Dank für dieses Gespräch.

Jannik Scheer Kontakt:
Prof. Dr. Henrik te Heesen
Technologien der Erneuerbaren Energien
Direktor des Instituts für Betriebs- und Technologiemanagement (IBT)
Prodekan Fachbereich Umweltplanung/Umwelttechnik
Studiengangsleitung Erneuerbare Energien (B. Sc.) und Umweltorientierte Energietechnik (M. Sc.)
Telefon +49 6782 17-1908
E-Mail h.teheesen@umwelt-campus.de

https://www.gstb-rlp.de/gstbrp/Publikationen/Aktuelles/2021/Ab%20aufs%20Wasser!/

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4,7 Prozent weniger Klärschlamm auf landwirtschaftliche Flächen aufgebracht

Die kommunalen Kläranlagen in Rheinland-Pfalz gaben im Jahr 2020 rund 82 300 Tonnen Klärschlamm (gemessen als Trockenmasse) zur Entsorgung ab. Das waren nach Angaben des Statistischen Landesamtes knapp ein Prozent weniger als im Jahr 2019. Im Durchschnitt der Jahre 2010 bis 2019 wurden 84 900 Tonnen entsorgt. 2020 wurden 55 Prozent der entsorgten Klärschlammmenge einer stofflichen Verwertung zugeführt. Knapp 45 Prozent oder 36.900 Tonnen der Klärschlammmenge wurde thermisch entsorgt. Das stellt anteilig als auch absolut einen neuen Höchststand dar. Gegenüber dem Vorjahr erhöhte sich die thermisch entsorgte Menge um zwei Prozent, seit 2010 um 73 Prozent. Die Aufbringung von Klärschlämmen auf landwirtschaftliche Flächen ging gegenüber 2019 um 4,7 Prozent auf 40 200 Tonnen zurück. Verglichen mit 2010 entspricht dies einem Minus von 31 Prozent. Die landwirtschaftliche Aufbringung stellt jedoch nach wie vor den mengenmäßig bedeutendsten Entsorgungsweg für Klärschlamm dar. Die übrige stofflich verwertete Menge von 4600 Tonnen wurde zum Beispiel im Landschaftsbau oder in Vererdungsanlagen eingesetzt.

https://www.gfa-news.de/webcode.html?wc=20211110_014

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Spiegel: „Keine gravierende langfristige Belastung“

Klimaschutzministerin stellt Zwischenergebnisse des Sondermessprogramms an der Ahr vor.

„Die Flutkatastrophe im Ahrtal vom 14./15.07.2021 hat erwartungsgemäß zu höheren Schadstoffwerten in Wasser, Boden und Luft geführt. Allerdings sind diese Werte derzeit nicht beunruhigend und lassen auch keine längerfristigen gravierenden Belastungen befürchten,“ zog Klimaschutzministerin Anne Spiegel ein Zwischenfazit des Sondermessprogramms an der Ahr. Seit 4. August untersucht das Landesamt für Umwelt in Zusammenarbeit mit der SGD Nord im Auftrag des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität die Umweltfolgen des verheerenden Hochwassers.

Für die Gewässeruntersuchung wurden an 14 Messpunkten entlang der Ahr in bislang vier Durchgängen sowie durch das Messschiff MS Burgund an der Ahrmündung in den Rhein Proben entnommen und analysiert. Als größte Quelle der Belastungen haben sich dabei zerstörte Kanäle und nur eingeschränkt funktionsfähige Kläranlagen ergeben. Dabei nehmen die Belastungen vom Oberlauf zum Unterlauf zu. Insbesondere unterhalb der Siedlungsgebiete von Bad Neuenahr und Sinzig steigen die gemessenen Nährstoffeinträge stark an.

Bis Jahresende sollen alle Bürgerinnen und Bürger wieder an die Kläranlagen Adenauer Bach im Dümpelfeld, Untere Ahr in Sinzig und an mehrere provisorische Kläranlagen im Bereich der mittleren Ahr angeschlossen sein. Die Sanierung und Erneuerung aller defekten Kanäle und die Neuausrichtung der Abwasserentsorgung insgesamt wird hingegen einige Jahre in Anspruch nehmen. Bis dahin lässt sich nicht vermeiden, dass Abwasser zum Teil unzureichend behandelt oder sogar unbehandelt in die Ahr gelangt und das Gewässer belastet.

Nach Regenfällen wurden zudem höhere Konzentrationen von Mineralölen und Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) gemessen. „Das spricht dafür, dass diese Schadstoffe aus Kanälen und von zerstörten Straßen oder Parkplätzen eingeschwemmt werden“, sagte Ministerin Spiegel.

Das Hochwasser hat im Verlauf der Ahr auch die Besiedlung mit Kleinlebewesen beeinträchtigt. „Die Wirkung dieser Hochwasserwelle ist mit einem Sandstrahlgebläse zu vergleichen“, veranschaulichte Spiegel. Die natürliche Wiederbesiedlung im Unterlauf könne viele Jahre dauern. Bei den Fischen ist nach erster Einschätzung noch etwa die Hälfte des Bestandes vorhanden. „Wir werden die Entwicklung an der Ahr mit weiteren Untersuchungen begleiten“, gab Ministerin Spiegel bekannt. Das chemische Monitoring findet momentan alle zwei Wochen statt, weitere biologische Untersuchungen laufen aktuell und sind für das kommende Frühjahr geplant.

Relativ gering ist demgegenüber der Einfluss der Flutkatastrophe auf die Gewässerchemie des Rheins. Aufgrund der großen Verdünnungseffekte sind erhöhte Werte lediglich im Nahbereich der Ahrmündung messbar.

Boden- und Staubuntersuchungen haben keine gesundheitsgefährdenden Verschmutzungen ergeben. Lediglich der Messpunkt am „Ahrtor“ zeigte bei den Staubniederschlägen leicht erhöhte Schwermetallwerte (mit fallender Tendenz), die vermutlich auf Abbrucharbeiten und erhöhtes Lkw-Aufkommen zurückzuführen sind. Teilweise sind die gemessenen Werte sogar unterhalb der Nachweisgrenze.

„Bei den Böden haben wir uns auf besonders sensible Bereiche wie Kinderspielflächen und auf Flächen konzentriert, an denen sich viele Sedimente abgelagert haben“, erläuterte Ministerin Spiegel. Insgesamt wurden rund 120 Flächen in der Westeifel und im Ahrtal beprobt. Leicht erhöhte Messwerte bei Schwermetallen oder PCB sind vermutlich gar nicht auf das Hochwasser zurückzuführen. Bei einzelnen Flächen wurden schon vor der Flutkatastrophe bestehende „Alt“-Bodenbelastungen entdeckt. „Selbstverständlich werden die an wenigen Stellen notwendigen Maßnahmen wie etwa Bodenaustausch durch die zuständigen Behörden auf den Weg gebracht und zusätzliche Untersuchungen im Umfeld von auffälligen Bereichen fortgesetzt“, versicherte Ministerin Spiegel abschließend.

Die aktuellen Messergebnisse sind auf der Internetseite der SGD Nord einsehbar: www.sgdnord.rlp.de

https://mkuem.rlp.de/de/pressemeldungen/detail/news/News/detail/spiegel-keine-gravierende-langfristige-belastung/?no_cache=1&cHash=b905aa5bc1b11f7ccf52a60c8f5c0a45

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Wiederaufbau: SGD Nord erlaubt Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz

Um nach der Flutkatastrophe den zügigen Wiederaufbau im Ahrtal sowie in der Großregion Trier und die dort lebenden Menschen zu unterstützen, hat die Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord mit sofortiger Wirkung eine Allgemeinverfügung erlassen, die Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz (ArbZG) erlaubt.
Diese ist bis zum 23. Dezember 2021 befristet und gilt für Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Hilfeleistung und mit der Folgenbeseitigung der Unwetterschäden in den Landkreisen Ahrweiler, Bernkastel-Wittlich, Bitburg-Prüm, Trier-Saarburg, Vulkaneifel sowie in der kreisfreien Stadt Trier stehen.

So dürfen Personen an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 Abs. 1 ArbZG mit Tätigkeiten beispielsweise zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der Entsorgung des auf Parkplätzen oder ähnlichen Flächen zwischengelagerten Abfalls oder der Restaurierung und Sanierung von Gebäuden beschäftigt werden. Im Rahmen der Ausnahmebewilligung muss ein Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen gewährt werden. Dabei müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben.

Die Regelungen gelten für Beschäftigte über 18 Jahre. Ausgenommen davon sind Minderjährige, die weiterhin unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen. Für Schwangere und stillende Frauen gilt das Mutterschutzgesetz. Gerade mit Blick auf die schweren physischen und psychischen starken Belastungen durch die Arbeit in der Bewältigung der Hochwasserschäden, sollten die Arbeitsbedingungen auch bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen so gestaltet werden, dass den Beschäftigten situationsabhängig möglichst lange Erholungszeiten zur Verfügung stehen.

Weitere Informationen:
Den Link zur Allgemeinverfügung finden Sie auf der Webseite der SGD Nord unter:
Arbeitszeit in Betrieben und im Straßenverkehr SGD Nord (rlp.de)
Bitte nutzen Sie bei Fragen zum Wiederaufbau Ahrtal folgende zentralen Kontakte:
elefonnummer: 0261 – 120 – 8005 oder Email: ahrtal@sgdnord.rlp.de
Die Hotline ist in folgenden Zeiträumen erreichbar: Montag bis Donnerstag von 09.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 15.30 Uhr sowie am Freitag von 09.00 bis 13.00 Uhr.

Über die SGD Nord:
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord ist eine Obere Landesbehörde des Landes Rheinland-Pfalz. Als moderne Bündelungsbehörde vereint sie Gewerbeaufsicht, Wasser- und Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Raumordnung, Landesplanung, Naturschutz und Bauwesen sowie eine Servicestelle für Unternehmer und Existenzgründer unter einem Dach. Die SGD Nord steht für Kompetenz und sorgt für eine zügige, rechtssichere Bearbeitung von Genehmigungsverfahren. Damit leistet sie einen wichtigen Beitrag zur Attraktivität von Rheinland-Pfalz als Wirtschaftsstandort und gesundem Lebensraum. Die SGD Nord hat ihren Sitz in Koblenz und ist in Montabaur, Idar-Oberstein und Trier vertreten. Weitere Informationen unter www.sgdnord.rlp.de

https://sgdnord.rlp.de/de/service/pressemitteilungen/detail/news/News/detail/wiederaufbau-sgd-nord-erlaubt-ausnahmen-vom-arbeitszeitgesetz/

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Rheinland-Pfalz richtet Wiederaufbauorganisation ein

Die Landesregierung von Rheinland- Pfalz hat eine Wiederaufbauorganisation eingerichtet, um die kommunale Infra­struktur im von der Hochwasserkatastro­phe heftig getroffenen Ahrtal voranzu­treiben. Die Wiederaufbauorganisation wird unter Leitung von Innenstaatssekre­tärin Nicole Steingaß arbeiten. Zudem ge­hören der Wiederaufbauorganisation die neu geschaffene Abteilung „Wiederauf­bau 2021“ im Innenministerium, die Ent­wicklungsagentur Rheinland-Pfalz und der Vor-Ort-Beauftragte der Landesregie­rung an. Für die Aufgabe des Vor-Ort-Be­auftragten wurde der ehemalige Landrat und Innenstaatssekretär a. D. Günter Kern vom Ministerrat berufen. Er wird in Sachen Wiederaufbau den engen Kon­takt zu den Kommunen halten.

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Rheinland-Pfalz fördert Wiederaufbau der Wasserver- und Abwasserentsorgung mit 20 Millionen Euro

Das Klimaschutzministerium Rheinland- Pfalz hat Ende Juli ein für Sonderförder­programm für Starkregen- und Hoch­wasserschäden gestartet. Das Programm erweitert bisherige Förderrichtlinie und unterstützt die Instandsetzung der Was­serversorgungs- und Abwasserbeseiti­gungsinfrastruktur mit einer Förderquo­te von bis zu 100 Prozent. Das Sonder­förderprogramm ist vorerst mit 20 Milli­onen Euro ausgestattet. Anträge für För­derung aus dem Sonderförderprogramm können Kommunale Wasserversorger und Kommunen ab sofort über das elek­tronische Förderverfahren MIP-Förde­rung einreichen. Die finanzielle Förde­rung der Wasserwirtschaft richtet sich grundsätzlich nach den Förderrichtlinien der Wasserwirtschaftsverwaltung. Durch das Sonderförderprogramm werden die entgeltabhängigen Regelfördersätze bei der Wasserversorgung und Abwasserbe­seitigung durch einen Sonderzuschuss von bis zu 35 Prozent ergänzt. In Kombi­nation mit einem zinslosen Sonder-Dar­lehen kann die Förderung auf bis zu 100 Prozent erhöht werden. Die Förderung für die Beseitigung von Extremwetter­schäden an Gewässern von 50 Prozent wird mit einem Sonderzuschuss von 20 Prozent ergänzt, sodass eine Förderung von bis zu 70 Prozent Zuschuss möglich ist. Für Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr (zum Beispiel abgebro­chene Uferböschungen an Straßen oder Brücken, Beseitigung von Treibgut, Scha­densbeseitigung an Leitungen, Kanälen, Kläranlagen) im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021 gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn als er­teilt. Auch müssen keine förmlichen Ver­gabeverfahren durchgeführt werden und auch für öffentliche Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte können Leistun­gen schnell und effizient insbesondere über das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb beschafft werden.

Link zur Förder-Website:
http://www.gfa-news.de/gfa/webcode/20210723_003

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Rheinland-Pfalz: THW-Kräfte setzen Abwassersysteme instand

Seit Mitte Juli sind täglich rund 2700 Helferinnen und Helfer des THW in den Regionen im Süden und Westen Deutschlands im Einsatz, die durch den Starkregen nach Tief „Bernd” verwüstet wurden. Die Spezialistinnen und Spezialisten des THW unterstützen dabei in verschiedensten Bereichen: „Unsere Einsatzkräfte versorgen nicht nur die Bevölkerung mit Trinkwasser und stellen die Stromversorgung sicher, sondern setzen aktuell auch die Abwasserentsorgung instand”, sagte THW-Präsident Gerd Friedsam. Die öffentliche Infrastruktur wurde in Folge des Starkregens großflächig stark beschädigt oder vollständig zerstört. Stellenweise fließt verunreinigtes Abwasser durch den Ausfall von Kläranlagen oder defekte Abwasserrohre in die umliegenden Bäche und Flüsse. Um betroffene Kläranlagen wieder instand zu setzen, müssen Klär- und Belebungsbecken zunächst leergepumpt werden. THW-Helferinnen und -Helfer setzen hierzu spezielle Schmutzwasserpumpen ein. Im Anschluss kann mit den anstehenden Reparaturen begonnen und ein normaler Betrieb wieder gewährleistet werden. Besonders schwer betroffen ist die Kläranlage Sinzig, auch aufgrund ihrer Lage direkt an der Ahr. Sie reinigt im Normalfall das Abwasser von rund 115 000 Bewohnerinnen und Bewohner in sechs Kommunen. Wie in vielen Orten sind in Sinzig, Bad Neuenahr-Ahrweiler und Altenahr zahlreiche Abwasserrohre gebrochen. „Aktuell prüfen Einheiten des THW, inwieweit sich oberirdisch provisorische Rohrverbindungen schaffen lassen, damit das Abwasser wieder aufbereitet werden kann”, teilte THW-Präsident Gerd Friedsam mit. Erste Verbindungen hat das THW schon geschaffen. In Sinzig überquert die erste provisorische Abwasserleitung bereits die Ahr. Wo die Leitungen noch intakt sind, sind sie durch angespülten Unrat häufig verstopft. Dies führt zu Rückstau im Abwassersystem. Dadurch fließt das Abwasser in die Keller der Anwohnerinnen und Anwohner zurück. THW-Helferinnen und -Helfer beräumen großflächig Leitungen und ermöglichen so einen geregelten Abfluss des Abwassers.

https://www.gfa-news.de/webcode.html?wc=20210818_001

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Sondermessprogramm bringt wichtige Informationen

Bei Ihrem Besuch der Kläranlage Adenauer Bach in Dümpelfeld verschaffte sich Klimaschutzministerin Spiegel heute ein Bild über die aktuellen Arbeiten an der Kläranlage. Diese war durch die Extremwetterkatastrophe sehr stark beschädigt worden. Seitdem laufen die Arbeiten zur Wiederherstellung auf Hochtouren. „Ich danke allen Beteiligten für ihren unbeschreiblichen Einsatz in den letzten Tagen und Wochen. Die Extremwetterkatastrophe hat unermessliches Leid verursacht und große Schäden angerichtet. Sauberes Trinkwasser und die Wiederherstellung der Abwasserentsorgung sind elementar für die Daseinsvorsorge, die Gesundheit der Menschen und den Schutz von Natur und Umwelt in den betroffenen Regionen. Es freut mich sehr, dass es gelungen ist, die Anlage hier wie auch in Sinzig mittlerweile wieder so weit herzustellen, dass die mechanische Reinigung wieder funktioniert“, erklärte Umweltministerin Anne Spiegel.

Bei der mechanischen Reinigung können über Grob- und Feinrechen Teile aus dem Abwasser geholt werden, die größer als fünf Millimeter sind. Auch der Sand- und Fettfang, in dem sich zum Beispiel Öle absetzen, ist wieder in Betrieb. Allerdings können wegen defekter Kanäle aktuell noch nicht wieder alle Haushalte an die Kläranlagen in Dümpelfeld und Sinzig angeschlossen werden, provisorische Lösungen sind allerdings in Arbeit. Alle Kläranlagen im Bereich des Ahrtals – konkret die Kläranlagen „Untere Ahr“ in Sinzig, „Mittlere Ahr“ in Altenahr sowie die Kläranlagen in Mayschoss und Dümpelfeld –  sind bei der Extremwetterkatastrophe beschädigt worden. Die Räumarbeiten und die Grundreinigung der Anlagenteile laufen aktuell auf Hochtouren. Außerdem wird geprüft, wo der Aufbau von mobilen Abwasserreinigungsanlagen möglich und sinnvoll ist.

Nach der verheerenden Extremwetterkatastrophe in Rheinland-Pfalz hat das Land zudem ein Sondermessprogramm unter anderem an der Ahr gestartet. Mit diesem soll Klarheit geschaffen werden, in welchem Zustand die Flüsse sich befinden, da durch die Überschwemmungen von Gewerbebetrieben und Kläranlagen auch die Umwelt und Gewässer belastet wurden. Klimaschutzministerin Anne Spiegel informierte sich heute bei einer Probenentnahme an der Ahr in Fuchshofen über das Programm. „Wie stark die negativen Umwelteinflüsse nach der Extremwetterkatastrophe tatsächlich sind, können nur Messungen zeigen, deswegen haben wir das Sondermessprogramm aufgelegt. Es ist wichtig, dass wir prüfen, inwieweit unsere Gewässer zum Beispiel mit Chemikalien belastet wurden. Wir müssen jetzt Vermutung durch Wissen ersetzen, denn die Menschen sollen wissen, ob, wo und wie lange Gefährdungen in der Ahr bestehen“, erklärte Klimaschutzministerin Anne Spiegel.

„Während anfangs die Gefahrenabwehr im Vordergrund unserer Arbeit stand, haben wir aktuell mit der Gewässerüberwachung begonnen. Als Obere Wasserbehörde hat die SGD Nord das Sondermessprogramm an der Ahr gestartet, um die Entwicklung der Schadstoffbelastung im Fluss zu erfassen und zu bewerten. An 13 Probenahmestellen an der Ahr werden vorerst im 2-Wochen-Rhythmus Proben gezogen und untersucht. In der Analytik wird die SGD Nord in enger Zusammenarbeit durch das Landesamt für Umwelt und die Bundesanstalt für Gewässerkunde unterstützt“, so SGD-Nord-Präsident Wolfgang Treis.

https://sgdnord.rlp.de/de/service/pressemitteilungen/detail/news/News/detail/sondermessprogramm-bringt-wichtige-informationen/

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Hochwasservorhersage: Pegel im Bereich des Einzugsgebiets von Ahr und Mosel wiederhergestellt

Bei der Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 wurden insgesamt 20 hochwasserrelevante Pegel im Bereich des Einzugsgebiets von Ahr und Mosel beschädigt oder zerstört. 18 dieser Pegel sind nun durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord wiederhergestellt worden. Somit kann das Landesamt für Umwelt an der Ahr wieder ausreichend aktuelle Wasserstandsdaten für seinen Hochwasservorhersagedienst verwenden. Bürgerinnen und Bürger können über die App „Meine Pegel“ wieder aktuelle Informationen zu den Pegelständen erhalten und sich gegebenenfalls individuell warnen lassen.
Einzig die beiden Pegel Kreuzberg und Müsch konnten bisher nicht wieder in Betrieb genommen werden. Allerdings hat das Technische Hilfswerk (THW) in Abstimmung mit dem Landesamt für Umwelt und der SGD Nord an der Ahr in Dümpelfeld, Neuhof, Hönningen und Schuld mobile Wasserstandpegel eingerichtet und dem Land zur vorübergehenden Nutzung zur Verfügung gestellt. Diese Pegel sind ebenfalls online über die App „Meine Pegel“ abrufbar. Das Landesamt für Umwelt zieht die vom THW eingerichteten Pegel auch zur Plausibilisierung der Hochwasserfrühwarnung heran.

https://sgdnord.rlp.de/de/service/pressemitteilungen/detail/news/News/detail/hochwasservorhersage-pegel-im-bereich-des-einzugsgebiets-von-ahr-und-mosel-wiederhergestellt/

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Klimaschutzstaatssekretärin Eder übergibt Ersthilfe in Höhe von 360.000 Euro an die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler

Fördermaßnahme aus dem Sofortprogramm Starkregen- und Hochwasserschäden des Ministeriums, um Trinkwasserverbindungsleitungen zwischen den Stadtteilen Heppingen und Lohrsdorf herzustellen.

Die Extremwetterkatastrophe hat die Trinkwasserleitungen zur Wasserversorgung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler stark beschädigt. Klimaschutzstaatssekretärin Katrin Eder informierte sich heute über die Situation vor Ort. „Diese schreckliche Katastrophe hat unglaubliches Leid und große Zerstörungen gebracht. Die Auswirkungen der Wassermassen auf unsere Infrastruktur sind enorm. Hier in Bad Neuenahr-Ahrweiler wurde die Wasserleitung zwischen den Stadtteilen Heppingen und Lohrsdorf vollständig zerstört. Die heutige Bescheidübergabe in Höhe von insgesamt 360.000 Euro ist daher eine Starthilfe, damit unverzüglich mit dem Bau einer neuen Trinkwasserleitung begonnen werden kann“, sagte Staatssekretärin Eder bei der Übergabe des Bescheids an Bürgermeister Guido Orthen.

Die Förderung aus dem Sonderförderprogramm Starkregen- und Hochwasserschäden besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 126.000 Euro und einem zinslosen Darlehen über 234.000 Euro. Mit dem Geld soll das zwischenzeitlich hergestellte Schlauchprovisorium zwischen den beiden Stadtteilen durch eine feste und frostsichere Leitung ersetzt werden. Hierfür wird eine 1,7 Kilometer lange Verbindungsleitung verlegt, mit der Wasser nach Lorsdorf gefördert werden soll. Um die Maßnahmen noch vor dem Wintereinbruch abschließen zu können, soll unverzüglich mit dem Bau begonnen werden.
„Die provisorische Wasserleitung ist nicht winterfest und anfällig für Beschädigungen, deswegen ist es wichtig, dass hier schnell mit dem Bau begonnen werden kann, um die Trinkwasserversorgung auch in den Wintermonaten sicherzustellen“, erklärte Eder. „Das Ausmaß der Zerstörung durch die Katastrophe ist unbeschreiblich. Mein ausdrücklicher Dank gilt allen hauptamtlichen und ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern vor Ort, die mit großem Einsatz an der Beseitigung der Schäden arbeiten.“

Die verheerende Flutkatastrophe, von der rund 25.000 der insgesamt fast 30.000 Einwohner zählenden Stadt betroffen sind, hat massive Auswirkungen auf die gesamte technische Infrastruktur samt der Wasserversorgung. „Auch wenn das Abkochgebot im Stadtgebiet weiterhin gilt, können derzeit rund 95 Prozent unserer Bürgerinnen und Bürger wieder Brauchwasser nutzen“, sagte Bürgermeister Guido Orthen. „Die Wiederherstellung funktionsfähiger Wasserleitungen sind Teil der Mammutaufgabe, die wir jetzt vor uns haben. Der Leitungsbau zwischen Lohrsdorf und Heppingen ist dabei ein erster wichtiger Schritt.“

Hintergrund
Das Klimaschutzministerium hat nach der Extremwetterkatastrophe das Sonderförderprogramm Hochwasser- und Starkregenschäden gestartet. Insgesamt stellt das Ministerium 20 Millionen Euro zusätzlich zur Verfügung, um die Instandsetzung der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsinfrastruktur zu unterstützen. Anträge für die Förderung aus dem Sonderprogramm können Kommunale Wasserversorger und Kommunen über das elektronische Förderverfahren MIP-Förderung einreichen.

Die finanzielle Förderung der Wasserwirtschaft richtet sich grundsätzlich nach den Förderrichtlinien der Wasserwirtschaftsverwaltung. Durch das Sonderförderprogramm werden die entgeltabhängigen Regelfördersätze bei der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung durch einen Sonderzuschuss von bis zu 35 Prozent ergänzt. In Kombination mit einem zinslosen Sonder-Darlehen kann die Förderung auf bis zu 100 Prozent erhöht werden. Die Förderung für die Beseitigung von Extremwetterschäden an Gewässern von 50 Prozent wird mit einem Sonderzuschuss von 20 Prozent ergänzt, sodass eine Förderung von bis zu 70 Prozent Zuschuss möglich ist. Für Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr (z.B. abgebrochene Uferböschungen an Straßen oder Brücken, Beseitigung von Treibgut, Schadensbeseitigung an Leitungen, Kanälen, Kläranlagen) im Zeitraum bis zum 31.12.2021 gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn als erteilt. Auch müssen keine förmlichen Vergabeverfahren durchgeführt werden und auch für öffentliche Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte können Leistungen schnell und effizient insbesondere über das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb beschafft werden. Des Weiteren ist für die Aufbaumaßnahmen in den betroffenen Regionen eine Beteiligung der Kommunalaufsichtsbehörden aus den gegebenen dringenden Gründe des Gemeinwohls entbehrlich.

Die Förderung kann über das elektronische Förderverfahren MIP-Förderung beantragt werden unter: https://wasserportal.rlp-umwelt.de/servlet/is/8300/

https://mkuem.rlp.de/de/pressemeldungen/detail/news/News/detail/klimaschutzstaatssekretaerin-eder-uebergibt-ersthilfe-in-hoehe-von-360000-euro-an-die-stadt-bad-neuena/?no_cache=1&cHash=d8e3c33cf205d6dfd8486ab8c1e12632

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Abwässer fließen weiter ungeklärt in die Ahr: Wie ist die Lage aktuell?

Die Wucht der Flutwelle des 14./15. Juli hat in den betroffenen Orten nicht nur die Strom-, Gas-, Wasser- und Telekommunikationsversorgung zusammenbrechen lassen, sondern auch das Abwassersystem schwer beschädigt. Alle vier Kläranlagen …mehr:

https://www.rhein-zeitung.de/region/aus-den-lokalredaktionen/kreis-ahrweiler_artikel,-abwaesser-fliessen-weiter-ungeklaert-in-die-ahr-wie-ist-die-lage-aktuell-_arid,2298023.html

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Landkreis Ahrweiler wurde präzise vor Hochwasser gewarnt

Umweltbehörde informierte über Pegel-Prognosen
Über zwei Wochen nach der Flutkatastrophe in Rheinland-Pfalz verdichten sich die Hinweise, dass der am stärksten betroffene Kreis Ahrweiler vor dem Hochwasser präzise gewarnt wurde. Der Landrat weist Vorwürfe gegen ihn zurück.

Auf eine Anfrage des SWR erläuterte das Landesamt für Umwelt, dass die Kreisverwaltung im Vorfeld mehrmals über steigende Pegelstände informiert worden sei. Demnach hat die Behörde nach eigenen Angaben bereits am Nachmittag vor der Katastrophe Prognosen veröffentlicht, wonach der bisherige Pegelhöchststand von 3,7 Meter deutlich überschritten

…mehr: https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/ahrweiler-gewarnt-umweltbehoerde-100.html

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Untersuchung der Schäden an Wasserinfrastruktur in der Katastrophenregion von Rheinland-Pfalz startet

Spiegel: „Mit umfassender Bestandsaufnahme die Basis für den Wiederaufbau schaffen“ / Umweltministerin verschafft sich Überblick über die Schäden an der Kläranlage Sinzig.
Nach den verheerenden Starkregenereignissen und Überschwemmungen beginnen Fachleute am Donnerstag mit der Schadenserhebung an den wasserwirtschaftlichen Einrichtungen in den Landkreisen Ahrweiler, Bitburg-Prüm, Vulkaneifel und Trier-Saarburg. Im Auftrag des Landes verschaffen sich die Expertinnen und Experten der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord einen Überblick über die Zerstörungen und Schäden an Kläranlagen, Abwasserkanälen, Anlagen und Leitungen der Wasserversorgung sowie an Hochbehältern.

Ein eigenes Team der SGD Nord erhebt derzeit schon das Schadensausmaß an den Pegelanlagen des Landes, die durch die Flut beschädigt oder zerstört wurden.

„Die Extremwetterkatastrophe hat unfassbares Leid bei den Menschen in den vom Hochwasser betroffenen Gebieten hinterlassen. Auch haben die Wassermassen vor Ort dramatische Zerstörungen und Schäden auch an der wasserwirtschaftlichen Infrastruktur verursacht, deren genaues Ausmaß wir bislang noch nicht kennen. Umso wichtiger ist es, dass wir uns sobald als möglich ein klares Bild über die Lage verschaffen. Schon allein deshalb, damit wir den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern sowie Kommunen schnell und effektiv beim Wiederaufbau helfen können. Auch brauchen wir die Schadenserhebung, um die dringend notwendige finanzielle Unterstützung des Bundes abrufen zu können. Gleichzeitig dienen uns diese Erkenntnisse der Verbesserung der Vorsorge in der Zukunft: Welche Vorsorgemaßnahmen haben gewirkt, und wo müssen wir noch besser werden“, sagte Klimaschutzministerin Anne Spiegel. Sie wird sich am morgigen Donnerstag einen Überblick über die Schäden an der Kläranlage in Sinzig verschaffen.

Für die Erhebung werden unter anderem Satellitenaufnahmen und Luftbilder genutzt, die Anlagen vor Ort besichtigt. Die Erfassung der Daten erfolgt in enger Kooperation mit den Kommunen vor Ort. Auf Grundlage der Datenerhebung können die Kommunen mit der Beseitigung oder Reparatur der Schäden beginnen und schnellstmöglich Anträge zur finanziellen Förderung beim Klimaschutzministerium stellen.

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Klimaschutzministerium unterstützt Kommunen mit 20 Millionen Euro Sonderförderprogramm bei der Schadensbeseitigung

Klimaschutzministerin Anne Spiegel gibt Startschuss für Sonderförderprogramm Starkregen- und Hochwasserschäden / Programm erweitert bisherige Förderrichtlinie und unterstützt die Instandsetzung der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsinfrastruktur mit einer Förderquote von bis zu 100 Prozent.
„Die Extremwetterkatastrophe hat neben unermesslichem Leid bei den Betroffenen, die geliebte Menschen verloren haben und vor Trümmern stehen, große Schäden an der zentralen Infrastruktur der Daseinsvorsorge angerichtet. Wasserver- und Abwasserentsorgungsleitungen wurden von der immensen Kraft der Wassermassen weggerissen, Kläranlagen überflutet und zerstört. Damit die Kommunen in den betroffenen Regionen schnellstmöglich mit dem Wiederaufbau beginnen können, stellen wir ab sofort in einem Sonderförderprogramm 20 Millionen Euro zur Verfügung. Die Mittel sollen schnell und unbürokratisch dort ankommen, wo sie gebraucht werden. Deshalb gilt bis Ende des Jahres ein vereinfachtes Antragsverfahren: Die Kommunen können die Mittel ohne förmliches Vergabeverfahren verausgaben“, gab Klimaschutzministerin Spiegel heute in Mainz bekannt.

„Mein ausdrücklicher Dank gilt allen hauptamtlichen und ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern vor Ort, die schon jetzt mit großer Anstrengung an der Beseitigung der Schäden arbeiten. Auch wenn das gesamte Ausmaß der Zerstörung noch nicht erfasst werden konnte: Wir arbeiten mit Hochdruck an einer systematischen Bestandsaufnahme der Schäden an der Wasserver- und Abwasserentsorgungsinfrastruktur und stehen in engem Kontakt mit den Versorgungsunternehmen in den betroffenen Gebieten. Fest steht schon jetzt: Wir werden einen langen Atem für den Wiederaufbau brauchen. Mit dem Sofortprogramm stehen wir als Land den Kommunen dabei zur Seite“, so Spiegel weiter. Sehr wichtig seien zudem die gestern in Berlin beschlossenen Hilfen des Bundes, die nun schnell und unbürokratisch in der betroffenen Region ankommen müssten. Sie würden aufgrund des immensen Schadensausmaßes dringend benötigt, erklärte Spiegel abschließend.

Hintergrund:
Anträge für Förderung aus dem Sonderförderprogramm können Kommunale Wasserversorger und Kommunen ab sofort über das elektronische Förderverfahren MIP-Förderung einreichen. Die finanzielle Förderung der Wasserwirtschaft richtet sich grundsätzlich nach den Förderrichtlinien der Wasserwirtschaftsverwaltung. Durch das Sonderförderprogramm werden die entgeltabhängigen Regelfördersätze bei der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung durch einen Sonderzuschuss von bis zu 35 Prozent ergänzt. In Kombination mit einem zinslosen Sonder-Darlehen kann die Förderung auf bis zu 100 Prozent erhöht werden. Die Förderung für die Beseitigung von Extremwetterschäden an Gewässern von 50 Prozent wird mit einem Sonderzuschuss von 20 Prozent ergänzt, sodass eine Förderung von bis zu 70 Prozent Zuschuss möglich ist. Für Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr (z.B. abgebrochene Uferböschungen an Straßen oder Brücken, Beseitigung von Treibgut, Schadensbeseitigung an Leitungen, Kanälen, Kläranlagen) im Zeitraum bis zum 31.12.2021 gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn als erteilt. Auch müssen keine förmlichen Vergabeverfahren durchgeführt werden und auch für öffentliche Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte können Leistungen schnell und effizient insbesondere über das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb beschafft werden.

Die Förderung kann über das elektronische Förderverfahren MIP-Förderung beantragt werden unter: https://wasserportal.rlp-umwelt.de/servlet/is/8300/ 

https://mkuem.rlp.de/de/pressemeldungen/detail/news/News/detail/klimaschutzministerium-unterstuetzt-kommunen-mit-20-millionen-euro-sonderfoerderprogramm-bei-der-schad/?no_cache=1&cHash=9b10258ae5a473792583662cdba07d01

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Spiegel übergibt Ersthilfe in Höhe von einer Million Euro zum Wiederaufbau der Kläranlage Sinzig

Klimaschutzministerin verschafft sich beim Besuch der Kläranlage Sinzig Überblick über entstandenen Schäden/ Erster Bescheid aus neuem Sonderförderprogramm Starkregen- und Hochwasserschäden übergeben.

Bei ihrem heutigen Besuch der Kläranlage Sinzig verschaffte sich Klimaschutzministerin Anne Spiegel gemeinsam mit Bürgermeister und Verbandsvorsteher Andreas Geron einen Überblick über die entstandenen Schäden. Sie übergab als erste Förderung aus dem neuen Sonderförderprogramm Starkregen- und Hochwasserschäden einen Bescheid bestehend aus einem Zuschuss in Höhe von 500.000 Euro und einem zinslosen Darlehen über weitere 500.000 Euro.

„Mein aufrichtiges Beileid und mein tiefstes Mitgefühl gilt allen, die Angehörige und Freunde aufgrund der schrecklichen Katastrophe verloren haben. In den letzten Tagen hat mich, neben dem unfassbaren Leid, das Menschen widerfahren ist, zutiefst erschüttert mit welch unfassbarer Kraft die Wassermassen auf unsere Infrastruktur eingewirkt haben. In den betroffenen Regionen sind Leitungen, Kanäle, Bauwerke und eben auch Kläranlagen teilweise komplett überflutet und zerstört. Die heutige Bescheidübergabe in Höhe von insgesamt 1 Mio. Euro ist daher vor allem eine Starthilfe, um schnellstmöglich mit dem Wiederaufbau der momentan komplett außer Betrieb genommenen Kläranlage beginnen zu können“, sagte Ministerin Spiegel heute in Sinzig.

Fachleute der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord beginnen heute mit der systematischen Bestandsaufnahme der Schäden an wasserwirtschaftlichen Einrichtungen in der gesamten Krisenregion.

„Auch hier an der Kläranlage Sinzig wird es noch einige Zeit in Anspruch nehmen, um ein umfassendes Bild der entstandenen Schäden zu erhalten. Fest steht aber schon jetzt, es wird Monate, wenn nicht sogar Jahre dauern, um alle Schäden zu beseitigen. Außerdem wird die Schadenssumme die Höhe der heute bereitgestellten Starthilfe um ein Vielfaches übersteigen. Wir sind daher auch auf eine schnelle und unbürokratische Aufbauhilfe von Seiten des Bundes angewiesen. Unser Fokus liegt jetzt auf der Wiederherstellung der zentralen Daseinsvorsorgeinfrastruktur. Sauberes Trinkwasser und eine funktionierende Abwasserentsorgung sind elementar für die Gesundheit der Menschen und den Schutz von Umwelt und Natur. Mein besonderer Dank gilt den Verantwortlichen sowie den Helferinnen und Helfern hier vor Ort: Sie haben direkt nach der Katastrophe mit den Aufräumarbeiten begonnen und beispielsweise eine Behelfszufahrt eingerichtet. Sie leisten mit ihrer Arbeit einen unschätzbaren Beitrag, um Schäden für Gesundheit und Umwelt möglichst gering zu halten“, beschrieb Klimaschutzministerin Spiegel die Lage in Sinzig.
„Der aktuelle Zustand der Kläranlage ist wirklich besorgniserregend. Wir müssen alles daransetzen, die Anlage möglichst zeitnah wieder in Betrieb zu nehmen und die Funktion der Abwasserreinigung schnellstmöglich wiederherzustellen. Beim Wiederaufbau der Anlage müssen wir den Blick in die Zukunft richten und möglichst Vorkehrungen treffen, um zukünftige Schadensereignisse besser abfedern zu können“, ergänzte Verbandsvorsteher und Bürgermeister der Stadt Sinzig, Andreas Geron.

Hintergrund 
Die Kläranlage Sinzig ist die fünftgrößte Kläranlage in Rheinland-Pfalz. Sie hat aktuell eine Ausbaugröße von 115.000 EW. Die Kläranlage ist auf Grund der Unwetterschäden momentan außer Betrieb. Das ankommende Abwasser wird in den Rhein gleitet.

Weitere Anträge für Förderung aus dem Sonderförderprogramm Hochwasser- und Starkregenschäden können Kommunale Wasserversorger und Kommunen ab sofort über das elektronische Förderverfahren MIP-Förderung einreichen. Die finanzielle Förderung der Wasserwirtschaft richtet sich grundsätzlich nach den Förderrichtlinien der Wasserwirtschaftsverwaltung. Durch das Sonderförderprogramm werden die entgeltabhängigen Regelfördersätze bei der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung durch einen Sonderzuschuss von bis zu 35 Prozent ergänzt. In Kombination mit einem zinslosen Sonder-Darlehen kann die Förderung auf bis zu 100 Prozent erhöht werden. Die Förderung für die Beseitigung von Extremwetterschäden an Gewässern von 50 Prozent wird mit einem Sonderzuschuss von 20 Prozent ergänzt, sodass eine Förderung von bis zu 70 Prozent Zuschuss möglich ist. Für Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr (z.B. abgebrochene Uferböschungen an Straßen oder Brücken, Beseitigung von Treibgut, Schadensbeseitigung an Leitungen, Kanälen, Kläranlagen) im Zeitraum bis zum 31.12.2021 gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn als erteilt. Auch müssen keine förmlichen Vergabeverfahren durchgeführt werden und auch für öffentliche Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte können Leistungen schnell und effizient insbesondere über das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb beschafft werden. Des Weiteren ist für die Aufbaumaßnahmen in den betroffenen Regionen eine Beteiligung der Kommunalaufsichtsbehörden aus den gegebenen dringenden Gründe des Gemeinwohls entbehrlich.

Die Förderung kann über das elektronische Förderverfahren MIP-Förderung beantragt werden unter: https://wasserportal.rlp-umwelt.de/servlet/is/8300/

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Umweltministerin Spiegel: Versiegelung muss begrenzt werden

Hochwasserschutz wird schwieriger, je mehr Boden überbaut wird – auf asphaltierten Flächen kann Wasser nicht versickern und fließt schnell ab. Deswegen müsse mehr als bisher die zunehmende Versiegelung von Flächen begrenzt werden, sagte die rheinland-pfälzische Umweltschutzministerin Anne Spiegel (Grüne) nach der Flutkatastrophe im Ahrtal. Täglich werden nach Angaben des Ministeriums bundesweit 56 Hektar überbaut. „Ziel muss es sein, die Neuinanspruchnahme von Flächen in Rheinland-Pfalz auf einen Hektar am Tag zu reduzieren“, forderte Spiegel…

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Rheinland-Pfalz startet Corona-Monitoring über den Abwasserpfad

Rheinland-Pfalz hat Mitte Juni mit der Durchführung von SARS-CoV-2-Analysen im Zu- und Ablauf der Kläranlage Mainz und dem Hauptklärwerk Trier begonnen. Das Monitoring soll mithilfe der über einen längeren Zeitraum durchgeführten Abwasseranalysen einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Früh- und Entwarnsystems des Helmholtz-Zentrums für Umweltforschung auch zur Nutzung bei neuen, zukünftigen Pandemien zu leisten. Das Pilotprojekt soll bis Ende des Jahres laufen. Die Proben werden von einem beauftragten Analyselabor zunächst dahingehend getestet, ob sie positiv oder negativ auf SARS-CoV-2 sind. Falls eine Probe ein positives Ergebnis zeigt, wird zusätzlich die Viruskonzentration ermittelt. Es wird dabei mit der PCR-Technologie gearbeitet. Mithilfe von Langzeit-Daten sollen so Erkenntnisse erlangt werden, die zur Entwicklung eines Warnsystems verwendet werden können.

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Machbarkeitsstudie zu Klärschlammverwertung und Phosphorrecycling in Nord- und Osthessen abgeschlossen

Die rechtlich vorgegebene Rückgewinnung des im Klärschlamm enthaltenen Phosphors ist technologisch und wirtschaftlich auch in Nord- und Osthessen machbar. Damit stehen Alternativen zur bislang vielfach praktizierten Klärschlammverwertung in der Landwirt-schaft zur Verfügung. Dies ist die Kern-aussage einer durch das hessische Umweltministerium, durch Kasselwasser und weitere 38 Partner aus Nord- und Osthessen finanzierten Machbarkeitsstudie. Mit der Studie beauftragt wurde nach öffentlicher Ausschreibung die TransMIT GmbH, Gießen, eine Transfergesellschaft der mittelhessischen Hochschulen. Projektleiter waren Profes. Ulf Theilen und Harald Weigand von der Technischen Hochschule Mittelhessen sowie Prof. Diedrich Steffens von der Justus-Liebig-Universität in Gießen. In Kassel wird seit 2018 Klärschlamm in einem Fernwärmekraftwerk mitverbrannt. Die Verbrennung von Klärschlamm im Fernwärmekraftwerk Kassel sei ein entscheidender Baustein zur Decarbonisierung der Fernwärmeerzeugung und zum Ausstieg aus der Kohleverbrennung in Kassel, so die Stadt einer Pressemitteilung. Aktuell würden in dem Kraftwerk jährlich 100000 Tonnen Kohle in ressourcenschonender Kraft-Wärme-Kopplung verbrannt. Bis zum Jahr 2025 soll allerdings vollständig auf Altholz und vor allem auch Klärschlamm umgestellt werden.

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SGD Nord: Wasserwirtschaftliche Maßnahmen in der Stadt Koblenz wurden mit rund 384.000 Euro gefördert

Für Mensch und Natur ist Wasser lebenswichtig. Um diese kostbare Ressource zu schützen, unterstützt das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Maßnahmen im Bereich der Wasserwirtschaft finanziell. Für das nördliche Rheinland-Pfalz werden die Fördermittel durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord ausgezahlt.

„Rund 384.000 Euro flossen im letzten Jahr in Projekte im Stadtgebiet Koblenz. Diese haben wir als obere Wasserbehörde fachlich begleitet. Dazu zählt sowohl die technische Beratung als auch die finanzielle Abwicklung“, so SGD-Nord-Präsident Uwe Hüser.

Gefördert wurden unter anderem die Erstellung und Fortschreibung der Hochwasservorsorgekonzepte, sowie der naturnahe Ausbau des Schleiderbachs sowie des Bubenheimer Baches.

Die Fördermittel helfen den Kommunen in der Umsetzung ihrer wasserwirtschaftlichen Aufgaben wie Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Gewässerunterhaltung. Gleichzeitig werden somit Anreize zur Verbesserung der technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungsfähigkeit gesetzt sowie die Kosten für die Bürger bezahlbar gehalten. Zudem unterstützt das Land die Kommunen finanziell und fachlich bei örtlichen Konzepten für Hochwasser und Starkregen.

Gesteuert wird die Vergabe der Gelder durch das Mittelfristige Investitionsprogramm (MIP) unter Berücksichtigung bestimmter Schwerpunkte wie der „Aktion Blau Plus“. Diese ist ein Erfolgsprogramm beispielsweise zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) und umfasst zahlreiche Projekte zur Entwicklung von Gewässern wie Renaturierungen, Maßnahmen zur Erhöhung des Fischbestandes, Rückbauten von Wehr- und Modernisierung von Kläranlagen. Auch der „Wassercent“ trägt zum Schutz des wertvollen Guts bei. Diesen hat die Landesregierung im Jahr 2013 eingeführt. Die Einnahmen daraus sind zweckgebunden und werden zur nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung eingesetzt.

Die Fördermittel werden als Zuschuss oder als Darlehen gewährt. Je nach Art des Vorhabens kann der Zuschuss bis zu 95 Prozent der förderfähigen Kosten betragen. Die Darlehenshöhe wird nach dem jährlichen Entgeltbedarf mit bis zu 70 Prozent bewilligt.

Weitere Informationen unter http://www.sgdnord.rlp.de

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Rheinland-Pfalz startet Corona-Messungen auf Kläranlagen

Rheinland-Pfalz plant die Durchführung von SARS-CoV-2-Analysen im Zu- und Ablauf von zwei Kläranlagen. Welche Kläranlagen konkret beprobt werden sollen, gibt das zuständige Umweltministerium noch nicht bekannt. Die Messungen im Abwasser sollen begleitend zu den Infektionszahlen der Gesundheitsämter durchgeführt werden und so weitere Aufschlüsse über das Infektionsgeschehen liefern. Langfristig hält das Umweltministerium die Weiterentwicklung zu einem Frühwarnsystem auch für andere Krankheitserregern für denkbar.

https://www.gfa-news.de/webcode.html?wc=20210311_002

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„Noch mehr Engagement für Gewässerschutz nötig“

Umweltministerin stellt Kabinett Entwurf der Wasserbewirtschaftungsplanung für die Jahre 2022 bis 2027 vor / Bereits rund 800 Millionen in Gewässerschutz investiert.
Bis 2027 sollen alle Seen, Flüsse und Bäche in Rheinland-Pfalz einen guten Zustand erreichen – das ist die Vorgabe der EU-weit gültigen Wasserrahmenrichtlinie. „Wir sind im Bundesvergleich auf einem guten Weg: Rund 22 Prozent unserer rheinland-pfälzischen Bäche und Flüsse weisen eine gute Wasserqualität auf. Zuletzt ist dieser Wert aufgrund methodischer Anpassungen und der Hitzesommer in den Jahren 2018 und 2019 gesunken. Als Erfolg der großen Anstrengungen bei der Gewässerreinhaltung und der Gewässerentwicklung hat die Zahl der Gewässer, die sich in einem unbefriedigenden und schlechten Zustand befinden, deutlich abgenommen. Auch wenn bei vielen Maßnahmen der Gewässerreinhaltung und der Gewässerentwicklung davon auszugehen ist, dass diese erst mittel- oder sogar langfristig ihre Wirkung entfalten, wird deutlich: Unsere Anstrengungen reichen noch nicht aus. Daher gilt es im nächsten Bewirtschaftungszeitraum 2022 bis 2027 ambitioniert Maßnahmen und Projekte umzusetzen“, sagte Umweltministerin Ulrike Höfken heute im Ministerrat.

Das Kabinett hat der Veröffentlichung des Entwurfs des Bewirtschaftungsplanes zugestimmt. Die Maßnahmen kosten viel Geld und brauchen eine verlässliche Finanzierung. Das Land stellt daher weiterhin eine finanzielle Unterstützung für die vielfältigen wasserwirtschaftlichen Aufgaben von voraussichtlich rund 500 Millionen Euro bereit. „Mit den Maßnahmenprogrammen haben wir einen Grundstein gelegt. Wir müssen die darin enthaltenen Projekte bis 2027 dringend umsetzen oder zumindest damit starten. Bei der Umsetzung sind alle Akteure von der Landwirtschaft über Kommunen bis hin zu Unternehmen gefragt. Denn Wasser ist die Quelle unseres Lebens und unser Lebensmittel Nummer 1“, führte Höfken an.

Trotz einer ambitionierten Umsetzung der Projekte bis Ende 2027 wird es voraussichtlich nicht gelingen, überall die ehrgeizigen Ziele der Wasserrahmenrichtlinie zu erreichen. Das liege nicht nur an dem Zeitraum, bis eine Wirkung eintrete, sondern auch an weiteren Faktoren wie dem Klimawandel, so Höfken weiter. Die Folgen des Klimawandels wurden daher auch in der Flussgebietsgemeinschaft Rhein als eine gemeinsame, wichtige Frage der Gewässerbewirtschaftung definiert und in den Planungen berücksichtigt.
Gewässerschutzprogramm „Aktion Blau Plus“ wirkt

Das Gewässerschutzprogramm „Aktion Blau Plus“ hat erheblich dazu beigetragen, dass die Wasserqualität in Bächen und Flüssen steigt. Rund 450 „Aktion Blau Plus“- Maßnahmen haben rheinland-pfälzische Kommunen mit Unterstützung des Landes umgesetzt. Auch rund 600 Maßnahmen der Abwasserreinigung, etwa durch die Optimierung von Kläranlagen, haben zu entscheidenden Verbesserungen geführt. „Insgesamt hat Rheinland-Pfalz von 2009 bis heute rund 800 Millionen Euro für den Gewässerschutz investiert, rund 80 Millionen sind noch bis Ende 2021 veranschlagt“, erläuterte die Ministerin.

Hintergrund
Die Oberen Wasserbehörden – die Struktur- und Genehmigungsdirektionen – veröffentlichen den Entwurf des rheinland-pfälzischen Bewirtschaftungsplans mit den zugehörigen Maßnahmenprogrammen ab dem 22. Dezember 2020. So erhalten alle Interessierten die Möglichkeit, innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten Stellung zu nehmen. Während dieser Anhörung der Öffentlichkeit führen die zuständigen Oberen Wasserbehörden voraussichtlich regionale Veranstaltungen in einem virtuellen Format durch.

https://mueef.rlp.de/de/pressemeldungen/detail/news/News/detail/hoefken-noch-mehr-engagement-fuer-gewaesserschutz-noetig/?no_cache=1&cHash=0916f9acd27021ace0f4671aba051472

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Mehr als 71 Millionen Euro für zukunftssichere Wasserwirtschaft und Hochwasserschutz

Mit dem Förderprogramm der Wasserwirtschaft hat das Umweltministerium 2020 mehr als 350 wasserwirtschaftliche Maßnahmen von Kommunen unterstützt.

Eine nachhaltige und zukunftsfähige Wasserinfrastruktur ist für Kommunen entscheidend. Gerade durch die Klimakrise stehen Projekte gegen Wasserknappheit wie etwa Verbundleitungen oder Vorsorgemaßnahmen beim Hochwasserschutz im Fokus. „Bei dieser Aufgabe lassen wir die Kommunen nicht allein: Insgesamt 71,3 Millionen Euro hat das Land 2020 an Zuwendungen für Städte und Gemeinden gewährt. Von den damit geförderten Investitionen von mehr als 135 Millionen Euro profitieren die regionale Wirtschaft, die Bürgerinnen und Bürger in Dörfern und Städten als auch die Umwelt gleichermaßen“, erklärte Umweltministerin Ulrike Höfken.

Mit rund 26 Millionen Euro hat Rheinland-Pfalz die Kommunen vor allem bei Maßnahmen für eine zukunftssichere Wasserversorgung unterstützt – gefolgt von 22 Millionen Euro zur nachhaltigen Abwasserbeseitigung. Mehr als 18 Millionen Euro hat das Umweltministerium in die Renaturierung von Flüssen und Bächen investiert, etwa 3,14 Millionen gingen in den Hochwasserschutz. Im Jahr 2020 hat das Umweltministerium zum Beispiel rund 50 Förderbescheide in Höhe von insgesamt 1,4 Millionen Euro für die Erstellung von Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepten ausgestellt. Insgesamt sind nun für 1.045 Städte und Gemeinden Konzepte erstellt, in Bearbeitung oder bereits in der Umsetzung. „Das ist ein großer Erfolg. Denn Hochwasser können wir nicht verhindern, jedoch gemeinsam Vorsorgemaßnahmen treffen“, sagte die Ministerin abschließend.

https://mueef.rlp.de/de/pressemeldungen/detail/news/News/detail/mehr-als-71-millionen-euro-fuer-zukunftssichere-wasserwirtschaft-und-hochwasserschutz/?no_cache=1&cHash=f0793dab9be9e8449f60f5e012a86a00

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Höfken: „Verbesserung der Abwasserbeseitigung ist Herkulesaufgabe im Ländlichen Raum“

Umweltministerin übergibt ersten Förderbescheid des Landes über rund 3,5 Millionen Euro für den Neubau der Kläranlage Oberes Baybachtal.

„Der Neubau der Kläranlage Oberes Baybachtal ist eines der wichtigen wasserwirtschaftlichen Großprojekte in unserem Land. Es trägt maßgeblich zur Sicherstellung einer geordneten und modernen Abwasserbeseitigung nach dem Stand der Technik bei“, sagte Umweltministerin Ulrike Höfken heute am Standort der bisherigen Anlage nahe Emmelshausen. Dort überreichte sie einen Förderbescheid über rund 3,5 Millionen Euro. Mit diesen Geldern unterstützt das Land in einem ersten Schritt das rund 13,7 Millionen Euro teure Bauprojekt in der Verbandsgemeinde Hunsrück-Mittelrhein.
Im Rahmen der Arbeiten, die bis 2023 abgeschlossen werden sollen, wird die seit fast 40 Jahren betriebene und mittlerweile technisch veraltete und sanierungsbedürftige Kläranlage während des laufenden Betriebs durch einen Neubau an gleicher Stelle ersetzt. Ausgelegt für 14.000 Einwohnerinnen und Einwohner wird die künftige Anlage mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet und das bei der vorgesehenen Klärschlammfaulung anfallende Klärgas verstromt.
„Hier am oberen Rand eines der schönsten und touristisch wertvollsten Täler des Landes entsteht eine der modernsten Kläranlagen in Rheinland-Pfalz, die in hohem Maße energieeffizient die Abwässer reinigen und damit einen großen Beitrag zum Klimaschutz leisten wird“, betonte die Ministerin.

Investition in die Zukunft des Baybachs
Wie in vielen andere Kommunen hätten auch in der Verbandsgemeinde Hunsrück-Mittelrhein die immensen Investitionen in die Abwasserbeseitigung entscheidend zu den Erfolgen im Gewässerschutz beigetragen. Doch noch immer erreichten rund 79 Prozent der rheinland-pfälzischen Gewässer nicht den ‚guten Zustand‘, der von der europäischen Wasserrahmenrichtlinie für alle Mitgliedstaaten gefordert werde. Dies gelte aktuell auch noch für den Baybach, machte die Ministerin deutlich. „Durch den Einsatz einer neuen Reinigungstechnik können nach Inbetriebnahme der neuen Anlage die Belastungen für den Bach aber so gesenkt werden, dass ein guter ökologischer Zustand wieder erreicht werden kann. Insofern leistet die neue Kläranlage einen großen Beitrag für den Klima- wie für den Gewässerschutz“, unterstrich Höfken.
Abschließend verwies die Ministerin auf die große Bedeutung, die dem 2013 eingeführten Wassercent zukomme. „Durch diese Einnahmen, die zu 100 Prozent zweckgebunden zum Schutz der Ressource Wasser verwendet werden, können viele Bauvorhaben wie dieses besondere hier im Oberen Baybachtal erst in die Tat umgesetzt werden. Zum Schutz unserer lebensnotwendigen Ressource Wasser und damit auch zum Wohl aller Bürgerinnen und Bürger.“

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Wussten Sie schon, dass die SGD Nord etwa 500 kommunale Kläranlagen überwacht?

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord überwacht regelmäßig circa 500 kommunale Kläranlagen. Sie kontrolliert somit, ob das geklärte Abwasser auch so sauber ist, dass es dem Wasserkreislauf unbedenklich zugeführt werden kann.

Die Abwasserentsorgung ist in der Wasserwirtschaft unverzichtbar. Nur, wenn das Abwasser hinreichend behandelt und sauber in die Oberflächengewässer eingeleitet wird, verhindert man, dass die ökologische Funktion von Bächen, Flüssen und Seen negativ beeinträchtigt wird. Die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Beseitigung des anfallenden Abwassers ist nach dem Landeswassergesetz von Rheinlad-Pfalz (LWG) eine Pflichtaufgabe der kreisfreien Städte, der verbandsfreien Gemeinden und der Verbandsgemeinden.

Es werden hohe Anforderungen an die Reinigungsleistung der Klärwerke gestellt. Die Größe der Klärwerke richtet sich nach der Zahl der Einwohner, deren Abwasser gereinigt werden muss. Beispielsweise ist das Hauptklärwerk in Koblenz eine der größten Anlagen im Land. Es ist für 320.000 Einwohner ausgelegt. In dem im Vergleich zur Einwohnerzahl der Stadt (rund 114.000) deutlich höheren Wert ist berücksichtigt, dass neben dem Abwasser aus Privathaushalten auch noch das Abwasser aus Industrie und Gewerbe geklärt werden muss. Die kleinsten Anlagen befinden sich in der Westeifel. Zum Vergleich: Diese klären zum Teil das Abwasser von weniger als 50 Einwohnern.

„Sauberes Wasser ist für uns unverzichtbar. Es ist daher unerlässlich, dass wir dafür Sorge tragen, dass unser Abwasser ordnungsgemäß gereinigt wird und unsere Gewässer somit geschützt werden“, erklärt Dr. Ulrich Kleemann, der Präsident der SGD Nord.

Für das Einleiten von geklärtem Abwasser in oberirdische Gewässer benötigt jeder Betreiber einer Kläranlage eine wasserrechtliche Erlaubnis. Die SGD Nord setzt die ökologischen Anforderungen für eine solche Genehmigung nach dem Stand der Technik fest und erteilt die Erlaubnis nur dann, wenn unter anderem die Menge und die Schädlichkeit des Abwassers so gering wie möglich gehalten werden. Außerdem überprüfen erfahrene Ingenieure, ob die Art der Abwasserreinigung mit den Gewässereigenschaften vereinbar ist. Mitarbeitende der SGD Nord kontrollieren daher in den Laboren in Koblenz und Trier, ob diese und weitere Anforderungen der Erlaubnis eingehalten werden.

Durch das Klären werden im nördlichen Rheinland-Pfalz jährlich rund 120.000 Tonnen sauerstoffzehrende Substanzen, 9100 Tonnen Stickstoff und 1425 Tonnen Phosphor aus dem Abwasser entfernt und gelangen somit nicht in die Gewässer. Phosphor wird unter anderem zur Herstellung von Düngemitteln verwendet. Die 1425 in den Kläranlagen entzogenen Tonnen entsprechen ungefähr der Hälfte der Menge dieses Stoffes, die in Rheinland-Pfalz pro Jahr zu Düngezwecken abgesetzt wird.

Die SGD Nord ist außerdem für die regelmäßige Überwachung der Kläranlagen zuständig. Im Fokus steht dabei die Beprobung. So wird das Abwasser während des Klärprozesses an verschiedenen Punkten untersucht, um zu gewährleisten, dass die Anlage einwandfrei funktioniert.

Auch das Genehmigungsverfahren für den Bau oder die Erweiterung von Kläranlagen gehört zu dem vielfältigen Aufgabenbereich der SGD Nord.

https://sgdnord.rlp.de/de/service/pressemitteilungen/detail/news/News/detail/wussten-sie-schon-dass-die-sgd-nord-etwa-500-kommunale-klaeranlagen-ueberwacht/

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Thermische Entsorgung von Klärschlamm gewinnt an Bedeutung

Die kommunalen Kläranlagen in Rhein­land-Pfalz gaben im Jahr 2019 rund 83 100 Tonnen Klärschlamm zur Entsor­gung ab (gemessen als Trockenmasse). Das waren nach Angaben des Statisti­schen Landesamtes knapp vier Prozent mehr als im Jahr 2018 (80 200 Tonnen). Im Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2018 wurden 85 500 Tonnen entsorgt. 2019 wurden 56 Prozent der entsorgten Klär­schlammmenge einer stofflichen Verwer­tung zugeführt.

Gut 43 Prozent oder 36 100 Tonnen der Klärschlammmenge wurde thermisch entsorgt. Das stellt erneut einen neuen Höchststand dar. Gegenüber dem Vorjahr hat sich die thermisch entsorgte Menge um 5,5 Prozent (1900 Tonnen), seit 2009 um 73 Prozent erhöht (15 300 Ton­nen). Die Aufbringung von Klärschläm­men auf landwirtschaftliche Flächen blieb mit 42 200 Tonnen nahezu unver­ändert. Sie stellt in dem Bundesland nach wie vor den wichtigsten Entsor­gungsweg dar.

Die Verwertung des Klärschlamms stellt sich in Rheinland-Pfalz regional sehr unterschiedlich dar. Alle kreisfreien Städte mit Ausnahme von Kaiserslau­tern, Koblenz und Trier setzen allein auf die thermische Verwertung. Eine aus­schließliche Nutzung des Klärschlamms in der Landwirtschaft wurde für den Donnersbergkreis registriert. In den übri­gen Landkreisen kommen die genannten Verwertungsformen in unterschiedli­chem Umfang vor. Für Ludwigshafen und Frankenthal liegen keine Angaben vor. Hier wird das kommunale Abwasser in den Anlagen eines Industriebetriebs be­handelt.

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SGD Nord: Land unterstützte den Naturschutz im Rhein-Hunsrück-Kreis 2019 mit rund 331.000 Euro

Der Klimawandel, die Umweltverschmutzung, die Ausweitung der menschlichen Lebensräume und das Wegfallen landwirtschaftlicher Nutzflächen haben ihre Folgen: Viele Tier- und Pflanzenarten sind bedroht. Ohne die Mithilfe des Menschen könnten sie nicht überleben. Der Landesregierung ist dies bewusst. Daher versucht sie, dieser ungünstigen Entwicklung entgegenzuwirken und die Natur zu schützen. „Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord hat dabei als Obere Naturschutzbehörde eine wichtige Rolle, denn sie begleitet viele Projekte nicht nur fachlich, sie hilft auch dabei, diese finanziell umzusetzen“, erklärt Dr. Ulrich Kleemann, der Präsident der SGD Nord. So auch im Rhein-Hunsrück-Kreis.

Im vergangenen Jahr 2019 sind durch die SGD Nord und im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Fördermittel in Höhe von rund 331.000 Euro für Naturschutzmaßnahmen im Landkreis Rhein-Hunsrück ausgezahlt worden. „Durch die vielseitigen Maßnahmen tragen wir zum Erhalt von Ökosystemen bei und stellen sogar einzelne Lebensräume wieder her“, so Kleemann.
So wurden in Naturschutzgebiet „Hintere Dick-Eisenbolz“ zum Beispiel Ziegen eingesetzt, die entbuschte Streuobstflächen freihalten. Bei den Flächen, die noch bis in den angrenzenden Bereich „Vordere Dick“ sowie bis nach Weiler und Hausbay reichen, handelt es sich um das größte zusammenhängende Streuobstgebiet des Rhein-Hunsrück-Kreises. „Hier sind für den Lebensraum typische Vogelarten wie Wendehals und Neuntöter zu finden“, erklärt SGD-Nord-Vizepräsidentin Nicole Morsblech, die auch der Abteilung Raumordnung, Naturschutz und Bauwesen vorsteht. „Durch den Einsatz der Ziegen können wir die Lebensräume der dort lebenden Arten sichern.“ Diese Maßnahme stellt daher schon seit vielen Jahren einen Schwerpunkt der Biotopbetreuung und der „Aktion Grün“ dar.

Ein weiteres Beispiel sind die Schutzmaßnahmen für den gewöhnlichen Diptam (Dictamnus albus). Das wegen seiner entzündlichen ätherischen Öle auch „Brennender Busch“ genannte Rautengewächs steht schon seit Jahrzehnten unter Naturschutz und kommt im Rhein-Hunsrück-Kreis nur noch in einem „Natura 2000″-Gebiet bei Oberwesel vor. Die bedrohte Art hat in Rheinland-Pfalz ihre nordwestliche Verbreitungsgrenze. Im Rahmen der Biotopbetreuung wurde der Lebensraum bei Oberwesel soweit von Gestrüpp und Büschen befreit, dass der Diptam weiter die nötigten Bedingungen vorfindet, um zu wachsen.

Zusätzlich zu den erwähnten 331.000 Euro flossen auch noch Fördergelder in den Naturpark Soonwald-Nahe, der auch auf dem Gebiet des Landkreises liegt. 2019 waren es etwa 113.000 Euro.

Weiter Infos unter: www.sgdnord.rlp.de

https://sgdnord.rlp.de/de/service/pressemitteilungen/detail/news/News/detail/sgd-nord-land-unterstuetzte-den-naturschutz-im-rhein-hunsrueck-kreis-2019-mit-rund-331000-euro/

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SGD Nord: Land unterstützte wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Landkreis Cochem-Zell mit rund 680.000 Euro

Im vergangenen Jahr 2019 sind im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Fördermittel in Höhe von rund 680.000 Euro für wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Landkreis Cochem-Zell durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord ausgezahlt worden.

Gefördert wurden unter anderem die Erneuerung des Rechen sowie des Sand- und Fettfangs der Kläranlage Brohlbachtal, die Erneuerung des Regenüberlaufs in der Kerwerstraße in Cochem-Cond sowie die Sanierung des Hauptpumpwerkes Treis.

„Als Obere Wasserbehörde hat die SGD Nord die wasserwirtschaftlichen Maßnahmen im Landkreis Cochem-Zell fachlich begleitet. Dazu zählt sowohl die technische Beratung als auch die finanzielle Abwicklung der Förderung der Renaturierung des Pommerbaches in Kaisersesch“ so SGD Nord Präsident Dr. Ulrich Kleemann.
Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz vergibt jährlich Fördermittel für Maßnahmen im Bereich der Wasserwirtschaft. Damit werden die Kommunen finanziell in ihren wasserwirtschaftlichen Aufgaben wie Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, in den Bereichen der Gewässerunterhaltung, Schutz der Gewässer sowie Hochwasserschutz unterstützt. Die Fördermittel tragen dazu bei, die Kommunen zu entlasten und die Entgelte für die Leistungen von Städten und Gemeinden bei der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung für die Bürger bezahlbar zu halten. Die Zuwendungen setzen zudem finanzielle Anreize zur Verbesserung der technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungsfähigkeit der Kommunen. Das Land unterstützt die Kommunen finanziell und fachlich bei örtlichen Hochwasserschutzkonzepten, auch für Starkregen.

Gesteuert wird die Vergabe durch das Mittelfristige Investitionsprogramm (MIP) unter Berücksichtigung bestimmter Schwerpunkte wie der Aktion Blau Plus oder der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses und/oder eines Darlehens. Je nach Art des Vorhabens beträgt die Zuschusshöhe bis zu 90% Prozent der förderfähigen Kosten beziehungsweise die Darlehenshöhe nach Berechnung des jährlichen Entgeltbedarfs bis zu 80%. Zum Schutz der Ressource Wasser, trägt der Wassercent bei. Diesen hat die Landesregierung im Jahr 2013 eingeführt. Die Einnahmen daraus sind zweckgebunden und werden zur nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung eingesetzt.

Weitere Informationen unter:
www.sgdnord.rlp.de

https://sgdnord.rlp.de/de/service/pressemitteilungen/detail/news/News/detail/sgd-nord-land-unterstuetzte-wasserwirtschaftliche-massnahmen-im-landkreis-cochem-zell-mit-rund-68000/

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SGD Nord: Land unterstützte wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Landkreis Ahrweiler mit rund 1,6 Millionen Euro

Im vergangenen Jahr 2019 sind im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Fördermittel in Höhe von rund 1,6 Millionen Euro für wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Landkreis Ahrweiler durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord ausgezahlt worden.

Gefördert wurden unter anderem die Sanierung von Kanälen in der Verbandsgemeinde Adenau, die Reaktivierung des Bocksseifen in der Ortsgemeinde Spessart sowie die Erneuerung des Durchlasses „Brückenstraße“ und Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Leimersdorfer Baches in Grafschaft-Nierendorf.
„Als Obere Wasserbehörde hat die SGD Nord die wasserwirtschaftlichen Maßnahmen im Landkreis Ahrweiler fachlich begleitet. Dazu zählt sowohl die technische Beratung als auch die finanzielle Abwicklung der Förderung der Renaturierung und Offenlegung des Bächelsbaches in der Ortslage Niederzissen“ so SGD Nord Präsident Dr. Ulrich Kleemann.

Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz vergibt jährlich Fördermittel für Maßnahmen im Bereich der Wasserwirtschaft. Damit werden die Kommunen finanziell in ihren wasserwirtschaftlichen Aufgaben wie Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, in den Bereichen der Gewässerunterhaltung, Schutz der Gewässer sowie Hochwasserschutz unterstützt. Die Fördermittel tragen dazu bei, die Kommunen zu entlasten und die Entgelte für die Leistungen von Städten und Gemeinden bei der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung für die Bürger bezahlbar zu halten. Die Zuwendungen setzen zudem finanzielle Anreize zur Verbesserung der technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungsfähigkeit der Kommunen. Das Land unterstützt die Kommunen finanziell und fachlich bei örtlichen Hochwasserschutzkonzepten, auch für Starkregen.
Gesteuert wird die Vergabe durch das Mittelfristige Investitionsprogramm (MIP) unter Berücksichtigung bestimmter Schwerpunkte wie der Aktion Blau Plus oder der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses und/oder eines Darlehens. Je nach Art des Vorhabens beträgt die Zuschusshöhe bis zu 90% Prozent der förderfähigen Kosten beziehungsweise die Darlehenshöhe nach Berechnung des jährlichen Entgeltbedarfs bis zu 80%. Zum Schutz der Ressource Wasser, trägt der Wassercent bei. Diesen hat die Landesregierung im Jahr 2013 eingeführt. Die Einnahmen daraus sind zweckgebunden und werden zur nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung eingesetzt.

Weitere Informationen unter:
www.sgdnord.rlp.de

https://sgdnord.rlp.de/de/service/pressemitteilungen/detail/news/News/detail/sgd-nord-land-unterstuetzte-wasserwirtschaftliche-massnahmen-im-landkreis-ahrweiler-mit-rund-16-mill/

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SGD Nord: Land unterstützte wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Landkreis Mayen-Koblenz mit rund 2 Millionen Euro

Im vergangenen Jahr 2019 sind im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Fördermittel in Höhe von rund 2 Millionen Euro für wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Landkreis Mayen-Koblenz durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord ausgezahlt worden. Gefördert wurden unter anderem der Anschluss der Kläranlage Kürrenberg an die Kläranlage Mayen sowie die Optimierung und die Ertüchtigung der Mischwasserpumpwerke in den Ortsgemeinden Acht und Büchel.

„Als Obere Wasserbehörde hat die SGD Nord die wasserwirtschaftlichen Maßnahmen im Landkreis Mayen-Koblenz fachlich begleitet. Dazu zählt sowohl die technische Beratung als auch die finanzielle Abwicklung der Förderung der Wehrumgestaltung Schäfersmühle an der Nette in Miesenheim“ so SGD-Nord-Präsident Dr. Ulrich Kleemann.
Zudem unterstützte das Land Rheinland-Pfalz in den Jahren 2018 und 2019 die Kosten zur Erstellung eines Hochwasservorsorgekonzepts für die Nette und deren Nebenflüsse zu 90 Prozent. Die SGD Nord zahlte hierfür Fördermittel in Höhe von insgesamt 113.000 Euro aus.
Nach den Schäden, die das Hochwasser im Sommer 2016 verursacht hatte, reagierten die betroffenen Gebietskörperschaften, um sich zukünftig besser vor den Wassermassen schützen zu können. Gemeinsam ließen die Stadt Mayen, der Kreis-Mayen Koblenz sowie die Verbandsgemeinden Adenau, Brohltal, Kelberg, Mendig und Vordereifel ein Konzept erstellen, welches mittlerweile bei einem Workshop der Hochwasserpartnerschaft Mayen-Koblenz vorgestellt wurde und viel Zuspruch erhielt. Beispielhaft für das Konzept ist die Betrachtung eines kompletten Gewässersystems über die politischen Grenzen hinaus sowie eine vorbildliche Zusammenarbeit aller Beteiligten.

Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz vergibt jährlich Fördermittel für Maßnahmen im Bereich der Wasserwirtschaft. Damit werden die Kommunen finanziell in ihren wasserwirtschaftlichen Aufgaben wie Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Gewässerunterhaltung, Schutz der Gewässer sowie Hochwasserschutz unterstützt. Die Fördermittel tragen dazu bei, die Kommunen zu entlasten und die Entgelte für die Leistungen von Städten und Gemeinden bei der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung für die Bürger bezahlbar zu halten. Die Zuwendungen setzen zudem finanzielle Anreize zur Verbesserung der technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungsfähigkeit der Kommunen. Das Land unterstützt die Kommunen finanziell und fachlich bei örtlichen Hochwasserschutzkonzepten, auch für Starkregen.
Gesteuert wird die Vergabe durch das Mittelfristige Investitionsprogramm (MIP) unter Berücksichtigung bestimmter Schwerpunkte wie der „Aktion Blau Plus“ oder der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses und/oder eines Darlehens. Je nach Art des Vorhabens beträgt die Zuschusshöhe bis zu 90 Prozent der förderfähigen Kosten beziehungsweise die Darlehenshöhe nach Berechnung des jährlichen Entgeltbedarfs bis zu 80 Prozent. Zum Schutz der Ressource Wasser trägt der Wassercent bei. Diesen hat die Landesregierung im Jahr 2013 eingeführt. Die Einnahmen daraus sind zweckgebunden und werden zur nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung eingesetzt.

https://sgdnord.rlp.de/de/service/pressemitteilungen/detail/news/News/detail/sgd-nord-land-unterstuetzte-wasserwirtschaftliche-massnahmen-im-landkreis-mayen-koblenz-mit-rund-2-mi/

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Rheinland-Pfalz startet öffentliches Meldeportal zu Nitratmessungen

Um konkreten Hinweisen zu Nitratmessstellen eine Plattform zu geben, hat Rheinland-Pfalz ein Nitrat-Meldeportal eingerichtet.Landwirte können hier Fragen zu Messstellen in den sogenannten nitratgefährdeten Gebieten im Grundwassermessnetz stellen und Anmerkungen machen.Die Informationen werden im Online-Portal veröffentlicht und damit Standortfragen zu Messstellen transparent erläutert.Das Portal fragen-zu-nitratmessungen.rlp.de wurde mit Unterstützung des Landesamts für Umwelt und des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück errichtet und wird vom Umweltministerium betrieben.Eine Karte mit allen Messpunkten gibt die Möglichkeit, sich auf eine konkrete Messstelle im Messstellennetz zu beziehen.Alle Informationen werden auf dem Portal online zur Verfügung gestellt.Zusätzlich werden die Daten zu den Nitratgehalten der Messstellen bis zurück ins Jahr 2007 in grafischer und tabellarischer Form präsentiert.Die Daten sind für jeden öffentlich einsehbar.

www.fragen-zu-nitratmessungen.rlp.de

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Corona-Krise: Regelmäßige Videokonferenzen in Rheinland-Pfalz

Eine regelmäßige Videokonferenz für die Bereiche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung mit allen betroffenen Verbänden, darunter der DWA-Landesverband Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland, hat die Abteilung Wasserwirtschaft des rheinland-pfälzischen Umweltministeriums eingerichtet.Dabei soll gemeinsam über Vorkommnisse, aktuelle Entwicklungen sowie möglicherweise erforderliche Maßnahmen gesprochen werden.Eventuelle Probleme sollen dadurch noch schneller erkannt werden, um frühzeitig reagieren zu können.So konnten bereits Informationen zum Einsatz von Schlüsselpersonal in den systemrelevanten Berufen in der Corona-Krise und zur Sicherstellung der Betriebssicherheit der wasserwirtschaftlichen Anlagen vermittelt werden.

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SGD Nord: Land steckte 2019 rund 8,5 Millionen Euro in wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Eifelkreis Bitburg-Prüm

Die Versorgung mit frischem Wasser, die Beseitigung des Abwassers, der Schutz und die Unterhaltung von Gewässern sowie der Schutz vor Hochwasser sind ungemein wichtige, aber auch aufwendige und teure Aufgaben. Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten lässt die Kommunen mit diesen Aufgaben aber nicht allein, sondern unterstützt sie. So wurden im Jahr 2019 durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord und im Auftrag des Ministeriums Fördermittel in Höhe von rund 8,5 Millionen Euro für wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Eifelkreis Bitburg-Prüm ausgezahlt.

Gefördert wurden unter anderem die Stilllegung der Kläranlage Irrel und der daraus resultierende Anschluss der Ortsgemeinde Irrel an die Gruppenkläranlage „Unteres Prümtal“ in Minden sowie deren Erweiterung. Mit dem Bau der Verbindungsleitung vom Standort der alten Kläranlage Irrel nach Minden wurde 2019 begonnen. Der erforderliche Bau von zwei Gewässerkreuzungen der Prüm erfolgte im sogenannten Horizontalspülbohrverfahren – im Vergleich zu einer konventionellen Verlegung eine deutlich kostengünstigere und zugleich gewässerökologisch verträglichere Variante. Zusammen mit der Abwasserdruckleitung wurden auch Versorgungskabel und Wasserleitungen verlegt, um Synergieeffekte zu erreichen.

Für die Umsetzung der ersten Phase des Projekts wurden bereits Fördermittel des Landes in Höhe von rund 460.000 Euro bereitgestellt. „Die Maßnahme dient insbesondere der angestrebten Verbesserung der zentralen Abwasserreinigung, damit die Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie erreicht werden können“, erklärt Dr. Ulrich Kleemann, der Präsident der SGD Nord. „Als Obere Wasserbehörde hat die SGD Nord die wasserwirtschaftlichen Maßnahmen im Eifelkreis fachlich begleitet“, so Dr. Kleemann. Dazu zähle sowohl die technische Beratung als auch die finanzielle Abwicklung der Fördermaßnahmen.

Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz vergibt jährlich Fördermittel für Maßnahmen im Bereich der Wasserwirtschaft. Damit werden die Kommunen finanziell in ihren wasserwirtschaftlichen Aufgaben unterstützt. Dazu gehören Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Gewässerunterhaltung, Schutz der Gewässer sowie Hochwasserschutz. Die Fördermittel tragen dazu bei, dass die Kommunen entlastet werden und die Entgelte für die Leistungen von Städten und Gemeinden bei der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung für die Bürger bezahlbar bleiben. Die Zuwendungen setzen zudem finanzielle Anreize zur Verbesserung der technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungsfähigkeit der Kommunen. Das Land unterstützt die Kommunen finanziell und fachlich bei örtlichen Hochwasserschutzkonzepten – auch für Starkregen.

Gesteuert wird die Vergabe durch das Mittelfristige Investitionsprogramm (MIP) unter Berücksichtigung bestimmter Schwerpunkte wie der „Aktion Blau Plus“ oder der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses und/oder eines Darlehens. Je nach Art des Vorhabens beträgt die Zuschusshöhe bis zu 90 Prozent der förderfähigen Kosten beziehungsweise die Darlehenshöhe nach Berechnung des jährlichen Entgeltbedarfs bis zu 80 Prozent.

Zum Schutz der Ressource Wasser trägt der Wassercent bei. Diesen hat die Landesregierung im Jahr 2013 eingeführt. Die Einnahmen daraus sind zweckgebunden und werden zur nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung eingesetzt.

https://sgdnord.rlp.de/de/service/pressemitteilungen/detail/news/News/detail/sgd-nord-land-steckte-2019-rund-85-millionen-euro-in-wasserwirtschaftliche-massnahmen-im-eifelkreis/

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SGD Nord: Land förderte wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Landkreis Trier-Saarburg 2019 mit rund 5,8 Millionen Euro

Wasser ist lebenswichtig. Daher unterstützt das Land Maßnahmen, die der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung oder dem Schutz der Gewässer dienen, auch finanziell. Im vergangenen Jahr 2019 hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten allein im Landkreis Trier-Saarburg Fördermittel in Höhe von rund 5,8 Millionen Euro für wasserwirtschaftliche Maßnahmen ausgezahlt.

„Als Obere Wasserbehörde hat die SGD Nord die wasserwirtschaftlichen Maßnahmen im Landkreis Trier-Saarburg fachlich begleitet. Dazu zählt sowohl die technische Beratung als auch die finanzielle Abwicklung der Förderung“, erklärt der Präsident der SGD Nord, Dr. Ulrich Kleemann. Als beispielhaftes Projekt nennt Dr. Kleemann die Förderung des im Jahr 2018 begonnenen Neubaus des Wasserwerkes Zemmer-Mülchen. Der Bau eines Tiefsammelbehälters und einer modernen Wasseraufbereitungsanlage sind ein wichtiger Baustein für die sichere Trinkwasserversorgung in der Verbandsgemeinde Trier-Land. „Zudem hat die SGD Nord die Erneuerung beziehungsweise Ertüchtigung von Wasserversorgungsanlagen (außerhalb der Ortsnetze) im Bereich der VG Ruwer mit unterstützt“, so der SGD-Präsident.

Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz vergibt jährlich Fördermittel für Maßnahmen im Bereich der Wasserwirtschaft. Damit werden die Kommunen finanziell in ihren wasserwirtschaftlichen Aufgaben unterstützt. Dazu gehören Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Gewässerunterhaltung, Schutz der Gewässer sowie Hochwasserschutz. Die Fördermittel tragen dazu bei, dass die Kommunen entlastet werden und die Entgelte für die Leistungen von Städten und Gemeinden bei der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung für die Bürger bezahlbar bleiben. Die Zuwendungen setzen zudem finanzielle Anreize zur Verbesserung der technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungsfähigkeit der Kommunen. Das Land unterstützt die Kommunen finanziell und fachlich bei örtlichen Hochwasserschutzkonzepten – auch für Starkregen.
Gesteuert wird die Vergabe durch das Mittelfristige Investitionsprogramm (MIP) unter Berücksichtigung bestimmter Schwerpunkte wie der „Aktion Blau Plus“ oder der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses und/oder eines Darlehens. Je nach Art des Vorhabens beträgt die Zuschusshöhe bis zu 90 Prozent der förderfähigen Kosten beziehungsweise die Darlehenshöhe nach Berechnung des jährlichen Entgeltbedarfs bis zu 80 Prozent.

Zum Schutz der Ressource Wasser trägt der Wassercent bei. Diesen hat die Landesregierung im Jahr 2013 eingeführt. Die Einnahmen daraus sind zweckgebunden und werden zur nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung eingesetzt.

https://sgdnord.rlp.de/de/service/pressemitteilungen/detail/news/News/detail/sgd-nord-land-foerderte-wasserwirtschaftliche-massnahmen-im-landkreis-trier-saarburg-2019-mit-rund-5/

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Absage der Gewässerschauen

Aufgrund der derzeitigen Lage in unserem Land (Corona – Covid 19/SARS-CoV-2) werden ALLE Gewässerschauen im Bereich der SGD Nord vorerst nicht stattfinden.

Die Maßnahme gilt vorwiegend dem Schutz der teilnehmenden Personen und deren Umfeld. Wann diese nachgeholt werden, steht noch nicht fest. Dies wird aber frühestens im Herbst der Fall sein. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord wird so bald wie möglich über die Ersatztermine informieren. Mehr:

https://sgdnord.rlp.de/de/service/pressemitteilungen/detail/news/News/detail/absage-der-gewaesserschauen/

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Thermische Entsorgung von Klärschlamm auf Rekordniveau

In Rheinland-Pfalz hat die thermische Entsorgung von Klärschlamm Rekordniveau erreicht, während die landwirtschaftliche Verwertung weiter rückläufig ist. Nach Angaben des Statistischen Landesamts gaben die kommunalen Kläranlagen gaben im Jahr 2018 rund 80 200 Tonnen Klärschlamm zur Entsorgung ab (gemessen als Trockenmasse). Das waren rund fünf Prozent mehr als im Jahr 2017 (76 400 Tonnen). Im Durchschnitt der Jahre 2008 bis 2017 waren 87 000 Tonnen entsorgt worden. Die in Zwischenlager eingelagerte Menge betrug im Jahr 2018 rund 1700 Tonnen. Knapp 43 Prozent oder 34 300 Tonnen der Klärschlammmenge wurde thermisch entsorgt. Das stellt einen neuen Höchststand dar. Gegenüber dem Vorjahr hat sich der Anteil um vier Prozentpunkte oder 4800 Tonnen erhöht. Mit 42 200 Tonnen stellt die Aufbringung von Klärschlämmen auf landwirtschaftliche Flächen nach wie vor den wichtigsten Entsorgungsweg dar. Die übrige Menge (3800 Tonnen) wurde zum Beispiel im Landschaftsbau oder in Vererdungsanlagen genutzt. Die Verwertung des Klärschlamms stellt sich in Rheinland-Pfalz regional sehr unterschiedlich dar. Alle kreisfreien Städte mit Ausnahme von Kaiserslautern, Koblenz und Trier setzen allein auf die thermische Verwertung. Eine ausschließliche Nutzung des Klärschlamms in der Landwirtschaft wurde für den Donnersbergkreis registriert. In den übrigen Landkreisen kommen die genannten Verwertungsformen in unterschiedlichem Umfang vor.

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50 Millionen Kilowattstunden Stromerzeugung in rheinland-pfälzischen Kläranlagen

Die Stromerzeugung in den rheinland-pfälzischen Kläranlagen belief sich 2018 auf 50 Millionen Kilowattstunden. Wie das Statistische Landesamt in Bad Ems mitteilt, ist damit seit 2010 ein Plus von 14 Millionen Kilowattstunden zu verzeichnen. Klärgas spielt mit einem Anteil von rund 0,3 Prozent für die gesamte Stromerzeugung im Land nur eine untergeordnete Rolle. Bezogen auf die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern liegt der Anteil des aus Klärgas erzeugten Stroms im Mittel bei etwa 0,6 Prozent. Der in den Kläranlagen erzeugte Strom wird zudem nahezu vollständig (2018 zu 96 Prozent) selbst verbraucht und nicht in das öffentliche Stromnetz eingespeist. In Rheinland-Pfalz gibt es etwa 720 Kläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe in denen potenziell Klärgas anfällt, darunter 91 Anlagen mit Klärgasgewinnung. Rund 81 Prozent des im Land gewonnenen Klärgases kommt in den eigenen Stromerzeugungsanlagen der Klärwerke zum Einsatz. Bei diesen Anlagen handelt es sich insbesondere um Blockheizkraftwerke, in denen zugleich Strom und Wärme für den Eigenverbrauch der Kläranlagen produziert wird. Klärgas wird zudem auch direkt für Heiz- bzw. Antriebszwecke genutzt. Im Jahr 2018 wurden auf diese Art gut 9 Prozent der gesamten Gewinnungsmenge an Klärgas verbraucht. Die Klärgasgewinnung belief sich 2018 auf 32,2 Millionen Kubikmeter.

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SGD Nord: 2018 rund 4 Millionen Euro Fördermittel für wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Landkreis Neuwied

Im vergangenen Jahr 2018 sind im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Fördermittel in Höhe von rund 4 Millionen Euro für wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Landkreis Neuwied durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord ausgezahlt worden.

Gefördert wurden unter anderem die weitere Sanierung der Wasserversorgung durch das Kreiswasserwerk Neuwied sowie der Umbau der Wehranlagen im Aubach im Bereich der Stadt Neuwied.
„Als Obere Wasserbehörde hat die SGD Nord die wasserwirtschaftlichen Maßnahmen im Landkreis Neuwied fachlich begleitet. Dazu zählt sowohl die technische Beratung als auch die finanzielle Abwicklung der Förderung. Hervorzuheben sind hier die weitergehenden Anstrengungen der Verbandsgemeinden zur Sicherstellung und Optimierung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung“ so SGD Nord Präsident Dr. Ulrich Kleemann.
Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz vergibt jährlich Fördermittel für Maßnahmen im Bereich der Wasserwirtschaft. Damit werden die Kommunen finanziell in ihren wasserwirtschaftlichen Aufgaben wie Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, in den Bereichen der Gewässerunterhaltung, Schutz der Gewässer sowie Hochwasserschutz unterstützt. Die Fördermittel tragen dazu bei, die Kommunen zu entlasten und die Entgelte für die Leistungen von Städten und Gemeinden bei der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung für die Bürger bezahlbar zu halten. Die Zuwendungen setzen zudem finanzielle Anreize zur Verbesserung der technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungsfähigkeit der Kommunen. Das Land unterstützt die Kommunen finanziell und fachlich bei örtlichen Hochwasserschutzkonzepten, auch für Starkregen.
Gesteuert wird die Vergabe durch das Mittelfristige Investitionsprogramm (MIP) unter Berücksichtigung bestimmter Schwerpunkte wie der Aktion Blau Plus oder der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses und/oder eines Darlehens. Je nach Art des Vorhabens beträgt die Zuschusshöhe bis zu 90% Prozent der förderfähigen Kosten beziehungsweise die Darlehenshöhe nach Berechnung des jährlichen Entgeltbedarfs bis zu 80%. Zum Schutz der Ressource Wasser, trägt der Wassercent bei. Diesen hat die Landesregierung im Jahr 2013 eingeführt. Die Einnahmen daraus sind zweckgebunden und werden zur nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung eingesetzt.

Weitere Informationen unter:
www.sgdnord.rlp.de

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SGD Nord: 2018 rund 3 Millionen Euro Fördermittel für wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Rhein-Lahn-Kreis

Im vergangenen Jahr 2018 sind im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Fördermittel in Höhe von rund 3 Millionen Euro für wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Rhein-Lahn-Kreis durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord ausgezahlt worden.

Gefördert wurden unter anderem die Schadensbeseitigung von Unwetterschäden in den Verbandsgemeinden Loreley sowie die Sanierung von Abwasserkanälen auf Grundlage der erstellten Kanalsanierungskonzepte.

„Als Obere Wasserbehörde hat die SGD Nord die wasserwirtschaftlichen Maßnahmen im Rhein-Lahn-Kreis fachlich begleitet. Dazu zählt sowohl die technische Beratung als auch die finanzielle Abwicklung der Förderung. Hervorzuheben ist die Erstellung von örtlichen Hochwasserschutzkonzepten für die einzelnen Verbandsgemeinden, um die Hochwasser- und Starkregenvorsorge zu verbessern und dadurch mögliche Schäden zu vermeiden. Die Unwetter in den Jahren 2016 und 2018 haben gezeigt, wie wichtig es ist, jetzt Vorsorge vor den Folgen des Klimawandels zu treffen“ so SGD Nord Präsident Dr. Ulrich Kleemann.

Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz vergibt jährlich Fördermittel für Maßnahmen im Bereich der Wasserwirtschaft. Damit werden die Kommunen finanziell in ihren wasserwirtschaftlichen Aufgaben wie Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, in den Bereichen der Gewässerunterhaltung, Schutz der Gewässer sowie Hochwasserschutz unterstützt. Die Fördermittel tragen dazu bei, die Kommunen zu entlasten und die Entgelte für die Leistungen von Städten und Gemeinden bei der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung für die Bürger bezahlbar zu halten. Die Zuwendungen setzen zudem finanzielle Anreize zur Verbesserung der technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungsfähigkeit der Kommunen. Das Land unterstützt die Kommunen finanziell und fachlich bei örtlichen Hochwasserschutzkonzepten, auch für Starkregen.

Gesteuert wird die Vergabe durch das Mittelfristige Investitionsprogramm (MIP) unter Berücksichtigung bestimmter Schwerpunkte wie der Aktion Blau Plus oder der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses und/oder eines Darlehens. Je nach Art des Vorhabens beträgt die Zuschusshöhe bis zu 90% Prozent der förderfähigen Kosten beziehungsweise die Darlehenshöhe nach Berechnung des jährlichen Entgeltbedarfs bis zu 80%. Zum Schutz der Ressource Wasser, trägt der Wassercent bei. Diesen hat die Landesregierung im Jahr 2013 eingeführt. Die Einnahmen daraus sind zweckgebunden und werden zur nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung eingesetzt.

Weitere Informationen unter:
www.sgdnord.rlp.de

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Keine multiresistenten Keime in rheinland-pfälzischen Badegewässern

Die Badegewässer in Rheinland-Pfalz sind anscheinend frei von multiresistenten Keimen. Dies geht zumindest aus einer Studie der Universitätsmedizin Mainz hervor. Untersucht haben die Wissenschaftler alle 69 rheinland-pfälzischen Badegewässer sowie ausgewählte Fließgewässer durch einmalige Stichproben im Zeitraum von Juni bis Oktober 2018. In keinem der untersuchten Badegewässer konnten multiresistente Keime gefunden werden. Dies gilt jedoch nicht für die Fließgewässer. In zwei Fließgewässern konnte die Universitätsmedizin Mainz multiresistente Keime nachweisen. Dies hatten die Forscher aber auch erwartet, da gereinigte Abwässer der Kläranlagen sowie bei Regen auch Abschläge aus der Kanalisation in die Fließgewässer gelangen können.

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„Mehr Gewässerschutz mit Bonus für Phosphor-Reduktion“

Bis zu 20 Prozent mehr Förderung erhalten Kommunen, wenn sie zeitnah weitergehende Zielwerte für Phosphor einhalten.

Um Phosphoreinträge in rheinland-pfälzische Bäche, Flüsse und Seen weiter zu minimieren, hat das Umweltministerium seine Fördermöglichkeiten für kommunale Kläranlagen erweitert: Bis 2020 können Städte und Gemeinden zu der bestehenden Förderung einen zusätzlichen Bonus von 20 Prozent für Maßnahmen einer weiteren Reduktion der Phosphoreinträge aus kommunalen Kläranlagen erhalten. Voraussetzungen sind: Die Maßnahmen müssen schnell umgesetzt werden, der Nährstoffgehalt muss um mindestens 20 Prozent im Vergleich zu bisher gesenkt werden und die Anlagen müssen auf die Einhaltung von Mindestzielwerten ausgelegt sein. Von 2021 an bis Ende 2022 beträgt dieser zusätzlicher Bonus zehn Prozent.

„Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Reinigungsleistung von Kläranlagen beim Nährstoff Phosphor sind dringend erforderlich: Denn Phosphate düngen unsere Gewässer. Die Konsequenz: unkontrolliertes Algen- oder Blaualgenwachstum mit negativen Folgen auf unsere Gewässerqualität und den darin lebenden Tiere und Pflanzen. Mit dem zusätzlichen Bonus setzen wir Anreize, unsere Bäche, Flüsse und Seen zeitnah stärker vor Phosphor-Einträge zu schützen“, erklärte Umweltministerin Ulrike Höfken heute in Mainz. Dies sei auch dringend erforderlich, um bis 2027 einen guten Zustand unserer Gewässer nach den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie zu erreichen, so Höfken weiter.
„Rund 30 Prozent unserer Bäche und Flüsse weisen eine gute Wasserqualität auf – mit diesem Wert steht Rheinland-Pfalz im Bundesvergleich an der Spitze. Gleichzeitig zeigt der Ist-Zustand jedoch auch: Unsere Anstrengungen reichen noch nicht aus. Wir müssen daher unsere Kräfte bündeln und uns gemeinsam stärker für die Qualität unserer Gewässer einsetzen. Hier kann und muss jeder einen Beitrag leisten: Ob Landwirtschaft, Kommunen oder Unternehmen. Denn Wasser ist die Quelle unseres Lebens“, erklärte die Umweltministerin.
Höfken betonte abschließend: „Wir lassen die Akteure bei diesem wichtigen Thema nicht allein. Wir stehen etwa den Kommunen beratend zur Seite und unterstützen sie nun mit einer befristeten zusätzlichen Förderung aus Mitteln der Wasserwirtschaftsverwaltung bei der weiteren Reduzierung von Phosphor im gereinigten Abwasser. Ich begrüße es sehr, dass die Initiative auch vom Fachbeirat Eigenbetriebe und kommunale Unternehmen Rheinland-Pfalz als wichtiges Fachgremium der Kommunen Unterstützung findet.“

Hintergrund:
Die Reinigungsleistung der rheinland-pfälzischen Kläranlagen für den Parameter Phosphor ist häufig schon gut, reicht aber aufgrund von örtlichen Gegebenheiten in vielen Fällen noch nicht aus. Ursachen für noch bestehende Defizite sind oftmals ein zu hoher Siedlungsdruck einhergehend mit einer zu hohen Abwasserlast für die Gewässer sowie Einträgen aus der Landwirtschaft.
Maßnahmen zur weiteren Phosphor-Reduktion können aus Mitteln der Wasserwirtschaftsverwaltung Rheinland-Pfalz gefördert werden. Neben der entgeltabhängigen Förderung wird zur Umsetzung von Maßnahmen der Fällung und Fällungsoptimierung ein Bonus als Zuschuss gewährt. Voraussetzung: Es wird eine Phosphor-Reduktion um mindestens 20 Prozent erreicht. Zur beschleunigten Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen wird diese Förderung um bis zu weitere 20 Prozent Bonus in Abhängigkeit vom Maßnahmenbeginn erhöht: Bis 2020 um 20 Prozent, von 2021 bis 2022 um 10 Prozent. Somit steigt der Gesamtbonus, der als Zuschuss gewährt wird, in den Jahren 2019 und 2020 auf 40 Prozent und in den Jahren 2021 und 2022 auf 30 Prozent an.

Weitere Informationen sind online abrufbar unter: wasser.rlp-umwelt.de/servlet/is/1300/
https://mueef.rlp.de/de/pressemeldungen/detail/news/detail/News/hoefken-mehr-gewaesserschutz-mit-bonus-fuer-phosphor-reduktion/?no_cache=1&cHash=82476234cf819e5e577de539cc3d671c

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Rheinland-Pfalz: immer weniger Klärschlamm wird landwirtschaftlich verwertet

Die kommunalen Kläranlagen in Rheinland-Pfalz gaben im Jahr 2017 rund 76 400 Tonnen Klärschlamm zur Entsorgung ab (gemessen als Trockenmasse). Das waren nach Angaben des Statistischen Landesamts rund elf Prozent weniger als im Jahr 2016 (86 200 Tonnen). Im Durchschnitt der Jahre 2007 bis 2016 waren 88 800 Tonnen entsorgt worden. Die in Zwischenlager eingelagerte Menge erhöhte sich im Jahr 2017 um rund 4900 Tonnen. Knapp 39 Prozent oder 29 500 Tonnen der Klärschlammmenge wurde thermisch entsorgt. Das stellt einen neuen Höchststand dar. Gegenüber dem Vorjahr hat sich der Anteil um acht Prozentpunkte oder 3300 Tonnen erhöht. Diese Entwicklung ..mehr:

http://www.gfa-news.de/webcode.html?wc=20181127_004

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SGD Nord: 2017 rund 170.000 Euro Fördermittel für wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Landkreis Bad Kreuznach

Im vergangenen Jahr 2017 sind im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Fördermittel in Höhe von rund 170.000 Euro für wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Landkreis Bad Kreuznach durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord ausgezahlt worden. Gefördert wurden unter anderem der Umbau eines Wehres im Ellerbach in Rüdesheim, das örtliche Hochwasserschutzkonzept der Verbandsgemeinde Rüdesheim sowie die Anschaffung mobiler Notstromaggregate zur Sicherstellung der Wasserversorgung.

„Als Obere Wasserbehörde hat die SGD Nord die wasserwirtschaftlichen Maßnahmen im Landkreis Bad Kreuznach fachlich begleitet. Dazu zählt sowohl die technische Beratung als auch die finanzielle Abwicklung der Förderung der Beseitigung der Hochwasser- und Starkregenschäden am Welschbach“ so SGD Nord Präsident Dr. Ulrich Kleemann.
Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz vergibt jährlich Fördermittel für Maßnahmen im Bereich der Wasserwirtschaft. Damit werden die Kommunen finanziell in ihren wasserwirtschaftlichen Aufgaben wie Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, in den Bereichen der Gewässerunterhaltung, Schutz der Gewässer sowie Hochwasserschutz unterstützt. Die Fördermittel tragen dazu bei, die Kommunen zu entlasten und die Entgelte für die Leistungen von Städten und Gemeinden bei der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung für die Bürger bezahlbar zu halten. Die Zuwendungen setzen zudem finanzielle Anreize zur Verbesserung der technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungsfähigkeit der Kommunen. Das Land unterstützt die Kommunen finanziell und fachlich bei örtlichen Hochwasserschutzkonzepten, auch für Starkregen.

Gesteuert wird die Vergabe durch das Mittelfristige Investitionsprogramm (MIP) unter Berücksichtigung bestimmter Schwerpunkte wie der Aktion Blau Plus oder der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses und/oder eines Darlehens. Je nach Art des Vorhabens beträgt die Zuschusshöhe bis zu 90% Prozent der förderfähigen Kosten beziehungsweise die Darlehenshöhe nach Berechnung des jährlichen Entgeltbedarfs bis zu 80%. Zum Schutz der Ressource Wasser, trägt der Wassercent bei. Diesen hat die Landesregierung im Jahr 2013 eingeführt. Die Einnahmen daraus sind zweckgebunden und werden zur nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung eingesetzt.

Weitere Informationen unter: www.sgdnord.rlp.de

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„Halbierung des Stromverbrauchs trotz höherer Leistung – Energieeffiziente Kläranlage ist Gewinn für den Klima- und Gewässerschutz“

Umweltministerin Ulrike Höfken weiht die ausgebaute Kläranlage Simmern ein / Förderung mit rund 876.000 Euro Landesmitteln
„Kläranlagen sind oftmals Stromfresser: Sie gehören zu den größten kommunalen Energieverbrauchern. So auch die ehemalige Kläranlage in Simmern, die mit 2.100.000 Kilowattstunden pro Jahr der zweitgrößte Stromschlucker der Verbandsgemeinde war. Auch mit einer deutlichen Kapazitätserhöhung der Kläranlage können dank der energetischen Optimierung künftig rund die Hälfte der Stromkosten eingespart werden“, sagte Umweltministerin Ulrike Höfken heute bei der Einweihung der umgebauten Kläranlage. Das sei nicht nur ein Gewinn für das Klima, sondern durch die Verbesserung der Reinigungsleistung auch für den Gewässerschutz, führte Höfken an.

Die Landesregierung hat die Erweiterung und energetische Optimierung der Kläranlage mit rund 876.000 Euro aus dem Förderprogramm Wasserwirtschaft unterstützt: Aus dem Klärschlamm wird nun mittels Faulturmtechnik Gas erzeugt, das wiederum für die Eigenstromerzeugung der Anlage flexibel genutzt werden kann. Außerdem hat der Abwasserzweckverband die Zulaufpumpen und Belüftung erneuert, wodurch alleine 33 Prozent des Energieverbrauchs eingespart werden konnte.
„Um unsere klimapolitischen Ziele zu erreichen, sollte auch die für die Abwasserentsorgung erforderliche Energie aus erneuerbaren Energien stammen. Die Kläranlage Simmern ist mit der erweiterten, energieeffizienten Reinigungstechnik auf einem guten Weg dahin“, erklärte Höfken und bedankte sich bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verbandsgemeinde und des Abwasserzweckverbands für ihr Klimaschutz-Engagement.

Die Landesregierung hat frühzeitig die Weichen für die Steigerung der Reinigungsleistung von Kläranlagen bei gleichzeitiger Senkung des Energieverbrauchs gestellt. „Seit 2007 haben wir durch Optimierungen den Energieverbrauch der kommunalen Kläranlagen im Land von 260.000 MWh auf 185.000 MWh pro Jahr reduziert. Auch die Produktion von Klärgas aus Klärschlamm hat zu dieser Entwicklung beigetragen. Diese aus Klärgas kommunaler Kläranlagen erzeugte Strommenge in Höhe von 48.000 MWh im Jahr würde ausreichen, 16.000 Haushalte mit Strom zu versorgen“, so die Umweltministerin. Um dieses Potenzial weiter zu nutzen, müsse der Bund die richtigen Rahmenbedingungen setzen. So sei es dringend erforderlich, dass die EEG-Umlage für die Eigenstromerzeugung entfalle, forderte Höfken abschließend.

https://mueef.rlp.de/de/pressemeldungen/detail/news/detail/News/halbierung-des-stromverbrauchs-trotz-hoeherer-leistung-energieeffiziente-klaeranlage-ist-gewinn-fuer/?no_cache=1&cHash=4c7aac864ce8c497a52a2e400a8a331f

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Versorgung mit Trinkwasser und Beseitigung von Abwässern in Rheinland-Pfalz sehr zuverlässig

Umweltstaatssekretär stellt neues „Benchmarking Wasserwirtschaft“ vor
„Die Versorgung mit Trinkwasser in Rheinland-Pfalz funktioniert sehr zuverlässig und die Versorgungsqualität in Rheinland-Pfalz befindet sich auf einem hohen Niveau. Dasselbe gilt auch für die Abwasserbeseitigung. Unterm Strich können wir also mit der wasserwirtschaftlichen Versorgung und Entsorgung in Rheinland-Pfalz sehr zufrieden sein“, sagte Staatssekretär Dr. Thomas Griese zum aktuell erschienenen „Benchmarking Wasserwirtschaft“. Bereits zum fünften Mal haben die Projektpartner der wasserwirtschaftlichen Fachverbände und der kommunalen Spitzenverbände gemeinsam mit dem Umweltministerium einen Leistungsvergleich konzipiert und den Unternehmen der Wasserwirtschaft zur Teilnahme angeboten.

Insgesamt beteiligen sich seit Beginn des Projekts 23 Unternehmen der Abwasserbeseitigung und 18 Unternehmen der Wasserversorgung in Rheinland-Pfalz. Neu war bei dem nun vorliegenden Benchmarking, dass sich die teilnehmenden Unternehmen auch in Bezug auf Aspekte der Nachhaltigkeit vergleichen lassen konnten. „Die rheinland-pfälzischen Unternehmen nehmen ihre Verantwortung ernst: 87 Prozent der Rohwasservorkommen weisen einen mindestens guten Zustand aus. Ähnlich gut ist auch der Wert für die Wasserdargebotssituation mit 76 Prozent“, so Griese.

Das Benchmarking zeigt, dass die überwiegende Anzahl der Netze eine niedrige Schadensrate aufweist. Jeder Endverbraucher ist durchschnittlich gesehen nur sieben Minuten im Jahr ohne Trinkwasser. Selbst in Zeiträumen höherer Nachfrage ist die technische Versorgungssicherheit uneingeschränkt gewährleistet, auch Spitzenverbrauchstage in den Sommermonaten bereiten keine Probleme. Zweidrittel aller betrachteten Netze weisen zudem eine geringe Wasserverlustrate auf. Der Qualitätsüberwachung des Trinkwassers wird eine sehr hohe Bedeutung beigemessen – dies zeigt etwa die Anzahl von 186.000 Parameteruntersuchungen nach amtlich anerkannten Methoden.

Trinkwasser: das preiswerteste Getränk
Die durchschnittlichen Ausgaben des Kunden für Trinkwasser liegen im Schnitt bei 115 Euro/Einwohner. Im Mittel erhält man in Rheinland-Pfalz für einen Cent vier Liter Trinkwasser frei Haus geliefert. „Damit ist Trinkwasser das wohl mit Abstand preiswerteste Getränk“, so Griese. Die Jahresbelastung der im Rahmen der Preis-und Tarifinformationsblätter zugrunde gelegten Musterhaushalte hat sich in den letzten drei Jahren im Durchschnitt deutlich unterhalb der Inflationsrate (Verbraucherpreisindex) bewegt.

Auch die Entsorgung des Abwassers in Rheinland- Pfalz wird sehr zuverlässig durchgeführt. Im Mittel sind die Kanalnetze 15 Prozent „jünger“ als im Bundesdurchschnitt. Nicht nur deswegen weisen sie mit 7,1 Prozent im Vergleich zum bundesweiten Zustand eine geringere kurzfristig sanierungsbedürftige Kanallängenrate auf. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Sanierungsbedarf künftig ansteigt. Das Förderangebot des Landes hierzu wird bereits umfangreich in Anspruch genommen. „Die Qualität der Abwasserreinigung ist, wie auch bundesweit, ausgezeichnet. Im Schnitt werden Abbauraten von 95 Prozent für den Chemischen Sauerstoffbedarf, 82 Prozent für Gesamtstickstoff und 87 Prozent für Gesamtphosphor erreicht“, sagte der Staatssekretär.

Das Benchmarking wirft auch einen Blick auf den Energieverbrauch: Bei mindestens der Hälfte der Abwasserwerke können Energieeinsparpotenziale vermutet werden, die allerdings einer Einzelanalyse bedürfen. Diesbezügliche Untersuchungen werden dabei vom Umweltministerium gefördert. 52 Prozent der teilnehmenden Abwasserwerke erzeugen bereits elektrische Energie, die überwiegend durch Biogas aus Klärschlamm gewonnen wird. So konnten von den teilnehmenden Unternehmen etwa 19 Millionen Kilowattstunden elektrische Energie erzeugt werden.
Die durchschnittlichen Ausgaben des Kunden für die zentrale Abwasserbeseitigung betragen im Schnitt 143 Euro/Einwohner und liegen damit erwartungsgemäß über den Werten der Wasserversorgung.
„Die Aufrechterhaltung einer leistungsfähigen Versorgung und Entsorgung sowie die gesundheitsbezogenen Ziele im Trinkwasser und die gewässerschutzbezogenen Ziele im Abwasser stellen Unternehmen vor immer größere Herausforderungen“, sagte Griese. Das Land unterstützt daher auch finanziell: Allein 2018 sind mehr als 65 Millionen Euro an Zuwendungen für Maßnahmen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vorgesehen. So haben zum Beispiel die Landwerke Eifel für das Verbundprojekt Westeifel 7 Millionen Euro erhalten, an den Wasserversorgungs-Zweckverband Maifeld-Eifel gingen 1,6 Millionen Euro und an die Verbandsgemeinde Edenkoben für den Neubau des Wasserwerks Venningen 0,76 Millionen Euro. „In Rheinland-Pfalz kann man nun, nach einem weiteren Leistungsvergleich sagen: Den Unternehmen gelingt dieser Spagat.“

Hintergrund:
Durch einen regelmäßigen und landeseinheitlichen Leistungsvergleich sollen den kommunalen Unternehmen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung durch eine übersichtliche Standortbestimmung im Vergleich mit den anderen Unternehmen erste Hinweise auf Verbesserungspotenziale gegeben werden. Darüber hinaus kann die breite Öffentlichkeit über die Leistungsdaten der Branche informiert werden.

Der Kennzahlenvergleich wird in einem dreijährigen Abstand seit 2005 wiederholt. Insgesamt haben rund 80 Prozent der rheinland-pfälzischen Unternehmen der Daseinsvorsorge Wasser/Abwasser mindestens an einer Erhebungsrunde teilgenommen. Rund 30 Unternehmen haben sogar an allen bisherigen fünf Runden mitgemacht.
Das Land finanziert die Durchführung des Leistungsvergleichs. Die Teilnahme ist freiwillig, wird jedoch bei der finanziellen Förderung von Baumaßnahmen auch belohnt (Benchmarking-Bonus plus fünf Prozent).
Eine feste Säule des rheinland-pfälzischen Benchmarking ist auch die Erstellung einer transparenten Preis- und Tarifinformation für die Öffentlichkeit. Für etwa 190 Tarifgebiete wurden Preisblätter erstellt, die im Internet abrufbar sind (https://wasser.rlp-umwelt.de/servlet/is/1221/) und auch jedes Jahr aktualisiert werden.

Das aktuell erschienene „Benchmarking Wasserwirtschaft“ ist online abrufbar unter: https://mueef.rlp.de/fileadmin/mulewf/Publikationen/Benchmarking_Wasserwirtschaft_Erhebungsjahr_2016.pdf

https://mueef.rlp.de/de/suche/?q=abwasser&id=705&L=0

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Algenblühte bzw. Eutrophierung kann zu Sauerstoffmangel in einem Gewässer und damit zum Tod zahlreicher Lebewesen führen

Zu viel Phosphor in rheinland-pfälzischen Gewässern
Eine Anfrage der Landtagsabgeordneten Jutta Blatzheim-Roegler und Andreas Hartenfels hat ergeben, dass der Phosphorgehalt in der Mehrzahl der rheinland-pfälzischen Flüsse und Gewässer die vorgegebenen Werte überschreitet. Zwar verringern sich die Phosphorgehälter stetig seit dem Jahr 2000. Im Jahr 2016 waren aber bei immerhin noch 76,6 Prozent aller Fließgewässer die Orientierungswerte für den Phosphorgehalt teils deutlich überschritten. Dazu Andreas Hartenfels, umweltpolitischer Sprecher der Landtagsfraktion:
„Phosphor ist ein essentieller Bestandteil für das Pflanzenwachstum. Bei übermäßigem Vorkommen in aquatischen Lebensräumen führt er aber zur sogenannten Algenblühte, schadet dem ökologischen Gleichgewicht und lässt ein Gewässer schlussendlich „umkippen“. Die Phosphorwerte in unseren Gewässern sind nach wie vor deutlich zu hoch. Wenn 76,6 Prozent aller Fließgewässer einen zu hohen Wert aufzeigen, haben wir noch viel Arbeit vor uns. Wir haben aber in Rheinland-Pfalz schon zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um den Phosphorgehalt in unseren Gewässern zu senken. So wurden zahlreiche Kläranlagen unterstützt durch das Umweltministerium modernisiert. Heute werden etwa 95 Prozent der gesamten Abwässer in Rheinland-Pfalz gezielt von Phosphor gereinigt. Zwar sind wir in Rheinland-Pfalz dank der Aktion Blau Plus Spitzenreiter bei der Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie, doch die Antwort des Ministeriums zeigt noch viel Handlungsbedarf bei der Ursachenbehebung, unter anderem beim Eintrag durch Düngemittel.“

Jutta Blatzheim-Roegler, landwirtschaftspolitische Sprecherin, ergänzt: „Gut ist, dass wir nun mit der neuen Düngemittelverordnung eine Möglichkeit haben, den Phosphoreintrag durch die Landwirtschaft in Zukunft zu verringern. Die Düngebedarfsplanung, nach der auch der Bedarf der Pflanzen und die Bodenbedingungen eine Rolle spielen, und die Abstände zu Fließgewässern bei Düngemaßnahmen, werden aller Voraussicht nach zu Verbesserungen bei unseren Gewässern führen. Bei der Umsetzung unterstützt die Landesregierung unsere Landwirtinnen und Landwirte. Wir müssen aber beobachten, ob die Regelungen der neuen Düngeverordnung genügen. Denn die Phosphoreinträge durch die Landwirtschaft sind zum Teil immer noch viel zu hoch.“

Zum Hintergrund:
Algenblühte bzw. Eutrophierung kann zu Sauerstoffmangel in einem Gewässer und damit zum Tod zahlreicher Lebewesen führen.
53 Prozent aller Einträge von Phosphor in Fließgewässer stammen laut dem bundesweiten Stoffeintragsmodellierungsprogramm aus der kommunalen und industriellen Abwasserbehandlung und Siedlungsentwässerung. 46 Prozent des Eintrages sind der landwirtschaftlichen Flächennutzung zuzuschreiben und sind somit durch den Einsatz von phosphorhaltigen Düngemitteln bedingt. Bei Seen spielt insbesondere diese Quelle eine größere Rolle. Die Rückgänge des Phosphoreintrags in die Gewässer gehen in erster Linie auf um 85 Prozent gesunkene Einleitungen aus Kläranlagen zurück. Der Phosphoreintrag aus der Landwirtschaft wurde hingegen bundesweit zwischen 1985 und 2014 nur um 15 Prozent verringert.
Die Pflanzengesellschaften in 13 der 16 Seen über 50 ha Wasserfläche sind in einem nur mäßigen oder schlechten Zustand, was insbesondere auf eine zu hohe Phosphorkonzentration zurückzuführen ist. Auch Badeseen sind betroffen: In 13 von 69 Badeseen besteht die Gefahr von Cyanobakterien und Phytoplankton-Massenentwicklung, was ebenso auf zu hohe Phosphorwerte zurückzuführen ist. Mehr als die Hälfte der 44 untersuchten sonstigen Gewässer liegt über dem Orientierungswert für einen Phosphorgehalt, der auf einen guten ökologischen Zustand hinweist.

https://www.deutsche-phosphor-plattform.de/phosphorgehalt-rp-gewaesser/

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SGD Nord: 2017 rund 4 Millionen Euro Fördermittel für wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Landkreis Neuwied

Im vergangenen Jahr 2017 sind im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Fördermittel in Höhe von rund 4 Millionen Euro für wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Landkreis Neuwied durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord ausgezahlt worden. Gefördert wurden unter anderem der Um- und Ausbau der Gruppenkläranlage „Hölzches Mühle“ in der Verbandsgemeinde Puderbach sowie die weitere Sanierung der Wasserversorgung durch das Kreiswasserwerk Neuwied.

„Als Obere Wasserbehörde hat die SGD Nord die wasserwirtschaftlichen Maßnahmen im Landkreis Neuwied fachlich begleitet. Dazu zählt sowohl die technische Beratung als auch die finanzielle Abwicklung der Förderung. Hervorzuheben sind hier die weitergehenden Anstrengungen der Verbandsgemeinden zur Sicherstellung und Optimierung der Abwasserbeseitigung“ so SGD Nord Präsident Dr. Ulrich Kleemann.
Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz vergibt jährlich Fördermittel für Maßnahmen im Bereich der Wasserwirtschaft. Damit werden die Kommunen finanziell in ihren wasserwirtschaftlichen Aufgaben wie Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, in den Bereichen der Gewässerunterhaltung, Schutz der Gewässer sowie Hochwasserschutz unterstützt. Die Fördermittel tragen dazu bei, die Kommunen zu entlasten und die Entgelte für die Leistungen von Städten und Gemeinden bei der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung für die Bürger bezahlbar zu halten. Die Zuwendungen setzen zudem finanzielle Anreize zur Verbesserung der technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungsfähigkeit der Kommunen. Das Land unterstützt die Kommunen finanziell und fachlich bei örtlichen Hochwasserschutzkonzepten, auch für Starkregen.
Gesteuert wird die Vergabe durch das Mittelfristige Investitionsprogramm (MIP) unter Berücksichtigung bestimmter Schwerpunkte wie der Aktion Blau Plus oder der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses und/oder eines Darlehens. Je nach Art des Vorhabens beträgt die Zuschusshöhe bis zu 90% Prozent der förderfähigen Kosten beziehungsweise die Darlehenshöhe nach Berechnung des jährlichen Entgeltbedarfs bis zu 80%. Zum Schutz der Ressource Wasser, trägt der Wassercent bei. Diesen hat die Landesregierung im Jahr 2013 eingeführt. Die Einnahmen daraus sind zweckgebunden und werden zur nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung eingesetzt.

Weitere Informationen unter: www.sgdnord.rlp.de

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„Energie- und Ressourcenschutz auch bei wasserwirt­schaftlichen Investitionen“ – 80 Millionen Euro Fördermittel 2011

Das Land fördert die kommunalen Maßnahmeträger im Bereich der Wasserversorgung in diesem Jahr mit rund 80 Millionen Euro, um eine optimale Wasserversor¬gung und -entsorgung zu gewährleisten.
Das Land fördert die kommunalen Maßnahmeträger in diesem Jahr mit rund 80 Millionen Euro, um eine optimale Wasserversorgung und -entsorgung zu gewährleisten. Umweltministerin Margit Conrad zum Förderprogramm Wasserwirtschaft 2011: „Wir unterstützen damit Investitionen von rund 110 Millionen Euro für eine sichere Wasserversorgung, für eine hochwertige Abwasserbeseitigung und für saubere Bäche und Flüsse“. Das Förderprogramm 2011 umfasst über 320 Maßnahmen. Ein wesentlicher Schwerpunkt des Förderprogramms sind die Maßnahmen zum Abschluss der Erstausstattung in der Abwasserbeseitigung in den ländlichen Räumen.

Das Land setzt jahrzehntelange erfolgreiche wasserwirtschaftliche fort. Seit 1965 wurden bereits mehr als 4,7 Milliarden Euro an Fördermitteln in den Bereichen Abwasserbeseitigung, Wasserversorgung, Hochwasserschutz und Gewässerausbau und -entwicklung an die Kommunen vergeben.

„99,3 Prozent der Bürgerinnen und Bürgern Rheinland-Pfalz sind bereits an mechanisch-biologische Kläranlagen angeschlossen. Mit unserer hohen finanziellen Unterstützung wollen wir erreichen, dass auch die restlichen Aufgaben zu vertretbaren Gebühren zum Abschluss gebracht werden können.“, so Umweltministerin Conrad. Rheinland-Pfalz hat im bundesweiten Vergleich die drittgünstigsten Abwassergebühren. „Der erreichte hohe Stand im Gewässerschutz kann nur dauerhaft gehalten und finanziert werden, wenn wir bezahlbare, innovative Lösungen zum Einsatz bringen und den Energie- und Ressourcenschutz weiter voran bringen“.

Nur noch rund 26.000 Einwohner in den ländlichen Regionen werden über Kleinkläranlagen oder Abwassersammelgruben entsorgt. Das Land hat diesen Kommunen angeboten mit einem 90-prozentigen Zuschuss wirtschaftliche, zukunftsfähige Lösungen zu untersuchen, mit denen eine leistungsfähige Abwasserbeseitigung zu vertretbaren Entgelten möglich ist. So sind im Förderprogramm 155.000 Euro berücksichtigt für die Verbandsgemeinden Neuerburg, Arzfeld und Prüm vorgesehen, die entsprechende Konzepte erarbeiten lassen wollen.

Schließlich wird mit dem Förderprogramm 2011 auch die erfolgreiche „Aktion Blau“ des Landes zum Erhalt und Schaffung naturnahe Gewässer weitergeführt.

Rund 155 Millionen Euro wurden seit 1995 in die Verbesserung des Wasserrückhaltevermögens, zur Gewässerrenaturierung und zur Verbesserung der Durchgängigkeit der Gewässer investiert. Mit einem Fördervolumen von rund 30 Millionen Euro sollen in 2011 mehr als 160 Einzelmaßnahmen mit einer Förderung von bis zu 90 Prozent Zuschuss unterstützt werden. Conrad verwies auf die Vorteile und sagte: „Die Wiederherstellung naturnaher Strukturen an Gewässern und Auen hat neben der Verbesserung der Gewässergüte, der Förderung der biologischen Vielfalt auch vielfältige Auswirkungen in andere Bereiche wie Dorferneuerung, Tourismus oder auch Denkmalpflege.“

https://mueef.rlp.de/de/pressemeldungen/detail/news/detail/News/conrad-energie-und-ressourcenschutz-auch-bei-wasserwirtshyschaftlichen-investitionen-80-mill/?no_cache=1&cHash=32fd192804fc4fba1c01d190d32fcb8a

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Umweltpreis 2018 in Rheinland-Pfalz: Startschuss für Bewerbungsphase

Auch in diesem Jahr lädt Umweltministerin Ulrike Höfken Vereine, Einzelpersonen, Initiativen, Firmen, Institutionen, Kommunen und Verbände ein, sich für den Umweltpreis Rheinland-Pfalz zu bewerben. Der diesjährige Umweltpreis Rheinland-Pfalz steht unter dem Motto „Wasser ist Leben“.
„Wir suchen die besten Ideen und herausragende Leistungen aus dem Bereich der Wasserwirtschaft in ihrer ganzen Vielfältigkeit“, sagte Ministerin Höfken heute in Mainz und gab damit den Startschuss für die offizielle Bewerbungsphase.

„Wir freuen uns über Bewerbungen oder auch Vorschläge, die einen engen Bezug zum Schutz der Ressource Wasser haben“, sagte Höfken. Die Vorschläge sollten aus den Bereichen Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung kommen, der nachhaltigen Wirtschaftsweise wie etwa der Gewässerschonende Landwirtschaft, aus dem Bereich Wasser, dem Gewässererlebnis oder der Umweltbildung. „Ich bin sicher, dass hier viel Potenzial schlummert und freue mich auf viele spannende Bewerbungen, die Vorbildcharakter haben und zum Nachahmen anregen“, sagte Höfken.

Die Auszeichnung ist mit insgesamt 9000 Euro dotiert. Sie geht zu gleichen Teilen an die drei besten Bewerbungen. Eine unabhängige Jury wählt die Projekte aus. Entscheidend für die Auszeichnung sind neben dem praktischen Nutzen für die Umwelt auch die Originalität, Kreativität und Vorbildhaftigkeit der eingereichten Arbeit oder Maßnahme. Neben eigenen Bewerbungen sind auch Vorschläge für den Umweltpreis möglich.

Einsendeschluss ist der 18. Mai 2018. Mehr Information zur den Teilnahmebedingungen sowie den Flyer zur Ausschreibung finden Sie hier.

https://mueef.rlp.de/de/pressemeldungen/detail/news/detail/News/umweltpreis-2018-hoefken-gibt-startschuss-fuer-bewerbungsphase/?no_cache=1&cHash=b803f92d8bd61710eb73b0ba8b4aee1e

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Rheinland-Pfalz: neue Förderrichtlinie Wasserwirtschaft vorgestellt

Die rheinland-pfälzische Umweltministerin Ulrike Höfken hat kommunalen Vertretern der Wasserwirtschaft die neue Förderrichtlinie Wasserwirtschaft vorgestellt. Ziel sei, die Versorgung mit Trinkwasser und die Reinigung der Abwässer für Bürgerinnen und Bürger bezahlbar zu halten und gleichzeitig den ökologischen Zustand der Flüsse und Bäche im Land weiter zu verbessern. Als wichtige Themenfelder und neue Förderschwerpunkte wurden beispielsweise festgelegt: die Verbesserung der Energieeffizienz und Eigenenergieerzeugung in der Wasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung, Maßnahmen zum Schutz der kritischen Infrastruktur Wasser bzw. Abwasser, Maßnahmen zur gezielten Schadstoffverminderung Gewässermaßnahmen zum Schutz des Lebensraums für Pflanzen und Tiere sowie die Vermeidung hochwasserbedingter Risiken.
Die neugefasste Förderrichtlinie trat am 22. Januar 2018 in Kraft. In diesem Jahr stehen rund 100 Millionen Euro für Maßnahmen bereit. Die Informations broschüre zur Neuauflage der Förderrichtlinie Wasserwirtschaft ist online abrufbar:
http://s.rlp.de/FoerderrichtlinienWWV

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Mit neuer Förderrichtlinie Wasserwirtschaft machen wir Kommunen fit für Zukunftsaufgaben

Umweltministerin Ulrike Höfken hat kommunalen Vertretern der Wasserwirtschaft heute in Mainz die neue Förderrichtlinie Wasserwirtschaft vorgestellt. „Trinkwasser ist unser Lebensmittel Nummer eins. Für sauberes Trinkwasser aus dem Wasserhahn und eine leistungsfähige Reinigung von Abwässern setzen sich täglich viele engagierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei den kommunalen Unternehmen unseres Landes ein“, sagte die Ministerin.

„Unser Ziel: Die Versorgung mit Trinkwasser und die Reinigung der Abwässer für Bürgerinnen und Bürger bezahlbar zu halten und gleichzeitig den ökologischen Zustand der Flüsse und Bäche im Land weiter zu verbessern. Dabei unterstützen wir Kommunen mit unserem neugefassten Förderprogramm und machen sie fit für Zukunftsaufgaben“, so Höfken weiter. Klimawandel, Energiewende, Schadstoffvermeidung, Artensterben, demografischer Wandel und Digitalisierung seien nur einige Stichworte, die das Arbeitsfeld der Wasserwirtschaft in den kommenden Jahren maßgeblich beeinflussen würden, führte die Ministerin an.
„Mit unserer neugefassten Förderrichtlinie liefern wir Lösungen für diese Herausforderungen und setzen gezielt finanzielle Anreize für innovative Vorhaben“, erläuterte Höfken. So werden wichtige Themenfelder gestärkt und auch neue Förderschwerpunkte festgelegt, wie zum Beispiel

• die Verbesserung der Energieeffizienz und Eigenenergieerzeugung in der Wasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung,

• Maßnahmen zum Schutz der kritischen Infrastruktur Wasser bzw. Abwasser,

• Maßnahmen zur gezielten Schadstoffverminderung,

• Gewässermaßnahmen zum Schutz des Lebensraums für Pflanzen und Tiere und

• Vermeidung hochwasserbedingter Risiken.

Die neugefasste Förderrichtlinie trat am 22. Januar 2018 in Kraft. In diesem Jahr stehen rund 100 Millionen Euro für Maßnahmen bereit.
„Durch das Förderprogramm Wasserwirtschaft konnten wir in Rheinland-Pfalz bereits große Erfolge erzielen: Der kontinuierliche Ausbau von kommunalen und industriellen Kläranlagen und die Aktion Blau Plus mit mehr als 1300 Gewässerrenaturierungs-Projekten haben dafür gesorgt, dass sich 30 Prozent unserer Flüsse und Bäche in einem guten ökologischen Zustand befinden. Damit steht Rheinland-Pfalz im Bundesvergleich an der Spitze“, so Höfken. Die Förderrichtlinie Wasserwirtschaft sei ein wichtiges Instrument, um den Gewässerzustand im Land weiter zu verbessern, die Tier- und Pflanzenarten in unseren Seen, Bächen und Flüssen zu erhalten und den Bürgerinnen und Bürgern sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen. „Mit der Einführung des Wassercent haben wir dafür 2012 eine wichtige finanzielle Grundlage geschaffen“, betonte die Umweltministerin.

Zum Hintergrund:
Die Förderrichtlinien Wasserwirtschaft sind im Land seit vielen Jahrzehnten etabliert. Allein seit dem Jahr 2000 hat das Land Kommunen mit rund 1,6 Milliarden Euro für wasserwirtschaftliche Maßnahmen unterstützt.
Die Informations-Broschüre zur Neuauflage der Förderrichtlinie Wasserwirtschaft ist online abrufbar unter http://s.rlp.de/FoerderrichtlinienWWV

https://mueef.rlp.de/de/pressemeldungen/detail/news/detail/News/hoefken-mit-neuer-foerderrichtlinie-wasserwirtschaft-machen-wir-kommunen-fit-fuer-zukunftsaufgaben/?no_cache=1&cHash=9f03f9c4f5e9fecc0de4214c4e36092c

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Rheinland-Pfalz: Klärschlamm wird überwiegend in der Landwirtschaft verwertet

Der wichtigste Entsorgungsweg für Klär­schlamm in Rheinland-Pfalz ist nach wie vor die Aufbringung auf landwirtschaftli­che Flächen. Knapp zwei Drittel des im Jahr 2016 angefallenen Klärschlamms (rund 55 300 Tonnen) wurden auf diese Weise verwertet. Rund 30 Prozent oder 26 100 Tonnen der gesamten Klär­schlammmenge wurde thermisch ver­wertet, die übrige Menge wurde zum Beispiel im Landschaftsbau oder in Verer­dungsanlagen genutzt.

Bei der Abwasserreinigung in kom­munalen Kläranlagen in Rheinland-Pfalz fielen im Jahr 2016 rund 86 200 Tonnen Klärschlamm an (gemessen als Trocken­masse). Das waren nach Angaben des Statistischen Landesamtes knapp fünf Prozent weniger als im Jahr 2015 (90 400 Tonnen). Im Durchschnitt der Jahre 2011 bis 2015 waren 87 600 Ton­nen angefallen.

Die Verwertung des Klärschlamms stellt sich in Rheinland-Pfalz regional sehr unterschiedlich dar. Die kreisfreien Städte Mainz, Speyer und Zweibrücken setzen allein auf die thermische Verwertung. Eine ausschließliche Nutzung des Klärschlamms in der Landwirtschaft wurde für die Landkreise Südliche Wein­straße und Südwestpfalz sowie die kreis­freie Stadt Pirmasens registriert. In den übrigen kreisfreien Städten und Land­kreisen kommen die genannten Verwer­tungsformen in unterschiedlichem Um­fang vor.

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Effiziente Kläranlagen leisten wichtigen Beitrag zur Energiewende und effektiven Abwasserreinigung

„Gerade Kläranlagen gehören zu den größten kommunalen Energieverbrauchern und gelten als regelrechte Stromfresser. Bei der Abwasserentsorgung werden allein über 2,5 Millionen Tonnen CO2 jährlich in Deutschland produziert“, erklärte Umweltstaatssekretär Thomas Griese heute auf der Fachtagung „Kläranlagen in der Energiewende: Faulung optimieren & Flexibilität wagen“ des Fachgebiets Siedlungswasserwirtschaft an der TU Kaiserslautern.
„Um die energie- und klimapolitischen Ziele zu erreichen, muss die für die Abwasserentsorgung erforderliche Energie auf Dauer zu 100 Prozent aus Erneuerbaren Energien stammen. Wichtig ist uns dabei, eine sichere und zugleich effiziente Entsorgung zu betreiben“, so Griese.

Die Landesregierung habe bei diesem wichtigen Thema frühzeitig die Initiative ergriffen und Maßnahmen auf den Weg gebracht, wie Griese betonte: „Mit Erfolg: So konnte die Reinigungsleistung der Kläranlagen im Land weiter gesteigert werden, während gleichzeitig deren Energieverbrauch seit 2007 von 260.000 MWh auf 185.000 MWh pro Jahr reduziert wurde. Zudem haben die Umstellungen und Optimierungen vorhandener Vergärungsanlagen dazu beigetragen, dass in Rheinland-Pfalz bereits so viel Biogas auf Kläranlagen produziert wird wie noch nie. Die aus Biogas erzeugte Strommenge in Höhe von 48.000 MWh im Jahr würde ausreichen, 16.000 Haushalte mit Strom zu versorgen.“

Umweltstaatssekretär Griese wies dabei auf die gute Zusammenarbeit mit der TU Kaiserslautern hin. Beispielsweise untersuche das Projekt ZEBRAS im Auftrag des Umweltministeriums verschiedene Optimierungspotentiale bei der Klärschlammbehandlung auf Kläranlagen mit Faultürmen und Biogasverwertung. Dieses Projekt unterstütze Kommunen bei der Biogasgewinnung und -nutzung und trage so zu einer Steigerung der Energieerzeugung bei. Zudem führe es zu Verbesserungen bei der Klärschlammbehandlung und damit der Entwässerbarkeit des Schlamms.

„Daneben haben wir die Förderrichtlinien der Wasserwirtschaftsverwaltung so ausgerichtet, dass für Investitionen in Baumaßnahmen der Abwasserentsorgung ein 20-prozentiger Energieeffizienzzuschuss möglich ist. Mit dem Kooperationsprojekt „Regionale Klärschlammstrategien“, dem Benchmarking der Wasserwirtschaft und dem Projekt NAwaS zur „Umstellung von Kläranlagen auf Schlammfaulung“ haben wir weitere bedeutende Initiativen gestartet, die maßgeblich zu einer effizienten Kopplung der Sektoren Wasser und Energie beitragen. So stützen wir die öffentlichen Stromnetze und stellen gleichzeitig die Abwasserreinigung auf einem hohen Niveau sicher“, erklärte Griese.

Es gehe nun darum, die sehr positive Entwicklung voranzutreiben und wo möglich weiter zu intensivieren. Konkretes Ziel sei es, für alle 670 Kläranlagen in Rheinland-Pfalz eine hohe Energieeffizienz zu erreichen. „Hierzu müssen auf Bundesebene noch Hemmnisse abgebaut werden: Die EEG-Umlage auf Eigenstrom muss fallen und die Netzentgelte müssen so gestaltet werden, dass sie die tatsächliche Nutzung der Netze widerspiegeln“, forderte Griese abschließend in Richtung Bundesregierung.

https://mueef.rlp.de/de/pressemeldungen/detail/news/detail/News/griese-effiziente-klaeranlagen-leisten-wichtigen-beitrag-zur-energiewende-und-effektiven-abwasserrei/?no_cache=1&cHash=b1c0715c577120b24adc646376a784c3

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86 162 Tonnen Klärschlamm aus Abwässern in Rheinland-Pfalz

86 162 Tonnen Klärschlamm sind bei der Abwasserreinigung in kommunalen Kläranlagen im vergangenen Jahr angefallen. Das geht aus Berechnungen des Statistischen Landesamtes in Bad Ems hervor. Im Vergleich zum Vorjahr waren das rund fünf Prozent weniger, damals kamen 90 417 Tonnen zusammen. Die Angaben beziehen sich auf die Schlamm-Mengen, die kein Wasser mehr enthalten. Der Schlamm wird in Rheinland-Pfalz zumeist in der Landwirtschaft genutzt. Die enthaltenen Nährstoffe wie Stickstoff und Phosphate dienen als Dünger. An zweiter Stelle steht die Verbrennung, mehr:

http://www.t-online.de/nachrichten/id_82759128/86-162-tonnen-klaerschlamm-aus-abwaessern-in-rheinland-pfalz.html

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Neue Vorgaben zum Umgang mit Klärschlamm. Höfken: Schadstoffe vom Acker nehmen und Klärschlamm als Energierohstoff nutzen

„Wir wollen Klärschlamm als sicheren Rohstoff für Energie und Phosphor nutzen, weniger Schadstoffe auf dem Acker und zugleich stabile Gebühren für Bürgerinnen und Bürger. Die neuen Bundesvorgaben zum Umgang mit Klärschlamm nutzt Rheinland-Pfalz daher als Chance“, erklärte Umweltministerin Ulrike Höfken heute in Mainz.

„Gemeinsam mit Peter Lubenau, dem Vorsitzenden des Landesverbandes der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA) und mit Bürgermeister Karl-Heinz Frieden, als Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, informierte Höfken zur neuen Bundesklärschlammverordnung. Damit wird ab Herbst 2017 das Ausbringen von Klärschlamm auf dem Acker nach und nach reduziert und stattdessen vorgegeben, den Phosphor als Düngestoff rückzugewinnen. „Die notwendigen Anpassungen sind für die Kommunen eine große Herausforderung. Wir unterstützen sie bei zukunftsfähigen, umweltverträglichen und bezahlbaren Lösungen und haben schon vor zwei Jahren mit Gemeinde- und Städtebund, Städtetag und DWA eine bundesweit einmalige Kooperation geschlossen“, so Höfken.

„Mit der Unterstützung des Umweltministeriums bereits vor Inkrafttreten der Verordnung, durch Maßnahmen, Studien oder Beratung, sind die Kommunen für die Neuausrichtung gut aufgestellt“, erklärte Lubenau. In der Kooperation „Regionale Klärschlamm-Strategien“ bilden sich regionale Initiativen, die sich abstimmen und Maßnahmen entwickeln. „Die Region Trier zeigt, wie selbst kleinste Eifelgemeinden Synergien nutzen können und hat mit 26 Verbandsgemeinden und der Stadt Trier eine Studie in Auftrag gegeben. Ein Ergebnis ist, Partner bei der Entwässerung des Klärschlamms und der Biogasgewinnung zu finden. Gerade im ländlichen Raum können so lange Transportwege vermieden und die Energie genutzt werden“, erklärte Frieden.

Gemäß der neuen Bundesklärschlammverordnung dürfen nach Ablauf von zwölf Jahren Kläranlagen mit einer Ausbaugröße von mehr als 100.000 Einwohnern ihren Klärschlamm nicht mehr auf den Boden bringen. Nach 15 Jahren soll dies auch für Kläranlagen für mehr als 50.000 EW gelten. Das betrifft die 22 größten der 670 rheinland-pfälzischen Kläranlagen. In diesen fällt 40 Prozent des kommunalen Klärschlamms an. Für alle Kläranlagen gelten zudem schärfere Grenzwerte und weitere Einschränkungen. Damit werde nur die Ausbringung kleinerer Klärschlammmengen mit hoher Qualität weiter möglich bleiben. Die Kooperation soll dazu beitragen, dass regionale Initiativen weitere Maßnahmen der Entwässerung sowie der Biogaserzeugung entwickeln oder Lösungen für die thermische Klärschlammbehandlung finden und zudem die Gebühren stabil halten, so Höfken.

„Von den Investitionen und regionalen Initiativen profitieren Umwelt, Kommune sowie Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen. Die Qualität der Gewässer wird verbessert, weniger Nitrat und Schadstoffe gelangen ins Grundwasser und gleichzeitig wird ein Beitrag zur Energiewende im Land geleistet. Denn mit Klärschlamm steht uns ein günstiger Rohstoff für die Biogas- und damit Energieerzeugung ständig zur Verfügung“, so Höfken. Eine hohe Priorität habe auch die Rückgewinnung des wertvollen Nährstoffs Phosphor. Das schone ebenfalls die Ressourcen, denn die natürlichen Phosphor-Vorkommen auf der Erde sind begrenzt. Mit Unterstützung des Landes laufen dazu bereits Projekte mit der Chemischen Fabrik Budenheim bei Mainz sowie in Pirmasens. Und nicht zuletzt sorgen die energieeffiziente moderne Klärschlammverwertung auch für Entsorgungssicherheit und Gebührenstabilität, führte Höfken aus.

https://mueef.rlp.de/de/pressemeldungen/detail/news/detail/News/neue-vorgaben-zum-umgang-mit-klaerschlamm-hoefken-schadstoffe-vom-acker-nehmen-und-klaerschlamm-als-e/?no_cache=1&cHash=54a1795459e1a098a06cc7f4d3271fde

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Wussten Sie schon, dass die SGD Nord insgesamt 269 Industrie- und Abfallentsorgungsanlagen, Deponien und Klärwerke nach der Industrieemissionsrichtlinie (IED) überwacht?

Die Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU, „Industrial Emissions Directive (IED)“, ist eine EU-Richtlinie mit Regelungen zur Genehmigung, zum Betrieb und zur Stilllegung von Industrieanlagen in der Europäischen Union. Die Richtlinie verfolgt das Ziel, die Umweltverschmutzung durch Industrieanlagen durch eine integrierte Genehmigung unter Beachtung aller Ausbreitungspfade (Luft, Boden, Wasser, Abfall) zu vermeiden oder so weit wie möglich zu vermindern. Dafür müssen Industrieanlagen mit der besten verfügbaren Technik (BVT) arbeiten, die in den BVT-Merkblättern der EU-Kommission beschrieben sind.

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord kontrolliert die Einhaltung dieser Umweltstandards bei Anlagen, die der IED unterliegen. Dazu zählen u.a. Anlagen aus den Bereichen der Chemischen Industrie, der Oberflächenbehandlung, der Futtermittel- und Landwirtschaft, der Metallbearbeitung oder der Entsorgung von Abfällen sowie Abwasserbehandlungsanlagen. Die Vor-Ort-Inspektionen finden in regelmäßigen Abständen statt. Durch qualifiziertes Fachpersonal der SGD Nord, der Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz (SAM) und der Kreisverwaltung werden neben der Anlagenkonformität auch die Maßnahmen zur sicheren Einhaltung und Überwachung von Emissionsgrenzwerten kontrolliert. Im Rahmen der Vor-Ort-Begehung wird zudem die sichere Umschließung von Stoffen, die den Boden und das Grundwasser schädigen könnten, überprüft. Die Inspektionsergebnisse werden in sogenannten Umweltinspektionsberichten festgehalten und auf der Homepage der SGD Nord veröffentlicht.
Die SGD Nord arbeitet eng mit den Unternehmen zusammen und unterstützt diese mit kompetenter Beratung und zügigen Kontrollen. So leistet sie einen wichtigen Beitrag, damit die Menschen in Rheinland-Pfalz in einer gesunden Umwelt leben können

https://sgdnord.rlp.de/de/service/pressemitteilungen/detail/news/detail/News/wussten-sie-schon-dass-die-sgd-nord-insgesamt-269-industrie-und-abfallentsorgungsanlagen-deponien/

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Wussten Sie schon, dass die SGD Nord rund 500 kommunale Kläranlagen regelmäßig überwacht?

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord überwacht als Obere Wasserbehörde regelmäßig 500 kommunale Kläranlagen.

Die Ausbaugröße dieser Anlagen summiert sich auf rund 3,7 Mio. Einwohnerwerte (EW). Das Hauptklärwerk in Koblenz ist mit 320.000 EW die größte Anlage, die Kleinsten befinden sich in der Westeifel mit teilweise unter 50 EW.
Durch diese Abwasserreinigungsanlagen werden unsere Gewässer jährlich um 130.000 Tonnen sauerstoffzehrende Substanzen (chemischer Sauerstoffbedarf), 10.000 t Stickstoff und 1.700 t Phosphor entlastet.
Jede Kläranlage benötigt eine wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten in ein Gewässer. Diese Erlaubnis erteilt die SGD Nord. Erfahrene Ingenieure der SGD Nord prüfen, ob die Art der Abwasserreinigung geeignet ist, das Abwasser für das Gewässer verträglich zu reinigen und einzuleiten. Erst wenn die Experten ihr Einverständnis geben, wird eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis erteilt.Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Labore in Koblenz und Trier überprüfen dann die Einhaltung der Anforderungen.
Weitere Informationen unter: www. sgdnord.rlp.de

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Wussten Sie schon, dass die SGD Nord jährlich rund 13.000 Wasserproben untersucht?

Gewässer sowie Einleitungen aus kommunalen und industriellen Kläranlagen werden von der SGD Nord überwacht und in eigenen Laboren in Koblenz und Trier untersucht. Durch Abwassereinleitungen verursachte Belastungen der Gewässer sowie die Einhaltung vorgegebenen Einleitungskriterien für die jeweilige Kläranlage können dadurch festgestellt und überprüft werden.

Um die Qualität der Gewässer zu erhalten, ist eine fachlich fundierte und aktuelle Gewässerüberwachung notwendig.
Die Broschüre „Gewässerüberwachung – Messen – Beobachten – Dokumentieren“ bietet weitere Informationen zu Aktivitäten der wasserwirtschaftlichen Behörden zum Schutz und zur Überwachung der rheinland-pfälzischen Gewässer. Die Broschüre kann unter www.sgdnord.rlp.de kostenlos aus dem Internet heruntergeladen werden.

https://sgdnord.rlp.de/de/service/pressemitteilungen/detail/news/detail/News/wussten-sie-schon-dass-die-sgd-nord-jaehrlich-rund-13000-wasserproben-untersucht/

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Klärschlamm ist sicherer und kostengünstiger Rohstoff für Erneuerbare Energie

„Mit Klärschlamm steht uns ein kostengünstiger Rohstoff zur Erzeugung von Erneuerbarer Energie ständig zur Verfügung“, erklärte Umweltstaatssekretär Thomas Griese heute und übergab der Verbandsgemeinde Puderbach einen Zuschuss für Energiesparmaßnahmen an der Kläranlage „Hölzches Mühle“.

Der laufende Umbau der Kläranlage gehört zu den großen abwassertechnischen Projekten des Landes. Von 2010 bis 2019 wird die Anlage mit Investitionen über 18 Millionen Euro saniert. Damit werde die Qualität der Gewässer verbessert und zugleich ein Beitrag zur Energiewende im Land geleistet, erklärte der Staatssekretär. Unter anderem wird zukünftig Biogas erzeugt, mit dem der gesamte Wärmebedarf sowie ein Großteil des Strombedarfs abgedeckt werden kann. „Die Nutzung von Biogas ist ein Schlüssel unserer zukünftigen, erneuerbaren Energieversorgung vor Ort. Denn Biogas kann gespeichert werden und bei Bedarf schwankenden Strom aus Wind und Sonne ausgleichen“, betonte Griese.

Die Anlage erhält für bereits geleistete Energiesparmaßnahmen einen Zuschuss über 131.570 Euro. Kläranlagen gehören zu den größten Energieverbrauchern der Kommunen. Von der Steigerung der Energieeffizienz an Kläranlagen profitiere also nicht nur Umwelt und Klima, die modernisierte Kläranlage trage auch zur Kostensenkung in der Kommune bei, so Griese. Das Umweltministerium habe daher eine Vielzahl von Initiativen im Bereich der Energieeinsparung und Energieerzeugung bei Kläranlagen gestartet. Das sei ökonomisch und ökologisch in mehrfacher Hinsicht sinnvoll. „Dass die Flüsse und Bäche in Rheinland-Pfalz in den letzten Jahren wieder sauberer geworden sind, ist vor allem auf den kontinuierlichen Ausbau von Kläranlagen zurückzuführen. Aber noch immer erreichen 70 Prozent unserer Fließgewässer nicht den von der EU vorgeschriebenen guten Zustand. Daher gibt es noch viel zu tun“, so Griese. Gerade im ländlichen Raum brauchen Kommunen hierbei finanzielle Unterstützung. Der 2013 in Rheinland-Pfalz eingeführte Wassercent schaffe dafür die Grundlage.

https://mueef.rlp.de/de/pressemeldungen/detail/news/detail/News/griese-klaerschlamm-ist-sicherer-und-kostenguenstiger-rohstoff-fuer-erneuerbare-energie/

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SGD Nord: 2016 rund 2 Millionen Euro Fördermittel für wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Rhein-Lahn-Kreis ausgezahlt

Im vergangenen Jahr 2016 hat das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Fördermittel in Höhe von rund 2 Millionen Euro für wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Rhein-Lahn-Kreis ausgezahlt.

Gefördert wurden im Bereich der Wasserversorgung unter anderen die Verbandsgemeinde Bad Ems, die Verbandsgemeinde Loreley und die Verbandsgemeinde Nastätten.

„Als Obere Wasserbehörde hat die SGD Nord die wasserwirtschaftlichen Maßnahmen im Rhein-Lahn-Kreis fachlich begleitet. Dazu zählt sowohl die technische Beratung als auch die finanzielle Abwicklung der Förderung. Zudem hat die SGD Nord die Schadensbeseitigung der Unwetterereignisse in der Verbandsgemeinde Loreley sowie das nachfolgende Hochwasserschutzkonzept unterstützt. Im Abwasserbereich wurden insbesondere Maßnahmen zur Kanalsanierung gefördert,“ so SGD Nord Präsident Dr. Ulrich Kleemann.

Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz vergibt jährlich Fördermittel für Maßnahmen im Bereich der Wasserwirtschaft. Damit werden die Kommunen finanziell in ihren wasserwirtschaftlichen Aufgaben wie Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, in den Bereichen der Gewässerunterhaltung, Schutz der Gewässer sowie Hochwasserschutz unterstützt. Die Fördermittel tragen dazu bei, die Kommunen zu entlasten und die Entgelte für die Leistungen von Städten und Gemeinden bei der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung für die Bürger bezahlbar zu halten. Die Zuwendungen setzen zudem finanzielle Anreize zur Verbesserung der technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungsfähigkeit der Kommunen. Das Land unterstützt die Kommunen finanziell und fachlich bei örtlichen Hochwasserschutzkonzepten, auch für Starkregen.

Gesteuert wird die Vergabe durch das Mittelfristige Investitionsprogramm (MIP) unter Berücksichtigung bestimmter Schwerpunkte wie der Aktion Blau Plus oder der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses und/oder eines Darlehens. Je nach Art des Vorhabens beträgt die Zuschusshöhe bis zu 90% Prozent der förderfähigen Kosten beziehungsweise die Darlehenshöhe nach Berechnung des jährlichen Entgeltbedarfs bis zu 80%. Zum Schutz der Ressource Wasser, trägt der Wassercent bei. Die Einnahmen daraus sind zweckgebunden und werden zur nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung eingesetzt.

Weitere Informationen unter:
www.sgdnord.rlp.de

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SGD Nord: 2016 rund 7,8 Millionen Euro Fördermittel für wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Landkreis Altenkirchen (Westerwald)

Im vergangenen Jahr 2016 sind im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Fördermittel in Höhe von rund 7,8 Millionen Euro für wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Landkreis Altenkirchen durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord ausgezahlt worden.

Gefördert wurden unter anderem der Zweckverband Wasserversorgung Kreis Altenkirchen, sowie weitere Wasserversorgungsanlagen in den Verbandsgemeinden Wissen, Altenkirchen, Betzdorf und Kirchen.

„Als Obere Wasserbehörde hat die SGD Nord die wasserwirtschaftlichen Maßnahmen im Landkreis Altenkirchen fachlich begleitet. Dazu zählt sowohl die technische Beratung als auch die finanzielle Abwicklung der Förderung. Zudem hat die SGD Nord die Abwasserbeseitigung und Abwasserreinigung in der Verbandsgemeinde Altenkirchen, insbesondere die Sanierung der Gruppenkläranlage Altenkirchen unterstützt“, so SGD Nord Präsident Dr. Ulrich Kleemann.

Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz vergibt jährlich Fördermittel für Maßnahmen im Bereich der Wasserwirtschaft. Damit werden die Kommunen finanziell in ihren wasserwirtschaftlichen Aufgaben wie Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, in den Bereichen der Gewässerunterhaltung, Schutz der Gewässer sowie Hochwasserschutz unterstützt. Die Fördermittel tragen dazu bei, die Kommunen zu entlasten und die Entgelte für die Leistungen von Städten und Gemeinden bei der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung für die Bürger bezahlbar zu halten. Die Zuwendungen setzen zudem finanzielle Anreize zur Verbesserung der technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungsfähigkeit der Kommunen. Das Land unterstützt die Kommunen finanziell und fachlich bei örtlichen Hochwasserschutzkonzepten, auch für Starkregen.

Gesteuert wird die Vergabe durch das Mittelfristige Investitionsprogramm (MIP) unter Berücksichtigung bestimmter Schwerpunkte wie der Aktion Blau Plus oder der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses und/oder eines Darlehens. Je nach Art des Vorhabens beträgt die Zuschusshöhe bis zu 90% Prozent der förderfähigen Kosten beziehungsweise die Darlehenshöhe nach Berechnung des jährlichen Entgeltbedarfs bis zu 80%. Zum Schutz der Ressource Wasser, trägt der Wassercent bei. Die Einnahmen daraus sind zweckgebunden und werden zur nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung eingesetzt.

Weitere Informationen unter:
www.sgdnord.rlp.de

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Wussten Sie schon, dass die SGD Nord 2 Hochwassermeldezentren betreibt?

Sobald ein festgelegter Wasserstand an den jeweiligen Gewässern überschritten wird, nehmen die Hochwassermeldezentren „Mosel“ in Trier und „Nahe, Lahn, Sieg“ in Koblenz ihren Dienst auf. Ganzjährig wird das Wetter und die Abflusssituation des Wassers beobachtet, so dass vor kritischen Situationen rechtzeitig reagiert werden kann.

Vorausberechnungen der Wasserstände werden aus Niederschlagsvorhersagen und Abflussdaten aus Deutschland, Luxemburg und Frankreich vorgenommen. Neben den Katastrophenschutzstäben wird auch die Öffentlichkeit über Fernsehen, Rundfunk, Presse und Internet informiert. Unter http://www.hochwasser-rlp.de/ können im Internet Hochwasservorhersagen für die genannten Flüsse, sowie auch Frühwarnungen für kleinere Gewässereinzugsgebiete abgerufen werden.

Weitere Informationen unter: www.sgdnord.rlp.de

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Rheinland-Pfalz: Umweltministerium und Wetterdienst erstellen Starkregen-Karten

Das Umweltministerium von Rheinland- Pfalz und der Deutsche Wetterdienst wollen Starkregen-Karten mit besonders gefährdeten Gebieten in Rheinland-Pfalz erstellen. Das ist eine der Konsequenzen aus den Starkregenereignissen im Frühsommer des Jahres 2016. Umweltministerin Ulrike Höfken und der Vizepräsident des Deutschen Wetterdienstes Paul Becker unterzeichneten dazu am 22. November 2016 in Mainz eine Kooperationsvereinbarung. Die Ergebnisse der Kooperation sollen eine gezieltere Vorbereitung ermöglichen. Um Niederschläge und auch Starkregen gezielt zu erfassen, betreibt der Deutsche Wetterdienst ein Messnetz aus 17 Radargeräten, die das Wettergeschehen in Deutschland flächendeckend aufzeichnen. Die Daten werden für den Zeitraum von 2001 bis heute aufbereitet und ausgewertet. Hinzu kommen die Werte aus dem Bodenmessnetz des Deutschen Wetterdienstes. Rheinland-Pfalz unterstützt diese Arbeit durch die Bereitstellung von Niederschlagsdaten aus den Messnetzen des Landes. Diese Daten bilden die Grundlage für die Starkregenkarten. Dazu werden hydrologische Analysen des Landes hinzugezogen, also Untersuchungen der Auswirkungen von Niederschlägen zum Beispiel auf den Wasserstand in Flüssen oder die Aufnahmefähigkeit des Bodens. So wird es mög Weiterentwicklich, Regionen in Rheinland-Pfalz zu erfassen, die als gefährdet angesehen werden.

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Rheinland-Pfalz: Land stützt Kommunen bei 600 wasserwirtschaftlichen Projekten

Das Umweltministerium Rheinland-Pfalz unterstützt die Kommunen im Land in diesem Jahr bei rund 600 wasserwirtschaftlichen Projekten. Mit 115 Millionen werden die Projekte gefördert. Das Geld fließt unter anderem in die Sanierung von Kanälen, in neue Verbundleitungen der Wasserversorgung, Maßnahmen zum Hochwasserschutz oder Projekte zur Gewässerrenaturierung im Rahmen der „Aktion Blau Plus“. Anspruchsvolle und wichtige Ziele setzt auch die EU-Wasserrahmenrichtlinie. In Rheinland- Pfalz sind deren Ziele nach den Worten von Umweltministerin Ulrike Höfken erst bei 30 Prozent der Bäche, Flüsse und Seen erreicht.

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Rheinland-Pfalz: Thermische Verwertung von Klärschlamm gewinnt an Bedeutung

Bei der Abwasserreinigung in kommunalen Kläranlagen in Rheinland-Pfalz fielen im Jahr 2015 rund 90 400 Tonnen Klärschlamm an (gemessen als Trockenmasse). Das waren nach Angaben des Statistischen Landesamtes rund zwei Prozent mehr als im Jahr 2014 (88 600 Tonnen). Rund 29 Prozent oder 26 200 Tonnen der gesamten Klärschlammmenge wurde thermisch entsorgt. Eine größere Menge, die thermisch entsorgt wurde, war bisher noch nicht registriert worden. Der wichtigste Entsorgungsweg ist nach wie vor die Aufbringung auf landwirtschaftliche Flächen. Gut zwei Drittel des angefallenen Klärschlamms (rund 60 000 Tonnen) wurde landwirtschaftlich verwertet. Die übrige Menge wurde zum Beispiel im Landschaftsbau oder in Vererdungsanlagen genutzt. Bundesweit wurden im Jahr 2014 – das Bundesergebnis für 2015 liegt noch nicht vor – rund 60 Prozent des angefallenen Klärschlamms verbrannt und 26 Prozent in der Landwirtschaft verwendet.

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Griese: Bioenergie hat trotz EEG 2017 eine Zukunftsperspektive – Expertengruppe für Zukunftsmodell eingesetzt

„Das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2017 bietet den Betreibern von Biogasanlagen bei aller Kritik eine Zukunftsperspektive“, das machte Energiestaatssekretär Thomas Griese heute in Reinsfeld vor Vertretern aus Politik, Naturschutz, Landwirtschaft und betroffenen Anlagenbetreibern deutlich. „Wie sieht die Biogasanlage 2020+ aus?“, lautete die Frage der Veranstaltung.

„Sie muss ökonomisch wie auch ökologisch nachhaltig betrieben werden und ihre Leistung muss flexibel und bedarfsgerecht eingesetzt werden“, ist der Staatssekretär überzeugt. „Wir haben eine Expertengruppe gegründet, die Beispielanlagen beleuchtet und Zukunftsmodelle erarbeitet, um die Biogas-Anlagenbetreiber im Land ganz konkret zu unterstützen“, erläuterte Griese und versprach, dass sich Rheinland-Pfalz auch auf Bundesebene weiter für die Belange der Bioenergie-Branche einsetzen werde. Die Anlagen könnten durch den Verkauf von Wärme und Regelenergie ins öffentliche Netz zusätzlich Einnahmen erzielen und sich insbesondere der Verwertung von Rest- und Abfallstoffen zuwenden.

Als Positivbeispiele nannte Griese den Energiepark der Stadtwerke Pirmasens sowie die energieneutralen Kläranlagen in Kaiserslautern und Trier. Die mögliche Vernetzung von Biogasanlagen mit Wind- und Solaranlagen in der Region Trier im „Regionalen Verbundsystem Westeifel“ zeige den Weg auf zu einer energieautarken Region.

„Der Stellenwert von Biomasseanlagen für die Energiewende kann nicht überschätzt werden“, betonte Griese. Biogas könne problemlos gespeichert und bei Bedarf schnell zur Verfügung gestellt werden. „Wir brauchen einen dezentralen Ausbau, bei dem Energie in zeitlicher und räumlicher Nähe zu den Verbrauchern erzeugt wird. Dies leisten Biogasanlagen und das entlastet auch die Netze.“ Zudem verringert die Bioenergie milliardenteure „Kapazitätsreserven“ in Form alter Kohlekraftwerke.

Der Staatssekretär lobte die gute Zusammenarbeit der Länder Rheinland-Pfalz, Thüringen und Bayern während der EEG-Novelle. Gemeinsam war es möglich, wichtige Verbesserungen für die Bioenergie am EEG-Entwurf der Bundesregierung zu erwirken, erklärte er. Die Kernforderungen des Antrags waren verbindliche Regelungen für Biomasse, ein ausreichender Zubaukorridor für Biomasse und eine faire Vergütung für alle effizienten Biomasseanlagen. „Das Ausschreibungsmodell des EEG 2017 für Biomasse ist nicht das Optimum. Dennoch konnten wir erreichen, dass der Vergütungssatz angehoben wurde und bestehende effiziente Biogasanlagen auch nach dem 20 jährigen EEG-Vergütungszeitraum weitergefördert werden können“, so Griese.

„Das Erneuerbare-Energien-Gesetz wurde ursprünglich verabschiedet, um den Aus-bau der Erneuerbaren zu fördern und zu unterstützen. Das neue EEG 2017 tut jedoch das Gegenteil, indem es den Ausbau mit Ausbaukorridoren begrenzt“, betonte der Energiestaatssekretär. Das EEG 2017 sei damit nicht dazu geeignet, das 1,5-Grad-Ziel der Klimaschutzkonferenz zu erreichen. Mehr:

https://mueef.rlp.de/de/pressemeldungen/detail/news/detail/News/griese-bioenergie-hat-trotz-eeg-2017-eine-zukunftsperspektive-expertengruppe-fuer-zukunftsmodell/

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Land will Schadstoffe in Gewässern reduzieren – Höfken lädt zur Diskussion

„Wir müssen unsere heimischen Gewässer und unser Wasser besser vor Schadstoffen schützen. Wasser bildet die Grundlage für unser Leben. Daher werden wir die Strategie zur Verringerung der Schadstoffbelastung in Gewässern fortentwickeln“, sagte Umweltministerin Ulrike Höfken heute bei der Veranstaltung ‚Gewässer schützen – Schadstoffe minimieren‘.

Im Rahmen der Reihe MITTWOCHS IM MUEEF hat Ministerin Höfken Vertreterinnen und Vertreter aus Verbänden, Politik und Wissenschaft zum fachlichen Austausch eingeladen.

Nach wie vor sind Belastungen mit verschiedenen Substanzen wie etwa Pflanzenschutzmitteln, Plastik, Arzneimitteln oder Industriechemikalien ein Problem in rheinland-pfälzischen Gewässern. Gerade der vorsorgende Schutz des Grundwassers spiele eine zentrale Rolle, da Grundwasser mit 95 Prozent in Rheinland-Pfalz die wichtigste Ressource für unser Trinkwasser bilde. Entscheidend sei vor allem die Nitratverringerung im Grundwasser: „42 unserer 117 Grundwasserkörper sind aufgrund der Nitratbelastung in keinem guten Zustand. Hier besteht dringend weiterer Handlungsbedarf“, erläuterte die Umweltministerin. Erste Maßnahmen existieren schon: Zum Beispiel werden Landwirte im Programm „Gewässerschonende Landwirtschaft“ beraten, wie sie gewässerschonend arbeiten können.
Die EU-Wasserrahmenrichtlinie verpflichtet alle Mitgliedsstaaten, ihre Gewässer bis 2027 in einen guten Zustand zu überführen. „Für rund 30 Prozent der Bäche, Flüsse und Seen in Rheinland-Pfalz trifft dies bereits heute zu“, sagte Höfken. Mit diesem Wert stehe Rheinland-Pfalz im Bundesschnitt an der Spitze. Um weitere deutliche Verbesserungen, auch vor dem Hintergrund der neuen Oberflächengewässer-Verordnung, zu erreichen, bedürfe es noch großer Anstrengungen. „Dazu müssen wir den Eintrag von Schadstoffen in die Gewässer möglichst an der Quelle reduzieren. Hier sind Hersteller und Anwender von Schadstoffen sowie Landwirtschaft, Politik und Kommunen gleichermaßen gefordert. Maßnahmen an Kläranlagen sind zu prüfen, wenn trotz dieser Vermeidungsansätze maßgebliche Zielwerte nicht erreicht werden“, erklärte die Umweltministerin.

„Durch die Aktion Blau Plus sind wir in Rheinland-Pfalz in Sachen Gewässerschutz gut aufgestellt“, stellte Höfken fest. Das Umweltministerium unterstütze mit dem Programm die Kommunen in diesem Jahr bei rund 600 wasserwirtschaftlichen Projekten in der Abwasserbeseitigung, der Wasserversorgung und bei Renaturierungen von Bächen und Flüssen oder Hochwasservorsorge. Mit 115 Millionen Euro werden die Projekte des vorgesehenen Förderprogramms finanziert.

https://mueef.rlp.de/de/pressemeldungen/detail/news/detail/News/land-will-schadstoffe-in-gewaessern-reduzieren-hoefken-laedt-zur-diskussion/

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Umweltministerium kooperiert in der Wasserwirtschaft mit Universitäten in Kaiserslautern und Koblenz-Landau

Das Umweltministerium will in Fragen der Wasserwirtschaft künftig noch stärker auf wissenschaftlichen Sachverstand zurückgreifen können. Dazu hat das Umweltministerium Kooperationsverträge mit der Technischen Universität Kaiserslautern und der Universität Koblenz-Landau geschlossen.
„Die Wasserwirtschaft steht mit Themen wie der Minimierung von Schadstoffen in den Gewässern oder einer zukunftsfähigen Klärschlammentsorgung vor großen Herausforderungen. Ich freue mich, dass wir mit den abgeschlossenen Kooperationsverträgen die gute und in vielen Projekten bewährte Zusammenarbeit mit der Wissenschaft nun auf eine noch bessere Grundlage gestellt haben“, sagt Umweltministerin Ulrike Höfken. Die Forschungskooperationen sind zunächst auf eine Dauer von fünf Jahren ausgelegt.

Mit der Technischen Universität Kaiserslautern soll zunächst die Forschung zur Reduktion von Mikroschadstoffeinträgen, wie beispielsweise Plastikpartikeln in Gewässern, vertieft werden. Auch die Entwicklung zukunftsorientierter Klärschlammkonzepte und die wissenschaftliche Betrachtung der betrieblichen und energetischen Optimierung des Kanalnetzes und der Kläranlagen sind im Kooperationsvertrag vereinbart. Die Kooperation steht unter der Projektleitung von Professor Theo Schmitt und Professor Heidrun Steinmetz.

Im Rahmen der Kooperation mit der Universität Koblenz-Landau wird als erstes Forschungsprojekt ein „Citizen Science Projekt“ ins Leben gerufen. Das Projekt will zur Stärkung der naturwissenschaftlichen Kenntnisse beitragen. Dabei werden Schülerinnen und Schüler in einem Schulnetzwerk Messungen zur Gewässerqualität durchführen. Darüber hinaus sollen Forschungsarbeiten zum Artenschutz an Gewässern entstehen. Die Kopplung von Lebensräumen in und um Gewässer sowie die Rolle von Gewässern und ihren Randbereichen für die Wasser- und Stoffdynamik und die Ökologie sollen dabei näher untersucht werden. Der Kooperationsvertrag mit der Universität Koblenz-Landau steht unter er der Projektleitung von Professor Ralf Schulz.

https://mueef.rlp.de/de/pressemeldungen/detail/news/detail/News/umweltministerium-kooperiert-in-der-wasserwirtschaft-mit-universitaeten-in-kaiserslautern-und-koblen/

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Energiesparende Wasserversorgung und Gewässerschutz: Land stützt Kommunen bei 600 wasserwirtschaftlichen Projekten

Das Umweltministerium unterstützt die rheinland-pfälzischen Kommunen in diesem Jahr bei rund 600 wasserwirtschaftlichen Projekten. „Energieeffizienz, Belastung unserer Bäche und Flüsse, Klärschlammverwertung oder der Umgang mit Mikroverunreinigungen – die Anforderungen beim Gewässerschutz sind gestiegen. Dafür brauchen wir dringend diese Maßnahmen. Nur so können wir die gesetzlichen Vorgaben erreichen“, erklärte heute Umweltministerin Ulrike Höfken.
Mit 115 Millionen werden die Projekte gefördert. „Damit schaffen wir mehr naturnahe Gewässer und machen die Kläranlagen, Kanäle und Wasserleitungen im Land fit für die Zukunft“, so die Ministerin. Ab Ende dieses Monats werden den Kommunen nach und nach die Zuwendungsbescheide zu den einzelnen beantragten Maßnahmen zugestellt, kündigte Höfken an.

Die Kommunen haben mit der Daseinsvorsorge in der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Gewässerunterhaltung sowie dem Hochwasserschutz enorme Aufgaben zu tragen, machte die Ministerin deutlich. Gerade die Kommunen in ländlichen Räumen können dies ohne die finanzielle Unterstützung des Landes nicht bewältigen. Mit dem Wassercent habe die Landesregierung die Grundlage dafür geschaffen. Das Geld fließe unter anderem in die Sanierung von Kanälen, in neue Verbundleitungen der Wasserversorgung, Maßnahmen zum Hochwasserschutz oder Projekte zur Gewässerrenaturierung im Rahmen der „Aktion Blau Plus“.

„Mit diesem Förderprogramm setzen wir zum Beispiel Anreize, um die Energieeffizienz der Abwasser- und Wasserversorgungsanlagen zu verbessern und ermuntern die Kommunen, die Potentiale zur Energiegewinnung in der Wasserwirtschaft zu nutzen. Von mehr regenerativ erzeugter Eigenenergie – zum Beispiel aus Klärschlamm – und geringeren Energiekosten profitieren sowohl das Klima als auch die Bürgerinnen und Bürgern. Denn Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung müssen auch in Zukunft bezahlbar bleiben“, so Höfken.

Anspruchsvolle und wichtige Ziele setze auch die EU-Wasserrahmenrichtlinie. Damit werden die Länder verpflichte, alle Gewässer in einen guten ökologischen Zustand zu überführen. Das sei in Rheinland-Pfalz erst bei 30 Prozent der Bäche, Flüsse und Seen erreicht. Das neue Förderprogramm soll dazu beitragen, auch den Rest zu schaffen, so die Ministerin. Insbesondere die Zuwendungen zur Verbesserung der Reinigungsleistung der Kläranlagen seien hier wesentlich.

https://mueef.rlp.de/de/pressemeldungen/detail/news/detail/News/energiesparende-wasserversorgung-und-gewaesserschutz-land-stuetzt-kommunen-bei-600-wasserwirtschaft/

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19 Millionen Euro für Energie und Ressourceneffizienz

Das Wirtschaftsministerium Rheinland- Pfalz und die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) unterstützen Unternehmen mit einem neuen Förderprogramm bei Investitionen in die Energie- und Ressourceneffizienz. 19 Millionen Euro stehen in dem neuen, mit EFRE- Mitteln unterlegten Zuschussprogramm bis zum Jahr 2020 bereit. Unternehmen können Anträge über das Kundenportal der ISB stellen. Das neue Programm ergänzt die bereits erfolgreich laufenden einzelbetrieblichen Programme in den Bereichen Regionalförderung und Technologieförderung und soll ebenfalls möglichst unbürokratisch umgesetzt werden. Der Förderhöchstsatz wird einheitlich bei 25 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal bei 200 000 Euro gerechnet gerechnet auf drei Jahre liegen. Unternehmen aus nahezu jeder Branche und aus ganz Rheinland-Pfalz können Zuschüsse erhalten. Das Ministerium erwartet, dass jährlich bis zu 40 Unternehmen gefördert werden können. www.isb.rlp.de  

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Rheinland-Pfalz schreibt Umweltpreis 2016 aus

Das Umweltministerium von Rheinland- Pfalz hat Anfang März den „Umweltpreis Rheinland-Pfalz 2016“ ausgeschrieben. Ausgezeichnet werden Know-how und innovative Techniken beim Umweltschutz, aber auch effiziente Verfahren und moderne Dienstleistungen zum Beispiel beim sparsamen Umgang mit Ressourcen. Preiswürdig sind auch Projekte zum nachhaltigen Konsum oder zur nachhaltigen Ernährung. Die Auszeichnung ist mit insgesamt 9000 Euro dotiert. Sie geht zu gleichen Teilen an die sechs besten Bewerbungen, die von einer unabhängigen Jury ausgewählt werden. Einsendeschluss ist der 1. Juli 2016. Mehr Information im Internet unter

http://mulewf.rlp.de/de/themen/naturschutz/aktuelles/umweltpreis-des-landesrheinland- pfalz-2016/

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Kooperation zu Zukunftsstrategien für Klärschlamm vereinbart

Bislang wird der Klärschlamm rheinland-pfälzischer Kläranlagen überwiegend als Dünger in der Landwirtschaft verwertet. Mit der bundesweit geplanten Verschärfung der rechtlichen Anforderungen wird diese Praxis künftig nur noch eingeschränkt möglich sein. Bei der Entwicklung von Zukunftsstrategien zur Verwertung von Klärschlamm wollen Land und Kommunen künftig verstärkt zusammen arbeiten. Dazu haben Umweltministerin Ulrike Höfken und Wirtschaftsministerin Eveline Lemke am Dienstag mit Bürgermeister Ralph Spiegler vom Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz, Wolfgang Neutz vom Städtetag Rheinland-Pfalz und Peter Lubenau von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA) einen Kooperationsvertrag unterzeichnet.

„Die notwendige Umrüstung der Kläranlagen ist insbesondere für kleine und mittelgroße Kommunen eine Herausforderung. Wir wollen sie dabei unterstützen, zukunftsfähige, umweltverträgliche und bezahlbare Lösungen für die Entsorgung von Klärschlamm zu finden“, erklärte Ministerin Höfken. Die rheinland-pfälzische Initiative sei bundesweit einmalig. „Wir wollen die Klärschlammentsorgung verantwortungsbewusst und wirtschaftlich gestalten, also Rohstoffe wie vor allem das Phosphat erhalten und
Schadstoffe sachgerecht entsorgen“, ergänzte Ministerin Lemke.

Mit den geplanten Änderungen des Bundesrechts werden innerhalb der nächsten zehn Jahre nur noch die Betreiber von Kläranlagen mit geringen Schadstoffgehalten im Klärschlamm diesen landwirtschaftlich verwerten können. Das sind besonders kleinere Kläranlagen in ländlichen Regionen. Der Anteil des thermisch zu verwertenden Klärschlamms wird deshalb voraussichtlich deutlich ansteigen. Neben großen Lösungen wie etwa die geplante Verbrennungsanlage in Mainz kommen für den ländlichen Raum auch alternative Lösungen im kleineren Umfang in Frage. Die Ministerinnen verwiesen auf die vom Land geförderten Pilotversuche zur Klärschlammvergasung und zur so genannten Klärschlammpyrolyse in Linz-Unkel und Grünstadt. Nötig sind auch Anstrengungen zur deutlichen Verringerung der Abwasserbelastung, wenn Klärschlamm weiter landwirtschaftlich genutzt wird.

Das neue Kooperationsprojekt umfasst zur Unterstützung der Kommunen für die kommenden drei Jahre folgende Kernaufgaben: Zunächst soll eine landesweite Bestandsaufnahme der bestehenden Anlagen zur Abwasser- und Klärschlammbehandlung sowie der anfallenden Klärschlammmengen erfolgen. Die Ergebnisse und Zukunftsoptionen sollen dann in regionalen Fachforen von Werksleitern, Bürgermeistern und anderen Akteuren beraten werden und als Grundlage zum Start regionaler und überregionaler Planungsinitiativen dienen. Zur Koordination dieses Prozesses werden die Kooperationspartner eine Anlaufstelle einrichten. Die Umsetzung des Kooperationsprojekts erfolgt gemeinsam durch die kommunalen Projektpartner und die DWA. Die Gesamtkosten des Projekts in Höhe von 400.000 Euro trägt das Land zu 85 Prozent, den Rest übernehmen die kommunalen Spitzenverbände und die DWA.

„Uns liegt sehr daran, in interkommunaler Solidarität zukunftsfeste Lösungen für alle unsere kommunalen Abwasserbetriebe zu finden. Mit dieser Kooperation wird uns das auch gelingen“, erklärten Ralph Spiegler, stellvertretender Vorsitzender des Gemeinde- und Städtebunds Rheinland-Pfalz und Städtetag-Hauptgeschäftsführer Wolfgang Neutz. Peter Lubenau, der Vorsitzende des DWA-Landesverband Rheinland-Pfalz ergänzte: „Ökologisch und ökonomisch sinnvolle Lösungen müssen die Zielvorgabe künftiger Klärschlammentsorgungsstrategien sein. Die Entwicklung solcher Lösungen wird unter der Voraussetzung entsprechender Planungssicherheit im Verbund der Kooperationspartner landesweit möglich sein.“

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Land und Kommunen vereinbaren Kooperation zu Zukunftsstrategien für Klärschlamm

Das Land Rheinland-Pfalz und die Kommunen wollen bei der Entwicklung von Zukunftsstrategien zur Klärschlammentsorgung künftig verstärkt zusammenarbeiten. Umweltministerin Ulrike Höfken und Wirtschaftsministerin Eveline Lemke haben am 22. September 2015 mit Bürgermeister Ralph Spiegler vom Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz, Wolfgang Neutz vom Städtetag Rheinland- Pfalz und Peter Lubenau, DWA-Landesverbandsvorsitzender, einen entsprechenden Kooperationsvertrag unterzeichnet. „Die notwendige Umrüstung der Kläranlagen ist insbesondere für kleine und mittelgroße Kommunen eine Herausforderung. Wir wollen sie dabei unterstützen, zukunftsfähige, umweltverträgliche und bezahlbare Lösungen für die Entsorgung von Klärschlamm zu finden“, erklärte Ministerin Höfken. Die rheinlandpfälzische Initiative sei bundesweit einmalig. „Wir wollen die Klärschlammentsorgung verantwortungsbewusst und wirtschaftlich gestalten, also Rohstoffe wie vor allem das Phosphat erhalten und Schadstoffe sachgerecht entsorgen“, ergänzte Ministerin Lemke. Das neue Kooperationsprojekt umfasst zur Unterstützung der Kommunen für die kommenden drei Jahre folgende Kernaufgaben: Zunächst soll eine landesweite Bestandsaufnahme der bestehenden Anlagen zur Abwasser- und Klärschlammbehandlung sowie der anfallenden Klärschlammmengen erfolgen. Die Ergebnisse und Zukunftsoptionen sollen dann in regionalen Fachforen von Werksleitern, Bürgermeistern und anderen Akteuren beraten werden und als Grundlage zum Start regionaler und überregionaler Planungsinitiativen dienen. Zur Koordination dieses Prozesses werden die Kooperationspartner eine Anlaufstelle einrichten. Die Umsetzung des Kooperationsprojekts erfolgt gemeinsam durch die kommunalen Projektpartner und die DWA.

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Höfken in Bitburg: Land unterstützt Wasserwirtschaft in der Region mit 2,5 Millionen Euro

Das Land fördert fünf wasserwirtschaftliche Projekte im Landkreis Bitburg-Prüm mit insgesamt rund 2,5 Millionen Euro. Umweltministerin Ulrike Höfken hat die Förderbescheide heute in Bitburg an Landrat Joachim Streit, Bürgermeister Josef Junk (VG Bitburg-Land), Peter Feinen, Beigeordnete der VG Prüm, Gerhard Kauth, Beigeordneter der VG Arzfeld sowie Arndt Müller, Vorstand der Kommunalen Netze Eifel (KNE) überreicht. „Eine moderne Infrastruktur ist entscheidend für die Zukunft im ländlichen Raum. Deshalb unterstützen wir die Kommunen bei ihren Maßnahmen zur Wasserversorgung und zur Abwasserbeseitigung. Gleichzeitig tragen diese Investitionen zu stabilen Gebühren in der Eifelregion bei“, erklärte Höfken.

Mit 1,86 Millionen Euro fördert das Land den Ausbau der Wasseraufbereitungsanlage in Balesfeld und damit einen wichtigen Baustein des Regionalen Verbundsystems Westeifel. Mit 186.000 Euro werden darüber hinaus die Planungskosten für die neue, 80 Kilometer lange Wassertrasse des Verbundsystems unterstützt. Mit rund 159.000 Euro fördert das Land den Bau dezentraler Kleinkläranlagen in der VG Arzfeld. Zudem fördert das Land im Rahmen der „Aktion Blau Plus“ die Renaturierung des Kannenbachs in Biersdorf mit 270.000 Euro sowie die Renaturierung des Alfbachs in der VG Prüm mit 63.000 Euro.

„Mit dem 2013 eingeführten Wassercent hat die Landesregierung eine solide Grundlage für die Finanzierung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen geschaffen“, erklärte Ministerin Höfken. Der Wassercent sei zweckgebunden, das heißt, die Einnahmen müssen ausschließlich zum Gewässerschutz verwendet werden. „Damit erfüllen wir die Aufgaben der Daseinsvorsorge und schützen gleichzeitig das Trinkwasser, unser wichtigstes Lebensmittel“, sagte Höfken und verwies auf die europäische Wasserrahmenrichtlinie, wonach die Länder alle Gewässer in einen guten ökologischen Zustand überführen müssen. Dazu umfasse das rheinland-pfälzische Förderprogramm der Wasserwirtschaft allein in diesem Jahr 520 Maßnahmen der Kommunen, die das Land mit 110 Millionen Euro bezuschusse.

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Neues Landeswassergesetz verschärft Fracking-Regeln

Rheinland-Pfalz hat Anfang Juli ein neues Landeswassergesetz verabschiedet. Mit dem neuen Landeswassergesetz will Rheinland-Pfalz vor allem die Fracking-Regeln verschärfen. Das neue Landeswassergesetz untersagt Fracking in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und bei Entnahmen für Mineralwasser, Getränken und Lebensmitteln. Außerdem muss grundsätzlich eine wasserrechtliche Genehmigung eingeholt werden. Die Bundesregierung wolle das flächendeckende Vorsorgeprinzip im Grundwasserschutz aufgeben, entgegen ihrem Koalitionsvertrag. Jetzt könne sich die Koalition nicht einigen und habe die Entscheidung auf den Herbst verschoben. Rheinland-Pfalz müsse daher die landesrechtlichen Möglichkeiten nutzen, um das Grundwasser vor den Fracking-Risiken zu schützen, betonte Landesumweltministerin Ulrike Höfken bei der Verabschiedung des Gesetzes im Parlament.
Neben Bestimmungen zum Fracking enthält die Novelle auch neue Festlegungen zu Gewässerrandstreifen. Das Gesetz schreibt Schutzstreifen an Gewässern vor, wenn durch Einträge aus angrenzenden Flächen Schadstoffe in das Wasser gelangen. Allerdings setzt Rheinland-Pfalz auf Freiwilligkeit. Eine Vereinbarung in Kooperation mit den Landwirten habe Vorrang vor der rechtlichen Festlegung. Das sei jetzt erstmals im Landeswassergesetz festgeschrieben, so Höfken. Weitere Bestimmungen betreffen den Hochwasserschutz. Wenn für Deiche oder Hochwasserschutzmauern kein
Platz ist oder der Bau unverhältnismäßig teuer ist, können zukünftig auch vorhandene Bebauungen in eine Hochwasserschutzlinie einbezogen werden.

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Höfken in Ramstein: Programm zur PFT-Überwachung gestartet/ Fische werden untersucht

Bei der Ministerratssitzung am Freitag anlässlich des Rheinland-Pfalz-Tages in Ramstein-Miesenbach hat Umweltministerin Ulrike Höfken das Kabinett über den Umgang mit Grund- und Oberflächenwasserverunreinigungen auf dem US-Militärflugplatz in Ramstein informiert. „Wasser ist unser wichtigstes Lebensmittel, deshalb steht Gewässerschutz ganz oben auf der Agenda der Landesregierung“, betonte Höfken und verwies auf die aktuelle Novellierung des Landeswassergesetzes zum Schutz des Trinkwassers unter anderem vor Fracking und Einträgen aus der Landwirtschaft.

Auf dem Flugplatz in Ramstein wie auch auf anderen Militärflughäfen in Rheinland-Pfalz stelle der Nachweis so genannter Perfluorierter Tenside (PFT) im Grundwasser sowie in Bächen ein Umweltproblem dar, das nicht schnell zu lösen sei, so Höfken. Sie stellte klar, dass das Trinkwasser nicht gefährdet sei. Um dies auch für die Zukunft auszuschließen, werden seit 2011 Grundwasser sowie Flüsse und Bäche in Rheinland-Pfalz verstärkt und regelmäßig auf PFT untersucht. „In Ramstein arbeiten wir dabei eng mit dem US-Militär zusammen“, betonte Höfken. Sie kündigte an, dass dieses Jahr zudem an den größeren Flüssen in Rheinland-Pfalz Fische auf PFT untersucht werden. „Darüber hinaus habe ich 2014 eine behördenübergreifende Arbeitsgruppe ins Leben gerufen, die das Monitoring überwacht, Belastungsquellen ermittelt und erforderliche Schutz- und Sanierungsmaßnahmen erarbeitet“, erklärte die Umweltministerin.

Die PFT stammen unter anderem aus Feuerlöschschäumen, die jahrzehntelang auch auf den Flugplätzen eingesetzt wurden. Der Einsatz des möglicherweise krebserregenden Stoffes Perfluoroktansulfonat (PFOS) ist seit 2006 in der Europäischen Union verboten, Restbestände dieser PFT-haltigen Löschmittel durften allerdings noch bis 2011 verwendet werden. Die Air Base Ramstein habe 2012 mitgeteilt, dass nur noch „PFT-freie“ Löschmittel verwendet werden. „Vorsorglich wird das Grundwasser im Bereich des Flugplatzes gezielt überwacht“, so Höfken. An zwei Grundwassermessstellen seien deutlich erhöhte PFT-Werte festgestellt worden. „Dort haben wir die Überwachung und die Sanierungsplanung intensiviert“, erklärte die Umweltministerin.

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Dieses Jahr 520 Maßnahmen für Gewässerschutz und wasserwirtschaftliche Infrastruktur

Die Landesregierung wird in diesem Jahr rund 520 wasserwirtschaftliche Maßnahmen rheinland-pfälzischer Kommunen mit insgesamt 110 Millionen Euro fördern. Das hat Umweltministerin Ulrike Höfken am Freitag mitgeteilt: „Mit diesem Förderprogramm setzen wir den Schutz unserer Gewässer konsequent fort und sorgen gemeinsam mit den Kommunen dafür, dass die Infrastruktur auch für die nachfolgenden Generationen gesichert und weiterentwickelt wird“, erklärte Höfken. Neben der bundesweit erhobenen Abwasserabgabe schaffe der in Rheinland-Pfalz eingeführte Wassercent die finanzielle Grundlage, um die Kommunen auch weiterhin bei der Umsetzung ihren wasserwirtschaftlichen Projekten zu unterstützen. Das Geld fließe unter anderem in die Sanierung schadhafter Kanäle und Wasserleitungen, in den Bau und die Optimierung von Kläranlagen, in Projekte zum Hochwasserschutz sowie zur Renaturierung von Gewässern im Rahmen der „Aktion Blau Plus“.
„Die Anforderungen an die Infrastruktur der Wasserwirtschaft sind gestiegen, deshalb unterstützen wir die Kommunen weiterhin im notwendigen Umfang“, erklärte Höfken. Neben dem Klimawandel seien die Klärschlammverwertung, der Umgang mit Spurenstoffen und die Energieeffizienz aktuelle Herausforderungen. „Insbesondere werden wir durch die Förderung von Kleinkläranlagen bis zum Jahresende auch in den ländlichen Regionen die geordnete Abwasserbeseitigung abschließen können“, kündigte die Ministerin an. Die neue Landesförderung für privat errichtete Kleinkläranlagen sichere bezahlbare Entgelte für die Bürgerinnen und Bürger. Darüber hinaus seien beim Gewässer- und Naturschutz rund 180 Projekte vorgesehen, die zur Umsetzung der Ziele der europäischen Wasserrahmenrichtlinie beitragen.
Höfken wies darauf hin, dass aus den vorgesehenen Zuwendungen des Landes kommunale Investitionen in Höhe von rund 161 Millionen Euro resultierten. Als besonders gelungenes Beispiel zur nachhaltigen Entwicklung einer ganzen Region verwies sie auf das „Verbundprojekt Westeifel“, bei dem ausgehend von einer zukunftsfähigen Wasserversorgung auch die Energie- und Breitbandversorgung für rund 200.000 Bürgerinnen und Bürger fit gemacht und damit die Region langfristig energieautark werde.
Schwerpunkte des Förderprogramms:
Abwasserbeseitigung:
Vorgesehen sind dieses Jahr rund 215 Maßnahmen der Abwasserbeseitigung mit Fördermitteln in Höhe von 55 Millionen Euro für Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, zum Umbau und zur Ertüchtigung von Klär- und Mischwasserbehandlungsanlagen sowie zur Sanierung schadhafter Kanäle.
Davon sind rund 26 Millionen Euro für den erstmaligen Anschluss von Dörfern und Gehöften an zentrale Kläranlagen oder dezentrale kommunale Anlagen eingeplant. Diese Aufgabe soll bis Ende 2015 abgeschlossen werden. Die Errichtung von privaten Kleinkläranlagen soll in diesem Jahr mit rund 2,7 Millionen Euro unterstützt werden.
Wasserversorgung
Mit rund 23,8 Millionen Euro unterstützt das Land die Kommunen bei der Verbesserung ihrer Infrastruktur zur Wasserversorgung. Gefördert werden insbesondere Maß-nahmen zur Schaffung von Versorgungsverbünden aber auch Maßnahmen zur Verbesserung der Wasseraufbereitung und Wasserspeicherung
Aktion Blau Plus
In 181 Maßnahmen zur Gewässerentwicklung und damit zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie sollen 23,3 Millionen Euro fließen. Große Einzelprojekte der „Aktion Blau Plus“ sind beispielsweise die Offenlegung des Erlenbachs in Bad Bergzabern (Förderung 470.000 Euro), die „Stadt am Fluss“ Gerolstein (Förderung 855.000 Euro) oder die Renaturierung des Mörschbachs in der Verbandsgemeinde Birkenfeld (Förderung 284.000 Euro). Weitere 30 Projekte mit rund 5,3 Millionen Euro sollen den Rückhalt bei Hochwasser verbessern. Besonders große Maßnahmen stehen in diesem Bereich am Appelbach bei Badenheim sowie in Hettenleidelheim an. Hier errichten die Kommunen für rund 1,6 Millionen bzw. 1,52 Millionen Euro überörtlich wirkendende Hochwasserrückhaltebecken und werden dabei vom Land mit 50 Prozent gefördert.

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Umweltstaatssekretär Griese: Mehr Hochwasserschutz durch Zusammenarbeit am Rhein

„Hochwasser macht nicht vor Gemeindegrenzen halt. Die Hochwasserpartnerschaft Nördliche Vorderpfalz zeigt, wie eine Zusammenarbeit von Städten und Gemeinden für mehr Hochwasserschutz sorgt“, sagte Umweltstaatssekretär Thomas Griese bei einer Informationsveranstaltung der Hochwasserpartnerschaft heute in Frankenthal. Griese dankte den Mitgliedern für die beispielgebende Arbeit in der ersten der insgesamt 25 Hochwasserpartnerschaften in Rheinland-Pfalz. Vor fünf Jahren haben sich die Städte Ludwigshafen und Frankenthal, die BASF, die Gemeinde Bobenheim-Roxheim sowie der Rhein-Pfalz-Kreis, mit weiteren Verbandsgemeinden an Isenach und Eckbach zum Schutz vor Hochwasser zusammengeschlossen. „Wir können Hochwasser nicht verhindern, aber wir können durch Vorsorge und angepasste Planung die möglichen Schäden vermindern“, sagte Griese. Deshalb gehören zum Konzept der Landesregierung neben dem Bau von Deichen oder Poldern auch Vorsorgemaßnahmen, die in Hochwasserpartnerschaften erarbeitet werden.

Der Vorsitzende der Hochwasserpartnerschaft, der Frankenthaler Bürgermeister Martin Hebich, erläuterte: „Wir rüsten uns auch für den bis jetzt noch nicht dagewesenen Fall, dass bei einem extremen Rheinhochwasser die Deiche überfluten werden.“ So wird in der Gemeinde Bobenheim-Roxheim ein beispielhaftes Hochwasserschutzkonzept erstellt. Mit Unterstützung des Landes und unter aktiver Beteiligung der Bevölkerung werden Maßnahmen der öffentlichen und privaten Vorsorge entwickelt. Dazu zählt eine vorausschauende Evakuierungsplanung ebenso wie die private finanzielle Risikovorsorge durch Elementarschadensversicherungen. Ein weiteres Beispiel ist das Konzept zur gemeinsamen Gefahrenabwehr bei einem Bruch des Rheinhauptdeiches. Durch die Schaffung von Querriegeln soll die Überschwemmungsfläche hinter dem Rheindeich eingedämmt werden.

Insbesondere in Folge des Klimawandels sei zukünftig auch am Rhein häufiger mit Hochwasser zu rechnen. „Der Hochwasserschutz ist und bleibt daher ein Schwer-punkt der Politik der Landesregierung“, so Griese. Das Land habe in den vergangenen 25 Jahren hier rund 900 Millionen Euro investiert und die Kommunen bei der Vorsorge unterstützt. Zudem stünden die Landesbehörden den Kommunen der Hochwasserpartnerschaften auch künftig mit fachlicher Beratung bei. „Darüber hinaus tragen die Renaturierungsmaßnahmen im Rahmen der Aktion Blau Plus dazu bei, dass unsere Flüsse und Bäche wieder mehr Raum gewinnen“, so Griese.

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Neues Landeswassergesetz schützt vor Risiken des Frackings – Höfken verbessert Gewässer- und Trinkwasserschutz

„Wir wollen mit dem neuen Landeswassergesetz den Wasser- und Gewässerschutz in Rheinland-Pfalz verbessern. Damit die Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie erreicht werden, sind noch große Anstrengungen nötig. Über 70 Prozent unserer Flüsse und Bäche haben den geforderten guten ökologischen Zustand noch nicht erreicht. Wasser ist unsere wichtigste Ressource und es liegt in unserer Verantwortung, das auch für die Zukunft zu sichern“, erklärte Umweltministerin Ulrike Höfken heute zur Verabschiedung des Landeswassergesetzes im Plenum.
Eine wichtige Neuregelung betreffe das Fracking. Die Bundesregierung habe ein Gesetz vorgelegt, das Fracking unter bestimmten Bedingungen ermögliche. „Das flächendeckende Vorsorgeprinzip im Grundwasserschutz will die Bundesregierung aufgeben, entgegen ihrem Koalitionsvertrag. Jetzt kann sich die Koalition nicht einigen und hat die Entscheidung auf den Herbst verschoben. Wir müssen daher unsere landesrechtlichen Möglichkeiten nutzen, um unser Grundwasser vor den Fracking-Risiken zu schützen“, so Höfken.

Mit dem Landeswassergesetz will die Landesregierung Fracking in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und bei Entnahmen für Mineralwasser, Getränken und Lebensmitteln untersagen. Außerdem muss grundsätzlich eine wasserrechtliche Genehmigung eingeholt werden. „Der Vorsorgegrundsatz gilt damit bei uns flächendeckend. Das heißt: Wer fracken will, muss nachweisen, dass keine Gefahr für das Grundwasser besteht“, erklärte Höfken. Weil Risiken für Mensch, Wasser und Umwelt nicht sicher ausgeschlossen werden können, darf Fracking mit gefährlichen Chemikalien nicht angewendet werden, so die Auffassung der Ministerin.

Eine weitere Neuregelung im Gesetz betrifft die Festlegung von Gewässerrandstreifen. Das Gesetz schreibt Schutzstreifen an Gewässern vor, wenn durch Einträge aus angrenzenden Flächen Schadstoffe in das Wasser gelangen. Das können zum Beispiel landwirtschaftliche Nutzflächen sein. „Wir setzen dabei auf Freiwilligkeit. Eine Vereinbarung in Kooperation mit den Landwirten hat Vorrang vor der rechtlichen Festlegung. Das ist jetzt erstmals im Landeswassergesetz festgeschrieben“, sagte Höfken. Gemeinsam mit der Landwirtschaft werden die Ziele und Maßnahmen diskutiert.

Das Landeswassergesetz verbessert auch die Regelungen zum Hochwasserschutz. Wenn für Deiche oder Hochwasserschutzmauern kein Platz ist oder der Bau unverhältnismäßig teuer ist, können zukünftig zum Beispiel auch vorhandene Bebauungen in eine Hochwasserschutzlinie einbezogen werden.

Das neue Landeswassergesetz bildet das rechtliche Fundament für den Gewässerschutz in Rheinland-Pfalz. „Darauf bauen unsere Gewässerschutzprogramme auf, wie „gewässerschonende Landwirtschaft“ oder die „Aktion Blau Plus“, erläuterte Höfken. Zum Fundament gehöre auch die finanzielle Ausstattung. „Mit dem zweckgebundenen Wassercent haben wir dazu ein wichtiges Instrument geschaffen“, so die Ministerin.

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Rheinland-Pfalz: neues Landeswassergesetz im Kabinett beraten

Fracking ist ein wichtiges Thema im geplanten neuen Landeswassergesetz für Rheinland-Pfalz. Der Gesetzesentwurf wurde am 3. Februar 2015 im Kabinett beraten. Das Land will mit dem neuen Gesetz Fracking in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und Mineralwassergewinnungsgebieten generell untersagen. Das Gesetz räumt außerdem der öffentlichen Trinkwasserversorgung Vorrang vor anderen Nutzungen ein. Durch Gewässerrandstreifen sollen Schadstoffeinträge vermindert werden. „Solange die mit der Fracking-Technologie einhergehenden Gefahren für Mensch und Umwelt nicht sicher ausgeschlossen werden können, darf Fracking mit gefährlichen Chemikalien nicht erlaubt werden. Wir nutzen daher die landesrechtlichen Möglichkeiten, um das Grundwasser vor den Risiken des Frackings zu schützen“, sagte Landesumweltministerin Ulrike Höfken (Grüne). Die Bundesregierung sei jahrelang nicht aktiv geworden und die erst vor kurzem vorgestellten Pläne der Bundesregierung gäben Anlass zur Sorge. Unter anderem wolle die Bundesregierung Fracking außerhalb von Wasserschutzgebieten grundsätzlich erlauben. Geplant sei auch eine Aufweichung des vorsorgeorientierten Gewässerschutzes zugunsten von Fracking. „Das bedeutet eine im Wasserrecht bisher nie dagewesene Aufspaltung des Grundwasserschutzes in Schutz- und Schmutzgebiete“, so Höfken. Neben Schadstoffeinträgen aus den Abwassereinleitungen der Kläranlagen rücken zunehmend flächenhafte Einträge in den Fokus des Gewässerschutzes – zum Beispiel aus der Düngung landwirtschaftlicher Flächen. Mit der neuen Regelung werden Schutzstreifen entlang ei nes Gewässers vorgeschrieben, wenn durch wesentliche Einträge der gute Gewässerzustand, wie ihn die EU vorschreibt, nicht erreicht wird. „Wir setzen jedoch vorrangig auf die Kooperation mit unseren Landwirten“, so Höfken.

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Förderung dezentraler Kleinkläranlagen spart in Rheinland¬Pfalz 20 Millionen Euro ein

Das rheinland-pfälzische Umweltminis-terium sieht in der neu geschaffenen För-derung von Kleinkläranlagen deutliche finanzielle Vorteile für die Abwasserent-sorgung im ländlichen Raum. Rheinland-Pfalz spare durch dezentrale statt zentrale Lösungen rund 20 Millionen Euro ein, berichtete Anfang des Jahres 2015 Lan-desumweltministerin Ulrike Höfken. Die im Juli 2013 eingeführte Förderrichtlinie ermöglicht es Kommunen, den Bau und Betrieb von Kleinkläranlagen auf Private zu übertragen. Für die Investitionskosten gewährt das Land einen Zuschuss. Mit der Förderung will das Umweltministeri-um erreichen, dass bis zum 31. Dezem-ber 2015 für alle Haushalte in Rhein-land-Pfalz die geordnete Abwasserent-sorgung sichergestellt ist.

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Verschwenderischem Umgang mit „Lebensquell Phosphor“ deutlich Riegel vorschieben

DBU und Land Rheinland-Pfalz fördern wegweisendes Projekt der Chemischen Fabrik Budenheim zum
Phosphorrecycling aus Klärschlamm

Phosphor ist für alle Lebewesen unersetzlich, neben Stickstoff die wichtigste Grundlage für Pflanzenwachstum und Hauptbestandteil von Pflanzendünger: ein wertvoller Mineralstoff. Doch während die Weltbevölkerung stetig wächst, schwinden die Phosphatvorkommen und können zudem nur unter großen Umweltbelastungen und hohem Energieaufwand gewonnen werden. „Die Lösung heißt Kreislaufwirtschaft: Menschen und Tiere nehmen nicht nur Phosphor auf, sondern scheiden ihn auch wieder aus. Nach der Abwasserreinigung bleibt der größte Teil im Klärschlamm zurück. Von den in Deutschland jährlich anfallenden zwei Millionen Tonnen Klärschlamm-Trockenmasse, die etwa 60.000 Tonnen Phosphor enthalten, werden aber nur 45 Prozent als Dünger oder anderweitig stofflich verwendet. Der Rest wird verbrannt und der Phosphor geht verloren. Das können wir uns nicht mehr leisten“, sagt Dr. Heinrich Bottermann, Generalsekretär der Deutschen Bundesstiftung Umwelt (DBU). Mit fachlicher und finanzieller Unterstützung der DBU von 390.000 Euro entwickelt die Chemische Fabrik Budenheim (Rheinland-Pfalz) ein umweltfreundliches Verfahren, das mit Kohlensäure Phosphor aus Klärschlamm zurückgewinnt.
Weltweit wurden 2012 etwa 210 Millionen Tonnen Rohphosphat zum Herstellen von Phosphor für die chemische Industrie gefördert. Der größte Anteil wird mit 82 Prozent für die Produktion von Düngemitteln verwendet. Die mineralischen Phosphorvorkommen seien jedoch eine endliche Ressource und die riesigen Tagebaue würden gravierende ökologische Schäden am Boden und bleibende ökologische Einschnitte in den Ländern verursa-chen. Zudem werde in den Tagebauen von Marokko, China, Jordanien oder Südafrika zunehmend mit den Schadstoffen Cadmium und Uran belastetes Rohphosphat abgebaut. Europa importiere Phosphorerze mangels eigener Vorkommen und produziere daraus Düngemittel, mit denen diese Schadstoffe in die Böden gelangten. „Auch deshalb ist ein nachhaltigerer Umgang mit der endlichen Ressource, etwa durch eine gezieltere Düngung, und
deren Rückgewinnung dringend notwendig“, fordert Dr. Hans-Christian Schaefer, DBU-Referent für Biotechnologie.
Um ein Umlenken in diese Richtung anzustoßen, fördere die DBU seit zehn Jahren Phosphorrecycling. So gebe es bereits unterschiedliche Verfahren zur Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlamm und aus der Asche der Klärschlammverbrennung. Doch nur wenige Verfahren gelangten bisher zur technischen Umsetzung, weil die ökologischen und ökonomischen Nachteile aufgrund der benötigten Mengen an Chemikalien und Energie zu hoch seien.
Die Laborentwicklung des neuen Verfahrens der Chemischen Fabrik Budenheim unterstützte zuvor die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) im Auftrag des Landes Rheinland-Pfalz mit 416.000 Euro. „Die Förderung innovativer Ideen und kreativer Unternehmer ist eines unserer zentralen Themen“, sagt die rheinland-pfälzische Wirtschaftsministerin Eveline Lemke. „Das aussichtsreiche Verfahren hat das Potenzial zur signifikanten Rückgewinnung wertvoller Rohstoffe und zur Vermeidung von Abfällen.“ Darauf aufbauend sollen jetzt umfangreiche Versuche mit einer Pilotanlage an der Kläranlage Mainz-Mombach durchgeführt werden, um Klarheit über die Wirtschaftlichkeit und die ökologischen und ökonomischen Auswirkungen des Verfahrens zu bekommen. Die neu entwickelte Versuchsanlage ist verfahrenstechnisch so kompakt und einfach aufgebaut, dass nicht nur weniger Chemikalien, sondern auch deutlich weniger Wärme, also Energie, für die Verfahrensschritte benötigt wird, sagt Franz-Peter Heidenreich, DBU-Referent für Wasserwirtschaft und Bodenschutz.

Die gewonnenen Produkte sollen dann untersucht werden, ob sie sich für die Weiterverarbeitung zu Phosphordünger eignen. Denn das recycelte Phosphat müsse bestimmte Bedingungen erfüllen, damit es für Düngemittel verwendet werden könne: „Es muss löslich sein, damit es die Pflanzenwurzeln aufnehmen können. Außerdem sollte der Gehalt an Schadstoffen wie Schwermetallen und organischen Schadstoffen die gesetzlichen Vorgaben möglichst deutlich unterschreiten, um ein Anreichern von Schadstoffen im Boden zu verhindern“, erklärt Heidenreich.
Unter erhöhtem Druck werde Kohlenstoffdioxid in das Klärschlamm-Wasser-Gemisch geleitet, wandele sich zu Kohlensäure um, bringe den pH-Wert zum Sinken und löse die im Klärschlamm enthaltenen Phosphate heraus, die nun die Form von Kristallen leichter wiedergewonnen werden könn-ten, erklärt Projektleiterin Eva Stössel von der Chemischen Fabrik Budenheim. „Im Prozess kann im Gegensatz zu bisherigen Verfahren auf Chemikalien wie Salz- oder Schwefelsäure und Natronlauge vollständig verzichtet werden.“ Beim sogenannten Budenheim-Verfahren sollen keine umweltschädlichen Abwasser oder Abluftströme mehr entstehen. Die nach dem Trocknen übrigbleibenden Phosphate können dann zu Düngemittel weiterverarbeitet werden. Das bei diesem Prozess entweichende Kohlendioxid
werde aufgefangen und im Kreislauf erneut für den Reaktionsbehälter genutzt.

„Ziel dieses Verfahrens ist es, je nach Herkunft des kommunalen oder industriellen Klärschlamms bis zu 50 Prozent des Phosphats zurückzugewinnen“, sagt Stössel. Dieses energiesparende Kreislaufverfahren gehe „weit über den bisherigen technischen Kenntnisstand hinaus, weil der gewonnene Dünger keine organischen und anorganischen Schadstoffe und Schwermetalle mehr enthält, die im Prozess weitgehend entfernt werden und im Klärschlamm-Rückstand zurückbleiben.“ Der phosphatarme Rückstand bzw. Restschlamm soll auf seine wertvollen Inhaltsstoffe analysiert werden, um die Reststoffe ebenfalls in den Kreislauf zurückzuführen und ressourcen-schonend verwenden zu können.
Außerdem könnten die Verfahrenskosten mit geschätzten 60 bis 70 Cent pro Kilogramm gewonnenem Phosphor deutlich geringer sein als bei den bisherigen Verfahren, die zwischen zwei und 25 Euro pro Kilogramm Phos-phor liegen. Heidenreich: „Durch die um ein Vielfaches günstigeren Verfahrenskosten ist die Wahrscheinlichkeit hoch, den Phosphordünger auch am Markt verkaufen zu können. Das Budenheimer Verfahren hat somit gegen-über den bislang bekannten Verfahren deutliche verfahrenstechnische, öko-logische, energetische und damit auch ökonomische Vorteile.“

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Klärschlamm umweltfreundlich und wirtschaftlich verwerten

Wie kann der Klärschlamm in Rheinland-Pfalz in Zukunft wirtschaftlich und umweltfreundlich verwertet werden? Diese Frage stand im Mittelpunkt einer Fachtagung, die das Umwelt- und das Wirtschaftsministerium am Mittwoch gemeinsam in Mainz ausrichteten. „Klärschlämme sind oftmals mit Schwermetallen und organischen Schadstoffen belastet, die sich in Böden und Gewässern langfristig anreichern und die Lebensmittelerzeugung belasten können. Vor dem Hintergrund der anstehenden Novellierung der Klärschlammverordnung des Bundes wollen wir für Rheinland-Pfalz die Strategie für eine umweltverträgliche und wirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm fortentwickeln“, erklärte Umwelt- und Landwirtschaftsministerin Ulrike Höfken. Eine zentrale Frage dabei sei, welche Klärschlämme künftig noch in der Landwirtschaft ausgebracht werden sollen.

Derzeit werden 70 Prozent der in Rheinland-Pfalz anfallenden Klärschlämme in der Landwirtschaft als Dünger ausgebracht. Schlämme, welche die zulässigen Schad-stoffgrenzwerte nicht einhalten, müssen thermisch verwertet werden. „Mit der vom Bund geplanten Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung wird der Anteil des thermisch zu verwertenden Klärschlamms voraussichtlich deutlich ansteigen“, so Wirtschaftsstaatssekretär Uwe Hüser. Er gehe aber davon aus, dass es zum Beispiel für kleinere Kläranlagen im ländlichen Raum Ausnahmen geben werde.

Höfken und Hüser betonten, dass künftig dem Recycling des im Klärschlamm enthaltenen Phosphors eine besondere Rolle zukomme. „Die weltweiten Phosphorvorräte werden knapp, dabei ist eine ertragreiche Landwirtschaft auf hochwertige Phosphatdünger angewiesen“, so Höfken. Technische Möglichkeiten für die Rückgewinnung des wertvollen Stoffes aus Klärschlamm gebe es bereits. „Um für die unterschiedlichen städtischen und ländlichen Strukturen in Rheinland-Pfalz auch wirtschaftliche Lösungen zu finden, besteht allerdings noch Forschungs- und Entwicklungsbedarf“, so Höfken und Hüser. Sie verwiesen in diesem Zusammenhang auf die vom Land geförderten Pilotversuche zur Klärschlammvergasung in Linz-Unkel und Grünstadt. Darüber hinaus unterstütze die Landesregierung die Kommunen jährlich mit rund zwei Millionen Euro beim Bau von Klärschlamm-Faulungsanlagen sowie bei Maßnahmen zur Entwässerung des Schlamms.

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Thaleischweiler-Fröschen: Zweite KSV Anlage in Rheinland-Pfalz

Symbolisch setzten Vertreter der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Fröschen-Wallhalben am 16. September 2014 den ersten Spatenstich für die neue Klärschlammvererdungsanlage oberhalb der Gruppen-Kläranlage Schwarzbachtal. Seitdem entstehen auf einer Fläche von knapp 1,7 ha drei mit Schilf bepflanzte Beete, die ab Inbetriebnahme der Anlage kontinuierlich den anfallenden Klärschlamm von bis zu 16.700 m³ pro Jahr aufnehmen und vererden werden. Für die Verbandsgemeinde ist diese Anlage die optimale Lösung zur Klärschlammentwässerung. Nach der KSV Newel der Verbandsgemeindewerke Trier- Land ist dies die zweite Anlage von EKO-PLANT in Rheinland-Pfalz. Bundesweit werden bereits über 80 solcher Anlagen erfolgreich betrieben. Auf Norderney wurde vor 23 Jahren die erste großtechnische Klärschlammvererdungsanlage in Betrieb genommen. Sie arbeitet seitdem effizient und wirtschaftlich.

http://www.eko-plant.de/allgemein-presse/116-presse-klaerschlammvererdung/382-zweite-ksv-anlage-in-rheinland-pfalz.html

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Klärschlamm umweltfreundlich und wirtschaftlich verwerten

Wie kann der Klärschlamm in Rheinland-Pfalz in Zukunft wirtschaftlich und umweltfreundlich verwertet werden? Diese Frage stand im Mittelpunkt einer Fachtagung, die das Umwelt- und das Wirtschaftsministerium am Mittwoch gemeinsam in Mainz ausrichteten. „Klärschlämme sind oftmals mit Schwermetallen und organischen Schadstoffen belastet, die sich in Böden und Gewässern langfristig anreichern und die Lebensmittelerzeugung belasten können. Vor dem Hintergrund der anstehenden Novellierung der Klärschlammverordnung des Bundes wollen wir für Rheinland-Pfalz die Strategie für eine umweltverträgliche und wirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm fortentwickeln“, erklärte Umwelt- und Landwirtschaftsministerin Ulrike Höfken. Eine zentrale Frage dabei sei, welche Klärschlämme künftig noch in der Landwirtschaft ausgebracht werden sollen.

Derzeit werden 70 Prozent der in Rheinland-Pfalz anfallenden Klärschlämme in der Landwirtschaft als Dünger ausgebracht. Schlämme, welche die zulässigen Schad-stoffgrenzwerte nicht einhalten, müssen thermisch verwertet werden. „Mit der vom Bund geplanten Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung wird der Anteil des thermisch zu verwertenden Klärschlamms voraussichtlich deutlich ansteigen“, so Wirtschaftsstaatssekretär Uwe Hüser. Er gehe aber davon aus, dass es zum Beispiel für kleinere Kläranlagen im ländlichen Raum Ausnahmen geben werde.

Höfken und Hüser betonten, dass künftig dem Recycling des im Klärschlamm enthaltenen Phosphors eine besondere Rolle zukomme. „Die weltweiten Phosphorvorräte werden knapp, dabei ist eine ertragreiche Landwirtschaft auf hochwertige Phosphatdünger angewiesen“, so Höfken. Technische Möglichkeiten für die Rückgewinnung des wertvollen Stoffes aus Klärschlamm gebe es bereits. „Um für die unterschiedlichen städtischen und ländlichen Strukturen in Rheinland-Pfalz auch wirtschaftliche Lösungen zu finden, besteht allerdings noch Forschungs- und Entwicklungsbedarf“, so Höfken und Hüser. Sie verwiesen in diesem Zusammenhang auf die vom Land geförderten Pilotversuche zur Klärschlammvergasung in Linz-Unkel und Grünstadt. Darüber hinaus unterstütze die Landesregierung die Kommunen jährlich mit rund zwei Millionen Euro beim Bau von Klärschlamm-Faulungsanlagen sowie bei Maßnahmen zur Entwässerung des Schlamms.

http://mulewf.rlp.de/no_cache/aktuelles/einzelansicht/archive/2014/november/article/hoefken-hueser-klaerschlamm-umweltfreundlich-und-wirtschaftlich-verwerten/

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Rheinland-Pfalz testet Nano- Keramik-Membranen auf einer Kläranlage

Auf der Kläranlage Petersberg in Rheinland- Pfalz werden Nano-Keramik-Membranen getestet. Die größte Membrankläranlage in Rheinland-Pfalz filtere kleinste Teilchen und erprobe die neue Technik unter wissenschaftlicher Begleitung, erklärte Umweltministerin Ulrike Höfken Mitte Oktober 2014 bei der Einweihung des Neubaus der Anlage in der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Fröschen-Wallhalben. Das Land fördert das Pilotprojekt mit 1,58 Millionen Euro. Die Keramikfilter der Kläranlage haben Poren im Nanobereich. Sie sind 2000mal kleiner als ein Haar und sollen den Eintrag von gefährlichen Keimen und Bakterien in die Gewässer reduzieren. Das Zentrum für innovative Abwassertechnologien der TU Kaiserslautern prüft über 18 Monate den Nährstoffabbau und die Energieeffizienz der Anlage und untersucht außerdem, ob auch Mikroschadstoffe wie Arzneimittelreste oder Pflanzenschutzmittel zurückgehalten werden können.

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LAWA soll sich mit Mikroplastik in Wasser befassen

Rheinland-Pfalz will darauf hinwirken, dass in der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser das Thema „Mikroplastik“ koordiniert und gezielt behandelt wird. Das erklärte Landesumweltministerin Ulrike Höfken am 15. September 2014 bei den 12. Mainzer Arbeitstagen des Landesamts für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht, die als Thema „Mikroplastik in der Umwelt“ hatten. Bereits im Mai hätten die Umweltminister die Bundesregierung aufgefordert, auf die Hersteller einzuwirken, damit diese auf die Verwendung von Mikroplastikteilchen in der Kosmetikbrache verzichten. „Eine direkte und bewusste Einbringung der Plastikteilchen über solche Produkte soll gestoppt werden, da es genügend Alternativen gibt“, sagte Höfken. Auch weitere ordnungspolitische Maßnahmen müssten diskutiert werden. „Wir wollen zudem die Industrie bei ihrem ‚Null-Pelletverlust‘-Projekt unterstützen und auf weitere Verluste von Mikroplastik bei der Kunststoffproduktion hinwirken“, ergänzte die Ministerin. Dazu sei auch eine geregelte Entsorgung notwendig, wie sie in Rheinland-Pfalz und Deutschland weitestgehend vorhanden sei, aber nicht in allen EU-Staaten. Die Produkte, die Kunststoffe enthalten, müssen einfacher gekennzeichnet werden, forderte Höfken weiter. Das Bundesinstitut für Risikoforschung hingegen hatte im Januar 2014 festgestellt, ein Gesundheitsrisiko durch polyethylenhaltige Mikrokunststoffpartikel bei der Verwendung von Hautreinigungs- und Zahnpflegemitteln sei unwahrscheinlich.

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Toilettenabwasser gehört nicht in die Mosel

Auf Fahrgastschiffen fallen Abfälle an, insbesondere häusliche Abwässer und Hausmüll. Für die häuslichen Abwässer sieht das Abfallübereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Belgien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Sonderregelungen vor. Es handelt sich um das internationale Abkommen zur Abfallbehandlung in der Binnenschifffahrt (CDNI). Ab dem 1. Januar 2012 ist für Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von mehr als 50 Fahrgästen zugelassen sind, die Entsorgung in die Oberflächengewässer untersagt.

Da einige Fahrgastschiffe die erforderliche Umrüstungsmaßnahme nicht rechtzeitig umgesetzt hatten, hatte die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord die Entsorgung der Abwässer an den dafür vorgesehenen Anlagestellen bis spätestens zum 21.06.2012 angeordnet. Nach Auskunft der Schiffseigener waren bis zu diesem Zeitpunkt alle Schiffe entsprechend umgerüstet.
Um nun sicher zu gehen, dass alle Fahrgastschiffe der erforderlichen Umrüstung auch tatsächlich nachgekommen sind, hat aktuell im Interesse des Umweltschutzes eine Schwerpunktkontrolle von Fahrgastschiffen durch die Wasserschutzpolizei Bernkastel und Vertretern des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten, stattgefunden. Bei der Kontrollaktion wurde nur ein Fahrgastschiff angetroffen, das keinen Fäkaltank eingebaut hatte.
Nun wird im Zuge eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens eine Anhörung durchgeführt, um die illegale Einleitung zu ahnden.

http://sgdnord.rlp.de/einzelansicht/archive/2014/august/article/sgd-nord-toilettenabwasser-gehoert-nicht-in-die-mosel/

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Immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Klärschlammtrocknungsanlage Sludge Drying Südwest GmbH in Pirmasens

Neustadt an der Weinstraße/Pirmasens – Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) in Neustadt hat Bau und Betrieb einer Klärschlammtrocknungsanlage in Pirmasens-Fehrbach genehmigt. Im November 2013 hatte die Firma Sludge Drying Südwest GmbH die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Standort unmittelbar neben dem Müllheizkraftwerk Pirmasens beantragt. Mit der thermischen Trocknung mittels überhitzten Dampfs aus dem Müllheizkraftwerk (MHKW) will SD Südwest maximal 56.000 Tonnen jährlich überwiegend kommunale, nicht gefährliche Klärschlämme zu Brennstoff aufbereiten.
Wie Vizepräsident Willi Tatge mitteilt, wurden im Verfahren etliche Fachbehörden mit Stellungnahmen eingebunden. Nachdem nach öffentlicher Auslegung der Unterlagen eine Einwendung gegen das Vorhaben erhoben wurde, wurde im Mai 2014 eine öffentliche Erörterung in der Grundschule Pirmasens-Fehrbach durchgeführt. Diskutiert wurden dabei insbesondere die Themen Notwendigkeit, Immissionsprognose, Toxikologie der Klärschlämme, Standortauswahl, Kaminhöhe, Einhaltung der Grenzwerte mit geplanter Technik (Photooxidation), Rückgewinnung Phosphor und Arbeitsschutz. Die Ergebnisse dieser Diskussion sowie die fachlichen Stellungnahmen wurden in der Entscheidung berücksichtigt. Die Prüfung der Unterlagen durch die SGD hat ergeben, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren bei ordnungsgemäßem Betrieb zu erwarten sind.
Es konnte nachgewiesen werden, dass die sich aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ergebenden Pflichten erfüllt werden und auch andere Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen; daher war die Genehmigung von der zuständigen Behörde in Neustadt zu erteilen.
Die Genehmigung listet jedoch zahlreiche fachliche Bestimmungen zum Baurecht, zur Abfallwirtschaft, zum Immissions-, Brand-, Natur-, Gewässer- und Arbeitsschutz auf, die der Antragsteller einzuhalten hat. Dazu gehören auch die Verwendung von schadlosem Verfüllmaterial zur Baureifmachung des Geländes, Auflagen zur Luftemissionsbegrenzung, Nachreichen einer vom Ortbeirat Fehrbach geforderten Geräuschemissionsprognose vor Inbetriebnahme sowie die zugelassenen Abfallarten.

http://www.sgdsued.rlp.de/icc/Internet/nav/f3c/broker.jsp?uMen=f3c705e6-8f8d-a811-6d16-9bb102700266&uCon=a7350f37-8a67-e741-6c26-7b35c5826846&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042

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Rheinland-Pfalz: Bundesregierung bremst Stromerzeugung von Kläranlagen

Mit dem Entwurf der Bundesregierung zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) drohe manchen zukunftsweisenden Innovationen, wie dem Bau neuer Schlammfaulungsanlagen auf Kläranlagen, das Aus, kritisierte Thomas Griese, Umweltstaatssekretär in Rheinland- Pfalz. Die Bundesregierung wolle, dass Betriebe die ihre Verfahren künftig umstellen, für den selbst erzeugten, sauberen Strom aus erneuerbarer Energie EEG-Umlage zahlen. „Damit werden Betriebe für ihre Investitionen in Wirtschaftlichkeit und Umweltschutz bestraft und der Ausbau der Erneuerbaren Energien abgewürgt. Das ist eine Kehrtwende statt eine Energiewende“, so der Staatssekretär am 20. Mai 2014 bei der Einweihung einer Klärschlammfaulungsanlage in Saulheim. Das Ziel, 60 Prozent des Energiebedarfs in Deutschland bis zum Jahr 2050 durch erneuerbare Energien zu decken, könne so kaum erreicht werden. Das Land Rheinland-Pfalz fördert die Umstellung von Kläranlagen auf Schlammfaulung. Griese stellte in Saulheim zugleich eine neue Broschüre des Landes vor, welche die umfangreichen Möglichkeiten und Potenziale der Umstellung von Kläranlagen auf die Faulungstechnik in Rheinland-Pfalz aufzeigt. Die geplante Steigerung der in Rheinland- Pfalz aus Klärgas erzeugten Strommenge von 40 000 auf 60 000 Megawattstunden im Jahr würde durch die „rückwärtsgerichtete Eigenstromregelung der Bundesregierung“ in Frage gestellt. Er forderte die Bundesregierung dringend auf, die EEG-Novelle nachzubessern.

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Höfken: „Land unterstützt Kommunen im Jahr 2014 mit 95 Millionen Euro für Gewässerschutz und Infrastruktur“

Die Landesregierung wird in diesem Jahr rund 530 wasserwirtschaftliche Maßnahmen rheinland-pfälzischer Kommunen mit insgesamt 95 Millionen Euro fördern. Das hat Umweltministerin Ulrike Höfken am Freitag mitgeteilt: „Damit tragen wir zum Schutz unserer Gewässer bei und machen die Kläranlagen, Kanäle und Wasserleitungen im Land fit für die Zukunft“, so Höfken. Mit dem Wassercent habe das Land die finanzielle Grundlage geschaffen, um die Kommunen auch weiterhin umfangreich bei ihren wasserwirtschaftlichen Projekten zu unterstützen. Etwa ein Drittel der Fördermittel stamme aus den zweckgebundenen Einnahmen des Wassercents. Das Geld fließe unter anderem in die Sanierung von Kanälen und Wasserleitungen, in den Bau von Kläranlagen, in Projekte zum Hochwasserschutz und zur Renaturierung von Gewässern im Rahmen der „Aktion Blau Plus“.

„Der Schutz der wertvollen Ressource Wasser und die Verbesserung der Infrastruktur der Wasserwirtschaft bleiben herausragende Aufgaben der Daseinsvorsorge in Rheinland-Pfalz“, sagte Höfken. Insbesondere das Engagement beim Gewässer- und Naturschutz sei seit 2011 deutlich gesteigert worden: Hier habe man Anzahl und Umfang der Projekte nahezu verdoppelt.
Insgesamt betragen die förderfähigen Investitionen der Kommunen in Rheinland-Pfalz in die wasserwirtschaftliche Infrastruktur im Jahr 2014 rund 134,5 Millionen Euro. „Etwa zwei Drittel der Kosten trägt das Land. Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels sorgen wir gemeinsam mit den Kommunen dafür, dass die Infrastruktur auch für die nachfolgenden Generationen gesichert und weiterentwickelt wird“, erklärte Höfken.
Schwerpunkte des Förderprogramms:

Abwasserbeseitigung:
Rund 24,2 Millionen Euro sind für die erstmalige Herstellung einer geordneten Abwasserbeseitigung durch Kommunen (Anschluss an zentrale Kläranlagen, dezentrale kommunale Anlagen) eingeplant. Diese Aufgabe soll bis Ende 2015 abgeschlossen werden. „Die neu geschaffene Möglichkeit für Kommunen, auch für privat errichtete Kleinkläranlagen eine Zuwendung auszusprechen, wird sehr intensiv genutzt. Damit entlasten wird die Kommunen sowie die Bürgerinnen und Bürger, deren Abwasserentgelte in einem vertretbaren Rahmen bleiben“, so Höfken. Rund 2,3 Millionen Euro seien für die Errichtung von 1485 privaten Kleinkläranlagen vorgesehen. Allein die Verbandsgemeinde Neuerburg erhalte für diesen Bereich 6,6 Millionen Euro.

Darüber hinaus fördere das Land rund 60 Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, zum Umbau und zur Ertüchtigung von Kläranlagen und Mischwasserbehandlungsanlagen. In 25 weiteren Projekten werden schadhafte Kanäle saniert.

Wasserversorgung
Mit rund 21,9 Millionen Euro unterstützt das Land die Kommunen bei der Verbesserung ihrer Infrastruktur zur Wasserversorgung. Gefördert werden Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und der Bausubstanz sowie zur Schaffung von Versorgungsverbünden. Die größte Einzelmaßnahme ist der Bau des neuen Wasserwerks Venningen in der Verbandsgemeinde Edenkoben: Hier unterstützt das Land die Baukosten in Höhe von 1,9 Millionen Euro mit 1,52 Millionen Euro.

Aktion Blau Plus
In 192 Maßnahmen zur Gewässerentwicklung und damit zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie fließen 21,2 Millionen Euro des Landes. Große Einzelprojekte der „Aktion Blau Plus“ in diesem Jahr sind die Renaturierung des Oggersheimer Altrheingrabens (Förderung 940.000 Euro) und die Renaturierung des Reidenbachs in Idar-Oberstein (Förderung 530.000 Euro).

Für örtliche Maßnahmen zur Hochwasserrückhaltung sind weitere 26 Projekte vorgesehen, die vom Land mit rund 5,6 Millionen Euro gefördert werden. Größtes Einzelprojekt ist in diesem Bereich das Hochwasserrückhaltebecken am Appelbach im Landkreis Bad Kreuznach (Förderung 860.000 Euro).

Nahezu 50 innovative Projekte von Kommunen und Wasserversorgern wie Hochwasserschutzkonzepte, Energieeffizienzanalysen, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Kanalsanierungskonzepte, die Teilnahme am Benchmarking oder die Erstellung eines Technischen Sicherheitsmanagements (TSM) unterstützt das Land mit rund 800.000 Euro.

http://mulewf.rlp.de/no_cache/aktuelles/einzelansicht/archive/2014/april/article/hoefken-land-unterstuetzt-kommunen-im-jahr-2014-mit-95-millionen-euro-fuer-gewaesserschutz-und-i/

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Rheinland-Pfalz investiert 2014 95 Millionen Euro in Gewässerschutz

Rheinland-Pfalz fördert im laufenden Jahr wasserwirtschaftliche Maßnahmen mit 95 Millionen Euro. Insgesamt betragen die förderfähigen Investitionen der Kommunen in Rheinland-Pfalz in die wasserwirtschaftliche Infrastruktur im Jahr 2014 rund 134,5 Millionen Euro. Das Förderpaket umfasst laut dem zuständigen Umweltministerium 530 Maßnahmen aus den verschiedensten Gebieten der Wasserwirtschaft. Etwa ein Drittel der Fördermittel stamme aus den zweckgebundenen Einnahmen des Wassercents. Rund 24,2 Millionen Euro sind für die erstmalige Herstellung einer geordneten Abwasserbeseitigung durch Kommunen (Anschluss an zentrale Kläranlagen, dezentrale kommunale Anlagen) eingeplant. Diese Aufgabe soll bis Ende 2015 abgeschlossen werden. Rund 2,3 Millionen Euro sind für die Errichtung von 1485 privaten Kleinkläranlagen vorgesehen. Darüber hinaus fördert das Land rund 60 Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, zum Umbau und zur Ertüchtigung von Kläranlagen und Mischwasserbehandlungsanlagen. In 25 weiteren Projekten werden schadhafte Kanäle saniert. Mit rund 21,9 Millionen Euro unterstützt das Land die Kommunen bei der Verbesserung ihrer Infrastruktur zur Wasserversorgung. Gefördert werden Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und der Bausubstanz sowie zur Schaffung von Versorgungsverbünden. In 192 Maßnahmen zur Gewässerentwicklung und damit zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie fließen 21,2 Millionen Euro des Landes. Große Einzelprojekte der „Aktion Blau Plus“ in diesem Jahr sind die Renaturierung des Oggersheimer Altrheingrabens (Förderung 940 000 Euro) und die Renaturierung des Reidenbachs in Idar-Oberstein (Förderung 530 000 Euro). Für örtliche Maßnahmen zur Hochwasserrückhaltung sind weitere 26 Projekte vorgesehen, die vom Land mit rund 5,6 Millionen Euro gefördert werden. Größtes Einzelprojekt ist in diesem Bereich das Hochwasserrückhaltebecken am Appelbach im Landkreis Bad Kreuznach (Förderung 860 000 Euro).

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Prozessbenchmarking Kläranlagen Basismodul Rheinland-Pfalz

Am 20.11.2013 startet das Projekt Prozessbenchmarking Kläranlagen Basismodul mit der Auftakt – / Schulungsveranstaltung bei den Stadtwerke Idar-Oberstein.

Die Datenerhebung erfolgt aus dem Jahresabschluss auf Gesamtebene der Kläranlage. Dabei werden kaufmännische und technische Kenngrößen, der Personaleinsatz, der Energieverbrauch und die Reststoffentsorgung näher betrachtet.

Kontakt:
Christian Roosen
c.roosen@aquabench.de

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Glyphosat-Einsatz reduzieren

Anlässlich der Vorstellung einer neuen BUND-Studie zu Glyphosat-Rückständen im menschlichen Körper hat Umweltministerin Ulrike Höfken auf die Risiken des Wirkstoffs hingewiesen: „Glyphosat ist das bei uns am weitesten verbreitete Unkrautvernichtungsmittel, das zum Beispiel unter dem Namen ‚Roundup‘ in jedem Baumarkt erhältlich ist.

Gerade in Kleingärten und auf öffentlichen Flächen werden diese Mittel oft viel zu sorglos eingesetzt und landen dann im Abwasser.“ Deshalb setze sich Rheinland-Pfalz auf Bundesebene für eine Reduzierung des Glyphosat-Einsatzes ein.
Bei der jüngsten Umweltministerkonferenz haben die Länder auf Initiative von Rheinland-Pfalz die Bundesregierung aufgefordert, über die anstehende Neubewertung von Glyphosat auf europäischer Ebene zu berichten. Zusammen mit sieben weiteren Bundesländern hat Rheinland Pfalz seine Sorge über die bereits vorliegenden Erkenntnisse über das Gefahrenpotenzial des Wirkstoffs zum Ausdruck gebracht. Die acht Länder fordern die Bundesregierung auf, die Anwendung von Glyphosat in Haus- und Kleingärten zu verbieten.
Höfken wies darauf hin, dass sich bei Untersuchungen von Oberflächengewässern in Rheinland-Pfalz herausgestellt habe, dass der gesundheitsschädliche Wirkstoff und seine Abbauprodukte in einem Großteil der Proben (57 Prozent) nachweisbar seien. Glyphosat-Mittel sind als schädigend für Wasserorganismen eingestuft. In Deutschland werden jährlich 15.000 Tonnen davon eingesetzt, Tendenz steigend.
„Mit unserer Initiative auf der Umweltministerkonferenz haben wir die notwendige Diskussion über den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln auf politischer Ebene angestoßen“, so Höfken. Der Einsatz der für Mensch und Umwelt schädlichen Pestizide könnte in vielen Bereichen reduziert werden. Gerade in Kleingärten könne man Unkraut auch mit umweltverträglichen Maßnahmen wie Hacken oder Mulchen und auf befestigten Flächen mechanisch oder durch Abflammen bekämpfen. Höfken: „Neben der neuen BUND-Untersuchung haben bereits verschiedene unabhängige Studien die Risiken des Glyphosat-Einsatzes dargestellt, deshalb ist es dringend notwendig, den Wirkstoff weiter zu erforschen und korrekt zu bewerten.“

http://www.rlp.de/no_cache/einzelansicht/archive/2013/june/article/glyphosat-einsatz-reduzieren/

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Land und BASF schließen Vertrag zum Schutz des Rheins

Das Land Rheinland-Pfalz schließt heute mit dem Unternehmen BASF eine Vereinbarung zum vorsorgenden Schutz des Rheins ab. In einem öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichtet sich die BASF, ihre Produktion zu drosseln, wenn der Rhein bestimmte Temperaturwerte überschreitet. So wird die Einleitung von aufgewärmtem Kühlwasser in den Rhein reduziert.
„Die Vereinbarung macht es möglich, schnell und abgestimmt zu handeln, bevor es zu kritischen Situationen für Flora und Fauna im Rhein kommt. Das ist ein gutes Beispiel für das konstruktive Zusammenarbeiten von Land und Industrie zum Schutz unserer Gewässer“, erklärte die rheinland-pfälzische Umweltministerin Ulrike Höfken zum Abschluss des Vertrages. Stellvertretend für das Land unterzeichnete heute Hans-Jürgen Seimetz, Präsident der zuständigen Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd die Vereinbarung.
Bei lang andauernden sommerlichen Hitzephasen oder Niedrigwasser kann es möglich sein, dass die Rheinwassertemperatur den kritischen Temperaturgrenzwert von 28 Grad Celsius überschreitet. Aufgrund des Klimawandels sei nicht auszuschließen, dass dies zukünftig häufiger auftreten werde, so Höfken.

Der Vertrag regelt Maßnahmen der BASF ab 25 Grad Celsius und eine stufenweise Drosselung der Produktion ab 27,5 Grad Wassertemperatur im Rhein. „Mit der Selbstverpflichtung der BASF ist ein wichtiger Schritt zum vorsorgenden Gewässerschutz getan“, so Höfken. Wie bereits bei der öffentlich-rechtlichen Stickstoffvereinbarung, die aufgrund von Selbstverpflichtungen der BASF zu enormen, über den Stand der Technik hinausgehenden Stickstoffreduzierungen im Rhein geführt hat, setzt das Land auch mit dieser Vereinbarung auf frühzeitige Zielvereinbarungen mit den Beteiligten.
Anlass für den Vertrag ist die aktuelle Planung der BASF für ein weiteres Wasser-werk, um einen erhöhten Kühlwasserbedarf am Standort Ludwigshafen zu decken.

http://mulewf.rlp.de/einzelansicht/archive/2013/august/article/land-und-basf-schliessen-vertrag-zum-schutz-des-rheins/

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TRIER: Land fördert Energieerzeugung in Kläranlagen – Blockheizkraftwerk der Kläranlage Trier geht in Betrieb

Umweltministerin Ulrike Höfken hat heute das neue Blockheizkraftwerk der Kläranlage Trier in Betrieb genommen. „Indem die Stadtwerke Trier ihren Strom im Klärwerk selbst erzeugen, leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Versorgungssicherheit der Region sowie der Energiewende. Kläranlagen gehören zu den größten Energieverbrauchern der Kommunen, erklärte die Ministerin.“ In Trier werde das neue Blockheizkraftwerk jährlich 2800 Megawattstunden Strom aus dem anfallenden Klärgas produzieren. Dazu kommen Maßnahmen zur Energieeinsparung, so dass die energieneutrale Kläranlage bald Wirklichkeit werden könne, ist sich Höfken sicher. Für das Projekt in Trier habe das Land Fördermittel in Höhe von 60.500 Euro für das Maßnahmenbündel eingeplant. „Unser Ziel ist es, für alle 670 Kläranlagen in Rheinland-Pfalz eine hohe Energieeffizienz zu erreichen“, so Höfken.

Die Kommunen haben mit den Aufgaben der Daseinsvorsorge im Bereich der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung enorme Aufgaben zu tragen. Dabei müsse das Lebensmittel Nummer Eins und die Abwasserentsorgung bezahlbar bleiben, sagte Höfken. Deshalb unterstütze das Land die Kommunen.

Ministerin Höfken stellte in Trier auch das Zukunfts-Projekt „Regionales Verbundprojekt Westeifel“ heraus. Die Stadtwerke Trier haben mit den Gemeinden des Landkreises Bitburg-Prüm ein Pilotprojekt für eine zukunftsfähige Trinkwasserversorgung entwickelt, das landesweit Vorbild sein könne. Hierbei gehe es darum, die erforderliche Wasserleitungstrasse unter anderem auch für die Verlegung von Strom- und Gasleitungen zu nutzen. Dadurch könnten Synergien erzeugt werden, von denen die gesamte Eifel profitieren könne. Damit verbunden sei auch die Verwertung von Klärschlämmen zu Strom und Wärme und die Energiegewinnung in Biogasanlagen. Aufgrund des Vorbildcharakters fördere das Umweltministerium die dazu gehörige Machbarbeitsstudie mit 55.000 Euro.
Gleichzeitig wurden heute in Trier den Stadtwerkesparten Abwasser und Strom Zertifizierungsurkunden für Technisches Sicherheitsmanagement (TSM-Zertifikate) überreicht. „Das Technische Sicherheitsmanagement ist eine Auszeichnung dafür, dass die Stadtwerke ihre Aufgaben auf hohem organisatorischen und technischen Niveau erfüllen – im Interesse der Umwelt sowie der Bürgerinnen und Bürger, würdigte die Ministerin die Leistung der Trierer Werke.

http://mulewf.rlp.de/einzelansicht/archive/2013/october/article/land-foerdert-energieerzeugung-in-klaeranlagen-blockheizkraftwerk-der-klaeranlage-trier-geht-in-be/

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Rheinland-Pfalz: Förderung für Kleinkläranlagen

In Rheinland-Pfalz wird nun erstmals die finanzielle Förderung von neuen Kleinkläranlagen ermöglicht. Damit soll erreicht werden, dass bis zum 31. Dezember 2015 die Abwasserentsorgung in ganz Rheinland Pfalz sichergestellt ist. Mehr als 99 Prozent der Haushalte in Rheinland- Pfalz sind nach Angaben des Landesumweltministeriums derzeit an zentrale Kläranlagen angeschlossen. Damit diejenigen Bürgerinnen und Bürger, die in den vergangenen Jahren bereits eine Kleinkläranlage in Abstimmung mit der Kommune errichtet haben, nicht leer ausgehen, habe das Umweltministerium jetzt auch eine rückwirkende Förderung ermöglicht. Mit der im Juli 2013 in Kraft getretenen neuen Förderrichtlinie können die Kommunen den Bau und Betrieb von Kleinkläranlagen auf Private übertragen.

www.gfa-news.de/gfa/webcode/20130812_001

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Ulrike Höfken legt Richtlinien zum Wasserschutz vor

Höfken setzt neue Anreize im Gewässerschutz – Bürgernahe Lösungen zum Schutz unseres Wassers
Mehr Raum für naturnahe Bäche, dezentrale Kläranlagen, gewässerschonende Landwirtschaft oder örtlich angepasste Hochwasservorsorge – mit den heute veröffentlichten Förderrichtlinien für die Wasserwirtschaft setzt die rheinland-pfälzische Umweltministerin Ulrike Höfken neue Anreize für bürgernahe Lösungen im Gewässerschutz. Die Kommunen haben mit der Daseinsvorsorge in der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Gewässerunterhaltung und des Hochwasserschutzes enorme Aufgaben zu tragen. Mit dem Wassercent habe die Landesregierung die richtigen Weichen gestellt, um diese Aufgaben auch bei schwieriger Finanzlage stützen zu können. „Der Gewässerschutz gehört zu den wichtigsten Programmen der Landesregierung. Im Jahr 2013 unterstützen wir mit rund 82 Millionen Euro über 370 Maßnahmen. Wir wollen, dass die Bürgerinnen und Bürger frühzeitig in die Planungen einbezogen werden. Deshalb fördern wir erstmals auch Bürgerdialoge“, so Höfken. Erst 61 Prozent des Grundwassers und nur 27 Prozent der Oberflächengewässer in Rheinland-Pfalz halten die europäischen Ziele ein. „Es gibt noch viel zu tun zum Schutz der Gewässer und des Lebensmittels Nummer Eins“, sagte Höfken. Die neu ausgerichtete „Aktion-Blau-Plus“ sei dabei wichtigstes Förderinstrument – für den Gewässer- wie auch den Hochwasserschutz. Naturnahe Bach- und Flussläufe oder Aufforstung stärken den natürlichen Rückhalt und die Artenvielfalt zugleich. Auf etwa 4600 km Länge Bächen und Flüssen wurden bereits 1200 solcher Projekte gefördert. Zum Erreichen der ökologischen Ziele gehöre es auch, die letzten 0,8 Prozent der Bevölkerung in ländlichen Bereichen mit einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung auszustatten. Bis Ende 2015 soll nach den Förderrichtlinien die Abwasserentsorgung landesweit abgeschlossen sein. Neu sei vor allem, dass die Förderung auch Flexibilität für dezentrale, örtlich angepasste Lösungen wie Kleinkläranlagen schaffe. Die Förderung konzentriere sich jetzt stärker auf Kommunen, die zum Beispiel durch abnehmende Bevölkerungszahlen besonderes belastet seien. Das sei ein wichtiger Beitrag, um die Folgen des demografischen Wandels abzumildern. Neu seien auch finanzielle Anreize bei der Abwasserkanalsanierung. So können die Kommunen die dringendsten Schäden schnell sanieren und damit eine Grundwasserverunreinigung vermeiden. Um die aufwändige Infrastruktur der rund 440 kommunalen Werke zu erhalten und anzupassen seien regelmäßige Investitionen nötig. Die neuen Richtlinien sehen zum Beispiel Förderungen für Modellvorhaben vor, um die Energieeffizienz zu erhöhen. Mit einer bundesweit einmaligen Bonusförderung werde die Teilnahme an einem großen Leistungsvergleich (Benchmarking) gefördert und so Anstoß gegeben, vorhandene Potentiale zu nutzen. Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung müssen bezahlbar bleiben“, so Höfken. Aus diesem Grund spreche sich die Landesregierung nachdrücklich gegen eine Privatisierung der Wasserversorgung aus, fügt die Ministerin mit Blick auf die aktuellen EU-Vorgaben an. Bei privater Bereitstellung des Trinkwassers bestehe die Gefahr, dass notwendige Investitionen zur Instandhaltung der Anlagen unterbleiben und damit die Qualität des Wassers leide.

http://www.landeszeitung-rlp.de/2013/06/20/ulrike-hofken-legt-richtlinien-zum-wasserschutz-vor/

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Höfken setzt neue Anreize im Gewässerschutz – Bürgernahe Lösungen zum Schutz unseres Wassers

Mehr Raum für naturnahe Bäche, dezentrale Kläranlagen, gewässerschonende Landwirtschaft oder örtlich angepasste Hochwasservorsorge – mit den heute veröffentlichten Förderrichtlinien für die Wasserwirtschaft setzt die rheinland-pfälzische Umweltministerin Ulrike Höfken neue Anreize für bürgernahe Lösungen im Gewässerschutz. Die Kommunen haben mit der Daseinsvorsorge in der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Gewässerunterhaltung und des Hochwasserschutzes enorme Aufgaben zu tragen. Mit dem Wassercent habe die Landesregierung die richtigen Weichen gestellt, um diese Aufgaben auch bei schwieriger Finanzlage stützen zu können. „Der Gewässerschutz gehört zu den wichtigsten Programmen der Landesregierung. Im Jahr 2013 unterstützen wir mit rund 82 Millionen Euro über 370 Maßnahmen. Wir wollen, dass die Bürgerinnen und Bürger frühzeitig in die Planungen einbezogen werden. Deshalb fördern wir erstmals auch Bürgerdialoge“, so Höfken.

Erst 61 Prozent des Grundwassers und nur 27 Prozent der Oberflächengewässer in Rheinland-Pfalz halten die europäischen Ziele ein. „Es gibt noch viel zu tun zum Schutz der Gewässer und des Lebensmittels Nummer Eins“, sagte Höfken. Die neu ausgerichtete „Aktion-Blau-Plus“ sei dabei wichtigstes Förderinstrument – für den Gewässer- wie auch den Hochwasserschutz. Naturnahe Bach- und Flussläufe oder Aufforstung stärken den natürlichen Rückhalt und die Artenvielfalt zugleich. Auf etwa 4600 km Länge Bächen und Flüssen wurden bereits 1200 solcher Projekte gefördert.

Zum Erreichen der ökologischen Ziele gehöre es auch, die letzten 0,8 Prozent der Bevölkerung in ländlichen Bereichen mit einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung auszustatten. Bis Ende 2015 soll nach den Förderrichtlinien die Abwasserentsorgung landesweit abgeschlossen sein. Neu sei vor allem, dass die Förderung auch Flexibilität für dezentrale, örtlich angepasste Lösungen wie Kleinkläranlagen schaffe. Die Förderung konzentriere sich jetzt stärker auf Kommunen, die zum Beispiel durch abnehmende Bevölkerungszahlen besonderes belastet seien. Das sei ein wichtiger Beitrag, um die Folgen des demografischen Wandels abzumildern. Neu seien auch finanzielle Anreize bei der Abwasserkanalsanierung. So können die Kommunen die dringendsten Schäden schnell sanieren und damit eine Grundwasserverunreinigung vermeiden.

Um die aufwändige Infrastruktur der rund 440 kommunalen Werke zu erhalten und anzupassen seien regelmäßige Investitionen nötig. Die neuen Richtlinien sehen zum Beispiel Förderungen für Modellvorhaben vor, um die Energieeffizienz zu erhöhen. Mit einer bundesweit einmaligen Bonusförderung werde die Teilnahme an einem großen Leistungsvergleich (Benchmarking) gefördert und so Anstoß gegeben, vorhandene Potentiale zu nutzen. Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung müssen bezahlbar bleiben“, so Höfken. Aus diesem Grund spreche sich die Landesregierung nachdrücklich gegen eine Privatisierung der Wasserversorgung aus, fügt die Ministerin mit Blick auf die aktuellen EU-Vorgaben an. Bei privater Bereitstellung des Trinkwassers bestehe die Gefahr, dass notwendige Investitionen zur Instandhaltung der Anlagen unterbleiben und damit die Qualität des Wassers leide.

http://www.mulewf.rlp.de/no_cache/aktuelles/einzelansicht/archive/2013/june/article/hoefken-setzt-neue-anreize-im-gewaesserschutz-buergernahe-loesungen-zum-schutz-unseres-wassers/

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Rheinland-Pfalz: Kläranlagen tragen zur Energiewende bei

Die Energiebilanz der Kläranlagen in Rheinland-Pfalz hat sich in den vergangenen Jahren deutlich verbessert. Das geht aus dem neuen Energiebericht für Kläranlagen des Landes hervor. Umweltministerin Ulrike Höfken: „Unsere Kläranlagen tragen zur Energiewende bei, indem sie sich von Großverbrauchern zu Niedrigenergiebetrieben entwickeln und selbst Energie produzieren.“ Ausgewertet wurden die Daten von 313 Kläranlagen im Land, dies entspricht einem Abwasseranteil von 82 Prozent. Höfken kündigte an, dass die Landesregierung ihre wasserwirtschaftliche Förderung aktuell verstärkt auf Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz ausrichten und die finanzielle Förderung von Energieanalysen deutlich intensivieren wolle. Aus dem Energiebericht geht hervor, dass der durchschnittliche Stromverbrauch der Kläranlagen im Jahr 2011 bei 36 Kilowattstunden pro Einwohner lag. Durch die energetische Verwertung von Klärgas sowie den Einsatz von Fotovoltaik konnten die Anlagen ihre Stromerzeugung im Zeitraum von 2005 bis 2011 um etwa 30 Prozent steigern. Das noch vorhandene landesweite Einsparpotenzial beträgt nach Angaben des Landesumweltministeriums etwa 50 Millionen Kilowattstunden im Jahr, was etwa dem Stromverbrauch von 14 000 Einfamilienhaushalten entspreche. – Download des Berichts:

www.gfa-news.de
Webcode: 20130124_002

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Neubewertung von Abwasserreinigungsanlagen mit anaerober Schlammbehandlung vor dem Hintergrund der energetischen Rahmenbedingungen und der abwassertechnischen Situation in Rheinland-Pfalz (NAwaS)

Projektbeschreibung
Abwasser und der bei der Abwasserbehandlung anfallende Klärschlamm stellen in vielen Fällen ein noch ungenutztes Energiepotenzial dar. Die Wirtschaftlichkeit abwassertechnischer Anlagen wird wesentlich von der Energieeffizienz und den Klärschlammverwertungs- bzw. -entsorgungskosten beeinflusst. Ein wirksames Stoffstrommanagement auf der Kläranlage ist daher gefordert, um die energetischen Res-sourcen des Abwassers bzw. des Klärschlammes zu nutzen und die zu entsorgenden Klärschlammmen-gen zu reduzieren, ohne jedoch die Ablaufqualität des behandelten Abwassers negativ zu beeinflussen. Der hierfür entscheidende Verfahrensschritt in kommunalen Abwasserreinigungsanlagen ist die Stabilisierung des Klärschlamms. Hier unterscheidet man im Wesentlichen zwei grundsätzliche Möglichkeiten: Bei der simultanen aeroben Schlammstabilisierung erfolgt die Stabilisierung im Verlauf der Abwas-serreinigung. Den Belebtschlammorganismen wird durch die Bemessung der Belebungsbecken auf ein hohes Schlammalter (t = 25 d) sowie eine geringe Schlammbelastung (<=0,05 kg BSB5/kg TS/d) nur wenig Nahrung in Form von BSB zur Verfügung gestellt. Die Belebtschlammorganismen veratmen zum Überleben ihre eigene Zellsubstanz. Die organische Substanz im Klärschlamm wird aufgezehrt und der resultierende Schlamm weist nach der Stabilisierung eine organische Trockensubstanz oTS von ca. 50 bis 55 % auf. Bei Bemessung der Anla-gen auf eine gemeinsame aerobe Stabilisierung sind große spezifische Beckenvolumina (i. d. R. 300 l/E) erforderlich. Das Verfahren der anaeroben Schlammstabilisierung (Faulung) beruht hingegen darauf, dass den Belebtschlammorganismen durch die Bemessung der Anlagen auf ein Schlammalter von ca. 10 bis 12 d resp. eine Schlammbelastung von 0,15 kg BSB5/kg TS/d relativ viel organische Substanz als Nahrung zugeführt wird. Hierdurch enthält der abgezogene Überschussschlamm noch einen hohen Anteil an organischer Substanz; in der Regel ca. 70 %. Der abgezogene Überschussschlamm wird dann (meist nach einer Voreindickung) zusammen mit dem Schlamm aus der Vorklärung (Primärschlamm) einem Faulbe-hälter zugeführt. Hier entsteht in einem 4-stufigen Prozess Biogas (Faulgas). Dieses kann dann z. B. über ein Blockheizkraftwerk mit einem elektrischen Wirkungsgrad von 30 bis 35 % verstromt werden. Die hie-raus resultierende Wärme kann z. B. zur Aufheizung des Schlammes und des Faulturms genutzt werden. In der Ingenieurpraxis gab es in der Vergangenheit relativ klare Grenzen, wann das Verfahren der aeroben Schlammstabilisierung und wann eine Schlammfaulung zu realisieren ist. Diese Grenzen ergaben sich aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten, wobei hierbei aufgrund der in der Vergangenheit niedrigen Energiekosten vorwiegend die Investitionskosten, sowie verfahrenstechnische Aspekten betrachtet wur-den. Der Einsatzbereich der anaeroben Schlammstabilisierung in Abhängigkeit von der Anschlussgröße kann Bild 1 entnommen werden. Die Abbildung verdeutlicht, dass bei Anlagengrößen von < 20 000 EW in der Vergangenheit fast aus-schließlich Anlagen mit simultaner aerober Schlammstabilisierung konzipiert wurden, während der Einsatzbereich für Faulungsanlagen erst bei Ausbaugrößen von mehr als 30 000 EW begann. Die in den vergangenen Jahren eingetretenen Entwicklungen – insbesondere die steigenden Energiepreise, veränderte gesetzliche Rahmenbedingungen sowie technische Neuentwicklungen im Zusammenhang mit Biogasanlagen – haben zu einer Verschiebung dieser vorge-nannten Grenzen geführt und machen somit eine Neubewertung der Einsatzbereiche für die Schlamm-faulung erforderlich. Dies gilt insbesondere für Rheinland-Pfalz, wo ca. 681 Kläranlagen mit Anschluss-größen < 30 000 EW betrieben werden, davon liegen 440 Anlagen bei einer Anschlussgröße von mehr als 1 000 EW. Hierbei ist auch die Fragestellung zu behandeln, wie Anlagen mit Klärschlammfaulung inkl. der erforderlichen Infrastruktur wie Faulbehälter, Gasspeicher, gegebenenfalls Prozesswasserbehandlung usw. im Bereich einer Ausbaugröße von 10 000 bis 30 000 EW kostengünstig, aber dennoch betriebssicher, um-gesetzt werden können. Ziel dieser Studie ist es, das in Rheinland-Pfalz tatsächlich vorhandene und nutzbare Optimierungspotenzial bei Umstellung von Kläranlagen mit gemeinsamer aerober Schlammstabilisierung auf Anlagen mit anaerober Schlammfaulung im Sinne eines integrativen Ansatzes betreffend Energieeffizienz, Wasser-wirtschaft / Gewässerschutz (Ablaufqualität), Abfallwirtschaft (Klärschlammmenge) und Wirtschaftlichkeit aufzuzeigen. Das Projekt besteht aus zwei Modulen. Der vorliegende Bericht umfasst Modul 1, das grundlegende Untersuchungen beinhaltet. Modul 2 widmet sich anschließend weitergehenden Untersuchungen, die u. a. eine Analyse und Beschreibung unterschiedlicher Bau- und Betriebsformen, eine Konzeptentwicklung zur Umstellung auf Faulungsbetrieb, eine Prüfungsmethodik zur Umstellung sowie die Untersuchung einer Modellanlage umfassen.
Finanzierende Institution(en): Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Rheinland-Pfalz
Partner-Institution(en):
Universität Luxemburg, Siedlungswasserwirtschaft und Wasserbau, Prof. Dr.-Ing. Jo Hansen,
Ingenieurgesellschaft Dr. Siekmann & Partner GmbH
Literaturliste:
Schriftenreihe Nr. 30 siwawi, Schlammfaulung statt aerober Stabilisierung – Trend der Zukunft?
vgl. Rubrik Publikationen
Mehr unter:
http://gandalf.arubi.uni-kl.de/index2.php?link=projekte&parea=2&pid=0156

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Rheinland-Pfalz: Daten zur Abwasserentsorgung erschienen

In Rheinland-Pfalz ist der Statistische Bericht „Öffentliche Abwasserentsorgung 2010“ erschienen. Download:

www.gfa-news.de
Webcode: 20121120_003

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Wasserentnahmeentgeltgesetz Rheinland-Pfalz veröffentlicht

Das „Landesgesetz über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz – LWEntG)“ wurde im Gesetzund Verordnungsblatt für das Land Rheinland- Pfalz Nr. 10 vom 13. Juli 2012 veröffentlicht.

www.gfa-news.de
Webcode: 20120814_002

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Gründung der Hochwasserpartnerschaft „Mittlere Vorderpfalz“

Der Startschuss für die Hochwasserpartnerschaft „Mittlere Vorderpfalz“ erfolgte am 12. September 2012 in Ludwigshafen

Gemeinden, Städte und Landkreise an Rhein, Rehbach und Speyerbach haben sich zur Hochwasserpartnerschaft „Mittlere Vorderpfalz“ zusammengeschlossen. In der Kreisverwaltung des Rhein-Pfalz-Kreises in Ludwigshafen unterzeichneten die Vertreter der Kommunen in Anwesenheit von Umweltstaatssekretär Dr. Thomas Griese die Gründungsurkunde.
Der Staatssekretär unterstrich in seiner Begrüßung die Bedeutung von Hochwasserschutzmaßnahmen. Allein in den letzten 20 Jahren seien dafür 800 Millionen Euro investiert worden. „Hochwasserschutz ist und bleibt ein Schwerpunkt der Landesregierung“, erklärte Staatssekretär Griese. Wie die bereits im Juni 2012 gegründete Hochwasserpartnerschaft „Südpfalz“ wird auch die neue Hochwasserpartnerschaft in den nächsten drei Jahren in Bereichen wie Katastrophenschutz, natürlicher Wasserrückhalt, Technischer Hochwasserschutz oder hochwasserangepasstes Planen, Bauen und Sanieren Maßnahmen entwickeln und umsetzen.
Der Präsident der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Prof. Dr. Hans-Jürgen Seimetz, betonte bei der Gründungsveranstaltung, dass „Bürger und Behörden auch auf seltene, extreme Hochwasser vorbereitet sein müssen. Ergänzend zu den klassischen Schutzmaßnahmen bedeute dies auch hochwasserangepasstes Bauen und die Sicherstellung einer effektiven Frühwarnung“.
In der Hochwasserpartnerschaft „Mittlere Vorderpfalz“ haben sich folgende Kommunen zusammengeschlossen: Rhein-Pfalz-Kreis, Landkreis Bad Dürkheim, Stadt Speyer, Stadt Ludwigshafen, Stadt Schifferstadt, Stadt Neustadt, Gemeinde Haßloch, Gemeinde Limburgerhof, Gemeinde Neuhofen, Gemeinde Böhl-Iggelheim, Vebandsgemeinde Dudenhofen, Gemeinde Altrip, Gemeinde Römerberg, Verbandsgemeinde Waldsee, Verbandsgemeinde Lambrecht.

Quelle: http://www.sgdsued.rlp.de/Startseite/broker.jsp?uMen=f8c7b4ec-bb35-d115-3a16-e2700266cb59&uCon=d9553459-3ada-9311-79f0-dc072e13d633&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000012

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23. Wasserwirtschaftsrechtlicher Gesprächskreis: Wasserentnahmeentgeltgesetz Rheinland-Pfalz

8. November 2012, Mainz

Zum 1. Januar 2013 wird in Rheinland-Pfalz das Gesetz über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern in Kraft treten. Damit verringert sich nicht nur die Zahl der Länder ohne eine solche Abgabe weiter, sondern es wird zugleich die allgemeine Diskussion um die Zukunft wasserrechtlicher Abgaben auch im Hinblick auf die einschlägigen europarechtlichen Implikationen neu beleben.
Im Gesprächskreis wird die neue Regelung vorgestellt und ihre praktische Bedeutung für das Land und bundesweite Impulse diskutiert.

Programm und Anmeldung:
http://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/OEF003/Institut/GK/Flyer_GK23_Mainz.pdf

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Rheinland-Pfalz: „Wassercent“ verabschiedet

Mit großer Mehrheit hat der rheinlandpfälzische Landtag am 20. Juni 2012 den Gesetzentwurf der Landesregierung zum „Wassercent“ verabschiedet (korrekt: Wasserentnahmeentgeltgesetz – LWEntgG). „Wer Wasser nutzt, bezahlt – mit diesem Verursacherprinzip erfüllen wir den Auftrag der europäischen Wasserrahmenrichtlinie und unterstützen den ressourcenschonenden Umgang mit unseren Gewässern“, sagte Umweltstaatssekretär Thomas Griese bei der Debatte im Landtag. Er betonte, dass die Einnahmen aus dem Wassercent dem Schutz der Gewässer unmittelbar zugutekommen. Rheinland-Pfalz ist das dreizehnte Bundesland, in dem zukünftig für die Entnahme von Grundwasser und von Wasser aus oberirdischen Gewässern ein Entgelt erhoben werde. Das Gesetz zum Wasserentnahmeentgelt soll zum 1. Januar 2013 in Kraft treten. Vorgesehen sind vier verschiedene Entgeltsätze zwischen 0,5 und 6 Cent pro Kubikmeter Wasser. Auf jede Bürgerin und jeden Bürger in Rheinland-Pfalz kommen nach Angaben des Landesumweltministeriums durchschnittlich drei Euro im Jahr zu, die sie über ihre Wasserrechnung bezahlen werden.

www.gfa-news.de Webcode: 20120621_001

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Wasserentnahmeentgelt für Rheinland-Pfalz auf dem Prüfstand

Leipzig. Das neue Wasserentnahmeentgelt in Rheinland-Pfalz fügt sich sinnvoll in die Nachhaltigkeits- und Klimaanpassungsstrategie des Landes ein und ist auch finanzpolitisch ein richtiger Schritt. Zu diesem Ergebnis kommt eine aktuelle Untersuchung des Helmholtz-Zentrums für Umweltforschung (UFZ), die das neue Instrument auf den Prüfstand gestellt hat. Kritisch sehen die Wissen-schaftler dagegen, dass bei der Abgabe nach Verwendungszweck unterschieden wird und umfangreiche Ausnahmen gelten.
Da Wasserentnahmeabgaben in die Kompetenz der Länder fallen, existieren in der Mehrzahl der Bundesländer sehr unterschiedliche Regelungen. Künftig sei es jedoch wichtig, diese bundesweit anzugleichen. Die UFZ-Forscher hatten bereits 2011 im Auftrag des Umweltbundesamtes eine Studie über die Chancen und Grenzen von Was-sernutzungsabgaben in Deutschland vorgelegt. Die aktuelle Untersuchung zu Rheinland-Pfalz wird im August 2012 in der „Zeitschrift für Landes- und Kommunalrecht“ erscheinen.

Der Landtag von Rheinland-Pfalz beschließt heute über die Einführung einer Abgabe auf das Entnehmen von Wasser aus dem natürlichen Wasserhaushalt zum Jahresbeginn 2013. Zwölf andere Länder verfügen bereits über ein solches Wasserentnahmeentgelt. Neben der Erzielung von Einnahmen, die zweckgebunden für wasserwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, verfolgen diese Entgelte auch das Ziel, Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften: Nach dem Vorsorgeprinzip soll auf effiziente Weise verhindert werden, dass Wasserkörper übernutzt werden. „Vorsorgend sparsam und effizient mit unseren Wasserressourcen umzugehen, ist nicht zuletzt wegen des bereits offensichtlichen Klimawandels ein ressourcen- und klimapolitisches Gebot der Vernunft“, erläutert Prof. Erik Gawel, Umweltökonom an der Universität Leipzig und Wasserexperte am UFZ.
Wasserentnahmeentgelte signalisieren den Entnehmern von Wasser aus dem natürlichen Wasserkreislauf – sowie den Käufern wasserintensiver Produkte -, dass Rohwasser ein ökonomisch knappes Gut ist. Diese Knappheit drückt sich etwa in sogenanntem Wasserstress der Ökosysteme aus und darf nicht mit „Wassermangel“ verwechselt werden. „Auch an Mobiltelefonen oder Brot herrscht in Deutschland gewiss kein Mangel“, erläutert Gawel. „Diese Güter tragen aber zu Recht ihren jeweiligen Knappheitspreis.“ Nichts anderes müsse auch für das wertvolle Gut Wasser gelten.

Für das immerhin größte westdeutsche Flächen-Nehmerland im Länderfinanzausgleich, das durch verbindliche Maßnahmenprogramme zum Gewässerschutz und die anstehende verfassungsrechtliche „Schuldenbremse“ finanzpolitisch stark gefordert ist, bedeutet die Einführung einer Verursacherabgabe jedoch auch finanzpolitisch einen richtigen Schritt. „Für diese Zwecke Mittel gerade aus einer Verursacherabgabe bereitzustellen, ist legitim und richtig“, stellt Gawel klar. „Lenkung und Finanzierung sind kein Widerspruch, sondern zwei Seiten derselben Medaille: Gerade auch das Zahlenmüssen der Entnehmer hat sinnvolle Lenkungseffekte.“

Rheinland-Pfalz hat insgesamt eine Wasserentnahmeabgabe geschaffen, die sich eng an die bisherigen Länderregelungen anlehnt. Damit dürften kritische Hinweise auf angeblich gefährdete Wettbewerbsfähigkeit von gewerblichen Wasserentnehmern oder mangelnde Tragbarkeit der Belastungen für private Haushalte kaum durchgreifen. „Die Belastungen sind tragbar und bewegen sich im üblichen Rahmen“, betont Gawel. Für private Verbraucher wird von bis zu drei Euro im Jahr für die Trinkwasserversorgung ausgegangen. Das Umweltministerium des Landes rechnet pro Jahr mit etwa zwanzig Millionen Euro Einnahmen aus der neuen Abgabe. Damit könnte jährlich je nach Verwendung des Aufkommens zusätzlich ein Mehrfaches an EU- oder Bundesmitteln für das Land akquiriert werden.

Positiv hervorzuheben sei die Tatsache, dass die Abgabe nur wenige unterschiedliche Abgabesätze, z. B. für Grund- und Oberflächenwasser, vorsehe. Ferner gebe es beachtliche Mengen-Freigrenzen, die „Kleinentnehmer“ von der Abgabepflicht ausnehmen und zugleich bürokratische und ressourcenpolitisch zweifelhafte Härtefallregime anderer Länder vermieden. Ähnlich wie Nordrhein-Westfalen begünstige Rheinland-Pfalz ausdrücklich nicht die gewässerschutzpolitisch problematische bergbauliche Wasserhaltung, die mit Ableitungen von Grundwasser verbunden ist; privilegiert sind allein „Freilegungen“ von Grundwasser. Allerdings wurden in Rheinland-Pfalz auch einige Schwachstellen der bisherigen Länder-Regelungen reproduziert: Dies betreffe etwa die ressourcenpolitisch fragwürdige Vermischung von Wasserentnahme und Wasserverwendung bei der Abgabenerhebung. Ebenso ins Auge fallen die umfangreichen Ausnahmen, etwa der Land- und Forstwirtschaft, die das Verursacherprinzip durchbrechen.

Die Einführung der Abgabe in Rheinland-Pfalz ist ein Schritt in die richtige Richtung, resümiert die Studie. „Eine konsequente Weiterentwicklung des Instruments, insbesondere eine Harmonisierung zwischen den Bundesländern und eine klare Ausrichtung auf den verursacherbezogenen Ressourcenschutz müssen aber auf der rechtspolitischen Agenda bleiben“, fordert Gawel.
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Weitere Informationen:
http://www.ufz.de/index.php?de=30593

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Rheinland-Pfalz: Landesprojekt „Leitbetriebe Wasserwirtschaft“ vorgestellt

Die rheinland-pfälzische Umwelt- und Landwirtschaftsministerin Ulrike Höfken hat am 19. März 2012 in Mainz das Landesprojekt „Leitbetriebe Wasserwirtschaft“ vorgestellt. An diesem Programm nehmen 20 landwirtschaftliche Betriebe teil, um gewässerschonende Produktionsweisen weiter zu entwickeln und langfristig zu etablieren. Dies sei die Basis für eine erweiterte Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft, so Höfken. Die Pilotphase dieses Landesprojekts starteten das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinhessen- Nahe-Hunsrück und das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht bereits 2009. In den vergangenen zwei Jahren haben die 20 teilnehmenden Leitbetriebe unter anderem getestet, wie sich verschiedene Düngungsmethoden beim Anbau von Mais, Weizen, Raps oder Kartoffeln auswirken.

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Rheinland-Pfalz: „Wassercent“ ab 2013 geplant

Die rheinland-pfälzische Umweltministerin Ulrike Höfken hat am 7. Dezember 2011 den Gesetzentwurf zur Einführung des Wasserentnahmeentgelts vorgestellt, den sie am Vortag ins Kabinett eingebracht hatte. Der „Wassercent“ soll in Rheinland-Pfalz ab 2013 für alle Entnahmen aus dem Grundwasser sowie aus Oberflächengewässern erhoben werden. Höfken betonte, dass die jährlichen Einnahmen in Höhe von voraussichtlich 20 Millionen Euro ausschließlich dem Schutz der Gewässer zugutekommen. In Deutschland erheben bereits elf Bundesländer ein Wasserentnahmeentgelt. Den Wassercent für Rheinland-Pfalz hat die Landesregierung in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart. Der Gesetzentwurf zum Wasserentnahmeentgelt sieht drei unterschiedliche Entgeltsätze vor:
6 Cent je m3 für Entnahmen aus dem Grundwasser,
2,4 Cent je m³ für Entnahmen aus Oberflächenwasser,
1 Cent je m³ für Entnahmen zu Kühlwassernutzung (Durchlaufkühlung) und zur Aufbereitung von Bodenschätzen (zum Beispiel Kieswäsche).

Entgeltspflichtig werden etwa 230 Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung sowie 300 bis 400 gewerblich-industrielle Unternehmen. Jede Rheinland-Pfälzerin und jeder Rheinland-Pfälzer wird für den Wassercent jährlich etwa drei Euro aufbringen müssen, die auf der Wasserrechnung ausgewiesen werden. Aus der Entgeltpflicht ausgenommen werden unter anderem Wasserentnahmen zur Fischerei, zu Löschzwecken, aus staatlich anerkannten Heilquellen sowie zur Bewässerung in der Land- und Forstwirtschaft. „Vorgesehen sind zudem Bagatellgrenzen, die bei 10 000 m3 pro Jahr für Grundwasser und 20 000 m3 pro Jahr für Oberflächenwasser liegen.

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Wasserwirtschaft macht Spaß

Unter diesem Motto stand die Vortragsveranstaltung mit Joachim Gerke, Leiter der Abteilung Wasser-, Abfallwirtschaft und Bodenschutz, der SGD Nord in Koblenz. Er informierte anschaulich über das Berufsfeld „Ingenieur für Wasserbau“.
Trotz guter beruflicher Rahmenbedingungen, wie z.B. die Attraktivität des öffentlichen Dienstes, werde es immer schwieriger, geeigneten Nachwuchs für den abwechslungsreichen und attraktiven Beruf zu finden. Mit großem Interesse lauschten die Zuhörer seinen langjährigen Beobachtungen aus ganz unterschiedlichen beruflichen Perspektiven. Zahlreiche anschauliche Beispiele aus den Bereichen Städtebau, Automobil- und Computertechnik, Alltagstechniken, dem technischen Hochwasserbau und dem Gewässerschutz zeigten die großen Herausforderungen der Zukunft. Gerke hat Freude daran, jungen Menschen die Vorzüge des Ingenieurberufs näher zu bringen. Das bewies er bei diesem Vortrag, insbesondere jedoch beim „Bunten Klassenzimmer“ auf der Bundesgartenschau im Gespräch mit den jungen Schülern.
Er beendete seinen Vortrag mit einer Folie seines Lieblingsvogels, dem Eisvogel, denn Technik in der Wasserwirtschaft bedeutet auch Bewahrung des Naturschutzes.
Mit dieser und weiteren interessanten Veranstaltungen ergänzt die SGD Nord im Jahr 2011 das Programm der Bundesgartenschau. Alle sind kostenlos und finden außerhalb der BUGA-Kernbereiche statt. In der Broschüre „Veranstaltungen 2011″ sind die Termine konkret dargestellt. Weitere Infos unter www.sgdnord.rlp.de.

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Koalitionsvertrag in Rheinland-Pfalz

Im Koalitionsvertrag zwischen SPD und Grünen in Rheinland-Pfalz für die Jahre 2011 bis 2016 spielt Wasser fast nur als „Hochwasser“ eine Rolle: „Wir wollen unser integriertes Hochwasserschutzkonzept durch Förderung des natürlichen Rückhalts in der Fläche (zum Beispiel Renaturierung/Aktion Blau), sichere Deiche, Rückhalteräume, örtliche Schutzmaßnahmen sowie Stärkung der Eigenvorsorge zügig weiter umsetzen. Am Oberrhein sollen alle Maßnahmen auf rheinland-pfälzischer Seite für einen 200-jährlichen Hochwasserschutz realisiert werden. 2012 sollen die Rückhalteräume – soweit nicht beklagt – einsatzbereit und die Deichertüchtigung abgeschlossen sein. … Örtliche Hochwasserschutzmaßnahmen am Rhein und den Einzugsgebieten seiner Nebenflüsse wollen wir realisieren, auch in Kombination mit Renaturierung und ökologischer Gewässerentwicklung. Wir werden uns im Rahmen des Hochwasserschutzes insbesondere für Deichrückverlegungen und für die Entwicklung von Auen einsetzen. … Die Entwicklung der Hochwasserrisikomanagementpläne und die Bildung von Hochwasserpartnerschaften werden weiter gefördert (Umsetzung der EU-Hochwasserrichtlinie). … Wir werden die nächsten Schritte der Wasserrahmenrichtlinie konsequent umsetzen … Mit der Novelle des Landeswassergesetzes wollen wir das neue bundesweite Wasserrecht umsetzen und dabei landesrechtliche Handlungsspielräume zur Verbesserung der Gewässerqualität nutzen. Insbesondere wollen wir, wo erforderlich, ausreichend breite Gewässerrandstreifen ausweisen, um eine positive Gewässerentwicklung zu ermöglichen und um Nährstoff- und Pestizideinträge zu verringern.“ Und an anderer Stelle im Koalitionsvertrag: „Darüber hinaus werden wir ein Wasserentnahmeentgelt für Grund- und Oberflächenwasserentnahmen einführen (Wassercent). Wir wollen eine Ressourcennutzungsabgabe (Kieseuro) mit dem Ziel der zeitnahen Einführung prüfen, auch unter dem Aspekt ökologischer Steuerungswirkungen.“

http://spdnet.sozi.info/rlp/dl/Koalitionsvertrag.pdf
http://gruene-rlp.de/userspace/RP/lv_rlp/pdfs/gruene_dokumente/Koalitionsvertrag.pdf

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Rheinland-Pfalz: Drittes Benchmarking für Wasserbetriebe startet

Für das landesweite Benchmarking der rheinland-pfälzischen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung wird im III. Quartal 2011 die dritte Runde mit den Daten für das Wirtschaftsjahr 2010 durchgeführt. Die Datenerhebung ist ab dem 15. August 2011 für einen Zeitraum von drei Monaten möglich. Gleichzeitig können auch die Daten für die Transparenzinitiative der Wasser- und Abwasserpreise miterhoben werden. Am 15. Juni 2011 findet in Boppard eine Informationsveranstaltung statt.
www.wasserbenchmarking-rp.de

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Landesweiter Beirat unterstützt Hochwasservorsorge

Am 17. Januar 2011 hat unter Leitung der rheinland-pfälzischen Umweltstaatssekretärin Jacqueline Kraege die konstituierende Sitzung des landesweiten Beirats zur Begleitung der Umsetzung der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie in Rheinland-Pfalz stattgefunden. Rheinland-Pfalz ist nach Angaben des Landesumweltministeriums eines der ersten Länder, das alle betroffenen Institutionen über einen landesweiten Beirat in die Hochwasservorsorge mit einbezieht. Der DWA-Landesverband Rheinland-Pfalz/Hessen/Saarland ist in dem Beirat vertreten. Wichtigste Vorgabe der EU-Kommission ist es, bis 2015 Hochwasserrisikomanagementpläne für alle hochwassergefährlichen Flussgebiete zu erarbeiten.

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Klärschlammtrocknungsanlage Platten: Betreibergesellschaft hält an Planung für den Bau eines ca. 60 m hohen Kamins fest

Die Betreiberin der Plattener Klärschlammtrocknungsanlage (WVE GmbH) wurde schriftlich darüber informiert, dass die SGD Nord als Genehmigungsbehörde eine Rücknahme der Genehmigung für die Anlage prüft. Der WVE GmbH wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu bis zum 11.06.2010 zu äußern.
Von dieser Möglichkeit hat die sie nun Gebrauch gemacht und mitgeteilt, dass sie unverzüglich einen Genehmigungsantrag für eine technische Änderung der Anlage stellen werde. Die WVE GmbH hat mitgeteilt, dass sie die bereits im April angedachte Lösung in Betracht ziehen werde, nämlich den Bau eines 60 Meter hohen Kamins. Der Antrag selbst liegt zurzeit noch nicht vor.
Sobald dieser vorliegt wird die SGD Nord ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren einleiten. Dabei wird die Genehmigungsfähigkeit des Kamins sorgfältig geprüft. Ein auf dem Gebiet des Immissionsschutzes und der Meteorologie erfahrenes Ingenieurbüro begutachtet die Geruchsimmissionen. Die Ortsgemeinde Platten wird als Trägerin der Bauleitplanung an dem Genehmigungsverfahren beteiligt.

Quelle:
http://sgdnord.rlp.de/aktuelles/presse/archiv/einzelansicht/archive/2010/june/article/klaerschlammtrocknungsanlage-platten-betreibergesellschaft-haelt-an-planung-fuer-den-bau-eines-ca/

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Umweltministerin Conrad begrüßt Neugründung des Zweckverbands Abwasserentsorgung Rheinhessen (ZAR)

Das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz wirkt seit vielen Jahren darauf hin, das die Kommunen alle Möglichkeiten zur Kostenreduzierung ausschöpfen. Dazu gehört auch die interkommunale Zusammenarbeit in der Abwasserbeseitigung.

Der Zweckverband Abwasserentsorgung Rheinhessen (ZAR) wird zu diesem Zweck heute in Guntersblum durch die Verbandsgemeinden Alzey-Land, Guntersblum und Nierstein-Oppenheim sowie die Stadt Alzey gegründet. Durch die Zusammenarbeit können erhebliche Synergiepotenziale in der Abwasserentsorgung erschlossen und die Leistungsfähigkeit sowie die Wirtschaftlichkeit verbessert werden. Dies trägt auch zur Qualitätssicherung und Verbesserung der Abwasserentsorgung bei.

Durch den Zusammenschluss werden für die nächsten 20 Jahre Einsparungen in zweistelliger Millionenhöhe erwartet. Sie entstehen durch effizienteren Einsatz des Personals, gemeinsamen Einkauf und wirtschaftliche Betriebsoptimierung. Davon profitieren im Einzugsgebiet des Zweckverbandes rund 85.000 Menschen in Rheinhessen.

Umweltministerin Margit Conrad unterstützt die Gründung des Zweckverband Abwasserentsorgung Rheinhessen: „Die Kommunen als Träger vieler wasserwirtschaftlicher Maßnahmen können auf die Unterstützung des Landes zurückgreifen, damit die Bürgerinnen und Bürger nicht über Gebühr belastet und die Leistungsfähigkeit der Kommunen nicht überfordert werden. Alle Formen einer interkommunalen Zusammenarbeit unterstützen diese Zielsetzung.“

Von der Landesregierung werden Gutachten zur Realisierung interkommunaler Kooperationen von Maßnahmeträgern der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie die Umsetzung der hierzu erforderlichen Maßnahmen finanziell gefördert. Hierfür wurden in den letzten Jahrzehnten 4,5 Milliarden Euro Fördermittel bereitgestellt.

Verantwortlich für den Inhalt: Stefanie Mittenzwei
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Hohes Niveau der rheinland-pfälzischen Abwasser-Reinigung bei günstigen Abwassergebühren

Die Abwasserreinigung in Rheinland-Pfalz konnte wieder verbessert werden: Dies zeigt der neue Bericht zum Stand der Abwasserbeseitigung für das Jahr 2008.

99 Prozent der Bevölkerung sind in Rheinland-Pfalz an die Kanalisation und an biologische Kläranlagen angeschlossen. Die Reinigungsleistung liegt bei allen Kläranlagen ab 2.000 Einwohnerwerten hinsichtlich der organischen Belastung bei 98 Prozent, hinsichtlich der Nährstoffe Stickstoff und Phosphor bei 83 Prozent bzw. 89 Prozent. Gegenüber dem Stand 2006 beim Nährstoffparameter Stickstoff ist eine leichte Steigerung zu verzeichnen. Der Bericht, der alle 2 Jahre erstellt wird, wertet die Messdaten aller 736 rheinland-pfälzischen Kläranlagen für das Jahr 2008 aus.

Umweltministerin Conrad: „Das hohe Niveau der Abwasserreinigung in Rheinland-Pfalz verbessert die Gewässergüte und wirkt sich positiv auf unsere Gewässerlandschaften aus. Die Abwasserbeseitigung ist eine der wichtigsten Aufgaben der Daseins- und Zukunftsvorsorge“.

Die kommunalen Gebietskörperschaften leisten gute Arbeit ohne die Haushalte über Gebühr zu belasten. Zu diesem Ergebnis kommt eine aktuelle Erhebung des statistischen Bundesamtes. Trotz der verhältnismäßig dünnen Besiedlung und der besonderen topografischen Verhältnisse müssen die rheinland-pfälzischen Haushalte für die Abwasserentsorgung im Durchschnitt einen vergleichsweise niedrigen Preis zahlen. Die jährliche Belastung eines Modellhaushaltes mit zwei Personen lag 2007 bei 192 Euro; nur 2 Bundesländer weisen günstigere Werte auf. Dazu trägt auch die Förderpolitik des Landes bei.

„Zur Wirtschaftlichkeit der Kläranlagen hat sicherlich auch das Benchmarking-Projekt der Landesregierung beigetragen, an dem sich zahlreiche Abwasserunternehmen beteiligt haben“, so Conrad.
Künftige Schwerpunkte der Abwasserbeseitigung werden im Lagebericht unter dem Kapitel „Ausblick“ angesprochen, so z.B. die Sanierung und Verbesserung bestehender Abwasseranlagen, die Optimierung der Entwässerungsverfahren und -strukturen sowie die Einsparung und Gewinnung von Energie (u.a. über Biogas- und Abwärmenutzung).

Der Bericht kann unter http://www.mufv.rlp.de/wasser.html unter der Rubrik „Wasser schützen nutzen“ und dann „Abwasser“ oder unter http://www.wasser.rlp.de/servlet/is/486/ heruntergeladen werden.
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Umweltministerin Margit Conrad bewilligt 116.000 Euro für Kläranlage Alsenz

Die Erneuerung der Betriebssteuerungssysteme der Kläranlagen in Alsenz und Niedernhausen wird vom Umweltministerium mit einem zinslosen Darlehen in Höhe von 116.000 Euro gefördert.

Im Zuge der Erneuerung sollen in den beiden Kläranlagen auch die Dosierstationen für die Phosphatfällung einschließlich moderner Messtechnik erneuert und an das Steuerungssystem angeschlossen werden. Hierdurch wird die Reinigungsleistung der Kläranlagen erheblich verbessert und insoweit die Belastung der Alsenz durch Phosphor verringert.

Aufgrund der Erneuerung der Steuerung- und Messtechnik wird eine verbesserte Betriebsstabilität der Abwasserbehandlung erreicht. Weiterhin werden durch die Erneuerung der modernisierten Steuerungstechnik die Energiekosten deutlich reduziert werden. Die Fertigstellung ist für Ende des Jahres geplant.

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Speyer: Aus Abwasser Heizwärme gewinnen – Beispielhaftes Projekt am Yachthafen

Am Speyerer Yachthafen wird Wärme aus Abwasser gewonnen und für Heizzwecke genutzt. Die Gesamtkosten der Maßnahme betragen knapp 480.000 Euro. Umweltministerin Margit Conrad fördert mit einem Zuschuss von 136.000 Euro dieses innovative Projekt für Energieeffizienz und Klimaschutz. Conrad: „Die Energienutzung aus Abwasser wird einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung kommunaler Zielsetzungen beim Klimaschutz leisten. Da mehr als 99 Prozent der Einwohner von Rheinland-Pfalz an öffentliche Kläranlagen angeschlossen sind, besitzt die Nutzung der im Abwasser gespeicherten Wärmeenergie großes Potenzial zur Verminderung unserer Energieimporte.“
Die Voraussetzungen für eine Abwasserwärmenutzung am Speyerer Yachthafen sind gut. Dort entsteht für 5 Hafenvillen mit einer Gesamtwohnfläche von ca. 5.700 Quadratmeter eine aufeinander abgestimmte Kombination von energiesparender Gebäudeausführung, Nutzwärmeerzeugung durch Wärmepumpen und Solarthermie. Damit werden Energieeinsparpotenziale konsequent erschlossen. Für die Wärmeversorgung kommt pro Gebäude eine Wärmepumpe zum Einsatz. Diese bezieht ihre Nutzwärme aus einem nahe gelegenen Abwasserkanal der Entsorgungsbetriebe Speyer. Dabei wird über einen Wärmetauscher dem Abwasser Wärme entzogen und zu Heizzwecken nutzbar gemacht. Die Warmwasserbereitung und die Wohnraumbeheizung werden zusätzlich durch solarthermische Anlagen auf den Dächern der Häuser unterstützt.
Die Anlage hat deshalb einen hohen Demonstrationswert. Denn viele Standorte in Rheinland-Pfalz eignen sich für die Energierückgewinnung aus Abwasser.

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Polder bei Altrip erlaubt

Der Polder Altrip/Waldsee/Neuhofen, der bis zu neun Millionen Kubikmeter Wasser fassen soll, ist Teil des rheinland-pfälzischen Hochwasserschutzkonzeptes am Rhein und darf jetzt gebaut werden. Die Gemeinde Altrip (Rhein-Pfalz-Kreis), ein landwirtschaftlicher Betrieb und ein Hauseigentümer fürchten, dass Altrip bei einem Vollaufen des rund 300 Hektar großen Polders vom Hochwasser eingeschlossen werden könnte. Es könne dadurch zu Schäden an Gebäuden und Straßen kommen. Aber das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Klagen abgewiesen.
Quelle: http://www.swr.de/landesschau-rp/-/id=122144/nid=122144/did=4506830/wdq244/index.html 

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„Energiereserven aus Abwassersystem für Klimaschutz nutzen“ – Beispielhaftes Projekt in Speyer

Ein Projekt mit Demonstrationscharakter für Energieeffizienz und Klimaschutz wird heute am Speyrer Yachthafen auf den Weg gebracht: In den dort entstehenden Gebäuden wird Abwärme aus Abwasser gewonnen und für Heizzwecke genutzt. Umweltministerin Margit Conrad stellte anlässlich des ersten Spatenstich fest: „Dieses Vorhaben steht für ein Energiekonzept, das Energieeinsparpotentiale konsequent erschließt und vorhandene Ressourcen und regenerative Energien miteinander verbindet. Es stellt ein Highlight in der Vielfalt örtlicher Energiekonzepte dar. Da mehr als 99 Prozent der Einwohner von Rheinland-Pfalz an öffentliche Kläranlagen angeschlossen sind, besitzt die Nutzung der im Abwasser gespeicherten Wärmeenergie großes Potenzial zur Verminderung unserer Energieimporte. Die Kommunen können damit einen großen Beitrag zu Klimaschutz und Technologieentwicklung leisten.“

Die Firma Steber Partner Wohnbau GmbH und die Stadtwerke Speyer als Contractor haben für 5 Hafenvillen mit einer Gesamtwohnfläche von ca. 5.700 Quadratmeter ein innovatives Konzept entwickelt: durch eine aufeinander abgestimmte Kombination von energiesparender Gebäudeausführung, Nutzwärmeerzeugung durch Wärmepumpen, Solarthermie und individuell angepasster Heizungstechnik werden Energieeinsparpotenziale konsequent erschlossen. Für die Wärmeversorgung kommt jeweils eine Wärmepumpe mit je 40 kW zum Einsatz. Diese beziehen ihre Nutzwärme aus einem nahe gelegenen Abwasserkanal der Entsorgungsbetriebe Speyer. Dabei wird über einen Wärmetauscher dem Abwasser Wärme entzogen und zu Heizzwecken nutzbar gemacht. Die Warmwasserbereitung und die Wohnraumbeheizung werden zusätzlich durch solarthermische Anlagen auf den Dächern der Häuser unterstützt.

Unter Zugrundelegung des derzeitigen deutschen Strommixes kann die Nutzung von Abwärme aus dem kommunalen Abwassernetz durch Wärmepumpen in Kombination mit einer solaren Wärmeunterstützung zu einer Absenkung der CO2- Emission um 40 Prozent im Vergleich zu konventionellen Heizungsanlagen führen.

Im gesamten Abwassersystem gebe es noch große ungenutzte Energiereserven, sei es in der Industrie, im Gewerbe oder bei den Kommunen, so die Umweltministerin. Conrad: „In dem Maße wie wir uns auf diese und andere heimische Ressourcen stützen, vermeiden wir Energieimporte und schützen uns vor Preissteigerungen in der Zukunft.“

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Stefanie Mittenzwei
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Informationen über Wasser- und Abwasserentgelte in Rheinland-Pfalz für alle Gemeinden im Internet abrufbar

Für einen Kubikmeter Trinkwasser mussten rheinland-pfälzische Haushalte im Jahr 2007 durchschnittlich 1,55 Euro bezahlen. Das waren nach Angaben des Statistischen Landesamtes in Bad Ems fünf Cent mehr als zwei Jahre zuvor (plus 3,3 Prozent). Die monatliche Grundgebühr, die beispielsweise für Wartung, Netzbetreibung, Einbau und Wechsel von Wasserzählern erhoben wird, belief sich im Landesdurchschnitt auf 4,99 Euro, das waren 22 Cent mehr als im Jahr 2005 (plus 4,4 Prozent). Auch Informationen über die Abwasserentgelte sind im Internet zu finden. Da die Verbandsgemeinden für die Abwasserentsorgung zuständig sind, werden die Preise auf Verbandsgemeindeebene dargestellt. Eine vergleichende Betrachtung ist bei den Abwasserpreisen jedoch nicht sinnvoll, so das Statistische Landesamt. Hier gibt es eine Fülle von Berechnungsgrundlagen, die es unmöglich macht, die Gebühren einander gegenüberzustellen.
www.statistik.rlp.de
Quelle: http://www.dwa.de/

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Queidersbach: Ausbau der Abwasserbeseitigung

Prof. Dr. Hans-Jürgen Seimetz, Präsident der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd in Neustadt, teilt mit, dass das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz der Verbandsgemeinde Kaiserslautern-Süd ein Darlehen in Höhe von einer Million Euro bewilligt hat. Das Darlehen beträgt 80 Prozent der förderungsfähigen Kosten und wird von der Verbandsgemeinde Kaiserslautern-Süd für den Bau einer Abwasserpumpstation „Queidersbach“ verwendet. Die Mittel sind für das Haushaltsjahr 2009 veranschlagt.
Die Kläranlage Queidersbach wurde Mitte der neunziger Jahre teilsaniert. Im alten Tropfkörper aus dem Jahre 1966 wurde das Tropfkörpermaterial ausgetauscht und es wurde ein neues Nachklärbecken gebaut. Trotzdem konnte die erforderliche Reinigungsleistung nicht erbracht werden; die Gewässergüte des Queidersbaches ist schlecht, was insbesondere auf die mangelnde Nährstoffelimination zurückzuführen ist.
Alternativ zum Bau einer neuen Kläranlage für 4.400 Einwohnerwerten (EW) mit weitergehender Reinigung wurde der Anschluss der Ortsgemeinde Queidersbach über eine Druckleitung an die Zentralkläranlage der Stadt Kaiserslautern untersucht. Die Studie ergab, dass beide Alternativen in etwa gleiche Investkosten verursachen, die zu erwartenden Betriebskosten jedoch für einen Anschluss an die Zentralkläranlage Kaiserslautern sprechen.
Die geplante Maßnahme beinhaltet den Bau einer Pumpstation am Standort des netzabschließenden Regenüberlaufbeckens der Ortsgemeinde Queidersbach sowie die Verlegung eines circa 5,7 Kilometer langen Verbindungssammlers bis zur vorhandenen Pumpstation am Gelterswoog. Von dort wird das Abwasser über eine rund 1,6 Kilometer lange Freispiegelleitung in die städtische Kanalisation im Stadtteil Hohenecken gepumpt.
Nach Fertigstellung der Maßnahme wird die alte Kläranlage Queidersbach aufgelassen und rückgebaut, der Standort wird renaturiert.

Quelle: http://www.sgdsued.rlp.de

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Niederkirchen: Ausbau der Abwasserbeseitigung

Prof. Dr. Hans-Jürgen Seimetz, Präsident der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd in Neustadt, teilt mit, dass das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz der Verbandsgemeinde Otterberg ein Darlehen in Höhe von 700.000 Euro bewilligt hat. Das Darlehen beträgt 80 Prozent der förderungsfähigen Kosten und wird von der Verbandsgemeinde zum Ausbau der Abwasserbeseitigung verwendet. Für das Haushaltsjahr 2008 wurde ein Darlehen in Höhe von 200.000 Euro gewährt. Für das Haushaltsjahr 2009 sind 500.000 Euro veranschlagt.
Die Verbandsgemeinde Otterberg wird den Abwasseranschluss der Ortsgemeinden Schneckenhausen und Schallodenbach an die Gruppenkläranlage in Niederkirchen anbinden. Im Zuge des Anschlusses der beiden Ortsgemeinden sind Verbindungssammler sowie zwei Pumpstationen zu errichten. Die beiden alten Kläranlagen in Schneckenhausen und Schallodenbach werden zurückgebaut.

Quelle: http://www.sgdsued.rlp.de 

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Abwasserbeseitigung in Mehlingen

Neustadt an der Weinstraße/Mehlingen – Prof. Dr. Hans-Jürgen Seimetz, Präsident der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd in Neustadt, teilt mit, dass das Land Rheinland-Pfalz der Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn ein Darlehen in Höhe von 500.000 Euro bewilligt hat. Das Darlehen beträgt 100 Prozent der förderungsfähigen Kosten und wird von der Verbandsgemeinde für den Bau einer Regenentlastungsanlage in der Ortsgemeinde Mehlingen verwendet. Die Mittel sind für das Haushaltsjahr 2009 veranschlagt.
Die Ortsgemeinde Mehlingen wird überwiegend im Mischsystem entwässert und ist seit einigen Jahren an die Gruppenkläranlage Enkenbach-Alsenborn angeschlossen. Am Standort der alten Kläranlage Mehlingen soll nun durch den Bau eines Regenüberlaufbeckens mit einem Volumen von 554 Kubikmeter die ordnungsgemäße und den Regeln der Technik entsprechende Mischwasserbehandlung sichergestellt werden. Zur weitergehenden Reinigung des Überlaufwassers wird der alte Nachklärteich zu einem Regenrückhaltebecken umgebaut. Weiter wird die Entlastungsleitung des bereits sanierten Regenüberlaufes 2 in der Hauptstraße verlängert, so dass auch dessen Überlaufwasser über das Regenrückhaltebecken geleitet wird.
Mit diesen Maßnahmen wird der Schmutzfrachteintrag in den Mehlinger Bach verringert, was dem Fließgewässer und den circa zwei Kilometer unterhalb liegenden Schwarzweihern zugute kommt.

Quelle: http://www.sgdsued.rlp.de

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Klärschlammverwertung in Ingelheim

Neustadt an der Weinstraße/Ingelheim – Wie der Präsident der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd in Neustadt, Prof. Dr. Hans-Jürgen Seimetz, mitteilte, bewilligt das Land Rheinland-Pfalz dem Abwasserzweckverband „Untere Selz“ Ingelheim als Projektförderung eine Zuwendung in Höhe von 10.000 Euro. Der Abwasserzweckverband wird die Mittel für Forschungsvorhaben zur dezentralen thermischen Klärschlammverwertung verwenden.
Auf dem Gelände der Kläranlage des Abwasserzweckverbandes „Untere Selz“(AVUS) wird zur Zeit eine Versuchsanlage zur thermischen Verwertung von Klärschlämmen  betrieben. Das von der Arbeitsgemeinschaft Klärschlammpyrolyse entwickelte innovative Verfahren ermöglicht die thermische Verwertung von Klärschlämmen ohne den Einsatz fossiler Energieträger.
Die Anlage ist dafür ausgelegt, den Klärschlamm von Kläranlagen mit einer Ausbaugröße bis circa 20.000 Einwohnerwerten (EW) vollständig thermisch zu verwerten. Die Konzeption der Anlage ermöglicht einen einfachen und sicheren Dauerbetrieb mit geringstem Personalaufwand. Mit der anstehenden Novellierung der Klärschlammverordnung insbesondere hinsichtlich des Hygienisierungsgebotes, stellt diese Anlagetechnik eine Lösung für die steigenden Anforderungen an die Klärschlammentsorgung für einen Großteil der Gebietskörperschaften in Rheinland-Pfalz dar. Die Verwertung der Klärschlämme wird mit der Anlage in der Hand der Anlagenbetreiber belassen und führt zu einer Entlastung der Entsorgungskosten und damit der Abwasserbeseitigungsgebühren.
Im Zuge der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten wurde die Einordnung einer derartigen Anlage in das bestehende Genehmigungsrecht mit den zuständigen Genehmigungsbehörden diskutiert. Für die weitergehende Fortführung des Genehmigungsverfahrens bis zu einer Dauergenehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ist die umfassende Bilanzierung der in dem Prozess vorhandenen Massenströme erforderlich. Dazu gehört die Analyse der in dem Ausgangsstoff „Klärschlamm“ im Rauchgas sowie im Reststoff der Asche enthaltenen Parameter.
Ziel ist insbesondere, die weitere Verwertung des durch das Pyrolyseverfahren hygienisierten Klärschlamms, das heißt den Pyrolysereststoff zu prüfen. Dazu gehört der Einsatz als Dünger, die Rückgewinnung es enthaltenen Phosphors oder auch im ungünstigen Fall die Möglichkeit der Ablagerungen auf Deponien. Mit der erfolgsversprechenden Weiterentwicklung des Verfahrens und der Klärung der Frage nach dem Einsatz beziehungsweise Verbleib der Reststoffe aus der Pyrolyse könnten in Zukunft derartige Anlagen durch eine langfristige Stabilisierung der Entsorgungskosten den Gebührenhaushalt entlasten.
Pressemitteilungen > Klärschlammverwertung in Ingelheim

Quelle: http://www.sgdsued.rlp.de

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Neubau der Kläranlage Drehenthalerhof genehmigt

Wie Ralf Neumann, Vizepräsident der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd mitteilt, wurde der Verbandsgemeinde Otterberg die wasserrechtliche Erlaubnis zum Neubau der Kläranlage im Otterberger Ortsteil Drehenthalerhof erteilt. Eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung verschiedener Sanierungsvarianten hatte ergeben, dass der Neubau einer Kläranlage am alten Kläranlagenstandort die günstigste Variante darstellt. Die Kläranlage wurde auf eine Ausbaugröße von 430 Einwohnerwerten bemessen. Die Gesamtkosten für die Baumaßnahmen, inklusive Rückbau der nicht mehr benötigten Anlagenteile, werden mit circa 1,745 Millionen Euro veranschlagt.
Für die biologische Abwasserreinigung sowie die Schlammbehandlung wurde ein Verfahren mit Kombinationsbecken und simultan aerober Schlammstabilisierung gewählt, welches in dieser Größenordnung die kostengünstigste Variante darstellt. Im Anschluss an die biologische Reinigung im äußeren Ring des Kombinationsbeckens läuft das noch mit Feststoffen verunreinigte Abwasser in die innen liegende Nachklärung des Kombibeckens, wo sich die Feststoffe  absetzen können. Der so gereinigte Ablauf der Nachklärung wird in den Glasbach abgeleitet, der dem Lanzenbach zufließt. Aufgrund des sensiblen Lanzenbaches wurden für die Einleitung des gereinigten Abwassers Überwachungswerte weit unter den Mindestanforderungen für Anlagen dieser Größenordnung festgesetzt.
Die geplanten Bauarbeiten werden im laufenden Betrieb der alten Kläranlage durchgeführt. Hierzu werden nach und nach alte nicht mehr benötigte Anlagenteile zurückgebaut und durch Neubauten ersetzt.
Die Maßnahme dient der weiteren Verbesserung der Wasserqualität sowie der Erreichung der Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie. Diese hat zum Ziel, bis zum Jahr 2015 alle Oberflächengewässer der EU in einen guten ökologischen und chemischen Zustand zu überführen.
Die bestehende Kläranlage aus den 60er Jahren ist aufgrund ihres Alters und den geänderten Anforderungen an die Reinigungsleistung nicht mehr in der Lage, die Abwässer entsprechend den behördlichen

Quelle: http://www.sgdsued.rlp.de 

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Internet-Seite www.messdaten-wasser.rlp.de frei geschaltet – Messdaten der Gewässer und des Grundwassers online abrufbar

www.messdaten-wasser.rlp.de ist die Adresse einer neuen Internetplattform des Landes, auf der aktuelle Informationen über Niederschlagsmengen, Wasserstandsdaten und Grundwasserständen in Rheinland-Pfalz online abgerufen werden können.
Die auf der Seite auch für Laien verständlich aufbereiteten Basisdaten ermöglichen dem Besucher unter anderem die Tagesmittel- und Monatswerte einzelner Niederschlagsmessstationen abzurufen. Daneben bietet die Seite aktuelle Informationen zu den Pegelständen der Gewässer und Detailinformationen der rheinland-pfälzischen Grundwassermessstellen.
„Mit unserem neuen Internetangebot“, so Umweltministerin Margit Conrad“, bieten wir den Bürgerinnen und Bürgern eine weitere Datenquelle mit Umweltinformationen aus Rheinland-Pfalz.“
Der Zugang zu den Informationen erfolgt nutzerfreundlich über eine interaktive Kartendarstellung, in der neben verschiedenen Basisdaten thematische Karten zu Niederschlagsverteilung oder Pegeleinzugsgebieten und die Standorte der jeweiligen Messstellen angezeigt werden. Dabei kann der Besucher entweder über eine grafische Navigation in den für ihn interessanten Bereich „hineinzoomen“, oder über eine komfortable Suchfunktion direkt nach Verwaltungseinheiten, Gewässern oder Messstellen recherchieren und diese darstellen lassen.
Auch können entsprechend dem jeweiligen Messnetz die aktuellen Messwerte sowohl in tabellarischer Form als auch als Zeitreihen abgefragt, und als komplette Datensätze heruntergeladen werden. Dazu besteht die Möglichkeit, mehrere Messstellen gleichzeitig anzuwählen und die Daten auf einmal herunterzuladen.
In den nächsten Monaten soll das Angebot noch weiter ausgebaut werden. So ist in einem nächsten Schritt geplant, neben weiteren Funktionalitäten vor allem die Daten der Messnetze zur Überwachung der physikalischen, chemischen und biologischen Wasserbeschaffenheit der oberirdischen Gewässer zu integrieren.
Die auf der Seite abrufbereiten Daten werden vom Gewässerkundlichen Dienst des Landes gesammelt und ausgewertet. Zur Erfassung betreibt die Wasserwirtschaftsverwaltung mehrere flächendeckend repräsentative Messnetze in Rheinland-Pfalz. So wird zum Beispiel durch Niederschlagsmessstationen die zentrale Eingangsgröße für den Wasserhaushalt bestimmt, die Pegelmessstationen liefern Informationen zu Wasserstand und Wassermenge der oberirdischen Fließgewässer. Daten über Grundwasserstand, Quellschüttung und die chemische Beschaffenheit werden über ein flächendeckendes Netz von Grundwassermessstellen gewonnen. Weiterhin sind Messnetze zur Überwachung der physikalischen, chemischen und biologischen Wasserbeschaffenheit der Fließ- und Stehgewässer eingerichtet, so dass insgesamt über 30.000 Messstellen in Rheinland-Pfalz zur Verfügung stehen.
Hierbei arbeiten in Rheinland-Pfalz die sechs Regionalstellen für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz der Struktur- und Genehmigungsdirektionen als Betreiber der quantitativen Messnetze mit dem Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht (LUWG), das für die landesweite Leitung und Koordination der Messnetze verantwortlich ist, eng zusammen.

Verantwortlich für den Inhalt: Stefanie Mittenzwei
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„Kommunale Unternehmen der Wasserwirtschaft zukunftsfähig machen“

Der von Umweltministerin Margit Conrad 2005 initiierte und vom Land finanzierte Leistungsvergleich für die Unternehmen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in Rheinland-Pfalz geht in die zweite Runde.

Conrad: „Ich möchte alle kommunalen Gebietskörperschaften ermutigen, bei dieser zweiten Runde des Kennzahlenvergleichs mitzumachen. Das Benchmarking-Verfahren unterstützt die Unternehmen der Wasserwirtschaft bei der Verbesserung ihrer Leistungen. Diese müssen auch in Zukunft weiterhin qualitativ hochwertig, flächendeckend und zu kostengünstigen Preisen angeboten werden.“

Den Kommunen soll damit eine fundierte Standortbestimmung ermöglicht werden. Der Vergleich der Unternehmensergebnisse sowie das „Lernen von den Besten“ sind Anstoß für weitergehende Maßnahmen zum Effizienzgewinn. Dies ist nicht zuletzt auch im Hinblick auf die prognostizierten Folgen des demographischen Wandels und den daraus resultierenden Auswirkungen auf die Aufgaben der Daseinsvorsorge von besonderer Bedeutung.

Interessierte Kommunen haben die Möglichkeit, sich auf einer regionalen Informationsveranstaltung am 16. Juni, um 10 Uhr, im Zentrum am Park, in 56281 Emmelshausen, über das Projekt zu informieren.

Die Erhebung der Daten erfolgt im Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. November 2008 für das Bezugsjahr 2007. Teilnehmer können das Angebot bis zum Ende der Dateneingabe jederzeit wahrnehmen. Ein vertraulicher Umgang mit den unternehmensbezogenen Daten ist garantiert. Ein Vertiefungsmodul wird den Kommunen angeboten, die ihre Standortbestimmung auf der Basis von zahlreicheren Kennzahlen vornehmen möchten.

Zugleich wird angestrebt, aus den Ergebnissen des Kennzahlenvergleichs einen zweiten anonymisierten Abschlussbericht der Wasserwirtschaft in Rheinland-Pfalz zu veröffentlichen.

Im Jahr 2006 hat der erste Kennzahlenvergleich der Wasserwirtschaft Rheinland-Pfalz stattgefunden. Mit über 200 Teilnehmern hat dieser Benchmarking-Prozess bundesweit erhebliche Beachtung hervorgerufen. Viele weitere Bundesländer haben zwischenzeitlich gleichfalls Benchmarking-Initiativen gestartet. Die Konzeption des Landes Rheinland-Pfalz hat dabei Pate gestanden.

Informationen zu der ersten Runde des Kennzahlenvergleichs sowie Informationen zum aktuellen Projekt gibt es auf der Seite www.wasserbenchmarking-rp.de.

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Umweltministerium Rheinland-Pfalz und Potsdam-Institut kooperieren

Das Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung (PIK) und das rheinland-pfälzische Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz sind Kooperationspartner. Umweltministerin Margit Conrad und der Direktor des Potsdam-Instituts, Prof. Dr. Hans Joachim Schellnhuber, haben am 3. April 2008 eine Vereinbarung zur unbefristeten Zusammenarbeit unterzeichnet. Erstes gemeinsames Vorhaben ist ein Forschungsprojekt zum Klima- und Landschaftswandel in Rheinland-Pfalz – kurz: „KlimLandRP“. Das interdisziplinäre Projekt untersucht die regionalen Auswirkungen des Klimawandels und soll bis Ende 2011 abgeschlossen werden. Das Forschungsprojekt wird vom Umweltministerium getragen und hat ein Gesamtvolumen von ca. 1,8 Millionen Euro für dreieinhalb Jahre. „KlimLandRP“ betrachtet die Vielfalt der Natur- und Kulturlandschaft, die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eingeschlossen. Repräsentative Standorte, aber auch Extreme werden untersucht. Mögliche Veränderungen werden zunächst für einen Zeitraum von bis zu 50 Jahren projiziert, je nach Fragestellung auch bis zum Jahr 2100. Die Studie baut auf dem 2007 veröffentlichten Klimabericht des Landes auf und bezieht Programme wie KLIWA ein, das sich länderübergreifend mit den Auswirkungen von Klimaveränderungen auf die Wasserwirtschaft befasst.
Fünf Module werden in enger Zusammenarbeit unterschiedlicher Wissenschaftsbereiche interdisziplinär bearbeitet. „Klimawandel und Wasserhaushalt“ wird durch das Modul Wasser abgebildet; Prof. Dr. Markus Casper vom Fachbereich Geografie/Geowissenschaften (Physische Geographie) der Universität Trier ist der wissenschaftliche Leiter. Zu erwartende klimabedingte Veränderungen des Bodens/Standorts werden im Modul Boden unter Leitung von Geologiedirektor Dr. Ernst-Dieter Spies vom Landesamt für Geologie und Bergbau bearbeitet.

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Klima-Studie Rheinland-Pfalz mit Potsdam-Institut – Conrad und Schellnhuber werden Kooperationsvereinbarung in Mainz unterzeichnen

Rheinland-Pfalz startet in diesem Frühjahr ein mehrjähriges Forschungsprojekt zum Klima- und Landschaftswandel in Rheinland-Pfalz. Ein Projektpartner ist das renommierte Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung (PIK). Umweltministerin Margit Conrad und dessen Direktor, Prof. Dr. Hans Joachim Schellnhuber werden bei einer Pressekonferenz die Kooperationsvereinbarung über die zukünftige gemeinsame Zusammenarbeit unterzeichnen. Anschließend wird das Vorhaben insgesamt vorgestellt und erläutert.

Donnerstag, 3. April, 10.30 Uhr

im

Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz,

Raum 102 c (Untergeschoss)

Kaiser-Friedrich-Straße 1, 55116 Mainz

Die wissenschaftlichen Untersuchungen sind interdisziplinär ausgerichtet. Partner in Rheinland-Pfalz sind neben dem Wirtschaftsministerium, die Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft Rheinland-Pfalz, das Landesamt für Geologie und Bergbau sowie das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht.

Beteiligt sind außerdem das Institut für Zoologie der Universität Mainz, der Fachbereich Geographie/Geowissenschaften der Universität Trier, das Institut für Landespflege der Universität Freiburg sowie das Institut für Agrarökologie/AgroScience in Neustadt – deren Vertreter sind bei der Pressekonferenz ebenfalls anwesend.

Vertreterinnen und Vertreter der Medien sind herzlich eingeladen.

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Hochwasserschutz – Margit Conrad: „Die Menschen in Mainz-Süd bekommen wieder Sicherheit vor 200-jährlichem Hochwasser“

Die Erneuerung des Hochwasserschutzes für die Stadt Mainz hat mit dem Bau einer 1,8 Kilometer langen Stahlspundwand begonnen. Die Abgrenzung wird Mainz-Weisenau und Mainz-Laubenheim nach Fertigstellung der Rückhalteräume vor einem Hochwasser schützen wie es alle 200 Jahre erwartet werden muss. Bis April soll dieser Bauabschnitt fertig gestellt sein. Insgesamt dauert der Bau des Hochwasserschutzes für die Landeshauptstadt zwei Jahre und kostet 7 Millionen Euro, die das Land zu 90 Prozent fördert.

„Die neue Stahlwand ist Teil der Hochwasserschutzmaßnahmen am Oberrhein“, sagte Umweltministerin Conrad bei der Besichtigung der laufenden Baumaßnahmen in Mainz. Mit dem Ausbau des Oberrheins habe sich der Ablauf der Hochwasserwelle von Basel nach Karlsruhe um 1,5 Tage beschleunigt. Die Folge seien erhöhte Wasserstände von bis zu 80 Zentimetern. Während die Deiche 1955 noch vor 200-jährlichen Hochwasserereignissen schützten, können die Deiche seit 1977 nur noch 50- bis 60-jährliche Hochwasserereignisse abwehren. Conrad: „Die Landesregierung verfolgt mit hoher Priorität das Ziel, wieder ein hohes Schutzniveau für die Rheinanlieger und auch für Mainz zu erreichen.“

Die Mainzer Stahlspundwand beginnt bei Rheinkilometer 494,484 (Heidelberger Zementwerke), verläuft entlang der Bahngleise und endet kurz vor der Eisenbahnbrücke Mainz-Süd. Die Kosten für diesen Abschnitt betragen 3,4 Millionen Euro und werden vom Land zu 90 Prozent bezuschusst. Darin enthalten ist auch der Leinpfad, der eine neue Asphaltdecke bekommt sowie eine Bepflanzung mit Sträuchern und Kletterpflanzen. Ministerin Conrad dankte der Stadt Mainz, die den Bau durchführt, sowie den Planern und Arbeitern für die Umsetzung.

Der Klimawandel, so Conrad, könne mit einer Zunahme der Hochwassergefahr ein-hergehen. Conrad: „Das Land beabsichtigt nicht nur deswegen die Ausweisung von zusätzlichen, durch eine zweite Deichlinie begrenzte Reserveräume für Extremhochwasser und weitere Deichrückverlegungen in der Rheinniederung zwischen der französischen Grenze und Bingen.“

„Hochwasserschutz bedeutet Investitionen für Sicherheit, Lebensqualität und Entwicklung“, machte Conrad deutlich. Der gesamte Fluss müsse einbezogen werden und Ober- sowie Unterlieger müssten in einer Solidargemeinschaft eng zusammenarbeiten. Rund eine Million Menschen lebten an den großen und kleineren Flüssen des Landes. Conrad: „Es geht um deren Sicherheit und Lebensqualität. Die Investitionen in den Hochwasserschutz ermutigen und schaffen Perspektiven für attraktive städtebauliche Entwicklungen. Der Standard unseres Hochwasserschutzes ist ein Standortfaktor für viele Betriebe, auch für große Arbeitgeber, gerade am Rhein.“

Das rheinland-pfälzische Hochwasserschutzkonzept wird von drei Säulen getragen: Förderung des natürlichen Wasserrückhalts in der Fläche, technischer Hochwasserschutz durch Deiche, Rückhalteräume und örtliche Hochwasserschutzanlagen sowie konsequente Hochwasservorsorge, vor allem Stärkung der Eigenvorsorge. Für den Hochwasserschutz der Stadt Mainz haben die technischen Hochwasserschutzmaßnahmen am Oberrhein die größte Bedeutung.

Gemeinsam mit Frankreich, dem Bund, Hessen und Baden-Württemberg setzt Rheinland-Pfalz seit mehr als zwei Jahrzehnten ein vertraglich vereinbartes Konzept zum Bau der Hochwasserrückhaltungen um und seit 1998 den internationalen Aktionsplan für den Rhein. Dieser sieht vor, gemeinsam 288 Millionen Kubikmeter maximal nutzbaren Rückhalteraum für Hochwasser zu schaffen. 62 Millionen Kubikmeter wird Rheinland-Pfalz zur Verfügung stellen. Dies ist mehr als ursprünglich vereinbart und notwendig, um die Wirkung der vereinbarten 44 Millionen Kubikmeter zu erreichen. Auch alle Deiche werden ertüchtigt. 110 Kilometer von insgesamt rund 160 Kilometern Deiche in Rheinland-Pfalz wurden schon erneuert. Bisher hat das Land Rheinland-Pfalz für Deiche, Schöpfwerke und den örtlichen Hochwasserschutz in kommunaler Abwicklung am Oberrhein rund 118 Millionen Euro investiert. Dazu kommen noch die Kosten in Höhe von rund 97 Millionen Euro für die bisher durchgeführten Hochwasserrückhaltemaßnahmen in Rheinland-Pfalz, die vom Bund mit 40 Prozent und von Hessen mit 20 Prozent kofinanziert werden. Die Summe also von über 215 Millionen Euro wurde bisher umgesetzt.

In Rheinland-Pfalz bereits fertig gestellt sind die Hochwasserrückhaltungen Daxlanderau, Flotzgrün, Kollerinsel, Ingelheim und Worms-Mittlerer Busch. Im Bau befinden sich die Polder Bodenheim/Laubenheim und Wörth/Jockgrim mit einem Gesamtvolumen von 23 Millionen Kubikmeter. Zusammen mit den Hochwasser-Retentionsräumen in Frankreich, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz ist schon jetzt eine über 100-jährliche Hochwassersicherheit am Oberrhein wiederhergestellt. Ziel ist ein Schutz vor Hochwasser, wie es alle 200 Jahre vorkommt.

Das Land, so Conrad, beabsichtige darüber hinaus und nicht zuletzt als Antwort auf den Klimawandel die Ausweisung von zusätzlichen, durch eine zweite Deichlinie begrenzte Reserveräume für Extremhochwasser und weitere Deichrückverlegungen in der Rheinniederung zwischen der französischen Grenze und Bingen. Diese Reserveräume sollen genutzt werden wenn das Bemessungshochwasser für die Deiche überschritten wird. Nicht nur bei Hördt sondern auch im Raum Worms- Oppenheim ist zur deutlichen Verbesserung der Hochwassersicherheit zusätzliches Rückhaltevolumen geplant. Nach diesen Überlegungen wird nach Worten der Ministerin im südlichen Bereich der Bau eines Reserveraumes mit zweiter Deichlinie zwischen Eich und Guntersblum in Erwägung gezogen. Nördlich bei Guntersblum soll eine Deichrückverlegung erfolgen.

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Benchmarking – Projekt Rheinland Pfalz

In der Korrespondenz Abwasser Heft 12/2007 ab Seite 1251 ff  beschreibt Winfried Schreiber vom Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz des Landes Rheinland- Pfalz das gemeinsame Handeln von Landesregierung, Kommunen, kommunalen Spitzenverbänden und wasserwirtschaftlichen Fachverbänden an dem Leistungsvergleich der kommunalen Unternehmen aus Wasserversorgung und Abwasserentsorgung. Diese Zusammenarbeit hat zu aussagekräftigen Ergebnissen geführt, insgesamt 109 Unternehmen der Sparte Abwasserbeseitigung haben teilgenommen. Dies zeigt das große Interesse an dem Projekt und ist ein Beleg dafür, das Benchmarking als wichtiger Bestandteil der bundesdeutschen Modernisierungsstrategien von den kommunalen Unternehmen akzeptiert wird, wenn geeignete Rahmenbedingungen geschaffen werden.

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Klimabericht Rheinland-Pfalz – Ministerin Margit Conrad: „Der Klimawandel findet statt – auch in Rheinland-Pfalz“

Umweltministerin Margit Conrad hat heute in Mainz den Klimabericht der Landesregierung Rheinland-Pfalz vorgelegt.

Der Klimawandel findet statt – dies wird mittlerweile nicht mehr ernsthaft bestritten. Auch in Rheinland-Pfalz zeigen sich bereits Auswirkungen auf die belebte und unbelebte Natur. Der Klimabericht fasst erstmals klimarelevante Daten und Zusammenhänge auf der Ebene des Landes Rheinland-Pfalz zusammen. Außerdem beschreibt er die im Lande bis jetzt festgestellten Klimaveränderungen und ihre Folgen und stellt mögliche Anpassungsstrategien dar.

In Rheinland-Pfalz hat sich im Flächenmittel in den letzten 100 Jahren die Jahresdurchschnittstemperatur um 0,8° Celsius erhöht. Es lassen sich allgemeine Phänomene wie früherer Beginn und längere Vegetationszeiten evtl. trockenere Sommer aber auch regenreichere Winter beschreiben. Zudem treten immer häufiger extreme Witterungsereignisse auf. Diese klimatischen Veränderungen und die Auswirkungen auf die Wetterverhältnisse sind jedoch räumlich unterschiedlich ausgeprägt.

Der 4. Bericht des Intergovernmental Panel of Climate Change (IPCC) sieht es als gesicherte Erkenntnis an, dass der Klimawandel auf menschliches Handeln zurückzuführen ist. In dem Bericht werden sowohl die Dimensionen des Klimawandels hervorgehoben, als auch die Tatsache, dass die Veränderungen schneller voranschreiten. Umweltministerin Conrad: „Das integrierte Klimaschutz- und Ener-gieprogramm wurde in der Regierungserklärung vom 28. Juni 2007 ausführlich dargelegt und beschreibt unsere Ziele. Wir müssen die Emissionen klimaschädlicher Gase verringern – drastisch und schnell. Dies hat für die Landesregierung höchste Priorität. Wir befassen uns aber auch mit Anpassungsstrategien an den stattfindenden und nicht mehr aufhaltbaren Klimawandel. Dazu gehören auch die wissen-schaftliche Analyse der regionalen Veränderungen und die Entwicklung von belastbaren Prognosen, um darauf aufbauend adäquate Anpassungskonzepte zu entwickeln. Dabei haben wir insbesondere die Auswirkungen auf die Natur, die Land- und Forstwirtschaft, die Böden, die Wasserwirtschaft – aber auch auf die Gesundheit der Menschen im Auge.“

1. Klimawandel in Rheinland-Pfalz: Ausgewählte Aussagen zu beobachteten bzw. möglichen Folgen

1.1 Temperatur

In Rheinland-Pfalz betrug die mittlere Erwärmung 0,8°C und entspricht damit dem bundesweiten Trend. Am größten ist die Erwärmung im Winter mit einer Temperaturerhöhung von 1°C bis 2°C. Mit 0,5°C bis 1,5°C ist die Erwärmung im Frühjahr und Sommer etwas geringer. Der Herbst ist im nordöstlichen Rheinland-Pfalz (Westerwald) in den letzten 50 Jahren im mittleren Trend (-0,5°C) sogar etwas kühler geworden. In den übrigen Regionen ist das Temperaturmittel im Herbst nahezu gleich geblieben oder geringfügig angestiegen (+0,5°C).

Für Deutschland wurde bis 2100, je nach Treibhausgasemissionen, eine Erwär-mung zwischen 2,5°C und 3,5°C prognostiziert. Ein Rahmen, in den sich auch Rheinland-Pfalz einfügen wird. Der beobachtete Trend der winterlichen Erwär-mung wird sich nach heutigen Erkenntnissen fortsetzen.

1.2 Niederschläge

Im Niederschlagstrend der letzten 50 Jahre sind Frühling, Herbst und Winter nahezu in ganz Rheinland-Pfalz feuchter geworden. Die Sommermonate zei-gen hingegen eine deutlich fallende Tendenz der Niederschlagshöhen. Eine Fortsetzung dieses Trends wird erwartet.

Winterliche Starkniederschläge nehmen an Heftigkeit und Häufigkeit zu.

1.3 Wasser

Eine Zunahme der Westwetterlagen bedeutet höhere Niederschläge.

Aufgrund höherer Winterniederschläge ist abzusehen, dass die Hochwassergefahr im Winterhalbjahr steigt. Die Anzahl der Hochwasserereignisse hat sich in den letzten 30 Jahren um ca. 25 Prozent erhöht.

In einigen Regionen von Rheinland-Pfalz kann auf Grund höherer Winternie-derschläge mit steigenden Grundwasserständen gerechnet werden. In anderen Regionen kann es aufgrund der langen Trockenperioden im Sommer durchaus zur lokal begrenzten Absenkung des Grundwasserspiegels kom-men.

1.4 Vegetation und Landwirtschaft

Die Vegetationsperiode beginnt früher und dauert länger.

Es kann möglicherweise räumlich und zeitlich begrenzt zu Ertragseinbußen in der Landwirtschaft kommen, bedingt durch höhere Temperaturen, eingeschränkte Wasserversorgung oder extreme Wetterereignisse (z.B. Hagel, Starkniederschläge). Die verlängerten Vegetationszeiten in Verbindung mit moderatem Temperaturanstieg und ausreichender Wasserversorgung können hingegen zur Erhöhung des Ertragspotentials führen.

Indirekte Ertragseinbußen ergeben sich aufgrund von steigendem bzw. sich veränderndem Schädlingsbefall und zunehmenden Krankheiten von Anbau-pflanzen.

1.5 Forstwirtschaft

Sturmschäden und Trockenstress verstärken sich gegenseitig. Hinweise darauf gibt es bereits in den letzten Waldzustandsberichten.

Schadinsekten, die in Südeuropa relevant waren (Beispiel: Eichenprozessionsspinner), kommen verstärkt auch im Norden vor.

Der Wald in Rheinland-Pfalz wird sich tendenziell und regional in seiner Zusammensetzung zu wärme- und trockenliebenderen Baumarten verändern.

1.6 Fauna

Es gibt Hinweise, dass sich Verbreitungsareale von Tier- und Pflanzenarten nach Norden verschieben oder in den Mittelgebirgen aufwärts ziehen.

Wärmeliebende Arten wandern von Süden her ein (z.B. Libellenarten).

Vogelzug und Brutverhalten (z.B. frühere Eiablage der Kohlmeise) verändern sich.

2. Klimawandel – ausgewählte Aussagen zu möglichen Maßnahmen und An-passungsoptionen

2.1 Wasserwirtschaft

Grundsätzlich ist unser Hochwasserschutz „klimatauglich“. Unsere Strategie der Versickerung und Rückhaltung in der Fläche, die Aktion Blau sowie die Ausweitung des Hochwassermeldedienstes auch auf die kleineren Flüsse bewähren sich vor dem Hintergrund zunehmender extremer, auch kleinräumiger Regenereignisse.

Folgende Maßnahmen müssen jedoch auch in Zukunft fortgesetzt werden:

Weitere Umsetzung des Drei-Säulen-Hochwasserschutzkonzeptes. Errei-chung einer 200-jährigen Hochwassersicherheit für den Oberrhein / konkrete Planung von Reserveräumen für Extremhochwasser (Vorsorgeansatz).

Weiterführung der „Aktion Blau“ zur Renaturierung / Revitalisierung der Flüs-se und Bäche für dezentralen Hochwasserrückhalt auf der Fläche (Vermei-dungsansatz).

Die Versorgungsverbünde zum überregionalen Mengenausgleich in der Trinkwasserversorgung, die wir zurzeit fördern, sind beispielhafte Maßnahmen der Anpassung (Vorsorgeansatz). Diese und die Gewässerbewirtschaftung in der Vorderpfalz durch Schaffung großräumiger Verbundsysteme müssen weiter ausgebaut werden.

Es gibt noch weiteren Forschungsbedarf. Deswegen führen wir z.B. das Projekt „Klimaveränderungen und Konsequenzen für die Wasserwirtschaft (KLIWA)“ zu-sammen mit Baden-Württemberg und Bayern durch (bereits begonnen):

o Ermittlung bisheriger Veränderungen des Klimas und des Wasserhaushal-tes.

o Abschätzung der Auswirkungen möglicher Klimaveränderungen auf den Wasserhaushalt.

o Messprogramm zur Erfassung künftiger Veränderungen des Klimas und des Wasserhaushaltes.

2.2 Forstwirtschaft

Landesforsten setzt nicht erst seit heute auf die Vielfalt von Baumarten.

Anpassungsstrategien sind hier die Fortführung von:

Risikostreuung durch Vielfalt und rechtzeitige Waldumbaumaßnahmen.

Förderung der genetischen Vielfalt.

Naturnahem Waldbau und die kontinuierliche Erhaltung einer Vegetationsbe-deckung.

Förderung und Erhaltung der Bodenporenstruktur durch Schutzkalkung und durch Förderung von ökologisch stabilen Mischwäldern.

2.3 Landwirtschaft

Anbau angepasster Arten und Sorten (wärmeliebend, hitzetolerant, mit hoher Wassernutzungseffizienz).

Anpassung von Anbau- und Fruchtfolgesystemen.

Differenziertes Bewässerungs- und Düngemanagement.

Konservierende Bodenbearbeitung.

2.4 Natur- und Artenschutz

Der Biotopverbund erhält eine Bedeutung als Wanderungsachse.

Veränderung des Naturschutzes im Sinne eines dynamischen Artenschutzes und Zielartensysteme.

Vernetzung und Dynamik innerhalb der naturschutzrelevanten Flächen zur Erhaltung der Biodiversität.

Vielfalt ist ein Schlüsselbegriff für die Natur und ihre Anpassungsstrategie an klimatische Veränderungen.

Umweltministerin Margit Conrad: „Wir haben erstmals einen Klimabericht für Rheinland-Pfalz vorgelegt. Dieser umfasst eine Bestandsaufnahme über die festgestellten Klimaveränderungen und deren Folgen sowie über mögliche Maßnahmen und An-passungsstrategien. Dies sind jedoch nur erste Erkenntnisse. Wir werden ressort-übergreifend die Erkenntnisse bündeln und mit weiteren wissenschaftlichen Unter-suchungen, länderübergreifenden und internationalen Programmen und Projekten den fachlichen Austausch pflegen, um tatsächlich belastbare Prognosen herleiten zu können und die Tragfähigkeit unserer Anpassungsstrategien weiter zu verbessern.“

Klimabericht Rheinland-Pfalz
http://www.mufv.rlp.de/fileadmin/img/inhalte/klima/KlimaberichtRLP2007.pdf

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Bericht über Bleigehalt von Anwohnern des Industriegebiets Trierer Hafen

Eine umfangreiche Untersuchung findet man unter:
http://www.mufv.rlp.de/uploads/tx_RBDownloadSystem/63-1338_v5_01.pdf

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Entwicklung und Erprobung eines Phosphor- Tools für die Kläranlage der BASF in Ludwigshafen

Unter   http://tectraa.arubi.uni-kl.de/projekte.php3?lang=&parea=2&pid=0143

wird ein Projekt beschrieben, das die Kläranlage der BASF mit ihren stark schwankenden Phosphorfrachten – von Mangel- bis Überschusssituationen – zu einer stabilen und wirtschaftlicheren Fahrweise befähigen soll.

Das Projekt steht unter der Leitung von Diplom- Ingenieur Jürgen Wölle und Dr. Ing. Jo Hansen

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Stiftung Natur und Umwelt unterzeichnet grenzüberschreitendes Abkommen in der Großregion Saar-Lor-Lux-Belgien-Rheinland-Pfalz

Die Stiftung Natur und Umwelt Rheinland – Pfalz arbeitet bereits seit vielen Jahren im Rahmen unterschiedlicher Projekte mit Umweltstiftungen der angrenzenden Länder zusammen. Um diese fruchtbare Zusammenarbeit in Zukunft weiter zu intensivieren, werden das Conservatoire des Sites Lorrains (Frankreich), die Naturlandstiftung Saar, die Fondation Hëllef fir d‘ Natur (Luxemburg), die Réserves Naturelles RNOB (NATAGORA) aus Belgien sowie die Stiftung Umwelt und Natur RLP ein gemeinsames Abkommen unterzeichnen.

„Durch die Konvention wird also z. T. bereits bestehende Praxis zwischen den Stiftungen institutionalisiert und der europäische Gedanke in der Region gefördert. Eine solche Konvention soll unter anderem die Durchführung europaweit angelegter Umweltschutzprojekte, etwa im Rahmen von EU – Förderprogrammen, noch effektiver als bisher, ermöglichen.“, so die Vorstandsvorsitzende der Stiftung Frau Umweltministerin Margit Conrad. Als vorbildlich ist hier bereits das EU LIFE-Projekt zu nennen, das die Stiftung seit 2006 gemeinsam mit Kollegen aus dem Saarland, Luxemburg und Belgien zum Erhalt von Arnikawiesen durchführt.

Die feierliche Unterzeichnung des Abkommens wird am 29. November 2007 in Schengen / Luxemburg erfolgen. Die rheinland-pfälzische Stiftung wird hierbei von Herrn Vorstandsmitglied Paul K. Schminke vertreten. Für die saarländische Stiftung „Naturlandstiftung Saar“ wird Herr Minister Stefan Mörsdorf unterzeichnen; für die Fondation „Hëllef fir d´Natur“ (Luxemburg) Herr Präsident Frantz Charles Muller; für die belgische Stiftung NATAGORA Herr Präsident Harry Mardulyn und für das Conservatoire des Sites Lorrains Herr Präsident Alain Salvi.

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Abwasserwirtschaft und Gewässerschutz – Umweltstaatssekretärin Jacqueline Kraege weiht Gruppenkläranlage Ruppertsweiler und Lemberg ein

Die neue Gruppenkläranlage der Verbandsgemeinde Pirmasens-Land ist mit einem Kostenaufwand von rund 3,7 Millionen Euro das bisher größte Einzelprojekt der Verbandsgemeinde. Nach einer Bauzeit von 14 Monaten wurde jetzt die neue Gruppenkläranlage für Ruppertsweiler und Lemberg offiziell übergeben. Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt die Maßnahme mit zinslosen Darlehen in Höhe 2,93 Millionen Euro. Gegenüber der Anfangsschätzung konnten durch Ausschreibung und Beauftragung zugelassner Sondervorschläge 500.000 Euro eingespart werden.

Umweltstaatssekretärin Jacqueline Kraege dankte allen Verantwortlichen, die eine zeitgemäße Abwasserbeseitigung ermöglicht haben: „In der Verbandsgemeinde Pirmasens-Land wurden Infrastrukturen für zukunftsorientierte Ortsentwicklungen mit guter Lebens- und Wohnqualität geschaffen.“ Die Gruppenkläranlage ist für über 7000 Einwohner ausgelegt; die alten Kläranlagen Ruppertsweiler und Lemberg werden abgerissen und renaturiert.

Umweltstaatssekretärin Kraege stellte besonders heraus, inwieweit die Gruppenkläranlage Ruppertsweiler/Lemberg Grundsätze der Nachhaltigkeit vorbildlich berücksichtige. So sei die neue Kläranlage gut in das Landschaftsbild eingebunden. Durch die gewählte Bauweise wurde ein geringer Flächenverbrauch gewährleistet und darüber hinaus wurden erhebliche Kosten eingespart. Die zeitgemäße programmierbare Steuerung aus der Ferne erspart Wege.

Erwartet werde, so Kraege, eine deutliche Verbesserung der Gewässergüte der Rotalbe. „Die beiden alten Kläranlagen werden durch die neue biologische Kläranlage mit Nährstoffelimination, die sehr gute Ablaufwerte liefert, ersetzt. Der Oberlauf der Rodalbe bis Ruppertsweiler ist frei von Abwassereinleitungen.“

Die Flüsse und Bäche in Rheinland-Pfalz sind wieder sauber geworden. Über 90 Prozent der Gewässer im Land haben inzwischen wieder Güteklasse II oder besser erreicht; das heißt sie sind nur mäßig, gering oder unbelastet. Diese positive Entwicklung ist vor allem auf den kontinuierlichen Ausbau von kommunalen und industriellen Kläranlagen in Rheinland-Pfalz zurückzuführen. „Knapp 99 Prozent der Einwohner im Land sind an die Kanalisation und öffentliche Kläranlagen angeschlossen. Dies und die Reinigungsleistung der ca. 750 kommunalen Kläranlagen bedeuten im bundesweiten Vergleich einen Spitzenplatz“, so die Bilanz von Staatssekretärin Kraege. In den letzten Jahrzehnten wurden von den Kommunen Investitionen für die Abwasserentsorgung in Höhe von acht Milliarden Euro getätigt. Im gewerblich-industriellen Bereich erfolgten Investitionen in gleicher Größenordnung.

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„Die besten Ideen rund ums Wasser“

So lautet der Titel eines Buches, das der BUND und das Rheinland-pfälzische Umweltministerium für die Arbeit in Schulen und Vereinen geschrieben haben. Es ist für den Unterricht von 8-12jähige Schüler gedacht und soll auch im Rahmen des Generationenprojekts “ Wassertrainer in Rheinland Pfalz “ genutzt werden.
So sollen Senioren mit Hilfe des Buches fortgebildet werden und können ihre Kenntnisse dann an Jüngere weitergeben. Darüber hinaus bietet das Umweltministerium in Zusammenarbeit mit dem BUND und dem NABU auch Fortbildungsveranstaltungen an, deren Teilnahme kostenlos ist.
Das Handbuch kann gegen eine Schutzgebühr von 5€ beim Umweltministerium Rheinland- Pfalz Telefon 06131- 164468 bestellt werden.

www.mufv.rlp.de

BR 11-07

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Bundesumweltministerium engagiert sich für den Schutz der „Oberen Ahr“ in Rheinland-Pfalz

Bundesumweltminister Gabriel hat grünes Licht für die Sicherung und naturnahe Entwicklung der
Oberen Ahr in Rheinland-Pfalz gegeben. Im Rahmen eines auf zehn Jahre angelegten Naturschutzgroßprojekts soll das Gewässersystem mit den angrenzenden Niederungen gesichert und naturnah entwickelt werden. Dafür stehen insgesamt knapp 10 Millionen Euro zur Verfügung, wovon der Bund rund 6,5 Millionen Euro aus seinem Förderprogramm zur „Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlicher Bedeutung“ übernimmt. An der Finanzierung beteiligen sich auch das Land Rheinland-Pfalz und der Kreis Ahrweiler, der Träger des Vorhabens ist. Die reich strukturierte Landschaft Obere Ahr ist Teil einer Mittelgebirgsregion mit geringer Bevölkerungsdichte und hohem Waldanteil. Ein besonderes Merkmal der darin eingebetteten offenen Wiesentäler ist ihre Abgeschiedenheit auf mehreren Kilometern Länge – heute eine Seltenheit. Charakteristisch für die Mäandertalbereiche im Gebiet der Verbandsgemeinde Adenau sind die Talhänge aus anstehendem Fels mit Vorkommen der in Deutschland stark gefährdeten Mauereidechse und einer speziellen wärmeliebenden Vegetation. Als weitere charakteristische Arten für naturnahe Gewässer und Auen kommen unter anderem Eisvogel, Wasseramsel und Schwarzstorch vor. Eine Reihe von gefährdeten Fledermausarten wie zum Beispiel die Bechsteinfledermaus, das Große Mausohr und die Bartfledermaus haben dort ihre Nahrungshabitate. Bemerkenswert sind auch die Vorkommen des bundesweit gefährdeten Uhus sowie der stark gefährdeten Wildkatze und des Luchses. Das 2.930 Hektar große Kerngebiet ist durch eine herausragende Arten- und Biotopausstattung gekennzeichnet. Als Fließgewässer der Äschen- und Forellenregion beheimatet das Gewässersystem der Oberen Ahr nahezu alle gewässertypischen heimischen Fischarten, von denen ein großer Teil stark gefährdet ist (z.B. Barbe, Schneider und Groppe). Aktuell noch fehlende Arten wie der vom Aussterben bedrohte Lachs oder die Meerforelle sollen auch mit Hilfe des Bundesprojektes den Weg zurück in die Ahr finden.

Das Projekt „Obere Ahr-Hocheifel“ ergänzt die bisherigen Bemühungen des Bundes zum Schutz der Ahr in hervorragender Weise. Das Gebiet grenzt unmittelbar an das gesamtstaatlich repräsentative Projekt „Ahr 2000“ in Nordrhein-Westfalen, welches im Jahr 2005 erfolgreich abgeschlossen wurde. Bereits 1979 wurde das Mündungsgebiet der Ahr im Rahmen des oben genannten Bundesprogramms gefördert.

Mit dem Förderprogramm „Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlicher Bedeutung“ trägt der Bund seit nunmehr 28 Jahren wesentlich zum Erhalt großflächiger, national bedeutsamer Lebensräume des Nationalen Naturerbes bei. Insgesamt wurden seit 1979 mehr als 350 Millionen Euro Bundesmittel für die Sicherung und Entwicklung bundesweit bedeutsamer Landschaftsausschnitte bereitgestellt. Das bundesweit größte Naturschutzförderprogramm wird vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) fachlich und administrativ betreut.

Weitere Informationen:

– Pressemitteilung vom 25.10.2007: Das Naturschutzgroßprojekt „Uckermärkische Seen“ wird fortgeführt – www.bfn.de: Bundesförderprogramm „Naturschutzgroßprojekte“
www.bmu.de/naturschutz

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)

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Verschärfung beim Klärschlamm gefordert

Die rheinland-pfälzische Umweltministerin forderte schärfere Grenzwerte für schädliche Stoffe im Klärschlamm und fordert die Bundesregierung auf, die 15 Jahre alten Anforderungen  der Verordnung zu überarbeiten. Die Landesregierung Rheinland -Pfalz verfolgt eine dualen Strategie, das besagt dass qualitativ hochwertige Schlämme direkt zur Nutzung der enthaltenen Nährstoffe auch weiterhin bedarfsgerecht in die Landwirtschaft gehen können. Die energetische Verwertung sollte allerdings an Bedeutung gewinnen, was besonders bei höher belasteten Schlämmen sinnvoll ist.

Deshalb wurde die TU Kaiserslautern beauftragt den Status quo der Verwertung in Rheinland Pfalz darzustellen und Alternativen zu prüfen.

Die Studie der TU Kaiserslautern kam man im Internet abrufen unter

www.mufv.rlp.de unter Abfall-Infomaterial

Br 10-07

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Erfolgreiche Wasserwirtschaft in Rheinland Pfalz

In ihrem Vortrag bei der Tagung „Innovationen in der Siedlungswasserwirtschaft „, berichtete die Landesumweltministerin Margit Conrad über den aktuellen Zustand der Flüsse und Bäche in Rheinland Pfalz. Inzwischen könne man über 90 Prozent der Gewässer wieder in die die Güteklasse zwei Einstufungen, das heißt, dass sie nur mäßig, gering oder unbelastet sind. Einem Anschlussgrad von über 98 Prozent der Einwohner und einer hervorragenden Reinigungsleistung der 777 kommunalen Kläranlagen, sowie Verbesserungen bei den industriellen Kläranlagen führten zu diesem guten Ergebnis. Für die Zukunft gilt es, auch weiterhin die Anlagen bei Bedarf zu sanieren oder zu erneuern. Dabei wird der Blick auf abnehmende Bevölkerungszahlen die Planungen beeinflussen. Grundsätzlich muss für jeden Einzelfall die beste Lösung erarbeitet werden. Optimierungen beim Energieverbrauch der Kläranlagen könnten schätzungsweise bis zu 30 Prozent Einsparungen generieren,eine grosse Aufgabe. Wichtig ist auch die intensive Blick auf den Klimawandel, deshalb ist Rheinland Pfalz auch Mitglied in der Kooperation der Länder Rheinland Pfalz, Bayern und Baden Württemberg zusammen mit dem Deutschen Wetterdienstes. Sie haben das Klima Projekt „Klimaveränderungen und Konsequenzen für die Wasserwirtschaft“ ins Leben gerufen.

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Tariftreuegesetz für Rheinland Pfalz

Das geplante Gesetz soll öffentliche Auftraggeber verpflichten, dass Aufträge nur an Unternehmen vergeben werden, die als Mindestverdienst wenigstens die am Ort der Leistungserfüllung einschlägigen Lohn- und Gehaltstarife zahlen. Fehlt zukünftig die Tariftreueerklärung bei der Angebotsabgabe, wird das Angebot nicht angenommen. Die anzuwenden Lohn- und Gehaltstarife werden von den öffentlichen Auftraggeber in den Vergabeunterlagen angegeben.

Im geplanten Gesetz sollen neben Baubereich, Gebäudereinigung- und Bewachungsgewerbe auch die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung in den Katalog aufgenommen werden.

Der BDE-Geschäftsführer Rainer Cossen erläutert in einem Schreiben an das Ministerium, dass bei der Benennung der Branchen, die einem allgemein verbindlich zu erklärenden Mindestlohntarifvertrag unterzogen werden müssen, immer auch die Entsorgungswirtschaft genannt wird. Dies beruhe auf der Erfahrung, dass in weiten Bereichen keine ausreichenden Löhne bezahlt würden. Allerdings bezweifelt auch er, dass in der Entsorgungswirtschaft rasch eine Mindestlohnregelung eingeführt würde. Deshalb hält er ein Tariftreuegesetz für wichtig, denn dadurch könnte wenigstens für den Bereich der kommunalen Entsorgungsdienstleistungen der Einsatz von Niedriglohnkräften begrenzt werden, was Hoffnung auf fairere Wettbewerbsbedingungen führen sollte.

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Informationen aus Nordrhein Westfalen 2022

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Zu den Gesetzen und Verordnungen zum Thema Abwasser aus Nordrhein-Westfalen gehts hier:
www.klaerwerk.info/Nuetzliche-Links/Gesetze#nord

2023
Laborschiff MAX PRÜSS – Gewässerüberwachung zwischen Rhein und Weser
Minister Oliver Krischer: „Hochwasserschutz beginnt schon bei der Vorhersage“
Bezirksregierung weist Schuld von sich: Wird illegal Grubenwasser in die Ruhr geleitet?
Förderung für Dach- und Fassadenbegrünungen
2022
Hydrologischer Status-Bericht vorgestellt
Höhere Strafen für Gewässerverunreinigung
Kompetenznetzwerk NRW: Innovationsradar zur Klimawende
Neue Pumpen zur Qualitätsüberwachung des Rheinwassers in Bad Honnef installiert
Wasserverbände in Nordrhein-Westfalen befürworten Maßnahmen zur Erhöhung der Klimaresilienz der Talsperren
Neues Kreislaufwirtschaftsgesetz verabschiedet – mineralische Ersatzbaustoffe gleichberechtigt
Arbeitsplan „Hochwasserschutz in Zeiten des Klimawandels“ vorgestellt
Aufarbeitung der Hochwasserkatastrophe in NRW: MULNV stellt Arbeitsplan „Hochwasserschutz in Zeiten des Klimawandels“ vor
Ministerium veröffentlicht 3. Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm 2022-2027 für die nordrhein-westfälischen Flussgebiete
Beirat Klimaanpassung eingesetzt
Expertenwissen für den Wiederaufbau gesucht
2021
Prof. Dr. Martin Faulstich im Interview zur Ressourcenwende
Gewinner des KUER.NRW Businessplan Wettbewerbs 2021 stehen fest
Zehn Millionen Euro für Klimawan­delvorsorge in Kommunen
Unternehmensdialog – Auftaktveranstaltung am 3. März 2021 – Schwerpunkt Ressourcenwende
Arbeitsgemeinschaft der Wasserwirtschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen fördert Ressourceneffizienz und Circular Economy mit Sonderprogramm
Gesetzentwurf zur Änderung des Landeswasserrechts in Nordrhein-Westfalen – Aktueller Sachstand
Bund der Steuerzahler NRW ruft zu Widerspruch gegen Abwassergebührenbescheide 2021 auf
2020
Neues Sonderprogramm Umweltwirtschaft gestartet
NRW-Ministerin Heinen-Esser: Stockender Gewässerumbau gefährdet Firmenansiedlung im Revier
NRW startet Kompetenzzentrum Digitale Wasserwirtschaft
Neue Landesdüngeverordnung 
Kabinett billigt Entwurf zur Dichtheitsprüfung 
Neue Beratungsstelle für Kommunen zur Klimafolgenanpassung  
Dichtheitsprüfung in NRW: Kabinett will starre Fristen abschaffen 
Nitrat: Klage gegen Landesregierungen Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen 
Abwasserleitungen müssen dicht sein – Nordrhein-westfälische Regierung weicht technische und Umweltstandards auf 
NRW will Dichtheitsprüfungen privater Abwasserleitungen weitgehend abschaffen 
2019
Eigenbetriebsverordnung NRW  
Fachkräftesicherung und -qualifizierung für die Wasserwirtschaft in Nordrhein- Westfalen 
Medikamentenreste im Wasser: Kampagne in Essen erhöht Problembewusstsein 
Nordrhein-Westfalen überprüft Grundwassermessnetz  
Neues Gewässerzentrum NRW: LANUV eröffnet Labor- und Bürostandort in Duisburg 
Junge Unternehmer: Gründungswettbewerb KUER.NRW startet  
Start des Förderaufrufs „Ressource.NRW“  
Entwurf der Landesdüngeverordnung vorgelegt  
2018
NRW startet Veranstaltungsreihe zur Gewinnung von Nachwuchskräften 
Antibiotikaresistente Bakterien in Badegewässern in Nordrhein-Westfalen unbedenklich  
BdSt NRW: Straßenbaulastträger sollen Niederschlagswassergebühren entrichten 
UDE: FutureWaterCampus – Neuer Forschungsbau in Sicht 
Land fördert Innovationen aus Energie- und Umweltwirtschaft mit zusätzlich 14 Millionen Euro  
Selbstüberwachungsverordnung kommunal geändert 
2017
Förderwettbewerb „Innovative ressourceneffiziente Investitionen“ gestartet  
NRW sieht Programm „Reine Ruhr“ auf gutem Weg  
Kabinett hat Starkregenkonzept beschlossen  
Umfrage: Akzeptanz von Renaturierung in NRW  
2016
Siedlungs- und Verkehrsfläche stieg 2014 um neun Hektar pro Tag  
Neues Landeswassergesetz verkündet  
Verschwörung gegen den Verbraucher
Abfall- und Abwassergebühren stabil
Nordrhein-Westfalen fördert kreative Ideen rund um das Thema Wasser  
Kabinett beschließt neues Landeswassergesetz  
2015
Arbeitsentwurf zur Änderung der Klärschlammverordnung 
NRW Umweltminister Remmel verspricht 70-prozentige Förderung für Kläranlagen 
Die Wupper – Vom Industriefluss zum „Amazonas des Bergischen Landes“ 
Prüfung privater Abwasserleitungen 
Martin Weyand zur NRW-Initiative zu Nitrat im Bundesrat 
2014
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen startet „Projekt Kanaldichtheit“ 
Hendricks will klimafreundlichere Kläranlagen 
Siegen: Beratung rund um Kanalprüfungen 
Starkregen in Nordrhein-Westfalen: mehr als 100-jährliches Regenereignis in Münster 
Position der Arbeitsgemeinschaft der Wasserwirtschaftsverbände NRW (agw) zu den Verhandlungen über eine transatlantische Handels- und
Investitionspartnerschaft zwischen den USA und der Europäischen Union (TTIP) 
NRW setzt Expertenkommission zur Verhinderung von Legionellen- Epidemien ein
Info-Veranstaltung SüwV -hier die Vorträge und Präsentationen 
2013
Private Abwasserleitungen: neue Verordnung in Nordrhein-Westfalen 
Bildungsscheck in Nordrhein- Westfalen – auch DWA-Angebote werden gefördert
Nordrhein-Westfalen erhöht Wasserentnahmeentgelt um gut zehn Prozent  
80 000 Flächen in Nordrhein-Westfalen unter Altlastenverdacht  
Dichtheitsprüfung: Härtefallfonds für private Kanalsanierung 
Dichtheitsprüfung wird in Nordrhein-Westfalen nicht ausgesetzt  
2012
Vorerst kein Fracking in Nordrhein-Westfalen
Dichtheitsprüfung in NRW bis 2026? 
Verwirrung um geplante Pflicht zu Kanalprüfung 
Landesregierung: Kanäle müssen funktionsfähig und dicht sein 
Kompetenzzentrum Mikroschadstoffe.NRW eingerichtet  
Gesetzentwurf der NRW-Opposition zur Grundstücksentwässerung stößt auf breite Ablehnung
Neue NRW-Landesregierung setzt bei Wasser auf Ökologie und Nachhaltigkeit
Nordrhein-Westfalen: Novellierung von § 61a Landeswassergesetz abgebrochen 
DIE LINKE: Zur Dichtheitsprüfung: Landesregierung handelt verfassungswidrig 
Verordnungsentwurf zur Funktionsprüfung von Abwasserleitungen vorgelegt  
Kanal-TÜV sozial- und umweltverträglich weiterentwickeln 
Nordrhein-Westfalen: Landtagsausschuss fordert Aussetzung der Dichtheitsprüfung privater Abwasserrohre
2011
Aufbau eines Wärme-Katasters in NRW  
Hohes Interesse an praktischen Beispielen und Wunsch nach Aufbau eines Wärme-Katasters in NRW
Neuer Erlass zu Dichtheitsprüfungen – Bagatellschäden an privaten Kanälen müssen nicht repariert werden 
Urban Mining + Elektrokoagulation zur Abwasserreinigung 
Mitmachen – Umfrage: Notwendigkeit der Elimination von Spurenstoffen in der Abwasserreinigung 
Planung eines hochkarätigen Workshops zur Anwendung Neuartiger Sanitärsysteme (NASS)  
Oberverwaltungsgericht Münster zur Gebührenerhebung durch Dritte
Neuer Erlass zu Dichtheitsprüfungen  
Gülle: Minister Remmel, NRW, stinksauer über Import-Gülle aus Holland 
Neues Kooperationsprojekt: Anwendung Neuartiger Sanitärsysteme (NASS) 
2010
Rot-grüner Koalitionsvertrag in Nordrhein-Westfalen 
Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen legt Gebührenumfrage vor 
Für klare Verhältnisse – Abwasserleitungen prüfen 
Kooperationsprojekt: Potenziale einer rationellen Wärmenutzung
Projekt „Unterstützung der Unteren Wasserbehörden bei der
Erfassung und Integration von Daten in D-E-A (Indirekteinleiter und Kleinkläranlagen)“ 
Nordrhein-Westfalen passt Konzept zum Hochwasserschutz an 
Runderlass zur Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen in Nordrhein-Westfalen 
Benchmarking Abwasser Nordrhein-Westfalen: erste Projektrunde abgeschlossen 
Umweltministerium veröffentlicht aktuelle PFT-Werte im Abwasser von Kläranlagen 
„Masterplan Wasser NRW“ der SPD 
Kommunales Netzwerk Grundstücksentwässerung gegründet 
Studie zu Spurenstoffen in der Ruhr bestätigt Vorgehen des Umweltministeriums 
Aktualisierte PFT-Werte in Nordrhein-Westfalen veröffentlicht 
Hohe Beteiligung am Benchmarking Projekt Abwasser in NRW 
PFT – Uhlenberg bei Anglern am Möhnesee: Blutuntersuchungen angekündigt 
BDEW gründet einheitliche Landesgruppe für NRW 
Energie-Forschungszentrum Niedersachsen erhält Auftrag, energieautarke Kläranlage zu planen 
Benchmarking-Projekt Abwasser in Nordrhein-Westfalen – Anmeldefrist verlängert 
PFT: Uhlenberg weist Unterstellungen und Verleumdungen zurück
RBSV: Stadtwerke-Verbund in entscheidender Phase
Neuerungen bei den Essener Wasserwerken / 50 Millionen Euro werden investiert
Stellungnahme erwünscht – Offenlegung der nordrhein-westfälischen Wasserbewirtschaftungsfragen
Uhlenberg: NRW ist Vorreiter bei der PFT-Bekämpfung 
Studie zu Biogasanlagen sieht keine Konkurrenz zur Viehhaltung
Immer mehr Lachse in Nordrhein-Westfalen
Wupperverband zahlt 3,5 Mio. Euro an Mitglieder zurück
Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union ist in der Umsetzung
Der Lachs kehrt zurück in die Sieg
Die neue Gemeindeordnung in Nordrhein- Westfalen
Vergaberechtsleitfaden der PPP-Task-Force veröffentlicht
Wirtschaftliche Betätigung der Kommunen arg beschnitten
Hilfreiche Adresse für NRW
Benchmarkingprojekt jetzt auch in NRW
Ruhrgütebericht 2006 vorgelegt
Kein kostenloses Mineralwasser 
FLUGGS informiert
Wupperverband verbrennt 120.000t Klärschlamm im Jahr
Emschergenossenschaft plant Beitragserhöhung
Gelsenwasser steigt in Herne ein
Bevölkerungsschwund führt zu steigenden Gebühren
Information zur Umsetzung WRRL in NRW
Gesetzentwurf mit politischem Ziel eines Abwasser -Marktes
Initiative gegen Privatisierung
Clearing-Stelle hilft
Wuppertaler Rat: Wasserwirtschaft ist öffentliche Aufgabe
Projekt Entwässerungspass für Lünen
Getrennte Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser

Laborschiff MAX PRÜSS – Gewässerüberwachung zwischen Rhein und Weser

MAX PRÜSS im Dienste des Umweltschutzes
Der Zustand der Fließgewässer wird weitgehend durch die Einwirkung menschlicher Aktivität geprägt. Industrie und Kommunen, Landwirtschaft und Schifffahrt tragen zu ihrer Verschmutzung bei. Schadstoffe gelangen dabei auf vielerlei Wegen in die Gewässer.

Die staatlichen Dienststellen überwachen daher nicht nur die bekannten Abwassereinleitungen, sondern auch die Gewässer. Nur so können die vielfältigen Auswirkungen von Schadstoffeinträgen im Gewässer verfolgt und die Notwendigkeit weitergehender Gewässerschutzmaßnahmen beurteilt werden.

Die Überwachung der Fließgewässer und die Ermittlung der Gewässergüte sind eine wichtige Aufgabe des LANUV NRW. Auf der Grundlage der Landeswassergesetze liegen die Arbeitsschwerpunkte des Gewässerschutzes im LANUV in der Überwachung des Rheins und seiner wichtigsten Nebenflüsse, der Untersuchung der westdeutschen Schifffahrtskanäle sowie landesweit von Flusssedimenten und Bioindikatoren.

Die Überwachung des Zustandes der größeren Fließgewässer und die Bearbeitung von Messprogrammen mit spezifischen Fragestellungen ist allein durch ein Netz landseitiger Messstationen nicht durchführbar. Deshalb setzt das LANUV seit über 34 Jahren das Laborschiff MAX PRÜSS auf den schiffbaren Gewässern des Landes ein. Es trägt den Namen des verstorbenen, international anerkannten Wasserwirtschaftlers Dr.-Ing. MAX PRÜSS, dem ehemaligen Direktor des Ruhrverbandes und des Ruhrtalsperrenvereins.

Die MAX PRÜSS ist im Durchschnitt an 220 Tagen jährlich im Einsatz; sie hat in ihren ersten 34 Dienstjahren von 1964 bis 1999 über 550.000 km zurückgelegt, diese Kilometerleistung entspricht einer vierzehnmaligen Erdumrundung.

Vom Schiff aus wurden in dieser Zeit ca. 50.000 Wasser- und 5.000 Sedimentproben aus den nordrhein-westfälischen Gewässern entnommen. Seit der Installation einer Schwebstoffzentrifuge an Bord konnten seit 1996 zusätzlich 100 Schwebstoffproben entnommen werden.

1999 wird die MAX PRÜSS nach über 34 Einsatzjahren durch ein neues Schiff mit identischer Namensgebung und Aufgabenstellung ersetzt.

Die neue MAX PRÜSS entspricht dem Stand der Technik bezüglich Probenahme und Labor und erfüllt alle gültigen Vorschriften aus schiffbaulicher Sicht.

Daher ist das neue Schiff 4,7 m länger und 2,5 m breiter. An Laborfläche stehen auf dem Schiff 27 m 2 zur Verfügung, der Multifunktionsraum ist 19 m 2 groß, die vier Kabinen haben jeweils eine Größe von 6 m 2 und die Küche ist mit 9 m 2 deutlich größer als bisher. Darüber hinaus verfügt das neue Schiff über eine Messe sowie 2 separate Bäder mit Dusche und WC für die Besatzung und das Probenahmepersonal. Der Bug der MAX PRÜSS ist als überragendes Deck („Flugzeugträgerdeck“) ausgestaltet, um ausreichend Arbeitsfläche zu bieten. Das Schiff ist so ausgelegt, dass es die Zonen 2, 3, Rhein und 4 gemäß Rheinschifffahrtsuntersuchungsordnung (RheinSchUO) und Binnenschifffahrtsuntersuchungsordnung (BinSchUO) befahren kann.

Laborseitig verfügt das neue Schiff über Probenahmegeräte für Wasser, Schwebstoff und Sediment. Eine moderne Messstrecke mit Sensoren zur kontinuierlichen Bestimmung verschiedener Messgrössen befindet sich ebenso an Bord wie ein Photometer zur Bestimmung von Nährstoffen und ein Gaschromatograph zur Bestimmung leichtflüchtiger Kohlenwasserstoffe.

Ferner verfügt die MAX PRÜSS für biologische Untersuchungen über ein Mikroskop mit Videokamera und einen Leuchtbakterientest zur ersten Abschätzung evtl. vorhandener toxischer Wasserinhaltsstoffe.

Wie schon die alte MAX PRÜSS wird auch das neue Schiff bei Schadensfällen auf dem Rhein zur wasserseitigen Probenahme eingesetzt. Anhand der im nachfolgenden beschriebenen Analytik erfolgt eine erste Beurteilung des Schadensausmaßes.

Die MAX PRÜSS ist Teil der staatlichen Gewässerüberwachung in Nordrhein-Westfalen. Sie sorgt auf den Bundeswasserstrassen bereits durch ihre Präsenz dafür, dass die Gewässerbenutzer sich regelgerecht verhalten.

Die MAX PRÜSS überwacht nordrhein-westfälische Gewässer
Die MAX PRÜSS ist auf dem Rhein und seinen schiffbaren Nebengewässern sowie auf der Weser und den westdeutschen Kanälen im Einsatz. Sie ist für die erforderlichen Probenahmen von Wasser, Schwebstoff und Sediment und einfache Laboruntersuchungen eingerichtet. Die unterschiedlichen Aufgabenstellungen lassen sich in drei Gruppen aufteilen:

Kontroll- und Ermittlungsfahrten,
Probenahmefahrten und
Messfahrten.
Die Kombination dieser Aufgaben richtet sich nach der Fragestellung im Einzelfall.

Die MAX PRÜSS verfügt über eine kontinuierlich registrierende Messstation für die Messgrößen Wassertemperatur, pH-Wert, elektrische Leitfähigkeit, Sauerstoffgehalt und Trübung. Sie ist labormäßig für einfache physikalische, chemische und biologische Untersuchungen an Bord ausgerüstet. Für spezielle Messungen können zeitweise auch zusätzliche Geräte auf dem Schiff eingesetzt werden.

Dennoch ist es nicht zweckdienlich, alle erforderlichen Wasser-, Schwebstoff und Sedimentuntersuchungen direkt an Bord vorzunehmen. Daher erfolgt vom Schiff aus die fachgerechte Probenahme und Probenvorbereitung für die späteren Laboruntersuchungen. Einfache Untersuchungen, insbesondere wenn Veränderungen beim Probentransport zu befürchten sind, werden sofort an Bord durchgeführt.

Regelmäßige physikalische und chemische Untersuchungen des Rheins
Im Rahmen des nordrhein-westfälischen Gewässergüteüberwachungssystems (GÜS) werden im 4-Wochen-Rhythmus im Rhein bzw. an den Mündungen der großen Nebengewässer Proben entnommen. Die aus diesen Proben gewonnenen physikalischen und chemischen Daten geben Aufschluss über mittel- und langfristige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit. Sie werden u. a. in den Gewässergüteberichten des LANUV veröffentlicht.

Untersuchung der westdeutschen Schifffahrtskanäle in Nordrhein-Westfalen
Seit 1966 wird die Wasserqualität der westdeutschen Kanäle mit Hilfe der MAX PRÜSS untersucht. Nachdem anfänglich die Untersuchung der chemisch-physikalischen Messgrössen im Vordergrund stand, wird seit 1984 routinemässig auch der biologische Gewässerzustand beurteilt und der Schwermetallgehalt der Sedimente bestimmt. Dazu befährt das Schiff im Sommerhalbjahr den Rhein-Herne-Kanal, den Datteln-Hamm-Kanal, den Wesel-Datteln-Kanal, den Dortmund-Ems-Kanal, den Mittellandkanal und den Osnabrücker Zufahrtskanal. Die Ergebnisse der Kanalfahrten werden im Gewässergütebericht des LANUV veröffentlicht und der Bundeswasserstraßenverwaltung zur Verfügung gestellt.

https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/wasser/gewaesserueberwachung/max-pruess-laborschiff/

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Minister Oliver Krischer: „Hochwasserschutz beginnt schon bei der Vorhersage“

Umweltminister informiert sich in Gemünd/Eifel über Umsetzung des Hochwasser-Arbeitsplans und Sanierung zerstörter Messpegel

Umweltminister Oliver Krischer sieht die Landesregierung beim Ausbau der Hochwasservorsorge und des Hochwasserschutzes im Plan. Insbesondere bei der Umsetzung des 10 Punkte-Arbeitsplans konnten mit dem Nachtragshaushalt 2022 weitere konkrete Maßnahmen finanziell unterfüttert werden. So seien mit dem Haushalt 31 weitere Stellen allein für das Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) eingerichtet worden. Diese Stellen würden vor allem für die Hochwasservorhersage und dem Hochwasserinformationsdienst eingesetzt. „Hochwasserschutz beginnt schon bei der Vorhersage. Die Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 hat uns dies eindrücklich vor Augen geführt“, sagte Umweltminister Oliver Krischer bei seinem Informationsbesuch in Gemünd/Eifel. „Unser Ziel ist es, das bestehende Pegelmessnetz auszubauen und zu optimieren. Ein modernes, ausfallsicheres Pegelmessnetz mit einer ausreichenden Anzahl von Messstellen auch an den mittleren und kleineren Gewässern Nordrhein-Westfalens ist dabei einer der wichtigsten Bausteine für eine frühzeitige Hochwasserinformation und verbesserte Hochwasservorhersage. Hierdurch soll die Bevölkerung zusammen mit anderen Maßnahmen besser und frühzeitiger vor Hochwasserereignissen geschützt und informiert werden.“ Daher sei auch die schnelle Instandsetzung der zerstörten Pegel nach dem Hochwasser im Juli 2021, wie beim Hochwassermesspegel in Gemünd, ein wichtiger Schritt gewesen.

Größte Naturkatastrophe in der Landesgeschichte
Die extremen Dauerniederschläge im Sommer 2021 durchsetzt mit örtlichen Starkregenereignissen führten seinerzeit zu massiven Hochwassern und stellten die bis dato größte Naturkatastrophe in der Geschichte unseres Landes dar. In Folge dieser Hochwasserkatastrophe starben 49 Menschen allein in Nordrhein-Westfalen. Das Hochwasser verwüstete große Bereiche in den südlichen Landesteilen, besonders in der Eifel, dem Sauerland und im Bergischen Land. An den Gewässern Ruhr, Wupper, Sieg, Agger, Erft und Rur sowie deren Nebengewässern lagen die Scheitelwasserstände teils deutlich über den bisher aufgezeichneten Höchstständen. Die materiellen Schäden an Infrastruktur und Gebäuden durch die massiven Überschwemmungen aufgrund der extremen Wasserstände der über die Ufer getretenen Gewässer gehen in die Milliarden. Allein in Nordrhein-Westfalen wurden nach Ermittlungen des Landesbetriebs Straßenbau (Straßen.NRW) rund 116 Bauwerke – also beispielsweise Brücken, Lärmschutzwände oder Stützwände – und zwei Tunnel erheblich beschädigt. „Das menschliche Leid und die enormen materiellen Schäden, die die Sturzfluten und massiven Überschwemmungen im Juli 2021 angerichtet haben, müssen uns Mahnung und Auftrag zugleich sein“, sagte Minister Krischer. Die Landesregierung hat sich deshalb darauf verständigt, den Hochwasserschutz auf der Grundlage des 10-Punkte-Arbeitsplans weiter zu stärken. „Wir müssen beim Hochwasserschutz den ganzheitlichen Betrachtungsansatz stärken. Wir stehen als Land vor großen Herausforderungen, unter anderem im Bereich der technischen Hochwasserschutzeinrichtungen sowie der Vorhersage- und Warnmeldesysteme. Zugleich gilt: Hochwasserschutz beginnt bereits in der Fläche. Daher werden wir den ganzheitlichen Ansatz nun ausbauen, ausreichend finanzieren und personell besser ausstatten“, sagte Minister Oliver Krischer. Als Teil des Hochwasserrisikomanagements soll auch der ökologische Hochwasserschutz fortgesetzt und ausgebaut werden.

Hochwasserrisiko an 438 Gewässern in Nordrhein-Westfalen
Nach der Umsetzung des ersten Zyklus‘ der EU-Hochwassermanagement-Richtlinie wurden 2013 Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten für die so genannten Risikogewässer in Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Im Dezember 2019 erfolgte eine Aktualisierung. Demnach wurde in Nordrhein-Westfalen auf einer Länge von rund 6000 Kilometern an 438 Gewässern ein signifikantes Hochwasserrisiko festgestellt. „Als Reaktion auf die Hochwasserkatastrophe im vorigen Jahr werden wir uns aber alle Aspekte des Hochwasserschutzes noch einmal vornehmen. Dazu gehört auch die Frage, ob die Kulisse der Gewässer mit einem signifikanten Hochwasserrisiko erweitert werden muss, aber auch ob und in welcher räumlichen Ausdehnung Überschwemmungsgebiete neu festgelegt werden müssen“, kündigte Minister Krischer an. Das LANUV betreibt insgesamt 293 Pegel an den Gewässern in Nordrhein-Westfalen, von denen 84 mit den Bezirksregierungen abgestimmte Hochwassermeldepegel sind. Diese werden um 15 weitere Hochwassermeldepegel ergänzt, die etwa von Wasserverbänden oder dem Bund betrieben werden. Während der Hochwasserkatastrophe im Sommer 2021 wurden in Nordrhein-Westfalen auch 21 gewässerkundliche Pegel und 16 Hochwassermeldepegel zerstört. Alle Hochwassermeldepegel sind wieder in einen für die Hochwasserwarnung geeigneten Zustand versetzt worden. Mittelfristig sollen diese Pegelstandorte hochwasser- und klimaresilient ausgebaut werden. Zudem soll das Pegelnetz insgesamt quantitativ ausgebaut werden. Hierzu wird ein Konzept mit weiteren konkreten Pegelstandorten unter dem Aspekt der Hochwasserwarnung erstellt werden. Dieses Konzept wird die Grundlage für den weiteren schrittweisen Ausbau des Pegelmessnetzes und die Erhöhung der Messstellenzahl sein, kündigte Minister Krischer an.

https://www.lanuv.nrw.de/landesamt/veroeffentlichungen/pressemitteilungen/details/3569-minister-oliver-krischer-hochwasserschutz-beginnt-schon-bei-der-vorhersage

Weitere Informationen
www.umweltportal.nrw.de
Pressemitteilung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr NRW

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Bezirksregierung weist Schuld von sich: Wird illegal Grubenwasser in die Ruhr geleitet?

Der Vorwurf kommt vom Landesverband Bergbaubetroffener. Er geht gegen die RAG und die Bezirksregierung Arnsberg vor. Letztere hat sich inzwischen zu den Vorwürfen geäußert.

Grundsätzlich darf die RAG noch bis Ende 2023 bis zu 38 Millionen Kubikmeter Grubenwasser jährlich in Flüsse wie Lippe, Rhein, Emscher und Ruhr einleiten. Unter bestimmten Bedingungen wird diese Genehmigung jedoch ausgesetzt. Beispielsweise, wenn die Wassermenge der Ruhr an der Einleitstelle Heinrich in Essen zu niedrig ist. Das gilt schon seit 1959. Und genau da will der Landesverband Bergbaubetroffener in eigener Recherche einen Verstoß entdeckt haben.

Geringe Wassermenge der Ruhr
Es geht allein zwischen 2018 und 2020 um 115 Tage. Mehr:

https://www1.wdr.de/nachrichten/ruhrgebiet/illegale-einleitung-von-grubenwasser-in-die-ruhr–100.html

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Förderung für Dach- und Fassadenbegrünungen

Das Umweltministerium Nordrhein- Westfalen stellt weitere fünf Millionen Euro zur Förderung der Klimawandel- Vorsorge in Kommunen bereit. Jetzt kön­nen Kommunen sowohl für Dach- und Fassadenbegrünungen als auch für die Entsiegelung und Bepflanzung von Schul- und Kitageländen eine Förderung beantragen. Dabei können Kommunen die Mittel auch nutzen, um über eigene Programme die Dach- und Fassadenbegrünung an privaten Gebäuden zu un­terstützen. Förderfähige Maßnahmen müssen so ausgestaltet sein, dass sie der Wasserversickerung, -speicherung oder Abmilderung von Hitze dienen.

https://www.lanuv.nrw.de/landesamt/foerderprogramme/klimawandelvorsorge

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Hydrologischer Status-Bericht vorgestellt

Nordrhein Westfalens Umwelt und Verkehrsminister Oliver Krischer hat vor weitreichenden Folgen eines ungebremsten Klimawandels in Nordrhein Westfalen für die Bevölkerung, die Umwelt und die Wirtschaft gewarnt, als er den aktuellen Hydrologischen Status Bericht des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) vorstellte.
Schon jetzt sei das Jahr 2022 gemessen an der durchschnittlichen Temperatur von Januar bis Juli bereits das drittwärmste Jahr seit Beginn der Wetteraufzeichnungen ab 1881. Das Jahr 2022 setzt somit den bereits beobachteten massiven Erwärmungstrend der vergangenen Jahre fort. Neben den seit Aufzeichnungsbeginn gestiegenen Lufttemperaturen und den Änderungen der Niederschlagsmuster haben die heißen und trockenen Sommer 2018 und 2019, die Starkregenereignisse in den Jahren 2014, 2016 und 2021 sowie die 2019 in Nordrhein Westfalen gemessenen Hitzerekorde den Klimawandel stärker ins öffentliche Bewusstsein gebracht. Im Jahr 2018 wurde mit 76 Sommertagen in Nordrhein Westfalen ein neues Maximum erreicht Im darauffolgenden Jahr wurden am 25 Juli 2019 in Duisburg Baerl und Tönisvorst mit Höchsttemperaturen von 41,2 Grad Celsius neue Höchstwerte in Deutschland aufgestellt. Laut Klimabericht 2021 NRW war das Jahr 2020 das wärmste in Nordrhein Westfalen seit Messbeginn 13 der vergangenen 20 Jahre zählten zu den wärmsten Jahren seit Aufzeichnungsbeginn.
Insgesamt fielen bis zum 25 August 2022 in der Vegetationsperiode 2022 seit April rund 263 mm Niederschlag Das Gesamtdefizit der bisherigen fünf Vegetationsmonate beträgt minus 135 mm im Vergleich zu den langjährigen Mittelwer ten der Jahre 1881 bis 2017.
Mitte August sind an 73 Prozent der Grundwassermessstellen niedrige bis sehr niedrige Stände zu beobachten (Vormonat: 49 Prozent) 21 Prozent zeigen ein absolutes Minimum (Juli: 10 Prozent). Der Anteil der niedrigen bis sehr niedrigen Messstände ist damit im August 2022 im Vergleich zum Vorjahr deutlich höher. Die Fließgewässer zeigen in fast ganz Nordrhein Westfalen eine deutlich ausgeprägte, teilweise extreme Niedrigwassersituation Die Situation hat sich im August weiter verschärft und ist mit der Situation im August 2018 vergleichbar.
An knapp 20 Prozent der Pegel des LANUV wurden im aktuellen Jahr 2022 bereits niedrigere Wasserstände gemessen als in der gesamten Trockenperiode 2018–2020. Der Füllstand der nordrhein westfälischen Talsperren profitiert noch geringfügig von den Niederschlägen im Winter und Frühjahr Seit Juni sinken die Füllstände kontinuierlich Derzeit geben die meisten Talsperren auch aufgrund von Zuschusspflichten deutlich mehr Wasser ab, als zufließt – dies ist grundsätzlich jahreszeitlich typisch.

www.umweltportal.nrw.de

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Höhere Strafen für Gewässerverunreinigung

Für die Ahndung von Verstößen gegen Vorschriften des Umwelt- und Natur­schutzes hat das Umweltministerium Nordrhein-Westfalen einen neuen Ver­warnungs- und Bußgeldkatalog Umwelt erarbeitet und veröffentlicht.Auf fast 250 Seiten sind über 1280 Empfehlun­gen zur Bemessung von Verwarnungs-und Bußgeldern enthalten.Der Katalog ist eine Arbeitshilfe für die zuständigen Bußgeldbehörden in Nordrhein-Westfa­len.Er soll bei der Verfolgung von Um­weltdelikten unterstützen und eine lan­desweit einheitliche Anwendung der Bußgeldnormen sicherstellen.Für die Wasserwirtschaft interessant: Wer bereits geringfügige Mengen Abfall in ein Ge­wässer einbringt (zum Beispiel Picknick­abfälle, Flaschen, Asche), muss mit ei­nem Bußgeld zwischen 500 und 2000 Euro rechnen.Für die rechtswidrige Ent­sorgung von Hausmüll wie Zigaretten­stummeln wird ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro empfohlen.

Veröffentlichung des neuen Verwar­nungs- und Bußgeldkatalog Umwelt für das Land Nordrein-Westfalen:

www.gfa-news.de/gfa/webcode/20220519_002

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Kompetenznetzwerk NRW: Innovationsradar zur Klimawende

Die neue Publikation des Kompetenznetzwerks präsentiert innovative Technologien der Green Economy NRWs innerhalb von acht Wachstumskernen der Klimawende und -anpassung.

Die neue Publikation zeigt innovative Technologien aus Nordrhein-Westfalen (NRW), mit denen NRW einen essenziellen Beitrag zu einer Transformation in Klimaschutz und Klimaanpassung leisten kann. Die nordrhein-westfälische Umweltwirtschaft ist damit ein wichtiger Treiber hin zu einem nachhaltigen Leben und Wirtschaften.

Im neuen Innovationsradar betrachten wir ausführlich die Klimawende. Ziel der Klimawende ist es, die anthropogenen Treibhausgasemissionen auf allen Ebenen zu verringern bzw. zu vermeiden. Die Klimawende als ganzheitliches Konzept der Transformation berücksichtigt auch die Klimaanpassung. Wie dringend hier Lösungen etabliert werden müssen, haben die verheerende Flutkatastrophe 2021 sowie Dürren und Waldbrände der vorangegangenen Jahre schmerzlich verdeutlicht.

Die zwei zentralen Themen des Innovationsradars sind Innovationen für Klimaschutz und Klimaanpassung. Dazu werden verschiedene Unternehmen und ihre spannenden Innovationen vorgestellt und im Kontext von acht Wachstumskernen mit besonderer Innovationskraft betrachtet. Dabei reichen die Themenbereiche von neuen Energien, Mobilität, Industrietransformation über Feuerwehrforschung, klimafreundliches Bauen bis hin zur Land- und Forstwirtschaft.

Download: Innovationsradar zur Klimawende

Bitte beachten Sie auch die separaten Dokumente der Wachstumskerne in der rechten Spalte.

Pressemitteilung des Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen : weiterlesen

Der Innovationsradar ist eine Dialogplattform, die Akteure verschiedener Disziplinen zusammenbringt, um den Green Economy-Standort NRW zu stärken und als solcher den Weg der Klimawende zu gehen. Der 2021 erschienene Innovationsradar zur Ressourcenwende wird dank seiner hohen Nachfrage in aktualisierter Fassung neuaufgelegt. Auch der dritte Innovationsradar zur Raumwende ist bereits in Planung. Wenn Sie Teil der kommenden Veröffentlichungen werden möchten, melden Sie sich gerne bei uns!

Redaktion des Innovationsradars:
Katharina Wilkskamp
Marieke Eckhardt
Romy Kölmel

https://www.knuw.nrw/aktuelles/nachrichten/artikel/innovationsradar-klimawende.html

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Neue Pumpen zur Qualitätsüberwachung des Rheinwassers in Bad Honnef installiert

Das Pumpenhaus ist unscheinbar, schön ist es auf den ersten Blick nicht für jedes Auge mit seinen zahlreichen Graffitis. Beim Spaziergang am Rhein hinter den Gebäuden an der Lohfelder Straße haben sich sicher einige schon gefragt: „Ist das Kunst, oder kann das weg?“ Nein, weg kann das nicht, denn es ist tatsächlich Kunst im Sinne von Ingenieurskunst. Im Inneren befinden sich die Pumpen der Wasserkontrollstation für den Rhein des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV).

Gewässerüberwachung am Rhein
Bei Kilometer 640 beginnt der nordrhein-westfälische Abschnitt des Rheins. Die Wasserkontrollstation an der Landesgrenze zwischen Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen am rechten Rheinufer besteht seit März 1981. Sie spielt eine besondere Rolle im Rahmen der nordrhein-westfälischen Gewässerüberwachung Als Überwachungsstation und Vor-Ort-Labor nimmt sie vielfältige landesweite, nationale und internationale Aufgaben in den Messnetzen zur Trend- und Alarmüberwachung wahr.

In der Station werden die Wassertemperatur, der Sauerstoffgehalt, der pH-Wert und die Leitfähigkeit des Rheinwassers laufend gemessen und dokumentiert.

Zur Detektion von Verunreinigungen passiert Rheinwasser kontinuierlich unterschiedliche Laborgeräte, die in der Lage sind, kleinste Spuren von Schadstoffen im Wasser nachzuweisen. Wird eine Verunreinigung gefunden, setzt automatisch der Warn- und Alarmplan ein, mit dem die Bezirksregierungen und die Wasserversorger am Rhein informiert werden. Dort können dann sofort Maßnahmen ergriffen werden, um die Versorgung mit sauberem Trinkwasser nicht zu gefährden. Um das alles lückenlos sicherzustellen, braucht es leistungsfähige Pumpen, die das Rheinwasser laufend hoch zu den Laboren der Wasserkontrollstation fördern.

Neue Pumpen für lückenlosen Betrieb
Nach fast 40 Jahren Betriebszeit hatten die bestehenden Pumpen ausgedient. Es hatte mehrfach Störungen gegeben. Dazu kamen Schäden an den Rohrleitungen, die durch Schwingungen im Pumpenhaus über die lange Betriebszeit hinweg entstanden waren. Deshalb mussten die Pumpen, Armaturen und Leitungen erneuert werden. Anfang März begannen die Arbeiten in dem etwa 10 Meter tiefen Schacht mit dem Ausbau der alten Pumpen und Rohrleitungen. Der Einbau der neuen Pumpen wurde räumlich neu geplant, so dass die Schwingungen, die zu Brüchen der alten Rohre geführt hatten, im neuen System deutlich geringer ausfallen.

Während der Bauarbeiten mussten die LANUV-Beschäftigten regelmäßig wieder „von Hand“ Proben des Rheinwassers nehmen. Das heißt: Gummistiefel an, Eimer fassen und raus auf´s Wasser. Die neuen Pumpen können nun wieder 20.000 Liter Rheinwasser pro Stunde vom Fluss hinauf zu den Laboren in der Kontrollstation fördern. In den Schacht muss im laufenden Betrieb niemand mehr hinuntersteigen, nur noch zu Wartungsarbeiten wird das alle sechs Monate einmal nötig sein.

Als nächstes ist die Erneuerung der Elektroinstallationen in der Wasserkontrollstation geplant. Die besondere Herausforderung wird dabei die Taktung der Arbeitsschritte sein, denn parallel dazu muss auch während dieser Arbeiten die Überwachung des Rheinwassers so engmaschig wie möglich weiterlaufen.

https://www.lanuv.nrw.de/landesamt/veroeffentlichungen/pressemitteilungen/details/3278-neue-pumpen-zur-qualitaetsueberwachung-des-rheinwassers-in-bad-honnef-installiert

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Wasserverbände in Nordrhein-Westfalen befürworten Maßnahmen zur Erhöhung der Klimaresilienz der Talsperren

Die Wasserverbände in Nordrhein-Westfalen arbeiten seit vielen Jahren daran, die Klimaresilienz ihrer wasserwirtschaftlichen Anlagen zu erhöhen, die gilt in besonderem Maße auch für die Talsperren! Betreiber benennen konkrete Maßnahmen!

Die Arbeitsgemeinschaft der Wasserwirtschaftsverbände NRW (agw) verdeutlicht in ihrem jüngst veröffentlichtem Positionspapier, welchen Beitrag Talsperren jetzt schon zur Erhöhung der Klimaresilienz leisten und welche Anstrengungen in Zukunft noch erforderlich sind, um die Talsperrensysteme anpassungsfähiger gegenüber dem Klimawandel zu machen. Die Positionierung reiht sich ein in die konsequente Aufarbeitung der Hochwasserkatastrophe im Juli 2021.

„Häufig werden Talsperren multifunktional bewirtschaftet, sie dienen dann mehreren Zwecken gleichzeitig. Die multifunktionale Nutzung von Talsperren bedeutet aber auch, immer einen Ausgleich der unterschiedlichen Interessen zu erreichen und damit Zielkonflikte in der Nutzung gering zu halten“ sagt Prof. Dr. Norbert Jardin, Vorsitzender der agw und Vorstandsvorsitzender des Ruhrverbands.

Aus Sicht der agw werden sich die Nutzungskonkurrenzen in Zukunft verschärfen. Um die zunehmende Häufung von Trockenperioden aber auch Hochwasserereignissen abzufedern, ist eine möglichst flexible Steuerung der Talsperren und weitere Verbesserung der Prognosewerkzeuge zwingend nötig. In folgenden vier Handlungsfeldern sind Anstrengungen erforderlich, um die Klimaresilienz zu erhöhen.

1.    Mehr Flexibilität in der Steuerung notwendig
Mittels moderner Mess- und Modellierungstechnik soll die Klimaresilienz in Betrieb und Anlagensicherheit verbessert werden unter Beibehaltung des Nutzungsumfangs der Talsperren. Die Talsperrenbetriebspläne müssen fortgeschrieben und in kürzeren Abständen angepasst werden. Bestehende Talsperrenverbundsysteme müssen weiterentwickelt und an die Auswirkungen des Klimawandels angepasst werden. Auch untersucht werden soll die Bereitstellung von sommerlichem Hochwasserschutzraum durch flexiblere Steuerung der Talsperren.

2.    Benennung von Schnittstellen und Verantwortlichkeiten
Die Schnittstellen und Verantwortlichkeiten zwischen den Talsperrenbetreibern und den Aufsichtsbehörden müssen klar formuliert und umgesetzt werden. Insbesondere die Kommunikation zwischen dem Hochwassermelde- und -warndienst sowie den Krisenstäben muss verbessert werden.

3.    Verbesserung der Datenlage
Die Entwicklung NRW-weit geeigneter Meldeprodukte sowie die öffentliche Bereitstellung ist wichtig, um eine sichere, abgestimmte und landesweit homogene Datengrundlage für die Steuerung der Talsperren zu erhalten. Die Talsperrenbetreiber unterstützen ausdrücklich die landesweiten Bestrebungen, Hochwasserprognosemodelle aufzubauen und werden das Land mit ihren wasserwirtschaftlichen Kenntnissen und den bei den Talsperrenbetreibern erhobenen Daten umfassend unterstützen.

4.    Rechtliche Rahmenbedingungen anpassen
Der gesetzlich formulierte Vorrang der Trinkwasserversorgung muss durch die Aufsichtsbehörden in betriebliche Regelungen zur Talsperrensteuerung umgesetzt werden. Außerdem sind landesseitige Konzepte zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren der Talsperrenbewirtschaftung zu entwickeln um umzusetzen. Darüber hinaus ist ein konsensuales Vorgehen mit den Aufsichtsbehörden abzustimmen, wie in Zukunft die Abweichung von den Bewirtschaftungsplänen für die Talsperrensteuerung im Ausnahmefall geregelt werden soll.

Die Talsperrenbetreiber wünschen sich die Initiierung eines intensiven, strukturierten Dialogs zwischen Wasserverbänden, Ministerium und Wasserbehörden, um gemeinsam die richtigen Weichen für eine dauerhaft sichere und resilientere Talsperrenbewirtschaftung für die Zukunft NRWs zu stellen.

Die Langfassung des Positionspapiers finden Sie hier:
https://www.agw-nw.de/home

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Neues Kreislaufwirtschaftsgesetz verabschiedet – mineralische Ersatzbaustoffe gleichberechtigt

In Nordrhein-Westfalen ist im Februar ein neues Kreislaufwirtschaftsgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz ersetzt das bisherige Landesabfallgesetz. Bei öffent­lichen Ausschreibungen müssen nun Nachhaltigkeitskriterien eingehalten werden, generell soll der Einsatz von Re­zyklaten deutlich erhöht werden. Einige konkrete Änderungen: Im Tiefbau sind mineralische Ersatzbaustoffe gleichbe­rechtigt mit Baustoffen, die auf der Basis von Primärrohstoffen hergestellt wur­den, sofern diese Ersatzbaustoffe nach der Ersatzbaustoffverordnung verwendet werden können. Zusätzlich werden An­forderungen an die Vermeidung und Ver­wertung von Bau- und Abbruchabfällen für alle am Bau Beteiligten im Landesab­fallgesetz verankert. Bei größeren Vorha­ben müssen zudem für anfallende Bau-und Abbruchabfälle Rückbau- und Ent­sorgungspläne erstellt werden.

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Arbeitsplan „Hochwasserschutz in Zeiten des Klimawandels“ vorgestellt

Das nordrhein-westfälische Umweltmi­nisterium hat Mitte Januar den Arbeits­plan „Hochwasserschutz in Zeiten des Klimawandels“ vorgestellt. Er umfasst insgesamt zehn Handlungsfelder für den Hochwasserschutz und das Management von Starkregenereignissen. Der Arbeits­plan definiert die Aufgaben und Heraus­forderungen, um die Menschen in Nord­rhein-Westfalen so gut wie möglich vor Hochwasser- und Starkregenereignissen zu schützen. Der Arbeitsplan fokussiert auf zentrale Themenfelder für eine An­passung an den Klimawandel. Ein zentraler Punkt ist die Einführung und steti­ge Verbesserung von Hochwasservorher­sagesystemen für so viele Gewässer wie möglich. Weitere Punkte sind die Verein­heitlichung des Hochwasserinformati­onsdiensts durch eine Landesverordnung sowie Fortschreibung der Hochwasserri­sikomanagementplanung unter Einbezie­hung auch der kleineren Gewässer. Den Aspekt des Klimawandels berücksichtigt vor allem der Punkt „Überprüfung der festgesetzten Überschwemmungsgebiete und Prüfung eines ‚Klimazuschlags‘“. Gleiches gilt für die vorgesehene Über­prüfung und Weiterentwicklung des Tal­sperren-Managements und der Sicher­heit von Talsperren. Kommunen sollen nach dem Arbeitsplan zukünftig resilien­ter gegenüber lokalen Starkregenereig­nissen und Hochwasser werden. Hierfür ist eine Verbesserung der Zusammenar­beit von Raumplanung, Stadtentwick­lung und Wasserwirtschaft vorgesehen.

Zur Begleitung der Umsetzung des Arbeitsplans wird das Umweltministeri­um einen Experten-Beirat einberufen, der den weiteren Prozess fachlich betreu­en und beraten soll. Er wird unter ande­rem aus Vertreterinnen und Vertretern des Deutschen Wetterdienstes, der Was­serverbände aus Nordrhein-Westfalen, der Kommunalen Spitzenverbände, der Deichverbände, der wasserwirtschaftli­chen Verbände, der Naturschutzverbän­de, der Landtagsfraktionen und sachkun­digen Einzelpersonen bestehen. Erfor­derlich zur Umsetzung des Arbeitsplans ist eine ausreichende finanzielle und per­sonelle Ausstattung.

Um Hochwasservorhersagesysteme auch an kleineren Flüssen zu etablieren, arbeitet der Deutsche Wetterdienst an ei­ner Präzisierung der Wettervorhersage­modelle. Beim Landesumweltamt ist be­reits ein Tool im Testbetrieb, das verbes­serte Prognosen an Flüssen ermöglichen soll. Auf dieser Grundlage wird im April/ Mai dieses Jahres eine modellbasierte Hochwasservorhersage im Testbetrieb für die Hochwassermeldepegel der Ge­wässer Rur, Ruhr, Sieg, Erft, Lippe, Ems, Werre, Nethe und Emmer sowie Issel, Dinkel und Berkel eingeführt. Grundle­gend evaluiert werden derzeit zudem die Organisation des Hochwasserinforma­tions- und -meldewesens, die Meldeket­ten und ihre Inhalte. Bisher existieren, historisch gewachsen teils für einzelne Einzugsgebiete, unterschiedliche Melde­wesen. Das Ereignis unterstützt die Ab­sicht des Ministeriums, die Organisation des Meldewesens in den Regierungsbe­zirken einheitlich durch eine Landesver­ordnung zu regeln. Eine solche Landes­verordnung ist in Vorbereitung.

Darüber hinaus müssen auch die Hochwasserrisiko- und Hochwasserge­fahrenkarten vor dem Hintergrund des Juli-Hochwassers angepasst und konse­quent zur Planungsgrundlage werden. Als Überschwemmungsgebiete sind – bis­her – mindestens die Gebiete festzuset­zen, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu er­warten ist, im Juli waren es vielerorts 10 000-jährige Ereignisse. Kommunen sind aufgerufen, landesweit das Förder­angebot des Landes für Starkregengefah­renkarten und -handlungskonzepte an­zunehmen.

Download des „Arbeitsplans ‚Hoch­wasserschutz in Zeiten des Klimawan­dels‘“:
www.gfa-news.de/gfa/webcode/20220121_002

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Aufarbeitung der Hochwasserkatastrophe in NRW: MULNV stellt Arbeitsplan „Hochwasserschutz in Zeiten des Klimawandels“ vor

Während in den von den Ereignissen vom 14. und 15. Juli 2021 betroffenen Regionen nach und nach der Wiederaufbau beginnt, hat das MULNV in der vergangenen Woche den Arbeitsplan „Hochwasserschutz in Zeiten des Klimawandels“ vorgestellt, in dem in zehn Punkten die aus Sicht des Ministeriums notwendigen Schritte für eine verbesserte Vorsorge und zum Schutz vor Hochwasser dargestellt werden. Wir begrüßen diesen Fahrplan und werden uns aktiv an dem weiteren Diskussionsprozess einbringen. Den Wortlaut des Arbeitsplans können Sie hier entnehmen.

Derweil hat die politische Aufarbeitung der Katastrophe im nordrhein-westfälischen Landtag mit der Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses zur Hochwasserkatastrophe begonnen. Dieser tagt bis Ende März 2022 in wöchentlichem Rhythmus mit dem Auftrag, mögliche Versäumnisse, Unterlassungen, Fehleinschätzungen und etwaiges Fehlverhalten der Landesregierung, der Staatskanzlei, des Ministeriums sowie der nachgeordneten Behörden, Wasserverbände und Talsperrenbetreiber bei der Abwehr von Gefahren für Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen im Vorfeld, während und nach dem hohen Niederschlag zu untersuchen.

Der Landtag hat sich bereits früh nach den Ereignissen im vergangenen Juli mit der Aufarbeitung befasst. Bereits am 09.08.2021 ist der Umweltausschuss zu einer Sondersitzung zusammengekommen, um über die Hochwasserkatastrophe zu beraten. In dieser Sitzung wurde ein erster Bericht (externer Link) zu den Ereignissen vorgestellt. In einer Ausschusssitzung des Umweltausschusses am 25.08.2021 wurde der zweite fortgeschriebene Bericht zu den Hochwasserereignissen vorgestellt. Diesen können Sie hier (externer Link) einsehen.

Weitere Informationen:
Arbeitsplan Hochwasserschutz in Zeiten des Klimawandels (externer Link)
Zweiter fortgeschriebener Bericht zu Hochwasserereignissen Mitte Juli 2021, Vorlage 17/5548 für die Sitzung des AULNV am 25.08.2021 (externer Link)
Bericht zu den Hochwasserereignissen Mitte Juli 2021, Vorlage 17/5485 für die Sondersitzung des AULNV am 09.08.2021 (externer Link)

https://www.agw-nw.de/home

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Ministerium veröffentlicht 3. Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm 2022-2027 für die nordrhein-westfälischen Flussgebiete

Das MULNV hat Ende vergangenen Jahres fristgerecht den 3. Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm 2022-2027 für NRW veröffentlicht. Alle Dokumente können Sie hier einsehen.

Vorausgegangen ist der Veröffentlichung eine Verbändeanhörung, die im Sommer des vergangenen Jahres abgeschlossen wurde. Die agw hat fristgemäß zum Entwurf des 3. Bewirtschaftungsplans sowie der Maßnahmenprogramme und Planungseinheitensteckbriefe Stellung genommen. Die komplette Stellungnahme finden Sie hier.

Mit dem Entwurf des 3. Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms (BWP-E) setzt die Landesregierung die wasserwirtschaftlichen Weichen für die kommenden 20 Jahre. Dies geschieht unter derzeit für alle Beteiligten herausfordernden Rahmenbedingungen.

Seit vielen Jahren sind die Wasserwirtschaftsverbände mit der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie im Bearbeitungsgebiet der nordrhein-westfälischen Anteile von Rhein und Maas betraut. Im Rahmen ihres gesetzlich festgelegten Aufgabenspektrums sind die Wasserwirtschaftsverbände in NRW auf allen Ebenen aktiv beteiligt und tragen in großen Teilen zu einer erfolgreichen Umsetzung der WRRL in NRW bei. Für die weitere nachhaltige und ausgewogene Verbesserung des objektiv vielfach noch nicht zufriedenstellenden Gewässerzustands ist uns der weitere intensive fachliche Diskurs mit den Fachbehörden und dem Ministerium wichtig.

Aus Sicht der agw sind Maßnahmen zur Habitatverbesserung durch Verbesserung der Gewässerstruktur und der Hydraulik im und am Gewässer der wesentliche Faktor für die Erreichung des guten ökologischen Zustands bzw. des guten ökologischen Potenzials. Hierbei handelt es sich vor allen Dingen um Maßnahmen zur Herstellung der longitudinalen Durchgängigkeit, der Neutrassierung von Gewässerabschnitten im Rahmen des naturnahen Gewässerausbaus, der Wiederanbindung der Auen, der Initiierung einer eigendynamischen Entwicklung durch Beseitigung des Ufer- und Sohlverbaus und der Entwicklung einer standort-gerechten Ufervegetation.

In der Langfassung der Stellungnahme werden die Aspekte der Finanzierung nach 2027, die Auswirkungen der erschwerten Öffentlichkeitsbeteiligung, die fehlende Transparenz bei der Ableitung von zielgerichteten Maßnahmen (u.a. zu Spurenstoffen), die mangelnde Abstimmung zwischen den verschiedenen Maßnahmenträgern und der Umgang mit Fristen und Verlängerungen sowie die Fokussierung auf Punktquellen im Bereich der Stoffeinträge in die Gewässer weiter ausgeführt.

Im Zusammenhang mit dem zu erwartenden erhöhten Ausstoß von CO2 durch eine weitergehende Abwasserbehandlung verweisen wir auf unsere separate Stellungnahme zur Strategischen Umweltprüfung.

Bereits im vergangenen Jahr hat die agw sich mit einer Stellungnahme in die Anhörung zu den Wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung in NRW eingebracht, die als Grundlage für die Erstellung des 3. Bewirtschaftungsplans herangezogen werden.

Weitere Informationen:
Link zum 3. Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm NRW (externer Link)
Stellungnahme der agw zum Entwurf des „Bewirtschaftungsplans 2022-2027 für die nordrhein-westfälischen Anteile von Rhein, Weser, Ems und Maas“ vom 22.12.2020
Stellungnahme der agw zur Strategischen Umweltprüfung für das im Zuge des Bewirtschaftungsplans aufgestellte Maßnahmenprogramm 2022-2027
Stellungnahme der agw zum Überblick über die wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung in Nordrhein-Westfalen

https://www.agw-nw.de/home

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Beirat Klimaanpassung eingesetzt

Unter Federführung des Umweltministe­riums hat das Land Nordrhein-Westfalen ein Expertengremium zur Begleitung und Abstimmung der Klimawandel-Vorsorge in den verschiedenen Sektoren einberu­fen. Der interdisziplinäre „Beirat Klima­anpassung“ besteht aus 22 Expertinnen und Experten unterschiedlicher Diszipli­nen. Die erste Sitzung fand am 19. No­vember 2021 statt. Der neu eingerichtete Beirat wird die verschiedenen Maßnah­men und Initiativen begleiten und mit seinen Empfehlungen die Klimaanpas­sung in Nordrhein-Westfalen unterstüt­zen. Er tagt mindestens zweimal jährlich.

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Expertenwissen für den Wiederaufbau gesucht

Für den Wiederaufbau der Hochwasser-Gebiete in Nordrhein-Westfalen braucht es dringend Know-how. Land, Kommu­nen und Fachverbände aus den Berei­chen Planen und Bauen rufen daher alle Expertinnen und Experten mit verfügba­ren Kapazitäten dazu auf, ihr Wissen in den betroffenen Städten und Gemeinden einzubringen. Gesucht wird Expertise für Klimaresilienz, für Stadtentwicklung, für Baurecht, Prozessmanagement und tech­nische Infrastruktur. Für die Vermittlung von Senior-Experten hat das Land eine Online-Plattform eingerichtet.

https://senior-expertise-hilft.nrw

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Prof. Dr. Martin Faulstich im Interview zur Ressourcenwende

Für die Jubliäumsausgabe des Westfalenspiegel-Magazins (Heftnummer: 06/2021)  wurde unser Kollege Prof. Dr. Martin Faulstich  zum Thema Ressourcenwende interviewt. Im Gespräch geht es unter anderem um die Stadt als Rohstofflager sowie die Themen Recycling, Kreislaufwirtschaft und Rezyklateinsatz.

Das komplette Interview zum Download finden Sie hier. Weitere Informationen und Inhalte des Magazins finden Sie hier. https://www.knuw.nrw/fileadmin/public/Redaktion/Dokumente/News/Westfalenspiegel_06_2021_Interview-Faulstich.pdf

Viel Spaß beim Lesen!

https://www.knuw.nrw/aktuelles/nachrichten/artikel/interview-zur-ressourcenwende.html

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Gewinner des KUER.NRW Businessplan Wettbewerbs 2021 stehen fest

Der KUER.NRW Businessplanwettbewerb 2021 fand am 30. November 2021 im Auftrag des Ministeriums für Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW statt. Die KUER Gutachter haben aus den 32 Bewerberteams, mit denen der Wettbewerb im Juni gestartet war, die drei Gewinner ausgewählt. Diese wurden durch Ministerin Ursula Heinen-Esser geehrt und mit einem Preisgeld ausgezeichnet. Die drei Gewinner sind:

1. Platz: PhycoSystems  (Dortmund)
2. Platz: BIORoxx GmbH  (Essen)
3. Platz: NUNOS  (Köln)

Kurze Videopoträts aller Top Ten Teams des diesjährigen Wettbewerbs finden Sie hier.

Weitere Informationen:
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

https://www.knuw.nrw/aktuelles/nachrichten/artikel/preisverleihung-kuer-businessplan2021.html

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Zehn Millionen Euro für Klimawan­delvorsorge in Kommunen

Das Umweltministerium Nordrhein- Westfalen hat ein neues Förderpro­gramm zur Stärkung der Klimawandel­vorsorge in Kommunen veröffentlicht. Für den Aufruf „Klimaresilienz auf kom­munaler und regionaler Ebene“ stehen rund zehn Millionen Euro aus dem EU-Programm zur Bewältigung der COVID- 19-Pandemie zur Verfügung (REACT-EU).

Die Förderung umfasst bis zu 100 Prozent der Ausgaben und richtet sich an Kommunen und kommunale Unterneh­men. Förderfähig sind investive Maßnah­men wie die Entsiegelung befestigter Flä­chen zugunsten von Grünflächen, das Anlegen von Mulden, Rigolen oder Re­tentionsflächen zum Rückhalt, zur Versi­ckerung und Speicherung von Nieder­schlagswasser, aber auch das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sowie die Begrünung von Dächern und Fassaden. Anträge sind bis zum 31. Oktober 2021 möglich.

https://www.efre.nrw.de/wege-zur-foerderung/react-eu

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Unternehmensdialog – Auftaktveranstaltung am 3. März 2021 – Schwerpunkt Ressourcenwende

Am 3. März 2021 fand der erste Unternehmensdialog des Kompetenznetzwerks Umweltwirtschaft.NRW in virtueller Form statt. Die Veranstaltung startete mit dem Ziel möglichst viele Unternehmerinnen und Unternehmer aus unterschiedlichen Bereichen und mit verschiedenen Kompetenzen an einen Tisch mit Vertretern aus der Wissenschaft und Landespolitik zu bringen. Prof. Dr. Martin Faulstich, Leiter des Unternehmensnetzwerk des Kompetenznetzwerks, sagte „Mit dem Unternehmensdialog haben wir eine wichtige Austauschplattform geschaffen, mit dem Unternehmen in NRW und das Umweltministerium intensiv Themen der Nachhaltigkeit erörtern können.“

Schwerpunkt Ressourcenwende
Die Ressourcenwende ist eines der großen gesellschaftlichen Zukunftsthemen, das wir dieses Jahr intensiv begleiten wollen. Hier sind nahezu alle Teilbereiche der Umweltwirtschaft involviert, sei es beim hochwertigen Recycling von Abfallstoffen oder bei der Ressourcenschonung durch Effizienzmaßnahmen. Wir wollen die Akteure aller relevanten Teilmärkte dabei unterstützen, ihre Themen zu transportieren und sich untereinander zu verknüpfen. „Im Dialog mit den Unternehmen werden wir diejenigen Themen identifizieren und gemeinsam daran arbeiten, die die NRW-Umweltwirtschaft weiter voranbringen. Sekundärrohstoffe und die weitere Vernetzung mit Wissenschaft und Forschung gehören zu diesen Themen dazu“ so Hartmut Schug, Leiter des Kompetenznetzwerkes Umweltwirtschaft.NRW.

Die nordrhein-westfälische Landesregierung fördert die Kreislaufwirtschaft und die Ressourceneffizienz unter anderem mit einem 10 Millionen schweren Sonderprogramm im Rahmen des Corona Konjunkturprogramms ( mehr Infos hier). Hierdurch sollen Wettbewerbsvorteile weiter ausgebaut werden und weitere Arbeitsplätze in der Umweltwirtschaft entstehen.

Diskussion zwischen Unternehmen und Landespolitik in NRW
Im Vorfeld der Veranstaltung wurden Interviews mit ausgewählten Unternehmerinnen und Unternehmern durchgeführt, deren Ergebnisse in gebündelter Form als Diskussionsgrundlage der virtuellen Veranstaltung dienten. Insbesondere wurde dabei z.B. nach den zentralen Hindernissen und Herausforderungen sowie nach Unterstützungsbedarf bei der Umsetzung von Umweltstrategien gefragt.

Die Diskussionen zwischen allen Teilnehmenden wurden als sehr fruchtbar angesehen. Von allen Seiten besteht der Wunsch, die Diskussionsthemen in einem regelmäßigen Austausch fortzuführen und zu intensivieren. Den Unternehmen ist es besonders wichtig, zukünftig noch besser über Förderungen, Strategien, Veranstaltungs- und Vernetzungsangebote informiert zu werden. Viktor Haase, Abteilungsleiter für Nachhaltige Entwicklung, Klimawandel und Umweltwirtschaft stellte fest, dass es bemerkenswert sei, dass viele Unternehmen den Nachhaltigkeitsgedanken schon verinnerlicht hätten und hier aktiv weiterarbeiten. Ein Dialog wie dieser verdeutlicht, wie wichtig die Ansätze sind, über die einzelnen Teilmärkte hinaus zu denken und sich zu vernetzen, um neue Lösungen zu schaffen. Diese Aufgabe der Netzwerkverstetigung wird vom Kompetenznetzwerk übernommen und beispielsweise auch in den Regionaldialogen weitergeführt.

Das Kompetenznetzwerk Umweltwirtschaft.NRW versteht sich als Netzwerkakteur für einen Austausch zwischen Unternehmen, Verbänden und der Politik und wird auch in diesem Jahr noch weitere Vernetzungsmöglichkeiten für Akteure der Umweltwirtschaft in NRW anbieten.

Wir bedanken uns bei allen Teilnehmenden für den vielfältigen und inspirierenden Austausch und freuen uns auf die kommenden Veranstaltungen!

https://www.knuw.nrw/report/unternehmensdialog-auftaktveranstaltung-am-3-maerz-2021-schwerpunkt-ressourcenwende/

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Arbeitsgemeinschaft der Wasserwirtschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen

Offener Briefan Herrn Ministerpräsident Laschetzur Impfpriorisierungin NRW –Ver-und Entsorgungsbranche fordert Rückkehr zu bundesweit einheitlicher Impfreihenfolge Sehr geehrter Herr MinisterpräsidentLaschet,erst am heutigen Donnerstag, deutlich später als andere Bundesländer, hat die NRW-Landesregierung auch Teilen der Priorisierungsgruppe 3 die Möglichkeit zur Vereinbarung von Impfterminen gegen das Coronavirus eingeräumt. Die Beschäftigten aus systemrelevanten Branchen haben allerdings nichts davon, denn Sie haben sichkurzerhand über die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlene Reihenfolge hinweggesetzt.Gerade für die Ver-und Entsorgungsbranche ist diese Entscheidung ein herber Schlag, denn die MitarbeiterInnen und Mitarbeiter auf den Kläranlagen, bei der Müllabfuhr, in den Wasserwerken und in den Kraftwerken sorgen dafür, dass unser Gemeinwesen funktioniert. Ohne sie käme kein Wasser aus dem Hahn und kein Strom aus der Steckdose, ohne sie wären ungereinigte Abwässer und überquellende Müllberge eine Brutstätte für Krankheiten.Genau aus diesem Grund hat die Ständige Impfkommission (STIKO) auf wissenschaftliche Empfehlung die Beschäftigten der Ver-und Entsorgungsbetriebe in die Priorisierungsgruppe 3 eingestuft. Die von der NRW-Landesregierung gewählteImpfreihenfolge offenbart einen eklatanten Mangel an Wertschätzung gegenüber den An Herrn Ministerpräsident Armin LaschetPlatz des Landtages 140221 Düsseldorf Per Email: armin.laschet@landtag.nrw.de-nachrichtlich an Frau Ministerin Heinen-Esser und Herrn Minister Laumann -Bergheim

Seite 2von 2systemrelevanten Beschäftigten der so genannten kritischen Infrastruktur. Auf den Kläranlagen sind die Kolleginnen und Kollegen täglich den Hinterlassenschaften unserer Gesellschaft und den daraus resultierenden Aerosolbelastungen ausgesetzt. Diese Menschen leisten einen entscheidenden Beitrag zum Erhalt unseres Gemeinwesens und ihre Arbeit kann nichtim Homeoffice erledigt werden. Die Wasserwirtschaftsverbände in NRWfordern Sieund Ihre Landesregierung daher auf, umgehend zu der wissenschaftlich begründeten und von der STIKO vorgegebenen Impfpriorisierung zurückzukehren. Damit schützen Sie nicht nur die Beschäftigten in den Ver-und Entsorgungsbetrieben, sondern sichern auch das weitere reibungslose Funktionieren unseres Gemeinwesens.Mit freundlichen GrüßenProf. Dr. Norbert Jardin(Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft der Wasserwirtschaftsverbände in NRW)

https://www.agw-nw.de/fileadmin/pdf/Dokumente_extern_2021/schreiben_laschet_impfpriorisierung_060521_unterzeichnet.pdf

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Nordrhein-Westfalen fördert Ressourceneffizienz und Circular Economy mit Sonderprogramm

Mit dem Sonderprogramm Kreislaufwirtschaft und Ressourceneffizienz ermutigt das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz (MULNV) private, gewerbliche Unternehmen, gerade jetzt in innovative ressourceneffiziente Technologien bzw. Recyclingtechnologien zu investieren.

Das Land NRW stellt bis zu zehn Millionen Euro für den Ausbau der Kreislaufwirtschaft im Sinne einer Circular Economy und zur Steigerung der Ressourceneffizienz in produzierenden Unternehmen zur Verfügung. Mit einer Förderquote von bis zu 60 Prozent ist Nordrhein-Westfalen damit Vorreiter bei der Unterstützung klimaschonender Verfahrenslösungen. Die maximale Bezuschussung pro Projekt beträgt 500.000 Euro.

Weitere Informationen erhalten Sie hier:
https://www.knuw.nrw/nrw-umweltministerium-startet-sonderprogramm-fuer-kreislaufwirtschaft-und-ressourceneffizienz/

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Gesetzentwurf zur Änderung des Landeswasserrechts in Nordrhein-Westfalen – Aktueller Sachstand

Die Anhörung zur Kabinettfassung des Gesetzentwurfs zum neuen Landeswassergesetzes hat am 09.11.2020 im Umweltausschuss stattgefunden. Die agw war als Experte geladen und hat sich auch schriftlich erneut eingebracht. Einen Link zur Stellungnahme im Rahmen der Expertenanhörung finden Sie hier

Derzeit wird in Vorbereitung der 2. Lesung über einen Änderungsantrag von CDU und FDP beraten, bei dem es um den Wegfall des Bodenschatzgewinnungsverbotes in § 35, II und einer damit verbundenen Sonderregelung für ein Inkrafttreten geht. Dazu hat die agw gemeinsam mit den nordrhein-westfälischen Landesgruppen von BDEW, VKU und DVGW einen Vorschlag für eine Formulierung im Gesetz erarbeitet. Die Ausarbeitung finden Sie hier.

Mit der Novelle des Landeswasserrechts im Jahr 2016 (LWG) ist eine Gesamtkonzeption zum Schutz der Gewässer verabschiedet worden, die aus Sicht der Wasserwirtschaft nicht ohne Folgen für die Gewässerqualität aufgegeben werden kann. Aus diesem Grund hält die agw die in der jetzigen Novelle (LWG-E) vorgesehene ersatzlose Streichung des Vorkaufsrechts in § 73 LWG-E, den Wegfall des Bodenschatzgewinnungsverbotes in § 35 Abs. 2 LWG-E sowie die Beschneidung der Gewässerrandstreifenregelung in § 31 Abs. 1-4 LWG-E aus wasserwirtschaftlicher Sicht für nicht zielführend. Vor dem Hintergrund der europa- und bundesweiten Diskussionen um Insektensterben, Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und Klimawandel sollte die Gelegenheit ergriffen werden, den Nutzen von Gewässerrandstreifen über den Nährstoffrückhalt hinaus zu berücksichtigen. NRW sollte hier seiner Vorreiterrolle gerecht werden und Regelungen ähnlich denen in anderen Bundesländern, beispielsweise in Bayern, im Landeswassergesetz implementieren. Das Bestreben, Vorschriften zu deregulieren führt an einigen Stellen des Gesetzentwurfes dazu, weitere wichtige Regelungsinhalte zum Schutz der Gewässer zu beeinträchtigen. Dies gilt etwa für das Streichen von Befristungsregelungen im Bereich der gehobenen Erlaubnis (§ 14 LWG-E) sowie der Anlagengenehmigungen (§ 22 Abs. 3 LWG-E).

Aus Sicht der agw stellt die Klarstellung zum Vorrang Trinkwasser in § 37 Abs. 2 LWG-E einen sinnvollen Baustein dar, der auch in dem Gesamtkontext „Klimafolgenanpassung“ in Zukunft weitere Diskussionen und Regelungen erfordern wird. Extremwetterereignisse wie Starkregen und Hitzeperioden stellen die Regionen in NRW vor besondere Herausforderungen und werden sich voraussichtlich in Zukunft weiter verstärken. Um den Folgen des Klimawandels in NRW zu begegnen und entgegenzuwirken, bieten sich in der Wasserwirtschaft vielfältige Handlungsmöglichkeiten an. Bei der Bewältigung der jetzt schon bestehenden und künftig zu erwartenden Folgen des Klimawandels können die Wasserwirtschaftsverbände in NRW mit ihren organisationsrechtlichen Strukturen und ihrer städteübergreifenden, flusseinzugsgebietsbezogenen Aufgabenwahrnehmung einen wichtigen Beitrag leisten. Es ist wünschenswert, diesen Tätigkeitsbereich für die Wasserwirtschaftsverbände im Landeswassergesetz verankern.

https://www.agw-nw.de/home

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Bund der Steuerzahler NRW ruft zu Widerspruch gegen Abwassergebührenbescheide 2021 auf

Der Bund der Steuerzahlen NRW ruft alle Gebührenzahler in Nordrhein-Westfalen dazu auf, sich gegen ihren Abwassergebührenbescheid 2021 zu wehren. Der Bund der Steuerzahler kritisiert zweierlei: Bei der Kalkulation der Abwassergebühren werde von den meisten Kommunen ein zu hoher Zinssatz zugrunde gelegt. Und bei der Abschreibung werde nach Wiederbeschaffungszeitwerten statt nach den niedrigeren Anschaffungswerten gerechnet. Ein diesbezüglicher Musterprozess sei beim Oberverwaltungsgericht in Münster anhängig (Az. 9 A 1019/20). Der Steuerzahlerbund erwartet eine Entscheidung noch im Jahr 2021. Der Hauptgeschäftsführer des Städte- und Gemeindebunds Nordrhein-Westfalen weist die Kritik zurück: „Die Entsorgung des Abwassers zählt zu den zentralen Elementen der kommunalen Daseinsvorsorge. Vorwürfe, die Städte und Gemeinden würden bei der Berechnung der Gebühren auf Gewinne aus sein, entbehren jeder Grundlage. Bau und Betrieb von Kanalnetzen sind aufwendig. Ihre Finanzierung muss verlässlich und mit langem Horizont geplant sein. Darum orientieren sich Städte und Gemeinden bei der Kalkulation von Abwassergebühren an gemittelten Zinswerten, die den Durchschnitt der vorangegangenen 50 Jahre abbilden. Dieses Verfahren vermeidet kurzfristige Schwankungen und ermöglicht Planungssicherheit für Bürgerinnen und Bürger wie auch für Städte und Gemeinden. Die Rechtsprechung hat durchgehend bestätigt, dass die Berechnungsmethoden der Kommunen mit den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes im Einklang stehen, wonach das Gebührenaufkommen die Kosten für Betrieb und Bau der Anlage nicht überschreiten darf.”

Weiterführende Links
http://www.steuerzahler.de/nrw/abwasser

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Neues Sonderprogramm Umweltwirtschaft gestartet

Mit einem 5 Mio. € umfassenden Sonderprogramm unterstützt Nordrhein-Westfalen jetzt seine Umweltwirtschaft. Ziel des Sonderprogramms ist es, Unternehmen der Umweltwirtschaft angesichts der Corona-Krise zu unterstützen. Das Sonderprogramm Umweltwirtschaft fördert die Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen, die energieeinsparender und ressourcenschonender sind. Weiterhin werden Aktivitäten im Bereich von Unternehmensneugründungen in der Umweltwirtschaft unterstützt. Insbesondere können Gründerinnen und Gründer bei der Entwicklung von Prototypen sowie bei der Gewinnung von Investoren, potentiellen Geschäftspartnern und neuen Kunden gefördert werden. Projektanträge können ab sofort beim Projektträger Jülich eingereicht werden.

Weitere Informationen unter: https://www.ptj.de/projektfoerderung/sonderprogramm_umweltwirtschaft

https://www.umwelt.nrw.de/presse/detail/umweltministerium-startet-sonderprogramm-umweltwirtschaft-1603358279

https://www.knuw.nrw/

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NRW-Ministerin Heinen-Esser: Stockender Gewässerumbau gefährdet Firmenansiedlung im Revier

Düsseldorf (ots) – Der vorzeitige Ausstieg aus der Braunkohle setzt Behörden und Wasserwirtschaft in NRW unter Zugzwang. Sie müssen 15 Jahre schneller mit dem Umbau von Flüssen und Kläranlagen in der Region fertig werden. „Wir stehen unter Zeitdruck, denn wenn wir den Gewässerumbau nicht rechtzeitig umsetzen, würde…mehr:

https://news.feed-reader.net/ots/4713120/nrw-ministerin-heinen-esser-stockender/

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NRW startet Kompetenzzentrum Digitale Wasserwirtschaft

Nordrhein-Westfalen hat Ende August gemeinsam mit mehreren Wasserwirt­schaftsunternehmen das Kompetenzzen­trum Digitale Wasserwirtschaft ins Leben gerufen. „Die Digitalisierung ist für die Wasserwirtschaft kein Selbstzweck. Es geht darum, sinnvolle Innovationen und konkrete Lösungen zu erkennen und in die Praxis zu bringen. Und zwar überall da, wo es passt und gebraucht wird. Um die Chancen der Digitalisierung in der Wasserwirtschaft optimal zu nutzen, ist es erforderlich, dass alle innovativen Kräfte der Branche zusammenwirken“, sagte Dr.-Ing. Emanuel Grün, Aufsichts­ratsvorsitzender des Kompetenzzent­rums. Angesiedelt ist das Kompetenzzen­trum auf dem Digitalcampus Zollverein in Essen. Geleitet wird es von Dr. Ulrike Düwel, die alle Akteurinnen und Akteure der Wasserwirtschaft zur aktiven Mitge­staltung aufruft. Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Ver­braucherschutz des Landes Nordrhein- Westfalen ist Hauptanteilseigner des Kompetenzzentrums Digitale Wasser­wirtschaft und unterstützt dieses Projekt für zunächst drei Jahre mit jährlich 450 000 Euro. Die weiteren Gesellschaf­ter sind die Emschergenossenschaft, der Lippeverband sowie die Arbeitsgemein­schaft der Wasserwirtschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen, die Stadtentwässe­rungsbetriebe Köln AöR und die großen Wasserversorgungsunternehmen Gelsen­wasser AG und Rheinisch-Westfälisch Wasserwerksgesellschaft mbH.

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Neue Landesdüngeverordnung

Statt Gießkannenprinzip definierte Gebiete, in denen zusätzliche Anforderungen zum Grundwasserschutz zielgenau umgesetzt werden können, so fasste Nordrhein-Westfalens Umwelt- und Landwirtschaftsministerin Ursula Heinen-Esser (CDU) die Anpassung der Landesdüngeverordnung zusammen, die am 31.März 2020 in Kraft getreten ist.Damit wird eine stärkere Binnendifferenzierung nitratbelasteter Gebiete auf Basis neuer Messungen und Modellierungen umgesetzt, so das Umweltministerium.
Ausgangspunkt für die differenzierte Betrachtung der nitratbelasteten Gebiete waren die zwischenzeitlich vorgelegten neuen Monitoring-Ergebnisse zur Bewertung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper.Danach ist der Anteil der nitratbelasteten sogenannten „roten“ Grundwasserkörper in Bezug auf die Fläche Nordrhein-Westfalens von knapp 42 Prozent im Monitoringzyklus der Jahre 2007-2012 auf aktuell knapp 26 Prozent im aktuellen dritten Monitoringzyklus der Jahre 2013-2018 zurückgegangen.
Auf Basis dieser Ergebnisse sowie von Modellierungen hat das Umweltministerium in Zusammenarbeit mit dem Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen (LANUV) eine Binnendifferenzierung in den belasteten und landwirtschaftlich beeinflussten Gebieten vorgenommen und darauf aufbauend eine neue Gebietskulisse skizziert.Konkret wurden Flächen identifiziert, in denen auch bei Einhaltung der aktuell geltenden Anforderungen der Düngeverordnung eine Überschreitung der Nitratgrenzwerte besteht oder zu erwarten ist und daher zusätzliche Maßnahmen notwendig sind.Die Bewertung und Differenzierung erfolgt auf Feldblockebene.Dadurch werden etwa 90 Prozent aller nitratbelasteten Messstellen abgedeckt.

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Kabinett billigt Entwurf zur Dichtheitsprüfung

Das nordrhein-westfälische Kabinett hat am 3. März 2020 den Entwurf für eine „Verordnung zur Änderung der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser“ verabschiedet. Im Kern geht es dabei um die Abschaffung der turnusmäßigen Dichtheitsprüfung für Hausanschlüsse für häusliches Abwasser. „Die Abschaffung starrer Fristen führt zu einer Entlastung der Haushalte. Sie entbindet die Hausbesitzer aber nicht von ihrer Verantwortung, die Kanäle in Ordnung zu halten. Der Grundwasserschutz und der Erhalt einer funktionsfähigen Kanalisation stehen nicht in Frage“, sagte Umweltministerin Ursula Heinen-Esser im Anschluss an die Kabinettsitzung. Der Verordnungsentwurf bedarf noch der Zustimmung des Landtags. Das Umweltministerium erwartet, dass die Verordnung noch in diesem Jahr in Kraft tritt.

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Neue Beratungsstelle für Kommunen zur Klimafolgenanpassung

Eine zentrale Anlaufstelle unterstützt nordrhein-westfälische Kommunen ge¬zielt in Belangen der Anpassung an die Folgen des Klimawandels: Die Kommu¬nalberatung Klimafolgenanpassung NRW bietet Beratung zur Umsetzung und För¬derung von Maßnahmen, Info-Vorträge für Stadträte und gibt laufende Informa¬tionen zum Thema Klimavorsorge. Das vom Ministerium für Umwelt, Landwirt¬schaft, Natur-und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen beauftragte Beratungsteam des Deutschen Instituts für Urbanistik (Difu) in Köln informiert telefonisch, per E-Mail und vor Ort.

www.kommunalberatung-klimaanpassung

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Dichtheitsprüfung in NRW: Kabinett will starre Fristen abschaffen

Die Abschaffung der turnusmäßigen Dichtheitsprüfung für Hausanschlüsse für häusliches Abwasser ist der zentrale Inhalt des Entwurfs für eine „Verordnung zur Änderung der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser“, den das nordrhein-westfälische Landeskabinett in der vergangenen Woche verabschiedet hat.
Die Abschaffung starrer Fristen führe zu einer Entlastung der Haushalte; sie entbinde die Hausbesitzer aber nicht von ihrer Verantwortung, die Kanäle in Ordnung zu halten, sagte Landes-Umweltministerin Ursula Heinen-Esser (CDU) im Anschluss an die Kabinettsitzung.
Der Grundwasserschutz und der Erhalt einer funktionsfähigen Kanalisation

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Nitrat: Klage gegen Landesregierungen Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat am 20. November 2019 Klage beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg gegen das Land Niedersachsen und das Land Nordrhein-Westfalen auf Grundlage der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) eingereicht. Die DUH will damit die Aufstellung eines Nationalen Maßnahmenprogramms für die Flussgebietseinheit Ems zur Reduzierung der Nitratbelastung des Grundwassers erreichen. Aus Sicht der Klägerin haben die zuständigen Behörden über Jahre dabei versagt, Grund- und Oberflächengewässer ausreichend vor zu hohen Nitrat-Belastungen zu schützen, die Landwirtschaft mit einer Agrarwende neu auszurichten und gesetzliche Vorgaben umzusetzen. Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) unterstützt das Vorhaben der DUH.
Die WRRL gibt vor, dass sich alle Gewässer in der EU in einem guten ökologischen und chemischen Zustand befinden müssen. Doch der zulässige Nitrat- Grenzwert von 50 mg/l im Grundwasser wird an vielen Messstellen in der Region überschritten. 21 der insgesamt 40 Grundwasserkörper, beziehungsweise zwei Drittel der Gesamtfläche der Flussgebietseinheit Ems auf deutschem Gebiet befinden sich nach Angabe der DUH in einem schlechten chemischen Zustand. Hauptgrund dafür sei die Überdüngung, die zu hohe Stickstoffeinträge zur Folge hat. In der Weser-Ems-Region liegt das Zentrum der niedersächsischen Fleischproduktion. Hier werden die meisten der fast 65 Millionen Masthühner und neun Millionen Schweine gehalten. Gleichzeitig werden in Niedersachsen rund 85 Prozent des Trinkwassers aus Grundwasser gewonnen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hält die Klage für nicht zielführend und kontraproduktiv und hat die Sorge, dass ein Klageverfahren in der aktuellen Phase die Umsetzung zahlreicher Maßnahmen zur Senkung der Nitratwerte im Grundwasser ausbremsen könnte. „Die Klage der Deutschen Umwelthilfe stößt bei mir auf absolutes Unverständnis. Es besteht kein Zweifel daran, dass die in einigen Regionen bestehenden Grundwasserbelastungen zurückzuführen sind. Aber wir arbeiten seit Monaten mit dem Bund und der Europäischen Kommission an Maßnahmen, die zu einer Einhaltung der Nitratwerte in den besonders belasteten roten Gebieten führen. Uns ist der Ernst der Lage bewusst. Dafür benötigen wir keine zusätzliche Klage“, sagte Umweltministerin Ursula Heinen-Esser.

Download der Klageschrift:
www.gfa-news.de/gfa/webcode/20191120_001

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Abwasserleitungen müssen dicht sein – Nordrhein-westfälische Regierung weicht technische und Umweltstandards auf

„Abwasserleitungen müssen dicht sein. Dies kann nur durch regelmäßige Kontrollen gewährleistet werden, wie sie bei vielen anderen technischen Anlagen routinemäßig durchgeführt werden. Autos werden ganz selbstverständlich alle zwei Jahre überprüft und nicht erst, wenn Lenkung oder Bremsen kaputt sind.“ So kommentiert der Präsident der Deutschen Vereinigung für ‚Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA), Prof. Dr. Uli Paetzel, die Absicht der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen, schon ab Anfang 2020 die Prüfpflichten für private Abwasserleitungen weiter einzuschränken. Dipl.-Ing. Dirk Bellinghausen, Geschäftsführer des Güteschutz Grundstücksentwässerung, ergänzt: „Die Gebäude- und Grundstücksentwässerung und die öffentliche Kanalisation sind technisch gesehen eins. Nur wenn alle Anlagenteile zusammenwirken, kann das Gesamtsystem störungsfrei funktionieren.“ Abgelehnt wird das Vorhaben auch beim Güteschutz Kanalbau, der sich für die gütegesicherte Herstellung und Instandhaltung von Abwasserleitungen und -kanälen einsetzt: „Aus technischer Sicht müsste die Prüfung des privaten Teils des Abwassernetzes auf vergleichbarem Niveau stattfinden wie die Prüfung des öffentlichen Teils. Anderenfalls fällt es schwer, den Sinn der Prüfung zu erklären. Aus Sicht des Umweltschutzes wäre eine bundesweite Regelung für die Prüfung von Grund-stücksentwässerungen und öffentlichen Kanälen anzustreben“, sagt dessen Geschäftsführer, Dr.-Ing. Marco Künster. Wesentliche Akteure aus der Fachwelt sehen das Vorhaben der Landesregierung somit kritisch. Die nordrhein-westfälischen Regierungsparteien CDU und FDP haben am 19. Dezember 2019 im Landtag beschlossen, dass die Gesetzeslage so geändert werden soll, dass die von der Vorgängerregierung eingeführte Prüfpflicht für private Abwasserleitungen, also solche, die vom Haus über private Grundstücke zur Kanalisation in der Straße führen, weitgehend abgeschafft wird. Die beiden Parteien hatten dies im geltenden Koalitionsvertrag zwischen CDU und FDP im Jahr 2017 so vereinbart. Mit ihrer Initiative zur Umsetzung dieser Abmachung aus dem Koalitionsvertrag setzen sich die Koalitionäre allerdings über Studien hinweg, denen zufolge die Schadensrate bei privaten Abwasserleitungen mit schätzungsweise 50 bis 70 Prozent deutlich höher ist als bei öffentlichen. Dies kann das Grundwasser gefährden.

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NRW will Dichtheitsprüfungen privater Abwasserleitungen weitgehend abschaffen

Dichtheitsprüfungen für private Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sollen in Nordrhein-Westfalen weitgehend abgeschafft werden. Die NRW-Regierungskoalition CDU und FDP haben für das Dezember-Plenum des Landtags beantragt, die Dichtheitsprüfungen in Wasserschutzgebieten nur noch bei Neubauvorhaben, bei wesentlichen baulichen Veränderungen auf Grundstücken und …mehr:

Den vollständigen Artikel lesen Sie in einer der kommenden Ausgaben von EUWID Wasser und Abwasser, die in der Regel dienstags als E-Paper und Printmedium erscheinen.

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Eigenbetriebsverordnung NRW

Wirtschaftliche Unternehmen und Einrichtungen der Kommunen werden wegen der größeren Flexibilität und Wirtschaftlichkeit ausgegliedert und als Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder als Kommunalunternehmen in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts geführt. Jürgen Müller stellt in dem Buch „Eigenbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen“ das Recht der Eigenbetriebe kompetent und praxisnah dar. Die Vorteile von Eigenbetrieben werden anschaulich erläutert. Die Aufgaben der Beteiligten – Betriebsleitung und Betriebsausschuss bzw. Vorstand und Verwaltungsrat sowie Rat und Bürgermeister – sind klar aufgezeigt und gegeneinander abgegrenzt. Die Vorschriften über Wirtschaftsplan, Bilanz, Gewinn-und Verlustrechnung sowie Jahresabschluss und Prüfung werden leicht verständlich und nachvollziehbar erläutert. Die damit befassten Personen in der Verwaltung bekommen damit eine Hilfe an die Hand, wie mit den kommunalen Unternehmensformen der Eigenbetriebsverordnung umzugehen ist.

Jürgen Müller: Eigenbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen, 7. Auflage 258 Seiten, 34,90 €, Komunal- und Schul-Verlag, Wiesbaden www.kommunalpraxis.de ISBN 978-3-8293-1394-0

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Fachkräftesicherung und -qualifizierung für die Wasserwirtschaft in Nordrhein- Westfalen

Das Umweltministerium Nordrhein- Westfalen hat mit verschiedenen Fachverbänden und Sozialpartnern eine gemeinsame Initiative zur Fachkräftesicherung und -qualifizierung für die Wasser-wirtschaft in Nordrhein-Westfalen vereinbart und die Leistungen der Wasserwirtschaftsbranche gewürdigt, die zugleich ein attraktiver Arbeitgeber ist. „Mehr als 30 000 Frauen und Männer arbeiten Tag für Tag dafür, dass alle Menschen in Nordrhein-Westfalen ausreichend mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser versorgt werden, dass das Abwasser schnell und sicher abfließt und wieder zu sauberem Wasser aufbereitet wird. Die Leistungsfähigkeit der Wasserwirtschaft, an die wir in Nordrhein-Westfalen gewöhnt sind, ist nicht selbstverständlich und auch kein Selbstläufer“, sagte Landesumweltministerin Ursula Heinen-Esser im Juli 2019 auf der DWALandesverbandstagung Nordrhein-Westfalen in Recklinghausen. Damit das so bleibt, ist die Wasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalen auf qualifizierten Nachwuchs angewiesen. Die Branche bietet sichere Arbeitsplätze in den unterschiedlichsten Fachbereichen. Arbeiten in der Wasserwirtschaft bedeutet Arbeiten für Land und Leute an vielen Standorten in Nordrhein-Westfalen. Sowohl in den Städten als auch im ländlichen Raum bieten Unternehmen und Verwaltungen sichere Zukunftsperspektiven und ermöglichen einen Einsatz für Natur und Umwelt.

Download der Vereinbarung: www.gfa-news.de/gfa/

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Medikamentenreste im Wasser: Kampagne in Essen erhöht Problembewusstsein

Die vom nordrhein-westfälischen Umweltministerium geförderte Essener Initiative zur Reduzierung von Medikamentenresten im Wasser wird fortgesetzt. Mit „Essen macht’s klar 2019+“ folge eine Verstetigung des Projektes in der Emscher-Ruhr-Metropole und mit „Nordkirchen macht’s klar“ ziehe eine Gemeinde aus dem Lippe-Gebiet nach, teilte das Landesumweltministerium Ende vergangener Woche anlässlich der Abschlussveranstaltung für das Projekt mit.

Die Kampagne habe in der Bevölkerung zu einem höheren Problembewusstsein geführt und bewirkte dadurch auch Verhaltensänderungen. So sei beispielsweise das Wissen in der Bevölkerung um Medikamentenrückstände im Wasser um 20,7 Prozent und über die korrekten Entsorgungswege über die Restmülltonne um 12,9 Prozent gestiegen, so das nordrhein-Westfälische Umweltministerium.

Medikamente nicht über Abwassersystem entsorgen
Das vorrangige Ziel des Projekts sei es gewesen es, aktiv Gewässerschutz zu betreiben und Bevölkerung und Akteure in Essen, insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen, darauf aufmerksam zu machen, dass abgelaufene und nicht mehr benötigte Medikamente nicht über das Abwassersystem in den Wasserkreislauf gelangen sollen, sagte Essens Oberbürgermeister Thomas Kufen. Lehrmodule für die Ausbildung…meeehr:
Mehr zum Thema Düngeverordnung und Nitratbelastung lesen Sie in unserem wöchentlichen Brancheninformationsdienst EUWID Wasser und Abwasser, der in der Regel dienstags als E-Paper und Printmedium erscheint. Die Fachzeitung informiert Leser mit knappem Zeitbudget kompakt über die relevanten Entwicklungen in der Wasser- und Abwasserbranche.

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Nordrhein-Westfalen überprüft Grundwassermessnetz

Die Kontrolle der Grundwasserqualität erfolgt in Nordrhein-Westfalen über ein Netz von rund 1500 Messstellen. In Zusammenarbeit mit einem externen Gutachter führt das Landesumweltamt (LANUV) derzeit eine Qualitätskontrolle des Messnetzes durch. In einem ersten Schritt der Evaluation hatte das nordrhein-westfälische Umweltministerium rund 300 Messstellen überprüfen lassen, insbesondere jene, zu denen es Hinweise auf mögliche Mängel gab. Nach den bisherigen Untersuchungen ist festzuhalten, dass das Messnetz in Nordrhein-Westfalen belastbare und repräsentative Messergebnisse für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und der Grundwasserverordnung (GrwV) liefert. Eine modellgestützte Ermittlung der Stickstoffeinträge in das Grundwasser bestätigt dies. Dennoch gab beziehungsweise gibt es an etwa zehn Prozent der Messstellen Defizite. Diese reichen von nicht vollständigen Messstellenunterlagen oder fehlender Absicherung gegen Beschädigung, bis zu Einschränkungen der Beprobbarkeit. Diese Mängel wurden und werden behoben. Zudem wurden fehlerhafte Messstellen ausgesondert, sukzessive ersetzt oder saniert, um eine Fehlinterpretation zum Beispiel der Nitratwerte auszuschließen. Derzeit werden vor allem die Messstellen mit erster Priorität überprüft, die folgende Kriterien erfüllen: Nitratkonzentrationen über dem Grenzwert von 50 mg/L, Lage in einem mit Nitrat belasteten Grundwasserkörper, beeinflusst durch landwirtschaftliche Nutzung (Acker, Grünland). Insgesamt handelt es sich dabei im nächsten Schritt um rund 280 weitere Messstellen, die in Zusammenarbeit des LANUV mit einem externen Gutachter noch vor Inkrafttreten neuer düngerechtlicher Regelungen zu prüfen sind. Bei relevanten Mängeln werden betroffene Messstellen auch hier entweder ausgesondert oder sukzessive ersetzt und saniert.

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Neues Gewässerzentrum NRW: LANUV eröffnet Labor- und Bürostandort in Duisburg

66 Millionen Euro wurden in die neuen Labore zur Gewässerüberwachung und Büros für über 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den neuen Standort des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) in Duisburg investiert. Nach zweijähriger Bauzeit konnten im Dezember letzten Jahres die Umzüge der Laborgerätschaften und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Düsseldorf nach Duisburg beginnen. Mit der offiziellen Eröffnung am heutigen Donnerstag (14. März 2019) durch Umweltministerin Ursula Heinen-Esser, LANUV-Präsident Dr. Thomas Delschen, dem Duisburger Oberbürgermeister Sören Link und dem Leiter des Immobilienentwicklers Aurelis der Region West Olaf Geist, wird nun die Überwachung und die Bewertung der nordrhein-westfälischen Gewässer von Duisburg aus organisiert und durchgeführt.
„Ich freue mich, heute das neue LANUV-Gebäude mit dem Gewässerzentrum in Duisburg eröffnen zu dürfen. Die Überwachung unserer Gewässer auf Mikroschadstoffe wie Antibiotikarückstände oder Mikroplastik ist eine zentrale Aufgabe des Umweltschutzes. Daher war es auch so wichtig, Labore und Büroräume aufzubauen, die die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LANUV in die Lage versetzen, die Überwachung unserer Gewässer nach höchsten Standards für die nächsten Jahre sicherzustellen“, betonte Umweltministerin Ursula Heinen-Esser.
Mit dem Gewässerzentrum erweitert die größte Umweltbehörde eines deutschen Bundeslandes ihre professionellen Arbeitsbedingungen. Heinen-Esser dankte allen Beteiligten, die dieses innovative Neubauprojekt in dem vorgesehenen Zeitplan und Kostenrahmen realisiert haben. „Den Beschäftigen wünsche ich viel Freude und Erfolg in ihrem neuen, modernen und nachhaltigen Arbeitsumfeld“, so die Ministerin.
Für den Präsidenten des LANUV Dr. Thomas Delschen war wichtig, nicht nur zukunftsfähige Laboratorien auf dem neusten technischen Stand zu erhalten, sondern auch eine nachhaltige Arbeitsumgebung für den neuen Standort zu schaffen: „Das Heizen mit Fernwärme, Stromerzeugung durch eine Photovoltaikanlage auf dem Dach, eine energieeffiziente Dämmung, die zentrale Lage am Bahnhof oder die Nutzung von Regenwasser sind Beispiele für nachhaltiges Bauen und Arbeiten. Mit unseren neuen Gebäuden zeigen wir damit einen Weg auf in Richtung klimaneutrale und nachhaltige Landesverwaltung.“
Neben über 600 unterschiedlichen chemischen Wasserinhaltsstoffen einschließlich der Mikroschadstoffe können in den Duisburger LANUV-Laboren auch wassergetragene Krankheitserreger, wie zum Beispiel Legionellen oder antibiotikaresistene Bakterien analysiert werden. Das Labor der Gewässerökologie befasst sich mit der (taxonomischen) Bestimmung der Kleinstlebewesen, die die biologische Qualität eines Gewässer anzeigen. Aus allen Gewässerinformationen leiten dann LANUV-Fachleute den Gewässerzustand ab, identifizieren nachteilige Einflussfaktoren und überprüfen Wirkungen von Maßnahmen.
In Duisburg ist zudem die mit modernster Technik ausgestattete Hochwasserzentrale angesiedelt, die die Wasserstände der rund 300 nordrhein-westfälischen Gewässerpegel- und 240 LANUV-Messstationen zu Niederschlagsmengen online erfasst, im Internet bereitstellt und Lageberichte bei Hochwassersituationen veröffentlicht.
„Für Duisburg ist die Ansiedlung von über 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Innenstadtbereich eine deutliche wirtschaftliche Stärkung“, freute sich der Duisburger Oberbürgermeister Sören Link. „Der Duisburger Hafen Homberg ist bereits Heimathafen des LANUV-Laborschiffs Max Prüß, das die NRW-Wasserstraßen überwacht. Mit den im Gewässerzentrum NRW vorhandenen Laborkapazitäten und gebündelten Fachkompetenzen ist Duisburg damit ein Schwerpunktstandort des Gewässerschutzes in NRW.“
Der Immobilienentwickler Aurelis hat den Neubau in Duisburg projektiert, gemeinsam mit der Firma Hochtief im gesetzten Kostenrahmen umgesetzt und pünktlich an den neuen Mieter LANUV übergeben. „Wir wünschen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern viel Erfolg am neuen Standort in Duisburg“, erklärte Olaf Geist, Leiter der Aurelis Region West. „Wir werden jetzt weiter daran arbeiten, weitere Interessenten von der hervorragenden Qualität und Lagegunst der noch freien Baufelder im Quartier I zu überzeugen.“

Zahlen und Daten LANUV-Neubau Duisburg:
• 66 Millionen Euro Investitionssumme : Anmietung durch das LANUV für 20 Jahre
• Grundsteinlegung am 7. April 2017
• 10.000 Quadratmeter Grundstücksfläche
• 6944 Quadratmeter Bürofläche
• Maße Bürogebäude: 52 Meter lang, 31-45 Meter breit, 5 Geschosse
• 9619 Quadratmeter Laborfläche
• Maße Laborgebäude: 90 Meter lang, 16 Meter breit, 7 Geschosse
• Etwa 3,5 Kilometer lange Gasleitungen für zehn Gastypen
• 28,5 Kilometer Rohrleitungen
• 11.000 Quadratmeter Lüftungskanäle,
Lüftungsleistung: 135.000 Kubikmeter pro Stunde
• 7.200 Kubikmeter Stahlbeton, 900 Tonnen Bewehrungsstahl, 1.850 Quadratmeter Naturstein, 26.400 Quadratmeter Trockenbau-Wand- und Deckenflächen
• 2.950 Beleuchtungskörper
• Etwa 255 Kilometer Kabel wurden verlegt
• 850 Fensterelemente und 860 Türen wurden verbaut
• Rund 400 Handwerker aus 85 Gewerken waren am Bau beteiligt
• Strombedarf der Büro- und Laborgebäude wird zum Teil durch die Photovoltaikanlage auf dem Dach gedeckt
• Auf eine gute Wärmedämmung wurde besonderen Wert gelegt, sodass der Primärenergiebedarf die Anforderungen der EnEV 2016 im Bürogebäude um 70 Prozent und im Laborgebäude um 50 Prozent unterschreitet
• Barrierefreies Gebäude für Menschen mit Behinderung
• Regenwassernutzung für Toilettenanlage im Bürogebäude
• Perfekte Anbindung an den Duisburger Bahnhof (und die BAB)
• Nachhaltige Kantinenbewirtschaftung
• Abfalltrennung
• Modernste Präsentationstechnik in den Konferenzräumen
• Zertifizierung der Deutschen Gesellschaft für nachhaltiges Bauen (DGNB) wird angestrebt

https://www.lanuv.nrw.de/landesamt/veroeffentlichungen/pressemitteilungen/details/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=2072&cHash=ca620b1b5f48c0b7624edd573e3a27a4

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Junge Unternehmer: Gründungswettbewerb KUER.NRW startet

Als neuer Baustein der Umweltwirt¬schaftsstrategie des Landes Nordrhein-Westfalen startet jetzt der KUER.NRW Gründungswettbewerb. KUER.NRW (Klima, Umwelt, Energie und Ressour¬censchonung) ist nach Angaben des Landesumweltministeriums der einzige branchenspezifische Gründungswettbe¬werb für die Umweltwirtschaft in Deutschland. Gegliedert ist KUER.NRW in vier Module: KUER Scouting spürt in¬novative Gründungsideen auf, animiert potenzielle Gründerinnen und Gründer zu einer ersten intensiven Auseinander¬setzung mit ihrer Geschäftsidee und gibt qualifizierte Rückmeldung. KUER Scouting erfolgt während der gesamten Projektlaufzeit im engen Kontakt mit Hochschulen. Im KUER Businessplan Wettbewerb wird die Erstellung eines aussagekräftigen Businessplans durch individuelle Coaching-Angebote, geziel¬te Qualifizierungseinheiten und einen differenzierten Begutachtungsprozess unterstützt. Der Wettbewerb startet am 1. Juni 2019 und endet mit der Prämie¬rung im Rahmen des Summits Umwelt-wirtschaft.NRW am 10. Dezember 2019. KUER Success: Sobald sich die konkrete Gründung des Unternehmens abzeich¬net, startet dieses Modul in Form von in¬dividualisierten Coaching-Angeboten durch branchenbezogene Spezialisten und Kapitalgeber. KUER Best Practice stellt innovative Gründungen ins Ram¬penlicht, verhilft jungen Unternehmen der Umweltwirtschaft zu mehr öffentli¬cher Wahrnehmung und unterstützt sie somit dabei, sich Investoren gegenüber zu präsentieren und von ihnen gefun¬den zu werden.
Durchgeführt wird der Gründerwett¬bewerb KUER.NRW im Auftrag des Mi¬nisteriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur-und Verbraucherschutz des Lan¬des Nordrhein-Westfalen zusammen mit Pro Ruhrgebiet e. V. und der Startbahn Ruhr GmbH.

www.kuer.nrw

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Start des Förderaufrufs „Ressource.NRW“

Die Ressourceneffizienz und Nachhaltigkeit von Unternehmen steht im Mittelpunkt eines neuen Förderaufrufs des nordrhein-westfälischen Umweltministeriums. Gesucht werden die besten Ideen für innovative ressourceneffiziente Investitionen in Nordrhein-Westfalen. Dabei richtet sich der Aufruf „Innovative ressourceneffiziente Investitionen“ gezielt an kleinere und mittlere Unternehmen. Insgesamt stehen Fördermittel in Höhe von 22 Millionen Euro zur Verfügung: 20 Millionen Euro aus EU-Fördermitteln aus dem Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie weitere 2 Millionen Euro aus Landesmitteln. Die Höhe der möglichen Fördersätze hängt von der Größe des antragstellenden Unternehmens und der Art des zur Förderung beantragten Vorhabens ab und beträgt zwischen 40 und 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Im Januar 2019 sind Informationsveranstaltungen in den Regionen Nordrhein-Westfalens zum Förderaufruf geplant.

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Nordrhein-Westfalen: Entwurf der Landesdüngeverordnung vorgelegt

Das Landeskabinett von Nordrhein-Westfalen hat am 30.Oktober 2018 den Entwurf einer neuen Landesdüngeverordnung verabschiedet und in die Verbändeanhörung gegeben. Die Landesdüngeverordnung ergänzt die im Juni 2017 bundesweit in Kraft getretene novellierte Düngeverordnung. Damit werden für Gebiete, in denen das Grundwasser durch Nitrateinträge besonders belastet ist, zusätzliche Anforderungen gestellt. Dazu gehören eine Verpflichtung zur Analyse der Nährstoffgehalte eigener Wirtschaftsdünger wie Mist oder Gülle, eine längere Sperrfrist für Grünland, in der keine Düngung zulässig ist und die Pflicht zur schnelleren Einarbeitung von ausgebrachter Gülle oder Gärresten. Zukünftig sollen auch die jährlich von den Betrieben zu erstellenden Nährstoffbilanzen zentral durch die zuständige Behörde erfasst werden. Ziel des Umwelt-und Landwirtschaftsministeriums ist es, dass die Landesverordnung Anfang 2019 in Kraft tritt.

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NRW startet Veranstaltungsreihe zur Gewinnung von Nachwuchskräften

Nordrhein-Westfalen hat Ende September eine Veranstaltungsreihe zur Gewinnung von Nachwuchskräften für die Wasserwirtschaft gestartet. Die Arbeitgeberkonferenzen werden mit dem vom Umweltministerium beauftragten Kompetenznetzwerk Umweltwirtschaft. NRW als zentralen Ansprechpartner und Netzwerkmanager für Vertreterinnen und Vertreter aus Unternehmen, Forschung, Verbänden und Wirtschaftsförderung im Bereich der Umweltwirtschaft durchgeführt. Zum Auftakt in Wermelskirchen nahmen wasserwirtschaftliche Betriebe, sondergesetzliche Wasserverbände und Stadtverwaltungen aus dem Bergischen Land, der Eifel und dem Rheinland teil. Mit der Agentur für Arbeit, der IHK, den Fachverbänden und Arbeitsmarktexperten wurden Strategien diskutiert, um Potenziale der Wasserwirtschaft am Arbeitsmarkt erfolgreicher zu entfalten und gemeinsame Lösungen für eine zukunftssichere Wasserwirtschaft zu entwickeln. Weitere Informationen zu der Veranstaltungsreihe bieten die Umweltwirtschaft NRW, das Kompetenznetzwerk Umweltwirtschaft.

NRW sowie das Berufswelten- Portal:
www.umweltwirtschaft.nrw.de
www.knuw.nrw
www.berufswelten-energie-wasser.de

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Antibiotikaresistente Bakterien in Badegewässern in Nordrhein-Westfalen unbedenklich

Das Vorkommen antibiotikaresistenter Bakterien in Nordrhein-Westfalen scheint unbedenklich. Dies geht aus ersten Voruntersuchungen des nordrhein-westfälischen Umweltministeriums hervor. Von den in zehn EG-Badegewässern bisher entnommenen 30 Proben wiesen lediglich zwei Proben sehr geringe Mengen antibiotikaresistenter Bakterien auf. Nur in einer Juni-Probe aus dem Elfrather See in Krefeld und einer Probe von Ende Juli aus dem Baldeneysee wurden sehr geringe Mengen eines Darmbakteriums mit Resistenzen gegen drei Antibiotika- Wirkstoffgruppen nachgewiesen. Die gefundenen Mengen waren aber so niedrig, dass gesunde Menschen keiner Gefahr ausgesetzt waren. Alle anderen untersuchten Badegewässer wiesen keine klinisch relevanten Resistenzen auf. Ab dem kommenden Jahr plant das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Sonder-Untersuchungen von Gewässern in Nordrhein-Westfalen auf relevante Antibiotika-resistente Bakterien sowie Antibiotika-Rückstände. Die Untersuchungen werden vom LANUV mit dem Institut für Hygiene und Öffentliche Gesundheit des Universitätsklinikums Bonn durchgeführt. Die bisherigen Zwischenergebnisse nach drei von vier in diesem Jahr vorgesehenen Probenahmen beziehen sich auf Proben von Anfang Juni sowie Anfang und Ende Juli 2018 in zehn ausgewählten EG-Badegewässern in Nordrhein-Westfalen.

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BdSt NRW: Straßenbaulastträger sollen Niederschlagswassergebühren entrichten

Alle Kommunen Nordrhein-Westfalens sollten in ihren Abwassergebührensatzungen differenzierte Niederschlagswasser-Gebührensätze festlegen und Straßenbaulastträger zu Niederschlagswassergebühren heranziehen. Diese Forderungen hat der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen (BdSt NRW) heute erhoben.
Die Kommunen könnten die Straßenbaulastträger wie Bund, Land oder Kreise, die die öffentliche Kanalisation einer ..mehr:

https://www.euwid-wasser.de/news/politik/einzelansicht/Artikel/bdst-nrw-strassenbaulasttraeger-sollen-niederschlagswassergebuehren-entrichten.html

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UDE: FutureWaterCampus – Neuer Forschungsbau in Sicht

Acht Projekte wurden jetzt zum Auf- und Ausbau von Forschungseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen ausgewählt. Erfolgreich war dabei auch das Konzept des FutureWaterCampus (FWC) der Universität Duisburg-Essen (UDE), das zur Antragstellung aufgefordert wurde. Demnächst kann also ein neuer Forschungsbau auf dem Thurmfeld am Essener Uni-Campus entstehen, der die Aktivitäten im Bereich der Wasserforschung bündeln wird.
„Dies ist ein hervorragendes Signal für unsere breit aufgestellte Wasserforschung, die bislang hauptsächlich virtuell zusammengearbeitet hat. Ein eigenes Gebäude bietet natürlich weitaus mehr Möglichkeiten zur disziplinübergreifenden Zusammenarbeit“, berichtete die neue Forschungs-Prorektorin, Prof. Dr. Dagmar Führer-Sakel, kürzlich dem UDE-Senat.

Rektor Prof. Ulrich Radtke ergänzte: „Unsere Vision ist, ein Kompetenzzentrum für Wissenschaft und Praxis mit europäischer Strahlkraft zu entwickeln. Der FutureWaterCampus wird die NRW-Wasserexperten der verschiedensten Forschungseinrichtungen unter einem Dach mit Praxispartnern zusammenbringen.“

Knapp 8,8 Mio. Euro Fördermittel
Mit dem Wettbewerb „Forschungsinfrastrukturen NRW“ will die Landesregierung die Innovationskraft der Wirtschaft stärken und fördert dazu Vorhaben zum Auf- und Ausbau von Forschungsinfrastrukturen und Kompetenzzentren mit bis zu 200 Millionen Euro aus Mitteln des Landes und des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE). An die UDE werden knapp 8,8 Mio. Euro fließen.

Überzeugt hat die Jury die gute Vorarbeit des Zentrums für Wasser- und Umweltforschung (ZWU) an der UDE. Dank seiner Vernetzungsaktivität wurden bereits mehrere Forschungsverbünde und anwendungsnahe Projekte mit Partnern aus Unternehmen, Verbänden und Zivilgesellschaft durchgeführt, etwa das Fortschrittskolleg FUTURE WATER, in dem derzeit zwölf Promovierende forschen. Hier arbeiten Partner aus sechs Forschungsinstitutionen an Fragen der nachhaltigen Wassernutzung im urbanen Raum zusammen. Solche Aktivitäten können künftig im neuen Forschungsgebäude intensiviert werden.

Sauberes Wasser für alle
Der FWC greift eine der größten gesellschaftlichen Herausforderungen unserer Zeit auf: Wie kann der Umgang mit Wasser und Abwasser nachhaltig gestaltet werden? Im Fokus steht hier vor allem die effizientere Wassernutzung; dazu leistet der FWC mit seinem inter- und transdisziplinären Forschungsumfeld einen essentiellen Beitrag, etwa durch die Entwicklung gekoppelter Verfahren, Prozesse und Technologien. Dazu zählt auch die geplante Verwendung innovativer technischer Membranen in der Wasserwirtschaft mit weitreichenden Einsatzgebieten.

Bereits jetzt bündelt das ZWU die Wasserkompetenz über sechs UDE-Fakultäten hinweg sowie zu den Partneruniversitäten der Universitätsallianz Ruhr und mehreren Fachhochschulen (aktuell 130 Mitglieder). Die gelebte Interdisziplinarität mit Partnern aus den Natur-, Ingenieur-, Wirtschafts-, Gesellschafts- und Sozialwissenschaften erlaubt die Entwicklung innovativer Systemkomplettlösungen. Deutschlandweit einmalig ist auch die Einbindung wirtschaftlicher und kommunaler Vertreter, der sondergesetzlichen Wasserverbände, der Wasserversorger sowie der Fachbehörden des Landes NRW.

Weitere Informationen:
Dr. Michael Eisinger, ZWU-Geschäftsführer, Tel. 0201/183-3890, michael.eisinger@uni-due.de

Redaktion: Beate Kostka, Tel. 0203/379-2430, beate.kostka@uni-due.de

Weitere Informationen:
https://www.uni-due.de/zwu/
https://www.uni-due.de/unikate/051/unikate_051.html
https://www.wirtschaft.nrw/pressemitteilung/acht-projekte-zum-auf-und-ausbau-von…

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Land fördert Innovationen aus Energie- und Umweltwirtschaft mit zusätzlich 14 Millionen Euro

Für den „Leitmarktwettbewerb EnergieUmweltwirtschaft.NRW“ stehen insgesamt mindestens 4 dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zur Verfügung. Zusätzlich werden zur Kofinanzierung Landesmittel des Umweltministeriums, des Wirtschaftsministeriums und des Wissenschaftsministeriums bereitgestellt. So haben seit Beginn der Förderperiode bereits 45 Projekte Zuwendungen in einer Höhe von insgesamt 46,6 Millionen Euro erhalten, nunmehr werden zwölf weitere Verbundprojekte mit zusätzlich 14 Millionen Euro gefördert. Das teilte das nordrhein-westfälische Umweltministerium mit.
Mit den Leitmarktwettbewerben sollen der Transfer wissenschaftlichen Know-hows in die wirtschaftliche Nutzung, die Erschließung neuer Märkte, der Abbau von Innovationshemmnissen sowie das Schließen bestehender Lücken in den Wertschöpfungsketten befördert werden. Unternehmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen aus Nordrhein-Westfalen sind aufgerufen, sich zu beteiligen. Der Wettbewerb wird in vier Einreichrunden durchgeführt. Die nächste und zugleich letzte Einreichungsfrist endet am 17. Mai 2018.
www.leitmarktagentur.nrw

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Selbstüberwachungsverordnung kommunal geändert

Mit der Änderungs-Verordnung vom 29.12.2017 (GV NRW 2018, S. 37) ist die Selbstüberwachungsverordnung kommunal vom 25.04 2004 (GV NRW 2004, S. 322) geändert worden. Die Selbstüberwachungsverordnung kommunal war zuletzt durch Art. 20 des Gesetzes vom 08.07.2016 (GV NRW 2016, S. 559 ff.) an das geänderte Landeswassergesetz NRW angepasst worden, welches am 16.07.2016 in Kraft getreten ist.

Die Selbstüberwachungsverordnung kommunal regelt die Selbstüberwachung des Betriebs von Abwasserbehandlungsanlagen sowie deren Einleitungen in Gewässer mit einer Ausbaugröße von mehr als 50 Einwohnerwerten (EW), sofern sie unter den Anhang 1 der Bundes-Abwasserverordnung fallen und nach § 60 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie § 57 Abs. 2 LWG NRW genehmigungsbedürftig sind.

Kernpunkt der Anpassung der Selbstüberwachungsverordnung Kommunal ist, dass das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen bereits mit Datum vom 23.10.2017 (Ministerialblatt NRW 2017, S. 977) eine neue Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge im Zusammenhang mit der Erhebung der Abwasserabgabe herausgegeben hat. Diese Verwaltungsvorschrift dient der Durchführung des § 5 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 08.07.2016 (GV.NRW, 2016, S. 559).

Die Jahresschmutzwassermenge ist neben den Überwachungswerten für die nach § 3 Abs. 1 AbwAG des Bundes festgelegten Parameter die entscheidende Größe zur Ermittlung der Schädlichkeit des Abwassers im Sinne des Abwasserabgabengesetzes des Bundes.

Die neue Verwaltungsvorschrift vom 23.10.2017 legt nunmehr fest, wie die Jahresschmutzwassermenge zu ermitteln ist. Die Überarbeitung der Verwaltungsvorschrift erfolgte, weil das OVG NRW mit Urteil vom 24.06.2015 (Az.: 20 A 1707/12) entschieden hatte, dass die „Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge bei Einleitung von mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser vom 04.02.1991 (MBl. NRW, 1991, S. 181) methodische Defizite beinhaltete. Die neue Verwaltungsvorschrift ist unter www.mik.nrw/Gesetze/Verordnungen/Erlasse/Ministerialblatt /Ausgabe 2017 Nr. 33 vom 28.11.2017 abrufbar.
Az.: 24.1.1 qu

https://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/selbstueberwachungsverordnung-kommunal-geaendert.html?cHash=78429a40c9335c524ffba872ae87537c

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Förderwettbewerb „Innovative ressourceneffiziente Investitionen“ gestartet

Das nordrhein-westfälische Umweltministerium fordert kleine und mittlere produzierende Unternehmen auf, sich um Fördermittel zu bewerben, wenn sie mit innovativen Maßnahmen im Ressourcenschutz Vorreiter sein wollen. Im Rahmen des Aufrufs „Innovative ressourceneffiziente Investitionen“ können neue Ideen in diesem Themenfeld mithilfe von EU-Fördermitteln bei der praktischen Umsetzung unterstützt werden. Die Höhe der möglichen Fördersätze hängt von der Größe des antragstellenden Unternehmens und der Art des zur Förderung beantragten Vorhabens ab und beträgt zwischen 40 und 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Insgesamt stehen Fördermittel in Höhe von 15 Millionen Euro zur Verfügung.

Fragen zur fördertechnischen Seite des Aufrufs: www.lanuv.nrw.de
E-Mail: ressource.nrw@lanuv.nrw.de
Fachliche Fragen: ressource@efanrw.de Tel. 02 03 / 3 78 79-35
Informationen zum EFRE-Programm: www.efre.nrw.de Informationen und Unterlagen zum Aufruf Ressource.NRW: www.ressourceneffizienz.de

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NRW sieht Programm „Reine Ruhr“ auf gutem Weg

Das Programm „Reine Ruhr“ befindet sich nach Einschätzung des Umweltministeriums von Nordrhein-Westfalen auf einem guten Weg. Rund 150 Millionen Euro von insgesamt veranschlagten 300 Millionen Euro haben die Wasserversorger in der Region bereits investiert. Das Land hatte das Programm 2008 ins Leben gerufen. „Reine Ruhr“ beinhaltet sowohl Maßnahmen zur Vermeidung von Mikroschadstoffen und zur Verminderung von Einträgen an der Quelle der Industrieeinleitung als auch die Ertüchtigung kommunaler Kläranlagen. Obwohl die Vermeidung von Schadstoffeinträgen an der Quelle vorrangiges Ziel des Programms ist, müssen in einer dichtbesiedelten Region wie dem Ruhrgebiet aber auch immer wieder Restbelastungen behandelt werden. Daher ist bei dem Programm die Ertüchtigung der Wasseraufbereitungsanlagen in den Wasserwerken an der Ruhr ebenfalls von großer Bedeutung. Zurzeit werden zwölf Wasserwerke an der Ruhr mit weitergehender Aufbereitungstechnik betrieben – sie erfüllen bereits die Anforderungen an eine nachhaltige und langfristig zuverlässige Wasserversorgung. Bei sieben verbleibenden, noch zu ertüchtigenden Wasserwerken wird die vorsorglich geforderte Aufbereitungstechnik voraussichtlich bis spätestens Ende 2020 in Betrieb gehen. Durch effizienzsteigernde Maßnahmen und das Ausnutzen von Synergieeffekten wurden zudem weitere sieben Wasserwerke, für die sich eine Ertüchtigung aus wirtschaftlichen Gründen nicht gerechnet hätte, stillgelegt. So kann entlang der Ruhr auch langfristig eine sichere und gleichzeitig bezahlbare Trinkwasserversorgungssituation geschaffen werden.

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Kabinett hat Starkregenkonzept beschlossen

Das Kabinett des Landes Nordrhein- Westfalen hat im Dezember 2016 ein „Konzept Starkregen“ verabschiedet. In dem neuen Konzept werden alle Angebote des Landes Nordrhein-Westfalen zur Bekämpfung von Starkregenereignissen gebündelt. Es soll unter anderem Regionen und Kommunen helfen, einen Überblick über die rechtlichen Instrumente, Handlungsfelder und Fördermöglichkeiten zu bekommen, um sich gezielt mit dem Thema Klimawandel und Starkregen auseinanderzusetzen und präventive Maßnahmen ergreifen zu können. So sollen Kommunen widerstandfähiger gegen Extremwetterereignisse werden. Aktuell betreibt das Land gemeinsam mit der Verbraucherzentrale und der Versicherungswirtschaft eine Kampagne, um Bevölkerung, Unternehmen und Landwirtinnen und Landwirte für das Thema Versicherung gegen Elementarschäden Elementarschäden zu sensibilisieren und zu informieren. Laut Auswertungen des LANUV im Rahmen des Klimafolgenmonitorings haben sich die Jahresdurchschnittstemperaturen seit 1881 in Nordrhein-Westfalen bereits um 1,4 °C erhöht – besonders stark in den letzten 60 Jahren. Die jährliche Niederschlagsmenge ist im gleichen Zeitraum um fast 14 % gestiegen, mit einer deutlichen saisonalen Ausprägung im Winter. In den vergangenen zehn Jahren haben größere Starkregenereignisse, wie etwa während des Orkans Kyrill im Januar 2007 oder im Zuge des Tiefdruckgebiets Ela im Juni 2014, Menschenleben gekostet und Schäden in Höhe mehrerer hundert Millionen Euro allein in Nordrhein-Westfalen verursacht.

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Umfrage: Akzeptanz von Renaturierung in NRW

Zur Umsetzung der EU-WRRL wurden in den vergangenen Jahren bereits viele Fließgewässerabschnitte in Deutschland und den einzelnen Bundesländern renaturiert. Dabei ist die Akzeptanz verschiedenster Akteure mittlerweile Voraussetzung für einen nachhaltigen Erfolg solcher Maßnahmen. Doch wie werden unsere Flüsse und ihre Renaturierung überhaupt wahrgenommen? Welche Kriterien beeinflussen die Akzeptanz von Renaturierungsmaßnahmen? Genau das wollen zwei Doktoranden der Universität Duisburg-Essen für ihr Bundesland NRW herausfinden. Sonja Heldt und Daniel Teschlade promovieren im NRW Fortschrittskolleg FUTURE WATER und haben eine Umfrage entwickelt, die sich insbesondere auf Maßnahmen zur Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit in NRW bezieht. Neben beruflichen Expertengruppen ist auch die Öffentlichkeit gefragt, noch bis Ende des Jahres ihre Meinung zu äußern. Die Ergebnisse werden im Frühjahr 2017 erwartet.

www.renat-umfrage.de

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Siedlungs- und Verkehrsfläche stieg 2014 um neun Hektar pro Tag

Im Jahr 2014 erhöhte sich die Siedlungsund Verkehrsfläche in Nordrhein-Westfalen durchschnittlich um 9,0 Hektar pro Tag; zehn Jahre zuvor hatte der tägliche Anstieg noch bei 19,7 Hektar pro Tag gelegen. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als amtliche Statistikstelle des Landes anlässlich des Tages des Wohn- und Siedlungswesens (5. Oktober 2016) mitteilt, lag der Anteil der Siedlungs- und Verkehrsfläche an der gesamten Landesfläche Ende 2014 mit 7794 Quadratkilometern bei knapp 23 Prozent. Seit 2004 wurde die Siedlungsund Verkehrsfläche im Land um 5,8 Prozent bzw. 424 Quadratkilometer ausgedehnt. Rheinland-Pfalz und Hessen wiesen mit einem Anstieg der Siedlungsund Verkehrsfläche um 3,6 bzw. 3,7 Prozent die geringsten Steigerungsraten aller Flächenländer auf. Im Bundesdurchschnitt lag der Anstieg bei 7,2 Prozent.

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Neues Landeswassergesetz verkündet

Das nordrhein-westfälische Landeswassergesetz wurde geändert („Gesetz zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften“ vom 8. Juli 2016, Gesetz- und Verordnungsblatt 2016, Nr. 22 vom 15. Juli 2016, S. 559). Das Änderungsgesetz besteht aus 30 Artikeln. Art. 1 beinhaltet die grundlegende Anpassung des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen an das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes, das am 1. März 2010 in Kraft getreten ist. Art. 2 bezieht sich auf das nordrhein-westfälische Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz des Bundes. Es wird die bislang im Landeswassergesetz enthaltenen Regelungen zur Erhebung der Abwasserabgabe in einem eigenständigen Gesetz fortführen. Die Art. 3 bis Art. 11 beinhalten Änderungen der sondergesetzlichen Wasserverbandsgesetze. Die Art. 12 bis 29 beinhalten Folgeänderungen in Landesgesetzen und Landes-Rechtsverordnungen, weil sich die Paragraphen im künftigen Landeswassergesetz ändern. Das neue Landeswassergesetz für Nordrhein- Westfalen ist am 16. Juli 2016 in Kraft getreten (Artikel 30).

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Verschwörung gegen den Verbraucher

Auch beim 25. Gebührenvergleich bleiben Verbrennungsentgelte zu oft geheime Kommandosache
Der 25. Vergleich der Abfall- und Abwassergebühren des Bundes der Steuerzahler (BdSt) NRW zeigt, dass viele Kreise und kreisfreie Städte die Verbrennungsentgelte, die sie an die Müllverbrennunganlagen zahlen müssen, immer noch als geheime Kommandosache behandeln. Für den BdSt NRW ist das ein unhaltbarer Zustand.

Düsseldorf. Die Verbrennungsentgelte sind erheblicher Bestandteil der Müllgebühren, die die Verbraucher zahlen müssen, und damit steht ihnen das Recht zu, über die Höhe dieses Gebührenbestandteils informiert zu werden. Außerdem zeigt der Gebührenvergleich, wo die Städte und Gemeinden im interkommunalen Vergleich bei den Abwasser- und Abfallgebühren stehen, wie sich die Gebühren seit dem vergangenen Jahr entwickelt haben und welches die Gründe für besonders auffällige Steigerungen oder auch Senkungen sind.

2016 stehen die Verbrennungs- bzw. Behandlungsentgelte im Fokus des 25. Abfall- und Abwassergebührenvergleichs. Damit knüpft der Vergleich an den des Vorjahres an. Zur Erinnerung: Diese Entgelte zahlen die kreisfreien Städte und die Kreise an die Betreiber von Müllverbrennungs- und Mechanisch-biologischen Anlagen, und sie haben einen erheblichen Einfluss auf die Höhe der Gebühren. Deshalb müssen sie nach Auffassung des BdSt NRW klar aus der Kalkulation der Abfallgebühren hervorgehen. Nur so können die Verbraucher nachvollziehen, wie sich die Gebühren zusammensetzen.

Der Gebührenvergleich zeigt, dass die Entgelte für die Entsorgung von Hausmüll in den MVAs stark differieren. Das höchste Verbrennungsentgelt zahlt der Kreis Wesel mit 207 Euro. Darin enthalten sind Gebühren für die Problemstoffentsorgung und den Verwaltungsaufwand. Das geringste Entgelt in Höhe von 54 Euro zahlt die Stadt Mülheim an der Ruhr. Allerdings gibt es eine Mindestanlieferungsmenge von 40.000 t/Jahr.

Auffällig ist, dass einigen Kreisen angeblich weder bekannt ist, in welchen Anlagen ihre Abfälle entsorgt werden, noch wie hoch der Entsorgungspreis ist. Keine Angaben zu den Entgelten machen die Kreise Heinsberg, Hochsauerland, Siegen-Wittgenstein und Steinfurt sowie die kreisfreien Städte Bottrop, Essen und Gelsenkirchen.

Geheimniskrämerei ist inaktzeptabel
Doch der Bund der Steuerzahler NRW hat bereits im vorigen Jahr gezeigt, dass er eine solche Geheimniskrämerei nicht akzeptiert. Der Verband hat verwaltungsgerichtliche Eilverfahren gegen die Bottroper Entsorgung und Stadtreinigung (BEST AöR) sowie den Abfallverwertungs- und Entsorgungsbetrieb Kreis Paderborn angestrebt und einzelne Bezirksregierungen in ihrer Funktion als Kommunalaufsicht angeschrieben. In der Folge wurde das Verbrennungsentgelt für den Kreis Paderborn für das Jahr 2015 noch mitgeteilt. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in dieser Angelegenheit hat sich damit erledigt. Auch der Kreis Höxter beantwortete die diesjährige Umfrage innerhalb weniger Tage, während er die Auskunft im vorigen Jahr verweigerte. Das zeigt, dass es in Einzelfällen nützt, Druck auszuüben.

Leider muss der BdSt NRW aber auch feststellen, dass Druck nicht immer im ersten Anlauf ausreicht. Die Bezirksregierung Arnsberg teilt die Auffassung des Hochsauerlandkreises, „dass entsprechend der Angabe des Kreises die Restabfälle aus dem Hochsauerlandkreis in einer Behandlungsanlage der Firma Restabfalltransport & -behandlung HSK GbR entsorgt werden. Somit ist gem. Landesabfallgesetz §§ 5a bzw. 5 c der Verbleib der anfallenden Abfälle dargelegt worden. Die weiteren Entsorgungswege werden privatwirtschaftlich wahrgenommen und sind somit vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht mehr darzulegen.“

Die Bezirksregierung Münster, die auf den Kreis Steinfurt einwirken sollte, das dort nachweislich bekannte Verbrennungsentgelt bekanntzugeben, hat bis heute keine Entscheidung in der Sache mitgeteilt. Die unterschiedlichen Kommunalaufsichtsbehörden behandeln die Auskunftspflichten nicht einheitlich. Im Einstweiligen Rechtsschutz konnte der BdSt innerhalb eines Kalenderjahres keine Entscheidung erreichen. Das ist absolut unverständlich.

Für den BdSt NRW drängt sich der Verdacht auf, dass in Sachen Müllverbrennung eine regelrechte Verschwörung gegen den Verbraucher im Gange ist. Wie soll der Verbraucher seine Abfallgebühren prüfen, wenn ihm kein Informationszugang ermöglicht wird? Es ist ja wohl absolut unzumutbar, dass der Verbraucher sich durch langjährige Klageverfahren oder unendliche Korrespondenz mit den Kommunalaufsichtsbehörden Informationen beschaffen muss! Der BdSt bleibt am Ball. Er wird weiter daran arbeiten, die Verbrennungs- und Behandlungsentgelte für die Verbraucher transparent zu machen.

Der Abfallgebührenvergleich
Im Landesdurchschnitt sind die Abfallgebühren leicht gestiegen. Der BdSt-Musterhaushalt (vier Personen, 120-l-Restmüllgefäß mit vierwöchentlicher und 120-l-Bioabfalltonne mit 14-täglicher Leerung, Papierabfall in haushaltsüblichen Mengen) zahlt statt 205,59 Euro in diesem Jahr 207,07 Euro. Auch die 14-tägliche Leerung der Restmülltonne (ansonsten identische Konstellation wie oben) ist im Schnitt etwas teurer geworden: 267 Euro statt 263,04 Euro. Lediglich bei den wenigen Städten in Nordrhein-Westfalen, die den Müll regelmäßig noch wöchentlich abfahren, gibt es 2016 einen Gebührenrückgang: Der Musterhaushalt zahlt in diesem Jahr 351,29 Euro statt 391,20 Euro.

Teuerste Stadt in NRW bei der 14-täglichen Leerung der Restmülltonne ist die Stadt Münster. Hier zahlt der Musterhaushalt 564 Euro inklusive Grundgebühr. Zum Vergleich direkt die günstigste Kommune: 128 Euro zahlt der BdSt-Musterhaushalt für dieselbe Leistung in Emsdetten. Auch im Kreis Wesel zahlen die Verbraucher hohe Abfallgebühren, beispielsweise in Alpen (497,28 Euro) und Schermbeck (475,20 Euro) bei 14-täglicher Leerung, in Neukirchen-Vluyn (362,80 Euro) und Moers (348,90 Euro) bei vierwöchentlicher Leerung. Das liegt einmal an dem hohen Verbrennungsentgelt, das diese Kommunen an die Müllverbrennungsanlage Asdonkshof in Kamp-Lintfort entrichten müssen. Das Verbrennungsentgelt ist mit weit über 200 Euro pro Gewichtstonne Abfall eines der höchsten in NRW. Dies ist auch ein Grund, wenn auch nicht der einzige, warum beispielsweise ein 1.100 Liter Restmüllcontainer in Neukirchen-Vluyn 15.478,80 Euro im Jahr kostet.

Abfallzweckverbände gelten gemeinhin als besondere Form der interkommunalen Zusammenarbeit als erstrebenswert. Man unterstellt dabei Kostenvorteile, damit verbunden Abfallgebührensatzsenkungen und geringere Abfallgebühren. Dass dies keineswegs immer der Fall sein muss, zeigen die beiden folgenden Beispiele. Der Abfallsammel- und Transportverband (Asto) ist ein öffentlich-rechtlicher kommunaler Zweckverband, der von den Städten Bergneustadt, Gummersbach, Waldbröl, Wiehl, Wipperfürth und der Gemeinde Marienheide gegründet wurde. Der BdSt-Abfallgebührenvergleich 2016 zeigt, dass die Abfallgebühren für den BdSt-Musterhaushalt in den genannten Kommunen deutlich über dem Landesdurchschnitt liegen.

Es gibt auch erfolgreiche Formen der interkommunalen Zusammenarbeit. So haben die meisten Städte und Gemeinden im Kreis Höxter die Abfallentsorgung auf den Kreis übertragen. Dadurch ergeben sich für die Gebührenzahler in den beteiligten Kommunen Abfallgebühren, die deutlich unter dem NRW-Landesdurchschnitt liegen. Davon profitieren die Gebührenzahler in Bad Driburg, Borgentreich, Brakel, Höxter, Marienmünster, Nieheim, Steinheim, Warburg und Willebadessen. Der BdSt NRW wird die Entwicklung im Auge behalten und verfolgen, ob Abfallzweckverbände positive oder negative Auswirkungen auf die Gebührenzahler haben.

Der Abwassergebührenvergleich
Zuem jährlichen Gebührenvergleich zählen auch die Abwassergebühren. Im Landesdurchschnitt zahlt der BdSt-Musterhaushalt (vier Personen, die 200 cbm Frischwasser verbrauchen und als Schmutzwasser in die städtische Kanalisation einleiten, 130 qm befestigte Fläche auf dem Grundstück) in diesem Jahr 722,07 Euro. Das ist im Vergleich zum Vorjahr (713,49 Euro) ein Anstieg um 1,2 Prozent und scheint unproblematisch.

Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass die Abwassergebühren in einzelnen NRW-Kommunen drastisch gestiegen sind. So zahlt der Musterhaushalt in Bad Honnef in diesem Jahr 23 Prozent mehr als 2015. In Rhede und Tecklenburg betrug der Anstieg jeweils mehr als 21 Prozent, in Kürten knapp 18 Prozent.

Der Bund der Steuerzahler NRW fordert die Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen auf, bei der Kalkulation der Schmutz- und Niederschlagswassergebührensätze

1. als Abschreibungsbasis die niedrigeren Anschaffungswerte und nicht die höheren Wiederbeschaffungszeitwerte zu wählen,
2. den kalkulatorischen Nominalmischzinssatz zu senken und auf eine Eigenkapitalverzinsung gänzlich zu verzichten,
3. aus der Abschreibungsbasis erhaltene Zuschüsse und auch Beiträge herauszunehmen (gekürztes Anlagevermögen).

Eigenkapitalverzinsung deutlich senken
Was die Eigenkapitalverzinsung in der Abwasserentsorgung angeht: Die Rechtsprechung gestattet den Kommunen, bei der Kalkulation der Abwassergebühren einen kalkulatorischen Zinssatz anzusetzen. So hat zuletzt beispielsweise das Verwaltungsgericht Aachen einen kalkulatorischen Zinssatz von 6,5 Prozent bezogen auf das Kalkulationsjahr 2015 als zulässig angesehen. Der BdSt NRW fordert die Städte und Gemeinden dringend auf, hier nicht über das Ziel hinauszuschießen.

In Zeiten, in denen die Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer in Deutschland auf einem neuen Rekordwert von rund 11,2 Milliarden Euro gestiegen sind und in denen die Grundsteuer B nur den Trend nach oben kennt, so dass das Wohnen ohnehin zu einem teuren Luxus wird, sollten die Kommunen nicht durch überzogene kalkulatorische Zinssätze weiter an der Gebührenschraube drehen.

In Zeiten, in denen die Verbraucher für ihr Erspartes kaum noch Zinsen bekommen – die Rendite zehnjähriger Bundesanleihen ist erstmals unter null gesunken -, müssen sie sich regelrecht verschaukelt fühlen, wenn eine Kommune astronomische Zinssätze in ihre Gebührenkalkulation einrechnet. Der BdSt NRW fordert, den kalkulatorischen Nominalmischzinssatz ganz erheblich zu senken. Dies würde zu einer Reduzierung der Abwassergebührensätze führen.

Bei Vorstellung des Grundstücksmarktberichts 2015 durch den NRW Innenminister Ende vorigen Jahres wurde deutlich, dass die Immobilienpreise in NRW weiter gestiegen sind und in vielen Regionen NRWs auch weiter steigen werden. Deshalb hält es der BdSt NRW für unabdingbar, dass die Städte und Gemeinden bei der Kalkulation der kommunalen Benutzungsgebühren moderat vorgehen, um die Kosten des Wohnens nicht weiter in die Höhe zu treiben. Der Bund der Steuerzahler NRW fordert deshalb auch die NRW-Landesregierung auf, durch entsprechende Änderungen des Kommunalabgabengesetzes darauf hinzuwirken, dass die Abfall- und Abwassergebührensätze in einem vertretbaren Rahmen bleiben.

Statement von Heinz Wirz, Vorsitzender des BdSt NRW
http://www.steuerzahler-nrw.de/files/75620/Statement_2016.pdf
Anlage 1: Verbrennungsentgelte
http://www.steuerzahler-nrw.de/files/75620/1_Verbrennungsentgelte.pdf
Anlage 1a: Verbrennungsentgelte nach Anlagen
http://www.steuerzahler-nrw.de/files/75620/1a_Verbrennungsentgelte.pdf
Anlage 2: Abfallgebühren bei 14-täglicher Leerung
http://www.steuerzahler-nrw.de/files/75620/2_Abfall_14-taeglich.pdf
Anlage 3: Abfallgebühren bei vierwöchentlicher Leerung
http://www.steuerzahler-nrw.de/files/75620/3_Abfall_4-woechentlich.pdf
Anlage 4: Abfallgebühren bei wöchentlicher Leerung
http://www.steuerzahler-nrw.de/files/75620/4_Abfall_woechentlich.pdf
Anlage 5: Kommunen mit anderen Gebührenmaßstäben
http://www.steuerzahler-nrw.de/files/75620/5_Abfall_andere_Massstaebe.pdf
Anlage 6: Abfallgebühren teuerste/preiswerteste Kommunen
http://www.steuerzahler-nrw.de/files/75620/6_Abfall_Spitzenreiter.pdf
Anlage 7: Abfallgebühren (Kreisvergleich)
http://www.steuerzahler-nrw.de/files/75620/7_Abfall_Spitzenreiter_kreisvergleich.pdf
Anlage 8: Abwassergebühren (Gesamttabelle)
http://www.steuerzahler-nrw.de/files/75620/8_Abwasser_Gesamttabelle.pdf
Anlage 8a: Abwassergebühren teuerste/preiswerteste Kommunen
http://www.steuerzahler-nrw.de/files/75620/8a_Abwasser_teuerste_Kommunen.pdf
Anlage 8b: Abwassergebühren teuerste/preiswerteste Kommune je Kreis
http://www.steuerzahler-nrw.de/files/75620/8b_Abwasser_preiswerteste_Kommunen.pdf
Anlage 8c: Abwassergebühren (Kreisvergleich)
http://www.steuerzahler-nrw.de/files/75620/8c_Abwasser_Kreisvergleich.pdf
Anlage 8d: Abwassergebühren (Vergleich nach Regierungsbezirken)
http://www.steuerzahler-nrw.de/files/75620/8d_Abwasser_Vergleich_nach_Regierungsbezirk.pdf
Anlage 8e: Diagramm Abschreibung
http://www.steuerzahler-nrw.de/files/75620/8e_Diagramm_Abschreibung.pdf
Anlage 8f: Diagramm kalk. Nominalmischzinssatz
http://www.steuerzahler-nrw.de/files/75620/8f_Diagramm_Kalk_Nominalmischzinssatz.pdf
Anlage 9: Kalkulationsgrundlagen 2016
http://www.steuerzahler-nrw.de/files/75620/9_Kalkulationsgrundlagen_2016.pdf

Quelle: http://www.steuerzahler-nrw.de/wcsite.php?wc_c=75595&wc_id=86778

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Abfall- und Abwassergebühren stabil

„Es ist erfreulich, dass die Abfall- und Abwassergebühren kaum gestiegen sind,“ stellte der Hauptgeschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes, Dr. Bernd Jürgen Schneider, anlässlich der Veröffentlichung des 25. Gebühren-Vergleichs des Bundes der Steuerzahler NRW am 09.08.2016 in Düsseldorf fest. Zu dem Vergleich gab Schneider zu bedenken, dass ein tragfähiger Gebührenvergleich nur bei Gemeinden mit gleichen Rahmenbedingungen möglich sei, diese gebe es aber in Nordrhein-Westfalen nicht.

„Entscheidend für die Höhe der Gebühren ist in erster Linie die jeweilige Ausgangslage in den Städten und Gemeinden“, so Schneider. Bei den Abfallgebühren ergeben sich bereits aus dem unterschiedlichen Leistungsspektrum in den einzelnen Kommunen voneinander abweichende Gebührengrundlagen. So werden die Restmüllgefäße in den Städten und Gemeinden wöchentlich, vierzehntäglich und vierwöchentlich abgefahren. Auch sei es ein Unterschied, ob Sperrmüll jederzeit zur Abholung bei der Gemeinde angemeldet werden könne oder nur einmal im halben Jahr abgefahren wird. Des Weiteren wies Schneider darauf hin, dass auch die seit dem 01.01.2015 bundesgesetzlich vorgegebene, getrennte Bioabfallerfassung (z. B. über die Biotonne) zusätzliche Kosten verursache. Schließlich sei die Abfallgebühr dort niedriger, wo Müllverbrennungsanlagen bereits über die Abfallgebühr refinanziert worden seien. Bei einem durchschnittlichen Tagespreis von 0,73 € für den vierköpfigen Musterhaushalt (bei vierzehn täglicher Leerung des Restmüllgefäßes) und 1,07 pro Tag € (bei einer wöchentlichen Leerung des Restmüllgefäßes) sei die kommunale Abfallentsorgung für Restmüll, Sperrmüll, Bioabfall, Altpapier, Elektro-Altgeräte, schadstoffbelasteten Abfälle usw. im Vergleich zum Preis eines Körner-Brötchens (ca. 0,60 €) nach wie vor günstig.

Schneider: „Gleiches gilt für die Abwassergebühren. Auch hier hinken Gebühren-Vergleiche. “ Bereits die geographische Ausgangslage in den Städten und Gemeinden sei stets unterschiedlich. Zahlreiche, weit auseinander liegende Ortsteile oder Berg- und Talregionen verursachten bei dem Bau und Betrieb eines öffentlichen Kanalnetzes andere Kosten als bei einer Gemeinde mit einem kompakten Gemeindegebiet. Die Höhe der Abwassergebühren hänge maßgeblich etwa davon ab, welche Länge das öffentliche Kanalnetz habe und wie viel Abwasser-Pumpen in diesem Netz betrieben werden müssen. Weiterhin sei auch hier entscheidend, ob eine Kläranlage bereits über Abwassergebühren refinanziert sei oder ob diese ertüchtigt werden müsse. „Dieses zeigt“, so Schneider, „dass jeder Gebührenvergleich bei ungleicher Ausgangslage keine vergleichbaren Ergebnisse liefert.“
Anlagen

V.i.S.d.P.: HGF Dr. Bernd Jürgen Schneider, Pressesprecher Martin Lehrer M.A., Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, Kaiserswerther Straße 199-201, 40474 Düsseldorf, Tel. 0211/ 4587-230, Fax: -292, -211, E-Mail: presse@kommunen-in-nrw.de, Internet: www.kommunen-in-nrw.de

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Nordrhein-Westfalen fördert kreative Ideen rund um das Thema Wasser

Kreative Ideen rund um das Thema Wasser stehen im Mittelpunkt eines neuen Förderprojektes des Umweltministeriums von Nordrhein-Westfalen und der Emschergenossenschaft. Hintergrund ist die Zukunftsinitiative „Wasser in der Stadt von morgen“. Bereits im Mai 2014 hatten die Emscherkommunen, die Emschergenossenschaft und das Umweltministerium NRW eine gemeinsame Absichtserklärung zur Zukunftsinitiative „Wasser in der Stadt von morgen“ unterzeichnet. Ziel: Alle Themen rund um den Wasserkreislauf im Sinne einer nachhaltigen Wasserwirtschaft zusammenzuführen. Mit dem aktuellen Projektaufruf werden die Partnerkommunen jetzt gebeten, entsprechende Ideen einzureichen. Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt die Zukunftsinitiative finanziell. Die besten Ideen können sich bis zu 80 Prozent Landesförderung sichern. Projektanträge können im Rahmen eines jährlichen Projektaufrufs mit zwei Einreichungsfristen, jeweils im Frühjahr und im Herbst, von den Kommunen gestellt werden. Ziele sind die Verbesserung der Gewässer, des Grundwassers bzw. die Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie sowie die Anpassung an den Klimawandel.

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Kabinett beschließt neues Landeswassergesetz

Das nordrhein-westfälische Kabinett hat am 19. Januar 2016 den Entwurf des neuen Landeswassergesetzes beschlossen und ihn zur Beratung an den Landtag geleitet. Mit der Novelle will die Landesregierung die heimische Wasserwirtschaft zukunftsfähig machen, den Weg zu lebendigen Gewässern ebnen und die Qualität des Grundwassers verbessern. Im Juni 2015 hatte das Kabinett Eckpunkte des neuen Gesetzes beschlossen und eine umfangreiche Verbändeanhörung gestartet. Das heute noch gültige Landeswassergesetz geht im Wesentlichen auf eine Regelung aus dem Jahr 1977 zurück. Seit dieser Zeit wurde das Landeswassergesetz immer nur in Teilen verändert. Einige der Änderungen und Verbesserungen im neuen Landeswassergesetz sind: Die Landesregierung will den Schutz der Wasservorkommen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung verbessern und strebt deshalb landesweit einheitliche Standards für Wasserschutzgebiete an. Darüber hinaus wird zum Schutz der Trinkwasserversorgung die Rohstoffgewinnung in Wasserschutzgebieten geregelt. Die Gewässer werden durch Stoffeinträge aus der Landwirtschaft erheblich beeinträchtigt. Um die Flüsse vor weiteren Belastungen zu schützen, wird im Ackerbau ein Fünf-Meter-Schutzstreifen mit einer Übergangszeit ab 2022 eingeführt. Die Kommunen und andere Träger wasserwirtschaftlicher Pflichten werden ihre koordinierten Maßnahmen, die ökologische Qualität ihrer Gewässer ent scheidend zu verbessern, in Zukunft dokumentieren und mit den Landesbehörden abstimmen, so das Umweltministerium in einer Pressemitteilung. Damit steige die Chance, das Ziel zu erreichen, die nordrhein-westfälischen Gewässer wieder in einen natürlichen oder naturnahen Zustand zu versetzen. Um den Betrieb der Abwasserkanalisation und deren Erhalt zu verbessern, wird die Landesregierung den Kommunen mehrere interkommunale Kooperationen ermöglichen. So sollen etwa benachbarte Gemeinden eine gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts errichten und dieser bestimmte Aufgaben der Abwasserbeseitigung übertragen können.

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Arbeitsentwurf zur Änderung der Klärschlammverordnung

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit (BMUB) hat im September 2015 einen ersten Entwurf zur Änderung der Klärschlammverordnung des Bundes vorgelegt. Der Ausschuss für Umwelt- und Verbraucherschutz des StGB NRW hat in seiner 120. Sitzung am 04.11.2015 in Düsseldorf einstimmig folgenden Beschluss zu diesem Arbeitsentwurf gefasst:

„Der Ausschuss für Umwelt- und Verbraucherschutz fordert die Bundesregierung auf zunächst zu klären, ob das aus einer monoverbrannten Klärschlammasche zurückgewonnene Phosphat für die Pflanzen verfügbar ist. Ohne diese Klärung darf der Weg einer Phosphatrückgewinnung nicht beschritten werden.“

Dieser Beschluss ist vor folgendem Hintergrund ergangen:
Der Arbeitsentwurf des BMUB wird dazu führen, dass die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung noch weiter zurückgedrängt wird, weil nach einer Übergangszeit von 10 Jahren ab dem 01.01.2025 ein weitreichendes Verbot der bodenbezogenen Klärschlammverwertung bestehen wird. Parallel dazu wird die Pflicht zur Phosphat-Rückgewinnung aus Klärschlämmen oder Klärschlammverbrennungsaschen vorgesehen.
Der StGB NRW hat mit Schreiben vom 23.09.2015 an den DStGB darauf hingewiesen, dass die Europäische Union vorstehenden Vorgaben nicht vorgibt und auch eine Verschärfung der EU-Vorgaben nicht zu erwarten ist. Innerhalb der Europäischen Union mit ihren 28 Mitgliedsstaaten findet somit ein Alleingang bezogen auf die Bundesrepublik Deutschland statt.
Hinzu kommt, dass nach der Düngemittelverordnung ab dem 01.01.2017 synthetische Polymere zur Trocknung von Klärschlämmen nur noch dann eingesetzt werden dürfen, wenn diese sich um mindestens 20 % in zwei Jahren abbauen. Diese geforderte Abbaurate kann zurzeit nicht erreicht werden, so dass Städte und Gemeinden ab dem Jahr 2017 – sofern nicht eine Verlängerung der Frist in der Düngemittelverordnung erfolgt – ebenfalls vermehrt Klärschlämme verbrennen müssen, soweit sie eine Klärschlammtrocknung nicht unter erhöhten Kosten etwa durch den Einsatz von Kalk durchführen. Eine solche Verbrennung wird nicht nur in Mono-Verbrennungsanlagen erfolgen, sondern Klärschlämme werden auch in sonstigen Verbrennungsanlagen (z. B. Kohlekraftwerken) einer Verbrennung zugeführt werden. Bei einer Nicht-Änderung der Düngemittelverordnung im Hinblick auf die Polymer-Problematik werden bereits ab dem 01.01.2017 große Mengen an Klärschlamm durch eine Mitverbrennung entsorgt werden, die dann für eine Phosphat-Rückgewinnung nicht mehr zur Verfügung stehen. Insoweit ist eine Änderung der Düngemittelverordnung und eine Verlängerung der Frist zur Anwendung der Trocknungs-Polymere eine unverzichtbare Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung im Grundsatz angegangen werden kann. Bleibt demnach die Düngemittel-Verordnung bezogen auf die Polymer-Vorgabe unverändert, so macht eine Änderung bzw. Fortschreibung der Klärschlamm-Verordnung keinen erkennbaren Sinn.

Es ist zurzeit nicht nachvollziehbar, weshalb – auch mit einer 10jährigen Übergangsfrist – in eine pflichtige Phosphatrückgewinnung aus dem Klärschlamm eingestiegen werden soll.
Zwar soll dieses nur diejenigen Kläranlagen betreffen, die der Größenklasse 4 und 5 zuzuordnen sind. Dieses sind Anlagen mit einer Ausbaugröße von mehr als 10.000 Einwohnerwerten. Tatsache ist, dass zurzeit nicht abschließend und definitiv feststeht, dass das aus Klärschlamm-Aschen zurückgewonnene Phosphat eine uneingeschränkte Pflanzverfügbarkeit (Düngewirksamkeit) aufweist. Insoweit schreibt der Verordnungsentwurf bislang auch keine technischen Verfahren zur Phosphat-Rückgewinnung vor (S. 6 der Begründung des Entwurfs). Es könnte sich daher in der Zukunft ergeben, dass für das Phosphat, welches aus einem mono-verbrannten Klärschlamm zurückgewonnen worden ist, keine Pflanzenverfügbarkeit (Düngewirksamkeit) besteht, mit der Folge, dass unter erhöhten Kostenaufwand und entsprechenden Auswirkungen auf die Höhe der Schmutzwassergebühren eine Phosphat-Rückgewinnung vorgegeben wird, die letztlich keinen Sinn macht. Bei dieser Ausgangslage kann den Abwasser-Gebührenzahlern nicht zugemutet werden, dass weitere Kosten in der Klärschlammentsorgung entstehen, die im Endergebnis keinen Effekt erbringen, weil das zurückgewonnene Phosphat nicht pflanzenverfügbar ist. Insoweit steht bereits der gebührenrechtliche Grundsatz der Erforderlichkeit der Kosten entgegen, wonach der Betreiber einer öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung gehalten ist, überflüssige oder unnötige Kosten zu Lasten der Schmutzwassergebührenzahler zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund stellt auch eine 10jährige Übergangszeit keinen sachgerechten Weg dar. Vielmehr muss zunächst im Rahmen von Pilotprojekten die Pflanzenverfügbarkeit von monoverbrannten Klärschlämmen inklusive der Rückgewinnung des Phosphats aus diesen Klärschlämmen wissenschaftlich tragfähig und belastbar verifiziert werden. Jedenfalls kann es ab dem 01.01.2025 keine Pflicht für die abwasserbeseitigungspflichtigen Städte und Gemeinden zur Phosphatrückgewinnung geben, wenn sich im Laufe der 10 Jahre durch entsprechende Pilotversuche herausstellt, dass die Phosphatrückgewinnung kein Phosphat erbringt, welches eine Pflanzenverfügbarkeit aufweist.

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände (Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag und Deutscher Städte- und Gemeindebund) haben am 22.10.2015 gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Stellung genommen. Die Stellungnahme kann im Intranet des StGB NRW unter Fachinfo & Service > Fachgebiete/Umwelt, Abfall und Abwasser/BV-Stellungnahme Änderung KlärschlammVO abgerufen werden. Gleichzeitig ist dort auch der Arbeits-Entwurf nebst Begründung abrufbar gestellt.

Az.: II/2 31_02 qu-ko
http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/arbeitsentwurf-zur-aenderung-der-klaerschlammverordnung.html?cHash=0d1889c7521b97a3dfc438311c6564f3

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NRW Umweltminister Remmel verspricht 70-prozentige Förderung für Kläranlagen

Gewässerschutz und Schutz des Trinkwasser geniessen absolute Priorität. Den Eintrag von Schadstoffen an der Quelle zu verhindern, sollte als gesellschaftliches Ziel verstanden werden. Andernfalls sind teure Kläranlagen-Erweiterungen unabwendbar. Das ist das Fazit eines mit 450 Expertinnen und Experten besetzten Fachkongresses auf Einladung des NRW-Umweltministeriums zum Thema „Arzneimittel – Mikroschadstoffe: Welche Maßnahmen sind zur Erreichung eines guten ökologischen Zustandes deutscher Gewässer notwendig?“ am 11.11.2015 in Düsseldorf.
Im Durchschnitt sind in jedem einzelnen Haushalt bis zu 5.000 unterschiedliche Chemikalien vorhanden. Deren Rückstände werden mit dem Haushaltsabwasser entsorgt. Darunter befinden sich laut europäischer Chemikalienagentur mehr als 400 gesundheitsgefährdende, zum Teil krebserregende Chemikalien in vielen verschiedenen Produkten. Dies führt zu Belastungen der Gewässer mit Mikroschadstoffen durch Wasch- und Reinigungsmittel, Kosmetika, synthetischen Duftstoffen, Süßstoffen, Pestiziden, Farben und Lacken sowie Arzneimittelrückständen. „Um unsere Gewässer aktiv zu schützen, bedarf es eines Multibarrierenschutzes, angefangen bei den Quellen, über die Kläranlagen bis hin zu den Wasserwerken“, erklärte Umweltminister Johannes Remmel. „Mikroschadstoffe, insbesondere Arzneimittel, schaden nachweislich dem Ökosystem Wasser. Unser Ziel muss deshalb sein, den Eintrag schon an der Quelle soweit wie möglich vermeiden. Wo dies nicht möglich ist, müssen wir die Kläranlagen ertüchtigen, so dass sie den neuen Herausforderungen gerecht werden“, betonte Remmel.
Der Eintrag von Mikroschadstoffen, insbesondere von Arzneimittelrückständen, kann zu weitreichenden Schäden im Ökosystem Wasser führen. Jedes Jahr werden zum Beispiel über 40.000 Tonnen Arzneimittel in Deutschland verkauft. Der Mensch scheidet die Wirkstoffe der Arzneimittel großenteils wieder aus. Konventionelle Kläranlagen halten Arzneimittel und andere Mikroschadstoffe bisher aber nur unzureichend zurück. In der Folge findet man Arzneimittel nicht nur in allen Gewässern sondern zum Teil auch im Meer, im Grundwasser und im Trinkwasser. Bestimmte Betablocker, Anti-Epileptika und Empfängnisverhütungsmittel führen zum Beispiel in Flüssen und Seen zu Schädigungen und Veränderungen von Organen, Geschlechtsmerkmalen und Verhalten bei Fischen und anderen Gewässerlebewesen. „Die Gesellschaft wird immer älter und der medizinische Fortschritt schreitet voran, immer mehr Rückstände von Arzneimitteln gelangen über unsere Kanalisation in unsere Gewässer“, erläuterte Remmel.
Die Lösungen scheinen in der erweiterten Kläranlagen zu liegen
Aber auch andere Haushaltchemikalien, wie das in Geschirrspülmitteln eingesetzte Benzotriazol ist zwischenzeitlich in fast allen Gewässern nachzuweisen. Alleine in den Rhein fließen davon jährlich über vierzig Tonnen. Der Minister sieht daher die Modernisierung der Kläranlagentechnologie als eine der wichtigsten Herausforderungen an, zum Großteil sind die derzeit im Einsatz befindlichen Klärmethoden und Klärtechniken über 30 Jahre alt: „Wir müssen unsere Kläranlagen an die neuen Erkenntnisse und damit Herausforderungen anpassen. Für entsprechende Maßnahmen stellen wir einen Zuschuss für die Investitionskosten von 70 Prozent zur Verfügung. In der Pflicht ist aber nicht nur das Land NRW, sondern vor allem die Bundesregierung. Wir benötigen dringend gesetzliche Vorgaben, um den Eintrag von Arzneimitteln und Mikroschadstoffen in die Gewässer zu vermindern. Gleichzeitig brauchen wir noch stärkere Anreize für die Modernisierung unserer Kläranlagen.“
Neben der Verbesserung des ökologischen Zustands der Gewässer, dient die Ertüchtigung von Kläranlagen in NRW auch dem Trinkwasserschutz. Gerade der Wasserqualität entlang der Ruhr kommt unter dem Aspekt „Trinkwasser“ eine besondere Bedeutung zu. Denn die Ruhr ist Grundlage der Wasserversorgung für etwa 5 Millionen Menschen in NRW. „Wir haben bereits vor über fünf Jahren mit dem Programm Reine Ruhr eine Strategie für eine nachhaltige Verbesserung der Gewässer- und Trinkwasserqualität vorgelegt und eine Vielzahl an Maßnahmen umgesetzt“, schilderte Remmel. „Das Filtern von Mikroschadstoffen und Arzneimittelrückständen bereits an Kläranlagen dient also auch direkt unserem wichtigsten Lebensmittel, dem Trinkwasser.“
Für die überwiegende Mehrzahl von Mikroschadstoffen gilt, dass sie einer allgegenwärtigen Verwendung unterliegen und damit insbesondere auch über kommunale Kläranlagen in die Gewässer eingetragen werden. Inzwischen liegen sowohl vielfältige Erkenntnisse aus Forschungs- und Entwicklungsvorhaben als auch aus Machbarkeitsstudien vor; mehr als 100 Machbarkeitsstudien an kommunalen Kläranlagen sind durchgeführt bzw. aktuell in der Ausführung. Hinzu kommen Erfahrungen aus der Praxis: 14 Kläranlagen in NRW haben bereits Technologien zur Eliminierung von Mikroschadstoffen wie Aktivkohlefilter und Ozonung auf freiwilliger Basis gebaut oder planen derzeit die Umsetzung.
Im Auftrag des Umweltbundesamtes hatte Prof. Dr. Erik Gawel vom Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung (UFZ) untersucht, welche Kosten durch die Kläranlagenerweiterung entstehen können und wie sich diese gegenfinanzieren lassen sowie welchen Beitrag bundesdeutsche Abwasserabgabe für eine Aufrüstung ausgewählter öffentlicher Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 leisten kann (ab 100.000 Einwohner). „Wir gehen davon aus, dass eine Bezuschussung in Höhe von 75 Prozent der Investitionskosten für die vierte Reinigungsstufe auf allen Kläranlagen der Größenklasse 5 rund 100 bis 130 Millionen Euro jährlich über einen Zeitraum von 15 Jahren erfordert“, erläutert Robert Holländer von der Universität Leipzig.
Damit dürften die Kosten je Kubikmeter Abwasser trotz Förderung in einem nennenswerten Umfang ansteigen und auch vom Gebührenzahler mitzutragen sein. Auf die Gebührenzahler in NRW dürften trotz Förderung noch 10 bis 15 Millionen Euro zukommen (wobei die kleineren Kläranlagen unberücksichtigt bleiben). Dass auch zunächst andere Wege zu prüfen sind, hat der Ruhrverband, selber Betreiber von Kläranlagen und „Vorlieferant“ der Trinkwasserversorger an der Ruhr, vorgemacht. Der Ruhrverband hat sich zu einer zwingenden Einführung aufgrund der damit verbundenen Kosten für die Bürgerinnen und Bürger kritisch positioniert, sieht gleichzeitig aber die Notwendigkeit, eigene Erfahrungen mit solchen Verfahren unter praktischen Betriebsbedingungen zu gewinnen. Dazu diente das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben „Elimination von Arzneimittelrückständen in kommunalen Kläranlagen“, das der Ruhrverband als Projektleiter im Auftrag des nordrhein-westfälischen Umweltministeriums (MKULNV) mit mehreren Projektpartnern durchgeführt hat.

Quelle. u.a. https://www.umwelt.nrw.de/pressebereich/detail/news/2015-11-11/
http://www.lebensraumwasser.com/2015/11/12/nrw-umweltminister-remmel-verspricht-70-prozentige-foerderung-fuer-klaeranlagen/

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Die Wupper – Vom Industriefluss zum „Amazonas des Bergischen Landes“

Kaum ein anderer Fluss in NRW hat eine so wechselvolle Geschichte hinter sich wie die Wupper. Noch 1973 gab es in Leichlingen an den direkt an der Wupper gelegenen Schulen im Sommer „Stinkefrei“. Heute, rund 40 Jahre später wandern wieder erste Lachse die Wupper hinauf.
Die Wupper entspringt als Wipper nahe der Ortschaft Börlinghausen im Bergischen Land. Nach 400 Metern Höhendifferenz und rund 116 Kilometern Fließstrecke mündet sie bei Leverkusen mit durchschnittlich 17 Kubikmetern Wasser pro Sekunde in den Rhein. Auf ihrem Weg durchs Bergische Land durchfließt sie ein Einzugsgebiet von 827 km2. Hohe Niederschläge, das große Einzugsgebiet und die 400 Meter Höhendifferenz bewirkten immer wieder starke Hochwässer. Inzwischen sorgen 16 Stauseen bzw. Talsperren für einen gleichmäßigeren Hochwasserabfluss. Die Dynamik des Flusses und sein klares, kaltes und sauerstoffreiches Wasser ermöglichte die Entwicklung guter Fischestände. Arten wie Forelle, Lachs oder Aal waren bis zur Industrialisierung Grundlage der Wupper-Fischerei. Von dieser Zeit zeugen heute noch Ortsbezeichnungen wie „Lachsfang“ im Solinger Stadtteil Burg.
1527 verlieh der Herzog von Berg den Gemeinden Barmen und Elberfeld das Exklusivrecht für die Garnbleiche. Damit setzte eine Entwicklung der Wupper zum späteren sog. „Industriefluss“ ein. In der Folge entwickelte sich die Textilfabrikation mit Färbereien, Webereien und später auch der Maschinenbau und die Metall verarbeitende Industrie. So kam es wie es kommen musste: Die Wupper wurde zum „schwarzen Fluss“. Die Fischerei erlosch komplett, der letzte Lachs wurde 1830 gefangen. Im 19. Jahrhundert wuchs die Bevölkerung entlang der Wupper stark an, die Abwässer flossen ohne Kanalisation und ungeklärt in die Wupper. Die Folge: Zwischen 1849 und 1867 kam es zu mehreren Typhus- und Cholera- Epidemien. Ab dem beginnenden 20. Jahrhundert verbesserte sich die Wasserqualität langsam und schrittweise mit dem Bau der ersten Kanalisationen und einfachen Kläranlagen. Aufgrund stofflicher Belastungen durch Haushaltsabwässer und viele andere Gewerbe- und Industriechemikalien blieb die Situation aber noch bis weit in das 21. Jahrhundert kritisch.
Ab etwa 1990 ging es dann mit der Wasserqualität endlich weiter bergauf: Denn immer modernere Produktionsverfahren in der Industrie, effizientere Kläranlagen und behördliche Überwachung der Wasserqualität nach europäischen Standards führten z.B. dazu, dass die Internationale Kommission zum Schutze des Rheins die Wupper und ihr Seitengewässer Dhünn in das Programm „Lachs 2000″ aufnahm. So wurden ab 1993 Meerforellen und Lachse in den Oberläufen von Wupper und Dhünn ausgewildert. Und der Erfolg blieb nicht aus: 1998 kehrten nach mehrjährigem Aufenthalt im Meer die ersten Wanderfische durch die Wupper zurück in die Dhünn.
Im Sinne der Europäischen Wasser-Rahmenrichtlinie erfüllt die Wupper noch an keinem Abschnitt alle Kriterien für den guten ökologischen Zustand. Doch die Zeichen allmählicher Verbesserung mehren sich. Immerhin ist die Wupper heute schon über weite Strecken so sauber und ihre Ufer so naturnah, dass sie von landesweit eher selteneren und anspruchsvollen Fischarten wie Elritze, Groppe, Bachneunauge oder Bachschmerlen besiedelt wird. Streckenweise in Naturschutzgebiete eingebettet, ist die Wupper längst von örtlichen Tourismusveranstaltern entdeckt und entsprechend vermarktet worden, Fernsehberichte titeln bisweilen von der Wupper als dem „Amazonas des Bergischen Landes“.

Mehr zur Wupper:
www.lanuv.nrw.de
Mehr zu Gewässern in NRW:
http://www.flussgebiete.nrw.de/index.php/Hauptseite

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Prüfung privater Abwasserleitungen

Mit der rechtlichen Neuregelung zur Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen in NRW wurde auch die Zuständigkeit für die diesbezügliche Beratung geändert: Zuständig ist nun die Verbraucherberatung NRW, welche bereits ein landesweites Verbrauchertelefon eingerichtet hat. Darüber hinaus wurde ein Informationsflyer erstellt, welcher auch durch die Städte und Gemeinden bezogen werden kann.Mehr:

http://www.fischer-teamplan.de/unternehmen/aktuelles/nachrichten/details/beratung-in-nrw/

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Martin Weyand zur NRW-Initiative zu Nitrat im Bundesrat

Nordrhein-Westfalen hat heute einen Antrag zur Dünge-Verordnung in den Bundesrat eingebracht. In dem Antrag wird die Bundesregierung aufgefordert, die Dünge-Verordnung zügig zu reformieren, um die Belastung der Gewässer mit Nitrat aus landwirtschaftlicher Düngung wirksam zu reduzieren.

Hierzu erklärt Martin Weyand, BDEW-Hauptgeschäftsführer Wasser/Abwasser:
„Die Wasserwirtschaft unterstützt die Forderungen Nordrhein-Westfalens ausdrücklich. Die Fakten liegen auf dem Tisch: In vielen Regionen Deutschlands ist in den letzten Jahren die Nitratbelastung im Grundwasser deutlich angestiegen. Der Grundwassergrenzwert von 50 Milligramm Nitrat pro Liter wird zunehmend überschritten. Dies betrifft zunehmend auch Grundwasser, das für die Trinkwassergewinnung genutzt wird. Ursache des Anstiegs ist in der Regel die Überdüngung in der Landwirtschaft, die endlich wirksam gestoppt werden muss. Dreh- und Angelpunkt ist die von der EU-Kommission angemahnte Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie in die Düngeverordnung. Ziel muss sein, auch in Deutschland den Grenzwert von 50 Milligramm Nitrat pro Liter im Grundwasser einzuhalten. Wird der Grenzwert überschritten, darf es keine Karenz geben: Es kann dann nur noch ein Düngestopp im Rahmen eines Nitrataktionsprogrammes lokal folgen. Erforderlich ist es dabei, nach der EU-Richtlinie an der Verschmutzungsquelle Landwirtschaft anzusetzen, statt aus den Wasserwerken Reparaturbetriebe zum Ausgleich von Verunreinigungen durch Dritte zu machen.

Die EU-Nitratrichtlinie muss endlich vollständig in der Düngeverordnung umgesetzt werden – das gilt gleichermaßen für die zur Vermeidung der Gewässerbelastungen mit Nitrat und Pflanzenschutzmitteln notwendigen Maßnahmen der EU-Wasserrahmenrichtlinie und ihrer Tochterrichtlinien. Die maximal zulässige Stickstoffabgabe von allen organischen Düngern (einschliesslich der Gärreste und Mineraldünger) ist analog zur EU-Vorgabe auf die Obergrenze von 170 kg N/ha und Jahr auf Ackerland und Grünland zu begrenzen. Die in der Düngeverordnung vorgesehenen Ausnahmen und Verrechnungsmöglichkeiten sind zu streichen, mit denen diese Obergrenze unterlaufen werden kann. Die Einhaltung dieser Vorgaben muss streng kontrolliert werden, ein Verstoß sollte ordnungsrechtlich sanktioniert werden können. Notwendig ist auch die Festlegung einer Nährstoffbilanzierung aller stickstoffhaltigen Dünger und deren Überwachung.

Der Bundesrat kritisiert zu Recht den derzeitigen Stillstand bei der geplanten Novellierung der Düngeverordnung, obwohl bereits seit Oktober 2012 ein umfassender Evaluierungs-Bericht einer Bund-Länder Arbeitsgruppe zur Düngeverordnung vorliege, der konkrete Regelungsvorschläge enthalte. Der BDEW fordert die Bundesregierung angesichts des Bundesrats-Votums auf, jetzt zügig eine Dünge-Verordnung zu verabschieden, die den Interessen des Gewässer- und Trinkwasserschutzes gerecht wird.“

https://www.bdew.de/internet.nsf/id/20141107-ps-martin-weyand-zur-nrw-initiative-zu-nitrat-im-bundesrat-de

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Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen startet „Projekt Kanaldichtheit“

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen will Hausbesitzern den Einstieg in die Materie „Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen“ erleichtern und sie mit dem nötigen Rüstzeug für eine Kontrolle und eventuelle Sanierung wappnen. Dazu startete die Verbraucherzentrale am 18. August 2014 das Projekt Kanaldichtheit, das bis Ende 2016 mit einem speziellen Informations- und Beratungsangebot laufen soll. Finanziert wird das Projekt mit Mitteln des nordrhein-westfälischen Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz. Auf den Weg gebracht wird es auch in enger Abstimmung mit den Kommunen. Aufgabe des fünfköpfigen Teams ist es, Ratsuchenden nicht nur den Weg durch Paragrafen und Bestimmungen rund um eine Zustands- und Funktionsprüfung ihres Kanalanschlusses zu ebnen, sondern ihnen auch mit rechtlichem Rat bei der Wahl eines geeigneten Prüfunternehmens oder bei Unstimmigkeiten mit einem Handwerksbetrieb zur Seite zu stehen. Das passiert anschaulich und kostenlos an vier Tagen in der Woche am Telefon sowie über E-Mail-Beratung und Informationen im Internet.

www.vz-nrw.de/kanal  

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Hendricks will klimafreundlichere Kläranlagen

Die Bundesregierung sieht klimafreundlichere Kläranlagen als Möglichkeit, um das Ziel von 40 Prozent weniger Treibhausgasen bis 2020 noch zu schaffen.
Bisher läuft es nur auf 33 Prozent weniger hinaus. «Die Lücke von sieben Prozent macht 85 Millionen Tonnen CO2 aus», sagte Bundesumweltministerin Barbara Hendricks (SPD) am Donnerstag beim Besuch einer Kläranlage im nordrhein-westfälischen Isselburg.

http://www.shz.de/nachrichten/deutschland-welt/politik/hendricks-will-klimafreundlichere-klaeranlagen-id7463906.html

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Siegen: Beratung rund um Kanalprüfungen

Das neue „Projekt Kanaldichtheit“ der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen will Hausbesitzern fundierte Hilfe rund ums Thema gewähren. Auch im Siegerland gibt es …mehr:

http://www.derwesten.de/staedte/nachrichten-aus-siegen-kreuztal-netphen-hilchenbach-und-freudenberg/beratung-rund-um-kanalpruefungen-aimp-id9772205.html

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Starkregen in Nordrhein-Westfalen: mehr als 100-jährliches Regenereignis in Münster

292 mm Regen fielen im Raum Münster (Nordrhein-Westfalen) am Abend des 28. Juli 2014 innerhalb von nur sieben Stunden. Das ist nach Angaben des Landesumweltamts LANUV einer der höchsten in Deutschland jemals gemessenen Werte. Der Hauptanteil, nämlich 220 mm, ging in der sehr kurzen Zeit zwischen 19.45 Uhr und 21.20 Uhr nieder. Die gemessene Niederschlagsmenge ist damit mehr als viermal so hoch, wie der langjährige Mittelwert für den gesamten Monat Juli. In der Folge stiegen auch die Pegel im Gewässereinzugsgebiet der Ems stark an, am Pegel Greven etwa erhöhte sich der Abfluss von rund 9 auf 130 m3/s. Die durch Vergleich mit KOSTRA DWD 2000 ermittelten Jährlichkeiten der einzelnen Dauerstufen lagen in allen Fällen sehr weit jenseits einer Wiederkehrwahrscheinlichkeit von 100 Jahren, so das LANUV. Die bislang in Deutschland höchste gemessene Niederschlagsmenge seit Aufzeichnungsbeginn wurde am 12./13. August 2002 an der Station Zinnwald/Erzgebirge mit 312 mm ermittelt – allerdings über einen Zeitraum von 24 Stunden. Damals führte der Regen zu dem verheerenden Hochwasser im Elbegebiet.

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Position der Arbeitsgemeinschaft der Wasserwirtschaftsverbände NRW (agw) zu den Verhandlungen über eine transatlantische Handels- und
Investitionspartnerschaft zwischen den USA und der Europäischen Union (TTIP)

Bergheim, den 03.07.2014: „Die Wasserwirtschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen nehmen als öffentliche Körperschaften gesetzliche Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge, insbesondere die Abwasserentsorgung und die Trinkwasserversorgung, wahr. Die agw begrüßt grundsätzlich die mit einem transatlantischen Handels- und Investitionsabkommen zwischen den USA und der Europäischen Union verfolgten Ziele. Allerdings ist aus Sicht der agw der Verhandlungsumfang zu hinterfragen. Dies betrifft insbesondere den Bereich der öffentlichen Dienstleistungen, die als Bestandteil der Daseinsvorsorge in den EU-Mitgliedsstaaten unterschiedlich geregelt sind. Da diese öffentlichen Dienstleistungen neben der produzierenden Industrie wesentliche Bestandteile des Verhandlungsmandats sein sollen, fordert die agw, Leistungen der öffentlichen Daseinsvorsorge, insbesondere, wenn sie die Bereiche der Wasserver- und Abwasserentsorgung betreffen, aus den Verhandlungen auszunehmen….“

http://www.agw-nrw.de/

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NRW setzt Expertenkommission zur Verhinderung von Legionellen- Epidemien ein

Als Konsequenz aus der Legionellen-Epidemie in Warstein im vorigen Jahr hat Nordrhein-Westfalen eine Expertenkommission aus Fachleuten der Bereiche Mikrobiologie, Hygiene und Abwasser eingesetzt. Die Expertenkommission soll wissenschaftliche und technische Vorsorgemaßnahmen entwickeln, damit eine Legionellen-Epidemie wie die in Warstein künftig verhindert werden kann. Des Weiteren soll die Kommission prüfen, welche Anforderungen an die Überwachung von Gewässern, Rückkühlwerken, Wasser- und Abwasseranlagen sowie an deren technische Nachrüstung gestellt werden müssen. Im August 2013 kam es in Warstein zu einer der größten Legionellen-Massenerkrankung, die es in Deutschland jemals gegeben hat. 159 Menschen erkrankten dabei, zwei Menschen starben. Als Quellen für die Legionellenverbreitung wurden Rückkühlwerke identifiziert. Rückkühlanlagen kommen in unterschiedlichen Ausführungen sowohl in Industriebetrieben als auch in Verbindung mit Klimaanlagen für große Gebäude, wie Krankenhäuser oder Hotels, zum Einsatz. In solchen Anlagen hat die Umgebungsluft direkten Kontakt mit dem Kühlwasser. Da das Kühlwasser in einem Kreislauf bleibt, können sich dort bei unzureichender Wartung Legionellen vermehren und in die Umgebungsluft verteilt werden. Der vom Land NRW eingesetzten Experten-Kommission gehören
Dr. Christian Lück (TU Dresden),
Prof. Dr. Martin Exner (Universität Bonn),
Dr. Regine Szewzyk (Umweltbundesamt),
Prof. Dr. Caroline Herr (Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit),
Prof. Dr. Philippe Hartemann (Université de Lorraine, Nancy) und
Prof. Dr.-Ing. Karl-Heinz Rosenwinkel (Universität Hannover) an.

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NRW: Info-Veranstaltung SüwV -hier die Vorträge und Präsentationen

Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – Alles neu? Wie müssen Anlagenbetreiber tätig werden?
Gemeinsame Informationsveranstaltung von KommunalAgenturNRW GmbH, DWA und Städte- und Gemeindebund NRW zur Selbstüberwachungsverordnung Abwasser . Die Vorträge vom Dezember finden Sie hier.
http://www.dwa-nrw.de/SüwVO-Abwasser.html

Die Vorträge im Einzelnen

Rechtsrahmen der neuen SüwVO Abw
Dr. Peter Queitsch, Städte- und Gemeindebund NRW e.V. KommunalAgenturNRW GmbH
Anforderungen aus Sicht des Umweltministeriums
Dr. Viktor Mertsch, MKULNV NRW
Wer sind die anerkannten Sachkundigen?
Claudia Koll-Sarfeld, KommunalAgenturNRW
Praxisbericht zu geforderten Messungen an Becken
Michael Becker, Emschergenossenschaft/ Lippe-verband, Essen
Messeinrichtungen – eine Herausforderung für Planer und Betreiber
Stefan Koenen, Tuttahs & Meyer Ingenieur-gesellschaft, Bochum
Die neue SüwVO Abw und ihre Auswirkungen für Kommunen
Michael Grimm, Stadt Münster
Technische Anforderungen bei der Grundstücksentwässerung
Dagmar Carina Schaaf,
KommunalAgenturNRW

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Private Abwasserleitungen: neue Verordnung in Nordrhein-Westfalen

Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 17. Oktober 2013 einer Verordnung der Landesregierung zugestimmt, mit der die Anforderungen an die Zustandsund Funktionsfähigkeit privater Abwasserleitungen auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt werden. Mit dieser Verordnung ist nach Angaben der Landesregierung die „Neuregelung der Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen abgeschlossen und Klarheit und Rechtssicherheit geschaffen.“ Folgende Punkte werden durch die Verordnung neu geregelt: 1. Die Verordnung stellt klar, dass nach § 61 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes derjenige, der eine private Abwasserleitung betreibt, verpflichtet ist, ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu überwachen. Das WHG gilt uneingeschränkt für alle Bundesländer. Die Anforderungen an die Funktionsfähigkeit von Abwasserleitungen richten sich grundsätzlich nach den bundesweit allgemein anerkannten Regeln der Technik in Form der DIN 1986 Teil 30 und der DIN EN 1610. 2. In Wasserschutzgebieten werden für die Erstprüfung von Abwasserleitungen, die vor 1965 (häusliche Abwässer) bzw. vor 1990 (industrielle oder gewerbliche Abwässer) errichtet wurden die erstmaligen Prüffristen bis zum 31. Dezember 2015 beibehalten. Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten müssen bis zum 31. Dezember 2020 geprüft werden. 3. Wird ein Wasserschutzgebiet neu ausgewiesen, so muss die Erstprüfung innerhalb von sieben Jahren nachgeholt werden. 4. Außerhalb von Wasserschutzgebieten sind weiterhin bis spätestens zum 31. Dezember 2020 solche bestehenden Abwasserleitungen zu prüfen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen. 5. Für andere private Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten werden keine landesrechtlichen Vorgaben gemacht. Die Kommunen können allerdings ihrerseits durch Satzung festlegen, innerhalb welcher Frist, je nach Anforderung der örtlichen Abwasserkonzeption, eine Bescheinigung über das Ergebnis einer Prüfung vorzulegen ist. 6. Ergibt sich nach der Funktionsprüfung ein Sanierungserfordernis, so sind große Schäden kurzfristig sanieren zu lassen. Bei mittleren Schäden (Schadensklasse B) ist eine Sanierung innerhalb von zehn Jahren durchzuführen. Geringe Schäden müssen nicht saniert werden. 7. Mit der Rechtsverordnung werden auch die Qualifikationsanforderungen an die Prüfenden festgeschrieben. Die Anerkennung dieser Sachkundigen kann widerrufen werden, wenn die Sachkunde nicht mehr vorliegt oder der Sachkundige die für seine Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. 8. Die Städte und Gemeinden sollen weiterhin in ihrer örtlichen Kompetenz die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer über die Durchführung der Funktionsprüfung unterrichten und beraten sowie durch Satzung unter bestimmten Voraussetzungen Fristen für die erstmalige Prüfung festlegen und sich Prüfbescheinigungen vorlegen lassen können.

www.gfa-news.de webcode/20131018_001

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Bildungsscheck in Nordrhein- Westfalen – auch DWA-Angebote werden gefördert

Ab sofort fördert das Land Nordrhein- Westfalen Fortbildungen für Fachkräfte nicht mehr mit maximal 500 Euro, sondern mit maximal 2000 Euro pro Jahr. Fachkräfte, die sich beruflich qualifizieren, ihre fachlichen Kompetenzen ausbauen oder Schlüsselqualifikationen erwerben wollen, können sich über den sogenannten Bildungsscheck die Hälfte ihrer Fortbildungskosten, maximal 2000 Euro, erstatten lassen. Betriebe haben die Möglichkeit, bis zu 20 Bildungsschecks im Jahr zu beantragen. Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich Wohnort oder Unternehmenssitz in Nordrhein-Westfalen befinden. Das Sonderprogramm aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds gilt bis Ende 2015. Förderungen können auch für Bildungsveranstaltungen der DWA beantragt werden.

www.gfa-news.de
webcode/20130918_004

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Nordrhein-Westfalen erhöht Wasserentnahmeentgelt um gut zehn Prozent

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat das 2004 eingeführte Wasserentnahmeentgelt Anfang April 2013 um rund zehn Prozent erhöht. Statt wie bisher 4,5 Cent pro Kubikmeter werden jetzt 5,0 Cent/m³ für die Wasserentnahme fällig [Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.), Nr. 9 vom 2. April 2013, S. 147–154]. Die Erhöhung gilt nicht für Sonderbereiche. So beträgt das Wasserentnahmeentgelt für die Kühlwassernutzung weiterhin 3,5 Cent/m³. Für Entnahmen, die ausschließlich der Kühlwassernutzung dienen, bei denen das Wasser dem Gewässer unmittelbar wieder zugeführt wird (Durchlaufkühlung), beträgt das Wasserentnahmeentgelt weiterhin 0,35 Cent/m³. Durch die Erhöhung des Wasserentnahmeentgeltes verspricht sich die Landesregierung Mehreinnahmen von rund 9,4 Millionen Euro jährlich, für 2013 hat die Landesregierung aus dem Wasserentnahmeentgelt Einnahmen von 109 Millionen Euro eingeplant.

www.gfa-news.de
Webcode: 20130411_002

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80 000 Flächen in Nordrhein-Westfalen unter Altlastenverdacht

In Nordrhein-Westfalen stehen derzeit rund 80 000 Flächen aufgrund einer früheren industriellen Nutzung oder als alte Bergbaustandorte unter Altlasten-Verdacht. Sanierungsmaßnahmen mussten bisher bei gut 6200 Flächen durchgeführt werden. Die Entscheidung, ob eine Sanierung durchgeführt werden muss, trifft das Land auf Basis der Erfassung der Flächen und aufgrund von Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung. Diese wurden in 18 000 Fällen abgeschlossen. Etwa 30 Prozent der altlastenverdächtigen Flächen sind noch nicht ausreichend bewertet, bei den restlichen Flächen besteht kein akuter Handlungsbedarf. Diese Zahlen und Fakten nannte Landesumweltminister Johannes Remmel (Grüne) Ende Januar 2013 in Düsseldorf im Rahmen einer gemeinsamen Veranstaltung von Umweltund Wirtschaftsministerium zu den Beteiligungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten im Altlastensanie rungsverband NRW (AAV), der in NRW für die Altlastensanierung zuständig ist.

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Dichtheitsprüfung: Härtefallfonds für private Kanalsanierung

DÜSSELDORF Die rot-grüne Koalition in NRW hat sich auf einen gemeinsamen Vorschlag zur Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserrohren geeinigt. Für Wohnhäuser außerhalb von Wasserschutzgebieten solle es keine Prüffristen geben. Für Härtefälle …mehr:

http://www.ruhrnachrichten.de/nachrichten/region/hierundheute/Haertefallfonds-fuer-private-Kanalsanierung;art1544,1803190

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Dichtheitsprüfung wird in Nordrhein-Westfalen nicht ausgesetzt

Die Dichtheitsprüfung für private Grundstücksentwässerungsanlagen wird in Nordrhein-Westfalen vorerst nicht ausgesetzt. Das Umweltministerium will an der Pflicht zur Überprüfung festhalten. Es widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen, Gesetze auf der Vollzugsebene auszusetzen, teilte das Umweltministerium Ende September in seiner Antwort (Landtags- Drucksache 16/982) auf eine Kleine Anfrage der FDP im nordrhein-westfälischen Landtag mit. In der Anfrage hatte die FDP angeregt, die Dichtheitsprüfung bis zur Bundestagswahl 2013 auszusetzen.

www.gfa-news.de
Webcode: 20121010_006

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Vorerst kein Fracking in Nordrhein-Westfalen

Fracking bleibt in Nordrhein-Westfalen untersagt. In NRW wird es bis auf Weiteres keine Genehmigungen für die Erkundung und Gewinnung unkonventioneller Erdgas- Lagerstätten unter Einsatz von Chemikalien (Fracking) geben. Darauf haben sich die zuständigen Landesministerien für Wirtschaft und Umwelt Anfang September 2012 nach Auswertung einer Risikostudie zur Bohrtechnologie geeinigt. Die Ministerien folgen mit dem Beschluss den Empfehlungen der Gutachter. Diese hatten aufgrund der unsicheren Datenlage und der nicht auszuschließenden Umweltrisiken von Fracking-Aktivitäten in Wasserschutzgebieten, in Wassergewinnungsgebieten der öffentlichen Trinkwasserversorgung, in Heilquellenschutzgebieten sowie im Bereich von Mineralvorkommen abgeraten. Die Entscheidung der Landesregierung bedeutet allerdings kein endgültiges Aus für Fracking in NRW. Stattdessen soll der vorläufige Stopp für die Gewinnung weiterer Erkenntnisse genutzt werden. Politik, Umweltverbände, Unternehmen und Wissenschaft sollen gemeinsam überlegen, welche konkreten Erkenntnisse neue Erkundungen liefern müssen, um die Informations- und Wissensdefizite zu beseitigen. Liegt dieses Anforderungsprofil für Erkundungsbohrungen vor, sollen die zuständigen Behörden die Genehmigung von Erkundungsbohrungen ohne Fracking im Einzelfall prüfen.

www.gfa-news.de
Webcode: 20120910_001

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Dichtheitsprüfung in NRW bis 2026?

In Nordrhein-Westfalen scheint wieder Bewegung in die Diskussion um die Dichtheitsprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen zu kommen. Übereinstimmenden Medienberichten zufolge hat sich die rot-grüne Landesregierung auf die wesentlichen Eckpunkte verständigt. Danach sollen auch weiterhin alle Hausbesitzer in NRW zur regelmäßigen Überprüfung der Abwasserrohre verpflichtet werden. Die in der jüngeren Vergangenheit diskutierte Befreiung für Ein- und Zweifamilienhäuser mit einem Wasserverbrauch von weniger als 200 m³ pro Jahr wird nicht kommen. Die Frist für die erstmalige Überprüfung wird aber wohl bis 2026 verlängert, ursprünglich war einmal 2015 vorgesehen. Für einkommensschwache Haushalte werden zudem Förderprogramme diskutiert. Von Seiten der Regierungsparteien ist derzeit keine Bestätigung der Medienberichte zu erhalten. Sie verweisen auf die noch laufenden Expertengespräche und darauf, dass noch kein Gesetzentwurf vorliegt.

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Verwirrung um geplante Pflicht zu Kanalprüfung

Viele Hausbesitzer in Nordrhein-Westfalen sind verunsichert: Müssen sie ihre privaten Abwasserkanäle auf undichte Stellen überprüfen lassen? Nach geltendem Recht sind sie dazu verpflichtet: Eine Dichtheitsprüfung muss in der Regel bis Ende 2015 vorgenommen worden sein. Für einen solchen „Kanal-TÜV“ sind mehrere Hundert Euro fällig; eine Reparatur kann je nach Höhe des Schadens leicht ein Vielfaches kosten.
Zu Jahresbeginn wollte die rot-grüne Landesregierung die Vorschriften zur Dichtheitsprüfung „vereinfachen“, wie Umweltminister Johannes Remmel (Grüne) betonte. Doch die Änderungen, die auf heftigen Widerstand insbesondere des Handwerks stießen, kamen …mehr:

http://nachrichten.rp-online.de/politik/verwirrung-um-geplante-pflicht-zu-kanalpruefung-1.2939736

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Landesregierung: Kanäle müssen funktionsfähig und dicht sein

Leitungen in Wasserschutzgebieten und bei gewerblicher Nutzung müssen bis 2015/2020 geprüft werden – Keine zusätzlichen landesgesetzlichen Vorgaben außerhalb von Schutzgebieten für Privathaushalte
Die nordrhein-westfälische Landesregierung schlägt vor, das Landeswassergesetz bürgerfreundlich zu novellieren und damit Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen. „Die bundesgesetzliche Vorgabe, dass Kanäle funktionsfähig und dicht sein müssen, gilt für alle und somit auch in NRW“, sagte Umweltminister Johannes Remmel. Allerdings hat sich die Regelung der früheren CDU/FDP-Landesregierung mit starren Fristen für eine Prüfung auf Dichtheit als bürgerunfreundlich und nicht praktikabel erwiesen. „Wir schaffen jetzt mit der Novellierung Erleichterungen, ohne den Anspruch an einen umfassenden Boden- und Gewässerschutz zu schwächen“, sagte Umweltminister Johannes Remmel.
Wasser ist nach Aussagen des Ministers eine elementare Ressource und eine unverzichtbare Grundlage für das Leben von Mensch, Flora und Fauna. „Es ist daher erforderlich, Grund- und Oberflächengewässer nachhaltig zu schützen“, betonte der Minister. Das Land NRW wird deshalb zeitgleich zur Novellierung des Landeswassergesetzes ein Monitoring-Programm auflegen, das mögliche Beeinträchtigungen des Grundwassers durch undichte private Abwasserleitungen über einen Zeitraum von fünf Jahren untersucht. Dies kündigte Remmel nach Beratungen an. „Gegenüber der bisherigen Regelung aus Zeiten der CDU und FDP soll die Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Abwasserkanälen im Verfahren und vom Umfang her vereinfacht und die Umwelt trotzdem geschützt werden“, sagte Minister Remmel.
Die Landesregierung schlägt vor, folgende Eckpunkte zur Grundlage einer neuen Regelung zu machen:
1. Nach § 61 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes ist derjenige, der eine Abwasseranlage (Kanal) betreibt, verpflichtet ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Das WHG gilt uneingeschränkt für alle Bundesländer, auch für Nordrhein-Westfalen. Die Anforderungen an die Funktionsfähigkeit von Abwasserleitungen richten sich grundsätzlich nach den bundesweit allgemein anerkannten Regeln der Technik in Form der DIN 1986 Teil 30 und der DIN EN 1610. Danach ist alle 30 Jahre eine Überprüfung der Kanäle, egal ob privat oder öffentlich, durchzuführen.
2. In Wasserschutzgebieten sollen die geltenden erstmaligen Prüffristen bis zum 31. Dezember 2015 beibehalten werden für die Erstprüfung von Abwasserleitungen, die vor 1965 (häusliche Abwässer) bzw. vor 1990 (industrielle oder gewerbliche Abwässer) errichtet wurden, alle anderen Abwasserleitungen müssen bis zum 31. Dezember 2020 geprüft werden.
3. Außerhalb der Wasserschutzgebiete sollen weiterhin bis spätestens zum 31. Dezember 2020 solche bestehenden Abwasserleitungen geprüft werden, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen.
4. Für andere private Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten werden keine landesrechtlichen Vorgaben gemacht. Die Kommunen können allerdings ihrerseits durch Satzung festlegen, innerhalb welcher Frist, je nach Anforderung der örtlichen Abwasserkonzeption, eine Bescheinigung über das Ergebnis einer Prüfung vorzulegen ist.
5. Ergibt sich nach der Funktionsprüfung ein Sanierungserfordernis, sollte lediglich bei einsturzgefährdeten Abwasserleitungen (Schadensklasse A) eine kurzfristige Sanierungsfrist vorgegeben werden. Bei mittleren Schäden (Schadensklasse B) soll eine Sanierung innerhalb von zehn Jahren durchgeführt werden. Geringfügige Schäden müssen nicht saniert werden. Durch einheitliche Anforderungen im Wege einer Rechtsverordnung sollen die Qualifikationsanforderungen an die Prüfenden sowie die Qualitätsanforderungen an die Prüfungsmethoden konkretisiert und festgeschrieben werden.
6. Städte und Gemeinden sollen weiterhin in ihrer örtlichen Kompetenz die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer über die Durchführung der Funktionsprüfung unterrichten und beraten sowie durch Satzung unter bestimmten Voraussetzungen Fristen für die erstmalige Prüfung festlegen und sich Prüfbescheinigungen vorlegen lassen können.
7. Die Landesregierung stellt bis zu zehn Millionen Euro aus dem Förderprogramm „Ressourcenschonende Abwasserbeseitigung“ für die Sanierung privater Kanäle zur Verfügung. Eine Unterstützung in Härtefällen ist vorgesehen.
8. Das Land NRW wird sich wegen der unzureichenden Vorgaben des Bundesrechts und der unterschiedlichen Auslegungsvarianten in den Ländern bei der Bundesregierung für eine bundeseinheitliche Regelung einsetzen. Die Landesregierung schlägt diesen Weg vor und würde dann im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens eine Verordnung zur Umsetzung mit diesen Inhalten vorlegen.

http://www.umwelt.nrw.de/ministerium/presse/presse_aktuell/presse121024.php

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Kompetenzzentrum Mikroschadstoffe.NRW eingerichtet

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein- Westfalen hat das Kompetenzzentrum Mikroschadstoffe.NRW ins Leben gerufen. Ziele sind, den nationalen und internationalen Erfahrungsaustausch zu fördern, Kompetenzen sowie vorhandenes Wissen zu bündeln und einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Die Arbeiten erfolgen in Kooperation mit dem DWA-Landesverband Nordrhein- Westfalen und dem Cluster Umwelttechnologien. NRW. Das Kompetenzzentrum soll zudem beratend als Gesprächspartner für Kommunen sowie für Trinkwasserver- und Abwasserentsorger zur Verfügung stehen und den internationalen Erfahrungsaustausch – insbesondere mit der Schweiz und den Niederlanden – fördern.

www.gfa-news.de
Webcode: 20120814_001

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Gesetzentwurf der NRW-Opposition zur Grundstücksentwässerung stößt auf breite Ablehnung

Der Mitte Juni von den nordrhein-westfälischen Oppositionsparteien CDU und FDP vorgelegte Entwurf zur Änderung des Wassergesetzes stößt auf breiten Widerstand in der Abwasserwirtschaft. So geht der CDU/FDP-Gesetzentwurf von einer grundsätzlichen Dichtheit aller in NRW liegenden Grundstücksentwässerungsanlagen aus. Eine Überprüfung dieser Systeme soll nur bei einem konkreten Verdacht erforderlich sein. Des Weiteren impliziert der Gesetzentwurf, dass durch den Einsatz von Hochdruckreinigung und anderer Spezialmaschinen Schäden an den Leitungen verursacht werden. In einer gemeinsamen Erklärung widersprechen die DWA, der Güteschutz Grundstücksentwässerung, der Güteschutz Kanalbau sowie der VDRK Verband der Rohr- und Kanaltechdiesen Annahmen der NRW-Oppositionsparteien. Zur Behauptung der grundsätzlichen Dichtheit der Grundstücksentwässerungsanlagen heißt es in der Gemeinsamen Erklärung: „Dies widerspricht deutlich den seit Jahren bekannten Tatsachen, wonach rund zwei Drittel aller Grundstücksentwässerungsanlagen Undichtheiten aufweisen.“ Und auch bezüglich der im Gesetzentwurf behaupteten Schäden durch die Hochdruckreinigung nehmen die Kanalexperten eine deutlich andere Position ein. Sie verweisen darauf, dass die Hochdruckreinigung seit Mitte des letzten Jahrhunderts praktiziert wird und keinerlei Erfahrungswerte bekannt seien, die eine „vielfache Beschädigung“ von Leitungen durch den Einsatz dieser Geräte aufweisen. Bei Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik seien Schäden durch die Hochdruckreinigung so gut wie ausgeschlossen, so die Verbände in der Gemeinsamen Erklärung.

www.gfa-news.de Webcode: 20120731_001

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Neue NRW-Landesregierung setzt bei Wasser auf Ökologie und Nachhaltigkeit

Die Kriterien Ökologie und Nachhaltigkeit ziehen sich als roter Faden durch die zukünftige Wasserpolitik in Nordrhein- Westfalen. Die Koalitionspartner SPD und Grüne haben sich in ihrem Mitte Juni vereinbarten Koalitionsvertrag auf ein entsprechendes Vorgehen in allen Teilbereichen der Wasserwirtschaft verständigt. So soll bei der Bekämpfung von Gewässerbelastungen verstärkt an der Quelle angesetzt werden. Kern hierbei ist die Weiterentwicklung des Programms Reine Ruhr zum „Masterplan Wasser NRW“. Dieser soll ein umfassendes Programm zur Reduzierung der Einleitung gefährlicher Stoffe, eine Verbesserung der Gewässerqualität und des Lebensraumes Fließgewässer, eine nachhaltige Weiterentwicklung der Ver- und Entsorgung, der Wasserforschung sowie der Förderung der Chancen der Wasserwirtschaft enthalten. Die EU-Wasserrahmenrichtlinie wollen die Koalitionspartner zum nachhaltigen Gewässer- und Grundwasserschutz konsequent umsetzen. Dies erfordert nach Ansicht der neuen Landesregierung auch eine Überarbeitung der bisherigen Planungen – in Kooperation mit allen Akteuren – sowie eine sichere Finanzierung. In erster Linie sollen hierfür die Einnahmen aus dem Wasserentnahmeentgelt verwendet werden. Stärken will die neue Landesregierung zudem die Position der öffentlichen Hand. So will NRW das bundesweite Wasserrecht mit einer Novelle des Landeswassergesetzes umsetzen und dabei die landesrechtlichen Handlungsspielräume in Richtung öffentliche Verantwortung nutzen. Vorgesehen ist, die Möglichkeiten interkommunaler Kooperationen, zum Beispiel durch eine interkommunale Anstalt des öffentlichen Rechts, zu erleichtern und auch die Kooperation zwischen Kommunen und Wasserwirtschaftsverbänden, Stichwort Übertragung der Kanalnetze, zu verbessern. Das Vorsorgeprinzip steht für die Landesregierung beim Streitthema Funktionsprüfung von Abwasserkanälen im Vordergrund. NRW werde bei der Regelung der Funktionsprüfung von Abwasserkanälen eine dem Gewässerschutz verpflichtete Vorsorgepolitik gemäß dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes fortsetzen, heißt es dazu im Koalitionsvertrag. Konkret strebt die Landesregierung kürzere Fristen in Wasserschutzgebieten sowie längere Fristen (20 bis 30 Jahre) in Siedlungsgebieten mit überwiegend Ein- und Zweifamilienhäusern an. Fördermöglichkeiten sollen dabei soziale Härten abfedern. Parallel zum eigenen Vorgehen will die Landesregierung eine bundeseinheitliche Regelung – Verordnung zum Wasserhaushaltsgesetz – schnellstmöglich auf den Weg bringen. Ebenfalls zum Schutz der Gewässer setzt NRW auf eine Ausweitung der Altlastenerkundung und -sanierung. Vorgesehen ist hier vor allem der Aufbau einer langfristigen aufgabenadäquaten Finanzierung. Die Finanzierung der Altlastensanierung und –aufbereitung aus Mitteln des Wasserentnahmeentgeltes sei hierbei ein wichtiger Schritt gewesen, heißt es dazu im Koalitionsvertrag. Der Schutz des Wassers steht auch beim Thema Fracking im Vordergrund. Unkonventionelles Erdgas mit giftigen Chemikalien zu suchen und zu gewinnen, hält die neue Landesregierung für nicht verantwortbar. SPD und Grüne wollen aus diesem Grund keine Genehmigungen für Erdgas-Probebohrungen und Fracking-Maßnahmen zulassen. Dies könne erst erfolgen, wenn die nötigen Datengrundlagen zur Bewertung vorhanden seien und zweifelsfrei geklärt sei, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen sei, so der Koalitionsvertrag. Der vollständige Koalitionsvertrag steht im Internet zum Download bereit:

www.gfa-news.de Webcode: 20120613_001

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Nordrhein-Westfalen: Novellierung von § 61a Landeswassergesetz abgebrochen

Mit der Selbstauflösung des nordrheinwestfälischen Landtags enden die parlamentarischen Vorgänge, mit denen die Pflicht zur Prüfung privater Abwasseranlagen gelockert werden sollte. Die Gesetzesvorlagen zur Novellierung von § 61a Landeswassergesetz, die CDU und FDP sowie SPD und Grüne um den Jahreswechsel 2011/2012 eingebracht haben, sind hinfällig geworden. Dies folgt aus § 109 der Geschäftsordnung des Landtags: „Am Ende der Wahlperiode oder im Falle der Auflösung des Landtags gelten alle Vorlagen … als erledigt. Dies gilt nicht für Petitionen.“ Das Landeswassergesetz, und damit die Prüfpflicht für private Abwasseranlagen, gelten also unverändert weiter.

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DIE LINKE: Zur Dichtheitsprüfung: Landesregierung handelt verfassungswidrig

Auswertung der Stellungnahme des Parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienstes des Landtags Nordrhein-Westfalen zum Landeswassergesetz, insbesondere §61a Landeswassergesetz
Der juristische Dienst des Landtags von NRW hat eine Begutachtung der Dichtheitsprüfung im Auftrag der Fraktion DIE LINKE durchgeführt. Insbesondere sollte die Frage beantwortet werden, ob § 61a Landeswassergesetz (LWG) in Einklang mit dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes steht und ob das Land überhaupt eine Gesetzgebungskompetenz für die Dichtheitsprüfung hat. Kernaussagen des Gutachtens werden im Folgenden wiedergegeben

Die Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen ist 1995 in § 45 Abs. 6 und 7 der Landesbauordnung eingeführt worden. 2007 sind die Vorschriften nahezu wortgleich in § 61a LWG überführt worden.Im Zuge der Föderalismusreform wurde 2009/2010 das WHG vom Rahmengesetz in ein Vollregelgesetz überführt.
Der Bund hat gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 Grundgesetz die Gesetzgebungskompetenz für die Materie „Wasserhaushalt“, von der er mit Verabschiedung des WHG 2009/2010 Gebrauch gemacht hat.§ 61 WHG regelt die Selbstüberwachung bei Abwasseranlagen. Die Länder haben zwar gem. Art. 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Grundgesetz die Möglichkeit, vom WHG abweichende Regelungen zu verabschieden (so genannte Abweichungsgesetzgebung).
Allerdings hat das Land NRW im Hinblick auf Dichtheitsprüfungen keine neuen Regelungen verabschiedet, sondern § 61a LWG besteht …mehr:

http://www.linksfraktion-nrw.de/aus_dem_landtag/aktiv/detail/artikel/zur-dichtheitspruefung-landesregierung-handelt-verfassungswidrig/

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Nordrhein-Westfalen: Verordnungsentwurf zur Funktionsprüfung von Abwasserleitungen vorgelegt

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat in ihrer Kabinettssitzung am 24. Januar 2012 den Entwurf für eine Rechtsverordnung für die Funktionsprüfung von Abwasserleitungen vorgelegt. „Es ist offensichtlich, dass die ursprüngliche gesetzliche Regelung der CDU/FDP-Vorgängerregierung nicht praktikabel und bürgerfreundlich umzusetzen ist. Die Landesregierung hat deshalb Konsequenzen daraus gezogen und schlägt eine bürgerfreundliche Regelung vor, die gleichzeitig dem Schutz der Umwelt gerecht wird“, sagte Landesumweltminister Johannes Remmel nach der Kabinettssitzung. Die grundsätzliche Pflicht, dass Abwasserkanäle funktionsfähig und betriebssicher sein müssen, solle auch in Nordrhein-Westfalen weiter gelten. Mit dem nun vorgelegten Entwurf einer Rechtsverordnung setzt die Landesregierung nach ihrer Auffassung Bundesrecht (das Wasserhaushaltsgesetz) um. Der Entwurf sei an Regelungen angelehnt, die bereits in anderen Bundesländern umgesetzt wurden. Als wichtigste Eckpunkte des Entwurfs der neuen Rechtsverordnung nennt das Umweltministerium unter anderem: In einer Verordnung wird die Prüfung auf Zustand und Funktionsfähigkeit der öffentlichen wie der privaten Abwasserleitungen einheitlich geregelt. Beim Neubau von Abwasserleitungen ist stets eine Prüfung erforderlich. Ob und wann bestehende Abwasserleitungen geprüft werden müssen, soll von der Abwassermenge in pauschalierter Form abhängig sein. Für bestehende Abwasserleitungen von Gebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten außerhalb von Wasserschutzgebieten schlägt die Landesregierung zwei Varianten vor – entweder eine Prüfung bis Ende 2023, danach alle 30 Jahre, oder eine Prüfung wird nur notwendig, wenn Feststellungen der Gemeinden oder andere Feststellungen Gefahrenlagen erkennen lassen. Die Landesregierung wird bei der Wahl einer Variante die parlamentarischen Beratungen mit den Bürgerinitiativen, den Kommunen und der Wirtschaft abwarten. Für bestehende Abwasserleitungen von Gebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten außerhalb von Wasserschutzgebieten wird die Frist für die erste Prüfung auf 2020 verlängert. Wiederholungsprüfungen alle 20 Jahre. Wer vor dem Fristende (2020/bei Variante 1 auch 2023) eine Prüfung durchführt oder bereits durchgeführt hat, erhält eine Fristverlängerung für die Wiederholungsprüfung. In Wasserschutzgebieten bleibt bei Gebäuden, die vor 1965 gebaut sind oder bei Gebäuden mit gewerblicher Nutzung, die vor 1990 gebaut sind, die Frist 2015 bestehen. Es wird sichergestellt, dass die Wahl der Untersuchungsmethode gegeben ist. Eine Sanierungsfrist für schadhafte Abwasserleitungen soll von der Größe des Schadens und zusätzlich von der Wassermenge abhängen. Neben der neuen Rechtsverordnung will sich die nordrhein-westfälische Landesregierung auch auf Bundesebene füreine Klärung der offenen Fragen bei diesem Thema einsetzen. Des Weiteren bekräftigte Remmel noch einmal die Bereitschaft des Landes, durch zinsgünstige Kredite die Sanierung von Abwasserleitungen zu unterstützen. Die NRW-Bank werde zinsgünstige Kredite mit einem vorgesehenen Zinssatz von 3,03 Prozent anbieten, die durch Förderung des Landes um 2 Prozent auf 1,03 Prozent gesenkt werden.

www.gfa-news.de, Webcode: 20120125_005

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Kanal-TÜV sozial- und umweltverträglich weiterentwickeln

Die kommunalen Spitzenverbände in NRW fordern alle im Landtag vertretenen Parteien auf, eine gemeinsame Lösung zu suchen, um die Funktionsprüfung bei privaten Abwasseranlagen (Kanal-TÜV) sozial- und umweltverträglich weiterzuentwickeln. Dabei darf es nicht zu einer Ungleichbehandlung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Kommunen kommen.

Die Geschäftsführer der kommunalen Spitzenverbände des Landes Nordrhein-Westfalen, Dr. Stephan Articus, Städtetag NRW, Dr. Bernd Jürgen Schneider, Städte- und Gemeindebund NRW, und Dr. Martin Klein, Landkreistag NRW, erklärten heute: „Viele Kommunen haben aus Verantwortung für den Trinkwasserschutz die Funktionsprüfung bei privaten Abwasseranlagen (Kanal-TÜV) nach den Vorgaben der Bundes- und Landesgesetze in kommunalen Satzungen verankert. Hunderttausende Haus- und Grundstückseigentümer haben in den vergangenen Jahren aus ökologischer Verantwortung und in Kooperation mit den Städten und Gemeinden die Abwasserleitungen ihrer Häuser überprüfen und – soweit erforderlich – auch sanieren lassen. Die jetzt im Landtag diskutierte Weiterentwicklung des so genannten Kanal-TÜV sollte Engagement und Verantwortungsbewusstsein nicht bestrafen, sondern angemessen berücksichtigen.“

Bei den kommunalen Satzungen und Sanierungsbescheiden wurde vielfach auf die Finanzierungsmöglichkeiten der Haus- und Grundstückseigentümer bei der Funktionsprüfung und Sanierung der Abwasserleitungen Rücksicht genommen, sodass häufig einzelfallbezogene Härtefallregelungen praktiziert wurden.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände des Landes Nordrhein-Westfalen stellt daher aus kommunaler Sicht folgende Bedingungen für die Zustimmung zu der Weiterentwicklung des Kanal-TÜV:
• Der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Rechtsetzungskompetenz der gewählten Volksvertreter müssen gewahrt bleiben. Haus- und Grundstückseigentümer einer Kommune dürfen nicht unterschiedlich behandelt werden.

• Ein kommunales Wahlrecht für die Funktionsprüfung, das jetzt diskutiert wird, darf nicht zu einer Benachteiligung der Kommunen führen, die sich seit Jahren für die Anlagensicherheit in Wasserschutzgebieten und sauberes Trinkwasser engagieren. Auch wird eine generelle Pflicht der Kommunen, die Funktionsprüfung analog der hessischen Regelung durchzuführen, abgelehnt. Denn diese hätte für das Land Konnexitätszahlungen (Wer bestellt, zahlt!) zur Folge.

• An der Verpflichtung der Haus- und Grundstückseigentümer zur Zustandserfassung und Funktionsprüfung auf privaten Grundstücken in Wasserschutzgebieten und vergleichbaren Flächen bis zum 31.12.2015 sollte grundsätzlich festgehalten werden. Bei Funktionsprüfungen auf allen weiteren Flächen kann die Frist verlängert werden, beispielsweise bis zum 31.12.2023. Für die Wiederholungsprüfung sollte ein Zeitintervall von 20 Jahren bei gewerblich genutzten Grundstücken und 30 Jahren bei Wohngebäuden eingeführt werden.

• Die Sanierungspflicht bei privaten Abwasserleitungen sollte – wie bisher – von der Schwere des Schadens und den lokalen Erfordernissen abhängen. Um eine Überforderung der Haus- und Grundstückseigentümer zu verhindern, sollte die derzeitige Praxis der Härtefallregelung in Verbindung mit Fördermöglichkeiten seitens der NRW.Bank klarer geregelt und ausgeweitet werden.

• Die Überlegungen im politischen Raum, für die Bestimmung der Prüffrist bzw. der Sanierungsfrist an etwaige Schwellenwerte anzuknüpfen, werden abgelehnt. Schwellenwerte, wie z.B. 200 Kubikmeter Schmutzwasseranfall pro Grundstück und Jahr, bei deren Unterschreiten auf die Vorgabe einer Prüfpflicht oder einer Sanierungsfrist verzichtet wird, sind weder vollzugsfähig noch mit dem wasserrechtlichen Vorsorgegrundsatz vereinbar.

Quelle: http://www.kommunen-in-nrw.de/presse/pressemitteilungen/detail/dokument/kanal-tuev-sozial-und-umweltvertraeglich-weiterentwickeln.html

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Nordrhein-Westfalen: Landtagsausschuss fordert Aussetzung der Dichtheitsprüfung privater Abwasserrohre

Mit den Stimmen von CDU, FDP und Linken nahm der Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des nordrhein-westfälischen Landtags am 14. Dezember 2011 einen Antrag der FDP an, der die Landesregierung auffordert, den Vollzug der Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserkanäle auszusetzen. Zur Begründung wurde insbesondere angeführt, der entsprechende Erlass des Landesumweltministeriums ermögliche keine bürgerfreundliche Umsetzung des zugrundeliegenden Gesetzes aus dem Jahr 2007, insbesondere würden Bürgerinnen und Bürger anders behandelt als die öffentliche Hand. SPD und Grüne werteten den Antrag als Aufruf zu rechtswidrigem Handeln und bezweifelten daher dessen Rechtmäßigkeit. Landesumweltminister Johannes Remmel (Grüne) hatte zu Beginn der Ausschusssitzung angekündigt, im Januar 2012 einen Vorschlag zur Änderung des Landeswasserrechts vorzulegen. Zu Beginn der Aussprache hatte der Ausschussvorsitzende Friedhelm Ortgies auf das große Engagement der Bürgerinnen und Bürger hingewiesen, sich aber gegen persönliche Angriffe gegen die Mitglieder des Umweltausschusses insbesondere über das Internet verwahrt.

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Aufbau eines Wärme-Katasters in NRW

Im vergangenen Jahr haben wir im Rahmen einer Projektgruppe
eine Broschüre mit konkreten Beispielen einer rationellen
(Ab-)Wärmenutzung erstellt. Diese Broschüre gibt anhand konkre-
ter Beispiele aus NRW einen ersten Überblick über die Möglichkei-
ten der Abwärmenutzung und weckt auf diese Weise das Interesse
der Akteure.

Weiter haben wir eine Tagung zum Thema mit der IHK Niederrhein
unter dem Titel „Energieeffizienz im Produktionsprozess mittels
Wärmerückgewinnung“ am 29. September 2011in der Hauptver-
waltung der Stadtwerke Dinslaken in Dinslaken durchgeführt.

Eine konkrete Idee zur Förderung einer effizienten Abwärmenut-
zung in NRW ist der Aufbau eines elektronischen Wärme-
Katasters mit einer kartografischen Übersicht über Quellen von
Abwärme in NRW. Damit soll die klimafreundliche Nutzung von
(Ab)wärme nutzbar werden, denn in vielen Fällen sind Erzeuger
und Nutzer sich nicht bekannt und Ressourcen werden daher
mangels Nachfrage nicht genutzt. Mit einem landesweiten Wärme-
katasters könnten konkrete Angebote zur Wärmenutzung gemacht,
alle anderen Energieformen dargestellt werden und Klimaschutz-
ziele öffentlichkeitswirksam verfolgt werden. Vorbild könnte der
Energieatlas Bayern sein. In zwei noch auszuwählenden Pilotre-
gionen könnte eine entsprechende Homepage mit aggregierten
vorhandenen Daten unter Einbindung von Landesdiensten (z.B.
IT.NRW) dargestellt werden. Derzeit laufen dazu Gespräche zwi-
schen dem Clustermanagement und dem MKULNV NRW. Es ist
geplant dieses Projekt in Kooperation mit dem Cluster EnergieRe-
gion.NRW durchzuführen…mehr:

http://www.umweltcluster-nrw.de/de/News/Newsletter/NL_2011_03.html#6

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Hohes Interesse an praktischen Beispielen und Wunsch nach Aufbau eines Wärme-Katasters in NRW

Im vergangenen Jahr haben wir im Rahmen einer Projektgruppe
eine Borschüre mit konkreten Beispielen einer rationellen
(Ab-)Wärmenutzung erstellt. Diese Broschüre gibt anhand konkre-
ter Beispiele aus NRW einen ersten Überblick über die Möglichkei-
ten der Abwärmenutzung und möchte auf diese Weise das Interes-
se der Akteure wecken. Aufgrund der großen Nachfrage haben wir
diese Broschüre mittlerweile in der 2. Auflage drucken lassen. Inte-
ressenten können bei Bedarf weitere Exemplare in kleinen Mengen
bei unserem Clustermanagement (Mail mit dem Stichwort ÑAbwär-
mebroschüreì an info@umweltcluster-nrw.de) bestellen.

Eine konkrete Idee zur Förderung einer effizienten Abwärmenut-
zung in NRW ist der Aufbau eines elektronischen Wärme-Katasters
mit einer kartografischen Übersicht über Quellen von Abwärme in
NRW. Derzeit laufen dazu Gespräche zwischen dem Clusterma-
nagement und dem MKULNV NRW.

Weiter planen wir eine gemeinsame Tagung zum Thema Abwärme
mit der IHK Niederrhein. Die Veranstaltung wird unter dem Titel
„Energieeffizienz im Produktionsprozess mittels Wärmerückgewin-
nung“ von 13 bis 17.15 Uhr in der Hauptverwaltung der Stadtwerke
Dinslaken GmbH / Fernwärmeversorgung Niederrhein GmbH
in Dinslaken stattfinden. Der Veranstaltungsort ermöglicht die Kombi-
nation von 2 Workshops mit Impulsvorträgen und eine Besichtigung
von Abwärme-Lösungen vor Ort. Die Impulsvorträge werden zu
großen Teilen von Teilnehmern des laufenden Kooperationspro-
jekts des Umweltclusters gehalten. Zielgruppe der auf 50 Teilneh-
mer ausgelegten Veranstaltung sind Abwärmenutzer (produzieren-
des Gewerbe, Ingenieurbüros) sowie Technologiehersteller.

http://www.umweltcluster-nrw.de/virthos.php/de/News/Newsletter/NL_2011_02.html#5

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Neuer Erlass zu Dichtheitsprüfungen – Bagatellschäden an privaten Kanälen müssen nicht repariert werden

– Remmel: „Trinkwasser und Umwelt schützen, Akzeptanz erhöhen, Kommunen unterstützen“
– Neues Internetportal unterstützt Kommunen und Hausbesitzer bei allen Fragen zur Dichtheit von Kanälen
Das Ministerium hat heute einen Erlass zu Dichtheitsprüfungen von privaten Abwasserkanälen veröffentlicht. „Wir wollen gesundes Trinkwasser für die Verbraucherinnen und Verbraucher, wir möchten die Kommunen besser unterstützen und die Umwelt schützen. Dafür brauchen wir auch eine breitere Akzeptanz dafür, dass Abwasserkanäle dicht sein müssen“, so Remmel. Deswegen wird das Umweltministerium in einem Erlass unter anderem klarstellen, dass Bagatellschäden nicht saniert werden müssen. Dazu zählen zum Beispiel feine Risse an der Oberseite der Abwasserleitung.
Die Entscheidung, ob und wann eine Sanierung erforderlich ist, trifft – vorbehaltlich wasser- und bodenschutzrechtlicher Entscheidungen der zuständigen Ordnungsbehörden – die Gemeinde. Dabei kann eine Orientierung an der zu erwartenden Neufassung der DIN 1986 30 hilfreich sein. Schwere Schäden müssen danach innerhalb von sechs Monaten repariert werden, mittelschwere Schäden nach Möglichkeit innerhalb von 5 Jahren Jahren.
„Die Dichtheitsprüfungen sind notwendig um die Umwelt und unser gesundes Trinkwasser zu schützen. Aber der Aufwand muss für die Grundstückseigentümer überschaubar bleiben. Nicht jeder kleine Schaden hat schlimme Folgen und muss repariert werden“, sagt Johannes Remmel.
Zudem erlaubt der Erlass die optische Inspektion (Kanal-TÜV) und die vielfach kostengünstigere Wasserstandsfüllprüfung zum Nachweis der Dichtheit. Durch eine Muster-Dichtheitsbescheinigung wird sichergestellt, dass Bürgerinnen und Bürger, die Kommunen und die Unternehmen, die die Kanäle prüfen, einander auf Augenhöhe begegnen. Mit den kommunalen Spitzenverbänden soll eine Mustersatzung aktualisiert werden, die es den Kommunen erleichtert, passende und leicht verständliche Regelungen zu finden.
Laut Landeswassergesetz müssen Abwasserleitungen grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2015 sowie beim Neubau auf Dichtheit geprüft werden, in Wasserschutzgebieten bereits früher. Abweichend davon können die Kommunen außerhalb von Wasserschutzgebieten durch Satzungen andere Fristen festlegen und diese an die Untersuchung der öffentlichen Kanäle koppeln, damit ist eine Verlängerung bis spätestens Ende 2023 möglich.
„Wir unterstützen die Kommunen sowohl bei der Umsetzung der Dichtheitsprüfungen als auch beim Thema Satzung. Es ist wichtig, dass sie auf die besonderen Begebenheiten vor Ort eingehen und dass sie die Hauseigentümer beraten und unterstützen. Damit soll auch unseriösen Anbietern von Dichtheitsprüfungen das Leben schwer gemacht werden“, so Remmel.
In Deutschland ist durch Bundesgesetz vorgeschrieben, dass Abwasserkanäle dicht sein müssen – das gilt für alle Hauseigentümer. „Das bedeutet auch eine Pflicht zur Prüfung. Es ist daher konsequent, dass eine Frist gesetzt wird, innerhalb derer die Dichtheit nachgewiesen wird“, sagt Minister Remmel. Das Landeswassergesetz mit § 61a, der die Prüfung vorschreibt, wurde im Jahr 2007 von der Vorgängerregierung erlassen. „Es gibt Kritik an der Pflicht zur Dichtheitsprüfung. Berechtigte Einwände wie die zu den Bagatellschäden haben wir aufgenommen. Wir hoffen jetzt, mit unserem Erlass eine Mehrheit im Landtag und bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern zu erreichen. Denn wir wollen alle sauberes und gesundes Trinkwasser haben und wir haben auch eine Verantwortung für unsere Mitmenschen“, sagte Minister Remmel.
Neue Internetseite zur Dichtheitsprüfung
Eine neue Internetseite im Auftrag des Umweltministeriums informiert Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen sowie Kommunen über alle wichtigen Fragen zur Dichtheitsprüfung. Neben den rechtlichen Grundlagen gibt die Seite unter anderem Antworten auf häufige Fragen, stellt Hintergründe zur Prüfung und Sanierung dar und enthält Informationen für Bauherren: www.buergerinfo-abwasser.de.
Beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz gibt es eine Liste mit Sachverständigen, die die Dichtheitsprüfungen durchführen können: www.lanuv.nrw.de

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Urban Mining + Elektrokoagulation zur Abwasserreinigung

Im auf der Jahresveranstaltung des Umweltclusters angestoßenen
Kooperationsprojekt Urban Mining, also der Rückgewinnung von
Rohstoffen aus Abfallaufkommen (z.B. Rückgewinnung von Kupfer
aus Elektroschrott), wird die Suche nach einem konkreten Projekt-
ansatz vorangetrieben. Hierfür wurde die derzeit relativ unüber-
sichtliche Konstellation an bereits bestehenden Aktivitäten im The-
menbereich analysiert. Zudem wurden wichtige relevante Akteure
aus Wirtschaft und Forschung identifiziert. Diese werden im Verlauf
der nächsten Wochen zu einer ersten Abstimmungsrunde eingela-
den. Ziel der Abstimmung ist die Verpflichtung der Akteure auf ei-
nen konkreten Projektansatz.
Elektrokoagulation zur Abwasserreinigung
Bei diesem Kooperationsprojekt wurde ein in Gründung befindli-
ches Spin-Off der RWTH Aachen mit einem potentiellen Kunden,
der großes Interesse an diesem Verfahren hat, zusammengeführt
und weiterhin vom Cluster betreut. Sollten hier Aufträge zur Ab-
wasserreinigung oder Pilotversuche zu Stande kommen, ist dies
ein Thema z.B. für einen Workshop zu neuen Verfahren der Ab-
wasserbehandlung. Hier würde auch das Thema Plus-Plasma und
Ozon diskutiert werden.
http://www.umweltcluster-nrw.de/virthos.php/de/News/Newsletter/NL_2011_02.html#5

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Mitmachen – Umfrage: Notwendigkeit der Elimination von Spurenstoffen in der Abwasserreinigung

Das Cluster Umwelttechnologien.NRW bietet auf seinen Internet-
seiten www.umweltcluster-nrw.de ein Mini-Umfragetool an. Damit
werden Einstellungen und Haltungen zu aktuellen Themen mit Be-
zug zum Umweltcluster abgefragt.
Dieses Mal wurde die Notwendigkeit einer weitergehenden Abwas-
serreinigung in Kläranlagen für Medikamente und Spurenstoffe ab-
gefragt. Nebenstehend sehen Sie das Ergebnis Abfrage. Das Clus-
termanagement Umwelttechnologien.NRW wird dieses Thema in
2011 weiter in Kooperation mit niederländischen Partnern bearbei-
ten.
Zu der aktuellen Umfrage gelangen Sie hier.
http://www.umweltcluster-nrw.de/

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Planung eines hochkarätigen Workshops zur Anwendung Neuartiger Sanitärsysteme (NASS)

Die in Deutschland übliche Siedlungsentwässerung mit zentralen
Entwässerungssystemen auf Grundlage der Schwemmkanalisation
und gemeinsamer zentraler Behandlung des häuslichen Schmutz-
wassers, des gewerblich-industriellen Abwassers und des Nieder-
schlagswassers vor Einleitung in Gewässer steht vor dem Hinter-
grund der demografischen Entwicklung, des Klimawandels, stei-
gender Rohstoff- und Energiepreise, Wassermangel und Hunger in
vielen Teilen der Welt auf dem Prüfstand.

Die Neuartigen Sanitärsysteme (NASS) versuchen diesen Heraus-
forderungen durch die getrennte Erfassung und gezielte Behand-
lung von Teilströmen des Abwassers aus Wohngebäuden oder
ähnlichen Herkunftsbereichen und daraus resultierender höherer
Effizienz und Flexibilität Rechnung zu tragen. Je nach Grad der
Stoffstromtrennung werden unterschiedliche Systeme definiert.

Neuartige Sanitärsysteme sind bei Siedlungen mit mehr als 1.000
Einwohnern, bei Neubau oder Sanierung von Wohn- und Gewer-
bequartieren oder bei notwendigen Kanalsanierungen (Schäden,
Fremdwasser) einsetzbar.

Zu diesem Thema planen wir unter Beteiligung hochrangiger Ver- treter des MKULNV für die zweite Jahreshälfte einen Workshop mit Vertretern von
• Ministerien (Bauen, Wohnen und Verkehr auf Bundes- und Landesebene),
• Planungsverwaltung auf kommunaler Ebene,
• Wissenschaft und Forschung der Raumplanung,
• Immobilienwirtschaft,
• Bauwirtschaft, und
• Hersteller von Neuartigen Sanitärsystemen.
Ziel ist es, die Akteure aus dem Technikbereich mit Akteuren der
Raumplanung (Wissenschaft und Planungsverwaltung auf Ebene
des Bundes, der Länder und der Kommunen) für die Entwicklung
und Umsetzung von neuartigen Konzepten zusammenzubringens
und Möglichkeiten der Pilotierung auszuloten. Wir planen bei der
Durchführung des Workshops eine Kooperation mit dem Modellpro-
jekt Innovation City Ruhr in Bottrop.
In Kürze erhalten Sie unter www.umweltcluster-nrw.de dazu weite-
re Informationen.

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Oberverwaltungsgericht Münster zur Gebührenerhebung durch Dritte

Das Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen in Münster hat in einem Beschluss vom 15. April 2011 (Az. 9 A 2260/09) die Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zugelassen und die Gebührenerhebung durch Dritte grundsätzlich in Frage gestellt. Das Gericht führt in dem Zulassungsbeschluss aus, dass ungeachtet der Frage, ob einem Schreiben (im betrachteten Fall einer Stadtwerke GmbH) aus Empfängersicht hinreichend deutlich zu entnehmen war, dass es auch einen Abwassergebührenbescheid des Bürgermeisters der beklagten Stadt enthält, die Festsetzung der Gebühr jedenfalls deshalb überwiegend rechtlichen Bedenken begegnet, weil der Erlass eines Abgabenbescheides durch eine Person des Privatrechts (hier: der Stadtwerke GmbH) nur auf der Grundlage eines Gesetzes im formellen Sinne zulässig sein dürfte. Die Regelung allein kraft einer Regelung in der kommunalen Gebührensatzung reiche nicht aus. Nach Einschätzung des nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeindebunds würde sich im Hinblick auf die Gebührenerhebung für das Jahr 2012 nur dann kein Prozessrisiko ergeben, wenn die Stadt/Gemeinde die Gebühren wieder komplett selbst erhebt.
www.nrwe.de
www.kommunen-in-nrw.de

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Nordrhein-Westfalen: Neuer Erlass zu Dichtheitsprüfungen

Das nordrhein-westfälische Umweltministerium hat am 17. Juni 2011 einen Erlass zu Dichtheitsprüfungen von privaten Abwasserkanälen veröffentlicht. Das Umweltministerium stellt unter anderem klar, dass Bagatellschäden nicht saniert werden müssen. Dazu zählen zum Beispiel feine Risse an der Oberseite der Abwasserleitung.
Die Entscheidung, ob und wann eine Sanierung erforderlich ist, trifft – vorbehaltlich wasser- und bodenschutzrechtlicher Entscheidungen der zuständigen Ordnungsbehörden – die Gemeinde. Dabei kann eine Orientierung an der zu erwartenden Neufassung der DIN 1986-30 hilfreich sein, so das Ministerium. Schwere Schäden müssen danach innerhalb von sechs Monaten repariert werden, mittelschwere Schäden nach Möglichkeit innerhalb von fünf Jahren.
Zudem erlaubt der Erlass die optische Inspektion und die vielfach kostengünstigere Wasserstandsfüllprüfung zum Nachweis der Dichtheit. Durch eine Muster-Dichtheitsbescheinigung wird sichergestellt, so das Umweltministerium, „dass Bürgerinnen und Bürger, die Kommunen und die Unternehmen, die die Kanäle prüfen, einander auf Augenhöhe begegnen.“ Mit den kommunalen Spitzenverbänden soll eine Mustersatzung aktualisiert werden, die es den Kommunen erleichtert, passende und leicht verständliche Regelungen zu finden.
Laut Landeswassergesetz müssen Abwasserleitungen grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2015 sowie beim Neubau auf Dichtheit geprüft werden, in Wasserschutzgebieten bereits früher. Abweichend davon können die Kommunen außerhalb von Wasserschutzgebieten durch Satzungen andere Fristen festlegen und diese an die Untersuchung der öffentlichen Kanäle koppeln, damit ist eine Verlängerung bis spätestens Ende 2023 möglich.
Eine neue Internetseite im Auftrag des Umweltministeriums informiert Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen sowie Kommunen über alle wichtigen Fragen zur Dichtheitsprüfung:
www.buergerinfo-abwasser.de
Liste mit Sachverständigen, die die Dichtheitsprüfungen durchführen können:
www.lanuv.nrw.de/wasser/abwasser/dichtheit.htm
Weitere Informationen:
www.umwelt.nrw.de/umwelt/wasser/abwasser/priv_abwasserbehandlungsanlagen/index.php
Quelle: dwa

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Gülle: Minister Remmel, NRW, stinksauer über Import-Gülle aus Holland

Am Niederrhein. NRW-Umweltminister Remmel (Grüne) befürchtet unkontrollierte Gülle-Transporte aus den Niederlanden. Denn die EU plant eine Aufweichung der Regeln. Remmel sieht die Qualität des Grundwassers in Gefahr.
Die Fracht kommt braun und stinkend per Lkw – Gülle. Die Bauern in den Niederlanden haben reichlich davon. Massiv betreiben sie Viehmast und Milchwirtschaft, eher wenig Ackerbau. Allein im letzten Jahr haben sie daher 750 000 Tonnen Gülle nach NRW exportiert.
Mehr:
http://www.derwesten.de/nachrichten/im-westen/NRW-Minister-Remmel-stinksauer-ueber-Import-Guelle-aus-Holland-id4685749.html

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Neues Kooperationsprojekt: Anwendung Neuartiger Sanitärsysteme (NASS)

Die in Deutschland übliche Siedlungsentwässerung mit zentralen Entwässerungssystemen auf Grundlage der Schwemmkanalisation und gemeinsamer zentraler Behandlung des häuslichen Schmutzwassers, des gewerblich-industriellen Abwassers und des Niederschlagswassers vor Einleitung in Gewässer steht vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung, des Klimawandels, steigender Rohstoff- und Energiepreise, Wassermangel und Hunger in vielen Teilen der Welt auf dem Prüfstand.

Die Neuartigen Sanitärsysteme (NASS) versuchen diesen Herausforderungen durch die getrennte Erfassung und gezielte Behandlung von Teilströmen des Abwassers aus Wohngebäuden oder ähnlichen Herkunftsbereichen und daraus resultierender höherer Effizienz und Flexibilität Rechnung zu tragen. Je nach Grad der Stoffstromtrennung werden unterschiedliche Systeme definiert.

So sieht das Schwarzwassersystem den Einbau von Vakuumtoiletten vor. Das Schwarzwasser wird durch ein zentrales Vakuumsystem abgeleitet. Darüber hinaus wird eine Biogasanlage gebaut mit der Zugabemöglichkeit für häuslichen und gewerblichen Biomüll und Fett. Das erzeugte Biogas wird in einem Block-Heizkraftwerk (BHKW) verstromt und in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Im Rahmen einer Kraft-Wärme-Kopplung wird die im BHKW entstehende Abwärme zur Wärmeversorgung der Häuser in der näheren Umgebung des BHKW genutzt. Die separate Erfassung von Urin über wasserlos zu betreibende Urinale reduziert die Stickstoffbelastung des Schwarzwassers. Der gesammelte Urin kann entweder zur Aufbereitung als P-Dünger verwendet oder gezielt in vorhandenen Kläranlagen behandelt werden.

Eine Wärmerückgewinnung ist nahe am Warmwasseranfall durch Nutzung des thermischen Energiepotenzials im Grauwasser machbar (aus Duschabläufen, Waschmaschinen, …). Dies wird durch die Trennung vom Schwarzwasser möglich.

Die Grauwasser-Wärmerückgewinnungsanlage ist ein Wärmetauscher, dem ein selbstreinigender Filter vorgeschaltet ist. Dieser hat die Aufgabe, grobe Schmutzpartikel abzufangen und in regelmäßigen Abständen der Kanalisation zuzuführen. Im Wärmetauscher gibt das Grauwasser bis zu 60% seiner Energie an das gegenströmende Kaltwasser ab, das sich bei diesem Vorgang erwärmt und einem Pufferspeicher zugeführt werden kann.

Neuartige Sanitärsysteme sind bei Siedlungen mit mehr als 1.000 Einwohnern, bei Neubau oder Sanierung von Wohn- und Gewerbequartieren oder bei notwendigen Kanalsanierungen (Schäden, Fremdwasser) einsetzbar. Interessant ist die Grauwasser-Wärmerückgewinnung vor allem in Mehrfamilienhäusern oder bei Zusammenschluss in einem Quartier, da sich …mehr:

http://www.umweltcluster-nrw.de/virthos.php/de/News/Newsletter/NL_2011_01.html#Niederlande

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Rot-grüner Koalitionsvertrag in Nordrhein-Westfalen

Der Koalitionsvertrag zwischen SPD und Grünen in Nordrhein-Westfalen enthält auch für die Wasser- und Abfallwirtschaft wichtige Passagen. Etwa: „Unser Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der Kommunalwirtschaft in Zeiten von deregulierten Märkten zu erhalten. … Wir werden daher die Fesseln, die der Kommunalwirtschaft getreu der Ideologie ‚Privat vor Staat‘ angelegt wurden, durch eine Neufassung des Kommunalwirtschaftsrechts wieder lösen. … Den Erhalt der Umsatzsteuerfreiheit gebührenrechnender kommunaler Betriebe sowie des steuerlichen Querverbundes werden wir darüber hinaus auf Bundesebene verteidigen.“ In Richtung der Landwirtschaft: „Eine intensiv betriebene Landwirtschaft belastet vielerorts die Wasserqualität.“ Kritisiert wird der „naturferne Ausbau von Gewässern“. Und folglich: „Wir verfolgen ein Konzept der nachhaltigen und ökologischen Wasserwirtschaft. Flüsse, Bäche und ihre Auen sollen wieder zu zentralen Lebensadern werden. Wir treten für einen vorsorgenden ökologischen Hochwasserschutz ein. … Bei der Bekämpfung der Gewässerbelastung muss an der Schadstoffquelle angesetzt werden. Die Landesregierung wird die Chancen nutzen und einen ‚Masterplan Wasser NRW‘ entwickeln, der ein umfassendes Programm zur Reduzierung der Einleitung gefährlicher Stoffe, eine Verbesserung der Gewässerqualität und des Lebensraums Fließgewässer, eine nachhaltige Weiterentwicklung der Ver- und Entsorgung, der Wasserforschung und der Förderung der Chancen der Wasserwirtschaft enthält. Wir unterstützen die Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie und wollen diese zum nachhaltigen Gewässer- und Grundwasserschutz konsequent umsetzen. Dies erfordert eine Überarbeitung der bisherigen Planungen … und eine sichere Finanzierung. Deshalb wollen wir das Wasserentnahmeentgelt beibehalten und anpassen. Mit einer Novelle des Landeswassergesetzes wollen wir das neue bundesweite Wasserrecht umsetzen und dabei landesrechtliche Handlungsspielräume zur Verbesserung nutzen. Wasser ist Teil der Daseinsvorsorge und gehört in öffentliche Verantwortung.“

www.nrwspd.de
www.gruene-nrw.de

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Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen legt Gebührenumfrage vor

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) Nordrhein-Westfalen hat zum 19. Mal die Abfall- und Abwassergebührensätze aller 396 Kommunen in dem Bundesland vorgelegt. Danach hat sich bei den Abfallgebühren viel zu Gunsten der Gebührenzahler getan. Beim Abwasser, meint der BdSt, gebe es „noch viel im Sinne der Bürger zu tun“. Seiner Umfrage legt der BdSt immer einen Musterhaushalt mit vier Personen zu Grunde, der 200 Kubikmeter Frischwasser im Jahr verbraucht und 130 Quadratmeter versiegelte Fläche auf seinem Grundstück vorhält. Im Landesdurchschnitt zahle dieser Haushalt 2010 gut 669 Euro und damit 16 Euro mehr als im Vorjahr. Die Gebühr sei also im Schnitt um 2,4 Prozent angestiegen. Der BdSt kritisiert besonders, dass 146 Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen mit dem Wiederbeschaffungszeitwert kalkulieren, anstatt die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen auf Basis der Anschaffungswerte zu ermitteln. Kritisch sieht der BdSt auch die Haltung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen, die regelmäßig bei ihren überörtlichen Prüfungen – zum Beispiel in Herford – empfehle, die Abschreibungen auf Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwerts zu ermitteln.

www.steuerzahler-nrw.de/Die-Abfall-und-Abwassergebuehren-2010/33116c39886i1p65/index.html

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Für klare Verhältnisse – Abwasserleitungen prüfen

Recklinghausen / Essen. Durch rund 200.000 km private Abwasserleitungen gelangt Schmutzwasser in die öffentliche Kanalisation und damit in die Kläranlagen. Ist dieses System undicht, dann versickert das Abwasser, oder Grundwasser kann in das Kanalsystem eindringen. Diese Verunreinigungen belastet Kanäle und Kläranlagen.

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV NRW) weist darauf hin, dass jeder Grundstückseigentümer spätestens bis zum 31.12.2015 seine Abwasserleitungen von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen lassen muss. Grundlage ist § 61a Abs. 3 des Landeswassergesetzes. Über gültige Fristen informiert und berät die jeweilige Gemeinde. Zugelassene sachkundige Dichtheitsprüfer sind über die Internetseite des LANUV zu ermitteln: www.lanuv.nrw.de/wasser/abwasser/dichtheit.htm

Die Broschüre „Dichtheitsprüfungen privater Abwasserleitungen“ gibt viele Tipps, wie unzugängliche Rohre untersucht werden können, welche Kosten entstehen und was bei defekten Rohren zu tun ist. Sie ist über den Infoservice des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen – auch online unter: www.umwelt.nrw.de – zu beziehen.

http://www.lanuv.nrw.de/veroeffentlichungen/presse/2010/Abwasserleitungpruefung.html

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Kooperationsprojekt: Potenziale einer rationellen Wärmenutzung

Am 02.02.2010 lud das Clustermanagement Vertreter aus Forschung und Wirtschaft zu einem ersten Kooperationstreffen ein. Nach thematischen Einführungen durch zwei Teilnehmer zu Potenzialen einer rationellen Wärmenutzung und Möglichkeiten der Wärmegewinnung, lotete die Gruppe unter Leitung des Clustermanagements Möglichkeiten und Grenzen der rationellen Wärmenutzung aus.

Insbesondere wurde auf das bisher wenig genutzte Potenzial der Nutzung industriell-gewerblicher Prozesswärme und die Möglichkeiten einer unterirdischen Wärmespeicherung eingegangen. Zur Ausschöpfung vorhandener Potenziale sind aber eine Reihe von rechtlichen und strukturellen Voraussetzungen nötig, die derzeit noch nicht gegeben und auch noch nicht hinreichend definiert sind.

Die Beschreibung dieser Hemmnisse und Potenziale sowie das Aufzeigen erster Lösungswege wurden in einem internen Strategiepapier im Nachgang des ersten Treffens von den Teilnehmern aufgearbeitet und in einem zweiten Treffen am 12. März 2010 im Clusterbüro diskutiert. Hier wurde als nächster Schritt die Zusammenstellg von „guten Beispielen“ einer rationelleren Wärmenutzung und eine (räumliche) Konkretisierung der Potenziale vereinbart.Mehr:

http://www.umweltcluster-nrw.de/virthos.php/de/News/Newsletter/NL_2010_02.html#Kooperationsprojekte

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Projekt „Unterstützung der Unteren Wasserbehörden bei der
Erfassung und Integration von Daten in D-E-A (Indirekteinleiter und Kleinkläranlagen)“

Zielsetzung
Ziel des Projektes war die Ausweitung der Erfassung von Indirekteinleiter- und Kleinkläranlagen- Daten bei weiteren Unteren Wasserbehörden (UWB) des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Daten werden an die landesweite Datendrehschreibe D-E-A (Datendrehscheibe Einleiterüberwachung Abwasser) des Landes NRW übertragen, um dort die Verfahren KleiKa (Kleinkläranlagen-Kataster) und InKa (Indirekteinleiter-Kataster) zu bedienen. Die Datenerfassung wurde von den wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Hochschule Ostwestfalen-Lippe und der Kommunal- und Abwasserberatung NRW, Düsseldorf, durchgeführt. Neben der Datenerfassung zählte auch die Gewährleistung und Koordination des Transfers der eingegebenen Daten von den UWB zu D-E-A. Außerdem sollte die Hochschule Ostwestfalen-Lippe (HS OWL) ein „First Level Support“ den Unteren Wasserbehörden bieten. Weitere Ziele dieses Projektes waren:
• Überprüfen der an D-E-A übertragenen KleiKa- und InKa-Daten auf Qualität.
• Abnahme der InKa-Schnittstellen der Softwareprodukte K3 Umwelt und KomVor Umwelt aus fachlicher Sicht
• Anbindung der bisher nicht am Projekt beteiligten UWB.

Datenerfassung bei den UWB
Wie im Vorgängerprojekt wurden Daten von Kleinkläranlagen und Indirekteinleitern bei einigen Unteren Wasserbehörden des Landes NRW erfasst. So konnte gegenüber dem Vorgängerprojekt ein Zuwachs von etwa 6.000 KleiKa- und rund 10.000 InKa-Daten verbucht werden. Somit stehen insgesamt 78.900 Kleinkläranlagen-Daten und 27.500 Indirekteinleiter-Daten im Land Nordrhein- Westfalen für die zentrale Datendrehscheibe D-E-A zur Verfügung. Des Weiteren wurden aufgrund veränderter Zuständigkeiten, bedingt durch die Verwaltungsstrukturreform des Landes NRW, auch die Bezirksregierungen des Landes mit der Software AkoPro für die Verwaltung der Indirekteinleitungen ausgestattet. So konnten im Rahmen des Projektes auch die Bezirksregierungen Arnsberg und Detmold von der HS OWL unterstützt werden. Die Bezirksregierung Düsseldorf erteilte der HS OWL einen direkten Auftrag, so dass insgesamt ein Datenbestand von 741 Indirekteinleitern der Bezirksregierungen aufgebaut werden konnte. Die Integration der InKa-Schnittstelle zu D-E-A wurde in allen Softwareprodukten realisiert. Die fachliche Abnahme der INKA-Schnittstelle erfolgte durch HS OWL.

Datenqualität auf D-E-A
Seit Projektanfang sind auf dem zentralen Produktionsserver 51.592 Kleinkläranlagen und
18.732 Indirekteinleitungen eingepflegt worden.
Bei Auswertungen mit dem Verfahren ELWAS-IMS wurden unplausible KleiKa- und Inka-Daten
festgestellt. Durch die Zusammenarbeit von IT.NRW und HS OWL wurden die Datensätze
ausgefiltert, analysiert und zur Korrektur den jeweiligen Sachbearbeitern der UWB geschickt.
Wegen des Mangels an fachlichem Personal bei den UWB waren die Mitarbeiter der HS OWL bei
einigen UWB bei der Lösung der fachlichen und technischen Probleme vor Ort tätig. So konnten
die Kleika- und Inka-Datensätze schneller bereinigt und an das Land übertragen werden..

Anbindung weiterer UWB
Ein weiteres Ziel des Projekts war die Ausweitung der Unterstützung der Unteren Wasserbehörden
bei der Dateneingabe der Kleinkläranlagen- und Indirekteinleiter-Daten auf weitere
UWB des Landes NRW. Mittlerweile sind 45 Untere Wasserbehörden an den Projekten InKa und
KleiKa beteiligt. Es fehlen daher noch 9 UWB, die aber in absehbarer Zeit ebenso beteiligt sein
werden.
So haben sich zum Beispiel die Kreise Wesel, Kleve, Viersen und die kreisfreie Stadt Krefeld
Ende Oktober 2009 entschieden, das vorhandene Kleikläranlagen-Modul (UWK Prowasser) in
Zusammenarbeit mit dem kommunalen Rechenzentrum Niederrhein an die landesweiten
Vorgaben anzupassen. Danach werden die Kleika-Daten über die AkoPro-Schnittstelle an das
Land übertragen.

Detmold, im November 2009
(Prof. Dr.-Ing. Ute Austermann-Haun)
http://www.lanuv.nrw.de/wasser/abwasser/forschung/pdf/Kurzbericht_DEA.pdf

Gefördert durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV)
Vergabe-Nr. 07/089 (IV-7-042 067)
Werkvertrag vom 23.08.2007 mit Änderungen vom 30.04.2008, 15.12.2008 und 11.06.2009
Fachbereich Bauingenieurwesen
Labor für Siedlungswasserwirtschaft
Prof. Dr.-Ing. Ute Austermann-Haun

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Nordrhein-Westfalen passt Konzept zum Hochwasserschutz an

Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat am 19. Januar 2010 das Hochwasserschutz-Konzept für das Land an neue Herausforderungen und internationale Anforderungen angepasst. Damit schafft das Kabinett die Voraussetzungen, die EG-Richtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken umzusetzen. Dazu gehören eine Liste der Gewässer, für die Überschwemmungsgebiete ermittelt und ausgewiesen werden müssen, sowie eine systematische Bestandsaufnahme und Bewertung von Hochwasserrisiken auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten an allen Gewässern. Für die so ermittelten Gebiete mit einem besonders hohen Hochwasserrisiko sind verbindliche Managementpläne mit konkreten Zielen und Maßnahmen aufzustellen und alle sechs Jahre fortzuschreiben. Zu den Aufgaben gehören auch die Flächenvorsorge bei der Regional- und Bauleitplanung, die Bauvorsorge durch angepasstes Bauen einschließlich der Gebäudenutzung und die Gefahrenabwehr, wobei die Information der Bürger über Gefahren und Verhaltensregeln besondere Bedeutung hat. Für die aktuell verabschiedeten Maßnahmen stellt die Landesregierung bis 2015 zusätzlich 1,3 Millionen Euro bereit.
http://www.dwa.de

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Runderlass zur Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen in Nordrhein-Westfalen

Am 15. Mai 2009 wurde der Runderlass zu den „Anforderungen an die Sachkunde für die Durchführung der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gem. § 61 a LWG in Nordrhein-Westfalen“ veröffentlicht. In diesem Runderlass wird festgeschrieben, dass nur geschulte Sachkundige Dichtheitsprüfungen an privaten Abwasserleitungen vornehmen dürfen. Ebenso ist klar geregelt, welche technische Ausrüstung die Sachkundigen zur Verfügung haben müssen und dass die betreffenden berechtigten Personen, nachdem ihre Sachkunde theoretisch wie praktisch geprüft worden ist, in einer landesweiten Liste geführt werden. Der Runderlass wurde veröffentlicht im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, Nr. 13 vom 15. Mai 2009, Seite 217 und steht im Internet zum Download bereit. Er ist sofort in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2014. Kurse zu den vom Runderlass jetzt verbindlich geforderten Qualifikationen bietet die DWA schon seit über zehn Jahren an; Informationen hierzu enthält die Bildungsdatenbank der Vereinigung.

http://sgv.im.nrw.de
Quelle: www.dwa.de (dort: Veranstaltungen)

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Benchmarking Abwasser Nordrhein-Westfalen: erste Projektrunde abgeschlossen

Eine große Repräsentanz besitzt der öffentliche Abschlussbericht des Projekts Benchmarking Abwasser NRW. Insgesamt haben sich 107 Unternehmen/Kommunen am landesweiten, auf freiwilliger Basis organisierten Unternehmens-Benchmarking für die Abwasserbeseitigung beteiligt. Damit liegen erstmals flächendeckend belastbare Daten aus einem Abwasser-Benchmarkingprojekt vor. 70 Prozent der Einwohner, bezogen auf die Abwasserbehandlung, und 37 Prozent, bezogen auf das Kanalnetz, in Nordrhein-Westfalen werden durch das Projekt repräsentiert; mehr als jedes vierte Unternehmen der Abwasserbeseitigung hat sich an der ersten Projektrunde (Erhebungsjahr 2006) beteiligt. Im Rahmen einer zentralen Abschlussveranstaltung am 6. März 2009 in Düsseldorf wurden der Öffentlichkeit und Politik die wichtigsten Ergebnisse in anonymisierter Form präsentiert. Das Projekt, das von der aquabench GmbH und der Kommunal- und Abwasserberatung NRW GmbH auf Initiative des Städtetag NRW, des Städte- und Gemeindebund NRW, der Arbeitsgemeinschaft der Wasserwirtschaftsverbände in NRW (agw) sowie der DWA (Landesverband Nordrhein-Westfalen) durchgeführt wurde, zeigt transparent die Stärken und noch vorhandenen Optimierungsmöglichkeiten der Abwassereinrichtungen.
Darüber hinaus konnten die Unternehmen beim Erfahrungsaustausch in kleinen Gruppen während der Projektsitzungen die erhobenen Daten und daraus errechnete Kennzahlen intensiv diskutieren und analysieren. Dabei wurde das Augenmerk beispielsweise auf die Besonderheiten der einzelnen Prozesse der Abwasserbeseitigung gelegt. Zusammen mit den individuellen Abschlußberichten bilden diese Erkenntnisse die Grundlage zur Identifizierung von spezifischen Optimierungspotenzialen der Prozesse innerhalb der Unternehmen. Die erste Standortanalyse im Vergleich zur Branche kann nun in weitergehenden Analysen online oder durch die Unternehmen in optional angebotenen Workshops vertieft werden.
Für eine kontinuierliche Fortführung des Modernisierungsprozesses wird eine zweite Erhebungsrunde ab dem IV. Quartal 2009 auf Basis der Daten des Kalenderjahrs 2008 angeboten.
Ein öffentlicher Abschlussbericht mit anonymisierten Daten wurde auf Grundlage der eingegebenen Daten erstellt. Dabei wurden einzelne Leistungsmerkmale der Abwasserbeseitigung im Hinblick auf strukturelle Unterschiede und Einflussfaktoren ausgewertet und für die nordrhein-westfälische Abwasserbeseitigung dargestellt. Weitere Informationen zum Projekt und dessen Fortführung sowie eine Kurzfassung stehen im Internet zum Download bereit:

www.abwasserbenchmarking-nrw.de

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Umweltministerium veröffentlicht aktuelle PFT-Werte im Abwasser von Kläranlagen

Das Umweltministerium hat heute erneute eine aktualisierte Tabelle mit Werten zu Perfluorierten Tensiden (PFT) in Kläranlagenabläufen im Ruhreinzugsgebiet veröffentlicht. Dabei handelt es sich um Konzentrationswerte im Abwasser von Kläranlagen. Zudem sind auch (errechnete) Frachtwerte dargestellt, die lediglich zur Plausibilisierung von Daten dienen, für eine Belastungseinschätzung des Abwassers aber nicht geeignet sind.
Die Daten umfassen einen Zeitraum bis Juli dieses Jahres und belegen weiterhin die Erfolge der Maßnahmen zur Reduzierung von PFT in der Ruhr. Diese Verringerung ist das Ergebnis vielfältiger Maßnahmen, die gemeinsam mit der Industrie begonnen wurden und konsequent fortgesetzt werden. Trotz der Schwankungen in den Ablaufwerten der Kläranlagen und der noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen zur Verringerung bleibt festzuhalten, dass die Konzentrationen in der mittleren und unteren Ruhr bereits im Gewässer in der Regel unter dem langfristig für Trinkwasser aus Vorsorgegründen geforderten Zielwert von 100 Nanogramm pro Liter liegen. Auch die Trinkwasserdaten belegen, dass die Konzentrationen stabil unter diesem von der Trinkwasserkommission vorgegeben Zielwert liegen. Trinkwasser aus der Ruhr kann ohne Risiko für die Gesundheit getrunken werden.
Pressemitteilung
Düsseldorf, 04.09.2008
PFT-Belastung der Kläranlagenabläufe im Ruhr-Einzugsgebiet: Alle Werte (Stand 02.09.08) unter:

http://www.umwelt.nrw.de/ministerium/presse/presse_aktuell/presse080904a.php

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„Masterplan Wasser NRW“ der SPD

Einen „Masterplan Wasser NRW“ hat die SPD-Fraktion im nordrhein-westfälischen Landtag am 7. August 2008 in Düsseldorf vorgestellt. Darin verlangt die SPD unter dem Schlagwort „Wasserforschung und Energiegewinnung“, die Kompetenzen in der Forschung auszubauen und eine engere Verzahnung der Einrichtungen untereinander sowie mit der Wirtschaft zu fördern. Eine auskömmliche, dauerhafte Finanzierung müsse gewährleistet werden. Gleichzeitig müsse jede Möglichkeit zur Nutzung regenerativer Energien im Wasserbereich geprüft werden. Die Erforschung vielfältiger Technologien zur Energiegewinnung, etwa im Umfeld von Kläranlagen, aber auch zur gewässerverträglichen Nutzung der Wasserkraft, soll forciert werden.

Weiter müsse der Eintrag von schädlichen Spurenstoffen minimiert werden. Die bestehende Infrastruktur müsse daher instand gehalten bzw. an die sich verändernden Rahmenbedingungen angepasst werden. In diesem Zusammenhang erwähnt die SPD den Einsatz von Aktivkohlefiltern sowie Kombinationen aus der Verwendung von Ozon, Wasserstoffperoxid und UV-Strahlung, weist allerdings auch auf die hohen Kosten dieser Verfahren hin.
Zu Privatisierungen meint die SPD, diese müssten verhindert werden, das funktionierende System vor allem im Bereich der Abwasserentsorgung soll beibehalten werden. Die Rendite der Betreiber dürfe nicht im Fokus stehen. Die bestehenden Strukturen der Daseinsvorsorge in der nordrhein-westfälischen Wasserwirtschaft hätten sich bewährt. Die Landesregierung solle diese nicht durch eine aggressive Privatisierungspolitik gefährden.
Zum Thema „Gewässerökologie und Freizeit“ schwebt der SPD ein Masterplan vor, mit dem die ökonomischen Chancen des Wassersektors genutzt werden können, die ökologischen Erfordernisse gewährleistet sind, der Verbraucherschutz gestärkt und das Land den Anforderungen des Klimawandels gewachsen ist.
Der detaillierte Masterplan steht auf der Website des Landtagsabgeordneten Gero Karthaus, der den Plan öffentlich vorgestellt hat, zum Download bereit:
www.gero-karthaus.de/db/docs/doc_19633_2008813101418.pdf

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Kommunales Netzwerk Grundstücksentwässerung gegründet

Der neue § 61a „Private Abwasseranlagen“ des nordrhein-westfälischen Landeswassergesetzes betrifft Bürger und Kommunen gleichermaßen. Jetzt gründete eine Gruppe von Abwasserbetrieben das „Kommunale Netzwerk Grundstücksentwässerung – KomNetGEW“. Ziel ist es, die komplexen Anforderungen der Gesetzeslage gemeinsam besser zu lösen. Das Netzwerk steht ab sofort zur Verfügung und bietet allen Netzbetreibern die Möglichkeit sich zu beteiligen.Teilnehmer des „Kommunalen Netzwerkes Grundstücksentwässerung – KomNetGEW“ nutzen den Vorteil des Rückhalts in der Gruppe. Im Netzwerk mit anderen Entwässerungsbetrieben können notwendige Entscheidungen für Vorgehensweisen und Strategien bestmöglich abgesichert werden.
Einladung zur Info-Veranstaltung
Vertreter von Kommunen und Entwässerungsbetrieben sind herzlich eingeladen, sich über das „Kommunale Netzwerk Grundstücksentwässerung – KomNetGEW“ zu informieren. Das IKT richtet hierzu eine kostenlose Info-Veranstaltung aus:
Info-Veranstaltung zu § 61a LWG NRW
„Kommunales Netzwerk Grundstücksentwässerung – KomNetGEW“
Dienstag, 26. August von 10 – 13 Uhr
im IKT, Gelsenkirchen

Aufgrund der hohen Teilnehmerzahlen findet die Veranstaltung auch statt am Mittwoch, 27. August von 10 – 13 Uhr

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Studie zu Spurenstoffen in der Ruhr bestätigt Vorgehen des Umweltministeriums

In einer umfangreichen Studie haben das IWW Rheinisch-Westfälische Institut für Wasser in Mülheim an der Ruhr und das Institut für Siedlungswasserwirtschaft der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen im Auftrag des Umweltministeriums die Belastungen in der Ruhr durch Spurenstoffe und die Möglichkeiten zur Senkung des Eintrags von Spurenstoffen in die Ruhr durch Maßnahmen auf Kläranlagen untersucht. Die Studie bestätigt, dass ein akuter Handlungsbedarf an den Kläranlagen im Ruhreinzugsgebiet selbst nicht besteht. Zugleich kommt die Studie zu dem Ergebnis, dass mittel- bis langfristig Handlungsbedarf an einzelnen Kläranlagen nicht ausgeschlossen werden kann; die genaue Festlegung bedarf jedoch weiterer Untersuchungen. Im Rahmen des Programms „Reine Ruhr“ wird das Umweltministerium dennoch das Ziel weiterverfolgen, auch die langfristigen Zielwerte des Umweltbundesamtes im Trinkwasser einzuhalten.

Der Ruhrverband beabsichtigt vor diesem Hintergrund, zusätzliche Verfahrenstechniken zur Reinigung von Abwasser wie Ozonung und Aktivkohleadsorption im großtechnischen Maßstab zu untersuchen. Dazu soll großtechnisch die gezielte Behandlung von Spurenstoffen erprobt werden.

Das Umweltministerium wird die Studie, so wie im Programm „Reine Ruhr“ angekündigt, der von Minister Eckhard Uhlenberg einberufenen Expertenkommission zur Bewertung zuleiten. Die Ergebnisse der Bewertung sollen noch in diesem Jahr vorliegen.

Die Studie hat sich mit vier zentralen Fragen befasst:

  1. Wie werden die heutigen Belastungen der Ruhr mit Spurenstoffen wissenschaftlich eingeschätzt?
  2. Gibt es geeignete Behandlungsverfahren, deren zusätzlicher Einsatz auf kommunalen Kläranlagen denkbar wäre?
  3. Wie würde sich der Einsatz dieser Verfahren für die Spurenstoff-Konzentrationen in der Ruhr auswirken?
  4. Welche zusätzlichen Kosten würden entstehen?

Als trinkwasserrelevante Stoffe wurden u.a. Arzneistoffe, Röntgenkontrastmittel und Flammschutzmittel näher untersucht. Beispielhaft für diese Stoffgruppen sind hier Carbamazepin, Amidotrizoesäure und Tris(1-chlorisopropyl)phosphat (TCPP) zu nennen. Die über die Kläranlagenabläufe vorliegenden Kenntnisse wurden mit Messwerten von Ruhrwasser verglichen und Modelle für unterschiedliche Abflusskonstellationen aufgestellt.

Die ermittelten Konzentrationen im Gewässer bewegen sich durchgängig – auch bei ungünstigen Verhältnissen – unterhalb der für Trinkwasser geltenden aus Vorsorge festgelegten gesundheitlichen Orientierungswerte. Lediglich für die humantoxikologisch unbedenklichen Röntgenkontrastmittel und Komplexbildner kommt es in Teilbereichen des Gewässers zeitweise zu einer Überschreitung bestimmter Zielvorgaben.

http://www.umwelt.nrw.de/umwelt/wasser/abwasser/ruhrstudie/index.php

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Aktualisierte PFT-Werte in Nordrhein-Westfalen veröffentlicht

Das nordrhein-westfälische Umweltministerium hat am 16. Mai 2008 aktualisierte Werte zu Perfluorierten Tensiden (PFT) in Kläranlagenabläufen und im Trinkwasser im Ruhreinzugsgebiet veröffentlicht. Dabei handelt es sich um Konzentrationswerte im Abwasser von Kläranlagen und im Trinkwasser. Zudem sind auch (errechnete) Frachtwerte dargestellt, die lediglich zur Plausibilisierung von Daten dienen, für eine Belastungseinschätzung des Abwassers, des Ruhrwassers und des Trinkwassers ungeeignet sind. Insbesondere für das Trinkwasser sind ausschließlich Konzentrationswerte von Bedeutung, so das Ministerium.
Die Daten umfassen einen Zeitraum bis April dieses Jahres und belegen die Erfolge der Maßnahmen zur Reduzierung von PFT in der Ruhr. Diese Verringerung ist das Ergebnis vielfältiger Maßnahmen, die gemeinsam mit der Industrie begonnen wurden. Zu diesen Maßnahmen zählen zum Beispiel der Einsatz von Ersatzstoffen oder eine bessere Dosierung. Von den ehemals auffälligen Kläranlagen sind mittlerweile nur noch wenige mit Konzentrationen von mehr als 300 Nanogramm pro Liter übrig geblieben (also dem Wert, der eigentlich für das Trinkwasser maßgeblich ist).
Trotz der noch nicht abgeschlossenen Reduzierungsmaßnahmen bleibt festzuhalten, dass die Konzentrationen in der mittleren und unteren Ruhr bereits im Gewässer in der Regel unter dem für Trinkwasser aus Vorsorgegründen geforderten Zielwert von 100 Nanogramm pro Liter liegen. Die Trinkwasserdaten selbst belegen erst recht, dass die Konzentrationen hier stabil unter diesem von der Trinkwasserkommission vorgegeben Zielwert liegen.
www.umwelt.nrw.de/umwelt/pft/index.php

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Hohe Beteiligung am Benchmarking Projekt Abwasser in NRW

Anmeldefrist zur Teilnahme auf Wunsch vieler Unternehmen verlängert

Das landesweite Projekt Abwasser Benchmarking NRW, das Ende 2007 gestartet ist, stößt bei den Betreibern von Abwasseranlagen auf sehr großes Interesse. Bisher haben sich bereits über 100 Betreiber von Abwasseranlagen angemeldet.

Kontakt
DWA-Landesverband Nordrhein-Westfalen
Kronprinzenstr. 24
45128 Essen
Tel.: 0201 104-2141
Fax: 0201 104-2142
E-Mail: info@dwa-nrw.de

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PFT – Uhlenberg bei Anglern am Möhnesee: Blutuntersuchungen angekündigt

-Der Umweltminister von Nordrhein-Westfalen, Eckhard Uhlenberg, hat sich heute gemeinsam mit dem Vorstandsvorsitzenden des Ruhrverbands, Professor Harro Bode, bei einem Besuch von Anglern am Möhnesee über die Auswirkungen der Verzehrempfehlungen informiert, die im Zusammenhang mit der PFT-Belastung von Ruhr und Möhne ausgesprochen worden waren. „Während Vereinsvorsitzende, Fischereigenossenschaften, Verbände und Behörden die Empfehlungen als hilfreich empfanden, sind viele Angler an Ruhr und Möhne doch ziemlich verunsichert„, sagte Uhlenberg im Anschluss an das Treffen.

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BDEW gründet einheitliche Landesgruppe für NRW

Mitglieder sind über 230 Unternehmen der Energie- und Wasserwirtschaft / BDEW-Landesgruppe wählt Markus F. Schmidt zum neuen Vorsitzenden

Bochum, 5. März 2008 – Die Unternehmen der Energie- und Wasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalen (NRW) werden ab sofort von einem einheitlichen Verband vertreten: Mit der Fusion der bislang getrennten Bereiche für Strom und Wärme auf der einen – sowie für Erdgas, Wasser und Abwasser auf der anderen Seite entstand am Dienstag, 4. März 2008, in Bochum die Landesgruppe Nordrhein-Westfalen des BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. mit Sitz in Bonn.

Nach zweistündigen Beratungen, so die BDEW-Landesgruppe, stimmten die Vertreter der mehr als 230 Mitgliedsunternehmen einstimmig der neuen Organisation zu. Zum Landesgruppenvorsitzenden wurde Markus F. Schmidt, Vorstandsvorsitzender der Stadtwerke Düsseldorf AG, gewählt. Seine Stellvertreter sind Volker Staufert, Netzvorstand der RheinEnergie AG Köln, und Eduard Hunker, Geschäftsführer der Stadtwerke Lübbecke GmbH.
„In unserer neuen Landesgruppe sind jetzt die Bereiche Energie, Wasser und Abwasser unter einem Dach. Wir werden dadurch schneller und beweglicher – und das wird allen Mitgliedsunternehmen zu Gute kommen, den kleinen ebenso wie den großen“, kommentiert Schmidt den Zusammenschluss. Als „hervorragende Grundlage für eine erfolgreiche Arbeit“ bewertet er den Verlauf der Gründungsversammlung: „Die Beratungen und die Wahlen zur Fusion haben in einer sehr professionellen und kollegialen Atmosphäre stattgefunden. Deshalb bin ich sehr guter Dinge, dass wir im Energieland Nr. 1 gemeinsam einiges bewegen können. Ich freue mich auf die Arbeit in der Landesgruppe“.

Ein reprofähiges Portrait von Markus F. Schmidt kann unter der Rubrik „Presseservice“ auf der Website der Stadtwerke Düsseldorf AG herunter geladen werden (www.swd-ag.de). Direkter Link: http://www.swd-ag.de/unternehmen/presse/foto_download.php

Weitere Informationen

Dr. Wolfgang van Rienen
Geschäftsführer Landesgruppe Nordrhein-Westfalen
Telefon 02 28 / 25 98-450
E-Mail info@bgw-dvgw-nrw.de

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Energie-Forschungszentrum Niedersachsen erhält Auftrag, energieautarke Kläranlage zu planen

Goslar/Clausthal-Zellerfeld. Mithilfe von Clausthaler Forschern soll im Landkreis Goslar die erste energieautarke Kläranlage der Region entstehen. Um diesen Beitrag zum Klimaschutz zu verwirklichen, hat die Goslarer Niederlassung der Eurawasser Betriebsführungsgesellschaft eine Studie beim Energie-Forschungszentrum Niedersachsen (EFZN) in Auftrag gegeben. Ziel ist es, die Kläranlage so auszubauen, dass sie sich selbst komplett mit Strom und Wärme versorgen kann. „Ein solches Zukunftskonzept zu erstellen, ist eine überaus reizvolle Aufgabe. Es kann beispielgebend für andere Objekte sein“, sagt EFZN-Chef Professor Hans-Peter Beck. Zusammen mit dem Clausthaler Umwelttechnik-Institut (Cutec) und der Firma Inensus könne sehr viel Know-how eingebracht werden.
Diplom-Ingenieur Axel Krause, Geschäftsführer der Eurawasser-Niederlassung in Goslar, will die Energieversorgung der Kläranlage aus zwei Gründen umstellen. „Einerseits gewinnen durch die steigenden Energiepreise und den zu beobachtenden Klimawandel Fragen der Wirtschaftlichkeit, Ökologie und Nachhaltigkeit immer mehr an Bedeutung.“ Zum anderen macht eine neue Verordnung die landwirtschaftliche Verwertung von Goslarer Klärschlamm künftig schwieriger. Deshalb wird Klärschlamm als Energieträger interessanter.

Aber nicht nur das Verfahren zur dezentralen thermischen Verwertung von Klärschlamm soll wissenschaftlich betrachtet werden. Die Forscher werden gemeinsam mit der Betriebsführungsgesellschaft den Einsatz verschiedenster regenerativer Energien ausloten, zum Beispiel von Wasser- und Windkraft, Photovoltaik sowie Biogaserzeugung aus organischen Rest- oder nachwachsenden Rohstoffen. „Es gilt, eine ökologisch und ökonomisch sinnvolle Kombination der unterschiedlichen Möglichkeiten zu entwickeln und wirtschaftlich zu bewerten“, sagt Krause. Denn jedes Energieerzeugungsverfahren für sich genommen sei zwar schon in Kläranlagen umgesetzt worden, aber eine komplexe Systemlösung bedeute hierzulande mit großer Wahrscheinlichkeit ein Novum.

„Deshalb freuen wir uns, dass mit dem Energie-Forschungszentrum ein Partner gefunden worden ist, der dieses bedeutsame Projekt wissenschaftlich begleitet“, betont Krause. Bei der Stadtentwässerung Goslar GmbH, die als kommunaler Partner an der Kläranlage beteiligt ist, stieß die Idee ebenso auf Zustimmung wie beim Mutterkonzern von Eurawasser, der französischen Suez-Gruppe. „Unser Projekt besitzt innerhalb der Gruppe Pilotcharakter und wird aus Paris gefördert“, sagt Krause. Die Ergebnisse der Studie könnten bereits am 23. und 24. September, wenn in Goslar das dritte Eurawasser-Forum „Innovation und Technik“ stattfindet, vorliegen.
Christian Ernst, Pressestelle
Technische Universität Clausthal
18.03.2008
Weitere Informationen:
http://www.efzn.de/
http://goslar.eurawasser.de/

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Benchmarking-Projekt Abwasser in Nordrhein-Westfalen – Anmeldefrist verlängert

Bis Mitte Februar 2008 haben sich rund 100 Betreiber von Abwasseranlagen angemeldet zum landesweiten Projekt Abwasser-Benchmarking Nordrhein-Westfalen, das Ende 2007 gestartet ist. Da die Forderung nach Einführung des gesplitteten Gebührenmaßstabs für Abwasser (KA 2/2008, Seite 103) bei den Kommunen derzeit große Personalressourcen bindet, wurden die Fristen zur Anmeldung und Datenerhebung für das Projekt bis Ende April 2008 verlängert. Aktuelle Informationen zum Projektstand und zur Beteiligung sind im Internet veröffentlicht:

www.abwasserbenchmarking-nrw.de

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Die neue Gemeindeordnung in Nordrhein- Westfalen

Am 20. September 2007 wurde in dritter Lesung das Gesetz zur Reform der kommunalen Selbstverwaltung beschlossen.

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Vergaberechtsleitfaden der PPP-Task-Force veröffentlicht

Einen gemeinsamen Leitfaden zum Vergaberecht haben die PPP-Task-Forces des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen am 28. September 2007 veröffentlicht. Der anwenderorientierte Leitfaden bildet den gesamten Verfahrensablauf eines PPP-Projektes ab. Die im Leitfaden enthaltenen Musterformulare dienen als Empfehlung für die inhaltliche Ausgestaltung der maßgeblichen Unterlagen eines PPP-Vergabeverfahrens.

www.bmvbs.de, dort: Bauwesen, Bauwirtschaft, Public Private Partnership

http://www.dwa.de/portale/dwa_master/dwa_master.nsf/home?readform&objectid=F14979096A2CC605C125722D0051CABC&editor=no&&submenu=_1_3_3&&treeid=_1_3_3&#Spektrum

Br 11-07

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CDU und FDP beschließen neue NRW-Gemeindeordnung und Entschließungsantrag

Wirtschaftliche Betätigung der Kommunen arg beschnitten

Anstatt die Einschränkungen der Selbstverwaltung der Kommunen durch das neue Gemeindegesetz aufzuheben, haben CDU und FDP im Landtag die neue Gemeindeordnung beschlossen. Die Opposition hatte zuvor eine dritte Lesung des Gesetzes durchgesetzt, womit die Abstimmung einen Tag verschoben wurde.

Die Regierungsfraktionen haben gleichzeitig einen Entschließungsantrag beschlossen, nach dem „Kommunen auch weiterhin berechtigt sein (sollen), für den Heimatmarkt Energie zu erzeugen und energienahe Dienstleistungen anzubieten. Zu diesen Dienstleistungen gehören auch das Energiemanagement, die Energieberatung und sonstige energienahe Dienstleistungen, soweit nicht in den Bereich des Handwerks übergegriffen wird.“ Damit reagierten die Fraktionen auf die massive Kritik an dem Gesetzentwurf auf der Anhörung des Landtages. In der Anhörung wurden vor allem von den Vertretern der Kommunalen Spitzenverbände starke Bedenken geäußert, dass auch der nach geltendem Recht aus dem Anwendungsbereich der Subsidiaritätsklausel ausgenommene Bereich des § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (Energieversorgung, Wasserversorgung, öffentlicher Verkehr, Betrieb von Telekommunikationsnetzen) den aus dem Merkmal „dringend“ abgeleiteten Einschränkungen unterliegen könnte und damit ausschreibungspflichtig wäre. Der Antrag der SPD, das kommunale Wirtschaftsrecht nicht zu verschärfen, wurde gleichzeitig abgelehnt. Nach Einschätzung von Experten wird die Novelle die Rahmenbedingungen der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen deutlich verschlechtern.

„Das neue Gemeindegesetz bleibt eine massive Einschränkung der Kommunen zulasten der Bürger. Der Entschließungsantrag reicht lange nicht aus, wir brauchen eine Änderung des Gesetzentwurfes. Wasser als Lebensgrundlage ist und bleibt ein schützenswertes Gut, das man nicht einfach verkaufenn kann“, erklärt der Geschäftsführer der Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft Dr. Hans Estermann anlässlich der Verabschiedung des Gesetzes im Landtag von Nordrhein-Westfalen.

An dieser Einschätzung wird auch der geplante Bestandsschutz, der den Status quo der wirtschaftlichen Betätigung der Städte, Kreise und Gemeinden garantiert, nichts ändern. Der Deutsche Städtetag hatte bereits auf der Anhörung des Landtages ausgeführt: „Das europäische Recht ist ebenso wie das Grundgesetz wettbewerbspolitisch neutral. Der geplante Vorrang der Privatwirtschaft vor der Kommunalwirtschaft steht deswegen im Widerspruch zu den im europäischen Recht grundlegenden Prinzipien der Nichtdiskriminierung und damit der Gleichbehandlung aller in einem Markt tätigen Unternehmen, unabhängig davon, wem sie gehören.“ Eine Verfassungsklage gegen das Gesetz kann wohl nicht ausgeschlossen werden.

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Hilfreiche Adresse für NRW

Der Nordrhein westfälische Städte- und Gemeindebund berichtet, dass 330 der 396 Städte und Gemeinden von NRW einen Beratungsvertrag mit der Kommunal- und Abwasserberatung NRW GmbH abgeschlossen haben. Die KuA NRW ist im Bereich der Abwasserbeseitigung tätig. Sie bietet aber auch Kommunales Risikomanagement für Kommunale Abwasserbetriebe, und die Übernahme von Beauftragtenfunktionen und Personalbedarfs-Prüfungen an. Hinzu kommt das Angebot, Kommunen bei der Regenwassergebühren -Einführung zu begleiten. Im Aufbau befindet sich ein “ Warenkorb Recht „, in dem die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Abwasserbereich zu finden sind

Weitere Informationen unter http://www.kua-nrw.de

Br 10-07

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Benchmarkingprojekt jetzt auch in NRW

Der Geschäftsführer der Landesgruppe Nordrhein- Westfalen, Wolfgang von Rienen des BGW berichtet, dass ein entsprechendes Projekt für die Trinkwasserversorgung in Planung ist. Durchgeführt wird es von der Unternehmensberatung und Kanzlei Rödl & Partner. Aus den gewonnenen Daten erhofft man sich auch bessere Informationen zur Preisgestaltung des Trinkwasserpreises und Hinweise auf Betriebsoptimierungen.

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Ruhrgütebericht 2006 vorgelegt

Der Ruhrverband und die Arbeitsgemeinschaft der Wasserwerke an der Ruhr haben aktuell den 34.Bericht vorgestellt. Er basiert auf 13.400 Wasser- und Feststoffproben aus der Ruhr, den Kläranlagenabläufen und den Klärschlämmen. Deutlich zeigt sich, , dass die Qualität des Ruhrwassers deutlich gestiegen ist. Dazu beigetragen hat vor allem das Kläranlagenausbauprogramm das 1,6 Milliarden € gekostet hat. Der Ruhrverband beurteilt die Wasserqualität in Bezug auf die Schadstoffkonzentration am Auslauf der Kläranlagen als überdurchschnittlich ein, im Landes- oder Bundesvergleich betrachtet. Beispielsweise lagen die Ablaufmittelwerte der Kläranlagen an der Ruhr 2006 in Bezug auf die organische Verschmutzung bei 6,7 Milligramm pro Liter und der Gesamt- Phosphor bei 0,51 Milligramm pro Liter. Hier werden die vom Gesetzgeber festgelegten Überwachungswerte zum Teil deutlich unterschritten. So unterschreitet beispielsweise der anorganische Stickstoff der Ablaufmittelwerte den Überwachungswert um 53 Prozent. Und

Den gesamten Bericht, der auf knapp 200 Seiten ausführlich informiert, kann man über den Ruhrverband oder den AWWR beziehen.

www.ruhrverband.de
www.awwr.de

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Kein kostenloses Mineralwasser

Weil Ende August  Hochwasser der Ruhr zu einer Überflutung der Trinkwasserbrunnen geführt  hat, mussten die  Stadtwerke ein Abkochgebot des Trinkwassers erlassen. Da die Versorgungspflicht in Fällen von höherer Gewalt nicht gelte, wurde die von einzelnen Bürgern angefragte Übernahme der Kosten für Mineralwasser abgelehnt. So der Geschäftsführer der Stadtwerke Werl GmbH.

Inzwischen kann das Wasser wieder uneingeschränkt getrunken werden, da die Gesundheitsbehörden die Auflagen aufgehoben haben.

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FLUGGS informiert

Auf der Internet-Seite des Wupperverbandes findet man viele Umweltinformationen über sein Einzugsgebiet. Es gibt viele Karten, Luftbilder und interessante Informationen, beispielsweise auch über die Bäche und Flüsse aus dem Verbandsgebiet. Der Namen FLUGGS ist eine Abkürzung für “ FlussGebietsGeooinformationsSystem „. Die Informationen sind auch ideal geeignet zum Einsatz im Schulunterricht, deshalb wird ein Faltblatt in den Schulen verteilt.

http://www.wupperverband.de

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Wupperverband verbrennt 120.000t Klärschlamm im Jahr

Auf der Kläranlage Buchenhofen betreibt der Verband eine Monoverbrennungsanlage, die im vergangenen Jahr  120.000 t entwässerten  Klärschlamm verbrannt hat. Damit ist die 30 Jahre alte Anlage fast zu 100 Prozent ausgelastet, sie verbrennt eigene und externe Schlämme.

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Emschergenossenschaft plant Beitragserhöhung

Der Umbau der Emscher soll vorangetrieben werden, dazu werden die Umlagen der Mitglieder in den nächsten Jahren schätzungsweise um jährlich vier bis fünf Prozent steigen. Grundsätzlich besteht bei den 150 Mitgliedern/ Kommunen Zustimmung, im November wird auf der Genossenschaftsversammlung darüber entschieden. Falls die Versammlung  der Umlageerhöhung zustimmt, kann das Großprojekt bereits 2020 bis 2022 abgeschlossen sein. Bis zum Kulturhauptstadtjahr 2010 sollen ca. 20 km der insgesamt 80 km der Emscher dann abwasserfrei sein. Die Kommunen könnten dann die Planung zur Nutzung des neu entstandenen Raumes beginnen.

Die Möglichkeiten soll das „Emscherschaufenster Dortmund“ demnächst  vorstellen.

Weitere Informationen unter www.emschergenossenschaft.de

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Gelsenwasser steigt in Herne ein

Seit Mitte August ist das Unternehmen in der Stadt Herne nicht nur für die Wasserversorgung zuständig, sondern auch für die Abwasserableitung. Die Behandlung des Abwassers bleibt aber bei der Emschergenossenschaft.

Deshalb wird die Wasserversorgung Herne  eine neue  Gesellschaft, die Stadtentwässerung Herne GmbH gründen. Die Stadt arbeitet mit Gelsenwasser schon seit vielen Jahren zusammen, an dem neuen Unternehmen ist jeder zu 50 Prozent beteiligt. Nachdem die Genehmigungen vom Bundeskartellamt, der Finanzverwaltung und der Bezirksregierung vorliegen, wird das Gemeinschaftsunternehmen die nächsten 25 Jahre für die Abwasserentsorgung zuständig sein. Der Stadt sollen angeblich für die Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung rund 140 Millionen € zufließen. Damit ist in Nordrhein- Westfalen die erste Teilprivatisierung im Bereich Abwasser durchgeführt worden.

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Bevölkerungsschwund führt zu steigenden Gebühren

Nach Aussage des Deutschen Städte- und Gemeindebundes kommen auf Verbraucher im Ruhrgebiet steigende Kosten zu. „In diesen Regionen wird es zum unvermeidlichen Gebührenerhöhungen kommen „, sagte Bernd Düsterdiek , Umwelt- und Städtebauexperte beim Städtetag zur “ Westdeutschen Allgemeinen Zeitung „.  Der verbrauchsunabhängige Kostenanteil muss von immer weniger Haushalten erwirtschaftet werden. Er vertritt die Ansicht, dass bis zum Jahr 2010 etwa 60 Milliarden €  in die Wasser Ver- und Entsorgung fließen müssten, in 2006 waren es nur etwa 5 Milliarden €.

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Information zur Umsetzung WRRL in NRW

Vier Informations- Broschüren zur Umsetzung der EU-Wasser- Rahmen- Richtlinie stehen zum Download im Internet bereit. Die Broschüren informieren über den Zeitplan und das Arbeitsprogramm, über die Unterschiede zwischen natürlichen, erheblich veränderten und künstlichen Gewässer sowie über das Gewässer Monitoring.
Sie können unter http://www.munlv.nrw.de heruntergeladen
oder unter Telefon 0211 – 4566666 angefordert werden.

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“ Gesetzentwurf mit politischem Ziel eines Abwasser -Marktes „

Die geplante Novellierung des Verbandsgesetzes in Nordrhein Westfalen stößt bei den betroffenen Wasserverbänden auf äußerste Ablehnung. Die Verbände kritisieren scharf die inhaltliche Ausrichtung, aber auch das formale Vorgehen der Parteien. “ Die Novelle solle wohl im Galopp durch alle Gremien getragen werden. CDU und FDP wollten mit dem Gesetzentwurf profitorientierten Privatunternehmen den Weg bereiten, um neue Märkte für ihre Wassergeschäfte in NRW zu erschließen “ so steht es in einer Mitteilung der Arbeitsgemeinschaft der Wasserwirtschaftsverbände in NRW. Die Verbände weisen in ihrer Mitteilung auch auf konkrete Nachteile für die Bürger hin.

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Initiative gegen Privatisierung

Das von der Landesregierung NRW gesetzte Ziel “ Privat geht vor Staat „ bedrohe die Wasserwirtschaft, postuliert die Initiative “ Unser Wasser „. Sie wird von Arbeitnehmern der Wasserverbände  Emschergenossenschaft und Lippeverband getragen, die durch verschiedene Aktionen die Öffentlichkeit  auf die Folgen der Privatisierung hinweisen will. Sie sind der Meinung, dass höhere Kosten bei schlechterer Versorgung und Qualität für den Bürger entstehen.

Weitere Informationen unter www.unserwasser.net

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Clearing-Stelle hilft

Konflikte zwischen Firmen und Behörden bei Genehmigungsverfahren sollen mit Hilfe einer Clearing-Stelle zukünftig in Nordrhein Westfalen schneller gelöst werden. Als Kommunikationsplattform zwischen Landesregierung und Wirtschaft, bezeichnete der NRW-Umweltminister das neue Projekt. Die Stelle nimmt jeden Streitfall entgegen, Schwerpunkt liegt in den Bereichen Wasserentnahmeentgelt, Abwasserabgabe, Altlasten, Bodenschutz und Immissionsschutz. Die Geschäftsstelle des  Altlastenanierungs- und Altlasten Aufbereitungsverbandes NRW nimmt die Fälle entgegen. Ziel ist es, die Zusammenarbeit aller Institutionen im Umweltschutz zu verbessern.

Kontakt und weitere Informationen über www.aav-nrw.de

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Wuppertaler Rat: Wasserwirtschaft ist öffentliche Aufgabe

Mit einem Ratsbeschluss zum Thema „Wasserwirtschaft ist eine öffentliche AufgabeÄnderung der Verbandsgesetze ist ein Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung“ hat der Rat der Stadt Wuppertal in seiner Sitzung am 11. Juni 2007 Stellung bezogen zu einem Gesetzentwurf zur Änderung der Verbandsgesetze für die nordrhein-westfälischen Wasserverbände. Dieser Gesetzentwurf war von CDU und FDP am 8. März 2007 „ohne vorherige Beteiligung oder Information der Wasserverbände“, so der Wupperverband in einer Pressemitteilung, in den Landtag eingebracht worden mit dem Ziel, den Aufgabenbereich der Abwasserentsorgung für private Unternehmen zu öffnen. Den Wasserverbänden soll es – falls der Gesetzentwurf verabschiedet wird – zukünftig nicht mehr möglich sein, auf Wunsch der Kommunen den Betrieb von kommunalen Kanalnetzen zu übernehmen.

In dem von den Ratsmitgliedern fraktionsübergreifend, gegen die Stimmen der FDP, angenommenen Beschluss heißt es: „Der von der Landesregierung vorgelegte Gesetzentwurf zur Änderung und Ergänzung wasserverbandsrechtlicher Vorschriften gefährdet den weltweit herausragenden Standard der Wasserwirtschaft im Rheinland, in Westfalen und Deutschland. … Die Landesregierung wird aufgefordert, ihren Gesetzentwurf entsprechend zu modifizieren und die Wasserwirtschaft als Bestandteil der kommunalen Daseinsvorsorge zu garantieren.“

Nicht nur der Gesetzentwurf zur Änderung der Wasserverbandsgesetze, sondern auch die Diskussion um die Änderung des § 107 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, die eine Einschränkung der Tätigkeitsfelder öffentlicher Unternehmen vorsieht, sind Ausdruck der von der Regierungskoalition im Land gestarteten Initiative „Privat vor Staat“.

Die Ansicht der Privatisierungsbefürworter, dass ein Einstieg der Privaten in die Abwasserentsorgung zu Wettbewerb und letztlich zu einer Kostensenkung führen würde, teilt Bernd Wille, Vorstand des Wupperverbands, nicht. „Wird die Abwasserbeseitigung von privaten Unternehmen übernommen, so kann das für den Gebührenzahler eine Mehrbelastung von 20 Prozent aus Umsatz-, Ertrags- und Gewerbesteuer bedeuten. Neben den steuerlichen Auswirkungen werden die Profitorientierung der Privaten und der Verlust günstiger Finanzierungsmöglichkeiten der öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu einer Mehrbelastung führen.“

Auch die Arbeitsgemeinschaft der Wasserwirtschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen (agw) sieht keine Notwendigkeit für eine Änderung der Verbandsgesetze. Über den Gesetzentwurf zur Änderung der Wasserverbandsgesetze soll nach der Sommerpause im Landtag entschieden werden.

Gegen die Privatisierung der Wasserversorgung hat sich auch die CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag in einer Pressemitteilung vom 7. Juni 2007 ausgesprochen: „Die geforderte Privatisierung der Trinkwasserversorgung geht in die falsche Richtung. Die Kommunen müssen im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung eigenständig über die Organisation der Wasserversorgung wie auch der Abfall- und Abwasserentsorgung entscheiden können.“ Und weiter: „Die Preisunterschiede rechtfertigen keine pauschalen Vorwürfe.“
www.agw-nw.de

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Projekt  Entwässerungspass für Lünen

In Lünen leben knapp 90.000 Einwohner, nach einer Erhebung der Stadtentwässerung gibt es etwa 16200 private Kanalnetze, davon werden etwa 70 Prozent als zu Risiko für Umwelt oder auch für den Grundstückseigentümer selbst eingestuft. Deshalb startet die Stadt  mit einem Projekt, das Grundstückseigentümer zur Prüfung Ihrer Grundstücksentwässerungsanlage bewegen soll. Sie bietet ihren Bürgern den „Entwässerungspass Lünen “ an, der als Gütesiegel für einen risikofreies Kanalnetz darstellt. Ausgestellt wird der Entwässerungspass kostenlos von der Stadt, beantragen kann man ihn sowohl für Neubauten als auch für bestehende Grundstücke. In dem vorangehenden Verfahren beraten Mitarbeiter der Stadt die Grundstückseigentümer und wollen sie überzeugen, dass die Inspektion der privaten Kanalnetze, die in NRW von jedem Grundstückseigentümer durchgeführt werden muss, auch im eigenen Interesse liegt.

Das Projekt soll Ende Oktober auf der REHATEC in Duisburg vorgestellt werden.

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Getrennte Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser

Die Stadt Haltern am See  in Nordrhein Westfalen erhebt ab Januar 2008 getrennte Gebühren. Dazu werden die im März erstellten Luftbilder ausgewertet und Flächenveranlagungen vorbereitet. Die Grundstückseigentümer können hiermit die befestigten Flächen überprüfen und gegebenenfalls Korrekturen vornehmen lassen.

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Informationen aus Niedersachsen 2022

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Zu den Gesetzen und Verordnungen zum Thema Abwasser aus Niedersachsen gehts hier:
www.klaerwerk.info/Nuetzliche-Links/Gesetze#nieder

2023
Schadens-Aufarbeitung nach der Lühe-Flut geht weiter
2022
37 Millionen kWh Strom 2021 in niedersächsischen Kläranlagen produziert
Knapp 50 Prozent des Klärschlamms stofflich verwertet
2021
Bach im Fluss – der Niedersächsische Gewässerwettbewerb startet zum 7. Mal
131 Millionen kWh Strom aus niedersächsischen Kläranlagen im Jahr 2020
Sonder-UMK zum Hochwasserschutz – Lies fordert Klimafolgengesetz und bessere Mittelausstattung
Rezepte gegen Wassermangel: Koalition will Abwasser nutzen
Wassermangel in Norddeutschland: Abwasser, marsch!
Niedersachsen will Einsatz von gereinigtem Abwasser zur Feldberegnung prüfen
Olaf Lies zu einem Pilotprojekt zur Abwasseruntersuchung auf Coronaviren in Hannover
24,5 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Fläche Niedersachsens mit Nitrat belastet
Mehr Klärschlamm als Dünger verwertet
2020
Wasser ist wichtigstes Gut  
Klärschlammausbringung in der Landwirtschaft gesunken 
Düngeregeln werden verschärft  
2019
Nitrat-Messwerte sind fehlerhaft  
129 Millionen kWh Strom aus Kläranlagen 
Niedersachsen gründet BIM-Cluster für digitales Bauen 
Niedersachsens Energieminister Olaf Lies zur CO2-Bepreisung 
Masterplan Ems 2050: Bund und Land teilen sich die Kosten der Baumaßnahmen zur „Flexiblen Tidesteuerung“
Niedersachsen fördert Klimaschutz bei öffentlichen Abwasseranlagen 
Nährstoffbericht 2018 vorgestellt – mehr Anstrengungen für den Wasserschutz nötig 
Umweltministerium bewilligt 4,8 Millionen Euro für Naturschutz  
Weniger Klärschlammausbringung in der Landwirtschaft 
2018
Umweltminister Lies und Präsident Trips zeichnen Preisträger des Niedersächsischen Gewässerwettbewerbs 2018 „Bach im Fluss“ aus 
Förderung für kommunale Hochwasserpartnerschaften  
Stromerzeugung aus Klärgas um zwei Prozent gestiegen  
Klärschlamm macht den Kommunen zunehmend Schwierigkeiten 
Hinweise zur Zwischenlagerung von Klärschlamm herausgegeben  
Entsorgungsengpass beim Klärschlamm  
Klärschlamm bereitet Kommunen vermehrt Probleme 
Umweltministerium lässt Gewässer nach multiresistenten Keimen untersuchen  
2017
Antwort auf die mündliche Anfrage: Waren die Millionenschäden beim Hochwasser teilweise zu vermeiden?
18,5 Millionen Euro für Klimaschutz bei öffentlichen Abwasseranlagen 
Kabinett beschließt Gesetzentwürfe zur Änderung des Wasser und Naturschutzrechts  
Niedersachsen verstärkt Kontrolle der Düngung mit neuer Behörde  
Niedersachsen novelliert Wassergesetz  
2016
Niedersachsen startet Projekt für nachhaltige Nährstoffkreislaufwirtschaft  
Niedersachsen fördert Klimaschutz bei öffentlichen Abwasseranlagen 
EU-Förderung für öffentliche Abwasseranlagen bis November  
Überdüngung belastet weiter Böden und Wasser  
EU-Förderung für öffentliche Abwasseranlagen bis November  
2015
Mehr Kartoffeln durch Beregnung  
68,1 Millionen Euro für Projekte zur Energieeinsparung und Energieeffizienz  
Auf die mündliche Anfrage: Was tut die Landesregierung für ein Verbot von Mikroplastik?  
Antwort auf die mündliche Anfrage: Wer profitiert von der Erhöhung der Wasserentnahmegebühr?  
Kennzahlenvergleich 2015 – Umweltministerium und Verbände der Wasserwirtschaft informieren Wasserversorger in Niedersachsen 
Niedersachsen startet „Gewässerallianz“ 
2014
Umweltministerium und Kommunale Umwelt-Aktion U.A.N. stellen Fachplaner für ökologische Gewässerentwicklung vor 
Grenzänderung wegen Regenrückhaltebecken  
Niedersachsen sieht wenig Potenzial für Abwasserwärmenutzung 
Der Niedersächsische Gewässerwettbewerb 2014 „Bach im Fluss“ 
2013
Niedersachsen kündigt Ausstieg aus landwirtschaftlicher Klärschlammverwertung an
Ausstellung im Umweltministerium eröffnet: Frauen im Einsatz für den Umwelt- und Naturschutz
Niedersachsen schränkt die Herbstdüngung ein  
Rundverfügung zum Fracking 
2012
Abschlussbericht der Landeskartellbehörde zum Trinkwassermarkt erschienen  
Niedersächsisches Wassergesetz geändert 
2011
Sander: 16,6 Millionen Euro für besten Gewässerschutz
2010
Gewässerforum in Hildesheim eröffnet 
Hochwasserschutz hat in Niedersachsen hohe Priorität 
Neues vom NLWKN – Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz 
Infos über Oberflächengewässer mit Kartendienst jetzt auch im Internet 
Informationen über Oberflächengewässer in Niedersachsen 
Wasserrahmenrichtlinie: Niedersachsens Gewässer auf einen Klick 
Jährlich 18 Millionen für Trinkwasserschutz – 10.000 Landwirte in 83 Kooperationen machen mit 
Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen 
Kennzahlenvergleich der Trink- und Abwasserverbände in Niedersachsen 
Wattenmeer soll Weltnaturerbe werden  
Wulff, Beck und Binnewies legen Grundstein für Energie-Forschungszentrum Niedersachsen
Deichlinie in Cuxhaven wird verkürzt – Arbeiten voll im Zeitplan
4 Millionen Euro für neue Technologie zur Nährstoffrückgewinnung aus Klärschlamm- weltweit erste Anlage in Gifhorn 
Einrichtung Emsfonds 
EU-Verfahren gegen Deutschland eingestellt
Die Max-Planck-Gesellschaft und das Land Niedersachsen stärken die Meeresforschung in Nordwestdeutschland
Neuer Internetauftritt der Stadtentwässerung Hannover
Niedersachsen legt Umweltbericht 2006 vor
Niedersachsen saniert 16 Seen
Holzminden standhaft gegen Privatisierung
Injektionen von Flüssigdünge

Schadens-Aufarbeitung nach der Lühe-Flut geht weiter

Umweltminister Meyer: „Wir wollen die Betroffenen bei der Bewältigung der Schäden nicht alleine lassen“

Das niedersächsische Umweltministerium und der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) setzen sich weiter für eine unbürokratische Entschädigung der von den Überschwemmungen an der Lühe (Landkreis Stade) im Mai betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner ein. Derzeit werde dafür in Zusammenarbeit des Ministeriums mit dem Landesbetrieb eine sogenannte „Billigkeitsrichtlinie“ erarbeitet, berichtete NLWKN-Direktorin Anne Rickmeyer heute dem Stader Kreistag. Die erforderlichen Mittel der Schadensbewältigung sollen in einem regulären Nachtragshaushalt in 2023 vom Landtag abgesichert werden.

Grund für die Überschwemmungen am 28. Mai war die verspätete Schließung eines Sperrwerks, das im Normalfall die angrenzenden Grundstücke vor Hochwasser schützt. Nach bisherigen Erkenntnissen waren dafür technische Fehler im Meldesystem des Sperrwerks verantwortlich. Somit ergeben sich zwar keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Land. „Wir stehen aber weiter zu der Ankündigung von Ex-Umweltminister Olaf Lies, die Betroffenen bei der Bewältigung der Schäden nicht alleine zu lassen“, sagte der jetzige Umweltminister Christian Meyer. Die Anwohnerinnen und Anwohner hätten – vor dem Hintergrund von bis zu 190 erfolgreichen Schließvorgängen im Jahr – verständlicherweise darauf vertraut, dass sie auch diesmal durch das Sperrwerk geschützt sind, so Meyer. „Das hat leider an diesem Tag nicht funktioniert. Alle Geschädigten, die nicht versichert waren, sollen daher im Rahmen von Billigkeitsleistungen entlastet werden.“

„Eine wichtige und notwendige Grundlage für solche freiwilligen Entschädigungszahlungen ist eine Billigkeitsrichtlinie, die wir derzeit in Abstimmung mit dem Umweltministerium erarbeiten“, erläuterte NLWKN-Direktorin Rickmeyer heute in einer Sitzung des Kreistages in Stade. Voraussetzung für die Fertigstellung der Richtlinie und einen entsprechenden Landtagsbeschluss sei unter anderem die konkrete Höhe der gesamten Schäden. Diese müssten jetzt durch einen Gutachter ermittelt werden.

Minister Meyer: „Wir werden uns dafür einsetzen, dass die erforderlichen Finanzmittel im geplanten Nachtragshaushalt für 2023 eingestellt werden.“ Der kürzlich verabschiedete Nachtrag zum Doppelhaushalt 2022/23 war dagegen ein reiner Sonder-Nachtrag, um schnelle Hilfen für Betriebe, Kommunen und Haushalte im Rahmen der Energiekrise zu ermöglichen. „Wir bitten alle vom Mai-Hochwasser Betroffenen noch um etwas Geduld, denn wir benötigen jetzt eine rechtskonforme und haushaltsrechtlich abgesicherte Lösung im Interesse der Geschädigten“, so der Minister.

Auch wurden umfangreiche Konsequenzen aus der Lühe-Flut gezogen. Rein vorsorglich wurden nun zusätzliche Sicherungsstufen in das bisher einwandfrei funktionierende Alarmierungssystem des Lühe- Sperrwerks eingebaut. Die Maßnahmen zielen u.a. darauf ab, Auswirkungen von möglichen Störungen im Telekommunikationsnetz auf das Alarmsystem abzustellen.

Hintergrund:
Am 28. Mai dieses Jahres kam es im Bereich des Flusses Lühe (Landkreis Stade) zu Überschwemmungen, davon waren Anwohnerinnen und Anwohner in den Ortschaften Mittelnkirchen, Guderhandviertel und Horneburg betroffen. Insgesamt wurden dem NLWKN 71 Schadensmeldungen zugeleitet. So wurden Keller überflutet, diverse Gegenstände und auch Autos beschädigt. Das Lühe-Sperrwerk, das die angrenzenden Grundstücke eigentlich vor Hochwasser schützt, wurde an diesem Tag zu spät geschlossen.

Derzeit läuft noch ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren zu den genauen Ursachen des Vorfalls. Ein Teil der Betroffenen war gegen Hochwasserschäden versichert und konnte daher schon entschädigt werden.

https://www.umwelt.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/pressemitteilungen/schadens-aufarbeitung-nach-der-luhe-flut-geht-weiter-217921.html

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37 Millionen kWh Strom 2021 in niedersächsischen Kläranlagen produziert

Im  Jahr 2021 wurden in niedersächsischen Kläranlagen knapp 137 Millionen kWh Strom aus dem bei der Abwasserreinigung entstehenden Klärgas erzeugt. Nach Mitteilung des Landesamtes für Statistik Niedersachsen wurde der Strom in öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie in Unternehmen und Betrieben, die im Rahmen der Klärschlammfaulung Klärgas gewinnen, erzeugt. 90% des selbsterzeugten Stroms (rund 123 Millionen kWh) wurde 2021 in den Klär-anlagen selbst verbraucht. Die restliche Strommenge von rund 13 Millionen kWh wurde an das öffentliche Stromnetz abgegeben.Gemessen an der Gesamtstrommenge aus erneuerbaren Energien ist die Bedeu-tung der Stromerzeugung aus Klärgas als erneuerbare Ressource allerdings klein: Der Anteil lag im Jahr 2020 bei 0,3%. Daten zu der Gesamtstrommenge aus erneuerbaren Energien für das Berichtsjahr 2021 liegen noch nicht vor. Neben Strom produzierten die niedersächsischen Kläranlagen 2021 auch rund 172 Millionen kWh Wärme. Die Wärme wird vor allem für die Faulanlage und die Beheizung von Büro- und Betriebsgebäuden auf dem Gelände der Kläranlagen genutzt.

Weiterführende Informationen: https://www.statistik.niedersachsen.de/download/188251

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Knapp 50 Prozent des Klärschlamms stofflich verwertet

In Niedersachsen wurden im Jahr 2020 im Rahmen der öffentlichen Abwasserentsorgung knapp 174 100 Tonnen Tro­ckenmasse Klärschlamm aus kommuna­len Abwasserbehandlungsanlagen direkt und ohne Zwischenlagerung entsorgt. Das waren 8,3 % mehr als im Jahr 2019. Wie das Landesamt für Statistik Nieder­sachsen (LSN) mitteilt, ging davon knapp die Hälfte (rund 83 500 Tonnen) in die stoffliche Verwertung. Dort war die Landwirtschaft der größte Abnehmer und brachte etwa 61 500 Tonnen Klär­schlamm-Trockenmasse als Dünger aus, 2,0 % weniger als im Vorjahr. Weitere rund 22 000 Tonnen wurden in den Be­reichen sonstige stoffliche Verwertung (zum Beispiel Vererdung, Kompostie­rung) und landschaftsbauliche Maßnah­men (Rekultivierung) genutzt. Zudem wurden weitere rund 77 800 Tonnen (44,7 %) des im Jahr 2020 ange­fallenen Klärschlamms thermisch ver­wertet. Das durch Verbrennung entsorg­te Aufkommen stieg gegenüber 2019 deutlich um 20,7 %. Der Klärschlamm wurde überwiegend in Abfallverbren­nungsanlagen und in Energieversor­gungsunternehmen mitverbrannt (knapp 62 600 Tonnen). Dieses Aufkommen er­höhte sich im Vergleich zum Vorjahr um 8,0 %. In Monoverbrennungsanlagen wurden knapp 6400 Tonnen Klär­schlammtrockenmasse entsorgt, dies ent­spricht im Vergleich zu 2019 einer Zu­nahme um 27,4 %. Sonstige direkte Ent­sorgungswege, zum Beispiel die Abgabe an Trocknungsanlagen, wurden 2020 in einem Umfang von knapp 12 800 Tonnen (7,3 %) genutzt.

https://www.statistik.niedersachsen.de/download/179285

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Bach im Fluss – der Niedersächsische Gewässerwettbewerb startet zum 7. Mal

– Der diesjährige Gewässerwettbewerb ist eröffnet – Teilnahmeunterlagen können ab sofort bei der Kommunalen Umwelt-AktioN UAN angefordert werden –

Olaf Lies, der niedersächsische Minister für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, eröffnet am (heutigen) Montag offiziell „Bach im Fluss – den Niedersächsischen Gewässerwettbewerb 2022“. Teilnahmeschluss ist der 15. April 2022. Der Gewässerwettbewerb findet dieses Jahr zum siebten Mal statt. Er würdigt die vielen kleinen und großen Maßnahmen, die zum Schutz und der Verbesserung der ökologischen Qualität der Gewässer in Niedersachsen beitragen und rückt diese in das Licht der Öffentlichkeit.

Unsere Bäche und Flüsse in Niedersachsen sind nicht nur ein wertvoller Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten, sondern übernehmen durch ihre Auen auch eine wichtige Funktion im Hochwasserschutz. Das dürfen wir nicht nur wertschätzen, sondern müssen wir auch schützen. Der Einsatz und das Engagement, mit dem sich unterschiedliche Akteurinnen und Akteure in Niedersachsen für Schutz und Entwicklung von Gewässern einsetzen, ist bemerkenswert. Mit dem Wettbewerb „Bach im Fluss“ möchten wir dieses Engagement auszeichnen.“, erklärt Umweltminister Olaf Lies heute zur Eröffnung.

„Der Wettbewerb trägt auch dazu bei, gelungene Projekte und gute Ideen zu verbreiten“, ergänzt Dr. Marco Trips, Präsident des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes und aktueller Sprecher der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenbände. „Darum hoffe ich, dass auch in diesem Jahr wieder viele Teilnehmende mit ihren kreativen Beiträgen und innovativen Lösungsansätzen am Wettbewerb teilnehmen.“

Die Sieger der zwei Kategorien Haupt- und Ehrenamt werden mit der „Niedersächsischen Bachperle“ ausgezeichnet. Des Weiteren wird ein Sonderpreis der Niedersächsischen Bingo-Umweltstiftung vergeben. Besonders gelungene Wettbewerbsbeiträge erhalten zudem Preisgelder. Nach der feierlichen Preisverleihung wird eine Wettbewerbsbroschüre erstellt, die gelungene Projekte einer breiten Öffentlichkeit präsentiert.

„Ich wünsche allen Akteuren viel Spaß und Erfolg bei der Teilnahme und hoffe dieses Jahr im Herbst, die Gewinner des Wettbewerbs bei der Preisverleihung persönlich begrüßen zu können!“ so Karsten Behr von der Niedersächsischen Bingo Umweltstiftung.

Träger des Wettbewerbs sind das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz sowie die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände. Die Kommunale Umwelt-AktioN UAN betreut als Geschäftsstelle den Wettbewerb.

Die Teilnahmeunterlagen können ab sofort angefordert werden bei:
Kommunale Umwelt-AktioN UAN
E-Mail-Adresse: flasche@uan.de
Tel.: 0511 / 30285 58

Weitere Informationen zum Wettbewerb und die Broschüren der vergangenen Wettbewerbe finden Sie unter www.uan.de. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

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131 Millionen kWh Strom aus niedersächsischen Kläranlagen im Jahr 2020

Im Jahr 2020 wurden in niedersächsischen Kläranlagen 131 Millionen kWh Strom aus dem bei der Abwasserreinigung entstehenden Klärgas erzeugt. Nach Mitteilung des Landesamtes für Statistik Niedersachsen (LSN) wurden 91 Prozent des selbsterzeugten Stroms im Jahr 2020 in den Kläranlagen selbst verbraucht, die restliche Strommenge (11 Millionen kWh) wurde an Energieversorgungsunternehmen abgegeben. Gemessen an der aus erneuerbaren Energien erzeugten Gesamtstrommenge ist die Bedeutung der Stromerzeugung aus Klärgas allerdings gering: Der Erzeugungsanteil lag im Jahr 2019 bei 0,3 Prozent. Daten zu der Gesamtstrommenge aus erneuerbaren Energien für 2020 liegen noch nicht vor. Neben der Stromerzeugung wurden im Jahr 2020 aus niedersächsischen Kläranlagen 157 Millioneno kWh Wärme erzeugt. Die erzeugte Wärme wird vor allem für die Faulanlage und die Beheizung von Büro- und Betriebsgebäuden auf dem Gelände der Kläranlagen genutzt.

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Sonder-UMK zum Hochwasserschutz – Lies fordert Klimafolgengesetz und bessere Mittelausstattung

„Umgang mit Hochwasser und Dürre muss oben auf der politischen Agenda bleiben“

Das Ergebnis der gestrigen Sondersitzung der Umweltministerkonferenz kommentiert Niedersachsens Umwelt- und Klimaschutzminister Olaf Lies als Vertreter für die SPD-geführten Länder wie folgt:
„Am konsequenten Klimaschutz führt kein Weg vorbei, damit die Folgen des Klimawandels in den nächsten Jahrzehnten nicht immer schlimmer werden. Ausbau von Windenergie und Photovoltaik werden damit zum Schlüssel, um den Klimawandel zu bremsen. Und gleichzeitig muss der Umgang mit den Klimafolgen und hier insbesondere der Hochwasserschutz oben bleiben auf der politischen Agenda. Das haben die schlimmen Ereignisse in NRW und Rheinland-Pfalz gezeigt und die mindestens ebenso dramatischen Bilder ganz aktuell aus Genua mit noch deutlich größeren Niederschlagsmengen erneut in Erinnerung gerufen.

Vergessen dürfen wir aber auch nicht die Auswirkungen der anderen Wetterextreme, wie die große Trockenheit zuletzt in den Jahren 2018, 2019 und 2020. Der Streit ums Wasser hat unseren Blick auf diese lebenswichtige Ressource verändert. Entscheidend wird es daher sein, dass wir auch Lösungen finden, die sowohl den Schutz vor Hochwasser und Starkregen gewährleisten und Wasser in den drohenden trockenen Jahren speichern. Ein echtes Wassermanagement ist gefragt.

Gleichzeitig neigt unser politisches System manchmal zu einer gewissen Vergesslichkeit, wenn die großen Überschriften vorübergezogen sind. Einige sprechen dabei zurecht von Hochwasser- oder Dürredemenz. Das darf beim Klimaschutz und in diesem Fall vor allem auch beim Schutz für den Klimafolgen nicht passieren.

Dafür brauchen wir auf Bundesebene ein Klimafolgenanpassungsgesetz sowie eine bessere und verstetigte finanzielle Ausstattung für die Anpassung der Klimafolgen. Entsprechende Beschlüsse haben wir auf unserer gestrigen Sitzung gefasst. Und klar ist auch, dass der Umgang mit den Klimafolgen viel Geld kosten wird. Wir brauchen daher eine solide Mittelausstattung von jährlich mindestens 1 Milliarde Euro zusätzlich durch den Bund um eine Finanzierung der Klimafolgenanpassung wie Hochwasser, Starkregen und großer Trockenheit sicherzustellen. Darüber hinaus muss die bereits existierende Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK) weiter erhöht werden. Allein in Niedersachsen werden wir mindestens 100 Millionen jährlich für die Erhöhung unserer Deiche benötigen.

Gemeinsam mit der neuen Bundesregierung wollen wir dafür sorgen, dass der Klimaschutz, aber auch Maßnahmen zu Klimafolgenanpassung konsequent umgesetzt werden. Dafür liegen Milliardeninvestitionen vor uns, etwa im Küstenschutz, aber auch im Bereich des Städtebaus. Hierfür brauchen wir eine breite und gesicherte Finanzierung.“

https://www.umwelt.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/pressemitteilungen/sonder-umk-zum-hochwasserschutz-lies-fordert-klimafolgengesetz-und-bessere-mittelausstattung-204975.html

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Rezepte gegen Wassermangel: Koalition will Abwasser nutzen

Wasser wird knapper, die Trockenheit nimmt zu: Um die Folgen zu begrenzen, schlägt die Regierungskoalition in Niedersachsen nun vor, das Brauchwasser wiederzuverwenden – in der Landwirtschaft. Auch das birgt jedoch Gefahren. Mehr:

https://www.haz.de/Nachrichten/Der-Norden/Wassermangel-in-Niedersachsen-Koalition-will-Abwasser-nutzen

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Wassermangel in Norddeutschland: Abwasser, marsch!

Niedersachsen will die vierte Reinigungsstufe in Kläranlagen erproben. Damit könnte Abwasser zur Feldberegnung eingesetzt werden.

Die ausgedehnten Dürreperioden der vergangenen drei Sommer haben in Niedersachsen viele aufgeschreckt. Landwirte verzeichneten massive Ernteausfälle, in den Talsperren sanken die Pegel…mehr:

https://taz.de/Wassermangel-in-Norddeutschland/!5781044/

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Niedersachsen will Einsatz von gereinigtem Abwasser zur Feldberegnung prüfen

Niedersachsens Landesregierung will den Einsatz von gereinigtem Abwasser zur Feldberegnung in Pilotprojekten prüfen. Einen entsprechenden Antrag der Regierungsfraktionen CDU und SPD hat der niedersächsische Landtag am Donnerstag vergangener Woche angenommen.

Um eine Entlastung in angespannten Grundwasserkörpern zu erreichen, könne die Nutzung der Abwasserressourcen einen Beitrag leisten, heißt es in dem Antrag. Auch würden die Auswirkungen weiterer Dürreperioden auf die landwirtschaftlichen Flächen abgeschwächt.

Dabei könnten die Kläranlagenbetreiber…

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https://www.euwid-wasser.de/news/politik/einzelansicht/Artikel/niedersachsen-will-einsatz-von-gereinigtem-abwasser-zur-feldberegnung-pruefen.html

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Olaf Lies zu einem Pilotprojekt zur Abwasseruntersuchung auf Coronaviren in Hannover

„Wertvolle Erkenntnisse für die mittelfristige Pandemiebekämpfung – Frühwarnsystem kann möglich werden“

Die Stadtentwässerung Hannover plant mit Unterstützung des niedersächsischen Umweltministeriums ein Pilotprojekt zur Abwasseruntersuchung auf Coronaviren kombiniert mit einer Abbildung in einem Monitoringsystem zur Pandemiebekämpfung. Wissenschaftlich begleitet wird das Projekt durch Prof. Thomas Schulz, Institutsdirektor für Virologie an der Medizinischen Hochschule Hannover. Das kommentiert der niedersächsische Umweltminister Olaf Lies wie folgt:

„Das ist ein sehr interessantes Projekt und wir beabsichtigen kurzfristig die Förderung durch das Land zu ermöglichen. Klar ist: Dieses Projekt löst nicht die tagesaktuellen Probleme. Wir erhoffen uns vielmehr Erkenntnisse, die bei der mittelfristigen Pandemiebekämpfung von großem Nutzen sein können. Die Untersuchungen sollen kurzfristig beginnen, damit in der akuten Pandemie die Zusammenhänge zwischen den Abwasserdaten und den Zahlen des RKI hergestellt und analysiert werden können. Die Ergebnisse aus diesem Pilotprojekt sollen dabei einen wertvollen Beitrag zur Forschung leisten. Sollte die Analyse von Abwasser tatsächlich wesentlich früher als die RKI-Zahlen Hinweise auf Hotspots und lokale Ausbrüche liefern, ist der Schritt zu einem intelligenten Frühwarnsystem nicht mehr weit. Wir als Land unterstützen solche Forschung ausdrücklich.“

https://www.umwelt.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/pressemitteilungen/olaf-lies-zu-einem-pilotprojekt-zur-abwasseruntersuchung-auf-coronaviren-in-hannover-wertvolle-erkenntnisse-fur-die-mittelfristige-pandemiebekampfung-fruhwarnsystem-kann-moglich-werden-200071.html

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24,5 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Fläche Niedersachsens mit Nitrat belastet

Die Gebietskulisse der mit Nitrat belasteten Gebiete in Niedersachen umfasst 645.000 Hektar und damit rund 24,5 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF).

Das hat  die Niedersächsische Staatskanzlei anlässlich des Beschlusses der Niedersächsischen Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung …mehr:

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Mehr Klärschlamm als Dünger verwertet

In Niedersachsen wurden im Jahr 2019 im Rahmen der öffentlichen Abwasserentsorgung rund 161 000 Tonnen Trockenmasse Klärschlamm aus kommu­nalen Abwasserbehandlungsanlagen di­rekt und ohne Zwischenlagerung ent­sorgt. Wie das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) mitteilt, ging da­von mehr als die Hälfte (rund 86 600 Tonnen) in die stoffliche Verwertung. Da­bei war die Landwirtschaft der größte Abnehmer und brachte etwa 62 800 Ton­nen als Dünger aus, rund 1,5 % mehr als im Vorjahr. Davon wurden rund 48 100 Tonnen in Niedersachsen aufgebracht und knapp 14 700 Tonnen in anderen Ländern in Deutschland. Der Rest (rund 23 800 Tonnen) diente anderen stofflichen Verwendungen wie Kompostie­rung, Vererdung oder Verregnung.

Weitere 64 400 Tonnen des im Jahr 2019 angefallenen Klärschlamms wur­den thermisch verwertet. Das durch Ver­brennung entsorgte Aufkommen fiel im Vergleich zu 2018 um 7,0 % geringer aus. Der Klärschlamm wurde überwie­gend in Abfallverbrennungsanlagen und in Energieversorgungsunternehmen mit­verbrannt (knapp 58 000 Tonnen).Die­ses Aufkommen ging um 9,6 % zurück. In Monoverbrennungsanlagen wurden mit knapp 5000 Tonnen dagegen 8,6 % mehr Klärschlammtrockenmasse als 2018 verwertet.

Sonstige direkte Entsorgungswege, zum Beispiel die Abgabe an Trocknungs­anlagen, wurden 2019 in einem Umfang von knapp 9800 Tonnen genutzt.

Tabellarische Übersicht:
http://www.statistik.niedersachsen.de/download/165092

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Wasser ist wichtigstes Gut

Nds. Ministerium für Umwelt: – „Brauchen dringend Wassermanagement“ –

Niedersachsens Umweltminister Olaf Lies warnt vor tiefgreifenden Entwicklungen beim Thema Wasser. „Dürreperioden mit Trockenheit, Starkregen, immer härtere Unwetter und jedes Jahr Rekordtemperaturen – auf unsere Wasserwirtschaft kommen noch nie gekannte Herausforderungen zu“, prophezeite Lies am Dienstag bei einer Veranstaltung in Uelzen mit mehreren Hundert Wasser-Experten angesichts des Klimawandels in Niedersachsen. „Bei uns sind die Durchschnitttemperaturen um 1,6 Grad gestiegen, während der globale Anstieg „nur“ bei 1,2 Grad liegt. Das zeigt unsere hohe Betroffenheit“, erläuterte der Umweltminister den Fachleuten für Feldberegnung. „Die Niederschlagsmenge wird bei uns bis zu 20 Prozent steigen, besonders an der Küste sowie im Berg- und Hügelland“, sagte Lies: „Die Menge selbst ist deshalb kein Problem, aber die Intensität mit immer öfteren Starkregenereignissen. In anderen Regionen geht dagegen die Grundwasserneubildung zurück. Dagegen müssen wir uns in Niedersachsen mit einem intelligenten Wasser-Management wappnen“, warb der Umweltminister bei der Veranstaltung in Uelzen für ein umfassendes Konzept.

Denn Klimaprojektionen zeigen längst den Wandel für Niedersachsen: Wolkenbruchartige Wassermassen wie im Sommer 2017 gehen mit Dürren wie 2018 und 2019 sowie massiven Ernteausfällen einher, mit Schäden in den Wäldern und sinkenden Grundwasserpegeln. „Das führt dazu, dass die Bodenwasservorräte früher im Jahr aufgezehrt werden. Die Niederschläge werden sich zunehmend vom Sommer in den Winter verlagern und nicht mehr als mehrtägiger Landregen daherkommen, sondern als regelrechte Sturzfluten“, schildert Lies die Vorhersagen von Experten. „Wir müssen uns klarmachen“, so der Umweltminister: „Deutschland war im Jahr 2018 weltweit mit Japan und den Philippinen am stärksten von Extremwetterereignissen betroffen“. Für die Wasserwirtschaft lägen die Herausforderungen auf der Hand: Eine intelligente Beregnungstechnik zur Bewässerung der Kulturen, eine verlässliche Nutzung von Wasserkontingenten, sparsamer Umgang mit der Ressource in Trockenjahren und höchst sorgsamer Umgang mit den Trinkwasservorräten. In der Landwirtschaft müssten alternative Wasserquellen – Brauchwasser und Wasserrückhaltebecken – stärker zum Einsatz kommen, bei gleichzeitigem Rückbau von Drainagen. „Wir werden alle Anstrengungen darauf richten müssen, unser Lebensmittel Nummer 1, das Wasser, in der bisherigen Qualität zu sichern und zu erhalten. Es wird eine Kraftanstrengung“, sagt Lies voraus.

Diese Information im Portal des Landes Niedersachsen:
https://www.umwelt.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/pressemitteilungen/lies-wasser-ist-wichtigstes-gut-184815.html

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Klärschlammausbringung in der Landwirtschaft gesunken

In Niedersachsen wurden im Jahr 2018 im Rahmen der öffentlichen Abwasserentsorgung rund 165 000 Tonnen Trockenmasse Klärschlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen direkt und ohne Zwischenlagerung entsorgt. Wie das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) mitteilt, gingen davon rund 88 900 Tonnen in die stoffliche Verwertung. Die Landwirtschaft war hier der größte Abnehmer und brachte rund 61 800 Tonnen als Dünger aus. 2018 setzte die Landwirtschaft damit etwa 16 % weniger Trockenmasse Klärschlamm ein als noch im Vorjahr (rund 73 400 Tonnen). Die restlichen 27 100 Tonnen wurden einerseits für Rekultivierung und Kompostierung zugunsten landschaftsbaulicher Maßnahmen (rund 17 600 Tonnen) verwendet. Andererseits diente der Klärschlamm (rund 9500 Tonnen) als Ausgangsstoff für „Klärschlammerde“.
Weitere 69 200 Tonnen des 2018 angefallenen Klärschlamms konnten thermisch entsorgt werden. Dieses durch Verbrennung entsorgte Aufkommen lag um 42 % über dem Wert des Jahres 2017 (rund 48 900 Tonnen) und entsprach annähernd der dreifachen Menge des Jahres 2010. Der Klärschlamm wurde weit überwiegend in Abfallverbrennungsanlagen und in Energieversorgungsunternehmen mitverbrannt (rund 64 100 Tonnen).
Nach den vorliegenden Daten lagen der Anteil der stofflichen Verwertung des Klärschlamms in Niedersachsen bei rund 54 % und der Verbrennungsanteil bei rund 42 %. Deutschlandweit wurde der Klärschlamm im Rahmen der öffentlichen Abwasserentsorgung im Schwerpunkt verbrannt (Anteil: gut 74 %), nur etwa 25 % des Aufkommens wurden stofflich verwertet und rund ein Prozent in sonstigen Prozessen direkt entsorgt. Die Monoverbrennung in Klärschlammverbrennungsanlagen hatte in Niedersachsen einen Anteil an der Gesamtverbrennung von knapp 7 %; bundesweit lag dieser Anteil bei gut 38 %.

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Düngeregeln werden verschärft

Die niedersächsische Landesregierung hat am 18. November 2019 die Niedersächsische Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat (NDüngGewNPVO) beschlossen. Mithilfe dieser Länderverordnung sollen die Nährstoffeinträge in belastete Wasserkörper durch die Landwirtschaft verringert und damit die Umweltziele der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie erreicht werden. Weiteren Verfahren der EU-Kommission wegen Nichtumsetzung der EG-Nitratrichtlinie soll so wirksam entgegengewirkt, Strafzahlungen sollen verhindert werden.

Die Gebietskulisse Grundwasser („Nitrat-Kulisse“) umfasst rund 39 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Fläche – also rund eine Millionen Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche. Die Gebietskulisse Oberflächengewässer („Phosphat-Kulisse“) umfasst etwa ein Prozent der landwirtschaftlich genutzten Fläche. Das entspricht etwa 35 000 Hektar. In der Gebietskulisse Oberflächengewässer (phosphatsensible Gebiete) werden folgende Auflagen verhängt:
Verpflichtende Wirtschaftsdüngeranalysen vor Aufbringung auf die Flächen, um den genauen Nährstoffgehalt zu kennen und so die Düngung noch präziser zu gestalten.

Erhöhung der Mindestlagerkapazität für flüssige Wirtschaftsdünger und Gärreste von sechs auf sieben Monate.
Auf hoch und sehr hoch versorgten Böden ist nur eine reduzierte Phosphat-Düngung möglich, um eine P-Abreicherung im Boden zu erzielen.

Zur Umsetzung zweier Maßnahmen (Erhöhung der Lagerkapazität und reduzierte Phosphat-Düngung) sind Übergangsfristen bis ins Jahr 2021 vorgesehen. Ergänzende Hinweise zur Umsetzung der NDüngGewNPVO werden aktuell erstellt.

Karte der Gebietskulissen:
https://sla.niedersachsen.de/ landentwicklung/LEA

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Nitrat-Messwerte sind fehlerhaft

Dort müssen die Bauern die Düngung um 20 Prozent reduzieren: Mit fatalen Folgen für Ertrag und Einkommen. Massive Kritik an den Messergebnissen hatte es schon im April gegeben. Untersuchungen von Wasserproben aus Beregnungsanlagen von Landwirten aus Nordostniedersachsen hatten eine deutlich geringere Belastung ausgewiesen.
Nun hat die CDU-Fraktion im niedersächsischen Landtag in einer Presseerklärung die Überprüfung der Messstellen zur Ausweisung der roten Gebiete gefordert. Auch mit dem Hinweis auf die laufende Überprüfung der Messstellen in Nordrhein-Westfalen – und dies sollte möglichst erfolgen, bevor die schärferen Düngeregeln in Kraft treten.
Gefordert wird von der CDU eine Binnendifferenzierung der Grundwasserkörper. Diese würde möglicherweise ein ganz anderes Bild ergeben – wie bereits die Unterschungen des Bauernverbandes aus Nordostniedersachen zeigten. Bisher hat das niedersächsische Umweltministerium eine solche differenzierte Untersuchung allerdings abgelehnt.

Messwerte werden stark angezweifelt
Martin Bäumer, umweltpolitischer Sprecher der CDU-Landtagsfraktion in Niedersachsen sagte dazu: „In einigen Regionen werden die Messwerte der Messstellen stark angezweifelt. Selbst Wasserschutzkooperationen, welche seit Jahrzehnten vorbildlich arbeiten und den Nitrateintrag deutlich verringert haben, wiesen belastete Messstellen auf. Dies gilt es zu hinterfragen“.

Hintergrund war die aktuelle Unterrichtung des Umweltausschusses durch das Umweltministerium über die Bestimmung der „Roten Gebiete“. Dazu sagt Bäumer: „Ob die Zweifel berechtigt sind, muss dringend geklärt werde. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, warum nicht auch in Niedersachsen, so wie in NRW, das Messstellennetz überprüft wird“.

Um die Akzeptanz bei der Ausweisung der betroffenen Gebiete zu steigern, bedürfe es aus Sicht des CDU-Politikers zudem eines offenen und transparenten Verfahrens. „Daher halte ich den Schritt der Überprüfung der Messstellen für sinnvoll“, so der Umweltpolitiker.

Überprüfung bestätigt Messergebnisse nicht
Bereits im April hatte der Bauernverband im Nordosten Niedersachsens 130 Wasserproben aus der Region untersuchen lassen. Landwirte hatten Proben aus ihren Beregnungsbrunnen zur Verfügung gestellt. Mit erstaunlichen Ergebnissen: „Mindestens 95 Prozent der Proben seien deutlich unter dem Grenzwert von 50 Milligramm Nitrat gewesen“, heißt es.
Von Hysterie sprach deshalb auch der Vorsitzende des Bauernverbandes Nordostniedersachsen Thorsten Riggert. Hintergrund war, dass der Grenzwert von 50 Milligramm Nitrat pro Liter nach den offiziellen Messergebnissen an mehreren Messstellen deutlich überschritten wurde – die Messergebnisse des Bauernverbandes dies jedoch nicht bestätigten.

Für die Bauern in der westlichen Hälfte des Landkreises Uelzen hätten die offizellen Messergebnisse aber katastrophale Folgen: Aufgrund der neuen Düngeverordnung dürfen sie künftig 20 Prozent weniger düngen. „Das sind 1.000 Familien in Nordostniedersachsen, die komplett betroffen sind“, sagt Thorsten Riggert. „Es geht hier um die Existenz. Da bleibt keiner übrig – und das obwohl fast alle Messstellen einwandfreie Ergebnisse geliefert hätten“.
Ursache für die Abweichungen von den offiziellen Messwerten könnte sein: Offiziell wird der gesamte Grundwasserkörper betrachtet und zur Beurteilung herangezogen, und der geht durch die drei Landkreise Lüneburg, Uelzen und Celle.

Überprüfung in Nordrhein-Westfalen
Bereits im April hatte CDU-Landeschef Bernd Althusmann deshalb gefordert: „Neben verbesserten Düngemaßnahmen müssen wir die Messstellen einer kritischen Prüfung unterziehen“. Weiter sagte er: „Einzelprüfungen in Nordrhein-Westfalen hätten gezeigt, dass Messverfahren fehleranfällig seien oder es neben der Düngung auch andere Ursachen für hohe Nitratwerte im Grundwasser gebe“.

„Ich empfehle dem niedersächsischen Umweltminister, es seiner Kollegin aus Nordrhein-Westfalen gleichzutun und auch hierzulande eine kritische Überprüfung der besonders belasteten Messstellen vorzunehmen“, sagte Althusmann.
Die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen hatte zuvor Probleme mit Grundwasser-Messstellen eingeräumt. Nach Informationen der Neuen Osnabrücker Zeitung hatten Fachleute bei einer ersten Kontrolle von 300 Messstellen in rund 10 Prozent der Fälle Mängel festgestellt.

Das Umweltministerium in NRW wollte daraufhin weitere 280 Messstellen mit zu hohen Nitratwerten überprüfen. Dies scheint angesichts der konkreten Proben-Ergebnisse auch in Niedersachsen dringend geboten.

Verursacher – nicht Landwirtschaft allein
Vor diesem Hintergrund fordert der CDU-Umweltpolitiker Martin Bäumer: „Es ist nach meiner Auffassung äußerst wichtig, das Verursacherprinzip in Gänze zu beachten, daher darf im Hinblick auf die Ausweisung von nitratsensiblen Gebieten der Fokus nicht ausschließlich auf der Landwirtschaft liegen“.

„Der Eintrag von Nitrat und Phosphat von Kläranlagen muss in diesem Zusammenhang eine stärkere Berücksichtigung finden“, sagt Bäumer weiter. Die zu treffenden Maßnahmen zur Verringerung der Einträge dürften sich daher nicht allein auf die Landwirtschaft beschränken.

„Auch andere Teile der Gesellschaft müssten zu einer Verbesserung der Einträge beitragen“, heißt es weiter. Man darf gespannt sein wie das Umweltministerium in Niedersachen auf diese Forderungen und die Messergebnisse der Bauern reagiert.

https://www.agrarheute.com/management/betriebsfuehrung/niedersachsen-nitrat-messwerte-fehlerhaft-561317?utm_campaign=ah-mo-fr-nl&utm_source=ah-nl&utm_medium=newsletter-link&utm_term=2019-11-12

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129 Millionen kWh Strom aus Kläranlagen

Im Jahr 2018 wurden in niedersächsischen Kläranlagen nach ersten Ergebnissen rund 129 Millionen kWh Strom aus Klärgas erzeugt, knapp 2 Prozent mehr als im Jahr 2017. Nach Mitteilung des Landesamts für Statistik Niedersachsen erfolgte die Erzeugung in Kläranlagen von Unternehmen, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen wie zum Beispiel kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die im Rahmen der Klärschlammfaulung Klärgas gewinnen. Allerdings wurden 86 Prozent des daraus selbsterzeugten Stroms (117 Millionen kWh) direkt im Betrieb der Anlagen verbraucht, die restliche Strommenge von12 Millionen kWh konnte an Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgegeben werden. Gemessen an der aus erneuerbaren Energien erzeugten Gesamtstrommenge ist die Bedeutung der Stromerzeugung aus Klärgas gering. Der Erzeugungsanteil lag im Jahr 2017 lediglich bei 0,3 Prozent. Damit hatte Niedersachsen 2017 einen Anteil von knapp 9 Prozent an der bundesweit aus Klärgas erzeugten Strommenge. Die in Niedersachsen erzeugte Gesamtstrommenge aus erneuerbaren Energien liegt für 2018 noch nicht vor. Zudem wurden im Jahr 2018 fast 181 Millionen kWh Wärme aus dem Klärgas gewonnen. Davon verbrauchten die Anlagen selbst 171 Millionen kWh (94 Prozent), rund 10 Millionen kWh Wärme konnten an Energieversorgungsunternehmen abgegeben werden.

Weiterführende Links
Zeitreihen zu Klärgas in Niedersachsen
http://www.gfa-news.de/webcode.html?wc=20190912_002

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Niedersachsen gründet BIM-Cluster für digitales Bauen

Das Land Niedersachsen hat Mitte Juni 2019 das BIM-Cluster Niedersachsen gegründet (BIM: Building Information Modeling). Dies ist eine Initiative 26 unabhängiger niedersächsischer Interessensvertretungen wie Kammern und Verbände öffentlicher Einrichtungen sowie der Landesregierung Niedersachsen zur Förderung der BIM-Anwendung in dem Bundesland. Durch das BIM-Cluster sollen die regionale Zusammenarbeit auf übergeordneter Ebene gefördert sowie die Chancen der Methodik stärker in das Bewusstsein der (Fach-)Öffentlichkeit gebracht werden. Hierzu wurde ein gemeinsames „Memorandum of Understanding“ unterzeichnet. Mit diesem bekunden die Gründungsmitglieder und die Landesregierung ihr gemeinsame Engagement und perspektivische Ziele.

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Niedersachsens Energieminister Olaf Lies zur CO2-Bepreisung

Zur CO2-Bepreisung sagt Niedersachsens Energieminister Olaf Lies:
Für eine gelingende Energiewende und mehr Klimaschutz wird es unerlässlich sein, eine CO2-Bepreisung einzuführen.
Auch die Bürgerinnen und Bürger sollen dazu angehalten werden, klimafreundlicher zu leben. Dazu muss es einen Ausgleich für soziale Härten geben. Die Einnahmen sollten aber nicht im Gießkannenprinzip wieder ausgeschüttet werden, sondern lieber in Förderprogramme für energetische Gebäudesanierung oder in ein Programm für klimafreundliche Heizungen fließen.

Es darf keine Verlierer einer solchen Regelung geben. Zum Beispiel muss es für einkommensschwache Pendler auf dem Land, deren Haus oder Wohnung nicht den modernsten Energieeinsparungen entspricht, einen sozialen Ausgleich geben.

Außerdem muss ein Klimafonds eingerichtet werden, aus dem Maßnahmen zur Klimaanpassung finanziert werden.
Gleichzeitig muss die EEG-Umlage schrittweise abgeschafft und die Stromsteuer auf ein europäisches Mindestmaß reduziert werden, um die Stromkunden zu entlasten. Damit setzen wir Anreize, um erneuerbare Energien zu nutzen und auf grünen Strom und grünen Wasserstoff umzusteigen – das wird zukünftig die Wettbewerbsfähigkeit stärken. Eine wichtige Rahmenbedingung ist, die Deckelungen bei Wind- und Solarstrom endlich zu beenden, um den Ausbau der Erneuerbaren voranzutreiben.

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Masterplan Ems 2050: Bund und Land teilen sich die Kosten der Baumaßnahmen zur „Flexiblen Tidesteuerung“

Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) und das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz haben sich in einer Vereinbarung darauf verständigt, dass die Kosten der Baumaßnahmen am Emssperrwerk für die Maßnahme „Flexible Tidesteuerung“ je zur Hälfte getragen werden.
„Die Besonderheit am Masterplan Ems ist, dass ökologische und wirtschaftliche Interessen gemeinschaftlich verfolgt werden, und alle Akteure vor Ort an einem Strang ziehen“, sagte Umweltminister Olaf Lies. „Die flexible Tidesteuerung ist das Kernprojekt des Masterplans Ems für die Lösung des Schlickproblems und die Verbesserung der Gewässerqualität.“

Nach Durchführung der Baumaßnahmen, die derzeit geplant werden, soll der Flutstrom so beeinflusst werden, dass die Verschlickung der Ems verringert wird. Über die Verteilung der voraussichtlichen Kosten von rund 30-40 Millionen Euro haben sich Bund und Land nun geeinigt. Die Vereinbarung wurde von Umweltminister Olaf Lies und von dem Präsidenten der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Herrn Professor Dr.-Ing. Hans-Heinrich Witte, unterschrieben.

Prof. Dr.-Ing. Hans-Heinrich Witte: „Bei der Flexiblen Tidesteuerung geht es darum, gemeinsam eine Lösung zu finden, die der Schifffahrt und der Umwelt dient.“
Genauere Hintergrundinformationen zu den Planungen können der Internetseite der Geschäftsstelle für den Masterplan Ems 2050 beim Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems entnommen werden ( http://www.masterplan-ems.info/massnahmen/flexible-tidesteuerung/ ).

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Niedersachsen fördert Klimaschutz bei öffentlichen Abwasseranlagen

Niedersachsen wird im laufenden Jahr etwa 6,8 Millionen Euro aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für Energieeffizienzmaßnahmen bei öffentlichen Abwasseranlagen zur Verfügung stellen. Das teilte das Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Mitte August mit. Bauliche Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Verbesserung der Energieeffizienz bei öffentlichen Abwasseranlagen werden in den Landkreisen Heidekreis, Celle, Cuxhaven, Grafschaft Bentheim, Oldenburg, Hildesheim, Nienburg (Weser), Northeim und Emsland gefördert.

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Nährstoffbericht 2018 vorgestellt – mehr Anstrengungen für den Wasserschutz nötig

„Es sind kleine Schritte, die wir erreicht haben. Wir bewegen uns aber in die richtige Richtung.“ So kommentierte Niedersachsens Landwirtschaftsministerin Barbara Otte-Kinast die Ergebnisse des Nährstoffberichts 2018. Die Bilanz: Der Nährstoffanfall aus Tierhaltung und Biogasanlagen ist leicht gesunken. Um eine Trendwende zu erreichen, soll volle Transparenz bei den Nährstoffströmen erzielt werden. Sieben Landkreise überschreiten im aktuellen Nährstoffbericht die Obergrenze für Stickstoff, sechs für Phosphat (voriger Bericht sieben). „Wir müssen alle Anstrengungen für den Wasserschutz verstärken“, betonte Otte-Kinast. Deshalb gelte es jetzt, ganz genau hinzuschauen und Problemfälle zu lokalisieren, um dort gezielt anzusetzen. Zur Ausweisung der nitrat- und phosphatsensiblen Gebiete erklärt die Landwirtschaftsministerin: „Wir haben die Teilwasserkörper bewertet, wo konsequenter Handlungsbedarf besteht. Zwischen den Ressorts Umwelt und Landwirtschaft wurde bereits eine erste Binnendifferenzierung für eine Kulisse von rund 38 Prozent der Landesfläche entwickelt“. Außerdem soll die vorgesehene Datenbank „ENNI“ (Elektronische Nährstoffmeldungen Niedersachsen) ans Netz gehen, die die Düngebedarfsermittlungen und Nährstoffvergleiche flächendeckend erfasst. Zudem können die in ganz Niedersachsen bereits vorhandenen Daten der landwirtschaftlichen Betriebe bei ENNI zusammenfließen.

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Umweltministerium bewilligt 4,8 Millionen Euro für Naturschutz

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz hat heute (Donnerstag) darüber informiert, dass auch in diesem Jahr Naturschutzprojekte aus der Fördermaßnahme „Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz“ (GAK) mit insgesamt 4,8 Millionen Euro gefördert werden. Die Mittel werden im Rahmen des „Investiven Naturschutzes“ für Biotopentwicklungsmaßnahmen in der Agrarlandschaft, die Lebensräume und Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten schaffen, wiederherstellen und entwickeln, verwendet. „Auch angesichts des Klimawandels in Niedersachsen müssen wir dem Verlust von Arten dringend entgegensteuern“, sagte Umweltminister Lies. „Mit der Fördermaßnahme werden Biotope und deren Vernetzung unterstützt, so erhalten wir die natürlichen Lebensräume von Tieren und Pflanzen und bauen diese aus.“ Die Mittel werden zum Beispiel für die Wiedervernässung von Mooren, die Renaturierung von Fließgewässern, die Entwicklung von Nassgrünland und für den Wiesenvogelschutz eingesetzt. Förderempfänger sind Kommunen, Verbände und Stiftungen. Die Mittel setzen sich zusammen aus 2,88 Millionen Euro des Bundes und weitere 1,92 Millionen Euro des Landes Niedersachsen. Die „Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz“ enthält eine Bandbreite von Agrar- und Infrastrukturmaßnahmen. Somit ist es das wichtigste nationale Förderinstrument für eine auf künftige Anforderungen ausgerichtete und wettbewerbsfähige Land- und Forstwirtschaft, den Küstenschutz sowie ländliche Räume.

Regionale Verteilung der Fördermittel:
Zuwendungsbetrag ca.
Landkreis Aurich 40.000 €
Landkreis Celle 63.000 €
Landkreis Cloppenburg 360.000 €
Landkreis Cuxhaven 1,4 Mio. €
Landkreis Diepholz 704.000 €
Landkreis Grafschaft Bentheim 1,8 Mio. €
Landkreis Holzminden 141.000 € Landkreis
Lüneburg 36.000 € Landkreis Stade 75.000 €
Stadt Emden 48.000 €
Summe: 4,7 Mio. €

Diese Information im Portal des Landes Niedersachsen: http://www.umwelt.niedersachsen.de/portal/live.php?article_id=176936&_psmand=10  

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Weniger Klärschlammausbringung in der Landwirtschaft

In Niedersachsen wurden im Jahr 2017 im Rahmen der öffentlichen Abwasserentsorgung rund 147 300 Tonnen Trockenmasse Klärschlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen direkt und ohne Zwischenlagerung entsorgt. Wie das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) mitteilt, gingen davon rund 96 400 Tonnen in die stoffliche Verwertung. Die Landwirtschaft war hier der größte Abnehmer und brachte rund 73 400 Tonnen als Dünger aus. 2017 setzte die Landwirtschaft damit 9,4 % weniger Trockenmasse Klärschlamm ein als noch im Vorjahr. Die restlichen etwa 23 000 Tonnen wurden einerseits für landschaftsbauliche Maßnahmen verwendet, zum Beispiel für Rekultivierung und Kompostierung, andererseits diente der Klärschlamm als Ausgangsstoff für die Schaffung von Klärschlammerde (Vererdung).
Weitere über 48 900 Tonnen des 2017 angefallenen Klärschlamms konnten unmittelbar thermisch entsorgt werden. Das durch Verbrennung entsorgte Aufkommen lag 18,1 % über dem Wert des Jahres 2016 und entsprach fast der doppelten Menge des Jahres 2010. Der Klärschlamm wurde 2017 hauptsächlich in Abfallverbrennungsanlagen und in Energieversorgungsunternehmen mitverbrannt (über 42 200 Tonnen). Nach den vorliegenden Daten lagen der Anteil der Klärschlammverwertung in Niedersachsen bei rund 65 % und der Verbrennungsanteil bei rund 33 %. Auf Bundesebene war das Verhältnis mit 30 % Verwertung und 70 % Verbrennung 2017 nahezu umgekehrt.

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Umweltminister Lies und Präsident Trips zeichnen Preisträger des Niedersächsischen Gewässerwettbewerbs 2018 „Bach im Fluss“ aus

Die Sieger des diesjährigen Niedersächsischen Gewässerwettbewerbs „Bach im Fluss“ stehen fest: Gewinner der „Bachperle 2018″ in der Kategorie „Hauptamt“ ist die Gemeinde Hilter a.T.W. für die Renaturierung des Borgloher Bachs, bei der ein verrohrtes Gewässer wieder an die Oberfläche geholt wurde und nun einen vielfältigen Lebensraum bietet.

In der Kategorie „Ehrenamt“ ging die Bachperle an den Fischereiverein Colnrade e. V. für die Renaturierung des Beckstedter Bachs mit neuem Gewässerlauf und Flächen für eigendynamische Gewässerentwicklung und Wasserrückhalt in der Aue.

Zusätzlich wurde auch in diesem Jahr der Sonderpreis der Niedersächsischen Bingo-Umweltstiftung verliehen. Der Verein RegioKult-Regionale Kulturlandschaft wurde für das Projekt „LAUF-LOPAU-LAUF“ ausgezeichnet. Ausschlaggebendes Alleinstellungsmerkmal dieses fachlich sehr gelungenen Beitrages war die intensive Zusammenarbeit von unterschiedlichen Akteuren in diesem großen Verbundprojekt.

„Die große Vielfalt der Maßnahmen, die an Niedersachsens Fließgewässern umgesetzt werden, beeindruckt mich!“, sagte Umweltminister Olaf Lies angesichts der Wettbewerbsbeitrage. „Den haupt- und ehrenamtlich Tätigen möchte ich Danke sagen. Danke für Ihr Engagement und Ihre gelebte Freude, mit denen Sie die naturnahe Gewässerentwicklung Schritt für Schritt umsetzen und unsere Bäche und Flüsse Stück für Stück wieder zu dem machen, was sie einmal waren: Lebensraum für unzählige Arten und ein Ort, an dem Menschen gerne verweilen“, so der Umweltminister.
Dr. Marco Trips, Präsident des Städte- und Gemeindebundes und amtierender Sprecher der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände, ergänzte: „Die Projekte des diesjährigen Wettbewerbes zeigen wieder einmal das sehr hohe Niveau bei der Umsetzung der Fließgewässerentwicklung in Niedersachen. Besonders beeindruckend sind die Tatkraft und der kooperative Einsatz vieler Menschen vor Ort und, was mich besonders freut, der Anteil beteiligter Kommunen an diesem Wettbewerb. Insgesamt sind alle Beiträge gute Beispiele, die zur Nachahmung anregen können und, wie es die vergangenen Wettbewerbe gezeigt haben, dieses auch tun.“

„Die gute Zusammenarbeit vieler Akteure und die dabei vorbildliche Einbeziehung von Umweltbildung in ein großes Gewässerentwicklungsprojekt der Heidelandschaft ist uns einen Sonderpreis wert. Wir hoffen, dass es Andere zur Nachahmung anregt“, ergänzt Karsten Behr, Geschäftsführer der Niedersächsischen Bingo-Umweltstiftung.
Der Gewässerwettbewerb wurde vom Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz und der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens 2010 ins Leben gerufen und findet alle zwei Jahre statt. Ziel des Wettbewerbs ist es, im Sinne der EG-Wasserrahmenrichtlinie die Gewässerentwicklung in Niedersachsen zu fördern, gelungene Projekte der Fließgewässerentwicklung öffentlich zu präsentieren und die Vorbildfunktion guter Projekte zu nutzen. Verschiedene haupt- und ehrenamtliche Teilnehmer aus Kommunen, Verbänden oder Vereinen reichten insgesamt 22 Beiträge für den diesjährigen Wettbewerb ein.

Im August bereiste eine siebenköpfige Expertenjury zwölf ausgewählte Projekte in ganz Niedersachsen. Die Bewertung der Beiträge erfolgte anhand der ökologischen Wirksamkeit zur Verbesserung der Situation am Gewässer, der durchgeführten Öffentlichkeitsarbeit und Umweltbildung sowie den realisierten Kooperationen und weiterer Faktoren.
Auch beim 5. Gewässerwettbewerb war die Jury wieder sehr beeindruckt vom hohen fachlichen Niveau, mit der die Wettbewerbsteilnehmer die Ökologie in unseren Gewässern verbessern.

Die Beiträge des Wettbewerbs werden im nächsten Jahr von der Kommunalen Umwelt-AktioN U.A.N. in einer Broschüre veröffentlicht. Als Auszeichnung für die engagierte und vorbildhafte Arbeit der Teilnehmer und als Inspirationsquelle für zukünftige Akteure im Bereich der Gewässerentwicklung und für die Teilnehmer des dann 6. Niedersächsischen Gewässerwettbewerb im Jahr 2020.

Auf den folgenden Seiten finden Sie alle sieben Preisträger in einer Übersicht sowie Beschreibungen der ausgezeichneten Projekte. ( PDF-Datei )
http://www.umwelt.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/umweltminister-lies-und-praesident-trips-zeichnen-preistraeger-des-niedersaechsischen-gewaesserwettbewerbs-2018-bach-im-fluss-aus-169919.html

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Förderung für kommunale Hochwasserpartnerschaften

Niedersachsen möchte kommunale Hochwasserschutzmaßnahmen schneller und effektiver auf den Weg bringen. Dazu plant das Land, kommunale Hochwasserpartnerschaften stärker zu fördern. Zusätz Finanzierungsprogramm mit dem Haushaltsjahr 2019 soll ein Sondervermögen eingerichtet werden, das mit 27 Millionen Euro ausgestattet werden soll. Mit dem Sondervermögen wird es möglich, bei der Finanzierung von kommunal getragenen Hochwasserschutz-Projekten neue Wege einzuschlagen. Im Rahmen öffentlich-rechtlicher Verträge soll Maßnahmenträgern eine bestimmte Fördersumme mehrjährig zur Verfügung gestellt werden. Als Pilotprojekt soll die „Gebietskooperation Hochwasserschutz Innerste“ unterstützt werden. Die Kooperation wurde kurz nach dem Hochwasser in 2017 gegründet. Ihr gehören die Landkreise Hildesheim und Goslar sowie die Städte Hildesheim und Salzgitter an. Vertreter stellten jetzt erste Planungen dem Umweltministerium vor. Insbesondere sollen zum Schutz vor Hochwasser mehrere Rückhaltebecken und Polder unterschiedlicher Größe geschaffen werden. Die beteiligten Kommunen wollen die Maßnahmen koordiniert umsetzten.

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Stromerzeugung aus Klärgas um zwei Prozent gestiegen

Im Jahr 2017 wurden in Niedersachsen in Kläranlagen 127 Millionen kWh Strom aus Klärgas erzeugt. Gegenüber 2016 entsprach dies einer Zunahme um gut 2 %. Wie das Landesamt für Statistik Niedersachsen weiter mitteilt, hatte Niedersachsen damit einen Anteil von rund 9 % an der gesamtdeutschen Strommenge aus dieser Erzeugungsart (1491 Millionen kWh).
Rein rechnerisch könnte mit dieser Strommenge eine Stadt wie Celle ein Jahr lang mit Strom versorgt werden, wenn ein durchschnittlicher Jahresstromverbrauch von 1900 kWh pro Kopf in den Haushalten zugrunde gelegt wird.
Das Ergebnis geht auf Anlagen von Unternehmen, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen (zum Beispiel Kommunen) zurück, die im Rahmen der Klärschlammfaulung Klärgas gewinnen. Allerdings wurden 86 % des erzeugten Stroms (109 Millionen kWh) direkt im Betrieb der Kläranlagen selbst verbraucht. Nur 14 % des erzeugten Stroms (18 Millionen kWh) wurden an Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Netz der allgemeinen Versorgung) abgegeben.

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Klärschlamm macht den Kommunen zunehmend Schwierigkeiten

Lies: „Möglichkeiten zur Zwischenlagerung können Abhilfe schaffen“ Vor dem Hintergrund zunehmender Schwierigkeiten, Klärschlamm landwirtschaftlich zu verwerten und den damit verbundenen Herausforderungen der Lagerung, hat das Niedersächsische Umweltministerium jetzt Hinweise zu den rechtlichen Voraussetzungen für eine Zwischenlagerung an die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, Landkreise, Städte und kreisfreien Städte herausgegeben. Darin zeigt das Ministerium Kläranlagenbetreibern Wege und Lösungen auf, anfallenden Klärschlamm zwischenzulagern. Minister Olaf Lies: „In den letzten Monaten hat sich die Situation für unsere Kommunen und die Kläranlagenbetreiber zunehmend verschärft. Die neue Düngeverordnung hat dazu geführt, dass Klärschlamm in der Landwirtschaft nicht mehr in den Mengen eingesetzt werden kann wie bisher. Die neue Klärschlammverordnung sieht zukünftig nur noch für Anlagen bis 50.000 Einwohner die Möglichkeiten der Verwertung auf landwirtschaftlichen Flächen vor. Zusätzlich wird der Einsatz der Kohlekraftwerke immer weiter zurückgefahren und das führt zu Engpässen bei der Mitverbrennung des Klärschlamms. Diese drei wesentlichen Veränderungen führen zu großen Problemen für unsere Kommunen. Klar ist nämlich, dass der zukünftige große Bedarf der Monoverbrennung in Niedersachsen bisher kaum eine Rolle spielte. Die ersten Monoverbrennungsanlagen werden erst in drei bis vier Jahren in Betrieb gehen. Diesen Konflikt müssen wir auflösen. Wir brauchen bis dahin zur Überbrückung Zwischenlagermöglichkeiten in unterschiedlicher Form. Mit unseren Hinweisen geben wir den Kläranlagenbetreibern die Möglichkeiten, anfallenden Klärschlamm zwischenlagern zu können. Wir zeigen auf, welche unterschiedlichen Verfahren für die Zwischenlagerung von Klärschlamm in Frage kommen und welche rechtlichen und technischen Anforderungen dabei zu beachten sind. Für die Umsetzung stehen wir natürlich als Ansprechpartner den Kommunen zur Seite. Mit Blick auf die Monoverbrennung werden die Verfahren vorangebracht werden müssen. In vielen anderen Ländern ist dies der gängige Verwertungsweg. In Niedersachsen – als Agrarland Nr. 1 – stand bisher die Nutzung als Dünger im Vordergrund.“ In den Hinweisen listet das Umweltministerium rechtliche und technische Voraussetzungen einer Zwischenlagerung von Klärschlamm auf. Favorisiert wird eine Zwischenlagerung auf den Flächen der Abwasserbehandlungsanlagen. Wenn aber dort alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann eine Zwischenlagerung von bis zu drei Jahren außerhalb des Klärwerksgeländes oder mit Einverständnis des Betreibers auf geeigneten Deponien erfolgen. In jedem Fall ist eine behördliche Prüfung und Genehmigung der Zwischenlagerung erforderlich. Unterstützung erhalten die Kläranlagenbetreiber weiterhin durch das Projekt „Norddeutsches Netzwerk Klärschlamm“, das vom Land Niedersachsen gefördert und von der DWA Landesverband Nord durchgeführt wird. Es dient unter anderem dazu, Verfahrenstechniken zu bewerten, Kooperationen zu fördern und Entsorgungskonzepte zu erstellen.

http://www.umwelt.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/klaerschlamm-macht-den-kommunen-zunehmend-schwierigkeiten-166750.html

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Hinweise zur Zwischenlagerung von Klärschlamm herausgegeben

Vor dem Hintergrund zunehmender Schwierigkeiten, Klärschlamm landwirtschaftlich zu verwerten, und den damit verbundenen Herausforderungen der Lagerung hat das Niedersächsische Umweltministerium jetzt Hinweise zu den rechtlichen und technischen Voraussetzungen für eine Zwischenlagerung von Klärschlamm an die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, Landkreise, Städte und kreisfreien Städte herausgegeben.Favorisiert wird darin eine Zwischenlagerung auf den Flächen der Abwasserbehandlungsanlagen.Wenn aber dort alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann eine Zwischenlagerung von bis zu drei Jahren außerhalb des Klärwerksgeländes oder mit Einverständnis des Betreibers auf geeigneten Deponien erfolgen.In jedem Fall ist eine behördliche Prüfung und Genehmigung der Zwischenlagerung erforderlich.Unterstützung erhalten die Kläranlagenbetreiber weiterhin durch das Projekt „Norddeutsches Netzwerk Klärschlamm“, das vom Land Niedersachsen gefördert und vom DWA-Landesverband Nord durchgeführt wird.Es dient unter anderem dazu, Verfahrenstechniken zu bewerten, Kooperationen zu fördern und Entsorgungskonzepte zu erstellen.Bisher hat im Agrarland Niedersachsen die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm dominiert.Monoverbrennung hat kaum eine Rolle gespielt.Die ersten Monoverbrennungsanlagen im Land werden nach Angaben von Umweltminister Olaf Lies erst in drei bis vier Jahren in Betrieb gehen.

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Entsorgungsengpass beim Klärschlamm

Infolge der gesetzlichen Änderungen bei der Klärschlamm- und Düngeverordnung stehen zunehmend mehr niedersächsische Kläranlagen vor dem Problem, wie sie den bei sich anfallenden Klärschlamm noch landwirtschaftlich verwerten können.Eine durch den DWA-Landesverband Nord ausgewertete Umfrage im Auftrag des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) bei den Betreibern von Kläranlagen zeigt, dass bereits jetzt die Entsorgung des Klärschlamms bei fast 40 Betrieben nicht mehr gesichert ist.Bis Ende 2018 könnten 60 weitere hinzukommen: Bei ihnen enden bestehende Entsorgungsverträge im Laufe des Jahres.Insgesamt entstehen in diesen 100 Anlagen über 250 000 Tonnen entwässerter Schlamm, umgerechnet in Trockenrückstand bedeutet dies eine Menge von etwa 60 000 Tonnen.Das entspricht beinahe einem Drittel der jährlich in Niedersachsen anfallenden Schlammmenge.
Die Zahlen verdeutlichen, was die Mitglieder einer im MU eingerichteten Arbeitsgruppe, die sich mit der Sicherstellung der Klärschlammentsorgung beschäftigt, aus den Gesprächen mit Kläranlagenbetreibern hören.Der Arbeitsgruppe gehören Vertreter von Interessen-und Fachverbänden sowie die kommunalen Spitzenverbände an.Sie will nun die Kommunen bei der Suche nach Zwischenlagermöglichkeiten unterstützen.

Die Auswertung der Umfrage ist auf der Webseite des DWA-Landesverbands Nord abrufbar:
https://www.dwa-nord.de/de/ aktuelles.html

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Klärschlamm bereitet Kommunen vermehrt Probleme

Kläranlagen reinigen unser Abwasser, zurück bleibt brauner Schlamm oder getrocknetes Granulat. Jahrzehntelang haben die Kommunen diese Abfallprodukte an die Landwirte abgegeben. Doch viele Bauern wissen inzwischen selbst nicht mehr, wohin mit ihrer eigenen Gülle. Außerdem bremsen strengere Vorschriften den Klärschlamm-Einsatz auf dem Acker aus. Die Situation für die Städte und Gemeinden ist nach Informationen…mehr:

https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/Klaerschlamm-bereitet-Kommunen-vermehrt-Probleme,klaerschlamm114.html

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Niedersachsen: Umweltministerium lässt Gewässer nach multiresistenten Keimen untersuchen

Um die Verbreitung von antibiotikaresistenten Erregern in der Umwelt zu untersuchen, hat Niedersachsens Umweltminister Olaf Lies eine Beprobung von Gewässern in Niedersachsen angekündigt. Insgesamt sollen an die 200 Proben an verschiedenen Stellen genommen werden, darunter Standorte an Kläranlagen, in Regionen mit einer hohen Viehdichte sowie an Stellen, an denen bereits die Gewässergüte beprobt wird. Untersucht werden sollen ebenfalls Stellen im Küs tenbereich sowie vermeintlich unbelastete Standorte. Die Ergebnisse sollen bis zum Sommer vorliegen.
Das Land selbst beschäftigt sich bereits seit 2016 intensiv mit diesem Thema. Damals hat der Interministerielle Arbeitskreis der Niedersächsischen Landesregierung eine Strategie gegen Antibiotikaresistenz beschlossen und 2017 den Abschlussbericht für eine Antibiotikastrategie vorgelegt. Die Strategie verfolgt den „One-Health-Ansatz“, nach dem die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt in Beziehung stehen und somit auch gemeinsam betrachtet werden müssen.

Für die Verunreinigung von Gewässern durch antibiotikaresistente Keime interessiert sich auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Bundestag in einer Kleinen Anfrage (Bundestags-Drucksache 19/815). Die Fraktion möchte von der Bundesregierung wissen, aus wie vielen Oberflächengewässern in Deutschland Trinkwasser gewonnen wird. Zudem fragen die Grünen unter anderem, ob diese Gewässer auf eine Belastung mit diesen Keimen untersucht werden.

www.antibiotikastrategie.niedersachsen.de

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Antwort auf die mündliche Anfrage: Waren die Millionenschäden beim Hochwasser teilweise zu vermeiden?

Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage des Abgeordneten Klaus Krumfuß (CDU) geantwortet.

Vorbemerkung des Abgeordneten
Im Juli kam es in Niedersachsen zu erheblichen Unwettern und Starkregenereignissen. Hiervon war insbesondere Südniedersachsen mit den Landkreisen Hildesheim, Goslar und Wolfenbüttel betroffen. In einem Nachtragshaushalt wurden inzwischen 50 Millionen Euro zur Beseitigung der Schäden vom Land zur Verfügung gestellt.
Die Hannoversche Allgemeine Zeitung berichtet in ihrer Ausgabe vom 5. August 2017 („Millionenschäden nach Hochwasser“), dass die Niedersächsischen Kommunen nun eine Zwischenbilanz gezogen hätten. Allein im Landkreis Goslar soll es nach derzeitigem Stand zu einem Schaden von 13,8 Millionen Euro nur an öffentlichen Gebäuden, Schulen und Brücken gekommen sein. Für die privaten Haushalte gibt es gegenwärtig noch keine belegbaren Zahlen. Der Städte und Gemeindebund bezweifelte laut HAZ, dass die 50 Millionen Euro, die das Land kurzfristig als Fluthilfe bereitgestellt habe, ausreichten.

Als besonderes Beispiel wird weiterhin das vom Hochwasser stark beschädigte Solebad in Bad Salzdetfurth genannt. Der Geschäftsbetrieb soll dort wahrscheinlich bis zum Jahresende geschlossen bleiben. Sämtliche technischen Anlagen sollen im Solebad 1,8 Meter unter Wasser gestanden haben. Es wird allein dort ein Schaden von etwa 2,5 Millionen Euro erwartet. Hinzu kommen Umsatzausfälle. Die Versicherungsgesellschaft des Solebads soll laut HAZ eine Regulierung abgelehnt haben.

1.Wie hoch sind gegenwärtig nach Kenntnis des Landes die Schäden durch das Juli-Hochwasser?
Im Bereich der öffentlichen Infrastruktur auf kommunaler Ebene wird derzeit mit Gesamtschäden von rund 56 Mio. Euro, in der Land- und Fortwirtschaft mit rund 11 Mio. und bei Unternehmen ebenfalls mit Schäden in Millionenhöhe gerechnet. Neben der vorgesehenen Unterstützung durch das Land wird ein Teil von den Betroffenen selbst zu tragen sein.

2.Ist es zutreffend, dass beim Solebad in Bad Salzdetfurth eingesetzte Kräfte der Feuerwehr in der Nacht zum 26. Juli 2017 Sandsäcke zur Sicherung des Kellers des Solebades anforderten, aber nicht erhielten, und im Keller des Solebads eingesetzte Pumpen abgezogen wurden?
Sandsäcke zur Sicherung von Infrastruktureinrichtungen wären im Hochwassereinsatz zu jeder Zeit verfügbar gewesen. Die Durchführung dieser Einsatzmaßnahme erfolgt in der Regel dann, wenn sie auch zielversprechend eingesetzt werden kann. Bei Bedarf hätten die Sandsäcke bei der Einsatzorganisation des MI, „dem Kompetenzzentrum Großschadenslagen“, das in der Hochwasserlage rund um die Uhr besetzt war, angefordert werden können. Dafür hält das Land die Landessandsackreserve im Geschäftsbereich des MU vor. Der angesprochene Einsatzbereich unterlag nicht der Feststellung eines Katastrophenfalles nach § 20 NKatSG und eine Anforderung von Sandsäcken ist nicht an das Land gerichtet worden. Nach hiesiger Kenntnis waren zudem im Landkreis Hildesheim in der Einsatzsituation ausreichend Sandsäcke und Sand für die jeweiligen Schutzmaßnahmen vorrätig. In der konkreten örtlichen Einsatzsituation der Kommune Bad Salzdetfurth entschied der örtliche Einsatzleiter über den Abzug der Einsatzkräfte der Feuerwehr, da nach örtlicher Auskunft für sie Gefahr für Leib und Leben bestand und ein weiterer Einsatz nicht mehr zu verantworten war. Im Zuge dessen wurden auch Geräte wie beispielsweise Pumpen abgebaut.

3.Wie wird das Land Niedersachsen dem Solebad in Bad Salzdetfurth helfen?
Es ist beabsichtigt, im Rahmen der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Beseitigung der vom Hochwasser im Juli/August 2017 verursachten Schäden an der öffentlichen Infrastruktur in Niedersachsen die Beseitigung von Schäden an Sachvermögen, das der kommunalen Aufgabenerledigung dient, mit bis zu 80 Prozent bzw. bei finanzschwachen Kommunen bis zu 95 Prozent zu fördern. Da sich die Richtlinie noch in der Endabstimmung befindet und den kommunalen Spitzenverbänden zur Anhörung vorliegt, kann derzeit zu Einzelvorhaben noch keine verbindliche Auskunft gegeben werden. Ob und in welcher Höhe das Solebad in Bad Salzdetfurth Zuwendungen erhalten kann, bleibt somit einer Prüfung im Rahmen des späteren Antragsverfahrens vorbehalten.

http://www.umwelt.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/antwort-auf-die-muendliche-anfrage-waren-die-millionenschaeden-beim-hochwasser-teilweise-zu-vermeiden-157960.html

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18,5 Millionen Euro für Klimaschutz bei öffentlichen Abwasseranlagen

Energieeffizienzmaßnahmen bei öffentlichen Abwasseranlagen werden in Niedersachsen im Jahr 2017 mit etwa 18,5 Millionen Euro aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gefördert. Das teilte das niedersächsische Umweltministerium mit. Gegenstand der Förderung sind zum Beispiel energetische Optimierungsmaßnahmen, wie die Umstellung auf energieeffizientere Aggregate, oder die Umrüstung auf Schlammfaulung. Bauliche Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Verbesserung der Energieeffizienz bei öffentlichen Abwasseranlagen werden in den Landkreisen Harburg, Cuxhaven, Stade, Rotenburg (Wümme), Osterholz, Uelzen, Cloppenburg, Aurich, Osnabrück, Nienburg/Weser, Leer, Schaumburg, Hildesheim, Diepholz, Emsland, Northeim, in den Städten Wilhelmshaven, Hildesheim und Barsinghausen sowie in der Region Hannover gefördert. Für eine Förderung kommen nur Maßnahmen in Betracht, die dem eigentlichen Zweck der Abwasserreinigung – dem Gewässerschutz – nicht entgegenstehen.

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Kabinett beschließt Gesetzentwürfe zur Änderung des Wasser und Naturschutzrechts

Die niedersächsische Landesregierung hat in am 9. Mai 2017 beschlossen, die Entwürfe eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes, zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) und zur Änderung und Aufhebung anderer Gesetze und Verordnungen in den Landtag einzubringen. Ziel der Gesetzentwürfe ist die Verbesserung der Wasserqualität von Grundwasser und Oberflächengewässern und der Erhalt der Artenvielfalt. Die beiden Novellen bilden Bausteine für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtliland Instnie und der Naturschutzstrategie des Landes. An allen Gewässern soll es künftig einen Gewässerschutzstreifen in einer Breite von fünf Metern geben. Für Nährstoffe soll künftig allein das kürzlich auf Bundesebene novellierte Fachrecht gelten. Hier sind vier Meter Abstand vorgeschrieben, auf hängigem Gelände fünf Meter. Bei Verwendung von Geräten, die über eine Grenzstreueinrichtung verfügen, können die Abstände reduziert werden. Auf mindestens einem Meter Abstand zum Gewässer soll ein Grünstreifen vorgehalten werden, der in jedem Fall unbehandelt bleibt. Auf den ursprünglich verfolgten Ansatz, die Ausbringung von Nährstoffen auf dem Schutzstreifen generell zu verbieten wurde zugunsten der Anwendung des neuen Fachrechts verzichtet. Die Wasserbehörde kann im Gewässerrandstreifen zusätzliche Maßnahmen zum Erhalt oder zur Verminderung von Stoffeinträgen anordnen oder Ausnahmen zulassen. Für den Grundwasserschutz sollen die wasserrechtlichen Instrumentarien verbessert werden. Die Einnahmen aus der Wasserentnahmegebühr sollen zielgerichteter eingesetzt werden, um die Trinkwasserquellen nachhaltiger schützen zu können. Die Anforderungen an die Zwischenlagerung von Silage und Mist auf landwirtschaftlichen Flächen sollen zukünftig per Verordnung festgeschrieben werden. Die Möglichkeiten zur Verbesserung der Gewässerstruktur werden ebenfalls verbessert. Durch Änderungen des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) werden die Vorschriften zur Umsetzung des Bundesnaturschutzgesetzes gestärkt. Als Beitrag zur Verbesserung des Naturschutzes sei namentlich die Stärkung der Eingriffsregelung hervorzuheben, sagte Minister Stefan Wenzel. Für die Verwaltungspraxis der Wasserbehörden sind eine Reihe von Erleichterungen vorgesehen. Kontrollen erfolgen im Rahmen der Gewässerschauen oder im Rahmen der Aufgaben zum Schutz von Überschwemmungsgebieten. Zudem ist zur Überprüfung eine stichprobenartige Nutzung von Geoinformationssystemen vorgesehen. Die Auflagen zum Dünge- und Pflanzenschutzrecht werden durch die neu strukturierte Düngebehörde kontrolliert. Verstöße können nach dem neuen Fachrecht zudem deutlich teurer werden als bislang. Betriebskontrollen in Gebieten mit hohen Nitratwerten werden fortgesetzt. Auf Anpassungen an das geplante neue Hochwasserrecht des Bundes wurde verzichtet, weil die Novellierung noch nicht abgeschlossen ist. Unklar bleibt, ob mit dem neuen Düngerecht das laufende Vertragsverletzungsverfahren abgewendet werden kann. Gegebenenfalls müssen weitere gesetzliche Maßnahmen vorgesehen werden.

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Niedersachsen verstärkt Kontrolle der Düngung mit neuer Behörde

Um dem anhaltenden Problem der Nährstoffüberschüsse zu begegnen, weitet das niedersächsische Landwirtschaftsministerium die düngerechtliche Überwachung erheblich aus. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen richtet dazu ab Januar 2017 eine neue eigenständige Düngebehörde unter Aufsicht des Ministeriums ein, teilte das Landwirtschaftsministerium am Donnerstag vor Weihnachten mit. Dafür stelle das Land im Haushaltsjahr 2017 zusätzliche Mittel in Höhe von 2,34 Millionen Euro zur Verfügung.

Für die Kontrollen im Rahmen des geltenden Düngerechts …mehr unter: http://www.euwid-wasser.de/news/politik/einzelansicht/Artikel/niedersachsen-verstaerkt-kontrolle-der-duengung-mit-neuer-behoerde.html  

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Niedersachsen novelliert Wassergesetz

Niedersachsen will die Systemdienstleistungen der Natur besser schützen und für nachfolgende Generationen bewahren. Aus diesem Grund will das Land das Naturschutzrecht und das Wassergesetz entsprechend ändern. Der Schwerpunkt der geplanten Novelle des Niedersächsischen Wassergesetzes liegt auf Änderungen der Regelungen zur Reinhaltung und Entwicklung der Gewässer. So sollen die Rahmenbedingungen für eine eigendynamische Entwicklung der Gewässer verbessert und auch an kleineren Gewässern künftig die Gewässerrandstreifen besser geschützt werden. Die Anforderungen an die Gewässerunterhaltung sollen künftig stärker ökologisch ausgerichtet werden. Außerdem soll der Grundwasserschutz verbessert werden. Schließlich werden das Niedersächsische Wassergesetz sowie weitere Gesetze und Verordnungen an Änderungen im Bundesrecht angepasst. Die Entwürfe für die Novellierungen hat das federführende niedersächsische Umweltministerium Ende November 2016 zur Verbandsbeteiligung freigegeben.

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Niedersachsen startet Projekt für nachhaltige Nährstoffkreislaufwirtschaft

Angesichts anhaltend hoher Nährstoffüberschüsse in vielen Regionen Niedersachsens verstärken Landesregierung und Landwirtschaftskammer ihre Anstrengungen, das Problem der Überdüngung und Nitratbelastung von Böden und Grundwasser zu minimieren. Mit dem Projekt „Wirtschaftsdüngermanagement Niedersachsen“ von Landwirtschafts- und Umweltministerium sowie Landwirtschaftskammer sollen geschlossene Nährstoffkreisläufe in der Landwirtschaft gefördert und die Abgabe von Wirtschaftsdünger aus den Überschussregionen im Westen Niedersachsens an vieharme Gebiete besser kontrolliert werden. Ziel ist es, künstlichen Mineraldünger einzusparen und die Nitratbelastung zu reduzieren. Das Land fördert das dreijährige Projekt mit rund 900 000 Euro. Zum Projekt gehört auch der Aufbau eines Zertifizierungssystems für die gesamte Logistikschiene im Bereich Wirtschaftsdünger – also insbesondere für Gülle-Transporte und Gülle-Börsen – durch die NährstoffManagement Niedersachsen eG (NMN eG) unter Mitwirkung des Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverbandes (OOWV). Auf diese Weise sollen künftig zugelassene Transporteure nach einheitlichen Standards arbeiten und die Überwachung transparenter werden. Dazu beitragen soll die Dokumentation von Nährstoffgehalten, um dem ausbringenden Landwirt einen effizienten Einsatz und die Verminderung von Mineraldünger zu ermöglichen. Der offizielle Projektstart war am 6. Oktober 2016. Bislang werden in Niedersachsen laut den Nährstoffberichten des Landes rund 80 000 Tonnen Stickstoff und bis zu 40 000 Tonnen Phosphor über den Bedarf der Pflanzen hinaus gedüngt.

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Niedersachsen fördert Klimaschutz bei öffentlichen Abwasseranlagen

Niedersachsen wird im laufenden Jahr etwa 6,8 Millionen Euro aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für Energieeffizienzmaßnahmen bei öffentlichen Abwasseranlagen zur Verfügung stellen. Das teilte das Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Mitte August mit. Bauliche Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Verbesserung der Energieeffizienz bei öffentlichen Abwasseranlagen werden in den Landkreisen Heidekreis, Celle, Cuxhaven, Grafschaft Bentheim, Oldenburg, Hildesheim, Nienburg (Weser), Northeim und Emsland gefördert.

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EU-Förderung für öffentliche Abwasseranlagen bis November

Der nächste und zugleich letzte Stichtag für Anträge auf Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen bei öffentlichen Abwasseranlagen in Niedersachsen ist der 30. November 2016. Der Stichtag 30. April 2016 entfällt. Das teilte das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz mit. Für die Förderung von Energieeffizienzmaßnah men bei öffentlichen Abwasseranlagen stellt der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Zeitraum 2014 bis 2020 Mittel in Höhe von 14,4 Millionen Euro bereit. Die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung und Energieeffizienz bei öffentlichen Trägern sowie Kultureinrichtungen“ fördert Investitionen in die energetische Sanierung von Nichtwohngebäuden, die Errichtung von Anlagen zur Wärmegewinnung aus erneuerbaren Energien und Energieeffizienzmaßnahmen bei öffentlichen Abwasseranlagen sowie in Kultureinrichtungen.

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Überdüngung belastet weiter Böden und Wasser

In Niedersachsen landet noch immer zu viel Dünger auf den Feldern. Obwohl die Tierzahlen in der Schweine- und Geflügelhaltung leicht gesunken sind und mehr Dünger aus den Überschussregionen in viehärmere Landesteile transportiert wurde, werden die zulässigen Nährstoffgrenzwerte in mehreren Landkreisen überschritten. „Das Mengenproblem bei Gülle und Gärresten ist noch nicht gelöst, wir haben die Trendwende noch nicht erreicht“, sagte Niedersachsens Agrarminister Christian Meyer bei der Vorstellung des aktuellen Nährstoffberichts am 13. Januar 2016. „Die Überdüngung der Felder belastet unsere Böden, das Wasser und das Klima“, so Meyer. Der Nährstoffbericht wird seit 2013 jährlich von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen im Auftrag des Landwirtschaftsministeriums erstellt. Von Juli 2014 bis Juni 2015 sind in Niedersachsen rund 59,6 Millionen Tonnen Wirtschaftsdünger angefallen, also Gülle, Festmist und Gärreste aus Biogasanlagen. Damit ist die Düngermenge nur noch leicht um 0,4 Millionen Tonnen angestiegen, im zweiten Nährstoffbericht hatte die Steigerung noch 2,6 Millionen Tonnen betragen. Der anfallende Stickstoff aus Biogasanlagen erhöhte sich um mehr rund 3000 auf jetzt fast 58 000 Tonnen, während der Stickstoffanteil der Tierhaltung leicht sank, auf jetzt 265 500 Tonnen. Der neue Nährstoffbericht zeigt auch: Immer mehr Gülle wird aus den Überschussgebieten in Ackerbauregionen transportiert. Insgesamt wurden rund 34 Millionen Tonnen Dünger an andere Betriebe abgegeben, davon rund 3,1 Millionen Tonnen in andere Regionen, der größte Teil davon stammt aus dem Weser- Ems-Gebiet (2,6 Millionen Tonnen). Dennoch führt das hohe Gesamtaufkommen zu erheblichen Nährstoffüberschüssen. Denn zusätzlich werden von den Landwirten bis zu 300 000 Tonnen Stickstoff aus Mineraldünger ausgebracht. Nimmt man den tatsächlichen Nährstoffbedarf der Pflanzen, beträgt der Stickstoffüberschuss im Land rund 81 000 Tonnen oder 30 Kilo pro Hektar und hat sich damit noch einmal um 14 000 Tonnen erhöht. In Anbetracht der Nitratbelastung des Grundwassers müsse „die Düngermenge aber maßgeblich reduziert werden“, sagte Minister Meyer. Der Anteil an Grundwassermessstellen in Niedersachsen mit Nitratgehalten über dem Grenzwert von 50 Milligramm/Liter betrage rund 50 Prozent. Wegen der Verletzung der EUNitratrichtlinie und des Verstoßes gegen die Wasserrahmenrichtlinie hat die EUKommission bereits zwei Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland auf den Weg gebracht. Niedersachsen fördert aktiv ein Zukunftsprojekt, um das Problem der Überdüngung von Böden und Wasser zu minimieren. Für das dreijährige „Verbundprojekt Wirtschaftsdüngermanagement“ werden rund 900 000 Euro zur Verfügung gestellt. Zum einen soll unter Federführung der Landwirtschaftskammer die Abgabe von Wirtschaftsdünger in die Ackerbauregionen und dortige Verwendung unterstützt werden. Zum anderen wird durch den Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverband (OOWV) ein Zertifizierungssystem für die gesamte Logistikschiene von Wirtschaftsdünger aufgebaut. Der komplette Nährstoffbericht steht im Internet zum Download bereit.

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EU-Förderung für öffentliche Abwasseranlagen bis November

Der nächste und zugleich letzte Stichtag für Anträge auf Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen bei öffentlichen Abwasseranlagen in Niedersachsen ist der 30. November 2016. Der Stichtag 30. April 2016 entfällt. Das teilte das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz mit. Für die Förderung von Energieeffizienzmaßnah men bei öffentlichen Abwasseranlagen stellt der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Zeitraum 2014 bis 2020 Mittel in Höhe von 14,4 Millionen Euro bereit. Die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung und Energieeffizienz bei öffentlichen Trägern sowie Kultureinrichtungen“ fördert Investitionen in die energetische Sanierung von Nichtwohngebäuden, die Errichtung von Anlagen zur Wärmegewinnung aus erneuerbaren Energien und Energieeffizienzmaßnahmen bei öffentlichen Abwasseranlagen sowie in Kultureinrichtungen.

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Mehr Kartoffeln durch Beregnung

Auf beregneten Flächen werden im Durchschnitt 38 dt/ha mehr Kartoffeln geerntet als auf nicht beregneten Flächen. Das teilt das Landesamt für Statistik Niedersachsen mit. Den etwa 4400 niedersächsischen Betrieben mit Kartoffelanbau komme zugute, dass etwa die Hälfte der Anbaufläche bewässert werden könne. Die Beregnung sei insbesondere auf den trockenen Sandstandorten in der Heide die Regel. Rund 50 Prozent der in Deutschland geernteten Kartoffeln kommen aus Niedersachsen.

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68,1 Millionen Euro für Projekte zur Energieeinsparung und Energieeffizienz

Investitionen in die energetische Sanierung von Nichtwohngebäuden, in die Errichtung von Anlagen zur Wärmegewinnung aus erneuerbaren Energien und in Energieeffizienzmaßnahmen bei öffentlichen Abwasseranlagen werden im Zeitraum 2014 bis 2020 in Niedersachsen mit insgesamt 68,1 Millionen Euro gefördert. Eine entsprechende Förderrichtlinie wurde am 26. August 2015 im Niedersächsischen Amtsblatt veröffentlicht und trat am 1. September 2015 in Kraft. Die Mittel stehen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zur Verfügung. Grundsätzlich sind alle öffentlichen Träger in Niedersachsen antra antragsberechtigt. Die Förderung aus EFRE- Mitteln beträgt maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben oder bis zu maximal 1 000 000 Euro. Anträge können bei der NBank jeweils zum 30. November und 30. April jeden Jahres gestellt werden. Die erste Antragsfrist ist der 30. November 2015.

http://bit.ly/1PvZIJa

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Auf die mündliche Anfrage: Was tut die Landesregierung für ein Verbot von Mikroplastik?

Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten André Bock und Martin Bäumer (CDU) geantwortet.

Vorbemerkung der Abgeordneten
Der Weser-Kurier berichtet in seiner Ausgabe vom 26. August 2015 in dem Artikel „Hannover enttäuscht über Brüsseler Entscheidung“, dass die EU-Kommission keinen Anlass für ein Mikroplastikverbot sehe. Dazu wird Umweltstaatssekretärin Almut Kottwitz wie folgt zitiert: „Für einen effektiven Schutz muss es europaweite Lösungen geben.“ Dort steht weiter: „Die Niedersächsische Landesregierung setze sich weiter dafür ein, dass die Verwendung ungebundener Mikroplasitkpartikel etwa in Scheuermilch, Zahnpasta und Peeling-Cremes verboten werde.“

Vorbemerkung der Landesregierung
Bei einer Befassung mit Mikroplastik müssen zunächst die unterschiedlichen Quellen betrachtet werden: Da ist zunächst das primäre Mikroplastik, z.B. als Granulat in Kosmetik und Hygieneprodukten wie Peelings oder Zahnpasta. Daneben wird es aber auch in Wasch- und Reinigungsmitteln, Polituren und Reinigungsstrahlern genutzt.‘ Das primäre Mikroplastik gelangt zumeist über die Abwässer in die Umwelt. Mikroplastik ist aber auch in Form von Basispellets ein wesentlicher Grundstoff der kunststoffverarbeitenden Industrie, der aber in der Regel nicht in die Umwelt gelangt.
Eine weitere Quelle ist das sekundäre Mikroplastik. Hier zerfallen große Kunststoffprodukte (Makroplastik) durch unterschiedliche Fragmentierungsprozesse in immer kleinere Fragmente, was sich in einer kontinuierlichen Zunahme von Mikroplastik niederschlägt. Somit wird jeglicher Plastikmüll mit der Zeit zu Mikroplastik.
Weil die vorliegende Anfrage eine Äußerung der Landesregierung zur Verwendung von ungebundenen Mikroplastikpartikeln in Kosmetikprodukten zitiert, werden die Fragen insbesondere hinsichtlich dieser Nutzung beantworten.

1. Wie genau setzt sich die Landesregierung für ein Verbot von Mikroplastik ein?
Die Küstenländer einschließlich Niedersachsen haben im Rahmen der Umsetzung der Meerestrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL) ein Maßnahmenprogramm aufgestellt, dessen Entwurf sich zurzeit bis Ende September 2015 in der Öffentlichkeitsbeteiligung befindet. Die im Maßnahmenprogramm enthaltenen Maßnahmen werden im weiteren Verfahren bis Ende 2016 im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts des Bundes und der Küstenländer sowie unter Einbeziehung internationaler Abkommen zu vollzugsfähigen Maßnahmen konkretisiert.
Eine dieser Maßnahmen ist die Vermeidung des Einsatzes von primären Mikroplastikpartikeln und betrifft in Produkten und Anwendungen eingesetzte primäre Mikroplastikpartikel, wie sie z. B. in kosmetischen Mitteln und Strahlmitteln zur Reinigung sowie zum Entgraten vorkommen. Die Maßnahme zielt auf die Vermeidung des Eintrags von primären Mikroplastikpartikeln in die Umwelt durch Auflagen bei der Anwendung, Prüfung von Verboten in umweltoffenen Anwendungen sowie Etablierung von Alternativprodukten. Durch Informationen für Konsumentinnen und Konsumenten über die Umweltwirkungen von Kunststoffpartikeln in Produkten für den privaten Endverbraucher soll die Verwendung umweltfreundlicher Alternativen, die kein Mikroplastik enthalten, gefördert werden. Daher ist eine breit angelegte Öffentlichkeitsarbeit bis in die Schulen ein wichtiges Kommunikationsinstrument.

2. Wie steht die Landesregierung zu einer Forderung nach einer Bundesratsinitiative für ein Verbot von Mikroplastik?
Neben den in der Antwort zu 1. genannten Aktivitäten hat sich die Landesregierung gemeinsam mit den anderen Bundesländern auf der 84. Umweltministerkonferenz am 22.05.2015 im Kloster Banz unter anderem folgende Beschlüsse zum Thema Mikroplastik gefasst:
• Die Umweltministerinnen, -minister und -senatoren der Länder begrüßen den Dialog des BMUB mit der Kosmetikindustrie zum schnellstmöglichen, freiwilligen Ausstieg aus der Nutzung von Mikrokunststoffpartikeln in Kosmetikprodukten und bitten den Bund, den Dialog fortzusetzen, um den Komplettausstieg aus der Verwendung von Microbeads zu beschleunigen.
• Die Umweltministerinnen, -minister und -senatoren der Länder bitten den Bund, hinsichtlich produktbezogener Regelungen als weitergehendere Maßnahmen zur Vermeidung des Einsatzes von Mikroplastik – sofern nicht zeitnah ein freiwilliger Ausstieg der Industrie erfolgt – sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass die Verwendung ungebundener Mikroplastikpartikel zum Beispiel in Reinigungsmitteln, Kosmetika und Körperpflegemitteln verboten wird.
Weitere Initiativen sollten aus Sicht der Landesregierung erst in Kenntnis der endgültigen Fassung des unter 1) genannten Maßnahmenprogramms zur MSRL gestartet werden, falls dann noch Ergänzungen in anderen Regelungsbereichen verbleiben.
Im Übrigen verweise ich auf eine Anfrage des MdEP McAllister an die EU-Kommission zur Mikroplastikbelastung im Meer. Die Antwort der Kommission vom 12.08.2015 zeigt, dass sie sich mit diesem Thema auseinandersetzt, aber über mögliche Maßnahmen noch nicht entschieden hat:
„Der Kommission sind die Gefahren bekannt, denen die Artenvielfalt der Meere, die Umwelt und unter Umständen die menschliche Gesundheit durch die Verbreitung von Kunststoff-Mikropartikeln und deren steigende Präsenz in den Meeren ausgesetzt sind.
Für mit Wasser abspülbare Kosmetikprodukte, beispielsweise Haarwaschmittel und Duschgel, die Kunststoff-Mikropartikel enthalten, wird das EU-Umweltzeichen nicht vergeben.
Die Kommission prüft derzeit die Wirksamkeit bestehender Maßnahmen zur Einschränkung der Verwendung von Kunststoff-Mikropartikeln in Kosmetika sowie weiterer möglicher Schritte zur Lösung dieses Problems. Anhand der Ergebnisse dieser Prüfung wird die Kommission über eventuelle künftige Maßnahmen entscheiden.“

3. In welchem Umfang könnte ein landes- bzw. bundesweites Verbot den Eintrag von Mikroplastik in die Gewässer verringern?
Die exakte Bestimmung von Mikroplastik ist technisch sehr aufwändig und es gibt bis heute nur wenige Untersuchungen und noch keine etablierte Standardmethode zum Nachweis von Mikroplastik. Es gibt keine hinreichende Kenntnis von Transportpfaden und Senken, zur Bilanzierung von Mengen (Massenangeben), auch gestaltet sich die Trennung nach primärem und sekundärem Mikroplastik als sehr schwierig. Eine quantitative Beantwortung dieser Frage ist deshalb leider noch nicht möglich.
Vor diesem Hintergrund hat die Umweltministerkonferenz am 22.05.2015 festgestellt, dass die Datenlage insbesondere zu Wirkungen von Mikroplastik in Organismen und Ökosystemen sowie zu Ursachen und Pfaden des Eintrags und zu Mengenanteilen weiter verbessert werden muss. Es wurde von der Umweltministerkonferenz nachdrücklich unterstützt, dass verschiedene Forschungseinrichtungen vermehrt einschlägige Untersuchungsverfahren entwickeln sowie Erkenntnisse zu den genannten Fragestellungen erarbeiten. Deshalb begrüßt die Niedersächsische Landesregierung den Projektantrag zu Vorkommen und Auswirkungen von Mikroplastik im niedersächsischen Küstenmeer, der unter Federführung der Uni Oldenburg beim MWK eingereicht worden ist. Insbesondere der integrative Ansatz von der Quelle bis zur Senke und der Vergleich verschiedener Analyse-Methoden erscheinen erfolgversprechend.

Die vorliegenden Erkenntnisse reichen allerdings aus, um bereits jetzt entsprechend dem Vorsorgeprinzip eine Verhinderung des Eintrags von Mikroplastikpartikeln in Gewässer aktiv anzustreben. Auch dies ist übrigens ein Beschluss der Umweltministerkonferenz.

Herausgeber: Nds. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Diese Presseinformation im Portal des Landes Niedersachsen: http://www.umwelt.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=2147&article_id=136926&_psmand=

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Antwort auf die mündliche Anfrage: Wer profitiert von der Erhöhung der Wasserentnahmegebühr?

DerNiedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Stephan Siemer und Martin Bäumer (CDU) geantwortet.

Vorbemerkung der Abgeordneten
Auf Initiative der rot-grünen Landesregierung ist zum 1. Januar 2015 die Wasserentnahmegebühr in Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Niedersachsen erhöht worden, obwohl die im Rahmen des Verfahrens im Umweltausschuss durchgeführte Anhörung den Widerstand der Betroffenen deutlich gemacht hat. Schon damals wurde der Verdacht geäußert, dass die Erhöhung nicht den Wasserversorgern zugutekomme, sondern „im Landeshaushalt versickert.“ Im Mai 2015 hat sich der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) an Umweltminister Wenzel gewandt, um zu erfahren, in welchem Umfang die Mittel aus der Erhöhung der Wasserentnahmegebühr wieder an die Trinkwasserversorger zurückfließen.

Vorbemerkung der Landesregierung
Das Land Niedersachsen erhebt eine Abgabe für das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder aus dem Grundwasser (§ 21 Abs. 1 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)). Diese Umweltabgabe hat den Charakter einer Vorteilsabschöpfungsabgabe und stellt eine Gegenleistung für die Teilhabe an der Nutzung des Allgemeingutes Wasser dar. Sie soll zum einen den Gewässernutzern die Knappheit des öffentlichen Gutes besonders deutlich machen; zum anderen werden die Mittel gemäß dem NWG zweckgebunden verwendet, um unter anderem gemäß der staatlichen Aufgabe der Gewässerbewirtschaftung geeignete Schutz- und Vorsorgemaßnahmen zu finanzieren (§ 28 NWG).

Nach Abzug des Verwaltungsaufwands ist das verbleibende Aufkommen aus der Wasserentnahmegebühr (WEG) nach § 28 Abs. 3 NWG für Maßnahmen zum Schutz der Gewässer und des Wasserhaushalts, für Maßnahmen der Wasserwirtschaft und für Maßnahmen des Naturschutzes zu verwenden. Mindestens 40 % des Gesamtaufkommens sind für die in § 28 Abs. 3 Satz 2 NWG definierten Zweckbestimmungen (sog. privilegierter Bereich) einzusetzen. Zu den Maßnahmen des privilegierten Bereichs zählen im Wesentlichen der Trinkwasserschutz, der Erschwernisausgleich, der Vertragsnaturschutz (Teilbereich Grünland), die Umsetzung gewässerbezogener Naturschutzprogramme sowie seit dem 01.01.2015 der Grundwasserschutz. Im Rahmen dieser Regelungen entscheidet der Gesetzgeber jährlich bei der Beschlussfassung über den Haushaltsplan, für welche Zwecke die WEG-Mittel eingesetzt werden. Darüber hinausgehende Vorgaben, etwa dergestalt, dass die Mittelverwendung an die Herkunft der Mittel gebunden ist, sind nicht zu berücksichtigen. Soweit WEG-Mittel für den Trinkwasserschutz vorgesehen sind, werden die Mittel nach Maßgabe der landesweiten Prioritäten eingeplant.

Während die Anforderungen an den Gewässerschutz in den letzten 20 Jahren gestiegen sind, insbesondere durch das Hinzutreten europarechtlicher Vorgaben seit dem Jahr 2000, wurde in der Vergangenheit weitgehend darauf verzichtet, die Gebühren nach Anlage 2 des NWG an die Kaufkraftminderung des Geldes anzupassen. Dies ist nunmehr mit der Anpassung der Gebührensätze auf Basis des Inflationsausgleichs vollzogen worden.
Daneben ist eine weitere überfällige Anpassung der Regelungen zur WEG durchgeführt worden, die die Verwendungszwecke nach § 28 Abs. 3 NWG betrifft. Angesichts der seit dem Jahr 2000 geltenden EG-Wasserrahmen¬richtlinie (EG-WRRL) sind nunmehr auch Maßnahmen des Grundwasserschutzes, die auf dieser Richtlinie basieren, als privilegierter Verwendungszweck nach § 28 Abs. 3 Satz 2 NWG ausdrücklich anerkannt. Auf diese Weise ist das Maßnahmenprogramm auch außerhalb von Trinkwassergewinnungsgebieten langfristig gesichert. Die Maßnahmen sind dringend und dauerhaft erforderlich, da in den Bewirtschaftungsplänen nach Art. 13 EG-WRRL festgestellt wird, dass für ca. 60 % der Landesfläche Niedersachsens die Umweltziele der EG-WRRL bezüglich des chemischen Zustands des Grundwassers ohne ergänzende Maßnahmen nicht erreicht werden.

1. Warum ist das Schreiben des VKU seit vier Monaten nicht beantwortet worden?
Die mit dem Schreiben vom 29.01.2015 vorgetragenen Argumente hat der VKU bereits im Rahmen der Anhörung zum Haushaltsbegleitgesetz 2015 im letzten Jahr vorgetragen. Das Schreiben wurde daher als erneuter Appell verstanden, die Verbändeforderungen zum Grundwasserschutz und die Interessen der Wasserversorgungsunternehmen bei weiteren Rechtsänderungen zu berücksichtigen. Wie in der Vorbemerkung dargestellt, hat der Gesetzgeber bereits Maßnahmen des Grundwasserschutzes gemäß WRRL in die Verwendungszwecke des § 28 Abs. 3 Satz 2 NWG aufgenommen. Darüber hinaus bilden die Äußerungen aus der Verbändebeteiligung – wie vom VKU angestrebt – eine Grundlage für die Prüfung, inwieweit mit der vorgesehenen NWG-Novelle inhaltliche Korrekturen im Bereich der Mittelverwendung vorgenommen werden sollten. Die hierfür nötigen Abstimmungen waren im Januar 2015 noch nicht erfolgt und benötigen auch aus heutiger Sicht noch etwas Zeit.

2. In welchem Umfang fließen die Mittel aus der Erhöhung der Wasserentnahmegebühr wieder an die Trinkwasserversorger zurück?
Entsprechend der Darstellung in der Vorbemerkung ist der Trinkwasserschutz ein Bestandteil der privilegierten Maßnahmen zur Verwendung der WEG. Mit den NWG-Änderungen des Jahres 2009 und der Übertragung der Durchführung der Kooperationsaufgaben auf die Wasserversorgungsunternehmen wurde eine tragfähige Organisationsform für die Mittelverwendung im Bereich des Trinkwasserschutzes geschaffen, die maßgeblich auf fünfjährigen Verträgen zwischen dem Land und den Wasserversorgungsunternehmen basiert. Seither liegt der Umfang der für den Trinkwasserschutz vorgesehenen Landesmittel in der Größenordnung von 16 Mio. € jährlich. Dies galt und gilt weiter unabhängig von den jeweiligen Einnahmen. Für das Jahr 2015 ist für den Trinkwasserschutz im Haushaltsplan ein Ansatz von 19,173 Mo. € ausgewiesen. Wieviel hiervon verausgabt wird, lässt sich erst nach Abschluss des Haushaltsjahres feststellen. Für den Grundwasserschutz sind neue Projekte, insbesondere zum Vorkommen von Arzneimitteln im Grundwasser, begonnen worden, die noch bis ins Jahr 2016 fortgesetzt werden. Auch für die Nährstoffproblematik sind weitere Aktivitäten und Projekte beabsichtigt.

3. Welche finanziellen Mittel sind in den Jahren 2013 und 2014 über die Wasserentnahmegebühr vereinnahmt worden, und in welchem Umfang sind davon Mittel an die Trinkwasserversorger zurückgeflossen?
Die WEG-Einnahmen und die Verwendung der WEG für den Trinkwasserschutz in den Haushaltsjahren 2013 und 2014 sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:
Jahr WEG-Einnahme Ausgaben Trinkwasserschutz
Landesmittel
2013 47,700 Mio. € 15,630 Mio. €
2014 49,280 Mio. € 16,197 Mio. €

Herausgeber: Nds. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Diese Presseinformation im Portal des Landes Niedersachsen: http://www.umwelt.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=2147&article_id=136927&_psmand=10

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Kennzahlenvergleich 2015 – Umweltministerium und Verbände der Wasserwirtschaft informieren Wasserversorger in Niedersachsen

Stellvertretend für die Initiatoren der dritten Runde des landesweiten Kennzahlenvergleichs zur Wasserversorgung in Niedersachsen hat die Umwelt-Staatsekretärin Almut Kottwitz am (heutigen) Freitag rund 60 Vertreterinnen und Vertreter von Wasserversorgungs-unternehmen zur Auftaktveranstaltung im Geozentrum Hannover begrüßt. Nach dem letzten Kennzahlenvergleich im Jahr 2012 sei die Branche erneut gefordert, durch die Teilnahme an dem freiwilligen Projekt ihre Bereitschaft zur Modernisierung und Effizienzsteigerung in der Wasserversorgung unter Beweis zu stellen. „Unser Ziel ist es, den erreichten hohen Standard in der Trinkwasserversorgung zu halten und auszubauen“, sagte Kottwitz. „Der Kennzahlenvergleich bietet die Chance, Optimierungspotenziale zu ermitteln und daraus Ideen und Maßnahmen abzuleiten.“
Im Projekt 2015 geht es neben den Punkten Wirtschaftlichkeit, Versorgungssicherheit, Qualität und Kundenservice insbesondere auch um die Aspekte Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz. Den Unternehmen wird die Möglichkeit gegeben, über die Erhebung allgemeiner übergeordneter Hauptkennzahlen und ökologischer Kennzahlen hinaus auch an einem differenzierten Unternehmensbenchmarking teilzunehmen. Dank der Erhebung von Hauptkennzahlen sind mittlerweile auch bundesweite Vergleiche zur Wasserversorgung möglich. In diesem Zusammenhang war auch der jüngst vom Bundesumweltministerium veröffentlichte Katalog vorsorgender Leistungen der Wasserversorger ein wichtiges Thema der Veranstaltung.

Die Veranstaltung in Hannover wirbt für die Teilnahme am Kennzahlenvergleich. Wasserversorger können noch bis Ende Mai zusagen. Das Projekt wird im Spätsommer abgeschlossen, sodass die Ergebnisse voraussichtlich im Herbst vorliegen werden.
Neben dem Umweltministerium sind an dem Projekt der Wasserverbandstag, der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), der Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU) und die kommunalen Spitzenverbände beteiligt.

Weitere Informationen finden Sie unter www.kennzahlen-h2o.de .

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Niedersachsen startet „Gewässerallianz“

Das Niedersächsische Umweltministerium konnte insgesamt neun Kooperationspartner für ein Partnerschaftsprojekt zur naturnahen Entwicklung von Fließgewässern gewinnen. Das Ziel dieser so genannten „Gewässerallianz“ ist es, entsprechend den Vorgaben aus der EG-Wasserrahmenrichtlinie die ökologische Qualität der ausgewählten Gewässer zu verbessern. Zuvor wurden die dafür am besten geeigneten Gewässer nach den Kriterien Artenvielfalt und Gewässerstruktur ausgewählt.
Die Gewässerallianzprojekte werden zu 80 Prozent vom Land finanziert. Eigens dafür eingestellte Gewässerkoordinatoren sollen geeignete Maßnahmen für „ihre“ Schwerpunktgewässer entwickeln, für die nötige Akzeptanz vor Ort werben, sich um Flächenerwerb kümmern, Finanzmittel einwerben und die Maßnahmen im Idealfall von der ersten Idee bis zur Bauabnahme begleiten, so in der Mitteilung des Niedersächsischen Umweltministeriums.
Quelle und weitere Informationen:
Niedersächsisches Umweltministerium, Meldung vom 17.02.2015, Gewässerallianz Niedersachsen Start für landesweites Projekt zur naturnahen Entwicklung der Fließgewässer,

http://www.umwelt.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/gewaesserallianz-niedersachsen-start-fuer-landesweites-projekt-zur-naturnahen-entwicklung-der-fliegewaesser-131314.html

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Umweltministerium und Kommunale Umwelt-Aktion U.A.N. stellen Fachplaner für ökologische Gewässerentwicklung vor

Zu einer Erörterung kommunaler Umweltthemen hat der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel heute (Donnerstag) in Hannover an einer gemeinsamen Sitzung des Präsidiums des Niedersächsischen Städte- und Gemeinbundes (NSGB) und der Mitgliederversammlung der Kommunalen Umwelt-AktioN U.A.N. in Hannover teilgenommen. Dabei ging es unter anderem um die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). „Die Europäische Kommission formuliert ehrgeizige Aufgabenstellungen für die Erhaltung und Wiederherstellung intakter und naturnaher Gewässer bis zum Jahr 2015. Wenn alle Beteiligten zusammen und mit der Natur arbeiten und nicht gegen sie, werden wir auch zusammen erfolgreich sein“, sagte der Minister.

Die U.A.N. wirbt gemeinsam mit dem Umweltministerium um Unterstützung der Kommunen bei der Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie.
Dafür hat die U.A.N. jetzt einen Fachplaner für die Unterhaltung kleiner Gewässer herausgegeben. Das Kalendarium stellt sowohl die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Gewässerunterhaltung als auch Wissenswertes über Flora und Fauna im und am Gewässer zu den verschiedenen Jahreszeiten vor.

Der Fachplaner soll zum genauen Beobachten motivieren und die Unterhaltungspflichtigen von Gewässern dritter Ordnung in Städten und Gemeinden ermutigen, neue Wege zu erproben. In dieser Kategorie sind kleinere Flüsse, Bäche und Gräben erfasst, die in Niedersachsen mit insgesamt 130.000 km rund 80 Prozent des niedersächsischen Gewässernetzes ausmachen. „Es ist von großer Bedeutung, die ökologische Entwicklung unserer Gewässer zu unterstützen. Dort, wo es Spielräume dafür gibt, sollten wir mit einseitiger Böschungsmahd oder dem Belassen eines Pflanzensaums im Bereich des Gewässerfußes arbeiten. Dafür wollen wir alle Beteiligten gewinnen“, sagte Umweltminister Wenzel. Dr. Marco Trips, Sprecher der U.A.N. ergänzte: „Neben der fachlichen Information ist insbesondere auch die Kommunikation mit den Anliegern über die veränderte Unterhaltung bedeutsam, damit Verständnis und Akzeptanz wachsen können.“

Die U.A.N gibt den Fachplaner gemeinsam mit dem Wasserverbandstag e.V. jetzt für das Jahr 2015 heraus. Die kostenlose Zusammenstellung enthält fachliche Tipps für Unterhaltungspflichtige, zeigt auf, welche Unterhaltungsarbeiten wann gesetzlich zugelassen sind und informiert zum Beispiel über Laichzeiten, Röhrrichtschutz, besondere anzutreffende Tierarten, Blütezeiten invasiver Pflanzen und vieles andere mehr.
Die U.A.N. befasst sich seit 2014 auch mit dem vorbeugenden Hochwasserschutz. Sie ist somit auch bei der Umsetzung der dafür geltenden europäischen Richtlinie („Hochwasserrisiko-Managementrichtlinie“) Partner des Landes.
Der jetzt vorgelegte Fachplaner ist im Zusammenhang mit der EG-WRRL auf die konkrete fachliche Unterstützung bei der Gewässerunterhaltung hin ausgerichtet, er reiht sich ein in weitere Aufgabenbereiche wie Hochwasserrisikovorsorge, NATURA 2000 und das von der Landesregierung vorbereitete Auenprogramm. Diese europarechtlichen Themenfelder wirken sich unmittelbar auch auf die kommunalen Aktivitäten aus. Die U.A.N. dient dabei als Bindeglied zwischen der Landesebene und den zahlreichen Kommunen in Niedersachsen und unterstützt diese bei deren Aufgaben.

Der Fachplaner ist bei der Kommunalen Umwelt-Aktion U.A.N. (info@uan.de) kostenlos erhältlich solange der Vorrat reicht.

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Niedersachsen/Hessen: Grenzänderung wegen Regenrückhaltebecken

Die Länder Hessen und Niedersachsen beabsichtigen, die gemeinsame Landesgrenze im Bereich der Gemeinde Nieste (Landkreis Kassel) und der Gemeinde Staufenberg (Landkreis Göttingen) zu verlegen. Begründet wird dies mit der einheitlichen Wahrnehmung der wasserrechtlichen Zuständigkeit für das Regenrückhaltebecken der Gemeinde Nieste (Hessen). Die Änderung soll durch einen Staatsvertrag erfolgen.

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Niedersachsen sieht wenig Potenzial für Abwasserwärmenutzung

Niedersachsen sieht nur wenig Potenzial für die Abwasserwärmenutzung. Die derzeit verfügbare Technologie werde aus Rentabilitätsgründen weder im kommunalen noch im privaten Bereich flächendeckend eingesetzt. Der Wärmenutzungsgrad sei durch die nachführende Technologie aus Abwasserreinigungsanlagen zudem eingeschränkt, heißt es in einer Antwort des niedersächsischen Umweltministeriums auf eine mündliche Anfrage. Aus diesem Grund führt Niedersachsen derzeit auch keine Initiative zur Nutzung von Wärme im Abwasser zur Energieerzeugung durch. Auch Fördermöglichkeiten bestehen derzeit in Niedersachsen nicht, weder für die Abwasserwärmenutzung noch für andere energetische Maßnahmen im Abwasserbereich. Dies dürfte sich aber mittelfristig ändern. Das Umweltministerium hat für das neue EFRE-Förderprogramm 2014 bis 2020 die Aufnahme von Belangen der Energienutzung im Abwasserbereich beantragt. Bei der Aufstellung des EFRE/ ESF-Multifonds in Niedersachsen sei in spezifische Ziel „Reduzierung des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen in öffentlichen Infrastrukturen“ auch die Abwasserwirtschaft aufgenommen worden. Der entsprechende Entwurf soll im März durch die Bundesregierung bei der EU-Kommission eingereicht werden.

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Der Niedersächsische Gewässerwettbewerb 2014 „Bach im Fluss“

Unser Wettbewerb geht bald in eine neue Runde und auf dieser Seite finden Sie dazu ein paar Informationen:
Wer kann teilnehmen?
Zielgruppe des Wettbewerbs sind Kommunen, Verbände, Vereine, Zusammenschlüsse und Initiativen in Niedersachsen.
Womit können Sie teilnehmen?

Wettbewerbsbeiträge sind Maßnahmen, Projekte, Aktionen und Initiativen zur Entwicklung niedersächsischer Fließgewässer im besiedelten und unbesiedelten Bereich, die seit dem Jahr 2004 umgesetzt wurden oder zurzeit umgesetzt werden.
Der Schwerpunkt des Wettbewerbs liegt auf Maßnahmen, die die Lebensraumsituation an kleineren Fließgewässern verbessern.
Mögliche Wettbewerbsbeiträge sind beispielsweise:
• Umgestaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen am Gewässerlauf und im Gewässerumfeld, die einen wirksamen Beitrag z. B. zur Verbesserung der Struktur, der Durchgängigkeit oder der Gewässergüte – und damit zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie – leisten
Die möglichen Wettbewerbsbeiträge können zusätzlich beinhalten:
• Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die zur Verbesserung des Gewässerzustands beitragen
• Maßnahmen zur Förderung der Öffentlichkeitsarbeit und Umweltbildungsmaßnahmen mit Bezug zu Fließgewässern
• Maßnahmen, die die Erlebbarkeit und Wahrnehmung von Fließgewässern und ihren Auenlandschaften fördern
• Maßnahmen einer naturverträglichen und nachhaltigen Erholungsnutzung an Fließgewässern
• Maßnahmen mit Bezug zu Fließgewässern, die sich durch besondere Kooperationen auszeichnen
Warum sollten Sie teilnehmen?
Vorab ausgewählte Beiträge werden von einer landesweiten Expertenjury bereist und öffentlichkeitswirksam vorgestellt. Neben der Auszeichnung der besten Beiträge und der Vergabe der „Niedersächsischen Bachperle 2014″ werden zur Anerkennung Preisgelder vergeben. Gelungene Beiträge werden in einer Broschüre veröffentlicht (siehe Broschüren zum Wettbewerb von 2010 und 2012).

Die Unterlagen können ab sofort angefordert werden!
Per Mail unter: nicolaus@uan.de

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Niedersachsen kündigt Ausstieg aus landwirtschaftlicher Klärschlammverwertung an

Das Land Niedersachsen will mittelfristig aus der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung aussteigen. Eine entsprechende Äußerung der Umweltstaatssekretärin Almut Kottwitz (Grüne) bestätigte die Pressestelle des Ministeriums gegenüber der KA. Mittelfristig bedeutet danach einen Zeitraum von etwa fünf Jahren. Ein Ausstieg über landesrechtliche Verbotsregeln ist nicht vorgesehen, Niedersachsen will aber im Bundesrat aktiv werden und dort die Länder Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein- Westfalen unterstützen. Hintergrund ist die Rückgewinnung des im Klärschlamm gebundenen Phosphors. Das Land strebt aus diesem Grund auch keine Mitverbrennung von Klärschlamm, sondern Monoverbrennungsanlagen an. Der Phosphor soll aus der Klärschlammasche rückgewonnen werden, sobald dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist. In Niedersachsen fallen jährlich rund 200 000 Tonnen Klärschlamm an.

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Ausstellung im Umweltministerium eröffnet: Frauen im Einsatz für den Umwelt- und Naturschutz

HANNOVER. Ab heute (Donnerstag) ist im Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz in Hannover die Ausstellung „Ihrer Zeit voraus – Visionäre Frauen im Einsatz für den Umwelt- und Naturschutz 1899 bis heute“ zu sehen. Gezeigt werden 21 ausgewählte Frauenbiografien mit unterschiedlicher Herkunft, Nationalität und politischer Ausrichtung. Das Spektrum reicht von Lisa Hähnle, die 1899 den Bund für Naturschutz gründete, bis zur Nobelpreisträgerin Wangari Maathai und ihrem „Green Belt Movement“, in deren Kampagne in Afrika seit 1977 über 75 Millionen Bäume gepflanzt wurden. „Es gibt eine große Zahl sowohl prominenter als auch der breiten Öffentlichkeit weniger bekannte Wissenschaftlerinnen, Unternehmerinnen und Aktivistinnen, die wichtige Beiträge für den Erhalt der Natur und die Entwicklung des ökologischen Denkens und Handelns geleistet haben“, sagte die Umwelt-Staatssekretärin Almut Kottwitz zur Eröffnung.

Die Frage, ob Frauen eine spezifische Nähe zur Natur haben, werde sicher weiterhin kontrovers diskutiert werden. Unzweifelhaft sei aber, dass die Zahl der kompetenten, waghalsigen, klugen und risikobereiten Frauen im Dienste der Umweltbewegung größer sei, als gemeinhin angenommen wird. „Die Ausstellung will diese Arbeit würdigen; dem schließen wir uns an“, sagte Kottwitz. „Zugleich wollen wir hervorheben, dass auch wir hier im Haus und überall in den Einrichtungen, Nationalparken, in Projekten, in der Umweltbildung und in der Zusammenarbeit mit den Verbänden uns dem Leitgedanken der Nachhaltigkeit verpflichtet fühlen!“
Die vom Bundesumweltministerium initiierte und von der Deutschen Bundesstiftung Umwelt mitfinanzierte Ausstellung informiert über das Leben und Wirken unter anderem von Jane Godall, Bianca Jagger, Elisabeth Mann Borges und Loki Schmidt sowie Politikerinnen wie Gro Harlem Brundtland und Petra Kelly; auch Angela Merkel, die als erste Frau auf Bundesebene ein Umweltministerium leitete, wird porträtiert.

Mehr dazu beim Bundesumweltministerium unter www.bmu.de/service/veranstaltungen/ausstellungen/visionaere-frauen/

Die Ausstellung ist bis Anfang November im Eingangsbereich des Ministeriums zu den normalen Öffnungszeiten des Hauses werktags zwischen 08.00 und 18.00 Uhr zu besichtigen.

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Niedersachsen schränkt die Herbstdüngung ein

Niedersachsen zieht Konsequenzen aus den Warnungen in jüngster Zeit vor einem teilweisen Anstieg der Nitratwerte im Grundwasser: Die Herbstdüngung mit organischen Düngern wird in diesem Jahr per Erlass eingeschränkt. In letzter Zeit hatten sich Meldungen aus der Wasserwirtschaft gehäuft, dass nach langem Rückgang der Nitratwerte im Grundwasser plötzlich an vielen Messstellen in Niedersachsen eine Stagnation oder sogar ein Anstieg der Belastung eingetreten ist. Als eine Ursache hierfür wird von Fachleuten in vielen Fällen eine unsachgemäße Düngung mit organischen Düngemitteln im Herbst gesehen. Bei einem Stickstoffbedarf im Herbst sei aber weiter organischer Dünger erlaubt, wie es die gültige Düngeverordnung in Deutschland vorgebe. Für Folgekulturen und Zwischenfrüchte, die im gleichen Jahr angebaut werden, greift indes folgende Regelung: Es darf nur die Menge gedüngt werden, die dem aktuellen Stickstoff-Düngebedarf einer Kultur entspricht. Dabei gilt jedoch eine Grenze von maximal 40 Kilogramm pro Hektar Ammoniumstickstoff und 80 Kilogramm pro Hektar Gesamtstickstoff.

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Niedersachsen: Rundverfügung zum Fracking

Das Niedersächsische Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) hat am 31. Oktober 2012 eine Rundverfügung herausgegeben, in der „Mindestanforderungen an Betriebspläne, Prüfkriterien und Genehmigungsablauf für hydraulische Bohrlochbehandlungen in Erdöl- und Erdgaslagerstätten in Niedersachsen (Fracking)“ dargestellt sind. Die Rundverfügung enthält unter anderem folgende Punkte: Fracking wird in Wasserschutzgebieten, in Trink- und Mineralwassergewinnungsgebieten, in Heilquellenschutzgebieten und in erdbebengefährdeten Gebieten nicht gestattet. Es dürfen nur Behandlungsflüssigkeiten verwendet werden, die als „schwach wassergefährdend“ (Wassergefährdungsklasse I) oder als „nicht wassergefährdend“ einzustufen sind. Der Mindestabstand zwischen der Obergrenze des hydraulischen erzeugten Risses und der Untergrenze von nutzbaren Grundwassermuss mindestens 1000 m betragen. Die Erdgasförderung in Niedersachsen hat im vergangenen Jahr ein Niveau von annähernd 13 Milliarden Kubikmetern Erdgas erreicht und mit rund zwölf Prozent zur Deckung des bundesweiten Erdgasverbrauchs beigetragen. Download der Rundverfügung:

www.gfa-news.de
Webcode: 20121120_005

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Niedersachsen: Abschlussbericht der Landeskartellbehörde zum Trinkwassermarkt erschienen

In Niedersachsen führt die Landeskartellbehörde derzeit Gespräche mit vier Wasserversorgern (E.ON Avacon, WAGV Vienenburg, BS Energy, Wasserzweckverband Peine), „um auch in diesen Fällen die Möglichkeit einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung bei Zusage einer Preissenkung zu erörtern“, wie die Kartellbehörde in einer Pressemitteilung schreibt. Die Landeskartellbehörde hat am 6. August 2012 den Abschlussbericht zur Marktuntersuchung des niedersächsischen Trinkwassermarktes zum Stichtag 31. Dezember 2009 veröffentlicht. Vier Wasserversorger [EVI Hildesheim, Versorgungsbetriebe Hann. Münden, Wasserwerk Fredden (Leine), WEVG Salzgitter] hätten sich bereits zu einer Senkung ihrer Trinkwasserpreise um ca. zehn Prozent verpflichtet. Weitere zwei Verfahren hat die Landeskartellbehörde wegen fehlender Kostendeckung der Wasserversorgungsunternehmen eingestellt.

www.gfa-news.de
Webcode: 20120814_003

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Niedersächsisches Wassergesetz geändert

Zum 1. Januar 2012 wurde das Niedersächsische
Wassergesetz geändert (Nds.
GVBl., Nr. 31/2011 vom 28. Dezember
2011, Seite 507-513).

www.gfa-news.de, Webcode
20120120_003

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Sander: 16,6 Millionen Euro für besten Gewässerschutz

HANNOVER. „Eine effektive Abwasserreinigung hat höchste Bedeutung für den Gewässerschutz in Niedersachsen. Daher unterstützen wir mit Mitteln aus dem EU-Förderprogramm EFRE auch in diesem Jahr unter anderem Maßnahmen der kommunalen Abwasserbeseitigung, die über den Stand der Technik hinausgehen“, erklärte Umweltminister Hans-Heinrich Sander am (heutigen) Donnerstag. Insgesamt werden die in 2011 zur Verfügung stehenden Fördermittel auf ein förderfähiges Investitionsvolumen von rund 16,636 Millionen Euro verteilt.
So können beispielsweise im Landkreis Harburg die Kläranlage Marschacht, im Landkreis Vechta die Zentralkläranlage Visbeck, im Landkreis Osnabrück die Kläranlage Nortrup und im Landkreis Lüchow-Dannenberg die Kläranlage Lüchow erweitert sowie im Landkreis Hildesheim die Kläranlage Algermissen neu gebaut werden.
Weiterhin werden in den Landkreisen Harburg, Rotenburg und Stade Kanalbaumaßnahmen gefördert. In den Landkreisen Leer, Helmstedt, Göttingen und in der Region Hannover unterstützt das Land Maßnahmen zur Umstellung von Misch- auf Trennkanalisation.
„All diese Investitionen dienen dem Zweck, den Eintrag von Schadstoffen in die Gewässer nachhaltig zu verringern“, so der Umweltminister. „Und gleichzeitig leisten wir damit einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie.“

http://www.umwelt.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=2147&article_id=94488&_psmand=10

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Gewässerforum in Hildesheim eröffnet

„Wenn es um den vorbeugenden Hochwasserschutz vor der Haustür geht, dürfen die Kommunen nicht länger mit dem Finger auf das Land Niedersachsen zeigen. Die Kommunen müssen selbst aktiv werden“, betonte der niedersächsische Umweltminister Hans-Heinrich Sander in Hildesheim. „Wie notwendig der vorsorgende Hochwasserschutz ist, zeigen einmal mehr die jüngsten Hochwasserereignisse in Westniedersachsen und in Sachsen sowie die derzeit weiter steigenden Pegel an der Elbe“. Sander stellte klar: „Für den örtlichen Hochwasserschutz sind in der Regel die Kommune und der Landkreis zuständig. Fest steht aber auch: Alle müssen die Hochwasservorsorge als Gemeinschaftsaufgabe verstehen, das Land, die Kommunen, die Verbände und die Bürger.“
Anlass für die klaren Worte des Ministers war das vierte „Niedersächsische Gewässerforum“ in Hildesheim, wo seit Montag mehr als 150 Experten aus dem gesamten Bundesgebiet über das aktuelle Thema Hochwassermanagement und die neuen Herausforderungen an die Wasserwirtschaft und die Kommunen diskutieren. Veranstalter ist der NLWKN.
„Die Kommunen sind Träger der Bauleitplanung, sie sind auch die erste Anlaufstelle zur Beratung der Bürger, die sich über Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln informieren wollen“, ergänzte Prof. Dr. Josef Hölscher vom NLWKN in Hildesheim. Außerordentliche Hochwasser werden für den Menschen immer dann zur Katastrophe, wenn sie sich der Hochwassergefahr nicht mehr bewusst sind. Die aktuellen Hochwässer in der Lausitz, in Brandenburg und im Osnabrücker Raum machen dies allzu deutlich“. Aus diesem Grund sei aktives Risikomanagement gefragt: Seit März 2010 gilt die in nationales Recht umgesetzte EG-Hochwasserrisiko-Management-Richtlinie auch in Niedersachsen und stellt den vorläufigen Schlusspunkt eines Paradigmenwechsels im Umgang mit Hochwassergefahren dar: „Bis vor wenigen Jahrzehnten verstand man unter Hochwasserschutz vorwiegend den Schutz von überschwemmungsgefährdeten Siedlungsbereichen durch technische Bauwerke. Mit der Häufung von extremen Hochwasserereignissen an Elbe, Oder und Rhein wuchs das Bewusstsein, dass ein absoluter Schutz vor Hochwasser nicht möglich ist“, erläuterte Sander. In Niedersachsen werden in diesem Jahr mehr als 48 Millionen Euro in den Hochwasserschutz investiert. Doch der technische Hochwasserschutz alleine werde aber auf Dauer nicht helfen, betonte der Minister.
Aktives Risiko-Management – das bedeutet: Bürger und Kommunen sensibilisieren und informieren. Die EG-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie sieht eine schrittweise Umsetzung vor. Bis Ende 2011 wird es darum gehen, jene Bereiche zu identifizieren, die besonders gefährdet sind. Diese Aufgabe hat der NLWKN übernommen. Die EG-Richtlinie verlangt für die festgelegten Risikogebiete die Erstellung von so genannten „Risikomanagementplänen“ bis Ende 2015. Bestandteil dieser Pläne sind wiederum Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten für verschiedene Hochwasserszenarien sowie die Vorschläge zum Schutz vor Hochwasser. Diese Karten müssen bis Ende 2013 vorliegen. Der NLWKN baut dabei auf seiner bisherigen Arbeit auf: Die begonnenen Hochwasserschutzpläne bilden eine gute Grundlage für die Risikomanagementpläne. Das erspart Doppelarbeit und damit Zeit und Kosten.
„Hochwasserschutzplan oder Risikomanagementplan – beide Pläne haben ein Ziel: Das Bewusstsein für Hochwassergefahren zu wecken, die Hochwasserinformation der Bevölkerung und der Behörden zu verbessern und damit nicht zuletzt die Eigenvorsorge jedes einzelnen Bürgers zu ermöglichen“, sagte Hölscher. Der NLWKN plant die Hochwasserrisikomanagementpläne nicht am grünen Tisch, sondern bezieht die Betroffenen vor Ort aktiv mit ein. Die Gemeinden, Landkreise sowie die Unterhaltungs- und Deichverbände, die Landwirtschaft und der Naturschutz setzen die Projekte später um.
„Trotz dieser neuen und sehr anspruchsvollen Aufgabe werden wir uns weiterhin um die zahlreichen Projekte des Hochwasserschutzes kümmern und diese – soweit möglich – finanziell unterstützen“, betonte Minister Sander abschließend. „Wir werden die formalen Anforderungen der Richtlinie erfüllen, die laufenden Hochwasserschutzaktivitäten dadurch aber auf keinen Fall verzögern.“
Weitere Informationen zum Hochwasserschutz im Internet:
Startseite Hochwasserschutz in Niedersachsen
http://www.nlwkn.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=7936&article_id=45196&_psmand=26
Allgemeine Informationen zum Hochwasserschutz finden Sie der Hochwasserbroschüre des NLWKN
http://www.nlwkn.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=8117&article_id=44328&_psmand=26
Weitere Informationen finden Sie in den Jahresberichten des NLWKN (Jahresbericht 2008: Seiten 40 ff; Jahresbericht 2009: Seiten 10 ff):
http://www.nlwkn.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=7906&article_id=46059&_psmand=26

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Hochwasserschutz hat in Niedersachsen hohe Priorität

Staatssekretär Stefan Birkner stellt NLWKN-Jahresbericht vor

„Niedersachsen ist zwar seit Januar 2008 von größeren Überflutungen verschont geblieben, doch die jüngsten Hochwassermeldungen von Oder und Weichsel haben wieder deutlich gemacht, wie dringlich der vorbeugende Hochwasserschutz ist“, erklärte Umweltstaatssekretär Dr. Stefan Birkner anlässlich der Vorstellung des Jahresberichts des NLWKN.
In Niedersachsen werden in diesem Jahr mehr als 48 Millionen Euro in den Hochwasserschutz investiert. „Erst vor wenigen Wochen hat sich die Landesregierung entschlossen, trotz der knappen Haushaltslage den Ansatz von ursprünglich 41,7 Millionen auf über 48 Millionen Euro zu erhöhen“, sagte der Staatssekretär. „Insgesamt können nun über 50 Hochwasserschutzprojekte im Binnenland und 22 Projekte an der Elbe fortgeführt oder auch neu begonnen werden.“ Fortgesetzt werden beispielsweise die Hochwasserschutzmaßnahmen an der unteren Hase, der Bau des Hochwasserrückhaltebeckens Delmenhorst sowie die Verstärkung und Erhöhung der Deiche an der Unteraller und an der Mittelweser.
Im Amt Neuhaus liegt der Schwerpunkt im Deichbau an Sude, Krainke und Rögnitz. Darüber hinaus wird der Hochwasserschutz im Bereich von Bleckede und Celle und an der Weser vorangebracht. Als landeseigene Maßnahmen wird unter anderem die Erhöhung und Verstärkung der Dämme am Ems-Jade-Kanal fortgesetzt. Neu begonnen wird unter anderem die Hochwasserschutzmaßnahme an der Unteren Leine im Bereich Norddrebber bis Gilten.
2009 hat der NLWKN fast 39 Millionen Euro für den Hochwasserschutz bewilligt; 80 Projekte wurden realisiert. Besonders bemerkenswert: „Die seit vielen Jahren laufende Verstärkung des rechtsseitigen Elbedeiches im Amt Neuhaus auf einer Länge von 46 Kilometern ist abgeschlossen und unter Federführung des NLWKN Lüneburg wurde Mitte Dezember 2009 im Bereich der Rosenstraße in Hitzacker die letzte Lücke im technischen Hochwasserschutz geschlossen“, sagte Birkner.
Weil sich außerordentliche Überschwemmungen wie das Elbehochwasser in Hitzacker 2006 jederzeit wiederholen können, sei aktives Risikomanagement gefragt. Seit März 2010 gilt die in nationales Recht umgesetzte EG-Hochwasserrisiko-Management-Richtlinie auch in Niedersachsen und stellt den vorläufigen Schlusspunkt eines Paradigmenwechsels im Umgang mit Hochwassergefahren dar: „Bis vor wenigen Jahrzehnten verstand man unter Hochwasserschutz vorwiegend den Schutz von überschwemmungsgefährdeten Siedlungsbereichen durch technische Bauwerke. Mit der Häufung von extremen Hochwasserereignissen an Elbe, Oder und Rhein wuchs das Bewusstsein, dass ein absoluter Schutz vor Hochwasser nicht möglich ist“.
Daher wurde der vorbeugende Hochwasserschutz gesetzlich gestärkt. Das Ziel: Schadenspotenziale in überflutungsgefährdeten Bereichen gar nicht erst zuzulassen. Eine wichtige Rolle spielt auch die Eigenvorsorge des Einzelnen. „Alle sind im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor Hochwassergefahren und zur Schadensminderung zu treffen“, betonte Birkner. „Die vom NLWKN bereits aufgestellten oder zurzeit in Bearbeitung befindlichen Hochwasserschutzpläne stellen die dafür erforderlichen Informationen bereit.“
Die EG-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie sieht eine schrittweise Umsetzung vor. Bis Ende 2011 wird es darum gehen, jene Bereiche zu identifizieren, die besonders gefährdet sind. Diese Aufgabe hat der NLWKN übernommen. Die EG-Richtlinie verlangt für die festgelegten Risikogebiete die Erstellung von so genannten „Risikomanagementplänen“ bis Ende 2015. Bestandteil dieser Pläne sind wiederum Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten für verschiedene Hochwasserszenarien sowie die Vorschläge zum Schutz vor Hochwasser. Diese Karten müssen bis Ende 2013 vorliegen. Der NLWKN baut dabei auf seiner bisherigen Arbeit auf: Die begonnenen Hochwasserschutzpläne und bilden eine gute Grundlage für die Risikomanagementpläne. Das erspart Doppelarbeit und damit Zeit und Kosten.
„Hochwasserschutzplan oder Risikomanagementplan – beide Pläne haben ein Ziel: Das Bewusstsein für Hochwassergefahren zu wecken, die Hochwasserinformation der Bevölkerung und der Behörden zu verbessern und damit nicht zuletzt die Eigenvorsorge jedes einzelnen Bürgers zu ermöglichen“, sagte der Staatssekretär. Der NLWKN plant die Hochwasserrisikomanagementpläne nicht am grünen Tisch, sondern bezieht die Betroffenen vor Ort aktiv mit ein. Die Gemeinden, Landkreise sowie die Unterhaltungs- und Deichverbände, die Landwirtschaft und der Naturschutz setzen die Projekte später um.
Um die Menschen in Niedersachsen darüber hinaus frühzeitig und gezielt vor Hochwasser warnen zu können, wurde beim NLWKN in Hildesheim im Oktober des vergangenen Jahres eine Hochwasser-Vorhersagezentrale eingerichtet: „Damit hält Niedersachsen für die kommende hochwasserträchtige Zeit ab Herbst 2010 einen weiteren Baustein der Hochwasservorsorge bereit.“

Internet: www.umwelt.niedersachsen.de

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Neues vom NLWKN – Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

Jahresbericht 2009: 38 interessante Aufsätze
Er liegt druckfrisch vor – der Jahresbericht 2009 des NLWKN. Die 50seitige Broschüre hält 38 interessante Aufsätze aus den Themenbereichen Küsten- und Hochwasserschutz, Wasserwirtschaft, Naturschutz und Strahlenschutz bereit. Interessierte Bürgerinnen und Bürger können ihn im Web-Shop des NLWKN bestellen.

Internet: www.umwelt.niedersachsen.de

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Infos über Oberflächengewässer mit Kartendienst jetzt auch im Internet

Zahlreiche neue Informationen über niedersächsische Oberflächengewässer stehen bereits seit April im Internet des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz. Nun ist der Auftritt um den neuen Kartendienst zur Übersicht der Grundwasserkörper komplettiert worden. Beide Angebote entstanden in enger Zusammenarbeit mit dem NLWKN (Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz).
Per Mausklick können sich alle Interessierten über Lage und Abgrenzung der Grundwasserkörper, ihren chemischen Zustand sowie etliche andere interessante Aspekte informieren. Das neue Internetangebot steht im Zusammenhang mit der Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie. Es ermöglicht einen Blick auf die umfangreichen Arbeitsergebnisse, die aus den Bestandsaufnahmen und den daraus resultierenden Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen stammen.
www.umwelt.niedersachsen.de > Themen > Umweltkarten > Wasser > EG-Wasserrahmenrichtlinie-Grundwasser .

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Informationen über Oberflächengewässer in Niedersachsen

Neu im Internet

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz bietet jetzt einen weiteren, umfangreichen Service im Internet: In enger Zusammenarbeit mit dem NLWKN (Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz) stehen Interessierten im Rahmen eines Internetkartendienstes zahlreiche Informationen über niedersächsische Oberflächengewässer online zur Verfügung. „Wir möchten, dass sich die Bürgerinnen und Bürger per Mausklick informieren können über Lage und Verlauf der Gewässer, über den ökologischen oder chemischen Zustand, eventuelle Querbauwerke und etliche andere interessante Dinge“, erklärte Minister Sander.
Der Internetkartendienst steht im Zusammenhang mit der Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie und ermöglicht einen Blick auf die umfangreichen Arbeitsergebnisse, die aus den Bestandsaufnahmen und den daraus resultierenden Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen stammen. Die Daten werden nicht nur dauerhaft vorgehalten, sondern in den Jahren 2013 bzw. 2015 auf den neuesten Stand gebracht. Erreichbar ist die Seite bei den Umweltkarten auf www.umwelt.niedersachsen.de

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Wasserrahmenrichtlinie: Niedersachsens Gewässer auf einen Klick

Informationen zu Lage und Zustand der Oberflächengewässer im Internet

Hannover – Seit Kurzem bietet das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz einen weiteren, umfangreichen Service im Internet: In enger Zusammenarbeit mit dem NLWKN (Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz) stehen Interessierten im Rahmen eines Internetkartendienstes zahlreiche Informationen über niedersächsische Oberflächengewässer online zur Verfügung. „Wir möchten, dass sich die Bürgerinnen und Bürger per Mausklick informieren können über Lage und Verlauf der Gewässer, über den ökologischen oder chemischen Zustand, eventuelle Querbauwerke und etliche andere interessante Dinge“, erklärte Umweltminister Hans-Heinrich Sander am Montag in Hannover.
Der Internetkartendienst steht im Zusammenhang mit der Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie und ermöglicht einen Blick auf die umfangreichen Arbeitsergebnisse, die aus den Bestandsaufnahmen und den daraus resultierenden Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen stammen. Die Daten werden nicht nur dauerhaft vorgehalten, sondern in den Jahren 2013 bzw. 2015 auf den neuesten Stand gebracht. Erreichbar ist die Seite unter www.umwelt.niedersachsen.de Rubrik „Themen“, Unterpunkt „Umweltkarten“, Teilabschnitt „Wasser“ und Unterpunkt „EG-Wasserrahmenrichtlinie“.
„Neben dem Dienst für Oberflächengewässer, ist für dieses Frühjahr auch der Start eines ähnlich gelagerten Angebots für die niedersächsischen Grundwasserkörper vorgesehen“, erklärte der zuständige NLWKN-Geschäftsbereichsleiter Stephan-Robert Heinrich.
Mit der im Dezember 2000 in Kraft getretenen Wasserrahmenrichtlinie verpflichten sich die Mitgliedsstaaten der EU Flüsse, Seen, Übergangs- und Küstengewässer sowie das Grundwasser zu schützen.

Quelle: http://www.umwelt.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=2147&article_id=19469&_psmand=10

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Jährlich 18 Millionen für Trinkwasserschutz – 10.000 Landwirte in 83 Kooperationen machen mit

HANNOVER. „Mit dem Ziel, die hohe Qualität unseres Grundwassers zu erhalten, stellen wir den Niedersächsischen Kooperationen jährlich 18 Millionen Euro zur Verfügung“, erklärte Umweltminister Hans-Heinrich Sander (heute) in Hannover. „Wasserversorgungsunternehmen und Landwirte in den Trinkwassergewinnungsgebieten arbeiten in 83 Kooperationen partnerschaftlich zusammen. Das ist ein Erfolgsmodell, dies strahlt auch auf andere Bundesländer und EU-Staaten aus.“

Zur Deckung der mit Landwirten vereinbarten Leistungen gewährt das Land für die Umsetzung von Schutzkonzepten und den Abschluss von Wasserschutzmaßnahmen Finanzhilfe. Fünfjährige Verträge bieten dabei einen verlässlichen Rahmen. Aktuell haben über 10.000 landwirtschaftliche Betriebe freiwillige Vereinbarungen zum Schutz des Trinkwassers auf einer Vertragsfläche von mehr als 200.000 Hektar abgeschlossen. Für die Trinkwasserschutzkooperationen stellt das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz jährlich rund 18 Millionen Euro zur Verfügung. Davon wurden den Wasserversorgungsunternehmen bereits gut 70 Prozent als langjährige Finanzhilfen zur Umsetzung ihrer Wasserschutzkonzepte zugesagt.

„Hier zeigt sich, dass die Menschen vor Ort Eigenverantwortung übernehmen, wenn vernünftige Rahmenbedingungen geschaffen werden“, erklärte der Minister. Nachdem von 1992 bis 2007 allein das Land die Umsetzung der Trinkwasserschutzmaßnahmen organisiert hat, übernehmen seit 2008 die Wasserversorgungsunternehmen vor Ort die Verantwortung. „Fakt ist, für den Erhalt unserer Grundwasserqualität ist das hohe Engagement von Wasserversorgern und Landwirten eine wichtige Voraussetzung.“.

HINWEIS

Mehr zu den Trinkwasserschutz-Kooperation in Niedersachsen finden Sie hier: http://www.umwelt.niedersachsen.de

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Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen

Sander: Private Betreiber nicht gesetzlich zur Prüfung verpflichtet

HANNOVER. „Anders als in NRW sind die niedersächsischen Betreiber von privaten Abwasseranschlussleitungen gesetzlich nicht verpflichtet, Dichtheitsprüfungen an ihren Leitungen vornehmen zu lassen“, stellte Umweltminister Hans-Heinrich Sander am (heutigen) Mittwoch klar, nachdem er die Rechtslage noch einmal hat prüfen lassen.

„Ziel der Eigenüberwachungsregelung im niedersächsischen Wasserrecht sind ausschließlich die Kanalisationen“, betonte der Minister. „Und hierfür sind die Städte und Gemeinden zuständig, als Betreiber ihrer Abwasseranlage haben sie deren Zustand und Betrieb zu überwachen.“

HINTERGRUND:

Möglich ist es allerdings, dass die Verpflichtungen zur Dichtheitsprüfung in einer kommunalen Abwassersatzung begründet werden. Die Kommunen können eine derartige Regelung zur Verbesserung der Abwasserbeseitigung im Rahmen der kommunalen Satzungsautonomie treffen.

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Kennzahlenvergleich der Trink- und Abwasserverbände in Niedersachsen

Zu finden unter: http://www.wasserverbandstag.de/main/pdfs/Broschuere_WVT_Endfassung.pdf

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Wattenmeer soll Weltnaturerbe werden

HANNOVER. Die Niedersächsische Landesregierung hat heute der Anmeldung des Gebiets des Nationalparks „Niedersächsisches Wattenmeer“ als Weltnaturerbe bei der UNESCO als Teil des deutsch-niederländischen Welterbes Wattenmeer zugestimmt. Umweltminister Hans-Heinrich Sander zeigte sich sehr zufrieden, dass nun die gemeinsam von den Küstenländern Schleswig-Holstein, Hamburg und Niedersachsen sowie den Niederlanden erarbeitete Bewerbung bei der UNESCO in Paris auf den Weg gebracht werden kann: „Das Wattenmeer ist eine weltweit einzigartige Naturlandschaft, es gehört in die Welterbeliste.“
Der Anmeldeschluss für die Bewerbung bei der UNESCO in Paris ist der 01.02.2008. Die Anmeldung soll nach dem Wunsch des Kabinetts noch in dieser Legislaturperiode erfolgen. „Wenn die letzten Abstimmungen mit den Wattenmeerpartner abgeschlossen sind, wird der Antrag Mitte Januar 2008 an das Auswärtige Amt geschickt“, sagte Sander.
Der Niedersächsische Landtag hatte sich bereits 2002 einstimmig für eine Anmeldung des Nationalparks „Niedersächsisches Wattenmeer“ als Weltnaturerbe ausgesprochen und die Landesregierung gebeten, gemeinsam mit der örtlichen Bevölkerung die Anmeldung vorzubereiten und diese abzugeben. Ende 2005 haben Deutschland und die Niederlande sich darauf geeinigt, für ihre Teilflächen des Wattenmeeres das Nominierungsverfahren einzuleiten.
Die Bevölkerung in den Wattenmeerregionen ist in den vergangen Jahren umfassend in die Vorbereitungen für die Anmeldung einbezogen und beteiligt worden. Die Bewerbung basiert auf die bereits bestehenden Gesetze, Verordnungen und Vereinbarungen für das Großschutzgebiet Wattenmeer. Minister Sander betonte hierzu: „Es besteht Einvernehmen, dass mit einer Ausweisung durch die UNESCO keine zusätzlichen Einschränkungen verbunden sein dürfen.“ Von der Auszeichnung werden Vorteile für die Entwicklung der Wattenmeerregion erwartet.
Weitere Hintergrundinformationen sind auf der Internetseite des Wattenmeersekretariats zu finden. www.waddensea-secretariat.org/management/whs/whs.html

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Wulff, Beck und Binnewies legen Grundstein für Energie-Forschungszentrum Niedersachsen

Goslar/Clausthal. Niedersachsens Ministerpräsident Wulff, Professor Hans-Peter Beck, Vizepräsident der Technischen Universität Clausthal (TUC) und Goslars Oberbürgermeister Henning Binnewies haben am Freitag symbolisch den Grundstein für das Energie-Forschungszentrum Niedersachsen (EFZN) in Goslar gelegt: „Nachhaltige Energiepolitik und Energieforschung sind topaktuell. Niedersachsen als Energiestandort spielt hier eine herausragende Rolle. Mit dem EFZN wollen wir unsere Stärken weiterentwickeln“, sagte Wulff vor rund 200 Gästen aus Wissenschaft, Wirtschaft und Politik.

Fünf Universitäten werden unter Federführung der TU Clausthal fachübergreifend zu allen Fragen auf dem Energiesektor forschen. „Ziel ist es, effizientere und nachhaltigere Lösungen zu finden. Langfristig soll der Bedarf in Deutschland zu mehr als der Hälfte aus heimischen, möglichst regenerativen Energieträgern gedeckt werden“, meinte Beck, der als künftiger Leiter der Forschungseinrichtung gilt.

Insbesondere das Land, aber auch die Universität Clausthal und die Stadt Goslar investieren rund zwölf Millionen Euro in das Energie-Forschungszentrum. Die Summe fließt zu gleichen Teilen in den Umbau des Gebäudes der ehemaligen Rammelsberg-Kaserne sowie in die Ersteinrichtung und Forschungsgeräte der geplanten 14 Labore. „Investitionen in dieses Forschungsfeld sind Investitionen in die Zukunft“, betonte Wulff.

Von 2009 an sollen in Goslar rund 80 Wissenschaftler der Universitäten aus Braunschweig, Clausthal, Göttingen, Hannover sowie Oldenburg die niedersächsische Energieforschung als Ganzes vorantreiben. Die fachübergreifende Forschungskooperation erarbeitet Lösungen zu Problemen entlang der gesamten „Energiekette“ – das heißt von der Rohstoffgewinnung über die Energieerzeugung und den -transport bis hin zu Energieverbrauch und Lagerung von Reststoffen. „Hier geht es nicht um Konkurrenz, sondern um Kooperation und Zusammenwirken“, betonte Dr. Josef Lange, Staatssekretär im Landeswissenschaftsministerium.

Den Teamwork-Aspekt griff auch Oberbürgermeister Binnewies auf: „Mit der Grundsteinlegung des EFZN ist eine Entwicklung auf den Weg gebracht worden, die in ihrer Dimension noch gar nicht abzusehen ist.“ Die Stadt Goslar betrachte das Energie-Forschungszentrum nicht als Wettbewerb mit der TU Clausthal, sondern als Bündelung von gemeinsamen Ressourcen. „Die Grundsteinlegung ist ein großer Tag für die Stadt Goslar und ein Meilenstein für die TU Clausthal“, sagte Professor Thomas Hanschke, Vizepräsident für Studium und Lehre der Universität aus dem Oberharz. Die TUC spüre die Verantwortung, die Energieforschung voranzutreiben und das EFZN zu einem Erfolg zu führen.

Der Ministerpräsident stellte die Rahmenbedingungen in Niedersachsen heraus: „Wir sind ein Energieland, die Nummer eins in Deutschland auf diesem Gebiet.“ So werden 90 Prozent des deutschen Erdgases und rund ein Drittel des deutschen Erdöls in Niedersachsen gefördert. Als küstennahes Flächenland werden zwischen Harz und Nordsee zudem erhebliche Anteile regenerativ erzeugter Energien gefördert, die vornehmlich aus Wind- und Wasserkraft sowie Biomasse entwickelt werden. Darüber hinaus hat sich Niedersachsen, das ein Viertel seiner Agrarflächen für den Anbau von Energiepflanzen nutzt, einen Spitzenplatz bei der Erzeugung von Energie aus nachwachsenden Rohstoffen gesichert.

„Der Klimaschutz verlangt eine deutliche Reduktion des Kohlendioxidausstoßes. Zudem müssen wir die Abhängigkeit von fossiler Energie mindern“, forderte Wulff. Deutschland importiert derzeit 97 Prozent seines Bedarfs an Erdöl und 83 Prozent des benötigten Erdgases. Vor diesem Hintergrund werde Versorgungssicherheit, Preisgünstigkeit und Umweltgerechtheit im Energiebereich nur durch einen ausgewogenen Energiemix und eine intelligente Kombination konventioneller und alternativer Erzeugungstechnologien erreichbar sein. „Vom Energie-Forschungszentrum Niedersachsen verspreche ich mir zu diesem Thema wichtige Impulse“, sagte der Ministerpräsident.

Weitere Informationen:

http://www.efzn.de

URL dieser Pressemitteilung: http://idw-online.de/pages/de/news239468

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Deichlinie in Cuxhaven wird verkürzt – Arbeiten voll im Zeitplan

Den Startschuss hatte er im August gegeben, nun veranlasste er auch den ersten Rammschlag: Umweltminister Hans-Heinrich Sander war am Montag in Cuxhaven und informierte sich über den Fortgang der Bauarbeiten für das Küstenschutzprojekt „Verkürzung der Deichlinie Cuxhaven“, die derzeit voll im Zeitplan liegen. Zunächst geht es um die Erhöhung und Verstärkung der Sperrwerke „Schleusenpriel“ und „Alter Fischereihafen“. „Künftig wird die Deichlinie 1,5 Kilometer kürzer sein als heute. Das reduziert den Unterhaltungsaufwand und schafft mehr Sicherheit, denn 14 Deichscharte werden überflüssig“, betonte der Minister während der Veranstaltung in Cuxhaven.
Die Arbeiten an den Sperrwerken sollen bis 2009 abgeschlossen sein, die anderen Teilprojekte wie Schutzmauer und Schöpfwerk folgen bis 2012. Die Kosten werden auf rund 25 Millionen Euro geschätzt; 19 Millionen kosten allein die beiden Sperrwerke. 70 Prozent zahlt der Bund, 30 Prozent das Land Niedersachsen.
Gemeinsam mit dem Cuxhavener Deichverband plant und baut die Betriebsstelle Stade des NLWKN (Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz) das Gesamtprojekt. In einem ersten Schritt werden hierfür die beide Sperrwerke „Schleusenpriel“ und „Alter Fischereihafen“ auf sieben Meter über Normal Null ausgebaut und mit jeweils einem zusätzlichen Stemmtorpaar versehen.
„Die so erweiterten Sperrwerke werden dann Bestandteil der neuen, verkürzten Deichlinie sein. Bislang verläuft die gewidmete Deichlinie entlang der Hafenbecken unter anderem auch durch verschiedene Fischhallen, deren Tore im Sturmflutfall zu schließen sind“, erläuterte Heinrich Pudimat vom NLWKN in Stade. Die bestehende Schutzmauer wird ebenfalls erhöht und verstärkt – sie verbindet die Sperrwerke untereinander und bildet auf beiden Seiten den Anschluss an die vorhandene Deichlinie.
Im Abschnitt zwischen dem Sperrwerk „Schleusenpriel“ und der vorhandenen Deichlinie wird die Schutzmauer so verlegt, dass das Gelände des Wasser- und Schifffahrtsamtes künftig vollständig eingedeicht ist. Des Weiteren werden im Laufe der Bauarbeiten sechs Deichscharte erhöht und mit doppelter Deichsicherheit ausgestattet sowie ein neues Schöpfwerk errichtet, das die Wasserstände im Schleusenpriel bei Sturmflut und geschlossenen Sperrwerkstoren reguliert.
Neben dem Sicherheitsgewinn bilden die städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten für die Stadt ein zusätzliches Argument zu Gunsten des Vorhabens: Im Stadtzentrum und im Bereich des alten Fischereihafens war die Vorverlegung der Deichlinie eine Grundvoraussetzung für die Aufwertung dieser wirtschaftlich wie touristisch attraktiven Flächen.

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4 Millionen Euro für neue Technologie zur Nährstoffrückgewinnung aus Klärschlamm- weltweit erste Anlage in Gifhorn

Pressemitteilung Nr. 121/2007
HANNOVER/GIFHORN. Der weltweit erste großtechnischen Einsatz einer neuen innovativen Technologie zur Klärschlammbehandlung nimmt heute (Mittwoch) in Gifhorn den Betrieb auf, erklärte Umweltstaatssekretär Christian Eberl heute (Mittwoch) bei der Einweihung der neuen Klärschlammbehandlungsanlage des Abwasser- und Straßenreinigungsbetriebs.
Bislang gab es nur eine kleine Pilotanlage in Schleswig-Holstein, deren Erfahrungswerte nun in Gifhorn für den großtechnischen Bereich umgesetzt wurden. Die umweltgerechte Entsorgung von Klärschlamm nach dem sogenannten Seaborne- Verfahren wurde vom Niedersächsischen Umweltministerium seit 2003 mit fast vier Millionen Euro gefördert. Das Verfahren dient vorrangig der Rückgewinnung der endlichen Ressource Phosphor. Gegenwärtig können bis zu 140 Kubikmeter Klärschlamm pro Tag behandelt werden. „Niedersachsen hat in Anbetracht der absehbaren Verknappung von Phosphor sehr großes Interesse an der landwirtschaftlichen Verwertung des Klärschlamms“, so Eberl. Durch gezielte chemische Reaktionen werden die Inhaltsstoffe getrennt. In Niedersachsen liegt der Entsorgungsgrad von Klärschlamm mit 70 Prozent fast doppelt so hoch, wie im Bundesdurchschnitt mit nur 40 Prozent. Die Schwermetalle werden ausgesondert und der Wertstoff Phosphor kann in der Landwirtschaft wieder als Düngemittel verwendet werden. „Diesen ressourcenschonenden Umgang befürworten wir und freuen uns über neue Entsorgungstechnik“, lobte der Umweltstaatssekretär. Das Projekt wurde wissenschaftlich von den Universitäten Hannover und Braunschweig begleitet

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Einrichtung Emsfonds

Land gibt neun Millionen für Emsfonds

Kabinettspressemitteilung Nr. 181/2007
HANNOVER. Das Landeskabinett hat heute die Einrichtung des Emsfonds mit insgesamt neun Millionen Euro zur Verbesserung der ökologischen Gesamtsituation an der Ems beschlossen. Dieser Fonds beruht auf einem Vergleich und sieht nach der Neufassung der Satzung der Niedersächsischen Umweltstiftung den Fonds als zweckgebundenes Sondervermögen vor. Das bedeutet, dass der Fonds ausschließlich zur Verbesserung der ökologischen Gesamtsituation in der Ems-Dollart Region verwendet werden soll.
Ein erster Betrag von 500.000 Euro soll noch dieses Jahr fließen. „Damit stellen wir wichtige Weichen in diesem Naturraum“, sagte Umweltminister Hans-Heinrich Sander. Die für die Aufnahme des Emsfonds erforderliche Satzungsänderung wurde heute vom Kabinett genehmigt. Die Neufassung der Satzung wurde gemeinsam mit den Umweltverbänden unter Beteiligung des Innenministeriums und des Finanzministeriums erarbeitet.

Quelle: www.umwelt.niedersachsen.de/cda/pages/printpage.jsp?C=42710518&N=11281&L=20&D=0&I=598

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EU-Verfahren gegen Deutschland eingestellt

Zwei von der Europäischen Kommission gegen Deutschland eingeleitete Verfahren, bei denen es um die Abfallentsorgung in der Stadt Braunschweig und um die Abwasserentsorgung in der Gemeinde Bockhorn ging, werden eingestellt. Der Europäische Gerichtshof hatte am 10. April 2003 festgestellt, dass Deutschland gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/50/EWG über die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge verstoßen hat, indem kommunale Behörden Dienstleistungsaufträge ohne Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens vergeben haben. Da die deutschen Behörden den Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht nicht abgestellt haben, beschloss die Kommission im Oktober 2004, den Gerichtshof erneut mit der Angelegenheit zu befassen.Der Gerichtshof hat am 18. Juli 2007 entschieden, dass Deutschland nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um dem Urteil des Gerichtshofs vom 10. April 2003 nachzukommen, und dass das Land damit seine Verpflichtungen nach Artikel 228 EG-Vertrag nicht erfüllt hat. Da die in Frage stehenden Verträge vor der Urteilsverkündung beendet wurden, wurden jedoch keine Zwangsgelder verhängt und die Verfahren eingestellt.

http://www.dwa.de/portale/dwa_master/dwa_master.nsf/home?readform&objectid=F14979096A2CC605C125722D0051CABC&editor=no&&submenu=_1_3_3&&treeid=_1_3_3&#Spektrum

11-07

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Die Max-Planck-Gesellschaft und das Land Niedersachsen stärken die Meeresforschung in Nordwestdeutschland

Durch eine gemeinsame Initiative des Bremer Max-Planck-Instituts für marine Mikrobiologie (MPI) und der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg soll das meereswissenschaftliche Potenzial und die Ausstrahlung der Europäischen Metropolregion Nordwestdeutschland durch die Einrichtung von zwei selbständigen Nachwuchsgruppen weiter gestärkt werden. Unterstützt wird das auf 9 Jahre angelegte Projekt von der niedersächsischen Landesregierung, die wesentlich zur Finanzierung beiträgt. Organisatorisch gehören beide Gruppen dem Bremer Max-Planck-Institut an. Als Arbeitsort der Gruppen wurde aber bewusst das ICBM am Standort Oldenburg gewählt, an dem somit eine Außenstelle des Bremer MPIs entsteht. Oldenburg erhält so eine Forschungsstelle der Max-Planck-Gesellschaft (MPG).
Es war unter anderem die in den beiden Universitätsstädten Oldenburg und Bremen vorhandene wissenschaftliche Infrastruktur, die dazu führte, den Großraum Bremen als europäische Metropolregion am 28.04.2005 durch die Ministerkonferenz für Raumordnung anzuerkennen. Besonders enge Kontakte pflegen traditionell die in dieser Region ansässigen meereswissenschaftlichen Institutionen, wobei sich diese zunächst entlang von Süd-Nord-Achsen zwischen Bremen und Bremerhaven sowie Oldenburg und Wilhelmshaven entwickelten. In den zurückliegenden zehn Jahren sind fruchtbare Verbindungen auch länderübergreifend in Ost-West-Richtung gewachsen. Ein gutes Beispiel dafür ist die Forschergruppe „Watt“ der Deutschen Forschungsgemeinschaft, in der seit 7 Jahren Wissenschaftler des Instituts für die Chemie und Biologie des Meeres (ICBM) der Universität Oldenburg , des Max-Planck-Institut für marine Mikrobiologie (MPI) in Bremen sowie des Senckenberg-Instituts in Wilhelmshaven gemeinsam die Bedeutung von biologischen, chemischen und physikalischen Wechselwirkungen für die Entwicklung und Strukturierung des Lebensraums Wattenmeer erforschen.

Entsprechend dem Wunsch von ICBM Oldenburg und MPI Bremen wird die fachliche Ausrichtung der beiden selbständigen Nachwuchsgruppen komplementär zu den schon etablierten Fachrichtungen sein. Geplant ist, in der Meereschemie – konkret in den Bereichen „Organische Geochemie des Meeres“ und in „Anorganische Geochemie des Meeres“ – zwei jungen Forscherpersönlichkeiten im Rahmen des in der MPG bewährten Instrumentariums der selbständigen Nachwuchsgruppe beste Forschungsmöglichkeit zu eröffnen, so Max-Planck-Direktor Prof. Dr. Rudolf Amann. Die Unabhängigkeit und sehr gute Ausstattung der beiden Gruppen wird es ihren Leitern ermöglichen, bei voller wissenschaftlicher Freiheit Profilentwicklung auf höchstem Niveau zu betreiben.

Der Kandidatenauswahl soll noch im Dezember auf einem internationalen Symposium in Oldenburg erfolgen. Der Sicherstellung des wissenschaftlichen Erfolgs der Gruppen dient die regelmäßige Evaluierung durch den Fachbeirat des Max-Planck-Instituts für marine Mikrobiologie in Bremen. Dieses verwaltet die Gruppen und stellt seine wissenschaftlichen Einrichtungen zur Verfügung. Eine Einbindung in die Lehre ist über die Universität Oldenburg und die internationale Max-Planck-Forschungsschule für marine Mikrobiologie möglich.

Rückfragen bitte an den geschäftsführenden Direktor Prof. Dr. Rudolf Amann
MPI für Marine Mikrobiologie, Celsiusstr. 1, D-28359 Bremen
Telefon: 0421 2028 – 930; Fax: 0421 2028 – 790; E-Mail: ramann@mpi-bremen.de
oder an den Pressesprecher
Dr. Manfred Schlösser, Telefon: 0421- 2028704, E-Mail: mschloes@mpi-bremen.de

Weitere Informationen:
http://www.mpi-bremen.de Homepage des Max-Planck-Instituts für marine Mikrobiologie

URL dieser Pressemitteilung: http://idw-online.de/pages/de/news230520

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Neuer Internetauftritt der Stadtentwässerung Hannover

Aktuelle Informationen findet man auf der neu gestalteten Seite unter
http://www.hannover.de/stadtentwaesserung/
Hier ein tagesaktueller Auszug:

Sie besuchen gerade die neuen Internetseiten der Stadtentwässerung Hannover, die zum 10. Oktober 2007 komplett überarbeitet wurden. Bitte informieren Sie sich über die vielfältigen Aufgaben und Serviceleistungen unseres Betriebes.

Für Kindergarten- und Grundschulkinder bietet die Stadtentwässerung Hannover ab Ende November ein Kindermalbuch an. Darin jagt das neue Maskottchen der Stadtentwässerung „Paul Pümpel“ gemeinsam mit seiner Freundin Klothilde Klobürste den Bösewicht Kuno Kanista durch seine Heimatstadt Hannover und deren Kanalisation. Ein spannender Umwelt-Krimi zum Lesen, Ausmalen und Rätseln, an dem auch Eltern ihre Freude haben werden.
Schauen Sie bitte hierzu weiter unter „Broschüren“.

Die Stadtentwässerung Hannover bietet Studenten eine Praktikumsstelle für den Bereich „Presse- und Öffentlichkeitsarbeit“ ab 01.01.2008 oder später für mindestens drei Monate an. Voraussetzungen und Einzelheiten siehe unter Berufsausbildung und Praktika.

V.i.S.d.P. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Landeshauptstadt Hannover

Br 10-07

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Niedersachsen legt Umweltbericht 2006 vor

Das niedersächsische Umweltministerium, Referat für Presse-und Öffentlichkeitsarbeit (Archivstraße 2 / 30169 Hannover)  hat den Umweltbericht vorgelegt, der unter www.umwelt.niedersachsen.de eingesehen werden kann. Bei Interesse kann auch eine CD-ROM angefordert werden.

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Niedersachsen saniert 16 Seen

Von 2007 bis 2009 werden 1,5 Millionen € vom niedersächsischen Umweltministerium in die Restaurierung und Sanierung der Seen investiert. Das verfolgte Ziel besteht darin, die Gewässer in einen stabilen Zustand zurückzuführen und die Gewässergüte nachhaltig zu verbessern. Darüberhinaus dienen die Maßnahmen dazu, eine erneute Verschlammung und Eutrophierung nachhaltig zu verhindern. Zu dem Projekt gehört beispielsweise der Sternberger Teich im Landkreis Helmstedt und der Grundmühlenteich im Landkreis Holzminden.

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Holzminden standhaft gegen Privatisierung

In Holzminden/ Niedersachsen nimmt der Widerstand gegen eine Teilprivatisierung der Stadtwerke wieder stark zu. In einem Bürgerentscheid war der Verkauf bereits 2004 abgelehnt worden. Inzwischen werden wieder Unterschriften gesammelt.

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Injektionen von Flüssigdünger

Gemeinsam mit den niedersächsischen Landwirten wird der niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz im Rahmen eines EU-Projekts den Einsatz von Düngerinjektionsgeräten im Getreideanbau testen. Durch diese Technik gelangen deutlich weniger Nitrate ins Grundwasser als bei herkömmlicher Düngung, darüber hinaus besteht keine Abhängigkeit von Niederschlägen für das Auflösen und den Transport der Nährstoffe. Beim Einsatz dieser Technologie (Cultan Verfahren) lassen sich die Düngergaben um 20 bis 30 Prozent reduzieren. “ Die Technik wurde bisher nur in Wasserschutzgebieten erprobt, jetzt wollen wir Sie auch in größeren Kulissen ausprobieren „, sagte Hubertus Schültgen vom NLWKN.

Die 360 Injektionsspritzen werden mit einer 12 m breiten Maschine über den Acker geführt. Wenn eine Spritze den Boden berührt, wird eine in Injektion ins Erdreich abgegeben, so verbleibt der Nährstoff als Depot an der Wurzel der Feldfrucht.

Im Rahmen eines EU-Projektes werden zusammen mit niedersächsischen und britischen Landwirten Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserqualität entwickelt. Eine abschließende Studie wird klären, welche Maßnahmen von 2010 an umzusetzen und zu finanzieren sind.

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Informationen aus Thüringen 2022

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Zu den Gesetzen und Verordnungen zum Thema Abwasser des Freistaates Thüringen gehts hier:
www.klaerwerk.info/Nuetzliche-Links/Gesetze#th%C3%BCringen

2023
Nationale Wasserstrategie als Antwort auf Herausforderungen der Klimakrise
Neuerungen bei der Thüringer Umwelt-App
Land hinkt beim Anschlussgrad an Abwasseranlagen hinterher
Sauberes Wasser: 11 Mio. EUR für Zusatz-Investitionen in Abwasseranschlüsse
Klimaveränderungen in Thüringer Kommunen – informieren, anpassen, nachmachen
2022
Modellprojekt für die Abwasseruntersuchung von Corona-Viren
Gewässerschutz: Neues Pumpwerk in Stützerbach (Ilmkreis) bringt 1.500 Menschen an zentrale Abwasserentsorgung | 1 Mio. EUR aus Abwasserpakt
Thüringen wird Zentrum für nachhaltige Wasserforschung
Hochwasserschutz: Zwanzig Gewässerunterhaltungsverbände pflegen Flüsse und Bäche in ganz Thüringen
Gewässerschutz: Neues Thüringer Landesprogramm für gesunde Flüsse, Bäche und Seen
2021
Wasserschutz: Der Anschlussgrad für Thüringer Abwässer steigt – neuer Lagebericht liegt vor
Thüringer Kläranlagen erzeugen nur wenig Strom
Bürger-Aufstand gegen Umweltministerin
Förderrichtlinie für Kleinkläranlagen verlängert
Zweckverband zur Kommuna­len Klärschlammverwertung Thüringen (KKT) gegründet
Wichtige Stimme für den Gewässer- und Hochwasserschutz Neuer Landeswasserverbandstag Thüringen
2020
Klärgasnutzung in Thüringer Kläranlagen im Jahr 2019 
Nur wenig Strom wird in Thüringens Kläranlagen gewonnen
Zum Weltwassertag veröffentlichen Umweltministerium und Deutsche Umwelthilfe einen Flusserlebnisführer für Familien 
Thermische Entsorgung des Klärschlamms gewinnt weiter an Bedeutung 
2019
Stromerzeugung in Thüringer Kläranlagen 
Stand der Abwasserentsorgung in Thüringen nicht ausreichend 
Bericht zur kommunalen Abwasserentsorgung 2019 Thüringen 
Thüringer Wassergesetz vom Landtag verabschiedet  
Thüringer Umweltpreis 2019 ausgeschrieben 
Entwurf für novelliertes Vergabegesetz vorgelegt – soziale und ökologische Belange gestärkt  
Klärschlamm wird überwiegend landschaftsbaulich verwertet  
94,9 Prozent der Einwohner an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen 
Land fördert Energieeinsparung bei Kläranlagen  
2018
Neue Förderrichtlinie für Gemeinden und Zweckverbände  
Entwurf für neues Vergabegesetz vorgelegt 
Neue Förderrichtlinie für Kleinkläranlagen in Kraft  
Neues Gesetz soll Thüringens Abwasserproblem klären 
Wassergesetz vom Kabinett beschlossen, Abwasserpakt geschlossen  
Alles neu in Sachen Wasser? Wie Bürgerinnen und Bürger von der Modernisierung des Wassergesetzes profitieren  
Klärschlamm 2016 überwiegend im Landschaftsbau verwertet  
2017
Umweltministerin Siegesmund legt Reform des Thüringer Wasserrechts vor 
Siegesmund: Weiterer Schritt auf dem Weg zu umweltfreundlicher Abwasserentsorgung im ländlichen Raum 
Renaturierung der Gera-Aue im Erfurter Norden abgeschlossen 
2016
Siegesmund: Biologische Kleinkläranlagen leisten Beitrag für saubere Gewässer 
Anschlussgrad in Thüringen steigt auf 93,5 Prozent  
2015
Stromerzeugung in Thüringer Kläranlagen leicht angestiegen 
2013
Klärgasverstromung nimmt in Thüringen stetig zu
Förderung von Kleinkläranlagen zum Schutz Thüringer Gewässer 
Demografischer Wandel verteuert Abwasser in Thüringen 
2012
Vorerst kein Wasserentnahmeentgelt in Thüringen 
Thüringen plant Fracking-Verbot 
2011
Abwasser- und Straßenausbaubeiträge – das Volk will mitentscheiden 
Wasser-Kompromiss wird für Thüringen immer teurer 
Hochwasserschutz in Thüringen 
2010
Erste Kleinkläranlage in Thüringen gefördert
Entwurf zur Novellierung des Thüringer Wassergesetzes vorgelegt 
Thüringer Verfassungsgerichtshof kippt Teile der Beitragsreform 
Novelle des Thüringer Wassergesetzes verabschiedet 
Thüringen will Kleinkläranlagen fördern 
Neue Förderfibel in Thüringen erschienen
2007 leichter Anstieg bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen – aber weniger Substanzen in die Umwelt gelangt 
Neue Aufgaben für Beschäftigte der ehemaligen Umweltämter 
Runder Tisch „Gewässerschutz für Werra, Weser und Kaliproduktion“ 
DWA-Landesverband Sachsen/Thüringen
Umweltökonomischen Gesamtrechnungen der Länder: 
Neue Energie aus dem ländlichen Raum – Wettbewerb „Bioenergie-Regionen“ gestartet 
In Sachen Klimaschutz und bei erneuerbaren Energien belegt Thüringen einen Spitzenplatz 
Größtes „Rieselfeld“ Thüringens ist Geschichte
Kleinkläranlagen müssen Stand der Technik entsprechen
Start der zweiten Phase der Anhörung zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie
Die schönste Hochwassermarke
Thüringen und die Umsetzung der WRRL
Hindernisse bei WRRL in Thüringen
Thüringen hat 160 Millionen € zurückerstattet
Fünf mal Fischsterben im Jahr 2006
Thüringen informiert

Nationale Wasserstrategie als Antwort auf Herausforderungen der Klimakrise

Umweltstaatssekretär Burkhard Vogel stellt beim 4. Nationalen Wasserforum Thüringens Pläne zur Ressource Wasser vor

Sichere Trinkwasserversorgung, saubere Gewässer und Grundwasser sowie die Stärkung des natürlichen Wasserhaushalts – das sind einige Ziele der nationalen Wasserstrategie, die heute von Bundesumweltministerin Steffi Lemke den Bundesländern vorgestellt wurde. Mit einer Niedrigwasserstrategie hat Thüringen bereits im Vorjahr seine landesspezifischen Planungen für die Ressource Wasser vorgelegt, die sich nun mit der nationalen Wasserstrategie verzahnen wird. Dazu sagt Umweltstaatssekretär Burkhard Vogel:

„Der Klimawandel stellt bisherige Strategien zum Umgang mit unserem Wasser in Frage. Mit mehr natürlichem Wasserrückhalt in der Fläche können wir Starkregen und Dürren besser begegnen. Thüringen hat sich mit der Niedrigwasserstrategie bereits auf den Weg gemacht. Die sichere Versorgung mit Trinkwasser, der Schutz des wertvollen Grundwassers vor Verschmutzung und eine schonende Nutzung stehen im Fokus. Denn Thüringen wird verstärkt mit Niedrigwasserphasen und einem deutlichen Rückgang der verfügbaren Wasserressourcen zu kämpfen haben. Darauf müssen wir uns gezielt vorbereiten.“

https://umwelt.thueringen.de/aktuelles/anzeigen-medieninformationen/umweltstaatssekretaer-burkhard-vogel-stellt-beim-4-nationalen-wasserforum-thueringens-plaene-zur-ressource-wasser-vor

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Neuerungen bei der Thüringer Umwelt-App

Erstellt von Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz

Ein Update für die Thüringer App „Meine Umwelt“ vereinfacht Müllmeldungen. Neben häufig abgefragten Informationen wie Pegelmessständen, Artenfunden und Waldbrandstufen wurde die Meldemöglichkeit für Müll in der Natur noch bedienungsfreundlicher.

Meldefunktionen sowie der Kartendienst wurden vereinfacht, um noch präziser illegale Abfälle im Wald oder in Gewässern mit Foto- oder Videohilfe an die zuständigen Behörden melden zu können. Die teilnehmenden Umweltämter der Landkreise und kreisfreien Städte erhalten ein oder mehrere Fotos oder Videos, die Standortkoordinaten sowie einen Link zur Karte direkt in eine dafür kostenlos zur Verfügung gestellte Verwaltungssoftware oder werden vom TLUBN informiert.

„Die App ist bietet einen schnellen und einfachen Informationszugang zu wichtigen Umweltdaten. Und sie wird jetzt noch interaktiver: Mit der verbesserten Meldefunktion können die Nutzerinnen und Nutzer dabei helfen, illegalen Müll aus der Natur zu holen“, so Minister Stengele.

Die Thüringer App „Meine Umwelt“ gibt es in Vorgängerin-Varianten bereits seit 2013. In der Osterwoche im vergangen Jahr gingen bisher mit Abstand die meisten Meldungen gegenüber allen anderen Kalenderwochen ein (über 80). Seit vor genau einem Jahr das Melden von Umweltbeeinträchtigungen in die App aufgenommen wurde, sind 1463 Meldungen eingegangen.

Nutzerinnen und Nutzer können selbst Daten beisteuern, indem sie beispielsweise Artenfunde melden und so dabei helfen, bedrohte Arten zu erfassen. Zu den Top 5 Artenmeldungen gehören: Hirschkäfer 261, Weinbergschnecken 251, Feldhamster 96, Feuersalamander 95,  Biber 74, auch: 15 mal Kreuzotter. Die App wurde in Kooperation mit dem Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) umfangreich aktualisiert. Die aktuelle Version von „Meine Umwelt“ steht kostenlos zum Download in den Stores für Android und iOS und Windows Phone bereit..

https://umwelt.thueringen.de/aktuelles/anzeigen-medieninformationen/neuerungen-bei-der-thueringer-umwelt-app

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Land hinkt beim Anschlussgrad an Abwasseranlagen hinterher

In Thüringen gibt es nach Einschätzung der zuständigen Landesbehörde noch Nachholbedarf bei der Abwasserbeseitigung. Dort liege der Anschlussgrad der Bevölkerung an kommunale Kläranlagen derzeit bei rund 85 Prozent und damit deutlich unterhalb des bundesdeutschen Durchschnitts von 96 Prozent. Das teilte das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz…mehr:

https://www.rtl.de/cms/land-hinkt-beim-anschlussgrad-an-abwasseranlagen-hinterher-68273426-259d-525b-b7bf-cb92574c0b8e.html

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Sauberes Wasser: 11 Mio. EUR für Zusatz-Investitionen in Abwasseranschlüsse

Das Umweltministerium stockt die Ausgaben für Investitionen in die Abwasserentsorgung um 11 Mio. EUR auf. Damit soll die Belastung von Natur und Umwelt durch technisch veraltete Kläranlagen oder Direkteinleitung weiter verringert werden.

Für Modernisierung von Anlagen sowie den Anschluss weiterer Haushalte stehen den kommunalen Zweckverbänden damit im laufenden Jahr rd. 31 Mio. EUR zur Verfügung.

„Ökologisch intakte Gewässer, das ist in unser aller Interesse. In Zeiten der Klimakrise mit langen Trockenphasen brauchen unsere Flüsse dringend Entlastung. Das schaffen wir durch mehr Haushalte an moderner Abwasserbeseitigung. Die kommunalen Entsorger mit ihren lokalen Anschlussplänen sind dabei wichtige Partner. Mit den zusätzlichen Geldern können nun 30 zusätzliche Projekte angegangen werden“, so Umweltminister Bernhard Stengele.

Das Förderprogramm 2023, das 71 Maßnahmen wie Kläranlagen, Kanäle etc. enthält, kann mit den zusätzlichen 11 Mio. EUR auf knapp 100 Fördervorhaben erweitert werden. In Hinblick auf die Anzahl der geförderten Vorhaben im Abwasserbereich ist das Jahr 2023 damit ein neues Rekordjahr.

Auf Grundlage des Abwasserpaktes stellt das Thüringer Umweltministerium seit 2018 jährlich rd. 20 Mio. Fördermittel bereit, um Thüringer Gemeinden, die ihre Abwässer noch in Gewässer einleiten oder in veralteten Kläranlagen behandeln, an eine zentrale Abwasserentsorgung anzuschließen. Ziel ist, die Thüringer Gewässer zu entlasten und deren Qualität nachhaltig zu verbessern.

Hintergrund:
Noch im Jahr 2018 lag der Anschlussgrad in Thüringen bei 80 Prozent, bundesweit der schlechteste Wert. Das Abwasser von rund 430.000 Bürgerinnen und Bürgern wurde nach unzureichender Behandlung in veralteten Kleinkläranlagen in Gewässer eingeleitet. Um den anschlussgrad auf 90% zu bringen, wurde 2018 der „Abwasserpakt“ zwischen dem TMUEN und den kommunalen Abwasserentsorgern, vertreten durch den Gemeinde- und Städtebund Thüringen, geschlossen. Im Gegenzug erklärt das TMUEN die Bereitstellung von bis zu 20 Mio. EUR jährlich an Fördermitteln, wenn dies der Landeshaushalt zulässt.

https://umwelt.thueringen.de/aktuelles/anzeigen-medieninformationen/sauberes-wasser-11-mio-eur-fuer-zusatz-investitionen-in-abwasseranschluesse

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Klimaveränderungen in Thüringer Kommunen – informieren, anpassen, nachmachen

Das Klima ändert sich, Wetterextreme nehmen zu – auch bei uns in Thüringen. Häufigere und intensivere Hitzeperioden, Überflutungen infolge von Starkregenereignissen und Trockenstress beim Kommunalgrün zählen zu den bedeutsamsten und folgenschwersten Auswirkungen der Klimakrise im Freistaat. Die Rekordsommer der Jahre 2018 und 2019, die vielerorts eingetretenen Überflutungsschäden im Mai 2017 und die immer deutlicher sichtbaren Trockenschäden bei Stadtbäumen und Grünflächen der letzten Jahre haben uns vor Augen geführt, auf welche Extreme und damit zunehmende gesundheitliche, wirtschaftliche und ökologische Belastungen und Gefahren sowie Beeinträchtigungen des gesellschaftlichen Lebens wir uns einstellen sollten.

Aufgrund der sich derzeit abzeichnenden Veränderung der klimatischen Verhältnisse in Thüringen wird sich auch die Wasserwirtschaft künftig intensiv mit der Problematik extremer Wetterlagen und deren Auswirkungen befassen müssen. Hierzu zählt neben dem vermehrten Auftreten von Starkregenereignissen auch der Umgang mit ausgeprägten Trockenperioden.

Zusätzlich zu unseren intensiven Bemühungen das Klima zu schützen, werden wir uns verstärkt auf die Veränderungen einstellen und anpassen – auf allen Ebenen. Wie gelingt es, das kommunale Grün klimagerecht zu entwickeln? Wie können wir uns effektiv auf künftige Extremwettersituationen vorbereiten? Und was ist zu tun, um gesundheitlichen Risiken vorzubeugen und die Lebensqualität in den Thüringer Städten und Gemeinden zu erhalten?

Mit diesem Informationsportal möchte das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN) Sie dabei unterstützen, aktiv zu werden und gute Ideen zur Anpassung an die Folgen der Klimakrise bei Ihnen vor Ort in die Praxis umzusetzen.

Informieren Sie sich zu den klimatischen Entwicklungen in Ihrer jeweiligen Stadt oder Gemeinde. Verschaffen Sie sich einen Überblick zu den Möglichkeiten, wie Sie sich anpassen können und zu wichtigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern und Fördermöglichkeiten. Lassen Sie sich durch gute Beispiele aus Thüringen zum Nachmachen anregen.

https://www.klimaleitfaden-thueringen.de/

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Modellprojekt für die Abwasseruntersuchung von Corona-Viren

Thüringen soll zum Modellprojekt für die Abwasseruntersuchung von Corona-Viren werden, sagt der Wissenschaftler Silvio Beier. Dort werden bereits täglich Kläranlagen untersucht, um das aktuelle Pandemiegeschehen…mehr:

https://www.deutschlandfunkkultur.de/thueringen-macht-es-vor-coronaueberwachung-im-abwasser-dlf-kultur-631e8824-100.html

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Gewässerschutz: Neues Pumpwerk in Stützerbach (Ilmkreis) bringt 1.500 Menschen an zentrale Abwasserentsorgung | 1 Mio. EUR aus Abwasserpakt

Erstellt von Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz
Umweltstaatssekretär Dr. Burkhard Vogel: „Wir verbessern die Wasserqualität der Ilm“ Mit der heutigen Inbetriebnahme des Pumpwerks ist der Anschluss des Ilmenauer Ortsteils Stützerbach an die Kläranlage in Ilmenau abgeschlossen. Das Abwasser von 1.500 Menschen wird nun in der Kläranlage Ilmenau gereinigt, die Ilm deutlich entlastet.

„Schritt für Schritt machen wir die Gewässer in Thüringen sauberer. Der Anschluss von Stützerbach an die Abwasserentsorgung in Ilmenau entlastet die Ilm und sorgt für bessere Wasserqualität“, so Staatssekretär Dr. Vogel.

Das Abwasser von Stützerbach wurde bisher über mehrere Teilortskanalisationen, die nicht an eine Kläranlage angeschlossen sind, in die Gewässer im Oberlauf der Ilm eingeleitet. Für den Gewässerschutz begann vor zwei Jahren der Aufbau einer geordneten Abwasserentsorgung. Sie besteht aus einem Regenüberlaufbecken, einem Pumpwerk sowie einem Verbindungssammler von Stützerbach nach Manebach. Von dort führt ein Anschlusspunkt zur Kläranlage nach Ilmenau. Mit der Eröffnung des Pumpwerks wird das Gesamtvorhaben nun abgeschlossen.

Von der neuen Abwasserentsorgung für Stützerbach profitieren knapp 1.500 Einwohnerinnen und Einwohner. Die Gesamtausgaben für die drei Teilvorhaben beliefen sich auf über 2,5 Milo Euro. Im Rahmen des Abwasserpaktes förderte das Thüringer Umweltministerium das Projekt mit knapp über 1 Mio. Euro.

Dazu Staatssekretär Dr. Vogel: „Seit der Unterzeichnung des Abwasserpaktes 2018 haben wir die Thüringer Kommunen mit rd. 110 Mio. Euro unterstützt bei Investitionen in die Abwasserentsorgung. Damit erhöhen wir die Gewässerqualität enorm. Mit unserem Wasser müssen wir so sorgsam und effizient wie möglich umgehen.“

Hintergrund:
Der vom Thüringer Umweltministerium mit dem Thüringer Gemeinde- und Städtebund geschlossene Abwasserpakt sieht vor, dass bis 2030 thüringenweit ein Anschlussgrad an öffentliche Kläranlagen von deutlich über 90 % erreicht werden soll.

Eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung ist eine wesentliche Grundlage für den Gewässerschutz. Die dafür notwendigen Investitionen in die Abwasserentsorgung wurden und werden auch zukünftig mit Fördermitteln des Umweltministeriums unterstützt. So wurden in den letzten 4 Jahren inklusive Bundes- und EU-Förderungen knapp 191,1 Mio. Euro an Fördermitteln für den Abwasserbereich bewilligt.

https://umwelt.thueringen.de/aktuelles/anzeigen-medieninformationen/gewaesserschutz-neues-pumpwerk-in-stuetzerbach-ilmkreis-bringt-1500-menschen-an-zentrale-abwasserentsorgung-1-mio-eur-aus-abwasserpakt

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Thüringen wird Zentrum für nachhaltige Wasserforschung

Axel Burchardt Abteilung Hochschulkommunikation/Bereich Presse und Information
Friedrich-Schiller-Universität Jena
Die Erforschung neuer, zukunftsweisender Ansätze einer sicheren und nachhaltigen Wasserversorgung wird in Thüringen langfristig gefördert. Der von der Universität Jena gemeinsam mit dem Fraunhofer-Institut für Keramische Technologien und Systeme IKTS und der Ernst‐Abbe‐Hochschule Jena initiierte „Thüringer Wasser-Innovationscluster“ (ThWIC) hat sich in der Endrunde des Clusters4Future-Wettbewerbs durchgesetzt und wird ab 2023 vom Bundesforschungsministerium gefördert. Damit fließen über die nächsten neun Jahre bis zu 45 Millionen Euro Fördermittel in die Entwicklung neuer Wassertechnologien und die Erforschung des gesellschaftlichen Umgangs mit der knapper werdenden Ressource.

„Mit unserem Cluster wollen wir die erfolgreiche Grundlagenforschung aus den Thüringer Hochschulen und Forschungseinrichtungen in gesellschaftliche Anwendung bringen und zeigen, wie sich die kleinen und mittleren Unternehmen der Region mit modernsten Technologien globale Marktchancen erarbeiten können“, so Prof. Dr. Michael Stelter. Der Chemiker, der als stellvertretender Institutsleiter am IKTS und Direktor am Center for Energy and Environmental Chemistry der Universität Jena Koordinator des Projekts ist, zeigt sich besonders erfreut, dass mit ThWIC kein reiner Technologiecluster zur Förderung ausgewählt wurde: „Es geht bei unseren Projekten nicht nur um technische Innovationen für eine nachhaltigere Wasserversorgung, sondern auch um die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft.“ Auch wenn das Thema Wasser zunehmend in den Medien präsent sei, fehle es häufig noch an überzeugenden Angeboten zur Vermittlung von Wasserwissen und zur Beteiligung breiter Bevölkerungsschichten an den anstehenden Umbrüchen in der Wasserwirtschaft.

Zukunftsweisende Entscheidung für den Wissenschaftsstandort
Die langfristige Förderung des Clusters durch das Bundesforschungsministerium freut auch den Präsidenten der Universität Jena Prof. Dr. Walter Rosenthal: „Der Erfolg in der Zukunftscluster-Initiative zeigt die herausragende Zusammenarbeit der Friedrich-Schiller-Universität mit den Wissenschaftseinrichtungen und Unternehmen der Region. Die Förderung ist ein starkes Signal für den Wissenschaftsstandort Thüringen und insbesondere für Jena.“ Rosenthal bezeichnete die im Cluster geplante Zusammenarbeit von naturwissenschaftlicher Wasserforschung, Datenwissenschaften und Soziologie als „perfektes Beispiel für die in Jena etablierte Bearbeitung wissenschaftlicher Problemstellungen über die Grenzen von Disziplinen und Wissenschaftskulturen hinweg, das das große Portfolio der Nachhaltigkeitsforschung der Universität Jena komplementiert“.

Datengetriebene Wasserbewirtschaftung
Die mehr als 20 Teilprojekte des Innovationsclusters beschäftigen sich mit verschiedensten Aspekten nachhaltiger Wasserversorgung. Ein zentraler Bereich sind neue Technologien zur Analyse und Reinigung von Wasser. „Mit der im Cluster entwickelten neuen Generation von Sensoren können tausendfach mehr Daten über die Wasserqualität erhoben werden“, erläutert der Mitkoordinator des Clusters, Dr. Patrick Bräutigam. „Wir können damit erstmals in Echtzeit Veränderungen der Wasserqualität beobachten und viel effektiver auf Belastungen durch Mikroschadstoffe wie Arzneimittelrückstände reagieren.“ Den Potenzialen einer smarten, datengetriebenen Wasserbewirtschaftung stünden jedoch, so Bräutigam, auch Fragen der Datensicherheit und die gesellschaftliche Angst vor Datenmissbrauch gegenüber. Deshalb komme es darauf an, „die Bürgerinnen und Bürger mit neuen Methoden frühzeitig in die Technologieentwicklung einzubeziehen und ihre Fragen ernst zu nehmen.“

Wissenschaftliche Ansprechpartner:
Prof. Dr. Michael Stelter
Institut für Technische Chemie und Umweltchemie der Friedrich-Schiller-Universität Jena
Philosophenweg 7a, 07743 Jena
Tel.: 03641/ 948402
E-Mail: michael.stelter@uni-jena.de

https://idw-online.de/de/news798680

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Hochwasserschutz: Zwanzig Gewässerunterhaltungsverbände pflegen Flüsse und Bäche in ganz Thüringen

Erstellt von Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz

Mit der Novelle des Wassergesetzes sind seit Januar 2020 in Thüringen 20 neue Gewässerunterhaltungsverbände (GUV) für die Pflege kleiner Flüsse und Bäche und deren Hochwasserschutzanlagen verantwortlich.

Die GUVs kümmern sich um ca. 18.000 km Gewässer und ca. 250 Anlagen. Zu ihren Aufgaben gehört es, Gewässer für den Wasserabfluss zu erhalten, zu räumen und zu reinigen, die Ufer und Uferrandstreifen möglichst naturnah zu gestalten und zu bewirtschaften und damit beste Vorsorge vor lokalen Hochwasserereignissen zu leisten.

„Gewässerpflege ist Hochwasserschutz. Es ist aufwändig, unsere Flüsse und Bäche frei zu halten und naturnah zu gestalten. Den inzwischen 180 neu eingestellten Flussarbeitern, Flussmeistern am Gewässer bis hin zum Geschäftsführer der 20 Verbände spreche ich nach zwei Jahren Aufholjagd an unseren Gewässern meinen Dank aus. Sie können sich auf das Land verlassen: Mit Beschluss des Haushaltes stehen weiter ausreichend Mittel zur Verfügung“, so Umweltministerin Siegesmund.

Die Finanzierung der Verbände und ihrer Arbeit trägt zu 100 Prozent das Umweltministerium. So wurden in den ersten zwei Jahren ca. 40 Mio. Euro in die Gewässerunterhaltung investiert.

Seit vergangenem Jahr führen die GUVs auch aktiv Maßnahmen zur Renaturierung der Gewässer zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie durch. Ergänzend unterstützen die meisten Gewässerunterhaltungsverbände ihre Mitgliedsgemeinden bei den steigenden Herausforderungen in Bezug auf Hochwasser und Starkregen durch Beratung, Konzeption und bauliche Umsetzungen. Dabei unterstützen sie das Land auch aktiv in der Umsetzung der Landesprogramme Hoch- und Gewässerschutz. Das neue Landesprogramm Gewässerschutz wird überdies in der Kabinettssitzung am kommenden Dienstag vorgestellt.

Hintergrund:
Bis zum 31.12.2019 oblag in der Regel den Gemeinden die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung sowie der „kommunalen“ Hochwasserschutzeinrichtungen. Gerade den kleineren Kommunen fehlte vielfach sowohl das fachliche Wissen als auch das notwendige Personal, dieser schwierigen und anspruchsvollen Aufgabe gerecht zur werden.

Mit der Novelle des Wasserwirtschaftsrechts wurden daher 20 flächendeckende, einzugsgebietsbezogene Gewässerunterhaltungsverbände zur Erfüllung dieser Aufgaben gegründet. Daneben obliegt den Verbänden auch die Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie für die Struktur und Durchgängigkeit der Gewässer, sofern das Land hierfür die Kosten trägt. Weitere Aufgaben, z. B. in Bezug auf den investiven Hochwasserschutz, können die Verbände für ihre Mitgliedsgemeinden wahrnehmen.

Nähere Informationen finden Sie unter: www.aktion-fluss.de und tlubn.thueringen.de

https://umwelt.thueringen.de/aktuelles/anzeigen-medieninformationen/hochwasserschutz-zwanzig-gewaesserunterhaltungsverbaende-pflegen-fluesse-und-baeche-in-ganz-thueringen

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Gewässerschutz: Neues Thüringer Landesprogramm für gesunde Flüsse, Bäche und Seen

Erstellt von Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz

Mit einem umfassenden neuen Landesprogramm 2022–2027 will das Umweltministerium die Thüringer Flüsse, Bäche und Seen stärker schützen.

„Zwischen Werra und Weiße Elster sollen wieder mehr naturnahe Flusslandschaften als gesunder Lebensraum für Fische und Pflanzen entstehen. Mit unserem Fitnessprogramm für Gewässer wollen wir Barrieren für Fische beseitigen, natürliche Flusslandschaften wiederherstellen und Schadstoffe verringern. Sauberes Wasser ist die Grundlage für das Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen. Deshalb werden wir die blauen Lebensadern unserer Landschaften besser schützen“, sagt Umweltministerin Anja Siegesmund.

Das neue Landesprogramm Gewässerschutz umfasst über 3.000 Maßnahmen, die bis Ende 2027 umgesetzt werden sollen. So soll etwa der Anschlussgrad an öffentliche Kläranlagen von derzeit 82 Prozent auf 88 Prozent erhöht werden. Im vergangenen Landesprogramm wurden 80.000 Thüringer/innen an das öffentliche Netz angeschlossen, jetzt sollen 100.000 weitere dazukommen. Darüber hinaus sollen weitere Kläranlagen mit einer Phosphorreinigungsstufe ausgestattet werden, um Phosphor herauszufiltern, bevor es in Gewässer eingeleitet wird. Der breite Mix an Maßnahmen hatte bereits für den Zeitraum 2016 bis 2021 mit dem ersten Landesprogramm Gewässerschutz zur Folge, dass die Gewässerqualität besser wurde. Im Jahr 2016 hatten nur etwa 6 Prozent der Thüringer Gewässer einen guten Zustand, 2021 dagegen schon knapp 15 Prozent.

„Wir wissen, dass wir hier noch zulegen müssen. Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie ist sehr eindeutig, was die Gewässerqualität angeht. Bis 2027 haben wir noch viel vor, um die Tendenz, die wir jetzt schon sehen, zu verstärken. Dabei verzahnen wir Gewässerschutz, Hochwasservorsorge und Niedrigwasserstrategie“, so die Umweltministerin.

Ein Teil der baulichen Veränderungen an Flüssen schafft gleichzeitig mehr Gewässerqualität und Hochwasserschutz. Für die Anpassung an Klimaveränderungen und ausgeprägte Niedrigwasserphasen wird das Landesprogramm zeitnah um eine Niedrigwasserstrategie ergänzt.

Eckpunkte des neuen Landesprogramms:

Fließgewässer wieder naturnaher und durchgängiger gestalten

•      ca. 1.400 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit (z.B. Wehre entfernen, Fischtreppen ergänzen)

•      460 Maßnahmen sollen die Gewässerstruktur verbessern (z.B. wo möglich Uferbefestigungen entfernen, Flussschleifen wiederherstellen)

•      dafür sind rund 160 Mio. Euro vorgesehen

Abwasser verringern

•    Rund 500 Maßnahmen zum Neu- bzw. Ausbau von Kläranlagen und Ortsnetzen (Ziel: Anschlussgrad von derzeit 82 Prozent auf 88 Prozent. Für 100.000 zusätzliche Einwohner/innen)

•    Reduzierung der Phosphateinträge durch neue Reinigungsstufe in Kläranlagen

•    dafür sind rund 190 Mio. Euro vorgesehen

Mit Landwirtschaft für Boden- und Gewässerschutz kooperieren

•      Gewässerrandstreifen verringern weiterhin das Auswaschen von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln

•      Dialog für zielgenaue nitratbelastete Gebiete wird fortgesetzt

•      kostenlose Beratung für landwirtschaftliche Betriebe, u.a. zum Düngemanagement, dafür sind rund 16 Mio. Euro vorgesehen

Das komplette Landesprogramm Gewässerschutz finden Sie unter: www.aktion-fluss.de

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Wasserschutz: Der Anschlussgrad für Thüringer Abwässer steigt – neuer Lagebericht liegt vor

Erstellt von Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz

Der Anschlussgrad für Thüringer Abwässer steigt. Derzeit werden ca. 83 % der Abwässer in kommunalen Kläranlagen behandelt, das sind 3 % mehr als noch vor zwei Jahren.

Der Abwasserpakt mit dem Gemeinde- und Städtebund sieht bis 2030 einen thüringenweiten Anschlussgrad von deutlich über 90 % an öffentliche Kläranlagen vor. Der vollständige Lagebericht steht auf der Internetseite des Ministeriums unter https://umwelt.thueringen.de/aktuelles/publikationen zum Download zur Verfügung.

Dazu erklärt Umweltstaatssekretär Olaf Möller: „Der Abwasserpakt mit dem Gemeinde- und Städtebund wirkt. Das zahlt sich nicht nur für die Kommunen und die Verbände, sondern vor allem auch für unsere Umwelt und unseren Gewässerschutz aus. Wir sind auf einem guten Weg – und es bleibt noch viel zu tun, um den gemeinsam vereinbarten Anschlussgrad von über 90 % in Thüringen bis 2030 zu erreichen. Wir werden die Abwasserzweckverbände und die Kommunen dabei weiter unterstützen.“

Das Umweltministerium hat den Anschluss an öffentliche Kläranlagen in den Jahren 2019 und 2020 mit ca. 46,1 Mio. Euro unterstützt und damit Gesamtinvestitionen der Abwasserzweckverbände und eigenentsorgenden Gemeinden in Höhe von 140,7 Mio. Euro ermöglicht. Zusätzlich ist es uns mithilfe der Richtlinie zur Förderung von Kleinkläranlagen gelungen, viele ältere Kleinkläranlagen an den Stand der Technik anzupassen. Die Abwasserentsorgung wird seit 2019 wesentlich durch die Novelle des Thüringer Wassergesetzes geprägt.

Hintergrund:
Das Umweltministerium hat mit dem Gemeinde- und Städtebund Thüringen im Jahr 2018 einen Abwasserpakt geschlossen, nach dem bei der Abwasserbeseitigung bis 2030 thüringenweit ein Anschlussgrad an öffentliche Kläranlagen von deutlich über 90 Prozent erreicht werden soll. Abwasser aus Siedlungsgebieten mit mehr als 200 Einwohnern soll danach öffentlich entsorgt werden, in Siedlungsgebieten mit weniger als 200 Einwohnern wenn wasserwirtschaftliche Gründe dies erfordern. Das Land stellt den Aufgabenträgern dafür mehr Geld zur Verfügung und ermöglicht so größere Förderprogramme umzusetzen. In diesem Jahr wurden die Fördersätze erhöht und damit ein wichtiger Beitrag für stabile Gebühren und Beiträge geleistet. Zudem wurde der Zuschuss für einen Ersatzneubau einer Vier-Einwohner-Kleinkläranlage seit August 2018 von 1.500 Euro auf 2.500 Euro erhöht.

https://umwelt.thueringen.de/aktuelles/anzeigen-medieninformationen/wasserschutz-der-anschlussgrad-fuer-thueringer-abwaesser-steigt-neuer-lagebericht-liegt-vor

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Thüringer Kläranlagen erzeugen nur wenig Strom

In nur 19 Thüringer Kläranlagen ist im vergangenen Jahr Strom mit dem dort gewonnenen Klärgas erzeugt worden.

Insgesamt gebe es mit Stand 2019 aber 529 öffentliche Kläranlagen im Freistaat, bei deren Betrieb Klärgas anfallen könnte, teilte das Landesamt für Statistik am Mittwoch in Erfurt mit.

Im vergangenen Jahr seien so 24,7 Millionen Kilowattstunden Strom erzeugt worden (Vorjahr: 25,1 Millionen Kilowattstunden). Zum Vergleich: Im Jahr 2019 hatten Thüringer Stromerzeuger laut Landesamt fast 10 Milliarden Kilowattstunden Strom produziert.

Fast die gesamte Menge (95,1 Prozent) des durch die biologische Behandlung von Abwasser entstehenden Klärgas-Stroms sei zudem direkt in den Kläranlagen verbraucht worden, um etwa Pumpwerke zu betreiben.

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Bürger-Aufstand gegen Umweltministerin

Bewohner sollen eigene Bio-Kläranlagen bauen
Ilmkreis – Noch ist es nur der Aufstand einiger Dutzend wütender Bewohner. Doch bald könnten es bis zu 100 000 Thüringer sein…mehr:

https://www.bild.de/regional/thueringen/thueringen-aktuell/thueringen-bewohner-sollen-eigenebio-klaeranlagen-bauen-76081546.bild.html

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Förderrichtlinie für Kleinkläranlagen verlängert

Die Förderrichtlinie für Kleinkläranlagen in Thüringen wird für weitere drei Jahre (bis Ende 2023) verlängert. Grund­stückseigentümer erhalten damit weiter­hin den erhöhten Zuschuss für den Er­satz-Neubau oder die Nachrüstung einer bestehenden Kleinkläranlage. Die Förderung ist für die Grundstückseigentü­mer möglich, deren Grundstück nach dem Abwasserbeseitigungskonzept des Zweckverbands oder der eigenentsor­genden Gemeinde dauerhaft nicht an ei­ne kommunale Abwasserentsorgung an­geschlossen werden soll. Anträge für die Förderung von Kleinkläranlagen sind ausschließlich an die Abwasserzweckver­bände bzw. eigenentsorgenden Gemein­den zu richten.

Weitere Informationen:
http://www.gfa-news.de/gfa/webcode/20210107_004

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Zweckverband zur Kommuna­len Klärschlammverwertung Thüringen (KKT) gegründet

Insgesamt 17 kommunale Aufgabenträ­ger der Abwasserentsorgung in Thürin­gen haben sich in den vergangenen Jah­ren intensiv mit Fragen der Klärschlamm­beseitigung auseinandergesetzt und im Ergebnis dazu entschlossen, zukünftig die Herausforderungen der deutlich ge­stiegenen Anforderungen an die Klär­schlammverwertung durch Bündelung ihrer Kräfte im Zweckverband zur Kom­munalen Klärschlammverwertung Thü­ringen (KKT) zu meistern. Ziel des Zu­sammenschlusses ist es, durch die ge­meinsame Aufgabenerfüllung der Teilaufgabe Klärschlammbeseitigung die ge­bührenseitigen Auswirkungen der neuen gesetzlichen Vorgaben so gering wie möglich zu halten, eine langfristig kalku­lierbare, wirtschaftliche und auch nach­haltige Strategie zur Umsetzung der Auf­gabe zu entwickeln und gemeinsam um­zusetzen. Die Gründungsmitglieder des Zweckverbandes sind der Auffassung, dass die interkommunale Zusammenar­beit auf dem hohen Niveau eines ge­meinsamen öffentlich-rechtlich organi­sierten Unternehmens ohne Gewinner­zielungsabsicht am besten geeignet ist, dieses Ziel zu erreichen.

Die Errichtung einer eigenen Verwer­tungsanlage des neuen Zweckverbands ist eine der zu untersuchenden Hand­lungsoptionen. Auch eine mögliche Ko­operation mit benachbarten ähnlich or­ganisierten kommunalen Netzwerken in benachbarten Bundesländern wird Ge­genstand der Strategieentwicklung sein, genauso wie die Bewertung der Entwick­lung des Verwertungsmarkts.

Die Gründungsmitglieder des Zweck­verbands zur Kommunalen Klärschlamm­verwertung Thüringen realisieren die Abwasserentsorgung für rund 810 000 Einwohner sowie ortsansässigen Betrie­be und Einrichtungen. Dabei fallen rund 63 000 Tonnen entwässerter Klär­schlamm (circa 35 % des Thüringer Lan­desaufkommens) an.

Mit der Unterzeichnung der Ver­bandssatzung durch die Gründungsmit­glieder am 1. Oktober 2020 und der Ver­öffentlichung der Genehmigung der Ver­bandssatzung durch die Rechtsaufsicht – das Thüringer Landesverwaltungsamt – am 4. Januar 2021 ist der Verband zum 5. Januar 2021 entstanden. Der Verband ist für den Beitritt weiterer Thüringer Aufgabenträger offen.

E-Mail: Andreas.stausberg@zwa-slf-ru.de
Tel. 0173/3 79 13 00

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Wichtige Stimme für den Gewässer- und Hochwasserschutz Neuer Landeswasserverbandstag Thüringen

Erstellt von Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz

Zum Wochenende haben in Erfurt mehrere Thüringer Gewässerunterhaltungsverbände einen Landeswasserverbandstag gegründet – als gemeinsames Sprachrohr der gemeinsamen Interessen. Mitglieder des Landeswasserverbandstags können Wasser- und Bodenverbände, Zweckverbände und andere Organisationen sein, die gleiche oder ähnliche Aufgaben der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung übernehmen.

Dazu erklärt Umweltministerin Siegesmund: „Ich wünsche dem Verband viel Erfolg und freue mich auf eine gute Zusammenarbeit. Der Aufbau der Gewässerunterhaltungsverbände war ein Kraftakt – er ist uns gelungen. Der Landwasserverbandstag bündelt jetzt Interessen, das haben wir uns von Anfang an gewünscht. Er ist unser direkter und ständiger Ansprechpartner. Der Aufbau des Verbandes zeigt, wie gegenseitiges Vertrauen gewachsen ist. In guter Zusammenarbeit wollen wir gemeinsam unsere Ziele erreichen: Gesunde Gewässer, Artenvielfalt und Klimaschutz.“

Hintergrund:
Bis Herbst 2019 wurden in Thüringen auf der Grundlage des neuen Wassergesetzes insgesamt 20 Gewässerunterhaltungsverbände (GUV) gegründet. Mit der Arbeit der GUV wird die hoheitliche Aufgabe der Gewässerunterhaltung fachlich in einer Hand gebündelt. Die Verbände verstehen sich als Unterstützer Ihrer Mitgliedsgemeinden und der Gewässeranlieger. Jede Gemeinde in Thüringen ist einem oder mehreren Verbandsgebieten und damit einem oder mehreren GUV zugeordnet. Sie wollen gemeinsam die anstehenden Aufgaben der Gewässerunterhaltung und des Hochwasserschutzes übernehmen und diese in enger Zusammenarbeit mit den Kommunen und Anliegern lösen. Das Ziel ist die Verbesserung der Gewässerstrukturen in Thüringen. Damit verbunden ist sowohl eine gute Hochwasservorsorge, die ökologische Entwicklung der Gewässer und ihrer Ufer sowie die Erlebbarkeit der Anwohner am und im Gewässer. Die Finanzierung der GUV zur Erfüllung der vorgenannten Aufgaben erfolgt ausschließlich durch Zuweisungen des Freistaates Thüringen. In Thüringen gibt es Gewässer mit einer Länge von insgesamt ca. 15.500 km. Davon sind ca. 1.500 km Gewässer I. Ordnung in der Zuständigkeit des Landes. Ca. 14.000 km entfallen somit auf die Gewässer II. Ordnung.

https://umwelt.thueringen.de/aktuelles/anzeigen-medieninformationen/neuer-landeswasserverbandstag-thueringen

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Klärgasnutzung in Thüringer Kläranlagen im Jahr 2019

Nach Mitteilung des Thüringer Landesamts für Statistik betrieben 501 von 5291 öffentlichen Kläranlagen im Land eine biologische Behandlung des Abwassers, wobei potenziell Klärgas anfällt. Im Jahr 2019 wurden bei der Abwasserbehandlung in den befragten Kläranlagen Thüringens 15,7 Millionen Kubikmeter Rohgas gewonnen. In 18 dieser Anlagen wurde dieses Klärgas neben dem Einsatz zu reinen Heiz- und/oder Antriebszwecken auch zur Stromerzeugung eingesetzt. Insgesamt wurden 2019 in Thüringen 25,1 Millionen Kilowattstunden Strom aus Klärgas erzeugt. 94,3 Prozent dieser Strommenge wurde in den Kläranlagen selbst verbraucht, zum Beispiel zum Betrieb der Pumpwerke. Für Heizzwecke wird das Klärgas beispielsweise für die Aufheizung des Faulschlammes verwendet.

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Nur wenig Strom wird in Thüringens Kläranlagen gewonnen

Erfurt (dpa/th) – Lediglich 18 Kläranlagen haben in Thüringen im vergangenen Jahr dort gewonnenes Klärgas zur Stromerzeugung genutzt.
Insgesamt gebe es mit Stand 2016 aber 501 Kläranlagen im Freistaat, bei deren Betrieb potenziell Klärgas anfalle, teilte das Landesamt für Statistik am Dienstag mit.
Insgesamt seien so im vergangenen Jahr 25,1 Millionen Kilowattstunden Strom aus Klärgas erzeugt worden. Zum Vergleich: Allein in der ersten Hälfte 2019 hatten Thüringer Stromerzeuger laut Landesamt 4,9 Milliarden Kilowattstunden Strom in Netze der …mehr:

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Zum Weltwassertag veröffentlichen Umweltministerium und Deutsche Umwelthilfe einen Flusserlebnisführer für Familien

Thüringer Flüsse mit dem Fischotter online entdecken

Zum Weltwassertag am 22. März hat das Umweltministerium zusammen mit der Deutschen Umwelthilfe einen Flusserlebnisführer veröffentlicht: „Dem Fischotter auf der Spur“.
Er wird nach Ende der derzeitigen Corona-Schließungen kostenlos in den Auslagen der Tourist-Informationen, der Naturkundemuseen und Naturpark-Häusern vorliegen. Das Heft ist aber bereits jetzt schon online nutzbar: duh.de/projekte/flusserlebnisfuehrer/

Dazu erklärt Umweltministerin Anja Siegesmund: „Gerade in diesen Zeiten hilft Vorfreude. Holen Sie sich Ausflugsideen und Informationen über unsere Flüsse und Bäche in ihr Wohnzimmer. Unsere Gewässer sind unsere Lebensadern – darum setzen wir uns für sauberes Wasser und Artenvielfalt ein. Der Fischotter fühlt sich dort wohl, wo es Gewässern besonders gut geht. Mit dem Heft wollen wir neugierig machen und zu Entdeckungen einladen, drinnen und – so bald wie möglich – auch wieder draußen.“

Die Broschüre vermittelt gerade Kindern spielerisch Wissenswertes über die Flusslandschaften Thüringens. Neben Vorschlägen zu Entdeckertouren werden Erfolge im Gewässerschutz dargestellt, ebenso wie Initiativen und Verbände, die sich für den Erhalt von Flusslandschaften einsetzen.

Sascha Müller-Kraenner, Bundesgeschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe ergänzt: „Lebendige Flusslandschaften sind für alle Menschen wichtig, und es braucht vereinte Kräfte, um sie zu schützen. In Thüringen ziehen Verbände und Behörden bereits vielerorts am gleichen Strang. Mit dem Flusserlebnisführer möchten wir auch Familien einladen, sich mit uns gemeinsam für Flüsse und ihre Tier- und Pflanzenvielfalt zu begeistern.“

https://umwelt.thueringen.de/

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Thermische Entsorgung des Klärschlamms gewinnt weiter an Bedeutung

Im Jahr 2018 wurden 37 928 Tonnen Klärschlamm (Trockenmasse) aus der biologischen Abwasserbehandlung von kommunalen Kläranlagen in Thüringen entsorgt. Nach Mitteilung des Thüringer Landesamtes für Statistik waren das 0,5 Prozent weniger als im Jahr 2017 mit 38 105 Tonnen Klärschlamm. Der größte Teil des Klärschlamms (42,8 Prozent) wurde bei landschaftsbaulichen Maßnahmen, zum Beispiel bei der Rekultivierung oder Kompostierung, verwertet. Mit 40,8 Prozent hat die thermische Entsorgung in Thüringen 2018 weiter an Bedeutung gewonnen. Im Jahr 2018 wurden 2149 Tonnen Klärschlamm mehr als im Vorjahr mitverbrannt. Weitere 13,3 Prozent wurden in der Landwirtschaft, beispielsweise als Dünger, verwertet. Bundesweit wurden im Jahr 2018 rund 74,1 Prozent des angelieferten Klärschlamms in Verbrennungsanlagen thermisch entsorgt.

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Stromerzeugung in Thüringer Kläranlagen

Im Jahr 2018 wurden bei der Abwasserbehandlung in den öffentlichen Kläranlagen Thüringens 12,8 Millionen Kubikmeter Rohgas gewonnen. Wie das Thüringer Landesamt für Statistik mitteilt, betrieben 501 von 529 öffentlichen Kläranlagen eine biologische Behandlung des Abwassers. Dabei fällt potenziell Klärgas an, das in 16 dieser Anlagen neben dem Einsatz zu reinen Heiz- und/oder Antriebszwecken zur Stromerzeugung eingesetzt wurde. Insgesamt wurden 2018 in Thüringen 25,6 Millionen kWh Strom aus Klärgas erzeugt. 94,7 Prozent dieser Strommenge wurde in den Kläranlagen selbst verbraucht; weitere 1,5 Millionen kWh Strom gaben die Anlagen an Energieversorgungsunternehmen ab. Für die Thüringer Stromproduktion spielt Klärgas mit einem Anteil von 0,3 Prozent nur eine untergeordnete Rolle.

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Stand der Abwasserentsorgung in Thüringen nicht ausreichend

Der Stand der Abwasserentsorgung ist in Thüringen nach Angaben des Umweltministeriums derzeit nicht ausreichend, um die bundes- und europarechtlichen Vorgaben zu erfüllen. Zwar würden momentan etwa 80 Prozent der Abwässer im Land in kommunalen Kläranlagen behandelt, teilte das Ministerium am Dienstag in Erfurt mit. „Unser Wassergesetz und unser Abwasserpakt mit dem Gemeinde- und Städtebund werden künftig mehr Grundstücke in Thüringen an die öffentliche Abwasserentsorgung bringen“, erklärte Umweltministerin Anja Siegesmund (Grüne) der Mitteilung zufolge in Erfurt.
Der Abwasserpakt halte fest, dass die Abwasserbeseitigung bis 2030 thüringenweit einen Anschlussgrad an öffentliche Kläranlagen von deutlich über 90 Prozent erreicht. Abwasser aus Gegenden…mehr:

https://www.t-online.de/nachrichten/id_86068482/stand-der-abwasserentsorgung-in-thueringen-nicht-ausreichend.html

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Bericht zur kommunalen Abwasserentsorgung 2019 Thüringen

In Thüringen werden zurzeit ca. 80 Prozent der Abwässer der Bevölkerung in kommunalen Kläranlagen behandelt. Seit 1990 konnte der Anschlussgrad an kommunale Kläranlagen zwar gesteigert werden. Die erreichte Gewässerqualität und der Stand der Abwasserentsorgung sind jedoch noch nicht ausreichend, um die erforderlichen bundes- und europarechtlichen Vorgaben zu erfüllen. Dies geht aus dem neuen Lagebericht zur kommunalen Abwasserentsorgung in Thüringen hervor. Deshalb soll Abwasser aus Siedlungsgebieten mit mehr als 200 Einwohnern zukünftig öffentlich entsorgt werden. In Siedlungsgebieten mit weniger als 200 Einwohnern ist eine öffentliche Abwasserentsorgung vorgesehen, wenn wasserwirtschaftliche Gründe dies erfordern. Das Land wird den Aufgabenträgern dafür mehr Geld zur Verfügung stellen. Zudem wurde der Zuschuss für einen Ersatzneubau einer 4 Einwohner-Kleinkläranlage seit August 2018 von 1500 Euro auf 2500 Euro erhöht.

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Thüringer Wassergesetz vom Landtag verabschiedet

Der Thüringer Landtag hat am 10. Mai 2019 das „Gesetz zur Neuordnung des Thüringer Wasserwirtschaftsrechts“ verabschiedet. Das Gesetz sieht unter anderem folgendeÄnderungen vor:
Noch immer weisen 80 Prozent der Thüringer Gewässer wegen Überdüngung zu hohe Nährstoffbelastungen auf. Damit weniger Düngemittel und Pestizide in die Gewässer gelangen, sollen sie durch Gewässerrandstreifen besser geschützt werden. Bundesweit einmalig ist das neue Optionsmodell für Gewässerrandstreifen, das außerorts Gewässerschutz und landwirtschaftliche Nutzung kombiniert. Der Landwirt kann zukünftig wählen, ob er 5 Meter am Gewässer dauerhaft begrünt oder einen mindestens 10-Meter- Streifen zwar als Ackerland nutzt, aber dort auf jeglichen Chemie- Einsatz verzichtet.

Mit 20 neuen Gewässerunterhaltungsverbänden soll, wie es in den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt seit über 25 Jahren der Fall ist, das nötige Fachwissen für alle Fragen um die Gewässerunterhaltung und den Hochwasserschutz aufgebaut werden. Bundesweit einmalig ist, dass die Kosten der Gewässerunterhaltung vollständig aus dem Landeshaushalt finanziert werden. Ab 2020 stehen dafür voraussichtlich 15,5 Millionen Euro pro Jahr zur Finanzierung der Verbände zur Verfügung.

Bislang sind nur rund 80 Prozent der Thüringer Haushalte an eine zentrale Kläranlage angeschlossen. In den Haushaltsjahren 2018 und 2019 stellt das Thüringer Umweltministerium insgesamt zusätzlich rund 30 Millionen Euro für die Förderung der öffentlichen Abwasserentsorgung bereit. Insbesondere Bürgerinnen und Bürger im ländlichen Raum sollen mit dem neuen Gesetz vom Anschluss an zentrale Kläranlagen profitieren. Zukünftig sollen Abwässer aus Orten mit mehr als 200 Einwohnern durch die Abwasserzweckverbände zentral entsorgt werden.
Wegen der derzeit nicht absehbaren Risiken des Frackings für Menschen und Umwelt verhindern die Regelungen im Gesetzentwurf die im Bundesgesetz vorgesehenen Erprobungsbohrungen auf Thüringer Boden.
Neu geregelt wird auch der Umgang mit den 59 sogenannten herrenlosen Speichern in Thüringen. Diese sind vor 1990 entstanden und dienen überwiegend dem Bewässern von Ackerflächen. Der bauliche Zustand vieler Speicher ist mangelhaft. Hinzu kommen Sicherheitsrisiken, wenn die Wasserreservoirs große Starkregen-Mengen aufnehmen müssen. Zukünftig wird die Thüringer Fernwasserversorgung (TFW) Sanierung oder Abbruch der Speicher übernehmen. Zudem wird es faire Übernahmeangebote Übernahmeangebote an Kommunen oder Dritte wie Landwirte oder Anglerverbände geben. Sie können einen Speicher bei Interesse selbst übernehmen und bewirtschaften. Die übrigen Speicher werden durch die TFW Schritt für Schritt zurückgebaut.

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Thüringer Umweltpreis 2019 ausgeschrieben

Bis Ende Mai 2019 können sich Thüringerinnen und Thüringer als Einzelpersonen oder in Gruppen für den Thüringer Umweltpreis 2019 bewerben. Die Preise sind insgesamt mit 10 000 Euro dotiert, der Hauptpreis beträgt mindestens 5000 Euro. Aufgerufen sind Einzelpersonen oder Personengruppen, Unternehmen, Vereine und Verbände, Bürgerinitiativen, Kommunen und kommunale Partnerschaften aus Thüringen. Die Beiträge der Bewerberinnen und Bewerber sollen dem Klimaschutz, dem Naturschutz, der Ressourceneffizienz, ökologischen Verbesserungen oder dem Naturschutz dienen. Auch künstlerische oder journalistische Arbeiten können eingereicht werden. Die Verleihung der Preise findet am 28. August 2019 im Klima-Pavillon in Jena durch Umweltministerin Anja Siegesmund statt.

www.thueringer-umweltpreis.de

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Entwurf für novelliertes Vergabegesetz vorgelegt – soziale und ökologische Belange gestärkt

Das Kabinett hat im Januar 2019 im zweiten Durchgang den Entwurf des Wirtschaftsministeriums für die Novelle des Thüringer Vergabegesetzes (ThürVgG) beschlossen. Es soll unter anderem soziale und ökologische Belange stärken. Der Gesetzentwurf wird jetzt dem Landtag zugeleitet und soll noch vor der Sommerpause 2019 verabschiedet werden.

Durch die stärkere Berücksichtigung sozialer und ökologischer Belange sollen keine zusätzlichen, unüberwindbaren Hürden für die mittelständische Thüringer Wirtschaft entstehen. Soziale und ökologische Kriterien, die für den Auftragsgegenstand entscheidend sind, können nach wie vor fakultativ durch den Auftraggeber festgelegt werden. Allerdings sollen ökologische und soziale Kriterien zukünftig ausschlaggebend sein, wenn die öffentlichen Auftraggeber zwischen sonst gleichwertigen Angeboten entscheiden müssen. Diese bislang fakultative „Bonusregelung“ wird nunmehr obligatorisch und um weitere soziale und ökologische Aspekte (wie zum Beispiel den Anteil sozialversicherungspflichtig Beschäftigter, die Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen oder schwerbehinderten Menschen sowie Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz) ergänzt. Die bisherige Regelung, nach der der Bieter bevorzugt wird, der mindestens 25 Mitarbeiter beschäftigt, entfällt zugunsten kleiner Unternehmen. Außerdem wird auf eine umweltverträgliche Beschaffung von Investitionsgütern unter Berücksichtigung des Lebenszyklusprinzips hingewirkt.

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Klärschlamm wird überwiegend landschaftsbaulich verwertet

Im Jahr 2017 wurden rund 38 105 Tonnen Klärschlamm (Trockenmasse) aus der biologischen Abwasserbehandlung von kommunalen Kläranlagen in Thüringen entsorgt. Nach Mitteilung des Thüringer Landesamtes für Statistik waren das knapp 3,5 Prozent weniger als im Jahr 2016 mit 39 496 Tonnen Klärschlamm. Der größte Teil des Klärschlamms (46,2 Prozent) wurde bei landschaftsbaulichen Maßnahmen, zum Beispiel bei der Rekultivierung oder Kompostierung, verwertet. Weitere 16,3 Prozent wurden in der Landwirtschaft, beispielsweise als Dünger, verwertet.
Mit 35 Prozent hat die thermische Entsorgung in Thüringen 2017 weiter an Bedeutung gewonnen. Im Jahr 2017 wurden 1635 Tonnen Klärschlamm mehr als im Jahr zuvor mitverbrannt. Bundesweit wurden im Jahr 2017 rund 70 Prozent des angelieferten Klärschlamms in Verbrennungsanlagen thermisch entsorgt.

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94,9 Prozent der Einwohner an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen

In Thüringen waren im Jahr 2016 rund 2 050 100 Einwohner an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen. Der Anschlussgrad der Einwohner an die öffentliche Kanalisation stieg von 93,5 Prozent 2013 auf 94,9 Prozent 2016, darunter an Abwasserbehandlungsanlagen von 75,8 Prozent auf 78,8 Prozent. Das öffentliche Kanalnetz in Thüringen hatte 2016 eine Gesamtlänge von 16 300 km. Damit hat sich die Länge des Kanalnetzes seit 1991 mehr als verdoppelt. Rein statistisch gesehen, kommen auf jeden angeschlossenen Einwohner rund 8 m Kanal. Die Entwässerung erfolgte überwiegend im Mischsystem mit 9566 km.

Der überwiegende Anteil der Kanäle ist an Abwasserbehandlungsanlagen angeschlossen. In 529 Kläranlagen wurden im Jahr 2016 etwas mehr als 169 Millionen m³ Abwasser geklärt, darunter 103,7 Millionen m³ Schmutzwasser sowie 39,2 Millionen m³ Fremdwasser. 501 Kläranlagen verfügten über eine biologische Behandlung.
Die Menge von unbehandeltem Schmutzwasser aus Haushalten und Gewerbe, die über öffentliche Kanäle direkt in ein Oberflächengewässer bzw. in den Untergrund eingeleitet wurde, betrug im Berichtszeitraum rund 11 Millionen m³. Darin enthalten ist eventuell auftretendes Fremdwasser.

Im Jahr 2016 gab es landesweit 1952 Regenentlastungsanlagen, die nach starken Regenfällen Abschwemmungen von befestigten Flächen zurückhalten und nach und nach an Kläranlagen abgeben. Das Beckenvolumen der Regenklär-, Regenüberlauf- und Regenrückhaltebecken betrug 1 014 500 m³.

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Land fördert Energieeinsparung bei Kläranlagen

Umweltministerin Siegesmund und Infrastrukturministerin Keller rufen zur Teilnahme am EFRE-Wettbewerb auf
Die Erzeugung erneuerbarer Energien und die Erhöhung der Energieeffizienz in Kläranlagen können in Thüringen künftig aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gefördert werden. „Unter dem Stichwort ‚effiziente Stadt‘ wollen wir mit Hilfe der europäischen Fördergelder den energetischen Stadt- und Ortsumbau forcieren, um die CO2-Emissionen zu reduzieren und so dem Klimawandel Rechnung zu tragen“, erläuterte Infrastrukturministerin Birgit Keller die Förderphilosophie des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL). Dazu gibt es Übereinstimmung mit dem Umwelt- und Energieministerium: „Kläranlagen sind oftmals die größten Energieverbraucher einer Kommune. Deshalb bieten sich hier erhebliche und häufig noch nicht genutzte Möglich-keiten für Energieeinsparungen“, ergänzte Umweltministerin Anja Siegesmund.

Mit der EFRE-Förderung kann eine Vielzahl von Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Erhöhung des Anteils von erneuerbaren Energien in Kläranlagen unterstützt werden. Diese Investitionen führen zur Minimierung des Energieverbrauchs, dienen so der Reduzierung des Ausstoßes von klimaschädlichem CO2 und führen aufgrund des reduzierten Fremdenergiebezugs vom Stromversorger auch zu geringeren Betriebskosten der Kläranlage. „Damit leisten die Gemeinden und Abwasserverbände einen Beitrag zum Klimaschutz und verringern gleichzeitig die Gebühren für die Abwasserentsorgung. So hat jeder etwas davon, Bürger und Unternehmen“, betonte die Umweltministerin.
„Die Förderung einer nachhaltigen Stadtentwicklung mit europäischen Finanzmitteln hat in den vergangenen Jahren viele positive Entwicklungen angestoßen. Mit 232 Millionen Euro steht dem Freistaat hierfür in der aktuellen Förderperiode 2014 – 2020 auch im Vergleich zu anderen Bundesländern mehr Geld für kommunale Projekte zur Verfügung als früher. Speziell für den neuen Förderschwerpunkt ‚Energetische Stadt- und Gebäudesanierung‘ sind davon 80 Millionen Euro vorgesehen“, sagte Infrastrukturministerin Birgit Keller.

Um eine Förderung zu erhalten, sind die kommunalen Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung (Gemeinden, Abwasserverbände) eingeladen, sich an dem Wettbewerb des TMIL zu beteiligen. In diesem Wettbewerb geht es darum, die besten Strategien für eine nachhaltige Stadt- und Ortsentwicklung auszuwählen, um später daraus abgeleitete Projekte bei der Realisierung zu unterstützen. Das TMIL hat hierzu den Wettbewerbsaufruf „Nachhaltige Stadt- und Ortsentwicklung“ an die Zentralen Orte Thüringens gerichtet. Als Wettbewerbsbeiträge gefordert sind Integrierte kommunale Strategien (IKS). Die kommunalen Aufgabenträger der Abwasserentsorgung sollen sich zusammen mit dem jeweiligen Zentralen Ort und auf der Grundlage einer gemeinsamen IKS am Wettbewerb beteiligen. Wo eine gemeinsame Bewerbung aus guten Gründen nicht möglich ist, kann im Ausnahmefall auch ein eigenständiger Wettbewerbsbeitrag durch den kommunalen Aufgabenträger der Abwasserentsorgung selbst erstellt werden.
Die Wettbewerbsbeiträge können bis zum 30. Juni 2015 beim Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft eingereicht werden. Im Anschluss werden die Beiträge geprüft und das Ergebnis bis zum 30. September 2015 mitgeteilt.

Hintergrund
Aus der Studie „Energieverbrauch und Energieerzeugung in Thüringer Kläranlagen“ (zur Studie) ist bekannt, dass Kläranlagen oftmals innerhalb einer Kommune die größten Energieverbraucher sind und hohe Energieeinsparpotentiale von bis zu 17 % des Gesamtverbrauchs an elektrischer Energie aufweisen. Jährlich könnte so eine Strommenge von bis zu 14.500 MWh eingespart werden. Das TMUEN hat deshalb in einem Informationsbrief an die Aufgabenträger der Abwasserentsorgung über die Möglichkeit der neuen Förderung informiert.

In der EFRE-Förderperiode 2014-2020 stehen insgesamt 232 Millionen Euro EU-Mittel für die Förderung der nachhaltigen Stadtentwicklung in Thüringen bereit. Mit der energetischen Stadt- und Gebäudesanierung ist ein zusätzlicher Förderschwerpunkt neu hinzugekommen. Das Operationelle Programm des Landes für den Einsatz von EFRE-Mitteln enthält hierzu als spezifisches Ziel die Steigerung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Ener-gien im Bereich der öffentlichen Hand. Hierfür sind zur Unterstützung kommunaler Projekte zusammen 80 Mio. Euro Fördergelder vorgesehen und zwar 30 Mio. Euro für energetische Sanierungsmaßnahmen an kommunalen Gebäuden und Infrastrukturen sowie 50 Mio. Euro zur Förderung der energetischen Quartiersentwicklung.

Weitere Informationen zum Wettbewerb finden Sie auch unter: www.thueringen.de/th9/tmil/bau/sw/staedtebau/efre/index.aspx

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Neue Förderrichtlinie für Gemeinden und Zweckverbände

In Thüringen sind zwei weitere Richtlinien zur Förderung der öffentlichen Abwasserentsorgung in Kraft getreten (Thüringer Staatsanzeiger, Nr.3812018 vom 17.September 2018).Nachdem bereits Mitte August die Förderung für Kleinkläranlagen erhöht wurde, erhalten jetzt die Gemeinden und Zweckverbände mehr Geld, um in die öffentliche Abwasserentsorgung zu investieren.
Das Umweltministerium stellt den Gemeinden und Zweckverbänden für 2018/2019 bis zu 24 Millionen Euro zusätzlich zu den bisher schon vorhandenen Fördertöpfen zur Verfügung. Damit das Geld auch schnell und zielgerichtet vor Ort ankommt, wurde eine bestehende Richtlinie angepasst und eine neu erlassen:
Änderung der Richtlinie „Förderung von Vorhaben der Abwasserentsorgung“: Erhöhung der maximalen Förderbeträge für Kläranlagen, Pumpwerke und Mischwasserentlastungsanlagen sowie Wiedereinführung der Förderfähigkeit von Regenwasserkanälen.
Neue Förderrichtlinie „Förderung von ausgewählten Maßnahmen der Abwasserentsorgung“: Förderung von Investitionen, die zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie notwendig sind (Umsetzung des Landesprogramms Gewässerschutz 2016-2021), Förderung der zuwendungsfähigen Bauausgaben für die Errichtung, Erweiterung und Nachrüstung von Kläranlagen mit 75 % sowie Förderung der zuwendungsfähigen Bauausgaben für Überleitungssammler, Verbindungssammler und Pumpwerke mit 80 %.
Die beiden Richtlinien sind Teil des Abwasserpaktes, der zwischen dem Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz und dem Gemeinde-und Städtebund Thüringen geschlossen wurde. Die geänderte und die neue Förderrichtlinie sollen nach 2020 zusammengeführt werden.

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Entwurf für neues Vergabegesetz vorgelegt

Das Thüringer Kabinett hat den Entwurf des Wirtschaftsministeriums für ein neues Thüringer Vergabegesetz (ThürVgG) beschlossen. Es soll bürokratische Hürden senken, den Rechtsschutz für Bieter verbessern, den Zugang zu öffentlichen Aufträgen erleichtern, aber auch soziale und ökologische Belange stärken. Der Entwurf soll laut einer Mitteilung des Thüringer Wirtschaftsministeriums noch vor der Sommerpause 2019 verabschiedet werden.
Mit Blick auf die Vereinfachung des Verfahrens und Kosteneinsparungen wurde etwa das so genannte „Bestbieterprinzip“ eingeführt. Danach müssen Formblätter und Erklärungen nach dem Thüringer Vergabegesetz nur noch vom voraussichtlich erfolgreichen Bieter vorgelegt werden. Zudem müssen Bieter erforderliche Nachweise bei Folgeaufträgen desselben Auftraggebers innerhalb von zwölf Monaten nicht erneut einreichen. Vereinfacht wurde auch die Vergabe von Dienstleistungen, die zukünftig bis zu einem Auftragswert von 1000 Euro (bisher 500 Euro) direkt vergeben werden dürfen.
Ein zentraler Punkt sei etwa die Gewährleistung eines guten Lohnstandards bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch die Einführung eines vergabespezifischen Mindestlohns. Staatliche Aufträge sollen demnach nur dann vergeben werden, wenn ein Mindestlohn von 9,54 Euro gezahlt wird. Verpflichtend soll die Regelung jedoch nur für Landesaufträge und die Branchen sein, die keine allgemein verbindlichen Tarifverträge haben.
Das Gesetz soll nach acht Jahren erneut evaluiert werden. Die Evaluation des vergabespezifischen Mindestlohns erfolgt bereits nach vier Jahren. In Thüringen führen nach Abschätzung eines im Jahr 2016 vom Wirtschaftsministerium beauftragten Gutachtens rund 740 öffentliche Vergabestellen insgesamt mehr als 44 000 Vergabeverfahren mit einem Gesamtvolumen von gut 480 Millionen Euro durch.

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Neue Förderrichtlinie für Kleinkläranlagen in Kraft

Ab dem 13.August 2018 ist eine neue Förderrichtlinie für Kleinkläranlagen in Thüringen in Kraft getreten (Thüringer Staatsanzeiger, Nr.33/2018 vom 13.August 2018).Grundstückseigentümer erhalten jetzt einen höheren Zuschuss für den Ersatz-Neubau oder die Nachrüstung einer bestehenden Kleinkläranlage.Im Wesentlichen geht es um folgende


Neuerungen:
Für den Ersatz-Neubau einer Kleinkläranlage für 4 Einwohner erhöht sich der Grundzuschuss von 1500 € auf 2500 € zuzüglich 250 € für jeden weiteren Einwohner (bisher 150 €).
Für die Nachrüstung einer vorhandenen Kleinkläranlage für vier Einwohner erhöht sich der Grundzuschuss von 750 € auf 1250 € zuzüglich 125 € für jeden weiteren Einwohner (bisher 75 €).
Bei der Errichtung von privaten und öffentlichen Gruppenkleinkläranlagen, also Kleinkläranlagen für mehrere Grundstücke, gibt es für den Bau von Schmutzwasserkanälen, die im öffentlichen Raum liegen, einen Zuschuss von 250 € pro Meter.
Bei der Errichtung von rein öffentlichen Gruppenkleinkläranlagen, also Kleinkläranlagen der Abwasserzweckverbände bzw.eigenentsorgenden Gemeinden, wird der Zuschuss zusätzlich um 10 % erhöht.
Bei privaten Bauherren kann alternativ zu den Zuschüssen weiterhin ein zinsgünstiges Darlehen gewährt werden.

Die Förderung ist für die Grundstückseigentümer möglich, deren Grundstück nach dem Abwasserbeseitigungskonzept des Zweckverbandes oder der eigenentsorgenden Gemeinde dauerhaft nicht an eine kommunale Abwasserentsorgung angeschlossen werden soll.Anträge für die Förderung von Kleinkläranlagen sind ausschließlich an die Abwasserzweckverbände bzw.eigenentsorgenden Gemeinden zu richten.Die Überarbeitung der Richtlinie zur Förderung von Kleinkläranlagen im Freistaat Thüringen ist Teil des Abwasserpaktes, der zwischen dem Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz und dem Gemeinde- und Städtebund Thüringen geschlossen wurde.

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Neues Gesetz soll Thüringens Abwasserproblem klären

In Thüringen sind bundesweit die wenigsten Haushalte an eine Kläranlage angeschlossen. Das will Umweltministerin Anja Siegesmund (Grüne) mit ihrem neuen Wassergesetz ändern.

Erfurt – Minister machen im Landtag üblicherweise nicht Parteipolitik, sondern geben sich staatstragend. Thüringens Umweltministerin Anja Siegesmund (Grüne) holzte bei der Landtagsdebatte am Donnerstag jedoch kräftig …mehr:

https://www.insuedthueringen.de/region/thueringen/thuefwthuedeu/Neues-Gesetz-soll-Thueringens-Abwasserproblem-klaeren;art83467,6145025

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Wassergesetz vom Kabinett beschlossen, Abwasserpakt geschlossen

Das Thüringer Kabinett hat am 15.Mai 2018 die Neufassung des Wassergesetzes verabschiedet und an den Landtag weitergeleitet.„Mit dem Gesetz wollen wir drei Probleme der Vergangenheit lösen.Wir wollen bessere Wasserqualität mit Gewässerrandstreifen, besseren Hochwasserschutz mit starken Verbänden und eine faire Kostenverteilung bei Abwasseranschlüssen auf dem Land“, so Umweltministerin Anja Siegesmund.
80 Prozent der Thüringer Gewässer weisen wegen Überdüngung zu hohe Nährstoffbelastungen auf.Verschlämmte Gewässersohlen, Sauerstoffmangel und lokale Fischsterben sind die Folge.Damit weniger Düngemittel und Pestizide in die Gewässer gelangen, sollen die Gewässerrandstreifen besser geschützt werden.Bundesweit einmalig ist das neue Optionsmodell für Gewässerrandstreifen, das außerorts Gewässerschutz und landwirtschaftliche Nutzung kombiniert.Der Landwirt kann zukünftig wählen, ob er den gesamten 10-Meter-Streifen als Ackerland nutzt und künftig auf jeglichen Chemie-Einsatz verzichtet.Oder er entscheidet sich für die zweite Option: Die ersten fünf Meter am Gewässer werden dauerhaft begrünt, dann können die anderen fünf Meter ohne Einschränkung bewirtschaftet werden.
Die häufigen Hochwasser und Starkregen der vergangenen Jahre haben große Defizite in der Gewässerunterhaltung, besonders an kleineren Flüssen, sichtbar gemacht.Zukünftig wird die Pflege der Gewässer bei 20 neuen Gewässer-Unterhaltungsverbänden liegen.Alle Thüringer Gemeinden werden entsprechend ihrem Anteil am Flusseinzugsgebiet Mitglied im jeweiligen Verband.Das Land finanziert den Aufbau der Verbände über das kommunale Investitionspaket in den Jahren 2018 und 2019 mit zehn Millionen Euro.Zudem werden zukünftig Schlüsselzuweisungen von mehr als sieben Millionen Euro jährlich direkt an die Verbände gehen.
Das Gesetz wird durch den Abwasserpakt verstärkt, der ebenfalls am 15.Mai zwischen Umweltministerium und dem Thüringer Städte- und Gemeindebund geschlossen wurde.Insbesondere Bürgerinnen und Bürger im ländlichen Raum sollen mit dem neuen Gesetz vom Anschluss an zentrale Kläranlagen profitieren.Zukünftig sollen Abwässer aus Orten mit mehr als 200 Einwohnern durch die Abwasserzweckverbände zentral entsorgt werden.Bislang sind nur rund 80 Prozent der Thüringer Haushalte an eine zentrale Kläranlage angeschlossen.Damit ist Thüringen bundesweit Schlusslicht.In den Haushaltsjahren 2018 und 2019 stellt das Thüringer Umweltministerium insgesamt zusätzlich rund 30 Millionen Euro für die Förderung der öffentlichen Abwasserentsorgung bereit.
Wichtig für den Schutz des Grundwassers ist, so das Thüringer Umweltministerium in einer Pressemitteilung, auch beim Thema Fracking Klarheit zu schaffen.Wegen der derzeit nicht absehbaren Risiken dieser Technologie für Menschen und Umwelt verhinderten die Regelungen im Gesetzentwurf die im Bundesgesetz vorgesehenen Erprobungsbohrungen auf Thüringer Boden und sicherten damit langfristig den Schutz der Trinkwasser-Ressourcen.
Neu geregelt wird auch der Umgang mit den 59 sogenannten herrenlosen Speichern in Thüringen.Diese kleinen Talsperren sind vor 1990 entstanden und dienen überwiegend dem Bewässern von Ackerflächen.Der bauliche Zustand vieler Speicher ist mangelhaft.Hinzu kommen Sicherheitsrisiken, wenn die Wasserreservoirs große Mengen an Starkregen aufnehmen müssen.Zukünftig wird die Thüringer Fernwasserversorgung (TFW) Sanierung oder Abbruch der Speicher übernehmen.Dabei bekennt sich das Land klar zum Erhalt der Speicher, an denen Landesinteresse besteht.Zudem wird es faire Übernahmeangebote an Kommunen oder Dritte wie Landwirte oder Anglerverbände geben.Sie können einen Speicher bei Interesse selbst übernehmen und bewirtschaften.Die übrigen Speicher werden durch die TFW Schritt für Schritt zurückgebaut.

http://bit.ly/Abwasserpakt

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Alles neu in Sachen Wasser? Wie Bürgerinnen und Bürger von der Modernisierung des Wassergesetzes profitieren

Das Umweltministerium hat eine umfassende Modernisierung des Wasserrechts vorgelegt. Gegenwärtig läuft die Anhörung zum Gesetzentwurf, in der das TMUEN mit allen relevanten Akteuren im Gespräch ist – mit Landwirten, mit Abwasserzweckverbänden und mit den Kommunen.

Was sind die Ziele?
• Gewässer vor hohen Gülle- und Pestizid-Einträgen schützen
• Besserer Hochwasserschutz
• Kosten senken für Bürgerinnen und Bürger in ländlichen Regionen, die bisher Kleinkläranlagen bauen und betreiben müssen.

Mehr als 80 Prozent der Thüringer Gewässer, hier die Steinach im Thüringer Schiefergebirge, sind in keinem guten ökologischen Zustand. Das neue Wasserrecht soll das verbessern, für sauberes Wasser in Thüringen.
Was bringt das Wassergesetz für die Thüringerinnen und Thüringer?

Bis zu 60.000 Menschen im ländlichen Raum könnten von der Neuregelung profitieren.
Kleinkläranlagen
Bislang sind ca. 90 Prozent der Gewässer im Freistaat nicht in einem ökologisch guten Zustand. Ein Grund dafür sind Abwassereinleitungen. Im Rahmen des Landesprogramms Gewässerschutz werden bis zum Jahr 2021 insgesamt 475 Abwassermaßnahmen im Freistaat umgesetzt. Damit wird der Eintrag von 70 Tonnen Phosphor jährlich in Thüringer Gewässer dauerhaft verhindert.
Um besonders im ländlichen Raum den Anschlussgrad weiter zu erhöhen, strebt Thüringen lokal angepasste Lösungen wie Gruppen- und Ortskläranlagen an. Dass dabei die finanziellen Lasten des Ausbaus vor Ort gerechter als bisher verteilt werden, ist ein Hauptanliegen bei der Novellierung des Thüringer Wassergesetzes.
Der neue Gesetzentwurf enthält daher die Verpflichtung für Zweckverbände, öffentliche Kleinkläranlagen auf privaten Grundstücken zu bauen, wenn sie für größere Ortsteile oder Ortschaften die Entsorgung mit Kleinkläranlagen (KKAs) vorgesehen haben. Bislang gibt die Tendenz einiger Zweckverbände, vor allem in Ostthüringen, Privathaushalte in größerem Stil zum Bau und Betrieb von Kleinkläranlagen zu verpflichten. Es ist eine unfaire Lastenteilung, wenn Bürgerinnen und Bürger tief in die eigene Tasche greifen müssen, wenn die zumutbare Möglichkeit be¬steht, öffentliche Abwasseranlagen zu errichten.

Was wollen wir erreichen?
Abwasserbeseitigung ist eine öffentliche Aufgabe. Bislang gab es die Tendenz einiger Zweckverbände, insbesondere in Ostthüringen, Bürgerinnen und Bürger in großem Stil zum Bau und Betrieb von Kleinkläranlagen (KKA) zu verpflichten. Es ist nicht gerecht, die Abwasserbeseitigung hier den privaten Haushalten aufzubürden.
Dies betrifft vor allem Ortschaften und Ortsteile im ländlichen Raum, wo KKAs per Abwasserbeseitigungskonzept vorgesehen sind. Diese Gerechtigkeitslücke wollen wir schließen und die Last solidarisch auf viele Schultern verteilen.

Wie wollen wir das Ziel erreichen?
Zukünftig sollen die Zweckverbände Kleinkläranlagen (KKA) als öffentliche Anlagen bauen und betreiben, mit Einverständnis des Eigentümers ggf. auch auf privatem Grund. Optional kann der Grundstückseigentümer weiter auf seine private KKA setzen, hier besteht Wahlrecht des Grundstückseigentümers.
Von der neuen Regelung könnten bis zu 60.000 Einwohner profitieren. Dies geht aus den Zahlen der Thüringer Zweckverbände hervor.

Steigen so nicht Gebühren und Beiträge?
Es ist nicht auszuschließen, dass Beiträge und Gebühren in den Zweckverbänden ggü. den bisherigen Kalkulationen steigen. Damit würden die Lasten von der großen Masse der Gebührenzahler solidarisch getragen, während Betroffene vor hohen Investitionskosten geschützt werden. Dies setzt die Bereitschaft aller Verbandsräte bzw. Bürgermeister voraus, deren Gemeinden bereits über eine öffentliche Entsorgung verfügen.

Sind öffentliche Anlagen auf privatem Grund nicht rechtlich problematisch?
Natürlich muss alles Notwendige vertraglich geregelt werden. Aber die KKA auf privatem Grund ist nicht das eigentliche Regelungsziel, sondern eine Lösungsform im Einzelfall und wird vorraussichtlich eine Ausnahme bleiben. Grundsätzliches Ziel ist vielmehr die öffentliche Abwasserbeseitigung auf öffentlichem Grund.
Viele Eigentümer werden einer öffentlichen Kleinkläranlage auf ihrem privaten Grundstück nicht zustimmen.
Dann hat der Zweckverband eine öffentliche Kläranlage auf öffentlichem Grund zu errichten und zu betreiben.

Die Zweckverbände werden versuchen, die Regelung zu unterlaufen.
Mit dem Wassergesetz kann nicht ausgeschlossen werden, dass von den Zweckverbänden auf Grundlage des Abgabenrechts eine zweite öffentliche Einrichtung, nur für Kleinklranlagen, gebildet wird. Das würde zu einer gemeinschaftlichen Finanzierung aller KKA führen, aber die übrigen Entgeltpflichtigen nicht zusätzlich belasten. Eine „Zweiklassengesellschaft“ würde hinsichtlich der Finanzierung erhalten bleiben, allerdings auch hier mit dem Vorteil, dass sich die Grundstückseigentümer nicht mehr um Bau und Betrieb der KKA kümmern müssten.

Es fehlt die Möglichkeit der Abweichung im Einzelfall.
Der Gesetzentwurf befindet sich aktuell in der Anhörungsphase und wird anschließend überarbeitet. In diesem Rahmen und auch im späteren parlamentarischen Verfahren sind Nachbesserungen am Gesetzentwurf möglich.

Gewässerrandstreifen: Schutz für Thüringer Flüsse und Seen
Ein Großteil der Thüringer Gewässer leidet unter dem Eintrag von Ackergiften und anderer Stoffe. Nicht alle sind so rein, wie die Salza-Quelle im Südharz. (Foto: Roland Obst)
Mehr als zwei Drittel der Thüringer Flüsse und Seen weisen zu hohe Nährstoffbelastungen aus. Die Folgen sind Sauerstoffmangel, verschlämmte Gewässersohlen und sogar lokale Fischsterben. Um unseren Gewässern wieder Luft zum Atmen zu geben, müssen wir den Eintrag von Düngemitteln und Pflanzenmitteln von gewässernahen Ackerflächen reduzieren. Dazu enthält der aktuelle Gesetzentwurf Regelungen für einen besseren Schutz der Gewässerrandstreifen. Damit werden die Düngemitteleinträge in unsere Gewässer deutlich reduziert.

Was wollen wir erreichen?
• Verbesserung des Gewässerschutzes
• Reduzierung der Stoffeinträge
o Die Gewässer in Thüringen sind immer noch stark mit Nährstoffen belastet.
o 70 % der Thüringer Oberflächengewässer weisen zu hohe Nährstoffkonzentrationen bei Phosphor auf und ca. 30 % der Grundwasserkörper verfehlen den guten chemischen Zustand wegen Nitrat.
• Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion.

Wie wollen wir das erreichen?
• Um den Eintrag von Nährstoffen und Schadstoffen zu reduzieren, sieht § 29 Abs. 1 ThürWG eine einheitliche Breite des Gewässerrandstreifens im Außenbereich von zehn Metern und im Innenbereich von fünf Metern an allen oberirdischen Gewässern vor.
• Das Aufbringen von Pflanzenschutz- und Düngemitteln in Gewässerrandstreifen von oberirdischen Gewässern ist hier grundsätzlich verboten. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen (Ackerland/Grünland) können unter Beachtung der Verbote weiter bewirtschaftet werden.
• Mit dieser Regelung werden die Vereinbarungen im Koalitionsvertrag umgesetzt.
• Darüber hinaus enthält § 29 ThürWG eine Option mit gleichwertigen Gewässerschutzzielen: Hierbei kann der 10 Meter breite Gewässerrandstreifen auf fünf Meter halbiert werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:
o wenn die ersten fünf Meter ganzjährig begrünt werden
(freiwillige Verpflichtung der Bewirtschafter) oder
o wenn die ersten fünf Meter am Gewässer vollständig mit Bäumen und Sträuchern bewachsen sind.
• Die zweiten fünf Meter des Gewässerrandstreifens können ackerbaulich weiter voll genutzt werden, d. h. der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemittel ist hier zulässig.
Es besteht eine weitere Möglichkeit in dem zehn Meter breiten Gewässerrandstreifen Bäume zur kurzfristigen Nutzung (Kurzumtriebsplantage) anzupflanzen, die für die Gewässer ökologisch günstiger als der Ackerbau sind. Der zulässige Umbruch erfolgt nur in größeren Zyklen (mindestens 5 Jahre).
Warum wird von der Abweichung der Breite des Gewässerrandstreifens § 38 WHG in Thüringen Gebrauch gemacht?
Durch einen breiteren Gewässerrandstreifen bis zu zehn Meter werden stoffliche Einträge (Nährstoffe, Pflanzenschutzmittel und Feinsedimente) wirksam zurückgehalten.
Der diffuse Stoffeintrag in die Thüringer Gewässer muss aufgrund der zu hohen Nähstoffbelastung deutlich reduziert werden. Ca. 70 % der Thüringer Oberflächengewässer weisen zu hohe Nährstoffkonzentrationen bei Phosphor auf und ca.30 % der Grundwasserkörper verfehlen den guten chemischen Zustand wegen Nitrat.
Nach einer Studie des Forschungszentrums Jülich und Thünen Institutes werden 50 % des Phophors über Erosion (Landwirtschaft) und 50 % über Abwasser eingetragen. Beim Stickstoff liegt der Anteil bei 90 % der diffusen Eintragspfade (Landwirtschaft) und nur 10 % bei den Punktquellen (Abwasser).
Auch andere BL (wie z. B. BW, SN, NW, ST) haben einen Gewässerrandstreifen von zehn Metern.

Werden durch das Optionsmodell (Verringerung des Gewässerrandstreifens von 10 Meter auf 5 Meter) die gleichen Gewässerschutzziele erreicht?
Das Optionsmodell für die Gewässerrandstreifen ist ökologisch mindestens gleichwertig gegenüber der regulären Neuregelung, da durch den bewachsenen Grünstreifen eine deutliche Reduzierung der Erosion ins Gewässer erzielt wird. Die betroffene Ackerfläche von ca. 4.000 Hektar könnte damit bis auf die Hälfte reduziert werden. Mit der Anrechnung von dauerhaft begrünten Flächen des Gewässerrandstreifens im Greening ist sogar ein Win-Win-Effekt möglich.
Wie hoch ist der Anteil der landwirtschaftlichen Flächen in den Gewässerrandstreifen?
Es wird eingeschätzt, dass ca. 10.000 ha (davon 4.000 ha Ackerland und 6.000 ha Grünland) landwirtschaftliche Nutzfläche von dem 10 Meter Gewässerrandstreifen betroffen sind. Bei Anwendung der Optionsregelung reduziert sich diese Ackerfläche um bis zu 50 Prozent.

Gilt das auch für Gräben?
Die Regelungen nach ThürWG gelten sowohl für Gewässer 1.Ordnung und Gewässer 2. Ordnung. Gewässer von untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung wie Straßengäben, Be- und Entwässerungsgräben sind hiervon nicht betroffen. Es ist vorgesehenen, eine Broschüre als Vollzugshilfe zur Festlegung und Überprüfung des Gewässerrandstreifens mit dem In-Kraft-Treten des ThürWG zu veröffentlichen.

Wer kontrolliert den Gewässerrandstreifen?

http://www.thueringen.de/th8/tmuen/aktuell/neues/101881/index.aspx

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Klärschlamm 2016 überwiegend im Landschaftsbau verwertet

Jahr 2016 wurden rund 39.496 Tonnen Klärschlamm aus der biologischen Abwasserbehandlung von kommunalen Kläranlagen in Thüringen entsorgt. Laut Mitteilung des Thüringer Landesamtes für Statistik waren das knapp 3,4 Prozent weniger als im Jahr 2015 mit 40.902 Tonnen Klärschlamm. Mehr:

http://recyclingportal.eu/Archive/37566

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Umweltministerin Siegesmund legt Reform des Thüringer Wasserrechts vor

Novelle des Wassergesetzes: Für saubere Gewässer, besseren Hochwasserschutz und Gerechtigkeit bei der Abwasserentsorgung
Die Thüringer Landesregierung hat heute die Novelle des Thüringer Wassergesetzes beraten. Der Entwurf steckt den gesetzlichen Rahmen neu ab für saubere Gewässer, flächendeckende Abwasserreinigung und besseren Hochwasserschutz. Das Thüringer Wasserrecht wird damit das erste Mal seit 1994 grundlegend reformiert. Dem sogenannten ersten Kabinettsdurchgang folgt jetzt die Verbändeanhörung. Und das sind die Änderungen im Einzelnen:

Gewässerschutz
80 Prozent der Thüringer Gewässer weisen wegen Überdüngung zu hohe Nährstoffbelastungen auf – verschlämmte Gewässersohlen und lokale Fischsterben sind die Folge.
Damit weniger Düngemittel und Pestizide in die Gewässer gelangen, sollen die Gewässerrandstreifen besser geschützt werden. An allen oberirdischen Gewässern wird ein 10 Meter breiter Schutzstreifen eingeführt. In Ortslagen soll der Randstreifen fünf Meter breit sein.
„Wir alle brauchen sauberes Wasser für unsere Gesundheit, unsere Umwelt und Artenvielfalt in Thüringen. Zu wenige Gewässer sind wirklich ökologisch intakt. Hier müssen wir umsteuern“, sagte Umweltministerin Anja Siegesmund.
Bundesweit einmalig ist das neue Optionsmodell, das Gewässerschutz und landwirtschaftliche Nutzung kombiniert. Der Landwirt kann auch wählen, ob er den gesamten 10-Meter-Streifen als Ackerland nutzt und künftig auf jeglichen Chemie-Einsatz verzichtet. Oder ob er die ersten 5 Meter dauerhaft begrünt und dafür die anderen 5 Meter ohne Einschränkung bewirtschaftet.

Hochwasserschutz
Die häufigen Hochwasser und Starkregen der vergangenen Jahre haben große Defizite in der Gewässerunterhaltung, besonders an kleineren Flüssen, sichtbar gemacht.
„Das Hochwasser der letzten Jahre konnte nur schlecht abfließen. Wenn wir hier anders planen, kann das Ausmaß der Schäden deutlich kleiner ausfallen“, sagte Umweltministerin Anja Siegesmund.
Zukünftig soll die Pflege der Gewässer bei 13 neuen Gewässer-Unterhaltungsverbänden liegen. Alle Thüringer Gemeinden werden entsprechend ihres Anteils am Flusseinzugsgebiet Mitglied im jeweiligen Verband. Hier werden Fachplaner und Flussarbeiter die kleinen und mittleren Gewässer für starken Hochwasser- und Gewässerschutz pflegen. Damit hört der Hochwasserschutz nicht mehr an der Gemeindegrenze auf. Das Land finanziert den Aufbau der Verbände über das kommunale Investitionspaket in den Jahren 2018 und 2019 mit 10 Mio. Euro. Zudem werden zukünftig Schlüsselzuweisungen von mehr als 7 Mio. EUR jährlich direkt an die Verbände gehen.

Abwasserentsorgung: Gerechtigkeitslücke schließen
Eine vollkommen neue und bürgerfreundliche Lösung plant das Umweltministerium bei der Abwasserbehandlung im ländlichen Raum. Zukünftig sollen die Abwasserzweckverbände mit Einverständnis des Eigentümers öffentliche Kleinkläranlagen auf Privatgrund bauen und betreiben. Dies betrifft vor allem Ortschaften und Ortsteile im ländlichen Raum, wo Kleinkläranlagen per Abwasserbeseitigungskonzept vorgesehen sind. Optional kann der Grundstückseigentümer weiter auf seine private Kleinkläranlage setzen.
„Abwasserbeseitigung ist eine öffentliche Aufgabe. Bislang gab es die Tendenz einiger Zweckverbände, Bürgerinnen und Bürger in großem Stil zum Bau und Betrieb eigener Kläranlagen zu verpflichten. Es ist nicht gerecht, dies den Privaten aufzubürden. Diese Gerechtigkeitslücke wollen wir schließen und die Aufgabe solidarisch auf viele Schultern verteilen“, so die Ministerin bei der Vorstellung des Gesetzentwurfs.
Von der neuen Regelung könnten bis zu 60.200 Einwohner profitieren. Dies geht aus den Zahlen der Thüringer Zweckverbände hervor.

Fracking
Wichtig für den Schutz des Grundwassers ist, auch beim Thema Fracking Klarheit zu schaffen: Fracking wird es in Thüringen nicht geben.
Dazu enthält der Gesetzentwurf Regelungen, die deutlich über die Bestimmungen im Bundesrecht hinausgehen. Sie verhindern die dort vorgesehenen Erprobungsbohrungen auf Thüringer Boden und sichern damit langfristig den Schutz der Trinkwasser-Ressourcen.

Herrenlose Speicher
Neu geregelt wird auch der Umgang mit den 59 sog. herrenlosen Speichern in Thüringen. Diese kleinen Talsperren sind vor 1990 entstanden und dienen überwiegend dem Bewässern von Ackerflächen. Der bauliche Zustand vieler Speicher ist mangelhaft. Hinzu kommen Sicherheitsrisiken, wenn die Wasserreservoirs große Starkregen-Mengen aufnehmen müssen.

Zukünftig wird die Thüringer Fernwasserversorgung (TFW) Sanierung oder Abbruch der Speicher übernehmen. Dabei bekennt sich das Land klar zum Erhalt der Speicher, an denen Landesinteresse besteht. Zudem wird es faire Übernahmeangebote an Kommunen oder Dritte wie Landwirte oder Anglerverbände geben. Sie können einen Speicher bei Interesse selbst übernehmen und bewirtschaften. Die übrigen Speicher werden durch die TFW Schritt für Schritt zurückgebaut.

Der heute vorgelegte Thüringer Gesetzentwurf berücksichtigt schon jetzt die Regelungen des neuen Hochwasserschutzgesetzes II des Bundes, das am 5. Januar 2018 in Kraft tritt. Er enthält die dann notwendigen Anpassungen, um den Hochwasserschutz in Thüringen weiter zu verbessern.
Im Fokus steht ein besserer Schutz der Überschwemmungsgebiete, u.a. durch ein grundsätzliches Verbot für Heizölanlagen im Überschwemmungsgebiet sowie Nachrüstungsfristen für bestehende Anlagen.
Mit der heutigen Kabinettsentscheidung ist Thüringen einen ersten Schritt gegangen auf dem Weg zu einem Paradigmenwechsel im Wasserrecht, gerade mit Blick auf die neuen Regeln im Abwasserbereich.
„Ich bin optimistisch, dass wir in der anstehenden Verbändeanhörung zu einer guten Lösung kommen. Wir wollen die Menschen beteiligen und die beste Lösung gemeinsam diskutieren – auf geht‘s“, so die Ministerin abschließend. Das große Ziel bleibt die gerechte Verteilung der Lasten innerhalb der Solidargemeinschaft, ein besserer Hochwasserschutz und sauberes Wasser in Thüringer Flüssen und Seen.

Hier erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen im Thüringer Wassergesetz:
http://www.thueringen.de/th8/tmuen/aktuell/neues/100842/index.aspx

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Siegesmund: Weiterer Schritt auf dem Weg zu umweltfreundlicher Abwasserentsorgung im ländlichen Raum

Land fördert zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Günstedt mit 326.000 Euro
Die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Günstedt (Landkreis Sömmerda) kann zukünftig nahezu vollständig in der Kläranlage Weißensee erfolgen. Zur Umsetzung der hierfür notwendigen Baumaßnahmen übergab Thüringens Umweltministerin Anja Siegesmund heute einen Fördermittelbescheid in Höhe von rund 326.000 Euro an den Abwasserzweckverband „Finne“. Derzeit erfolgt die Abwasserbeseitigung des Ortes Günstedt noch teilweise durch Kleinkläranlagen, die nicht den Anforderungen an eine moderne und umweltfreundliche Abwasserentsorgung entsprechen.

„Eine umweltfreundliche Abwasserentsorgung ist Grundlage für saubere Gewässer und gesundes Trinkwasser. Wir wollen den Anschlussgrad an kommunale Kläranlagen weiter erhöhen, Thüringen hat hier Nachholbedarf. Das sorgt nicht zuletzt für eine solidarische Verteilung der Abwassergebühren im ländlichen Raum“, sagte Thüringens Umweltministerin Anja Siegesmund heute in Sömmerda. Die Ministerin verwies darauf, dass das Land Thüringen allein in den vergangenen beiden Jahren den Ausbau der öffentlichen Abwasserbehandlung mit rund 33,9 Millionen Euro unterstützt hat.

Die Gesamtkosten für das Bauvorhaben in Günstedt belaufen sich auf 789.000 Euro. Durch den Bau von Schmutzwasserkanälen, den erforderlichen Hausanschlüssen sowie dem Bau eines Pumpwerkes kann das Abwasser von 178 weiteren Anwohnerinnen und Anwohnern in Günstedt nach Abschluss der Bauarbeiten in der Kläranlage Weißensee nach dem Stand der Technik behandelt werden. Mit dem ebenfalls durch das Land Thüringen geförderten ersten Bauabschnitt wurden bereits ein Abwasserpumpwerk und eine Abwasserdruckleitung von Günstedt zur Kläranlage Weißensee gebaut. Der geplante Anschluss der Gemeinde Günstedt an die Kläranlage Weißensee ist sowohl Bestandteil des Maßnahmenprogramms des Thüringer Umweltministeriums zur Europäischen Wasserrahmenrichtlinie sowie des Abwasserbeseitigungskonzepts des Abwasserzweckverbandes „Finne“.

Hintergrund:
Laut dem aktuellen Lagebericht zur Abwasserbeseitigung werden In Thüringen 79 Prozent des Abwassers der Bevölkerung in kommunalen Kläranlagen behandelt. Damit liegt Thüringen noch immer unter dem bundesweiten Durchschnitt von rund 96 Prozent. Der vollständige Lagebericht ist abrufbar unter: http://apps.thueringen.de/de/publikationen/pic/pubdownload1721.pdf
Mit der Richtlinie für die Förderung von Vorhaben der Abwasserentsorgung unterstützt das Thüringer Umweltministerium die Errichtung und Erweiterung von Abwasseranlagen für die öffentliche Entsorgung. Seit 1990 hat das Thüringer Umweltministerium den Abwasserzweckverbänden und eigenentsorgenden Gemeinden für die Errichtung der abwassertechnischen Infrastruktur ca. 1,6 Milliarden Euro Fördermittel bereitgestellt. Auch mit dem Landesprogramm Gewässerschutz 2016 – 2021 werden bis zum Jahr 2021 ca. 2.500 Projekte zur Verbesserung der Gewässerqualität in Thüringen umgesetzt, darunter 475 Maßnahmen zur Abwasserbehandlung und dem Anschluss an die kommunale Abwasserentsorgung. Mit diesen Maßnahmen sollen rund 95.000 Einwohner/-innen neu an zentrale Kläranlagen angeschlossen werden.

http://www.thueringen.de/th8/tmuen/aktuell/presse/99928/index.aspx

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Renaturierung der Gera-Aue im Erfurter Norden abgeschlossen

Siegesmund: Natürliche Flusslandschaft im urbanen Raum – ein Gewinn für Mensch und Umwelt
Umweltministerin Anja Siegesmund hat heute die renaturierte Fluss-Schleife der Gera-Aue in Erfurt-Gispersleben offiziell eingeweiht. Damit ist eines der größten Projekte im Landesprogramm Gewässerschutz abgeschlossen.
„Wir wollen unseren Flüssen wieder mehr Raum geben. Davon profitieren Mensch und Umwelt gleichermaßen. Wir verbessern zum einen den Hochwasserschutz, in dem wir Überflutungsflächen schaffen. Zum anderen finden Tier- und Pflanzenarten neue Lebensräume, unsere Flusslandschaften erhalten wieder ihren natürlichen Charakter. Die Gera-Aue zeigt, wie naturnahe Flussgestaltung in der Stadt zu einem Gewinn für alle wird“, sagte Umweltministerin Anja Siegesmund heute in Erfurt.

Das Land investierte 4 Mio. Euro in die Fluss-Schleife, insgesamt flossen 6 Mio. EUR in die Umgestaltung der Geraaue zwischen Nordpark und Gispersleben. Durch die Verlegung des Flusses entstand ein einzigartiger Naturraum, der die Gera-Aue in vielerlei Hinsicht bereichert. Der Fluss mäandert nun in einem naturnahen und lebendigen Bett durch ein neu entstandenes Naherholungsziel der Erfurterinnen und Erfurter.

Wo früher ein Wehr eine Barriere für Fische und andere Wasserlebewesen bildete, überwindet nun eine Sohlgleite den Höhenunterschied im Gewässer und ermöglicht so eine bessere Vernetzung der Gewässerstrecken. Auf dem ehemaligen Kraftwerksgelände entstand in 1,5-jähriger Bauzeit eine Schleife, von der Mensch und Umwelt dreifach profitieren.

Dem Fluss steht im Hochwasserfall deutlich mehr Raum zur Verfügung, um gefahrlos über die Ufer zu treten. Am und im Wasser lebende Tier- und Pflanzenarten finden neue Lebensräume, weil unüberwindbare Barrieren entfielen. Zum dritten erhält die Geraaue ein reizvolles Erholungsgebiet, in dem der Fluss durch das großzügige Abflachen der Uferbereiche wieder unmittelbar erreich- und erlebbar ist. An den Ufern entstand ein gewässernahes Kleinod mit auentypischen Ufergehölzen.

Alle Maßnahmen sind Bestandteil des Gesamtprojektes zur Umgestaltung der Gera auf einer Länge von 4,5 Kilometern zwischen dem Erfurter Nordpark und dem Stadtteil Gispersleben.

Hintergrund
Das Projekt ist Teil des Thüringer Landesprogramms Gewässerschutz, das insgesamt ca. 2500 Einzelmaßnahmen und ein Volumen von 210 Mio. Euro bis 2021 umfasst.
Neben der Schaffung vielgestaltiger Ufer und einer gut strukturierten Gewässersohle soll vor allem die Durchgängigkeit der Thüringer Fließgewässer für Wanderfische wieder hergestellt werden. Viele Gewässer Thüringens haben hier deutliche Defizite.

Dazu werden etwa 1.060 Kilometer Fließgewässer in ihrer Struktur verbessert und ca. 950 km durch Fischtreppen oder den Rückbau von Wehren für Fische durchgängig gestaltet.

Eckpunkte des Landesprogramms Gewässerschutz:

Gewässerstruktur / Durchgängigkeit

Insgesamt sind ca. 1.300 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit und ca. 230 Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur enthalten. Damit werden insgesamt 950 Kilometer Fließgewässer durchgängig gestaltet und auf 1.060 Kilometern der Fließgewässer in Thüringen wird die Gewässerstruktur verbessert („renaturiert“). Für diese Maßnahmen sind rund 66 Mio. Euro an Landesmitteln vorgesehen.

Abwasser
475 Abwassermaßnahmen sind bis Ende 2021 geplant. Dies umfasst die Erweiterung vieler Kläranlagen um eine Phosphorelemination und den Anschluss weiterer Gebiete an zentrale Kläranlagen. Mit den Abwassermaßnahmen wird der Eintrag von ca. 70 Tonnen Phosphor pro Jahr in die Gewässer dauerhaft verhindert. Rund 95.000 Einwohner werden neu an Kläranlagen angeschlossen, das Land setzt rund 102 Mio. Euro dafür ein.

Landwirtschaft
Umsetzung von Agrarumweltmaßnahmen in den am höchsten nährstoffbelasteten Gebieten, dafür stehen bis 2021 insgesamt ca. 32 Mio. Euro zur Verfügung.

http://www.thueringen.de/th8/tmuen/aktuell/presse/100408/index.aspx

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Siegesmund: Biologische Kleinkläranlagen leisten Beitrag für saubere Gewässer

Förderung von Kleinkläranlagen wird auch 2016 fortgeführt
Die Förderung von Investitionen in biologische Kleinkläranlagen wird auch im Jahr 2016 fortgeführt. Dies teilte Thüringens Umweltministerin Anja Siegesmund heute in Erfurt mit. Eine entsprechende Förderrichtlinie wurde überarbeitet und tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. „Sauberes Wasser ist ein kostbares Gut. Unzureichend gesäuberte Abwässer belasten nicht nur unsere Flüsse und Seen, sondern stellen auch ein Gesundheitsrisiko dar. Deshalb unterstützen wir die Bürgerinnen und Bürger auch in den kommenden Jahren dabei, die Abwassereinigung durch den Ersatzneubau oder die Sanierung von Kleinkläranlagen zu verbessern“, sagte Siegesmund. Mit der Fortsetzung der Förderung sollen für den Ersatzneubau oder die Sanierung von Kleinkläranlagen im Jahr 2016 rund 3,6 Millionen Euro und im Jahr 2017 3,9 Millionen Euro zur Verfügung stehen.
Neu ist die Förderung von Gruppenlösungen, mit denen der Bau privater Kleinkläranlagen für mehrere Grundstücke möglich ist. Gefördert werden wie bisher der Ersatzneubau oder die Nachrüstung von Kleinkläranlagen mit einer biologischen Abwasserreinigung für Grundstücke, die dauerhaft nicht an eine kommunale Kläranlage angeschlossen werden sollen. So kann zum Beispiel ein Vierpersonenhaushalt einen Zuschuss von 1.500 Euro für einen modernen Ersatzneubau einer Kleinkläranlage nach dem Stand der Technik erhalten. Um Investitionen zu erleichtern, können sich private Bauherren für Einzelkleinkläranlagen auch ein zinsgünstiges Darlehen mit einem Zinssatz von 1,99 Prozent sichern.
Anträge sind wie bisher bei den örtlichen Abwasser¬zweckverbänden sowie für die Abwasserentsorgung zuständigen Städten und Gemeinden zu stellen. Die Antragsformulare werden auf der Internetseite der Thüringer Aufbaubank unter http://aufbaubank.de/Foerderprogramme/Foerderung-von-Kleinklaeranlagen-KKA-im-Freistaat-Thueringen bereitgestellt, können jedoch auch direkt von den kommunalen Aufgabenträgern bezogen werden.

Hintergrund
Die bisherige „Richtlinie zur Förderung von Kleinkläranlagen im Freistaat Thüringen“ tritt zum 31. Dezember 2015 außer Kraft. Nach der seit 2013 bestehenden Förderrichtlinie konnten allein im Jahr 2015 rund 1.100 Vorhaben mit einem Zuschuss von ca. 2,2 Millionen Euro gefördert werden.
Ab 1. Januar 2016 gilt die überarbeitete Förderrichtlinie zur Förderung von Kleinkläranlagen. Die Richtlinie ist abrufbar unter https://www.thueringen.de/mam/th8/tmlfun/umwelt/wasser/abwasserentsorgung/fr_kleinklaeranlagen_2016.pdf

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Anschlussgrad in Thüringen steigt auf 93,5 Prozent

In Thüringen hat sich der Anschlussgrad an das öffentliche Kanalnetz noch einmal leicht erhöht. Nach den aktuellen Zahlen des Thüringer Landesamts für Statistik waren 2013 93,5 Prozent der Thüringer an das Kanalnetz angeschlossen, ein Plus von 1,3 Prozentpunkten gegenüber 2010. Der Anschlussgrad an Abwasserbehandlungsanlagen erhöhte sich im gleichen Zeitraum von 72,8 Prozent auf 75,8 Prozent. Das öffentliche Kanalnetz hat in Thüringen 2013 eine Gesamtlänge von ca. 15 900 km erreicht. Damit hat sich die Länge des Kanalnetzes seit 1991 mehr als verdoppelt. Rein statistisch gesehen, kommen auf jeden angeschlossenen Einwohner rund 8 m Kanal. Die Entwässerung erfolgte überwiegend im Mischsystem mit 9609 km. Die Abwasserbehandlung erfolgt in Thüringen in 573 Kläranlagen. 2013 wurden in diesen Anlagen etwas mehr als 206 Millionen m³ Abwasser geklärt, darunter 115,9 Millionen m³ Schmutzwasser sowie 50,1 Millionen m³ Fremdwasser. 543 Kläranlagen der 573 Kläranlagen verfügten über eine biologische Reinigungsstufe.

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Stromerzeugung in Thüringer Kläranlagen leicht angestiegen

Das auf Thüringer Kläranlagen entstehende Klärgas wird bisher nur in 14 von circa 600 Anlagen energetisch genutzt. Wie das Thüringer Landesamt für Statistik mitteilt, wurden 2014 bei der Klärschlammbehandlung in Thüringen 12,5 Millionen Kubikmeter Rohgas gewonnen. Nahezu die gesamte Menge des zum Klärgas aufbereiteten Rohgases wurde in Stromerzeugungsanlagen sowie zu reinen Heiz und/oder Antriebszwecken genutzt. Allein zur Stromerzeugung wurden 11,3 Millionen Kubikmeter Gas verbraucht. Mit dieser Menge konnten 22 776 Megawattstunden Strom erzeugt werden, die fast ausschließlich zur Deckung des betrieblichen Strombedarfs genutzt werden. Gegenüber der Kläranlagenbefragung von vor zehn Jahren wurden 52,2 Prozent mehr Strom erzeugt. Rein rechnerisch könnten mit der im Jahr 2014 erzeugten Menge ca. 8670 Haushalte in Thüringen ein Jahr lang mit
Strom versorgt werden.

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Klärgasverstromung nimmt in Thüringen stetig zu

Die Stromerzeugung aus Klärgas hat in Thüringen in den letzten Jahren stetig zugenommen. Wurden im Jahr 2000 lediglich 10 018 MWh Strom aus Klärgas produziert, hat sich diese Menge bis 2012 auf 20 663 MWh mehr als verdoppelt. Gleiches gilt nach den aktuellen Zahlen des Landesamtes für Statistik in Erfurt für die Klärgasmenge. Diese stieg von 6,119 Millionen m³ im Jahr 2000 auf 12,230 Millionen m³ 2012. Derzeit gewinnen in Thüringen 13 Kläranlagen Klärgas. Dieses wird überwiegend, zu 88,5 Prozent, zur Stromerzeugung eingesetzt. Den erzeugten Strom nutzen die Kläranlagen fast ausschließlich zur Deckung ihres eigenen Strombedarfs.

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Förderung von Kleinkläranlagen zum Schutz Thüringer Gewässer

Neue Richtlinie zur Förderung in Kraft

Die Thüringer Landesregierung unterstützt auch künftig die Bürgerinnen und Bürger bei der Anpassung von Kleinkläranlagen an den Stand der Technik. Die entsprechende Förderrichtlinie wurde gerade überarbeitet und gilt bis Ende 2015. „Wir müssen noch mehr zum Schutz der Gewässer und zur Verbesserung der Wasserqualität in Thüringen tun. Deshalb weiten wir die Förderung zur Modernisierung von Kleinkläranlagen aus“, sagte Thüringens Umweltminister Jürgen Reinholz.
Gefördert werden nach der neuen Richtlinie die Aufwendungen für die Sanierung oder den Ersatzneubau von Kleinkläranlagen für Grundstücke, die dauerhaft nicht an eine kommunale Kläranlage angeschlossen werden sollen. Auch ist die Förderung von Kleinkläranlagen für Grundstücke möglich, die in den nächsten 15 Jahren nicht an einen Kanal angeschlossen werden, sofern eine Sanierungsanordnung vorliegt.
Nach der neuen Förderrichtlinie kann beispielsweise der Ersatzneubau einer Kleinkläranlage für vier Personen mit 1.500 Euro gefördert werden. Alternativ zum Zuschuss können sich private Bauherren nun auch für ein zinsgünstiges Darlehen mit einem Zinssatz von 1,99 % entscheiden. Damit sollen die Investitionen erleichtert werden.
Die Förderanträge sind wie bisher bei den kommunalen Aufgabenträgern der Abwasserbeseitigung, also bei den Abwasserzweckverbänden oder den eigenentsorgenden Städte und Gemeinden, zu stellen. Diese Aufgabenträger stehen den Antragsstellern beratend zur Seite.
„Mit der neuen Richtlinie knüpfen wir an die Erfolge der bisherigen Förderung von Kleinkläranlagen an und unterstützen die Bevölkerung in den ländlich strukturierten Gebieten“, sagte der Umweltminister. Um noch mehr Kleinkläranlagen im Freistaat auf den neuesten Stand der Technik zu bringen, hat die Landesregierung im Haushaltsansatz die jährlichen Mittel für die Förderung von Kleinkläranlagen von bisher 1,5 Millionen Euro auf 4 Millionen Euro erhöht.
Seit der Einführung der Förderung von Kleinkläranlagen im Jahr 2009 konnten 2.438 Anlagen bezuschusst werden.
Detailinformationen zu den Fördermöglichkeiten finden Sie auf der Webseite der Thüringer Aufbaubank www.aufbaubank.de unter „Förderprogramme A-Z“ sowie auf der Webseite des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz unter
www.thueringen.de/th8/foerderprogramme/kleinklaeranlagen.

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Demografischer Wandel verteuert Abwasser in Thüringen

Der demografische Wandel könnte für die Menschen im Freistaat die Abwasserentsorgung verteuern. Das Ministerium will der drohenden Kostensteigerung nun mit Investitionsempfehlungen für die kommunalen Entsorger begegnen.
Erfurt. Auf die Thüringer kommen möglicherweise steigende Abwasserkosten zu. Wie aus einem am Dienstag in Erfurt vorgestellten Gutachten des Umweltministeriums hervorgeht, könnte der demografische Wandel vor allem im ländlichen Raum für die Haushalte Mehrausgaben mit sich bringen.
Das Ministerium will der drohenden Kostensteigerung nun mit Investitionsempfehlungen für die kommunalen Entsorger begegnen. Scharfe Kritik an den neuen Planungen …mehr:

http://www.thueringer-allgemeine.de/web/zgt/wirtschaft/detail/-/specific/Demografischer-Wandel-verteuert-Abwasser-in-Thueringen-1481229995

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Vorerst kein Wasserentnahmeentgelt in Thüringen

Die Einführung eines Wasserentnahmeentgeltes in Thüringen ist vorerst gestoppt. Die Landesregierung hat den aktuellen Gesetzentwurf zurückgezogen, um Einwendungen sorgfältig prüfen zu können. Der Gesetzentwurf wurde dafür aus dem Haushaltsbegleitgesetz herausgelöst. Inwieweit in den nächsten Monaten ein modifizierter Gesetzentwurf für ein Entgelt auf die Entnahme von Wasser auf den Weg gebracht werden soll, ist noch offen. Laut dem thüringischen Umweltministerium besteht Druck seitens der EU, des Rechnungshofes und der Geberländer im Länderfinanzausgleich bezüglich der Einführung eines Wasserentnahmeentgeltes. Das Umweltministerium befürchtet aber soziale Verwerfungen oder Wettbewerbsnachteile für thüringische Unternehmen. Landesumweltminister Jürgen Reinholz plädiert daher für eine bundesweit einheitliche Regelung für ein Wasserentnahmeentgelt.

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Thüringen plant Fracking-Verbot

Thüringen plant ein Verbot von Fracking zur Gewinnung von unkonventionellem Erdgas. In einem ersten Schritt sollen die rechtlichen Möglichkeiten für ein Verbot von Fracking-Verfahren zur Erdgasförderung geprüft werden. Ende Juli 2012 haben die Regierungsparteien CDU und SPD einen entsprechenden Antrag in den thüringischen Landtag eingebracht (Drucksache 5/4507). Nach Ansicht von CDU und SPD gibt es derzeit zu wenig gesicherte Erkenntnisse über die Risiken des Verfahrens. Der Landtag hat sich daher am 19. Juli 2012 „zum gegenwärtigen Zeitpunkt gegen die Gewinnung von unkonventionellem Erdgas in Thüringen ausgesprochen“ (Drucksache 5/4783). Der Antrag wurde vom Landtag in die Ausschüsse verwiesen.

www.gfa-news.de Webcode: 20120725_001

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Abwasser- und Straßenausbaubeiträge – das Volk will mitentscheiden

Volksbegehren gegen Straßenausbaubeiträge in Thüringen
Die Thüringer Bürgerallianz bringt am Donnerstag (19. Mai, 16.00 Uhr) das Volksbegehren gegen die Abwasser- und Straßenausbaubeiträge auf den Weg. Bei einem Treffen mit Landtagspräsidentin Birgit Diezel (CDU) werde der Beginn der Unterschriftensammlung für den Zulassungsantrag angemeldet, teilte das Bündnis am Mittwoch in Erfurt mit.
Erfurt. Die sechswöchige Frist werde am 25. Juni beginnen und sechs Wochen dauern.
Mindestens 5.000 Bürger müssen ihre Stimme für den Gesetzesentwurf der Bürgerallianz abgeben, damit das Volksbegehren eingeleitet werden kann. Dessen Ziel ist es, die Abwasser- und Straßenausbaubeiträge in Thüringen abzuschaffen. Für ein erfolgreiches Volksbegehren müssten die Bürgerinitiativen innerhalb von vier Monaten 148.000 Unterschriften sammeln.
Die schwarz-rote Koalition hatte im März die Änderung des Kommunalabgabengesetzes …mehr:

http://www.thueringer-allgemeine.de/startseite/detail/-/specific/Volksbegehren-gegen-Strassenausbaubeitraege-in-Thueringen-444026507

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Wasser-Kompromiss wird für Thüringen immer teurer

Das Land Thüringen zahlte bisher 218 Millionen Euro für die Entlastung der Hausbesitzer. Die Gesamtkosten leigen bei 2,5 Milliarden Euro.

Thüringen zahlte im vergangenen Jahr eine Rekordsumme von 37 Millionen Euro, damit Hausbesitzer keine oder geringere Beiträge für Wasser und Abwasser begleichen müssen. Die Regierungschefin bedauert inzwischen das Wahlgeschenk aus dem Jahr 2004.
Erfurt. Insgesamt flossen in den gut fünf Jahren seit Inkrafttreten des sogenannten Beitragsbegrenzungsgesetzes rund 218 Millionen Euro an die Zweckverbände. Das teilte gestern das Innenministerium gegenüber unserer Zeitung mit. Man gehe davon aus, dass in den kommenden Jahren Kosten von etwa 56 Millionen Euro pro Jahr erreicht würden.
Im Ministerium schätzt man, dass sich die Gesamtsumme bis etwa 2060 auf mehr als 2,5 Milliarden Euro belaufen könnte.
Die Kosten sind des Resultat eines Wahlversprechens der CDU aus dem Jahr 2004. Damals hatten empörte Hausbesitzer mit Großdemonstrationen gegen die teils absurd überhöhten Beitragsbescheide protestiert. Wenige Wochen vor der Wahl erklärte der damalige Ministerpräsident und CDU-Landeschef Dieter Althaus , nach einem Sieg die Wasserbeiträge abzuschaffen und die Abwasserbeiträge zu kappen. Zu den Kosten sagte er, es handele sich um „ein Nullsummenspiel“.

Nachdem die CDU ihre absolute Mehrheit knapp verteidigt hatte, wurden 2005 die Ankündigungen umgesetzt. Alles, was im Vergleich zur neuen Gesetzeslage zuviel gezahlt wurde, bekamen Hausbesitzer zurückerstattet. Für die Kredite, die dafür die Verbände aufnehmen mussten, steht das Land seitdem vollständig gerade.
Die Last für den Etat wurde damals auf eine Milliarde Euro geschätzt. Nachdem das Verfassungsgericht Teile des Gesetzes für nichtig erklärte, besserte die CDU-Fraktion vor der Wahl 2009 zu Gunsten der Hausbesitzer nach – was die Kosten offenbar verdoppelt.
In der Landesregierung …mehr:

http://www.tlz.de/startseite/detail/-/specific/Wasser-Kompromiss-wird-fuer-Thueringen-immer-teurer-1258179424

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Hochwasserschutz in Thüringen

„Hochwasserschutzproblematik in Thüringen“ ist die Kleine Anfrage von zwei FDP-Abgeordneten im Thüringer Landtag überschrieben. Auf neun Seiten beantwortet die Regierung (Thüringen Landtag, Drucksache 5/1865) 16 Fragen unter anderem zur Hochwassersituation im August 2010, zu Maßnahmen und Lehren, zu Defiziten, zur personellen und technischen Organisation der Wasserwirtschaft in dem Bundesland.

www.parldok.thueringen.de

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Erste Kleinkläranlage in Thüringen gefördert

In Wolkramshausen (Landkreis Nordhausen) überreichte Thüringens Umweltminister Jürgen Reinholz am 27. Juli 2010 den ersten Förderbescheid für eine Kleinkläranlage in Thüringen. „Ich hoffe, dass vom ersten Förderbescheid eine Signalwirkung ausgehen wird und die Sanierung der alten Kleinkläranlagen aus DDR-Zeiten damit deutlich an Schwung gewinnt“, sagte Reinholz. Im Jahr 2010 stehen für die Förderung der Kleinkläranlagen in Thüringen zunächst 1,5 Millionen Euro zur Verfügung. Für eine Kläranlage in der Standardgröße von vier Einwohnern wird ein fester Zuschuss von 1500 Euro gewährt. Bei größeren Anlagen erhöht sich der Betrag. Das neue Thüringer Wassergesetz regelt die Zulässigkeit von Kleinkläranlagen als Dauerlösung zur Abwasserbehandlung unter bestimmten Voraussetzungen. Zunächst mussten die Gemeinden und Zweckverbände ihre Abwasserbeseitigungskonzepte fortschreiben und die Gebiete auswählen, die in den nächsten 15 Jahren oder dauerhaft nicht an eine öffentliche Abwasserbehandlung angeschlossen werden. Die Grundstücke in diesen Gebieten kommen für eine Förderung von Kleinkläranlagen in Betracht. Die Förderrichtlinie des Thüringer Umweltministeriums gilt seit Oktober 2009.

www.thueringen.de/tmlfun/themen/wasser/wasserwirtschaft/abwasserentsorgug
www.aufbaubank.de
dort: Förderprogramme A-Z

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Entwurf zur Novellierung des Thüringer Wassergesetzes vorgelegt

Das Thüringer Kabinett hat am 22. Juni 2010 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes und des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf werden insbesondere die Zuständigkeiten für neue wasserwirtschaftliche und naturschutzfachliche Aufgaben geregelt, um sie in die bewährten Strukturen des Landes einzupassen. Thüringen nutzt die Novellierung auch, um an Besonderheiten festzuhalten: Uferrandstreifen etwa sollen nach dem Willen des Kabinetts in dem Land zehn Meter breit bleiben.

http://www.dwa.de/

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Thüringer Verfassungsgerichtshof kippt Teile der Beitragsreform

Der thüringische Verfassungsgerichtshof hat Ende April bei der mit Spannung erwarteten Entscheidung zu den Beiträgen für die Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung wesentliche Teile der seit 2005 geltenden Beitragsreform gekippt. Mit der Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes hatte die thüringische Landesregierung zum 1. Januar 2005 die Beiträge für Wasser aufgehoben und bei der Abwasserentsorgung Beitragsminderungen für bestimmte Grundstücke verfügt.

…mehr unter: http://www.euwid-wasser.de/nachrichten.html?&tx_ttnews[pointer]=1&cHash=9ed5700fe2

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Novelle des Thüringer Wassergesetzes verabschiedet

Wichtigste Änderungen betreffen Kleinkläranlagen, „herrenlose Speicher“ und Uferrandstreifen

Heute hat der Thüringer Landtag die Novelle des Thüringer Wassergesetzes verabschiedet. Das Gesetz greift auf mehreren Gebieten den zurzeit notwendigen Änderungsbedarf aufgrund europarechtlicher, bundesrechtlicher oder landesspezifischer Entwicklungen auf.

Die wichtigsten Änderungen:

Planungssicherheit für den Bau und die Sanierung von Kleinkläranlagen – ein wichtiger Beitrag für den Gewässerschutz

Die Abwasserverbände und eigenentsorgenden Gemeinden (kommunale Aufgabenträger) haben seit der Wende durch den Bau zentraler Abwasserbehandlungsanlagen einen erheblichen Beitrag zur Verbesserung der Gewässergüte geleistet. Bei der dezentralen Entsorgung ist aber eine unzureichende Entwicklung festzustellen. Insbesondere sind über 90 % aller Kleinkläranlagen in einem mangelhaften Zustand und werden nicht ordnungsgemäß gewartet. Die Ursachen dafür sind vielfältig. In vielen Fällen scheuen die Betreiber solcher Anlagen Investitionen, weil es ihnen an Planungssicherheit mangelt. Für sie ist nicht erkennbar, ob sie in nächster Zeit nicht doch von ihrem kommunalen Entsorgungsträger an eine zentrale Kläranlage angeschlossen werden sollen. Die Entscheidung hierüber liegt in der Hand des Abwasserverbandes bzw. der Gemeinde. Das Wasserrecht kann hier nur in den Fällen eingreifen, in denen aus einem Grundstück direkt in ein Gewässer eingeleitet wird. Für die sog. Indirekteinleitungen über eine Abwasserleitung des kommunalen Aufgabenträgers trägt dieser die Verantwortung. Das Wassergesetz kann jedoch unter dem Aspekt der Verbesserung der Gewässergüte die Rahmenbedingungen für die Investitionsentscheidungen der kommunalen Aufgabenträger und der Grundstückseigentümer gestalten.

Hier setzt der Gesetzentwurf an. Er verpflichtet die kommunalen Aufgabenträger zu verbindlichen Aussagen, wo in ihrem Zuständigkeitsbereich in den nächsten 15 Jahren ein zentraler Abwasserentsorgungsanschluss nicht geplant ist. Im Gegenzug erhält ein Grundstückseigentümer durch das Thüringer Wassergesetz einen 15jährigen Bestandsschutz, wenn er in diesen Gebieten eine Kleinkläranlage nach dem Stand der Technik errichtet. Der kommunale Aufgabenträger ist daran gehindert, das betreffende Grundstück innerhalb von 15 Jahren nach Inbetriebnahme der Kleinkläranlage an die zentrale Abwasserentsorgung anzuschließen. „So wird die Planungshoheit der Zweckverbände gewahrt, dem Bürger Planungs- und Investitionssicherheit gegeben und insbesondere ein Beitrag zur Verbesserung der Gewässergüte geleistet“, erklärte der Thüringer Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt, Dr. Volker Sklenar.

Das Land beabsichtigt, den Einbau oder die Sanierung einer Kleinkläranlage, die dem Stand der Technik entspricht, finanziell zu fördern. Diese „Abwrackprämie“ für Kleinkläranlagen ist Gegenstand einer gesonderten Förderlichlinie und für einen befristeten Zeitraum vorgesehen.

Die Gesetzesänderung enthält außerdem Vorgaben, die die Kontrolle von Betrieb und Wartung von Kleinkläranlagen sicherstellen.

Wichtig: Diese Regelungen gelten nur für Eigentümer oder Besitzer, von deren Grundstücken Abwasser direkt und ohne Umwege über eine Abwasserleitung des kommunalen Entsorgers in das Gewässer eingeleitet wird.

Die Entscheidung, ob eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung dauerhaft über private Kleinkläranlagen bzw. über öffentliche Abwasseranlagen erfolgen soll, obliegt bei Beachtung der wasserrechtlichen Anforderungen dem Abwasserverband bzw. der eigenentsorgenden Gemeinde. „Ich bin jedoch der Auffassung, dass durch den Einsatz von vollbiologischen Kleinkläranlagen als dauerhafte Form der Abwasserentsorgung örtlich gegebenenfalls zu hohe Anschlusskosten für zentrale Anschlüsse an Kläranlagen vermieden werden können“, betont der Minister. Ebenso könne flexibler auf die demografische Entwicklung reagiert werden, da neue zentrale Systeme, deren dauerhafte Auslastung im ländlichen Raum ggf. nicht gewährleistet werden kann, erst gar nicht errichtet werden müssten.
„Maßgeblich für die Entscheidung über die Entsorgungsvariante sollte dabei die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit einer abwassertechnischen Lösung sein. So werden unverhältnismäßig hohe Kosten vermieden und damit die Belastungen der Bürger durch Gebühren und Beiträge insgesamt reduziert.“, sagte Dr. Sklenar.

Sicherung von Wasserspeichern

Eine größere Anzahl von Wasserspeichern im ländlichen Raum, die noch vor der Wende gebaut wurden, werden derzeit nicht oder nur unzureichend unterhalten, da sich aufgrund der unklaren Rechtslage kein dafür Verantwortlicher finden lässt („herrenlose Speicher“). Hier gilt es dringend, die Bevölkerung dauerhaft und sicher vor Gefahren zu schützen. Der Gesetzentwurf verpflichtet deshalb das Land zur Sanierung oder Beseitigung von 56 solcher Speicher. Nach ihrer Sanierung soll die Unterhaltung der Anlagen von den ortsansässigen Kommunen sichergestellt werden. Die Kommunen erhalten dafür vom Land einen finanziellen Ausgleich.

Harmonisierung unterschiedlicher Regelungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln im Uferbereich

Eine Deregulierung und Harmonisierung für die Düngung und die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln in Uferbereichen von Gewässern sieht der Gesetzentwurf im Bereich der Uferrandstreifen vor. Für diese beiden Maßnahmen ersetzen zukünftig die Vorgaben der Düngeverordnung und des Pflanzenschutzmittelrechts die starre Regelung im Wasserrecht. Beeinträchtigungen des Gewässerzustands sind dabei nicht zu befürchten, da diese bundesrechtlichen Anforderungen die Belange des Gewässerschutzes bereits ausreichend berücksichtigen. Thüringen geht diesen Schritt im Einklang mit den meisten anderen Bundesländern.

Besserer Hochwasserschutz durch effektivere Ausweisung von Überschwemmungsgebieten und übergreifende Hochwasserschutzplanung

Zur Erreichung eines verbesserten Hochwasserschutzes werden bundesrechtliche Vorgaben in Thüringer Wasserrecht überführt. So sollen Überschwemmungsgebiete effektiver und schneller ausgewiesen und mittels Hochwasserschutzplänen die Bevölkerung wirkungsvoller vor Hochwasserschäden geschützt werden.

Zu den angesprochenen Neuerungen aus dem Thüringer Wassergesetz hat das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt die wichtigsten Fragen und Antworten im Internet unter
http://www.thueringen.de/de/tmlnu/aktuelles
zusammengefasst.

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Thüringen will Kleinkläranlagen fördern

Das Thüringer Kabinett hat am 17. Juni 2008 den Entwurf zur Novelle des Thüringer Wassergesetzes beschlossen. Er beinhaltet zahlreiche Änderungen des Landeswasserrechts, die vor allem für den ländlichen Raum des Freistaats von Bedeutung sind. Die Neuregelungen beziehen sich in erster Linie auf den Einsatz von Kleinkläranlagen für die Beseitigung des häuslichen Abwassers. Hier bestehen besonders im ländlichen Raum Thüringens große Defizite. So verursachen Kleinkläranlagen derzeit ca. 86 Prozent der Gewässerbelastung aus kommunalen Einleitungen. „Dennoch sind moderne Kleinkläranlagen, gerade in den ländlich geprägten Regionen Thüringens, sowohl aus technischer als auch wirtschaftlicher Sicht eine dauerhafte Alternative zur zentralen Abwasserbeseitigung“, erklärte der Thüringer Umweltminister Volker Sklenar. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass diese Anlagen die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte dauerhaft erfüllen. Außerdem sei sicherzustellen, dass der Betreiber einer neu errichteten oder sanierten Kleinkläranlage die Gewissheit hat, diese auch in einem wirtschaftlich zumutbaren Umfang nutzen zu können. Der Gesetzentwurf sieht daher vor, dass kommunale Aufgabenträger zukünftig die Gebiete, die voraussichtlich in den nächsten 15 Jahren nicht an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden sollen, entsprechend auszuweisen. Will in diesem Gebiet ein Hausbesitzer seine Kleinkläranlage an die gesetzlichen Anforderungen anpassen und eine vollbiologische Anlage errichten, so räumt ihm der Gesetzentwurf einen Bestandsschutz von 15 Jahren für diese Anlage ein. Zudem ist beabsichtigt, die Sanierung bzw. den Ersatzneubau von Kleinkläranlagen mit öffentlichen Mittel zu fördern. Die Förderrichtlinie soll parallel mit der Novelle des Thüringer Wassergesetzes in Kraft treten.

Der Gesetzentwurf beschäftigt sich außerdem mit den so genannten „herrenlosen Speichern“. Das sind Talsperren, die noch zu Zeiten der DDR errichtet wurden, ohne dass die dazu erforderlichen Grundstücksfragen geklärt und Wasserrechte erteilt wurden. Diese Anlagen sollen zunächst in die Unterhaltungslast des Freistaates übernommen werden. Im Auftrag des Freistaates Thüringen führt dann die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie planmäßig und fachkundig die Instandsetzung oder die erforderlichen Verfahren zur Beseitigung der Anlagen durch.

Der Thüringer Umweltminister hofft, dass der Gesetzentwurf noch in diesem Jahr nach seiner Beratung in den Ausschüssen und dem Plenum in Kraft treten kann.

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Neue Förderfibel in Thüringen erschienen

Die aktualisierte Ausgabe der Förderfibel des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt für die Jahre 2008/2009 ist erschienen. Die Förderfibel gibt einen Überblick über die aktuellen Förderprogramme in der Landwirtschaft, im Umwelt- und Naturschutz und in der Forstwirtschaft des Freistaates Thüringen. Die Fibel ist kostenfrei erhältlich beim:

Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt
Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Beethovenstraße 3, 99096 Erfurt
Tel. (03 61) 37 99-922, Fax 37 99-950
E-Mail: poststelle@tmlnu.thueringen.de

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2007 leichter Anstieg bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen – aber weniger Substanzen in die Umwelt gelangt

Seit mehr als drei Jahrzehnten wird auch in Deutschland jährlich am 5. Juni der „Tag der Umwelt“ begangen. Vielfältige Aktionen und Veranstaltungen an diesem Tag sollen die Bevölkerung noch stärker für das Thema Umweltschutz sensibilisieren. Der diesjährige „Tag der Umwelt“ steht unter dem Motto „Eine Natur – eine Welt – eine Zukunft“ und damit in unmittelbarem Zusammenhang mit der vor einigen Tagen in Bonn stattgefundenen 9. UN-Naturschutzkonferenz der Konvention über die biologische Vielfalt.

Auch die amtliche Statistik in Deutschland stellt zu dieser Problematik regelmäßig Daten bereit.
So wurden in Thüringen im Jahre 2007 nach Mitteilung des Thüringer Landesamtes für Statistik 70 Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen registriert und ausgewertet. Obwohl die Anzahl im Vergleich zum Vorjahr mit 67 Unfällen einen leichten Anstieg beinhaltet, liegt sie doch noch weit unter dem ab 1996 berechneten durchschnittlichen Jahresmittel von 82 Unfällen. Die Häufung der Unfälle ist von Jahr zu Jahr recht unterschiedlich, da es sich um plötzlich auftretende unvorhersehbare, zufällige Ereignisse unter verschiedensten Faktoren handelt. Mehr als die Hälfte aller Unfälle ist dabei aber auf menschliches Fehlverhalten zurückzuführen.

Durch die Schadensfälle gelangten im vergangenen Jahr insgesamt 1 293,4 m³ wassergefährdende Substanzen in die Umwelt (2006 waren es 1 636 m³).

In mehr als 84 Prozent aller Fälle liefen Mineralölprodukte wie leichtes Heizöl und Kraftstoffe, aber auch Motor-, Getriebe- und Hydrauliköl aus. Trotz des hohen Unfallanteils ist der Anteil an der freigesetzten Gesamtmenge dennoch sehr gering und liegt mit 11,4 m³ unter 1 Prozent.
Bei der Mehrzahl (46) der 59 Unfälle mit Mineralölen handelt es um Transportunfälle mit Pkw oder Lkw. Die anderen 13 Unfälle ereigneten sich in der Mehrzahl in Lageranlagen.
Über 88,2 Prozent der ausgelaufenen Mineralöle konnten wieder gewonnen werden. In 4 Fällen gerieten Fahrzeuge in Brand, wobei rund 800 Liter Kraftstoff ein Opfer der Flammen wurden.

Über 99 Prozent (1 282 m³) aller freigesetzten wassergefährdenden Substanzen kamen im Jahr 2007 aus der Rubrik „Sonstige Stoffe“, zu denen auch Jauche, Gülle, Silagesickersaft zählen. Diese Stoffe sind meist keiner Wassergefährdungsklasse zugeordnet, aber auf Grund der bei einem Unfall austretenden sehr großen Mengen, bergen sie doch ein gewisses Gefahrenpotential.

Insgesamt kam es im Jahr 2007 unter anderen zu 2 Gefährdungen des Grundwassers, 20 Mal wurden Flüsse und Seen beeinträchtigt, in 3 Fällen mit zum Teil sehr erheblichen Fischsterben. Insgesamt mussten 743 m³ verunreinigtes Erdreich ausgehoben und aufbereitet bzw. entsorgt werden.
Thüringer Landesamt für Statistik – Pressemitteilung

Weitere Auskünfte erteilt:
Frank Herrmann
Telefon: 03681 354-254
E-Mail: frank.herrmann@statistik.thueringen.de

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Neue Aufgaben für Beschäftigte der ehemaligen Umweltämter

Alle Beschäftigten aus den zum 1. Mai 2008 aufgelösten Staatlichen Umweltämtern in Thüringen haben neue Aufgaben. Dies teilte das Thüringer Umweltministerium am 16. Mai 2008 mit. Die kommunalisierten Aufgaben der Umweltverwaltung entsprächen einem Personalbedarf von 207 Vollbeschäftigteneinheiten (davon 27 aus dem Landesverwaltungsamt). Bis zum 1. Mai 2008 wechselten 65 Beschäftigte der Staatlichen Umweltämter und 10 Beschäftigte des Thüringer Landesverwaltungsamtes zu kommunalen Arbeitgebern.
Quelle:
http://www.dwa.de/portale/dwa_master/dwa_master.nsf/home?readform&objectid=0FB23AC453591E12C12573C500445187

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Runder Tisch „Gewässerschutz für Werra, Weser und Kaliproduktion“

Am 18. März 2008 konstituierte sich auf Initiative der hessischen und thüringischen Landesregierung und der KS Aktiengesellschaft erstmalig der Runde Tisch „Gewässerschutz für Werra, Weser und Kaliproduktion“. Beteiligt sind rund 25 Vertreter von Umweltverbänden, Kommunen und Landkreisen an Werra und Weser sowie Behörden der betroffenen Bundesländer. Die Leitung des Runden Tisches hat der Jurist und Ingenieur Prof. Dr. Hans Brinckmann (Kassel) übernommen. Der Runde Tisch verfolgt das Ziel, die in der Region und in der Fachwelt geführte Diskussion über die Verbesserung der Gewässerqualität von Werra und Weser und die Perspektiven der wirtschaftlichen Entwicklung der Region zu versachlichen, Vertrauen und Akzeptanz zu schaffen und tragfähige Lösungsvorschläge zu entwickeln. Die hessische und die thüringische Landesregierung und der Vorstandsvorsitzende von KS stimmten in dem gemeinsamen Willen überein, die Kaliproduktion in Hessen und Thüringen im Sinne nachhaltigen wirtschaftlichen Handelns und eines schonenden Umgangs mit der Natur für die künftigen Jahrzehnte zu sichern, so die beiden beteiligten Umweltministerien in einer Pressemitteilung.

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DWA-Landesverband Sachsen/Thüringen

Neuerscheinungen

– Jahrbuch Kleinkläranlagen 2008
– Jahrbuch Gewässer-Nachbarschaften 2008

Die Jahrbücher enthalten umfangreiches Adressmaterial zum jeweiligen Themenbereich, Ansprechpartner und Fachaufsätze sowie ein Produkt- und Leistungsverzeichnis einschlägiger Lieferanten.

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Umweltökonomischen Gesamtrechnungen der Länder:

Basisdaten und ausgewählte Ergebnisse für Thüringen – Ausgabe 2007

Der Statistische Bericht „Umweltökonomische Gesamtrechnungen – Basisdaten und ausgewählte Ergebnisse für Thüringen – Ausgabe 2007″ ist im Februar 2008 erschienen.
Er umfasst eine umfangreiche Datensammlung zur Umweltsituation in Thüringen und enthält im Allgemeinen Angaben zu den Jahren 1996 bis 2006.
Auf 163 Seiten bietet dieses Basisdatenheft in 125 Tabellen und 15 Grafiken einen Überblick über Umweltbelastungen, Umweltzustand und Umweltschutzmaßnahmen in Thüringen.
Insgesamt 49 der enthaltenen Tabellen sind so genannte Kerntabellen. Aufbau und Inhalt dieser Tabellen sind zwischen den Statistischen Landesämtern, die Mitglieder der Arbeitsgruppe Umweltökonomische Gesamtrechnungen der Länder (UGRdL) sind, abgestimmt. Dies ermöglicht einen direkten Vergleich dieser Daten mit denen in gleichlautenden Veröffentlichungen anderer Bundesländer.

Die im Bericht enthaltenen Angaben spiegeln sowohl die allgemeinen Umweltauswirkungen des menschlichen Handelns als auch spezielle Eingriffe in die Natur wieder. Sie geben Auskunft über gefährdete Tiere und Pflanzen Thüringens, über Schädigungen von Boden, Wald, Wasser und Luft sowie zu Abfallentsorgung und Abwasserbehandlung. Darüber hinaus wurden Angaben zu Umweltschutzmaßnahmen, zu Natur- und Landschaftsschutzgebieten und zu Biosphärenreservaten aber auch zur Beziehung zwischen Wirtschaft und Umwelt zusammengetragen.
So existierten beispielsweise im Jahr 2006 in Thüringen 515 Windkraftanlangen mit einer Gesamtleistung von 632 Megawatt. Diese Anlagen und insbesondere die intensive Nutzung von Biomasse als Energieträger führten dazu, dass heute bereits deutlich über 10 Prozent des gesamten Primärenergieverbrauches in Thüringen aus erneuerbaren Energien gewonnen wird. Dementsprechend konnte die energiebedingte CO2-Emission in den vergangenen Jahren deutlich gesenkt werden. So wurden im Jahr 2005 insgesamt 11,5 Millionen Tonnen CO2 energiebedingt emittiert, was gegenüber 1995 einem Rückgang von 14 Prozent entspricht.

Die gedruckte Version dieses Berichtes kann über den Webshop unter www.statistik.thueringen.de erworben werden. Eine Excel- und eine PDF-Version des Berichtes sind an gleicher Stelle ebenfalls erhältlich.
Thüringer Landesamt für Statistik – Pressemitteilung

Erfurt, 14. Februar 2008 – Nr. 035

Weitere Auskünfte erteilt:
Oliver Greßmann
Telefon: 0361 37-84211
E-Mail: oliver.gressmann@statistik.thueringen.de

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Neue Energie aus dem ländlichen Raum – Wettbewerb „Bioenergie-Regionen“ gestartet

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat einen Wettbewerb zum Aufbau regionaler Bioenergie-Netzwerke gestartet. Ziel des Wettbewerbs ist es, den Ausbau des Wirtschaftszweiges Bioenergie in Deutschland voranzubringen und zur wirtschaftlichen Entwicklung des ländlichen Raums beizutragen.

Der Bund will im Zeitraum 2009 – 2011 bis zu 16 Siegerregionen mit rd. 400.000 Euro bei der Umsetzung ihrer innovativen Konzepte und Technologien mit Workshops und Forschungsvorhaben begleiten.

„Eine gute Idee“ findet der Thüringer Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt, Dr. Volker Sklenar, „und eine gute Möglichkeit auch für Thüringer Gemeinden und Regionen, die mit Hilfe von Netzwerken neue Ideen zur Erzeugung und Nutzung von Bioenergie entwickeln und umsetzen wollen.“

Der Bund will nicht den Bau von Anlagen fördern, sondern innovative Konzepte, die die vorhandenen Potenziale hinsichtlich regionaler Wertschöpfung und der Schaffung neuer Arbeitsplätze ausloten und mobilisieren. Mit derart vorbereiteten Lösungen lässt sich am Ende noch Geld sparen, erhöht sich deren Wirtschaftlichkeit und Fehlentwicklungen wird vorgebeugt.“

Nähere Informationen zum Wettbewerb und den Teilnahmebedingungen sind unter

http://www.bioenergie-regionen.de

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In Sachen Klimaschutz und bei erneuerbaren Energien belegt Thüringen einen Spitzenplatz

Gegenüber 1990 hat sich der Treibhausgasausstoß in Thüringen um rund 53 Prozent verringert. Grund dafür waren die Umstrukturierungen der Wirtschaft, die Stilllegung, Umstellung bzw. Schaffung neuer Kapazitäten für die Stromproduktion sowie die Sanierung von Gebäuden. Die erreichte Treibhausgasreduktion in Thüringen liegt damit bereits heute weit über den Werten, die auf europäischer (bis zu – 30 %) und nationaler Ebene (bis zu – 40 %) für das Jahr 2020 angestrebt werden.

Auch beim Anteil erneuerbarer Energien am Primärenergieverbrauch liegt Thüringen heute bereits bei über 11,8 Prozent. „Diesen Anteil wollen wir bis zum Jahr 2010 auf 15 Prozent und bis 2020 auf 25 Prozent steigern und damit einen deutlichen Beitrag zum EU-Ziel (20% bis 2020) leisten“, erklärte der Thüringer Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt, Dr. Volker Sklenar, heute bei der Energie- und klimapolitischen Konferenz des Verbandes kommunaler Unternehmen e. V. in Erfurt.
Rund 90 Prozent der in Thüringen genutzten erneuerbaren Energien entsteht aus Biomasse. Das Thüringer Bioenergieprogramm, das im Oktober 2007 beschlossen wurde, soll diese Entwicklung weiter forcieren.

„Klimaschutz und Energieversorgung sind unauflösbar miteinander verbunden. Thüringen braucht eine starke einheimische Energiebasis, die sich vor allem auf regenerative Energien stützen muss“, so der Minister weiter. Er machte deutlich, dass Thüringen das Energie- und Klimaprogramm der Bundesregierung unterstützt.

Zum Entwurf des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWK-Gesetzes)erläuterte Dr. Sklenar, dass in Thüringen die Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung bereits auf einem hohen Niveau erfolgt. Rund 90 Prozent des in Thüringen aus fossilen Energieträgern erzeugten Stroms (fast alles Gas) wird in Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt. „Die Landesregierung begrüßt daher den Entwurf des vom Bund vorgelegten Gesetzes zur Förderung der KWK ausdrücklich. Die bundesweit bestehenden Ausbaupotenziale sind immens“, so der Minister.

Der Einsatz erneuerbarer Energien im Gebäudebestand ist nach Auffassung Thüringens notwendig. Hinzu kommen positive volkswirtschaftliche Nebeneffekte, z. B. auf die Beschäftigungslage im Handwerk, die Verringerung der Abhängigkeit von Energieimporten verbunden mit einer höheren regionalen Wertschöpfung aus der Bereitstellung von biogenen Energieträgern oder der Herstellung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie – nicht zuletzt – zumindest langfristig geringere Energiekosten für Eigentümer und Mieter. „Darum ist es nach Auffassung der Thüringer Landesregierung erforderlich, auch im Gebäudebestand über mehr als das Marktanreizprogramm nachzudenken. Wir werden uns im Bundesrat in Übereinstimmung mit vielen Ländern für eine entsprechende Weiterentwicklung des Gesetzentwurfes einsetzen“, erläuterte Dr. Sklenar abschließend.

Katrin Trommer-Huckauf
Pressesprecherin

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Größtes „Rieselfeld“ Thüringens ist Geschichte

Die Sanierung der 42 ha großen Abwasserinfiltrationsanlage Heringer Rieth („Rieselfeld“) ist beendet. Bis zur Inbetriebnahme der neuen Nordhäuser Kläranlage im Jahr 1995 wurde diese Fläche zur Abwasserversickerung genutzt. Die hier über Jahrzehnte versickerten Abwässer enthielten Schadstoffe, die sich auf dem Boden ablagerten oder in ihn eindrangen. Bei Untersuchungen wurden erhöhte Konzentrationen von Cadmium, Kupfer, Arsen und Zink sowie von Mineralölkohlenwasserstoffen festgestellt. Im Rahmen der Sanierung wurden 27130 Tonnen Boden in einer Bodenwaschanlage je nach Schadstoffgehalt unterschiedlich behandelt und weitere 12180 Tonnen Boden auf Anlagen in Nentzelsrode (Deponie) und Sollstedt (Kalihalde) entsorgt. Die Gesamtfläche wird anschließend mit unbelastetem, standorttypischem Boden aufgefüllt, gekalkt; danach wird eine Grünlandmischung angesät.

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Kleinkläranlagen müssen Stand der Technik entsprechen

Freistaat beabsichtigt Förderung bei Sanierung und Ersatzneubau

„Die Landesregierung will mit der Änderung des Landeswassergesetzes dafür Sorge tragen, dass Kleinkläranlagen, die auch dauerhaft nicht an kommunale Kläranlagen angeschlossen werden, den rechtlichen Anforderungen entsprechen.“ Das erklärte der Thüringer Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt, Dr. Volker Sklenar.

Thüringen ist überwiegend ländlich geprägt. Insbesondere in den zersiedelten Gebieten Thüringens lassen sich oftmals zentrale Abwasserbehandlungsanlagen nicht wirtschaftlich errichten bzw. im Hinblick auf die Bevölkerungsentwicklung nicht dauerhaft auslasten. Hier müssen Kleinkläranlagen als Ergänzung oder Alternative zur zentralen Abwasserentsorgung angesehen werden.

Mit der Änderung der Abwasserverordnung im Jahre 2002 wurden alle Bundesländer verpflichtet, sicher zu stellen, dass die Abwassereinleitungen aus Kleinkläranlagen den rechtlichen Anforderungen entsprechen.

In Thüringen werden heute noch 230.000 Kleinkläranlagen betrieben. Von diesen Anlagen sind nur ca. 2% Prozent so genannte „vollbiologische“ Kleinkläranlagen, die dem Stand der Technik entsprechen können. Leider ist auch bei diesen Anlagen festzustellen, dass oft aufgrund einer nicht stattfindenden oder nur unzureichenden Wartung die mögliche Reinigungsleistung nicht erreicht und damit die geforderten Ablaufwerte der Abwasserverordnung nicht eingehalten werden.

Aufgrund der unzureichenden Reinigungsleistung der Kleinkläranlagen sind insbesondere kleinere Gewässer oft erheblich belastet. Fast 90 Prozent der Gewässerbelastungen aus kommunalen Abwassereinleitungen stammen heute aus Kleinkläranlagen. Da diese Einleitungen innerörtlich bzw. ortsnah stattfinden, stellen diese Anlagen auch ein hygienisches Problem dar.

„Die Entscheidung, ob eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung dauerhaft über private Kleinkläranlagen bzw. über öffentliche Abwasseranlagen erfolgen soll, obliegt dem zuständigen kommunalen Aufgabenträger (Gemeinde/Abwasserverband). Maßgeblich für die Entscheidung über die Entsorgungsvariante ist nach Auffassung der Landesregierung die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit einer abwassertechnischen Lösung. So werden unverhältnismäßig hohe Kosten vermieden und damit die Belastungen der Bürger durch Gebühren und Beiträge insgesamt minimiert“, so Dr. Sklenar.

Mit dem laufenden Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des Thüringer Wassergesetzes beabsichtigt die Landesregierung die rechtlichen Voraussetzungen für den ordnungsgemäßen Betrieb von Kleinkläranlagen zu schaffen. Eine Förderung für die Sanierung (auch Ersatzneubau) von Kleinkläranlagen soll die Umsetzung notwendiger Sanierungen nach dem Inkrafttreten der Novelle des Thüringer Wassergesetzes begleiten.
Dafür sind zunächst jährlich ca. 2,5 Mio. Euro vorgesehen. Eine rückwirkende Förderung für sanierte Anlagen, die ab dem 15.08.2007 beauftragt wurden, ist beabsichtigt.
Januar 2008
Katrin Trommer-Huckauf
Pressesprecherin

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Start der zweiten Phase der Anhörung zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie

Mit der Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie geht es in Thüringen voran. Derzeit werden in Thüringen die letzten Ergebnisse der Überwachung der Oberflächengewässer und des Grundwassers geprüft. Aufbauend darauf werden die notwendigen Maßnahmen für die Erreichung der Bewirtschaftungsziele abgeleitet. Dies geschieht im Freistaat Thüringen gemeinsam mit den Nutzern an den Gewässern, die dabei eine aktive Rolle übernommen haben. Die Öffentlichkeit ist somit zu einem wichtigen Akteur bei der Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie geworden.

Der Entwurf des Bewirtschaftungsplans als zentrales Instrument zur Umsetzung der Richtlinie wird Ende nächsten Jahres zusammen mit dem Maßnahmenprogramm zur formellen Anhörung vorliegen und die Rahmenbedingungen für die zukünftigen Nutzungen der Gewässer definieren. Die im Vorfeld der formellen Anhörung durchgeführte Beteiligung der Nutzer an den Gewässern stellt dabei eine wichtige Säule zur transparenten Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie im Freistaat Thüringen dar. Die dabei festgestellten, wesentlichen Fragen der Wasserbewirtschaftung zeigen die überregional bedeutenden Defizite auf und geben einen Anhaltspunkt dafür, wie die Bewirtschaftungsplanung sich künftig gestalten wird. Zu dieser zweiten Phase der Anhörung kann die Öffentlichkeit vom 22.12.2007 bis zum 22.06.2008 Stellung nehmen.

„Die Bewirtschaftung unserer Gewässer richtet sich entsprechend den Ansätzen der Wasserrahmenrichtlinie nicht mehr nach Verwaltungsgrenzen, sondern nach Flussgebietseinheiten“, betonte der Thüringer Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt, Dr. Volker Sklenar. Der Freistaat Thüringen hat Anteil an den Flussgebietseinheiten Elbe, Weser und Rhein. Für jede dieser Einheiten sind Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme aufzustellen und die entsprechenden Anhörungsmaßnahmen durchzuführen.

Die Anhörungsunterlagen zu den für die Flussgebietseinheiten festgestellten Wasserbewirtschaftungsfragen liegen bei den Staatlichen Umweltämtern Erfurt, Gera, Sondershausen und Suhl, beim Thüringer Landesverwaltungsamt sowie im TMLNU zur Einsicht aus. Weiterhin werden diese im Internet unter www.flussgebiete.thueringen.de zur Verfügung gestellt. Bis zum 23.06.2008 können die Stellungnahmen schriftlich beim Thüringer Landesverwaltungsamt abgegeben werden
Pressemitteilung vom Dezember 2007

Matthias Wagner
i.V. Pressesprecher

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Die schönste Hochwassermarke

Das Thüringer Umweltministerium führt einen Wettbewerb um die interessanteste Hochwassermarke des Landes durch. Es werden drei Preise im Wert von 500€ 300€ und 200€ vergeben. Wer mitmachen möchte, soll bis zum 30. April 2008 Fotografien von Hochwassermarken im Format 13 mal 18 oder eine CD-Rom an das Ministerium schicken.
Die Adresse:

Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt
Presse / Öffentlichkeitsarbeit
Stichwort: Wettbewerb Hochwassermarken
Beethovenstraße 3
99006 Erfurt

BR 11-07

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Thüringen und die Umsetzung der WRRL

Die schlechte Gewässerstruktur und zu hohe Nährstoffbelastung vieler Gewässer, sind in Thüringen die Arbeitsschwerpunkte bei der Umsetzung der EU-Wasser Rahmen Richtlinie. Jüngste Messungen zeigen, dass etwa 90 Prozent der Thüringer Gewässer das Ziel, nämlich einen guten Zustand noch nicht erreicht haben. Ende Januar stellte der Landesumweltminister die Strategie der Landesregierung zum Gewässerschutz vor. Die Abwasserproblematik wurde durch zahlreiche Investitionen weitgehend entschärft. Der Anteil der Gewässer mit einer Güteklasse von mindestens zwei hat sich von 16 Prozent im Jahr 1990 auf 73 Prozent verbessert. Der Anschlussgrad an kommunale Kläranlagen stieg um 23 Prozent auf jetzt 66 Prozent.

Mit der Novelle des Thüringer Wassergesetzes ist nun geplant bis Ende 2009 einen geeigneten Bewirtschaftungsplan für alle Oberflächengewässer und das Grundwasser aufzustellen. Die Reduzierung der Nährstoffeinträge soll in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaft erreicht werden.

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Hindernisse bei WRRL in Thüringen

Der Vorsitzende des Umweltausschusses des thüringischen Landtags wies darauf hin, dass das Land die Fristen der EU-Wasser Rahmen Richtlinie nicht eingehalten kann und deshalb eine Verlängerung um sechs Jahre beantragen wird. Als Begründung wurde die schwierige Gewässerstruktur in Thüringen genannt, das Umweltministerium will sich daher zuerst auf einige Schwerpunktegewässer konzentrieren. Eine genaue Liste sowie einen Finanzplan für die Sanierung müsse noch erarbeitet werden.

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Thüringen hat 160 Millionen € zurückerstattet

Im Jahr 2004 hat Thüringen die Beitragspflicht der Trinkwasserleitungen abgeschafft und für Abwasserkanäle verringert. Zu viel eingezogene Beträge sollten von den sechs Verbänden zurückgezahlt werden. Dieses sei mittlerweile weitgehend erfolgt, berichtet der Innenmimister des Landes. Es seien mittlerweile 90 Prozent der Anträge bearbeitet worden.

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Fünf mal Fischsterben im Jahr 2006

Das Landesamt für Statistik, Erfurt berichtete über die Umwelt-Vorkommnisse des Jahres 2006. Demzufolge gab es 67 Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen. Eine Verdopplung im Jahresvergleich gab es bei der Menge der wassergefährdenden Substanzen, die in die Umwelt gelangten (insgesamt 1635 Kubikmeter Mineralölprodukte waren die Hauptverursacher). In den Umweltschutzgebieten ereigneten sich 11 Umwelt-Unfälle, Fischsterben in Bächen und Flüssen gab es fünf. Außerdem musste verseuchtes  Erdreich ausgetauscht werden(740 Kubikmeter).

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Thüringen informiert

Das Erfurter Umweltministerium hat auf seiner Internet-Seite eine Grafik veröffentlicht, auf der man die zukünftige Umverteilung der Umweltaufgaben findet. Die staatlichen Umweltämter sollen aufgelöst werden und die Zuständigkeiten für die Wasserwirtschaft nach den Plänen teilweise zentralisierten und teilweise auf die kreisfreien Städte und Landkreise ausgelagert werden. Zuständig für die Wasserwirtschaft sind die Kreise und kreisfreien Städte, das Thüringer Landesverwaltungsamt und die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie. Pläne zur Privatisierung von Aufgaben der staatlichen Umweltämter betreffen die Wasserwirtschaft nicht.

Das Landesverwaltungsamt ist zukünftig für die wasserwirtschaftliche Planung, für die Hochwasserschutzplanung sowie für Vollstreckung und Vollzug im Bereich der Wasserwirtschaft als Mittelinstanz zuständig. Das Flussgebietsmanagement und die Verantwortung für Oberflächengewässer und Grundwasser übernimmt die Landesanstalt für Umwelt und Geologie. Sie regelt auch Vergabeangelegenheiten und die Bereiche für Hydrologie / Bewirtschaftung, das Management wasserwirtschaftliche Ausnahmeereignisse, die Wasserversorgung und die Gewässerunterhaltung. Die kreisfreien Städte und die Landkreise übernehmen die Zuständigkeit für die Siedlungswasserwirtschaft und für die Gewässerunterhaltung bei Gewässern zweiter Ordnung. Anfang 2008 soll mit der Umstrukturierung begonnen werden, die Opposition kritisiert, dass eine Kommunalisierung  von Umweltaufgaben eine Verschlechterung darstellt, da die unteren Behörden fachlich und finanziell für diese Aufgaben nicht gerüstet sind.

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Aus der EU und aller Welt

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Meldungen zur Spurenstoff-Elimination 2023

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Meldungen 2016 Meldungen 2017 Meldungen 2018 Meldungen 2019
Meldungen 2020 Meldungen 2021 Meldungen 2022  

August 2023
Projekt zur Wiederverwendung von Pulveraktivkohle
April 2023
Mehr Arzneimittelreste in der Umwelt
Von der Kartoffelschale zum Abwasserreiniger
Abwasserproben aus über 100 europäischen Städten zeigen neueste Trends beim Drogenkonsum
Innovative Technologien entfernen Arzneimittelrückstände aus Abwasser
März 2023
Neue Reinigungsstufe für die ARA Muri
Februar 2023
Schutz von Oberflächengewässern und Grundwasser vor neuen Schadstoffen
Multiresistente Bakterien vermehrt in Abwässern aus Kliniken nachgewiesen
Furthof /CH: Die ARA betreibt eine Ozonung mit Sandfiltration seit 2021. Anbei ein Steckbrief der Anlage
Die ARA Aadorf/CH betreibt seit 2022 eine Spurenstoffelimination
Januar 2023
Die Belastung der Glatt/ Kanton St. Gallen durch Spurenstoffe nimmt ab
IKSR veröffentlicht Monitoring- und Bewertungssystem für Mikroverunreinigungen
Hochschule Koblenz untersuchte Abwasser in Koblenz und Umgebung auf Rückstände von Kokain-Konsum
Antibiotikaresistenzen im Abwasser überwachen
Mikroverunreinigungen entfernen mit granulierter Aktivkohle
Medikamentenspuren wirksam aus Abwasser entfernen

 


Projekt zur Wiederverwendung von Pulveraktivkohle

In dem vom IWW Zentrum Wasser geleiteten Forschungsvorhaben wird untersucht, ob der Adsorber nach dem ersten Einsatz weiterverwendet werden kann.

In einigen Regionen Nordrhein-Westfalens werden Grundwasserressourcen knapp, so dass betroffene Wasserversorger vermehrt auf Infiltration setzen müssen. Das dafür verwendete Wasser aus dem Dortmund-Ems-Kanal wird in einem Hybridprozess Flockung/Pulveraktivkohle/Ultrafiltration gereinigt.

Im Projekt „DoppelPAK“ soll nun untersucht werden, ob die bei der Trinkwasseraufbereitung eingesetzte Pulveraktivkohle (PAK) bei der weitergehenden Abwasserreinigung erneut eingesetzt werden kann. Damit soll das noch ungenutzte Aufnahmevermögen für Mikroschadstoffe genutzt werden, wie das IWW Zentrum Wasser mitteilt….mehr:

https://www.zfk.de/wasser-abwasser/projekt-zur-wiederverwendung-von-pulveraktivkohle

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Mehr Arzneimittelreste in der Umwelt

Arzneimittel sind inzwischen verbreitet in der Umwelt und immer wieder auch im Trinkwasser nachweisbar. Daten zu Risiken gibt es – nur sind sie oft nicht zugänglich, wie Experten bemängeln.

Arzneimittel sollen im Körper wirken. Doch je nach Präparat werden bis zu 90 Prozent des enthaltenen Wirkstoffes unverändert wieder ausgeschieden und gelangen ins Abwasser. Kläranlagen fangen dem Umweltbundesamt (UBA) zufolge nur einen Teil der Substanzen ab. In Gewässern seien Arzneimittel daher ebenso nachzuweisen wie – in deutlich geringeren Mengen – im Trinkwasser. Mehr:

https://www.stern.de/panorama/pharma–mehr-arzneimittelreste-in-der-umwelt-33323854.html?utm_campaign=alle-nachrichten&utm_medium=rss-feed&utm_source=standard

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Von der Kartoffelschale zum Abwasserreiniger

Sebastian Mense Kommunikation, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Universität Kassel
Aktivkohle reinigt Abwässer in Kläranlagen – doch bislang wird sie meist aus klimaschädlicher Braun- oder Steinkohle gewonnen. Ein Graduiertenkolleg der Universität Kassel erforscht nun Methoden, Aktivkohle effizient aus Bioabfall herzustellen, um in Städten Kohlenstoff-Kreisläufe zu schließen und damit dieCO2-Bilanz zu verbessern.

„Was uns antreibt, ist unsere Gewässer vor Schadstoffen zu schützen. Dies wollen wir möglichst klimaneutral gestalten“, betont Prof. Dr.-Ing. Tobias Morck, Leiter des Fachgebiets Siedlungswasserwirtschaft. Er ist Sprecher des Graduiertenkollegs „CirCles“, das Ende letzten Jahres seine Arbeit aufgenommen hat. Pro Tonne Aktivkohle aus fossilen Rohstoffen fallen rund 8,5 Tonnen CO2-Äquivalente an. Die Herstellung biogener Aktivkohlen aus Kartoffelschalen, Essensresten oder anderen Küchenabfällen würde dieses Dilemma auflösen.

Aktivkohle ist ein hochporöses Material aus Kohlenstoff, an dem Schadstoffe im Abwasser gleichsam „hängenbleiben“ (in der Fachsprache heißt dies Adsorption). Es gibt erprobte Verfahren, um sie statt aus fossilen Rohstoffen aus Kokosschalen oder Holz herzustellen – doch in mitteleuropäischen Städten ist das kaum eine Option. Gelänge es hingegen, diese thermische Umwandlung auf Bioabfall anzupassen, könnte dies urbane Kohlenstoff-Kreisläufe schließen.

Im Graduiertenkolleg untersuchen vier Doktorandinnen und Doktoranden daher konkret am Beispiel Kassel, mit welchen Abfällen und mit welchen Verfahrens-Schritten sich die besten Ergebnisse erzielen lassen. Sie arbeiten dabei mit der kommunalen Abfall- und Abwasserwirtschaft zusammen. Zu den Schadstoffen, die dem Abwasser entzogen werden sollen, gehören beispielsweise Rückstände von Arzneimitteln wie Diclofenac oder Korrosionsschutzmittel, die in der Industrie eingesetzt werden.

Das Projekt „CirCles“ wird aus Mitteln der Universität Kassel finanziert und flankiert das jüngst etablierte Kassel Institute for Sustainability. Mittelfristig soll es weitere Ansätze zur Nachhaltigkeitsforschung liefern. Es wird von den Fachgebieten Siedlungswasserwirtschaft, Nachhaltiges Marketing, Ressourcenmanagement und Abfalltechnik sowie Grünlandwissenschaft und Nachwachsende Rohstoffe der Universität Kassel durchgeführt. Als Praxispartner sind die Stadtreiniger Kassel, Abfallentsorgung Kreis Kassel, KASSELWASSER und das Umwelt- und Gartenamt Kassel beteiligt.

https://idw-online.de/de/news811754

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Abwasserproben aus über 100 europäischen Städten zeigen neueste Trends beim Drogenkonsum

Die neu veröffentlichte Studie „Wastewater analysis and drugs – a European multi-city study”, die von der europaweiten SCORE-Gruppe in Zusammenarbeit mit der EU-Drogenbehörde (EMCDDA) veröffentlicht wurde, zeigt einen Anstieg der Nachweise von Kokain und Methamphetamin. Das Projekt analysierte das Abwasser in 104 europäische Städten aus 21 Ländern (20 EU + Türkei), um das Drogenkonsumverhalten ihrer Einwohner zu untersuchen. Ketamin wurde 2022 erstmals in die Analyse einbezogen, womit sich die Gesamtzahl der untersuchten Substanzen auf sechs erhöht. Von Kopenhagen bis Valencia und von Nikosia bis Lissabon analysierte die neueste Studie tägliche Abwasserproben in den Einzugsgebieten von Kläranlagen über einen Zeitraum von einer Woche zwischen März und April 2022. Abwasserproben von rund 54 Millionen Menschen wurden auf Spuren von fünf illegalen untersucht Stimulanzien (Kokain, Amphetamin, Methamphetamin, MDMA/Ecstasy und Ketamin) sowie Cannabis. Die SCORE-Gruppe führt seit 2011 jährliche Abwasserüberwachungskampagnen durch, an denen 19 Städte aus 10 Ländern teilnahmen und vier Stimulanzien untersucht wurden. Seit 2011 haben 65 Städte an mindestens fünf der jährlichen Abwasserüberwachungskampagnen teilgenommen, die zeitliche Trendanalysen ermöglichen. Die Studie umfasst eine innovative interaktive Karte, die es dem Benutzer ermöglicht, geografische und zeitliche Muster zu betrachten und die Ergebnisse nach Stadt und Medikament zu vergrößern.

Weiterführende Links
Download der Studie
EMCDDA-Website zu abwasserbasierter Epidemiologie und Drogen

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Innovative Technologien entfernen Arzneimittelrückstände aus Abwasser

Jedes Jahr am 22. März erinnert der Weltwassertag an die Bedeutung einer der wichtigsten Lebensressourcen. Unser Planet ist zu fast zwei Dritteln mit Wasser bedeckt, aber nicht einmal drei Prozent sind trinkbares Süßwasser. Täglich gelangen große Mengen an Chemikalien in unsere Gewässer und gefährden die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen. Neben beispielsweise Pflanzenschutzmitteln belasten auch Medikamentenrückstände unser Trinkwasser. Das Leibniz-Institut für Plasmaforschung und Technologie (INP) hat technische Lösungen entwickelt, um Abwasser von solchen Schadstoffen zu reinigen. 

Nach Informationen des Umweltbundesamts1) wurden bereits mehr als 400 verschiedene Arzneimittelwirkstoffe, deren Zwischen- oder Transformationsprodukte in der Umwelt nachgewiesen. Tierarzneimittel landen über Gülle und Mist als Dünger auf unseren Äckern oder werden von Weidetieren ausgeschieden. Von dort gelangen sie in Gewässer und oberflächennahes Grundwasser. Humanarzneimittel erreichen über Abwasser die Kläranlagen, werden dort aber meist nicht entfernt.

Der Verband der forschenden Pharmaunternehmen vfa2) weist zwar auf die geringe Konzentration der im Wasser gefunden Arzneimittelrückstände hin. Zur Beseitigung dieser Rückstände wäre aber laut Verband die Erweiterung der derzeit im Einsatz befindlichen Klärtechnik eine Möglichkeit, damit Arzneistoffe nicht in Gewässer gelangen.

Innovative Verfahren sorgen für sauberes Wasser
Prof. Dr. Juergen Kolb, Experte für Umwelttechnologien am Leibniz-Institut für Plasmaforschung und Technologie (INP) erläutert den aktuellen Stand der Forschung: „Wir kombinieren klassische physikalische Verfahren zur Abwasserreinigung mit neuen Technologien wie Ultraschall, gepulsten elektrischen Feldern und Plasmatechnologie. Hierdurch können wir chemische Verbindungen wie Medikamentenrückstände aber auch andere vom Menschen verursachte Verunreinigungen aufspalten und in unbedenkliche Stoffe umwandeln.“

Ihr Potenzial haben diese Verfahren in verschiedenen INP-Forschungsprojekten bereits bewiesen. Gegenwärtig werden die Ansätze in praxisrelevante Umgebungen überführt. „Unser Ansatz sind derzeit mobile Anlagen, die beispielsweise in Krankenhäusern eingesetzt werden können, wo die Wasserbelastung mit Arzneimittelrückständen besonders hoch ist. Gerade mit Blick auf die steigende Zahl an Antibiotika-resistenten Mikroorganismen sehen wir hier akuten Handlungsbedarf“, ergänzt Kolb. Auch für kommunale Kläranlagen eignen sich die Technologien als vierte Reinigungsstufe.

Den Weltwassertag haben die Vereinten Nationen ins Leben gerufen. Er findet seit 1993 jedes Jahr am 22. März statt. In diesem Jahr steht er unter dem Motto „Accelerating Change“, also den Wandel beschleunigen. Weltweit finden an diesem Tag Aktionen statt, die auf die lebenswichtige Bedeutung von Wasser hinweisen und Initiativen für sauberes Wasser und den sorgsamen Umgang mit der Ressource unterstützen. 

Quellen:
https://www.umweltbundesamt.de/daten/chemikalien/arzneimittelrueckstaende-in-der-umwelt#zahl-der-wirkstoffe-in-human-und-tierarzneimitteln
https://www.vfa.de/de/wirtschaft-politik/arzneistoffe-im-wasser.html

Weitere Informationen
Stefan Gerhardt // Referat Kommunikation
Tel.: +49 3834 554 3903 // stefan.gerhardt@inp-greifswald.de
Felix-Hausdorff-Straße 2 // 17489 Greifswald // www.leibniz-inp.de

https://www.inp-greifswald.de/de/aktuelles/presse/pressemeldungen/2023/innovative-technologien-entfernen-arzneimittelrueckstaende/

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Neue Reinigungsstufe für die ARA Muri

Fachbericht von Milena Kessler, Jonas löwenberg (CSD), Marc Böhler (Eawag) und Paul Strebel (Gemeinde Muri AG)

Zusammenfassung
Zukünftig werden auf der ARA Muri dank einer neuen Reinigungsstufe Mikroverunreinigungen aus
dem Abwasser entfernt. Die GAK-Filtration bietet viele Vorteile und wird nicht nur verfahrenstechnisch,
sondern auch ästhetisch optimal in die bestehenden Strukturen der ARA Muri eingebunden.
Zur sicheren Umsetzung wurden in einer Pilotierung wichtige Fragen beantwortet, insbesondere
wie die Filterzellen möglichst ideal mit einer Parallelschaltung für eine maximale Beladung zu
verschalten sind.

Publikationsjahr: 2022
https://micropoll.ch/Mediathek/neue-reinigungsstufe-fuer-die-ara-muri/

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Schutz von Oberflächengewässern und Grundwasser vor neuen Schadstoffen

Die Europäische Kommission hat vor kurzem eine Aktualisierung der Listen der Wasserschadstoffe vorgeschlagen, die in Oberflächengewässern und Grundwasser strenger kontrolliert werden müssen – dies auf Grundlage der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse.

25 Stoffe, deren problematische Auswirkungen auf die Natur und die menschliche Gesundheit gut dokumentiert sind, werden neu in die Listen aufgenommen. Dazu gehören

PFAS, eine grosse Gruppe von „ewigen Chemikalien“, die unter anderem in Kochgeschirr, Bekleidung und Möbeln, Löschschaum und Körperpflegemitteln verwendet werden,
zahlreiche Pestizide wie Glyphosat, die Pyrethroide Bifenthrin, Deltamethrin, Esfenvalerat und Permethrin, die Neonicotinoide Acetamiprid, Clothianidin, Imidacloprid (bereits in der GSchV), Thiacloprid (bereits in der GSchV) und Thiamethoxam (bereits in der GSchV), das Herbizid Nicosulfuron (bereits in der GSchV), Triclosan sowie beim Abbau von Pestiziden entstehende Stoffe,
Bisphenol A, ein Weichmacher und Bestandteil von Kunststoffverpackungen,
die Hormone 17-Alpha-Ethinylestradiol (EE2, synthethisch) und Beta-Estradiol (E2, natürlich), die Antibiotika Azithromycin und Clarithromycin (beide schon in der GSChV) und die Schmerzmittel Diclofenac (bereits in der GSchV) und Ibuprofen.
In den neuen Vorschriften werden die die kumulativen oder kombinierten Auswirkungen von Gemischen anerkannt und so der Fokus erweitert, der zurzeit noch auf einzelnen Stoffen liegt. So wird neu eine Summenanforderung für die Gruppe der PFAS vorgeschlagen, die sich auf die relative Toxizität in Bezug auf die Referenzsubstanz PFOA bezieht. Neu wird auch eine Summenanforderung für Pestizide und deren relevanten Metaboliten vorgeschlagen, sie sollen eine Konzentrationssumme von 0.5 µg/L nicht überschreiten.

Ausserdem werden die Umweltqualitätsnormen für 16 Schadstoffe, die bereits unter die Vorschriften fallen, darunter Schwermetalle und Industriechemikalien, aktualisiert (meist verschärft) und vier Schadstoffe, die keine EU-weite Bedrohung mehr darstellen, gestrichen. Verschärft wurden unter anderem die EQS für Chlorpyrifos und Diuron.

Mehr Informationen: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_22_6278

https://www.oekotoxzentrum.ch/news-publikationen/news/schutz-von-oberflaechengewaessern-und-grundwasser-vor-neuen-schadstoffen/

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Multiresistente Bakterien vermehrt in Abwässern aus Kliniken nachgewiesen

Umfangreiche Studie zum Vorkommen von Acinetobacter in der Umwelt – Multiresistente Stämme überleben auch ohne Sauerstoff

(idw) – Gegen Antibiotika resistente Bakterien, oftmals landläufig auch als Krankenhauskeime bezeichnet, werden offenbar tatsächlich vor allem durch Kliniken in die Abwassersysteme eingeleitet, wie eine Studie des Instituts für Angewandte Mikrobiologie der Justus-Liebig-Universität Gießen (JLU) zum Vorkommen von Acinetobacter-Bakterien nahelegt. Die Forscherinnen und Forscher wiesen Vertreter der Bakteriengattung zwar sowohl in landwirtschaftlichen, ländlichen und städtischen Proben nach – aber nur im Abwasser. Mehr:

http://www.animal-health-online.de/gross/2022/12/22/multiresistente-bakterien-vermehrt-in-abwaessern-aus-kliniken-nachgewiesen/35989/

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Furthof /CH: Die ARA betreibt eine Ozonung mit Sandfiltration seit 2021. Anbei ein Steckbrief der Anlage.

Grosstechnische Umsetzung, in Betrieb seit August 2021
Anlagenbeschrieb
Die ARA Furthof ist seit 1977 in Betrieb und reinigt das Abwasser der Gemeinden Buchs und Dällikon…mehr:

https://micropoll.ch/Mediathek/ara-furthof-buchs-daellikon-steckbrief/

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Die ARA Aadorf/CH betreibt seit 2022 eine Spurenstoffelimination

Ausgangslage
Die ARA Aadorf reinigt das Abwasser der Gemeinden Aadorf, Bichelsee-Balterswil, Eschlikon, Hagenbuch und eines Teilgebiets von
Elgg. Wegen des erheblichen Wachstums im Einzugsgebiet musste die Kapazität von vorher 18’000 Einwohnerwerten (EW) auf 27’000 EW vergrössert werden. Zudem ist die ARA Aadorf gemäss revidierter Gewässerschutzgesetzgebung verpflichtet, Massnahmen gegen
Mikroverunreinigungen (MV) zu ergreifen. Grund ist das ungünstige Verdünnungsverhältnis im Vorfluter. Der Abwasseranteil in der
Lützelmurg liegt deutlich über 10%.
Im Rahmen des Erweiterungsprojekts der ARA Aadorf wurden insbesondere folgende Massnahmen umgesetzt:
· Ausbau der mechanischen Reinigung (zweite Rechenstrasse und Optimierung Sandfang und Vorklärbecken)
· Erweiterung der biologischen Stufe mit dem Neubau einer dritten Strasse im A/I-Betrieb
· Neubau eines Werkleitungskanals
· Neubau einer Ozonung und einer Sandfiltration zur Elimination von Mikroverunreinigungen…mehr:

https://micropoll.ch/Mediathek/ara-aadorf-steckbrief/

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Die Belastung der Glatt/ Kanton St. Gallen durch Spurenstoffe nimmt ab

Zusammen mit dem Kanton St. Gallen hat die Eawag untersucht, wie sich der Ausbau der Kläranlage bei Flawil mit einer Stufe zur Entfernung von Mikroverunreinigungen auf die Wasserqualität im Fluss Glatt auswirkt. Jetzt zeigen erste Resultate ein sehr positives Bild.

Der Ausbau der ARA Oberglatt in Flawil mit einer zusätzlichen Reinigungsstufe gegen Mikroverunreinigungen wirkt. Das zeigen erste, kürzlich im Rahmen des Eawag-Peak-Kurses «Biologische Effekte von Spurenstoffen unterhalb von Kläranlagen» vorgestellte Resultate. Erhoben wurden die Daten in gemeinsamen Untersuchungen vom Kanton St. Gallen, dem Wasserforschungsinstitut Eawag und dem ehemaligen Eawag Spin-off Aquatox-Solutions. Laut Christian Stamm, dem stellvertretenden Leiter der Eawag-Abteilung Umweltchemie, ist insbesondere bemerkenswert, dass kein Unterschied mehr festgestellt werden kann zwischen hormonaktiven Wirkungen von Stoffen ober- und unterhalb der Rückgabe des gereinigten Abwassers in der Glatt.

Hohe Erwartungen erfüllt
Die Erwartungen an die technologische Aufrüstung der ARA waren gross. Rund 20 Millionen Franken kostet die Erweiterung, und die Bauarbeiten dauerten über zwei Jahre. Der Ausbau umfasste einerseits die Erweiterung der biologischen Reinigungsstufe (Biofiltration) und andererseits den Neubau einer Stufe zur Entfernung von Mikroverunreinigungen (EMV). Nun zeigt die Studie, dass sich der Aufwand gelohnt hat. «Die Resultate stimmen uns sehr optimistisch», wird Reto Gnägi, Geschäftsführer des Abwasserverbands Flawil-Degersheim Gossau in der heute verschickten Medienmitteilung der interkantonalen Glattkommission zitiert, «es zeichnet sich ab, dass mit der neuen EMV-Stufe ein weiteres Kapitel der Erfolgsgeschichte des Gewässerschutzes an der Glatt geschrieben wird.»

Die gemeinsam von den Gemeinden Flawil, Gossau und Degersheim betriebene ARA Oberglatt wurde letztmals in den Jahren 1999 bis 2003 ausgebaut. Jetzt war ein erneuter Ausbau nötig. Die biologische Reinigungsstufe musste erweitert werden, da sie ihre Kapazitätsgrenze erreicht hatte. Aufgrund des hohen Anteils des gereinigten Abwassers im Gewässer und der damit verbundenen hohen Belastung der Glatt musste zudem eine EMV-Stufe erstellt werden. Dies wird seit 2016 auch von der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung verlangt. Das gesetzlich vorgeschriebene Ziel ist die Reduktion von 80 Prozent aller Mikroverunreinigungen.

Aktivkohle in Herisau und nun in Flawil
Unter dem Begriff Mikroverunreinigungen oder Spurenstoffe wird eine Vielzahl von Substanzen zusammengefasst, zum Beispiel Medikamente, Pflanzenschutzmittel, Lebensmittelzusätze, Inhaltsstoffe von Kosmetika oder Reinigungsmitteln. Viele dieser Stoffe gelangen über das häusliche und das industrielle Abwasser in die ARAs und werden, wenn sie nicht mit einer EMV-Stufe gereinigt werden, in Flüsse und Bäche eingeleitet. Dort beeinflussen sie die Gewässerökologie und können Wasserlebewesen gefährden. Mikroverunreinigungen wirken sich nicht nur negativ auf die Gewässerqualität aus, sie finden sich auch im Grundwasser wieder, das in der Schweiz die wichtigste Trinkwasserressource darstellt.

Bei der EMV-Stufe, die in der ARA Oberglatt im Herbst 2021 in Betrieb ging, kommt Pulveraktivkohle zum Einsatz. Dabei binden sich die Mikroverunreinigungen an Kohlenpartikel, die anschliessend aus dem Abwasser abgetrennt werden. Bereits die ARA Herisau hatte dieses Verfahren für ihre EMV-Stufe gewählt, die seit Juni 2015 erfolgreich im Einsatz ist. Schon kurz nach der Inbetriebnahme gelangten dank dieser Verbesserung deutlich weniger Mikroverunreinigungen mit dem gereinigten Abwasser in die Glatt – und wie das Umweltmonitoring ergab, gingen dadurch unter anderem auch die Stressfaktoren für die Fische zurück. Bloss wurden die im Oberlauf der Glatt erzielte Verbesserung durch das Abwasser der damals noch nicht ausgebauten ARA Oberglatt praktisch wieder zunichtegemacht.

Risiko durch Medikamentenrückstände zurückgegangen
Dem ist heute nicht mehr so. Verschiedene Untersuchungen vor und nach der Inbetriebnahme der EMV-Stufe in Flawil durch das Amt für Wasser und Energie (AWE) des Kantons St. Gallen und durch die Eawag, das Wasserforschungsinstitut des ETH-Bereichs, zeigen bei der Qualität des Wassers, das nach der Reinigung in die Glatt geleitet wird, eine positive Entwicklung, dies sowohl bei den chemischen wie bei biologischen Auswirkungen. Das Risiko für Gewässerorganismen durch den Wirkstoff Diclofenac, der zum Beispiel im Schmerzmittel Voltaren enthalten ist, hat sich im Vergleich mit 2020 halbiert. Untersuchungen an Bachforellen zeigen eine Reduktion von Stressfaktoren nach Inbetriebnahme der EMV-Stufe.

«Es ist noch zu früh, um die positiven Folgen der neuen Reinigungsstufe im Detail zu kennen», sagt Vera Leib, Leiterin der Abteilung Gewässerqualität des Amts für Wasser und Energie St.Gallen, «aber schon ein Jahr nach der Inbetriebnahme lässt sich sagen, dass die EMV-Stufe dazu geführt hat, dass die Belastung mit Mikroverunreinigungen nun unterhalb der ARA Oberglatt erheblich abgenommen hat.»

Dieser Text basiert auf der Medieninformation vom 24.11.2022 der Glattkommission (als Zusammenschluss der Gewässerschutzfachstellen der Kantone SG und AR, Glattgemeinden, Vertreter:Innen von Industrie, Landwirtschaft, BAFU und weiteren Experten)

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IKSR veröffentlicht Monitoring- und Bewertungssystem für Mikroverunreinigungen

Die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR) hat ein Monitoring- und Bewertungssystem für Mikroverunreinigungen veröffentlicht (IKSR-Fachbericht Nr. 287). Für die drei Emissionsbereiche „Kläranlagen”, „Industrie und Gewerbe” sowie „Landwirtschaft” werden 58 Stoffe überwacht. Beispiele sind das Schmerzmittel Diclofenac, das unter anderem in der Holzindustrie eingesetzte Melamin oder das Herbizid Nicosulfuron. Zu den überwachten Stoffen gehören auch die aus verschiedenen Quellen stammenden Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS). Die Stofflisten werden alle drei Jahre überprüft, so dass neue Indikatorstoffe aufgenommen oder nicht mehr relevante Stoffe gestrichen werden können. Die Überwachung für die Emissionsbereiche Kläranlagen und Industrie erfolgt durch monatliche Messungen an den zwölf Messstellen von Weil am Rhein bei Basel bis Maassluis bei Rotterdam, davon vier an den großen Nebenflüssen Aare, Neckar, Main und Mosel. Für Mikroverunreinigungen aus der Landwirtschaft wurden 36 Messstellen an kleineren Gewässern in landwirtschaftlich geprägten Gebieten im Einzugsgebiet des Rheins festgelegt. Ergänzt werden die Messungen im Rheinwasser durch ein Schwebstoffmessprogramm der Bundesanstalt für Gewässerkunde, die an drei Messstellen monatlich die Schwebstoffe auf 50 Substanzen hin untersuchen wird. Schwebstoffe sind ein guter Indikator für den Langzeittrend bei Verschmutzungen. Eine Gesamtauswertung mit Berichterstattung in Form eines IKSR-Fachberichts wird alle drei Jahre vorgenommen, erstmals 2024.

Weiterführende Links
IKSR-Fachbericht Nr. 287

https://www.gfa-news.de/webcode.html?wc=20221212_001

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Hochschule Koblenz untersuchte Abwasser in Koblenz und Umgebung auf Rückstände von Kokain-Konsum

Christiane Gandner M.A. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Hochschule Koblenz – University of Applied Sciences
Das Institut für sozialwissenschaftliche Forschung und Weiterbildung (IFW) des Fachbereichs Sozialwissenschaften der Hochschule Koblenz hat gemeinsam mit den Klärwerken Koblenz und Neuwied I sowie in Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Gewässerkunde ein kriminologisches Forschungsprojekt „Drogen in Koblenz und Umgebung – Abwasseranalyse auf Rückstände von Kokain-Konsum“ durchgeführt. Die Ergebnisse lassen Rückschlüsse auf die Menge und Qualität des konsumierten Kokains sowie auf die weiteren Umstände des Konsums zu.

Das Forschungsteam entnahm die Proben während einer Trocken-Wetter-Periode vom 8. bis 14. März 2022. Die Bundesanstalt für Gewässerkunde untersuchte die Abwässer auf Kokain, Bezoylecgonin (BE), einem Humanmetabolit des Kokains, Cocaethylen und Levamisol. Die Analyse erfolgte anhand der Standards des European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction (EMCDDA, Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht), welche seit einigen Jahren in vielen Städten Europas Abwasseruntersuchungen auf Drogenrückstände durchführen lässt.

Auf der Grundlage der Messergebnisse führte das Forschungsteam eine kriminologische Auswertung durch. Nach dem Kokaingenuss scheidet der menschliche Körper im Urin das Abbauprodukt Benzoylecgonin aus. Im Untersuchungszeitraum wurde für den Raum Koblenz/Neuwied eine durchschnittliche Benzoylecgonin-Tagesfracht von etwa 276 Gramm/Tag/1000 Einwohner detektiert. Daraus errechnet sich unter Berücksichtigung von Unsicherheitsfaktoren wie etwa dem Aufkommen von Tagestourismus für den Beprobungszeitraum ein Kokainkonsum zwischen 0,4 und 1,6 Gramm pro Tag auf 1000 Einwohner.

Cocaethylen wird bei gleichzeitigem Konsum von Kokain und Alkohol ausgeschieden. Hierbei zeigte sich, dass die Verhältnisse von Cocaethylen zu Benzoylecgonin am Wochenende höher sind als an Werktagen. Dies lässt sich durch einen verstärkten gemeinsamen Konsum von Kokain und Alkohol am Wochenende erklären.

Bei der Analyse trat auch die zuweilen schlechte Qualität des in Koblenz und Umgebung konsumierten Kokains zu Tage, wie Projektleiter Prof. Dr.jur. Winfried Hetger erklärt: „Das Auffinden von Levamisol als Streckmittel von Kokain in einer Konzentration von durchschnittlich 14 % ist besorgniserregend“. Bei Levamisol handelt es sich um ein Entwurmungsmittel aus der Veterinärmedizin, welches in Deutschland nicht zugelassen ist. Der Konsum von mit Levamisol gestrecktem Kokain bedeutet ein erhebliches Gesundheitsrisiko für die Konsumierenden.

Der Forschungsbericht empfiehlt die Einrichtung eines Drug-Checking-Programms in Deutschland, wie dies beispielsweise schon in der Schweiz, Österreich, den Niederlanden, Frankreich, Belgien, Großbritannien und Luxemburg seit Jahren etabliert ist. Hierbei können Kokainkäufer und -käuferinnen ihre Drogen auf gefährliche Überdosierungen und andere medizinisch bedenkliche Stoffe untersuchen lassen. Des Weiteren befürwortet der Bericht, in der Zukunft erneute Abwasseruntersuchungen zur weiteren Beobachtung des Drogenkonsums durchzuführen. „Auch wäre eine Drogenpräventions- und Aufklärungskampagne über Risiken des Drogenkonsums angezeigt. Hierbei sollten auch die genannten Gesundheitsgefahren deutlich herausgestellt werden“, betont Hetger.

Der Forschungsbericht ist auf der Homepage des Instituts für sozialwissenschaftliche Forschung und Weiterbildung des Fachbereichs Sozialwissenschaften der Hochschule Koblenz www.hs-koblenz.de/ifw unter dem Menüpunkt „Forschung“ abrufbar.

Wissenschaftliche Ansprechpartner:
Prof. Dr.jur. Winfried Hetger
hetger@hs-koblenz.de

https://klaerwerk.info/fachwissen/abwasserreinigung/meldungen-zur-spurenstoff-elimination-ge/(nach oben)


Antibiotikaresistenzen im Abwasser überwachen

Forschende der Eawag empfehlen im Rahmen des Nationalen Forschungsprogramms NFP 72 Antimikrobielle Resistenz ein Überwachungssystem für Antibiotikaresistenzen aufzubauen, ähnlich dem Abwassermonitoring für Sars-CoV-2.

Antibiotikaresistenzen gefährden die Gesundheit von Mensch und Tier weltweit. Um griffige Massnahmen gegen antibiotikaresistente Erreger einleiten zu können, ist es wichtig, die aktuelle Situation und die Verbreitungswege in der Umwelt zu kennen. Ein «Hotspot» für Resistenzen sind Kläranlagen. Mit dem Abwasser von Mensch und Tier gelangen antibiotikaresistente Bakterien in die Klärbecken. Wie sie von dort in die Umwelt vordringen, untersuchten Forschende rund um Helmut Bürgmann, Leiter der Eawag-Abteilung Oberflächengewässer, im Rahmen des Nationalen Forschungsprogramms NFP 72 Antimikrobielle Resistenz.

Kläranlage klären viel, aber nicht alles
«Kläranlagen entfernen einen Grossteil der Antibiotikaresistenzgene und der antibiotikaresistenten Bakterien aus dem Abwasser», erklärt Helmut Bürgmann. «Trotzdem können wir immer noch erhöhte Werte im gereinigtem Abwasser, das in die Flüsse eingeleitet wird, nachweisen», Stromabwärts nehmen die Konzentrationen zwar durch Verdünnung und andere Prozesse meist schnell ab. «An einzelnen Flussabschnitten weit unterhalb einer Kläranlage fanden wir aber auch wieder deutlich erhöhte Konzentrationen, was auf ein Wachstum von resistenten Bakterien im Fluss hindeutet», ergänzt Helmut Bürgmann.

Eine weitere wichtige Ursache für erhöhte Vorkommen von resistenten Bakterien in Flüssen vermuten die Forschenden in starken Regenfällen, denn die grossen Wassermassen können Kanalisation und Kläranlagen überfordern. Die Auffangbecken laufen dann über. Kurzzeitig können so grosse Mengen an antibiotikaresistenten Bakterien und Antibiotikaresistenzgenen direkt in die Flüsse gespült werden. Die Forschenden der Eawag schlagen daher vor, die Rückhaltekapazität von Kläranlagen oder des gesamten Einzugsgebietes zu erhöhen.

Abwasser als Überwachungssystem?
Die Arbeiten der Forschenden zeigten aber auch, dass das Abwasser viele Informationen über die Resistenzen liefern kann, die im Einzugsgebiet der Abwasserreinigungsanlagen kursieren. Gemeinsam mit dem Nationalen Forschungsprogramm NFP 72 empfehlen die Forschenden deswegen, ein Überwachungssystem für Antibiotikaresistenzen in Schweizer Kläranlagen aufzubauen, ähnlich dem Abwassermonitoring für Sars-CoV-2. Weitere Resultate und Empfehlungen des NFP 72 sowie ein Fazit sind im heute publizierten Programmresümee «Die Wirksamkeit von Antibiotika verbessern, Resistenzen eindämmen» zu finden.

https://www.eawag.ch/de/news-agenda/news-plattform/news/antibiotikaresistenzen-im-abwasser-ueberwachen/

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Mikroverunreinigungen entfernen mit granulierter Aktivkohle

Derzeit werden die ersten Schweizer Kläranlagen mit einer zusätzlichen Reinigungsstufe zur Entfernung von Mikroverunreinigungen mit granulierter Aktivkohle (GAK) aufgerüstet, so auch die ARA Muri. Die Eawag hat die Konzeption der Anlage fachlich unterstützt und untersucht ausserdem noch offene Fragen.

Seit Inkrafttreten der revidierten Gewässerschutzverordnung Anfang 2016 muss ein Teil der Schweizer Kläranlagen mit einer zusätzlichen Reinigungsstufe zur Entfernung von Mikroverunreinigungen aus dem Abwasser aufgerüstet werden. Ein mögliches Verfahren dafür ist die Filtration mit granulierter Aktivkohle (GAK), für welches das Wasserforschungsinstitut Eawag zusammen mit dem Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute VSA eine Planungshilfe erstellt hat.

Die Eawag hat ausserdem zusammen mit Partnern die Aufrüstung der ersten Abwasserreinigungsanlagen (ARAs) mit diesem Verfahren fachlich begleitet, so auch bei der ARA Muri. Wie Forschende, Ingenieurinnen und Ingenieure in einem soeben in der Zeitschrift Aqua & Gas erschienenen Artikel erläutern, konnten sie während einer einjährigen Pilotphase zeigen, dass das GAK-Verfahren sowie die zwei getesteten Aktivkohlen für das Abwasser in Muri gut geeignet sind und die vorgegebene Reinigungsleistung erfüllen.

Sie untersuchten ausserdem, wie die vier in der ARA Muri geplanten GAK-Filterzellen gesteuert werden müssen, um sie möglichst lang und damit kostensparend nutzen zu können. Dafür spielten sie mit Hilfe eines Simulationsprogrammes den Betrieb für die nächsten 20 Jahre durch. Als am effektivsten erwies sich dabei eine Parallelschaltung der Filter.

Regen verschlechtert die Reinigung
Während der Simulation zeigte sich aber auch, dass bei Regenereignissen – im Versuch simuliert durch die Verdünnung des Abwassers mit Trinkwasser – die Reinigungsleistung der Filter geringer ist als bei trockenem Wetter. Die Forschenden vermuten, dass bei einem durch Regen stark verdünnten Abwasser möglicherweise eine Desorption einzelner Substanzen aus der bereits mit Schadstoffen hoch beladenen Aktivkohle stattfinden könnte. Ob diese Vermutung stimmt, wird derzeit in der Versuchshalle der Eawag untersucht.

In rund einem Jahr soll die zusätzliche Reinigungsstufe in Muri in Betrieb genommen werden. Zusammen mit weiteren Kläranlagen mit GAK-Filtration wird sie dann praktische Erfahrungen zu diesem Verfahren liefern. Damit kann die Planungshilfe von Eawag und VSA weiter konkretisiert und optimiert werden. 

Aqua & Gas-Artikel
Kessler, M.; Löwenberg, J.; Böhler, M.; Strebel, P. (2022) Neue Reinigungsstufe für die ARA Muri, Aqua & Gas, 102(12), 74-79, Institutional Repository

https://www.eawag.ch/de/news-agenda/news-plattform/news/mikroverunreinigungen-entfernen-mit-granulierter-aktivkohle/

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Medikamentenspuren wirksam aus Abwasser entfernen

Wir entwickeln für pharmazeutische Unternehmen nachhaltige und effiziente Lösungen zur Abwasserbehandlung.

Die Verfahren zur Entfernung von Medikamentenrückständen aus Abwasser lassen sich flexibel anpassen, wenn sich Abwasserbestandteile ändern und haben einen möglichst geringen CO2-Footprint.

Neue Medikamente, neue Anwendungen: Abwässer aus der Pharmaindustrie zu behandeln, wird immer anspruchsvoller. Wir bieten neben der sorgfältigen Analytik eine Reihe von Verfahren an, um bedenkliche Inhaltsstoffe, wie beispielsweise Antibiotika oder Hormone, zuverlässig aus dem Abwasser zu entfernen.

Die Medikamentenwirkstoffe, API (active pharmaceutical ingredients), sind in der Regel schwer biologisch abbaubar. Ohne Vorbehandlung dürfen die Abwässer deswegen nicht in Kläranlagen eingeleitet werden.

Um Abwasser aus der pharmazeutischen Produktion vorzubehandeln, kommen unterschiedliche Verfahren, auch in Kombination, in Betracht. Eine Verbrennung dieser Abwässer verursacht einen hohen Energieaufwand und CO2-Ausstoß. Hinzu kommen LKW-Transporte, die den CO2-Footprint zusätzlich vergrößern. Auch physikalische Verfahren sind teuer. Rückstände im Abwasser werden mittels Membrantechnik herausgefiltert oder von Aktivkohle absorbiert. Anschließend müssen die Reststoffe entsorgt werden. Je nach Art des Abwassers können sich diese Verfahren dennoch eignen, wenn man sie mit anderen Technologien kombiniert.

Gängiger sind heute AOP-Verfahren. Also erweiterte Oxidationsprozesse (Advanced Oxidation Processes), bei denen API oder andere schwer abbaubare Stoffe in kleinere organische Bruchstücke zerlegt werden, so dass das Abwasser anschließend biologisch weiterbehandelt werden kann. Die Auswahl des passenden AOP-Verfahrens hängt von der Art des Abwassers und seinen Bestandteilen ab. In eigenen Laboren und Pilotanlagen testen wir die unterschiedlichen Verfahren für verschiedene Pharmaka und entwickelt für jede Anwendung das individuelle Behandlungsverfahren.

Ein Beispiel dafür ist das Tensid Octoxinol 9 – denn es ist als Lösung in vielen Corona-Schnelltests enthalten und damit ein Beispiel für einen Stoff, der innerhalb kurzer Zeit eine komplett neue Herausforderung an die Abwasserbehandlung stellt. Octixonol 9 darf aufgrund seiner Toxizität auch in geringen Mengen nicht ins Abwasser gelangen. Produzenten sind gefordert, hier ganz neue Lösungen zu entwickeln. EnviroChemie hat für einen Hersteller ein maßgeschneidertes Behandlungsverfahren entwickelt. Dafür wurden in den eigenen Laboren die optimalen Parameter für die Behandlung ermittelt und anschließend getestet. Begleitende Analysen externer Speziallabore haben die Abbauergebnisse bestätigt.

https://www.envirochemie.com/de/news-events/news/medikamentenspuren-wirksam-aus-abwasser-entfernen/

https://klaerwerk.info/fachwissen/abwasserreinigung/meldungen-zur-spurenstoff-elimination-ge/(nach oben)