Donnerstag, November 7, 2024
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Gerichtsentscheide

2022
Referenten-Entwurf der neuen TrinkwV – Was ist neu?
OVG NRW: Abwassergebühren sind zu hoch
Transport von Klärschlamm auf der Straße unterliegt dem Kreislaufwirtschaftsgesetz
OVG Thüringen: Unwirksame Beitragssatzung verhindert nicht den Beginn der Zahlungsverjährungsfrist
VGH: Anspruch auf Straßenentwässerung ist öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Klage gegen Wasserentnahme durch Tesla hat teilweise Erfolg
EU-Kommission: Bis zum Erreichen der WRRL-Ziele ist es noch ein weiter Weg
Urteil: Wasserverband bei Darlehensvertrag von Kündigungsrecht ausgeschlossen
2021
VGH: Bei wasserrechtlichen Gestattungen sind Belange von Dritten zu berücksichtigen
OVG Mecklenburg-Vorpommern erklärt Landesdüngeverordnung für unwirksam
Verrohrung eines Bachabschnitts ist genehmigungspflichtiger Gewässerausbau
VG Schleswig-Holstein: Frischwassermaßstab grundsätzlich nicht zu beanstanden
Informationspflicht des Reiseveranstalters: Reiseveranstalter kann sich grundsätzlich auf Prüfung der Wasserqualität durch Behörden verlassen
OVG-Urteil: Gemeinde haftet für nicht ordnungsgemäßen Zustand eines Schachtdeckels
Urteil des BVerwG: Direkt betroffene Bürger können sich auf Verschlechterungsverbot der WRRL berufen
OVG: Trübwasser aus Klärschlammentwässerung ist mit Abwasserabgabe zu verrechnen
Urteil zu BASF: Maßgeblich ist, ob Behandlung eines Abwasserteilstroms technisch sinnvoll ist
Entwässerungssatzung der Marktgemeinde Haunetal
BVerwG: Beseitigung von abgelagertem Klärschlamm unterfällt dem Abfallrecht
VG Kassel hebt Entwässerungs­satzung der Marktgemeinde Haunetal teilweise auf
Kostenanteil der Straßenentwässerung darf bei Gebührenkalkulation geschätzt werden
Gerichtsbeschluss: Private Entgelte dürfen nicht ungeprüft in Gebührenkalkulation übernommen werden
2019
VGH: Maßnahmen der Gewässeraufsicht liegen im Ermessen der Behörde  
Oberverwaltungsgericht bestätigt die Zuständigkeit der Gewässerunterhaltungsverbände für die Reparatur von Verrohrungen der Gewässer in den Ortslagen 
Regenwassermanagement in Hamburg: Schulhof als Schwamm 
Gemeinde kann Miteigentümer als Gesamtschuldner für verbesserte Entwässerung in Anspruch nehmen 
Bei Beitragsschuld kommt es auf Beginn des Bauvorhabens für Entwässerungsanlage an 
Bei Schmutzwasser-Beitragsmaßstab besteht ortgesetzgeberisches Ermessen 
Kein Rechtsschutz gegen Anschluss an öffentliches Wassernetz 
Betrieb einer Regenwasser-Versickerung hebt Anschluss- und Benutzungszwang nicht auf 
Oberverwaltungsgericht NRW zum Kanalanschluss  
2018
Schmutzwasserbeitragssatzung der Stadt Weißenfels ist unwirksam 
Keine Aufhebung bestandskräftiger Beitragsbescheide in Altanschließerfällen 
OVG: Versickerung von Straßenoberflächenwasser unterliegt der Erlaubnispflicht 
BVerwG: Im wasserrechtlichen Verfahren tatsächliche Schadstoffbelastung relevant 
Gerichtsbeschluss: Wasserzähler muss zum Nachweis der Abwassermenge geeicht sein 
Überlastung einer Gemeinschaftskläranlage kann gegen Rücksichtnahmegebot verstoßen 
Wasserschwundmengen und Schmutzwassergebühr 
Oberverwaltungsgericht NRW zur Reinigung von Straßenoberflächenwasser 
Befreiungsantrag von der Abwasserabgabe 
Verwaltungsgericht Düsseldorf zu Straßenoberflächenentwässerung 
Gericht: Ordnungsgemäße Versickerung muss auf dem jeweiligen Grundstück erfolgen 
Urteil: Bei der Gewässerunterhaltung steht Verbänden Ermessensspielraum zu 
EuGH-Urteil zur Düngeverordnung: Chance zur Nachbesserung ergreifen!  
OVG Berlin-Brandenburg klärt die Frage, wann eine neue Anlage mit Herstellungsbeitrag entsteht 
Oberverwaltungsgericht NRW zu Kanalanschlussbeitrag 
Unwirksame Festlegung des Verbandsgebiets führt nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung  
Gerichte betonen Bedeutung der Regenwasserrückhaltung 
Urteil: Bei der Gewässerunterhaltung steht Verbänden Ermessensspielraum zu 
Verzicht auf Anschlussbeiträge nur unter Beteiligung des Zweckverbandes möglich 
VG Düsseldorf: Konzessionsabgabe darf in Kalkulation eingestellt werden 
Oberverwaltungsgericht NRW zur Anschlusspflicht für Niederschlagswasser 
Oberverwaltungsgericht NRW zu Entsorgung von Klärschlamm 
2017
Oberverwaltungsgericht NRW zu schlüssiger Widmung 
Bundesgerichtshof zu Überflutungsschaden durch Baumwurzeln 
Landgericht Cottbus spricht Altanschließern Schadenersatz durch Zweckverbände zu  
BGH: Stadt muss nicht grundsätzlich für Unwetterschäden haften 
Abwasserverband Starnberger See: Gericht – Gebühren in Ordnung 
Verwaltungsgericht Aachen zu Starkverschmutzer-Zuschlag 
Oberverwaltungsgericht NRW zur Regenwasserbeseitigung 
Urteil für Nachzahlung Abwassergebühren 
Verwaltungsgericht Köln zur Fremdwassergebühr 
Oberverwaltungsgericht NRW zur Abwasserentsorgung 
Oberverwaltungsgericht NRW zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage 
2016
VG Köln zur Straßenoberflächenwasser-Reinigung 
Grundsatz der Kostendeckung bei Wasserdienstleistungen 
Verwaltungsgericht Aachen zu Kostenansätzen 
Gülle-Prozess: Landwirt geht in Berufung 
PFT-Grenzwerte für Abwässer von Keuco sind zulässig 
Abwasser-Bescheide gekippt – Was können Bürger nun tun? 
Bundeskabinett beschließt Oberflächengewässerverordnung 
Gebührenzahler müssen Mehrkosten für Abwasserbeseitigung mittels Ökostrom hinnehmen 
Verwaltungsgericht Aachen zur Sanierungs-Anordnung 
LG Coburg zum Umfang einer Wohngebäudeversicherung 
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof zu DIN-Vorschriften 
Rückwirkende Einführung gesplitteter Abwassergebühr rechtswidrig 
Änderungen im Wasserrecht 
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von Kanalanschlussbeiträgen 
Oberverwaltungsgericht NRW zur Verschärfung von Einleitungswerten 
Für die Entwässerung von öffentlichen Straßenflächen darf keine Abwassergebühr erhoben werden 
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von Kanalanschlussbeiträgen 
OVG Sachsen-Anhalt zur Regenwassergebühr 
OVG NRW zur Fremdwasserbeseitigung 
OVG Lüneburg zur öffentlichen Abwasseranlage 
Grober Kostenverteilungsschlüssel bei Regenwassergebühr unzulässig 
2015
Was beinhaltet: Begriff der öffentlichen Wasserversorgung? 
Stilllegung eines öffentlichen Kanals  
Pressfittings – DVGW und FRA.BO beenden über zehn Jahre andauernde rechtliche Auseinandersetzung
Kostenverteilungsschlüssel bei der Niederschlagswassergebühr führt zu ungleicher Behandlung 
Ansprüche von Mietern wegen Legionellen im Trinkwasser  
Anschlusszwang für Niederschlagswasser 
Oberverwaltungsgericht NRW zur Ermittlung der Abwasserabgabe 
Verwaltungsgericht Arnsberg zur Regenwassergebühr 
Oberverwaltungsgericht NRW zur Aufgabe eines öffentlichen Kanals 
Graben kann Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sein  
Gemeinde muss wegen illegaler Einleitung zahlen 
Verwaltungsgericht Köln zur Abwasserüberlassungspflicht 
Grundstücksanschlussleitung: Verwaltungsgericht Düsseldorf zum Kostenersatz 
Erftverband: EuGH entscheidet zum Verschlechterungsverbot 
Der Abwasserkanal auf fremdem Grundstück 
Verwaltungsgericht Minden zur Regenwassergebühr 
Unterhaltung einer Wehranlage in einem Gewässer 1. Ordnung 
EuGH: Bauregellisten verstoßen gegen EU-Recht 
Wasserdienstleistungen: Europäischer Gerichtshof weist Klage gegen Deutschland ab  
2014
Bauen in Überschwemmungsgebieten – Entscheidung des BVerwG 
Der Ölunfall: Schutz des Grundwassers durch Wasserrecht oder Bodenschutzrecht?
Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
Kleinkläranlagen mit Abwasserbelüftung 
Hohe Bedeutung der ordnungsgemäßen Gewässerbewirtschaftung kann Ausnahmen von der gemeindlichen Selbstverwaltung begründen
Wer hat die Kosten für Anzeigen nach der Klärschlamm- VO zu tragen?
2013
Rechtswidrigkeit der Abwassergebührenbescheide 2005/2006 der Stadt Braunschweig 
Ermessensentscheidung betreffend die Freistellung des Anschlusses an einen öffentlichen Regenwasserkanal 
Abwassergebühr: Gericht zwingt Kommunen zur Satzungsänderung 
Nacherhebung von Abwassergebühren 
Auf dem Grundstück anfallendes Schmutzwasser ist der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage zuzuführen  
Umsetzung von satzungsrechtlichen Ge- und Verboten durch einen Wasser- und Bodenverband – Räumstreifen an Gewässern rechtmäßig 
Zulässig: Rückstellungen für Kostenüberdeckungen  
Abwasserbeseitigung- Gemeinde muss Kostenlast für der Bürger im Auge behalten
Streit um Kanalanschussgebühren auf der Insel Poel  
Auch Imbissbetriebe brauchen einen Fettabscheider 
Wenn Abwassergebühren gesenkt werden
Rückwirkende Einführung der gesplitteten Abwassergebühr in Reiskirchen rechtswidrig 
„Veolia gegen „Water Makes Money“  
Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig 
Gemeinde als Auftraggeber haftet gegenüber Eigentümer für entstehende Schäden durch Baufirma 
Schlammtrocknungsanlage ging nie in Betrieb – Gerichte wurden angerufen 
Bauarbeiten an Entwässerungsanlage an ehemaligem Sparkassengebäude in Neustadt zu Recht eingestellt 
Klagen gegen Niederschlagswassergebühren in Höxter erfolgreich 
Stadtwerke nicht gleich Stadtwerke 
Landwirtschaftliche Düngerpraxis und Abwasserreinigung – ein Widerspruch in sich 
Barmstedt siegt im Stadtwerke-Namensstreit 
2012
Kanal zu klein- Schadensersatz bei Überschwemmung im Haus? 
Ordnungsgemäße Regenwasserbeseitigung muss nachgewiesen werden 
OVG NRW zur Einbaupflicht bei Fettabscheider 
OLG Brandenburg: Abwasserbeseitigung nicht durch privaten Konzessionär  
Abwassergebührensätze sind bei Kalkulationsmängeln unwirksam 
BGH-Entscheidung „Wasserpreise Calw“ veröffentlicht  
Berechnung der Jahresschmutzwassermenge: Klage abgewiesen 
Keine Dienstleistungskonzessionen im Abwasserbereich 
Die Verrohrung eines Gewässers: Bleibt es ein Gewässer?  
Kostenersatz für Abwasseruntersuchung durch die Gemeinde in der Kanalisation
Bei Grundstücksanschluss können die technischen Parameter seitens der Gemeinde vorgegeben werden 
Zur Verrechnung von Abwasserabgaben 
Dichtheitsprüfung von privaten Grundstücksentwässerungsanlagen
Rechtsprechung: Pflicht zur Erneuerung einer privaten Anschlussleitung nach Ablauf ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungszeit?
Nutzungsberechtigter muss Schlamm auf eigenbewirtschafteten Äckern ausbringen 
Verbesserter Abwasserkanal verringert Abwasserabgabe 
Die kommunale Satzung entscheidet über Wasser und Abwassergebühr 
Beseitigungsanspruch gegen eine gemeindliche Wasserversorgungsleitung 
Grundgebühr für Niederschlagswasser auch ohne tatsächliche Einleitung ist rechtens 
Spenden- und Sponsoringtätigkeiten eines Zweckverbandes
Vorgaben der Wasserbehörde bestätigt: Beantragte Befreiung von der Abwasservorbehandlung abgelehnt 
Bundesfinanzhof: Urteil zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand 
Generelle Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige unzulässig 
Urteil: Abwassergebühr nach Einwohnergleichwerten ist nicht rechtens  
Gründung von Wasser- und Bodenverband unwirksam 
Beitragssatzung der Gemeinde Rabenau verstößt teilweise gegen Abgabengerechtigkeit
Ermessensentscheidung der Gemeinden bei Regelung der Überlassungspflicht von Niederschlagswasser bestätigt 
2011
Bescheide rechtswidrig: Keine Grundbesitzabgaben ohne Rechtsgrundlage 
Ableiten in städtischen Wassergraben ist gebührenpflichtige Benutzung
Verwaltungsgericht Arnsberg zur Regenwassergebühren-Kalkulation 
Anspruch auf Einsicht in Cross-Border-Leasing- Transaktions-Unterlagen 
BVerwG: Erlass von Gebührenbescheiden nicht auf GmbH als Geschäftsbesorger übertragbar
BVerwG: Gemeinde für Reinigung von Sinkkästen einer Landesstraße zuständig 
BGH: Kommune muss Verband für Löschwasserentnahme bezahlen 
Ableitung von Niederschlagswasser auf Nachbargrundstück ist zulässig 
Alter einer Anschlussleitung muss kein Grund für Erneuerung sein 
Überflutungsschäden – Rechtssprechung 
Oberverwaltungsgericht Münster zur Gebührenerhebung durch Dritte  
Die Abwasserverordnung trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bereits Rechnung 
Gemeinde muss beweisen: Kanalanschluss mängelfrei verlegt
OLG Frankfurt: Bauunternehmer hat mangelhaften Kanalanschluss zu vertreten 
Einheitliche Stimmabgabe in Wasserverband zulässig 
Urteil:Wäschewaschen mit Regenwasser ist zulässig 
Beachtung der Vergabevorschriften bei Grundstücksgeschäften der öffentlichen Hand 
Bedenken bei Gebührenerhebung durch Dritte – Oberverwaltungsgericht NRW lässt Berufung zu 
Wassernutzungsentgelt für Baumaßnahmen  
Urteil: Anschlußnehmer ist verpflichtet auf Trennsystem umzusteigen 
Gemeinde kann Niederschlagswassergebühr erheben 
Kanalbauarbeiten führten zu massiven Gebäudeschäden 
Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Abwassereinrichtung 
Verrechnung von Investitionskosten mit Abwasserabgaben 
Ein Abwasserkanal muss nicht in einer bestimmten Tiefe verlegt werden um Freispiegelleitung zuzulassen 
Oberlandesgericht Düsseldorf zur kartellrechtlichen Überprüfung von Gebühren
Verrechnung von Investitionskosten für Regenrückhaltebecken mit gesamter Abwasserabgabe zulässig( VG Freiburg) 
Urteil: Kalkulation von Gebühren für Abwasserbeseitigung; Mischsystem 
2010
Verjährung der Verrechnung der Abwasserabgabe 
Oberverwaltungsgericht NRW zur Widmung der öffentlichen Abwasseranlage 
Der Frischwassermaßstab im Gebührenrecht 
Alsdorf: Streit ums Kanalnetz 
VG ARNSBERG: Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde Welver gescheitert 
OLG Hamm zur Gewässerunterhaltung bei verrohrten Gewässern 
Abwasserbeitragsbescheid des Zweckverbandes Beilrode/Arzberg rechtswidrig 
Mischwasser in den Bach? 
Abwassergebühren in Braunschweig sind rechtmäßig 
Erfolgreiche Klage eines Hauseigentümers vor dem Landgericht Trier 
Verwaltungsgericht Schwerin: Gebührenbescheid ist rechtmäßig 
BGH-ENTSCHEIDUNG ZU WASSERPREISEN 
VG GREIFSWALD: Schmutzwasserbeseitigungsbeitragssatzung sowie Trinkwasser- und Abwassergebührensatzungen unwirksam 
VGH Mannheim mit unanfechtbarem Beschluss zur Gebührensatzung von Pforzheim
Verbandsgemeinde Lauterecken muss Rheingräflichen Kanal sanieren 
Abwasserbeseitigungsbeitrag 
Abwasserabgabe: Verrechnung trotz Überschreitung des Schwellenwerts 
Erhebung von Abwasserbeiträgen durch private Geschäftsbesorgungsgesellschaft rechtswidrig
Wasserrechtliche Zustimmung zur Böschungsmahd eines Kanals im Innenbereich 
Oberverwaltungsgericht NRW zu Frischwasser-Abzugsmengen
Oberverwaltungsgericht NRW zum Anschluss an den öffentlichen Kanal 
Verwaltungsgericht Arnsberg: 21 Klageverfahren wegen PFT – Belastung in Brilon-Scharfenberg abgeschlossen
Urteil zur Versickerung von Regenwasser 
Regenwasser in den Teich 
EuGH urteilt zugunsten der deutschen Wasserwirtschaft  
Oberverwaltungsgericht in Bautzen bestätigt Abwassersatzung der Stadt Lommatzsch 
Friedrichsdorf scheitert vor Gericht – Abwassergebühren
Kanalanschlussbeitragspflicht : Oberverwaltungsgericht NRW zur Beitragserhebung bei Dritterfüllung 
Rechtsprechung: Abwasserentsorgung und Steuerpflicht 
Keine Ausschreibung bei interkommunalen Kooperationen
Thüringer Verfassungsgerichtshof kippt Teile der Beitragsreform 
Abwassersatzung durch Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz nichtig 
VG Köln unterstreicht Bedeutung des Anschlusszwangs an Kanalisation 
Ingenieure haften für Vergabefehler 
Unzulängliche Kanalisation zwingt Stadt zu Zahlung von Abwasserabgabe 
Hecklingen :Bürger erkämpfen vor Gericht Senkung der Abwassergebühr 
Landkreis darf Untersuchung auf AOX bei Galvanikbetrieb anordnen
Anschluss von Wochenendhäusern an die Abwasserkanalisation ist rechtens 
Kommune ist nicht verpflichtet eine Druckentwässerungsleitung mit einem Be- und Entlüftungssystem zu versehen 
Entscheidung des BGH zum Vergaberecht 
Wagniszuschlag rechtens? 
Einleitungserlaubnis 
Anschluss- und Benutzungszwang 
Anschlusszwang trotz vorhandener Kleinkläranlage 
Kanalerneuerung im Inliner-Verfahren für die Anlieger beitragspflichtig 
Hepatitis-B-Infektion keine Berufskrankheit 
Entwässerung 
Deichverband aufgelöst 
Freistaat muss Zweckverband die Kosten des sog. Beitragsmoratoriums im Jahr 2004 erstatten
Investitionen für Niederschlagswasserkanal sind verrechnungsfähig 
Gebührenpflicht von Niederschlagswasser 
Anschluss- und Benutzungszwang
Schadensersatzansprüche sind der rechtens 
Befreiung von Einleitungsgrenzwerten in einer kommunalen Abwassersatzung
Dichtheitsprüfungen auch weiterhin zulässig
Die Gemeinden entscheiden über Regenwasserbeseitigung 
Urteil zu Schaden an Hausanschlussleitung 
Pflicht zum getrennten Gebührenmaßstab
Gerechte Lösung gesucht 
Einführung eines getrennten Gebührenmaßstabes zur Erhebung der Kanalbenutzungsgebühr 
Klage gegen zentrale Schmutzwassererschließung 
Flut im Keller
BGH entscheidet: Gemeinde haftet
Gerichtsentscheid über Anforderungen an qualifizierte Stichprobe
Streit um Müll 
Urteil zur „4-von-5-Regelung“
Urteil: Die Abwassersatzung und der Kontrollschacht 
Entscheidung zu PFT- Verschmutzung
Land unter- und dann kein Geld 
Abwasserabgabe – Verrechnung bei Regenüberlaufbecken
Urteil zur Haftung von Überschwemmungsschäden
Die Haftung eines Entwässerungsverbandes bei Ausfall der Entwässerungseinrichtungen 

Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang – Versickerung über Rigole

Leitsatz
1. Entsprechen errichtete Rigolen sowohl im Hinblick auf die generelle Zulässigkeit der Nutzung dieser Versickerungsmöglichkeit als auch im Hinblick auf die tatsächliche Bauausführung nicht den Vorgaben der DWA, kann nicht von einer Versickerung ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ausgegangen werden.(Rn.35)

2. Zustimmend:
BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 – 9 A 16/16 –
Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 17. Februar 2017 – 15 A 687/15 –
VG Magdeburg, Urteil vom 7. September 2022 – 9 A 260/21 MD –

Verfahrensgang
Gericht: Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat
Entscheidungsdatum: 07.03.2023
Aktenzeichen: 1 LB 194/21 OVG
ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2023:0307.1LB194.21.00

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Referenten-Entwurf der neuen TrinkwV – Was ist neu?

Gegen Ende Juli wurde vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) der lang erwartete Referentenentwurf zur „Zweiten Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung“ (TrinkwV) veröffentlicht. Er wurde den Ländern sowie den Gremien und Verbänden zur Kenntnisnahme und Kommentierung gesendet.

Mit diesem Entwurf muss insbesondere die EU-Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/2184) vom 16. Dezember 2020 in nationales Recht überführt werden. Innerhalb der vom BMG gesetzten Frist beteiligt sich IWW Zentrum Wasser im Rahmen der DVGW-Zugehörigkeit an der Kommentierung und Optimierung des Entwurfs beteiligen.

Wenn es eine konsolidierte Fassung des Referentenentwurfs gibt, werden wir eine Reihe von allgemeinen Veranstaltungen für unsere Kunden durchführen, die wir rechtzeitig ankündigen. Natürlich werden wir zu den „Big Points“ auch eigene, spezialisierte  Veranstaltungen und Schulungen anbieten.

Die größten Neuerungen und Veränderungen aus unserer Sicht sind die folgenden:
Aus juristischen Gründen und wegen der vielen neuen Aspekte der EU-Trinkwasserrichtlinie erfolgt eine grundlegende und umfassende Neustrukturierung der Verordnung, so dass nun  73 Paragrafen und diverse Anlagen in dem Entwurf zu finden sind, statt bisher „nur“ 25. Das ist quasi eine Verdreifachung der Regelungen. Hinzu kommen noch (mindestens) zwei ergänzende Verordnungen für das Risikomanagement des Einzugsgebietes von Entnahmestellen und für die Labore, deren Inhalt noch unbekannt ist.
Mit der neuen TrinkwV wird die verpflichtende Durchführung einer Bewertung und eines Risikomanagements von Wasserversorgungsanlagen im Rahmen eines durchgängigen „risikobasierten Ansatzes“ mit einer Übergangsfrist gefordert. Ziel ist es die Probennahmeplanung in Hinblick auf Risiken für die Trinkwasserbeschaffenheit zu flexibilisieren. Damit wird der bisherige optionale Riskomanagementansatz gem. §14 (2a) TrinkwV verbindlich und teilweise erweitert.
Zudem wird es eine bundesweite Risikoabschätzung der Trinkwasserinstallationen geben müssen.
Schließlich gibt es auch neue und/oder strengere Parametervorgaben, u.a. für die PFAS, Halogenessigsäuren, Bisphenol A, Chlorit, Chlorat, Arsen, Blei und Chrom.
Auf die Wasserversorger kommen auch zusätzliche Informationspflichten gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern zu, z.B. zu Preisen, Wasserverlustraten oder zum Wassersparen.
Zum Thema PFAS haben wir unsere Kundeninformation an die jetzigen Vorgaben angepasst. Die aktuelle Fassung können sie hier downloaden. Ergänzend wird in der September-Ausgabe der EWP ein Beitrag zur Betroffenheit der Wasserversorgung erscheinen.Mehr:

https://iww-online.de/referenten-entwurf-der-neuen-trinkwv-was-ist-neu/

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OVG NRW: Abwassergebühren sind zu hoch

Die Abwassergebührenkalkulation der Stadt Oer-Erkenschwick für das Jahr 2017 ist rechtswidrig, weil die konkrete Berechnung von kalkulatorischen Ab­schreibungen und Zinsen zu einem Ge­bührenaufkommen führt, das die Kosten der Anlagen überschreitet.Das hat das Oberverwaltungsgericht am 17.Mai 2022 in einem Musterverfahren entschie­den (Az.9 A 1019/20) und damit seine langjährige Rechtsprechung zur Kalkula­tion von Abwassergebühren geändert.

Ein Bürger aus Oer-Erkenschwick hatte gegen die Festsetzung von Schmutz- und Regenwassergebühren für das Jahr 2017 in Höhe von 599,85 Euro geklagt.Das Verwaltungsgericht Gelsen­kirchen wies die Klage im Jahr 2020 ab.Die Berufung des Klägers hatte nun Er­folg – das Oberverwaltungsgericht hob den Gebührenbescheid auf.

Zur Begründung hat der 9.Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die Satzung über die Erhebung von Abwas­sergebühren in der Stadt Oer-Erken­schwick aus November 2016, die dem Gebührenbescheid für 2017 zugrunde liegt, ist unwirksam.Die Gebühren wa­ren insgesamt um rund 18 % überhöht.Neben einem geringfügigen Rechenfeh­ler (doppelter Ansatz der Abschreibun­gen für Fahrzeuge und Geräte) liegen nach der nun erfolgten Änderung der bisherigen, 1994 begründeten Recht­sprechung des Oberverwaltungsgerichts zwei grundlegende Kalkulationsfehler vor.

Der gleichzeitige Ansatz einer Ab­schreibung der Entwässerungsanlagen mit ihrem Wiederbeschaffungszeitwert (Preis für die Neuanschaffung einer An­lage gleicher Art und Güte) sowie einer kalkulatorischen Verzinsung des Anlage­vermögens mit dem Nominalzinssatz (einschließlich Inflationsrate) ist unzu­lässig.An der bisherigen anderslauten­den Rechtsprechung wird nicht mehr festgehalten.Diese Kombination von Ab­schreibungen und Zinsen ist nach dem vom Gericht eingeholten Gutachten zwar betriebswirtschaftlich vertretbar, worauf das Kommunalabgabengesetz zunächst abstellt.Aus der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ergibt sich aber der Zweck der Gebührenkalkulati­on, durch die Abwassergebühren nicht mehr als die dauerhafte Betriebsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung der Abwas­serbeseitigung sicherzustellen.Die Ge­bühren dürfen nur erhoben werden, so­weit sie zur stetigen Erfüllung der Aufga­ben der Abwasserbeseitigung erforder­lich sind.Der gleichzeitige Ansatz einer Abschreibung des Anlagevermögens auf der Basis seines Wiederbeschaffungszeit­wertes sowie einer kalkulatorischen No­minalverzinsung widerspricht diesem Kalkulationszweck, weil er einen doppel­ten Inflationsausgleich beinhaltet.

Außerdem ist der von der Stadt in der Gebührenkalkulation – ebenfalls auf Ba­sis der bisherigen Rechtsprechung – an­gesetzte Zinssatz von 6,52 % sachlich nicht mehr gerechtfertigt.Der hier ge­wählte einheitliche Nominalzinssatz für Eigen- und Fremdkapital, der aus dem 50-jährigen Durchschnitt der Emissions­renditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten zu­züglich eines pauschalen Zuschlags von 0,5 Prozentpunkten für höhere Fremdka­pitalzinsen ermittelt wurde, geht über ei­ne angemessene Verzinsung des für die Abwasserbeseitigungsanlagen aufge­wandten Kapitals hinaus.Das Oberver­waltungsgericht hält es bei einer einheit­lichen Verzinsung für angemessen, den zehnjährigen Durchschnitt dieser Geld­anlagen ohne einen Zuschlag zugrunde zu legen.Daraus ergäbe sich für das Jahr 2017 bei der von der Stadt Oer-Erken­schwick ansonsten gewählten Methode einen Zinssatz von 2,42 %.

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Transport von Klärschlamm auf der Straße unterliegt dem Kreislaufwirtschaftsgesetz

Die Beförderung von Klärschlamm durch ein Saug- und Pumpfahrzeug von einer betrieblichen Abwasserbehandlungsanlage zu einer kommunalen Kläranlage unterfällt dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (BVerwG 7 C 3.21 – Urteil vom 23. Juni 2022). Die auf die Feststellung gerichtete Klage eines Pharma-Unternehmens, dass das KrWG auf den Transport von Klärschlamm auf der Straße keine Anwendung findet, blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin war vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolgreich. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs geändert und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Nach der Abfallrahmenrichtlinie sind Abwässer aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie nur ausgeschlossen, soweit sie bereits von anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften abgedeckt sind. Solche gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften existieren für den Transport von Klärschlamm auf der Straße nicht.

Download des Urteils

https://www.gfa-news.de/webcode.html?wc=20220628_001

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OVG Thüringen: Unwirksame Beitragssatzung verhindert nicht den Beginn der Zahlungsverjährungsfrist

Eine unwirksame Beitragssatzung verhindert nicht den Beginn der Zahlungsverjährungsfrist für Abwasserbeiträge. Das geht aus einem Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts hervor. Nicht die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, sondern nur der Eintritt der Fälligkeit sei für den Beginn des Laufs der Zahlungsverjährungsfrist erforderlich.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin …mehr:

Den vollständigen Artikel lesen Sie in einer der kommenden Ausgaben von EUWID Wasser und Abwasser, die in der Regel dienstags als E-Paper und Printmedium erscheinen. Die Fachzeitung informiert Leser mit knappem Zeitbudget kompakt über die relevanten Entwicklungen in der Wasser- und Abwasserbranche.

https://www.euwid-wasser.de/news/recht/einzelansicht/Artikel/gericht-unwirksame-beitragssatzung-verhindert-nicht-den-beginn-der-zahlungsverjaehrungsfrist.html

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VGH: Anspruch auf Straßenentwässerung ist öffentlich-rechtliche Streitigkeit

Erhebt ein Kläger Ansprüche auf eine ordnungsgemäße Straßenentwässerung, handelt sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die vor den Verwaltungsgerichten auszutragen ist. Das geht aus einem unanfechtbaren Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) hervor. Denn die ordnungsgemäße Straßenentwässerung sei bereits selbst öffentlich-rechtlicher Natur. Die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat der VGH nicht zugelassen.

In dem Fall verlangen Grundstückseigentümer…mehr:

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https://www.euwid-wasser.de/news/recht/einzelansicht/Artikel/vgh-anspruch-auf-strassenentwaesserung-ist-oeffentlich-rechtliche-streitigkeit.html

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Klage gegen Wasserentnahme durch Tesla hat teilweise Erfolg

Kritiker des neuen Tesla-Werks in Grünheide bei Berlin haben im Verfahren um eine höhere Wasserentnahme im Wasserwerk Eggersdorf einen Teilerfolg erzielt. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat die Bewilligung für eine zusätzliche Wasserentnahme in dem Werk für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Das Urteil im Verfahren der Umweltverbände Grüne Liga und NABU Brandenburg gegen das Landesamt für Umwelt Brandenburg (LfU) erging am Freitagabend.

Es liege ein formeller Rechtsverstoß vor, der zwar nicht zur Aufhebung, aber zur Feststellung der Rechtswidrigkeit …mehr:

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EU-Kommission: Bis zum Erreichen der WRRL-Ziele ist es noch ein weiter Weg

Die WRRL-Umsetzung verläuft nach Ansicht der EU-Kommission zu schleppend.
Bis zum Erreichen der Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ist es noch ein weiter Weg. Zwar gibt es bei der Wasserbewirtschaftung in der EU Fortschritte, aber diese sind zu langsam und werden von unzureichenden finanziellen Mitteln flankiert. Zu diesem Schluss kommt die Europäische Kommission in einem aktuellen Bericht über die Umsetzung des EU-Wasserrechts. Darin werden die Fortschritte der EU-Mitgliedstaaten hinsichtlich des Ziels, die Gewässer bis 2027 in einen guten Zustand zu versetzen, gemessen. Grundlage hierfür sind die Maßnahmenprogramme des zweiten Bewirtschaftungszyklus von 2016 bis 2021.

Die EU-Mitgliedstaaten setzten ihre Maßnahmenprogramme insbesondere zur Bekämpfung der Verschmutzung, zur Wasserentnahme und zur Wassereffizienz um, erklärte die Kommission. Mangels ausreichender Finanzierung geschehe dies jedoch nicht mit der erforderlichen Geschwindigkeit. Die Verringerung des Hochwasserrisikos in ganz Europa erfordere zudem eine konsequente Umsetzung der Hochwasserrichtlinie und eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit.

„Dürre und Wasserstress verursachen heute jedes Jahr Schäden in Höhe von neun Mrd. Euro, nicht eingerechnet die Schäden …mehr:

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https://www.euwid-wasser.de/news/politik/einzelansicht/Artikel/eu-kommission-bis-zum-erreichen-der-wrrl-ziele-ist-es-noch-ein-weiter-weg.html

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Urteil: Wasserverband bei Darlehensvertrag von Kündigungsrecht ausgeschlossen

Bei einem kommunalen Wasserweckverband können die Rechte zur Kündigung eines Darlehensvertrages ausgeschlossen oder gekündigt werden. Diese Feststellung hat das Oberlandgerichts Frankfurt am Main in einem Urteil getroffen. Denn bei dem Zweckverband handle es sich um einen Gemeindeverband, bei dem nach dem nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder erschwert werden kann.

Der Kläger, ein thüringischer Wasser- und Abwasserzweckverband, wandte sich mit der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage durch ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, schreibt das Gericht zum Sachverhalt. Mit der Klage wollte der Verband die Wirksamkeit einer von ihm erklärten Kündigung eines im Jahre 2006 abgeschlossenen Darlehensvertrages bestätigt haben.

Dem OLG zufolge hat das Landgericht die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Kläger unterfalle dem Anwendungsbereich des § 489 Abs. 4 S. 2 BGB, da es sich bei ihm um einen Gemeindeverband im Sinne dieser Vorschrift handle, heißt es in dem Urteil. Dass ein Zweckverband des wirtschaftlichen Schutzes der § 489 Abs. 1 und 2 BGB nicht bedarf, ergebe sich bereits daraus, dass er über die Verbandsumlage mittelbar Zugriff auf die Finanzmittel seiner Mitglieder hat, bei denen es sich im Regelfall mehrheitlich – und vorliegend sogar ausschließlich – um Gemeinden oder Gemeindeverbände handle.

Den vollständigen Artikel lesen Sie in einer der kommenden Ausgaben von EUWID Wasser und Abwasser, die in der Regel dienstags als E-Paper und Printmedium erscheinen.

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VGH: Bei wasserrechtlichen Gestattungen sind Belange von Dritten zu berücksichtigen

Aus dem wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) folgt, dass bei allen wasserrechtlichen Gestattungen die Belange Dritter einzubeziehen sind. Das ist dann der Fall, wenn deren rechtlich geschützte Interessen von der beantragten Gewässerbenutzung in individualisierter und qualifizierter Weise betroffen werden, heißt es in einem unanfechtbaren Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs.

Die Antragstellerin, eine Grundstückseigentümerin, wandte sich in dem behandelten Fall im Eilverfahren gegen die sofortige Vollziehung einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die der beigeladenen Eigentümerin angrenzender Grundstücke im Zusammenhang mit dem geplanten Bau eines mehrstöckigen Hotelgebäudes erteilt worden war. Die Grundstücke liegen im dicht bebauten Zentrum im Stadtgebiet der Antragsgegnerin, so der VGH zum Sachverhalt. ..

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OVG Mecklenburg-Vorpommern erklärt Landesdüngeverordnung für unwirksam

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat die Düngeverordnung des Landes für unwirksam erklärt. Das geht aus einem Urteil hervor, dessen Begründung das OVG am Freitag vorgelegt hat, nachdem der Urteilstenor bereits zuvor bekannt gegeben worden war (EUWID 46.2021). Die Zuordnungen einzelner Feldblöcke zu den belasteten Gebieten sind dem Urteil zufolge auf einer rechtlich nicht ausreichenden Grundlage vorgenommen worden.

Mecklenburg-Vorpommerns Umwelt- und Landwirtschaftsminister Till Backhaus (SPD), der auch in der neuen Landesregierung im Amt bleiben

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Verrohrung eines Bachabschnitts ist genehmigungspflichtiger Gewässerausbau

Die Verrohrung eines Bach-Abschnitts stellt einen genehmigungspflichtigen Gewässerausbau dar, der für wasserwirtschaftliche Funktionen eines Baches von Bedeutung ist. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg hervor, mit dem das Gericht eine wasserrechtliche Beseitigungsanordnung bestätigt hat.

Die klagenden Eigentümer wandten sich gegen die Verpflichtung, eine auf ihrem Grundstück durchgeführte Verrohrung eines Baches zu beseitigen, so das Gericht zum Sachverhalt. Nach dem Urteil ist Beseitigungsanordnung rechtmäßig. Entgegen der Auffassung…

Quelle: EUWID Wasser und Abwasser

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VG Schleswig-Holstein: Frischwassermaßstab grundsätzlich nicht zu beanstanden

Der Frischwassermaßstab ist zur Berechnung der Entwässerungsgebühren brauchbar und grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das sei jedenfalls vor dem Hintergrund der Fall, dass der Satzungsgeber vorsieht, Wassermengen abzusetzen, die nicht in die Kanalisation gelangen, heißt es in einem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts.

In der Sache ging es um die Abwassergebühr für eine  Beherbergungsstätte. Nach ihrer Beitrags- und Gebührensatzung Schmutzwasserbeseitigung (BGS) erheben die Stadtwerke für die Vorhaltung und Inanspruchnahme ihrer zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung vom Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks Schmutzwassergebühren als Grundgebühren und Zusatzgebühren. Dabei richteten sich die Grundgebühr nach einem Maßstab, der die Vorhaltung berücksichtigt, und die Zusatzgebühren für die Einleitung von Schmutzwasser nach einem Maßstab, der die tatsächliche Inanspruchnahme berücksichtigt.

Der Frischwasserbezug ist dem Gericht zufolge grundsätzlich ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Berechnung der Entwässerungsgebühren und lasse einen Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit nicht erkennen.

Quelle: EUWID Wasser und Abwasser

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Informationspflicht des Reiseveranstalters: Reiseveranstalter kann sich grundsätzlich auf Prüfung der Wasserqualität durch Behörden verlassen

Informationspflicht nur bei Kenntnis von Abwasserproblemen
Zwar trifft einen Reiseveranstalter die Pflicht, über eine Abwasserproblematik zu informieren. Diese besteht jedoch nur bei Kenntnis der Problematik. Grundsätzlich kann sich ein Reiseveranstalter bei einem bekannten Badeort auf die Prüfung der Wasserqualität durch die Behörden verlassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines zweiwöchigen Strandurlaubs in einem bekannten Badeort in der Türkei im August 2014 litt eine Familie unter starkem Durchfall sowie starken Bauchkrämpfen mit Erbrechen. Grund dafür war, dass es wegen eines Vorfalls in der örtlichen Kläranlage das Abwasser nicht wie sonst kilometerweit ins Meer gepumpt wurde, sondern in den Fluss gelaufen ist, wodurch der nahe gelegen Strandbereich verseucht wurde. Der Familienvater warf der Reiseveranstalterin eine Verletzung von Informationspflichten vor und beanspruchte aufgrund der erlittenen gesundheitlichen Beschwerden eine Reisepreisminderung von 100 % für 12 Tage. Die Reiseveranstalterin wies dies zurück. Sie führte an, erst mit der Abreise der Familie von der Abwasserproblematik Kenntnis erlangt zu haben. Dies ließ wiederum der Familienvater nicht gelten. Denn immerhin habe bereits seit Beginn des Urlaubs eine Geruchsbelästigung vorgelegen. Zudem sei das Wasser verfärbt gewesen und eine Vielzahl von weiteren Hotelgästen sei an Durchfall erkrankt. Der Familienvater erhob schließlich Klage.

Kein Anspruch auf Reisepreisminderung aufgrund Durchfallerkrankung
Das Landgericht Köln entschied gegen den Familienvater. Ihm habe kein Anspruch auf Reisepreisminderung zugestanden. Denn die Reise sei nicht mit einem Mangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB behaftet gewesen. Der Familienvater habe nicht nachweisen können, dass die Reiseveranstalterin ihre Informationspflichten oder sonstige Pflichten verletzt habe.

Keine Pflichtverletzung aufgrund verschmutzten Meerwassers
Der Reiseveranstalterin sei nach Ansicht des Landgerichts zunächst keine Pflichtverletzung aufgrund des verschmutzten Meerwassers anzulasten gewesen. Denn diese habe grundsätzlich keinen Einfluss auf den Zustand des Meeres und habe auch keine bestimmte Beschaffenheit des Meeres übernommen. Ebenso wie die Ansteckung durch Kontakt mit Mitreisenden liege auch eine Ansteckung durch im Meer schwimmende Fäkalien grundsätzlich im allgemeinen Lebensrisiko des Urlaubers.

Keine Verletzung von Informationspflichten
Weiterhin habe die Reiseveranstalterin auch nicht ihre Informationspflichten verletzt, so das Landgericht. Denn sie habe erst mit Abreise der Familie von der Abwasserproblematik Kenntnis erlangt. Ein Reiseveranstalter dürfe sich an einem bekannten Badeort, der von vielen Reiseveranstaltern genutzt werde, grundsätzlich darauf verlassen, dass die zuständigen Behörden die Wasserqualität ausreichend beobachten und überprüfen.

Keine Warnpflicht aufgrund Geruchsbelästigung, Meerwasserverfärbung sowie mehrerer Krankheitsfälle
Die Reiseveranstalterin habe nicht aufgrund der Geruchsbelästigung oder Meerwasserverfärbung auf eine Verschmutzung schließen müssen. Denn bei dem Fluss habe es schon wegen der großen Hitze und der Trockenheit zu einer Geruchsbildung kommen können. Die Verfärbung des Meerwassers habe ebenfalls andere Ursachen, wie zum Beispiel Algenbildung, haben können. Darüber hinaus sei eine Welle von Magen-Darm-Erkrankungen wegen der hohen Temperaturen nichts, was unmittelbar auf ein Abwasserproblem bzw. eine Verseuchung des Meerwassers schließen lasse. Zwar könne ein Anscheinsbeweis dafür sprechen, dass die Ursache einer Erkrankung im Hotel und damit im Gewährleistungsbereich des Reiseveranstalters liege, wenn mindestens 10 % der Hotelgäste gleichzeitig an gleichartigen Symptomen erkranke (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 23.12.2005 – 22 S 399/04 -). Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

https://www.kostenlose-urteile.de/LG-Koeln_22-O-20415_Informationspflicht-des-Reiseveranstalters-Reiseveranstalter-kann-sich-grundsaetzlich-auf-Pruefung-der-Wasserqualitaet-durch-Behoerden-verlassen.news22583.htm?sk=e0c817fa3ace0d9b8c5aced7ed8bcfe6

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OVG-Urteil: Gemeinde haftet für nicht ordnungsgemäßen Zustand eines Schachtdeckels

Die Gemeinde haftet für den nicht ordnungsgemäßen Zustand eines Schachtdeckels, wenn sich bei dessen Betreten eine Fußgängerin verletzt. Das Betreten des in den Gehweg eingelassenen, nicht erkennbar schadhaften Schachtdeckels kann einer geschädigten Fußgängerin grundsätzlich nicht als Mitverschulden angelastet werden. Diese Feststellungen hat das Saarländische Oberlandesgericht in einem Urteil getroffen, gegen das eine Revision nicht zugelassen worden ist.

Die Klägerin beanspruchte nach einem auf dem Gehweg an einem Revisionsschacht erlittenen Unfall, dass die Schadensersatzersatzpflicht

https://www.euwid-wasser.de/news/recht/einzelansicht/Artikel/ovg-urteil-gemeinde-haftet-fuer-nicht-ordnungsgemaessen-zustand-eines-schachtdeckels.html

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Urteil des BVerwG: Direkt betroffene Bürger können sich auf Verschlechterungsverbot der WRRL berufen

Auf einen Verstoß gegen das grundwasserbezogene Verschlechterungsverbot können sich diejenigen Mitglieder der Öffentlichkeit berufen, die in räumlicher Nähe zur geplanten Trasse über einen eigenen genehmigten Trinkwasserbrunnen verfügen. Wer lediglich das öffentliche Wasserversorgungsnetz nutzt, kann sich dagegen nicht gegen Verstöße gegen die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) berufen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem Urteil festgestellt.

In dem Verfahren, in dem es um eine mögliche Qualitätsverschlechterung des Grundwassers durch das Straßenbauprojekt Ortsumgehung Ummeln geht, hatte sich das Bundesverwaltungsgericht mit einem Vorabentscheidungsersuchen…

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https://www.euwid-wasser.de/news/recht/einzelansicht/Artikel/direkt-betroffene-urteil-des-bverwg-buerger-koennen-sich-auf-verschlechterungsverbot-der-wrrl-beruf.html

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OVG: Trübwasser aus Klärschlammentwässerung ist mit Abwasserabgabe zu verrechnen

Bei Trübwasser aus der der Klärschlammentwässerung handelt es sich um einen Abwasserstrom, der mit der Abwasserabgabe verrechnet werden kann. Das geht aus einem unanfechtbaren Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hervor.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte die beklagte Behörde nach Auffassung des OVG vor diesem Hintergrund zu Recht verpflichtet, die gegenüber dem klagenden Betreiber einer Kläranlage erhobene Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2010 auf null Euro zurückzusetzen.

Entwässern von Klärschlamm Teil der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung
Den Einwand, der Kläger als Betreiber der Verbandskläranlage teile den dieser Kläranlage zugeleiteten Abwasserstrom „beliebig“ in Teilströme „künstlich“ auf, lässt das OVG nicht gelten. Vielmehr stelle das vom Kläger in seiner Klärschlammbehandlungsanlage in Kammerfilterpressen durchgeführte Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung – und somit auch der dabei entstehende Trübwasserstrom – einen in § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG ausdrücklich genannten Teil

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Urteil zu BASF: Maßgeblich ist, ob Behandlung eines Abwasserteilstroms technisch sinnvoll ist

Für die Beurteilung der Frage, ob ein „zu behandelnden Abwasserstrom“ im Sinne des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) vorliegt, ist nicht maßgeblich, ob die Behandlung des Teilstroms rechtlich geboten ist. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Behandlung des Teilstroms nach technischem Standard objektiv sinnvoll ist, heißt es in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße, in dem es um die von dem Chemiekonzern BASF verlangte Abwasserabgabe geht.

Mit dem Tatbestandsmerkmal „zu behandelnder Abwasserstrom“ will der Gesetzgeber eine hinreichende Definition und Eingrenzung des durch die Minderungsmaßnahme zu behandelnden Teilstroms gewährleisten, heißt es in dem Urteil. Einen weitergehenden, über die anderen Tatbestandsmerkmale des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG hinausgehenden materiellen Gehalt habe dieses Tatbestandsmerkmal dagegen nicht.

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Entwässerungssatzung der Marktgemeinde Haunetal

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts hat mit Urteilen vom 27.10.2020 in insgesamt 29 Verfahren Bescheide über Beiträge für Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen am Kanalnetz und den Kläranlagen der Marktgemeinde Haunetal aufgehoben.
Die Bescheide sind auf der Grundlage der Entwässerungssatzung der Marktgemeinde Haunetal vom 05.10.2010, geändert durch Satzung vom 10.12.2013 ergangen. Die Kammer hat dabei die in der geänderten Satzung enthaltenen Gebührenbestimmungen
beanstandet:
Die darin enthaltene sog. qualifizierte Tiefenbegrenzungsregelung verstoße gegen höherrangiges Recht, nämlich gegen das Vorteilsprinzip aus § 11 Abs. 1 Satz 4 KAG sowie gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitenden Grundsatz der Abgabengerechtigkeit.
Die für diese Regelung erforderliche Ermittlung der örtlichen Verhältnisse sei methodisch fehlerhaft erfolgt.
Die Funktion einer Tiefenbegrenzungsregelung ist es, bei besonders tiefen Grundstücken eine Inanspruchnahme des Eigentümers nur in dem Umfang vorzunehmen, in dem er tatsächlich durch die Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgung begünstigt ist. Dazu sind die Flächen, die von der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bevorteilt sind und dadurch aufgewertet werden, von den Grundstücksteilen abzugrenzen, die auf Dauer keinen Bedarf an der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung haben. Diese Abgrenzung ist grundsätzlich für jedes Grundstück einzeln vorzunehmen. Es ist den Gemeinden aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsvereinfachung gestattet, diese Abgrenzung mit einer Tiefenbegrenzungsregelung zu generalisieren. Die Tiefenbegrenzung muss die typischen örtlichen Verhältnisse widerspiegeln. Sie muss sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientieren.
Diesen Vorgaben entspricht die gemeindliche Satzung jedoch nicht: Die Gemeinde Haunetal hat nach den Ausführungen in den Urteilsgründen die Tiefenbegrenzungsregelung qualifiziert auf Grundstücke in den Randlagen der Gemeinden beschränkt. Sie hat aber zur Ermittlung der Grenze nicht allein die in diesen Randlagen gelegenen Grundstücke berücksichtigt, sondern alle Grundstücke im Gemeindegebiet.
Außerdem hat die Gemeinde die bauliche Nutzung der Grundstücke nicht berücksichtigt, sondern allein die Grundstückstiefe. Die bauliche Nutzbarkeit eines Grundstücks ist jedoch zwingend zu berücksichtigen.
Die Ungültigkeit dieser Regelung führt nach den Gründen der Entscheidung zur Unwirksamkeit des beitragsrechtlichen Teils der Satzung, also des Teils der Satzung, der Grundlage für die angefochtenen Beitragsbescheide ist. Demgemäß waren die angegriffenen
Bescheide aufzuheben.
Die Beklagte kann die Zulassung der Berufung beantragen.

Aktenzeichen: 6 K 1247/16.KS u.a.
Verantwortlich:
Vizepräsident des VG Metzner
Pressesprecher des VG Kassel
Tel.: 0561/50669-1133
E-Mail: Pressestelle@vg-kassel.justiz.hessen.de
Quelle: https://www.hessen.de

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BVerwG: Beseitigung von abgelagertem Klärschlamm unterfällt dem Abfallrecht

Abfallrechtliche Beseitigungs­verfügung nicht zu beanstanden
Das BVerwG hat entschieden, dass nicht deponiefähiger Klärschlamm den allgemeinen Vorschriften des Abfallrechts unterliegt.

Die Klägerin ist der Wasserverband für das oberirdische Einzugsgebiet der Emscher. Von 1965 bis 1999 betrieb sie auf dem Gebiet der beklagten Stadt Duisburg eine Kläranlage; bis 1984 leitete sie das schlammhaltige Abwasser zum Zwecke der Entwässerung auf sogenannte Schlammplätze. Im März 2011 ordnete die Beklagte an, den in den Schlammplätzen unter einer Bodenschicht als pastöse Masse gelagerten Klärschlamm auszuheben und einer ordnungsgemäßen Entsorgung in einer Abfallentsorgungsanlage zuzuführen.

Klägerin muss Ablagerungen des Klärschlamms gemeinwohlverträglich beseitigen
Die Klage vor dem Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung zurück. Die Ordnungsverfügung habe ihre Rechtsgrundlage im Abfallrecht. Der Klärschlamm sei nicht mehr Gegenstand der Abwasserbeseitigung. Die Ablagerung des Klärschlamms verstoße gegen die Pflicht der Klägerin, Abfälle ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten…mehr:

https://www.kostenlose-urteile.de/BVerwG_7-C-1918_BVerwG-Beseitigung-von-abgelagertem-Klaerschlamm-unterfaellt-dem-Abfallrecht.news28959.htm?sk=9f49f8242cd853fffe3fae62e0df74f3

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VG Kassel hebt Entwässerungs­satzung der Marktgemeinde Haunetal teilweise auf

Orientierung der Grenzermittlung für Tiefenbegrenzungs­regelung an ortsüblicher baulicher Nutzbarkeit zwingend
Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Urteilen vom 27.10.2020 in insgesamt 29 Verfahren Bescheide über Beiträge für Erneuerungs- und Erweiterungs­maßnahmen am Kanalnetz und den Kläranlagen der Marktgemeinde Haunetal aufgehoben. Die Bescheide sind auf der Grundlage der Entwässerungs­satzung der Marktgemeinde Haunetal vom 05.10.2010, geändert durch Satzung vom 10.12.2013 ergangen.

Das VG hat dabei die in der geänderten Satzung enthaltenen Gebührenbestimmungen beanstandet: Die darin enthaltene sog. qualifizierte Tiefenbegrenzungsregelung verstoße gegen höherrangiges Recht, nämlich gegen das Vorteilsprinzip aus § 11 Abs. 1 Satz 4 KAG sowie gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitenden Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Die für diese Regelung erforderliche Ermittlung der örtlichen Verhältnisse sei methodisch fehlerhaft erfolgt.

Trennung von Grundstücksteilen mit und ohne öffentlicher Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
Die Funktion einer Tiefenbegrenzungsregelung ist es, bei besonders tiefen Grundstücken eine Inanspruchnahme des Eigentümers nur in dem Umfang vorzunehmen, in dem er tatsächlich durch die Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgung begünstigt ist. Dazu sind die Flächen, die von der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bevorteilt sind und dadurch aufgewertet werden, von den Grundstücksteilen abzugrenzen, die auf Dauer keinen Bedarf an der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung haben. Mehr:

https://www.simquadrat.de/?gclid=EAIaIQobChMIsZy3tfOE7QIVBoftCh1ojgUmEAEYASAAEgLdkPD_BwE

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Kostenanteil der Straßenentwässerung darf bei Gebührenkalkulation geschätzt werden

VGH-Urteil zu Gebühren
Der Kostenanteil der Straßenentwässerung darf bei der Gebührenkalkulation geschätzt werden. Denn seine exakte Berechnung ist jedenfalls mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht möglich, heißt es in einem unanfechtbaren Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Mit dem Urteil hat der VGH auf die Berufung der Gemeinde hin ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg geändert.

Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), wandte sich dagegen, dass sie zu Abwassergebühren für das Jahr 2014 herangezogen werden sollte. Mit einem Gebührenbescheid setzte die beklagte Gemeinde

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Gerichtsbeschluss: Private Entgelte dürfen nicht ungeprüft in Gebührenkalkulation übernommen werden

Einzelpositionen der Kalkulation der Abwassergebühren sind nicht der näheren Überprüfung entzogen, weil die Stadt die Schmutzwasserbeseitigung nicht selbst durchführt, sondern dafür einem Wasserverband Entgelte zahlt. Der Ansatz privater Entgelte auf der Kostenseite darf nicht ungeprüft in die Gebührenkalkulation übernommen…mehr:

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VGH: Maßnahmen der Gewässeraufsicht liegen im Ermessen der Behörde

Die Maßnahmen der Gewässeraufsicht gegen Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts liegen im Ermessen der Behörde. Damit besteht grundsätzlich kein Anspruch Dritter auf gewässeraufsichtliches Einschreiten, sondern nur ein solcher auf einer ermessensfehlerfreien Entscheidung, heißt es in einem Beschluss …
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Oberverwaltungsgericht bestätigt die Zuständigkeit der Gewässerunterhaltungsverbände für die Reparatur von Verrohrungen der Gewässer in den Ortslagen

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. September 2019 – 2 L 19/18 – geklärt, dass die Gewässerunterhaltungsverbände in Sachsen-Anhalt auch für die Reparatur der Verrohrungen der Gewässer in den Ortslagen zuständig sind.

Der Kläger in dem zugrunde liegenden Verfahren war ein Unterhaltungsverband, der für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung in seinem Verbandsgebiet zuständig ist. Dem beklagten Zweckverband obliegt die Aufgabe der Abwasserbeseitigung in seinem Verbandsgebiet. Hierzu gehört es auch, bei Bedarf die Abwasseranlagen zu erneuern.

Im Verbandsgebiet des Klägers und des Beklagten liegt der Ort Breitungen. Durch Breitungen fließt der Breitunger Bach, der in der Ortslage zum Teil verrohrt ist. Die Schmutzwasserbeseitigung in Breitungen erfolgt u. a. durch Kleinkläranlagen mit Überlauf. Das vorgereinigte Schmutzwasser aus den Überläufen der Kleinkläranlagen wird von etwa 60 Grundstücken unmittelbar in den Breitunger Bach geleitet. Von den übrigen Grundstücken wird das vorgereinigte Schmutzwasser aus den Überläufen zunächst in die vom Beklagten betriebenen sog. Bürgermeisterkanäle und von diesen in den Breitunger Bach eingeleitet. Die Verrohrung des Breitunger Bachs in der Ortslage Breitungen ist sanierungsbedürftig. Die Sanierungskosten werden vom Kläger auf ca. 224.000,00 € geschätzt. Zwischen dem Kläger und dem Beklagte war streitig, wer für die Sanierung der Verrohrung des Breitunger Bachs zuständig ist.

Das Oberverwaltungsgericht hat in zweiter Instanz die Klage des Gewässerunterhaltungsverbandes abgewiesen, die auf die Feststellung gerichtet war, dass der verrohrte Teil des Breitunger Bachs in der Ortslage von Breitungen Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage des Beklagten ist. Es hat zunächst festgestellt, dass der Breitunger Bach, auch soweit er verrohrt ist, ein Gewässer sei. Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass der Breitunger Bach als Gewässer nicht Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage des Beklagten sei. Ein Gewässer könne nicht (im Sinne der sog. Zwei-Naturen-Theorie) zugleich Teil einer öffentlichen Einrichtung (eines kommunalen Zweckverbandes) zur Abwasserbeseitigung sein und damit sowohl dem Wasserrecht als auch dem kommunalen Satzungsrecht unterliegen. Im Ergebnis ist der Gewässerunterhaltungsverband auch für die Sanierung der Verrohrung des Bachlaufs in der Ortslage von Breitungen zuständig.

OVG LSA, Urteil vom 26. September 2019 – 2 L 19/18 –
VG Halle, Urteil vom11.12.2017 – 3 A 7/17 HAL –

Impressum:
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Pressestelle
Breiter Weg 203 – 206
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Tel: 0391 606-7089
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Regenwassermanagement in Hamburg: Schulhof als Schwamm

Durch den Umbau eines Schulhofs soll die Hamburger Kanalisation im Fall von Starkregen entlastet werden. Wie Hamburg Wasser mitteilte, hat die Schule „Rellinger Straße“ im Zuge eines Umbaus einen Schulhof bekommen, der einen Beitrag zum lokalen Überflutungsschutz leistet. Erreicht werde dies durch Mulden, in denen der Regen natürlich versickern kann. Dadurch sei die Fläche, von der aus Regenwasser der Kanalisation zufließt, nach dem Umbau deutlich kleiner als vorher. Das Projekt ist den Angaben zufolge Ergebnis einer Kooperation von Schulbau Hamburg und Hamburg Wasser.

Insgesamt verringert sich so die in die Siele gelangende Wassermenge im Regenfall um rund 50 Liter pro Sekunde – was 30 Prozent weniger Abfluss entspricht, hieß es. Dadurch sinke lokal das Risiko, dass es nach Starkregen zu Überflutungen kommt, weil die Siele das Wasser nicht schnell genug aufnehmen können. Um die „Schwammwirkung“ des Schulkomplexes zu verstärken, seien auch Gründächer angelegt worden.
„Mit diesem Projekt zeigen wir, dass Nachverdichtung und wegweisendes Regenwassermanagement keinen Widerspruch bilden müssen“, so Christian Günner von Hamburg Wasser.

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Urteil: Gemeinde kann Miteigentümer als Gesamtschuldner für verbesserte Entwässerung in Anspruch nehmen

Die Gemeinde kann einen der Miteigentümer eines Grundstücks, das für den Anschluss an die Entwässerungseinrichtung veranlagt ist, als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen. Sie muss nicht begründen, weshalb sie sich nicht an den anderen Miteigentümer gewendet hat, heißt es in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach.
Auch ist es dem Urteil zufolge zulässig, dass die Gemeinde in der Globalkalkulation den Verbesserungsaufwand zu 75 Prozent über Beiträge und zu 25 Prozent über Entwässerungsgebühren deckt. Eine solche Mischfinanzierung sei dem leitungsgebundenen Abgabenrecht nicht fremd.
Der Kläger und seine Ehefrau sind je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks, das an die von der beklagten Gemeinde betriebene öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist, heißt es in dem Urteil zum Sachverhalt…

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Bei Beitragsschuld kommt es auf Beginn des Bauvorhabens für Entwässerungsanlage an

Bei der Beitragsschuld für die Errichtung einer öffentlichen leitungsgebundenen Entwässerungsanlage kommt es auf den Beginn des Gesamtbauvorhabens an. Ausschlaggebend ist nicht der Zeitpunkt des Baubeginns auf einem bestimmten Grundstück, heißt es in einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus.
Mit dem Beschluss hat das Gericht im Eilverfahren den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage einer Grundstückseigentümerin aus dem September 2017 gegen den Vorausleistungsbescheid des Wasser- und Abwasserverband Westniederlausitz (WAV) aus dem April 2017 anzuordnen, abgelehnt.
Keine Zweifel an Rechtmäßigkeit des Bescheides
An der Rechtmäßigkeit daran, das die Antragstellerin zu dem Beitrag herangezogen wird, bestehen keine ernstlichen Zweifel, stellt das Gericht fest. Seine rechtliche Grundlage finde der Bescheid in der Abwasserbeitragssatzung (ABS) des Verbandes vom 12. Februar 2015 (ABS 2015), heißt es in dem Beschluss. Der angegriffene Bescheid weise keine offenkundigen formellen oder materiellen Fehler auf, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten. Der Antragsgegner stütze sich für die Erhebung einer Vorausleistung vielmehr zutreffend auf § 8 Abs. 8 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in Verbindung mit der ABS 2015, wonach auf die voraussichtliche Beitragsschuld eine Vorausleistung in Höhe von 70 Prozent erhoben wird, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist.
Das sei im März 2017 der Fall gewesen, nachdem in der Sitzung der Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserverbandes Westniederlausitz (WAV) am 9. November 2016 der Zuschlag für die Erschließung der Ortslagen erteilt worden war.

Beginn des Bauvorhabens ausschlagggebend
Den Einwand der Eigentümerin, mit der Maßnahme sei im Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheides noch nicht begonnen worden, lässt das Gericht als Argument gegen den Bescheid nicht gelten. Der Verband habe ihr im Juli 2017 mitgeteilt, dass die Errichtung der öffentlichen leitungsgebundenen Entwässerungsanlage im Bereich des Grundstückes der Antragstellerin erst im zweiten Quartal 2018 erfolgen werde. Nach Auffassung es Gerichts verkennt die Eigentümerin, dass es im Hinblick auf den Gesamtanlagenbegriff des Anschlussbeitragsrechts auf den Beginn des Gesamtbauvorhabens – hier also des Bauvorhabens Schmutzwassererschließung – ankomme.

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Bei Schmutzwasser-Beitragsmaßstab besteht ortgesetzgeberisches Ermessen

Bei der Wahl eines Schmutzwasser-Beitragsmaßstabs besteht ein ortgesetzgeberisches Ermessen. Eine Maßstabsregelung, die für die Ermittlung der Vollgeschosszahl vorrangig auf den Bebauungsplan abgestellt, hilfsweise auf die höchstzulässige Höhe der baulichen Anlagen oder auf die Baumassenzahl, unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln. Diese Feststellung hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in einem aktuellen Beschluss getroffen.
Dem Beschluss zufolge ist eine Maßstabsregelung für den unbeplanten Innenbereich, die auf die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse bzw. bei unbebauten Grundstücken auf die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse abstellt, rechtlich vertretbar.

Soweit in anderen Beitragssatzungen für die Fälle des § 34 BauGB, der die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile regelt, auf das höchstzulässige Maß der baulichen Nutzung abgestellt wird, wäre auch das eine rechtlich vertretbare Satzungsregelung. Der Ortsgesetzgeber könne sich frei für die eine oder die andere vertretbare Lösung entscheiden.

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Urteil: Kein Rechtsschutz gegen Anschluss an öffentliches Wassernetz

Wenn ein Grundstück dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt, kann der Rechtsschutz gegen den Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgung nicht gewährt werden. So entschied Mitte November das Verwaltungsgericht Würzburg bezüglich eines Antrags eines Grundstückeigentümers. Er wollte die Versorgung seines Grundstücks mit Wasser aus einem privaten Versorgungsnetz über den 30. November 2018 hinaus fortführen und nicht an das öffentliche Wassernetz angeschlossen werden.
Das Grundstück des Antragstellers wurde bis zu dem Zeitpunkt einer Satzungsänderung der Kommune erst über ein privates Wassernetz und einen privaten Brunnen und dann anschließend über eine Notleitung mit Wasser versorgt. Im Oktober 2017 änderte die Stadt jedoch ihre Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung. Als Folge dessen unterliegen nun das Grundstück des Antragstellers einen Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Wasserversorgung. Allerdings blieben die Möglichkeit der Befreiung von diesem Anschluss- und Benutzungszwang und die Beschränkung der Benutzungspflicht auf Antrag bestehen. Der Betrieb der öffentlichen Wasserversorgung wurde auf die Stadtwerke Würzburg übertragen.

Stadtwerke drängten auf Bau eines neuen Anschlusses
Im März 2017 übersandten die Stadtwerke dem Antragsteller …
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Betrieb einer Regenwasser-Versickerung hebt Anschluss- und Benutzungszwang nicht auf

Die Auflage zum Betrieb einer Regenwasser-Versickerungseinrichtung in einer Baugenehmigung spricht nicht dagegen, dass zu einem späteren Zeitpunkt der Anschluss- und Benutzungszwang zum Tragen kommt. Die ursprünglich erteilte Auflage kann sich mit der betriebsfertigen Herstellung des öffentlichen Regenwasserkanals erledigen, heißt es in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, gegen das die Revision nicht zugelassen worden ist.
Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Für das Haus hatte die beklagte Gemeinde der Voreigentümerin im Jahr 1986 eine Baugenehmigung erteilt, so das OVG zum Sachverhalt. Die Baugenehmigung war, da das Grundstück damals noch nicht an den öffentlichen Regenwasserkanal angeschlossen war, war mit der Auflage verbunden, das anfallende Regenwasser auf dem Grundstück zu versickern. Dazu war 1986 eine wasserrechtliche Versickerungs-Genehmigung erteilt worden, und 1988 waren dementsprechend Sickerschächte auf dem Grundstück errichtet worden.

Gemeinde stellt Regenwasser-Kanalisation her
Im Mai 2015 stellte die Gemeinde in der Straße eine betriebsfertige Regenwasserkanalisation her und forderte zu Anfang des kommenden Jahres die Eigentümer auf, sich an die öffentliche Regenwasserkanalisation in der Straße anzuschließen.
Ihre dagegen gerichtete Klage begründeten die Eigentümer damit, dass kein Anschluss- und Benutzungszwang bestehe. Nach der Baugenehmigung und der wasserrechtlichen Genehmigung aus dem Jahr 1986 verfüge ihr Grundstück über eine Regenwasserversickerungsanlage.

Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch für Niederschlagswasser
Das OVG hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden, die Klage abzuweisen, bestätigt. Nach dem Landeswassergesetz (LWG) NRW ist Abwasser von dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks, auf dem das Abwasser anfällt, der Gemeinde zu überlassen, soweit nicht der Nutzungsberechtigte selbst oder andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Dementsprechend regle die Entwässerungssatzung (EWS) der Kommune, dass jeder Anschlussberechtigte verpflichtet ist, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach dem LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt.
Der Anschluss- und Benutzungszwang bestehe auch für das Niederschlagswasser, heißt es in dem Urteil. Die in der EWS verlangten Voraussetzungen sind dem OVG zufolge hier auch gegeben. Die Eigentümer treffe im Hinblick auf das Niederschlagswasser, das auf ihrem Grundstück anfällt, eine Abwasserüberlassungspflicht gegenüber der Gemeinde. Damit sind sie dem Urteil zufolge verpflichtet, ihr Grundstück an den im Jahr 2015 betriebsfertig hergestellten öffentlichen Regenwasserkanal anzuschließen. Ein Anspruch auf Freistellung der Niederschlagswasserüberlassungspflicht stehe ihnen nicht zu.

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Oberverwaltungsgericht NRW zum Kanalanschluss

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 23.08.2018 (Az. 15 A 2063/17 – abrufbar unter www.justiz.nrw.de) ausführlich dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück an den öffentlichen Mischwasserkanal anzuschließen ist. Eine Anschluss-Verfügung der Gemeinde muss – so das OVG NRW – nicht alle Einzelheiten des Anschlusses an den öffentlichen Kanal beinhalten. Für die Bestimmtheit einer Anschluss-Verfügung ist es nicht erforderlich, Vorgaben zu den technischen Einzelheiten des vorzunehmenden Anschlusses zu machen.
Dem Grunde nach umfasse eine Anschluss-Verfügung – so das OVG NRW – die Aufforderung zur Durchführung sämtlicher technisch erforderlicher Maßnahmen für die Herstellung des ordnungsgemäßen Anschlusses an den öffentlichen Kanal (so bereits: OVG NRW, Beschlüsse vom 16.06.2016 – Az. 15 A 1068/15 und vom 10.06.2011 – Az. 15 665/11). Es sei deshalb völlig ausreichend, wenn in der Anschluss-Verfügung das Angebot zur technischen Einzelberatung durch die Gemeinde gemacht werde.

Weiterhin führt das OVG NRW aus, dass die Klägerin sich auch nicht auf Bestandsschutz berufen kann, selbst wenn eine funktionstüchtige Kleinkläranlage auf dem Grundstück betrieben wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW rechtfertigt sich beim Schmutzwasser der Anschluss- und Benutzungszwang an den öffentlichen Kanal schon daraus, dass die zentralisierte Beseitigung des Schmutzwassers über öffentliche Kanäle der Gemeinde einen maßgeblichen Gesichtspunkt der Volksgesundheit darstellt.
So erübrigt sich in diesem Falle, dass die Funktionsfähigkeit einer Vielzahl von Kleinkläranlagen überwacht werden muss und Anordnungen bei der Feststellung von Missständen erlassen werden müssen. Dadurch wird – so das OVG NRW – die Sicherheit der Schmutzwasserbeseitigung erhöht, was der Volksgesundheit dient.

Mit dem Anschluss an den öffentlichen Mischwasserkanal wird aber – so das OVG NRW – bezogen auf das Niederschlagswasser ebenfalls ein gewichtiges öffentliches Interesse verfolgt. Dieser Anschluss diene dem Zweck, das Niederschlagswasser ordnungsgemäß abzuleiten, um so insbesondere Wasserschäden an fremden Grundstücken oder Überschwemmungen etwa von Verkehrsflächen zu vermeiden. Deshalb sei der Anschluss- und Benutzungszwang an den öffentlichen Kanal auch mit dem Eigentums-Grundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) vereinbar.

Dem Anschluss- und Benutzungszwang kann nach dem OVG NRW auch der Einwand der Verwirkung nicht entgegengesetzt werden, weil der Anschluss- und Benutzungszwang an den öffentlichen Abwasserkanal weder der Verjährung noch der Verwirkung unterliegt.

Ebenso verstößt eine Anschluss-Verfügung an den öffentlichen Kanal nur dann gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), wenn die Gemeinde gegen den anschlusspflichtigen Grundstückseigentümer systemwidrig und ohne nachvollziehbare Begründung in zeitlicher und/oder inhaltlicher Hinsicht vorgeht, was im vorliegenden Fall – so das OVG NRW nicht festgestellt werden konnte. Schlussendlich hat das OVG NRW auch klargestellt, dass der Gemeinde beim öffentlichen Kanalbau und dessen Planung ein weites Ausbauermessen zusteht.
Die Gemeinde habe bei der Ausgestaltung einer öffentlichen Abwasseranlage eine Vielzahl objektiver Gegebenheiten wie Bodenverhältnisse, Topografie, Straßen- und Leitungsverläufe, aber auch ein Geflecht teilweise wiederstreitender öffentlicher und privater Interessen zu berücksichtigen. Dieses weite Ausbauermessen findet – so das OVG NRW – erst dort seine Grenze, wo die Gemeinde es ohne sachlichen Grund einseitig zu Lasten der Anschlusspflichtigen ausnutzt.
Dabei sei es aber nicht Sache des Verwaltungsgerichts zu überprüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt habe. In diesem Zusammenhang steht es – so das OVG NRW – auch im weiten Ausbauermessen der Gemeinde, welche technischen Lösungen (z. B. Freispiegelkanal oder Druckentwässerungssystem) sie in ihrer Entwässerungssatzung zur Grundstücksentwässerung vorsieht (so bereits: OVG NRW, Beschlüsse vom 21.10.2016 – Az. 15 A 872/15 und vom 08.01.2013 – Az. 15 2596/12).

In Anbetracht dessen sei es – so das OVG NRW – auch sachlich vertretbar, dass die beklagte Gemeinde den öffentlichen Mischwasserkanal lediglich in einer Tiefe von 1,35 m verlegt habe, so dass nunmehr eine Hebeanlage auf dem privaten Grundstück erforderlich sei, um das Abwasser in den öffentlichen Kanal einzuleiten. Der Einbau bzw. der Einsatz einer Hebeanlage sei der Klägerin möglich, so dass die Herstellung des Kanalanschlusses technisch nicht unmöglich oder mit unangemessenen Kosten verbunden sei.
Bei einem Wohnhaus sind nach dem OVG NRW Anschlusskosten von etwa 25.000 Euro für ein Schmutz- und Niederschlagswasseranschluss in der Regel als zumutbar anzusehen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Anschlusskosten einschließlich einer Hebeanlage den Rahmen von 25.000 Euro überschreiten würden. Jedenfalls habe die Klägerin nicht schlüssig etwa anderes vorgetragen. Auch ihre Vermutung, eine hinreichende leistungsfähige Hebeanlage koste über 30.000 Euro, habe sie nicht belegt, so dass die Anschlussverfügung insgesamt rechtmäßig sei.
Az.: 24.1.1 qu
https://www.kommunen.nrw/

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Schmutzwasserbeitragssatzung der Stadt Weißenfels ist unwirksam

Die Schmutzwasserbeitragssatzung der Stadt Weißenfels aus dem Jahr 2015 ist unwirksam. Das hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt entschieden, das damit der Normenkontrollklage von zwei Grundstückseigentümern im Gebiet der Stadt Weißenfels im Ergebnis stattgegeben hat.
Die Stadt Weißenfels muss nun eine neue Schmutzwasserbeitragssatzung unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe des Oberverwaltungsgerichts beschließen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die in der Schmutzwasserbeitragssatzung der Stadt geregelten Beitragssätze für den allgemeinen Herstellungsbeitrag und für den besonderen Herstellungsbeitrag, den so genannten Herstellungsbeitrag II, verstießen gegen die in § 6 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA) geregelte Beitragserhebungspflicht. Danach müsse grundsätzlich ein aufwandsdeckender Beitragssatz festgesetzt werden. Dies sei in der Satzung nicht der Fall.
Gleichbehandlung von kommunalen und industriellen Einleitern zulässig
Auf die von den Antragstellern in ihrem Normenkontrollantrag insbesondere problematisierte Frage, ob die Schmutzwasserbeitragssatzung gegen höherrangiges Recht verstoße, weil die Kläranlage der Stadt Weißenfels zu circa 70 Prozent von industriellen Großeinleitern, insbesondere dem Tönnies-Schlachthof, in Anspruch genommen werde und lediglich zu 30 Prozent von kommunalen Einleitern, kam es nach alldem nicht entscheidungserheblich an.
Dessen ungeachtet führt das Oberverwaltungsgericht aus, dass die Regelungen in der Schmutzwasserbeitragssatzung insoweit nicht zu beanstanden seien. Die beitragsrechtliche Gleichbehandlung von kommunalen Einleitern und industriellen Großeinleitern nach dem Vollgeschossmaßstab in § 4 der Schmutzwasserbeitragssatzung verstoße weder gegen das Vorteilsprinzip des KAG-LSA noch gegen das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip, wonach Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen, oder gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Den vollständigen Artikel lesen Sie in der Ausgabe 43.2018 von EUWID Wasser und Abwasser, die als E-Paper und Printmedium am 23. Oktober 2018 erscheint. Die Fachzeitung informiert Leser mit knappem Zeitbudget kompakt über die relevanten Entwicklungen in der Wasser- und Abwasserbranche.

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Keine Aufhebung bestandskräftiger Beitragsbescheide in Altanschließerfällen

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat in einem so genannten Altanschließerfall entschieden, dass ein rechtswidriger, aber bestandskräftiger Beitragsbescheid nicht aufgehoben wird. Das hat das VG Cottbus in einem gestern veröffentlichten Urteil entschieden.
Auch in Altanschließerfällen ist ein bestandskräftiger Beitragsbescheid regelmäßig nicht nichtig, heißt es in dem Urteil. Es bestehe in diesen Fällen auch kein Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides. Vielmehr stehe die Entscheidung über die Rücknahme solcher Bescheide im Ermessen der beitragserhebenden Körperschaft bzw. des Verbandes. Das Urteil bildet dem Gericht zufolge eine Leitentscheidung für annähernd 300 Fälle.
Ein Altanschließer klagte gegen den Verbandsvorsteher des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV) auf Aufhebung eines Beitragsbescheides, so das Gericht zum Sachverhalt.
Das VG Cottbus hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts steht die Aufhebung des Beitragsbescheides, da er nach Verstreichen aller Anfechtungsfristen in Bestandskraft erwachsen ist, im Ermessen des Zweckverbandes. Es sei vertretbar, im Interesse der Allgemeinheit an der Rechtssicherheit und am Rechtsfrieden sowie mit Blick auf die wirtschaftlichen Folgen die Bescheidaufhebung abzulehnen. Auch repräsentierten die Altanschließer nicht die Allgemeinheit, sondern lediglich einen Ausschnitt derselben.
Ebenso wenig sei der Beitragsbescheid nichtig. Dazu müsste sich der ihm anhaftende Fehler als schlicht unerträglich erweisen, also mit tragenden Verfassungsprinzipien unvereinbar. Dies sei bei der hier anzunehmenden Rechtsfigur einer auf hypothetischer Festsetzungsverjährung beruhenden Rückwirkung nicht der Fall.
Eine auf die Aufhebung eines bestandskräftigen Beitragsbescheides gerichtete Klage eines Altanschließers hatte bereits zuvor das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) mit einem Urteil abgewiesen.
Den vollständigen Artikel lesen Sie in der Ausgabe 42.2018 von EUWID Wasser und Abwasser, die als E-Paper und Printmedium am 16. Oktober 2018 erscheint. Die Fachzeitung informiert Leser mit knappem Zeitbudget kompakt über die relevanten Entwicklungen in der Wasser- und Abwasserbranche.

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OVG: Versickerung von Straßenoberflächenwasser unterliegt der Erlaubnispflicht

Die Versickerung des Straßenoberflächenwassers im Randbereich der Fahrbahn oder auf einem benachbarten Grünstreifen ist eine erlaubnispflichtige Grundwasser-Benutzung. Sie zielt darauf ab, sich des Wassers über den Boden und das Grundwasser zu entledigen. Diese Feststellungen hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem aktuellen Urteil getroffen. Mehr:

https://www.euwid-wasser.de/news/recht/einzelansicht/Artikel/versickerung-von-strassenoberflaechenwasser-unterliegt-der-erlaubnispflicht.html

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BVerwG: Im wasserrechtlichen Verfahren tatsächliche Schadstoffbelastung relevant

In einem wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren ist von der tatsächlichen Schadstoffbelastung auszugehen. Die Prüfung, ob die Verbesserung des Gewässerzustandes gefährdet ist, darf sich dabei nicht allein auf eine Verringerung der Schadstoffeinleitung beschränken. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) heute mit zwei Urteilen entschieden (Az.: 7 C 25.15 und 7 C 26.15 vom 02.11.2017), die noch nicht…mehr:

https://www.euwid-wasser.de/news/recht/einzelansicht/Artikel/bverwg-im-wasserrechtlichen-verfahren-tatsaechliche-schadstoffbelastung-relevant.html

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Gerichtsbeschluss: Wasserzähler muss zum Nachweis der Abwassermenge geeicht sein

Der Nachweis der Wassermenge, die der öffentlichen Entwässerungsanlage zugeführt wird, darf dem Gebührenschuldner aufgelastet werden. Dabei genügt es, dass der Nachweis durch den Einbau eines Zählers geführt wird, heißt es in einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg. Dafür muss der Zähler allerdings geeicht sein.
Geklagt hatte der Eigentümer eines Grundstücks, das an die als öffentliche Einrichtung betriebene Entwässerungseinrichtung des Marktes Zellingen angeschlossen ist, heißt es in dem Beschluss zum Sachverhalt. Auf dem Grundstück sind fünf Einwohner gemeldet. Ende 2015 setzte die Marktgemeinde für das Grundstück nachträglich zusätzliche Schmutzwassergebühren für den Abrechnungszeitraum
Den vollständigen Artikel lesen Sie in der Ausgabe 4.2018 von EUWID Wasser und Abwasser, die am 23. Januar 2018 als E-Paper und Printmedium erscheint. Die Fachzeitung informiert Leser mit knappem Zeitbudget kompakt über die relevanten Entwicklungen in der Wasser- und Abwasserbranche.

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Überlastung einer Gemeinschaftskläranlage kann gegen Rücksichtnahmegebot verstoßen

Die Überlastung einer Abwasserbeseitigungsanlage kann einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme darstellen. Das geht aus einem unanfechtbaren Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hervor. Denn die Erschließungssituation eines Nachbargrundstücks könne nicht nur bei einer Überlastung …
Das in dem VGH zufolge in dem behandeten Fall aber nicht so. Mit der angefochtenen Baugenehmigung vom aus dem Mai 2017 gestattete das Landratsamt Ostalbkreis…mehr:

https://www.euwid-wasser.de/news

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Wasserschwundmengen und Schmutzwassergebühr

Durch verschiedene Städte und Gemeinden ist darüber berichtet worden, dass im Rahmen der Erhebung der Schmutzwassergebühr durch gebührenpflichtige Benutzer neue Sachverhalte für Wasserschwundmengen geltend gemacht werden. Hierzu gehören angebliche „Wasserschwundmengen“ in Altenheimen, weil Urin in Einwegwindeln gesammelt wird oder Trinkwasser, welches Getränkeautomaten zugeführt wird, um Getränke herzustellen.

Derartige Anträge sind aus folgenden Gründen abzulehnen: In der gebührenrechtlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich anerkannt, dass bei der Erhebung der Schmutzwassergebühr so genannte Wasserschwundmengen abgezogen werden können, weil die Schmutzwassergebühr auf der Grundlage des so genannten Frischwassermaßstabes (Frischwasser bzw. bezogenes Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung = Schmutzwasser) erhoben wird (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.12.2012 – Az. 9 A 2646/11).

Nach der Rechtsprechung ist die Gemeinde allerdings satzungsrechtlich befugt, dem gebührenpflichtigen Benutzer hinsichtlich der Wasserschwundmenge die Beweislast auf seine Kosten aufzuerlegen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.12.2012 – Az. 9 A 2646/11-; OVG NRW, Urteil vom 30.07.2012 – Az. 9 A 2799/10-, jeweils abrufbar unter www.justiz.nrw.de).

Grundsätzlich kann satzungsrechtlich vorgegeben werden, dass Wasserschwundmengen durch den gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer durch einen messrichtig funktionierenden Wasserzähler nachgewiesen werden müssen (vgl. hierzu: § 4 Abs. 4 und 5 der Muster-Satzung des StGB NRW über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz – Stand: 12.09.2016).

Ist der Einsatz von Messeinrichtungen im Einzelfall technisch nicht möglich oder zumutbar, so muss dem gebührenpflichtigen Benutzer satzungsrechtlich die Nachweisführung mit nachprüfbaren Unterlagen auferlegt werden (vgl. hierzu: § 4 Abs. 5 der Muster-Satzung des StGB NRW über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz – Stand: 12.09.2016).

Dabei müssen diese Unterlagen geeignet sein zu belegen, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der öffentlichen Abwasseranlage (Abwasserkanalisation) nicht zugeleitet worden sind und wie groß diese Mengen sind, d. h. der Grund und die Höhe des Wasserverlustes (der Wasserschwundmenge) müssen schlüssig und nachvollziehbar rechnerisch dargelegt werden können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.07,.2012 – Az. 9 A 2799/10; VG Münster, Urteil vom 22.01.2010 – Az. 7 K 711/09).

Bezogen auf ein Fitnesscenter, in welchem Wasser verwendet wird, um Getränkeautomaten durch die Zuführung von Frischwasser zu speisen und daraus Getränke herzustellen, kann nur darauf hingewiesen werden, dass ein derzeitiger Abzug von Wasserschwundmengen zwar grundsätzlich durch einen Wasserzähler dokumentiert werden könnte.

Es ist aber zu berücksichtigen, dass der öffentlichen Abwasserkanalisation nicht nur das Frischwasser in der Form des Schmutzwassers zugeführt wird, sondern darüber hinaus auch Urin von den Kunden zugeleitet wird, welche die Toilettenanlagen des Fitnesscenters benutzen. Diese Urinmengen werden aber nicht gemessen, d. h. auf den Toilettenanlagen wird nicht festgestellt, wie viel „Schmutzwasser“ die Gäste/Kunden zusätzlich („über den Toilettenspülvorgang hinaus“) dem Kanal und damit der gemeindlichen Abwasserkanalisation zuleiten.
Das physiologische Fassungsvolumen einer menschlichen Harnblase liegt jedenfalls zwischen 0,3 und 0,5 Litern, die bei einem Entleerungsvorgang der gemeindlichen Abwasserkanalisation über den Toilettenspülvorgang hinaus zugeführt werden. Diese zusätzlichen Zuführungen von „Schmutzwasser“ werden durch den Frischwassermaßstab (Frischwasser = Schmutzwasser) gleichwohl nicht erfasst und deshalb im Rahmen der Bemessung der Schmutzwassergebühr auch nicht abgerechnet.

Vor dem Hintergrund, dass die Kunden auch die Toilettenanlage benutzen, ist daher grundsätzlich von einem Ausgleich der Wasserschwundmengen auszugehen, wenn Getränke aus Frischwasser vor Ort hergestellt werden (so: Lönnendonker, Abwasserreport 4/2017, Seite 27 ff., Seite 30 und Lönnendonker, Abwasserreport 3/1998, Seite 13; Queitsch in: Hamacher/Lenz/Menzel/Queitsch u. a., KAG NRW, Loseblattkommentar, § 6 KAG NRW, Rz. 161).

Deshalb kann nur empfehlen werden, etwaige Wasserschwundmengen durch die Speisung von Getränkeautomaten nicht anzuerkennen. Gleiches gilt für Urin, der Einwegwindeln zugeführt wird. Denn auch dieser Urin wird (s.o.) bei der Berechnung der Schmutzwassergebühr auf der Grundlage des Frischwassermaßstabes von vorherein nicht berücksichtigt, so dass aus diesem Grund die angeblichen Wasserschwundmengen (Urinschwundmengen) auch keine Berücksichtigung finden können.
Az.: 24.1.1 qu

https://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/wasserschwundmengen-und-schmutzwassergebuehr.html?cHash=fc4c302d27e30f4f546c23ad544e32ba

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Oberverwaltungsgericht NRW zur Reinigung von Straßenoberflächenwasser

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 14.12.2017 (Az. 15 A 2315/16) das Urteil des VG Köln vom 04.10.2016 (Az. 14 K 4253/15) bestätigt, wonach eine Gemeinde das Land als Straßenbaulastträger auffordern kann, das Straßenoberflächenwasser als Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG vor Einleitung in die öffentliche Abwasserkanalisation zu reinigen.

Einer abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde steht nach dem OVG NRW auf der Grundlage der §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1, GO NRW, § 44 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW die umfassende Befugnis zu, den Betrieb und die Benutzung einer öffentlichen Abwasseranlage (öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung) auch durch Verwaltungsakt im konkreten Einzelfall zu regeln (so genannte Anstaltsgewalt).
Deshalb durfte die beklagte Gemeinde gegenüber dem Land NRW anordnen, dass das auf den in Rede stehenden Landesstraßen anfallende Niederschlagswasser nur noch nach einer Vorreinigung/Vorbehandlung in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet werden durfte und dieses Verbot nach Ablauf von 5 Monaten nach Bestandskraft des Bescheides zu beachten war (vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom 24.08.2015 – Az.: 15 A 2349/14 – zum Einbau von Fettabscheidern – ; OVG NRW, Beschlüsse vom 03.06.2009 – Az.: 15 A 996/09 – ; OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2002 – Az.: 15 B 1355/02 -).

Diese Anordnung greift nach dem OVG NRW auch nicht wesentlich in den Bereich der hoheitlichen bzw. öffentlich-rechtlichen Aufgabenwahrnehmung (hier: Bau und Unterhalt öffentlicher Straßen) ein. Sie schafft auch kein Kompetenzkonflikt, durch den das Land NRW substanziell an seine Aufgabenerfüllung gehindert wäre. Die Anordnung – so das OVG NRW – dient vielmehr in erster Linie die Benutzung der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung der beklagten Gemeinde zu regeln und hat deshalb lediglich mittelbare und eher randständige Folgen für den Bau und die Unterhaltung der Landesstraße durch das Land NRW.
Jenseits dessen wird deshalb nach dem OVG NRW die Zuständigkeitssphäre des Landes nicht berührt. Dem Land NRW verbleibt bezogen auf die konkrete technische Umsetzung der Anordnung auch ein erheblicher Spielraum, weil die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde das Land nicht auf eine bestimmte Umsetzungsvariante verpflichtet hat.

In welcher Variante die Vorreinigung des Straßenoberflächenwassers vor Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage letztlich auszuführen ist, berührt nach dem OVG NRW auch die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht. Im Rahmen der zu beachtenden Vorgaben bleibt dem Land NRW – vergleichbar der Möglichkeit des Anbietens eines Austauschmittels – ein Wahlrecht, wie es die Anforderung erfüllt. Dabei kann das Land – so das OVG NRW – die in Betracht kommenden technischen Ausführungen auch mit der beklagten Gemeinde abstimmen.
Zwar mag – so das OVG NRW – die Erfüllungsfrist von 5 Monaten nach Bestandskraft als knapp bemessen erscheinen, um innerhalb dieser Zeitspanne die Ausführungsplanung sowie die Ausschreibung die Baumaßnahmen vollständig umzusetzen. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass dem Land die Rechtsauffassung der beklagten Gemeinde schon vor Erlass der angefochtenen Anordnung seit mehreren Jahren bekannt gewesen sei und das Vergaberecht Instrumente zur Verfügung stelle, um auf kurzfristige Bedarfslagen schnell zu reagieren, so dass die besagte Frist – gerade auch mit Blick auf das geschützte Rechtsgut – letztlich nicht unangemessen sei.
Az.: 24.1.1 qu

https://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/ovg-nrw-zur-reinigung-von-strassenoberflaechenwasser.html?cHash=f2bf6a43466c9739a08f2b88429d74b9

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Befreiungsantrag von der Abwasserabgabe

Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 des Nordrhein-Westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes des Bundes (Abwasserabgabengesetz Nordrhrein-Westfalen – AbwAG NRW – Art. 2 des Gesetzes vom 08.07.2016 – GV NRW 2016, S. 559 ff.) ist der Antrag zur Abgabebefreiung bei Einleitung vom verschmutzten Niederschlagswasser spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes (Ausschlussfrist) zu stellen. Dieses ist der 31.03. des jeweiligen Jahres.

Es wird deshalb ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Städte und Gemeinden im Jahr 2018 darauf achten sollten, dass der Antrag fristgerecht eingereicht wird.

Zurzeit laufen bei mehreren Verwaltungsgerichten in Nordrhein-Westfalen Klageverfahren gegen Abgabenbescheide, weil die Anträge auf Befreiung nicht fristgerecht im Jahr 2017 gestellt worden sind. Der Ausgang dieser Gerichtsverfahren ist noch offen.

Die Ausschlussfrist hatte der Landesgesetzgeber jedenfalls in den am 16.07.2016 in Kraft getretenen AbwAG NRW (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.) geregelt, weil das OVG NRW mit Urteil vom 17.03.2010 (Az. 9 A 925/99) festgestellt hatte, dass im ehemaligen Landeswassergesetz keine Ausschlussfrist geregelt war. Mit der Neuregelung in § 8 Abs. 2 Satz 4 AbwAG NRW wollte der Landesgesetzgeber deshalb eine solche Ausschlussfrist erstmalig gesetzlich fixieren. Mit der Regelung einer Ausschlussfrist sollte eine zeitnahe Abgabenerhebung sichergestellt werden (so: Landtags-Drs. 16/1099, S. 526).

Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Reglung insgesamt nicht schlüssig ist, denn nach der fristgerechten Antragstellung sind gemäß § 8 Abs. 2 Satz 5 AbwAG NRW die Nachweisunterlagen zur Begründung des fristgerecht gestellten Antrags spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes beizubringen. Dabei kann die zuständige Behörde diese Frist sogar noch einmal verlängern.

In Anbetracht dieser Regelungssystematik und dem damit verbundenen Ziel einer zeitnahen Abgabenerhebung ergibt sich verfahrenstechnisch, dass bei einer Stadt bzw. Gemeinde, welche die Ausschlussfrist versäumt hat, aber gleichzeitig mit dem „verfristeten“ Antrag alle Nachweisunterlagen komplett beigebracht hat, eine zeitnahe Abgabenerhebung gerade nicht verzögert wird. Im Gegenteil ist in einem solchen Fall eine zeitnahe Abgabenerhebung sogleich möglich, während dessen bei fristgerecht gestellten Anträgen nach der Antragstellung eine weitere Frist von sechs Monaten oder bei einer weiteren Verlängerung durch die zuständige Behörde eine noch längere Frist läuft, so dass in diesen Fällen von einer zeitnahen Abgabeerhebung nicht mehr die Rede sein kann.

Vor diesem Hintergrund ist die gesetzliche Regelung der Ausschlussfrist insgesamt als nicht schlüssig anzusehen, weil nicht nachvollziehbar ist, was der Sinn und Zweck dieser Reglung überhaupt sein soll, wenn unvollständige, aber fristgerecht eingereichte Anträge nach Ablauf der Frist noch mit Nachweisunterlagen zur Begründung vervollständigt werden können. Damit verfehlt die gesetzlich geregelte Ausschlussfrist insgesamt das Regelungsziel einer zeitnahen Abgabenerhebung.

Gleichwohl sollten alle Städte und Gemeinden darauf achten, dass im Jahr 2018, die Anträge fristgerecht eingereicht werden.
Az.: 24.1.2 qu

https://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/befreiungsantrag-von-der-abwasserabgabe.html?cHash=08f9beb5d8333def99fb02d252c1cbb2

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Verwaltungsgericht Düsseldorf zu Straßenoberflächenentwässerung

Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 16.05.2018 (Az. 5 K 15730/16 – nicht rechtskräftig) erneut entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland als Straßenbaulastträger gegen keinen Anspruch auf Rückzahlung von Geldzahlungen hat, die an eine Stadt wegen der Benutzung der öffentlichen Abwasserkanalisation zur Straßenoberflächenentwässerung auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gezahlt worden sind (so bereits: VG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2018 – Az.: 5 K 14768/16 – nicht rechtkräftig).

Nach dem VG Düsseldorf ist eine solche öffentlich-rechtliche Vereinbarung nicht insgesamt nichtig. Zwar beinhalte die Vereinbarung auf der Grundlage der Rechtsprechung des OVG NRW einen unzulässigen Verzicht auf die Erhebung der Niederschlagswassergebühr. Deshalb sei aber – so das VG Düsseldorf – nicht die gesamte Vereinbarung nichtig, denn der Bund sei als Straßenbaulastträger zur Beseitigung des Straßenoberflächenwassers verpflichtet und müsse das Straßenoberflächenwasser innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 49 Abs. 3 LWG NRW; § 53 Abs. 3 LWG NRW a. F.) sogar in das öffentliche Kanalnetz der Stadt einleiten.

Da dieses „Loswerden“ des Straßenoberflächenwassers (Niederschlagswassers) den gesetzlichen Vorgaben entspreche, sei der mutmaßliche Wille des Bundes bei Vertragsschluss dahingehend anzunehmen, dass er diese Regelung über die Einleitung des Niederschlagswassers auch ohne den nichtigen Teil über den Gebührenverzicht getroffen hätte, so dass die Vereinbarung nicht insgesamt unwirksam sei. Sei die Vereinbarung somit weiterhin teilwirksam, bestehe aber auch kein Rückzahlungsanspruch, weshalb auch der Frage einer möglichen Aufrechnung mit einem Anspruch der Stadt wegen Geschäftsführung ohne Auftrag oder eines etwaigen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches nicht weiter nachzugehen sei.
Az.: 24.1.2.1 qu

https://www.kommunen.nrw/informationen/mitteilungen/datenbank/detailansicht/dokument/vg-duesseldorf-zur-strassenoberflaechenentwaesserung.html

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Gericht: Ordnungsgemäße Versickerung muss auf dem jeweiligen Grundstück erfolgen

Die ordnungsgemäße Versickerung von Niederschlagswasser muss auf dem jeweiligen Grundstück selbst erfolgen. Eine Ableitung auf einem anderen Grundstück ist nicht zulässig, heißt es in einem im Eilverfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach. Aus dem Gebot, Abwasser über die öffentliche Entwässerungseinrichtung …mehr:

https://www.euwid-wasser.de/news/recht/einzelansicht/Artikel/gericht-ordnungsgemaesse-versickerung-muss-auf-dem-jeweiligen-grundstueck-erfolgen.html

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Urteil: Bei der Gewässerunterhaltung steht Verbänden Ermessensspielraum zu

Bei der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung steht den Verbänden ein Ermessensspielraum zu. Die gerichtliche Prüfung sei aus Gründen der Gewaltenteilung auf die Einhaltung der äußersten Vertretbarkeitsgrenze beschränkt, heißt es in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg. Die gegen die Höhe des Verbandsbeitrags gerichtete Rüge, ein Verband habe über unangemessen hohe Rücklagen verfügt und unzulässig Vermögen gebildet, sei vor diesem Hintergrund nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Mehr:

https://www.euwid-wasser.de/news/recht/einzelansicht/Artikel/urteil-bei-der-gewaesserunterhaltung-steht-verbaenden-ermessensspielraum-zu.html

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EuGH-Urteil zur Düngeverordnung: Chance zur Nachbesserung ergreifen!

Gelsenwasser sieht Forderung nach stärkerem Schutz der Wasserressourcen bestätigt
„Die Rüge des Europäischen Gerichtshofs für das deutsche Düngerecht war erwartet. Wirksame Kontrollmechanismen für die Umsetzung fehlen, eine lückenlose Bilanzierung ist nur für eine ganz geringe Anzahl an Betrieben vorgesehen. Das reicht nicht, um eine Umkehr bei der steigenden Belastung der Umwelt, vor allem der Wasserressourcen, zu erreichen“, so Henning R. Deters, Vorstandsvorsitzender der GELSENWASSER AG. „Da muss dringend nachgebessert werden, wie wir gemeinsam mit den übrigen Versorgungsunternehmen, sowohl im Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft als auch im Verband kommunaler Unternehmen einheitlich seit langem fordern.“

Neuausrichtung der Landwirtschaftspolitik notwendig
„Nun kommt es darauf an, mit allen Beteiligten eine tragfähige Lösung für die Zukunft zu entwickeln, damit weiter Trinkwasser in naturnaher Aufbereitung und bezahlbar gewonnen werden kann. Das Thema Massentierhaltung und die damit verbundene Gülleflut holt uns ebenfalls an anderer Stelle bereits ein: Auch über den Antibiotikaeinsatz in Großställen steigt die Gefahr der Verbreitung multiresistenter Bakterien an. Also dringend Zeit, beim Umweltschutz zum Vorsorge- und Verursacherprinzip zurückzukehren und Einträge in Gewässer zu vermeiden. Vermeidung geht vor Aufbereitung und Reparatur. Neben dem Umweltaspekt hätte dieser Ansatz auch erhebliche Kostenvorteile für die Bürger“, führt Deters aus.

Dabei dürften nach Ansicht von Gelsenwasser die Landwirte nicht allein gelassen werden. Solange der wirtschaftliche Druck über eine an Massenproduktion ausgerichtete Förderpraxis in der EU und niedrige Lebensmittelpreise so groß sei, hätten sie wenig Möglichkeiten. Dazu Gelsenwasser-Vorstand Dr. Dirk Waider: „Wenn dann noch ein unzureichendes Düngerecht hinzukommt, wird natürlich dieser Spielraum genutzt und es ändert sich wenig. Daher können wir insgesamt nicht bei einer dringend notwendigen Verschärfung des Düngerechts stehenbleiben. Wir brauchen einen systemischen Blick auf Erzeugungsstrukturen, Förderpraxis und Umwelt – und zwar EU-weit“. So sieht Gelsenwasser die Notwendigkeit, Förderprogramme der EU neu auszurichten – nicht die industrielle Landwirtschaft, sondern der ökologische Landbau sollten im Vordergrund stehen. „Wichtig wird sein, eine akzeptable gleichermaßen aber auch nachprüfbare Wirksamkeit im Dialog zu erreichen“, betont Dr. Waider.

https://www.gelsenwasser.de/unternehmen/presse/presse-einzelansicht/news/eugh-urteil-zur-duengeverordnung-chance-zur-nachbesserung-ergreifen/?tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&tx_news_pi1%5Bday%5D=22&tx_news_pi1%5Bmonth%5D=6&tx_news_pi1%5Byear%5D=2018&cHash=e79e3610521968b83dd4ebaa43d9f9e9

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OVG Berlin-Brandenburg klärt die Frage, wann eine neue Anlage mit Herstellungsbeitrag entsteht

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat sich in aktuellen Entscheidungen mit der Frage befasst, ob jeweils eine bereits bestehende Anlage als neue Anlage anzusehen ist, wenn etwa ein Zweckverband in einen neuen eingegliedert wird. Für eine neue Anlage wäre ein Herstellungsbeitrag zu entrichten – darauf berufen sich in den behandelten Fällen die Verbände. In den in der kommenden Ausgabe von EUWID Wasser und Abwasser vorgestellten Entscheidungen hat das OVG die Frage verneint.
Eine grundlegende Argumentation des OVG ist dabei die Feststellung, dass für …mehr:

https://www.euwid-wasser.de/news/recht/einzelansicht/Artikel/ovg-berlin-brandenburg-klaert-die-frage-wann-eine-neue-anlage-mit-herstellungsbeitrag-entsteht.html

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Oberverwaltungsgericht NRW zu Kanalanschlussbeitrag

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 13.08.2018 (Az.: 15 A 1869/17 – abrufbar unter www.justiz.nrw.de) entschieden, dass es bei der Erhebung eines Kanalanschlussbeitrages zulässig ist, in der Beitragssatzung sog. Zuschlags-Faktoren zu regeln, die auf die Anzahl der (Voll-)Geschosse auf dem zu veranlagenden Grundstück abstellt. Zulässig ist es dabei den Zuschlagsfaktor auf gesamte Grundstücksfläche zu erheben.
Es ist nach dem OVG NRW nicht geboten, die Maßstabsregelung in der Beitragssatzung zusätzlich für den Fall auszudifferenzieren, dass das zulässige Maß der baulichen Nutzung für Teile eines Grundstücks aufgrund von § 16 Abs. 5 Baunutzungsverordnung unterschiedlich festgesetzt ist. Der Satzungsgeber ist – so das OVG NRW – lediglich gehalten, im Rahmen des sachlich vertretbaren eine annähernde Vorteilsgleichheit herzustellen, wobei es ihm gestattet ist, zu typisieren und zu pauschalieren.

Hiernach ist die jeweils höchstzulässige Bebaubarkeit nach (Voll-)Geschossen ein brauchbarer, sachlich vertretbarer Indikator für das dem Grundstück inne wohnende Nutzungspotenzial. Der Begriff „höchstzulässig“ setzt nach dem OVG NRW dabei eben nicht eine einheitlich für die gesamte überbaubare Grundstücksfläche erlaubte Geschosszahl voraus.

Weiterhin hat das OVG NRW erneut klargestellt, dass nur Baubeschränkungen, die das Maß der baulichen Nutzung so erheblich einschränken, dass die bebaubare Fläche auf einem kleinen Teil des Grundstücks beschränkt wird, dazu führen, dass auf der Grundlage des sog. wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs das zu veranlagende Grundstück in eine wirtschaftliche Einheit aufgeteilt werden muss, die baulich nutzbar ist und ein weiterer Grundstücksteil zu bilden ist, der bei der Beitragserhebung nicht zu berücksichtigen ist.
Denn nach dem OVG NRW ist es der Regelfall, dass ein Baugrundstück nicht vollständig überbaut werden kann. Deshalb konnte in dem entschiedenen Fall nach dem OVG NRW die Gesamtfläche des Grundstücks veranlagt werden. Die Gesamtfläche musste nicht um die im Bebauungsplan festgesetzten Grünflächen (Pflanzstreifen) verkleinert werden, weil diese lediglich ein im Verhältnis zur Gesamtfläche untergeordneten Teil im Randbereich des Grundstückes einnahmen und deshalb die bauliche Ausnutzbarkeit gerade nicht erheblich eingeschränkt wurde.

Darüber hinaus sah das OVG NRW auch in der beitragssatzungsrechtlichen Regelung kein Problem, wonach auf die höchstzulässige Höhe von Bauwerken abgestellt wird und soweit eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar ist, je angefangener 2,80 m Höhe des Bauwerks ein Vollgeschoss angenommen wird. Zwar bleiben – so das OVG NRW – Schornsteine, Kirchtürme, Aussichtstürme usw., die im Zusammenhang mit einem weiteren Bauwerk auf dem Grundstück stehen, nach der satzungsrechtlichen Regelung der beklagten Stadt unberücksichtigt.

Die Umrechnungsformel greife aber auch dort ein, wo eine besondere architektonische Gestaltung eines Gebäudes die Feststellbarkeit seiner Geschossigkeit und damit dem beitragsrechtlich relevanten Umstand einer intensiveren Nutzung durch Vergrößerung der Nutzfläche infolge „übereinander gesetzter Räume“ verhindere. Daneben komme eine Anwendung der Umrechnungsformel auch dann in Betracht, wenn es sich bei dem Bauwerk weniger um ein Gebäude handele, das in einer Ebene oder mehreren genutzt werde, sondern mehr um ein technisches Gerät, welches umhüllt sei (hier: ein Silo).

Durch die Umrechnungsformel werden – so das OVG NRW – Besonderheiten von Gebäuden berücksichtigt, die betriebstechnisch bedingt über eine überdurchschnittliche Raumhöhe verfügen. Dieses gilt auch für ein Silo als Bauwerk. Dieses Silo stellt nach dem OVG NRW einen Großspeicher dar, in dem auf das Betriebsgelände der Klägerin mit Transportern gelieferter Zement gelagert wird. Auch wenn der Zement in dem Silo lediglich bis zur Wiederentnahme und Weiterverarbeitung aufbewahrt und nicht maschinell oder sonst wie mittels technischer Vorkehrungen im Inneren des Silos bearbeitet werde, handele es sich bei dem Silo um eine in betriebliche Abläufe eingebundene betriebstechnische Einrichtung, die ihre Funktion allein durch ihre besondere Höhe erfüllen könne.
Deshalb stelle das Silo ein Nutzungsmaß zur Verfügung, dass in seiner Intensität ungeachtet des Fehlens von Zwischengeschossen mit einer bloß eingeschossigen Nutzbarkeit nicht angemessen bei der Beitragserhebung abgebildet sei. Von einem Aussichtsturm unterscheide sich ein Silo dadurch, dass für die Nutzung eines Bauwerks als Aussichtsturm nicht dessen innerer Aufbau, dessen Zweckbestimmung und Funktionsweise, sondern allein dessen schiere Höhe wesentlich sei, von der aus die Umgebung betrachtet werden könne. Das Silo unterscheide sich auch von Schornsteinen und Kirchtürmen dadurch, dass es anders als diese nicht im Zusammenhang mit einem weiteren (Haupt-)Bauwerk auf dem Grundstück stehe und als dessen Nebeneinrichtung erscheine.

Im konkreten Fall wurde die Klägerin – so das OVG NRW – im Übrigen auch nicht belastet, weil die beklagte Stadt nur ein Zuschlags-Faktor von 175 v. H. und nicht den bei Einbeziehung des Silos satzungsrechtlichen Höchstsatz von 230 v. H. in Ansatz gebracht hatte. Denn die beklagte Stadt hatte bei Erlass des angefochtenen Bescheides für das Maß der baulichen Nutzung lediglich auf die Zahl der (Voll-)Geschosse des Verwaltungsgebäudes und des Betriebsgebäudes (Werkstatt) abgestellt, die beide (jedenfalls) dreigeschossig sind und lediglich einen Zuschlags-Faktor von 175 v. H. rechtfertigten.

Schlussendlich weist das OVG NRW darauf hin, dass auch gegen die Erhebung eines Anschlussbeitrages für einen Vollanschluss keine Bedenken bestanden, weil die Klägerin das gesamte auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser sowie das um den Anteil der Eigenverwendung verringerte Niederschlagswasser in die Kanalisation einleitete. Für eine Reduzierung des Anschlussbeitrags mit Blick auf die Menge des eigenverwendeten Niederschlagswassers biete die Beitragssatzung der beklagten Stadt aber keinen Ansatz. Insoweit könne allenfalls ein Erlass beantragt werden, welcher dann in einem gesonderten Erlassverfahren zu prüfen sei, welches unabhängig vom Verfahren zur Festsetzung des Beitrags durchzuführen sei.
Az.: 24.1.2.2 qu

https://www.kommunen.nrw/informationen/mitteilungen/datenbank/detailansicht/dokument/ovg-nrw-zum-kanalanschlussbeitrag-1.html

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Unwirksame Festlegung des Verbandsgebiets führt nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung

Die unwirksame Festlegung des Verbandsgebietes in der Satzung eines Altverbandes führt nicht dazu, dass die Satzung des Verbandes insgesamt nichtig ist. Diese Feststellung hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem aktuell veröffentlichten Urteil getroffen, mit dem es die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen hat.
Die Klägerin, die sich …Den vollständigen Artikel lesen Sie in der Ausgabe 42.2018 von EUWID Wasser und Abwasser, die als E-Paper und Printmedium am 16. Oktober 2018 erscheint. Die Fachzeitung informiert Leser mit knappem Zeitbudget kompakt über die relevanten Entwicklungen in der Wasser- und Abwasserbranche

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Gerichte betonen Bedeutung der Regenwasserrückhaltung

Eine positive Einschätzung der Regenwasserrückhaltung vermitteln zwei Urteile, die EUWID Wasser und Abwasser in seiner aktuellen Ausgabe vorstellt. Das Oberverwaltungsgericht Bremen hebt den Beitrag, den die Regenwasserversickerung zur dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung leistet, hervor. Dem Verwaltungsgerichtshof Hessen zufolge können naturnah ausgestaltete Regenrückhalteanlagen bei einer Bilanz der Eingriffe in die Natur als ausgleichende Maßnahmen angesehen werden. In beiden Fällen sind durch die Urteile Normenkontrollanträge von Grundstückseigentümern abgewiesen worden.
In Bremen gingen Grundstückseigentümer gegen einen Bebauungsplan vor, der im Entwässerungskonzept eine Regenwasserversickerung festlegte. Vor dem OVG Bremen hatte sie damit keinen Erfolg: Durch die Umsetzung des Entwässerungskonzepts und die damit einhergehende Entkopplung der Bestandsbauten im Plangebiet von dem Mischwasserkanal wird dem Urteil des OVG zufolge sogar
Die Artikel mit einer ausführlichen Darstellung der Urteile lesen Sie in der Ausgabe 32.2018 von EUWID Wasser und Abwasser, die am 7.8.2018 als E-Paper und Printmedium erscheint. Die Fachzeitung informiert Leser mit knappem Zeitbudget kompakt über die relevanten Entwicklungen in der Wasser- und Abwasserbranche.

https://www.euwid-wasser.de/news/recht/einzelansicht/Artikel/ovg-betonen-bedeutung-der-regenwasserrueckhaltung.html

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Urteil: Bei der Gewässerunterhaltung steht Verbänden Ermessensspielraum zu

Bei der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung steht den Verbänden ein Ermessensspielraum zu. Die gerichtliche Prüfung sei aus Gründen der Gewaltenteilung auf die Einhaltung der äußersten Vertretbarkeitsgrenze beschränkt, heißt es in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg. Die gegen die Höhe des Verbandsbeitrags gerichtete Rüge, ein Verband habe über unangemessen hohe Rücklagen …
Den vollständigen Artikel lesen Sie in der Ausgabe 34.2018 von EUWID Wasser und Abwasser

https://www.euwid-wasser.de/news/recht/einzelansicht/Artikel/urteil-bei-der-gewaesserunterhaltung-steht-verbaenden-ermessensspielraum-zu.html

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Verzicht auf Anschlussbeiträge nur unter Beteiligung des Zweckverbandes möglich

Mit der Frage eines vertraglichen Verzichts auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen hat sich das Verwaltungsgericht Greifswald in einem aktuellen Beschluss befasst. Eine Gemeinde, die die Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf einen Abwasserzweckverband übertragen hat und Mitglied des Zweckverbandes ist, kann ohne Beteiligung des Zweckverbandes …
Den vollständigen Artikel lesen Sie in einer der nächsten Ausgaben von EUWID Wasser und Abwasser, die als E-Paper und Printmedium jeweils Dienstags erscheinen. Die Fachzeitung informiert Leser mit knappem Zeitbudget kompakt über die relevanten Entwicklungen in der Wasser- und Abwasserbranche.

https://www.euwid-wasser.de/news/politik/einzelansicht/Artikel/verzicht-auf-anschlussbeitraege-nur-unter-beteiligung-des-zweckverbandes-moeglich.html

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VG Düsseldorf: Konzessionsabgabe darf in Kalkulation eingestellt werden

Die Konzessionsabgabe darf als Teil des Fremdleistungsentgelts in die Gebührenkalkulation der Wasserversorgung einfließen. Diese Festsstellung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Urteil getroffen.
In dem behandelten Fall stellte die Stadt im Mai 2013 die bisher privatrechtlich organisierte Wasserversorgung, die durch das Wasserversorgungsunternehmen Energie & Wasser AG erbracht worden war, auf eine öffentlich-rechtliche Wasserversorgung um und gründete zu diesem Zweck den Eigenbetrieb Wasser und Abwasser, schreibt das Gericht zum Sachverhalt. Die Wasserverteilungsanlagen, die im Eigentum des privaten Unternehmens verblieben, werden von der Stadt auf der Grundlage eines Pacht- und Betriebsführungsvertrages, der auch die Wasserlieferung beinhaltet, gepachtet.
Anfang 2016 zog die Stadt …mehr:

https://www.euwid-wasser.de/news/recht/einzelansicht/Artikel/vg-duesseldorf-konzessionsabgabe-darf-in-kalkulation-eingestellt-werden.html

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Oberverwaltungsgericht NRW zur Anschlusspflicht für Niederschlagswasser

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 11.10.2017 (Az.: 15 B 1093/17 – abrufbar unter www.justiz.nrw.de) entschieden, dass die Konzentrationswirkung eines Planfeststellungsbeschlusses auch die Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht (§ 48 LWG NRW) beinhalten kann. In dem entschiedenen Einzelfall war durch die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss vorgesehen worden, dass das Niederschlagswasser auf dem Grundstück durch den Bau einer Niederschlagswasserbeseitigungsanlage zu versickern ist.
In dem entschiedenen Fall hatte auch die untere Wasserbehörde der Konzeption einer Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück zugestimmt. In diesem Fall schließt dann der Planfeststellungsbeschluss nach dem OVG NRW die Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht (§ 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW) ein, so dass ein Anschluss- und Benutzungszwang durch die abwasserbeseitigungspflichtige Stadt an die öffentliche Abwasserkanalisation bezogen auf das Niederschlagswasser nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich bezogen auf ein Planfeststellungsverfahren eine abwasserbeseitigungspflichtige Stadt bereits in dieses Verfahren einbringen sollte, wenn sie den Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Abwasserkanalisation vorgesehen hat und erreichen möchte. Das OVG NRW weist zwar in seinem Beschluss vom 11.10.2017 (Az.: 15 B 1093/17) ausdrücklich daraufhin, dass eine untere Wasserbehörde nicht die Freistellungsentscheidung der abwasserbeseitigungspflichten Stadt ersetzen kann.
Der Fall eines Planfeststellungsverfahrens ist aber – so das OVG NRW – anders gelagert. Die Planfeststellungsbehörde kann hier speziell aus der gesetzlich angeordneten Konzentrationswirkung auch über die Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser entscheiden, denn durch die Planfeststellung werden – vorbehaltlich spezialgesetzlich geregelter Einschränkungen – alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (§ 75 Abs. 1 VwVfG).
Az.: 24.1.1 qu

https://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/ovg-nrw-zur-anschlusspflicht-fuer-niederschlagswasser.html?cHash=8d96eb975300ad87969b22e484defc24

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Oberverwaltungsgericht NRW zu Entsorgung von Klärschlamm

Das OVG NRW hat mit Urteil vom 13.09.2017 (Az. 20 A 601/14 – abrufbar unter www.justiz.nrw.de) entschieden, dass Klärschlamm, der bei der Abwasserbeseitigung angefallen ist, aber nicht mehr Gegenstand der Abwasserbeseitigung ist, als Abfall aus Abwasserbehandlungsanlagen einzustufen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2006 – Az. 7 C 4.06). Zwar umfasst die Abwasserbeseitigung gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG auch das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Entwässert wird der Klärschlamm nach dem OVG NRW durch Vorgänge, die seinen Wassergehalt herabsetzen.
Fehlt es aber an einer zielgerichteten Entwässerung des Klärschlamms und kommt hinzu, dass der Klärschlamm auf einem Grundstück vorzufinden ist, auf dem eine Kläranlage bereits stillgelegt worden ist, so liegt ein funktionaler oder räumlicher Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung nicht mehr vor. Ein Zusammenhang zur Abwasserbeseitigung besteht in einem solchen Fall nur noch darin, dass der Klärschlamm bei der Behandlung des Abwassers in einer Kläranlage ursprünglich einmal angefallen ist und sich nach wie vor auf dem Gelände der Kläranlage in Schlammplätzen befindet, die zu seiner Austrocknung angelegt worden sind.
Dieses reicht aber nach dem OVG NRW für einen Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung nicht mehr aus. Die Entsorgung des Klärschlamms sei nicht mehr Gegenstand der Abwasserbeseitigung, weshalb der entwässerte Klärschlamm dann als Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG anzusehen sei.
Az.: 24.1.1 qu

https://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/ovg-nrw-zur-klaerschlammentsorgung.html?cHash=2612691a059a842dedc0b47871280138

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Oberverwaltungsgericht NRW zu schlüssiger Widmung

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 02.05.2017 (Az.: 9 A 1733/16 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de) entschieden, dass eine Rohrleitung aus der gebührenrechtlicher Sicht nicht bereits dann als Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage angesehen werden kann, wenn lediglich ein Gebührenbescheid über die Niederschlagswassergebühr an einen Grundstückseigentümer verschickt worden ist. Allein der Umstand, dass ein Grundstückseigentümer zu Entwässerungsgebühren herangezogen wird, reicht nach dem OVG NRW nicht als Indiz für eine schlüssige Widmung zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage aus.
Vielmehr muss ein nach außen erkennbarer „Widmungsakt“ vorliegen. Dieser kann – so das OVG NRW – z.B. darin gesehen werden, dass – wie im entschiedenen Fall – eine Grunddienstbarkeit zugunsten eines öffentlichen Regenwasserkanals in das Grundbuch eingetragen worden sei. Ob eine Rohrleitung Teil der öffentlichen Abwasseranlage sei, hängt nach dem OVG NRW davon ab, ob sie zum entwässerungsrechtlichen Zweck geeignet ist und als Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet worden sei (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2012 – Az.: 9 A 980/11). Die Widmung sei auch nicht formgebunden und könne auch schlüssig (konkludent) erfolgen. Trotz alle dem reicht allein die Versendung eines Gebührenbescheides allein als Indiz für eine schlüssige Widmung nicht aus.
Az.: 24.1.2.1 qu

https://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/ovg-nrw-zur-schluessigen-widmung.html?cHash=975508d57524de50dd1b3c19adb4716e

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Bundesgerichtshof zu Überflutungsschaden durch Baumwurzeln

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 24.08.2017 (III- ZR 574/16) entschieden, dass Eigentümer von baumbestandenen Grundstücken nur unter besonderen Umständen für Rückstauschäden haften, die durch Wurzeleinwuchs in Abwasserkanäle entstehen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hausgrundstücks, welches an den städtischen Schmutz- und Regenwasserkanal angeschlossen ist. Das Grundstück der Klägerin grenzt an einen Wendeplatz der beklagten Gemeinde, auf dem ein Kastanienbaum steht. Die Klägerin hatte keine Rückstausicherung auf ihrem Grundstück eingebaut, obwohl dieses in der Abwasserbeseitigungssatzung der beklagten Gemeinde so vorgegeben war. Die öffentliche Regenwasserkanalisation konnte wegen eines Starkregens die Wassermassen im Juli 2012 nicht mehr ableiten, weil Wurzeln der auf dem Wendeplatz stehenden Kastanie in den Kanal eingewachsen waren und dessen Leistungsfähigkeit stark einschränkten.
Deshalb kam es zu einem Rückstau im öffentlichen Kanalsystem und auf dem Grundstück der Klägerin zu einem Austritt von Wasser aus einem unterhalb der Rückstauebene gelegenen Bodenablauf in den Keller. Die Klägerin macht einen Rückstauschaden in Höhe von 30.376,72 € geltend, wobei sie ein Drittel des Schadenselbst tragen möchte, weil sie entgegen der Abwasserbeseitigungssatzung der beklagten Gemeinde keine Rückstausicherung auf ihrem Grundstück eingebaut hatte. Damit belief sich der geltend gemachte Schaden gegenüber der beklagten Gemeinde auf 20.251,14 €.

Nach der Pressemitteilung der BGH Nr. 132/2017 wird eine Haftung der beklagten Gemeinde aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin keine Rückstausicherung eingebaut hatte. Die Verpflichtung zum Einbau einer Rückstausicherung gilt gegenüber der beklagten Gemeinde nur bezogen auf das öffentlich-rechtliche Kanalbenutzungsverhältnis, welches durch die Abwasserbeseitigungssatzung begründet wird. Dieses bedeutet nach dem BGH aber nicht, dass die beklagte Gemeinde nicht auch als Eigentümerin des Baumgrundstückes (Wendeplatz mit Kastanie) haftet.

Die beklagte Gemeinde hatte nach dem BGH als Baumeigentümerin und als Betreiberin des öffentlichen Kanalsystems unmittelbaren Zugang zum gesamten ober- und unterirdischen Gefahrenbereich, der von dem Kastanienbaum ausging. Soweit im Rahmen der ohnehin gebotenen Inspektionen des öffentlichen Kanals die Einwurzelungen erkennbar gewesen wären, hätte die Gemeinde als Grundstückeigentümerin die Pflicht gehabt, diese rechtzeitig zu beseitigen.

Zu diesen Voraussetzungen muss das Berufungsgericht (OLG Braunschweig, Urteil vom 16.11.2016 – 3 U 31/16) nunmehr noch weitere Feststellungen nachholen, weshalb der BGH die Sache zur Entscheidung zurückverwiesen hat. Die Urteilsgründe zu dem BGH-Urteil vom 24.08.2017 (III ZR 574/16) liegen noch nicht vor.

Gleichwohl hat der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 132/2017 herausgestellt, dass die beklagte Stadt haftet und lediglich eine Kürzung des etwaigen Schadensersatzanspruchs wegen Mitverschuldens der Klägerin gemäß § 254 Abs. 1 BGB (Stichwort: fehlende Rückstausicherung) in Betracht kommt. Jedenfalls obliegt es nach dem BGH nicht einem Grundstückseigentümer einen Kanal zu überprüfen, zu dem dieser keinen Zugang hat. Dennoch kann auch einem Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück ein Baum steht, die Verkehrssicherungspflicht treffen, zu prüfen, ob eine mögliche Verwurzelung eines Abwasserkanals vorliegen kann.
Dabei sind zunächst die räumliche Nähe des Baums und seiner Wurzeln zu dem Abwassersystem sowie die Art bzw. Gattung , Alter und Wurzelsystem (Flachwurzler, Herzwurzler, Tiefwurzler) des Baums zu berücksichtigen. Welcher Art Kontrollpflichten sind, hängt nach dem BGH von der Zumutbarkeit für den Grundstückseigentümer im Einzelfall ab. Dabei muss der Grundstückseigentümer aber regelmäßig nicht einen Kanal selbst überprüfen, zu dem er zumeist keinen Zugang hat.
Az.: 24.1.1 qu

https://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/bgh-zum-ueberflutungsschaden-durch-baumwurzeln.html?cHash=50eec15b3207afdab1cad2951429c013

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Landgericht Cottbus spricht Altanschließern Schadenersatz durch Zweckverbände zu

Der Erlass eines rechtswidrigen Schmutzwasserbescheides verletzt eine Amtspflicht und löst dadurch eine Schadenersatzpflicht nach dem Staatshaftungsgesetz aus. Das geht aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Cottbus hervor (Az.: 3 O 407/16). Das Landgericht hat nach eigenen Angaben mit insgesamt drei Entscheidungen verschiedene Wasser- und Abwasserverbände

Quelle: http://www.euwid-wasser.de/news/recht/einzelansicht/Artikel/landgericht-cottbus-spricht-altanschliessern-schadenersatz-durch-zweckverbaende-zu.html

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BGH: Stadt muss nicht grundsätzlich für Unwetterschäden haften

Wenn Verwurzelungen in der Kanalisation bei Starkregen für einen Rückstau und zu Überflutungen führen, muss ein Grundstückseigentümer nur unter besonderen Umständen für Schäden am Nachbargrundstück haften. So entschied…mehr:

https://www.euwid-wasser.de/news/recht/einzelansicht/Artikel/bgh-stadt-muss-nicht-grundsaetzlich-fuer-unwetterschaeden-haften.html

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Abwasserverband Starnberger See: Gericht – Gebühren in Ordnung

Das Verwaltungsgericht sagt: Die Gebührenkalkulation des Abwasserverbands Starnberger See ist korrekt. Angela Böcker aus Seeshaupt will das nicht akzeptieren und beantragt die Zulassung auf Berufung.
Starnberg/Seeshaupt – Seit Anfang 2014 sind die Schmutzwasserkanäle rund um den Starnberger See in der Hand des Abwasserverbands (AV). Der erhebt deshalb auch die Gebühren – und nicht mehr die Gemeinden. Seit Anfang 2014 gelten deshalb auch einheitliche Gebührensätze rund um den See. In Seeshaupt war der Sprung hoch: von 1,43 auf 2,64 …mehr:

https://www.merkur.de/lokales/starnberg/verwaltungsgericht-hat-an-gebuehren-abwasserverbandes-starnberger-see-in-starnberg-nichts-auszusetzen-7627209.html

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Verwaltungsgericht Aachen zu Starkverschmutzer-Zuschlag

Das VG Aachen hat mit Urteil vom 07.10.2016 (- Az. 7 K 1721/16 – abrufbar unter www.justiz.nrw.de) entschieden, dass eine Gemeinde nicht verpflichtet ist, bei der Erhebung der Schmutzwassergebühr einen sog. Starkverschmutzer-Zuschlag einzuführen. Unter einem sog. Starkverschmutzer-Zuschlag wird eine Zusatzgebühr für stark verschmutzte Abwässer bei der Erhebung der regulären Schmutzwassergebühr verstanden. Die Erhebung eines Starkverschmutzer-Zuschlages ist nach dem VG Aachen zwar zulässig. Hieraus folgt aber nicht, dass die Erhebung eines Starkverschmutzer-Zuschlages auch in jedem Fall geboten ist, denn die Erhebung ist für die Gemeinde mit einem beachtlichen Verwaltungsaufwand und zudem mit vielfältigen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und damit zusammenhängend erheblichen rechtlichen Risiken verbunden.

Vor diesem Hintergrund nimmt das VG Aachen eine Verpflichtung zur Erhebung eines Gebührenzuschlags für (gewerbliche) Starkverschmutzer erst dann an, wenn die stark verschmutzten Abwassermengen mehr als 10 % der gesamten anfallenden Abwassermengen ausmachen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.11.2007 – Az. 2 S 2921/06). Diese Voraussetzung war nach dem VG Aachen in dem zu entscheidenden Fall nicht erfüllt, weil nach den Ausführungen der beklagten Gemeinde der Anteil des stark verschmutzten Abwassers an der gesamten Abwassermenge lediglich bei ca. 7 % lag.

Im Übrigen ist – so das VG Aachen – ein Starkverschmutzerzuschlag auch dann verzichtbar, wenn eine starke Verschmutzung des Abwassers die Regel ist oder die Einleitung schädlicher Stoffe nach der Abwasserbeseitigungssatzung weitgehend ausgeschlossen wird.

Schließlich muss – so das VG Aachen – auch berücksichtigt werden, welche Gebührenmehrbelastung mit der Nichterhebung eines Starkverschmutzer-Zuschlages für die anderen Gebührenzahler verbunden ist. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16.09.1981 – Az. 8 C 48.81) geht davon aus, dass bis zu 10 % einer Gebührenmehrbelastung im Rahmen des Grundsatzes der Typengerechtigkeit unbedenklich ist. In dem zu entscheidenden Fall sprach für eine solche erhebliche Gebührenbelastung – so das VG Aachen – nichts, weil nach einem Gutachten der beklagten Gemeinde der Gebührensatz bei der Erhebung eines Starkverschmutzer-Zuschlages lediglich um 3,88 % niedriger ausgefallen wäre.

Darüber hinaus weist das VG Aachen darauf hin, dass die beklagte Gemeinde auch nicht zu Unrecht einen Betrag von 50.000 Euro als Kosten für die Analyse industrieller Einleitungen in die Gebührenkalkulation eingestellt hat. Die in Rede stehenden Aufwendungen für Abwasseruntersuchungen seien betriebsbedingte Kosten der kommunalen Abwasserentsorgungseinrichtung im Sinne des § 6 KAG NRW. Die Untersuchung des Abwassers sei notwendiger Teil des Betriebes der Abwasserbeseitigungsanlage.

Für die Gemeinde als Betreiberin der Abwasserentsorgungseinrichtung sei es von essentieller Bedeutung, dass die in ihre Anlage eingeleiteten Abwässer die Einleitungsbedingungen der Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung), namentlich die Schadstoffgrenzwerte, einhalten würden. Anderenfalls sei ein störungsfreier Betrieb der Abwasserbehandlungsanlagen (u. a. Kläranlagen) nicht gewährleistet und es bestehe die Gefahr, eine höhere Abwasserabgabe entrichten zu müssen. Insbesondere die gewerblichen und industriellen Abwässer, bei denen ein erhöhtes Risiko von Schadstoffbelastungen bestehe, seien deshalb gelegentlichen Untersuchungen zu unterziehen. Dieses sei eine nachvollziehbare Vorsichtsmaßnahme.
Az.: 24.1.2.1 qu

QUELLE: https://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/vg-aachen-zum-starkverschmutzer-zuschlag.html?cHash=ec18cbac896fff60b56b3d119b75a1a4

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Oberverwaltungsgericht NRW zur Regenwasserbeseitigung

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 24.02.2017 (Az.: 15 B 49/17 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de) erneut klargestellt, dass eine Gemeinde einen Grundstückseigentümer nicht von der Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser gemäß § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW freistellen muss, wenn sie vor dessen Grundstück einen öffentlichen Regenwasserkanal gebaut hat, mit welchem das Niederschlagswasser abgeleitet werden soll. Das OVG NRW stellt klar, dass die seit dem 16.07.2016 geltende Neuregelung in § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW 2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.) insoweit die gleiche Grundstruktur aufweist wie die Alt-Regelung (§ 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW a.F.).

Ein Freistellunganspruch von der Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser setzt nach dem OVG NRW voraus, dass der Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Privatgrundstück oder dessen gemeinwohlverträgliche ortsnahe Einleitung in einen Fluss/Bach durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks erbracht wird. Dieser Nachweis kann in einer wasserrechtlichen Erlaubnis der unteren Wasserbehörde oder gegebenenfalls auch in der Vorlage eines hydrogeologischen Gutachtens durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks bestehen.

Die allgemeine Erwägung des Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, dass das Versickern über die belebte Bodenzone ohne technische Einrichtung grundsätzlich erlaubnisfrei zu fördern sei, ist nach dem OVG NRW nicht ausreichend. Es bedarf einer wasserwirtschaftlichen Gemeinwohlprüfung, um insbesondere Wasserschäden an Nachbargrundstücken auszuschließen. Ebenso ist nach dem OVG NRW eine etwaige bestehende Verunreinigung des ablaufenden Niederschlagswassers zu berücksichtigen.

Die Abwasserbeseitigungspflicht für das Niederschlagswasser geht nach dem OVG NRW nur dann gemäß § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks über, wenn der Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Privatgrundstück oder dessen gemeinwohlverträgliche, ortsnahen Einleitung in einen Fluss/Bach durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks erbracht wird (1. Voraussetzung) und die Gemeinde ihn von der Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser freistellt (2. Voraussetzung). Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Dabei ist die Ablehnung der Freistellung durch die Gemeinde in aller Regel ermessensfehlerfrei, wenn sie vor dem Grundstück einen öffentlichen Regenwasserkanal gebaut hat, welcher das Niederschlagswasser von dem Privatgrundstück wegführen soll.

Gleichzeitig stellt das OVG NRW auch klar, dass die in § 49 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW seit dem 16.07.2016 neu geregelte Fiktion (Unterstellung) der Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht (§ 48 LWG NRW) ins Leere geht bzw. diese nicht eingreifen kann, wenn die erforderliche wasserwirtschaftliche Gemeinwohlprüfung (1. Voraussetzung in § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW) fehlt.

Nach dem OVG NRW gilt auch für die Zumutbarkeit von Anschlusskosten an den öffentlichen Regenwasserkanal, dass Anschlusskosten für ein konkretes Wohnhaus-Grundstück bis zu 25.000 € grundsätzlich zumutbar sind. Dabei ist nach dem OVG NRW zu berücksichtigen, dass mit dem Anschlusszwang an die öffentliche Regenwasserkanalisation das gewichtige öffentliches Interesse verfolgt wird, Niederschlagswasser ordnungsgemäß abzuleiten, damit insbesondere Wasserschäden an fremden (Nachbar)Grundstücken oder auch Überschwemmungen von Verkehrsflächen vermieden werden.
Az.: 24.0.9 qu

Quelle: https://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/26562.html?cHash=72a9ed887ad5ece59c51a96f2500b457

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Urteil für Nachzahlung Abwassergebühren

Landesverfassungsgericht entscheidet, Abwassergebühren rechtens

Eine Hiobsbotschaft für zehntausende Grundstücksbesitzer in Sachsen-Anhalt ist jetzt vom Landesverfassungsgericht in Dessau gekommen. Sie müssen nun doch nachträglich Gebühren für den Anschluss an das Abwassernetz bezahlen.
Kurz vor der Landtagswahl hatte die Landesregierung die Rechnungen für die Anschlussgebühr noch gestoppt. Jetzt, nach dem Urteil des Gerichtes finden es die Regierungsparteien richtig, dass nachgezahlt werden muss. Es geht …mehr:

http://www.radiosaw.de/urteil-fuer-nachzahlung-abwassergebuehren

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Verwaltungsgericht Köln zur Fremdwassergebühr

Das VG Köln hat mit Urteil vom 18.10.2016 (Az.: 14 K 5619/15) entschieden, dass eine Stadt für die Ableitung von Grundwasser in die öffentliche Abwasserkanalisation keine eigenständige Fremdwassergebühr kalkulieren muss. Es reicht aus, wenn auf der Grundlage eines satzungsrechtlich festgelegten Umrechnungsfaktors (Kubikmeter auf Quadratmeter) der Gebührensatz für die Niederschlagswassergebühr bezogen auf die Einleitung von Grundwasser (Fremdwasser) in die öffentliche Abwasseranlage in Ansatz gebracht wird.

In dem entschiedenen Fall leitete der Grundstückseigentümer das Grundwasser mit Pumpen in den öffentlichen Abwasserkanal ein. Die Stadt hatte dem Grundstückseigentümer aufgegeben, die Pumpen mit geeigneten Wasserzählern zu versehen, um die Menge des Grundwassers zu bestimmen, welches in die öffentliche Abwasserkanalisation eingeleitet wird. In der Gebührensatzung der Stadt war geregelt, dass über einen Umrechnungsfaktor (Kubikmeter auf Quadratmeter – 0,695 m³ = 1 m²) für die Einleitung die Niederschlagswassergebühr (der Gebührensatz für das Niederschlagswasser) zu entrichten ist.

Nach dem VG Köln ist diese Abrechnung nicht zu beanstanden. Die Einleitung von Grund- und Drainagewasser in die öffentliche Abwasseranlage sei nach der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt untersagt und werde nur im Ausnahmefall geduldet. Deshalb erübrigt sich – so das VG Köln – eine eigene Gebührenbildung mit einer eigenständigen Gebührenkalkulation allein in Bezug auf die Einleitung von Grund- und Drainagewasser (Fremdwasser).
Da das eingeleitete Grundwasser wegen seines Verschmutzungsgrades eher mit dem Niederschlagswasser als mit dem Schmutzwasser vergleichbar sei, sei eine entsprechende Verknüpfung mit der Niederschlagswassergebühr naheliegend, auch wenn dieses eine Umrechnung von m³ auf m² notwendig mache. Die entsprechende satzungsrechtliche Regelung sei auch bestimmt genug, weil auf der Grundlage der gemessenen Kubikmeter an eingeleitetem Grundwasser und des in der Abwassergebührensatzung verankerten Umrechnungsfaktors der Grundstückseigentümer seine Gebührenschuld errechnen könne (Wassermenge 0,695 m³ = 1 m² x Gebührensatz für die Niederschlagswassergebühr).
Az.: 24.1.2.1

https://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/vg-koeln-zur-fremdwassergebuehr.html?cHash=8a3c43063cff85f28031f5b0621636cd

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Oberverwaltungsgericht NRW zur Abwasserentsorgung

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 21.10.2016 (Az. 15 A 872/15) erneut entschieden, dass eine Gemeinde nicht verpflichtet ist, bei einem Druckentwässerungsnetz auf ihre Kosten die Ersatzbeschaffung, die Reparatur und Instandsetzung der Druckpumpe sowie der Steuereinheit auf einem Grundstück des Anschlussnehmers (Kläger) durchzuführen.

Führt die Gemeinde aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Abwasserbeseitigung von privaten Grundstücken mit der sog. Druckentwässerungstechnik durch, so kann die Gemeinde – so das OVG NRW – dem Grundstückseigentümer in der Abwasserbeseitigungssatzung aufgeben, auf seinem Grundstück und auf seine Kosten eine ausreichend bemessene Druckpumpe (Druckstation) sowie die dazu gehörige Druckleitung einschließlich des Pumpenschachtes zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten bzw. zu erneuern.
Das OVG NRW sieht in einer solchen satzungsrechtlichen Regelung auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz). Es steht nach dem OVG NRW im weiten Ermessen der Gemeinde, welche abwassertechnische Lösung sie in der Abwasserbeseitigungssatzung zur Grundstücksentwässerung vorsieht, so dass sie sich auch für ein Druckentwässerungssystem entscheiden kann (so bereits: OVG NRW, Beschluss vom 08.01.2013 – Az. 15 A 2596/12).

Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sieht das OVG NRW auch nicht darin, dass der Kläger als Grundstückseigentümer eine Ersatzbeschaffung durchführen muss. In einem solchen Fall sei ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erst dann anzunehmen, wenn sich die (finanzielle) Zusatzbelastung als unzumutbar erweisen würde. Dieses ist nach der Rechtsprechung des OVG aber regelmäßig nicht der Fall.
Az.: 24.1.1.1 qu

https://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/ovg-nrw-zur-abwasserentsorgung.html?cHash=ce5a91571a48a62bb6bd2034ee3cc26d

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Oberverwaltungsgericht NRW zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 30.09.2016 (Az. 15 A 2112/15 – abrufbar unter www.justiz.nrw.de) erneut klargestellt, dass eine Rohrleitung einen Teil der öffentlichen Abwasseranlage einer Gemeindebilden kann. Ob eine Rohrleitung einen Teil der öffentlichen Abwasseranlage darstellt, hängt nach dem OVG NRW davon ab, ob diese zum entwässerungsrechtlichen Zweck technisch geeignet ist und hierzu durch Widmung entsprechend bestimmt worden ist. Dabei ist die Widmung im Bereich der Abwasserbeseitigung nach dem OVG NRW nicht formgebunden. Sie kann auch schlüssig (konkludent) erfolgen. Es muss dazu lediglich der nach außen wahrnehmbare Wille der Gemeinde erkennbar sein, die Rohrleitung (Anlage) als Teil der gemeindlichen Abwasseranlage in Anspruch nehmen zu wollen.

Das OVG NRW führt weiterhin aus, dass es im Hinblick auf den Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Regenwasserkanalisation auch keinen Bestandsschutz für die Zukunft gibt. Insoweit unterstreicht das OVG NRW abermals seine bislang ergangene Rechtsprechung, wonach mit dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Regenwasserkanalisation ein gewichtiges öffentliches Interesse verfolgt wird. Der Anschluss dient dem Zweck, das Niederschlagswasser, welches auf privaten Grundstücken anfällt, ordnungsgemäß abzuleiten, um so insbesondere Wasserschäden an fremden Grundstücken oder Überschwemmungen etwa von Verkehrsflächen zu vermeiden.

Der Anschluss- und Benutzungszwang stellt sich damit nach dem OVG NRW im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz als verhältnismäßig dar. Der Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasserkanalisation ist eine zulässige, gesetzliche Inhaltsbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz und somit Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 Grundgesetz.
Az.: 24.1.1.

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VG Köln zur Straßenoberflächenwasser-Reinigung

Das VG Köln hat mit Urteil vom 04.10.2016 (Az. 14 K 4253/15) entschieden, dass eine abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde berechtigt ist, durch Verwaltungsakt einem Straßenbaulastträger (hier: Land NRW) die Reinigung des Straßenoberflächenwassers vor dessen Einleitung in den öffentlichen Regenwasserkanal aufzugeben. Dieses gilt jedenfalls dann, wenn das Straßenoberflächenwasser so verschmutzt ist, dass die Gemeinde das Straßenoberflächenwasser als Niederschlagswasser und damit als Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vor Einleitung in einen Fluss oder Bach nach dem so genannten Trenn-Erlass des Umweltministeriums NRW vom 26.05.2004 (GV.NRW 2004, S. 583) unter erheblichen Kostenaufwand einer Reinigung (vor Einleitung in den Fluss) zuführen müsste. Nach dem VG Köln ist die Gemeinde verpflichtet, die ihr obliegende Abwasserbeseitigungspflicht (§ 46 LWG NRW) wirtschaftlich, reibungslos und ökologisch zu erfüllen. Die Gemeinde kann – so das VG Köln – Zusatzkosten in der Abwasserbeseitigung von singulären Starkverschmutzern nicht schlichtweg über alle Gebührenzahler sozialisieren. Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde entbindet nach dem VG Köln den nach § 48 LWG NRW abwasserüberlassungspflichtigen Anschlussnehmer an die öffentliche Abwasserkanalisation auch nicht von der Verantwortung für sein einzuleitendes Abwasser. Die Gemeinde ist deshalb nach dem VG Köln berechtigt, durch Anordnung gegenüber dem Straßenbaulastträger als Anschlussnehmer an den öffentlichen Abwasserkanal einzufordern, dass dieser das Straßenoberflächenwasser reinigt, bevor er es in den öffentlichen Regenwasserkanal der Gemeinde einleitet. Insoweit sieht das VG Köln eine Anordnungsbefugnis der Gemeinde ebenso als gegeben an wie bei der Schmutzwasserbeseitigung. Dort kann u. a. der Einbau eines Fettabscheiders vom Anschlussnehmer verlangt werden (so zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 24.08.2015 – Az.: 15 Az. 2340/14; OVG NRW, Beschluss vom 13.09.2012 – Az.: 15 A 1467/11). Das Urteil des VG Köln ist noch nicht rechtskräftig.
Az.: 24.1.2.1 qu

https://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/25776.html?cHash=8c1c330d0f4ef950283c96d63e178d83

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Grundsatz der Kostendeckung bei Wasserdienstleistungen

Mit dem Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes zur Einführung von Grundsätzen für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen sowie zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes vom 11. April 2016 wurde ein neuer § 6 a WHG (Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen) in das Wasserhaushaltsgesetz eingefügt (vgl. BT-Drucksache 18/6986 vom 09.12.2015).

In § 6 a Abs. 1 WHG ist bestimmt, dass bei Wasserdienstleistungen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 WHG der Grundsatz der Kostendeckung unter Beachtung der Umwelt- und Ressourcenkosten zu berücksichtigen ist. Außerdem sind angemessene Anreize zu schaffen, Wasser effizient zu nutzen, um so zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele beizutragen. Auch der § 83 WHG (Bewirtschaftungsplan) wurde geändert. In § 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 WHG wurde eingeführt, dass künftig der Bewirtschaftungsplan auch eine Darstellung der geplanten Schritte bezogen auf die Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen enthalten muss. Diese Änderungen des WHG (§§ 6 a, 83 WHG) treten erst am 18.10.2016 in Kraft.

Durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, des Hochwasserschutzes sowie bestimmter immissions- und wasserrechtlicher Vorschriften vom 26.07.2016 (BGBl. I 2016, S. 1839 ff., S. 1842) wurde der § 6 a WHG erneut durch einen neuen Absatz 5 ergänzt. Nach § 6 a Abs. 5 WHG bleiben weitergehende Regelungen des Bundes und der Länder zur Erhebung von Kosten und Entgelten im Bereich der Bewirtschaftung von Gewässern unberührt. Diese Änderung tritt am 29.01.2017 in Kraft (Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 26.07.2016).

Grundsätzlich ist für die Bundesrepublik Deutschland davon auszugehen, dass mit der Erhebung von kostendeckenden Wassergebühren und Abwassergebühren auf der Grundlage der Kommunalabgabengesetze der Länder wie z. B. dem KAG NRW dem Grundsatz der kostendeckenden Wasserdienstleistungen bereits Rechnung getragen wird.

Hinzu kommt, dass in § 50 Satz 1 WHG geregelt ist, dass die Träger der öffentlichen Wasserversorgung auf einen sorgsamen Umgang mit Wasser hinwirken sollen. In § 54 Satz 3 LWG NRW 2016 ist vorgegeben, dass bei der Gebührenbemessung der sparsame Umgang mit Wasser berücksichtigt werden muss. Dieses erfolgt bereits durch die Abrechnung der Wassergebühr und der Schmutzwassergebühr pro verbrauchten Kubikmeter, so dass derjenige weniger Wasser- und Schmutzwassergebühren bezahlt, der weniger Wasser verbraucht bzw. Schmutzwasser produziert. Grundlage bei der Abrechnung der Schmutzwassergebühr ist der Frischwasser-Maßstab (Frischwasser = Schmutzwasser).

Auch mit der Niederschlagswassergebühr (Regenwassergebühr) werden die Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers in der öffentlichen Abwasseranlage (Abwasserkanalisation) kostendeckend auf die Benutzer der öffentlichen Abwasseranlage pro Quadratmeter bebaute und/oder befestigte sowie in den öffentlichen Kanal abflusswirksame Fläche umgelegt.

Im Übrigen besteht in Nordrhein-Westfalen das Wasserentnahmeentgeltgesetz NRW (WasEG NRW: GV NRW 2013. S. 153 f.; 2011, S. 377 ff.), wonach derjenige, der Wasser durch Entnahme nutzt, 5 Cent pro m3 Wasserentnahmeentgelt bezahlen muss.

Insgesamt wird somit bereits heute dem Grundsatz der kostendeckenden Wasserdienstleistungen Rechnung getragen, so dass die Neuregelung in § 6 a WHG insbesondere wegen des in § 6 KAG NRW gesetzlich verankerten Kostendeckungsprinzips keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Kalkulation der Wasser-, Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühr hat.

Es bleibt allerdings abzuwarten, ob der Bundes- oder der Landesgesetzgeber auf der Grundlage des § 6 a WHG weitere Regelungen neu schaffen wird, zumal nach dem ab dem 29.01.2017 geltenden § 6 a Abs. 5 WHG weitergehende Regelungen des Bundes und der Länder zur Erhebung von Kosten und Entgelten im Bereich der Bewirtschaftung von Gewässern unberührt bleiben.
Az.: 24.1.2.1 qu

Quelle:https://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/kostendeckende-wasserdienstleistungen-6-a-whg.html?cHash=5e74bd635d31e7b44d0cfe4ee4875646

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Verwaltungsgericht Aachen zu Kostenansätzen

Das VG Aachen hat mit Urteil vom 11.12.2015 (- Az.: 7 K 243/15) unter Berufung auf die langjährige Rechtsprechung des OVG NRW bei der Kalkulation der Abwassergebühren den Ansatz eines kalkulatorischen Zinssatzes von 6,5 % bezogen auf das Kalkulations-Jahr 2015 als zulässig angesehen. Das VG Aachen weist maßgeblich auf die seit dem Jahr 1994 geltende ständige Rechtsprechung des OVG NRW und die dort niedergelegten Maßgaben zur Bestimmung des kalkulatorischen Zinssatzes hin (vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.08.1994 – Az. 9 A 1248/92; OVG NRW, Urteil vom 13.04.2005 – Az. 9 A 3120/03).

Nach dem VG Aachen gehören zu dem sog. Anlagevermögen alle Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen (vgl. § 247 Abs. 2 HGB). Es umfasst alle Vermögensgegenstände, die zum Aufbau, zur Ausstattung und Funktionstüchtigkeit eines Betriebes notwendig und langfristig im Unternehmen gebunden sind und dem Betriebszweck dienen. Insoweit sieht – so das VG Aachen – § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW auch keine unterschiedliche Behandlung von Anlage- und Umlaufvermögen vor. Vielmehr zählt das Gemeindehaushaltsrecht Anlage- und Umlaufvermögen gleichermaßen zu den abzuschreibenden (§ 35 Gemeindehaushaltsverordnung NRW) und bilanzierenden (§ 41 Abs. 1 und 3 Gemeindehaushaltsverordnung NRW) Vermögensgegenständen.
Daher könne nach betriebswirtschaftlichen und haushaltsrechtlichen Grundsätzen auch das Umlaufvermögen in die Zinsbasis einbezogen werden. Damit verbunden sei der Ansatz desselben Zinssatzes für das gesamte Vermögen. Auch wenn das Umlagevermögen grundsätzlich nicht dazu bestimmt sei, dauerhaft im Unternehmen zu verbleiben, sei jedoch eine gewisse Verweildauer und damit Langfristigkeit anzunehmen, die namentlich bei Vorratsvermögen auch mehrere Jahre und Jahrzehnte betragen könne.

Es könne nicht grundsätzlich eine so kurze Verweildauer angenommen werden, die es rechtfertigen würde, pauschal auf die tatsächliche Zinsentwicklung bei kurzfristigen Anlagen bzw. Darlehen abzustellen und damit von der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW abzuweichen. Auch nach der Rechtsprechung des OVG NRW beziehe sich der kalkulatorische Zinssatz auf den gesamten Restbuchwert, also auf Anlagegüter unterschiedlichsten Alters und damit Kapitalbindungen. Eine Differenzierung der Anlagengüter nehme das OVG NRW grundsätzlich nicht vor, sondern stelle auf das gesamte langfristig in der Anlage gebundene Kapital ab. Die Dauerhaftigkeit sei dabei kein Kriterium (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.04.2005 – Az. 9 A 3120/03).

Schlussendlich weist das VG Aachen darauf hin, dass gemäß § 53 c Satz 2 Nr. 2 LWG NRW auch die Kosten für die Beseitigung von Fremdwasser, das niemanden zugeordnet werden könne, auf alle Benutzer der gesamten Abwasserentsorgungseinrichtung umgelegt werden kann.
Az.: 24.1.2.1 qu

https://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/vg-aachen-zu-kostenansaetzen.html?cHash=8048b6aa2195655d85cf9afe0fc51e01

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Gülle-Prozess: Landwirt geht in Berufung

Die EWR Remscheid muss länger auf das Urteil im Gülle-Prozess warten als gedacht. Diese neue Entwicklung kommt überraschend.
Das endgültige Urteil im sogenannten „Gülle-Prozess“ wird wohl erst im Herbst gesprochen werden. Das sagte ein Sprecher des kommunalen Energieversorgers EWR Remscheid auf Anfrage der „Rheinischen Post“. Hintergrund ist, dass der angeklagte Landwirt, aus dessen Tank rund 1,7 Mio. Liter Gülle in die Neye-Talsperre geflossen waren, Berufung gegen ein Grundsatzurteil des Landgerichts Hagen vom Juli diesen Jahres eingelegt hat. Das Gericht hatte vor einigen Wochen bestätigt, dass die EWR Remscheid berechtigt sei, Schadenersatzansprüche an den Landwirt zu stellen. Der Energieversorger betreibt die betroffene Talsperre und beziffert allein den technischen Aufwand …mehr:

https://www.zfk.de/wasser/artikel/guelle-prozess-landwirt-geht-in-berufung.html

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PFT-Grenzwerte für Abwässer von Keuco sind zulässig

Hemer. Die Bezirksregierung Arnsberg darf dem Hemeraner Badausstatter Keuco Grenzwerte für PFT vorschreiben. Das hat das Verwaltungsgericht bestätigt. Dem Unternehmen war im Rahmen der Änderung der bestehenden Indirekteinleitergenehmigung ein Grenzwert bei der Einleitung von PFT in öffentliche Abwasseranlagen vorgegeben worden. Die Klage dagegen wurde

PFT-Grenzwerte für Abwässer von Keuco sind zulässig. Lesen Sie mehr auf:

http://www.derwesten.de/ikz/staedte/hemer/pft-grenzwerte-fuer-abwaesser-von-keuco-sind-zulaessig-id10746050.html#plx197062809

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Abwasser-Bescheide gekippt – Was können Bürger nun tun?

Nach den Urteilen der obersten Gerichte zu den umstrittenen Abwasser-Beiträgen können sich Zehntausende Brandenburger auf Rückzahlungen freuen. Doch die Rechtslage ist unübersichtlich.
Potsdam (dpa) – Die rückwirkenden Beitragsbescheide für Anschlüsse an die Kanalisation in Brandenburg sind durch höchstrichterliche Entscheidungen gekippt worden. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) folgte in der vergangenen Woche einem entsprechenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Mehr:

http://www.op-online.de/leben/abwasser-bescheide-gekippt-was-koennen-buerger-nun-tun-zr-6128639.html

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Bundeskabinett beschließt Oberflächengewässerverordnung

Am 16. Dezember 2015 hat die Bundesregierung die Verordnung zum Schutz von Oberflächengewässern (OGewV) beschlossen. Am 29. Januar wird der Bundesrat sich damit befassen. Laut der Gesetzesbegründung werden damit vor allem EU-rechtliche Vorgaben umgesetzt. Die AöW hatte sich im Juni 2015 an der Verbändeanhörung beteiligt. Unter anderem trifft die Verordnung neue Regelungen zur Reduzierung der Stickstoffbelastung (§ 14). Damit werden über die Verordnung Werte festgesetzt, die bei der Bewirtschaftung der Flussgebiete für das Erreichen des guten Zustands der Übergangs- und Küstengewässer nach der WRRL eingehalten werden müssen.
Quelle:[AöW] Rundbrief Ausgabe 1/2016

Quellen und weitere Informationen:
Bundesrat, Verordnung zum Schutz von Oberflächengewässern, BRat-Drs. 627/15 vom 16.12.15, http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2015/0601-0700/627-15.pdf?__blob=publicationFile&v=1
AöW-Stellungnahme vom 15.06.2015 zum Entwurf einer neuen Oberflächengewässerverordnung, [PDF]
http://www.aoew.de/media/Publikationen/Stellungnahmen/2015/AoeW_Stellungnahme_OGewV_2015-06-15.pdf

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Gebührenzahler müssen Mehrkosten für Abwasserbeseitigung mittels Ökostrom hinnehmen

Der Stadt zustehender Entscheidungs¬spielraum im Rahmen der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit deckt Umstellung auf Ökostrom
Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass die Stadt Bonn im Rahmen ihrer Kalkulation der Abwassergebühren auch Mehrkosten für Ökostrom berücksichtigen …mehr:

http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Koeln_14-K-50213_Gebuehrenzahler-muessen-Mehrkosten-fuer-Abwasserbeseitigung-mittels-Oekostrom-hinnehmen.news19340.htm
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 10.06.2014
– 14 K 502/13 –

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Verwaltungsgericht Aachen zur Sanierungs-Anordnung

Das VG Aachen hat mit Beschluss vom 02.11.2015 (Az. 6 L 696/15, abrufbar unter www.nrwe.de) die Sanierungsanordnung einer Stadt bezogen auf eine private Grundstücksanschlussleitung als rechtmäßig erachtet. Die Grundstücksanschlussleitung war nach der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt kein Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, so dass der Grundstückseigentümer – so das VG Aachen – verpflichtet war diese defekte, private Abwasserleitung zu erneuern (§§ 60, 61 WHG). Die Stadt war auch berechtigt, die Sanierung gegenüber dem Grundstückseigentümer anzuordnen. Rechtsgrundlage hierfür sei – so das VG Aachen – die Anstaltsgewalt der Stadt als Betreiberin der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2002 – Az. 15 B 1355/02).

Das VG Aachen sah die Sanierungsverfügung der Stadt auch nicht als unangemessen an. Die Frage nach der (Un)Zumutbarkeit von Kosten für den Anschluss an den öffentlichen Kanal sei nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW bezogen auf das jeweilige Grundstück zu beantworten. Dabei sei maßgeblich darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stünden (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.12.2014 – Az. 15 A 982/14- und 08.01.2013 – Az. 15 A 2596/12- sowie 08.10.2013 – Az. 15 A 1319/13, wonach im letzten Fall Anschlusskosten in Höhe von 25.000,- Euro als verhältnismäßig eingestuft worden sind).

Nach dem VG Aachen sind diese für die Herstellung eines Anschlusses an die öffentliche Abwasserkanalisation aufgestellten Grundsätze auch auf die Sanierungskosten, d.h. auf die Sanierung einer privaten Abwasserleitung, übertragbar, weil die Interessenlage vergleichbar sei. Gemessen an diesen Grundsätzen seien die voraussichtlichen Sanierungskosten von bis zu 20.000,- Euro zwar hoch, stünden aber – so das VG Aachen – nach lebensnaher Würdigung nicht außer dem Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks.

Schlussendlich weist das VG Aachen darauf hin, dass es für die Sanierungspflicht des Grundstückseigentümers auch unerheblich sei, wodurch oder durch wen die Schäden an seiner privaten Grundstücksanschlussleitung verursacht worden seien. Maßgeblich für das „Ob“ der Sanierungspflicht und die Person des Sanierungspflichtigen seien allein die Schwere der Schäden und die Aufgabenverteilung nach der Abwasserbeseitigungssatzung. Worauf die Sanierungsbedürftigkeit der privaten Grundstücksanschlussleitung letztlich zurückzuführen sei, sei allenfalls eine Schadensersatzfrage, die aber im Zusammenhang mit der Frage, wer die akuten Mängel an der Anschlussleitung zu beheben habe, keine Rolle spiele (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2002 – Az. 15 B 1355/02-, VG Düsseldorf – Urteil vom 25.02.2014 – Az. 5 K 5805/13).
Az.: 24.1.1 qu

http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/vg-aachen-zur-sanierungs-anordnung.html?cHash=6db05eab04871c881a2c23cb08cd82d4

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LG Coburg zum Umfang einer Wohngebäudeversicherung

Regenabflussrohr nicht mit Ableitungsrohr für häusliches Abwasser gleichzusetzen
Ein Regenabflussrohr kann nicht mit einem Ableitungsrohr für häusliches Abwasser der Wasserversorgung gleichgesetzt werden. Umfasst der Versicherungsschutz nur Ableitungsrohre der Wasserversorgung außerhalb des versicherten Gebäudes, die zur Entsorgung beim versicherten Gebäude dienen, ist die Versicherung nicht schadensersatzpflichtig, wenn es zum Schaden an einem Regenabflussrohr

http://www.kostenlose-urteile.de/LG-Coburg_23-O-78609_LG-Coburg-zum-Umfang-einer-Wohngebaeudeversicherung.news9961.htm?sk=d68b4a83dcd016bf09ba4377adeaf522
Landgericht Coburg, Urteil vom 16.03.2010
– 23 O 786/09 –

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof zu DIN-Vorschriften

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 26.06.2015 – Az.: 4 ZB 15.150 – NVwZ-RR 2015, S. 872) klargestellt, dass der in einer Abwasserbeseitigungssatzung enthaltene textliche Hinweis auf bestimmte DIN-Normen und Europäische Normen (EN) nicht bedeutet, dass diese technischen Regelwerke zum Satzungsrecht erhoben werden, mit der Folge, dass deren Anwendung rechtsverbindlich ist. Dieses gilt jedenfalls dann, wenn im Satzungstext nur eine allgemeine Bezugnahme auf die „einschlägigen DIN-Normen und Euro-Normen“ erfolgt. In diesem Zusammenhang weist der BayVGH darauf hin, dass derartige technische Regelwerke nicht demokratisch legitimiert sind, weil u. a. dem Deutschen Institut für Normung e.V. (DIN) keine Rechtsetzungsbefugnis zusteht.

Der allgemeine Hinweis in einer Abwasserbeseitigungssatzung auf DIN-Vorschriften dient damit nach dem BayVGH im Zweifelsfall nur der (beispielhaften) Erläuterung des unbestimmten Rechtsbegriffs der allgemein anerkannten Regeln der Technik (vgl. auch: OVG NRW, Urteil vom 20.03.2007 – Az.: 15 A 69/05). In Anbetracht dessen ist auch eine Anordnung der Stadt, die auf eine solche Abwasserbeseitigungssatzung gestützt wird, nicht rechtswidrig, sondern rechtmäßig (hier: Anordnung der Erneuerung einer durch den Einwuchs von Baumwurzeln defekten, privaten Abwasserleitung mit einer anschließenden Funktionstüchtigkeitsprüfung nach der DIN EN 1610).

Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: In Nordrhein-Westfalen sind die DIN 1986 – Teil 30 und die DIN EN 1610 durch § 8 Abs. 1 Satz 4 der Selbstüberwachungs-Verordnung für öffentliche und private Abwasseranlagen (SüwVO Abw NRW 2013) seit dem 09.11.2013 (Inkrafttreten der SüwVO Abw NRW 2013) durch die Landesregierung mit Zustimmung des Landtags – demokratisch legitimiert – zum Stand der Technik bestimmt worden.
Insoweit bedarf es in der kommunalen Abwasserbeseitigungssatzung keiner ausdrücklichen Bezugnahme auf die vorstehenden DIN-Vorschriften, weil sich dieses bereits aus der SüwVO Abw NRW 2013 ergibt, deren §§ 7 bis 11 SüwVO Abw NRW für private Abwasserleitungen gelten, die Schmutzwasser führen. Diese Regelungen richten sich bereits unmittelbar an den prüf- und sanierungspflichten Grundstückseigentümer, welcher die Rechtsvorgaben der SüwVO Abw NRW beachten und einhalten muss.
Az.: 24.0.2.1 qu

Quelle: http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/bayvgh-zu-din-vorschriften.html?cHash=f1669a8810482ae54001a431353aa6fd

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Rückwirkende Einführung gesplitteter Abwassergebühr rechtswidrig

Gebührenumstellung darf nicht zu Mehreinnahmen führen
Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Rückwirkende Einführung von gesplitteten Abwassergebühren der Gemeinde Reiskirchen für rechtswidrig erklärt. Das Gericht wies …mehr:

http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Giessen_8-L-173412GI_Rueckwirkende-Einfuehrung-gesplitteter-Abwassergebuehr-rechtswidrig.news15249.htm

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Änderungen im Wasserrecht

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.12.2015
Die Bundesregierung plant Änderungen im Wasserrecht, um EU-Regelungen umzusetzen. Ein Gesetzentwurf ( 18/6986 ) sieht vor, die Begriffsdefinitionen der Wasserdienstleistung und der Wassernutzung aus der EU-Wasserrahmenrichtlinie im Wasserhaushaltsgesetz zu verankern. Zudem wird eine Regelung zur Deckung der Kosten der Wassernutzung übernommen. Demnach gilt vor allem das Verursacherprinzip, wenn es im Rahmen von Wassernutzung „zu Beeinträchtigungen oder Schädigungen der aquatischen Umwelt“ kommt, heißt es in der Begründung.
Bei der neuen Kosten-Norm handle es sich um eine Grundsatzregelung zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie. Sollten zur Erreichung dieser Ziele spezielle „ökonomische oder fiskalische Instrumente“ nötig werden, müssten dafür eigene Rechtsgrundlagen geschaffen werden, betont die Bundesregierung in der Begründung.

https://www.datev.de/web/de/aktuelles/nachrichten-steuern-und-recht/recht/aenderungen-im-wasserrecht/

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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von Kanalanschlussbeiträgen

BVerfG, Pressemitteilung vom 17.12.2015 zum Beschluss 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 vom 12.11.2015
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat zwei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Festsetzung von Beiträgen für den Anschluss von Grundstücken an die Schmutzwasserkanalisation mit am 17.12.2015 veröffentlichtem Beschluss aufgehoben und die Sachen zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Nach der vor dem 1. Februar 2004 gültigen Fassung von § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg

https://www.datev.de/web/de/aktuelles/nachrichten-steuern-und-recht/recht/erfolgreiche-verfassungsbeschwerden-gegen-die-rueckwirkende-festsetzung-von-kanalanschlussbeitraegen/

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Oberverwaltungsgericht NRW zur Verschärfung von Einleitungswerten

Das OVG NRW hat in einem Beschluss vom 30.09.2015 (Az.: 20 A 2660/12) entschieden, dass die zuständige Wasserbehörde befugt ist, die Einleitungswerte für den Ablaufstrom einer Kläranlage im Rahmen ihres wasserwirtschaftlichen Ermessens (§ 12 Abs. 2 WHG) zu verschärfen. Bei den Werten nach Anhang 1 der Abwasserverordnung handelt es sich nach dem OVG NRW lediglich um emissionsbezogene Mindestanforderungen (§ 1 Abs. 1 und 3 Abwasser-Verordnung des Bundes) an das Einleiten von Abwasser bezogen auf das gereinigte Abwasser, welches über den Ablaufstrom einer Kläranlage in ein Gewässer eingeleitet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2011 – Az.: 7 B 43.11).

Diese rein „aus der Sicht der Kläranlage“ (emissionsbezogen) vorgegebenen Mindestanforderungen sind – so das OVG NRW – allein auf die Umsetzung des § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG ausgerichtet. Hiernach darf eine wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dieses bei Einhaltung der in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist.

Dabei haben die insoweit einzuhaltenden Werte nach dem OVG NRW gleichwohl keinen Bezug zum konkreten Belastungszustand des jeweiligen Gewässers. Deshalb seien weitergehende Anforderungen aus immissionsbezogenen Gründen (aus der Sicht des Zustandes des Gewässers) nicht ausgeschlossen. Dieses folgt nach dem OVG NRW bereits aus § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG, wo die Vereinbarkeit der konkreten Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften (§ 3 Nr. 7 WHG) und den sonstigen rechtlichen Anforderungen verlangt wird. Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme haben in diesem Zusammenhang nach dem OVG NRW ermessenslenkende Wirkung bezogen auf das wasserwirtschaftliche Ermessen.

Dem wasserwirtschaftliche Ermessen (§ 12 Abs. 2 WHG) steht auch nicht entgegen, dass die stoff- und anlagenbezogenen Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes „abweichungsfest“ sind (Art. 72 Abs. 3 Nr. 5 GG), denn die Ausübung des wasserwirtschaftlichen Ermessens hat nach dem OVG NRW mit dem Erlass „abweichender“ landesrechtlicher Regelungen nichts zu tun.

Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Blickwinkel des Vorrangs und Vorbehalts sowie der Bestimmtheit des Gesetzes. Das wasserwirtschaftliche Ermessen sei hinsichtlich der Gestaltung des Zugriffs auf die Gewässer und deren Benutzung ein allgemein anerkannter Bestandteil der öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung für Gewässer (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.11.1995 – 2 BvR 413/88 und 15.07.1991 – 1 BvL 77/78). Dabei ist das Bewirtschaftungsermessen (§ 12 Abs. 2 WHG) durch die zuständigen Wasserbehörde nach den allgemeinen Grundsätzen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und innerhalb der rechtlichen Grenzen auszuüben (§ 40 VwVfG).

Zweck der gesetzlichen Ermächtigung in § 12 Abs. 2 WHG ist – so das OVG NRW – die Bewirtschaftung der Gewässer (§ 1 WHG). Dieses schließt die Einbeziehung der Immissionssituation der Gewässer ein (§ 27 WHG i.V.m. § 3 Nr. 7 und Nr. 8 WHG), so dass die zuständige Wasserbehörde auch den konkreten Belastungszustand des konkreten Gewässers zur Verschärfung von Einleitungswerten heranziehen kann. Der inhaltlichen Ausgestaltung der wasserrechtlichen Erlaubnis könnten außerdem auf der Grundlage des § 13 WHG beigefügt werden. Wenn eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 57 Abs. 1 WHG erteilt werden kann, weil die dort geregelten Anforderungen erfüllt sind, besteht nach dem OVG NRW weiterhin das wasserwirtschaftliche Ermessen nach § 12 WHG. § 57 Abs. 1 WHG besagt aber nicht, wie von diesem wasserwirtschaftlichen Ermessen in § 12 WHG Gebrauch zu machen ist. Erst recht gibt die Vorschrift nach dem OVG NRW nicht vor, dass die wasserrechtliche Erlaubnis, wenn sie erteilt werden darf, mit einem bestimmten Inhalt zu erteilen ist.

Die StGB NRW-Geschäftsstelle weist ergänzend auf Folgendes hin: Das BVerwG hat sich bislang mit diesem konkreten Fragenkomplex in den letzten Jahren noch nicht auseinandergesetzt. Nach dem OVG NRW hat die zuständige Wasserbehörde jedenfalls ein weites wasserwirtschaftliches Ermessen, so dass auf der Grundlage des Maßnahmenprogramms (§ 82 WHG) und des Bewirtschaftungsplans (§ 83 WHG) auch weitergehende Anforderungen bezogen auf den konkreten Zustand eines Gewässers an die Abwasserreinigung gerechtfertigt sein können, die über die Mindest-Anforderungen in § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG hinausgehen. Dabei spielt nach dem OVG NRW auch keine Rolle, dass der Bund anlagen- und stoffbezogen abschließende wasserrechtlichen Vorgaben setzt, denn die Ausübung des wasserwirtschaftlichen Ermessens hat nach dem Rechtsstandpunkt des OVG NRW mit dem Erlass „abweichender“ landesrechtlicher Regelungen nichts zu tun.

Das OVG NRW hat sich in dem Beschluss vom 30.09.2015 (Az.: 20 A 2660/12) nur mit der Bundes-Abwasserverordnung auseinandergesetzt. Eine Auseinandersetzung mit der Bundes-Oberflächengewässerverordnung erfolgte nicht. Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urteil vom 20.11.2014 – Az.: 13 LC 140/13 – ) ist ebenfalls eine Verschärfung von bestehenden Einleitungserlaubnissen über den Stand der Technik hinaus grundsätzlich gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG möglich, weil z. B. die Bundes-Abwasser-Verordnung nur Mindest-Standards als Stand der Technik in § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG vorgibt.

Gleichwohl hat das OVG Lüneburg deutlich herausgestellt, dass die zuständige Wasserbehörde schlüssig begründen muss, welchen Effekt eine Maßnahme bzw. Verschärfung der Erlaubnis für die Verbesserung der Gewässergüte bewirken soll. Eine schlüssige Begründung liegt dabei für eine Verschärfung dann nicht vor, wenn die festgestellte Gewässerbelastung nicht durch den Ablaufstrom einer Kläranlage bewirkt wird, sondern z. B. durch die Intensiv-Landwirtschaft.
Az.: II/2 24.1.1 qu-qu

http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/ovg-nrw-zur-verschaerfung-von-einleitungswerten.html?cHash=18cad4536712e9af05e8d4bcf78b653f

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Für die Entwässerung von öffentlichen Straßenflächen darf keine Abwassergebühr erhoben werden

VG Stuttgart, Pressemitteilung vom 29.12.2015 zum Urteil 1 K 2683/14 u. a. vom 17.12.2015
Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2015 entschieden und die von der Stadt Esslingen erlassenen Bescheide über die Festsetzung gebührenpflichtiger Grundstücksflächen von Kreis- bzw. Landesstraßen aufgehoben (Az. 1 K 2683/14, 1 K 2846/14, 1 K 2847/14, 1 K 2848/14).
Die Stadt Esslingen hatte im Jahr 2013 gegen den Landkreis Esslingen und das Land Baden-Württemberg (Kläger) Bescheide über die Festsetzung gebührenpflichtiger Flächen von Kreis- bzw. Landesstraßen zur Erhebung der Niederschlagswassergebühr erlassen. Hiergegen haben ..mehr:

https://www.datev.de/web/de/aktuelles/nachrichten-steuern-und-recht/recht/fuer-die-entwaesserung-von-oeffentlichen-strassenflaechen-darf-keine-abwassergebuehr-erhoben-werden/

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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von Kanalanschlussbeiträgen

BVerfG, Pressemitteilung vom 17.12.2015 zum Beschluss 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 vom 12.11.2015
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat zwei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Festsetzung von Beiträgen für den Anschluss von Grundstücken an die Schmutzwasserkanalisation mit am 17.12.2015 veröffentlichtem Beschluss aufgehoben und die Sachen zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Mehr:

https://www.datev.de/web/de/aktuelles/nachrichten-steuern-und-recht/recht/erfolgreiche-verfassungsbeschwerden-gegen-die-rueckwirkende-festsetzung-von-kanalanschlussbeitraegen/

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OVG Sachsen-Anhalt zur Regenwassergebühr

Das OVG Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 24.06.2015 (Az.: 4 L 32/15) klargestellt, dass eine Stadt für die Niederschlagswasserbeseitigung im öffentlichen Trenn- und im Mischsystem einen einheitlichen Gebührensatz bei der Niederschlagswassergebühr festgelegen kann. Für die Gebührenschuldner sei es unerheblich, welchen Weg das Niederschlagswasser nach dessen Abnahme durch die abwasserbeseitigungspflichtige Stadt nehme. Es sei daher sachgerecht und geboten, die Kosten für den Betrieb der gesamten Entwässerungseinrichtung trotz des Bestehens von öffentlichen Trennkanälen (Schmutzwasserkanal und Regenwasserkanal) sowie Mischwasserkanälen nach einem einheitlichen Gebührensatz für die Niederschlagswassergebühr auf alle Benutzer umzulegen. Außerdem stehe es der Stadt frei, unterschiedliche Entsorgungssysteme im Rahmen ihres Organisationsermessens zusammenzufassen. Die Grenze des Organisationsermessens bilde das Willkürverbot aus Art. 3 Grundgesetz. Das Willkürverbot sei aber erst dann verletzt, wenn technisch voneinander unabhängige Entwässerungssysteme rechtlich zu einer Entwässerungseinrichtung zusammengefasst werden, die infolge ihrer unterschiedlichen Arbeitsweise und/oder Arbeitsergebnisse den anzuschließenden Grundstücken bzw. Flächen so unterschiedliche Vorteile vermitteln, dass sie schlechterdings nicht vergleichbar seien. Vor dem Hintergrund, dass von einem eher aufgabenbezogenen Begriff der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung auszugehen sei und sich daran das Organisationsermessen der Stadt zu messen habe, würden technische Unterschiede zwischen einem Trennkanalsystem Schmutzwasser-kanal/Regenwasserkanal und einem Mischwasserkanalsystem aber hinter dem gemeinsamen Zweck der Abwasserbeseitigung (hier: Beseitigung von Niederschlagswasser als deckungsgleiches Arbeitsergebnis) zurücktreten (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 31.10.2012 – Az.: 9 A 9/11).
Gleichzeitig stellt das OVG Sachsen-Anhalt fest, dass ein Straßenbaulastträger der Regenwassergebührenpflicht unterliegt, wenn er Straßenoberflächenwasser über Straßengullys mit straßeneigenen Abwasserleitungen in den öffentlichen Abwasserkanal der Stadt einleitet. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Straßengullys und die senkrechten Zuleitungen bis zum Anfangspunkt des öffentlichen Abwasserkanals der Stadt in der öffentlichen Straße Bestandteil der öffentlichen Straße (Straßenentwässerungsanlage) seien. Entscheidend sei allein, dass Niederschlagswasser von den Straßenoberflächen der öffentlichen Abwasseranlage der Stadt zugeleitet wird und damit eine gebührenpflichtige Benutzung vorliegt. Dass die Allgemeinheit einen Nutzen davon hat, dass das auf den betroffenen Straßen anfallende Straßenoberflächenwasser ordnungsgemäß abgeleitet wird und damit die Verkehrssicherheit der Straßen gewährleistet wird, ändert nach dem OVG Sachsen-Anhalt nichts daran, dass die abwasserbeseitigungspflichtige Stadt eine gebührenpflichtige Leistung gegenüber dem Straßenbaulastträger erbringt (so auch: OVG NRW, Beschluss vom 24.07.2013 – Az.: 9 A 1290/12 – ; Queitsch, KStZ 2015, S. 181 ff.).

Az.: II/2 24-21 qu-qu
Quelle:http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/ovg-sachsen-anhalt-zur-regenwassergebuehr.html?cHash=919d8006f2d8957c5e0110498de790d8

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OVG NRW zur Fremdwasserbeseitigung

Das OVG NRW hat in einem erst jetzt bekannt gewordenen Beschluss vom 27.03.2015 (Az. 9 A 425/15) ein Urteil des VG Gelsenkirchen vom 08.01.2015 (Az. 13 K 721/14) bestätigt, wonach zu den ansatzfähigen Kosten im Rahmen der Abwassergebührenkalkulation auch die Kosten zur Ableitung oder Behandlung von Grund- und Drainagewasser (sog. Fremdwasser) über öffentliche Abwasser- oder Fremdwasseranlagen gehören (§ 53 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG NRW). Die beklagte Stadt hatte zur Behebung einer Fremdwasserproblematik im öffentlichen Kanalnetz eine eigenständige Fremdwasserbeseitigungsanlage errichtet. Diese Errichtung wurde u. a. damit begründet, dass die Stadt als Betreiberin der öffentlichen Abwasserkanalisation nach dem Stand der Technik verpflichtet sei, dafür Sorge zu tragen, dass Fremdwasser (u. a. Grund- und Drainagewasser von privaten Grundstücken) nicht der öffentlichen Abwasserkanalisation zugeführt wird, weil Fremdwasser vor Einleitung in die öffentliche Abwasserkanalisation kein Abwasser sei. Auch die zuständige Bezirksregierung habe die beklagte Stadt aufgefordert, im Abwasserbeseitigungskonzept entsprechende Sanierungsmaßnahmen aufzunehmen. Das VG Gelsenkirchen hatte in seinem Urteil ausgeführt, Grundwasser sei Fremdwasser und damit kein Abwasser und dürfe auch nach der Abwasserbeseitigungssatzung der beklagten Stadt nicht der öffentlichen Abwasserkanalisation zugeführt werden (vgl. Brüning in: Driehaus, KAG NRW, § 6 KAG NRW Rz. 348 a). Nach § 53 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG NRW seien aber gleichwohl auch diejenigen Kosten über die Abwassergebühren ansatzfähig, die dadurch anfielen, dass Grundwasser als Fremdwasser über eigene Fremdwasseranlagen beseitigt werde und somit eine Einleitung in die öffentliche Abwasserkanalisation nicht mehr erfolge. Dieses folge auch aus der Gesetzesbegründung (LT-Drucksache 14/4835, S. 102; Queitsch in: Hamacher/Lenz/Menzel/Queitsch, KAG NRW, § 6 KAG NRW Rz. 178 g). Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 27.03.2015 (Az. 9 A 425/15) diese Rechtsprechung des VG Gelsenkirchen bestätigt und die Zulassung der Berufung abgelehnt.
Az.: II/2 24-21 qu-ko

Quelle: http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/24225.html?cHash=2f4a9e5a12722b66a78a5c39afd7a7f5

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OVG Lüneburg zur öffentlichen Abwasseranlage

Das OVG Lüneburg hat mit Beschluss vom 18.08.2015 (Az.: 9 LA 1/14) entschieden, dass auch eine Abwasserleitung unter einem öffentlichen Weg, welche ein Grundstückseigentümer zur Entwässerung seines Grundstücks eigenhändig verlegt hat, Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage der Gemeinde sein kann. Ob eine Abwasserleitung Teil der öffentlichen Abwasseranlage sei, hängt nach dem OVG Lüneburg davon ab, ob sie durch Widmung hierzu bestimmt worden sei. Dabei sei diese Widmung nicht formgebunden und könne auch durch die Gemeinde schlüssig erfolgen. Es müsse lediglich der Wille der Gemeinde erkennbar sein, die Abwasserleitung als Teil ihrer gemeindlichen Entwässerungsanlage in Anspruch nehmen zu wollen (so auch: OVG NRW. Beschluss vom 31.08.2010 – Az.: 15 A 89/10 und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.06.2015 – Az.: 4 L 32/15).

Hierfür reiche etwa die Erhebung von Abwassergebühren aus, wobei im konkreten Fall in der Abwasserbeseitigungssatzung geregelt war, dass alle Abwasserleitungen zur Beseitigung des Niederschlagswassers bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks zur öffentlichen Abwasseranlage gehören sollten. Dass der Kläger bzw. sein Rechtsvorgänger, die Abwasserleitungen auf eigene Kosten angelegt und unterhalten habe, ändert – so das OVG Lüneburg – nichts daran, dass diese Abwasserleitung durch Widmung zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage geworden sei. Die Frage, ob der Kläger gegenüber der beklagten Gemeinde einen Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Verlegung und Unterhaltung der Abwasserleitung entstehenden Kosten haben könnte, sei hingegen nicht Gegenstand des konkreten Rechtsstreits.

In diesem Zusammenhang nimmt das OVG Lüneburg den Rechtsstandpunkt ein, dass der Wirksamkeit der Widmung zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage auch keine Eigentumsrechte des Klägers entgegenstünden, weil die private Abwasserleitung im öffentlichen Wegegrundstück als fester Bestandteil dieses Wegegrundstücks im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen werden könne. Aber selbst unter der Annahme, dass die private Abwasserleitung im öffentlichen Wegegrundstück nur ein Scheinbestandteil i.S.d. § 95 BGB sei und der Kläger damit Eigentümer dieser Abwasserleitung, steht dieses nach dem OVG Lüneburg der Wirksamkeit der Widmung zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage nicht entgegen. Denn für die Wirksamkeit einer Widmung sei nicht erforderlich, dass die Abwasserleitung im Eigentum der Gemeinde stehe oder der jeweilige Eigentümer zur Widmung seine Zustimmung erteilt habe (so auch: OVG NRW. Beschluss vom 31.08.2010 – Az.: 15 A 89/10).
Az.: II/2 24-30 qu-ko

Quelle: http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/ovg-lueneburg-zur-oeffentlichen-abwasseranlage.html?cHash=914cf90d4774e36f1dd8bfada545e70a

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Grober Kostenverteilungsschlüssel bei Regenwassergebühr unzulässig

Die Berechnung der Niederschlagswassergebühr nach einem Gebührenmaßstab „je angefangene 25 m²“ ist rechtswidrig, da die gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer zu unterschiedlich belastet werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen Ende August entschieden (Az.: 9 A 1434/14 vom 26. August 2015). Dieser Gebührenmaßstab führt laut dem OVG dazu, dass die gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer trotz des nominal gleichen Gebührensatzes in Abhängigkeit von der jeweiligen Grundstücksgröße mit unterschiedlichen Gebühren pro Quadratmeter versiegelter Fläche belastet werden. So führe der Gebührensatz (14,32 Euro je angefangene 25 qm) bei einem Grundstück mit 200 qm kanalwirksamer Fläche zu einem Gebührensatz von 0,57 Euro/qm, während für ein Grundstück mit 201 qm kanalwirksamer Fläche pro Quadratmeter 0,64 Euro anfielen. Dieses bedeute eine Differenz von zwölf Prozent, die bei einer quadratmetergenauen Abrechnung sich nicht ergeben würden. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich, so dass der Gebührenmaßstab „je angefangene 25 qm“ wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit rechtswidrig sei, heißt es seitens des OVG.

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Was beinhaltet: Begriff der öffentlichen Wasserversorgung?

Der Bayerische Verwaltungsgerichthof hat mit Beschluss vom 14.04.2015 (Az.: 8 ZB 14.2044) im Zusammenhang mit der Anfechtbarkeit einer enteignungsrechtlichen Ausführungsanordnung festgestellt, dass der Begriff der öffentlichen Wasserversorgung weder nach dem vor dem 01.03.2010 geltenden Wasserrecht (das durch das Wasserhaushaltsgesetz vom 31.07.2009, BGBl I S. 1163, zum 01.03.2010 abgelöst wurde) noch nach dem aktuellen Wasserrecht auf öffentliche Aufgabenträger beschränkt ist. Vielmehr entsprach und entspricht es herrschender Meinung, dass unter den Begriff der öffentlichen Wasserversorgung auch Tatbestände subsumiert werden können, in denen diese Aufgabe der Daseinsvorsorge durch einen privaten Aufgabenträger erfüllt wird. Der Beschluss kann unter http://www.vku.de/recht/wasser-abwasser/rechtsprechung-wasser.html abgerufen werden.

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Stilllegung eines öffentlichen Kanals

Mit einem Beschluss vom 17.12.2014 (Az.: 15 A 982/14) hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden, dass eine Gemeinde im Rahmen ihres weiten Organisationsermessens berechtigt ist, einen öffentlichen Abwasserkanal aufzugeben und stillzulegen und zugleich die Grundstückseigentümer zu verpflichten, ihr Grundstück an einen anderen, vorhandenen öffentlichen Kanal in der öffentlichen Straße vor den Grundstücken anzuschließen. Auch wenn für ein Grundstück die Möglichkeit bestehe, dass an zwei öffentliche Abwasserleitungen angeschlossen werden könne, sei die Gemeinde als Betreiberin der öffentlichen Abwasseranlage befugt, sich dafür zu entscheiden, einen öffentlichen Abwasserkanal stillzulegen. Hierbei dürfe sie allerdings nicht willkürlich vorgehen. Dieses war aber im Streitfall nicht gegeben, weil der über private Grundstücke verlaufende öffentliche Kanal die Grenze seiner Funktionstüchtigkeit erreicht hatte und nachweisbar kaum noch zum Abtransport von Abwasser geeignet war, während der öffentliche Kanal in der öffentlichen Straße noch funktionstüchtig ist und selbst mittelfristig keine Sanierungsarbeiten in sog. offener Bauweise (Austausch des öffentlichen Kanals mit Straßenaufbruch) erforderlich seien. Weiterhin weist das OVG darauf hin, dass die Frage nach der Unzumutbarkeit von Anschlusskosten nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW grundstücksbezogen zu beantworten sei. Dabei sei maßgeblich darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstückes stünden. Dies gelte auch im Hinblick auf den notwendigen Einbau von Abwasser-Hebeanlagen für die betroffenen Grundstücke, wenn diese nunmehr an den öffentlichen Abwasserkanal in der öffentlichen Straße angeschlossen würden. Insoweit folgte das OVG dem Vortrag des Klägers nicht, dass durch eine Tieferlegung des öffentlichen Kanals mit Mehrkosten in Höhe von 60.000 Euro, die Abwasser-Hebeanlagen nicht erforderlich sein würden. Der Beschluss kann unter http://www.vku.de/recht/wasser-abwasser/rechtsprechung-abwasser.html abgerufen werden.

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Pressfittings – DVGW und FRA.BO beenden über zehn Jahre andauernde rechtliche Auseinandersetzung

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte mit Urteil vom 14.08.2013 (Az.: VI-2 U (Kart) 15/08) entschieden, dass der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches (DVGW) verpflichtet ist, Pressfittings des italienischen Herstellers FRA.BO das DVGW-Zertifizierungszeichen zu erteilen. Außerdem hatte das OLG entschieden, dass der DVGW dem Grunde nach zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der FRA.BO durch die bisherige Verweigerung der Zertifikatserteilung entstanden ist. Allerdings hatte das OLG mit Blick auf die im Verfahren vom DVGW geltend gemachten Rechtfertigungsgründe für die Einschränkung der unionsrechtlichen Warenverkehrsfreiheit die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen, die auch eingelegt wurde. Das OLG hatte im Verlauf der Verfahrens dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob auch ein privatrechtlicher Verband die Vorgaben der europäischen Warenverkehrsfreiheit zu beachten habe. Der EuGH hat dazu am 12.07.2012 (Rs.: C 171/11 – Fra.bo SpA/DVGW) entschieden, dass die Warenverkehrsfreiheit so auszulegen sei, dass sie auf die Normungs und Zertifizierungstätigkeiten einer privaten Einrichtung anzuwenden ist, wenn die Erzeugnisse, die von dieser Einrichtung zertifiziert wurden, nach den nationalen Rechtsvorschriften als mit dem nationalen Recht konform angesehen werden und dadurch ein Vertrieb von Erzeugnissen, die nicht von dieser Einrichtung zertifiziert wurden, erschwert wird. Der DVGW und FRA.BO haben sich nun laut einer gemeinsamen Pressemitteilung vom 22.05.2015 entschlossen, den vor dem BGH anhängigen Rechtsstreit außergerichtlich beizulegen. Grundlage für das gegenseitige Entgegenkommen ist in erster Linie die gemeinsame Auffassung, dass man den europäischen Gedanken auch im Bereich der Zertifizierung von Produkten der Gas- und Wasserinstallation voranbringen will, andererseits gewisse Qualitätsmaßstäbe für Produkte in Kontakt mit Trinkwasser innereuropäisch Berücksichtigung finden müssen. Auf der Basis der Grundsatzentscheidung des EuGH wird der DVGW sein technisches Regelwerk demnächst anpassen. Die Pressemitteilung kann unter http://www.dvgw.de/meta/aktuelles/meldung/20935/ abgerufen werden.

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Kostenverteilungsschlüssel bei der Niederschlagswassergebühr führt zu ungleicher Behandlung

Die Entscheidung vom 26.08.2015
Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper: 9. Senat
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: 9 A 1434/14

Lesen Sie unter:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/9_A_1434_14_Beschluss_20150826.html

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Ansprüche von Mietern wegen Legionellen im Trinkwasser

Der Bundesgerichtshof (BGH) kommt in einem Urteil vom 06.05.2015 (Az.: VIII ZR 161/14) zu dem Ergebnis, dass Mietern (oder deren Erben) grundsätzlich vertragliche und deliktische Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zustehen können, wenn eine Erkrankung oder der Tod eines Mieters durch eine Pflichtverletzung des Vermieters bei der Trinkwasserversorgung des Wohnhauses verursacht worden ist. Vorliegend entsprach die überdimensionierte und teilweise keine zur Verhinderung eines Legionellenwachstums erforderliche Temperatur erreichende Warmwasseraufbereitungsanlage in dem Wohnhaus nicht den Erfordernissen der TrinkwV und war seit acht Jahren nicht mehr gewartet worden. Insoweit bejaht der BGH eine Pflichtverletzung des Vermieters, die unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch für die Zeit vor dem am 01.11.2011 erfolgten Inkrafttreten der in § 14 Abs. 3 TrinkwV gesetzlich normierten Pflicht des Vermieters zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen in Betracht kommt. Die Frage, ob eine Legionelleninfektion des Mieters durch kontaminiertes Wasser in der Mietwohnung erfolgt ist, bedarf aber des Vollbeweises (§ 286 Abs. 1 ZPO). Denn insoweit geht es um die haftungsbegründende Kausalität, für die – anders als für die haftungsausfüllende Kausalität – die Beweiserleichterung des § 287 ZPO nicht gilt.

Das Urteil kann unter http://www.vku.de/recht/wasser-abwasser/rechtsprechung-wasser.html abgerufen werden.

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Anschlusszwang für Niederschlagswasser

Die Stadt Erkelenz hatte gegenüber einer Grundstückseigentümerin angeordnet, die Dachflächen, von denen Niederschlagswasser abfließt und im Garten versickert, an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. Die 7. Kammer hat mit Urteil vom 29. Juli 2015 entschieden, dass diese Anordnung rechtmäßig ist.

http://www.rp-online.de/nrw/staedte/erkelenz/erkelenz-anschlusszwang-fuer-niederschlagswasser-aid-1.5279575

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Oberverwaltungsgericht NRW zur Ermittlung der Abwasserabgabe

Das OVG NRW hat sich in seinem Urteil vom 24.06.2015 (Az. 20 A 1707/12) mit der Ermittlung der Abwasserabgabe auseinandergesetzt. Hierbei hat es festgestellt, dass die Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge bei Einleitung von mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser (JSM-VwV) des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landschaft NRW „methodische Defizite“ aufweist. Den durch die Bezirksregierung erlassenen Abwasserabgabenbescheid hat das OVG NRW hinsichtlich der Festsetzung der Jahresschmutzwassermenge und der Festsetzung der Verwaltungsgebühr für rechtswidrig erklärt.

Die JSM-VwV weise insofern Mängel auf, als dass nach der dort aufgeführten Ermittlungsmethode nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch Niederschlagswasser in die Berechnung einbezogen würde (z. B. bei Schneefällen) und so die Jahresschmutzwassermenge erhöhe. Dies sei jedoch nicht mit den Vorgaben des § 2 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG vereinbar. Dieser stelle zwar die Ermittlungsmethode frei, gebe jedoch strikt vor, dass zur Ermittlung ausschließlich die Schmutzwassermenge herangezogen werden dürfe. Das OVG kommt in seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass letztlich ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab angewendet werden müsste, da der bisherige Wirklichkeitsmaßstab offensichtlich ungeeignet ist.

Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr wurde ebenfalls für unzulässig erklärt. Das OVG hat hierzu festgestellt, dass es für die Gebührenerhebung an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehle. Die Tarifstelle 28.1.2.1 des Allgemeinen Gebührentarifs sei aufgrund seiner Unbestimmtheit unwirksam. „Die Tarifstelle 28.1.2.1 versetzte den Gebührenschuldner auch im Zusammenwirken mit der Tarifstelle 28.1.1.1 nicht in die Lage, die auf ihn entfallende Gebühr zumindest in gewissem Umfang vorauszuberechnen. Die wertbestimmenden Faktoren nach der Tarifstelle 28.1.1.1, denen allenfalls ein die Höhe der Gebühr wirksam steuernder Maßstab entnommen werden könnte, schließen eine willkürliche Handhabung durch die Behörde nicht hinreichend aus“, so das OVG NRW.
Az.: II/2 qu-ko

http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/ovg-nrw-zur-ermittlung-der-abwasserabgabe.html?cHash=9a144da4b2514d7231e56fbc144de736

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Verwaltungsgericht Arnsberg zur Regenwassergebühr

Das VG Arnsberg hat mit Urteil vom 17.02.2015 (Az.: 11 K 527/14) entschieden, dass die Kalkulation der Regenwassergebühr (Niederschlagswassergebühr) rechtswidrig ist, wenn die Trennung der Kosten für die Beseitigung des Schmutzwassers einerseits und die Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers andererseits bei Mischwasserkanälen nicht auf der Grundlage eines fiktiven Trennkanalsystems erfolgt (so auch: OVG NRW, Beschluss vom 02.05.2012 – Az.: 9 A 1884/11). Bei dieser Methode des „fiktiven Trennkanalsystems“ werden durch eine fiktive Trennung des vorhandenen Mischwasserkanals in einen Schmutzwasserkanal und einen Regenwasserkanal die fiktiven Kosten einer Schmutzwasserkanalisation für die Entwässerung der Grundstücke den fiktiven Kosten einer Regenwasserkanalisation für die Grundstücke und Straßen gegenübergestellt.
Für die Kostentrennung kann danach nicht auf die sog. Mehraufwandsmethode (sog. Differenzmethode) zurückgegriffen werden, bei welcher der vorhandene Mischwasserkanal auf einen fiktiven Schmutzwasserkanal reduziert wird und der verbleibende Rest des Mischwasserkanals dem Kostenträger „Niederschlagswasser zugeordnet wird (so auch: OVG NRW, Beschluss vom 02.05.2012 – Az.: 9 A 1884/11).
Ebenso kann nach dem VG Arnsberg nicht auf die (fiktive) „2-Kanal-Methode“ aus dem Kanalanschlussbeitragsrecht zurückgegriffen werden (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 03.11.2000 – Az.: 15 A 2340/97 und 28.02.2003 – Az.: 15 A 959/03), weil bei dieser Methode keine funktionale Trennung des Abwassers nach Schmutzwasser und Regenwasser vorgenommen wird, sondern lediglich eine Kostenzuordnung nach dem Verursacher (privates Grundstück oder öffentliche Verkehrsfläche) erfolgt.
Für das Beitragsrecht genügt dies, weil es hier nur darum geht, die Kosten aus einem fiktiven Mischwasserkanal für die private Grundstücksentwässerung (Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung) und einem fiktiven Regenwasserkanal für die öffentlichen Straßenflächen gegenüberzustellen und hieraus ein Aufteilungsverhältnis zu errechnen.
Az.: II/2 24-21

http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/vg-arnsberg-zur-regenwassergebuehr-2.html?cHash=12c85271861e061fa3e41a8c322fbbda

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Oberverwaltungsgericht NRW zur Aufgabe eines öffentlichen Kanals

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 17.12.2014 (Az.: 15 A 982/14 – abrufbar unter: www.nrwe.de) entschieden, dass eine Gemeinde berechtigt ist, einen öffentlichen Kanal aufzugeben und stillzulegen und die Grundstückseigentümer (Anschlussnehmer) verpflichtet werden können, ihr Grundstück an einen anderen, vorhandenen öffentlichen Kanal in der öffentlichen Straße vor den Grundstücken anzuschließen.

Nach dem OVG NRW kann sich eine Gemeinde im Rahmen ihres weiten Organisationsermessens dazu entscheiden, einen öffentlichen Kanal, der zudem noch über private Grundstücke verläuft, aufzugeben. Dieses gelte insbesondere, wenn der stillzulegende Kanal nachweisbar zum Abtransport von Abwasser kaum mehr geeignet sei und damit die Grenze zur Funktionsunfähigkeit erreicht habe. In diesem Fall könne die Gemeinde die Grundstückseigentümer auffordern, ihre Grundstücke an einen anderen öffentlichen Kanal in einer öffentlichen Straße anzuschließen.
Auch wenn für ein Grundstück die Möglichkeit bestehe, dass an zwei öffentliche Abwasserleitungen angeschlossen werden könne, sei die Gemeinde im Rahmen ihres Organisationsermessens als Betreiberin der öffentlichen Abwasseranlage befugt, sich dafür zu entscheiden, einen öffentlichen Abwasserkanal stillzulegen. Hierbei dürfe sie allerdings nicht willkürlich vorgehen. Dieses sei vorliegend aber nicht der Fall, weil der öffentliche Kanal, der über private Grundstücke verlaufe, die Grenze der Funktionstüchtigkeit erreicht habe, während der öffentliche Kanal in der öffentlichen Straße noch funktionstüchtig sei und selbst mittelfristig keine Sanierungsarbeiten in sog. offener Bauweise (Austausch des öffentlichen Kanals mit Straßenaufbruch) erforderlich seien.

Weiterhin weist das OVG NRW darauf hin, dass die Frage nach der Unzumutbarkeit von Anschlusskosten nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW grundstücksbezogen zu beantworten sei. Dabei sei maßgeblich darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstückes stünden. Insoweit sei nicht erkennbar, dass dem Kläger unzumutbar hohe Kosten durch den vorzunehmenden Anschluss entstehen würden.
Dies gelte auch im Hinblick auf den notwendigen Einbau von Abwasser-Hebeanlagen für die insgesamt neun betroffenen Grundstücke, wenn diese nunmehr an den öffentlichen Abwasserkanal in der öffentlichen Straße angeschlossen würden. Insoweit folgte das OVG NRW dem Vortrag des Klägers nicht, dass durch eine Tieferlegung des öffentlichen Kanals mit Mehrkosten in Höhe von 60.000 Euro, die Abwasser-Hebeanlagen nicht erforderlich sein würden.
Az.: II/2 24-60

http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/23381.html?cHash=c7e79b2e1ee924e320c8d8d0bf5ff98f

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Graben kann Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sein

Mit einem Urteil vom 11.02.2015 hat das VG Minden (Az. 3 K 2397/14) entschieden, dass eine Gemeinde einen Graben zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage machen und für die Einleitung von Niederschlagswasser in diesen Graben die hierfür satzungsgemäß festgelegte Gebühr erheben kann. Ein Graben ist nämlich zur öffentlichen Abwasserbeseitigung technisch geeignet, wenn er die unschädliche Ableitung des Abwassers, wie im Streitfall Niederschlagswasser von einem privaten Grundstück, sicherstellt. Die Anlage muss das Abwasser vom Grundstück aufnehmen und es aus dessen Bereich so ableiten können, dass das Abwasser …mehr:

Weitere Informationen erhalten Sie unter http://www.vku.de/recht/wasser-abwasser/rechtsprechung-abwasser.html.
http://www.vku.de/wasser/recht-aktuell/aktuelle-rechtsprechung-april-2015.html

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Gemeinde muss wegen illegaler Einleitung zahlen

Kommt es wegen einer illegalen Einleitung in das Kanalnetz einer verbandsangehörigen Gemeinde zum Zusammenbruch der biologischen Reinigung in der Kläranlage und infolgedessen zu einer erhöhten Abwasserabgabe (in Höhe von rd. 1,5 Mio. €) muss die Gemeinde nach den Veranlagungsregeln des Erftverbandes diese Abwasserabgabe bezahlen. Das ist das Ergebnis eines Urteils des Verwaltungsgerichts Köln, dass der Erftverband am 14. April 2015 erstritten hat. Eine beitragspflichtige Gemeinde könne gegenüber einem Beitragsbescheid grundsätzlich nicht einwenden, der Verband habe bei der Schadensbeseitigung Fehler gemacht und bei richtigem Verhalten wäre die erhöhte Abwasserabgabe geringer ausgefallen. Bestätige – wie in dem Streitfall – ein Sachverständiger richtiges Verhalten des Erftverbandes, bleibe zudem für den Einwand einer unzulässigen Beitragsforderung kein Raum, so das Gericht weiter.

http://www.erftverband.de/ev-telegramm-415/

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Verwaltungsgericht Köln zur Abwasserüberlassungspflicht

Das VG Köln hat mit Urteil vom 27.02.2015 (- Az.: 14 L 2353/14 – abrufbar unter: www.nrwe.de) klargestellt, dass sich ein Grundstückseigentümer bezogen auf die Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser (§ 53 Abs. 1 c LWG NRW) nicht auf einen Bestandschutz berufen kann. Seit der Einführung der Abwasserüberlassungspflicht in § 53 c LWG NRW am 11.6.2005 bedarf ein Grundstückseigentümer der Freistellung durch die Stadt bzw. Gemeinde gemäß § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW, wenn er das auf seinem Grundstück anfallende Regenwasser dort versickern oder ortsnah in ein Gewässer einleiten möchte (vgl. grundlegend hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 01.09.2010 – 15 A 1636/10 – abrufbar unter www.nrwe.de).
Insoweit besteht nach dem VG Köln kein Bestandschutz in Bezug auf die davor geltende Rechtslage. Deshalb hat eine Stadt bzw. Gemeinde nach dem VG Köln auch das Recht, den Anschluss an den öffentlichen Niederschlagswasserkanal zu verlangen. Eine Verwirkung dieses Rechts kommt – so das VG Köln – bereits deshalb nicht in Betracht, weil es um die Durchsetzung objektiven Rechts (hier: Abwasserüberlassungspflicht gemäß § 53 Abs. 1 c LWG NRW) geht, welches nicht einer Verwirkung unterliegt. Im Übrigen habe die beklagte Gemeinde auch zu keinem Zeitpunkt diesen bestehenden Zustand (27 Jahre) bewusst hingenommen, denn die im Jahr 1979 erteilte Baugenehmigung sehe ausdrücklich vor, dass Schmutz- und Regenwasser in dem öffentlichen Schmutz- und Regenwasserkanal einzuleiten ist.
Unabhängig davon hatte der Kläger nach dem VG Köln auch nicht den hydrogeologischen Nachweis geführt, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf seinem Grundstück versickert werden kann (vgl. zur Vorlage eines schlüssigen, hydrogeologischen Gutachtens: VG Köln, Urteil vom 24.11.2014 – Az.: 14 K 1207/13 – abrufbar unter: www.nrwe.de ). Aber selbst bei Vorliegen eines solchen Nachweises besteht nach den VG Köln kein Anspruch auf Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht (vgl. zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 05.03.2014 – Az.: 15 A 1901/13 – ; OVG NRW, Beschluss vom 08.10.2013 – Az.: 15 A 1319/13 – ; VG Köln, Urteil vom 24.11.2014 – Az.: 14 K 1207/13 – abrufbar unter: www.nrwe.de).
Az.: II/2 24-30
http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/vg-koeln-zur-abwasserueberlassungspflicht-1.html?cHash=d9fd6fec81deeb104d6380dde11ea1d4
StGB NRW-Mitteilung vom 11.05.2015

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Grundstücksanschlussleitung: Verwaltungsgericht Düsseldorf zum Kostenersatz

StGB NRW-Mitteilung 413/2015 vom 26.06.2015

Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 25.02.2015 (Az.: 5 K 7702/14 – abrufbar unter: www.nrwe.de) entschieden, dass ein Kostenersatzanspruch gemäß § 10 Abs. 1 KAG NRW für die Reparatur einer Grundstücksanschlussleitung (= Leitungsstrecke vom öffentlichen Hauptkanal in der öffentlichen Straße bis zur privaten Grundstücksgrenze) durch eine Stadt geltend gemacht werden kann, wenn diese die Maßnahme für den Grundstückseigentümer auf der Grundlage einer entsprechenden satzungsrechtlichen Regelung durchgeführt hat.

Die beklagte Stadt hatte im März 2014 durch Fräsung und Inliner-Sanierung eine dringend reparaturbedürftige Grundstücksanschlussleitung repariert. Das Grundstück war an die öffentliche Mischwasserkanalisation angeschlossen. Die Grundstücksanschlussleitung bestand aus Steinzeug und wurde ca. im Jahr 1956 verlegt. Die Reparatur war nach dem VG Düsseldorf erforderlich, weil die Grundstücksanschlussleitung nicht mehr den technischen Anforderungen des § 60 Abs. 1 WHG entsprach und deshalb gemäß § 60 Abs. 2 WHG zu sanieren war. Nach dem VG Düsseldorf ergibt sich das Sanierungserfordernis darüber hinaus aus § 10 SüwAbw NRW 2013 (GV NRW 2013, S. 602 ff.).

Es bestand auch ein Sonderinteresse der Klägerin als Grundstückseigentümerin, weil den Grundstückseigentümer eine Pflicht zur Instandsetzung für eine Grundstücksanschlussleitung trifft, die nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.05.1993 – Az.: 22 A 2169/91 – NWVBl. 1993, S. 419 f.; OVG NRW, Urteil vom 18.06.1995 – Az.: 22 A 2742/94 – NWVBl. 1996, S. 13).

Nach dem VG Düsseldorf steht eine Grundstücksanschlussleitung in einem öffentlichen Straßengrundstück auch nicht im Eigentum des Straßengrundstückseigentümer. Vielmehr ist die private Grundstücksanschlussleitung Scheinbestandteil im Sinne des § 95 Abs. 1 BGB, d. h. sie ist eigentumsmäßig demjenigen zuzuordnen, der Abwasser durch die Leitung der öffentlichen Abwasseranlage zuführt.

In Anknüpfung hieran war der Kostenersatzanspruch der Stadt gegen die Grundstückseigentümerin dann allerdings zu mindern, weil Baumwurzeln von städtischen Bäumen teilweise in die private Grundstücksanschlussleitung hineingewachsen waren. Der insoweit gegen die beklagte Stadt bestehende Störungsbeseitigungsanspruch der Leitungs-eigentümerin aus § 1004 BGB war allerdings nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 13.01.2012 – Az.: V ZR 136/11) unter dem Gesichtspunkt „neu für alt“ wiederum – so das VG Düsseldorf – zu begrenzen, so dass der durch die Stadt geltend gemachte Kostenersatzanspruch in Höhe von 1.561, 17 € nur in Höhe von 654,48 € begründet war.

Az.: II/2 24-25 qu-qu

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Erftverband: EuGH entscheidet zum Verschlechterungsverbot

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 1. Juli 2015 sein mit Spannung erwartetes Urteil zum Verschlechterungsverbot nach Artikel 4 der Wasserrahmenrichtlinie verkündet. Es geht um die für die wasserwirtschaftliche Praxis wichtige Frage, ob eine Gewässerbenutzung bereits dann unzulässig ist, wenn sie zur Verschlechterung einzelner Parameter führt oder erst dann, wenn sie zu einer Verschlechterung ganzer Gewässerabschnitte führt. Der Erftverband wird seine Mitglieder über das Urteil und die damit möglicherweise verbundenen Folgen für die Wasserwirtschaft in der Region unterrichten, sobald die Urteilsgründe vorliegen.

http://www.erftverband.de/ev-telegramm-62015/

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Der Abwasserkanal auf fremdem Grundstück

Ein Grundstückseigentümer klagte gegen die abwasserbeseitigungspflichtige Kommune mit dem Antrag, die auf seinem Grundstück in 2 m Tiefe verlaufenden Trinkwasser- und Entwässerungsleitungen stillzulegen. Der bayrische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 29. November 2013 – Az. 4 B 12.1166) hatte darüber zu entscheiden, wer Eigentümer der Leitungen ist, ob die kommunalen Satzungen den Grundeigentümer zur Duldung der Leitungen verpflichten und ob etwaige Ansprüche des Grundeigentümers auf Untersagung der Benutzung der Leitungen verjährt sind, weil die Leitungen bereits seit langem vorhanden waren.
Der bayrische Verwaltungsgerichtshof entschied zugunsten des klagenden Grundeigentümers. Die Trinkwasser- und Abwasserleitungen müssen stillgelegt werden, und zwar aus folgenden Gründen:
„1. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers, der Beklagten das Einleiten von Abwasser über die auf seinem Grundstück verlaufende Kanalleitung in den Abwasserkanal […] sowie das
Durchleiten von Trinkwasser über die auf demselben Grundstück verlaufende Wasserleitung zu anderen Grundstücken als dem des Klägers zu untersagen, ist § 1004 Abs. 1 BGB, der nach der Rechtsprechung des Senats bei Eigentumsstörungen durch hoheitliche Tätigkeit entsprechend anzuwenden. Die Beklagte nutzt das auf dem klägerischen Grundstück gelegene Kanalstück in Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht (Art. 34 Abs. 1 BayWG) zur Entsorgung der nordöstlich gelegenen Wohnanwesen;
über die parallel verlaufende Wasserleitung versorgt sie gemäß ihrem gesetzlichen Sicherstellungsauftrag (Art. 57 Abs. 2 GO) das nördlich angrenzende Hausgrundstück mit Trinkwasser. Beide auf dem Grundstück des Klägers vorhandenen Leitungen werden demnach in schlichthoheitlicher Weise von einem Träger öffentlicher Gewalt in Anspruch genommen.
Diese Inanspruchnahme kann der Kläger als Eigentümer für die Zukunft untersagen, da er nicht zur Duldung der damit verbundenen Beeinträchtigungen verpflichtet ist (vgl. § 1004 Abs. 2 BGB). Die Beklagte besitzt insoweit unstreitig kein schuldrechtlich begründetes oder dinglich gesichertes Nutzungsrecht. Sie kann sich darüber hinaus weder auf Dul-dungsansprüche kraft Satzungsrechts (a) noch auf die bestehende Widmung der Leitungen als Teil ihrer gemeindlichen Abwasserentsorgungs-bzw. Wasserversorgungseinrichtung berufen (b). Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist auch nicht verjährt (c).
a) Der Kläger ist nicht aufgrund der gel¬tenden Entwässerungssatzung (EWS) bzw. der Wasserabgabesatzung (WAS) verpflichtet, die Benutzung der auf sei¬nem Grundstück verlaufenden Abwasser- und Wasserleitungen durch die Beklagte zuzulassen.
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 EWS bzw. § 14 Abs. 1 Satz 1 WAS haben die Eigentümer der im Entsorgungs¬ bzw. Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser bzw. zur Zu- und Fortlei-tung von Wasser unentgeltlich zu dulden, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung bzw. Wasserversorgung erforderlich sind.

Mehr in Korrespondenz Abwasser 4-2015 Seite 367

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Verwaltungsgericht Minden zur Regenwassergebühr

Das Verwaltungsgericht (VG) Minden hat mit Urteil vom 11.02.2015 (Az. 3 K 2397/14) entschieden, dass eine Gemeinde einen Graben zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage machen kann, mit der Folge, dass für die Einleitung von Niederschlagswasser in diesen Graben Regenwassergebühr zu zahlen ist. Nach dem VG Minden war der Graben zum entwässerungsrechtlichen Zweck, der Niederschlagswasserbeseitigung, technisch geeignet und als Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2012 – Az. 9 A 980/11-).Ein Anlagenteil (hier: ein Graben) ist für die Zwecke der Abwasserbeseitigung nach dem VG Minden technisch geeignet, wenn er die unschädliche Ableitung des Abwassers (hier: Niederschlagswasser von einem privaten Grundstück) sicherstellt. Die Anlage muss das Abwasser vom Grundstück aufnehmen und es aus dessen Bereich so ableiten, dass das Abwasser nicht mehr zu einer erheblichen Beeinträchtigung auf dem ableitenden Grundstück führen kann. Dabei ist nach dem VG Minden unerheblich, was mit Abwasser im weiteren Verlauf der öffentlichen Abwasseranlage geschieht. Entscheidend ist, dass das Abwasser von dem Grundstück abgeleitet wird, auf dem es anfällt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 07.09.1987 – Az. 2 A 993/85 und vom 05.09.1986 – Az. 2 A 2955/83-; VG Minden, Urteil vom 08.08.2012 – Az. 3 K 1313/11; VG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2011 – Az. 5 K 3214/11).Der Graben war durch die beklagte Gemeinde auch zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet worden, weil – so das VG Minden – dieses auch konkludent erfolgen kann (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.12.2007 – Az.: 9 A 2398/03 und OVG NRW, Beschluss vom 31.08.2010 – Az.: 15 A 89/10 -). Diese konkludente (schlüssige) Widmung war hier unter anderem darin zu sehen, dass die Gemeinde den Graben in das Kanalkataster aufgenommen hatte und für die Einleitung von Niederschlagswasser in diesen Graben einen Regenwasser-Gebührenbescheid erlassen hatte.

Az.: II/2 24-21 qu-ko
StGB NRW-Mitteilung vom 09.03.2015

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Unterhaltung einer Wehranlage in einem Gewässer 1. Ordnung

Bestimmung des Unterhaltungspflichtigen; Anwendbarkeit des Bundeswasserstraßengesetzes OVG Lüneburg 13. Senat, Urteil vom 10.12.2014, 13 LB 183/12 § 1 Abs 1 Nr 1 WaStrG, § 79 WasG ND, § 73 S 1 WasG ND, § 71 WasG ND, § 1 Abs 4 Nr 1 WaStrG Tenor Die Berufung der Klägerin und der Beigeladenen gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2011 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen – 4. Kammer – wird zurückgewiesen. Die Klägerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beigeladene als ihre Rechtsnachfolgerin nicht zur Unterhaltung einer Wehranlage verpflichtet ist. 2 Streitgegenstand ist das in der Werra zwischen Hedemünden und Hann-Münden bei Fluss-km 83,91 gelegene Laufwasserkraftwerk „Am letzten Heller“ (Werrawerk), das aus einem Kraftwerksgebäude, einer Wehranlage und einer Bootsschleuse besteht. Die gesamte Kraftwerksanlage wurde vom Preußischen Staat geplant und nach Maßgabe eines am 11. Dezember 1920 verliehenen Staurechts von 1921 bis 1924 errichtet. Aufgrund des …mehr:

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE140003511&st=null&showdoccase=1  

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EuGH: Bauregellisten verstoßen gegen EU-Recht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer Entscheidung vom 16. Oktober 2014 (Az. C 100/13) entschieden, dass Deutschland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG) verstoße, dass durch die Bauregellisten des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt), die per Verweis der Landesbauordnungen rechtlich relevant werden, zusätzliche Anforderungen an Produkte im Anwendungsbereich harmonisierter Normen für den Marktzugang und die Verwendung von Produkten gestellt werden, die bereits mit einer „CE-Kennzeichnung“ ausgestattet sind (unter anderem für Elastomer-Dichtungen in der Wasserversorgung und Entwässerung). Der EuGH (Ziffer 58 ff. im Urteil) folgt damit nicht der Argumentation Deutschlands (Ziffer 45 ff.), wonach die Richtlinie nur die wesentlichen Anforderungen an Bauwerke, nicht aber an Bauprodukte enthalte und die europäische Normung in diesem Bereich unvollständig und daher (vorübergehend) ausfüllungsbedürftig und durch die betreffenden Bauregellisten ausfüllungsfähig sei, wodurch auch ergänzende Anforderungen für Bauprodukte möglich seien. Die Bauregellisten A, B und C des DIBt sind durch öffentliche Bekanntmachung eingeführte technische Regeln. Das Urteil ist nach der Frabo-Entscheidung (C-171/11) eine weitere wichtige Entscheidung zur Warenverkehrsfreiheit und den Anforderungen an technische Produkte im Bereich der Wasserwirtschaft. Zahlreiche Arbeits- und Merkblätter der DWA verweisen auf die Allgemeine Bauaufsichtliche Zulassung des DIBt oder auf die Bauregellisten.

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Wasserdienstleistungen: Europäischer Gerichtshof weist Klage gegen Deutschland ab

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 11. September 2014 die Vertragsverletzungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland in Sachen Kostendeckung von Wasserdienstleistungen nach der Wasserrahmenrichtlinie als unbegründet abgewiesen (Az. C-525/12). Die EUKommission hatte bemängelt, dass bestimmte Dienstleistungen wie zum Beispiel die Aufstauung für die Stromerzeugung aus Wasserkraft, die Schifffahrt und den Hochwasserschutz, die Entnahme für Bewässerung und industrielle Zwecke sowie den Eigenverbrauch, in Deutschland nicht unter den Begriff Wasserdienstleistungen fallen, was gegen Art. 2 Nr. 38 und Art. 9 der Wasserrahmenrichtlinie verstoße. Dem ist der Eu- GH in seinem Urteil nicht gefolgt. Das Gericht legt Art. 2 Nr. 38 Buchst. a dergestalt aus, dass vor dem Hintergrund der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie nicht alle dort genannten Tätigkeiten dem Grundsatz der Kostendeckung zu unterwerfen sind. Der EuGH betont den Handlungsspielraum und die Handlungspflicht der Mitgliedstaaten zur Erreichung der Umweltziele der Wasserrahmenrichtlinie. Er stellt klar, dass Maßnahmen als zentrales Instrument zur Erreichung der Ziele der Richtlinie Vorrang vor dem Instrument der Wassergebührenpolitik haben.

www.gfa-news.de

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Bauen in Überschwemmungsgebieten – Entscheidung des BVerwG

Die Zulässigkeit des Bauens in Überschwemmungsgebieten nach dem Wasserhaushaltsgesetz birgt ein erhebliches Konflikt- und Streitpotenzial. Für die Beurteilung der Zulässigkeit von Bebauungsplänen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten nach § 78 Wasserhaushaltsgesetz ist am 3. Juni 2014 eine wichtige neue Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergangen (Aktenzeichen 4 CN 6.12). Nach dieser Entscheidung erfasst das Verbot von Bebauungsplänen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten nur Flächen, die erstmalig einer Bebauung zugeführt werden sollen. Bloße Überplanungen bereits bestehender Baugebiete fallen nicht unter das Verbot. In diesem Fall sind die Belange des Hochwasserschutzes im Rahmen der bauplanerischen Abwägung zu berücksichtigen. Diese und andere Fragen des Bauens in Überschwemmungsgebieten werden auch im Rahmen des DWA-Seminars „Haftung bei Gewässerunterhaltung und -ausbau“ behandelt, das am 16. Oktober 2014 in Berlin stattfindet.

www.gfa-news.de  

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Der Ölunfall: Schutz des Grundwassers durch Wasserrecht oder Bodenschutzrecht?

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für Nordrhein-Westfalen hatte über wasserrechtliche Maßnahmen bei von schädlichen Bodenveränderungen ausgehenden Verunreinigungen des Grundwassers zu entscheiden (Beschluss vom 29. April 2013 – Az. 20 A 963/11). Aus einem Haus war Heizöl in den Untergrund und das Grundwasser eingedrungen. Die untere Wasserbehörde ließ im Wege des sofortigen Vollzugs Sondierungs- und Sanierungsmaßnahmen durchführen. Sie zog anschließend den Eigentümer zu den angefallenen Kosten heran. Dieser hielt das für rechtswidrig und klagte. Seine Klage war auch vor dem OVG erfolglos, und zwar aus folgenden Gründen: „Das Zulassungsvorbringen, der Beklagte sei nicht zu einem Einschreiten auf wasserrechtlicher Grundlage befugt gewesen, weil es bei seinen Maßnahmen um die Sanierung einer dem Bodenschutzrecht unterfallenden schädlichen Bodenveränderung gegangen sei, erschüttert nicht die Tragfähigkeit der diesbezüglichen Erwägungen des VG. Die Annahme des Klägers, wasserrechtliche Befugnisse des Beklagten hätten wegen der Vorrangigkeit der bodenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht bestanden, trifft nicht zu. In tatsächlicher Hinsicht ist nicht zweifelhaft, dass das Grundwasser durch Heizöl verunreinigt war und die vom Beklagten ergriffenen Maßnahmen, auf deren Kosten sich die streitige Erstattungsforderung bezieht, der Abwehr der Gefahr dienten, die durch die schon eingetretenen Verunreinigungen sowie durch die Wahrscheinlichkeit der Intensivierung der Verunreinigungen in Folge von zukünftig noch in das Grundwasser gelangendes Heizöl begründet war. Die Erwägung des VG, die Maßnahmen des Beklagten seien zumindest schwerpunktmäßig auf den Schutz des Grundwassers ausgerichtet gewesen, stimmt überein mit der Darstellung im angegriffenen Bescheid sowie im Widerspruchsbescheid. Es mag, was der Kläger vorbringt, so gewesen sein, dass das Heizöl zunächst in den Boden eingedrungen ist und schädliche …Mehr:

Quelle:
Korrespondenz Abwasser Heft 6 2014
Seite 552
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Reinhart Piens (Essen)

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Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
NIILO JÄÄSKINEN
vom 22. Mai 2014(1)
Rechtssache C 525/12
Europäische Kommission
gegen
Bundesrepublik Deutschland

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik – Art. 2 Nr. 38 – Wasserdienstleistungen – Art. 2 Nr. 39 – Wassernutzung – Art. 9 – Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen – Nationale Regelung, die bestimmte Wasserdienstleistungen von der Pflicht zur Kostendeckung ausnimmt – Wasserentnahme für Bewässerungszwecke sowie für industrielle Zwecke und den Eigenverbrauch – Aufstauung zum Zweck der Stromerzeugung aus Wasserkraft, für die Schifffahrt und als Hochwasserschutz – Wasserspeicherung – Behandlung und Verteilung von Wasser zu industriellen und landwirtschaftlichen Zwecken“

I – Einleitung
1. Im Jahr 2000 betrat die Europäische Union mit dem Erlass der Richtlinie 2000/60/EG (im Folgenden: WRRL)(2) völliges Neuland. Erstmals wird im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung durch einen Akt des Unionsrechts ein Rahmen für die Bewirtschaftung und den gemeinsamen Schutz von Gewässern festgelegt, dem nicht nationale Grenzen oder Politiken zugrunde liegen, sondern hydrologische Formationen, d. h. Einzugsgebiete. Überdies hat die WRRL auch Neuerungen eingeführt, indem sie wirtschaftliche Erwägungen in die Wasserpolitik einbezogen hat, die nicht nur in der Anwendung des Verursacherprinzips zum Ausdruck kommen, sondern auch in der Pflicht zur wirtschaftlichen Beurteilung bestimmter Kosten oder Wassernutzungen(3), sowie durch die Anwendung von Instrumenten wie die Wassergebührenpolitik.
2. Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission die Feststellung, dass „[d]ie Bundesrepublik Deutschland … ihre Verpflichtungen aus der [WRRL] und insbesondere aus ihren Artikeln 2 (38)[(4)] und 9[(5)] verletzt [hat], da sie bestimmte Dienstleistungen (wie beispielsweise die Aufstauung für die Stromerzeugung aus Wasserkraft, die Schifffahrt und den Hochwasserschutz, die Entnahme für Bewässerung und industrielle Zwecke sowie der Eigenverbrauch) von der Anwendung der Auslegung des Begriffs ‚Wasserdienstleistungen‘ ausnimmt“(6). Wie die Kommission selbst einräumt, betrifft die vorliegende Klage „im Wesentlichen die Frage der Auslegung des Begriffs ‚Wasserdienstleistung‘ in Art. 2 (38) der WRRL“. Dessen Auslegung hat nach Ansicht der Kommission „weitreichende Folgen für die Frage des Anwendungsbereichs des Art. 9 WRRL“(7).
3. Vorab sei bemerkt, dass diese Rechtssache in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung ist. Zunächst ist der Gerichtshof zum ersten Mal aufgerufen, die Tragweite des Grundsatzes der Gebührenberechnung für Wasserdienstleistungen im Rahmen der WRRL zu präzisieren. Dies ist eine wichtige Frage für die Umsetzung der WRRL im Ganzen. Außerdem handelt es sich, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung bestätig hat, bei der vorliegenden Rechtssache um ein „Pilotverfahren“ in dem Sinne, dass die Kommission, je nach der Auslegung, die der Gerichtshof im vorliegenden Fall vornimmt, eine Vielzahl von Klagen erheben könnte(8).
4. Nach Ansicht der Bundesrepublik Deutschland, die insoweit von mehreren Mitgliedstaaten unterstützt wird, stellt die WRRL ein umfassendes Wasserbewirtschaftungsregime auf, in dem die Umweltziele primär durch in der WRRL vorgesehene Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne erreicht werden sollen. Somit sei die Pflicht der Kostendeckung für Wasserdienstleitungen nicht das zentrale und maßgebliche Instrument zur Lösung der in Europa auftretenden Probleme mit Wasserressourcen, sondern vielmehr eine besondere Maßnahme, die für die Wasserversorgung und die Sammlung und Behandlung von Abwasser gelte.
5. Zwar weist die Klage der Kommission ernsthafte Verfahrensmängel auf, doch beabsichtige ich, in diesen Schlussanträgen die Auslegung zu vertreten, dass der Unionsgesetzgeber in der WRRL die Gebührenberechnung für die beiden Hauptaktivitätstypen vorgesehen hat. Zum einen handelt es sich um die Wasserversorgung, wie sie in Art. 2 Nr. 38 Buchst. a WRRL definiert ist, aus dessen Formulierung die Absicht ersichtlich wird, alle einzelnen Etappen zu bestimmen, die in dem vom Endverbraucher gezahlten Preis enthalten sein müssen. Zum anderen handelt es sich um die Sammlung und Behandlung von Abwasser im Sinne von Art. 2 Nr. 38 Buchst. b WRRL. Eine Wasserdienstleistung muss nämlich einem Verbraucher oder einem anderen Nutzer, ob privat oder öffentlich, ob Vertreter eines Industriezweigs oder der Landwirtschaft, von einem Dienstleistungserbringer angeboten werden. Diese Auslegung, die meines Erachtens den einzig sachgerechten Ansatz bildet, wird sowohl vom Wortlaut und der Systematik der WRRL als auch durch ihre Entstehungsgeschichte, ihre Rechtsgrundlage und ihren Hauptzweck, nämlich den Schutz des Wassers als gemeinsames Erbgut, untermauert.

II – Vorgerichtliches Verfahren und Verfahren vor dem Gerichtshof
6. Im August 2006 wurde bei der Kommission eine Beschwerde eingereicht, nach der die Bundesrepublik Deutschland die Definition von „Wasserdienstleistungen“ in Art. 2 Nr. 38 WRRL so auslege, dass die fraglichen Dienstleistungen nur die Wasserversorgung und die Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abwasser umfassten, so dass sie den Geltungsbereich von Art. 9 WRRL begrenze.
7. Am 7. November 2007 übermittelte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland ein Mahnschreiben, in dem sie darlegte, dass die deutsche Regelung mit mehreren Bestimmungen der WRRL nicht im Einklang stehe und dass dieser Mitgliedstaat den Begriff „Wasserdienstleistungen“ nicht korrekt anwende.
8. Die Bundesrepublik Deutschland antwortete auf das Mahnschreiben mit Schreiben vom 6. März 2008 und vom 24. September 2009.
9. Am 30. September 2010 richtete die Kommission ein ergänzendes Mahnschreiben an die Bundesrepublik Deutschland, auf das diese mit Schreiben vom 18. November 2010 antwortete. Am 27. Juli 2011 teilte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission die Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer vom 20. Juli 2011 mit, die Art. 5 WRRL umsetzt.
10. Am 30. September 2011 übermittelte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Die Bundesrepublik Deutschland antwortete darauf mit Schreiben vom 31. Januar 2012, d. h. innerhalb der vorgesehenen Frist, die auf ihren Antrag hin verlängert worden war. Im Juli 2012 informierte sie die Kommission über die Umsetzung von Art. 2 Nrn. 38 und 39 sowie Art. 9 WRRL.

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d0f130decae7604538c441f8a27e9ab2e1f2dcf3.e34KaxiLc3eQc40LaxqMbN4OaNqSe0?text=&docid=152659&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=163506#Footref4

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Kleinkläranlagen mit Abwasserbelüftung

„Die sich aus der DIN 4261 Teil 2 ergebende Anforderung, nach der Kleinkläranlagen mit Abwasserbelüftung eine Einrichtung zur Trennung von Schlamm und gereinigtem Abwasser nachzuschalten ist, kann unabhängig von der formellen Fortgeltung dieser Norm nicht als inhaltlich überholt angesehen werden.

Tenor
Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17.7.2013 – 2 K 643/10 – werden abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000 EUR festgesetzt.

Gründe
Die auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Anträge der Kläger, die Berufung gegen das bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg zuzulassen, bleiben ohne Erfolg. Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Die Kläger sind Eigentümer des mit drei Wohnhäusern bebauten Grundstücks FIst.Nr. … der Gemarkung Oberkirch. Die auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück anfallenden häuslichen Abwässer werden in einer Kleinkläranlage (Mehrkammergrube mit Rinnentropfkörper) gereinigt und danach über ein ca. 28 m langes Betonrohr sowie einen sich daran anschließenden ca. 30 m langen offenen Graben in den Hanselbach eingeleitet. Mit Bescheid vom 24.5.1983 erteilte das Landratsamt Ortenaukreis dem Vater der Kläger eine wasserrechtliche Genehmigung zum Einbau und Betrieb der Kleinkläranlage sowie eine bis 31.12.2003 befristete wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung der mechanisch-biologisch geklärten häuslichen Abwässer in einer Menge von zwölf Einwohnergleichwerten (EGW) in den Hanselbach.“

Mehr unter:
http://openjur.de/u/686106.html

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Hohe Bedeutung der ordnungsgemäßen Gewässerbewirtschaftung kann Ausnahmen von der gemeindlichen Selbstverwaltung begründen

Rechtsprechung
Die Übernahme von wasserwirtschaftlich notwendigen Einrichtungen durch einen Wasserverband von einer Kommune verletzt nicht das verfassungsrechtlich geschützte Recht der gemeindlichen Selbstverwaltung. Nach verschiedenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes dürfen Aufgaben mit relevanten örtlichen Charakter Gemeinden nur dann entzogen werden, wenn die den Aufgabenentzug tragenden Gründe gegenüber dem verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilungsprinzip nach Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz überwiegen. Dies ist im Fall der Wasserwirtschaft in der Regel gegeben. Im aktuellen Fall, der Übernahme von 26 Regenbecken durch den Erftverband von der Stadt Erftstadt, verwies das Oberverwaltungsgericht Nordrhein- Westfalen Mitte Dezember des letzten Jahres auf die „außerordentlich hohe Bedeutung einer ordnungsgemäßen Gewässerbewirtschaftung“, zu der auch die Abwasserbeseitigung gehöre. Diese Aufgabe könne am besten durch einen Verband erledigt werden, der leistungsfähig sei und überörtlich im ganzen Einzugsgebiet eines Gewässers arbeite, so das OVG im Beschluss 20A791/12 vom 9. Dezember 2013. Das OVG bestätigte mit dieser Entscheidung das Urteil der Vorinstanz, des Verwaltungsgerichtes Köln (14 K 4602/09). Das OVG erklärte damit gleichzeitig die Regelung des § 54 Abs. 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes von Nordrhein-Westfalen über die Abwasserbeseitigungspflicht eines Abwasserverbandes in seinem Gebiet für verfassungskonform. Mit dem Beschluss des OVG kann der Erftverband nun nach fast fünf Jahren Rechtsstreit die 26 Regenbecken von der Stadt Erftstadt übernehmen.

Stefan Bröker Quelle: DWA Heft 4-2014

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Wer hat die Kosten für Anzeigen nach der Klärschlamm- VO zu tragen?

Das OVG Münster (Urteil vom 14. Dezember 2012 – Az. 15 A 2041/12) hatte sich mit der Frage zu befassen, wer die Gebühren zu tragen hat, die für die Amtshandlung „Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen zum Aufbringen von Klärschlamm“ zu entrichten sind. Diese Anzeige ist gemäß § 7 Abs. 1 Abf- KlärV erforderlich, wenn Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht werden soll. Erstattet ein vom Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage mit der Verwertung der Klärschlämme beauftragtes Unternehmen die Anzeige, ist fraglich ob…

mehr in Korrespondenz Abwasser Heft 1 -2014

Hier zum Beschluß des OVG Münster:

Gründe: Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheids der Beklagten vom 12. Dezember 2011, mit dem diese den Kläger aufforderte, die bebauten und befestigten Flächen seines Grundstücks U.——straße 26 (Gemarkung P. der Stadt M. ) an die öffentliche Regenwasserkanalisation bis spätestens zum 31. Dezember 2011 anzuschließen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Der hiergegen gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch lässt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die geltend gemachten Zulassungsgründe…“

mehr unter: http://openjur.de/u/590110.html

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Rechtswidrigkeit der Abwassergebührenbescheide 2005/2006 der Stadt Braunschweig

Niedersächsisches OVG, Urteile vom 24.09.2013, Az.: 9 LB 22/11, 9 LB 23/11,
9 LB 24/11 und 9 LB 25/11
Mehr:

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=22004&article_id=118369&_psmand=134

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Ermessensentscheidung betreffend die Freistellung des Anschlusses an einen öffentlichen Regenwasserkanal

Mehr unter:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.10.2013, Az.: 15 A 1319/13

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2013/15_A_1319_13_Beschluss_20131008.html

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Abwassergebühr: Gericht zwingt Kommunen zur Satzungsänderung

Nordkreis.
Streit um Abwassergebühr: Was ist eine Bagatelle, eine zu vernachlässigende Nichtigkeit, ein wirtschaftlich zu unbedeutender Betrag, der getrost außer Acht zu lassen ist? Die Meinungen des Oberverwaltungsgerichts (OVG) der Verbraucher gehen da auseinander, auch darüber, was Peanuts, was billige Erdnüsse sind.
Das OVG des Landes NRW hat im Dezember 2012 eine Bagatellgrenze gekippt, im Sinne des Gerechtigkeitsgefühls des Verbrauchers, und zwar im Bereich Wasser. Es geht um das kostbare Frischwasser, das von Privatleuten zur Bewässerung von Gartenanlagen und zur Befüllung von privaten Teichen eingesetzt wird und das sie durch einen separaten geeichten Zwischenzähler gegenüber Versorger bzw. Kommune nachweisen.

Lesen Sie mehr auf:
http://www.aachener-zeitung.de/lokales/nordkreis/abwassergebuehr-gericht-zwingt-kommunen-zur-satzungsaenderung-1.604655#plx1120343928

Quelle: http://www.aachener-zeitung.de/lokales/nordkreis/abwassergebuehr-gericht-zwingt-kommunen-zur-satzungsaenderung-1.604655

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Nacherhebung von Abwassergebühren

VGH Baden-Württemberg
• Beschluss vom 4. November 2013
• Az. 2 S 1702/13
„1. Trotz der in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO enthaltenen Begrenzung des Prüfungsumfangs auf die dargelegten Gründe ist die angefochtene Entscheidung gleichwohl nicht aufzuheben, wenn sie im Ergebnis ersichtlich richtig ist.
2. Es spricht Überwiegendes dafür, Grundstücke der Bahn, die dem Fachplanungsvorbehalt des § 38 BauGB unterfallen, mit Ausnahme der Schienenflächen insgesamt als Bauland im beitragsrechtlichen Sinne anzusehen.
3. Eine Nacherhebung von Beiträgen setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraus, dass durch eine weitere Bebauungsmöglichkeit auf dem Grundstück eine Verbesserung der Vorteilslage eintreten muss.

Tenor
Die gegen die in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Juli 2013 – 4 K 2806/12 – erfolgte teilweise Stattgabe des Antrags des Antragstellers gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 822,69 EUR festgesetzt.

Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht teilweise stattgegeben.“

Das ganze Urteil unter:
http://openjur.de/u/658872.html

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Auf dem Grundstück anfallendes Schmutzwasser ist der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage zuzuführen

Gründe: Der Kläger ist Miteigentümer eines Hausgrundstücks.
Mit Bescheid vom 5. Oktober 2010 gab der Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, sämtliches auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage zuzuführen, und zwar durch eine vollständige Verbindung zwischen der Hausinstallation und dem Grundstücksanschlussschacht bis zum 4. November 2010. Weiter gab der Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, bis zum 4. November 2010 die „Kleinkläranlage“ außer Betrieb zu nehmen sowie die Verbindung zwischen der „Kleinkläranlage“ und der Schmutzwasserhausinstallation zu trennen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnungen drohte der Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld von 1.000 Euro an.

Der Kläger erhob erfolglos Widerspruch.
Mit Bescheid vom 17. Februar 2011 setzte der Beklagte das angedrohte Zwangsgeld fest. Auch hiergegen erhob der Kläger erfolglos Widerspruch.
Mit Urteilen vom 30. November 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klagen gegen den Bescheid vom 5. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2010 und gegen den Bescheid vom 17. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2011 abgewiesen. Die Urteile sind dem Kläger am 12. Dezember 2011 zugegangen. Er hat jeweils am 5. Januar 2012 die Zulassung der Berufung beantragt und seine Zulassungsanträge erstmals mit Schriftsätzen vom 8. Februar 2012 begründet.
II.
Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und …“

Den Beschluss vom 25. März 2013
• Az. OVG 9 N 4.12 OVG Berlin-Brandenburg
findet man unter:
http://openjur.de/u/622437.html

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Umsetzung von satzungsrechtlichen Ge- und Verboten durch einen Wasser- und Bodenverband – Räumstreifen an Gewässern rechtmäßig

§ 68 Abs. 1 WVG stellt eine eigenständige und den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Beseitigungsanordnungen dar, mit denen auf § 33 Abs. 2 WVG beruhende satzungsrechtliche Ge- und Verbote zur Freihaltung von Räumstreifen an Gewässern umgesetzt werden sollen.
OVG Lüneburg 13. Senat, Urteil vom 13.02.2013, 13 LB 214/11 nachzulesen unter:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE130000647&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true
Aus dem Urteil:
„Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines im Verbandsgebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks und wendet sich gegen deren Anordnung zur Freimachung eines Räumstreifens von sämtlichen baulichen Anlagen. Die Beklagte ist ein schon vor Inkrafttreten des Niedersächsischen Wassergesetzes gegründeter Wasser- und Bodenverband, der für die Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung ausgedehnt wurde.
2
Entlang des klägerischen Grundstücks F. G. in H. (Flur I., Flurstück J. der Gemarkung H.) verläuft das Gewässer zweiter Ordnung Nr. 66 „Reiher Tief“. 1998 erhielt der Kläger von der Beklagten eine mündliche Ausnahmegenehmigung für die Errichtung einer bis zu 8 m an die Böschungsoberkante des Gewässers heranreichenden Hausauffahrt. Dabei wurden ihm Auflagen erteilt; u.a. wurde ihm aufgegeben, dass der Räumstreifen in einer Breite von 5 m ab der Böschungsoberkante von jeglicher Bepflanzung und Bebauung freizuhalten sei und eine eventuelle Pflasterung im Bereich von 5 bis 10 m Entfernung von der Böschungsoberkante zugelassen werden könne, wenn diese auf Schwerlast ausgelegt sei. Der Kläger errichtete ohne weitergehende Genehmigung der Beklagten zusätzlich zu der Auffahrt ein Pflanzbeet mit steinerner Einfassung, das innerhalb eines Bereichs von 5 m ab der Böschungsoberkante liegt. Das Beet ist innerhalb der Einfassung mit niedrig wachsenden Pflanzen, Stauden und Büschen bepflanzt. Die Einfassung besteht aus nebeneinanderstehenden, ca. 21 cm hohen, 10 cm breiten und 5 cm dicken Klinkersteinen mit ca. 10 cm Feuchtmörtel darunter. Ob das Beet darüber hinaus noch über ein Fundament verfügt oder die Pflanzen allein aus dem Mutterboden wachsen, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Steine sind in den Boden eingegraben und stehen bis zu 5 cm aus dem Erdreich hervor. Das Gelände fällt vom Rand des Beetes bis zur Böschungsoberkante mit einem Gefälle von etwa 1:7 geneigt ab. Auch Teile der Grundstücksauffahrt ragen in einen Bereich von 5 m ab der Böschungsoberkante hinein, wobei der Kläger aber meint, der Verlauf der Böschungsoberkante sei unklar.
3
Auf der dem Grundstück des Klägers gegenüberliegenden Seite des „Reiher Tiefs“ befinden sich genehmigte Gebäude im Randstreifen; das Gelände davor ist weitgehend eben. Auf der anderen Seite der das Gewässer beim klägerischen Grundstück kreuzenden Straße befinden sich ebenfalls zwei bebaute Grundstücke entlang des Gewässers. Auf demjenigen, das am Ufer des Klägers gelegen ist, befindet sich ein mit einer Betoneinfassung versehenes Hochbeet innerhalb des 10 m breiten Räumstreifens; das Gelände zwischen der Einfassung und der Böschungsoberkante ist dort eben. Gegenüber reicht eine gepflasterte Hoffläche bis fast an die Böschungsoberkante heran. Am Grabenlauf unterhalb des klägerischen Grundstücks befindet sich ca. 5 m von der Böschungsoberkante ein Maschendrahtzaun mit dahinter liegendem Gebüsch; am Zaun steht auch eine einzelne Birke. Das Gelände zwischen Zaun und Böschungsoberkante wurde dort vertieft und geebnet.
4
Die Beklagte fasste die Errichtung des Pflanzbeets als Antrag auf Erteilung einer weitergehenden Ausnahmegenehmigung auf und lehnte deren Erteilung mit Bescheid vom 28. November 2003 „

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Zulässig: Rückstellungen für Kostenüberdeckungen

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 6.2.2013, I R 62/11
Rückstellungen für Kostenüberdeckungen eines kommunalen Zweckverbandes – Sachlicher Anwendungsbereich des Passivierungsverbots nach § 5 Abs. 2a EStG 2002
Leitsätze
1. Ist eine sog. Kostenüberdeckung nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Vorschriften (hier: nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SächsKAG für die Nutzungsentgelte im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung) in der folgenden Kalkulationsperiode auszugleichen (Rückgabe der Kostenüberdeckung durch entsprechende Preiskalkulation der Folgeperiode), liegt eine rückstellungsfähige ungewisse Verbindlichkeit vor.
2. Das Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG 2002 setzt voraus, dass sich der Anspruch des Gläubigers nur auf künftiges Vermögen (nicht: auf am Bilanzstichtag vorhandenes Vermögen) des Schuldners bezieht. An einer aktuellen wirtschaftlichen Belastung des Vermögens des Schuldners bestehen bei einer Rückgabe der Kostenüberdeckung durch entsprechende Preiskalkulation der Folgeperiode keine begründeten Zweifel, wenn der Betrieb, der die zukünftigen Einnahmen und Gewinne erwirtschaftet, mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit für die Dauer der Ausgleichsperiode aufrechterhalten und damit die Erfüllung der Ausgleichsverpflichtung realisiert wird…das gesamte Urteil lesen sie unter:

http://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/entscheidungen-online

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Abwasserbeseitigung- Gemeinde muss Kostenlast für der Bürger im Auge behalten

Auszug aus Entscheidung des VGH Bayern
„Herstellungsbeitrag zur Entwässerungseinrichtung; Vorauszahlung
zeitliche Perspektive der Benutzbarkeit der Anlage
Planung noch nicht abschließend
Rüge überhöhten Aufwands durch Ausgestaltung der Einrichtung unsubstantiiert…
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 20. Senat, Beschluss vom 23.05.2013, 20 CS 13.766
Art 5 Abs 5 KAG BY
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.643,46 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Antragstellerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke in E., einem Ortsteil der Antragsgegnerin. Diese plant die Errichtung einer Entwässerungsanlage und hat die Arbeiten im Ortsteil E. im November 2012 begonnen. Die Grundstücke der Antragstellerin sollen an die öffentliche Entwässerungsanlage der Antragsgegnerin angeschlossen werden.
2
Mit neun Vorauszahlungsbescheiden jeweils vom 3. Dezember 2012 setzte die Antragsgegnerin als Vorauszahlung auf den Herstellungsbeitrag zur Entwässerungsanlage einen Betrag von insgesamt 46.537,84 Euro für die Grundstücke der Antragstellerin fest. Die Beiträge sind in Raten jeweils zum 5. Januar 2013, zum 15. März 2013 und zum 15. Juni 2013 fällig gestellt.
3
Hiergegen erhob die Antragstellerin Widersprüche und bat um Verlängerung der Zahlungsfristen bis über einen beim Verwaltungsgericht noch einzureichenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entschieden wird. Die Antragsgegnerin lehnte mit Schreiben vom 9. Januar 2013 die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Vorauszahlungsbescheide ab.
4
Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2013 stellte die Antragstellerin den Antrag,
das gesamte Urteil lesen Sie unter:

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE130008916&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint

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Streit um Kanalanschussgebühren auf der Insel Poel

Kläger wenden sich gegen einen Beitragsbescheid zum Anschluss an die zentrale Schmutzwasserentsorgung

Urteil Verwaltungsgericht Schwerin vom 11.4.2013 lesen Sie unter:

http://www.zvwis.de/pdfs/2013-UrteilVom11.04.2013zuBSSWvom03.03.2010-betr%20BGH_Bayern.pdf

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Auch Imbissbetriebe brauchen einen Fettabscheider

VG Ansbach • Urteil vom 26. März 2013 • Az. AN 1 K 11.01972
Zitat aus dem Urteil:
In dem genannten Imbissbetrieb fallen Fette und Öle (z.B. Speisefette und tierische Fette) an und gelangen in das Küchenabwasser. Dies zeigt bereits die im Internet veröffentlichte Speisekarte, die überwiegend frittierte Fischgerichte umfasst. Hieraus ist auch zu ersehen, dass die haushaltsübliche Menge von mit dem Abwasser aus dem Imbissbetrieb abgeschwemmten Fetten im Falle des klägerischen Grundstücks bei weitem überschritten ist. Der Kläger kann sich demgegenüber auch ersichtlich nicht auf einen Vergleich mit einem großen Mehrfamilienhaus berufen, bei dem der Einbau eines Fettabscheiders nicht erforderlich sei. Denn in einem Mehrfamilienhaus werden wegen der Heterogenität des Wasserverbrauchs (z.B. Duschen, Waschmaschine etc) ersichtlich Fette nicht in einer derartigen Konzentration in die öffentliche Entwässerungsanlage mit abgeschwemmt, wie bei dem auf dem Grundstück des Klägers betriebenen Fischimbiss. So zeigt auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Wasserrechnung …mehr:

Quelle: http://openjur.de/u/618766.html

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Wenn Abwassergebühren gesenkt werden

Beschließt eine Gemeinde nachträglich eine Reduzierung der Gebührensätze für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung, weil sie ihren Bürgern eine Begünstigung zukommen lassen möchte, auf die diese keinen Anspruch haben, bedarf es keiner neuen Gebührenkalkulation.
Entscheidung vom 17.4.2013 VGH Mannheim
Aktenzeichen 2 S 511/13

Quelle: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/list.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VGH+Baden-W%FCrttemberg&Art=en&Datum=2013-4&Sort=1

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Rückwirkende Einführung der gesplitteten Abwassergebühr in Reiskirchen rechtswidrig

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat mit einem in diesen Tagen zugestellten Beschluss dem Eilantrag einer in Reiskirchen ansässigen Gesellschaft stattgegeben und die rückwirkende Festsetzung einer Niederschlagswassergebühr für rechtswidrig erklärt. Diese Niederschlagswassergebühr wurde im Rahmen der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr durch die Gemeinde festgesetzt.
Die Veranlagung beruhte auf einer Satzungsänderung, die die Gemeinde im Februar 2012 vorgenommen hatte, nachdem sowohl das Verwaltungsgericht Gießen als auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof 2009 den alten Gebührenmaßstab für unwirksam erklärt hatten, weil dieser nicht die sog. gesplittete Abwassergebühr vorsah, d.h. eine Gebührenerhebung, die den Verbrauch von Frischwasser für die Schmutzwasserableitung und eine an den versiegelten Flächen orientierte Niederschlagswasserableitung berücksichtigt.
Die 8. Kammer beanstandete denn auch nicht die Überarbeitung des Gebührenmaßstabes an sich, sondern dessen rückwirkende Inkraftsetzung. Zwar erlaube das Kommunalabgabengesetz – KAG – die rückwirkende Ersetzung einer unwirksamen Gebührensatzung. Diese Möglichkeit sei aber aus verfassungsrechtlichen Gründen dann eingeschränkt, wenn die betroffenen Gebührenzahler mit der rückwirkenden Festsetzung nicht mehr rechnen durften und diese eine unzumutbare Belastung darstelle. Da die Gemeinde die Abwassergebühr für die Jahre 2010 und 2011 noch nach den alten Satzungsregelungen festgesetzt und auch nicht angekündigt hatte, den Gebührenmaßstab anzupassen, durften die Gebührenzahler nach Auffassung der Kammer davon ausgehen, es werde nicht zu einer rückwirkenden Anpassung kommen. Darüberhinaus führe die neue Gebührenberechnung für einen Teil der Betroffenen zu erheblich höheren Gebühren, so dass die rückwirkende Festsetzung nicht zumutbar sei. Bedenken äußerte die Kammer zudem daran, dass nach dem KAG eine unwirksame Satzung zwar ersetzt, aber die Abgabepflichtigen (in ihrer Gesamtheit) dadurch für die Vergangenheit nicht schlechter gestellt werden dürfen als durch die vorherige Satzung. Die Gebührenumstellung darf also nicht zu Mehreinnahmen führen. Dem hatte die Gemeinde Reiskirchen zwar versucht, durch eine Formulierung in der neuen Satzung Rechnung zu tragen, mit der eine Deckelung bei Erreichen des Gebührenbedarfs geregelt wurde, der der alten Satzung zu Grunde lag. Die 8. Kammer hielt diese Formulierung jedoch für zu unbestimmt, da mit der gewählten Formulierung nicht erkennbar sei, welcher Gebührenbedarf damit gemeint sei, der Sollgebührenansatz nach dem Haushaltplan („Sollgebühren“) oder die tatsächlich vereinnahmten Gebühren („Istgebühren“). Außerdem fehle eine Regelung darüber, wie die Einhaltung des Schlechterstellungsverbotes sichergestellt werden solle. Der Satzungsregelung komme daher eher die Funktion einer Absichtserklärung zu. Ihr fehlten aber die die konkreten für eine Abgabensatzung erforderlichen Vorgaben zur Durchsetzung des Schlechterstellungsverbotes.
Die Entscheidung (Beschluss vom 08.02.2013, 8 L 1734/12.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen 14 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

Quelle: http://www.vg-giessen.justiz.hessen.de/irj/VG_Giessen_Internet?rid=HMdJ_15/VG_Giessen_Internet/sub/7b0/7b03053d-d7af-cc31-f012-f312b417c0cf,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm

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„Veolia gegen „Water Makes Money“

„Die im Film genannten Fakten werden nicht angezweifelt und dürfen in „Water Makes Money“ weiterhin als Korruption bezeichnet werden „
Urteilsverkündung in Paris:

Wie aus dem Facebook-Eintrag vom 2.4.2013 zum Film „Water Makes Money“ zu entnehmen ist, wurde die Klage Veolias in den wesentlichen Punkten abgelehnt.
In dem Facebook-Eintrag heißt es zu dem Prozess: „Am 28. März erging in Paris das Urteil im Strafprozess des privaten Wasserkonzerns Veolia gegen den Film „Water Makes Money“. Aus der mündlichen Urteilsverkündung geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
In der Hauptsache wurde die Klage Veolias abgewiesen: Die im Film genannten Fakten werden nicht angezweifelt und dürfen in „Water Makes Money“ weiterhin als Korruption bezeichnet werden. Die Zeugenaussagen vor Gericht und auch Beispiele aus dem Film haben laut Urteil eine ausreichende Faktenlage, um die Bezeichnung Korruption als gerechtfertigt und nicht diffamierend zu beurteilen. Hingewiesen wurde in diesem Zusammenhang u.a. auf die im Film gezeigten Interessenskonflikte zwischen Politik und Wirtschaft; die Korruptionsbeispiele aus Grenoble und Montpellier und das Eintrittsgeld in Toulouse…“

Lediglich die Aussage des ehemaligen Veolia-Beschäftigten Jean-Luc Touly, ihm seien Bestechungsgelder von seinem Arbeitgeber angeboten worden, muss aus der französischen Version des Film und seinem Buch gestrichen werden. Dafür und eine Aussage, er sei mit Prozessen bombardiert worden, muss er eine geringe Strafe und einen symbolischen Euro Schadensersatz an Veolia zahlen.
Mehr erfahren Sie bei Facebook, da die offizielle Internetseite von „Water Makes Money“ aufgrund von Hackerangriffen seit Wochen nicht erreichbar ist.

Quelle und der gesamte Eintrag ist hier abrufbar (extern, öffentlich zugänglich):
https://de-de.facebook.com/notes/water-makes-money/prozess-gegen-water-makes-money-in-der-hauptsache-gewonnen-was-korruption-ist-da/498025136911794

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Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts:
Anfang April wurde ein Beschluss des BVerfG veröffentlicht, der die Verjährung der Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich zum Gegenstand hatte. Der Fall betraf die Regelung in Bayern (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 Bay. KAG), wonach die Verjährung erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem eine gültige Satzung bekannt gemacht worden ist. Aufgrund von mehrfachen unwirksamen Satzungen erfolgte im entschiedenen Fall die Festsetzung im Jahre 2004 für einen Sachverhalt aus 1992. Das BVerfG stellte fest, dass die angegriffene Regelung gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit und gegen das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verstoße. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können.

Das BVerfG hat mit dem Urteil eine sog „Unvereinbarkeitserklärung“ ausgesprochen. Der Gesetzgeber muss bis 01.04.2014 eine verfassungskonforme Regelung treffen. Die verfassungswidrige Vorschrift darf von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden. Laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren, in denen diese Vorschrift entscheidungserheblich ist, bleiben bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, spätestens aber bis zum 1. April 2014, ausgesetzt oder sind auszusetzen. Trifft der Gesetzgeber bis zum 1. April 2014 keine Neuregelung, tritt Nichtigkeit der verfassungswidrigen bayerischen Vorschrift ein.

Diese Entscheidung wird besonders in Bezug auf sog. Altanschließerfälle in den neuen Bundesländern thematisiert. So hat das Innenministerium von Brandenburg bereits eine erste Bewertung auf Auswirkungen abgegeben. Der AöW-Geschäftsstelle liegt von unserem Mitglied RAin Tanja Roßmann eine Stellungnahme zum Problem der Festsetzungsverjährung von Anschlussbeiträgen bei Altanliegern vor, die wir Ihnen in der Anlage beifügen.

Weitere Informationen:
BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013, Az. 1 BvR 2457/08, hier abrufbar [extern]
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20130305_1bvr245708.html
Brandenburg, Ministerium des Innern, Fragen & Antworten vom 11.04.2013 – Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013, Az. 1 BvR 2457/08 [extern]
http://www.mi.brandenburg.de/sixcms/media.php/4055/Fragen%20und%20Antworten.15950019.pdf

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Gemeinde als Auftraggeber haftet gegenüber Eigentümer für entstehende Schäden durch Baufirma

OLG Saarland entscheidet:
Aus dem Urteil:

„Feststellung der Schadensersatzpflicht für Schäden an seinem
Grundstück im Zusammenhang mit der Stilllegung eines Abwasserkanals
und der Herstellung eines neuen Abwasserkanals sowie auf Feststellung der
Verpflichtung zur Durchführung geeigneter baulicher Maßnahmen zur
Vermeidung zukünftiger Schäden an seinem Anwesen in Anspruch.
Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks Das Haus des
Klägers wurde auf der Grundlage einer Baugenehmigung vom 16.2.1968
errichtet. Die Rohbauabnahme erfolgte 1972.
Bereits im Jahr 1950 war ein Baugenehmigungsverfahren für die
Nachbarparzelle, die heutige, durchgeführt worden. In der dortigen Bauakte
wird der Baugrund wie folgt beschrieben: „Baugrund fester Lehm und Sand“.
Quer durch das Grundstück führt eine Abwasserleitung der Beklagten zu
dem hinter den Häusern vorbeiführenden, tiefer gelegenen Hauptsammler.
Im Jahr 1963 verlegte die Beklagte beim Ausbau der einen Kanal in
die damals noch unbebaute linke Grundstückshälfte, die heute mit dem
Wohnhaus des Klägers bebaut ist. Zu diesem Zweck bewilligten die
vormaligen Eigentümer des Grundstücks der Beklagten eine Dienstbarkeit,
die am 21.10.1968 in das Grundbuch eingetragen wurde und bei der Teilung
auf das jetzt dem Kläger gehörende Grundstück übertragen wurde. In diesem
zeitlichen Zusammenhang wurde auch für das Haus eine neue
Abwasserleitung hergestellt, die im letzten Drittel vor dem Hauptsammler an
die alte Leitung angeschlossen wurde. Der alte Kanal blieb an diesem neuen
Kanal angeschlossen. Er führt bis zur und ist dort auf der Grenze zwischen
Bürgersteig und Grundstücksgrenze abgemauert.“ Mehr unter:
» Saarländisches Oberlandesgericht vom 28.02.2013 (4 U 447/11-140)

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Schlammtrocknungsanlage ging nie in Betrieb – Gerichte wurden angerufen

BGH Beschluss vom10. Januar 2013 Aktenzeichen: VII ZR 264/11

Aus dem Beschluss
Gründe
I.
Die klagende Versicherung nimmt die Beklagte, ein kommunales Wasserwerk, aus abgetretenem Recht ihrer Streithelferin (im Folgenden: Zedentin) auf Schadensersatz in Anspruch.
Auf Grund Vertrages aus dem Jahr 1992 lieferte und erstellte die Zedentin eine Schlammtrocknungsanlage für die zentrale Kläranlage in L. Da es der Zedentin nicht gelang, die Anlage zum Laufen zu bringen, lehnte die Beklagte 1 im März 1999 nach Fristsetzung die Abnahme ab, begehrte Schadensersatz wegen Nichterfüllung und verlangte wiederholt den Rückbau der Anlage. Einen Teil des Schadens der Beklagten hat deren Streithelferin, ein kommunaler Schadensausgleich mehrerer Bundesländer, getragen.
Am 28. Juni 2000 öffnete ein Mitarbeiter der Beklagten zur Entnahme von Frischwasser einen außerhalb des Gebäudes der Schlammtrocknungsanlage liegenden Absperrschieber, ohne diesen danach wieder zu schließen. Durch geöffnete Entlüftungsventile im Faulkeller strömte Frischwasser dort ein und gelangte über einen Verbindungsgang auch in das Gebäude der Schlammtrocknungsanlage, wodurch diese beschädigt wurde.
Nach Abschluss einer Vergleichsvereinbarung wurde die Anlage von der Beklagten in der Folgezeit verschrottet.
Das Landgericht hat der Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 397.000 € zugebilligt. Das Berufungsgericht hat diesen auf 186.368,75 € reduziert und die Revision nicht zugelassen. Mit der Revision, deren Zulassung die Streithelferin der Beklagten begehrt, strebt sie weiterhin die vollständige Klageabweisung an.

http://openjur.de/u/597749.html

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Bauarbeiten an Entwässerungsanlage an ehemaligem Sparkassengebäude in Neustadt zu Recht eingestellt

Der „Eigenbetrieb Stadtentsorgung Neustadt an der Weinstraße (ESN)“ hat zu Recht die Bauarbeiten an der Entwässerungsanlage des ehemaligen Sparkassengebäudes am Strohmarkt eingestellt. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt am 28. Februar 2013 in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden.
Eine Bauträger-GmbH sowie ein Privatmann, die das einstige Sparkassengebäude am Strohmarkt in Neustadt erworben haben, beabsichtigen, darin im Erdgeschoss ein Lebensmittelgeschäft sowie im Obergeschoss insgesamt sechs Wohnungen einzurichten. Mit den Bauarbeiten wurde im Laufe des Jahres 2012 begonnen. Dabei wurden u.a. in dem Gebäude Entwässerungsleitungen verlegt. Am 9. Januar 2013 stellte der ESN den Bau und die Herrichtung der Grundstücksentwässerungsanlage und aller Baulichkeiten, die dieser Wasser zuführen könnten, auf dem Grundstück ein und verlangte die Einholung einer Entwässerungsgenehmigung.
Die Antragsteller legten dagegen Widerspruch ein und suchten beim Verwaltungsgericht Neustadt um Eilrechtsschutz nach. Während des Verfahrens stellte die Stadt Neustadt auch die „genehmigungspflichtigen Bauarbeiten“ im Obergeschoss des Anwesens wegen fehlender Baugenehmigung ein.
Die 4. Kammer des Gerichts lehnte den Eilantrag der Antragsteller gegen die Bescheide vom 9. Januar 2013 überwiegend ab und führte zur Begründung aus, bei der Umwandlung des bisherigen Sparkassengebäudes in einen Lebensmittelmarkt im Erdgeschoss sowie sechs Wohneinheiten im Obergeschoss des Gebäudes handele es sich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Infolgedessen habe vor Erteilung der erforderlichen Nutzungsänderungsgenehmigung mit den Bauarbeiten an dem gesamten Bauwerk nicht begonnen werden dürfen und zwar unabhängig davon, ob einzelne Baumaßnahmen grundsätzlich genehmigungsfrei seien. Denn ein Gesamtbauvorhaben sei insgesamt genehmigungspflichtig, wenn an ihm genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Bauarbeiten durchgeführt würden. Damit seien hier auch die Entwässerungseinrichtungen in dem Gebäude und auf dem Grundstück genehmigungspflichtig. Die Stadt Neustadt sei auch befugt gewesen, durch den ESN die Bauarbeiten an den Entwässerungseinrichtungen auf dem Grundstück einzustellen. Denn die Antragsteller benötigten nach der Satzung der Stadt über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen eine Entwässerungsgenehmigung, die sie bisher nicht eingeholt hätten.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 28. Februar 2013 – 4 L 44/13.NW –

Quelle:
http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/613/broker.jsp?uMen=613ee690-b59c-11d4-a73a-0050045687ab&uCon=16f70c88-72e3-4d31-f1e7-76f577fe9e30&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042

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Klagen gegen Niederschlagswassergebühren in Höxter erfolgreich

Mit Urteilen vom 12. Dezember 2012 hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden den Klagen von Grundstückseigentümern aus der Stadt Höxter gegen die Festsetzung von Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2007 bis 2009 stattgegeben.
Nach Auffassung der 3. Kammer sind die in der Gebührensatzung der Stadt Höxter vom 01. Februar 2010 ausgewiesenen Gebührensätze nicht auf eine zutreffende Gebührenkalkulation gestützt. Eine nachträglich erstellte Betriebskostenabrechnung habe die Gebührensätze ebenfalls nicht rechtfertigen können.
Der beklagten Stadt steht das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung zu.
(3 K 1436/10 u.a., nicht rechtskräftig)

http://www.vg-minden.nrw.de/presse/pressemitteilungen/archiv/2012/121_13122012/index.php

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Stadtwerke nicht gleich Stadtwerke

BGH: Urteil vom 13.06.2012 Vorsicht bei irreführenden Unternehmensbezeichnungen !
Das oberste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), hat entschieden, dass auch Bezeichnungen für Unternehmen eine Irreführung für den Verbraucher darstellen können und damit u.U. einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch rechtfertigen.
Anlass zu dieser Entscheidung gab ein Rechtsstreit zwischen zwei Energie- und Wasserversorgern, die beide den Begriff „Stadtwerke“ in ihrer Unternehmensbezeichnung trugen.
Der Unterschied zwischen den beiden Energieversorgern war, dass nur die Beklagte einen kommunalen Eigenbetrieb darstellte, die Klägerin hingegen nicht mehrheitlich in kommunaler Hand war. Die Beklagte hatte die Klägerin deshalb abgemahnt und gerügt, dass die Firmierung mit „Stadtwerke“ für den Verbraucher irreführend sei, wenn das sich so bezeichnende Unternehmen nicht öffentlich-rechtlich sei.
Der Streit ging durch alle Instanzen, bis der Bundesgerichtshof schlussendlich der Beklagten Recht gab. In ihrer Begründung gaben die BGH-Richter an, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Unternehmensbezeichnung irreführend sei oder nicht, es maßgeblich darauf ankomme, wie sie der angesprochene Verkehr versteht.

Der durchschnittlich informierte Verbraucher versteht unter einem mit „Stadtwerke“ bezeichneten Unternehmen einen kommunalen oder gemeindenahen Versorgungsbetrieb, bei dem die Kommune einen bestimmenden Einfluss auf die Unternehmenspolitik hat. Dieser setzt in der Regel eine unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung der Gemeinde voraus. Im Falle der Klägerin war dies aber gerade nicht der Fall, denn die öffentliche Hand hat bei ihr aufgrund der untergeordneten Beteiligung keinen bestimmenden Einfluss.

Zwar ist bei der Unternehmensbezeichnung der Klägerin noch ein weiterer Zusatz in der Firmierung enthalten („LandE“). Dieser werde vom Verbraucher aber allenfalls dahingehend verstanden, dass die Klägerin nicht nur das Stadtgebiet, sondern auch das Umland versorge. Als klarstellenden Hinweis, dass es sich jedoch gerade nicht um einen kommunalen Betrieb handle, könne dieser Zusatz aber keinesfalls gesehen werden.

Die Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise sei auch wettbewerbsrechtlich relevant. Der Verbraucher bringe einem Unternehmen, welches sich überwiegend im Besitz der öffentlichen Hand befinde, größeres Vertrauen entgegen und gehe von einer besonderen Verlässlichkeit und Seriosität aus. Hinzu komme die Erwartung einer ausreichenden Bonität und Insolvenzfestigkeit.
Die durch die Firma der Klägerin begründete Irreführungsgefahr ist nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit hinzunehmen, weil die Fehlvorstellung des Verkehrs nicht lediglich von geringer wettbewerbsrechtlicher Relevanz ist. Damit hatte die Revision der Klägerin keinen Erfolg, mit der Folge, dass aufgrund der durch den BGH bestätigten Irreführung der Verbraucher aufgrund der Firmierung der Klägerin ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Klägerin als begründet angesehen wurde.

Fazit: Irreführungen von Verbrauchern tauchen meistens im Zusammenhang mit unzulässigen Werbeaussagen oder fehlerhaften Angaben rundum Online-Shops auf. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen solcher Verstöße sind tägliche Praxis.
Doch darüber hinaus können auch Unternehmensbezeichnungen irreführend und damit wettbewerbsrechtlich unzulässig sein, was die vorliegende BGH-Entscheidung gezeigt hat. Da aber irreführende Firmierungen nicht ganz so häufig vorkommen, wie etwa unzulässige Werbeaussagen, wird die Gefahr bezüglich Unternehmensbezeichnungen oftmals übersehen. Folglich sollte auch in diesem Zusammenhang mit Vorsicht agiert werden, um kostspieligen Abmahnungen aus dem Weg zu gehen

BGH, Urteil vom 13.06.2012, Az.: I ZR 228/10;
http://www.rdp-law.de/aktuell/bgh-urteil-vom-13062012-vorsicht-bei-irrefuehrenden-unternehmensbezeichnungen.html

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Landwirtschaftliche Düngerpraxis und Abwasserreinigung – ein Widerspruch in sich

Im Rahmen einer Seminar- und Diskussionsreihe der Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner diskutieren Experten aus Technik und Rechtswissenschaften ausgewählte Fragen des Wasserrechts. Themen waren die geschichtliche Dimension der Abwasserreinigung sowie der Gewässerschutz (insbesondere technische Innovationen wie die Flusskläranlagenideen des Cordes aus Cloppenburg). Cordes ist Landwirt und gilt als Herr der Algen. Durch eine Erfindung der industriellen Herstellung von Reinalgen…mehr:

http://www.currentgame.de/landwirtschaftliche-dungerpraxis-und-abwasserreinigung-ein-widerspruch-in-sich.html

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Barmstedt siegt im Stadtwerke-Namensstreit

Bundesgerichtshof entscheidet, dass sich Stadtwerke nur dann so nennen dürfen, wenn die Stadt wirklich das Sagen hat.
Von Burkhard Fuchs

Barmstedt/Wolfsburg/Karlsruhe. Dieses Urteil wird bundesweit die Stellung der kommunalen Stadtwerke gegenüber den großen Energiekonzernen stärken. Die Stadtwerke Barmstedt haben in dritter und letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe Recht bekommen, dass sich nur jene Energieversorger Stadtwerke nennen dürfen, die mehrheitlich im Besitz der jeweiligen Kommune sind.

http://www.abendblatt.de/region/pinneberg/article110831661/Barmstedt-siegt-im-Stadtwerke-Namensstreit.html

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Kanal zu klein- Schadensersatz bei Überschwemmung im Haus?

Lesen sie die Entscheidung des OLG Köln • Urteil vom 6. September 2012 • Az. 7 U 18/12

Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 31.01.2012 – 7 O 225/09 – wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 31.01.2012 – 7 O 225/09 – abgeändert:
Die Klage wird in vollem Umfange abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits (einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens Landgericht Aachen 7 OH 1/08) tragen die Kläger.
Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung …mehr unter:

http://openjur.de/u/462500.html

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Ordnungsgemäße Regenwasserbeseitigung muss nachgewiesen werden

Beschluß des OVG NRW mit Aktenzeichen 15 A 1505/12 vom 10.10.2012

Aus dem Urteil:
Gr ü n d e :
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Verfügung, mit der den Klägern der Anschluss ihres Grundstücks an das öffentliche Regenwasserkanalnetz aufgegeben worden ist, sowie darum, ob die Kläger von ihrer Niederschlagswasserüberlassungspflicht gemäß § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG freizustellen sind bzw. darum, ob die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Überlassung des Niederschlagswassers durch die Beklagte gemäß § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Mehr unter:

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2012/15_A_1505_12beschluss20121010.html

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OVG NRW zur Einbaupflicht bei Fettabscheidern

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 13.09.2012 (Az. 15 A 1467/11 – abrufbar unter www.nrwe.de) entschieden, dass die in einer Abwasserbeseitigungssatzung geregelte Pflicht zum Einbau einer Fettabscheideranlage für alle Grundstücke nicht zu beanstanden ist, auf denen Rückstände u. a. von Fetten aus betrieblicher, gewerblicher oder industrieller Nutzung anfallen. Eine solche Satzungsregelung ist nach dem OVG NRW auch nicht zu unbestimmt, weil etwa in der Abwasserbeseitigungssatzung keine technischen Parameter für Fettscheideranlagen geregelt worden sind, denn der von einer Fettabscheideranlage zu erfüllende technische Standard ergibt sich nach dem OVG NRW bereits aus dem Sinn und Zweck der satzungsrechtlichen Regelung, wonach durch den Einbau einer Fettabscheideranlage der ordnungsgemäße Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage gewährleistet und sichergestellt werden soll.

http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/ovg-nrw-zur-einbaupflicht-bei-fettabscheidern.html

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OLG Brandenburg: Abwasserbeseitigung nicht durch privaten Konzessionär

Die Abwasserbeseitigung sowie die Erhebung von Entgelten und Baukostenzuschüssen durch einen privaten Konzessionär sind nach dem Gesetz nicht gestattet. Hierfür seien die Gemeinden zuständig, heißt es in einem aktuellen Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes (Verg W 19/11 vom 28. August 2012). Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes verstößt die Beschaffung der Dienstleistungen im Wege einer Dienstleistungskonzession im vorliegenden Fall – Ausschreibung einer Abwasserkonzession durch die Stadt Zehdenick – gegen die Vorschriften des Wasser- und Kommunalabgabenrechts. Zehdenick hatte im Juli 2011 eine Dienstleistungskonzession „Abwasserbeseitigung“ ausgeschrieben. Der Konzessionär sollte die Stadt bei der Durchführung der Abwasserbeseitigung unterstützen und die Entgelte von den Abwasserkunden erheben. Mit der Ausschreibung wollte die Stadt nach eigenen Angaben die Altanschließerproblematik lösen sowie stabile Abwasserkosten erreichen. Gegen dieses Verfahren wendete sich die Veolia Wasser GmbH. Nach Auffassung des privaten Wasserdienstleisters ist die Vergabe einer Dienstleistungskonzession für die Aufgaben nicht zulässig, da ein privates Unternehmen mit dem Abwasserkunden keine direkten vertraglichen Beziehungen eingehen und keine Kosten erheben darf. Veolia forderte stattdessen, dass Zehdenick einen Dienstleistungsauftrag ausschreibt, bei dem sie weiterhin gegenüber den Einwohnern für Abwasserbeseitigung, Entgelte und Baukostenzuschüsse verantwortlich bleibt. Einen entsprechenden Nachprüfungsantrag von Veolia hatte die Vergabekammer des Landes Brandenburg zurückgewiesen. Über die hiergegen eingelegte Beschwerde von Veolia hat der Vergabesenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes am 10. Juli 2012 mündlich verhandelt. Mit der nun getroffenen Entscheidung hat der Vergabesenat die Stadt Zehdenick angewiesen, die Ausschreibung aufzuheben und einer etwaigen neuen Ausschreibung die Rechtsauffassung des Gerichts zu berücksichtigen.

Quelle: www.gfa-news.de
Webcode: 20120829_001

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Abwassergebührensätze sind bei Kalkulationsmängeln unwirksam

Fehlende Aufschlüsselung der Personalkosten im Leistungsbereich der Schmutzwasserbeseitigung sowie Niederschlagswasserbeseitigung
9 LB 187/09 –

Die von der Stadt Osnabrück für die Jahre 2006 und 2007 festgelegten Gebührensätze für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung sind unwirksam. Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht durch Berufungsurteil entschieden.

Gegenstand des Verfahrens waren zwei Gebührenbescheide der Stadt Osnabrück, mit denen die Klägerin u. a. zu Schmutz- und Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2006 und 2007 herangezogen wurde. Die Klägerin…

http://www.kostenlose-urteile.de/Niedersaechsisches-OVG_9-LB-18709_Abwassergebuehrensaetze-sind-bei-Kalkulationsmaengeln-unwirksam.news13928.htm

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BGH-Entscheidung „Wasserpreise Calw“ veröffentlicht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 8. August 2012 die Begründung seines Beschlusses im Fall „Wasserpreise Calw“ veröffentlicht (Beschluss vom 15. Mai 2012, KVR 51/11). Mit diesem Beschluss erweitert der BGH den Spielraum der Kartellbehörden in Verfahren der Wasserpreiskontrolle. Die Kostenkontrolle ist demnach eine weitere mögliche Vorgehensweise für die Kartellbehörden, neben der Vergleichsmarktbetrachtung. Allerdings kann nicht die Art der Preisfindung als solche, sondern nur deren Ergebnis einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellen. Deshalb komme es für die kartellrechtliche Beurteilung nicht vorrangig auf die Methode an, mit der das Unternehmen seine Preise kalkuliert. Entsprechend sieht der BGH auch nur eine Verpflichtung des Unternehmens, seine bestehende Kalkulation offenzulegen. Eine bestimmte Art der Kalkulation schreibt er nicht vor.

Quelle:www.gfa-news.de Webcode: 20120808_003

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Berechnung der Jahresschmutzwassermenge: Klage abgewiesen

Es sind mehrere Methoden zur Ermittlung der JSM möglich .
Das Urteil des VG Arnsberg finden Sie unter:

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_arnsberg/j2012/12_K_955_11urteil20120629.html

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Keine Dienstleistungskonzessionen im Abwasserbereich

Das Brandenburgische Oberlandesgericht gab am 28. August 2012 (Az. Verg W 19/11) eine Entscheidung zur Frage der Zulässigkeit von Dienstleistungskonzessionen für die Abwasserbeseitigung bekannt. Im entschiedenen Fall, in dem es um die Vergabe einer Abwasserkonzession ging, urteilte das Gericht, dass die Beschaffung der Dienstleistungen im Wege einer Dienstleistungskonzession gegen die Vorschriften des Wasser- und Kommunalabgabenrechts verstoße.

Das Gericht stellte klar: Die Abwasserbeseitigung und die Erhebung von Entgelten und Baukostenzuschüssen durch einen privaten Konzessionär ist nach dem Gesetz nicht gestattet. Hierfür sind die Gemeinden zuständig.
Mehr unter:

OLG Brandenburg

http://www.olg.brandenburg.de/media_fast/1411/PM%20Stadt%20Zehdenick%20muss%20Ausschreibung%20einer%20Abwasserkonzession%
20aufheben.pdf

http://www.allianz-wasserwirtschaft.de/pages/presseerklaerungen.php

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Die Verrohrung eines Gewässers: Bleibt es ein Gewässer?

In immer wieder unterschiedlichen Konstellationen stellt sich die Frage, wann ein Gewässer im Rechtssinne vorliegt. Denn die Antwort auf diese Frage ist wesentlich für die Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes. In einem neuerlichen Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 27. Januar 2011 – Aktenzeichen 7 C 3.10) zu entscheiden, ob die Verrohrung eines Teiles eines Wasserlaufs bedeutet, dass damit die Gewässereigenschaft endet. Bisher hatte das Bundesverwaltungsgericht die Gewässereigenschaft bei Verrohrung nur bejaht, wenn die unterirdische verrohrte Teilstrecke in den Verlauf eines oberirdischen Gewässers fällt. Es kam also entscheidend auf den örtlichen Bereich der Verrohrung an. War das Gewässer auf dem letzten Teilstück verrohrt, fehlte es für das Endstück an der Gewässereigenschaft. Das Bundesverwaltungsgericht hat die bisherige Rechtsprechung nunmehr in einem neuen Urteil aufgegeben. Die Gewässereigenschaft wird auch bejaht, wenn nicht nur eine unterirdisch geführte Telstrecke als Zwischenstück verrohrt ist, sondern das Endstück. Das Bundesverwaltungsgericht kommt insofern zu einer funktionsbezogenen, nicht mehr nur formalen Betrachtungsweise. Das Urteil hatte im Wesentlichen folgende Entscheidungsgründe: „I. der Kläger wendet sich gegen die Pflicht zur Unterhaltung eines verrohrten Teilstücks der Alten Saale. Dem Kläger, einem Wasser- und Bodenverband nach § 105 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt – WG LSA –, obliegt nach § 104 Abs. 1 WG LSA die Unterhaltung der in seinem Gebiet vorhandenen Gewässer zweiter Ordnung i. S. v. § 68 Abs. 1, § 70 WG LSA. Das Verbandsgebiet des Klägers wird unter anderem von der alten Saale durchflossen. Ab der Kreuzung mit einem Altdeich ist sie bis zu ihrer Mündung in die Saale unterhalb der Schleuse Calbe auf einer Länge von 524 m in ein Rohr gefasst. Die Rohrleitung verläuft zunächst über eine Strecke von etwa 400 m landseitig parallel zum rechten Saale-Hauptdeich, bis sie diesen nach einem Schachtbauwerk auf der Höhe des unteren Schleusentors kreuzt. Nachdem eine Kamerabefahrung ergeben hatte, dass das Rohr schadhaft ist und der Instandsetzung bedarf, der Kläger eine Verantwortlichkeit allerdings verneint hatte, stellte der Rechtsvorgänger des Beklagten mit Bescheid vom 23. August 2004 fest, dass es sich bei der Alten Saale um ein Gewässer zweiter Ordnung handele, die Unterhaltung dem Kläger obliege und die Unterhaltungspflicht auch die Verrohrung der Alten Saale umfasse. Des Weiteren wurde dem Kläger aufgegeben, die beschädigte Rohrleitung einsch

Den ganzen Artikel lesen Sie In der Korrespondenz Abwasser Heft 7-2012 ab Seite 669

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Kostenersatz für Abwasseruntersuchung durch die Gemeinde in der Kanalisation

Eine Gemeinde hatte in der Entwässerungssatzung (§ 15 ES) geregelt, dass
● sie jederzeit berechtigt sei, abwassertechnische Untersuchungen vorzunehmen und
● der Anschlussnehmer die Kosten der Untersuchung zu tragen habe, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen die Benutzungsbedingungen der Entwässerungssatzung vorliegt. Die beklagte Gemeinde veranlagte den Kläger durch Verwaltungsakt zu den Kosten einer Abwasseruntersuchung, weil sie dem Kläger vorwarf, er leite von seinem der Lagerung von Altbatterien dienenden Betrieb Schwefelsäure in die öffentliche Kanalisation ein. Die Kosten der Abwasseruntersuchung seien allein durch das Verhalten des Klägers veranlasst worden. Der Kläger erhob hiergegen Klage, die vor dem Oberverwaltungsgericht Münster (Beschluss vom 10. Februar 2011 – Aktenzeichen 15 A 405/10) anhängig und erfolgreich war, und zwar aus folgenden Gründen: „Die Heranziehung des Klägers auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 und 2 der Entwässerungssatzung der Beklagten (ES) war entgegen deren Auffassung rechtswidrig. Nach Abs. 1 Satz 1 ist die Beklagte zwar jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Insbesondere trägt der Anschlussnehmer nach Abs. 2 die Kosten der Untersuchung, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen der ES vorliegt, andernfalls trägt sie die Beklagte. Die Kostenersatzregelung des § 15 Abs. 2 ES ist indes nichtig. Für eine solche Kostenregelung bedarf es nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes einer gesetzlichen Regelung (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 1997 – NWVBl 1997, 473 f.). An einer solchen gesetzlichen Regelung fehlt es jedoch vorliegend: Aus der GO NRW lässt sich eine Befugnis des Satzungsgebers zur Regelung des Kostenersatzes nicht herleiten. Nach der insoweit allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 9 Satz 1 GO NRW sind die Gemeinden zwar berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen den Anschluss unter anderem an die Kanalisation und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser und anderer Einrichtungen (Benutzungszwang) vorzuschreiben – und damit auch nähere Regelungen hinsichtlich der Benutzungsverhältnisse an der Anlage zu treffen (vgl. OVG NRW a. a. O.). Diese Befugnis erstreckt sich aber nicht auf die Regelung von Kosten, die etwa im Zusammenhang mit der zur Verfügung Stellung, dem Betrieb oder der Nutzung der gemeindlichen Einrichtung bzw. dem Anschluss daran anfallen und von der Gemeinde dem Bürger auferlegt werden sollen. Eine anderweitige Interpretation des § 9 GO NRW verbietet sich – soweit hier von Interesse – allein schon deshalb, weil der Landesgesetzgeber mit der (die Erhebung von Gebühren und Beiträgen ergänzenden) Normierung einer Kostenersatzregelung in § 10 KAG zu erkennen gegeben hat, dass § 9 GO NRW zu Satzungsregelungen, durch die dem Bürger (öffentliche Abgaben oder) Ersatzpflichten auferlegt werden sollen, nicht ermächtigt. Auf die Frage, in wessen Interesse die Kosten verursachende Verwaltungsmaßnahme durchgeführt worden ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. OVG NRW – a. a. O.)….

Den ganzen Artikel lesen Sie In der Korrespondenz Abwasser Heft 8-2012 ab Seite 761

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Bei Grundstücksanschluss können die technischen Parameter seitens der Gemeinde vorgegeben werden.

Den ganzen Beschluss finden Sie unter:

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2012/15_A_48_12beschluss20120601.html

Datum: 01.06.2012
Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper: 15. Senat
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: 15 A 48/12

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Zur Verrechnung von Abwasserabgaben

4 L 224/11 Urteil vom 30.05.2012 –
Eine Verrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG kann nicht lediglich im Wege einer bloßen Willenserklärung des Abgabenschuldners bewirkt werden, sondern setzt den Erlass eines Verwaltungsakts voraus; denn die Investitionsaufwendungen begründen keine selbständige Forderung des Abgabenschuldners gegenüber der Abgabenbehörde, die der Abgabenforderung entgegengehalten werden könnte, um zu einer vereinfachten Erfüllung zu gelangen.

Quelle: http://www.sachsen-anhalt.de/index.php?id=55412

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Dichtheitsprüfung von privaten Grundstücksentwässerungsanlagen

In der fachlich, rechtlich und politisch umstrittenen Frage der Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg kürzlich ein interessantes Urteil gesprochen (10. Januar 2012, Aktenzeichen 9 KN 162/10). Es kommt im Rahmen eines Normenkontrollantrages gegen die Satzung eines Abwasserverbandes zu dem Ergebnis, dass eine Regelung in der Abwasserbeseitigungssatzung, wonach private Grundstücksentwässerungsanlagen entsprechend der DIN 1986-30 auf Dichtheit zu überprüfen sind, in Niedersachsen auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruht und mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Dichtheitsprüfungen zusätzlich zur DIN 1986-30 können allerdings nur bei Vorliegen besonderer Rechtfertigungsgründe gefordert werden. Im Einzelnen ergab sich für das Urteil folgender Tatbestand: „Der Antragsgegner ist ein Abwasserverband, der die Aufgabe hat, das in seinem Verbandsgebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Der Antragsteller ist Eigentümer eines im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücks. Nach § 2 Abs. 4 der Abwasserbeseitigungssatzung [ABS] des Antragsgegners sind Grundstücksentwässerungsanlagen alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind. Letztere endet nach § 2 Abs. 5 a aa ABS bei einem Freigefällekanal mit dem Revisionsschacht circa 1 m hinter der Grundstücksgrenze auf dem zu entwässernden Grundstück.“ Das Urteil beruht auf folgenden Entscheidungsgründen: „Der Normenkontrollantrag gemäß § 47 VwGO ist zulässig und insoweit begründet,…

Den ganzen Artikel lesen Sie In der Korrespondenz Abwasser Heft 6-2012 ab Seite 568
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Reinhart Piens (Essen)

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Rechtsprechung: Pflicht zur Erneuerung einer privaten Anschlussleitung nach Ablauf ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungszeit?

Eine Gemeinde forderte den Eigentümer einer privaten Mischwasseranschlussleitung an die Hauptkanalisation auf, seine Anschlussleitung zu erneuern. Die dafür in technischen Regelwerken vorgesehene Nutzungsdauer sei abgelaufen. Hiergegen wehrte sich der Grundstückseigentümer. Er vertrat die Auffassung, die Erneuerung der Anschlussleitung könne nicht allein vom Alter der Leitung abhängig gemacht werden. Insbesondere müsse geprüft werden, ob die Leitung reparaturbedürftig ist und repariert werden kann. Außerdem müsse geprüft werden, ob eine Schädigung durch Dritte vorliege, hier zum Beispiel durch einen Straßenbaum, für den er nicht verantwortlich sei. Außerdem bestehe kein Gefährdungspotenzial für das Grundwasser. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster (Urteil vom 11. Juli 2011 – Az. 15 A 2625/09) urteilte, die Aufforderung der Gemeinde, die Anschlussleitung zu erneuern, sei rechtswidrig. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem mehrgeschossigen Gebäude bebaut ist. Seit 1907 ist es unter anderem mit einer Mischwasseranschlussleitung an den Mischwasserkanal angeschlossen. Bei einer Inspektion der Anschlussleitung im Jahr 2009 wurden Mängel in Form von Wurzeleinwüchsen und kleinen Muffenversätzen festgestellt. Erstere erforderten zur Beseitigung von Funktionsmängeln einen baulichen Eingriff. Nach Anhörung forderte die Beklagte den Kläger unter Berufung auf die Satzung über die Abwasserbeseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet E. (Abwassersatzung – AWS) mit Bescheid auf, den Mischwasserkanalanschluss des streitgegenständlichen Grundstücks einschließlich des Revisionsstückes und der an diese

Den ganzen Artikel lesen Sie In der Korrespondenz Abwasser Heft 5-2012 ab Seite 497

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Nutzungsberechtigter muss Schlamm auf eigenbewirtschafteten Äckern ausbringen

Gerichtsurteile | 24.04.2012
Urteil des Verwaltungsgerichts Münster (Az.: 7 K 675/11 vom 23.03.2012)

Quelle: http://www.euwid-wasser.de/printausgabe/docprintlist0.html?tx_pteuwprint_controller_filter_docprintissue_docprint_issueFilter%5Baction%5D=submit&tx_pteuwprint_controller_filter_docprintissue_docprint_issueFilter%5Buid%5D=536

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Verbesserter Abwasserkanal verringert Abwasserabgabe

Investitionskosten zur Verbesserung einer Abwasserkanalisation dürfen mit der Abwasserabgabe verrechnet werden. Das hat der für das Abgabenrecht zuständige 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) mit einem jetzt bekannt gegebenen Urteil vom 06.03.2012 entschieden. Er hat damit die Berufung des Landes Baden-Württemberg (Beklagter) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13.12.2010 zurückgewiesen, das einen Abgabenbescheid des Landratsamts Konstanz aufhebt, der eine solche Verrechnung ablehnt.

Der Abwasserverband Radolfzeller Aach (Kläger) betreibt die Kläranlage Moos. Das Regen- und Schmutzwasser in seinem Gebiet fließt in einem Mischwasserkanal zu dieser Kläranlage. Es wird dort gereinigt und anschließend in den Bodensee eingeleitet. Für diese Einleitung erheben die Bundesländer eine jährlich zu zahlende Abwasserabgabe, die an den Schadstoffgehalt des eingeleiteten Abwassers anknüpft. Die Abgabe soll einen Anreiz dafür bieten, in Kläranlagen und das Kanalsystem zu investieren, um Schadstoffe in Gewässern zu verringern. Der Kläger investierte im Jahr 2006 über 400.000 Euro in die Modernisierung seines Mischwasserkanals. Die Maßnahmen bewirken, dass ein bei Regenfällen auftretender…mehr:

http://www.juraforum.de/recht-gesetz/verbesserter-abwasserkanal-verringert-abwasserabgabe-394895

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Die kommunale Satzung entscheidet über Wasser und Abwassergebühr

Entscheidung des BGH vom 30.3.2012

ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3; KAG BW § 13 Abs. 3, § 27
Kommunale Abgaben für die Wasserversorgung ruhen im Land Baden-Württemberg nicht ohne weiteres als öffentliche Last auf dem Grundstück, son-dern nur dann, wenn die zugrunde liegende kommunale Satzung sie als grund-stücksbezogene Benutzungsgebühren ausgestaltet hat.

Die Entscheidung findet man unter:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2012&Seite=8&nr=60175&pos=240&anz=1212

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Beseitigungsanspruch gegen eine gemeindliche Wasserversorgungsleitung

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Grundstückseigentümer von Ver- oder Entsorgungsträgern verlangen, dass Kanalleitungen vom Grundstück zu entfernen sind. Mit einem derartigen Sachverhalt hatte sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu befassen (Urteil vom 29. November 2010 – Aktenzeichen 4 B 09.2835). Er entschied, dass dem Eigentümer ein Folgenbeseitigungsanspruch gegen die Gemeinde auf Beseitigung der – ohne Rechtstitel oder Vertrag – verlegten Leitungen zustehe. Aus den Entscheidungsgründen ergeben sich folgende wesentliche Ausführungen: „Den Klägern steht ein Folgenbeseitigungsanspruch zu. Insoweit ist die Beklagte verpflichtet, die in den Grundstücken der Kläger verlegten Wasserleitungen zu beseitigen. Rechtsgrundlage für das Begehren der Kläger, die gemeindlichen Kanalleitungen aus ihren Grundstücken zu entfernen, ist § 1004 Abs. 1 BGB, der nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats bei Eigentumsstörungen durch (schlicht) hoheitliche Tätigkeit entsprechend anzuwenden ist. Die Verlegung der Kanäle diente zum einen der Erschließung von Dolling und zum anderen zur Erschließung des klägerischen Anwesens und ist daher als hoheitliche Maßnahme zu qualifizieren. In der unberechtigten Inanspruchnahme privater Grundstücke durch eine Wasserleitung liegt eine Eigentumsbeeinträchtigung,…mehr:

Den ganzen Artikel lesen Sie In der Korrespondenz Abwasser Heft 3-2012 ab Seite 250

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Grundgebühr für Niederschlagswasser auch ohne tatsächliche Einleitung ist rechtens

Das Urteil finden Sie unter:

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2012/5_K_1610_11urteil20120213.html

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Spenden- und Sponsoringtätigkeiten eines Zweckverbandes

In einem Verfahren vor dem sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen (Az. 4 B 270/10) war zu entscheiden, ob die Spenden- und Sponsoringtätigkeit eines Zweckverbands mit seinen gesetzlichen Aufgaben der Wasserversorgung in Einklang steht. Die Rechtsaufsichtsbehörde des Zweckverbands hatte ihm, sofort vollziehbar, aufgegeben, Spenden- und Sponsoringtätigkeiten bis spätestens 31. August 2010 einzustellen. Der Zweckverband habe auch dafür zu sorgen, dass die Wasserversorgung R-GmbH, deren Alleingesellschafter der Zweckverband ist, ihre Spenden- und Sponsoringtätigkeit unterlasse. Hiergegen wandte sich der Zweckverband mit Widerspruch, Klage und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Das Verwaltungsgericht entschied im Eilverfahren (Antrag des Zweckverbands auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung), die Hauptsache werde nach summarischer Prüfung keinen Erfolg haben: „Die insoweit zur Begründung in Bezug genommenen Bescheide stützten die Verfügung auf § 115 SächsGO. Der Antrag stellende Zweckverband, dem von seinen Mitgliedsgemeinden die Pflichtaufgabe der Wasserversorgung übertragen worden sei, erfülle die ihm obliegenden Pflichten nicht. Er habe dafür Sorge zu tragen, dass die Wasserversorgung R-GmbH, deren Alleingesellschafter der Antragsteller sei und deren sich der Antragsteller zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 57 III 1 SächsWassG bediene, ihre rechtswidrige Spenden- und Sponsoringtätigkeit unterlasse. Das kulturelle, sportliche und soziale Engagement werde von der Pflichtaufgabe der Wasserversorgung nicht erfasst. Weder der Zweckverband noch die Wasserversorgung R-GmbH (im Folgenden: GmbH) seien folglich im Sinne des Gesetzesvorbehaltes berechtigt, die ihnen anvertrauten öffentlichen Mittel für Spenden und Sponsoring zu verwenden. Die Pflichtaufgabe der Wasserversorgung erfasse ausschließlich die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichend Wasser. Diese Anforderungen könnten mit Spenden und Sponsoring nicht verbessert bzw. verändert werden. Das Sponsoring habe offensichtlich keinen Bezug zu der dem Antragsteller übertragenen öffentlichen Aufgabe. Auch eine Folgenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Dem öffentlichen Interesse, die als verlorene Zuschüsse beabsichtigten Spenden im Falle eines Unterliegens des Antragstellers bereits jetzt einzusparen, stünde kein schutzwürdiger Belang des Antragstellers gegenüber.“ Das Oberverwaltungsgericht ergänzte diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts wie folgt: „Die mit der Beschwerde dargelegten Erwägungen führen nicht zu der Annahme, dass das Suspensivinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse überwiegt. Der Antragsteller hat nicht aufgezeigt, dass die rechtsaufsichtliche Verfügung bei der gebotenen summarischen Prüfung rechtswidrig sein könnte. Die weitreichenden Ausführungen des Antragstellers, etwa zum Begriff des Sponsoring, zu dessen Zuordnung zum Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung oder zu dem untrennbaren Zusammenhang zwischen Sponsoring und einer Aufgabenzuweisung, gehen weitgehend an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht hat ebenso wie die Aufsichtsbehörde seine Entscheidung hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit gestützt und den Sachverhalt hierunter subsumiert. Der Rechtssatz lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass der Antragsteller ebenso wie die GmbH, deren sich der Antragsteller bedient, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgabe der Wasserversorgung nur solche Maßnahmen – und dies auch im Bereich der …Mehr unter:

Quelle: Korrespondenz Abwasser Heft 4-2012 ab Seite 360
Download bereit: www.justiz.sachsen.de/ ovgentschweb/documents/10B270.pdf
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Reinhart Piens (Essen)

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Vorgaben der Wasserbehörde bestätigt: Beantragte Befreiung von der Abwasservorbehandlung abgelehnt

Die Klägerin betreibt ein großes Textilveredelungsunternehmen, das Stoffe insbesondere färbt und bedruckt. Das im Betrieb anfallende Abwasser, das mit Resten konzentrierter Chemikalienlösungen und Chemikalienzubereitungen belastet ist, wird über den Hauptsammler eines Abwasserzweckverbands in die von diesem betriebene mechanisch-biologisch arbeitende Kläranlage geleitet und gelangt danach in den Rhein. Mitglieder des Abwasserzweckverbands sind neben der Klägerin und weiteren Textilbetrieben zwei Städte. Zur Umsetzung der in Anhang 38 – Textilherstellung, Textilveredelung – zur Abwasserverordnung enthaltenen Vorgaben ordnete die zuständige Wasserbehörde gegenüber der Klägerin insgesamt 15 Einzelmaßnahmen an; die von der Klägerin beantragte Befreiung von der Abwasservorbehandlung lehnte sie ab. Die nach im Wesentlichen erfolglosem Widerspruch …die Entscheidung finden Sie unter:

http://www.bverwg.de/enid/044c1574c399bc5bf36fdca7523a43d3,6ea329655f76696577092d0964657461696c093a096d6574615f6e72092d0932393137093a095f7472636964092d093133333431/Entscheidungen/Entscheidung_8n.html

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Bundesfinanzhof: Urteil zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 10. November 2011 (V R 41/10) entschieden, dass nachhaltig und gegen Entgelt erbrachte Leistungen der öffentlichen Hand der Umsatzsteuer unterliegen, wenn diese Tätigkeiten auf zivilrechtlicher Grundlage oder – im Wettbewerb zu Privaten – auf öffentlichrechtlicher Grundlage ausgeführt werden. Dabei reicht es aus, wenn die Nichtbesteuerung der öffentlichen Hand zu einer nicht nur unbedeutenden Wettbewerbsverzerrung führen würde. Diese, auf einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2008 beruhende, geänderte Sichtweise führt laut einer Mitteilung des BFH vom 15. Februar 2012 zu einer erheblichen Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht für die öffentliche Hand im Vergleich zur gegenwärtigen Besteuerungspraxis der Finanzverwaltung; sie kann sich bei Investitionsmaßnahmen aber auch zugunsten der öffentlichen Hand auswirken.

www.gfa-news.de
Webcode: 20120222_001

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Generelle Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige unzulässig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 1. Februar 2012 entschieden (Az. BVerwG 8 C 24.11), dass eine Industrieund Handelskammer (IHK) in ihrer Satzung keine generelle Höchstaltersgrenze für alle öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festsetzen darf. Geklagt hatte ein heute 75-Jähriger, der von der beklagten IHK bis zum Erreichen der in ihrer Sachverständigenordnung (SVO) vorgesehenen Höchstaltersgrenze von 68 Jahren zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bestellt worden war. Diese Bestellung war nach der SVO einmal bis zur Vollendung des 71. Lebensjahres verlängert worden.

www.gfa-news.de, Webcode: 20120201_001

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Urteil: Abwassergebühr nach Einwohnergleichwerten ist nicht rechtens

„Die Bemessung der Schmutzwassergebühren nach Einwohnergleichwerten gibt dem Gebührenpflichtigen nämlich keinen (angemessenen) finanziellen Anreiz, mit Frischwasser sparsam umzugehen….

Aus der Begründung:

„Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 2010 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO), als darin Schmutzwassergebühren in Höhe von 356,40 Euro festgesetzt worden sind.“

„Die Bemessung der Schmutzwassergebühren nach Einwohnergleichwerten gibt dem Gebührenpflichtigen nämlich keinen (angemessenen) finanziellen Anreiz, mit Frischwasser sparsam umzugehen und die Schmutzwassermenge gering zu halten. Denn ein tatsächlich (weit) unterdurchschnittlicher Verbrauch führt angesichts der Bestimmungen des § 4 GS zu keiner monetären Ersparnis, ein (weit) überdurchschnittlicher Verbrauch führt für den Abgabenpflichtigen zu keiner individuelle Mehrbelastung. Gleiches gilt für eine Nutzung von Regenwasser als Brauchwasser, die sich nicht schmutzwassergebührenmindernd auswirkt. Allein hinsichtlich der Niederschlagswassergebühr kann eine Gebührenminderung …“

Das gesamte Urteil finden Sie unter:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_muenster/j2012/7_K_499_10urteil20120106.html

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Gründung von Wasser- und Bodenverband unwirksam

Der Wasser- und Bodenverband Lahn-Dill ist nach einem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) als Körperschaft des öffentlichen Rechts rechtlich nicht existent. Eigentlich ging es nur um zwei angefochtene Beitragsbescheide, wie der VGH am Montag aus einer Entscheidung vom Freitag berichtete. Dabei stellte sich heraus, dass die Gründung des Verbandes 1996 „aufgrund von Verfahrensfehlern“ unwirksam war (Az: 7 A 2465/10 und 7 A 203/11).
Unmittelbar betroffen sind die Mitglieder nicht, allerdings müsse sich der Verband überlegen, wie nun beispielsweise mit den Beitragsbescheiden umgegangen werde, sagte ein Gerichtssprecher. Beanstandet wurde …mehr:

http://www.fnp.de/fnp/region/hessen/gruendung-von-wasser-und-bodenverband-unwirksam_rmn01.c.9364629.de.html

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Beitragssatzung der Gemeinde Rabenau verstößt teilweise gegen Abgabengerechtigkeit

Beitragssatzung der Gemeinde Rabenau verstößt teilweise gegen Abgabengerechtigkeit

Der 5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat heute in mehreren Verfahren, in denen sich Anlieger der Gemeinde Rabenau gegen die Erhebung von Vorausleistungen auf Erneuerungs-/Erweiterungsbeiträge wandten, die Berufungen der beklagten Gemeinde gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Gießen, mit denen die angefochtenen Vorausleistungsbescheide aufgehoben worden waren, zurückgewiesen.

Die Gemeinde erneuert und erweitert in einem von ihr so bezeichneten „Bauprogramm bis 2010“ ihre Abwasseranlage, indem sie ihre beiden Kläranlagen erweitert sowie Teile des Kanalnetzes saniert und ebenfalls erweitert. Für den dabei entstehenden Aufwand ist in der Entwässerungssatzung der Gemeinde neben dem so genannten Schaffensbeitrag für Neuanlieger für die so genannten Altanlieger – das sind die Anlieger, die zum Zeitpunkt des Beginns des Bauprogramms bereits an das Abwassernetz angeschlossen waren oder hätten angeschlossen werden können – ein so genannter Ergänzungsbeitrag vorgesehen. Auf diesen Ergänzungsbeitrag hat die Gemeinde von den so genannten Altanliegern mit den streitigen Bescheiden Vorausleistungen angefordert.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hält die Aufhebung der Bescheide durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis für richtig, da er den in der Entwässerungssatzung der Gemeinde festgesetzten Beitragssatzung für den Ergänzungsbeitrag im Verhältnis zu dem Beitragssatz des Schaffungs beitrages für Neuanlieger der Höhe nach für unvereinbar mit dem aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz folgenden Grundsatz der Abgabengerechtigkeit hält.

Die Revision gegen die Urteile wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Aktenzeichen: 5 A 3140/09 u.a.

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Ermessensentscheidung der Gemeinden bei Regelung der Überlassungspflicht von Niederschlagswasser bestätigt

Das OVG NRW hat am 16.11.2011 folgendermaßen entschieden:

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2011/15_A_2228_09beschluss20111116.html

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Bescheide rechtswidrig: Keine Grundbesitzabgaben ohne Rechtsgrundlage

Das VG Frankfurt am Main hatte über die Zulässigkeit der Heranziehung zu Grundbesitzabgaben in Form von Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren in einer hessischen Gemeinde zu entscheiden.
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Grundbesitzabgaben in Form von Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren der Gemeinde Grävenwiesbach für die Veranlagungsjahre 2006 bis 2008. Die beklagte Gemeinde Grävenwiesbach zog mit den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheiden die Klägerseite zur Zahlung von Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren für die Veranlagungsjahre 2006 bis 2008 heran. Die von dem Kläger hiergegen eingelegten Widersprüche wies sie zurück.
Der Kläger hat hiergegen Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, die ergangenen Bescheide seien sämtlich rechtswidrig. Es liege ein Verstoß gegen das in § 10 Kommunalabgabengesetz – KAG – enthaltene Kostendeckungsprinzip vor. Ausweislich der Jahresrechnungen seien seit 1995 bis 2005 ganz erhebliche Überschüsse erzielt worden. Unter Verstoß gegen das Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit seien Überschüsse als allgemeine Deckungsmittel im Haushalt zweckentfremdet …mehr:

http://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA110802737&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

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Ableiten in städtischen Wassergraben ist gebührenpflichtige Benutzung

Nicht nur mit der Ableitung von Abwasser in einen öffentlichen Kanal, sondern auch mit der Ableitung in jeglichen Teil der öffentlichen Abwasseranlage wird diese Anlage benutzt. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hervor. Für die Benutzung der Anlage, …mehr:
http://www.euwid-wasser.de/news/recht/einzelansicht/Artikel/ableiten-in-staedtischen-wassergraben-ist-gebuehrenpflichtige-benutzung.html
oder
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2011/5_K_3214_11urteil20110727.html

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Verwaltungsgericht Arnsberg zur Regenwassergebühren-Kalkulation

Nach dem VG Arnsberg (Urteil vom 7.7.2011 – Az.: 11 K 1898/10- nicht rechtskräftig) kann bei Mischwasserkanälen die Trennung der Kosten für die Beseitigung des Schmutzwassers einerseits und für die Beseitigung des Niederschlagswassers andererseits nur auf der Grundlage eines fiktiven (gedachten) Trennkanalsystems erfolgen. Die Anwendung der sog. Mehraufwandsmethode ist hingegen nicht geeignet, eine nachvollziehbare Kostentrennung zu dokumentieren. Das OVG NRW hat – so das VG Arnsberg – in seinem Urteil vom 24.7.1995 – Az.: 9 A 2251/93 – , GemHH 1997, S. 13f. ) zumindest angemerkt, dass für die Kostenermittlung fiktiv ein Trennsystem anzunehmen ist. Hieraus sei die Schlussfolgerung zu ziehen , dass die Kostenteilung auf der Grundlage eines fiktiven Trennsystems die richtige Methode ist (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 1.10.2002 – 11 K 3302/00; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 18.3.2005 – Az.: 9 A 4650/02 zur Berechnungsmethode des fiktiven Trennsystems bei der Aufteilung der Fortleitungskosten einer Mischwasserkanalisation).
In Anbetracht dessen ist nach dem VG Arnsberg (Urteil vom 7.7.2011 – Az.: 11 K 1898/10 ) die sog „Mehraufwandsmethode (bzw. Differenzmethode) nicht geeignet, …mehr:

Quelle: http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/vg-arnsberg-zur-regenwassergebuehr-kalkulation.html

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Anspruch auf Einsicht in Cross-Border-Leasing- Transaktions-Unterlagen

In KA 1/2011, S. 74, wurde ein Beschluss des OVG Münster vom 3. Mai 2010 (Aktenzeichen 13a F 31/09) veröffentlicht. Er befasste sich mit der Frage, ob ein Anspruch von Dritten besteht, Unterlagen einzusehen, die im Zusammenhang mit Cross-Border-Leasing-Aktionen mit amerikanischen Vertragspartnern stehen. Das OVG Münster hatte im Ergebnis entschieden, dass die Weigerung der Stadt (Recklinghausen), die angeforderten Unterlagen vorzulegen, rechtswidrig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 8. Februar 2011 – Aktenzeichen 20 F 13.10 – diese Auffassung des OVG Münster bestätigt. Aus den Gründen ergibt sich unter anderem Folgendes: Allein aus dem Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung ergibt sich nicht ein Geheimhaltungsgrund. Entscheidend ist nicht, ob eine Vertraulichkeit von Informationen vereinbart worden ist, sondern ob nach materiell-rechtlichen Maßstäben ein Geheimhaltungsgrund vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht macht dann noch folgende Ausführungen zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen: „Bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen handelt es sich um Vorgänge, die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ihrem Wesen nach geheim zu halten sind. Dass es nicht um den Schutz der Stadt, sondern um den Schutz des Vertragswerks und damit die Schutzbedürftigkeit der Vertragspartner der Stadt geht, steht der Annahme eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses nicht entgegen. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig sind. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkon- kurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens; sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten oder Bezugsquellen. Auch konkrete Vertragsgestaltungen, das heißt ein bestimmtes Vertragswerk, zu dem auch Angaben über beteiligte Kreditunternehmen und Finanzdienstleister, Modelle der Zwischenfinanzierung oder steuerrechtliche Abschreibungs modalitäten und sonstige Transaktionsbeschreibungen gehören, können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein. Grundsätzlich setzt die Entscheidung über die Verweigerung der Aktenvorlage bei Geheimhaltungsbedarf eine Ermessensausübung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO voraus. Das Ergebnis der Ermessensausübung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann jedoch in bestimmten Fallkonstellationen durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtlich zwingend vorgezeichnet sein. Dies kommt namentlich dann in Betracht, wenn ein privates Interesse an der Geheimhaltung besteht, das grundrechtlich geschützt ist. Die Frage nach der ausreichenden Rechtfertigung eines mit der Aktenvorlage verbundenen Grundrechtseingriffs stellt sich vor allem in Dreieckskonstellationen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass neben dem Kläger und dem beklagten Staat auch ein privater Dritter am Prozess beteiligt ist, dessen Interessen denen des Klägers entgegengesetzt sind. In solchen Fällen sind neben dem öffentlichen und privaten Interesse an der Wahrheitsfindung und an effektivem Rechtsschutz auch die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden und seinen Inhalt prägenden widerstreitenden Individualinteressen in die Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO einzubeziehen und gegeneinander abzuwägen. Ergibt sich dabei, dass die auf die Aktenvorlage gerichteten und durch die genannten öffentlichen Interessen verstärkten privaten Interessen an Bedeutung hinter dem grundrechtlich gebotenen Geheimnisschutz zurückbleiben, muss sich dieser Schutz durchsetzen. Umgekehrt kann bei einem geringen Gewicht des Geheimhaltungsinteresses die Vorlage im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtlich geboten sein. In allen diesen Fällen verbleibt für die Ausübung des in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO um der Wahrheitsfindung und des effektiven Rechtsschutzes willen eröffneten Ermessens kein Raum. Dies kann bei Rechtsstreitigkeiten, die wie das Ausgangsverfahren einen Anspruch auf Informationszugang betreffen, dazu führen, dass sich das Prüfprogramm für die prozessuale Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO faktisch – nicht jedoch rechtlich – weitgehend den fachgesetzlichen Vorgaben der Hauptsache annähert. Gemessen an diesen Grundsätzen hätte der Beigeladene bei seiner Entscheidung über die Vorlage der Vertragsunterlagen den öffentlichen und privaten Interessen an einer uneingeschränkten Aktenvorlage gegenüber den geltend gemachten privaten Interessen am Geheimnisschutz den Vorzug geben müssen. Das hat der Fachsenat des OVG im Ergebnis zutreffend erkannt. Zu Recht hat der Fachsenat des OVG unter Hinweis auf Ziel und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes betont, dass derjenige, der einen Anspruch auf Informationszugang geltend macht, (auch) als Sachwalter der Allgemeinheit tätig wird; seinem Interesse an der Verfolgung des Anspruchs im Prozess entspricht ein gleichgerichtetes öffentliches Interesse. Entgegen der Auffassung des Beigeladenen tritt das öffentliche Interesse an der Offenlegung nicht deswegen zurück, weil dadurch grundrechtlich geschützte Rechte der Vertragspartner der Stadt verletzt würden. Denn es liegen hinreichende, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügende Gründe für eine Offenlegung vor.

Den ganzen Artikel lesen Sie In der Korrespondenz Abwasser Heft 9-2011 ab Seite 868

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BVerwG: Erlass von Gebührenbescheiden nicht auf GmbH als Geschäftsbesorger übertragbar

Ein Wasser- und Abwasserzweckverband darf den Erlass von Gebührenbescheiden nicht durch vertragliche Vereinbarung auf eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung übertragen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig und hat damit Entscheidungen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (OVG) bestätigt (Az.: BVerwG 9 C 2.11; 9 C 3.11 und 9 C 4.11 vom 23.08.2011). Die Annahme der Vorinstanz, es lägen zwar formal …mehr:
http://www.euwid-wasser.de/news/recht/einzelansicht/Artikel/bverwg-erlass-von-gebuehrenbescheiden-nicht-auf-gmbh-als-geschaeftsbesorger-uebertragbar.html

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BVerwG: Gemeinde für Reinigung von Sinkkästen einer Landesstraße zuständig

Für die Reinigung von Regenwasserabläufen und Sinkkästen einer Landesstraße kann die Gemeinde zuständig sein. Das geht aus einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts hervor. Wer diese Aufgabe als Abwasserbeseitigungspflichtiger erfüllt, wird nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) von den Ländern bestimmt, heißt es in dem Beschluss. Die Reinigung von zur Straße gehörenden Regenwasserabläufen und Sinkkästen sei bundesrechtlich, und zwar ebenfalls durch das WHG, der Abwasserbeseitigung zugewiesen.
http://www.euwid-wasser.de/news/recht/einzelansicht/Artikel/bverwg-gemeinde-fuer-reinigung-von-sinkkaesten-einer-landesstrasse-zustaendig.html

Das Urteil finden Sie unter:
http://www.bverwg.de/enid/311?e_view=detail&meta_nr=2232

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BGH: Kommune muss Verband für Löschwasserentnahme bezahlen

Der Bundesgerichtshof hat die Zahlungspflicht einer Kommune für Löschwasserentnahmen bestätigt. Mit dem Urteil hat der BGH die Revision gegen ein Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zurückgewiesen und dessen Auffassung bestätigt, dass für den klagenden Wasser- und Abwasserverband der Begriff der ihm übertragenen „Wasserversorgung“ nach den gesetzlichen Grundlagen die Bereitstellung von Trinkwasser, aber nicht von Löschwasser bedeutet. Dies könne aber bei anderslautenden gesetzlichen Grundlagen…mehr:
http://www.euwid-wasser.de/news/recht/einzelansicht/Artikel/bgh-kommune-muss-verband-fuer-loeschwasserentnahme-bezahlen.html

Das Urteil finden Sie unter:
http://lexetius.com/2011,3539

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Ableitung von Niederschlagswasser auf Nachbargrundstück ist zulässig

Niederschlagswasser kann von einem Dach auf das Nachbargrundstück geleitet werden, wenn dieses Grundstück dadurch nicht erheblich in seiner Substanz beeinträchtigt wird. Diese Aussage hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen in Bautzen in einem unanfechtbaren Beschluss …mehr:
http://www.euwid-wasser.de/news/recht/einzelansicht/Artikel/ableitung-von-niederschlagswasser-auf-nachbargrundstueck-ist-zulaessig.html

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Alter einer Anschlussleitung muss kein Grund für Erneuerung sein

Die Erneuerung einer Anschlussleitung darf nicht allein aufgrund des Alters der Leitung angeordnet werden. Vielmehr muss ein tatsächlicher Bedarf bestehen, sie aufgrund ihres Zustandes zu erneuern, etwa, wenn die Anschlussleitung insgesamt so schadhaft ist, dass die Abwässer nicht mehr unschädlich beseitigt werden können. Dies geht aus einem Beschluss des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (Az.: 15 A 2625/09 vom 11.07.2011)…mehr
http://www.euwid-wasser.de/news/recht/einzelansicht/Artikel/alter-einer-anschlussleitung-muss-kein-grund-fuer-erneuerung-sein.html

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Überflutungsschäden – Rechtssprechung

Haftung für Überflutungsschäden bei Straßenbau im Hanggebiet
„Nach gefestigter Rechtsprechung reicht es bei einer Fallgestaltung – wie hier – nicht aus, dass sich die Gemeinde auf ein ganz außergewöhnliches Naturereignis beruft.
Sie muss vielmehr zusätzlich darlegen und gegebenenfalls beweisen, dasss sie alle technisch möglichen und mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand realisierbaren Sicherungsmaßnahmen ergriffen hatte, um einem Überstau der Entwässerungsanlagen und einer dadurch ausgelösten Überflutung der Anliegergrundstücke vorzubeugen, oder aber – alternativ – dartun, dass sich der Schaden auch bei derartigen Maßnahmen ereignet hätte (BGHZ 759,19 l23l; 766, 37 : VersR 2006, 706).“
„Demzufolge war das Ausbauvorhaben von vornherein auf eine so tiefgreifende Veränderung der topographisch klar zutage liegenden Gegebenheiten angelegt, dass die…mehr:
http://www.institut-halbach.de/2011/07/ueberflutungsschaeden-rechtssprechung/
Dipl.-Ing. (FH) Uwe Halbach

Quelle: RA Piens
Fachzeitschrift KA Korrespondenz Abwasser, Abfall • 2009 (56). Nr. 8, S. 825-828.

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Oberverwaltungsgericht Münster zur Gebührenerhebung durch Dritte

Das Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen in Münster hat in einem Beschluss vom 15. April 2011 (Az. 9 A 2260/09) die Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zugelassen und die Gebührenerhebung durch Dritte grundsätzlich in Frage gestellt. Das Gericht führt in dem Zulassungsbeschluss aus, dass ungeachtet der Frage, ob einem Schreiben (im betrachteten Fall einer Stadtwerke GmbH) aus Empfängersicht hinreichend deutlich zu entnehmen war, dass es auch einen Abwassergebührenbescheid des Bürgermeisters der beklagten Stadt enthält, die Festsetzung der Gebühr jedenfalls deshalb überwiegend rechtlichen Bedenken begegnet, weil der Erlass eines Abgabenbescheides durch eine Person des Privatrechts (hier: der Stadtwerke GmbH) nur auf der Grundlage eines Gesetzes im formellen Sinne zulässig sein dürfte. Die Regelung allein kraft einer Regelung in der kommunalen Gebührensatzung reiche nicht aus. Nach Einschätzung des nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeindebunds würde sich im Hinblick auf die Gebührenerhebung für das Jahr 2012 nur dann kein Prozessrisiko ergeben, wenn die Stadt/Gemeinde die Gebühren wieder komplett selbst erhebt.
www.nrwe.de
www.kommunen-in-nrw.de

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Die Abwasserverordnung trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bereits Rechnung

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 16 . 3 . 2011 , 3 S 2668 / 08

Leitsätze
Soweit die Einleitung von Abwasser aus einem bestimmten Herkunftsbereich sich nicht erheblich von den in den Anhängen der Abwasserverordnung typisierten Fallkonstellationen unterscheidet , bedarf eine wasserrechtliche Anordnung , die die dortigen Regelungen umsetzt , grundsätzlich keiner Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall . Denn die Abwasserverordnung trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bereits dadurch auf normativer Ebene Rechnung , dass die in den Anhängen zur Abwasserverordnung ( hier : Anhang 38 ) aufgeführten Mindestanforderungen je nach Herkunft des Abwassers differenziert geregelt werden.

Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 4 . Juli 2007 – 7 K 732 / 05 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
1 Die Klägerin wendet sich gegen wasserrechtliche Anordnungen des Beklagten.
2 Die Klägerin gehört zu den größten Textilveredelungsbetrieben in Deutschland und Europa. Sie verarbeitet innerhalb ihres Betriebes in Lörrach Web-und Maschenware , die hauptsächlich aus Viskose und Baumwolle besteht.
3 Wesentliche Produktionsabschnitte zur Veredelung der Textile sind: Mehr unter:

http://www.jusmeum.de/urteile/vgh_baden-w%C3%BCrttemberg/2741c020471875abd21f16aba68fc80aceba8c10bdd569ff1fbec63c03449906

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Gemeinde muss beweisen: Kanalanschluss mängelfrei verlegt

OVG NRW gibt Bürger Recht, der Kostenbescheid für neuen Anschluss nicht zahlte.
Wird ein Grundstück an einen Abwasserkanal angeschlossen, dann muss die Kommune in Zweifelsfall belegen können, dass dieser Anschluss fachgerecht und ohne Mängel hergestellt wurde. Zu diesem Urteil ist das Oberverwaltungsgericht NRW gekommen. Im entschiedenen Streitfall waren dem ausführenden Unternehmen bei der Verlegung des alten Anschlusses Mängel unterlaufen und nur aus diesem Grund musste der Anschluss einige Jahr später erneuert werden.
Düsseldorf. Erneuert eine Kommune oder ein Gemeindeverband einen Haus- oder Grundstücksanschluss an das bestehende Abwasserkanalsystem, kann sie von dem Eigentümer verlangen, dass dieser sich an den entstandenen Kosten beteiligt beziehungsweise diese übernimmt. So schreibt es § 10 Kommunalabgabengesetz NRW vor. Dennoch sah ein Bürger den Kostenersatzbescheid, den er von seiner Gemeinde für die Erneuerung des Anschlusses seines Grundstücks erhalten hatte, als rechtswidrig an und zog vor Gericht. Seine Begründung: Das Unternehmen, das im Auftrag der Stadt den alten Grundstücksanschluss gelegt hatte, habe eine fehlerhafte beziehungsweise mangelhafte Arbeit abgeliefert.

Allein aufgrund dieser Mängel sei nun die Erneuerung des Anschlusses erforderlich. Die Kosten dafür müsse daher die Kommune selbst tragen. Denn nur wenn die Gemeinde eine Leistung erbringe, die dem Sonderinteresse des Grundstückseigentümers diene, könne sie einen Kostenersatz fordern. Da in diesem Fall aber die Erneuerung dem Interesse diene, die bestehenden Mängel zu beseitigen, sei diese Voraussetzung nicht erfüllt. Mit seinem Urteil vom 5. Februar 2010 folgt das Oberverwaltungsgericht NRW dieser Auffassung.

In dem Urteil stellte das Gericht zudem klar, dass die Gemeinde und nicht der Grundstückseigentümer im Zweifelsfall dokumentieren muss, …mehr:

http://www.steuerzahler-nrw.de/Gemeinde-muss-beweisen-Kanalanschluss-maengelfrei-verlegt/30973c37198i1p353/index.html

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OLG Frankfurt: Bauunternehmer hat mangelhaften Kanalanschluss zu vertreten

Mehr unter:
http://www.euwid-wasser.de/printausgabe/docprintlist0.html

OLG Frankfurt (Az.: 1 U 55/10 vom 14.03.2011) Gerichtsurteile | 24.05.2011

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Einheitliche Stimmabgabe in Wasserverband zulässig

Mehr unter:
http://www.euwid-wasser.de/printausgabe/docprintlist0.html
Verwaltungsgericht Dresden (Az.: 7 K 1224/10 vom 07.02.2011 Gerichtsurteile | 31.05.2011

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Urteil:Wäschewaschen mit Regenwasser ist zulässig

Leitsatz:
Die Trinkwasserverordnung verbietet nicht, zum Wäschewaschen im eigenen Haushalt das Wasser einer dort zusätzlich zum Trinkwasseranschluss verwendeten Eigenversorgungsanlage zu benutzen, auch wenn für deren Wasser keine Trinkwasserqualität nachgewiesen ist (wie Urteil vom 31. März 2010 – BVerwG 8 C 16.08).

Mehr unter: http://www.bverwg.de/enid/311?e_view=detail&meta_nr=1578

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Beachtung der Vergabevorschriften bei Grundstücksgeschäften der öffentlichen Hand

Rechtsprechung

Für die Beantwortung der Frage, ob Grundstücksgeschäfte der öffentlichen Hand dem Vergaberecht zu unterwerfen sind, müssen die verschiedenen Fallgestaltungen unterschieden werden. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache „Müller“ vom 25. März 2010 (Az. C-451/08) erging auf ein sogenanntes Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte dem EuGH eine Reihe von Fragen zur Entscheidung vorgelegt. Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben war Eigentümerin der knapp 24 Hektar großen Liegenschaft „Wittekind- Kaserne“ in Wildeshausen. Im Oktober 2006 gab die Bundesanstalt im Internet und in der Tagespresse bekannt, dass siebeabsichtige, das Gelände Wittekind-Kaserne zu veräußern. Es handelte sich dabei um ein sogenanntes Bieterverfahren, das den Interessenten nach ständiger Rechtsprechung zwar einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der festgesetzten Verfahrensregeln einräumt. Ein regelgerechtes Vergabeverfahren im Sinne der RL 2004/18/EG führte die Bundesanstalt nicht durch, da sie der Auffassung war, es handele sich um eine Bereichsausnahme des § 100 Abs. 2 GWB. Im Rahmen des Bieterverfahrens stellten verschiedene Teilnehmer ihre Konzepte zur Verwertung des Geländes der ehemaligen Kaserne Wittekind der Bundesanstalt wie auch der Stadt Wildeshausen vor. Die Stadt Wildeshausen entschied sich für das Angebot des Bieters GSSI, die Bundesanstalt schloss daraufhin mit der GSSI am 6. Juni 2007 einen Kaufvertrag, der ca. ein halbes Jahr später beurkundet wurde. Die übrigen Bieter, unter ihnen die Bieterin Helmut Müller GmbH, wurden am 7. Juni 2007 über den Verkauf informiert. Die Helmut Müller GmbH suchte Rechtsschutz vor der Vergabekammer, der ersten Instanz bei Verstößen in Vergabeverfahren ab Erreichung der Schwellenwerte. Die Vergabekammer vertrat die Auffassung, dass eine Bereichsausnahme im Sinne des § 100 Abs. 2 GWB vorläge und deshalb die Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens nicht möglich sei. Es handele sich bei dem Bieterverfahren nicht um die Beauftragung einer Bauleistung, sondern um den Verkauf eines Grundstücks. Die Helmut Müller GmbH legte gegen diese Verwerfungsentscheidung beim OLG Düsseldorf Sofortige Beschwerde ein und machte geltend, dass aufgrund der Vorgehensweise der Beteiligten an GSSI ein Bauauftrag in Form einer Baukonzession vergeben werden sollte. Die Bundesanstalt und die Stadt Wildeshausen hätten die jeweiligen Entscheidungen wechselseitig aufeinander abgestimmt; denn schließlich solle der Bebauungsplan so erstellt werden, dass die Planungsidee der GSSI verwirklicht werden könne. Nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages zwischen dem Auftraggeber und der GSSI betrieb die Helmut Müller GmbH das Verfahren im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage weiter. Das OLG Düsseldorf bewertete die von der Beigeladenen vorgetragenen Tatsachen als nicht glaubhaft und stellte eigene Vermutungen zu den Hintergründen des Kaufvertrags auf, die durch Zitate aus der Presse und ähnlich belegt werden sollten. Im Ergebnis führte das dazu, dass das OLG Düsseldorf zu der Einschätzung kam, dass es für eine Baukonzession ausreiche, wenn der öffentliche Auftraggeber ein wie auch immer geartetes Interesse verfolge und durch den Verkauf eines Grundstückes realisieren könne. Im vorliegenden Fall läge das Interesse der Stadt Wildeshausen darin, eine zentrumsnahe Fläche so zu nutzen, dass sie weiterhin der Entwicklung der Stadt gut täte. Damit sei hier eine Baukonzession erteilt worden. Da nicht vorgesehen sei, dass die Stadt Wildeshausen ein Entgelt zahlen soll, habe der entsprechende öffentliche Bauauftrag – so das vorstehende Gericht – in der Rechtsform einer öffentlichen Baukonzession erteilt werden sollen. GSSI habe das wirtschaftliche Risiko dieses Geschäfts tragen sollen. Die Veräußerung des Grundbesitzes und die Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags sei vergaberechtlich als eine Einheit zu bewerten. Die Bundesanstalt und die Stadt Wildeshausen seien dabei lediglich zeitversetzt vorgegangen. Das OLG Düsseldorf ergänzte, dass die Bundesregierung dabei sei, das deutsche Vergaberecht in einem Sinne zu ändern,mehr:

Quelle: KA Korrespondenz Abwasser,

Download des Urteils und weiterer
Dokumente im Internet:
http://curia.europa.eu
Mitgeteilt von Rechtsanwältin
Gritt Diercks-Oppler (Hamburg) und
Rechtsanwalt Michael Scheier (Köln)

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Bedenken bei Gebührenerhebung durch Dritte – Oberverwaltungsgericht NRW lässt Berufung zu

Das OVG NRW hat in einem Beschluss vom 15.04.2011 (Az. 9 A 2260/09) die Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zugelassen und die Gebührenerhebung durch Dritte grundsätzlich in Frage gestellt. Der Zulassungs-Beschluss ist im Intranet des StGB NRW unter Fachinformation/Service Rubrik „Umwelt, Abfall, Abwasser“ abrufbar gestellt.
Das OVG NRW führt in dem Zulassungsbeschluss aus, dass ungeachtet der Frage, ob dem Schreiben der Stadtwerke GmbH aus Empfängersicht hinreichend deutlich zu entnehmen war, dass es auch einen Abwassergebührenbescheid des Bürgermeisters der beklagten Stadt enthält, die Festsetzung der Gebühr jedenfalls deshalb überwiegend rechtlichen Bedenken begegnet, weil der Erlass eines Abgabenbescheides durch eine Person des Privatrechts (hier: der Stadtwerke GmbH) nur auf der Grundlage eines Gesetzes im formellen Sinne zulässig sein dürfte. Die Regelung allein kraft einer Regelung in der kommunalen Gebührensatzung reiche nicht aus (vgl. hierzu auch: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.03.2006 – Az. 2 LB 9/05 -, Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 14.12.2009 – Az. 4 KO 482/09 -, Hessischer VGH, Beschluss vom 17.03.2010 – Az. 5 A 3242/09. Z; Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2010, § 6 Rz. 768).
Dieses gilt nach dem OVG NRW unabhängig davon, ob es sich um eine Gebührenerhebung im eigenen Namen als Beliehener handelt oder im fremden Namen im Rahmen eines Mandats (einer Beauftragung) die Gebührenerhebung durch einen Dritten erfolgt.
Das OVG NRW weist in seinem Beschluss vom 15.04.2011 (Az. 9 A 2260/09) weiterhin darauf hin, dass es auch ohne Bedeutung sein dürfte, dass die beklagte Stadt den Gebührensatz selbst ermittelt hat. Dieses werde voraussichtlich ebenso wenig eine andere Beurteilung rechtfertigen wie die Tatsache, dass der bezogen auf das Jahr 2006 vom Kläger erhobene Widerspruch gegen den Gebührenbescheid durch einen Widerspruchsbescheid des Bürgermeisters der beklagten Stadt als unbegründet zurückgewiesen worden ist (vgl. dazu insbesondere: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.03.2006 – Az. 2 LB 9/05).
Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, dass mit dem Beschluss des OVG NRW vom 15.04.2011 (Az. 9 A 2260/09) lediglich das Berufungsverfahren vor dem OVG NRW zugelassen worden ist. Eine endgültige Entscheidung ist also noch nicht ergangen. Mit Blick auf die Gebührenerhebung für das Jahr 2012 kann zurzeit nur die Empfehlung ausgesprochen werden, in die Prüfung einzutreten, ob eine Gebührenerhebung durch Dritte weiterhin im Jahr 2012 erfolgen soll, weil dass das OVG NRW aller Voraussicht nach den Rechtsstandpunkt einnehmen wird, dass eine Gebührenerhebung durch Dritte (auch in der Form der Beauftragung -so genanntes Mandat) nicht möglich ist, da eine klare landesgesetzliche Regelung fehlt. Im Hinblick auf die Gebührenerhebung für das Jahr 2012 würde sich demnach nur dann kein Prozessrisiko ergeben, wenn die Stadt/Gemeinde die Gebühren wieder komplett selbst erhebt.

Az.: II/2 24-21/33-10 qu-ko
Quelle: http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/ovg-nrw-zur-gebuehrenerhebung-durch-dritte.html

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Wassernutzungsentgelt für Baumaßnahmen

Ein Bauunternehmen führte in der Stadt S. eine vorübergehende Absenkung des Grundwasserspiegels durch, um einen 5 m tiefen Staukanal zur Regenwasserableitung bauen zu können. Das abgepumpte Grundwasser wurde anschließend in ein Gewässer eingeleitet. Für die Baumaßnahme erhielt das Bauunternehmen eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme und Einleiten von Grundwasser. In der Erlaubnis war festgelegt, dass ein Grenzwert von 15 mg/l für Eisen gesamt und 10 mg/l für gelöstes Eisen einzuhalten war. Aufgrund wasserbehördlicher Anordnung musste die Einleitung des Grundwassers nach etwa einem Monat wieder aufgegeben werden, da die Grenzwerte nicht eingehalten wurden. Die Behörde setzte ein Wassernutzungsentgelt von etwa 50 000 Euro (für einen Monat Nutzungsdauer) fest. Die Wassermenge, bei der die Grenzwerte nicht eingehalten wurden, wurde zum vollen Entgeltsatz veranlagt. Nach § 40 Abs. 1 Satz 4 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) bemisst sich die Abgabe nach der durch kontinuierliche Messungen nachgewiesenen, tatsächlich entnommenen Wassermenge oder auf Antrag nach dem wasserrechtlichen Bescheid unter Abzug der nicht nachteilig veränderten Wassermenge, die Gewässern vom Benutzer unmittelbar wieder zugeführt wird. Nach Auffassung der Behörde war die Abzugsregelung des § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG nicht anzuwenden. Ein Abzug nach § 40 Abs. 1 Satz 4 Bbg- WG scheide aus, weil keine ökologisch vertretbare Rückführung des entnommenen Wassers in den Wasserhaushalt erfolgte und die Einleitung in das Gewässer die Erlaubnis überschreite. Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 28. Januar 2009 (Az. OVG 2 B 20.07) die Auffassung des Landesumweltamts Brandenburg abgelehnt. Maßgebend hierfür waren folgende Entscheidungsgründe: „Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und den angegriffenen Abgabenbescheid aufgehoben. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. I. Rechtsgrundlage des festgesetzten Wassernutzungsentgeltes ist § 40 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung vom 13. Juli 1994 (GVBl. I, S. 302), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2000 (GVBl. I, S. 90) Hinsichtlich der Rechtslage maßgeblich ist die bei der Verwirklichung des Abgabentatbestandes durch Entnahme, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser im Zeitraum vom 17. März bis zum 15. April 2003 geltende vorgenannte Fassung des Wassergesetzes. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BbgWG werden von dem Benutzer eines Gewässers durch die obere Wasserbehörde Abgaben in Form von Gebühren unter anderem für folgende Benutzungen erhoben: Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser (Nr. 2). Das Wassernutzungsentgelt ist eine nicht-steuerliche Abgabe, deren sachliche Rechtfertigung im Hinblick auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung sich aus ihrem Charakter als Vorteilsabschöpfungsabgabe im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsregelung ergibt (vgl. näher BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 1995, BVerfGE 93, 319, und vom 18. Dezember 2002, NVwZ 2003, 467). Die knappe natürliche Ressource Grundwasser ist ein Gut der Allgemeinheit. Wird dem einzelnen abgabepflichtigen Benutzer die Benutzung des der Bewirtschaftung unterliegenden Grundwassers durch das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG) eröffnet, wird ihm die Teilnahme an ei- 384 Rechtsprechung KA Korrespondenz Abwasser, Abfall • 2011 (58) • Nr. 4 www.dwa.de/KA nem Gut der Allgemeinheit verschafft. Er erhält so einen besonderen Vorteil gegenüber all denen, die das betreffende Gut der Allgemeinheit nicht oder nicht in gleichem Umfang nutzen. Abgeschöpft wird damit der in der Eröffnung der Benutzungsmöglichkeit nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BbgWG liegende Vorteil. II. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten ist rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Abgabetatbestand des § 40 Abs. Mehr:

Das Urteil steht im Internet zum
Download bereit:
www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de
Mitgeteilt von Rechtsanwalt
Reinhart Piens (Essen)
Quelle: KA Korrespondenz Abwasser, Abfall • 2011 (58) • Nr. 4

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Urteil: Anschlußnehmer ist verpflichtet auf Trennsystem umzusteigen

Das Urteil des VG Gießen vom 8.12.2010 finden Sie unter:

http://www.kohlhammer.de/doev.de/download/Portale/Zeitschriften/Doev/Leitsaetze_Volltexte_2011/E_0226.pdf

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Gemeinde kann Niederschlagswassergebühr erheben

So die Entscheidung des VG Gelsenkirchen von 24.2.2011. Es ging um Niederschlag von Landesstrassen, der in einer kommunale Kläranlage gereinigt wurde.
Das Urteil findet man unter:

http://www.justiz.nrw.de/ses/nrwesearch.php
Aktenzeichen 13 K 6463/08

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Kanalbauarbeiten führten zu massiven Gebäudeschäden

Hauseigentümer aus Katzenelnbogen erhält Entschädigung

Ein Hauseigentümer aus Katzenelnbogen wird die massiven Schäden an seinem Gebäude zu einem großen Teil ersetzt bekommen. Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in einem kürzlich verkündeten Urteil entschieden, dass die Gebäudeschäden zu einem großen Teil durch in den 90er Jahren fehlerhaft ausgeführte Kanalbauarbeiten entstanden sind. Der Senat hat nach intensiver Beweisaufnahme festgestellt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Entschädigung gegen die Verbandsgemeinde und auf Schadensersatz gegen die ausführende Baufirma zusteht (Urteil des 1. Zivilsenats vom 1. April 2011, Az: 1 U 379/06).

Der Kläger begehrte als Eigentümer eines Hauses in Katzenelnbogen von der dortigen Verbandsgemeinde und einer hessischen Baufirma den Ersatz von Schäden, die ihm durch Mitte der 90er Jahre durchgeführte Kanalbauarbeiten entstanden sein sollen. Er war der Ansicht, die im Auftrag der Verbandsgemeinde durchgeführten Arbeiten hätten den Grundwasserspiegel derart gesenkt, dass sich sein Haus gesetzt habe und erhebliche Risse entstanden seien. Die Schäden seien darauf zurückzuführen, dass bei den Kanalarbeiten keine hinreichenden Trennschürzen bzw. Querriegel eingebaut worden seien, die das Absacken des Grundwassers hätten verhindern sollen. Die beklagte Baufirma und die beklagte Verbandsgemeinde hatten entgegen gehalten, die Kanalarbeiten hätten die Schäden am Haus des Klägers nicht verursacht. Vielmehr handele es sich um Altschäden, die auf eine unzureichende Gründung des Hauses zurückzuführen seien.

Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme hatte das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe nicht bewiesen, dass die Schäden ihre Ursache in den Kanalarbeiten hätten. Mit der Berufung hat der Kläger sein Klagebegehren im Wesentlichen weiterverfolgt.
Der Senat hat nun ausgeführt, die erforderlichen Querriegel seien teilweise planwidrig unterlassen und teilweise unzureichend ausgeführt worden. Der Sachverständige habe die geplanten und angeblich fachlich ordnungsgemäß eingebauten Querriegel bei seinen Untersuchungen vor Ort – die auch die Öffnung einer Bundesstraße beinhalteten – nicht feststellen können.

Die fehlerhafte Ausführung der Arbeiten habe ein Absenken des Grundwassers bewirkt, wodurch sich das Haus des Klägers gesetzt habe. Daher müsse für einen großen Teil der am Haus des Klägers entstandenen Schäden sowohl die ausführende Baufirma einstehen, die dem Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei. Außerdem müsse auch die Verbandsgemeinde den Kläger entschädigen. Denn die Einwirkung auf das Grundstück und das Eigentum des Klägers sei von dem benachbarten öffentlichen Straßengrundstück ausgegangen, an dem die damaligen Kanalbauarbeiten ausgeführt wurden.

Herausgeber: Oberlandesgericht Koblenz

Quelle: http://www.justiz.rlp.de/icc/justiz/nav/634/broker.jsp?uMen=634b82da-d698-11d4-a73d-0050045687ab&uCon=285303c7-f963-3f21-9d9f-8513077fe9e3&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042

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Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Abwassereinrichtung

Leitsatz
Stellt eine Kommune ihre Abwassereinrichtung ganz oder teilweise auf das sog. Trennsystem um, ist der Anschlussnehmer verpflichtet, sich an die geänderte Anlage – durch Trennung der anfallenden Abwässer auf seinem Grundstück – anzuschließen.
Die Entscheidung lesen Sie unter:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=5&numberofresults=928&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE100003523%3Ajuris-r00&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1

Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,– EUR festgesetzt.

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Verrechnung von Investitionskosten mit Abwasserabgaben

Leitsatz/Leitsätze

Die Festsetzungsverjährung in Bezug auf Abwasserabgaben steht einer Verrechnung nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG auch dann entgegen, wenn die Verrechnung zunächst mangels einer Abgabepflichtigkeit des Maßnahmeträgers (hier: einer privaten Interessengemeinschaft zum Bau eines Schmutzwasserkanlas) nicht möglich war und die abgabepflichtige Kommune die Aufwendungen erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung „übernimmt“.

Mehr unter:
http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05000200900010313%20LA

Aus dem Entscheidungstext
I.
Die Klägerin begehrt die Verrechnung von Aufwendungen für den Anschluss von Grundstücken an die öffentliche Abwasseranlage mit von ihr geleisteten Abwasserabgaben. Im Jahre 1996 stellte die Interessengemeinschaft „Abwasserbeseitigung“ als privater Zusammenschluss von Grundstückseigentümern auf eigene Kosten einen Schmutzwasserkanal her, um das auf ihren Grundstücken anfallende Abwasser der Kläranlage der Klägerin zuzuführen. Im Jahre 2004 hatte eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 20.01.2004 – 9 C 13/03 -) zur Folge, dass die bis dahin überwiegend praktizierte Verrechnungsmethodik zu Gunsten der Kommunen, die ihr Abwasserkanalnetz ausbauen, erweitert wurde. Konkret stellte das Bundesverwaltungsgericht klar, dass Aufwendungen für Entwässerungskanäle, die das Abwasser vorhandener (Klein-)Ein-leitungen im Sinne von § 10 Abs. 4 AbwAG einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, nicht nur mit der Abwasserabgabe für die wegfallenden Einleitungen, sondern auch mit der Abwasserabgabe für Einleitungen der bestehenden Abwasserbehandlungsanlage, an die zugeführt wird, verrechnet werden dürfen. Am 5. April 2005 schlossen die Klägerin und die Interessengemeinschaft „Abwasserbeseitigung“ einen Vertrag, der eine Einbindung des Schmutzwasserkanals in die öffentliche Abwasserbeseitigung, eine Erstattung der Aufwendungen der Interessengemeinschaft durch die Klägerin in Gestalt eines Ablösungsbetrages sowie eine Ablösung der auf die einzelnen Grundstückseigentümer entfallenden Abwasserbeiträge durch die Interessengemeinschaft vorsah. Unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2004 beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 bei dem Beklagten, die Aufwendungen, die ihr durch den Vertrag mit der Interessengemeinschaft „Abwasserbeseitigung“ entstanden seien, mit gezahlten Abwasserabgaben zu verrechnen. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26. März 2007 mit der Begründung ab, dass hinsichtlich der Abwasserabgaben für die maßgeblichen drei Jahre vor Inbetriebnahme des Kanals im Jahre 1997 Festsetzungsverjährung eingetreten sei, was auch die Möglichkeit einer Verrechnung ausschließe. Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Klage mit Urteil vom 4. Juni 2009 abgewiesen, weil eine Verrechnungsmöglichkeit nicht gegeben sei. Neben der eingetretenen Festsetzungsverjährung hat es auch darauf abgestellt, dass der Klägerin infolge des Vertrages keine Aufwendungen entstanden seien, weil sie die Investitionsmittel im Ergebnis von dritter Seite erhalten habe. Dagegen richtet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

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Ein Abwasserkanal muss nicht in einer bestimmten Tiefe verlegt werden um Freispiegelleitung zuzulassen

Urteil der OVG Thüringen vom 7.10.2010 findet man unter: http://www.thovg.thueringen.de/webthfj/webthfj.nsf/3AE276F55A9264EFC12577E300504BA1/$File/07-4EO-00798-B-A.pdf?OpenElement

Auszug:
Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks in E_______, Flur 3, Flurstück
a_. Das häusliche Schmutzwasser wurde bisher in einer Drei-Kammer-
Kleinkläranlage behandelt; das vorgereinigte Wasser wurde über einen Überlauf in
das Fließgewässer „Brehme“ abgeleitet. Bevor die Gemeinde E_______ im Jahr
1993 dem Zweckverband beitrat, hatte sie in der H_______ einen Abwasserkanal
geplant und hergestellt. Die Beteiligten gingen und gehen wegen der Tiefenlage dieses
Abwasserkanals davon aus, dass das häusliche Schmutzwasser, um auch das
im Kellergeschoss anfallende Schmutzwasser abzuführen, nicht durch eine Freispiegelleitung,
sondern nur mittels einer Hebeanlage abgeleitet werden kann. Daher war
ursprünglich vorgesehen, das hier betroffene sowie einige benachbarte Grundstücke
an einen Abwassersammler anzuschließen, der im rückwärtigen Bereich dieser
Grundstücke hergestellt werden sollte. Dieser Kanal kam letztlich nicht zur Ausführung.
Durch Bescheid vom 04.07.2000 forderte der Antragsgegner den Rechtsvorgänger
des Antragstellers auf, das Grundstück an den Abwasserkanal in der H_____
anzuschließen. Die gegen die Aufforderung zum Anschluss erhobene Klage hatte in
erster Instanz Erfolg. Das Verwaltungsgericht hob das Anschlussgebot durch Urteil
vom 20.10.2004 mit der Begründung auf, dass der Anschluss tatsächlich und rechtlich
unmöglich sei, weil die Planung der ursprünglich zuständigen Gemeinde mit den
Regeln der Technik unvereinbar und dieser Fehler dem Antragsgegner zuzurechnen

http://www.thovg.thueringen.de/webthfj/webthfj.nsf/3AE276F55A9264EFC12577E300504BA1/$File/07-4EO-00798-B-A.pdf?OpenElement

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Oberlandesgericht Düsseldorf zur kartellrechtlichen Überprüfung von Gebühren

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 8. Dezember 2010 in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden [Az. VI-2 Kart 1/10 (V)], dass das Bundeskartellamt gegen einen Wasserversorger, der öffentlich-rechtliche Gebühren auf satzungsrechtlicher Grundlage erhebt, keinen Auskunftsbeschluss erlassen kann. Das Bundeskartellamt hat hiergegen Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingereicht.
Das Bundeskartellamt hatte im Rahmen der kartellrechtlichen Kontrolle der Trinkwasserpreise der Berliner Wasserbetriebe kartellrechtliche Auskunftsbeschlüsse gegen insgesamt 45 Trinkwasserversorgungsunternehmen erlassen. Darunter befindet sich auch der Antragsteller, ein aufgrund des brandenburgischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit gebildeter Wasser- und Abwasserzweckverband. Das Bundeskartellamt erließ die Auskunftsbeschlüsse, um Informationen über Entgelte, Kosten und Erlöse in möglichen Vergleichsgebieten zu erhalten. Der Antragsteller legte hiergegen Rechtsbeschwerde ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab dem Antragsteller Recht und hat die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Antragstellers angeordnet, weil es ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Auskunftsbeschlusses des Bundeskartellamts hat. Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen und der Verband kommunaler Unternehmen sehen die Entscheidung des Gerichts als Bestätigung der kommunalen Argumentation, wonach Wasserversorger, die öffentlich-rechtlich tätig werden und Wassergebühren erheben, nicht der kartellrechtlichen Preiskontrolle nach den Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegen.

Urteil: www.nrwe.de
Stellungnahmen kommunaler Verbände: www.kommunen-in-nrw.de
www.vku.de (Suchfunktion: OLG Düsseldorf)

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Verrechnung von Investitionskosten für Regenrückhaltebecken mit gesamter Abwasserabgabe zulässig( VG Freiburg)

Verrechnung erfolgt nicht nur mit Anteil an eingeleitetem Niederschlagswasser
Investitionskosten für Regenrückhaltebecken können mit der gesamten Abwasserabgabe verrechnet werden und nicht nur mit dem auf die Einleitung von Niederschlagswasser entfallenden Anteil. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg.
Im zugrunde liegenden Fall geht es um einen Abwasserverband, der für die Einleitung von Abwasser in den Bodensee als öffentliches Gewässer – nach Klärung in der Abwasserbehandlungsanlage Moos – jährlich zur Zahlung einer Abwasserabgabe nach dem Bundesabwasserabgabengesetz herangezogen wird. Die Abwasserabgabe erfasst zwar die Einleitung von Niederschlagswasser und Schmutzwasser. Für das eingeleitete Niederschlagswasser muss der Abwasserverband aber nach Landesrecht aufgrund der umfassenden Regenwasserbehandlung in seinem Zuständigkeitsbereich keine Abgabe zahlen.
Landratsamt hält Verrechnung der Investitionskosten mit der Abwasserabgabenschuld für nicht zulässig
Das Bundesabwasserabgabengesetz sieht als Anreiz für Investitionen im Bereich der Abwasserentsorgung vor, dass Investitionskosten mit der Abwasserabgabenschuld verrechnet werden können, wenn sich durch die finanzierten Maßnahmen die Gesamtschmutzfracht reduziert. Eine solche Verrechnung, welche die Abwasserabgabenschuld des Verbandes für 2006 von ca. 21.000 Euro auf Null reduziert hätte, hatte das Landratsamt mit der Begründung abgelehnt, die Investitionen beträfen nur die Erweiterung und Verbesserung von Regenrückhaltebecken, also nur das kaum verschmutzte Niederschlagswasser. Eine Verrechnung dürfe daher allenfalls mit dem Anteil der Abwasserabgabe vorgenommen werden, der auf die Einleitung von Niederschlagswasser entfällt. Da diese Einleitung aber nach Landesrecht wegen der umfassenden Regenwasserbehandlung durch den Verband ohnehin schon abgabefrei sei, scheide eine Verrechnung aus.
Verwaltungsgericht sieht keine Gefahr einer doppelten Verrechnung
Das Verwaltungsgericht Freiburg ist dieser Argumentation nicht gefolgt, sondern hat in Anlehnung an Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, Investitionen in Regenrückhaltebecken könnten mit der gesamten Abwasserabgabe verrechnet werden und nicht nur mit dem auf die Einleitung von Niederschlagswasser entfallenden Anteil. Ansonsten liefe der Investitionsanreiz wegen der Reduzierung des Verrechnungsvolumens bei landesrechtlich gewährter Abgabefreiheit für Niederschlagswasser leer. Dass der Landesgesetzgeber eine eigene Verrechnungsmöglichkeit für Investitionen in Regenrückhaltebecken normiert habe, stehe dem nicht entgegen. Die Gefahr einer doppelten Verrechnung bestehe nicht.

Quelle:
http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Freiburg-Verrechnung-von-Investitionskosten-fuer-Regenrueckhaltebecken-mit-gesamter-Abwasserabgabe-zulaessig.news10850.htm

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Urteil: Kalkulation von Gebühren für Abwasserbeseitigung; Mischsystem

Leitsätze
1. Bei der Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung sind nach § 17 Abs. 3 KAG die anteiligen Kosten, die auf die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfallen, von den Kosten nach § 14 Abs. 1 S. 1 KAG abzuziehen. Bei der vorzugwürdigen kostenorientierten Betrachtung sind dazu die Kosten für diejenigen Anlageteile, die sowohl der Grundstücksentwässerung als auch der Straßenentwässerung dienen, in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die (fiktiven) Kosten selbständiger Entwässerungsanlagen für den jeweiligen Zweck zueinander stehen. Eine exakte Berechnung dieses Verhältnisses ist jedenfalls mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht möglich. Die betreffenden Kostenanteile dürfen daher geschätzt werden. Bei dieser Schätzung, die unter Rückgriff auf allgemeine Erfahrungswerte erfolgen kann, ist der Gemeinde ein mit den damit verbundenen Unsicherheiten entsprechender Spielraum einzuräumen, der nur dann überschritten ist, wenn bei der Schätzung wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind oder die Schätzung auf sach- oder wirklichkeitsfremden Überlegungen beruht.

2. Die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Schmutzwasser einerseits und von Niederschlagswasser andererseits erfordert eine Aufteilung der Kosten der Abwasserbeseitigung auf die beiden Teilleistungsbereiche. Bei denjenigen Teileinrichtungen, die der Beseitigung sowohl des Schmutzwassers als auch des Niederschlagswassers dienen, ist eine rechnerisch exakte Aufteilung mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand ebenfalls nicht möglich. Die betreffenden Kostenanteile dürfen daher ebenfalls mit Hilfe allgemeiner Erfahrungswerte geschätzt werden.

3. Die Gemeinde kann sich dabei an den in der Literatur (Gössl/Höret/Schoch, BWGZ 2001, 820 ff., 844 ff.) genannten Empfehlungen orientieren, nach denen sich bei einer Gegenüberstellung der nach der kostenorientierten Methode ermittelten Herstellungskosten für die Kanalisation im Mittel ein Verhältnis von 60 zu 40 und bei den Herstellungskosten der Kläranlage ein Verhältnis von 90 zu 10 zwischen den auf die Beseitigung des Schmutzwassers und den auf die Beseitigung des Niederschlagswassers entfallenden Kosten ergibt.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Dezember 2009 – 4 K 2535/07 – wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 845,13 EUR festgesetzt.
Gründe

1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16.12.2009 bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

2 1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

3 Die vom Kläger erhobene Klage richtet sich gegen die Bescheide der Beklagten vom 30.11.2004, 25.11.2005 (dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.11.2007) und 23.5.2007, mit denen der Kläger als Eigentümer des Grundstücks … … zu Abwassergebühren für die Jahre 2004 bis 2006 von insgesamt 845,13 EUR herangezogen wurde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angefochtenen Bescheide fänden ihre Rechtsgrundlage in der Abwassersatzung der Beklagten in ihrer Fassung vom 15.12.2008, die im Hinblick auf ihre rückwirkende Geltungsanordnung der gerichtlichen Überprüfung der angefochtenen Gebührenbescheide zugrunde zu legen sei und die entgegen der Ansicht des Klägers mit höherrangigem Recht im Einklang stehe. Schlüssige Gegenargumente, die die Richtigkeit dieser Auffassung ernsthaft in Frage stellten, werden vom Kläger nicht genannt.

4 a) Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich bei den im vorliegenden Fall zu überprüfenden Gebührenkalkulationen um Nachkalkulationen handele, weshalb für deren Überprüfung ein anderer Maßstab gelte als für eine auf Prognosen beruhende Vorkalkulation. Die Anwendung des für Nachkalkulationen maßgeblichen Prüfungsmaßstabs hätte ergeben, dass die in die Kalkulation eingestellten Kosten überhöht seien und auch der Ausgleich von Kostenunter- und Kostenüberdeckungen unrichtig vorgenommen worden sei. Diese Kritik hat insoweit ihre Berechtigung, als die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem an die Überprüfung von Gebührenkalkulationen anzulegenden Maßstab zumindest missverständlich sind. Die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulationen selbst wird davon jedoch nicht berührt.

5 Der Gemeinderat der Beklagten hat in seiner Sitzung vom 26.5.2008 die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr mit rückwirkender Geltung ab 2004 beschlossen. In Umsetzung dieses Beschlusses hat er am 15.12.2008 eine rückwirkend zum 1.11.2003 in Kraft getretene Satzung zur Änderung der Abwassersatzung vom 28.6.1982, eine rückwirkend zum 1.11.2004 in Kraft getretene Satzung zur Änderung der Abwassersatzung vom 13.12.2004 sowie eine zum 1.11.2009 in Kraft getretene neue Abwassersatzung beschlossen. Die in diesen Satzungen für die Jahre 2004 bis 2006 festgesetzten Gebührensätze für die von der Beklagten für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen erhobenen Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren beruhen auf Kalkulationen, die im Auftrag der Beklagten von der Gesellschaft für kommunale Entwicklung Sch. & Z. erarbeitet worden sind. Wie in der diesen Kalkulationen vorangestellten Vorbemerkung (S. IV der Kalkulationen) klargestellt wird, waren Grundlage der Kalkulationen die Rechnungsergebnisse der Jahre 2003 bis 2006 sowie die in diesen Jahren abgerechneten Schmutzwassermengen. Die Nachkalkulationen wurden somit nicht aufgrund von Prognosen, sondern anhand der im Zeitpunkt ihrer Erstellung bekannten „harten Zahlen“ vorgenommen.

6 Wie der Kläger insoweit zu Recht beanstandet, kann deshalb die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beschreibung der Gebührenkalkulation als planerisch-prognostischer Akt, dem es eigen sei, dass die zu berücksichtigenden Kosten und Maßstabseinheiten nicht rechnerisch exakt zu bestimmen seien, für die hier zu betrachtenden (Nach-) Kalkulationen keine Gültigkeit beanspruchen. Das Gleiche gilt, soweit das Verwaltungsgericht meint, dass die der Prognose des Gemeinderats zugrunde liegende Methodik nur auf ihre Vertretbarkeit und die Einzelansätze in der Prognose nur daraufhin zu überprüfen seien, ob sie der Gemeinderat für schlüssig und plausibel habe halten dürfen. Dafür, dass diese zumindest missverständlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts seine Entscheidung beeinflusst haben, kann dem Vorbringen des Klägers jedoch nichts entnommen werden. Für seine pauschale und nicht näher erläuterte Behauptung, die Anwendung des für Nachkalkulationen maßgeblichen Prüfungsmaßstabs hätte ergeben, dass die in die Kalkulation eingestellten Kosten überhöht seien und auch der Ausgleich von Kostenunter- und Kostenüberdeckungen unrichtig vorgenommen worden sei, fehlt jeder Beleg.

7 b) Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich ferner nicht, dass die Beklagte in ihren Kalkulationen den Straßenentwässerungsanteil unzutreffend bestimmt oder die Aufteilung der danach verbleibenden Kosten auf die Beseitigung des Schmutzwassers einerseits und die Beseitigung des Niederschlagswasser andererseits sachwidrig vorgenommen hat.

8 aa) Bei der Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung sind nach § 17 Abs. 3 KAG die anteiligen Kosten, die auf die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfallen, von den Kosten nach § 14 Abs. 1 S. 1 KAG abzuziehen. Die entsprechenden Kostenanteile sind deshalb bei der Kalkulation dieser Gebühren nicht zu berücksichtigen.

9 Bei der vorzugwürdigen – wenn auch nach der Rechtsprechung des Senats nicht zwingenden – kostenorientierten Betrachtung sind dazu die Kosten für diejenigen Anlageteile, die sowohl der Grundstücksentwässerung als auch der Straßenentwässerung dienen, in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die (fiktiven) Kosten selbständiger Entwässerungsanlagen für den jeweiligen Zweck zueinander stehen. Eine exakte Berechnung dieses Verhältnisses ist jedenfalls mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht möglich. Die betreffenden Kostenanteile dürfen daher geschätzt werden. Bei dieser Schätzung, die unter Rückgriff auf allgemeine Erfahrungswerte erfolgen kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.10.2004 – 2 S 2806/02 – VBlBW 2005, 239), ist der Gemeinde ein mit den damit verbundenen Unsicherheiten entsprechender Spielraum einzuräumen, der nur dann überschritten ist, wenn bei der Schätzung wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind oder die Schätzung auf sach- oder wirklichkeitsfremden Überlegungen beruht (OVG Niedersachsen, Urt. v. 24.10.2007 – 2 LB 34/06 – Juris; Urt. v. 17.1.2001 – 2 L 9/00 – NordÖR 2001, 307 m.w.N.; ähnlich OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.2.2003 – 9 A 2355/00 – NVwZ-RR 2004, 68).

10 Diesen Spielraum hat die Beklagte bei der Festlegung der auf die Straßenentwässerung entfallenden Kostenanteile nicht überschritten. In den Kalkulationen der Beklagten wird bei der Aufteilung der Kosten zunächst zwischen den Kanalisationseinrichtungen einerseits und den Einrichtungen zur Abwasserreinigung (Kläranlage) andererseits und bei den Kanalisationseinrichtungen weiter zwischen Mischwasser- und Niederschlagswasserkanälen unterschieden. Die auf die (reinen) Niederschlagswasserkanäle entfallenden Kosten (kalkulatorische Kosten und Betriebskosten im eigentlichen Sinn) werden je zur Hälfte der Straßenentwässerung und der Niederschlagswasserbeseitigung der Grundstücke zugeordnet. Bei den Mischwasserkanälen wird der auf die Straßenentwässerung entfallende Anteil an den Kosten dagegen auf 25 % festgelegt. Bei der Kläranlage wird der Anteil mit 5 % angenommen.

11 Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Aufteilung der auf die (reinen) Niederschlagswasserkanäle entfallenden Kosten im Verhältnis 50 : 50 entspricht allgemeinen Erfahrungswerten (vgl. u.a. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.10.2007 – 2 LB 34/06 – Juris; Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 17 Rn. 4). Der Rückgriff auf diese Erfahrungswerte steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Verhältnisse im Gebiet der jeweiligen Gemeinde nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet sind, die zu einer von diesen Werten abweichenden Beurteilung zwingen. Dass sich im Fall der Beklagten die maßgebenden Verhältnisse von den durchschnittlichen Verhältnissen in anderen Gemeinden wesentlich unterschieden, wird vom Kläger jedoch nicht geltend gemacht. Hierfür ist auch sonst nichts zu erkennen.

12 Was die kalkulatorischen Kosten für die Mischwasserkanäle und die Kläranlage betrifft, ist die Beklagte bei der Festlegung des auf die Straßenentwässerung entfallenden Anteils einem von der VEDEWA entwickelten und in der Rechtsprechung des Senats gebilligten Berechnungsmodell (vgl. Schoch/Kaiser/Zerres, Straßenentwässerungskostenanteil bei der Abwassergebühr, BWGZ 1998, 747, 748) gefolgt, wonach der Anteil der Straßenentwässerung an den auf die Mischwasserkanalisation entfallenden kalkulatorischen Kosten regelmäßig mit 25 % und der Anteil der Straßenentwässerung an den auf die Kläranlage entfallenden kalkulatorischen Kosten mit 5 % veranschlagt werden kann. Die Umstände des Einzelfalls können auch insoweit eine hiervon abweichende Aufteilung der Kosten erfordern. Für das Vorliegen solcher Umstände kann jedoch dem Vorbringen des Klägers ebenfalls nichts entnommen werden.

13 Die Beklagte hat die gleiche Aufteilung auch hinsichtlich der Betriebskosten vorgenommen, während das Berechnungsmodell der VEDEWA insoweit differenziert und den Anteil der Straßenentwässerung an den auf die Mischwasserkanalisation entfallenden Betriebskosten auf nur 13,5 % und den Anteil der Straßenentwässerung an den auf die Kläranlage entfallenden Betriebskosten auf nur 1,2 % veranschlagt. Ob und inwieweit diese Differenzierung zwingend ist, kann dahinstehen, da die Beklagte mit ihrem Verzicht auf eine solche Unterscheidung den Straßenentwässerungskostenanteil allenfalls zu hoch angesetzt hat. Auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulationen und der auf diesen beruhenden Satzungen hat dies keinen Einfluss.

14 bb) Die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Schmutzwasser einerseits und Niederschlagswasser andererseits erfordert getrennte Gebührenkalkulationen, um die den unterschiedlichen Gebührenmaßstäben entsprechenden Gebührensätze zu ermitteln. Dazu bedarf es einer Aufteilung der Kosten der Abwasserbeseitigung auf die beiden Teilleistungsbereiche (Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand Mai 2010, § 6 Rn. 211). Soweit die der Abwasserbeseitigung zugehörigen Einrichtungen ausschließlich der Schmutzwasser- oder ausschließlich der Niederschlagswasserbeseitigung dienen, wie dies bspw. bei reinen Schmutzwasser- oder reinen Niederschlagswasserkanälen der Fall ist, sind mit dieser Aufteilung keine besonderen Probleme verbunden. Schwieriger ist die Aufteilung bei denjenigen Teileinrichtungen, die – wie bspw. ein Mischwasserkanal – der Beseitigung sowohl des Schmutzwassers als auch des Niederschlagswassers dienen. Eine rechnerisch exakte Aufteilung ist auch insoweit jedenfalls mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht möglich. Die betreffenden Kostenanteile dürfen daher ebenfalls mit Hilfe allgemeiner Erfahrungswerte geschätzt werden.

15 Die in den Kalkulationen der Beklagten vorgenommene Aufteilung der nach dem Abzug des Straßenentwässerungskostenanteils verbleibenden Kosten beruht auf einer solchen Schätzung, bei der die auf die Mischwasserkanäle entfallenden Kosten zu 60 % der Beseitigung des Schmutzwassers und zu 40 % der Beseitigung des Niederschlagswassers zugeordnet wurden. Ausgehend von einem Straßenentwässerungskostenanteil von 25 % ergeben sich daraus auf die Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung bezogene Anteile von 45 % für die Schmutzwasser- und 30 % für die Niederschlagswasserbeseitigung. Die Kosten der Kläranlage wurden dagegen im Verhältnis 89,5 : 10,5 auf die Beseitigung des Schmutzwassers und die Beseitigung des Niederschlagswassers aufgeteilt. Die verantwortliche Mitarbeiterin der von der Beklagten mit der Erstellung der Gebührenkalkulation beauftragten Firma hat dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, dass diese Werte sich in ihrer langjährigen Praxis und der Kalkulation für etwa 70 Gemeinden als Mittelwerte herausgebildet hätten. Zusammen mit ihrer Antragserwiderung hat die Beklagte ferner eine von der gleichen Firma erstellte Übersicht über in mehr als 100 Gemeinden vorgenommene Berechnungen der anteiligen Kosten der Straßenentwässerung, der Schmutzwasserbeseitigung und der Niederschlagswasserbeseitigung bei einem Mischwasserkanal vorgelegt, wonach diese Anteile im Mittel 25,4 %, 44,9 % bzw. 29,6 % betragen.

16 Dafür, dass die Beklagte mit der von ihr für richtig gehaltenen Aufteilung die Grenzen des ihr zustehenden Schätzungsspielraums überschritten hätte, sieht der Senat ebenfalls keine Anhaltspunkte. In der Literatur (Gössl/Höret/Schoch, Die neuen Methoden der Regenwasserbewirtschaftung und ihre Bedeutung für den Betrieb und die Finanzierung der öffentlichen Abwasserbeseitigung, BWGZ 2001, 820 ff., 844 ff.) kann bei einer Gegenüberstellung der nach der kostenorientierten Methode ermittelten Herstellungskosten für die Kanalisation im Mittel von einem Verhältnis von 60 zu 40 zwischen den auf die Beseitigung des Schmutzwassers und den auf die Beseitigung des Niederschlagswassers entfallenden Kosten ausgegangen werden. Für die Betriebskosten wird, sofern spezielle Untersuchungen fehlen, eine Aufteilung im Verhältnis 50 zu 50 empfohlen. Für die Verteilung der Kosten der Kläranlage (kalkulatorische Kosten und Betriebskosten) wird ein Mittelwert von 90 zu 10 genannt. Die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung entspricht diesen Werten oder weicht von ihnen nur unwesentlich ab. Da es sich um bloße Mittelwerte handelt, können allerdings auch insoweit besondere, von den durchschnittlichen Verhältnissen abweichende Umstände eine abweichende Aufteilung erforderlich machen. Umstände dieser Art werden jedoch vom Kläger wiederum nicht genannt.

17 c) In die Gebührenkalkulation für die Zeit vom 1.11.2003 bis zum 31.10.2004 hat die Beklagte eine Kostenunterdeckung aus dem Jahr 1999 in Höhe von 63.719,99 EUR, in die Kalkulation für die Zeit vom 1.11.2004 bis zum 31.10.2005 einen Teil der Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2000 in Höhe von 42.242,33 EUR und in die Kalkulation für die Zeit vom 1.11.2005 bis zum 31.10.2006 eine Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2001 in Höhe von 161.316,65 EUR eingestellt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist dies nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf den Ausgleich von Kostenüberdeckungen, die sich am länger als fünf Jahre zurückliegenden Ende eines Bemessungszeitraums ergeben hätten, werde von § 14 Abs. 2 S. 2 KAG ebenso wenig begründet wie ein Recht auf den Ausgleich von zu diesem Zeitpunkt festgestellten Unterdeckungen. Die Beklagte sei daher nicht verpflichtet gewesen, die bis 2003 nicht ausgeglichenen Kostenüberdeckungen (aus den Jahren bis 1998) von ca. 310.000 EUR nachträglich auszugleichen. Die Kostenunterdeckung des Jahres 1999 von 63.719,99 EUR habe nach der gesetzlichen Ausgleichsregelung bis zum Jahr 2004 ausgeglichen werden können. Im Rahmen des Ausgleichs der Kostenüberdeckung des Jahres 2001 habe entgegen der Ansicht des Klägers das Ergebnis des Jahres 1996 nicht berücksichtigt werden müssen, da nur die in diesem Jahr (2001) zu verzeichnende Differenz zwischen Ausgaben und tatsächlichen Einnahmen ausgeglichen werden müsse.

18 Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch.

19 aa) Die Gebührenkalkulationen der Beklagten enthalten jeweils eine Übersicht über die gebührenrechtlichen Ergebnisse der Vorjahre. Nach der Darstellung der Beklagten wurden dabei – dem Ergebnis der zuvor von der Gemeindeprüfungsanstalt vorgenommenen Überprüfung folgend – die kameralen Rechnungsergebnisse um nicht gebührenfähige Kosten bereinigt. Der Kläger ist offenbar der Meinung, dass dies nicht oder jedenfalls nur unzureichend geschehen sei. Eine hinreichende Begründung dafür fehlt. Aus dem vom Kläger genannten Schreiben der Gemeindeprüfungsanstalt vom 7.9.2009 ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Darstellung der Beklagten. In dem Schreiben heißt es, dass die Kalkulationen „von hier aus“ nur auf systematische Mängel untersucht worden seien. Ob die in den Kalkulationen aufgeführten Zahlen ihrerseits zutreffend ermittelt worden seien, könne ohne weitere Informationen nicht beurteilt werden. Daraus, dass die Gemeindeprüfungsanstalt sich nicht in der Lage gesehen hat, anhand der ihr zugänglichen Unterlagen die Richtigkeit der in den Kalkulationen aufgeführten Zahlen zu bestätigen, kann nicht auf deren Unrichtigkeit geschlossen werden.

20 Der Einwand des Klägers, dass die kameralen Rechnungsergebnisse der Jahre 1999 bis 2003 nicht um die in die Kalkulation der betreffenden Jahre eingestellten Ausgleichsbeträge bereinigt worden seien, rechtfertigt ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der genannten Übersicht. Wie sowohl der genannten Übersicht als auch dem Schreiben der Firma Sch. & Z. vom 4.12.2009 zu entnehmen ist, wurde bei der Ermittlung der Rechnungsergebnisse der Jahre 1999, 2000, 2002 und 2003 tatsächlich kein Ausgleich von Vorjahresergebnissen vorgenommen. Dafür, dass ein solcher Ausgleich hätte erfolgen müssen, ist jedoch nichts zu erkennen.

21 Zur Feststellung des gebührenrechtlichen Ergebnisses eines bestimmten Bemessungszeitraums bedarf es nach § 14 Abs. 2 S. 2 1. Halbsatz KAG eines Vergleichs zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen des betreffenden Zeitraums und den tatsächlichen Gesamtkosten der Einrichtung, die in dem gleichen Zeitraum entstanden sind. Soweit in die Kalkulation Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen aus den Vorjahren eingestellt worden sind, ist das so ermittelte Ist-Ergebnis um diese Ausgleichsbeträge zu bereinigen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.10.2009 – 2 S 2148/09 -; Bleile, Der Ausgleich von Kostenüber- und Kostenunterdeckungen nach § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG, BWGZ 2003, 182 ff., 187). Eine Bereinigung der Rechnungsergebnisse der Jahre 1999 bis 2003 um einen solchen Betrag wäre somit nur dann erforderlich gewesen, wenn in die Kalkulationen für diese Jahre Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen aus den Vorjahren eingestellt worden wären. Nach der von der Gemeindeprüfungsanstalt vorgenommenen Ermittlung der gebührenrechtlichen Ergebnisse der Jahre 1996 bis 2006 ist das nicht geschehen. Die Gemeindeprüfungsanstalt ist dabei davon ausgegangen, dass in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2001 eine Kostenüberdeckung aus den Vorjahren in Höhe von 149.757,39 EUR eingestellt worden ist, weshalb sie das Rechnungsergebnis des Jahres 2001 um diesen Betrag korrigiert hat. Was die Gebührenkalkulationen der übrigen vom Kläger genannten Jahre betrifft, hat die Gemeindeprüfungsanstalt dagegen ihrer Ermittlung zugrunde gelegt, dass in diese Kalkulationen keine Ausgleichsbeträge eingestellt worden seien. Gegenteiliges wird auch vom Kläger nicht behauptet.

22 bb) Unter Berücksichtigung der in die Kalkulation für das Jahr 2001 eingestellten Kostenüberdeckung in Höhe von 149.757,39 EUR hat die Beklagte – in Verbindung mit weiteren Korrekturen – eine in diesem Jahr zu verzeichnende Kostenüberdeckung von 161.316,65 EUR errechnet, die – wie eben angesprochen – von der Beklagten in dieser Höhe in die Kalkulation für das Jahr 2006 eingestellt wurde. Darauf, ob im Jahre 2001 ein Ausgleich wegen des Ergebnisses des Jahres 1996 hätte erfolgen müssen, kommt es, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht an. Wie soeben ausgeführt, bedarf es zur Feststellung einer Kostenunter- oder Kostenüberdeckung einer – ggf. um Ausgleichsbeträge zu bereinigenden – Gegenüberstellung des tatsächlichen Gebührenaufkommens und der tatsächlichen Gesamtkosten der Einrichtung, die in dem zu betrachtenden Zeitraum entstanden sind. Die Ergebnisse der Vorjahre spielen dabei nur insoweit eine Rolle, als sie zur Einstellung von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen in die Kalkulation geführt haben. Ob dies zu Recht geschehen oder zu Unrecht unterblieben ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

23 cc) Von der in die Kalkulation für das Jahr 2001 eingestellten Überdeckung aus den Vorjahren hat die Beklagte einen Betrag von 17.932,51 EUR dem Jahr 2000 zugeordnet. Sie hat deshalb in die Kalkulation für die Zeit vom 1.11.2004 bis zum 31.10.2005 nicht die gesamte im Jahr 2000 entstandene Überdeckung von 60.174,84 EUR, sondern nur den sich daraus ergebenden Differenzbetrag von 42.242,33 EUR eingestellt. Der Kläger hält dies für falsch. Nach seiner Ansicht hätte die in die Kalkulation des Jahres 2001 eingestellte Kostenüberdeckung von 149.757,39 EUR in erster Linie dem Jahr 1996 zugeordnet werden müssen, da sich in diesem Jahr eine spätestens im Jahr 2001 auszugleichende Kostenüberdeckung von 143.126,05 EUR ergeben habe.

24 Die Berechtigung dieses Einwands kann dahinstehen. Der in Rede stehende Betrag von 17.932,51 EUR, den die Beklagte in Konsequenz der vom Kläger vertretenen Ansicht zusätzlich kostenmindernd in die Kalkulation für die Zeit vom 1.11.2004 bis zum 31.10.2005 hätte einstellen müssen, entspricht bezogen auf den von der Beklagten veranschlagten gebührenfähigen Deckungsbedarf von 708.013,66 EUR einem Anteil von 2,5 %. Sollte der von der Beklagten gefasste Beschluss über die in dieser Zeit geltenden Gebührensätze aus den vom Kläger genannten Gründen fehlerhaft sein, wäre dieser Mängel danach gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 KAG als unbeachtlich anzusehen, da er zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung geführt hätte. Entgegen der Ansicht des Klägers wird die Anwendung diese Vorschrift nicht dadurch gehindert, dass es sich bei der Kalkulation für den betreffenden Zeitraum um eine Nachkalkulation auf der Grundlage von bereits bekannten Ergebnissen handelt. Mit der in § 2 Abs. 2 S. 1 KAG getroffenen Regelung ist im Interesse der Rechtssicherheit bezweckt, die Bestandskraft von Abgabensatzungen zu erhöhen. Zu der vom Kläger für richtig gehaltenen einschränkenden Auslegung der Vorschrift besteht im Hinblick darauf keine Veranlassung.

25 Die – davon zu unterscheidende – Frage, ob § 2 Abs. 2 S. 1 KAG auch in Fällen anwendbar ist, in denen die Gebührenkalkulation auf offenkundig oder gar bewusst fehlerhaften Kostenansätzen beruht, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die Beklagte ist bei der von ihr vorgenommenen Aufteilung der in das Jahr 2001 eingestellten Kostenüberdeckung dem Vorgehen der Gemeindeprüfungsanstalt gefolgt, zu dessen Rechtfertigung sie darauf verweist, dass sie in der betreffenden Zeit anstelle eines jahresbezogenen Ausgleichs – fehlerhaft – mit einem „Überschussvortrag“ gearbeitet habe, bei dem eine fortlaufende Verrechnung erfolgt sei. Das Vorgehen der Beklagten kann danach jedenfalls nicht als offenkundig fehlerhaft angesehen werden.

26 dd) Die sich aus § 9 Abs. 2 S. 4 KAG a. F. ergebende Berechtigung der Beklagten, die Unterdeckung des Jahres 1999 im Jahre 2004 auszugleichen, wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen des Klägers zu dem Urteil des Verwaltungsgerichts bedürfen deshalb an sich keines Kommentars. Der Senat sieht sich gleichwohl zu dem klarstellenden Hinweis veranlasst, dass das Verwaltungsgericht an keiner Stelle seines Urteils geäußert hat, der Ausgleich der Unterdeckung des Jahres 1999 sei unzulässig, da die Unterdeckung erst 2006/2007 entdeckt worden sei. Von einem Widerspruch im Urteil des Verwaltungsgerichts kann daher keine Rede sein. Der Hinweis des Klägers, dass das (kamerale) Ergebnis des Jahres 1999 zunächst auf ein gebührenrechtliches Ergebnis bereinigt werden müsse, ist zutreffend. Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass dies nicht geschehen ist.

27 e) Gegen die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten am 15.12.2008 beschlossenen Satzungen bestehen auch insoweit keine Bedenken, als die Satzungen bei der Erhebung der Niederschlagswassergebühr nicht danach differenzieren, ob das auf dem jeweiligen Grundstück anfallende Niederschlagswasser über einen Mischwasserkanal der Kläranlage zugeführt oder über einen (reinen) Niederschlagswasserkanal direkt in einen Vorfluter eingeleitet wird, sondern einen einheitlich geltenden Gebührensatz vorsehen.

28 Nach § 13 Abs. 1 S. 2 KAG bilden technisch getrennte Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgabe dienen, eine Einrichtung, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden, sofern durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist. Eine solche anderweitige Bestimmung hat die Beklagte in ihrer Satzung nicht getroffen. Mischwasser- und Niederschlagswasserkanäle gehören danach gleichermaßen zu der von der Beklagten betriebenen öffentlichen Einrichtung. Nach der Rechtsprechung des Senats können allerdings das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitsgrundsatz es gebieten, auch innerhalb einer öffentlichen Einrichtung getrennte Gebührensätze festzusetzen, wenn wesentliche Leistungsunterschiede bei den einzelnen Benutzern der Einrichtung auftreten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.7.1996 – 2 S 1478/94 – BWGZ 1997, 540; Urt. v. 9.2.1995 – 2 S 542/94 – BWGZ 1995, 392). In dem Umstand, dass das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser – je nach Lage des Grundstücks – über einen Mischwasser- oder einen Niederschlagswasserkanal abgeleitet wird und im letzteren Fall nicht der Kläranlage zugeführt, sondern direkt in einen Vorfluter eingeleitet wird, kann jedoch ein solcher wesentlicher Leistungsunterschied nicht gesehen werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.11.2005 – 2 S 1800/05 -; ebenso OVG Niedersachsen, Urt. v. 24.10.2007 – 2 LB 34/06 – Juris).

29 Die mit der Erhebung einer Niederschlagswassergebühr abgegoltene Leistung, die von der Gemeinde gegenüber den Grundstückseigentümern erbracht wird, besteht aus der Abnahme des auf den Grundstücken anfallenden Oberflächenwassers. Diese Leistung ist für die Eigentümer aller an die Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke die Gleiche, unabhängig davon, ob das Grundstück an einen Mischwasserkanal oder einen Niederschlagswasser- und einen (getrennten) Schmutzwasserkanal angeschlossen ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.11.2005). Welchen Aufwand die Beseitigung des Oberflächenwassers im jeweiligen Einzelfall erfordert, spielt dabei keine Rolle, da weder das Äquivalenzprinzip noch der Gleichheitssatz verlangen, dass die Benutzungsgebühren nach der Höhe der durch die Benutzung des einzelnen Gebührenschuldners verursachten Kosten bemessen werden müssen (BVerwG, Beschl. v. 8.12.1986 – 8 B 74.86 – NVwZ 1987, 503; Urt. v. 16.9.1981 – 8 C 48.81 – NVwZ 1982, 622; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand Mai 2010, § 6 Rn. 205 mit weiteren Nachweisen). Wie die Beklagte zu Recht bemerkt, hängt deshalb die Bemessung der Schmutzwassergebühr nicht davon ab, ob es zur Entsorgung des auf dem jeweiligen Grundstück anfallenden Schmutzwassers einer 100 m oder einer 10 km langen Schmutzwasserleitung bedarf. Darauf, welchen Weg das auf einem Grundstück anfallende Niederschlagswasser nach dessen Abnahme durch die Beklagte nimmt, insbesondere, ob es über Pumpen und das Klärwerk oder auf direktem Weg dem Vorfluter zugeführt wird, kommt es danach ebenfalls nicht an.

30 2. Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob

31 „bei der Bemessung der Niederschlagswassergebühr der Umstand differenziert zu berücksichtigen (ist), dass, anders als in den Fällen der Mischkanalisation, in den Fällen der Ableitung des Niederschlagswassers im Trennsystem, folglich der direkten Einleitung in den Vorfluter, keine Kosten der Kläranlage und der Regenüberlaufbecken entstehen?“,

32 ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (vgl. die obigen Rechtsprechungsnachweise) ohne weiteres zu verneinen. Zu ihrer Beantwortung bedarf es daher nicht erst der Durchführung eines Berufungsverfahrens.

33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG.

34 Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VGH+Baden-W%FCrttemberg&Art=en&Datum=2010-9&nr=13469&pos=7&anz=17

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Verjährung der Verrechnung der Abwasserabgabe

Die Aufwendungen für den Bau von Verbindungssammlern können mit der Abwasserabgabe verrechnet werden, wenn hierdurch eine leistungsschwache Kläranlage außer Betrieb genommen werden kann und die aufnehmende Kläranlage die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 AbwAG erfüllt. In einem Rechtsstreit vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster (Urteil vom 17. März 2010 – Az. 9 A 2550/08) war die Rechtsfrage zu entscheiden, ob der Verrechnungsanspruch gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG der – nur zweijährigen – Verjährung unterliegt. Das OVG Münster hat das bejaht. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Der Kläger betreibt als sondergesetzlicher Wasserverband die Abwasserbeseitigung im Wasserverbandsgebiet. In den Jahren 1998/1999 wurde ein Verbindungssammler von T.-C. nach T.- L. gebaut und am 30. Juni 1999 an das Kanalnetz der Kläranlage T. angeschlossen; zugleich wurde die Kläranlage C. außer Betrieb genommen. Auf Antrag des Klägers wurden Teile der hierfür aufgewendeten Investitionskosten mit der Abwasserabgabe für die wegfallenden Einleitungen verrechnet. Am 6. Juni 2006 beantragte der Kläger, die Aufwendungen für den Bau des Verbindungssammlers auch mit der für die Kläranlage T. gezahlten Abwasserabgabe zu verrechnen. Die Beklagte lehnte den Antrag ab.“ Das Urteil hat im Wesentlichen folgende Entscheidungsgründe: „Der Kläger kann die Verrechnung seiner Aufwendungen nach § 10 Abs. 4 i. V. mit Abs. 3 AbwAG nicht mehr verlangen, da im Zeitpunkt der Antragstellung bereits Festsetzungsverjährung nach § 77 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW eingetreten war. 1. Der Verrechnungsanspruch nach § 10 Abs. 4 i. V. mit § 10 Abs. 3 AbwAG unterliegt der Festsetzungsverjährung. a) Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Verrechnung nicht die Ebene der Erfüllung der Abgabenschuld, sondern vielmehr ihre Höhe und mithin die Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung betrifft. Betrifft sie aber die Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung, ist sie unabhängig davon Teil der Festsetzung, ob über die Verrechnung zugleich mit der Abgabenfestsetzung oder erst später durch Änderung der ursprünglichen, gegebenenfalls bereits bestandskräftigen Festsetzung entschieden wird. Ist der Abgabenbescheid schon ergangen, wird der hierdurch gesetzte Rechtsgrund …mehr:

Den ganzen Artikel lesen Sie In der Korrespondenz Abwasser Heft 11-2010 ab Seite
1156
Mitgeteilt von Rechtsanwalt
Reinhart Piens (Essen)

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Oberverwaltungsgericht NRW zur Widmung der öffentlichen Abwasseranlage

Das OVG NRW hat sich in zwei Beschlüssen vom 31.08.2010 (Az. 15 A 17/10 und 15 A 89/10) mit der Frage auseinandergesetzt, wann Wegeseitengräben als Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage angesehen werden können. Das OVG NRW führt in seinem Beschluss vom 31.08.2010 (Az. 15 A 17/10) aus, dass ein Straßenseitengraben dann kein Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage für private Grundstücke sein könne, wenn dieser zur Aufnahme von Niederschlagswasser der privaten Grundstücke nicht technisch geeignet sei. Der fragliche „Seitengraben“ sei im zu entscheiden Fall allenfalls eine flache Ablaufrinne, welche das Niederschlagswasser von den befestigten Flächen der bebauten Grundstücke nicht hinreichend aufnehmen könne.
Zudem sei die Ablaufrinne lediglich in einem Teilbereich der Straße verlegt worden. Zusätzlich sei zu beachten, dass der fragliche „Seitengraben“ (Ablaufrinne) ohne unmittelbaren Anschluss nur gegenüber dem klägerischen Grundstück liege und schon von daher keinen gesicherten Anschluss bieten könne. Daran ändere auch der Hinweis des Klägers auf einen „Straßendüker“ nichts, da offen bleibe, ob dieses im vorliegenden Einzelfall technisch überhaupt realisierbar gewesen wäre.
In dem Beschluss vom 31.08.2010 (Az. 15 A 89/10) hat das OVG NRW hingegen angenommen, dass ein Wegeseitengraben Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage war. Der Wegeseitengraben war – so das OVG NRW – auch zum Bestandteil der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung gewidmet worden, und zwar dadurch, dass die Gemeinde namentlich durch die Erhebung von Abwassergebühren zu erkennen gegeben habe, dass der Wegeseitengraben in der Straße Bestandteil der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung sein solle.
Ob ein Kanal oder ein Wegeseitengraben Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung hängt nach dem OVG NRW davon ab, ob er zum entwässerungsrechtlichen Zweck technisch geeignet sei und ob er durch Widmung zum Bestandteil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung bestimmt worden sei. Dabei müsse die Widmung nicht formgebunden sein und könne auch konkludent, d. h. schlüssig, erfolgen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.05.1999 – Az. 15 A 2880/96 -, NWVBl 2000, Seite 730 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 27.01.1999 – Az. 15 A 1929/96 -; OVG NRW, Urteil vom 07.09.1987 – Az. 2 A 993/85 -, Städte- und Gemeinderat 1988, S. 299).
Hinsichtlich der Widmung müsse lediglich der (nach außen wahrnehmbare) Wille der Gemeinde erkennbar sein, die fragliche, abwassertechnische Anlage als Teil der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung in Anspruch nehmen zu wollen. Diesen Widmungswillen könne eine Gemeinde u. a. auch dadurch zu erkennen geben, dass sie für das Einleiten von Abwasser in eine bestimmte Anlage Entwässerungsgebühren verlangt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.09.1986 – Az. 2 A 2955/83 -, Gemeindehaushalt 1987, Seite 187).
Hiernach bestanden nach dem OVG keine Zweifel daran, dass die beklagte Gemeinde einen entsprechenden Widmungswillen nach außen kund getan hatte, als sie die Entwässerungsgebühren für die Einleitung von Niederschlagswasser in den Rede stehenden Wegeseitengraben erhoben hatte. Das möglicherweise – so das OVG NRW – nur gegenüber zwei Grundstückseigentümern Gebühren erhoben worden seien, lasse den damit für Außenstehende offenbar gewordenen Widmungswillen nicht entfallen. Denn die Wahrnehmbarkeit des nach außen gedrungenen Willens hänge nicht von der Anzahl derjenigen ab, die ihn tatsächlich zur Kenntnis genommen hätten bzw. hätten nehmen können.
Az.: II/2 24-30 qu-ko
http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/ovg-nrw-zur-widmung-der-oeffentlichen-abwasseranlage.html

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Der Frischwassermaßstab im Gebührenrecht

Der viele Jahre im Abwasser-Gebührenrecht
praktizierte und von der Rechtsprechung
akzeptierte einheitliche Frischwassermaßstab
für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung
wird mehr und
mehr in Frage gestellt. Das Oberverwaltungsgericht
Nordrhein-Westfalen hat
hierzu eine grundsätzliche Entscheidung
im Jahr 2007 (vom 18. Dezember 2007 –
Az. 9 A 3648/04 _ KStZ 2008, 74 ff.) getroffen.
Danach hat auch der hessische
Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 2.
September 2009 – Az. 5 A 631/08) ein für
das Land Hessen wichtiges Urteil gesprochen.
Aus den Urteilsgründen ergeben
sich interessante Details zur Ermittlung
der Kosten für die Leistungen Schmutzwasserbeseitigung
einerseits und Niederschlagswasserbeseitigung
andererseits sowie
zur Ermittlung der Homogenität eines
Entsorgungsgebiets. Diese Ausführungen
können nicht nur im hessischen Raum
brauchbare Hilfsmittel und Anregung
sein, um einen rechtswirksamen Gebührenmaßstab
zu finden.
Das Urteil hat folgenden Leitsatz:
„Die Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab
berechneten einheitlichen
Entwässerungsgebühr für die
Schmutz- und Niederschlagsableitung
setzt ein annähernd gleichbleibendes
Verhältnis zwischen der überbauten/versiegelten
Grundstücksfläche und der
Frischwasserbezugsmenge auf den
Grundstücken des Entsorgungsgebiets
voraus. Hiervon kann aufgrund der heutigen
Wohn- und Lebensgewohnheiten,
die durch deutliche Unterschiede in der
Wohnstruktur auf den einzelnen Grundstücken
gekennzeichnet sind, auch für
die Städte und Gemeinden in Hessen
kaum noch ausgegangen werden.“
Aus dem – hier verkürzten – Sachverhalt
ergibt sich Folgendes:
„Die Klägerin ist Miteigentümerin des
bebauten Grundstücks A-Straße im
Stadtgebiet der Beklagten, das an die
öffentliche Kanalisation für Schmutzund
Niederschlagswasser angeschlossen
ist. Nach § 24 Abs. 1 der Entwässerungssatzung
der Beklagten vom 13. November
2000 ist Gebührenmaßstab für das
Einleiten häuslichen Abwassers der
Frischwasserverbrauch auf den angeschlossenen
Grundstücken. Die Gebühr
belief sich im Jahr 2002 auf 2,43 € pro
Kubikmeter Frischwasserverbrauch und
im Jahr 2003 – nach Anhebung des Gebührensatzes
durch die erste Änderungssatzung…mehr:

Den ganzen Artikel lesen Sie In der Korrespondenz Abwasser Heft 7-2010 ab Seite 947

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Alsdorf: Streit ums Kanalnetz

Alsdorfer unterliegt vor Gericht
«Im Namen des Volkes» hat die Stadt Alsdorf vor dem Landgericht Aachen im Streit um Überschwemmungen im Stadtgebiet einen Erfolg erzielt. Genauer gesagt: Die Klage eines Alsdorfer Bürgers gegen die Stadt wurde abgewiesen.
Unvergessen sind die vollgelaufenen Keller und überschwemmten Grundstücke im vorigen Jahr, als gleich zweimal im Abstand von wenigen Wochen enorme Regenmassen innerhalb kurzer Zeit auf engem Raum fielen und nicht mehr durch die Kanalisation aufgenommen werden konnten. Heftige Bürgerproteste waren die Folge.

Die Aussage der Kommune lautete im Kern: Das Kanalnetz ist angemessen. Gegen Naturereignisse ist nichts zu machen. Und drittens: Die Bürger müssen selbst Vorkehrungen gegen Überschwemmungen treffen, zum Beispiel durch Rückschlagventile in den Abwasserleitungen. Das würden im übrigen auch Versicherungen verlangen.

Damit wollte sich der Klagende nicht abfinden und nahm das Unwetter am Abend des 7. August 2009 zum Anlass, die Stadt auf Schadenersatz zu verklagen. An jenem Abend waren innerhalb von zwei Stunden 73 Liter Regen pro Quadratmeter niedergegangen. Statistisch gesehen gehen solche Wassermassen im nördlichen Teil von Alsdorf lediglich einmal in 100 Jahren und im südlichen Teil einmal in 50 Jahren nieder.

Der Bürger machte geltend, dass die Stadt ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Der Geschädigte argumentierte, dass die Kanalisation unzureichend dimensioniert sei.

Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen sah das anders und wies die Klage ab. Die Kanalisation müsse nicht darauf ausgelegt sein, jede denkbare Niederschlagsmenge aufzunehmen. Insbesondere nicht auf Regen, der statistisch gesehen nur alle 50 oder 100 Jahre vorkomme. Der damit verbundene Aufwand stehe in einem krassen Missverhältnis zu dem Vorteil.

Etwas anderes gelte auch nicht vor dem Hintergrund, dass die Kanalisation entlang der Straße früher selbst bei Starkregen die Niederschlagsmengen aufnehmen konnte und erst mit zunehmender Versiegelung weiterer Flächen in einem höher gelegenen Bereich das Risiko von Überflutungen «gesetzt wurde»

http://www.an-online.de/lokales/nordkreis-detail-an/1376488

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VG ARNSBERG: Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde Welver gescheitert

Die Bezirksregierung Arnsberg hat das Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde Welver für die Ortsteile Berwicke, Einecke, Klotingen und Stocklarn zu Recht beanstandet. Daher hat das VG Arnsberg die gegen die Beanstandung erhobene Klage der Gemeinde mit Urteil abgewiesen.
Das streitige Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde sieht eine dezentrale Beseitigung des Schmutzwassers für die genannten Ortsteile vor. Das häusliche beziehungsweise. gewerbliche Schmutzwasser soll vorrangig durch geeignete Kleinkläranlagen – vereinzelt auch durch abflusslose Gruben – für ein oder mehrere Grundstücke entsorgt werden. Die hauptsächlich auf privatem Grund vorgesehenen Kleinkläranlagen beziehungsweise. abflusslosen Gruben sollen öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen darstellen. Zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht will sich die Klägerin des für diese Aufgabe gegründeten Abwasservereins Welver e.V. bedienen. Dieses Konzept einer dezentralen Abwasserbeseitigung beanstandete die beklagte Bezirksregierung, weil es nicht im Einklang mit der Kommunalabwasserverordnung stehe, nach der gemeindliche Gebiete mit bis zu 10.000 Einwohnerwerten bis zum 31.12.2005 mit einer Abwasserkanalisation auszustatten seien.
Das Gericht stützt den Rechtsstandpunkt der Bezirksregierung. In den Entscheidungsgründen hat die Kammer zunächst ausgeführt, dass ein Abwasserbeseitigungskonzept nach seinem Sinn und Zweck die Grundlage für die – auch und gerade künftige – ordnungsgemäße Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht bilde und daher auch darlegen müsse, dass dies künftig gewährleistet sei. Dem werde das beanstandete Konzept insofern nicht gerecht, als es zwar Konflikte zwischen den Nutzungsberechtigten der Grundstücke einerseits und der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde andererseits schaffe, aber keinerlei Aussagen dazu enthalte, wie eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung verwirklicht werden solle, falls Nutzungsberechtigte der Grundstücke entgegen getroffener oder zu treffender Vereinbarungen auf ihrem Grundstück die vorgesehene Kleinkläranlage überhaupt nicht oder nicht – wie die gesetzlichen Regelungen es erfordern – den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend errichteten beziehungsweise ertüchtigten. Ebenso wenig sei dem Konzept zu ent-nehmen, inwieweit und wann die Erteilung der für alle vorgesehenen Kleinkläranlagen notwendigen wasserrechtlichen Erlaubnisse gewährleistet sei.
Das Konzept widerspreche der aus der Kommunalabwasserverordnung folgenden Verpflichtung der Klägerin, bestimmte gemeindliche Gebiete mit einer Abwasserkanalisation auszustatten. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsansicht beruhe die Verordnung auf einer hinreichenden, insbesondere mit der Landesverfassung im Einklang stehenden Ermächtigungsgrundlage.
Die ungeachtet eines bestimmten Schwellenwertes vorgeschriebene Verpflichtung zur Ausstattung von gemeindlichen Gebieten mit einer Abwasserkanalisation sei auch mit dem europäischen Recht vereinbar. Zwar sehe die EU-Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser eine solche Verpflichtung nur für Ortslagen mit mehr als 2.000 Einwohnerwerten vor. Eine Verschärfung des gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Mindeststandards durch nationale Rechtsbestimmungen sei aber im Bereich des Umweltrechts nach den Vorschriften der europäischen Gründungsverträge zulässig. Davon abgesehen seien die vier Ortsteile auch Teil eines Gebietes im Sinne der Richtlinie, das mehr als 2.000 Einwohnerwerte umfasse, selbst wenn diese zusammen nur etwa 860 Einwohner hätten. Denn angesichts des bestehenden Siedlungszusammenhangs sei der Zentralort Welver mit seinen etwa 5.500 Einwohnern einzubeziehen.
Schließlich verstoße das Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde auch insofern gegen gesetzliche Vorschriften, als es vorsehe, das auf privaten Grundstücken anfallenden Schmutzwasser mittels eines Kanals zu auf öffentlichem Grund befindlichen und von der Gemeinde betriebenen abflusslosen Gruben zu leiten und von dort abfahren zu lassen. Damit würden diese abflusslose Gruben – anders als etwa solche, die dem bloßen Auffangen und Aufbewahren des Abwassers auf dem Grundstück des Nutzungsberechtigten selbst dienen – im Rahmen der Abwasserbeseitigung eingesetzt und stellten Abwasseranlagen im Sinne des Wasserrechts dar. Solche Anlagen unterlägen jedoch dem Erfordernis, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen zu müssen. Der Einsatz abflussloser Gruben im Bereich der Abwasserbeseitigung entspreche indes diesen Regeln der Technik nicht.

Az.: 8 K 201/09
Quelle: Pressemitteilung des VG Arnsberg
http://www.lexisnexis.de/rechtsnews/vg-arnsberg-abwasserbeseitigungskonzept-der-gemeinde-welver-gescheitert-184367

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OLG Hamm zur Gewässerunterhaltung bei verrohrten Gewässern

Die Frage des Umfanges der Gewässerunterhaltung mit Blick auf sog. Rohrdurchlässe im Bereich von Gewässern beurteilt sich grundsätzlich auf der Grundlage des § 94 Landeswassergesetz NRW. Nach § 94 Landeswassergesetz NRW sind Anlagen in und an fließenden Gewässern von ihrem Eigentümer so zu erhalten, dass der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers nicht beeinträchtigt wird. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (OVG NRW, Urt. v. 13.05.1993, S. ZFW 1994, S. 373, 375) ist in diesem Zusammenhang entscheidend, dass z.B. eine Verrohrung von der Zweckbestimmung und Nutzung her betrachtet, im Einzelfall keinem wasserwirtschaftlichen Zweck dient. Die Verrohrung eines Gewässers dient vielmehr regelmäßig der Verbesserung der Nutzbarkeit desjenigen Grundstücks, welches an einem Gewässer liegt, so dass der Anlagenbegriff des § 94 LWG NRW als erfüllt anzusehen ist. Mithin hat dann derjenige, der die Verrohrung gelegt hat, diese Verrohrung auch zu unterhalten und zwar in einer Art und Weise zu unterhalten, dass der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers nicht nachteilig beeinträchtigt wird.

Es ist allerdings zu beachten, dass die Regelung in § 94 Landeswassergesetz NRW lediglich in erster Linie die Anlagenunterhaltung, d.h. die Verrohrung schlechthin betrifft, d.h. die Anlagenunterhaltung beschränkt sich auf die Sicherung und Wiederherstellung des Zustandes, in dem die Anlage rechtmäßig besteht, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Zustandes des Gewässers verhindert wird (vgl. hierzu auch Honert/Rüttger/Sanden, Landeswassergesetz, Kommentar, 4. Auflage 1996, § 94, S. 361; sh. Anlage 1).

In diesem Zusammenhang hat das OLG Hamm in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 29. April 2002 (Az.: 6 U 157/01) eine Trennlinie der Verantwortlichkeit und Kostentragungspflicht dahin gezogen, dass für den ordnungsgemäßen Zustand der Verrohrung derjenige verantwortlich ist, der die Verrohrung in seinem Interesse hergestellt hat. Für die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung, d.h. für die Durchgängigkeit des Rohres, sei – so das OLG Hamm – im Einzelfall dann die gewässerunterhaltungspflichtige Gemeinde verantwortlich. Das OLG Hamm ist damit offensichtlich der Auffassung, dass Verrohrungen und Brücken als Anlagen i.S.d. § 94 LWG NRW durch denjenigen zu unterhalten sind, der die Anlage errichtet hat, damit der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers nicht beeinträchtigt wird. Für den Gewässerabfluss an sich soll allerdings die Gemeinde verantwortlich sein, d.h. konkret, dass die Verrohrungen ebenso wie die Durchlässe unter den Brücken von Ast- und Strauchwerk und sonstigem Schwemmgut freigehalten werden müssen, damit das Wasser ungehindert unter oder durch die Anlagen i.S.d. § 94 LWG NRW abfließen kann.

Diese Rechtsprechung des OLG Hamm steht im Widerspruch zu einem Urteil des VG Arnsberg vom 23.10.2001 (Az.: 8 K 3854/00, nicht rechtskräftig; besprochen in: StGRat 2002 Heft 1-2, S. 32). Das VG Arnsberg ist der Auffassung, dass der Anlagenunterhaltungspflichtige nach § 94 LWG NRW auch für die Erhaltung des funktionsgerechten Zustandes im Hinblick auf den freien Durchfluss des Gewässers verantwortlich ist.

Damit liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor, die im Zweifelsfall nur höchstrichterlich durch das OVG NRW oder den Bundesgerichtshof geklärt werden kann. Bis zu dieser höchstricherlichen Klärung der Rechtsfrage ist es mithin möglich sich der Rechtsprechungslinie des VG Arnsberg anzuschließen, welche aus der Sicht der Städte und Gemeinden vorteilhafter ist.

Unabhängig davon ist eine Stadt/Gemeinde allerdings nicht verpflichtet, die Mehrkosten zu tragen, die auf der Grundlage der OLG Hamm-Rechtsprechung im Rahmen der Gewässerunterhaltung bei sog. Rohrdurchlässen entstünden. Denn nach § 92 Landeswassergesetz NRW kann die Stadt/Gemeinde die Kosten der Gewässerunterhaltung umlegen. In diesem Zusammenhang bestimmt § 92 Abs. 1 Nr. 1 LWG NRW, dass die Kosten der Gewässerunterhaltung in erster Linie auf die sog. Erschwerer zu verteilen sind. Dabei gehören zu den sog. Erschwerern die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, welche die Unterhaltung der Gewässer über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang hinaus erschweren. Hierzu gehören nach diesseitiger Rechtsansicht auch Grundstückseigentümer, die Verrohrungen der Gewässer angelegt haben, um ihre Grundstücke besser nutzen zu können. Bei der Umlage der Gewässerunterhaltungskosten in § 92 LWG NRW ist damit als erster Schritt der von den Erschwerern insgesamt aufzubringende Anteil vorab als vom Hundertsatz des Gesamtaufwands festzusetzen. Dieser Anteil der Gesamtkosten wird dann auf die einzelnen Erschwerer auf der Grundlage des Verursacherprinzips und des Äquivalenzprinzips verteilt. Dabei kann ein sog. Flächenmaßstab herangezogen werden (vgl. Honert/Rüttger/ Sanden, Landeswassergesetz, Kommentar, 4. Auflage 1996, § 92, S. 358 u.V. auf OVG NRW, Urt. v. 26.10.1988, ZFW 1990, S. 341, 344; siehe Anlage 3). Vor diesem Hintergrund sind Eigentümer von Anlagen an Gewässern i.S.v. § 94 LWG NRW unter Berücksichtigung der Regelung in § 92 Abs. 1 Nr. 1 Landeswassergesetz NRW als verpflichtet anzusehen, als sog. Erschwerer die zusätzlichen Kosten zu tragen, die durch ihre Anlagen in und an fließenden Gewässern der Stadt/Gemeinde bei der Gewässerunterhaltung entstehen.
Az.: II/2 4-80 qu/g

Quelle:
http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/olg-hamm-zur-gewaesserunterhaltung-bei-verrohrten-gewaessern.html

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Abwasserbeitragsbescheid des Zweckverbandes Beilrode/Arzberg rechtswidrig

Das VG Leipzig hat mit Urteil auf die Klage einer Grundstückseigentümerin in Graditz einen Abwasserbeitragsbescheid des Zweckverbandes Beilrode/Arzberg in Höhe von 3.051,62 € aufgehoben und festgestellt, dass die zugrunde liegende Abwasserbeitragssatzung vom 24.03.2006 keine wirksame Rechtsgrundlage darstellt, weil diese ihrerseits in ihrem beitragsrechtlichen Teil unwirksam ist.
Der Zweckverband dürfe nach den Bestimmungen des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung Abwasserbeiträge nur erheben, wenn er rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der entsprechenden Abwasseranlagen sei. Dies sei jedoch nicht der Fall. Denn der Zweckverband habe im Jahr 1994 seine Abwasserbeseitigungsanlagen privatisiert und einer Fondsgesellschaft übertragen. Zwar sei es in den folgenden Jahren zum Streit zwischen dem Zweckverband …mehr:

http://www.lexisnexis.de/rechtsnews/vg-leipzig-abwasserbeitragsbescheid-des-zweckverbandes-beilrodearzberg-rechtswidrig-178875

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Mischwasser in den Bach?

VG Aachen: Die Beklagte (Gemeinde)wird verpflichtet dem Kläger eine wasserrechtliche Genehmigung zur Einleitung von Mischwasser aus dem RÜB in den Bach zu bescheiden.
Des gesamten Test findet man unter:

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2010/7_K_1041_08urteil20100319.html

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Abwassergebühren in Braunschweig sind rechtmäßig

Die von der Stadt Braunschweig für die Jahre 2005 und 2006 erhobenen Abwassergebühren sind rechtmäßig. Dies hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts gestern in einem Musterverfahren stellvertretend für eine Vielzahl weiterer bei Gericht anhängiger Verfahren entschieden.
Die drei Kläger des Musterverfahrens hatten eine Reihe von Einwänden gegen die Abwassergebühren vorgebracht. Dabei hatten sie insbesondere auch verschiedene Maßnahmen der Stadt im Zusammenhang mit der Privatisierung der Stadtentwässerung und dem Bau des Schlosses kritisiert. Nach dem Urteil der Kammer greift aus rechtlicher Sicht keiner der Einwände durch, die Gebühren sind auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden.
Im Einzelnen haben die Richter zu den wichtigsten Einwänden der Kläger wie folgt entschieden:
Einwand: Der Ermittlung der Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung und die Niederschlagswasserbeseitigung für das Jahr 2005 liege keine ordnungsgemäße Kalkulation zugrunde.
Die Kammer hat entschieden, die Gebührenkalkulation der Beklagten für das Haushaltsjahr 2005 und der darauf beruhende Abwassergebührensatz seien nicht zu beanstanden. Die dem Ratsbeschluss vom 21.12.2004 zugrunde liegende Vorlage vom 11.11.2004 zeige nicht nur die Gebührensatzobergrenze auf, sondern lasse in der gebotenen Deutlichkeit erkennen, welchen Kalkulationszeitraum die Beklagte annimmt, von welchen prognostizierten Kosten sie ausgeht, wie hoch die Kostensteigerung gegenüber dem Vorjahr ausfällt, worin diese Kostensteigerung begründet ist, in welcher Höhe die in den Vorjahren eingetretene Überdeckung zur Herbeiführung eines Ausgleichs vorzutragen ist, wie hoch der Gebührendeckungsgrad der Einrichtung insgesamt sein soll und wie hoch die Abwassermenge geschätzt wird. Die überaus umfangreiche und detaillierte Berechnungstabelle (sog. Betriebsabrechnungsbogen), die der Ermittlung der in die Ratsvorlage aufgenommenen Zahlen zugrunde lag, habe die Stadtverwaltung der Kalkulation nicht beifügen müssen, zumal es den Ratsmitgliedern in Ausübung des ihnen zustehenden Fragerechts jederzeit möglich gewesen wäre, eine genaue Aufklärung der einzelnen Kostenpositionen zu verlangen.
Einwand: Die im Zuge der Privatisierung der Stadtentwässerung in die Kalkulation für das Jahr 2006 eingestellten Aufwendungen seien nicht angemessen und erforderlich.
Nach dem Urteil der Kammer ist die Prognoseentscheidung der Stadt, dass die Kosten nach der Privatisierung jedenfalls nicht höher sein werden als vor der Privatisierung, nicht zu beanstanden. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Stadt rechtlich ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte für eine Kostenüberdeckung oder für eine Erschließung illegaler Finanzquellen durch die Beklagte finden können.
Einwand: Der von der Stadt Braunschweig im Rahmen der Privatisierung der Stadtentwässerung erzielte Erlös hätte den Gebührenzahlern zugute kommen müssen.
Die Richter haben entschieden, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, den mit dem Kanalisationsnetz erzielten Gewinn zugunsten der Gebührenzahler in die Kalkulation einzustellen. Die Beklagte habe das Kanalnetz nicht „verkauft“. Es würden lediglich Pachterlöse erzielt. Die Stadt habe mit der Übertragung des Anlagevermögens (des Kanalnetzes) jedenfalls auch keinen Erlös erzielt, der dem Gebührenzahler „zustehe“, da es sich bei dem Anlagevermögen nicht um „Kapital“ des Gebührenzahlers handele.
Einwand: Die Stadt Braunschweig habe es zu Unrecht unterlassen, die von dem Vorhabenträger des ECE-Schlossprojektes gezahlten Beträge für die notwendig werdenden Leitungsverlegungen und Leitungsanpassungen der Stadtentwässerung zugunsten der Gebührenzahler zu berücksichtigen.
Nach dem Urteil des Gerichts liegt den Zahlungen des ECE-Projektträgers der Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan „Einkaufszentrum Schlosspark“ zugrunde. Aus diesem Vertrag ergebe sich, dass der weit überwiegende Teil des von dem Vorhabenträger zu zahlenden Pauschalbetrages ausschließlich für die Verlegung des Wendenmühlengrabens zu verwenden war, nicht aber für Erneuerungen der Kanalanlage, die eventuell im Zuge der Umgestaltung von Straßen erforderlich wurden.
Einwand: Die Stadt Braunschweig habe es zu Unrecht unterlassen, das bei der Errichtung des ECE-Centers aus der Baugrube in die Niederschlagswasserkanalisation eingeleitete Grundwasser vorteilsgerecht zu erfassen und die Beträge, die sie dabei hätte einnehmen können und müssen, in die Kalkulationen einzustellen.
Die Richter haben entschieden, dass das von der Beklagten allein auf vertraglicher Ebene erhobene Entgelt für die Einleitung des unverschmutzten Grundwassers in die Niederschlagswasserkanalisation der Höhe nach nicht zu beanstanden sei. Die der Heranziehung zugrunde liegende Satzungen sähen dafür keinen Gebührentatbestand vor.
Einwand: Die Beklagte habe „nicht den Nachweis geführt, dass die Erträge der Sonderrechnung Stadtentwässerung dem Gebührenhaushalt gutgeschrieben würden“.
Dazu hat das Gericht entschieden: In der zum 01.01.1998 eingeführten kaufmännischen Sonderrechnung „Stadtentwässerung“ seien alle Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit der Stadtentwässerung geführt und festgehalten worden. Dies gelte auch für Abschreibungserlöse etc. Dieses Rückflusskapital stehe unabhängig davon, dass es letztlich der Wiederbeschaffung der Anlage dienen solle, rechtlich der Gemeinde zu. Sie müsse lediglich am Ende der Nutzungsdauer der Anlage die erforderlichen Haushaltsmittel für eine Wiederbeschaffung bereitstellen. Bis dahin stehe es ihr jedoch frei, das durch Abschreibungen entstandene Kapital sowie etwaige Zinserträge für allgemeine Haushaltszwecke zu nutzen.
Einwand: Nach der Privatisierung ab 2006 sei der Ansatz der Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen in der Kalkulation rechtswidrig geworden, da Neuinvestitionen ausschließlich kreditfinanziert (und damit nicht mehr binnenfinanziert) würden.
Nach der Entscheidung der Kammer wird das zum Zeitpunkt der Privatisierung bestehende Anlagevermögen nach wie vor auf der im Kommunalabgabengesetz ausdrücklich für zulässig erachteten Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten abgeschrieben. Für die ab dem 01.01.2006 getätigte (Neu-)Investition erhalte die Stadtentwässerung Braunschweig ein Kapitalkostenentgelt, das die Beklagte – zu Recht – als Fremdkosten in die Gebührenkalkulation einstelle.
Einwand: Die Stadt Braunschweig gehe nach wie vor zu Unrecht davon aus, dass in der sog. Kernstadt die Kanäle und insbesondere die Hausanschlüsse nicht durch Beiträge der Anwohner finanziert worden seien.
Die Kammer hat nach Auswertung aller Akten, insbesondere der von den Klägern mit sehr großer Sorgfalt zusammengetragenen Unterlagen, keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür finden können, dass Anwohner in der sog. Kernstadt Beiträge geleistet haben, die ausschließlich der öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung – und damit nicht anderen Zwecken – dienen.
(Aktenzeichen 8 A 62/07, 8 A 222/06, 8 A 417/06, 8 A 360/06 und 8 A 612/06)

Quelle: http://www.verwaltungsgericht-braunschweig.niedersachsen.de/master/C62292560_N3789159_L20_D0_I3747998.html

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Erfolgreiche Klage eines Hauseigentümers vor dem Landgericht Trier

Baumassnahmen zur Umwandlung eines Mischwassersystems in ein Trennsystem kann nicht noch mal den Anliegern in Rechnung gestellt werden.

Das Urteil findet man unter:

http://www.vbbev.de/Niederscheidweiler/abwasser/entscheidung-vg-trier.pdf

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Verwaltungsgericht Schwerin: Gebührenbescheid ist rechtmäßig

…das gesamte Urteil finden Sie unter:

http://www.zkwal.de/upload/12/1267713669_13308_17945.pdf

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BGH-ENTSCHEIDUNG ZU WASSERPREISEN

VKU: Gesetzgeber ist nun in der Pflicht

Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) nimmt die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) zu Wasserpreisen enttäuscht zur Kenntnis. Der BGH hatte über den Beschluss des OLG Frankfurt/Main zur Rechtmäßigkeit einer Preissenkungsverfügung der Landeskartellbehörde Hessen gegen die enwag Wetzlar zu entscheiden. Anscheinend sah sich der BGH auf der Grundlage des bestehenden Rechtsrahmens nicht in der Lage, für die Überprüfung von Wasserpreisen, insbesondere für die Vergleichbarkeit von Wasserversorgern, spezifische Kriterien zu entwickeln. „Dadurch wird deutlich, dass der bestehende Rechtsrahmen die wesentlichen Rahmenbedingungen der Wasserversorgung nicht ausreichend berücksichtigt“, so VKU-Hauptgeschäftsführer Hans-Joachim Reck. „Der Gesetzgeber ist hier in der Pflicht, den gesetzlichen Rahmen entsprechend anzupassen!“ mehr unter:

http://www.kommunale-wasserwirtschaft.de/

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VG GREIFSWALD: Schmutzwasserbeseitigungsbeitragssatzung sowie Trinkwasser- und Abwassergebührensatzungen unwirksam

Die Schmutzwasserbeseitigungsbeitragssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen sowie die Trinkwasser- und Abwassergebührensatzungen des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Festland Wolgast sind unwirksam. Das VG Greifswald hat in zwei Verfahren den Klagen der Kläger stattgegeben und an sie gerichtete Gebührenbescheide der jeweiligen Zweckverbände aufgehoben.
Im Verfahren 3 A 194/09 hatte sich die Klägerin gegen einen Bescheid des Verbandsvorstehers des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen gewandt, mit dem sie zu einem Anschlussbeitrag für den Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage herangezogen worden war. Das VG ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Schmutzwasserbeseitigungsbeitragssatzung des Zweckverbandes aus dem Jahr 2008 insgesamt unwirksam ist. Die für die Beitragsbemessung relevanten Regelungen der Satzung zur Ermittlung der Vollgeschosse seien fehlerhaft. Die im Verfahren auch bedeutsame Frage, ob für das gesamte Gebiet der Insel Hiddensee die Anschlussbeitragsansprüche des Zweckverbandes gegen die Anschlussverpflichteten für den Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage verjährt sind, hat das Gericht dahingehend beantwortet, dass keine Verjährung der Beitragsansprüche des Zweckverbandes eingetreten sei. Die Herstellungsbeitragssatzung für die Insel Hiddensee aus dem Jahr 1998 sei wegen eines Formfehlers insgesamt nichtig. Dies hat zur Folge, dass eine Nacherhebung der Anschlussbeiträge durch den Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen, der seit dem Jahr 2003 für das Gebiet der Insel Hiddensee zuständig ist, zulässig ist.
Im Verfahren 3 A 126/07 hatte sich der Kläger gegen einen Trinkwasser- und Abwasserge-bührenbescheid des Verbandsvorstehers des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Festland Wolgast gewandt. Nach der Entscheidung des VG sind die Trinkwasser- und die Abwassergebührensatzungen des Zweckverbandes vom 15.06.2006 jeweils unwirksam. Bei beiden Satzungen sei die Kalkulation des beklagten Zweckverbandes fehlerhaft. In die Kalkulation seien zu hohe gebührenwirksame Betriebsführungskosten eingestellt worden.
Urteile des VG Greifswald vom 27.01.2010

Az.: 3 A 194/09 und 3 A 126/07

Quelle: Pressemitteilung des VG Greifswald
http://www.lexisnexis.de/rechtsnews/vg-greifswald-schmutzwasserbeseitigungsbeitragssatzung-sowie-trinkwasser-und-abwassergebuehrensatzungen-unwirksam-174564

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VGH Mannheim mit unanfechtbarem Beschluss zur Gebührensatzung von Pforzheim

Aus der Entscheidung:
Werden Gebühren für die laufende Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben, muss die Gebührensatzung festlegen, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum die Gebühr als entstanden gelten soll.
2. Die Gebührenkalkulation muss für den kundigen, mit dem Sachverhalt vertrauten kommunalen Mandatsträger transparent, verständlich, nachvollziehbar und in sich schlüssig sein. Auf eine Aufschlüsselung der in die Kalkulation eingestellten Kosten nach den einzelnen Kostenarten kann danach nicht verzichtet werden. Das hat jedenfalls für die kalkulatorischen Kosten in Form einer angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals sowie angemessener Abschreibungen zu gelten, über deren Höhe der Gemeinderat in den mit dem Begriff der Angemessenheit gezogenen rechtlichen Grenzen nach seinem Ermessen zu entscheiden hat.
3. § 14 Abs. 2 S. 2 KAG erlaubt nur den Ausgleich von Kostenunterdeckungen, die sich erst am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, nicht aber von Kostenunterdeckungen, die der Gebührengläubiger bewusst in Kauf genommen hat (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 22.10.1998 – 2 S 399/97 – VBlBW 1999, 219).
Komplett nachzulesen unter:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VGH+Baden-W%FCrttemberg&Art=en&Datum=2010&nr=12543&pos=9&anz=15

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Verbandsgemeinde Lauterecken muss Rheingräflichen Kanal sanieren

Der Rheingräfliche Kanal muss von der Verbandsgemeinde Lauterecken saniert werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 16. Dezember 2009 entschieden. Der Rheingräfliche Kanal ist ein unterirdischer Gewölbekanal aus dem 18. Jahrhundert im Gebiet der Verbandsgemeinde Lauterecken im Landkreis Kusel. Durch ihn wird Regenwasser in einen Bach, den Grumbach, geleitet. Untersuchungen des Kanals ergaben, dass er undicht und teils auch einsturzgefährdet ist. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd forderte
die Verbandsgemeinde daher auf, für eine Sanierung des Kanals zu sorgen. Diese war aber der Ansicht, dass die Eigentümer, durch deren Grundstücke der Kanal führe, erhaltungspflichtig seien. Der Kanal gehöre nämlich nicht zur öffentlichen Kanalisation, sondern gehe lediglich auf ein Gewässer zurück, das kanalisiert worden sei. Nachdem ein Widerspruch der Verbandsgemeinde überwiegend erfolglos blieb, hat sie Klage zum Verwaltungsgericht erhoben.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Rheingräfliche Kanal gehöre zur öffentlichen Kanalisation der Verbandsgemeinde. Dies ergebe sich aus den Plänen zur Abwasserbeseitigung. Der Kanal werde …mehr unter:

http://www.honnef24.de/cms/modules.php?name=News&file=article&sid=22734

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 4 K 712/09.NW –
Geschrieben von Redaktion am Sonntag, 24. Januar 2010

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Abwasserbeseitigungsbeitrag

In dem Verwaltungsstreitverfahren
des ZWA Thüringer Holzland wurde unter Aktenzeichen 2 K 2434/08 Ge entschieden (05.02.2010)

Leitsätze:
1. Ein Zweckverband ist gemäß § 23 Abs. 1 ThürKGG i.V.m. § 33 Abs. 1 ThürKO gehalten, das fachlich geeignete Verwaltungspersonal anzustellen, welches erforderlich ist, um den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu gewährleisten. Verfügt er über kein Personal, so kann er keine Verwaltungsakte erlassen (Anschluss an ThürOVG, Beschluss vom 19.10.2009, 4 EO 26/09).
2. Zu der Frage, ob auf die Beitragszahler umlagefähige Anschaffungskosten im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG vorliegen, wenn ein privater Geschäftsbesorger Abwassereinrichtungen errichtet und in seinem Eigentum behält.

Das komplette URTEIL kann man nachlesen unter:

http://www.vgge.thueringen.de/webthfj/webthfj.nsf/$$webservice?openform&vggera&entscheidungen

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Abwasserabgabe: Verrechnung trotz Überschreitung des Schwellenwerts

Nach § 10 Abs. 3 AbwAG kann die Abwasserabgabe für eine Kläranlage verrechnet werden mit den Investitionskosten für die Kläranlage, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 AbwAG erfüllt sind. Der Betreiber einer Kläranlage war der Meinung, er könne die Abwasserabgabe für den Parameter Nickel jedenfalls teilweise auch dann verrechnen, wenn der Überwachungswert für Nickel überschritten wird. Er begründete das damit, der Bescheidwert in dem Erlaubnisbescheid sei mit dem sogenannten Schwellenwert im Sinne § 3 Abs. 1 AbwAG identisch. Eine Bewertung der Schädlichkeit des Abwassers nach § 3 Abs. 1 AbwAG entfalle, soweit die Schwellenwerte nicht überschritten worden seien. Der Parameter Nickel sei zwar überschritten, nicht jedoch hinsichtlich des Sockelbetrags. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG sei nur der erhöhte Teil von der Verrechnungsmöglichkeit ausgenommen. Nachdem der Kläger in erster Instanz unterlegen war, gab ihm das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (Az. 9 A 1865/06) in seinem Beschluss vom 8. Juni 2009 Recht. Es ließ aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zu. Der Beschluss hatte folgende Gründe: „I. Der Kläger nimmt für seine Mitgliedsgemeinden Teile der Abwasserbeseitigungspflicht wahr. Zu diesem Zweck betreibt er unter anderem die Kläranlage J.-C., aus welcher behandeltes Schmutzwasser in den B-Bach eingeleitet wird. Diese Einleitung wurde mit Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg erlaubt. Dieser setzt unter anderem die Jahresschmutzwassermenge… .

Den ganzen Artikel lesen Sie In der Korrespondenz Abwasser Heft 12-2009 ab Seite1278

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Erhebung von Abwasserbeiträgen durch private Geschäftsbesorgungsgesellschaft rechtswidrig

Wesentlichen Maßnahmen und Entscheidungen einer Behörde dürfen nicht durch private Gesellschaft vorgenommen werden
Ein Erlass zur Erhebung von Abwasserbeiträgen darf ausschließlich von einem Zweckverband selbst erhoben werden. Eine privatrechtlich organisierte Geschäftsbesorgungsgesellschaft ist zum Erlass hoheitlicher Abgabenverwaltungsakte nicht befugt. Dies entschied das Thüringer Oberverwaltungsgericht.
Der Antragsteller ist Eigentümer zweier Grundstücke im Verbandsgebiet des Antragsgegners. Er wurde durch zwei Bescheide zu Abwasserbeiträgen in Höhe von insgesamt rund 5.300,- Euro herangezogen. Über die hiergegen erhobenen Widersprüche ist noch nicht entschieden.

Behörden müssen durch eigenes, fachlich geeignetes Verwaltungspersonal handeln
Der Antragsteller begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche anzuordnen. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht gab diesem Antrag in zweiter Instanz statt, weil Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitragsbescheide bestünden. Die Bescheide wiesen zwar formal den Zweckverband als erlassende Behörde aus, seien aber inhaltlich von der privatrechtlich organisierten Geschäftsbesorgungsgesellschaft erlassen worden, die zum Erlass hoheitlicher Abgabenverwaltungsakte nicht befugt sei. Nach den Feststellungen des Senats verfügte der Zweckverband bis zum 31. August 2008 über keinerlei eigenes Personal und bediente sich stattdessen eines Geschäftsbesorgers, der nahezu alle Aufgabenbereiche des Zweckverbands übernommen hatte und eigenständig bearbeitete. Das Gericht befand, dass der Zweckverband die Erledigung seiner Aufgabe der Abwasserbeseitigung nicht so weitgehend einer privaten Gesellschaft überlassen durfte. Dass die förmlichen Bescheide inhaltlich durch einen privaten Geschäftsbesorger erlassen wurden, sei auch dann mit der Rechtslage nicht vereinbar, wenn der Geschäftsbesorger nach außen nicht in Erscheinung trete. Grundsätzlich müssten Behörden durch eigenes, fachlich geeignetes Verwaltungspersonal handeln. Zwar könnten sich Gemeinden und Zweckverbände zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch externer Hilfe bedienen. Die Grenze einer noch zulässigen Erfüllungshilfe durch einen Dritten sei aber überschritten, wenn alle wesentlichen Maßnahmen und Entscheidungen durch Bedienstete eines Geschäftsbesorgers getroffen würden.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/Erhebung-von-Abwasserbeitraegen-durch-private-Geschaeftsbesorgungsgesellschaft-rechtswidrig.news8666.htm 

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Wasserrechtliche Zustimmung zur Böschungsmahd eines Kanals im Innenbereich

Verwaltungsgericht Oldenburg
Az.: 5 A 89/09
T a t b e s t a n d:
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erteilung einer wasserrechtlichen Zustimmung zur Böschungsmahd bis zur Wasserlinie eines im bebauten Innenbereich liegenden Kanals für Teile des Sommerhalbjahres.
Die Klägerin ist für den in ihrem Gemeindegebiet befindlichen W. bzw. die R. (im Folgenden: R.), einem Gewässer II. Ordnung, unterhaltspflichtig. Dies gilt auch für den im Ortsteil R. gelegenen Bereich des R. längs des U. bis zum Museum. Dieser etwa 800 m lange Teil liegt überwiegend im Bereich der Bebauungspläne 7.08 „U. Nord“ und 9.09 „U. Süd“. Längs des R. verlaufen beiderseits Fahrstreifen der Ortsdurchfahrt der B … und befinden sich Gebäude. Bislang billigt der Beklagte der Klägerin in der Zeit vom 1. September bis 28. Februar des Folgejahres die vollständige Böschungsmahd bis zur Wasserlinie und in der Zeit vom 1. März bis 31. August eines Jahres die Mahd im Böschungsbereich nur oberhalb einer Linie von 1 bis 2 Meter Abstand zur Wasserlinie (je nach Böschungssituation) zu.
Unter dem 6. Juni 2006 beantragte die Klägerin die Erteilung der Zustimmung des Beklagten zur vollständigen Böschungsmahd auch in der Zeit vom 1. März bis 31. August eines Jahres für den Bereich U. bis zum Museum. Hintergrund ist der Wunsch lokaler Kaufleute sowie Vertreter des Fremdenverkehrs an der Präsentation einer „typischen Fehn-Kulturlandschaft“ und Dekoration des betroffenen Gewässerabschnitts mit zahlreichen großen Blumenampeln sowie mit Blumen bepflanzten Brückenkonstruktionen.
Mit Bescheid vom 15. August 2007 versagte der Beklagte die begehrte wasserrechtliche Zustimmung und wies darauf hin, dass unter Zurückstellung naturschutzfachlicher Bedenken die Böschungsmahd in der streitigen Sommerzeit weiterhin oberhalb von 1 bis 2 m der Wasserlinie (je nach Böschungsneigung) erfolgen dürfe. Zur Begründung führte er aus, der weitergehenden Böschungsmahd stünden wasser- und naturschutzrechtliche Belange entgegen, die die geltend gemachten Interessen überwögen. Den Widerspruch der Klägerin …mehr unter:

http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0560020090000895+A 

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Oberverwaltungsgericht NRW zu Frischwasser-Abzugsmengen

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 09.06.2009 ( Az. 9 A 3249/07 – abrufbar unter www.nrwe.de) abermals klargestellt, dass eine satzungsrechtliche Regelung zulässig ist, wonach Frischwasser-Abzugsmengen bei der Schmutzwassergebühr erst ab dem Überschreiten einer bestimmten Kubikmeterzahl (so genannte Bagatellgrenze) anerkannt werden.

Das OVG NRW hat damit im Juni 2009 abermals seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Stadt/Gemeinde satzungsrechtlich regeln kann, dass der gemeindlichen Abwasseranlage nicht zugeführte Frisch- bzw. Trinkwassermengen bei der Berechnung der Schmutzwassergebühr auf der Grundlage der Frischwassermaßstabes (Frischwasser = Abwasser) nur dann außer Betracht bleiben, wenn eine bestimmte Bagatellgrenze pro Jahr (z.B. 15 m³/Jahr) überschritten wird.

Voraussetzung ist darüber hinaus, dass der Gebührenschuldner schlüssig und nachvollziehbar gegenüber der Gemeinde nachweist, weshalb bestimmte Mengen an Frisch- bzw. Trinkwasser nicht der gemeindlichen Abwasseranlage als Schmutzwasser zugeführt worden sind, etwa weil sie eine anderweitige Verwendung gefunden haben, z.B. bei einem Bäcker zur Herstellung von Brotteig benötigt worden sind (vgl. zu den denkbaren Abzugsmengen ausführlich: Queitsch in: Hamacher/Lenz/Queitsch/Schneider/ Stein/ Thomas, KAG NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand: 10. Ergänzungslieferung Juni 2009, § 6 KAG NRW Rz. 151ff.)

Nach dem OVG NRW sind jedenfalls die durch eine Bagatellgrenze etwaig entstehenden Ungleichbehandlungen durch das weite Organisationsermessen gerechtfertigt, welches der Gemeinde bei der Festlegung des Gebührenmaßstabes zusteht. Außerdem ist die Bagatellgrenze auch deshalb gerechtfertigt, weil im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Artikel 3 Abs. 1 GG) ebenso der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität zu berücksichtigen ist, d.h. die Gemeinde nicht jede noch so kleine Frischwasser-Abzugsmenge berücksichtigen kann, weil dieses einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand und damit weitere Kosten auslösen würde (vgl. hierzu auch: OVG NRW, Urteil vom 21.03.1997 – Az. 9 A 1921/95, NWVBl. 1997, Seite 442; Mitteilungen StGB Juni 2009, Nr. 326).

Es kann damit seitens des StGB NRW nur abermals darauf hingewiesen wird, dass die anderslautende Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 19.3.2009 – Az.: 2 S 2650/08) nur für das Land Baden-Württemberg, aber nicht für das Land Nordrhein-Westfalen gilt (siehe auch: Mitt. StGB NRW Juni 2009 Nr. 326).

Az.: II/2 24-21 qu-ko
Quelle: http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/ovg-nrw-zu-frischwasser-abzugsmengen.html

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Oberverwaltungsgericht NRW zum Anschluss an den öffentlichen Kanal

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 21.04.2009 (Az. 15 B 416/09) abermals klargestellt, dass ein Grundstück trotz vorhandener Kleinkläranlage an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden muss, wenn die Gemeinde vor dem Grundstück einen öffentlichen Abwasserkanal gebaut hat (so zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2008 – Az. 15 A 480/08; OVG NRW, Beschluss vom 05.06.2003 – Az. 15 A 1738/03 – NWVBl. 2003, S. 435 f.).
Nach dem OVG NRW erübrigt sich durch den Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal der Betrieb einer Vielzahl von Kleinkläranlagen, deren Funktionsfähigkeit ständig überwacht werden muss, damit es nicht zu abwassertechnischen Missständen kommt. Deshalb wird durch den Anschluss eines Grundstücks an den öffentlichen Abwasserkanal die Sicherheit der Schmutzwasserbeseitigung erhöht, was der Volksgesundheit dient.
Die Gemeinde sei auch im zu entscheidenden Fall berechtigt gewesen, den Anschluss- und Benutzungszwang durchzusetzen. Hier spiele auch die Regelung in § 53 Abs. 1 d Landeswassergesetz NRW keine Rolle, wonach wegen übermäßiger Kosten auf eine öffentliche Kanalisation verzichtet werden könne, denn die Gemeinde habe eine Kanalisation gebaut, sodass der Anschlusszwang ausgelöst werde.
Unerheblich sei auch, ob die Untere Wasserbehörde bereit gewesen wäre, der Grundstückseigentümerin eine wasserrechtliche Erlaubnis für den Betrieb einer Kleinkläranlage zu erteilen. Hierdurch werde – so das OVG NRW –  die Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage nicht ausgeschlossen, denn die wasserrechtliche Erlaubnis bedeute nur, dass die Gewässerbenutzung durch Betrieb der Kleinkläranlage wasserrechtlich zugelassen werde. Ohne die wasserrechtliche Erlaubnis wäre der Betrieb der Kleinkläranlage nämlich gesetzwidrig.

Außerdem ist eine Kleinkläranlage nach dem OVG NRW nach wie vor ein abwassertechnisches Provisorium. Die Kleinkläranlage habe alleine die Funktion, vorübergehend den Zeitraum zu überbrücken, bis die Gemeinde vor dem Grundstück einen öffentlichen Abwasserkanal gebaut habe. Ohne die Kleinkläranlage wäre das Grundstück ansonsten nicht bebaubar.

Im Übrigen habe das OVG NRW in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Anschluss eines Grundstückes an den öffentlichen Kanal zumutbar sei, wenn Anschlusskosten in Höhe von 25.000 Euro je Wohnhaus nicht überschritten werden. Auch dieser Kostenrahmen sei im vorliegenden Fall bei weitem nicht erreicht.

Az.: II/2 24-40 qu-ko
Quelle: http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/ovg-nrw-zum-anschluss-an-den-oeffentlichen-kanal.html 

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Verwaltungsgericht Arnsberg: 21 Klageverfahren wegen PFT – Belastung in Brilon-Scharfenberg abgeschlossen

Der Geschäftsführer der Firmen, die für die PFT-Belastung von Grundstücken in Brilon-Scharfenberg verantwortlich sind, und die Pächterin dieser Flächen sind grundsätzlich verpflichtet, die Umweltschäden auf ihre Kosten zu beseitigen. Ein Teil der ihrer Beseitigung dienenden Maßnahmen war allerdings rechtswidrig und ist daher aufgehoben worden. Das ergibt sich aus den jetzt veröffentlichten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 22. Juni 2009. Mit diesen Urteilen und Beschlüssen hat das Gericht die juristische Aufarbeitung der 21 Klageverfahren abgeschlossen, die verschiedene Kläger 2008 gegen die bodenschutzrechtlichen Maßnahmen des Landrats des Hochsauerlandkreises eingeleitet hatten.
Die Klage des Geschäftsführers der beiden seit längerem zahlungsunfähigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegen seine persönliche Verpflichtung, das Gelände in Brilon-Scharfenberg zu sanieren, hat das Gericht abgewiesen. Seine Gegenargumente hatten vor der 14. Kammer keinen Erfolg. Wie aus dem Urteil hervorgeht, sind die Richterinnen und Richter insbesondere davon überzeugt, dass die PFT-Belastung der Möhne und vor allem des Wasserwerks „Möhnebogen“ bei Arnsberg-Neheim unmittelbar kausal auf die Belastung der Flächen in Scharfenberg zurückzuführen ist. Diese hat wiederum ihre Ursache in der Aufbringung vermeintlicher Bodenverbesserer, die mit Klärschlämmen und weiteren Industrieabfällen aus Belgien, u.a. aus der Textil- und Papierherstellung, vermischt waren. Die dadurch verursachten Bodenveränderungen waren auch schädlich im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes; das Fehlen eines Grenzwertes für PFT steht dem nicht entgegen. Der Geschäftsführer der Lieferfirmen war auch persönlich als Verursacher verantwortlich. Gegen die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen hatte das Gericht ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Dies gilt auch für den festgelegten Sanierungszielwert von 0,1 Mikrogramm je Liter. Der Beklagte habe auch sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt, wenngleich er im Jahre 2006 erkennbar unter einem beträchtlichen Erwartungsdruck aus Politik und Öffentlichkeit gestanden habe. Mit diesem Urteil hat das Gericht eine entsprechende Entscheidung im Eilverfahren bestätigt.
(Aktenzeichen 14 K 1699/08)
Die Klage der Firma, welche die Flächen zur Anlegung von Weihnachtsbaumkulturen gepachtet hatte, hatte hingegegen Erfolg. Das Gericht hat die Ordnungsverfügung des Beklagten vom Februar 2007 aufgehoben, mit der er die Pächterin durch eine Vielzahl einzelner Anordnungen aufgefordert hatte, die weitere Sanierung der Grundstücke zu veranlassen und eine weitere Belastung des Grundwassers und des Trinkwassers zu unterbinden. Zwar sei auch der Pächter als Inhaber der tatsächlichen Gewalt grundsätzlich sanierungsverpflichtet. Mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung sei es jedoch nicht zu vereinbaren, dass bei ansonstem gleichen Sachverhalt der Pächter PFT-belasteter Flächen im Kreis Soest nur 13 % der Sanierungskosten zu zahlen habe. Diese Ungleichbehandlung lasse sich weder mit unterschiedlichen Behördenzuständigkeiten noch aus anderen Gründen rechtfertigen.
(Aktenzeichen 14 K 2826/08)
Aufgehoben hat das Gericht auch einen weiteren Bescheid, mit dem der Landrat vom Geschäftsführer der Lieferfirmen Vorauszahlungen auf die voraussichtlichen Kosten der Sanierung in Höhe von etwa 2,5 Millionen EUR verlangt hatte. Maßgebend hierfür waren verschiedene besondere Vorschriften des Vollstreckungsrechts. Im Hinblick auf einen Teil der Kosten fehlte es an der notwendigen Festsetzung des Zwangsmittels, teilweise schieden Vorausleistungen aus, weil die Maßnahmen bereits durchgeführt waren und die tatsächlichen, durch Rechnungen belegten Kosten hätten abgerechnet werden müssen, teilweise ging es um Kosten, die der Beklagte selbst erst in einigen Jahren zu tragen hat.
(Aktenzeichen 14 K 3437/08)
Die Abkürzung PFT bezeichnet perfluorierte Tenside. Diese nicht natürlich vorkommenden, industriell hergestellten Substanzen werden vor allem in der Textilindustrie (Produktion atmungsaktiver Stoffe), in der Papierindustrie (Herstellung fett- und wasserabweisenden Papiers) sowie für Schmier- und Imprägniermittel benötigt. Sie sind für Mensch und Tier toxisch und als langlebige organische Schadstoffe eingestuft. In normalen Kläranlagen werden sie dem Abwasser nicht entzogen.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Über Anträge auf Zulassung der Berufung hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.
Az.: 14 K 1699/08, 14 K 2826/08, 14 K 3437/08 u.a.
Quelle: http://www.justiz.nrw.de/Presse/presse_weitere/PresseOVG/10_07_2009/index.php

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Urteil zur Versickerung von Regenwasser

Um die Verwertungs- bzw. Versickerungsmöglichkeiten der zu entwässernden Grundstücke einzuschätzen, sind nicht lediglich die Umstände im Zeitpunkt der Planung zu berücksichtigen, sondern auch zukünftig mögliche Änderungen, insbe­sondere zulässige Nutzungsänderungen der Grundstücke und die sich daraus ergebenden Einschränkungen der Verwertungs- bzw. Versickerungsmöglich­keiten. In diesem Zusammenhang muss sich die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft – anders als bei Erlass einer Satzung im Sinne des § 51 Abs. 4 Satz 1 LWG – auch nicht mit den Verwertungs- bzw. Versickerungsmöglichkeiten jedes einzelnen Grundstücks aufgrund sachverständiger Prüfungen der Bodenbeschaf­fenheit etc. auseinander setzen, wie dies in dem angefochtenen Urteil anklingt. Vielmehr besteht dafür nur Veranlassung, wenn konkrete Anhaltspunkte für solche Möglichkeiten der Verwertung bzw. der Versickerung in tatsächlicher und rechtli­cher Hinsicht vorliegen. Oft wird schon der Grad der Versiegelung bzw. Befesti­gung eines Grundstücks oder dessen geringe Größe keinen Zweifel daran entste­hen lassen, dass das gesamte beseitigungspflichtige Niederschlagswasser nicht verwertet oder versickert werden kann. Auf der anderen Seite können sich hinrei­chende Verwertungs- bzw. Versickerungsmöglichkeiten aufgrund der ungewöhnli­chen Ausdehnung eines Grundstücks, seiner Hangneigung oder seines Angrenzens an ein oberirdisches Gewässer geradezu aufdrängen. Gleiches gilt, wenn aufgrund von bauaufsichtlich genehmigten Anlagen oder gar verpflichtenden Nebenbestimmungen zu Baugenehmigungen das Niederschlagswasser seit langem beanstandungsfrei auf dem Grundstück versickert bzw. verwertet wird oder in ein oberirdisches Gewässer mittelbar oder unmittelbar…Mehr unter

http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp?rowguid=%7B4C284331-C6B6-4FF5-BCDF-D5E41D015F16%7D

Koblenz 07.07.2009  6 A 11163/08.OVG Urteil/ Abgabenrecht/ Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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Regenwasser in den Teich

Verwaltungsgericht Arnsberg zu § 45 Landesbauordnung NRW
Das VG Arnsberg hat mit Urteil vom 25. Oktober 2005 (Az.: 4 K 4068/04) entschieden, dass § 45 Landesbauordnung NRW (LBauO NRW) nur für private Abwasserleitungen auf dem konkreten, privaten (Bau-)Grundstück gilt. Der Begriff der Abwasserleitung i.S.v. § 45 Bauordnung NRW sei zwar – so das VG Arnsberg – in dieser Vorschrift nicht definiert. Dem Wortlaut der Norm könne eine Aussage dazu, ob ihr Anwendungsbereich auf die Abwasserleitung des jeweiligen Baugrundstücks beschränkt sei oder auch sonstige Abwasserleitungen (über Grundstücke privater Dritter) erfasse, nicht unmittelbar entnommen werden. Eine ausdrückliche generelle Beschränkung des Anwendungsbereichs auf das jeweilige Baugrundstück fehle. Gleichwohl ergibt sich nach dem VG Arnsberg unter mehreren Gesichtspunkten, dass § 45 LBauO NRW sich lediglich auf private Abwasserleitungen auf dem konkreten Baugrundstück beziehen kann.

In systematischer Hinsicht kann nach dem VG Arnsberg mit Blick auf den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 LBauO NRW festgelegten Anwendungsbereich der Landesbauordnung festgestellt werden, dass Abwasserleitungen i.S.d. § 45 Landesbauordnung NRW von Leitungen, die der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen, zu unterscheiden seien. In diesem Sinne öffentliche (Abwasser-)leitungen unterlägen den Bestimmungen der Landesbauordnung nicht, woraus folge, dass Abwasserleitungen i.S.d. § 45 LBauO NRW ausschließlich privater Natur seien. Hieraus ergäbe sich zugleich, dass es für die Entscheidung des vorliegenden Falles keiner positiven Feststellung bedürfe, ob die streitgegenständlichen Kanäle öffentliche Abwasserleitungen seien. Wäre dies der Fall, so wären die auf § 45 Landesbauordnung NRW gestützten Ordnungsverfügungen wegen der Unanwendbarkeit der Landesbauordnung von vornherein rechtswidrig.

Nach dem VG Arnsberg wird aber bereits aus der systematischen Stellung der § 45 LBauO NRW (5. Abschnitt des 3. Teils der Landesbauordnung – „haustechnische Anlagen“) ein konkreter Grundstücksbezug der Norm deutlich: § 45 Landesbauordnung NRW sei eine Ergänzung der bauordnungsrechtlichen Erschließungsanforderung des § 4 LBauO NRW NRW. Diese Erschließungsanforderungen seien im 2. Teil der Landesbauordnung („Das Grundstück und seine Bebauung“) geregelt und ihrerseits grundstücksbezogen. Dass der Begriff der Abwasseranlage und damit der Begriff der Abwasserleitung i.S.d. § 45 Landesbauordnung NRW allein grundstücksbezogen zu verstehen sei, ergebe sich auch mit Blick auf die weitere Gesetzessystematik: Die Landesbauordnung regele in § 4 Abs. 1 Nr. 3 Landesbauordnung NRW, dass Gebäude nur errichtet werden dürfen, wenn gesichert sei, dass bis zum Beginn ihrer Benutzung die erforderlichen Abwasseranlagen vorhanden und benutzbar seien und die Abwasserbeseitigung entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften gewährleistet sei. Die Vorschrift differenziere mithin zwischen dem Erfordernis des Vorhandenseins und der Benutzbarkeit der Abwasseranlage in dem Gebäude bzw. auf dem Grundstück einerseits und der von den Gegebenheiten des Baugrundstücks unabhängigen Gewährleistung der Abwasserbeseitigung nach Maßgabe wasserrechtlicher Vorschriften andererseits. Eine ordnungsgemäße Beseitigung des auf dem Baugrundstück anfallenden Schmutzwassers i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Landesbauordnung NRW sei dabei sichergestellt, wenn der Anschluss des Grundstücks an eine öffentliche Abwasserleitung erfolgen könne, was auch dann der Fall sei, wenn durch eine über Privatgrundstücke Dritter verlaufende private oder öffentliche Anschlussleitung ein Anschluss des Grundstücks an den öffentlichen Abwasserkanal – rechtlich abgesichert – ermöglicht werde.

Dass § 45 Landesbauordnung sich nur auf Abwasserleitungen auf dem konkreten, privaten (Bau-)Grundstück bezieht, ergibt sich – so das VG Arnsberg – schließlich aus den Verwaltungsvorschriften zu § 45 LBauO NRW. Auch hier werde in Ziff. 3 ausdrücklich zwischen dem „Anschlusskanal“, also dem Kanal vom öffentlichen Straßenkanal bis zur Grundstücksgrenze oder bis zum ersten Reinigungsschacht auf dem Grundstück einerseits und der „Grundleitung“, als der liegenden, meist im Erdreich verlegten „Leitung auf dem Grundstück“, die Abwasser dem Anschlusskanal zuführt, differenziert. Dieses grundstücksbezogene Verständnis des § 45 LBauO NRW entspreche auch dem Zweck des Bauordnungsrechtes zur Gefahrenabwehr im Hinblick das konkrete Baugrundstück und der auf ihm errichteten baulichen Anlagen.

In Anbetracht dieser Gesamteinordnung des § 45 LBauO NRW ergeben sich nach dem VG Arnsberg in der Folge auch Maßgaben für die behördlichen Zuständigkeiten. Maßgeblich für die Abgrenzung verschiedener behördlicher Zuständigkeiten bei Einschlägigkeit unterschiedlicher Regelungsbereiche (hier: Bauordnungsrecht einerseits und Entwässerungsrecht andererseits) sei insoweit die Zielrichtung, die mit dem behördlichen Handeln verfolgt werde: Gehe es darum, dem Baurecht auf dem in Anspruch genommenen Grundstück Geltung zu verschaffen, sei die Bauaufsicht(behörde) zuständig, gehe es – wie im vorliegenden Fall – um wasser- bzw. entwässerungsrechtliche Belange, sei die Wasserbehörde bzw. die Gemeinde (als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft) zuständig (vgl. zur Abgrenzung zwischen Bauaufsichts- und Abfallwirtschaftsbehörden: OVG NRW, Beschluss vom 31.10.1994 – Az.: 10 A 4084/92 -, in: BRS 5, 198).

Vor diesem Hintergrund erachtet das VG Arnsberg die angefochtenen Ordnungsverfügungen als rechtswidrig, weil durch sie gerade auf die Pflicht der Kläger zur Dichtheitsprüfung und Sanierung der (im Wesentlichen) außerhalb der jeweiligen Baugrundstücke der Kläger gelegenen „Hausanschlussleitung“ (auf Grundstücken Dritter) abgestellt worden sei. Die Ordnungsverfügungen seien wasserrechtlich- und entwässerungsrechtlich unter anderem unter Hinweis auf die Gefahren für das Grundwasser begründet worden, so dass die Ordnungsverfügungen nicht auf § 45 LBauO NRW hätten gestützt werden können. Vielmehr hätten die Ordnungsverfügungen auf der Grundlage der Anstaltsgewalt der Gemeinde als Betreiberin der öffentlichen Abwasseranlage gestützt werden müssen (siehe hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2002 – Az.: 15 B 1355/02 -, in: NVwZ-RR 2003, S. 297 = NWVBl 2003, S. 104). Eine Umdeutung der angefochtenen Ordnungsverfügungen nach § 47 VwVfG NRW komme zudem nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens und damit der Festlegung des Streitgegenstandes (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VWGO) von vornherein nicht in Betracht. Widerspruchsbehörde für eine auf die Anstaltsgewalt der Gemeinde gestützte Sanierungsverfügung sei die Gemeinde selbst (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WVGO), während hier – unter Zugrundelegung der baurechtlichen Ermächtigungsgrundlage – der Landrat als nächst höhere Behörde über den Widerspruch der Kläger zu entscheiden habe. Eine für eine Umdeutung erforderliche Verfahrensidentität (vgl. OVG NRW, Urt. v. 07.03.1994 – 22 A 753/92 – ) fehle damit.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin: Nach dem Urteil des VG Arnsberg vom 25.10.2005 kann eine Ordnungsverfügung zur Sanierung von privaten Abwasserleitungen auf der Grundlage des § 45 Landesbauordnung nur angeordnet werden, wenn es sich um private Abwasserleitungen handelt, die auf dem privaten (Bau-)grundstück vorzufinden sind. Für sonstige private Abwasserleitungen, die z.B. über Grundstücke Dritter verlaufen, verbleibt deshalb nur die Möglichkeit, eine Ordnungsverfügung auf die Anstaltsgewalt der Gemeinde als Betreiberin der gemeindlichen Abwasseranlage zu stützen (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2002 – 15 B 1355/02 -, NVwZ-RR 2003, S. 297 = NWVBl 2003, S. 104). Maßgeblich für die Abgrenzung verschiedener behördlicher Zuständigkeiten (hier der Bauordnungsbehörde und der Gemeinde als Betreiberin der öffentlichen Abwasserabwasserbeseitigungsanlage) ist nach dem VG Arnsberg die Zielrichtung, die mit dem behördlichen Handeln verfolgt wird. Geht es darum, dem Baurecht auf dem in Anspruch genommen Grundstück Geltung zu verschaffen, ist die Bauaufsicht zuständig, geht es um wasser- bzw. entwässerungsrechtliche Belange, sei die Wasserbehörde bzw. die Gemeinde als abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde zuständig.
Az.: II/2 24-30 qu/g
Quelle: http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/verwaltungsgericht-arnsberg-zu-45-landesbauordnung-nrw.html

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VKU BEGRÜSST EUGH-URTEIL ZU DIENSTLEISTUNGSKONZESSIONEN

EuGH urteilt zugunsten der deutschen Wasserwirtschaft
Berlin/Brüssel, 10.09.2009. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein für die kommunale Was-serwirtschaft bedeutendes Urteil zu Dienstleistungskonzessionen gefällt. Das oberste europäische Gericht hat klargestellt, dass Dienstleistungskonzessionen auch bei Vorhandensein eines Anschluss- und Benutzungszwangs nicht als Dienstleistungsaufträge im Sinne des europäischen Vergaberechts einzustufen sind. Demnach besteht für Konzessionen in der Wasserwirtschaft weiterhin keine förmliche Ausschreibungspflicht.
„Das heutige Urteil stärkt die kommunale Wasserwirtschaft in Deutschland. Die Besonderheiten der öffentlichen Daseinsvorsorge und die Rahmenbedingung der Wasserwirtschaft werden gebührend gewürdigt.“, so Hans-Joachim Reck, Hauptgeschäftsführer des Verbandes kommunaler Unterneh-men. „Das Urteil bestätigt die gängige nationale Praxis. Damit erhalten die kommunalen Versorgungsunternehmen endlich Rechtssicherheit.“
Dienstleistungskonzessionen sind gerade in der kommunalen Trinkwasserversorgung weit verbreitet. Diese Form der Aufgabenübertragung unterfällt damit auch weiterhin nicht den förmlichen europäischen Vergabeverfahren, sondern lediglich den allgemeinen Grundregeln des EG-Vertrags wie dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dem Verbot der Diskriminierung und der Transparenzpflicht. Eine Ausweitung des bestehenden Vergaberechtsregimes auf Dienstleistungskonzessionen lehnt der VKU nach wie vor entschieden ab.

Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) vertritt 1.350 kommunalwirtschaftliche Unternehmen in den Bereichen Energie, Wasser und Entsorgung. Mit über 220.000 Beschäftigten wurden 2008 Umsatzerlöse von rund 72 Milliarden Euro erwirtschaftet. Die VKU-Mitgliedsunternehmen haben im Endkundensegment einen Marktanteil von 56,9 Prozent in der Strom-, 52,1 Prozent in der Erdgas-, 75,5 Prozent in der Trinkwasser-, 50,3 Prozent in der Wärmeversorgung und 11,2 Prozent in der Abwasserentsorgung.
Quelle: http://www.vku.de

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Oberverwaltungsgericht in Bautzen bestätigt Abwassersatzung der Stadt Lommatzsch

Am 27. Mai 2009 verhandelte das Oberverwaltungsgericht in Bautzen die Klage mehrerer Bürger der Stadt gegen die Abwassersatzung sowie die darin enthaltene Festsetzung von Abwasserbeiträgen und Gebühren. In einer knapp vierstündigen Beratung beschäftigte sich das Gericht eingehend mit allen Klagepunkten. Erst zwei Tage später, am Freitag, dem 29. Mai 2009 verkündete das Gericht schließlich seine Entscheidung. Die Klage wurde vom Gericht abgewiesen. Demnach ist die Abwassersatzung rechtlich nicht zu beanstanden und mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Abwasserbeiträge und Gebühren werden auf Grundlage einer rechtmäßigen Satzung erhoben. Die umfassende Urteilsbegründung wird vom Gericht noch nachgereicht. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens

Quelle: http://www.lommatzsch.de/n2882_oberverwaltungsgericht_in_bautzen_bestaetigt_abwassersatzung_der_stadt_lommatzsch.html

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Friedrichsdorf scheitert vor Gericht – Abwassergebühren

Die Stadt Friedrichsdorf wird voraussichtlich ihre Satzung für die Abwassergebühren überarbeiten und die Frisch- und Oberflächenwasser künftig getrennt berechnen müssen. Die Stadt ist nämlich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Frankfurter Verwaltungsgerichtes vor dem 5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshof gescheitert. Eine Stellungnahme aus dem Rathaus gibt es noch nicht. „Noch liegt die schriftliche Begründung aus Kassel nicht vor“, heißt es auf Anfrage der FR.

Hintergrund ist eine Klage von drei Friedrichsdorfer Bürgern, die 2003 gegen die Abwasserbescheide Widerspruch eingelegt hatten. Sie begründeten dies mit der Forderung …mehr unter

Quelle:
http://www.fr-online.de/frankfurt_und_hessen/nachrichten/bad_homburg/1963380_Abwassergebuehren-Friedrichsdorf-scheitert-vor-Gericht.html

(BVerwG 9B51.03).

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Kanalanschlussbeitragspflicht : Oberverwaltungsgericht NRW zur Beitragserhebung bei Dritterfüllung

Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 30.06.2008 (Az.: 15 A 699/06; vgl. Mitt. StGB NRW 2008 Nr. 560) entschieden, dass eine Kanalanschlussbeitragspflicht mangels beitragsrelevantem gemeindlichen Aufwand dann nicht entsteht, wenn die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht von der Gemeinde in der Form auf einen (privaten) Dritten übertragen worden ist, dass dieser auch den Herstellungsaufwand für die Abwasseranlage trägt und die Gemeinde lediglich ein jährliches Entgelt an den Dritten für die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht zahlt.

Nach dem OVG NRW muss bei der Gemeinde ein eigener Herstellungsaufwand für den Neubau von Kanälen oder anderen abwassertechnischen Anlagen entstehen. Verschiebt die Gemeinde die Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf einen Dritten, um sich von der Finanzierung der Herstellung zu befreien, so entsteht bei ihr kein Herstellungsaufwand mehr. An diesem Umstand ändert auch ein Betriebführungsentgelt nichts, dass an den Dritten gezahlt wird. Denn ein solches Betriebsführungsentgelt ist nach dem OVG NRW nur die periodische Gegenleistung für die Gesamtheit der Erbringung der Vertragsleistungen, namentlich der Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht, wobei in diese Gegenleistung wiederum kalkulatorische Kosten in der Form von Abschreibungen und Zinsen einberechnet werden. Der Herstellungsaufwand ist somit – so das OVG NRW – nur noch ein Rechnungsposten des Gesamtentgelts für eine dienst- oder werkvertragsähnliche Leistung in Form der Wertminderung betriebsnotwendiger Anlagegüter und der Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals in der Rechnungsperiode. Dieses ist nach dem OVG NRW aber kein Aufwand für die Herstellung der Anlage im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW, sondern typischer Bestandteil der über Benutzungsgebühren abzudeckenden Kosten (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW).

Aber selbst wenn die Stadt nach dem Entsorgungsvertrag mit dem Dritten verpflichtet wäre, den Herstellungsaufwand zu tragen, können nach dem OVG NRW Beiträge nicht ohne weiteres erhoben werden. Beitrage sind dazu bestimmt, den Aufwand für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung der Gemeinde abzudecken. Mit dem Beitrag soll nicht nur ein irgendwie der Gemeinde entstandener Aufwand im Hinblick auf die Herstellung der öffentlichen Abwasseranlage abgedeckt werden, sondern Aufwand, der durch die gemeindliche Herstellung entstanden ist. Mit dem Beitrag wird aufwändige Gemeindetätigkeit, nicht bloß Aufwand als solcher finanziert. Zwar kann sich – so das OVG NRW – die Gemeinde bei der Herstellung eines Dritten als Erfüllungsgehilfen bedienen. Das bedingt aber nach dem OVG NRW, dass die die Beitragshöhe bestimmenden Herstellungsentscheidungen auch von der Gemeinde und nicht von einem privaten Dritten getroffen werden. Die Gemeinde muss im Hinblick auf die beitragsfinanzierte Tätigkeit „das Heft in der Hand“ haben. Die bloße vertragliche Regelung bzw. Absicherung, dass die gesetzlichen Grenzen der Abwasserbeseitigungspflicht eingehalten werden müssen, reicht nach dem OVG NRW nicht aus, um hinsichtlich der Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage noch von einer gemeindlichen Herstellung zu sprechen.

In Anbetracht dieses Rechtstandpunktes des OVG NRW empfiehlt die Geschäftsstelle bei dem Abschluss von Betriebsführungsverträgen mit Dritten (z.B einer GmbH) darauf zu achten, dass der Gemeinde weiterhin ein eigener Herstellungsaufwand entsteht. Insoweit legt das OVG NRW Wert darauf, dass die neu gebauten Kanäle einen Aufwand bei der Gemeinde hervorrufen und bei der Einschaltung eines Dritten als technischen Erfüllungsgehilfen die Letzt-Entscheidung über den Neubau von Kanälen oder anderen abwassertechnischen Anlagen auch bei der Gemeinde liegt. Die Gemeinde muss im Hinblick auf die beitragsfinanzierte Tätigkeit nach dem OVG NRW „das Heft in der Hand“ haben.

In diesem Zusammenhang ist auch auf eine weitere Problematik hinzuweisen: Ist eine Beitragserhebung mangels Aufwand der Gemeinde nicht mehr möglich, so wirkt sich dieses auf die Abwassergebühren aus. Die gebührenpflichtigen Benutzer müssen dann in zwei Gruppen unterteilt werden. Es gibt dann die gebührenpflichtigen Benutzer der Gruppe 1 (Kanalanschlussbeitrag in der Vergangenheit gezahlt) und die Gruppe 2 (diejenigen, die keine Kanalanschlussbeiträge in der Zukunft mehr zahlen). Der Gebührensatz für die Gruppe 2 wäre höher, weil bei der kalkulatorischen Verzinsung keine tatsächlich von der Gemeinde vereinnahmten Kanalanschlussbeiträge mehr abgezogen würden. Diese 2 Gruppen müssten sowohl der Schmutzwasser- als auch bei der Regenwassergebühr gebildet werden. Diese Folge bei den Abwassergebühren ergibt sich daraus, dass die nicht mehr mögliche Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen dem Fall gleich steht, dass die Gemeinde ab einem Stichtag in der Zukunft keine Kanalanschlussbeiträge mehr erheben möchte (vgl. zu den Rechtsfolgen hierzu bereits: OVG NRW, Urteil vom 17.9.1980 – Az.: 2 A 1653/79 – GemHH 1982, S. 69; Queitsch KStZ 2002, S. 181ff., S. 183 unter der Nr. 4 „Die Abschaffung des Kanalanschlussbeitrages). Die Alternative hierzu wäre die Rückzahlung aller veranlagten Kanalanschlussbeiträge, was allerdings finanziell regelmäßig nicht machbar ist.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, bei der Einschaltung eines Dritten eine vertragliche Regelung zu finden, die einen eigenen Herstellungsaufwand bei der Gemeinde begründet. Wichtig ist dabei nicht nur, dass das die Gemeinde die Letzt-Entscheidung über den geplanten Kanalbau trifft, sondern die neu gebauten Kanäle im Eigentum der Gemeinde stehen, was im Zweifelsfall auch dadurch erreicht werden kann, dass der neu gebaute Kanal gewissermaßen als fertiges Produkt dem Dritten abgekauft wird, denn dann entsteht bei der Gemeinde ein eigener Aufwand für die Herstellung der Abwasseranlage und die Erhebung der Kanalanschlussbeiträge.

Der Beschluss des OVG NRW vom 30.6.2008 ist allerdings nach Auffassung der Geschäftsstelle nicht auf die Gründung einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR – § 114 a GO NRW) übertragbar. Denn zum einen ist die Anstalt des Öffentlichen Rechts ein alleiniges Sondervermögen der Gemeinde. Der Unterschied zur eigenbetriebsähnlichen Einrichtung der Gemeinde als Sondervermögen besteht lediglich darin, dass die Anstalt des öffentlichen Rechts ein eigenständiges Rechtssubjekt ist, während die eigenbetriebsähnliche Einrichtung keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, sondern ein Sondervermögen ist, welches der Gemeinde als Rechtsubjekt zugeordnet wird. Zum anderen kann die Gemeinde, wenn die Anstalt des öffentlichen Rechts das Kanalnetz und sonstige abwassertechnische Anlagen in ihrem Vermögen führt, nach § 114 a Abs. 3 GO NRW der AöR die Befugnis zu Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen übertragen. Auch in § 1 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW ist seit dem 17.10.2007 (GO-Reformgesetz – GV NRW 2007, S. 380ff., S. 392) nunmehr bestimmt, dass eine Anstalt des öffentlichen Rechts Beiträge und Gebühren erheben kann.
Az.: II/2 24-22
Quelle: http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/oberverwaltungsgericht-nrw-zur-beitragserhebung-bei-dritterfuellung.html

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Rechtsprechung: Abwasserentsorgung und Steuerpflicht

Ein grundsätzliches Thema der Abwasserbeseitigung
ist, ob Leistungen in diesem
Bereich steuerpflichtig sind. Hierzu
sind bereits mehrere – auch höchstrichterliche
– Urteile ergangen. Von interessierter
Seite wird ständig wiederholend
die steuerrechtliche Gleichstellung zwischen
Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
gefordert. Insofern handelt
es sich auch um ein politisches Grundsatzthema.
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs
(BFH vom 29. Mai 2008 – Az. III
45/05) hatte sich mit der steuerlichen
Qualifizierung der Abwasserentsorgung
als Hoheitsbetrieb oder als Betrieb gewerblicher
Art zu befassen in einem Verfahren,
in dem um die Rückforderung einer
Investitionszulage durch das Finanzamt
gestritten wurde. Der Rechtsstreit
zeigt, dass die grundsätzliche Frage der
Steuerpflicht immer wieder in unterschiedlichen
Fallgestaltungen auftauchen
kann. Er zeigt auch, dass weiterhin in der
Rechtsprechung eine einheitliche Linie
festgestellt werden kann. Es darf allerdings
darüber spekuliert werden, welche
steuerrechtliche Bedeutung der Hinweis
des BFH hat, dass „erst durch das Sächsische
Wassergesetz von 1998″ geregelt
wurde, dass die Abwasserbeseitigung auf
Private übertragen werden kann.
Der Sachverhalt bietet außerdem ein
anschauliches Beispiel dafür, wie in der
Praxis die rechtliche Umwandlung der
früheren volkseigenen Betriebe Wasserwirtschaft
der DDR auf die heutigen Aufgabenträger
vollzogen wurde. Im Tatbestand
des BFH-Urteils ist Folgendes ausgeführt:
„I. Die Klägerin entstand am 11. Mai
1990 durch Umwandlung auf der Grundlage
der Verordnung zur Umwandlung
von volkseigenen Kombinaten, Betrieben
und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften
vom 1. März 1990 (Gesetzblatt der
DDR I, 1990, 107) aus dem volkseigenen
Betrieb (VEB) W als GmbH. Gegenstand
des Unternehmens der sich nunmehr in
Liquidation befindlichen Klägerin war
das Erbringen von Leistungen zur Wasserversorgung,
die Durchführung von
Aufgaben der Abwasserbeseitigung ….

Den ganzen Artikel lesen Sie in der Korrespondenz Abwasser Abfall KA Heft 7-2009 ab Seite 717

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Keine Ausschreibung bei interkommunalen Kooperationen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem Urteil vom 9. Juni 2009 die Zusammenarbeit zwischen Kommunen erleichtert. Entscheiden sich Kommunen für eine Zusammenarbeit (im konkreten Fall, um die gemeinsame, interkommunale Erledigung gesetzlich vorgeschriebener Abfallentsorgungsaufgaben durch ausschließlich öffentlich-rechtliche Einrichtungen zu ermöglichen), müssen sie keine Ausschreibung durchführen und brauchen daher nicht Angebote privater Unternehmen einzuholen, urteilte der EuGH (Az. C-480/06). Geklagt hatte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, weil die Landkreise Rotenburg (Wümme), Harburg, Soltau-Fallingbostel und Stade einen Auftrag über Abfallentsorgungsleistungen (Verbrennung) direkt an die Stadtreinigung Hamburg erteilt haben, ohne dass dieser Dienstleistungsauftrag im förmlichen Verfahren gemeinschaftsweit ausgeschrieben worden ist. Das Urteil steht im Volltext im Internet zum Download bereit:

http://curia.europa.eu
Quelle: http://www.dwa.de

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Thüringer Verfassungsgerichtshof kippt Teile der Beitragsreform

Der thüringische Verfassungsgerichtshof hat Ende April bei der mit Spannung erwarteten Entscheidung zu den Beiträgen für die Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung wesentliche Teile der seit 2005 geltenden Beitragsreform gekippt. Mit der Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes hatte die thüringische Landesregierung zum 1. Januar 2005 die Beiträge für Wasser aufgehoben und bei der Abwasserentsorgung Beitragsminderungen für bestimmte Grundstücke verfügt.

…mehr unter: http://www.euwid-wasser.de/nachrichten.html?&tx_ttnews[pointer]=1&cHash=9ed5700fe2

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Abwassersatzung durch Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz nichtig

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat eine Abwassersatzung für nichtig erklärt, da sie durch die Festlegung einer Bagatellgrenze mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar ist…..mehr unter:
http://www.euwid-wasser.de/ 

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VG Köln unterstreicht Bedeutung des Anschlusszwangs an Kanalisation

Das Verwaltungsgericht Köln hat die Bedeutung des Anschlusszwangs an die öffentliche Kanalisation bestätigt, gegen den ein Grundstückseigentümer in Lindlar geklagt hat.
…mehr unter: http://www.euwid-wasser.de/

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Ingenieure haften für Vergabefehler

Ingenieure und Architekten haften gegenüber Kommunen für fehlerhafte Vergabevorschläge. Dies entschied das Landgericht Duisburg am 10. Februar (Az. 1 O 415/01). Laut dem Urteil handelt es sich bei dem zustande gekommenen Vertrag, im vorliegenden Fall zur Erstellung eines Leistungsverzeichnisses für die öffentliche Ausschreibung und zur Ausarbeitung einer Vergabeempfehlung, um einen Werkvertrag.

Mehr unter:
http://www.euwid-wasser.de/nachrichten.html Heft 15/09

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Unzulängliche Kanalisation zwingt Stadt zu Zahlung von Abwasserabgabe

Eine Stadt kann zur Zahlung einer Abwasserabgabe verpflichtet werden, wenn ihr Kanalisationsnetz nicht dem Stand der Technik entspricht. Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht hat die Klage einer Stadt gegen die Abwasserabgabe abgewiesen, die von einer vom Landesumweltamt festgesetzten Abwasserabgabe befreit werden wollte. Dies ist dem Urteil zufolge nicht möglich, da das Kanalisationsnetz der Stadt – durch das Fehlen einer hydraulischen Drosselkalibrierung – nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Mit seinem Urteil hat das OVG die Berufung der Stadt gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden (11 K 1015/04) zurückgewiesen und eine Revision nicht zugelassen.

(Mehr lesen Sie in der aktuellen Ausgabe des EUWID Wasser und Abwasser.)
http://www.euwid-wasser.de/nachrichten_single.html?&tx_ttnews[pointer]=2&tx_ttnews[tt_news]=349&tx_ttnews[backPid]=13&cHash=5ad16984bc

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Hecklingen :Bürger erkämpfen vor Gericht Senkung der Abwassergebühr

Magdeburg / Hecklingen. Die Bürgerinitiative “ Bezahlbares Abwasser „, die seit Jahren gegen die sehr hohen Schmutzwassergebühren des Abwasserzweckverbandes ( AZV ) “ Bodeniederung “ in Hecklingen ( Salzlandkreis ) kämpft, hat gestern einen Sieg vor dem Verwaltungsgericht errungen.

Die Richter, die über zwei Musterklagen von Mitgliedern der Initiative verhandelten, hoben die angefochtenen Gebührenbescheide des Verbandes auf. Das gelte für die gesamte Kalkulationsperiode von 2007 bis 2009, sagte der Vorsitzende Richter Uwe Haack der Volksstimme. “ Wir haben in der Gebührenkalkulation in erheblichem Maße Kosten festgestellt, die nicht gebührenfähig sind „, führte er zur Begründung aus. Zudem seien Kosten in erheblicher Weise der Schmutzwasserentsorgung zugeordnet, die Niederschlagswassergebühren andererseits aber entlastet worden. Damit sei die seit 2007 geltende Schmutzwassergebühr von 6, 16 Euro pro Kubikmeter nicht hinreichend untersetzt, sagte Haack. Er warnte jedoch… mehr unter:
http://www.volksstimme.de/vsm/nachrichten/sachsen_anhalt/sachsen_anhalt/?em_cnt=1348704

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Landkreis darf Untersuchung auf AOX bei Galvanikbetrieb anordnen

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass Abwasser aus ihrem Betrieb im Rahmen der behördlichen Überwachung auf den Parameter „absorbierbare organisch gebundene Halogene“ (AOX) untersucht wird.
2Im Betrieb der Klägerin werden von fremden Betrieben gefertigte und angelieferte Werkstücke im Wege der Galvanisierung mit einem metallischen Überzug versehen und anschließend an den Kunden zurückgegeben (Lohngalvanik). Das anfallende Abwasser wird in einer eigenen Behandlungsanlage der Klägerin vorbehandelt und anschließend in eine öffentliche Abwasseranlage eingeleitet. Der beklagte Landrat versah die hierfür erforderliche Genehmigung nach der Indirekteinleiterverordnung vom 10. Oktober 1990 (GVBl. S. 451) unter anderem mit einer Nebenbestimmung, nach der im Rahmen der behördlichen Überwachung das Abwasser an der Endkontrollstation durch einen amtlichen Gutachter zu beproben und unter anderem auf den Parameter AOX zu untersuchen ist.

Das Urteil findet man unter:
http://www.bverwg.de/enid/886283a7aea83133e1fee47ce3b76b33,beba127365617263685f646973706c6179436f6e7461696e6572092d093131303830093a095f7472636964092d09353733/Entscheidungssuche/Entscheidungssuche_8o.html

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Anschluss von Wochenendhäusern an die Abwasserkanalisation ist rechtens

Der Vorschlag der Kläger zur Errichtung einer dezentralen Kanalisation durch Klärgruben wurde abgelehnt.
Das Urteil vom 23.9.2008 Az. 14 K 2393/06 und 14 2345/06findet man unter:

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2008/14_K_2393_06urteil20080923.html

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Kommune ist nicht verpflichtet eine Druckentwässerungsleitung mit einem Be- und Entlüftungssystem zu versehen

VG Sigmaringen Urteil vom 24.7.2008, 6 K 1871/06
Anspruch auf Beseitigung von Mängeln am öffentlichen Kanalsystem (Entwässerung)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand

Quelle: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VG+Sigmaringen&Art=en&Datum=2008-7&nr=10577&pos=1&anz=7

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Entscheidung des BGH zum Vergaberecht

Eine wichtige Entscheidung, die die Auftragsvergabe von Bund , Land oder Gemeinde an Tochterunternehmen der öffentlichen Hand regelt.
Fazit: Auch rein kommunale Aktiengesellschaften müssen sich bei öffentlichen Ausschreibungen/ Aufträgen mit anderen Anbietern beteiligen.

Das ganze Urteil findet man unter AZ: I ZR 145/05 vom 3.Juli 2008

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=3cb25d30a407055233ebc614f6c05111&nr=44694&pos=1&anz=48

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Wagniszuschlag rechtens?

Das Oberverwaltungsgericht NRW entschied in einem Rechtsstreit zu Gunsten der Stadt Essen. ( Az.: 9a 373/06 vom 24.6.2008)
Es ging um einen Wagniszuschlag in Höhe von 3% bei der Kalkulation der Abwassergebühren.
Das ganze Urteil finden Sie unter

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2008/9_A_373_06urteil20080624.html

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Einleitungserlaubnis

Anschlussbeitrag trotz Grundstückskläreinrichtung mit Einleitungserlaubnis
VGH Kassel, Beschluss vom 30.01.2007 zu Az.: 5 ZU 2966/06)
Quelle:
http://www.abwasser-dezentral.de/aktuelle_rechtsurteile.php

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Anschluss- und Benutzungszwang

Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zum Anschluss- und Benutzungszwang. Hinweis von RA Feick aus Leipzig zum Beschluss des SächsOVG v.8.8.07 – 4 B 321/05
Quelle:
http://www.abwasser-dezentral.de/aktuelle_rechtsurteile.php

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Anschlusszwang trotz vorhandener Kleinkläranlage

Verwaltungsgericht Minden, Berescheid vom 11.11.2005 zu AZ.: 11 K 1120/05; Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 24.1.2006 zu AZ.: 15 A 1580/05
Quelle:
http://www.abwasser-dezentral.de/aktuelle_rechtsurteile.php

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Kanalerneuerung im Inliner-Verfahren für die Anlieger beitragspflichtig

Das Verwaltungsgericht Minden hat sich jetzt erstmalig mit der Umlegung von Kosten, die durch den Einzug eines sog. Inliner-Schlauchs in einen alten und verschlissenen Straßenkanal entstehen, befasst. Gegen die Erhebung eines entsprechenden Straßenbaubeitrags durch die Stadt Bielefeld war geklagt worden.
Hintergrund des Gerichtsverfahrens war eine Kanalerneuerung in der Bielefelder Altstadt. Bei einer Fernaugenuntersuchung hatte sich herausgestellt, dass der 102 Jahre alte Mischwasserkanal in der Renteistraße wegen fehlender Rohrstücke und Rissebildung saniert werden musste. Diese erfolgte im Jahre 2002 im Inliner-Verfahren. Dabei wird ein mit Kunstharz getränkter Schlauch – umgestülpt – zunächst über einen Schacht in den alten Steinzeugkanal eingeführt und unterirdisch bis zum nächsten oder übernächsten Schacht mittels Druckluft oder Heißwassers gedrückt. Dann erfolgt durch UV-Licht oder Kaltwasser die Härtung des Kunstharzschlauchs. Auf diese Weise kann ohne Aufreißen der Straße ein neuer Kanal mit fast dem gleichen Rohrdurchmesser hergestellt werden. Für die Baumaßnahme waren die Anlieger durch die Stadt Bielefeld zu Straßenbaubeiträgen herangezogen worden.
Das Verwaltungsgericht hat in dem Verfahren nunmehr grundsätzlich die beitragsrechtliche Umlage solcher Kosten auf die Anlieger für zulässig erachtet. Nach Auffassung der Richter handelt es sich hierbei nicht um eine beitragsfreie Instandsetzung, sondern um eine Erneuerung im Sinne des Kommunalabgabengesetzes. Der eingezogene Inliner sei nämlich nach seiner Härtung selbstständig tragfähig und ersetze die alte Anlage vollständig. Für die Beitragspflicht könne es keinen Unterschied machen, ob der alte Kanal in offener herkömmlicher Bauweise ausgebaut oder aber wie beim Inliner-Verfahren nur als Grundlage zur Verlegung eines neuen Kanals benutzt werde.

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Hepatitis-B-Infektion keine Berufskrankheit

Die Infektion eines Klärfacharbeiters mit Hepatitis B kann nach einem Urteil des Landessozialgerichts Saarbrücken vom 4. Juli 2007 (Az. L 2 U 137/05) ohne Nachweis eines konkreten Infektionsereignisses nicht als Berufskrankheit anerkannt werden. Klärfacharbeiter seien bei ihrer Tätigkeit einer Infektionsgefahr hinsichtlich Hepatitis B nicht in ähnlichem Maß besonders ausgesetzt wie die im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium Tätigen, so das Gericht in den Leitsätzen des Urteils. Hepatitis-B-Viren würden bei der Darmpassage so verändert, dass sie nicht mehr infektionstüchtig seien, und sie könnten auch nicht im Abwasser überleben. Ebenso sei eine Anreicherung von Heptatitis-B-Viren im Klärschlamm nicht bekannt. Nach diesem Urteil besteht für Kanal- und Klärwerksarbeiter kein besonders erhöhtes Risiko einer Infektion durch Hepatitis-B-Viren. Das Urteil steht im Internet zum Download bereit:
www.rechtsprechung.saarland.de dort „Landesrechtsprechung Saarland“

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Entwässerung

Ein Wasser- und Bodenverband, der nach § 136 Abs. 1 Nr. 2 NWG erlaubnis- bzw. bewilligungsfreie gewöhnliche Bodenentwässerung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke betreibt, ist nicht verpflichtet und ohne eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung auch nicht berechtigt, bei einer späteren Umnutzung ehemals landwirtschaftlich genutzter Flächen Grundstücke mit Wohnbebauung weiterhin zu entwässern. Dies gilt auch dann, wenn der Grundstückseigentümer infolge der bisherigen Wahrnehmung der Entwässerung durch den Verband bei der Bebauung zunächst eine für ihn günstige Grundwassersituation vorgefunden hat. Aus dem Entscheidungstext Die Kläger verlangen vom Beklagten Maßnahmen zur Bodenentwässerung, die den Grundwasserstand in der Umgebung ihres Grundstücks dauerhaft auf mindestens 2 m unter dem Geländeniveau halten. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte im Rahmen seiner Verbandsaufgaben verpflichtet ist, durch eine weiträumige Absenkung des Grundwasserspiegels den Keller des klägerischen Wohngebäudes vor dem Eindringen von stauendem Wasser zu schützen.
Quelle: http://www.dbovg.niedersachsen.de
OVG Lüneburg

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Deichverband aufgelöst

Ein Deichverband und Behörden – darunter auch zwei nordrhein-westfälische Ministerien – waren beteiligt, als im Rahmen eines Mediationsverfahrens beim Verwaltungsgericht Minden eine Lösung für den Hochwasserschutz im Bereich der Werre zwischen den Städten Löhne und Bad Oeynhausen gesucht und gefunden wurde.
Der Kreis Herford hatte bereits 2001 die Auflösung des Deichverbands Löhne verfügt. Dieser war 1891 als Gohfelder Deichverband wegen der nach dem Bau des Sielwehrs in Bad Oeynhausen verschärften Hochwassergefahr entlang der Werre gegründet worden. Nicht zuletzt aufgrund verschiedener Änderungen der gesetzlichen Grundlagen sah der Kreis Herford den Deichverband Löhne in seiner satzungsgemäßen Struktur nicht mehr als zeitgemäß an und verfügte seine Auflösung.
Im Rahmen des wegen dieser Auflösung von der Stadt Bad Oeynhausen eingeleiteten Klageverfahrens wünschten die Beteiligten übereinstimmend die Durchführung einer richterlichen Mediation. Diese konnte nun erfolgreich abgeschlossen werden. Das Mediationsverfahren war wegen der erforderlichen Beteiligung weiterer Stellen besonders komplex. Vertreter des Gesundheits- sowie des Umweltministeriums des Landes NRW, der Bezirksregierung Detmold, des Kreises Herford, der Städte Bad Oeynhausen und Löhne und des Deichverbands Löhne fanden schließlich eine Lösung. Diese sieht als Ergebnis letztlich vor, dass der Deichverband Löhne aufgelöst wird und die Städte Bad Oeynhausen und Löhne die Aufgaben des örtlichen Hochwasserschutzes im fraglichen Bereich mit finanzieller Unterstützung durch das Land Nordrhein-Westfalen übernehmen.

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Freistaat muss Zweckverband die Kosten des sog. Beitragsmoratoriums im Jahr 2004 erstatten

Pressemitteilung vom 16. Juli 2008 Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar hat am 7. Juli 2008 entschieden, dass der Abwasserzweckverband Bode-Wipper wegen geltend gemachter Beitragsausfälle gegen den Freistaat einen Anspruch auf Zahlung von € 92.873,79 nebst Zinsen hat. Im Jahre 2004 hatte der Thüringer Ministerpräsident angekündigt, das Thüringer Kommunalabgabengesetz ändern zu wollen. Die Kammer hat festgestellt, dass das Thüringer Innenministerium die Zweckverbände daraufhin in einem Rundschreiben gebeten hatte, letztlich bis zum Inkrafttreten eines neuen Kommunalabgabengesetzes keine neuen Beitragsbescheide zu erlassen bzw. den Vollzug bereits erlassener Bescheide aussetzen (sog. Beitragsmoratorium). Es hatte die Verbände zudem darauf hingewiesen, dass ihnen die durch die Nichterhebung von Beiträgen während des Moratoriums entstandenen Zinslasten bzw. entgangene Zinsgewinne erstattet werden sollen. In weiteren an die Kommunalaufsichtsbehörden gerichteten Schreiben wiederholte das Innenministerium diese Bitte und konkretisierte die Voraussetzungen für die in Aussicht gestellte Beitragsausfallerstattung. Auf den Antrag des Klägers erstattete der Freistaat ihm einen geringfügigen Teilbetrag der geltend gemachten Zinsausfälle und vertrat im Übrigen die Auffassung, dass die weiteren Aufwendungen nicht erstattungsfähig seien, weil es für die Erstattung keine rechtliche Grundlage gebe. Die Bitte der Landesregierung um ein Beitragsmoratorium sei rechtlich unverbindlich gewesen. Die Ankündigung, bestimmte finanzielle Ausfälle ausgleichen zu wollen, sei zu unbestimmt, um daraus Subventionsansprüche ableiten zu können. Eine Zusicherung habe man gegenüber den Verbänden nicht abgegeben. Mit den Rundschreiben seien lediglich die Kommunalaufsichtsbehörden informiert worden. Die Kammer ist dieser Ansicht nicht gefolgt, sondern hat sich im Ergebnis der Auffassung des Klägers angeschlossen, der sich darauf berufen hatte, die Landesregierung habe ihm einen Ausgleich für sei- Verwaltungsgericht Weimar Verwaltungsgericht Weimar – Pressesprecherin; Telefon: 03643/413-425 ne Beitragsausfälle wirksam zugesichert. Die Kammer ist der Auffassung, dass die Rundschreiben des Thüringer Innenministeriums an die Kommunalaufsichtsbehörden auch gegenüber den Zweckverbänden Wirksamkeit entfalten. Der Freistaat habe ein Interesse daran gehabt, dass sich möglichst alle Aufgabenträger dem Beitragsmoratorium anschließen: „Damit die Aufgabenträger während des laufenden Landtagswahlkampfes nicht vollendete Tatsachen schufen, indem sie weiterhin Beiträge erhoben, für die die Thüringer Landesregierung Privilegierungstatbestände plante, wurde ihnen als Gegenleistung der Ausgleich der entstehenden finanziellen Ausfälle zugesagt“, so die Kammer in ihrem Urteil. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlich abgefassten Urteils Berufung beim Thüringer Oberverwaltungsgericht in Weimar einzulegen. Verwaltungsgericht Weimar, Az. 7 K 6522/04 We Verwaltungsgericht Weimar Verwaltungsgericht Weimar – Pressesprecherin; Telefon: 03643/413-425

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Investitionen für Niederschlagswasserkanal sind verrechnungsfähig

Beim Bau von Trennsystemen zur Abwasserableitung sind nicht nur die Investitionen in die Schmutzwasserkanäle mit der Abwasserabgabe verrechenbar, sondern auch Investitionen für die Niederschlagswasserableitung. Dies machte Ende Juni der 7. Senat des BVerwG (Urteil vom 26.6.2008 Az: 7 C 2.08 ) in der mündlichen Verhandlung deutlich. Das schriftliche Urteil liegt noch nicht vor, die Kanzlei KMS aus Zwickau, die die Wasserwerke Zwickau GmbH bei dem Verfahren gegen das Land Sachsen vertrat, rechnet mit der schriftlichen Fassung in den nächsten drei bis vier Monaten.

Den ganzen Artikel lesen Sie in euwid , Wasser und Abwasser Heft 29 vom 15.7.2008

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Gebührenpflicht von Niederschlagswasser

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein- Westfalen hat in einem unanfechtbaren Beschluss (Az.: 9A 4433/05 vom 5.11.2007entschieden, dass Einleitungen von Niederschlagswasser in eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage auch dann gebührenpflichtig sind, wenn das Wasser nicht ddurch ein Kanalrohr erfolgt, sondern einfach durch ein vorhandenes Gefälle läuft.
Das Gericht hat damit die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden zurückgewiesen.
den ganzen Artikel lesen Sie in euwid Heft 28 vom 8.7.2008 Seite 3

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Anschluss- und Benutzungszwang

Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zum Anschluss- und Benutzungszwang. Hinweis von RA Feick aus Leipzig zum Beschluss des SächsOVG v.8.8.07 – 4 B 321/05)

Weitere Infos und download unter:
http://www.abwasser-dezentral.de/aktuelle_rechtsurteile.php

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Schadensersatzansprüche sind der rechtens

Auch wenn eine Gemeinde die Abwasserbeseitigungspflicht auf einen Dritten übertragen hat, bleibt sie Mitinhaberin der Kanalisation.
Das ist das Fazit aus einem Rechtsstreit, in dem der Bundesgerichtshof angerufen wurde.
Bei einem Unfall der sich 1997 in Mönchengladbach ereignet hat wurde ein Kanalarbeiter getötet und ein weiterer schwer verletzt,
Geklagt hatte die Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung, die Schadensersatzansprüche gegen die Stadt geltend machte. Mönchengladbach wehrte sich dagegen und begründete das mit der Tatsache, dass sie nicht Inhaberin der Anlage sei und verwies auf einen Entsorgungsvertrag mit der ehemaligen Stadtwerke Mönchengladbach GmbH. Aus Sicht des BGH war die beklagte Stadt aber durchaus Mitinhaberin der provisorisch angeschlossen Kanalleitungen und deshalb gesamtschuldnerisch für den geltend gemachten Schaden verantwortlich.

Die Entscheidung findet man unter dem Aktenzeichen IIIZR 5/07 in Beschluss vom 30. 4. 20008. BGH.

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Befreiung von Einleitungsgrenzwerten in einer kommunalen Abwassersatzung

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat eine grundsätzliche Entscheidung zur Frage der Einleitungsgrenzwerte in einer kommunalen Abwassersatzung betroffen (Urteil vom 20. März 2007 Az. 15 A 69/05). Es hatte sich mit mehreren wichtigen Fragen aus dem kommunalen Abwasserrecht zu befassen.
-Verstößt die Bezugnahme auf DIN- Normen gegen das verfassungsrechtliche Bestimmungsgebot?
– Kann ein Einleiter ohne Befreiung von einem satzungsrechtlichen Grenzwert, den er nicht einhalten kann, in die städtische Kanalisation Abwasser einleiten?
– Ist er zur Vorbehandlung verpflichtet oder hat der einen Anspruch auf Befreiung von den satzungsrechtlichen Beschränkungen des Grenzwerts?
Diese Fragen werden in einem ausführlichen Artikel, mitgeteilt von Rechtsanwalt Reinhard Piens (Essen) beantwortet.
Mehr in der Korrespondenz Abwasser Heft 7/2008 ab Seite 795

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Dichtheitsprüfungen auch weiterhin zulässig

Bei einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestätigte das Gericht, dass Dichtheitsprüfungen an privaten Schmutzwasserkanälen grundsätzlich von den Eigentümern zu dulden sind.

Gegenstand des Gerichtsverfahrens vor dem VG Göttingen war die Durchführung einer Dichtheitsprüfung der Schmutzwasserkanäle auf dem Gelände und unter dem Gebäude eines Grundstücks im Bereich eines Kanalsanierungsgebietes in Göttingen.
Eine zunächst durchgeführte optische Untersuchung der fraglichen Kanäle war ohne Befund. Zur Sicherheit sollte noch eine Dichtheitsprüfung durchgeführt werden. Dies untersagten die Eigentümer des Grundstücks, so dass die Stadtentwässerung gezwungen war, den Eigentümern die Durchführung der Untersuchung per Bescheid aufzugeben. Dagegen wurde seitens der Eigentümer Klage erhoben.

Rechtsgrundlage der Bescheide war die Abwassersatzung von 1993. Das Gericht stellte in der mündlichen Verhandlung fest, dass diese Satzung über keine ausreichende Rechtsgrundlage verfügte von den Grundstückseigentümern die Durchführung einer solchen Dichtheitsprüfung zu verlangen. Gleichzeitig hat das Gericht aber konstatiert, dass Grundstückseigentümer grundsätzlich verpflichtet sind, die Durchführung von Dichtheitsprüfungen durch die Stadtentwässerung auf Kosten der Stadtentwässerung zu dulden. Hierzu ein Auszug aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.05.08:

Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Vertretern der Beteiligten ausführlich erörtert. Sie erhielten das Wort und machten Ausführungen zur Sache. Der Einzelrichter wies insbesondere darauf hin, dass für die im Tenor des Bescheides vom 28.03.2007 ausgesprochene Verpflichtung der Klägerin wohl keine ausreichende Rechtsgrundlage im damals geltenden Satzungsrecht, wie auch in § 11 Nds. SOG, bestehen dürfte und das der Klägerin auferlegte Pflicht nicht hinreichend beschränkt worden sei. Der Einzelrichter wies jedoch auch darauf hin, dass grundsätzlich die Durchführung einer Dichtheitsprüfung durch den Eigenbetrieb Stadtentwässerung auf dessen Kosten nach dem geltenden Satzungsrecht nicht verhindert werden könne.“

Wegen der formalen Mängel hob die Stadt Göttingen die Bescheide dann in der mündlichen Verhandlung auf.

In der seit 2007 geltenden Abwassersatzung sind nunmehr ausreichende Rechtsgrundlagen für die Durchführung von Dichtheitsprüfungen geschaffen worden.

Fazit:
Das Verwaltungsgericht Göttingen hat bestätigt, dass die Grundstückseigentümer die Durchführung von Untersuchungen der Entwässerungsanlagen auf ihrem Grundstück durch die Stadtentwässerung und auf Kosten der Stadtentwässerung zu dulden haben. Eine solche Untersuchung kann die Prüfung mit Signalnebel, optischer Kamerabefahrung sowie eine Dichtheitsprüfung umfassen. Wie schon bisher selbstverständlich werden die Untersuchungen nur nach Terminabsprachen mit den Eigentümern durchgeführt werden.

http://www.stadtentwaesserung.goettingen.de/html/index.php?id=12&backPID=3&tt_news=49

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Die Gemeinden entscheiden über Regenwasserbeseitigung

So lautet ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln (14 K 2800/06). Ein Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch auf Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht für Niederschlagswasser, wenn die Kommune auf seinem Grundstück einen Mischwasserkanal gebaut hat, der auch das Niederschlagswasser von dem Grundstück aufnehmen kann.
Den ganzen Artikel zur Klage lesen Sie in Euwid Heft 26 vom 24. Juni 2008 auf Seite 7.

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Urteil zu Schaden an Hausanschlussleitung

Der Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Februar 2008 ,Aktenzeichen III ZR 307/05 hatte einen Schadensfall zu beurteilen, in dem Wasser, das aus einer undichten Hausanschlussleitungen auslief, einen erheblichen Schaden verursacht hatte. Der Eigentümer des Einfamilienhauses nahmen die Stadtwerke hierfür in Anspruch, weil er der Auffassung vertrat, die Stadtwerke als Wasserversorgungsunternehmen müssten in den Schaden ersetzen.
Den ganzen Artikel lesen Sie in der Korrespondenz Abwasser Heft 6/2008 ab Seite 962

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Pflicht zum getrennten Gebührenmaßstab

Das Bundesverwaltungsgericht weist Beschwerde zurück
Kommunen in Nordrhein Westfalen sind zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühren verpflichtet. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig vom 13. Mai (AZ.:9 B 19.08). Das Gericht hat damit die Beschwerde der Stadt Stadtlohn über die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW zurückgewiesen.

Der Bund für Umwelt -und Naturschutz Deutschland begrüßte die Entscheidung als “ wichtige Entscheidung für mehr Gebührengerechtigkeit und Umweltschutz „. „Die Kommunen sind nun endlich verpflichtet, den ökologischen Umgang mit Regenwasser auch finanziell zu belohnen „, sagte der Landesvorsitzende Paul Kröfges.

Den Bericht über den gesamten Vorgang lesen Sie in Euwid Heft 26 vom 24.6.2008 auf Seite 3.

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Gerechte Lösung gesucht

Das brandenburgische Oberverwaltungsgericht hat im Dezember2007 entschieden, dass in der DDR an das zentrale Wasser- und Abwassernetz angeschlossene Hausbesitzer jetzt nachträglich einen Beitrag bezahlen müssten. Das Urteil Die Richter urteilten auf Basis des geltenden Kommunalabgabengesetzes. In folge informierte das Ministerium des Innern zuständige Ämter und Verbände mit folgendem Rundschreiben.

Rundschreiben in kommunalen Angelegenheiten
Anschlussbeiträge gem. § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) bei Altanschlüssen

1. Ausgangslage
Mit Rundschreiben vom 19. Februar 2008 und 14. April 2008 informierte das Ministerium des Innern über die Entscheidungen OVG 9 B 44.06 und OVG 9 B 45.06 des OVG Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2007 und über die in diesem Zusammenhang angesprochene Heranziehung von sog. „Altanschließern“ zu Anschlussbeiträgen gem. § 8 KAG.

Diese Entscheidungen waren Gegenstand einer öffentlichen Anhörung mit Experten und Betroffenen, die am 16. April 2008 durch den Ausschuss für Inneres und den Ausschuss für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landtages Brandenburg durchgeführt worden ist. Aufgrund der dort und in der Öffentlichkeit geführten Diskussion über die rechtlichen und finanziellen Auswirkungen dieser Urteile hat die Landesregierung eine grundlegende Prüfung der Problematik sowie möglicher Lösungsansätze beschlossen und dazu folgende Vorgehensweise verabredet:
In einer ersten Phase soll durch eine umfassende Datenerhebung, initiiert durch das MLUV und das MI, bei allen Aufgabenträgern der Wasserver- und Abwasserentsorgung die Dimension der Altanschließerproblematik im Land Brandenburg eingegrenzt werden. Dabei geht es insbesondere um die Anzahl der Altanschließer, die Höhe möglicher Beitragsnachforderungen und die Auswirkungen auf die Neuanschließer sowie auf die Gebührenkalkulation. Erst auf der Grundlage fundierter Informationen können die Auswirkungen der OVG-Urteile bewertet werden. Diese Datenerhebung wird in Kürze mit einem gesonderten Rundschreiben des MLUV und des MI beginnen. Ich möchte Sie bereits heute um tatkräftige Unterstützung der Aufgabenträger bei der Beantwortung des Fragenkatalogs bitten.

Damit die Datenerhebung, die sich voraussichtlich über mehrere Monate erstrecken wird, keine nachteiligen Auswirkungen auf die Beitragsforderungen der Aufgabenträger hat, wird die Landesregierung dem Landtag vorschlagen, die Festsetzungsverjährungsfrist nach dem KAG zu verlängern. Ein entsprechender Gesetzesentwurf soll kurzfristig vorgelegt und noch in diesem Jahr verabschiedet werden.
Nach Auswertung der Datenerhebung wird die Landesregierung in einer zweiten Phase mögliche Lösungsansätze erörtern und die dann gegebenenfalls erforderlichen Schritte beschließen.

2. Verfahrensweise bei der Nachforderung von Beiträgen

Das Oberverwaltungsgericht hat in den o.g. Entscheidungen seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2001 bestätigt, dass die Beitragspflicht von Altanschließern den Regelungen des § 8 KAG und dem Gleichbehandlungsgebot entspricht. Die grundsätzlichen Ausführungen des Gerichts betreffen zwar die Abwasserentsorgung, sie sind jedoch gleichermaßen auf die Wasserversorgung übertragbar. Die Berücksichtigung der Flächen von Altanschließern bei der Beitragskalkulation und die Erhebung von Anschlussbeiträgen auch gegenüber Altanschließern in diesen Aufgabenbereichen entsprechen damit Recht und Gesetz.

a) Dennoch empfiehlt das Ministerium des Innern als oberste Kommunalaufsichtsbehörde vor dem Hintergrund der beabsichtigten Datenerhebung und der weiteren gegebenenfalls folgenden Schritte eine besonnene und zurückhaltende Vorgehensweise bei der Erhebung und Vollstreckung von Anschlussbeiträgen durch die Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung. Dies ist bei denjenigen Aufgabenträgern, die bisher die Beitragskalkulation ohne Berücksichtigung der Flächen der Altanschließer vorgenommen haben, schon deshalb geboten, weil die auf dieser Kalkulation beruhenden Beitragssatzungen unter Zugrundelegung der OVG-Urteile fehlerhaft sein dürften.

Mit Blick auf diese Aufgabenträger, die bei ihrer Kalkulation zur Bemessung der Beitrags- und Gebührenhöhe die sog. „Altanschließer“ nicht berücksichtigt haben, rege ich deshalb an, vorerst alle Beitragsforderungen und insbesondere deren Vollstreckung bis zu einer endgültigen Lösung auszusetzen. Sollte dies im Einzelfall nicht in Betracht kommen, empfehle ich, zumindest verstärkt von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, Billigkeitsentscheidungen nach § 12 KAG i.V.m. der Abgabenordnung zu treffen (Stundung, Einräumen von Ratenzahlung). Die Beitragspflichtigen sollten bereits im Abgabenbescheid oder durch ein gesondertes Schreiben auf die Möglichkeit der Antragstellung hingewiesen werden.

b) Bei denjenigen Aufgabenträgern, die die Flächen von Altanschließern bei der Beitragskalkulation berücksichtigt haben, gehe ich von einer rechtskonformen Kalkulation und damit von rechtmäßigen Satzungen aus. Gleichwohl rege ich auch bei diesen Aufgabenträgern an, Vollstreckungsmaßnahmen zurückhaltend durchzuführen und jede einzelne Forderung einer vertieften Prüfung und Abwägung der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen. Die Kommunalaufsichtsbehörden werden hiermit angewiesen, in diesen Fällen die Nichtvollstreckung von Beitragsbescheiden aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden.
Auch diesen Aufgabenträgern empfehle ich darüber hinaus, verstärkt von Billigkeitsmaßnahmen nach § 12 KAG Gebrauch zu machen und die Beitragspflichtigen entsprechend zu beraten.

Ich bitte Sie, dieses Schreiben an die Aufgabenträger in Ihrem Zuständigkeitsbereich weiterzuleiten.

Im Auftrag

2. Mitzeichnung MLUV:
– vgl. E-Mail des MLUV, Herr Kuhlmeier vom 21.05.2008
3. Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden
und dem Landeswasserverbandstag e.V. Brandenburg
– vgl. Stellungnahme des Landeswasserverbandstag e.V. vom 19.05.2008
– vgl. Telefongespräch mit dem StGB am 21.05.2008
– schriftliche Stellungnahme des LKT steht noch aus
4. Herrn Minister auf dem Dienstweg vor Abgang zur Kenntnis
5. Postausgang
6. Kopie nach Abgang dem MULV und der StK zur Kenntnis
7. z.V.

www.brandenburg.de/sixcms/media.php/1056/PM%20087%20LT%20Abwasser%20Anlage.doc

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Einführung eines getrennten Gebührenmaßstabes zur Erhebung der Kanalbenutzungsgebühr

mit Urteil vom 18.12.2007 (Az. 9 A 3648/04) hat das Oberverwaltungsgericht Münster unter ausdrücklicher Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Abrechnung der Kanalbenutzungsgebühren über einen einheitlichen Frischwassermaßstab nunmehr nicht mehr zulässig ist. Neben ca. 170 anderen Städten in Nordrhein- Westfalen rechnet auch die Stadt Niederkassel bislang die Kanalbenutzungsgebühr nach dem einheitlichen Frischwassermaßstab ab. Die Stadt beabsichtigt, den Gebührenmaßstab mit Rückwirkung zum 01.01.2008 zu ändern. Nunmehr sollen auch in Niederkassel ab dem 01.01.2008 die Kanalbenutzungsgebühren für die Einleitung von Schmutzwasser und Regenwasser
getrennt erhoben werden. Für die Erhebung der Regenwassergebühr ist die befestigte Fläche entscheidend, von der das anfallende Regenwasser in die öffentliche Kanalisationsanlage geleitet wird. Es entsteht keine neue Gebühr, sondern die Gebühr wird nur anders verteilt. Dies führt für Sie zu einer Mehr- oder Minderbelastung.
Bis zur Umstellung erfolgt die Veranlagung zu Abschlagszahlungen für das Jahr 2008 noch auf der Grundlage des bisher geltenden Satzungsrechtes, d.h. die Abschlagszahlungen sind in der Ihnen bekannten Höhe zu zahlen. Über alle Einzelheiten, sowohl hinsichtlich des Verfahrens als auch der Berechnungsweise werden Sie noch eingehend schriftlich unterrichtet.
Die endgültige Veranlagung zu den Kanalbenutzungsgebühren ab dem 01.01.2008 wird rückwirkend auf der Grundlage der geänderten Satzung erfolgen. Insoweit ergeht der Bescheid vom 14.01.2008 im Hinblick auf die Festsetzung der Abschläge auf die Kanalbenutzungsgebühren für 2008 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Dienststelle: Abwasserwerk
Auskunft erteilt: Herr Peters Zimmer 212
Telefon: 0 22 08 / 94 66

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Klage gegen zentrale Schmutzwassererschließung

In der KA Korrespondenz Abwasser, Abfall Heft 3/2008 berichtete Herr Rechtsanwalt Reinhard Piens/ Essen über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam. Es ging um die Frage: Kann ein Bürger gegen die Herstellung der zentralen Schmutzwassererschließung klagen?

In der KA kann man den vollständigen Artikel ab Seite 280 nachlesen.

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Flut im Keller

Der Bundesgerichtshof entschied über Schadensersatzpflicht im Zusammenhang mit Rückstauungen in der Hausanschlussleitung. (AZ.III ZR 177/06).

Was war geschehen? Im Frühjahr 1997 kam es zu durch Rückstau und dadurch verursachte Überflutung des Kellergeschosses einer Gaststätte. Der Eigentümer verlangte von der Gemeinde eine Entschädigung von etwa 34.000 €. Sein Gutachter beschrieb, dass der etwa 100 Jahre alte Mischwasserhauptsammler möglicherweise nicht mehr den aktuellen Anforderungen entspräche, da inzwischen neue Baugebiete hinzugekommen waren. Da der Anschlusskanal zu tief in den Hauptkanal einmünde, könnten Verunreinigungen auf Grund der hohen Trockenwetterbelastungen den Anschlussbereich verstopfen.

Die Vorinstanzen hatten die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine Haftung der Gemeinde sich nicht auf Schäden, die ihren Grund darin hätten, dass in der Anlage ein Rückstau entstehe, der sich in dem Rohrsystem fortsetze und durch die Anlage in das Haus gelange. Mangels eines unmittelbaren Eingriffs sei auch kein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff begründet.

Dies hat der Bundesgerichtshof so zurückgewiesen: das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis zwischen einer Gemeinde und dem einzelnen Anschlussnehmer kann eine Schadensersatzpflicht der Gemeinde begründen. Die Haftung der Gemeinde kann ohne besondere gesetzliche Grundlage nicht durch eine gemeindliche Satzung beschränkt werden. Zwar kann diese vertragsähnliche Haftung durch Satzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden. Deshalb hat der BGH ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden aufgehoben und an das Berufungsgericht zurück verwiesen.

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BGH entscheidet: Gemeinde haftet

Der Städte- und Gemeindebund von Nordrhein- Westfalen weist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.IIIZR 303/05) hin, das besagt, dass im vorliegenden Fall die Gemeinde bei Bau Schäden am Kanal haftet.

Der Fall: eine Gemeinde hatte Bauarbeiten an einer Brücke durchführen lassen, dabei wurde ein Abwasserkanal beschädigt. Am Anschlusskanal für ein Grundstück entstand ein Rückstau, nach starkem Regen kam es zu einer Überflutung im Untergeschoss des Hauses. Die Grundstückseigentümer verlangten von der Stadt Ersatz für die entstandenen Schäden in Höhe von € 33.000,-. Nachdem das Landgericht und das OLG unterschiedlich geurteilt hatten entschied der BGH, dass eine Gemeinde die Pflicht hat Beeinträchtigungen an Rohrleitungen durch Bauarbeiten an anderen Anlagen zu verhindern. Es sei alles zu unterlassen, was die Funktionsfähigkeit einer Leitung gefährden oder beeinträchtigen könne. Der BGH ist der Ansicht, dass beim Betrieb einer gemeindlichen Abwasserkanalisation zwischen der Gemeinde und dem einzelnen Anschlussnehmer ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis besteht, das eine Haftung für von ihr beauftragte Unternehmen als Erfüllungsgehilfen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraph 278 BGB) begründen kann. Die Gemeinde haftet laut dem Urteil nicht nur für die fehlerfreie Planung, Anlage und Unterhaltung des Kanalnetzes, sondern sie ist infolge des zwischen den Parteien bestehenden Leistungs-und Benutzungsverhältnisses auch verpflichtet, die Anschlussnehmer vor Schäden zu bewahren.

Der BGH hat dem Kläger in der RevisionRecht gegeben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die Ersatzpflicht der Stadt hänge nur noch von der Frage des Ursachenzusammenhangs ab, den der BGH offen lässt. Versehen mit dem Hinweis, dass die Beweislast für einen mangelnden Ursachenzusammenhang bei der Gemeinde liege.

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Gerichtsentscheid über Anforderungen an qualifizierte Stichprobe

Die Anhänge der Abwasserverordnung nennen die 2 h Mischprobe und die qualifizierte Stichprobe, in der wasserrechtlichen Überwachung sind ganz überwiegend die qualifizierte Stichprobe zu nehmen. Die dortigen Festlegungen sind nach §4 Abs.1 + 4 des Abwasserabgabengesetzes entscheidend für die Ermittlung der Höhe der Abwasserabgabe.

Das Verwaltungsgericht Köln hatte zwei Verfahren über Abwasserabgabe zu entscheiden. Im Rahmen der behördlichen Einleiterüberwachung war eine Überschreitung des festgelegten Überwachungswertes bei Blei festgestellt worden. Dies führte zu einer erheblichen Erhöhung der Abwasserabgabe. Die Überwachungsbehörde hatte hintereinander mehrere Einzelproben genommen, diese vermischt und war nach zwei Minuten entsprechend verfahren. Das Verwaltungsgericht Köln hat in seinen Urteilen vom 18. Juli 2006 entschieden, dass die Stichproben nicht aus mehrmaligen Probenahmen zusammengesetzt werden dürfen. Damit war die Abwasserabgabe nicht rechtmäßig festgesetzt.

Das Landesumweltamt hat Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

In der KA Abwasser Abfall vom April 2007 wird die Problematik zwischen Stichprobe und Einzelprobe ausführlich dargelegt.

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Streit um Müll

Bild FW-RECH-Muell-F.JPG Das Mannheimer Theresien- Krankenhaus muss seinen Müll in kommunalen Abfallwirtschaftsbetrieb überlassen. Im Rechtsstreit zwischen dem Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Mannheim und im Krankenhaus ging es um die Frage, ob es sich bei dem anfallenden Müll um Abfall zur Beseitigung handelt. Der kommunale Entsorger hatte in einer Verfügung die Überlassung der Abfälle an ihn als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angeordnet. Du das Krankenhaus hatte dagegen geklagt mit der Begründung, die Abfälle würden über ein Privatunternehmen zur Verbrennung nach Bielefeld gebracht. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte darin keine Verwertung gesehen und deshalb entschieden, dass die Stadt den Müll bekommt. Das Krankenhaus legte aus gutem Grund Berufung ein, laut einem Bericht des „Mannheimer Morgen “ vom 28.3.07 spart die Klinik gut € 70.000,- pro Jahr, wenn sie ihren Müll privat entsorgen lässt.

Nun kam auch in zweiter Instanz der VGH Baden- Württemberg zu der Entscheidung, dass es sich bei dem Abfallgemisch nicht um “ Abfall zur Verwertung “ handelt sondern um “ Abfall zur Beseitigung “ und dieser sei somit der Stadt Mannheim zu überlassen.

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Urteil zur „4-von-5-Regelung“

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass bei der Berechnung der Erhöhung der Abwasserabgabe die
4-von-5-Regelung nicht greift. Mit dem Urteil wird eine oft diskutierte Frage bei der Berechnung der Abwasserabgabe beantwortet:
„Kann ein Messwert, der aufgrund der 4-von-5-Regelung einmal als kein Überschreiten des Überwachungswertes bewertet worden ist, später zur Berechnung der Erhöhung Abwasserabgabe bei einem wiederholten Überschreiten des Überwachungswertes herangezogen werden oder nicht?“

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil (BVerwG 7 C 5.06) so entschieden:
Der Wert kann und muss bei der Berechnung berücksichtigt werden.

Damit scheitern die Wasserwerke Leipzig mit einer Klage gegen eine Erhöhung der Abgabe um über 100.000 DM.

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Urteil: Die Abwassersatzung und der Kontrollschacht

Die KA Abwasser Abfall berichtet in ihrer Märzausgabe 2007/ Seite 299 von einem Grundsatzurteil des Oberverwaltungsgerichts Münster.

In einem Rechtsstreit stellte sich die Frage, ob jedes an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossene Grundstück über einen im Freien befindlichen Kontrollschacht verfügen muss. Rechtsanwalt Reinhard Piens/ Essen berichtet ausführlich über das Urteil.

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Entscheidung zu PFT- Verschmutzung

Das Oberverwaltungsgericht Münster wies eine Beschwerde eines Unternehmens gegen eine Ordnungsverfügung des Hoch- Sauerland- Kreises ab. Die Behörde hatte von dem Unternehmen – GW Umwelt – die Haftung für die Sanierungskosten des verschmutzten Feldes in Brilon verlangt. Es ging um ca. 1 Million € für den Bau einer Drainage- und Filteranlage und die Erstattung der jährlichen Betriebskosten von ca. 200.000 €. Das Unternehmen hat Ende Februar Insolvenz angemeldet, deshalb hat der Kreis zwischenzeitlich Forderungen gegen den Geschäftsführer und den Pächter der Fläche erhoben. Über diese Ordnungsverfügungen ist noch nicht entschieden.

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Land unter- und dann kein Geld

Am 29. März 2007 hat das Oberlandesgericht Brandenburg eine Klage im Zusammenhang mit Überflutung nach heftigem Regen entschieden (AZ. 2. Ulf U41/06). Es ging um einen Schadensersatzanspruch gegen die entwässerungspflichtige Gemeinde nach einem Starkregen, wie er nur alle 10 bis 15 Jahre auftritt. Dieses Regenereignis hatte zu erheblichen Schäden an Haus und Grundstück des Klägers geführt. Dieser klagte, dass die Regenentwässerung der Gemeinde nicht ausreichend ausgelegt gewesen sei. Das OLG war der Auffassung, dass eine Pflichtverletzung dann ausgeschlossen ist, wenn die Regenentwässerung einem statistisch einmal in fünf Jahren auftretenden Regenereignis standhält und hat den Schadensersatzanspruch zurückgewiesen.

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Abwasserabgabe – Verrechnung bei Regenüberlaufbecken

In der Korrespondenz Abwasser Heft 12/2007 ab Seite 1273 ff ist ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zur Verrechnung von Abwasserabgabe besprochen. Das Gericht hat entschieden, dass eine Gemeinde Investitionsaufwendungen für Regenüberlaufbecken bei einem Mischwasserkanalsystem mit an das Land zu zahlenden Abgaben für Schmutzwasser verrechnen kann. (Urteil vom 17.8.2007)

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Urteil zur Haftung von Überschwemmungsschäden

In Heft 1 der KA Korrespondenz Abwasser. Abfall auf Seite 67ff berichtet Rechtsanwalt Reinhard Piens (Essen) ausführlich über das nachfolgende Urteil des OLG Saarbrücken.

OLG Saarbrücken
4. Zivilsenat
30.1.2007
4 U 314/06 – 101

a. Ein zu Gunsten einer Gemeinde im Grundbuch eingetragenes Kanalrecht begründet eine schuldrechtsähnliche Sonderverbindung zum Eigentümer des dienenden Grundstücks.

b. Verletzt die Gemeinde fahrlässig ihre Verpflichtung, die Kanaleinrichtungen so zu unterhalten, dass vermeidbare Beeinträchtigungen unterbleiben, und kommt es deshalb zu einem Überschwemmungsschaden, ist sie dem Eigentümer nach § 280 BGB ersatzpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn sich der für den Schaden ursächliche nicht druckdicht verschlossene Kanaldeckel nicht auf, sondern unmittelbar neben dem Grundstück befindet.

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Die Haftung eines Entwässerungsverbandes bei Ausfall der Entwässerungseinrichtungen

In der KA Korrespondenz Abwasser Abfall Heft 5/08 berichten der Richter Dr. Michael Wurm, Richter am Bundesgerichtshof und Rechtsanwalt Reinhard Piens , Essen über ein Urteil vom 22. November 2007
( Az.III ZR 280/06 ), das von folgendem Sachverhalt ausging:

„Der klagende Landwirt bewirtschaftet in Ostfriesland einen landwirtschaftlichen Betrieb. Er nimmt den beklagten Entwässerungsverband wegen einer Überschwemmung seiner Grundstücke im September 2001 auf Schadensersatz in Anspruch.“

Den gesamten Artikel lesen Sie ab Seite 574 der KA5/08

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