Dienstag, Oktober 28, 2025
Start Blog Seite 149

Vorbereitungskurse zur Geprüften Meisterin / zum Geprüften Meister für Rohr-, Kanal- und Industrieservice

0

Beschreibung:

Die Lehrgänge dienen der Vorbereitung auf die Prüfungen zur Geprüften Meisterin / zum Geprüften Meister vor der Handwerkskammer Düsseldorf.

Entsprechend der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister / Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice gliedert sich die Qualifikation in 3 Prüfbereiche. Die Inhalte der Fortbildungslehrgänge umfassen diese Themenbereiche:

1. Fachübergreifende Basisqualifikation

2. Handlungsspezifische Qualifikation

3. Berufs- und arbeitpädagogische Qualifikation

Im Vorbereitungslehrgang Fachübergreifende Basisqualifikation werden allgemeine fachliche Grundlagen vermittelt , die zur Erarbeitung der späteren handlungsspezifischen Qualifikationen notwendig sind. Ziel dieses Teils des Vorbereitungslehrgangs ist es, den Teilnehmern das Rüstzeug zu geben, komplexe Zusammenhänge zu verstehen und Lösungen zu finden.

Im zweiten Vorbereitungsteil, der Handlungsspezifischen Qualifikation, erlangen die Teilnehmer neben der Erweiterung fachlicher Inhalte Fähigkeiten und Fertigkeiten, schriftliche und mündliche Situationsaufgaben zu lösen. Dazu gehört u.a. die Kundenansprache und -betreuung, das Planen und Organisieren betrieblicher Aufgabenstellungen, die Durchführung von Aufgaben des Rohr- und Kanal- und Industrieservice und das Einsetzen, Führen und Fördern von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Mehr Informationen unter:
http://www.deula.de/bundesverband-deula/lehrgaenge/einzelansicht-lehrgang.html?courseuid=666&cHash=a240275287c418011dc19cf1b0887629

Kooperatives Studium -Fachrichtung Ökologie und Umweltschutz-

0

In 4,5 Jahren zum Bachelor of Science Studiengang Ökologie und Umweltschutz mit integrierter Berufsausbildung zur Fachkraft für Abwassertechnik

Voraussetzung für ein kooperatives Studium ist die allgemeine Hochschulreife und ein Ausbildungsvertrag mit einem sächsischen klein- und mittelständischen Ausbildungsbetrieb.

Das kooperative Studium findet im Ausbildungsbetrieb und an der Hochschule Zittau/Görlitz statt. Ergänzt wird die betriebliche Ausbildung durch Kurse an der SBG.

Abschlüsse:
Fachkraft für Abwassertechnik (IHK-Abschluss)
Bachelor of Science (BSc)

Arbeitgeber können beispielsweise sein:
* private Ver- und Entsorgungsunternehmen, Abwasserzweckverbände
* Industrieunternehmen
* Ingenieur- und Planungsbüros, Unternehmensberatungen
* Forschungsinstitute
* Behörden und Verwaltungen des Bundes, der Länder und der Kommunen
* Dienstleistungsunternehmen der Wirtschaft, des Handels oder der Bildung
* Versicherungen und Gutachterpraxen
* Marktforschungseinrichtungen
* Technische Überwachungsvereine

Karriereaussichten:
Fach- und Führungskraft in sächsischen klein- und mittelständischen Unternehmen.Ausbildungsinhalte:

Grundstudium (Dauer 6 Semester)
– naturwissenschaftliche und berufsfeldbezogene Grundlagen
– berufstheoretische und berufspraktische Ausbildung im „Shuttle-Prinzip“ (Lernortwechsel zwischen Hochschule, Betrieb und überbetrieblicher Bildungsstätte)
– Kammerprüfung und Erlangung des Berufsabschlusses Fachkraft für Abwassertechnik

Hauptstudium (Dauer 3 Semester)
– Studienrichtungsspezifisches Fachwissen
– Praxissemester (Europakompetenz, Zusatzqualifikationen, betriebliche Projektarbeit zur Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit)
– Bachelorarbeit und Erwerb des Titels Bachelor of Science (BSc)

Ausbildung zur Fachkraft für Abwassertechnik

Kernqualifikationen (Auswahl)
* Umweltschutz
* Betriebswirtschaftliche Prozesse, Arbeitsorganisation
* Information und Dokumentation, qualitätssichernde Maßnahmen
* Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe und Hygiene
* grundlagen der Maschinen- und Verfahrenstechnik, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
* Umgang mit elektrischen Gefahren
* Anwenden naturwissenschaftlicher Grundlagen
* Umgang mit Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffen, gefährlichen Arbeitsstoffen
* Werkstoffbearbeitung
* Lagerhaltung, Arbeitsgeräte und Einrichtungen

Fachqualifikationen (Auswahl)
* Kundenorientiertes Handeln
* Betrieb und Unterhaltung von Entwässerungssystemen
* Indirekteinleiterüberwachung
* Betrieb und Unterhaltung von Abwasserbehandlungsanlagen
* Klärschlammbehandlung und Verwertung von Abfällen aus Abwasseranlagen
* Probenahme und Untersuchung von Abwasser und Schlamm
* Dokumentation, Qualitäts- und Umweltmanagement
* Elektrische Anlagen in der Abwassertechnik

Studiengang Ökologie und Umweltschutz
Naturwissenschaftliche Grundlagen
* Physik, Chemie, Biologie
* Ökologie, Geowissenschaften

Ingenieurwissenschaftliche Grundlagen
* Verfahrenstechnik
* Umweltrecht
* Umweltschutz
* Informatik
* Geoinformationssysteme

ökologisch-biotische und geoökologische Themen
* Bio-top- und Artenschutz
* Naturschutz
* Pflanzenphysiologie
* klimatologie
* Bodenkunde
* Landschafts- und Raumplanung

technischer Umweltschutz
* Recyclings- und Deponietechnik
* end-of-pipe-Technologien
* Naturschutz
* Landschaftsplanung
* Gewässerschutz
* Abfallwirtschaft

integrierte Managementsysteme
* Umwelt-, Qualitäts- und Arbeitsschutzmanagement

aktuelle umweltpolitische Themen
* Globaler Klimawandel
* Energieeffizienz
* Erneuerbare Energien
* Wasser- und Ernährungsprobleme

allgemeine Grundlagenfächer
* Informatik
* BWL
* Recht

Außerdem:
* achtwöchiges Auslandspraktikum -obligatorisch
* unternehmensspezifische Zusatzqualifikationen
* Sprachausbildung
* Unternehmensführung, Mitarbeiterführung, Teamarbeit
* Projektarbeit
* Grundwissen EU-Recht und -Normen

Anfragen zu Bewerbungen und zur Weiterleitung an ausbildende Unternehmen richten Sie bitte an:

Frau Susanne Borm
Tel.: 0351 4445-728
s.borm@sbgdd.de

siehe auch: https://logintipss.com/fachrichtung-studium/

Abwasseraufbereitung in Handwerksdörfern in Vietnam

0

In Vietnam haben Handwerksdörfer eine lange Tradition, die darauf zurückgeht, dass in den Zeiten zwischen den Reisernten in den Dörfern handwerkliche Tätigkeiten ausgeübt wurden, um diese dann auf regionalen Märkten zum Kauf anzubieten. Zu den Produkten zählten Nahrungsmittel wie Nudeln oder Tofu, aber auch Kunsthandwerk, wie Seide oder Töpfereiprodukte.

Seit Einführung der Erneuerungspolitik „Doi Moi“ im Jahre 1986 kann in Vietnam ein stabiles Wirtschaftswachstum und damit eine zunehmende Industrialisierung verzeichnet werden. Viele der ehemals traditionell arbeitenden Handwerksdörfer passten ihre Produktion den neuen Bedürfnissen an und wandelten sich zu regelrechten kleinen Industriezonen in denen jedoch jede Art von Umwelt- und Arbeitsschutz eine sehr untergeordnete Rolle spielt. Die Gründe hierfür sind zum Teil in der mangelhaften Ausbildung der Betriebsverantwortlichen und Mitarbeiter zu suchen, aber auch in den unzureichenden verwendeten Technologien, als auch in den fehlenden rechtlichen Vorgaben.

Die Probleme, die mit der Produktion in den Handwerksdörfern einhergehen, sind seit geraumer Zeit in das Visier der vietnamesischen Öffentlichkeit und Regierung geraten und es wird zunehmend nach angepassten Lösungen gesucht. Das Institut für Abfallwirtschaft und Altlasten der TU Dresden arbeitet seit 2003 eng mit vietnamesischen Forschungseinrichtungen und Umweltbehörden zusammen. Diese bildet die Grundlage für das binationale vom BMBF geförderte Verbundvorhaben mit dem Titel: INHAND – Integriertes Wasserwirtschaftskonzept für Handwerksdörfer am Beispiel eines Dorfes in Vietnam, das im Januar 2011 angelaufen ist. Bei dem Dorf handelt es sich um ein reis- und maniokverarbeitendes Dorf, dessen Abwässer unbehandelt in die umliegenden Reisfelder fließen. Das in der Gegend natürlich vorkommende und im Sediment gebundene Arsen (V) wird dadurch gelöst und als Arsen (III) freigesetzt, welches für Mensch und Tier giftig ist – das oberflächennahe Grundwasser wird so stark verunreinigt. Die anfallenden organischen Abfälle bilden ein weiteres Problem, für das nach Lösungen gesucht wird.

Die Basis des Vorhabens bildet die Entwicklung einer dreistufigen Pilotanlage. Zur Abwasserbehandlung ist eine aerobe Durchflussanlage vorgesehen, die organischen Abfälle werden einer Biogasanlage zugeführt und so energetisch genutzt. Die Gärreste sollen in einer Niederenergiegärresteaufbereitungsanlage behandelt werden. Großen Wert wird zudem auf die Aus- und Weiterbildung von Technikern und Betriebsverantwortlichen gelegt. Hierzu werden während der gesamten Projektlaufzeit von dreieinhalb Jahren Trainingsmodule durchgeführt.

Die TU ist Koordinator des Verbundvorhabens, übernimmt aber Forschungsaufgaben im Bereich der Wasser- und Landnutzung und der Überwachung des Grundwassers. Das Institut für Siedlungswasserwirtschaft der Leibniz-Universität Hannover erarbeitet das Stoff- und Energiestrom-Management, die Berliner Firmen Herbst Umwelttechnik GmbH und VIS International GmbH entwickeln die Anlage.

Aus Urin und Fäkalien und Kompost wird „Erde der Indios“ Pilotprojekt zur Herstellung von Schwarzerde im Botanischen Garten Berlin

0

Was bisher im Botanischen Garten Berlin auf dem Kompost landete oder teuer entsorgt wurde, soll künftig in einem innovativen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu nährstoffreicher Schwarzerde werden. Das Geheimnis der zukünftigen „Berliner Schwarzerde“ ist die Anwendung der alten Terra-Preta-Technologie, die von Indios im Amazonasgebiet vor Jahrhunderten genutzt wurde. Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben verfolgt den Null-Emissions-Ansatz und das damit verbundene Konzept einer fast vollständigen Kreislaufwirtschaft.

Projektpartner sind die Freie Universität Berlin (Fachbereich Geowissenschaften sowie der Botanische Garten und das Botanische Museum Berlin-Dahlem), Palaterra GmbH & Co. KG (Terra-Preta-Technologie), Rüdersdorf und die HATI GmbH (Nachhaltige Sanitärsysteme), Berlin. Das Forschungs- und Entwicklungsprojekt wird seit September 2010 für drei Jahre im Rahmen des Umweltentlastungsprogramms (UEP II) der Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz unter Nutzung von Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) gefördert.

Nährstoffreiche organische Abfälle
Im Botanischen Garten Berlin fallen jährlich etwa 750 Kubikmeter Grünschnitt, 350 Kubikmeter Gehölzschnitt, 230 Kubikmeter Langgrasschnitt und 150 Kubikmeter Stammholz an. Ein Großteil dieser Mengen wird bisher energie- und kostenintensiv entsorgt, genauso wie die Fäkalien der Angestellten und der pro Jahr über 300.000 Besucher der Einrichtung. Demgegenüber steht ein Bedarf an ca. 350 Kubikmeter Kompost, Zuschlagstoffen und Fertigerden, der bisher zugekauft werden muss.

Stoffkreisläufe schließen und Kohlendioxid speichern
In den kommenden drei Jahren sollen im Rahmen eines integrierten Abfall- und Humusmanagements die betriebsinternen Stoffflüsse durch eine Kaskadennutzung weitgehend geschlossen werden. Wissenschaftlich geleitet wird das Projekt von Prof. Dr. Konstantin Terytze, Vorsitzender der Arbeitsgruppe Organische Umweltgeochemie an der Freien Universität Berlin, und von Prof. Dr. Albert-Dieter Stevens vom Botanischen Garten und Botanischen Museum (BGBM) Berlin-Dahlem. Entsprechen die Qualitäten der Inputmaterialien, die im Botanischen Garten Berlin anfallen, den Erfordernissen für die Herstellung von sogenannten Terra-Preta-Substraten, kann der Stoffkreislauf innerhalb des BGBM geschlossen werden. Betrachtet man allein die anfallenden Mengen an pflanzlicher Biomasse, kann im Botanischen Garten jährlich eine Gesamteinsparung von etwa 350 bis 420 Tonnen Kohlendioxid (CO2) erzielt werden. Im jetzigen Kompostier- und Mulchverfahren werden nur etwa 50 Tonnen CO2 gespeichert.

Im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens soll prototypisch ein an Ressourcen orientiertes Sanitärsystem installiert werden, in dem Urin und Fäkalien gesammelt und aufbereitet werden. Die darin enthaltenden Pflanzennährstoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium sowie Kohlenstoffverbindungen zur Verbesserung der organischen Bodensubstanz können im Idealfall als Düngerersatz direkt im Botanischen Garten verwendet werden. Ein Teil der Toilettenanlagen im Botanischen Garten sollen künftig auf wassersparende WCs umgerüstet werden. Die Fäkalien werden über einen Siebfilter aufgefangen, entwässert und den botanischen Wertstoffen zur Fermentierung beigemischt.

Die Terra-Preta-Technologie ist die zentrale, innovative Systemkomponente zur Herstellung von anthropogenen Schwarzerden als Pflanzsubstrate für den Botanischen Garten in diesem Forschungs- und Entwicklungsvorhabens. Die Technologie unterscheidet sich deutlich von der der Kompostierung und basiert auf Milchsäurefermentation unter Nutzung von Holzkohle.
Die Holzkohle wird aus der Verkohlung (Pyrolyse) von holzartigen Pflanzenabfällen gewonnen. Sie zählt aufgrund ihrer hohen Abbaustabilität zu einem wichtigen Element für den Aufbau von dauerhaften Nährstoff- und Wasserspeichern für die Pflanzen. Zusammen mit den anfallenden Rest- und Abfallstoffen entsteht unter anderem mittels einer Milchsäurefermentation und eines anschließenden Vererdungsprozesses ein wertvoller Dauerhumus. Gegenüber der Kompostierung hat die Milchsäure-Fermentierung den Vorteil, dass wesentlich weniger Kohlenstoffverluste bei der Substrat-Herstellung entstehen. Der Kohlenstoff wird in Böden gespeichert und belastet nicht zusätzlich die Atmosphäre.

Projektpartner:
1. Freie Universität Berlin, Fachbereich Geowissenschaften
2. Freie Universität Berlin, Botanischer Garten und Botanisches Museum Berlin-Dahlem
3. Palaterra GmbH & Co. KG (Terra-Preta-Technologie), Rüdersdorf
4. HATI GmbH (Nachhaltige Sanitärsysteme), Berlin

Weitere Informationen erteilt Ihnen gern:
Prof. Dr. mult. Dr. h. c. Konstantin Terytze, Fachbereich Geowissenschaften der Freien Universität Berlin,
Telefon: 030 / 838-70481 oder -70435, E-Mail: terytze@zedat.fu-berlin.de

Kloosuchmaschine: Fragen, die die Welt bewegen

0

Hier findet man über 28000 öffentliche Toiletten – bundesweit.

An jedem Ort der Welt eine saubere und kostengünstige Toilette zu finden, ist die Idee von lootogo. Das Team von lootogo arbeitet tagtäglich daran, dieser Vision ein Stückchen näher zu kommen.

Unsere Redakteure berichten über die aktuelle Toilettenlage auf Großveranstaltungen. So ist es Ihnen vorher schon möglich zu erfahren, wo öffentliche WCs aufzufinden sind. Durch intensive Nutzeranalysen unserer Entwickler verbessern wir wöchentlich unser Angebot.

All diese Herausforderungen wären ohne unser heutiges Team nie möglich gewesen. Jedes negative und positive Feedback spornen uns an lootogo weiterzuentwickeln, zu verbessern und zu erweitern.

http://www.lootogo.de/

Streusalz: Sicherheit für den Verkehr – Belastung für die Umwelt

0

Einsatz von Streusalz ökologisch und ökonomisch problematisch

Der Winter 2009 ist noch in bester Erinnerung, da schlägt das Winterwetter in diesem Jahr erneut zu. Glatte Straßen werden mit Mengen an Streusalz befahrbar gehalten. Aber was bedeutet der enorme Streusalzeinsatz für die Umwelt?
Pünktlich zur Weihnachtszeit 2009 kam die große Kälte und brachte jede Menge Schnee und Eis mit sich. Dauer und Intensität des Schneefalls führten dazu, dass nahezu sämtliche Vorräte an Streusalz in den Städten erschöpft waren. Autofahrer waren froh über jedes Gramm, das verteilt werden konnte. Erhöhte das Salz doch die Chance, sein Ziel unversehrt zu erreichen. Für die Umwelt jedoch bedeutet die Verwendung von Streusalz eine starke Belastung – besonders für Pflanzen und Bäume. Durch den salzhaltigen Sprühnebel im Autoverkehr kommt es nicht nur zu Verätzungen am Blattwerk. Das Salz wird auch über das Wurzelwerk aufgenommen, reichert sich in den Blättern an und führt dort zu nachhaltigen Schäden.

Die Schäden an den Pflanzen werden zumeist im Spätsommer sichtbar. Betroffen sind vorwiegend Bäume im unmittelbaren Straßenrandbereich. „Auffällig sind die Folgewirkungen des Streusalzes insbesondere bei Kastanien, Linden und Ahornen“, erläutert Dr. Helmut Meuser, Professor für Bodenschutz und Bodensanierung an der Hochschule Osnabrück. „Viele Blätter sind bereits im August abgestorben oder weisen Gelbfärbungen – so genannte Chlorosen auf – die vornehmlich bei Nährstoffungleichgewichten entstehen. Oftmals können die Pflanzen durch den hohen Salzgehalt im Boden nur unzureichend Wasser und Nährstoffe aufnehmen“, so Meuser weiter. Das Resultat ist die typische Dreifarbenfolge Braun-Gelb-Grün an den Blättern, die auf Salzschädigungen hinweisen. Problematisch ist, dass insbesondere jene Baumarten den Straßenrand und Alleen säumen, die nur eine sehr geringe Salztoleranz aufweisen und somit besonders anfällig für Schädigungen sind.
Für die Streuung verwendet wird fast ausschließlich Kochsalz (Natriumchlorid). Das Streusalz bewirke, dass essentielle Nährstoffe wie Magnesium und Kalium durch das Natrium ausgetauscht werden und für die Pflanzen nicht mehr verfügbar sind. Zudem wird das sogenannte osmotische Potential, das für die Aufnahme von Wasser aus dem Boden wichtig ist, durcheinander gebracht. Die Pflanze kann im Extremfall sogar verdursten.

Doch nicht nur ökologische Schäden werden durch das Streusalz verursacht. Auch ökonomisch sorgt es für Probleme. Das Natrium im Streusalz beispielsweise bewirkt, dass das Bodengefüge gelockert wird, was zu gefährlichen Bodenabtragungen bzw. Böschungsschäden führen kann. Besonders sichtbar ist dies bei Landstraßen und solchen Verkehrswegen, die auf Böschungen liegen. „Das salzhaltige Wasser fließt hier im Randbereich ab und versickert in den Boden. Dort wird er gelöst und es können bereits nach zwei Jahren erhebliche Straßenschäden auftreten“, unterstreicht der Bodenwissenschaftler. Darüber hinaus wirkt das Salz korrosiv, denn es greift Autos und sämtliche Einrichtungen im Straßenrandbereich an, auch Beton. Hinzu kommen pflegerische und verkehrssichernde Maßnahmen, um das durch Übersalzung entstandene Totholz zu entfernen.

In Deutschland wird seit den 1950er Jahren mit Salz gestreut. Die Schädigungen, die dadurch hervorgerufen wurden, haben zwischenzeitlich eine Umkehr in Richtung Splitt bewirkt. Der Druck der Versicherungswirtschaft, höhere Kosten und eine angeblich vergleichbar schlechte Ökobilanz des Rollsplitts haben in den letzten Jahren allerdings zu einer Renaissance des Einsatzes von Streusalz in deutschen Kommunen geführt. Jährlich werden rund 2 Mio. Tonnen Salz auf deutschen Straßen verteilt.
„Letztendlich sind die ökonomischen Schäden, die durch Streusalz bewirkt werden, nur schwer zu ermessen. Wo möglich empfiehlt es sich daher, das Salz erheblich zu reduzieren und stattdessen auf Rollsplitt oder Sand zurückzugreifen. Dass das Salz ökologisch weitaus bedenklicher ist und nachhaltigere Schäden hervorruft als das Splitt ist hingegen eindeutig. „, ergänzt Prof. Meuser.
Das Splitt löst den Schnee zwar nicht auf, sorgt aber ebenso gut dafür, dass man wohlbehalten sein Ziel erreicht.

Presse- und Informationsstelle
Hochschule Osnabrück

Live-Töne von Robben und Walen aus der Antarktis

0

Weltweit einmalige Unterwasser-Horchstation PALAOA feiert fünfjährigen Geburtstag

Live im Internet anhören, was unter dem Eis der Antarktis geschieht: Das ermöglicht die Unterwasser-Horchstation PALAOA des Alfred-Wegener-Instituts bereits über fünf Jahre lang. Seit dem 28. Dezember 2005 zeichnet das akustische Observatorium kontinuierlich Klänge unter dem Eis in der Nähe der Neumayer-Station auf. Mit dieser weltweit längsten zivilen akustischen Messreihe können Forscher die Anwesenheit und das Verhalten von Tieren unter dem Eis studieren. Dies hat zu vielen neuen Erkenntnissen über die Verbreitung mehrerer Wal- und Robbenarten geführt.

Die Aufzeichnung der Unterwasser-Rufe von Meeressäugern ist in der eisbedeckten Antarktis eine der vielversprechendsten Methoden, um die Verbreitungsgebiete und saisonalen Wanderungen von Meeressäugern zu untersuchen. Dort gibt es nur wenige visuelle Sichtungen dieser Tiere, denn selten kommen Menschen in die Antarktis und die Tiere tauchen nur gelegentlich zum Atmen auf. Akustische Aufnahmen sind dagegen ganzjährig durchführbar. So haben die Ozean-Akustiker vom Alfred-Wegener-Institut für Polar- und Meeresforschung in der Helmholtz-Gemeinschaft mit Hilfe des Observatoriums PALAOA unter anderem entdeckt, dass Seeleoparden und Rossrobben die antarktischen Gewässer nahe der Neumayer-Station III besiedeln.

Mittlerweile ist bei vielen Lauten bekannt, zu welchen Arten und zum Teil zu welchen Verhaltensweisen sie gehören, was weitere Rückschlüsse beispielsweise auf Paarungs- und Fortpflanzungszeiten erlaubt. So zeigten die Gesangsmuster von Seeleoparden und Rossrobben, dass sich beide Arten auch in den antarktischen Küstengewässern fortpflanzen. Bisher war dies nur von Weddellrobben und Krabbenfresserrobben bekannt.

Vergleiche zwischen verschiedenen Untersuchungsjahren lassen vermuten, dass die Fortpflanzungszeit an bestimmte Typen von Eis gekoppelt ist, auf denen die Tiere ihre Jungen zur Welt bringen. „Einige Robbenarten beginnen ihre Fortpflanzungsgesänge tatsächlich jedes Jahr in derselben Kalenderwoche“, beschreibt Dr. Ilse van Opzeeland das überraschend genaue Timing der Tiere. Erstaunt waren die Forscher des Alfred-Wegener-Instituts, Buckelwale am Rande des antarktischen Kontinents zu hören, und das sogar im Winter. Auch die Gesänge von Blauwalen hat das Observatorium aufgezeichnet und damit die bisherige Vermutung widerlegt, diese größten auf der Erde lebenden Tiere würden eisbedeckte Gewässer meiden.

Auch 50 Jahre nach Ende des kommerziellen Walfanges in der Antarktis ist noch sehr wenig über die langfristige Populationsentwicklung bei diesen fast ausgerotteten Großwalen bekannt. Traditionelle, auf Sichtungen beruhende Zählungen registrieren oft nur wenige Tiere während einer mehrmonatigen Reise. Demgegenüber enthalten die PALAOA-Daten fast täglich Blauwalvokalisationen, denn die Rufe dieser Tiere haben mit mehreren hundert Kilometern eine sehr große Reichweite. Solche Informationen sind außerordentlich wichtig, um ein generelles Verständnis der Lebensweise, der Bestandsgröße und Erholung von Großwalen zu beurteilen, die noch immer auf vielfältige Art und Weise bedroht sind.

Die lautesten von PALAOA registrierten Geräusche stammen von Eisbergkollisionen: Ungefähr einmal im Jahr prallen in Hörweite der Station Giganten bis zur Größe Berlins aufeinander oder an den Rand des Schelfeises und sorgen für ordentlich Lärm in den Bremerhavener Büros der Ozean-Akustiker, die bei der täglichen Arbeit von den Live-Tönen aus der Antarktis begleitet werden. Neben der Forschung fanden die außergewöhnlichen Klänge aus dem Antarktischen Ozean mehrfach Eingang in Radio und Fernsehen sowie in Werke von Musikern, Komponisten und bildenden Künstlern. 2010 sahen und hörten mehr als drei Millionen Besucher die begehbare, auf der Ruhr in Essen schwimmende Skulptur und Klanginstallation „Iceberg PALAOA“, die zu den Highlights der Kulturhauptstadt Europa „RUHR2010″ gehörte.

Hintergrund:
PALAOA steht für PerenniAL Acoustic Observatory in the Antarctic ocean (ganzjähriges akustisches Observatorium im Antarktischen Ozean) und bedeutet außerdem „Wal“ in der alt-hawaiianischen Sprache. Es ist das einzige Hydroakustik-Observatorium in der unmittelbaren Umgebung des antarktischen Kontinents, genauer gesagt auf dem Ekström-Schelfeis in der östlichen Weddellsee auf der Position 70°31’S 8°13’W. Rund 25 Kilometer nördlich der deutschen Neumayer-Station wurden dort im Dezember 2005 mehrere Hydrophone und Sensoren durch Bohrlöcher unter dem 100 Meter dicken, schwimmenden Eisschild positioniert. Die kontinuierliche Aufzeichnung der Unterwasser-Geräuschkulisse über mehrere Jahre hinweg erlaubt dort erstmals Beobachtungen der Tierwelt auch während der Wintermonate sowie Vergleiche zwischen verschiedenen Jahren. PALAOA ist energetisch autark: Solarzellen und Windgenerator versorgen das Observatorium zu 90 % der Zeit mit regenerativer Energie. Während der mehrmonatigen Dunkelheit des antarktischen Winters und bei Temperaturen von bis zu 50°C springt an windstillen Tagen eine mit Methanol betriebene Brennstoffzelle ein, um den durchgehenden Betrieb zu gewährleisten. Die Horchstation hat in den letzten fünf Jahren mehr als 30.000 Stunden (6 Terabyte) Daten aufgezeichnet und registriert eine weite Bandbreite von Frequenzen. Damit erfasst PALAOA die niederfrequenten Laute von Blauwalen ebenso wie das hochfrequente Klicken, das Schwertwale sozusagen als biologisches Echolot zur Orientierung einsetzen. Neben der Akustik werden ozeanografische Daten, die Bewegung von Schelf- und Meereis sowie der lokale Schiffsverkehr erfasst, um deren Einfluss auf das Verhalten der großen Meeressäuger zu untersuchen. Die Forscher hoffen noch auf einige Jahre Daten, bis das Eisstück, auf dem PALAOA steht, abbrechen und als treibender Eisberg den Südkontinent umrunden wird.

Klangbeispiele und Wissenswertes über PALAOA finden Sie im Internet unter: http://www.awi.de/de/aktuelles_und_presse/hintergrund/palaoa_wie_klingt_das_suedpolarmeer/

Die Aufnahmen werden über eine WLAN- und Satellitenleitung direkt nach Bremerhaven übertragen und können als Livestream hier mitgehört werden: http://www.awi.de/PALAOA

Ansprechpartnerinnen am Alfred-Wegener-Institut sind Dr. Ilse van Opzeeland (Tel.: 0471 4831-1169; E-Mail: Ilse.van.Opzeeland@awi.de) und in der Abteilung Kommunikation und Medien Folke Mehrtens (Tel. 0471 4831-2007; E-Mail: Folke.Mehrtens@awi.de).

Das Alfred-Wegener-Institut forscht in der Arktis, Antarktis und den Ozeanen der mittleren sowie hohen Breiten. Es koordiniert die Polarforschung in Deutschland und stellt wichtige Infrastruktur wie den Forschungseisbrecher Polarstern und Stationen in der Arktis und Antarktis für die internationale Wissenschaft zur Verfügung. Das Alfred-Wegener-Institut ist eines der sechzehn Forschungszentren der Helmholtz-Gemeinschaft, der größten Wissenschaftsorganisation Deutschlands.
Communications Department

Quelle: Alfred-Wegener-Institut für Polar- und Meeresforschung

Verbesserte Wasserreinigung durch Membranen

0

Das Institut für Angewandte Forschung an der Hochschule Karlsruhe wird in dem EU-Projekt „BioNexGen“ zusammen mit europäischen Partnern die Entwicklung von Membranen zur Wasserreinigung mit neuen nanoskalierten Funktionsschichten erforschen.

Das SEZ hat die Hochschule bei der Antragstellung begleitet und führt als Projektpartner das Projekt- und Wissensmanagement durch. Zudem übernimmt es die Klärung geistiger Eigentumsrechte, die Verwertung der Forschungsergebnisse und die Trainings für das Konsortium. Das Projekt wird von der Europäischen Union als „Collaborative Research Project“ mit 3,4 Millionen Euro von September 2010 bis Februar 2014 gefördert. Das Konsortium besteht aus 11 Partnern aus 8 Ländern, u. a. aus MENA-Ländern (Middle East and Nordafrika) sowie Deutschland, Italien, United Kingdom, Griechenland, Türkei, Syrien, Ägypten und Tunesien.

Ziel des Forschungsprojekts ist es, eine neue Klasse an Membranen für den Einsatz von Membranbioreaktoren in organischen Abwässern zu entwickeln. Membranbioreaktoren sind eine Schlüsseltechnologie in Abwasseraufbereitung und -Recycling. Als zentraler Bestandteil nachhaltigen Wassermanagements werden sie zur Abwasserbehandlung in städtischen, ländlichen und industriellen Gebieten eingesetzt.

Durch den Einsatz von Nanotechnologien werden eine geringere Fäulnisrate und ein hoher und konstanter Wasserdurchlauf erreicht. Zudem wird eine starke Filterwirkung hinsichtlich leichter molekularer organischer Schmutzpartikel erwartet. Die entwickelten Membranbioreaktoren sollen sich durch höhere Robustheit und einen niedrigeren Energieverbrauch auszeichnen. Eine kleine Grundfläche des Reaktors, flexibles Design und ein automatisiertes Verfahren machen sie dabei geeignet für eine dezentralisierte Abwasserbehandlung und Recycling in den beteiligten Ländern.
Am Ende soll ein Produkt stehen, das den KMU-Partnern im Projekt zu mehr Wettbewerbsfähigkeit verhelfen und den europäischen Markt sowie den Markt der MENA Länder stärken soll. Zugleich trägt das Projekt zu einer intensiven wissenschaftlichen und technologischen Kooperation im Bereich sichere Wasserverwertung zwischen Europa und den MENA-Ländern bei.

Kontakt:
Dr. Sandrine Doretto, Tel. 0721 93519 11
Email: doretto@steinbeis-europa.de
Quelle: http://www.steinbeis-europa.de/602.html

Anspruch auf Informationen über Cross-Border-Leasing- Verträge

0

Städte und Gemeinden sowie andere Körperschaften des öffentlichen Rechts haben in der Vergangenheit Cross-Border- Leasing-Verträge abgeschlossen, das heißt auch für Abwasseranlagen. Bei einem solchen Geschäft wird – vereinfacht umschrieben – von einem Leasing-Geber (hier: eine Stadt bzw. Gemeinde) ein Leasing-Objekt (hier: Abwasseranlage) langfristig an ein US-Unternehmen vermietet und für einen kürzeren Zeitraum zurück gemietet, verbunden mit einem Barwert-Vorteil für die Kommune. Nachdem über den Abschluss dieser Verträge in der Öffentlichkeit vielfach kontrovers diskutiert worden war, bestand ein erhöhtes Interesse von Bürgern, die Verträge im Wortlaut kennenzulernen. Im Fall der Abwasseranlagen der Stadt S. wollte der Bürger die Offenlegung der Verträge im Gerichtswege geltend machen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat sich in einem Beschluss vom 3. Mai 2010 (Az. 13a F 31/09) zu den damit zusammenhängenden Fragen geäußert und wie folgt entschieden: Für Cross-Border-Leasing-Verträge, die sich auf Anlagen einer Kommune beziehen, besteht ein „Informationszugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen“. Der Beschluss erging im Rahmen eines Antrages nach § 99 Abs. 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift sind im Gerichtsverfahren Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Die Behörde kann allerdings die Vorlage unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Voraussetzungen verweigern. Im vorliegenden Fall hatte sowohl die Stadt S. als auch das Innenministerium die Vorlage der Unterlagen über den Cross-Border-Leasing-Vertrag verweigert. Auf Antrag des klagenden Bürgers der Stadt S. musste das OVG Münster darüber entscheiden (§ 99 Abs. 2 VwGO), ob die beiden Körperschaften, die Stadt und das Ministerium, die Vorlage der Verträge zu Recht verweigerte. Im Einzelnen wird hierzu im Beschluss des OVG Münster Folgendes ausgeführt: „Der Antrag nach § 99 II 1 VwGO hatte Erfolg. Da der im Hauptsacheverfahren anhängige Informationszugangsanspruch nach § 4 NWIFG keine weiteren Bedingungen vorsieht, sondern dieser Anspruch allgemein jeder natürlichen Person zusteht, muss dafür ein entsprechendes Interesse nicht geltend gemacht werden und ist es auch ohne Belang, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz nicht im Gebiet der Stadt S. hat. Die Motive des Antragstellers für den geltend gemachten Anspruch auf Informationen zu CBL-Verträgen sind für die Anspruchsberechtigung gleichfalls unerheblich (vgl. BVerwG, NVwZ 2009, 1114; VGH Kassel, NVwZ 2010, 1036 zu § 1 I 1 IFG). Dementsprechend sind auch für den Antrag nach § 99 II 1 VwGO keine entsprechenden Vorgaben zu fordern. Die in Frage stehende Erklärung des beigeladenen Innenministeriums vom 13. Februar 2009 im Verfahren VG Gelsenkirchen 13. Februar 2009 – 17 K 3411/05, der Beklagte sei zu der vom Antragsteller begehrten Akteneinsicht nicht verpflichtet, ist fehlerhaft. Zwar hat der Beigeladene die bei § 99 I 2 VwGO maßgebenden unterschiedlichen Interessen der notwendigen Sachverhaltsaufklärung im gerichtlichen Verfahren und der Beschränkung der Aktenvorlageverpflichtung aus Gründen des Geheimnisschutzes im Ansatz zutreffend erkannt. In die Abwägung sind aber nicht alle relevanten Gesichtspunkte eingeflossen, so dass die Entscheidung im Ergebnis nicht tragfähig ist. Bei der Entscheidung nach § 99 I 2 VwGO handelt es sich um eine behördliche Ermessensentscheidung, bei der auch in Fällen, in denen die Vorlage der Akten selbst Gegenstand des Rechtsstreites ist, aufgrund einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen Abwägung einerseits die für eine Geheimhaltung sprechenden öffentlichen und privaten Belange und andererseits das individuelle Interesse Prozessbeteiligter an der Wahrheitsfindung mit einer damit regelmäßig einhergehenden lückenlosen Sachverhaltsaufklärung in die Abwägung einzustellen ist. Dabei müssen alle betroffenen Interessen berücksichtigt und am Maßstab des – eventuell grundrechtlich begründeten – Schutzbereichs, einer subjektiv-rechtlichen Norm und am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bewertet werden. Das Ergebnis der nach § 99 I 2 VwGO geforderten Abwägung kann dabei auch durch hervorgehobene Allgemeininteressen – wie ein nicht auf ein besonderes Interesse abstellender gesetzlich vorgesehener Informationsanspruch – vorgezeichnet sein. Bei einem Geheimnisschutz deklarierenden Fachgesetz genügt es im Rahmen dieser Bestimmung aber grundsätzlich nicht, lediglich auf die die Sachentscheidung tragenden Gründe des im jeweiligen Fachgesetz im Einzelnen normierten Geheimnisschutzes zu verweisen. Auch wenn das Fachgesetz der zuständigen Fachbehörde kein Ermessen einräumt, steht bei § 99 I 2 VwGO eine Ermessensentscheidung der obersten Aufsichtsbehörde an, in die die sich im Verfahren der Hauptsache gegenüberstehenden Rechtspositionen der Beteiligten einzustellen sind, bei der in nachvollziehbarer Weise erkennbar sein muss, dass gemessen an den vorgenannten Kriterien die Folgen einer möglichen Aktenvorlageverweigerung mit Blick auf den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens gewichtet wurden (vgl. BVerfGE 115, 205 _ NVwZ 2006, 1041; BVerwG, NVwZ 2010, 194; BVerwGE 130, 236 _ NVwZ 2008, 554; OVG Münster, NVwZ 2009, 1510 und NVwZ 2009, 475). Diesen Kriterien wird die Erklärung des Beigeladenen vom 13. Februar 2009 im Materiellen nicht gerecht. Da die Entscheidungskompetenz nach § 99 I 2 VwGO ausschließlich der obersten Aufsichtsbehörde zugewiesen ist, kommt es auch nur auf diese Entscheidung des Beigeladenen und deren Inhalt an. Die Ermessenserwägungen des Beigeladenen können beispielsweise auch nicht durch den Schriftsatz des Beklagten vom 22. Dezember 2009 in diesem Zwischenverfahren, der sich ebenfalls zu der Berechtigung der Verweigerung der Aktenvorlage verhält, ergänzt oder geheilt werden. Aus der in dem CBL-Vertrag der Beklagten mit dem Vertragspartner enthaltenen Vertraulichkeitsvereinbarung als solcher, die im Verfahren VG Gelsenkirchen – 17 K 341/05 in englischer Spra-che und in deutscher Übersetzung vorgelegt wurde, kann sich ein die Verweigerung der Aktenvorlage rechtfertigender Umstand nicht ergeben. Allein die Formulierung der Vertrauenserklärung vermag einen Schutz vor einer Informationsübermittlung an andere Personen nicht zu begründen. Eine vertragliche Vertraulichkeitsvereinbarung kann nicht losgelöst von dem eigentlichen materiellen Inhalt des Vertragswerks, in dem sie enthalten ist, betrachtet werden, so dass ihr eine eigenständige Erheblichkeit unabhängig von den sonstigen Vertragsregelungen nicht zuerkannt werden kann (vgl. Franßen/Seidel, Das NWIFG Rdnr. 877). Dies gilt auch angesichts der Erwägungen des Beigeladenen in der (Sperr-) Erklärung, bei Missachtung der vereinbarten Vertraulichkeitserklärung begehe der Beklagte eine Vertragsverletzung, die zu Schadensersatzforderungen gegen ihn führen könne. Wenn eine vertraglich vereinbarte Vertraulichkeitserklärung für sich genommen keine Bedeutung hat in Bezug auf ein mögliches Recht zur Verweigerung einer Aktenvorlage, ändert sich dieser Charakter auch durch die Betrachtung möglicher Folgen einer diese konkrete Vereinbarung betreffenden Vertragsverletzung nicht. Dies gilt erst recht, wenn – wie in der Erklärung des Beigeladenen von Februar geschehen – nicht auf die tatsächliche Realisierbarkeit des Schadensersatzanspruches abgestellt, sondern der Schaden bereits in dem zur Verteidigung gegen einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Aufwand gesehen wird. Etwaige Schadensersatzforderungen des Beklagten gegen das Land Nordrhein-Westfalen als Folge einer Entscheidung, dass der Beklagte zur Vorlage der fraglichen Akten verpflichtet sei, begründen ebenfalls keine Berechtigung zur Verweigerung der Aktenvorlage. Wenn bei sachgerechter Abwägung im Rahmen der Ermessensentscheidung deren Vorlage geboten ist, kann dies keine Schadensersatzforderungen des Beklagten begründen. Der Beigeladene beruft sich in seiner Erklärung vom 13. Februar 2009 letztlich auf Geschäftsgeheimnisse der Vertragspartei der Stadt S. in dem CBL-Vertragswerk und hält insoweit § 8 NWIFG für relevant. Eine nähere Substanziierung unter Berücksichtigung der Begriffsdefinition ist allerdings nicht erfolgt. Zudem fehlt es in der Erklärung an einer erschöpfenden Erfassung aller Tatbestandsmerkmale des § 8 NWIFG. Das betroffene CBL-Vertragswerk ist nicht wegen seines privatrechtlichen Charakters vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein- Westfalen ausgenommen. Das Gesetz gilt nach seinem § 2 für die Verwaltungstätigkeit unter anderem der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes und der Gemeinden und Gemeindeverbände, und zwar unabhängig davon, ob diese sich bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Handlungsformen bedienen (vg. OVG Münster, NVwZ-RR 2003, 800). Nach § 8 S. 1 NWIFG ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. § 8 NWIFG konstituiert zudem gerade nicht einen absolut uneingeschränkten Schutz von Geschäftsgeheimnissen, weil die Ablehnungsberechtigung für die Information nach § 8 S. 3 NWIFG nicht gilt, wenn die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und der eintretende Schaden nur geringfügig wäre. Diese tatbestandlich vorgegebene Erwägung ist in der Sperrerklärung des Beigeladenen nicht berücksichtigt und bewertet worden. Die Ermessenserwägungen des Beigeladenen sind daher unvollständig und wegen Verkennung aller einschlägigen Gesetzesregelungen nicht sachgerecht. Als schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, für die es im Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen an einer eigenständigen Definition fehlt, werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Geschäftsverbindungen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (vgl. BVerfG, NVwZ 2006, 1041; OVG Münster, NVwZ 2009, 475, 794 und 1510; vgl. auch NWVerfGH, NVwZ 2009, 41). Der Beigeladene hat in seiner (Sperr-) Erklärung im Hinblick auf das CBL-Vertragsswerk einen Schutz der Stadt S. vor der Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen nicht angenommen, sondern ist insoweit von einem „Geschäftsgeheimnis der Vertragspartei der Stadt S.“ ausgegangen. Darin liegt zugleich die Aussage, dass in Bezug auf die Stadt S. selbst eine Schutzbedürftigkeit bezüglich bestehender Geschäftsgeheimnisse nicht geltend gemacht wird. Dies rechtfertigt es, die Frage ihrer Schutzbedürftigkeit in Zusammenhang mit dem CBL-Vertragswerk außer Betracht zu lassen und insoweit (nur) den/die Vertragspartner der Stadt S. in den Blick zu nehmen. Im Hinblick auf den/die Vertragspartner ist nach den oben angegebenen Definitionskriterien für ein Geschäftsgeheimnis schon zweifelhaft, ob ein solches anzunehmen ist. Dies gilt auch in Relation zu dem konkreten Antragsbegehren, das die erforderliche Abwägung im Rahmen der Entscheidung nach § 99 I 1 VwGO mit bestimmt. Der Senat ist mit dem Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 13. Dezember 2007 – 17 K 3411/05, auf den insoweit Bezug genommen wird, der Ansicht, dass das Begehren des Antragstellers auf eine umfassende Einsichtnahme in die im Klageantrag bezeichneten Unterlagen gerichtet und sein Begehren nicht, wie der Beklagte meint, auf eine Information nur der Identitäten der Vertragspartner der Stadt S. bei Abschluss der US-Lease-Transaktion begrenzt ist. Dies hat der Antragsteller mit seinem vom VG bezeichneten Schriftsätzen eindeutig erklärt. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt nach den oben angegebenen Kriterien neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zu Grunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerfG, NVwZ 2006, 1041, BVerwG, NVwZ 2009, 1113 und 1114).

Mehr:
Den ganzen Artikel lesen Sie In der Korrespondenz Abwasser Heft 1-2011 ab Seite 74 

 

Abwassergebühren – Verfallsdatum für den Vorauszahlungsbescheid

0

Ein im Rahmen eines Dauerbenutzungsverhältnisses ergehender Vorausleistungsbescheid wird in seinem festsetzenden Teil durch den endgültigen Gebührenbescheid abgelöst. Die Ablösung tritt bereits mit dem wirksamen Erlass des endgültigen Gebührenbescheids ein und ist nicht von der Fortexistenz dieses Bescheids abhängig.

Vorausleistungsbescheide enthalten ebenso wie endgültige Abgabenbescheide regelmäßig zwei rechtlich selbständige Regelungen, nämlich zum einen die – vorläufige – Festsetzung des geschuldeten Betrags und zum anderen ein an den Adressaten des Bescheids gerichtetes Leistungsgebot, d.h. die Aufforderung zur Zahlung des festgesetzten Betrags. Um die Frage nach dem Verhältnis zwischen Vorausleistungsbescheid und endgültigem Abgabenbescheid zu beantworten, müssen dementsprechend beide Regelungsgegenstände in die Betrachtung einbezogen werden. Nach dem Erlass eines Vorausleistungsbescheids erfolgte Zahlungen lassen das in dem Bescheid enthaltene Leistungsgebot entfallen.

Was die in dem Bescheid ferner enthaltene Festsetzung betrifft, ist der Bescheid durch den später erlassenen endgültigen Gebührenbescheid abgelöst worden, der nunmehr den Rechtsgrund für das (endgültige) Behaltendürfen der – zunächst vorläufig erbrachten – Gebühr darstellt. Der Vorauszahlungsbescheid hat sich damit auch insoweit erledigt. Diese Wirkung ist nicht von dem Fortbestand des endgültigen Gebührenbescheids abhängig.

Die Frage, ob die einen Vorausleistungsbescheid ablösende Wirkung des endgültigen Abgabenbescheids von dessen Bestandskraft abhängt, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Für das Beitragsrecht wird überwiegend angenommen, dass sich das Behaltendürfen der gezahlten Vorausleistung vom Zeitpunkt des Erlasses des endgültigen Beitragsbescheids allein nach diesem Bescheid beurteile und weder von seiner sofortigen Vollziehbarkeit noch von seiner Fortexistenz abhängig sei1. Das Gleiche wird vom Oberverwaltungsgericht Thüringen2 für das Gebührenrecht vertreten. Diese Auffassung entspricht der des Bundesfinanzhofs3 über das Verhältnis zwischen dem endgültigen Einkommensteuerbescheid und einem Vorauszahlungsbescheid. Danach verliert der Vorauszahlungsbescheid seine Wirkung spätestens in dem Zeitpunkt, in dem der Steuerbescheid für den entsprechenden Veranlagungszeitraum wirksam bekanntgegeben worden ist, da ab diesem Zeitpunkt hinsichtlich der Steuerfestsetzung allein der Einkommensteuerbescheid maßgebend sei. Der Jahressteuerbescheid könne zwar geändert oder aufgehoben werden. Er könne aber nicht mit der Wirkung aufgehoben werden, dass an seine Stelle wieder die Festsetzungen des Vorauszahlungsbescheids maßgeblich würden.

Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht Baden-Württemberg in seinem die Erhebung eines Anschlussbeitrags betreffenden Urteil vom 27. April 19894 entschieden, dass der Vorauszahlungsbescheid als Rechtsgrundlage für die geleistete Zahlung wieder Rechtswirksamkeit erlange, wenn der endgültige Beitragsbescheid mit Wirkung ex tunc zurückgenommen werde, da in Folge der Rücknahme der ursprüngliche Rechtszustand in vollem Umfang wiederhergestellt werde. Er hat dementsprechend angenommen, die mit dem Erlass des den endgültigen Beitragsbescheids eintretende Ablösung des Vorauszahlungsbescheids als Rechtsgrundlage für die geleisteten Zahlungen sei von der Fortexistenz des endgültigen Beitragsbescheids abhängig. In Übereinstimmung damit vertritt das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht5 für das Straßenausbaubeitragsrecht die Meinung, der Rechtsstreit über die Anfechtung eines Vorauszahlungsbescheids erledige sich nicht durch das Wirksamwerden des Bescheids über den endgültigen Beitrag. Denn werde der endgültige Bescheid in einem Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgehoben, wirke dies auf den Zeitpunkt seines Erlasses zurück und sei der Bescheid als nicht erlassen zu behandeln. Damit entfalle rückwirkend die Ablösungswirkung und wirke die Festsetzung des Vorauszahlungsbescheids fort.
Die genannte Frage bedarf anlässlich des vorliegenden Verfahrens nur insoweit einer Beantwortung, als sie sich auf das Verhältnis zwischen Vorausleistungsbescheid und endgültigen Gebührenbescheid im Rahmen eines Dauerbenutzungsverhältnisses (§ 15 KAG) bezieht. Jedenfalls was dieses Verhältnis betrifft, schließt sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg der Auffassung an, wonach ein Vorausleistungsbescheid in seinem festsetzenden Teil durch den endgültigen Heranziehungsbescheid bereits mit dem wirksamen Erlass dieses Bescheids abgelöst wird, ohne dass es auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit ankommt.

Nach § 15 KAG kann durch Satzung bestimmt werden, dass auf die Gebührenschuld im Rahmen eines Dauerbenutzungsverhältnisses angemessene Vorauszahlungen zu leisten sind. Bei diesen Zahlungen handelt es sich um vorläufige Leistungen auf die künftige Gebührenschuld, die mit der später nach dem Entstehen der Gebührenschuld festzusetzenden Gebühr zu verrechnen sind. Aus dem Wesen der Vorauszahlung ergibt sich, dass bei ihrer Festsetzung das voraussichtliche Maß der Inanspruchnahme der Einrichtung durch den Pflichtigen zugrunde zu legen ist, das seinerseits unter Berücksichtigung des bisherigen Umfangs der Benutzung festzulegen ist ((HessVGH, Beschluss vom 28.08.1986 – 5 TH 1870/86; Lohmann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 694). Die Vorauszahlungen können danach nur aufgrund einer regelmäßig auf dem Ergebnis der letzten Veranlagung beruhenden Prognose festgesetzt werden. Das steht der Annahme entgegen, dass mit der Aufhebung des endgültigen Gebührenbescheids, mit dem auf der Grundlage des nunmehr feststehenden Umfangs der Benutzung die Gebührenschuld bestimmt wird, wieder die Festsetzungen des Vorauszahlungsbescheids maßgeblich würden. Der nur vorläufige Charakter der in einem Vorausleistungsbescheid prognostisch bestimmten Höhe der Gebührenschuld rechtfertigt vielmehr den Schluss, dass ein solcher Bescheid in seinem festsetzenden Teil durch den endgültigen Heranziehungsbescheid bereits mit dem wirksamen Erlass dieses Bescheids abgelöst wird. Darauf, ob der endgültige Heranziehungsbescheid bereits Bestandskraft erlangt hat, kommt es somit nicht an.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2010, 2 S 2555/09

Quelle: http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/abwassergebuehren-verfallsdatum-fuer-den-vorauszahlungsbescheid-323392