StartFachwissenRecht und GesetzeAbwassergebühren – Verfallsdatum für den Vorauszahlungsbescheid

Abwassergebühren – Verfallsdatum für den Vorauszahlungsbescheid

Ein im Rahmen eines Dauerbenutzungsverhältnisses ergehender Vorausleistungsbescheid wird in seinem festsetzenden Teil durch den endgültigen Gebührenbescheid abgelöst. Die Ablösung tritt bereits mit dem wirksamen Erlass des endgültigen Gebührenbescheids ein und ist nicht von der Fortexistenz dieses Bescheids abhängig.

Vorausleistungsbescheide enthalten ebenso wie endgültige Abgabenbescheide regelmäßig zwei rechtlich selbständige Regelungen, nämlich zum einen die – vorläufige – Festsetzung des geschuldeten Betrags und zum anderen ein an den Adressaten des Bescheids gerichtetes Leistungsgebot, d.h. die Aufforderung zur Zahlung des festgesetzten Betrags. Um die Frage nach dem Verhältnis zwischen Vorausleistungsbescheid und endgültigem Abgabenbescheid zu beantworten, müssen dementsprechend beide Regelungsgegenstände in die Betrachtung einbezogen werden. Nach dem Erlass eines Vorausleistungsbescheids erfolgte Zahlungen lassen das in dem Bescheid enthaltene Leistungsgebot entfallen.

Was die in dem Bescheid ferner enthaltene Festsetzung betrifft, ist der Bescheid durch den später erlassenen endgültigen Gebührenbescheid abgelöst worden, der nunmehr den Rechtsgrund für das (endgültige) Behaltendürfen der – zunächst vorläufig erbrachten – Gebühr darstellt. Der Vorauszahlungsbescheid hat sich damit auch insoweit erledigt. Diese Wirkung ist nicht von dem Fortbestand des endgültigen Gebührenbescheids abhängig.

Die Frage, ob die einen Vorausleistungsbescheid ablösende Wirkung des endgültigen Abgabenbescheids von dessen Bestandskraft abhängt, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Für das Beitragsrecht wird überwiegend angenommen, dass sich das Behaltendürfen der gezahlten Vorausleistung vom Zeitpunkt des Erlasses des endgültigen Beitragsbescheids allein nach diesem Bescheid beurteile und weder von seiner sofortigen Vollziehbarkeit noch von seiner Fortexistenz abhängig sei1. Das Gleiche wird vom Oberverwaltungsgericht Thüringen2 für das Gebührenrecht vertreten. Diese Auffassung entspricht der des Bundesfinanzhofs3 über das Verhältnis zwischen dem endgültigen Einkommensteuerbescheid und einem Vorauszahlungsbescheid. Danach verliert der Vorauszahlungsbescheid seine Wirkung spätestens in dem Zeitpunkt, in dem der Steuerbescheid für den entsprechenden Veranlagungszeitraum wirksam bekanntgegeben worden ist, da ab diesem Zeitpunkt hinsichtlich der Steuerfestsetzung allein der Einkommensteuerbescheid maßgebend sei. Der Jahressteuerbescheid könne zwar geändert oder aufgehoben werden. Er könne aber nicht mit der Wirkung aufgehoben werden, dass an seine Stelle wieder die Festsetzungen des Vorauszahlungsbescheids maßgeblich würden.

Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht Baden-Württemberg in seinem die Erhebung eines Anschlussbeitrags betreffenden Urteil vom 27. April 19894 entschieden, dass der Vorauszahlungsbescheid als Rechtsgrundlage für die geleistete Zahlung wieder Rechtswirksamkeit erlange, wenn der endgültige Beitragsbescheid mit Wirkung ex tunc zurückgenommen werde, da in Folge der Rücknahme der ursprüngliche Rechtszustand in vollem Umfang wiederhergestellt werde. Er hat dementsprechend angenommen, die mit dem Erlass des den endgültigen Beitragsbescheids eintretende Ablösung des Vorauszahlungsbescheids als Rechtsgrundlage für die geleisteten Zahlungen sei von der Fortexistenz des endgültigen Beitragsbescheids abhängig. In Übereinstimmung damit vertritt das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht5 für das Straßenausbaubeitragsrecht die Meinung, der Rechtsstreit über die Anfechtung eines Vorauszahlungsbescheids erledige sich nicht durch das Wirksamwerden des Bescheids über den endgültigen Beitrag. Denn werde der endgültige Bescheid in einem Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgehoben, wirke dies auf den Zeitpunkt seines Erlasses zurück und sei der Bescheid als nicht erlassen zu behandeln. Damit entfalle rückwirkend die Ablösungswirkung und wirke die Festsetzung des Vorauszahlungsbescheids fort.
Die genannte Frage bedarf anlässlich des vorliegenden Verfahrens nur insoweit einer Beantwortung, als sie sich auf das Verhältnis zwischen Vorausleistungsbescheid und endgültigen Gebührenbescheid im Rahmen eines Dauerbenutzungsverhältnisses (§ 15 KAG) bezieht. Jedenfalls was dieses Verhältnis betrifft, schließt sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg der Auffassung an, wonach ein Vorausleistungsbescheid in seinem festsetzenden Teil durch den endgültigen Heranziehungsbescheid bereits mit dem wirksamen Erlass dieses Bescheids abgelöst wird, ohne dass es auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit ankommt.

Nach § 15 KAG kann durch Satzung bestimmt werden, dass auf die Gebührenschuld im Rahmen eines Dauerbenutzungsverhältnisses angemessene Vorauszahlungen zu leisten sind. Bei diesen Zahlungen handelt es sich um vorläufige Leistungen auf die künftige Gebührenschuld, die mit der später nach dem Entstehen der Gebührenschuld festzusetzenden Gebühr zu verrechnen sind. Aus dem Wesen der Vorauszahlung ergibt sich, dass bei ihrer Festsetzung das voraussichtliche Maß der Inanspruchnahme der Einrichtung durch den Pflichtigen zugrunde zu legen ist, das seinerseits unter Berücksichtigung des bisherigen Umfangs der Benutzung festzulegen ist ((HessVGH, Beschluss vom 28.08.1986 – 5 TH 1870/86; Lohmann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 694). Die Vorauszahlungen können danach nur aufgrund einer regelmäßig auf dem Ergebnis der letzten Veranlagung beruhenden Prognose festgesetzt werden. Das steht der Annahme entgegen, dass mit der Aufhebung des endgültigen Gebührenbescheids, mit dem auf der Grundlage des nunmehr feststehenden Umfangs der Benutzung die Gebührenschuld bestimmt wird, wieder die Festsetzungen des Vorauszahlungsbescheids maßgeblich würden. Der nur vorläufige Charakter der in einem Vorausleistungsbescheid prognostisch bestimmten Höhe der Gebührenschuld rechtfertigt vielmehr den Schluss, dass ein solcher Bescheid in seinem festsetzenden Teil durch den endgültigen Heranziehungsbescheid bereits mit dem wirksamen Erlass dieses Bescheids abgelöst wird. Darauf, ob der endgültige Heranziehungsbescheid bereits Bestandskraft erlangt hat, kommt es somit nicht an.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2010, 2 S 2555/09

Quelle: http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/abwassergebuehren-verfallsdatum-fuer-den-vorauszahlungsbescheid-323392