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Neues von den Tarifparteien und zu Arbeitsrecht 2023

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Mai 2023
Tarifeinigung öffentlicher Dienst
April 2023
Tarifrunde TVöD 2023
Ta­rif- und Be­sol­dungs­run­de öf­fent­li­cher Dienst Bund und Kom­mu­nen 2023
Schlichter legen Empfehlung vor
März 2023
Pressemitteilung der kommunalen Arbeitgeberverbände VKA vom 23.02.2023
Pressemitteilung des Bundesministerium des Innern und für Heimat vom 23.02.2023
Pressemitteilung der Gewerkschaft ver.di vom 23.02.2023
Januar 2023
Arbeitszeitkontrolle als Standardfall bedeutet nicht die Rückkehr zur Stechuhr

 


Tarifeinigung öffentlicher Dienst: 3000 Euro Inflationsprämie, 200 Euro Sockelbetrag, 5,5 Prozent mehr Gehalt

Im öffentlichen Dienst gibt es eine TVöD-Tarifeinigung: Demnach gibt es einen Mix aus insgesamt 3000 Euro Inflationsausgleichprämie, einem Sockelbetrag von 200 Euro und einer tabellenwirksamen Erhöhung der Gehälter von 5,5 Prozent ab 1. März 2024.

Gewerkschaften und öffentliche Arbeitgeber (VKA und Bund) haben sich auf ein Tarifergebnis für die rund 2,5 Millionen Beschäftigten im öffentlichen Dienst bei Bund und Kommunen geeinigt. Die Tarifparteien folgen weitestgehend dem Schlichtervorschlag.

Erste Auszahlung nach der Tarifeinigung: 1240 Euro Prämie für öffentlichen Dienst Juni 2023
Laut der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst soll im Juni 2023 die erste Auszahlung der Inflationausgleichsprämie an die Beschäftigten bei Kommunen und Bund erfolgen. Insgesamt erhalten die Angestellten, die nach dem TVöD bezahlt werden, eine steuer- und abgabenfreie Bonuszahlungen in Höhe von 3000 Euro. Ab Juli erfolgt dann eine monatsweise Zahlung in Höhe von 220 Euro. Diese werden bis Februar 2024 auf die Gehaltskonten überwiesen. Ab dem 1. März 2024 gilt dann die tabellenwirksame Gehaltserhöhung – mit einem Sockelbetrag von 200 Euro, plus 5,5 Prozent.

Tarifeinigung öffentlicher Dienst Bund und Kommunen: Bis zu 16,9 Prozent mehr Gehalt ab März 2024

Die Details der Tarifeinigung sehen folgendermaßen aus:
– die Beschäftigten erhalten eine steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichszahlung in Höhe von 3.000 Euro.
– Die Auszahlung beginnt mit einem Betrag von 1.240 Euro netto im Juni 2023.
– In den Monaten Juli 2023 bis einschließlich Februar 2024 gibt es monatliche Zahlungen in Höhe von je 220 Euro netto.
– Die Einkommen der Beschäftigten steigen ab dem 1. März 2024 tabellenwirksam um einen Sockelbetrag von 200 Euro plus 5,5 Prozent.
– Studierende, Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten erhalten im Juni 2023 ein Inflationsausgleichsgeld von 620 Euro sowie in der Zeit von Juli 2023 bis einschließlich Februar 2024 monatlich 110 Euro netto.
– Die Ausbildungsentgelte werden für sie ab März 2024 um 150 Euro erhöht.
– Die Laufzeit des Tarifvertrages beträgt 24 Monate bis zum 31. Dezember 2024.

Quelle: https://oeffentlicher-dienst-news.de/tarifergebnis-oeffentlicher-dienst-2023/

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Tarifrunde TVöD 2023

22.04.2023 Update 23:52 Uhr: Die Tarifeinigung ist erfolgt. Deren Eckpunkte sind:

Laufzeit des neuen Tarifvertrages: 01.01.2023 bis 31.12.2024 (24 Monate)
Entgelterhöhung:
01.01.2023: keine Erhöhung („Nullrunde“)
01.03.2024: +200 €, anschließend +5,5%; insgesamt mindestens 340 €
steuerfreie Einmalzahlung („Inflationsausgleichsgeld“): insgesamt 3000 € verteilt auf 9 Monate: 01.06.2023: 1240 €
jeden Monat von Juli 2023 bis Februar 2024: 220 €
keine Verlängerung der bestehenden Regelung zur Altersteilzeit

Auszubildende:
01.01.2023: keine Erhöhung („Nullrunde“)
01.03.2024: +150 €
Inflationsausgleichsgeld: insgesamt 1500 € verteilt auf 9 Monate: 01.06.2023: 620 €
jeden Monat von Juli 2023 bis Februar 2024: 110 €
Verlängerung der bestehenden Regelung zur Übernahme der Auszubildenden

Die Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) kündigt die Übernahme des Tarifergebnisses auf die Besoldung der Bundesbeamten an.

https://oeffentlicher-dienst.info/tvoed/tr/2023/

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Ta­rif- und Be­sol­dungs­run­de öf­fent­li­cher Dienst Bund und Kom­mu­nen 2023

Einigung erzielt!
Danach erhalten die Beschäftigten eine steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichszahlung in Höhe von 3.000 Euro. Die Auszahlung beginnt mit einem Betrag von 1.240 Euro netto im Juni 2023. In den Monaten Juli 2023 bis einschließlich Februar 2024 gibt es monatliche Zahlungen in Höhe von je 220 Euro netto. Die Einkommen der Beschäftigten steigen ab dem 1. März 2024 tabellenwirksam um einen Sockelbetrag von 200 Euro plus 5,5 Prozent. Studierende, Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten erhalten im Juni 2023 ein Inflationsausgleichsgeld von 620 Euro sowie in der Zeit von Juli 2023 bis einschließlich Februar 2024 monatlich 110 Euro netto. Die Ausbildungsentgelte werden für sie ab März 2024 um 150 Euro erhöht. Die Laufzeit des Tarifvertrages beträgt 24 Monate bis zum 31. Dezember 2024.

Zu der Tarifeinigung startet am 4. Mai eine Mitgliederbefragung. Vorher gibt es Gelegenheit, sich darüber umfassend zu informieren und die Einigung zu diskutieren. Am 15. Mai 2023 entscheidet die BTK öD final.

https://zusammen-geht-mehr.verdi.de/

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Schlichter legen Empfehlung vor

Stand: 15.04.2023 13:56 Uhr
Einmalzahlung und Gehaltserhöhungen: Die Schlichtungskommission hat ihre Empfehlung für den Konflikt im öffentlichen Dienst vorgelegt. Die Tarifparteien beraten in einer Woche wieder.

In den Tarifkonflikt im öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen kommt Bewegung. Die von Arbeitgebern und Gewerkschaften eingesetzte Schlichtungskommission hat eine Einigungsempfehlung vorgelegt. Demnach sollen die rund 2,5 Millionen Beschäftigten in einem ersten Schritt ein in mehreren Raten bis Februar 2024 ausgezahltes steuerfreies Inflationsausgleichsgeld von insgesamt 3000 Euro erhalten. Die erste Zahlung soll es im Juni 2023 geben in Höhe von 1240 Euro. Von Juli 2023 bis einschließlich Februar 2024 sollen dann monatliche Sonderzahlungen in Höhe von 220 Euro geleistet werden.

Ab März 2024 soll es der Empfehlung nach dann einen Sockelbeitrag von 200 Euro geben und eine anschließende Erhöhung um 5,5 Prozent. Der Erhöhungsbetrag solle mindestens 340 Euro erreichen. Die Laufzeit der Vereinbarung soll laut Schlichterspruch 24 Monate betragen mit Geltung ab Januar 2023.

Für Studierende, Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten sollen abweichende Regeln gelten. Sie sollen laut Schlichtungsempfehlung im Juni ein Inflationsausgleichsgeld von 620 Euro sowie von Juli bis Februar 2024 monatlich 110 Euro bekommen. Ab März 2024 sollen die Ausbildungsentgelte um 150 Euro steigen.

Quelle: tageschau.de

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Pressemitteilung der kommunalen Arbeitgeberverbände VKA vom 23.02.2023

Zweite Verhandlungsrunde der Tarifrunde 2023: Angebot der Arbeitgeber beinhaltet spürbares Plus von rund 12 Prozent

Inflationsausgleichsgeld von 2.500 Euro und Erhöhung der Tabellenentgelte/Laufzeit von 27 Monaten gibt kommunalen Arbeitgebern Planungssicherheit/Zügiger Abschluss der Tarifrunde erwartet 

Berlin. Die zweite Tarifverhandlungsrunde für die mehr als 2,6 Millionen Beschäftigten bei Bund und Kommunen ist heute nach zwei intensiven Verhandlungstagen zu Ende gegangen. Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und der Bund haben den Gewerkschaften am zweiten Tag ein abschlussfähiges Angebot unterbreitet. 

VKA-Präsidentin Karin Welge: „Im Zuge der zweiten Verhandlungsrunde haben wir heute den Gewerkschaften wie von ihnen eingefordert ein Angebot vorgelegt. In diesem haben wir erstens die Zahlung eines Inflationsausgleichsgeldes in Höhe von insgesamt 2.500 Euro, zweitens zwei lineare Erhöhungsschritte in einer Gesamthöhe von 5 Prozent und drittens durch die Erhöhung der Jahressonderzahlung auch eine Verbesserung für den Fachkräftebereich vorgesehen. Zudem enthält es die für die kommunalen Arbeitgeber wichtigen Punkte, die die Bereiche der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, der Sparkassen und Versorgungsbetriebe betreffen. Am Ende hat das Angebot ein Volumen von rund 12 Prozent und würde die Arbeitgeber mehr als 11,7 Milliarden Euro kosten. Das ist kein Pappenstiel. Mit dem Inflationsausgleichsgeld schaffen wir eine schnelle, unmittelbare und deutliche Entlastung für unsere Beschäftigten. Gleichzeitig hätten wir mit der angebotenen Laufzeit die für uns so notwendige Planungssicherheit. Nun sind die Gewerkschaften am Zug, sich gemeinsam mit uns auf den Weg zu einer schnellen Tarifeinigung zu machen. Nicht nur fordern, sondern auch liefern.“

Mehr: https://oeffentlicher-dienst.info/tvoed/tr/2023/pressemitteilung.vka.2.html

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Pressemitteilung des Bundesministerium des Innern und für Heimat vom 23.02.2023

Bund und Kommunen legen Angebot in Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst vor: Fünf Prozent Entgelterhöhung und 2.500 Euro steuerfreie Einmalzahlung

Seit gestern werden in Potsdam die Tarifverhandlungen zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen (TVöD) fortgesetzt. Für den Bund führt Bundesinnenministerin Nancy Faeser die Verhandlungen, für die Kommunen verhandelt die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA). Am zweiten Verhandlungstag haben die Arbeitgeber ein Angebot vorgelegt. Das Angebot sieht im Kern Folgendes vor: 

Lineare Entgelterhöhung von insgesamt 5 % in zwei Schritten (3 % zum 1. Oktober 2023 und weitere 2 % zum 1. Juni 2024)
Inflationsausgleichszahlung: Steuer- und abgabenfreie Einmalzahlungen in Höhe von insgesamt 2.500 Euro für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (1.500,00 Euro unmittelbar sowie 1.000,00 Euro im Jahr 2024)
Anhebung der Jahressonderzahlung für alle Beschäftigten.

Mehr: https://oeffentlicher-dienst.info/tvoed/tr/2023/pressemitteilung.bmi.2.html

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Pressemitteilung der Gewerkschaft ver.di vom 23.02.2023

Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst: Arbeitgeber verschärfen Tarif-konflikt – Angebot völlig unzureichend – Warnstreiks werden ausgeweitet

In den Tarifverhandlungen für die mehr als 2,5 Millionen Beschäftigten von Bund und Kommunen ist eine Einigung in weite Ferne gerückt. „Das Angebot der Arbeitgeber sorgt, was Höhe, Laufzeit und den fehlenden sozialen Ausgleich betrifft, bei den Beschäftigten für Enttäuschung und Ablehnung. Das empfinden die Menschen als respektlos und werden sich nicht damit abfinden“, erklärte Frank Werneke, Vorsitzender der Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), am Donnerstag (23. Februar 2023) in Potsdam: „Mit den Inhalten ihres Angebots lösen die Arbeitgeber den Tarifkonflikt nicht. Die Konsequenz ist: Die Warnstreiks werden ausgeweitet.“

Mehr: https://oeffentlicher-dienst.info/tvoed/tr/2023/pressemitteilung.verdi.2.html

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Arbeitszeitkontrolle als Standardfall bedeutet nicht die Rückkehr zur Stechuhr

Claudia Staat Kommunikation
Frankfurt University of Applied Sciences
Arbeitsrechtler Prof. Dr. Peter Wedde erläutert die Entscheidungsgründe des Bundesarbeitsgericht-Urteils zur Zeiterfassung / Experte sieht Gesetzgeber in der Pflicht: „Ohne klare gesetzliche Vorschriften droht ein Wildwuchs an Ausgestaltungen, der den angestrebten Arbeitszeitschutz nicht herbeiführen wird“

Der 1. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit seiner am 13. September 2022 verkündeten Entscheidung alle Arbeitgeber verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer/-innen zu erfassen. Der Beschluss des höchsten deutschen Arbeitsgerichts, der inhaltlich der Linie eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 zur Arbeitszeiterfassung folgt, ließ bislang Detailfragen offen. Seit kurzem sind nun die in Fachkreisen und bei Betroffenen mit Spannung erwarteten Entscheidungsgründe bekannt. Arbeitsrechtler Prof. Dr. Peter Wedde, emeritierter Professor für Arbeitsrecht und Recht der Informationsgesellschaft an der Frankfurt University of Applied Sciences (Frankfurt UAS), hat diese analysiert.

„Das Bundesarbeitsgericht verlangt von Arbeitgebern keine Rückkehr zur Stechuhr, sondern eine nachvollziehbare, ehrliche und moderne Form der Erfassung der individuellen Arbeitszeiten ausnahmslos aller Arbeitnehmer/-innen“, erläutert Wedde. „Dafür müssen in allen Betrieben oder Dienststellen objektive, verlässliche und zugängliche Systeme zur Zeitmessung eingeführt werden. Diese Systeme müssen auch bei speziellen Ausgestaltungen wie der so genannten Vertrauensarbeitszeit oder bei Tätigkeiten auf Basis vereinbarter Zielvorgaben zum Einsatz kommen. Das Gericht geht vom Regelfall einer automatisierten Erfassung aus. Nur in kleinen Betrieben soll eine manuelle Erfassung möglich bleiben, beispielsweise in Form einer Excel-Tabelle.“

Aus Sicht der Arbeitgeber bedeutet die Einführung der notwendigen Messsysteme und -prozesse einen erhöhten Aufwand. Diese Belastung wird nach Weddes Ansicht durch einen positiven Aspekt aufgewogen. „Die Messung der tatsächlichen Arbeitszeiten wird dazu beitragen, dass gesetzliche Höchstarbeitszeiten und zwingende Ruhezeiten besser eingehalten werden als bisher. Das dient dem Gesundheitsschutz und reduziert auf Dauer die Zahl von Krankheitstagen.“ Verstöße gegen gesetzliche Arbeitszeitregeln können für Arbeitgeber allerdings künftig teuer werden: „Wird bei Messungen festgestellt, dass Beschäftigte über die vertraglich geschuldete Arbeitszeit hinaus tätig waren, können diese je nach konkreter Vertragssituation von ihrem Arbeitgeber einen Zeitausgleich oder Nachzahlungen verlangen.“

Die notwendige Erfassung der Arbeitszeit hält Wedde in der Praxis für durchführbar. „In vielen Betrieben gibt es bereits Arbeitszeiterfassungssysteme, welche die vom Bundesarbeitsgericht formulierten Anforderungen erfüllen. Wo sie fehlen, kann für die Messungen in der Regel auf Zeitinformationen zurückgegriffen werden, die in unterschiedlichen für die Arbeit verwendeten Softwareanwendungen verarbeitet werden. Diese Daten lassen sich mit speziellen Programmen so aufbereiten, dass Beginn und Ende der Arbeit sowie Pausen dokumentiert werden können.“

Vermieden werden muss nach Weddes Auffassung, dass dabei eine Art „Totalkontrolle“ der Betroffenen erfolgt: „Es geht nur um die genaue Erfassung von Beginn und Ende der Arbeitszeit, nicht aber um eine minutiöse Dokumentation jeder Arbeitshandlung. Eine umfassende und dauerhafte Erfassung einer Tätigkeit würde Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten verletzen und wäre unzulässig.“
Insoweit sieht Wedde, der auch Experte für Beschäftigtendatenschutzrecht ist, den Gesetzgeber in der Pflicht. „Es müssen umgehend gesetzliche Rahmenbedingungen zu Art und Umfang von Arbeitszeitmessungen geschaffen werden, an denen sich Arbeitgeber sowie Beschäftigte und deren Interessenvertretungen orientieren können. Ohne klare gesetzliche Vorschriften droht ein Wildwuchs an Ausgestaltungen, der den angestrebten Arbeitszeitschutz nicht herbeiführen wird.“

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts geht auf die Klage eines Betriebsrats zurück, der die Einführung eines elektronischen Verfahrens einseitig durchsetzen wollte. Deshalb weist Wedde auf einen Wermutstropfen für Betriebsräte im Beschluss hin: „Nach Feststellung des Gerichts kann ein Betriebsrat die Einführung eines elektronischen Arbeitszeiterfassungssystems nicht gegen den Willen eines Arbeitgebers erzwingen, weil es hierfür kein Mitbestimmungsrecht gibt. Ist hingegen die Einführung eines solchen Systems für einen Betrieb geplant, kann der zuständige Betriebsrat dessen konkrete Ausgestaltung mitbestimmen.“

Zur Person:
Prof. Dr. Peter Wedde war bis zum Sommersemester 2021 Professor für Arbeitsrecht und Recht der Informationsgesellschaft an der Frankfurt UAS. Zu seinen Forschungsschwerpunkten gehören das individuelle und kollektive Arbeitsrecht sowie Daten- und Beschäftigtendatenschutz. Er ist Herausgeber von juristischen Fachkommentaren zum gesamten Individualarbeitsrecht, zum Betriebsverfassungs- und zum Datenschutzrecht sowie Autor zahlreicher Buch- und Zeitschriftenbeiträge und Onlinepublikationen. Als Referent vertritt er seine Schwerpunktthemen regelmäßig auf Fachkonferenzen und in Praxisforen.

Wissenschaftliche Ansprechpartner:
Frankfurt University of Applied Sciences, Fachbereich 2: Informatik und Ingenieurwissenschaften, Prof. Dr. Peter Wedde, Telefon: +49 171 3802499, E-Mail: wedde@fb2.fra-uas.de

https://idw-online.de/de/news806218

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DBFZ Jahrestagung 2024: Welchen Anforderungen kann/muss Biomasse gerecht werden?

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Biomasse ist ein besonderer Baustein der nationalen Energieversorgung und nimmt für die wachsende Bioökonomie eine zentrale Rolle mit wachsenden Nachfragen ein. Im Rahmen der Jahrestagung des Deutschen Biomasseforschungszentrums (DBFZ) diskutierten am 11./12. September vor diesem Hintergrund rund 160 Teilnehmende aus Wissenschaft, Wirtschaft und Politik zum Thema „Multitalent Biomasse: Basisrohstoff, Kohlenstoffträger und Energieoption“.
In seinem Grußwort zur diesjährigen DBFZ Jahrestagung verwies der sächsische Staatssekretär für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, Dr. Gerd Lippold, darauf, das Wissen über die Endlichkeit der fossilen Ressourcen sei der zentrale Ausgangspunkt für Zukunftsstrategien. Die Bioökonomie spiele dabei eine entscheidende Rolle als Lösungspfad für eine nachhaltigere und zukunftsfähigere Wirtschaft: „Für Biomasse braucht es eine optimale Kaskadennutzung und kluge Ideen bei der Nutzung von Resten und der Minimierung von Abfällen. Unser Ziel ist es, den innovativen Energie- und Wirtschaftsstandort Sachsen mit konkreten Strategien und Maßnahmenplänen im Rahmen des Energie- und Klimaprogramms sowie der Rohstoffstrategie weiter zu gestalten und die Potenziale der Bioökonomie dabei als Standortvorteil zu nutzen“, so Dr. Lippold.

In einer anschließenden Podiumsdiskussion mit Dr. Gerd Lippold (SMEKUL), Friedrich Nollau (BALANCE Erneuerbare Energien GmbH), Prof. Dr. Nicolaus Dahmen (Karlsruher Institut für Technologie), Dr. René Backes (DBFZ) und Prof. Dr. Michael Nelles (DBFZ/Universität Rostock), wurden in Bezugnahme auf das Tagungsthema verschiedene Herausforderungen in Hinsicht auf die energetische und stoffliche Biomassenutzung umrissen. Einig waren sich die Teilnehmenden u.a. darin, dass es bereits regionale Kreisläufe für Nachwachsende Rohstoffe gibt, die Kunst müsse es nun sein, diese nicht durch neue Regulatorik zu zerstören. Weitere Themen drehten sich um grüne Produkte und die Forschungsfrage, wie Biomasse in Systeme überführt werden kann, die eine kostengünstige und international konkurrenzfähige Nutzung ermöglichen: „Erdöl ist viel einfacher umzusetzen, und alle Prozesse der chemischen Industrie sind darauf abgestimmt. Biomasse ist kompliziert – und bislang fehlen Anreize, sie zu nutzen. Kaskaden werden sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten bilden. Beeinflussen können wir es forschungsseitig über kreative Nutzung von biogenen Abfällen und Reststoffen– wenn das Abfallrecht es künftig zulässt“, so Dr. René Backes vom DBFZ.

In insgesamt drei Sessions, vierzehn Fachvorträgen zu den Themen „Zukunft Biomethan –Entdeckungsreise der Möglichkeiten“, „Biobasierte Lösungen für negative Emissionen“ und „Biomassekreisläufe“, einer Postersession und begleitenden Workshops wurde an insgesamt zwei Veranstaltungstagen nicht nur die große Breite der Anwendungsmöglichkeiten von Biomasse, sondern auch deren wichtiger Beitrag zum Klimaschutz zum Ausdruck gebracht. In seiner Präsentation machte u.a. Prof. Dr. Jakob Hildebrandt von der Hochschule Zittau/Görlitz deutlich, CO2-negative Baumaterialien könnten dann klimawirksam skaliert werden, wenn faire Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden, welche negative Externalitäten wie graue Emissionen strikt einpreisen und CDR-Maßnahmen streng verifiziert werden, basierend auf regionalen Baselines und Additionalitätsnachweisen.

In seinem Abschlussstatement fasste der Leiter des DBFZ-Forschungsbereiches „Thermo-chemische Konversion“, Dr. Volker Lenz, zusammen, dass angesichts vieler vorgestellter spannender Anwendungen für stoffliche, energetische und gekoppelte Produkte und Prozesse aus und mit Biomasse, wir alle endlich ins „Machen“ kommen müssen: „Wir brauchen mit einer breiten Vielfalt der wissenschaftlichen Disziplinen einen konstruktiven Wettbewerb konkreter Umsetzungen, sowohl im regionalen als auch im nationalen Kontext, der alle beteiligten Akteursgruppen der Gesellschaft einbindet und der durch vorbildhafte Lösungsbeispiele Zuversicht schafft.“

Den Preis für das beste wissenschaftliche Poster erhielt Dr. Stefan Lukas für seinen Beitrag zum Thema „Neuwerg – Das Netzwerk für Nachwachsende Rohstoffe und Bioökonomie im Land Brandenburg“.

Im Nachgang der Veranstaltung wird ein kostenfrei verfügbarer Tagungsreader veröffentlicht, in dem alle Abstracts, Präsentationsfolien sowie Posterbeiträge der Referent:innen nachzulesen sind: www.dbfz.de/tagungsreader
https://idw-online.de/de/news839671

Aus der EU Vietnam

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Demonstrationsanlage zum Industrieabwasser-Recycling in Vietnam fertiggestellt

Für einen Industriepark nahe Ho-Chi-Minh City wurde im Rahmen des EXI-Projekts InReUse eine neue Anlage zum Industrieabwasser-Recycling fertiggestellt. Ziel des Projekts ist es, verschmutztes Industrieabwasser so aufzubereiten, dass es als Prozesswasser wiederverwendet werden kann.
Im Industriepark in Le Minh Xuan müssen Abwässer aus der Textilindustrie, der Galvanik, der Metallverarbeitung und der Pestizidproduktion behandelt werden. Derzeit erfolgt diese Behandlung mittels einer gängigen Kombination aus Fällung und Sedimentation sowie Belebtschlammverfahren. Anschließend wird das gereinigte Abwasser in Flüsse abgeleitet.
Das InReuse-Projekt strebt an, das anfallende Industrieabwasser so gezielt aufzubereiten, dass es als Prozesswasser für die verschiedenen Produktionszweige des Industrieparks wiederverwendet werden kann. Dadurch wird der Bedarf an Frischwasser für die Produktionsprozesse sowie die Menge des zu reinigenden und in Flüsse eingeleiteten Industrieabwassers reduziert. Dies führt zu einem insgesamt geringeren Wasserverbrauch des Industrieparks und ermöglicht Kosteneinsparungen. Die Anlage ist zudem platzsparend konzipiert und kann ohne Umbauten als zusätzliche Reinigungsstufe im laufenden Betrieb des Parks integriert werden.
Zur Anpassung der Demonstrationsanlage an den Standort wurden vorab umfangreiche Analysen durchgeführt. Anhand der Ergebnisse wurde eine Anlage konzipiert, die aus zwei Teilen besteht: einem Membranbioreaktor und einem Umkehrosmosesystem.
Der Membranbioreaktor wurde von Martin Membrane Systems konstruiert. Ausgestattet nach dem neuesten Stand der Technik und mit einer Membranfläche von 50 m2 ermöglicht er im vollautomatisierten Betrieb die Behandlung von ca. 5 m3 Abwasser pro Tag. Im Bioreaktor werden organische Komponenten und anorganische Nährstoffe im Abwasser durch bakterienhaltigen Aktivschlamm abgebaut. Die Membran hält ungelöste Stoffe zurück, die größer als die Poren der Membran sind.
Als letzte Reinigungsstufe zur Entfernung nicht abbaubarer organischer und anorganischer Verunreinigungen dient die Umkehrosmoseanlage, zusammengestellt von Delta Umwelttechnik.
Die in Deutschland konstruierte Demonstrationsanlage wird nun nach Vietnam transportiert, um vor Ort in Betrieb genommen zu werden. Sie soll zur Wasserverfügbarkeit für die Herstellungsprozesse beitragen und die Einleitung von verschmutztem Industriewasser in Gewässer durch innovative Reinigungs- und Wiederverwendungskonzepte reduzieren.
https://www.exportinitiative-umweltschutz.de/aktuelles/news/artikel/demonstrationsanlage-zum-industrieabwasser-recycling-in-vietnam-fertiggestellt/

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Naturnaher Küstenschutz bei steigendem Meeresspiegel

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Das Deichvorland mit seinen Salzwiesen spielt eine zentrale Rolle im vorbeugenden Küstenschutz an der Nordsee. Mit dem klimabedingten Anstieg des Meeresspiegels kann das Vorland jedoch nicht überall schnell genug mitwachsen. Lahnungsfelder können hier unterstützen. Die Wirkungsweise und Optimierung dieser Bauwerke untersuchen Wissenschaftlerinnen der TU Braunschweig gemeinsam mit Partnern. Ziel ist es, Küstenschutzbehörden und Planerinnen Computermodelle an die Hand zu geben, mit denen sie die Auswirkungen von Bauwerksveränderungen und Meeresspiegelanstieg auf die Sedimentablagerung und damit auf die Verschlickung von Lahnungsfeldern besser vorhersagen können.

Der Klimawandel beschleunigt die Erosion der Küste. Insbesondere Ökosysteme im Deichvorland wie Salzwiesen sind dadurch zunehmend bedroht. Salzwiesen dienen als natürliches Küstenschutzelement, weisen eine hohe Biodiversität und Lebensraumvielfalt auf und wirken zudem als Kohlenstoffsenke zur Speicherung von klimarelevanten Kohlenstoffen. Das Deichvorland hat in der Vergangenheit immer wieder gezeigt, zu einem gewissen Grad mit dem steigenden Meeresspiegel mitwachsen zu können. An manchen Küstenabschnitten geschieht dies jedoch nicht schnell genug. Hier können Lahnungsfelder eingesetzt werden.

Lahnungsfelder als „Sedimentfalle“
Lahnungsfelder sind heute seeseitig des Deiches zumeist rechteckige Felder, die aus einer Kombination von Holzpfählen und Buschpackungen, sogenannten Faschinen, bestehen. Sie dienen als „Sedimentfalle“ und verstärken die lokale Ablagerungsrate von im Wasser schwebenden Sedimenten. Schon vor mehreren Jahrhunderten wurden solche Felder angelegt, um über mehrere Jahrzehnte hinweg Meer in Land zu verwandeln. Die Landgewinnung hat in der Vergangenheit weite Teile der norddeutschen Küste geprägt.

Heute ist diese Landgewinnung im Weltnaturerbe Wattenmeer jedoch kein Ziel mehr. Die Lahnungsfelder werden jetzt ausschließlich als naturnahes Küstenschutzelement erhalten. „Als Anpassungsmaßnahme an den steigenden Meeresspiegel bieten Lahnungsfelder das Potenzial, Salzwiesen weiter zu sichern und hiermit die Belastung auf Deiche zu verringern“, sagt Felix Spröer, Projekt-Mitarbeiter am Leichtweiß-Institut für Wasserbau der TU Braunschweig.

Bau und Erhalt der Lahnungsfelder basieren überwiegend auf jahrhundertelang überliefertem Wissen und wenigen vorhandenen Forschungsberichten. Die wissenschaftlich begleitete Analyse von Lahnungsfeldern hat daher das Ziel, die Wirkungsweise dieses Küstenschutzelements besser zu verstehen und weiter zu verbessern.

Messkampagne im Watt
Zusammen mit dem Ludwig-Franzius-Institut für Wasserbau und Ästuar- und Küsteningenieurwesen der Leibniz Universität Hannover (LUFI), dem Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein (LKN.SH) und dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) haben die Wissenschaftler*innen der TU Braunschweig bereits erste Messungen vor Ort durchgeführt.

Während das LUFI in einem Lahnungsfeld auf der nordfriesischen Insel Pellworm und an der Küste bei Hilgenriedersiel periodisch Messungen vorgenommen hat, errichtete die Abteilung Hydromechanik, Küsteningenieurwesen und Seebau des LWI eine dauerhafte Messeinheit zusammen mit dem LKN.SH im Watt. Der Messturm misst berührungslos dauerhaft die Wellenbewegung und -richtung, wird im Sinne des Naturschutzes über eine Brennstoffzelle mit Strom versorgt und liefert über das Mobilfunknetz Daten in Echtzeit direkt in die Büros der Wissenschaftler*innen nach Braunschweig. „So können vor allem auch Sturmflutereignisse sicher vermessen werden“, erklärt Felix Spröer. Aus den gesammelten Messdaten erhoffen sich die Forschenden Erkenntnisse über die hydraulisch-morphologischen Wechselwirkungen zwischen Lahnungsfeldern und Deichvorland.

Versuche am Leichtweiß-Institut für Wasserbau
Zusätzlich zu den Feldmessungen finden Experimente in den Wellenkanälen in Braunschweig und Hannover statt, um die detaillierte Interaktion von Wellen und Strömungen mit Lahnungen und auch Lahnungsfeldern zu untersuchen. In der Natur überlagern sich komplexe Prozesse – wie Strömung, Wellen, Wind, lokale Boden- und Sedimentbeschaffenheit und menschliche Einflüsse –, was eine Detailanalyse im Labor erleichtert.

Aus den Erkenntnissen aus Feldforschung und Laborversuchen wollen die Wissenschaftler*innen schließlich Variationen des Aufbaus von Lahnungsfeldern in detaillierten Computermodellen evaluieren. Diese sollen die Interaktion von Lahnungen, Strömung und Wellen, Sediment und lokaler Vegetation für verschiedene Varianten abbilden. Auf diese Weise wollen die Forschenden Verbesserungsmöglichkeiten für die Lahnungsfelder herausarbeiten, die dann in Reallaboren weiter getestet werden können. Die Forschungsergebnisse können ein weiteres Element für einen naturnahen, nachhaltigen Küstenschutz zur Anpassung an den Klimawandel sein.

Projektdaten
Das Forschungsprojekt VeMoLahn wird vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) von November 2022 bis Oktober 2025 mit rund 315.700 Euro gefördert (Förder-Kennzeichen: 03F0929A). „VeMoLahn“ steht für Interaktion von Vegetation und Morphodynamik in Lahnungsfeldern. Neben der Abteilung Hydromechanik, Küsteningenieurwesen und Seebau des Leichtweiß-Instituts für Wasserbau, sind das Ludwig-Franzius-Institut für Wasserbau und Ästuar- und Küsteningenieurwesen der Leibniz Universität Hannover, der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein und der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz beteiligt.

Wissenschaftliche Ansprechpartner:
Felix Spröer
Technische Universität Braunschweig
Leichtweiß-Institut für Wasserbau
Abteilung Hydromechanik, Küsteningenieurwesen und Seebau
Beethovenstraße 51a
38106 Braunschweig
Tel.: 0531 391-3966
E-Mail: felix.sproeer@tu-braunschweig.de
www.tu-braunschweig.de/lwi/hyku

Dr.-Ing. Oliver Lojek
Technische Universität Braunschweig
Leichtweiß-Institut für Wasserbau
Abteilung Hydromechanik, Küsteningenieurwesen und Seebau
Beethovenstraße 51a
38106 Braunschweig
Tel.: 0531 391-7923
E-Mail: o.lojek@tu-braunschweig.de
www.tu-braunschweig.de/lwi/hyku

Prof. Dr.-Ing. Nils Goseberg
Technische Universität Braunschweig
Leichtweiß-Institut für Wasserbau
Abteilung Hydromechanik, Küsteningenieurwesen und Seebau
Beethovenstraße 51a
38106 Braunschweig
Tel.: 0531 391-3930
E-Mail: n.goseberg@tu-braunschweig.de
www.tu-braunschweig.de/lwi/hyku

Qualität der Abwasserreinigung: eine Frage der Probennahme?

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Die deutsche Wasserwirtschaft und kommunale Spitzenverbände fordern die Abschaffung der qualifizierten Stichprobe zur Überwachung der Qualität der Abwasserreinigung. Der Grund: sie sei viel aufwändiger als die durch die EU vorgegebene Überwachung zur 24h-Mischproben auf Basis von Jahresmittelwerten, führe aber nicht zu mehr Gewässerschutz.

Worum geht es?
Die aktuelle EU-Kommunalabwasserrichtlinie gibt für die Überwachung der Phosphor- und Stickstoffgehalte gereinigten Abwassers die Analyse von 24h-Mischproben auf der Basis von Jahresmittelwerten vor. Einzig Deutschland setzt auf die anspruchsvollere Überwachung auf Basis der qualifizierten Stichprobe beziehungsweise auf Basis einer 2 h- Mischprobe auf Basis einer 4-aus-5-Regel.
Qualifizierte Stichprobe: eine Mischprobe aus mindestens fünf Stichproben, die in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen und gemischt werden (Quelle: LANUV NRW).
4- aus 5-Regel: Die vorgeschriebenen Überwachungswerte gelten als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten fünf im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht durchgeführten Überprüfungen in vier Fällen diesen Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis diesen Wert um mehr als 100 % übersteigt.
Nach Ansicht der Wasserverbände habe die qualifizierte Stichprobe vor allem einen vollzugsunterstützenden Hintergrund (zur Bestimmung der Abwasserabgabe), trage aber nicht zu mehr Gewässerschutz bei. Denn hier sei die eutrophierungsrelevante Nährstoffbelastung im Mittel eines längeren Zeitraums entscheidend, nicht aber mögliche Ablaufspitzen, wie sie über die Stichprobenüberwachung eher erfasst werden können.
Um die Ablaufwerte auch in Kurzzeitproben jederzeit einhalten zu können, betreiben deutsche Abwasserunternehmen einen deutlich höheren Aufwand bei der Auslegung biologischer Reinigungsstufen und bei deren Betrieb (z.B. durch höheren Strom- und Fällmitteleinsatz), ohne damit mehr Gewässerschutz zu erreichen.

Strengere Ablaufgrenzwerte verstärken das Problem
Europa erwartet die Veröffentlichung der neuen Kommunalabwasserrichtlinie im Oktober 2024. Dort sind auch deutlich höhere Anforderungen an die Ablaufqualität hinsichtlich der Konzentrationen an Phosphor und Stickstoff im Vergleich zur geltenden Richtlinie formuliert. Im Zuge der anstehenden Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht fordern die Verbände eine Angleichung der deutschen an die europäische Überwachungsmethodik.
https://gwf-wasser.de/branche/qualitaet-der-abwasserreinigung-eine-frage-der-probennahme/

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2025


Oberverwaltungsgericht NRW legt EuGH Fragen zu Maßnahmenprogrammen für den Rhein vor

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Auslegung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) vorgelegt. Dieser soll insbesondere klären, ob die WRRL die Erstellung eines einzigen Maßnahmenprogramms durch eine zentrale zuständige Behörde verlangt, das alle grundlegenden und ergänzenden Maßnahmen für die gesamte Flussgebietseinheit umfasst, teilte das Gericht in Münster mit.

mehr: https://www.euwid-wasser.de/news/recht/oberverwaltungsgericht-nrw-legt-eugh-fragen-zu-massnahmenprogrammen-fuer-den-rhein-vor-010925/

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Wasserrecht: Zur Unionsrechtskonformität des wasserrechtlichen Gestattungsverfahrens für den Betrieb von Wasserkraftanlagen

Konkurrentenverdrängungsklage
Zustellungsfiktion
Wasserrechtliche Bewilligung
Konzession
Transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 05.12.2024, Az. 8 BV 22.1880

Leitsatz:
Die (Neu-)Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung an den bisherigen Betreiber und Eigentümer einer Wasserkraftanlage ohne vorherige Durchführung eines neutralen und transparenten Bewerberauswahlverfahrens verstößt nicht gegen Art. 12 der Richtlinie 2006/123/EG, Art. 8 der Richtlinie (EU) 2019/944, Art. 49 AEUV und Art. 16, 20 GRC.

mehr: https://www.landesanwaltschaft.bayern.de/media/themenbereiche/natur_umwelt_landwirtschaft/2025-01-17_wasserrecht.pdf

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Gerichtsentscheide 2023

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2023


Kein Wasseranschlussbeitrag für Photovoltaik-Freiflächenanlage

Die Eigentümer eines Grundstücks im Tecklenburger Land, auf dem eine Photovoltaik-Freiflächenanlage errichtet worden ist, sind nicht verpflichtet, für die Möglichkeit, das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen, einen Anschlussbeitrag nach dem Kommunalabgabengesetz NRW zu zahlen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Münster bestätigt.
Die Eigentümer sind vom Wasserversorgungsverband Tecklenburger Land zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von rund 46.000 Euro für eine vor ihrem Grundstück verlaufende Frischwasserleitung herangezogen worden. Nach dem Bebauungsplan darf auf dem Grundstück nur eine Photovoltaik-Freiflächenanlage errichtet werden. Die Eigentümer hielten den Heranziehungsbescheid für rechtswidrig. Insbesondere machten sie geltend, die Möglichkeit, das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen, vermittle ihnen keinen wirtschaftlichen Vorteil, wie er für die Beitragserhebung erforderlich sei. Für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage bestehe kein Bedarf an einer (leitungsgebundenen) Wasserversorgung. Der Wasserversorgungsverband vertrat demgegenüber die Ansicht, jedenfalls für die von Zeit zu Zeit erforderliche Reinigung der Solarpanele sowie unter Brandschutzgesichtspunkten sei eine Wasserversorgung nützlich bzw. notwendig. Das Verwaltungsgericht Münster hat auf die Klage der Eigentümer den Beitragsbescheid aufgehoben. Die dagegen gerichtete Berufung des Wasserversorgungsverbands hatte nun beim Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.
Zur Begründung hat der 15. Senat ausgeführt: Ein Wasseranschluss ist für die Grundstücksnutzung mit einer Photovoltaik-Freiflächenanlage regelmäßig nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil verbunden. Ein wirtschaftlicher Vorteil liegt vor, wenn die Wasserversorgung die bauliche Nutzung des Grundstücks erst ermöglicht oder sie zumindest verbessert. Bei einer allein zulässigen Bebauung mit einer Photovoltaik-Freiflächenanlage ist dies typischerweise nicht der Fall. Die Bereitstellung von Löschwasser ist in der Regel so auch hier – nicht Aufgabe des Grundstückseigentümers. Die Möglichkeit, für die Reinigung der Solarpanele auf das Leitungswasser zurückzugreifen, ist ebenfalls kein beitragsrelevanter Vorteil. Zwar wird durch die Reinigung, die typischerweise in einem zeitlichen Abstand zwischen einem und mehreren Jahren sinnvoll ist, die Effektivität der Anlage gewährleistet und auch ihre Lebensdauer günstig beeinflusst. Dies ist hier aber ausnahmsweise kein beitragsrelevanter Vorteil. Denn der Eigentümer der Anlage kann den seltenen Bedarf an Reinigungswasser auch durch gleichwertige private Vorkehrungen decken, die für ihn in der Regel ökonomisch sinnvoller sind. An eine Gleichwertigkeit von Wasserversorgungs- und entsorgungsalternativen gegenüber entsprechenden Leistungen öffentlich-rechtlicher Einrichtungen sind zwar sehr strenge Anforderungen zu stellen. Jedoch stehen einer Reinigung der Solarpanele durch Unternehmen, die das hierfür erforderliche Wasser etwa im Tank heranschaffen, weder öffentliche noch private Belange entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein Reinigungsbedarf für Photovoltaik-Freiflächenanlagen nur sehr selten besteht und typischerweise langfristig planbar ist, so dass eine ständig verfügbare Wasserleitung keinen erkennbaren Vorteil bietet. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsträger hat zwar grundsätzlich die Möglichkeit, satzungsrechtlich einen Anschluss- und Benutzungszwang für sein Leitungsnetz anzuordnen, was die Berufung auf die alternative Gebrauchsmöglichkeit ausschließen würde. Vorliegend sieht die Satzung des beklagten Wasserversorgungsverbandes eine Anschluss- und Benutzungspflicht jedoch nur für Grundstücke vor, auf denen regelmäßig Wasser verbraucht wird. Gerade das ist aufgrund des zu erwartenden größeren zeitlichen Abstands zwischen den einzelnen Reinigungen einer Photovoltaik-Freiflächenanlage nicht der Fall.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Hiergegen kann der Beklagte Beschwerde einlegen.
Aktenzeichen: 15 A 3204/20 (I. Instanz: VG Münster 3 K 1634/18)
https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/46_230829/index.php

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Landkreis Augsburg: So bereitet sich der Landkreis auf die afrikanische Schweinepest vor

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Ausgerechnet Kläranlagen spielen bei der Eindämmung der afrikanischen Schweinepest eine besondere Rolle. Warum das so ist, erklärt das Landratsamt.
Immer wieder tauchen in Deutschland Schweine auf, die sich mit der Afrikanischen Schweinepest (ASP) infiziert haben, erst jetzt wieder in Hessen. Die schwere, hochansteckende und unheilbare Virusinfektion, die laut dem Bundeslandwirtschaftsministerium ausschließlich Haus- und Wildschweine befällt…mehr:
https://www.augsburger-allgemeine.de/augsburg-land/landkreis-augsburg-so-bereitet-sich-der-landkreis-auf-die-afrikanische-schweinepest-vor-102996839

Potenziale der Abwasserbehandlung nutzen

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Vom Klärwerk zum Kraftwerk
Kraftwerke sind bekannt als Energielieferant, Pumpspeicherkraftwerke übernehmen zudem die Rolle als Stromspeicher. Genau diese beiden Funktionen können bei entsprechender Anlagentechnik und optimierter Betriebsführung Kläranlagen übernehmen.
Auf den ersten Blick erscheint diese Einschätzung utopisch und realitätsfremd. Kläranlagen sind oft die größten kommunalen Stromverbraucher. Wie soll aus so einem Kostenfaktor plötzlich eine profitab le Infrastruktur werden? In Kempten im Allgäu entsteht gerade ein außerordentliches Pilotprojekt. Mit einer Förderung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) im Rahmen der Investiven Kommunalen Klimaschutz-Modellprojekte von ca. 10 Mio. Euro werden bestehende Effizienzmaßnahmen….mehr:
https://www.avke.de/download/anlagentechnik_klaeranlage.pdf

Auszeichnung für KI-Leuchtturmprojekte

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Im Rahmen des Vernetzungstreffens der Förderinitiative „KI-Leuchttürme für Umwelt, Klima, Natur und Ressourcen“ hat Bettina Hoffmann, Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesumweltministerium, 13 KI-Leuchtturmprojekte gewürdigt. Die Projekte gehören zu insgesamt 53 Vorhaben, die das Bundesumweltministerium mit einem Fördervolumen von insgesamt rund 70 Millionen Euro in ihrer Arbeit unterstützt. Zu den 13 KI-Leuchttürmen, deren Förderung nach dreijähriger Laufzeit abgelaufen ist, haben zwei einen direkten Bezug zur Wasserwirtschaft: I4C – Intelligence for Cities: KI-basierte Anpassung von Städten an den Klimawandel – von Daten über Prädiktion zu Entscheidungen, NiMo – Nitrat-Monitoring 4.0 – Intelligente Systeme zur nachhaltigen Reduzierung von Nitrat im Grundwasser.
Die Förderinitiative „KI-Leuchttürme für Umwelt, Klima, Natur und Ressourcen“ ist ein Beitrag zur Umsetzung der KI-Strategie der Bundesregierung. Mit der Förderinitiative werden KI-Anwendungen gefördert, die dazu beitragen das große Potenzial der KI für die Umwelt zu erforschen, zu nutzen, auf breiter Basis in die Anwendung zu bringen sowie den gesellschaftlichen Diskurs zu stärken und um Beispiele zu bereichern.
Website der Förderinitiative: www.gfa-news.de/