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Neues von den Tarifparteien und zu Arbeitsrecht 2023

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Mai 2023
Tarifeinigung öffentlicher Dienst
April 2023
Tarifrunde TVöD 2023
Ta­rif- und Be­sol­dungs­run­de öf­fent­li­cher Dienst Bund und Kom­mu­nen 2023
Schlichter legen Empfehlung vor
März 2023
Pressemitteilung der kommunalen Arbeitgeberverbände VKA vom 23.02.2023
Pressemitteilung des Bundesministerium des Innern und für Heimat vom 23.02.2023
Pressemitteilung der Gewerkschaft ver.di vom 23.02.2023
Januar 2023
Arbeitszeitkontrolle als Standardfall bedeutet nicht die Rückkehr zur Stechuhr

 


Tarifeinigung öffentlicher Dienst: 3000 Euro Inflationsprämie, 200 Euro Sockelbetrag, 5,5 Prozent mehr Gehalt

Im öffentlichen Dienst gibt es eine TVöD-Tarifeinigung: Demnach gibt es einen Mix aus insgesamt 3000 Euro Inflationsausgleichprämie, einem Sockelbetrag von 200 Euro und einer tabellenwirksamen Erhöhung der Gehälter von 5,5 Prozent ab 1. März 2024.

Gewerkschaften und öffentliche Arbeitgeber (VKA und Bund) haben sich auf ein Tarifergebnis für die rund 2,5 Millionen Beschäftigten im öffentlichen Dienst bei Bund und Kommunen geeinigt. Die Tarifparteien folgen weitestgehend dem Schlichtervorschlag.

Erste Auszahlung nach der Tarifeinigung: 1240 Euro Prämie für öffentlichen Dienst Juni 2023
Laut der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst soll im Juni 2023 die erste Auszahlung der Inflationausgleichsprämie an die Beschäftigten bei Kommunen und Bund erfolgen. Insgesamt erhalten die Angestellten, die nach dem TVöD bezahlt werden, eine steuer- und abgabenfreie Bonuszahlungen in Höhe von 3000 Euro. Ab Juli erfolgt dann eine monatsweise Zahlung in Höhe von 220 Euro. Diese werden bis Februar 2024 auf die Gehaltskonten überwiesen. Ab dem 1. März 2024 gilt dann die tabellenwirksame Gehaltserhöhung – mit einem Sockelbetrag von 200 Euro, plus 5,5 Prozent.

Tarifeinigung öffentlicher Dienst Bund und Kommunen: Bis zu 16,9 Prozent mehr Gehalt ab März 2024

Die Details der Tarifeinigung sehen folgendermaßen aus:
– die Beschäftigten erhalten eine steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichszahlung in Höhe von 3.000 Euro.
– Die Auszahlung beginnt mit einem Betrag von 1.240 Euro netto im Juni 2023.
– In den Monaten Juli 2023 bis einschließlich Februar 2024 gibt es monatliche Zahlungen in Höhe von je 220 Euro netto.
– Die Einkommen der Beschäftigten steigen ab dem 1. März 2024 tabellenwirksam um einen Sockelbetrag von 200 Euro plus 5,5 Prozent.
– Studierende, Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten erhalten im Juni 2023 ein Inflationsausgleichsgeld von 620 Euro sowie in der Zeit von Juli 2023 bis einschließlich Februar 2024 monatlich 110 Euro netto.
– Die Ausbildungsentgelte werden für sie ab März 2024 um 150 Euro erhöht.
– Die Laufzeit des Tarifvertrages beträgt 24 Monate bis zum 31. Dezember 2024.

Quelle: https://oeffentlicher-dienst-news.de/tarifergebnis-oeffentlicher-dienst-2023/

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Tarifrunde TVöD 2023

22.04.2023 Update 23:52 Uhr: Die Tarifeinigung ist erfolgt. Deren Eckpunkte sind:

Laufzeit des neuen Tarifvertrages: 01.01.2023 bis 31.12.2024 (24 Monate)
Entgelterhöhung:
01.01.2023: keine Erhöhung („Nullrunde“)
01.03.2024: +200 €, anschließend +5,5%; insgesamt mindestens 340 €
steuerfreie Einmalzahlung („Inflationsausgleichsgeld“): insgesamt 3000 € verteilt auf 9 Monate: 01.06.2023: 1240 €
jeden Monat von Juli 2023 bis Februar 2024: 220 €
keine Verlängerung der bestehenden Regelung zur Altersteilzeit

Auszubildende:
01.01.2023: keine Erhöhung („Nullrunde“)
01.03.2024: +150 €
Inflationsausgleichsgeld: insgesamt 1500 € verteilt auf 9 Monate: 01.06.2023: 620 €
jeden Monat von Juli 2023 bis Februar 2024: 110 €
Verlängerung der bestehenden Regelung zur Übernahme der Auszubildenden

Die Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) kündigt die Übernahme des Tarifergebnisses auf die Besoldung der Bundesbeamten an.

https://oeffentlicher-dienst.info/tvoed/tr/2023/

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Ta­rif- und Be­sol­dungs­run­de öf­fent­li­cher Dienst Bund und Kom­mu­nen 2023

Einigung erzielt!
Danach erhalten die Beschäftigten eine steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichszahlung in Höhe von 3.000 Euro. Die Auszahlung beginnt mit einem Betrag von 1.240 Euro netto im Juni 2023. In den Monaten Juli 2023 bis einschließlich Februar 2024 gibt es monatliche Zahlungen in Höhe von je 220 Euro netto. Die Einkommen der Beschäftigten steigen ab dem 1. März 2024 tabellenwirksam um einen Sockelbetrag von 200 Euro plus 5,5 Prozent. Studierende, Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten erhalten im Juni 2023 ein Inflationsausgleichsgeld von 620 Euro sowie in der Zeit von Juli 2023 bis einschließlich Februar 2024 monatlich 110 Euro netto. Die Ausbildungsentgelte werden für sie ab März 2024 um 150 Euro erhöht. Die Laufzeit des Tarifvertrages beträgt 24 Monate bis zum 31. Dezember 2024.

Zu der Tarifeinigung startet am 4. Mai eine Mitgliederbefragung. Vorher gibt es Gelegenheit, sich darüber umfassend zu informieren und die Einigung zu diskutieren. Am 15. Mai 2023 entscheidet die BTK öD final.

https://zusammen-geht-mehr.verdi.de/

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Schlichter legen Empfehlung vor

Stand: 15.04.2023 13:56 Uhr
Einmalzahlung und Gehaltserhöhungen: Die Schlichtungskommission hat ihre Empfehlung für den Konflikt im öffentlichen Dienst vorgelegt. Die Tarifparteien beraten in einer Woche wieder.

In den Tarifkonflikt im öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen kommt Bewegung. Die von Arbeitgebern und Gewerkschaften eingesetzte Schlichtungskommission hat eine Einigungsempfehlung vorgelegt. Demnach sollen die rund 2,5 Millionen Beschäftigten in einem ersten Schritt ein in mehreren Raten bis Februar 2024 ausgezahltes steuerfreies Inflationsausgleichsgeld von insgesamt 3000 Euro erhalten. Die erste Zahlung soll es im Juni 2023 geben in Höhe von 1240 Euro. Von Juli 2023 bis einschließlich Februar 2024 sollen dann monatliche Sonderzahlungen in Höhe von 220 Euro geleistet werden.

Ab März 2024 soll es der Empfehlung nach dann einen Sockelbeitrag von 200 Euro geben und eine anschließende Erhöhung um 5,5 Prozent. Der Erhöhungsbetrag solle mindestens 340 Euro erreichen. Die Laufzeit der Vereinbarung soll laut Schlichterspruch 24 Monate betragen mit Geltung ab Januar 2023.

Für Studierende, Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten sollen abweichende Regeln gelten. Sie sollen laut Schlichtungsempfehlung im Juni ein Inflationsausgleichsgeld von 620 Euro sowie von Juli bis Februar 2024 monatlich 110 Euro bekommen. Ab März 2024 sollen die Ausbildungsentgelte um 150 Euro steigen.

Quelle: tageschau.de

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Pressemitteilung der kommunalen Arbeitgeberverbände VKA vom 23.02.2023

Zweite Verhandlungsrunde der Tarifrunde 2023: Angebot der Arbeitgeber beinhaltet spürbares Plus von rund 12 Prozent

Inflationsausgleichsgeld von 2.500 Euro und Erhöhung der Tabellenentgelte/Laufzeit von 27 Monaten gibt kommunalen Arbeitgebern Planungssicherheit/Zügiger Abschluss der Tarifrunde erwartet 

Berlin. Die zweite Tarifverhandlungsrunde für die mehr als 2,6 Millionen Beschäftigten bei Bund und Kommunen ist heute nach zwei intensiven Verhandlungstagen zu Ende gegangen. Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und der Bund haben den Gewerkschaften am zweiten Tag ein abschlussfähiges Angebot unterbreitet. 

VKA-Präsidentin Karin Welge: „Im Zuge der zweiten Verhandlungsrunde haben wir heute den Gewerkschaften wie von ihnen eingefordert ein Angebot vorgelegt. In diesem haben wir erstens die Zahlung eines Inflationsausgleichsgeldes in Höhe von insgesamt 2.500 Euro, zweitens zwei lineare Erhöhungsschritte in einer Gesamthöhe von 5 Prozent und drittens durch die Erhöhung der Jahressonderzahlung auch eine Verbesserung für den Fachkräftebereich vorgesehen. Zudem enthält es die für die kommunalen Arbeitgeber wichtigen Punkte, die die Bereiche der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, der Sparkassen und Versorgungsbetriebe betreffen. Am Ende hat das Angebot ein Volumen von rund 12 Prozent und würde die Arbeitgeber mehr als 11,7 Milliarden Euro kosten. Das ist kein Pappenstiel. Mit dem Inflationsausgleichsgeld schaffen wir eine schnelle, unmittelbare und deutliche Entlastung für unsere Beschäftigten. Gleichzeitig hätten wir mit der angebotenen Laufzeit die für uns so notwendige Planungssicherheit. Nun sind die Gewerkschaften am Zug, sich gemeinsam mit uns auf den Weg zu einer schnellen Tarifeinigung zu machen. Nicht nur fordern, sondern auch liefern.“

Mehr: https://oeffentlicher-dienst.info/tvoed/tr/2023/pressemitteilung.vka.2.html

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Pressemitteilung des Bundesministerium des Innern und für Heimat vom 23.02.2023

Bund und Kommunen legen Angebot in Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst vor: Fünf Prozent Entgelterhöhung und 2.500 Euro steuerfreie Einmalzahlung

Seit gestern werden in Potsdam die Tarifverhandlungen zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen (TVöD) fortgesetzt. Für den Bund führt Bundesinnenministerin Nancy Faeser die Verhandlungen, für die Kommunen verhandelt die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA). Am zweiten Verhandlungstag haben die Arbeitgeber ein Angebot vorgelegt. Das Angebot sieht im Kern Folgendes vor: 

Lineare Entgelterhöhung von insgesamt 5 % in zwei Schritten (3 % zum 1. Oktober 2023 und weitere 2 % zum 1. Juni 2024)
Inflationsausgleichszahlung: Steuer- und abgabenfreie Einmalzahlungen in Höhe von insgesamt 2.500 Euro für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (1.500,00 Euro unmittelbar sowie 1.000,00 Euro im Jahr 2024)
Anhebung der Jahressonderzahlung für alle Beschäftigten.

Mehr: https://oeffentlicher-dienst.info/tvoed/tr/2023/pressemitteilung.bmi.2.html

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Pressemitteilung der Gewerkschaft ver.di vom 23.02.2023

Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst: Arbeitgeber verschärfen Tarif-konflikt – Angebot völlig unzureichend – Warnstreiks werden ausgeweitet

In den Tarifverhandlungen für die mehr als 2,5 Millionen Beschäftigten von Bund und Kommunen ist eine Einigung in weite Ferne gerückt. „Das Angebot der Arbeitgeber sorgt, was Höhe, Laufzeit und den fehlenden sozialen Ausgleich betrifft, bei den Beschäftigten für Enttäuschung und Ablehnung. Das empfinden die Menschen als respektlos und werden sich nicht damit abfinden“, erklärte Frank Werneke, Vorsitzender der Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), am Donnerstag (23. Februar 2023) in Potsdam: „Mit den Inhalten ihres Angebots lösen die Arbeitgeber den Tarifkonflikt nicht. Die Konsequenz ist: Die Warnstreiks werden ausgeweitet.“

Mehr: https://oeffentlicher-dienst.info/tvoed/tr/2023/pressemitteilung.verdi.2.html

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Arbeitszeitkontrolle als Standardfall bedeutet nicht die Rückkehr zur Stechuhr

Claudia Staat Kommunikation
Frankfurt University of Applied Sciences
Arbeitsrechtler Prof. Dr. Peter Wedde erläutert die Entscheidungsgründe des Bundesarbeitsgericht-Urteils zur Zeiterfassung / Experte sieht Gesetzgeber in der Pflicht: „Ohne klare gesetzliche Vorschriften droht ein Wildwuchs an Ausgestaltungen, der den angestrebten Arbeitszeitschutz nicht herbeiführen wird“

Der 1. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit seiner am 13. September 2022 verkündeten Entscheidung alle Arbeitgeber verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer/-innen zu erfassen. Der Beschluss des höchsten deutschen Arbeitsgerichts, der inhaltlich der Linie eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 zur Arbeitszeiterfassung folgt, ließ bislang Detailfragen offen. Seit kurzem sind nun die in Fachkreisen und bei Betroffenen mit Spannung erwarteten Entscheidungsgründe bekannt. Arbeitsrechtler Prof. Dr. Peter Wedde, emeritierter Professor für Arbeitsrecht und Recht der Informationsgesellschaft an der Frankfurt University of Applied Sciences (Frankfurt UAS), hat diese analysiert.

„Das Bundesarbeitsgericht verlangt von Arbeitgebern keine Rückkehr zur Stechuhr, sondern eine nachvollziehbare, ehrliche und moderne Form der Erfassung der individuellen Arbeitszeiten ausnahmslos aller Arbeitnehmer/-innen“, erläutert Wedde. „Dafür müssen in allen Betrieben oder Dienststellen objektive, verlässliche und zugängliche Systeme zur Zeitmessung eingeführt werden. Diese Systeme müssen auch bei speziellen Ausgestaltungen wie der so genannten Vertrauensarbeitszeit oder bei Tätigkeiten auf Basis vereinbarter Zielvorgaben zum Einsatz kommen. Das Gericht geht vom Regelfall einer automatisierten Erfassung aus. Nur in kleinen Betrieben soll eine manuelle Erfassung möglich bleiben, beispielsweise in Form einer Excel-Tabelle.“

Aus Sicht der Arbeitgeber bedeutet die Einführung der notwendigen Messsysteme und -prozesse einen erhöhten Aufwand. Diese Belastung wird nach Weddes Ansicht durch einen positiven Aspekt aufgewogen. „Die Messung der tatsächlichen Arbeitszeiten wird dazu beitragen, dass gesetzliche Höchstarbeitszeiten und zwingende Ruhezeiten besser eingehalten werden als bisher. Das dient dem Gesundheitsschutz und reduziert auf Dauer die Zahl von Krankheitstagen.“ Verstöße gegen gesetzliche Arbeitszeitregeln können für Arbeitgeber allerdings künftig teuer werden: „Wird bei Messungen festgestellt, dass Beschäftigte über die vertraglich geschuldete Arbeitszeit hinaus tätig waren, können diese je nach konkreter Vertragssituation von ihrem Arbeitgeber einen Zeitausgleich oder Nachzahlungen verlangen.“

Die notwendige Erfassung der Arbeitszeit hält Wedde in der Praxis für durchführbar. „In vielen Betrieben gibt es bereits Arbeitszeiterfassungssysteme, welche die vom Bundesarbeitsgericht formulierten Anforderungen erfüllen. Wo sie fehlen, kann für die Messungen in der Regel auf Zeitinformationen zurückgegriffen werden, die in unterschiedlichen für die Arbeit verwendeten Softwareanwendungen verarbeitet werden. Diese Daten lassen sich mit speziellen Programmen so aufbereiten, dass Beginn und Ende der Arbeit sowie Pausen dokumentiert werden können.“

Vermieden werden muss nach Weddes Auffassung, dass dabei eine Art „Totalkontrolle“ der Betroffenen erfolgt: „Es geht nur um die genaue Erfassung von Beginn und Ende der Arbeitszeit, nicht aber um eine minutiöse Dokumentation jeder Arbeitshandlung. Eine umfassende und dauerhafte Erfassung einer Tätigkeit würde Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten verletzen und wäre unzulässig.“
Insoweit sieht Wedde, der auch Experte für Beschäftigtendatenschutzrecht ist, den Gesetzgeber in der Pflicht. „Es müssen umgehend gesetzliche Rahmenbedingungen zu Art und Umfang von Arbeitszeitmessungen geschaffen werden, an denen sich Arbeitgeber sowie Beschäftigte und deren Interessenvertretungen orientieren können. Ohne klare gesetzliche Vorschriften droht ein Wildwuchs an Ausgestaltungen, der den angestrebten Arbeitszeitschutz nicht herbeiführen wird.“

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts geht auf die Klage eines Betriebsrats zurück, der die Einführung eines elektronischen Verfahrens einseitig durchsetzen wollte. Deshalb weist Wedde auf einen Wermutstropfen für Betriebsräte im Beschluss hin: „Nach Feststellung des Gerichts kann ein Betriebsrat die Einführung eines elektronischen Arbeitszeiterfassungssystems nicht gegen den Willen eines Arbeitgebers erzwingen, weil es hierfür kein Mitbestimmungsrecht gibt. Ist hingegen die Einführung eines solchen Systems für einen Betrieb geplant, kann der zuständige Betriebsrat dessen konkrete Ausgestaltung mitbestimmen.“

Zur Person:
Prof. Dr. Peter Wedde war bis zum Sommersemester 2021 Professor für Arbeitsrecht und Recht der Informationsgesellschaft an der Frankfurt UAS. Zu seinen Forschungsschwerpunkten gehören das individuelle und kollektive Arbeitsrecht sowie Daten- und Beschäftigtendatenschutz. Er ist Herausgeber von juristischen Fachkommentaren zum gesamten Individualarbeitsrecht, zum Betriebsverfassungs- und zum Datenschutzrecht sowie Autor zahlreicher Buch- und Zeitschriftenbeiträge und Onlinepublikationen. Als Referent vertritt er seine Schwerpunktthemen regelmäßig auf Fachkonferenzen und in Praxisforen.

Wissenschaftliche Ansprechpartner:
Frankfurt University of Applied Sciences, Fachbereich 2: Informatik und Ingenieurwissenschaften, Prof. Dr. Peter Wedde, Telefon: +49 171 3802499, E-Mail: wedde@fb2.fra-uas.de

https://idw-online.de/de/news806218

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