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EU-Kommission verklagt die Stadt Hamm

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Brüssel/Hamm. Weil die Stadt Hamm 2003 dem Lippeverband einen Auftrag zur Sammlung und Entsorgung ohne vorherige Ausschreibung erteilt hat, wird sie nun von der EU-Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt.

Die EU-Kommission will sich nicht länger hinhalten lassen und zieht deshalb gegen die Stadt Hamm vor den Europäischen Gerichtshof. Die EU-Beamten werfen der Kommune vor, sich bei der Vergabe eines Abwasserauftrags im Jahr 2003 nicht an die Regeln des Binnenmarkts gehalten zu haben, indem sie ihn einem Zweckverband ohne Ausschreibung zuschanzten.

Zankapfel ist ein Auftrag zur Sammlung und Entsorgung von Abwässern. Die deutschen Behörden verteidigen den Verzicht auf eine Ausschreibung mit dem Argument, die Kommune habe die öffentliche Aufgabe lediglich „innerhalb der öffentlichen Verwaltungsorganisation Deutschlands übertragen“. Das sieht Brüssel anders. Der Zweckverband habe schließlich auch private Mitglieder, könne daher gar nicht Bestandteil der Verwaltung sein. Zudem würden die Leistungen durch die Stadt vergütet. 2008 erhielt der Lippeverband nach EU-Angaben 18 Millionen Euro, das entspreche einer „beachtlichen Gewinnmarge von mehr als einer Million Euro“. Trotzdem seien die Wassergebühren für die Bürger der Stadt in den vergangenen zwei Jahren nicht gesenkt worden.

Wettbewerb wurde eingeschränkt

Hamm hätte den Auftrag getreu der europäischen Regeln ausschreiben müssen…mehr:
http://www.derwesten.de/nachrichten/EU-Kommission-verklagt-die-Stadt-Hamm-id3065679.html

Hydrothermale Karbonisierung (HTC) – was ist denn das?

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Die TerraNova Anlagen beruhen auf dem Prinzip der Hydrothermalen Karbonisierung (HTC). Dieses von Prof. Dr. Bergius in den 1920er Jahren entdeckte Verfahren wurde vom Max-Planck Institut Potsdam um Prof. Dr. Antonietti auf heutige Relevanz hin weiter untersucht.
Während der HTC wird wässrige Biomasse in hermetischem Abschluss in einen kohleähnlichen Schlamm gewandelt. Dieser Prozess ist exotherm, d.h. die Stoffwandlung kann durch geschickte Prozessführung ohne Energiezufuhr geschehen.

Da der TerraNova Prozess 100% der in der Biomasse vorhandenen chemischen Energie verfügbar macht, ist er konkurrierenden Verfahren wie dem der Biogaserzeugung überlegen, in welchem die Gärreste noch etwa die Hälfte der Energie enthalten. Zudem wird die ganze Biomasse verwertet, nicht nur selektierte Pflanzenteile wie beispielsweise die Saaten.
Weiterhin ist der TerraNova Prozess als rein chemisch-katalytisches Verfahren unempfindlich im Betrieb, selbst bei starker Variation der Eingangsstoffe.

Der Brennwert der entstandenen TerraNova Kohle variiert mit der verwerteten Biomasse. Er erreicht Werte, die deutlich über denen von handelsüblicher Braunkohle liegen:

Reis:  26.386 J/g (7,33 kWh/kg) 
Orangenschalen:  25.886 J/g (7,19 kWh/kg) 
Lebensmittelreste:  25.000 – 30.000 J/g (6,8 – 8,6 kWh/kg) 
Braunkohle:  20.000 J/g (5,7kWh/kg) 

Quelle: http://www.terranova-energy.com/prozess.php

Stromsteuerermäßigungen für Abwasser- und Abfallbeseitigungsunternehmen

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Die von den Unternehmen der Abfall- und Abwasserbeseitigung beantragten Stromsteuerermäßigungen wurden bzw. werden von den Hauptzollämtern negativ beschieden. Gegen die Ablehnungsbescheide haben zahlreiche Unternehmen Einspruch eingelegt. Dem VKU ist nun bekannt geworden, dass in einem ersten Fall Klage gegen einen nicht stattgebenden Einspruchsbescheid erhoben wurde. Für die Unternehmen, deren Einspruchsverfahren noch läuft, besteht nun die Möglichkeit, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Anbei erhalten Sie unser diesbezügliches Mitgleiderrundschreiben.

Mehr:
http://www.vku.de/vkuGips/Gips?SessionMandant=VKU&Anwendung=CMSTickerEintrag&Methode=ShowHTMLAusgabe&RessourceID=582810&SessionMandant=VKU

Unfreiwillige bakterielle Helfer

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In einer klassischen Kläranlage sollten Nanopartikel eigentlich im Schlamm gebunden werden und im Abwasser kein grösseres Problem darstellen. Dem ist jedoch nicht so, wie eine neue Studie über das keramische Modellmaterial Ceriumdioxid zeigt. Eine erstaunliche Menge konnte eine Experimentierkläranlage verlassen und könnte so eventuell in Gewässer gelangen.

Zum Schleifen von Computerbauteilen und Linsen in Handy-Kameras oder den Lasern von CD-Spielern braucht die Industrie in grossen Mengen Ceriumdioxid (CeO2). Weltweit werden Tausende von Tonnen von diesem Stoff eingesetzt. Doch was passiert, wenn dieser oder andere Nano-Stoffe in die Umwelt, insbesondere ins Abwasser und damit in die Kläranlagen gelangen? Ist das Problem erledigt, weil die Nanopartikel weitgehend agglomerieren, also verklumpen?

Teilchen überleben ungebunden:
Keineswegs, sagt eine neue Studie aus der Forschungsgruppe von Wendelin Stark, Assistenzprofessor am Institut für Chemie und Bioingenieurwissenschaften, die eben in der führenden Fachzeitschrift „Environmental Science and Technology“ erschienen ist. Die meisten Ceriumdioxid-Teilchen binden sich tatsächlich an die Oberfläche der Bakterien des Klärschlamms und können so aus dem Wasser entfernt werden. Allerdings können massiv mehr Partikel als angenommen durch die biologische Trennstufe durchtreten. „Wir gingen intuitiv davon aus, dass die Ceriumoxid-Partikel praktisch zu 100 Prozent im Klärschlamm stecken bleiben würden. Schliesslich sollten die Partikel verklumpen und zu Boden sinken“, sagt Stark. Bei Start des Projektes hätten sie daher gedacht, dass alle Partikel einfach ausgefällt werden könnten.

Mit zahlreichen Experimenten in einer Testkläranlage fanden die Wissenschaftler jedoch heraus, dass bis zu sechs Gewichtsprozente der Teilchen in den Ausfluss der Kläranlage gelangten. Da die Experimente bei relativ hohen Nanopartikel-Konzentrationen (100 ppm) durchgeführt wurden, vermuten die Forscher, dass bei tieferen Konzentrationen die Agglomeration, also das Verklumpen, eher noch mehr gehindert wird. Oxid-Nanopartikel, die ins Abwasser gelangen, dürften deshalb nicht als unproblematisch betrachtet werden. Denn welche Wege die Teilchen nach der Kläranlage einschlagen, ist bisher kaum erforscht.

Bakterien helfen Nanoteilchen:
Die Forscher der ETH Zürich, der Fachhochschule Wädenswil sowie der Firma BMG Engineering AG starteten darauf eine Serie von Experimenten um herauszufinden, wie die oxidischen Nanoteilchen die Kläranlage fast ungehindert passieren. Auch hier erlebten die Forscher eine Überraschung. „Die Teilchen verklumpen nicht wie angenommen restlos, sondern dispersieren erstaunlich gut“, betont Stark. Für diese Dispersion sind die Bakterien, die im Belebtschlamm leben, unfreiwillig mitverantwortlich. Sie scheiden seifenartige Stoffe aus, damit sie selbst untereinander keine Klumpen bilden. Diese Antiklumpmittel und andere Komponenten des Abwassers stabilisieren jedoch auch die Nanopartikel. Ein Teil des Materials wird daher nur ungenügend agglomeriert und kann die Kläranlage praktisch unverändert verlassen.

Für Wendelin Stark ist diese Forschungsarbeit ein Glücksfall, der für alle Beteiligten einen grossen Gewinn gebracht hat. Entstanden ist die Arbeit auf Initiative von Mitautor Robert Bereiter, Mitarbeiter an der FH Wädenswil und René Gälli von BMG Engineering. In der firmeneigenen Testkläranlage konnten die Forscher die Versuche unter realen Bedingungen und nach Normen der OECD durchführen. Der Klärschlamm für die Versuche stammte aus dem Belebtschlammbecken der Anlage Werdhölzli, der grössten Kläranlage Zürichs.

Mit dem Klärschlamm entsorgt:
Elisabeth Müller und Roger Wepf vom Elektronenmikroskopiezentrum (EMEZ) der ETH Zürich erstellten vom Klärschlamm mit Nanopartikeln Elektronenmikroskopie-Bilder, welche eindrücklich zeigen, dass die Nanopartikel an der Oberfläche der Bakterien angehäuft werden. Ein Grossteil der Nanoteilchen bleibt damit im Klärschlamm zurück. Dieser wird in der Schweiz verbrannt, in anderen Ländern wird er jedoch noch immer als Dünger verwendet.

Ceriumdioxid ist für solche Studien eine beliebte Modellverbindung und wird auch in rasch steigenden Mengen industriell genutzt. Titaniumoxid, ein Weisspigment und Inhaltsstoff vieler Sonnencrèmes, verhält sich ähnlich wie Ceriumdioxid und wird bereits in riesigen Mengen verwendet. Beide Substanzen werden unter den experimentellen Bedingungen wie in einer Kläranlage ähnlich stabilisiert. Andere, lösliche Nanopartikel wie etwa Eisenoxid, werden deutlich weniger stabilisiert. Sie lassen sich deshalb auch leichter aus der Umwelt entfernen. „Wir stehen aber noch am Start der ökologischen Nano-Sicherheitsforschung“, sagt Wendelin Stark, „weitere Untersuchungen müssen folgen.“

http://www.techportal.de/de/0/2/news,public,newsdetail_public/1/start/,,,,/1020/

Fragwürdige Stickstoffgrenzwerte – Sinn der Denitrifikation bei der Abwasserbehandlung

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23. März 2010 – Dipl.-Ing. (FH) Uwe Halbach

Kurzbericht einer bemerkenswerten Veranstaltung der Fachrichtung Wasserwesen der TU Dresden am 3. Juni 1997

Sinnfälligkeit der Denitrifikation bei der Abwasserbehandlung – so lautete der Titel einer Veranstaltung am 3. Juni 1997, der eingeweihten Spannung versprach; wurde doch dieses Thema Gegenstand einer interdisziplinären Vortragsveranstaltung zweier Professoren der TU Dresden, Fachrichtung Wasserwesen – Prof. Dr. Lützner und Prof. Dr. Uhlmann -, die im fachlichen Disput ihre Standpunkte vor Studenten und Gästen erläuterten und verteidigten.

Pro…
Herr Prof. Lützner verwies auf die Notwendigkeit der Denitrifikation für einen stabilen Kläranlagenbetrieb und führte u. a. folgende Argumente an:
• Blähschlammbekämpfung durch anoxische Selektoren und die Notwendigkeit des Milieuwechsels;
• verstärkte pH-Wert-Probleme, insbesondere bei weichen Wässern, wenn nur nitrifiziert wird;
• Nutzung des Nitratsauerstoffs für den BSB5-Abbau und damit Senkung des Energiebedarfs für die Abwasserreinigung;
• Vermeidung von Grenzwertüberschreitungen infolge einer wilden Denitrifikation in der Nachklärung.
Des weiteren wies er darauf hin, dass bei einstufigen Belebungsanlagen die biologische Phosphorelimination ohne zusätzliche Maßnahmen nicht möglich ist. Auch wirkt Nitrat störend im Faulbehälter. Schließlich sei aus praktischer Sicht festzustellen, dass die in jüngster Zeit gebauten Kläranlagen bei über 20.000 EW im Regelfall über eine simultane aerobe Schlammstabilisierung verfügen und durch alternierende Belüftung die geschilderten negativen Betriebsauswirkungen vermindert werden.
Wenn Biologen der Meinung sind, dass für die Gewässer Nitrat keine Belastung darstellt, dann sollte auch auf die Festsetzung von Überwachungswerten verzichtet werden und die Denitrifikation nur soweit erfolgen, wie sie für den Betrieb der Kläranlage notwendig ist. Fragwürdig wird es, wenn nur zur Einhaltung der Überwachungswerte externe Kohlenstoffquellen (vorzugsweise auch Ethanol und Methanol) zugegeben werden müssen, wie es bereits jetzt in vielen Kläranlagen praktiziert wird.

…und Kontra

http://www.institut-halbach.de/2010/03/stickstoffgrenzwerte_sinn_denitrifikation_abwasserbehandlung/

Anaerobe Vorbecken für Abwasserteiche

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11. März 2010 – Dipl.-Ing. (FH) Uwe Halbach

Nach TGL 2872201/01

„Als Vorbecken vor Oxydationsteichen oder als Behelfsanlagen können Absetzbecken mit Leerausräumung errichtet werden. Es handelt sich um rechteckige Absetzbecken mit flacher Sohle, die in der Regel in Erdbauweise und mit geböschten unbefestigten Wänden ausgebildet werden (Bild 40). Die Tiefe der Becken beträgt nur etwa 500 bis 1 000 mm, wenn sie als anaerobe Vorbecken vor Oxydationsteichen angeordnet werden. Das Längen-Breiten-Verhältnis wird mit 5:1 angegeben [7], aber längere Becken sind sicher vorteilhaft. Das Abwasser streicht in dünner Schicht über den bereits abgelagerten Schlamm hinweg, der zugleich fault. Diese Becken sind also nicht immer geruchfrei. lm Sommer bringen sie zugleich eine teilbiologische Reinigung des Abwassers. Sie werden sehr großzügig bemessen (theoretische Aufenthaltszeit 15 h). Es müssen zwei Becken nebeneinander angeordnet werden, denn ist ein Becken gefüllt, wird es außer Betrieb genommen. Diese Außerbetriebnahme erfolgt, wenn die freie Wasserschicht nur noch etwa 50 mm beträgt. Man sieht dann auch Verlandungszonen, über die kein Abwasser mehr fließt. Der Schlamm trocknet wie in einem Trockenbeet ab, und das Becken kann beräumt werden. Es gibt weitere Lösungen für Absetzbecken mit Leerausräumung. Immer bleiben jedoch die Nachteile, dass die Becken nicht geruchsfrei arbeiten und daß die Schlammentfernung aufwendig ist.“

Quelle:
Doz. Dr.-Ing.habil. J. Gruhler
Kleine Kläranlagen
2. durchgesehene Auflage
VEB Verlag für Bauwesen Berlin
1977

Kommentar:
Sicher gibt es modernere Anlagen. Aber nicht alles was modern ist, ist deshalb für jeden konkreten Einsatzfall auch zweckmäßig und verhältnismäßig. (Übrigens: Verhältnismäßigkeit ist eine zwingende Voraussetzung für die Bestimmung des Standes der Technik nach Anhang 2 Wasserhaushaltsgesetz. Das wird häufig vergessen.)
Die Vorteile der anaeroben Vorbecken liegen im einfachen Betrieb und Wartung und …mehr:

http://www.institut-halbach.de/2010/03/anaerobe-vorbecken-fuer-abwasserteiche/

Wurmartige Roboter zur Inspektion des Rohrinneren

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Die Studierenden B. Eng. Martin Rost und B. Eng. Martin Lorenz der Fakultät Maschinen- und Energietechnik präsentieren erstmalig auf der diesjährigen Hannover-Messe 2010 ihr Forschungsprojekt „Wurmartiges mechatronisches Bewegungssystem“. Unter Leitung von Professor Dr.-Ing. Detlef Riemer entwickelten die Studierenden neuartige Bewegungssysteme für Roboter, die sich in Rohren wurmartig fortbewegen und sie auf diese Weise von innen inspizieren können. Neu ist dabei, dass mit nur einem Antrieb (Aktuator) die Bewegungen so gesteuert werden, dass sich der Roboter vor- und zurückbewegen kann. Der Einsatz des neuen Systems ist für Rohre in technischen Anlagen wie Wasserrohre, Kühl- und Heizungsanlagen, Öl- oder Gasleitungen angedacht.
Der künstliche Wurm enthält einen Elektromotor, der kriechartige Bewegungen in zwei Richtungen und „um die Ecke“ erzeugen kann, da er in sich beweglich ist. Gesteuert wird er über ein Touchscreen-Display und einer eigens für den Miniwurm entwickelten Mikrorechnersteuerung. Er enthält darüber hinaus eine integrierte Kamera mit Beleuchtungseinrichtung. Durch eine wasserdichte Ummantelung kann er zudem in Flüssigkeiten eingesetzt werden. Auf der Hannover-Messe zeigen die Studierenden und Wissenschaftler der HTWK Leipzig ein Vorführmodell, mehr:

http://fbme.htwk-leipzig.de/de/fakultaet-me/informationen/studentische-arbeiten/wurmartige-roboter/

Straubing / Klimafreundliche Energie aus Abwasser

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In Straubing wird erstmals eine neue Technik zur Wärmerückgewinnung aus Abwasser in Bayern angewandt. Die Anlage ist ein Vorzeigeprojekt für klimafreundliche Energie, betonte Dr. Markus Söder, Umweltminister, heute beim Spatenstich: „Das Projekt „Energie aus Abwasser“ hat bayernweit Vorbildcharakter für den Klimaschutz.“ Fossile Energie werde eingespart, zugleich die Energieeffizienz gesteigert. In Straubing wird künftig Abwasser aus dem Kanal entnommen und über einen Wärmetauscher geführt. Mittels einer Wärmepumpe werden 102 Wohnungen mit 7.150 Quadratmeter Wohnfläche klimafreundlich beheizt. Bislang ungenutzte Wärme des Abwassers kann mit modernster Technologie zurück gewonnen werden. „Das reduziert den CO2-Ausstoß gegenüber einer herkömmlichen Heizung um bis zu 80 Prozent“, so Söder. Ziel ist es, den CO2-Ausstoß bis 2030 in Bayern auf unter fünf Tonnen pro Kopf und Jahr zu senken. Auch solche Projekte leisteten dazu einen wichtigen Beitrag. Das Bayerische Umweltministerium fördert die durch diese innovative Technologie bedingten Mehrkosten der Anlage mit rund 220.000 Euro. Das erstmals angewandte Verfahren wurde von einem bayerischen Unternehmen entwickelt. Die Anlage soll noch in diesem Jahr in Betrieb gehen.
Neben Abwasser sind laut Söder auch andere Abwärmequellen zunehmend energetisch interessant. So könnten Abgas- oder Kühlwasserströme als Energieressourcen genutzt werden. Der Energie-Atlas Bayern, der derzeit im Umweltministerium erarbeitet wird, zeigt künftig die verschiedenen Abwärmepotentiale in Bayern auf. Er wird als Internetportal konzipiert und funktioniert wie ein Routenplaner. Der Energie-Atlas Bayern soll die vorhandenen Potenziale von erneuerbaren Energien und Energieeffizienz in Bayern aufzeigen. Dazu enthält der Energie-Atlas digitale Karten zu den „natürlichen“ erneuerbaren Energien wie Sonne, Wind oder Biomasse sowie zu Abwärme.

http://www.stmug.bayern.de/aktuell/presse/detailansicht.htm?tid=19451

Die Entwässerungssatzung und die Bauarbeiten an Hausanschlussleitungen

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Die Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung haben ein Interesse daran, dass die notwendigen Bau- und Wartungsarbeiten an privaten Hausanschlussleitungen sach- und fachgerecht ausgeführt werden. Denn die Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitungen hat Auswirkungen auf den Betrieb und die Funktion der öffentlichen Abwasseranlagen. Einzelne Gemeinden als Abwasserbeseitigungspflichtige regeln daher in ihrer Abwassersatzung, dass die Haus- und Grundstückseigentümer nur Fachfirmen mit Bau- und Wartungsarbeiten an ihren Hausanschlussleitungen beauftragen dürfen, die in einer kommunalen Liste von Fachfirmen eingetragen sind. Hiergegen klagte ein Unternehmer, der nicht auf der Liste stand, vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster (Beschluss vom 7. Mai 2009 – Az. 15 B 354/09). Er hatte keinen Erfolg. Das OVG NW entschied: Eine Gemeinde darf in ihrer Entwässerungssatzung den Anschlussnehmern auferlegen, für die von ihnen vorzunehmenden Arbeiten an Grundstücksanschlussleitungen nur von der Gemeinde zugelassene Unternehmen zu beauftragen. „Tatbestand: Die Antragsgegnerin, eine Gemeinde, betreibt eine öffentliche Entwässerungsanlage. Nach der Entwässerungssatzung obliegen die Herstellung, Unterhaltung und Erneuerung der Grundstücksanschlussleitungen den Anschlussnehmern, die für die baulichen Arbeiten an diesen Leitungen nur von der Antragsgegnerin zugelassene Unternehmer beauftragen dürfen. Die Antragstellerin wollte in die Liste der zugelassenen Unternehmer aufgenommen werden, wurde aber von der Antragsgegnerin dahin beschieden, dass sie sich zuerst mit einigen kraft angebotener Einzelzulassung vorgenommener Arbeiten an Grundstücksanschlussleitungen bewähren müsse. Die Antragstellerin bestand aber auf sofortiger genereller Zulassung und begehrte im Wege einer einstweiligen Anordnung die Aufnahme in die Liste der zugelassenen Unternehmer, hilfsweise die Feststellung, dass sie auch ohne Zulassung zu Arbeiten an Grundstücksanschlussleitungen berechtigt sei. Das Verwaltungsgericht lehnte die sich auf die Aufnahme in die Liste beziehenden Anträge ab und gab dem Hilfsantrag statt, da die satzungsrechtliche Bestimmung, dass die Anschlussnehmer nur von der Antragsgegnerin zugelassene Unternehmer beauftragen dürften, nichtig sei. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin lehnte das OVG auch den Hilfsantrag ab. Gründe: Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, festgestellt zu wissen, dass sie Arbeiten an Anschlussleitungen zur Entwässerungsanlage der Antragsgegnerin ohne deren Genehmigung durchführen darf. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts ergibt sich ein solcher Anspruch nicht daraus, dass § 9 Abs. 5 Satz 2 der Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin (EWS), der die baulichen Arbeiten an Anschlussleitungen den von der Stadt zugelassenen Unternehmern vorbehält, nichtig wäre. Die Regelung stellt keinen Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerin, hier die Berufsfreiheit gemäß Art. 19 Abs. 3, 12. Abs. 1 GG, dar und bedarf daher keiner grundrechtlichen Rechtfertigung. § 9 Abs. 5 Satz 2 EWS begründet mit dem Merkmal, dass Arbeiten an Anschlussleitungen nur durch einen ‚zugelassenen’ Unternehmer durchgeführt werden dürfen, keine Pflichten für die Unternehmer und damit auch nicht für die Antragstellerin. Die Vorschrift richtet sich vielmehr alleine an die Anschlussberechtigten als Benutzer der Einrichtung, denen nach Satz 1 der Vorschrift die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und laufende Unterhaltung von Anschlussleitungen obliegt und die bei der Auswahl der von ihnen zu beauftragenden Unternehmer auf die von der Stadt zugelassenen beschränkt sind. Daher liegt also allenfalls ein mittelbarer Eingriff in die Berufsfreiheit der Unternehmer vor. Um mittelbare Auswirkungen von Hoheitsakten auf die Berufsfreiheit als grundrechtsrelevante Eingriffe in die Berufsfreiheit qualifizieren zu können, müssen sie eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben [BVerfGE 97, 228 (253 f.)] oder ihre tatsächlichen Auswirkungen müssen zu einer Beeinträchtigung der freien Berufsausübung führen [vgl. BVerfG, BVerfGE 110, 226 (254)]. Beides liegt nicht vor. Weder regelt die Norm die Berufstätigkeit von Tiefbauunternehmern, noch beeinträchtigt sie die freie Berufsausübung, vielmehr setzt sie allgemeine Rahmenbedingungen für Arbeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Entwässerungsanlage der Antragsgegnerin. Auch ist sie von ihren tatsächlichen Auswirkungen derart geringfügig, dass sie nicht als eine Beeinträchtigung der freien Berufsausübung angesehen werden kann. Somit bemisst sich die Regelung im Verhältnis zur Antragstellerin nicht nach freiheitsgrundrechtlichen Vorschriften, sondern danach, ob ihr nach Art 3 Abs. 1 GG gleicher Zugang zu den Arbeiten an den Anschlussleitungen gewährt wird und ob die drittschützenden einfachrechtlichen Vorgaben für die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses in Bezug…mehr:

Das Urteil steht im Internet zum
Download bereit: www.nrwe.de

Mitgeteilt von Rechtsanwalt
Reinhart Piens (Essen
Den ganzen Artikel lesen Sie In der Korrespondenz Abwasser Heft 5-2010 ab Seite 483 Rechtsprechung

 

Anlage verkauft — kein Geld zurück

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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die gemeinsame Benutzung einer kommunalen Kläranlage

Den kompletten Text lesen Sie unter:
http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05000200800017713%20LA

Auszug aus dem Entscheidungstext
I.
Die Beklagte und die Klägerin schlossen als für ihr Gebiet jeweils abwasserbeseitigungspflichtige Kommunen am 16. Juli 1996 auf unbestimmte Zeit eine als öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Zweckverbandsgesetz bezeichnete Vereinbarung über die gemeinsame Benutzung der Kläranlage der Beklagten. Die Klägerin sollte nach Aufgabe ihrer alten eigenen Kläranlage über eine Druckrohrleitung das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser in der Kläranlage der Beklagten beseitigen können; dafür zahlte die Klägerin an die Beklagte vereinbarungsgemäß eine einmalige Investitionskostenbeteiligung für den Altbestand und eine Erweiterung der Kläranlage in Höhe von 918.906,04 EUR sowie ein jährliches Entgelt auf Basis der angefallenen Abwassermenge in Höhe von 1,39 DM/cbm. Am 9. Oktober 2006 schlossen die Beklagte und der Beigeladene ohne Zustimmung der Klägerin einen notariell beurkundeten Vertrag zur Übertragung der Abwasserbeseitigungsanlagen der Beklagten (Grundstücke, Reinigungsanlagen und Kanalnetz) auf den Beigeladenen, nachdem diesem zuvor von der Beklagten für ihr Gebiet die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen worden war. Der Beigeladene hatte als Übertragungsgegenwert eine Darlehensrestschuld der Beklagten in Höhe von 7.503.209,03 EUR zu übernehmen sowie einmalig einen Betrag in Höhe von 9.496.790,97 EUR und dreißig Jahresbeträge in Höhe von jeweils 280.000,00 EUR zu zahlen. Nach der vertraglichen Regelung zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen sollte dieser im Wege der befreienden Schuldübernahme in alle Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Klägerin vom 16. Juli 1996 eintreten und für den Fall des Nichtzustandekommens der befreienden Schuldübernahme die Beklagte von den aus der Vereinbarung resultierenden Verpflichtungen und Ansprüchen – einschließlich etwaiger Rückzahlungsansprüche der Klägerin – freistellen. Das auf dem Gebiet der Klägerin anfallende Abwasser wird seit dem erfolgten Anschluss im Mai 1997 nach wie vor unverändert über die Druckrohrleitung in die nunmehr von dem Beigeladenen betriebene Kläranlage eingeleitet. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage dagegen, dass die Beklagte den vom Beigeladenen gezahlten Kaufpreis für die Kläranlage trotz der klägerischen Beteiligung in voller Höhe für sich vereinnahmt hat. Die Klägerin hat deshalb mit ihrem Hauptantrag eine Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung der von ihr geleisteten Investitionskostenbeteiligung verlangt. Hilfsweise hat sie die Feststellung begehrt, dass ihr im Falle der Beendigung der Vereinbarung vom 16. Juli 1996 ein solcher Rückzahlungsanspruch bzw. zumindest ein Auseinandersetzungsanspruch im Hinblick auf die gezahlten Beträge zusteht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen; es bestünden weder aus der als Zweckvereinbarung zu qualifizierenden Vereinbarung resultierende vertragliche noch gesetzliche Ansprüche auf Rückzahlung. Das Hilfsbegehren sei bereits unzulässig, weil es mangels tatsächlich erfolgter und auch nicht ernsthaft beabsichtigter Beendigung der Vereinbarung vom 16. Juli 1996 an einem hinreichend konkreten Rechtsverhältnis fehle. Dagegen richtet sich der Berufungszulassungsantrag der Klägerin. Während des Berufungszulassungsverfahrens, in dem die Klägerin unter anderem geltend gemacht hat, dass die vom Verwaltungsgericht angenommene Zweckvereinbarung mangels Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde unwirksam sei, hat die Beklagte beim Landkreis Friesland zunächst eine Genehmigung der Vereinbarung beantragt, diesen Antrag dann aber wieder zurückgenommen. Der Landkreis Friesland hat aus diesem Anlass der Klägerin und der Beklagten mit Schreiben vom 20. Januar 2009 mitgeteilt, dass nach seiner Auffassung die Zweckvereinbarung vom 16. Juli 1996 als nicht geschlossen zu betrachten sei.
II.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Zulassung der Berufung setzt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO voraus, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Eine hinreichende Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert, dass in der Begründung des Zulassungsantrags im Einzelnen unter konkreter Auseinan-dersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, weshalb der benannte Zulassungs…mehr:

http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05000200800017713%20LA