Montag, Oktober 27, 2025
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Stromsteuerermäßigungen für Abwasser- und Abfallbeseitigungsunternehmen

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Die von den Unternehmen der Abfall- und Abwasserbeseitigung beantragten Stromsteuerermäßigungen wurden bzw. werden von den Hauptzollämtern negativ beschieden. Gegen die Ablehnungsbescheide haben zahlreiche Unternehmen Einspruch eingelegt. Dem VKU ist nun bekannt geworden, dass in einem ersten Fall Klage gegen einen nicht stattgebenden Einspruchsbescheid erhoben wurde. Für die Unternehmen, deren Einspruchsverfahren noch läuft, besteht nun die Möglichkeit, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Anbei erhalten Sie unser diesbezügliches Mitgleiderrundschreiben.

Mehr:
http://www.vku.de/vkuGips/Gips?SessionMandant=VKU&Anwendung=CMSTickerEintrag&Methode=ShowHTMLAusgabe&RessourceID=582810&SessionMandant=VKU

Unfreiwillige bakterielle Helfer

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In einer klassischen Kläranlage sollten Nanopartikel eigentlich im Schlamm gebunden werden und im Abwasser kein grösseres Problem darstellen. Dem ist jedoch nicht so, wie eine neue Studie über das keramische Modellmaterial Ceriumdioxid zeigt. Eine erstaunliche Menge konnte eine Experimentierkläranlage verlassen und könnte so eventuell in Gewässer gelangen.

Zum Schleifen von Computerbauteilen und Linsen in Handy-Kameras oder den Lasern von CD-Spielern braucht die Industrie in grossen Mengen Ceriumdioxid (CeO2). Weltweit werden Tausende von Tonnen von diesem Stoff eingesetzt. Doch was passiert, wenn dieser oder andere Nano-Stoffe in die Umwelt, insbesondere ins Abwasser und damit in die Kläranlagen gelangen? Ist das Problem erledigt, weil die Nanopartikel weitgehend agglomerieren, also verklumpen?

Teilchen überleben ungebunden:
Keineswegs, sagt eine neue Studie aus der Forschungsgruppe von Wendelin Stark, Assistenzprofessor am Institut für Chemie und Bioingenieurwissenschaften, die eben in der führenden Fachzeitschrift „Environmental Science and Technology“ erschienen ist. Die meisten Ceriumdioxid-Teilchen binden sich tatsächlich an die Oberfläche der Bakterien des Klärschlamms und können so aus dem Wasser entfernt werden. Allerdings können massiv mehr Partikel als angenommen durch die biologische Trennstufe durchtreten. „Wir gingen intuitiv davon aus, dass die Ceriumoxid-Partikel praktisch zu 100 Prozent im Klärschlamm stecken bleiben würden. Schliesslich sollten die Partikel verklumpen und zu Boden sinken“, sagt Stark. Bei Start des Projektes hätten sie daher gedacht, dass alle Partikel einfach ausgefällt werden könnten.

Mit zahlreichen Experimenten in einer Testkläranlage fanden die Wissenschaftler jedoch heraus, dass bis zu sechs Gewichtsprozente der Teilchen in den Ausfluss der Kläranlage gelangten. Da die Experimente bei relativ hohen Nanopartikel-Konzentrationen (100 ppm) durchgeführt wurden, vermuten die Forscher, dass bei tieferen Konzentrationen die Agglomeration, also das Verklumpen, eher noch mehr gehindert wird. Oxid-Nanopartikel, die ins Abwasser gelangen, dürften deshalb nicht als unproblematisch betrachtet werden. Denn welche Wege die Teilchen nach der Kläranlage einschlagen, ist bisher kaum erforscht.

Bakterien helfen Nanoteilchen:
Die Forscher der ETH Zürich, der Fachhochschule Wädenswil sowie der Firma BMG Engineering AG starteten darauf eine Serie von Experimenten um herauszufinden, wie die oxidischen Nanoteilchen die Kläranlage fast ungehindert passieren. Auch hier erlebten die Forscher eine Überraschung. „Die Teilchen verklumpen nicht wie angenommen restlos, sondern dispersieren erstaunlich gut“, betont Stark. Für diese Dispersion sind die Bakterien, die im Belebtschlamm leben, unfreiwillig mitverantwortlich. Sie scheiden seifenartige Stoffe aus, damit sie selbst untereinander keine Klumpen bilden. Diese Antiklumpmittel und andere Komponenten des Abwassers stabilisieren jedoch auch die Nanopartikel. Ein Teil des Materials wird daher nur ungenügend agglomeriert und kann die Kläranlage praktisch unverändert verlassen.

Für Wendelin Stark ist diese Forschungsarbeit ein Glücksfall, der für alle Beteiligten einen grossen Gewinn gebracht hat. Entstanden ist die Arbeit auf Initiative von Mitautor Robert Bereiter, Mitarbeiter an der FH Wädenswil und René Gälli von BMG Engineering. In der firmeneigenen Testkläranlage konnten die Forscher die Versuche unter realen Bedingungen und nach Normen der OECD durchführen. Der Klärschlamm für die Versuche stammte aus dem Belebtschlammbecken der Anlage Werdhölzli, der grössten Kläranlage Zürichs.

Mit dem Klärschlamm entsorgt:
Elisabeth Müller und Roger Wepf vom Elektronenmikroskopiezentrum (EMEZ) der ETH Zürich erstellten vom Klärschlamm mit Nanopartikeln Elektronenmikroskopie-Bilder, welche eindrücklich zeigen, dass die Nanopartikel an der Oberfläche der Bakterien angehäuft werden. Ein Grossteil der Nanoteilchen bleibt damit im Klärschlamm zurück. Dieser wird in der Schweiz verbrannt, in anderen Ländern wird er jedoch noch immer als Dünger verwendet.

Ceriumdioxid ist für solche Studien eine beliebte Modellverbindung und wird auch in rasch steigenden Mengen industriell genutzt. Titaniumoxid, ein Weisspigment und Inhaltsstoff vieler Sonnencrèmes, verhält sich ähnlich wie Ceriumdioxid und wird bereits in riesigen Mengen verwendet. Beide Substanzen werden unter den experimentellen Bedingungen wie in einer Kläranlage ähnlich stabilisiert. Andere, lösliche Nanopartikel wie etwa Eisenoxid, werden deutlich weniger stabilisiert. Sie lassen sich deshalb auch leichter aus der Umwelt entfernen. „Wir stehen aber noch am Start der ökologischen Nano-Sicherheitsforschung“, sagt Wendelin Stark, „weitere Untersuchungen müssen folgen.“

http://www.techportal.de/de/0/2/news,public,newsdetail_public/1/start/,,,,/1020/

Fragwürdige Stickstoffgrenzwerte – Sinn der Denitrifikation bei der Abwasserbehandlung

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23. März 2010 – Dipl.-Ing. (FH) Uwe Halbach

Kurzbericht einer bemerkenswerten Veranstaltung der Fachrichtung Wasserwesen der TU Dresden am 3. Juni 1997

Sinnfälligkeit der Denitrifikation bei der Abwasserbehandlung – so lautete der Titel einer Veranstaltung am 3. Juni 1997, der eingeweihten Spannung versprach; wurde doch dieses Thema Gegenstand einer interdisziplinären Vortragsveranstaltung zweier Professoren der TU Dresden, Fachrichtung Wasserwesen – Prof. Dr. Lützner und Prof. Dr. Uhlmann -, die im fachlichen Disput ihre Standpunkte vor Studenten und Gästen erläuterten und verteidigten.

Pro…
Herr Prof. Lützner verwies auf die Notwendigkeit der Denitrifikation für einen stabilen Kläranlagenbetrieb und führte u. a. folgende Argumente an:
• Blähschlammbekämpfung durch anoxische Selektoren und die Notwendigkeit des Milieuwechsels;
• verstärkte pH-Wert-Probleme, insbesondere bei weichen Wässern, wenn nur nitrifiziert wird;
• Nutzung des Nitratsauerstoffs für den BSB5-Abbau und damit Senkung des Energiebedarfs für die Abwasserreinigung;
• Vermeidung von Grenzwertüberschreitungen infolge einer wilden Denitrifikation in der Nachklärung.
Des weiteren wies er darauf hin, dass bei einstufigen Belebungsanlagen die biologische Phosphorelimination ohne zusätzliche Maßnahmen nicht möglich ist. Auch wirkt Nitrat störend im Faulbehälter. Schließlich sei aus praktischer Sicht festzustellen, dass die in jüngster Zeit gebauten Kläranlagen bei über 20.000 EW im Regelfall über eine simultane aerobe Schlammstabilisierung verfügen und durch alternierende Belüftung die geschilderten negativen Betriebsauswirkungen vermindert werden.
Wenn Biologen der Meinung sind, dass für die Gewässer Nitrat keine Belastung darstellt, dann sollte auch auf die Festsetzung von Überwachungswerten verzichtet werden und die Denitrifikation nur soweit erfolgen, wie sie für den Betrieb der Kläranlage notwendig ist. Fragwürdig wird es, wenn nur zur Einhaltung der Überwachungswerte externe Kohlenstoffquellen (vorzugsweise auch Ethanol und Methanol) zugegeben werden müssen, wie es bereits jetzt in vielen Kläranlagen praktiziert wird.

…und Kontra

http://www.institut-halbach.de/2010/03/stickstoffgrenzwerte_sinn_denitrifikation_abwasserbehandlung/

Anaerobe Vorbecken für Abwasserteiche

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11. März 2010 – Dipl.-Ing. (FH) Uwe Halbach

Nach TGL 2872201/01

„Als Vorbecken vor Oxydationsteichen oder als Behelfsanlagen können Absetzbecken mit Leerausräumung errichtet werden. Es handelt sich um rechteckige Absetzbecken mit flacher Sohle, die in der Regel in Erdbauweise und mit geböschten unbefestigten Wänden ausgebildet werden (Bild 40). Die Tiefe der Becken beträgt nur etwa 500 bis 1 000 mm, wenn sie als anaerobe Vorbecken vor Oxydationsteichen angeordnet werden. Das Längen-Breiten-Verhältnis wird mit 5:1 angegeben [7], aber längere Becken sind sicher vorteilhaft. Das Abwasser streicht in dünner Schicht über den bereits abgelagerten Schlamm hinweg, der zugleich fault. Diese Becken sind also nicht immer geruchfrei. lm Sommer bringen sie zugleich eine teilbiologische Reinigung des Abwassers. Sie werden sehr großzügig bemessen (theoretische Aufenthaltszeit 15 h). Es müssen zwei Becken nebeneinander angeordnet werden, denn ist ein Becken gefüllt, wird es außer Betrieb genommen. Diese Außerbetriebnahme erfolgt, wenn die freie Wasserschicht nur noch etwa 50 mm beträgt. Man sieht dann auch Verlandungszonen, über die kein Abwasser mehr fließt. Der Schlamm trocknet wie in einem Trockenbeet ab, und das Becken kann beräumt werden. Es gibt weitere Lösungen für Absetzbecken mit Leerausräumung. Immer bleiben jedoch die Nachteile, dass die Becken nicht geruchsfrei arbeiten und daß die Schlammentfernung aufwendig ist.“

Quelle:
Doz. Dr.-Ing.habil. J. Gruhler
Kleine Kläranlagen
2. durchgesehene Auflage
VEB Verlag für Bauwesen Berlin
1977

Kommentar:
Sicher gibt es modernere Anlagen. Aber nicht alles was modern ist, ist deshalb für jeden konkreten Einsatzfall auch zweckmäßig und verhältnismäßig. (Übrigens: Verhältnismäßigkeit ist eine zwingende Voraussetzung für die Bestimmung des Standes der Technik nach Anhang 2 Wasserhaushaltsgesetz. Das wird häufig vergessen.)
Die Vorteile der anaeroben Vorbecken liegen im einfachen Betrieb und Wartung und …mehr:

http://www.institut-halbach.de/2010/03/anaerobe-vorbecken-fuer-abwasserteiche/

Wurmartige Roboter zur Inspektion des Rohrinneren

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Die Studierenden B. Eng. Martin Rost und B. Eng. Martin Lorenz der Fakultät Maschinen- und Energietechnik präsentieren erstmalig auf der diesjährigen Hannover-Messe 2010 ihr Forschungsprojekt „Wurmartiges mechatronisches Bewegungssystem“. Unter Leitung von Professor Dr.-Ing. Detlef Riemer entwickelten die Studierenden neuartige Bewegungssysteme für Roboter, die sich in Rohren wurmartig fortbewegen und sie auf diese Weise von innen inspizieren können. Neu ist dabei, dass mit nur einem Antrieb (Aktuator) die Bewegungen so gesteuert werden, dass sich der Roboter vor- und zurückbewegen kann. Der Einsatz des neuen Systems ist für Rohre in technischen Anlagen wie Wasserrohre, Kühl- und Heizungsanlagen, Öl- oder Gasleitungen angedacht.
Der künstliche Wurm enthält einen Elektromotor, der kriechartige Bewegungen in zwei Richtungen und „um die Ecke“ erzeugen kann, da er in sich beweglich ist. Gesteuert wird er über ein Touchscreen-Display und einer eigens für den Miniwurm entwickelten Mikrorechnersteuerung. Er enthält darüber hinaus eine integrierte Kamera mit Beleuchtungseinrichtung. Durch eine wasserdichte Ummantelung kann er zudem in Flüssigkeiten eingesetzt werden. Auf der Hannover-Messe zeigen die Studierenden und Wissenschaftler der HTWK Leipzig ein Vorführmodell, mehr:

http://fbme.htwk-leipzig.de/de/fakultaet-me/informationen/studentische-arbeiten/wurmartige-roboter/

Straubing / Klimafreundliche Energie aus Abwasser

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In Straubing wird erstmals eine neue Technik zur Wärmerückgewinnung aus Abwasser in Bayern angewandt. Die Anlage ist ein Vorzeigeprojekt für klimafreundliche Energie, betonte Dr. Markus Söder, Umweltminister, heute beim Spatenstich: „Das Projekt „Energie aus Abwasser“ hat bayernweit Vorbildcharakter für den Klimaschutz.“ Fossile Energie werde eingespart, zugleich die Energieeffizienz gesteigert. In Straubing wird künftig Abwasser aus dem Kanal entnommen und über einen Wärmetauscher geführt. Mittels einer Wärmepumpe werden 102 Wohnungen mit 7.150 Quadratmeter Wohnfläche klimafreundlich beheizt. Bislang ungenutzte Wärme des Abwassers kann mit modernster Technologie zurück gewonnen werden. „Das reduziert den CO2-Ausstoß gegenüber einer herkömmlichen Heizung um bis zu 80 Prozent“, so Söder. Ziel ist es, den CO2-Ausstoß bis 2030 in Bayern auf unter fünf Tonnen pro Kopf und Jahr zu senken. Auch solche Projekte leisteten dazu einen wichtigen Beitrag. Das Bayerische Umweltministerium fördert die durch diese innovative Technologie bedingten Mehrkosten der Anlage mit rund 220.000 Euro. Das erstmals angewandte Verfahren wurde von einem bayerischen Unternehmen entwickelt. Die Anlage soll noch in diesem Jahr in Betrieb gehen.
Neben Abwasser sind laut Söder auch andere Abwärmequellen zunehmend energetisch interessant. So könnten Abgas- oder Kühlwasserströme als Energieressourcen genutzt werden. Der Energie-Atlas Bayern, der derzeit im Umweltministerium erarbeitet wird, zeigt künftig die verschiedenen Abwärmepotentiale in Bayern auf. Er wird als Internetportal konzipiert und funktioniert wie ein Routenplaner. Der Energie-Atlas Bayern soll die vorhandenen Potenziale von erneuerbaren Energien und Energieeffizienz in Bayern aufzeigen. Dazu enthält der Energie-Atlas digitale Karten zu den „natürlichen“ erneuerbaren Energien wie Sonne, Wind oder Biomasse sowie zu Abwärme.

http://www.stmug.bayern.de/aktuell/presse/detailansicht.htm?tid=19451

Die Entwässerungssatzung und die Bauarbeiten an Hausanschlussleitungen

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Die Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung haben ein Interesse daran, dass die notwendigen Bau- und Wartungsarbeiten an privaten Hausanschlussleitungen sach- und fachgerecht ausgeführt werden. Denn die Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitungen hat Auswirkungen auf den Betrieb und die Funktion der öffentlichen Abwasseranlagen. Einzelne Gemeinden als Abwasserbeseitigungspflichtige regeln daher in ihrer Abwassersatzung, dass die Haus- und Grundstückseigentümer nur Fachfirmen mit Bau- und Wartungsarbeiten an ihren Hausanschlussleitungen beauftragen dürfen, die in einer kommunalen Liste von Fachfirmen eingetragen sind. Hiergegen klagte ein Unternehmer, der nicht auf der Liste stand, vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster (Beschluss vom 7. Mai 2009 – Az. 15 B 354/09). Er hatte keinen Erfolg. Das OVG NW entschied: Eine Gemeinde darf in ihrer Entwässerungssatzung den Anschlussnehmern auferlegen, für die von ihnen vorzunehmenden Arbeiten an Grundstücksanschlussleitungen nur von der Gemeinde zugelassene Unternehmen zu beauftragen. „Tatbestand: Die Antragsgegnerin, eine Gemeinde, betreibt eine öffentliche Entwässerungsanlage. Nach der Entwässerungssatzung obliegen die Herstellung, Unterhaltung und Erneuerung der Grundstücksanschlussleitungen den Anschlussnehmern, die für die baulichen Arbeiten an diesen Leitungen nur von der Antragsgegnerin zugelassene Unternehmer beauftragen dürfen. Die Antragstellerin wollte in die Liste der zugelassenen Unternehmer aufgenommen werden, wurde aber von der Antragsgegnerin dahin beschieden, dass sie sich zuerst mit einigen kraft angebotener Einzelzulassung vorgenommener Arbeiten an Grundstücksanschlussleitungen bewähren müsse. Die Antragstellerin bestand aber auf sofortiger genereller Zulassung und begehrte im Wege einer einstweiligen Anordnung die Aufnahme in die Liste der zugelassenen Unternehmer, hilfsweise die Feststellung, dass sie auch ohne Zulassung zu Arbeiten an Grundstücksanschlussleitungen berechtigt sei. Das Verwaltungsgericht lehnte die sich auf die Aufnahme in die Liste beziehenden Anträge ab und gab dem Hilfsantrag statt, da die satzungsrechtliche Bestimmung, dass die Anschlussnehmer nur von der Antragsgegnerin zugelassene Unternehmer beauftragen dürften, nichtig sei. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin lehnte das OVG auch den Hilfsantrag ab. Gründe: Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, festgestellt zu wissen, dass sie Arbeiten an Anschlussleitungen zur Entwässerungsanlage der Antragsgegnerin ohne deren Genehmigung durchführen darf. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts ergibt sich ein solcher Anspruch nicht daraus, dass § 9 Abs. 5 Satz 2 der Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin (EWS), der die baulichen Arbeiten an Anschlussleitungen den von der Stadt zugelassenen Unternehmern vorbehält, nichtig wäre. Die Regelung stellt keinen Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerin, hier die Berufsfreiheit gemäß Art. 19 Abs. 3, 12. Abs. 1 GG, dar und bedarf daher keiner grundrechtlichen Rechtfertigung. § 9 Abs. 5 Satz 2 EWS begründet mit dem Merkmal, dass Arbeiten an Anschlussleitungen nur durch einen ‚zugelassenen’ Unternehmer durchgeführt werden dürfen, keine Pflichten für die Unternehmer und damit auch nicht für die Antragstellerin. Die Vorschrift richtet sich vielmehr alleine an die Anschlussberechtigten als Benutzer der Einrichtung, denen nach Satz 1 der Vorschrift die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und laufende Unterhaltung von Anschlussleitungen obliegt und die bei der Auswahl der von ihnen zu beauftragenden Unternehmer auf die von der Stadt zugelassenen beschränkt sind. Daher liegt also allenfalls ein mittelbarer Eingriff in die Berufsfreiheit der Unternehmer vor. Um mittelbare Auswirkungen von Hoheitsakten auf die Berufsfreiheit als grundrechtsrelevante Eingriffe in die Berufsfreiheit qualifizieren zu können, müssen sie eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben [BVerfGE 97, 228 (253 f.)] oder ihre tatsächlichen Auswirkungen müssen zu einer Beeinträchtigung der freien Berufsausübung führen [vgl. BVerfG, BVerfGE 110, 226 (254)]. Beides liegt nicht vor. Weder regelt die Norm die Berufstätigkeit von Tiefbauunternehmern, noch beeinträchtigt sie die freie Berufsausübung, vielmehr setzt sie allgemeine Rahmenbedingungen für Arbeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Entwässerungsanlage der Antragsgegnerin. Auch ist sie von ihren tatsächlichen Auswirkungen derart geringfügig, dass sie nicht als eine Beeinträchtigung der freien Berufsausübung angesehen werden kann. Somit bemisst sich die Regelung im Verhältnis zur Antragstellerin nicht nach freiheitsgrundrechtlichen Vorschriften, sondern danach, ob ihr nach Art 3 Abs. 1 GG gleicher Zugang zu den Arbeiten an den Anschlussleitungen gewährt wird und ob die drittschützenden einfachrechtlichen Vorgaben für die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses in Bezug…mehr:

Das Urteil steht im Internet zum
Download bereit: www.nrwe.de

Mitgeteilt von Rechtsanwalt
Reinhart Piens (Essen
Den ganzen Artikel lesen Sie In der Korrespondenz Abwasser Heft 5-2010 ab Seite 483 Rechtsprechung

 

Anlage verkauft — kein Geld zurück

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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die gemeinsame Benutzung einer kommunalen Kläranlage

Den kompletten Text lesen Sie unter:
http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05000200800017713%20LA

Auszug aus dem Entscheidungstext
I.
Die Beklagte und die Klägerin schlossen als für ihr Gebiet jeweils abwasserbeseitigungspflichtige Kommunen am 16. Juli 1996 auf unbestimmte Zeit eine als öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Zweckverbandsgesetz bezeichnete Vereinbarung über die gemeinsame Benutzung der Kläranlage der Beklagten. Die Klägerin sollte nach Aufgabe ihrer alten eigenen Kläranlage über eine Druckrohrleitung das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser in der Kläranlage der Beklagten beseitigen können; dafür zahlte die Klägerin an die Beklagte vereinbarungsgemäß eine einmalige Investitionskostenbeteiligung für den Altbestand und eine Erweiterung der Kläranlage in Höhe von 918.906,04 EUR sowie ein jährliches Entgelt auf Basis der angefallenen Abwassermenge in Höhe von 1,39 DM/cbm. Am 9. Oktober 2006 schlossen die Beklagte und der Beigeladene ohne Zustimmung der Klägerin einen notariell beurkundeten Vertrag zur Übertragung der Abwasserbeseitigungsanlagen der Beklagten (Grundstücke, Reinigungsanlagen und Kanalnetz) auf den Beigeladenen, nachdem diesem zuvor von der Beklagten für ihr Gebiet die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen worden war. Der Beigeladene hatte als Übertragungsgegenwert eine Darlehensrestschuld der Beklagten in Höhe von 7.503.209,03 EUR zu übernehmen sowie einmalig einen Betrag in Höhe von 9.496.790,97 EUR und dreißig Jahresbeträge in Höhe von jeweils 280.000,00 EUR zu zahlen. Nach der vertraglichen Regelung zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen sollte dieser im Wege der befreienden Schuldübernahme in alle Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Klägerin vom 16. Juli 1996 eintreten und für den Fall des Nichtzustandekommens der befreienden Schuldübernahme die Beklagte von den aus der Vereinbarung resultierenden Verpflichtungen und Ansprüchen – einschließlich etwaiger Rückzahlungsansprüche der Klägerin – freistellen. Das auf dem Gebiet der Klägerin anfallende Abwasser wird seit dem erfolgten Anschluss im Mai 1997 nach wie vor unverändert über die Druckrohrleitung in die nunmehr von dem Beigeladenen betriebene Kläranlage eingeleitet. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage dagegen, dass die Beklagte den vom Beigeladenen gezahlten Kaufpreis für die Kläranlage trotz der klägerischen Beteiligung in voller Höhe für sich vereinnahmt hat. Die Klägerin hat deshalb mit ihrem Hauptantrag eine Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung der von ihr geleisteten Investitionskostenbeteiligung verlangt. Hilfsweise hat sie die Feststellung begehrt, dass ihr im Falle der Beendigung der Vereinbarung vom 16. Juli 1996 ein solcher Rückzahlungsanspruch bzw. zumindest ein Auseinandersetzungsanspruch im Hinblick auf die gezahlten Beträge zusteht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen; es bestünden weder aus der als Zweckvereinbarung zu qualifizierenden Vereinbarung resultierende vertragliche noch gesetzliche Ansprüche auf Rückzahlung. Das Hilfsbegehren sei bereits unzulässig, weil es mangels tatsächlich erfolgter und auch nicht ernsthaft beabsichtigter Beendigung der Vereinbarung vom 16. Juli 1996 an einem hinreichend konkreten Rechtsverhältnis fehle. Dagegen richtet sich der Berufungszulassungsantrag der Klägerin. Während des Berufungszulassungsverfahrens, in dem die Klägerin unter anderem geltend gemacht hat, dass die vom Verwaltungsgericht angenommene Zweckvereinbarung mangels Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde unwirksam sei, hat die Beklagte beim Landkreis Friesland zunächst eine Genehmigung der Vereinbarung beantragt, diesen Antrag dann aber wieder zurückgenommen. Der Landkreis Friesland hat aus diesem Anlass der Klägerin und der Beklagten mit Schreiben vom 20. Januar 2009 mitgeteilt, dass nach seiner Auffassung die Zweckvereinbarung vom 16. Juli 1996 als nicht geschlossen zu betrachten sei.
II.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Zulassung der Berufung setzt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO voraus, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Eine hinreichende Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert, dass in der Begründung des Zulassungsantrags im Einzelnen unter konkreter Auseinan-dersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, weshalb der benannte Zulassungs…mehr:

http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05000200800017713%20LA

Enthält § 57 WHG (neu) doch einen wesentlichen inhaltlichen Unterschied gegenüber § 7a WHG (alt)?

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Leserforum

Leserbrief zum Beitrag von F. A. Schendel „Das neue Wasserhaushaltsgesetz – ein Überblick“ in KA 3/10 Dr. Frank Andreas Schendel schreibt in seinem Überblick zum neuen Wasserhaushaltsgesetz (WHG) unter Bezug auf § 57: „Diese Vorschrift greift den bisherigen § 7a im Wesentlichen auf und regelt das Einleiten von Abwässern in Gewässer als Direkteinleitung. § 57 schreibt dabei das Anforderungsniveau ‚Stand der Technik’ fest“ (KA 3/2010, S. 262–268). Bei vergleichendem Lesen fällt auf, dass in § 57 in dem ansonsten gegenüber § 7a wortgleichen Satz „Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwässern in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn 1. die Menge undSchädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,“ der Ausdruck „Menge und Schädlichkeit“ an die Stelle von „Schadstofffracht“ getreten ist. Ist diese neue Wortwahl nur eine Umschreibung der bisherigen Bezeichnung „Schadstofffracht“ oder verbirgt sich dahinter eine inhaltliche Erweiterung der bisherigen Anforderungen an die Abwassereinleitung? Diese Frage ist schon erlaubt, wenn man allein den Ausdruck „Schädlichkeit“ im Vergleich zu „Schadstofffracht“ betrachtet. Letzteres bezeichnet eindeutig die Summe der über einen bestimmten Zeitraum über die Abwassereinleitung in das Gewässer eingetragenen Schmutzstoffe. Der Ausdruck „Schädlichkeit“ kann sich jedoch sowohl auf die Schadstofffracht in Abwassereinleitungen wie auf kurzzeitige kritische stoffliche Konzentrationen im eingeleiteten Misch- und Regenwasser, wie auch auf eine schädliche hydraulische Belastung der Gewässer beziehen. Dieses wäre eine Spezifizierung und Erweiterung der Anforderungen in § 57 gegenüber § 7a. Wie ist nun der Begriff „Menge“ in § 57 zu interpretieren? Er könnte sich allein auf die stofflichen Einleitungen beziehen und wäre dann im Zusammenhang mit dem Begriff „Schädlichkeit“ in der Tat eine Umschreibung des bisherigen Begriffs „Schadstofffracht“. Er könnte sich jedoch auch sowohl auf die stofflichen Einleitungen wie auf die Wassermengen beziehen, was in Bezug auf die Vermeidung „hydraulischer Schädlichkeiten“ logisch wäre. Er könnte sich jedoch schließlich auch als bewusst gewählter Begriff insbesondere auf die Wassermengen beziehen. Diese Interpretation würde sich als Konkretisierung der allgemeinen Anforderungen des § 5 WHG (neu) begründen lassen. Man darf gespannt sein, wie diese Passage des neuen WHG, die möglicherweise große Auswirkungen auf die Formulierung einer Rechtsverordnung nach § 23 WHG über die Anforderungen insbesondere an Regen- und Mischwassereinleitungen hat, im Weiteren interpretiert wird.

Den ganzen Artikel lesen Sie In der Korrespondenz Abwasser Heft 5-2010 ab Seite 481

Autor:
Univ.-Prof. i. R. Dr.-Ing.
Friedhelm Sieker (Hoppegarten)

 

Abwasserabgabe: Tatsächliche Einleitung gilt und nicht der Bescheidswert

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Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
Das Urteil lesen Sie unter:

http://www.bverwg.de/enid/387a36ba72b7a9247f3966b532f88e60,23add2655f76696577092d0964657461696c093a096d6574615f6e72092d09333037093a095f7472636964092d093132383235/Entscheidungen/Entscheidungssuche_8n.html

Auszug aus dem Urteil:

Leitsatz:
Eine Verrechnung der Abwasserabgabe ist auch dann gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG vollständig ausgeschlossen, wenn wegen Nichteinhaltung des Überwachungswerts eine Abgabe für einen Schadstoff zu entrichten ist, bei dem zunächst gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG eine Bewertung der Schädlichkeit entfallen war.

Gründe
I
1 Die Beteiligten streiten über die Verrechnung einer für das Jahr 2001 geschuldeten Abwasserabgabe mit Aufwendungen für die Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage nach § 10 Abs. 3 AbwAG.
2 Der Kläger betreibt u.a. die Kläranlage I. Aus dieser wird behandeltes Schmutzwasser in einen Bach eingeleitet. Der diese Einleitung erlaubende Bescheid der Wasserrechtsbehörde setzt u.a. den Überwachungswert für Nickel auf 50 µg/l fest.
3 Der Rechtsvorgänger der Beklagten, das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen (im Folgenden für dieses und die Beklagte: die Beklagte) setzte für das Veranlagungsjahr 2001 mit Bescheid vom 23. Oktober 2003 eine Abwasserabgabe in Höhe von insgesamt 288 262,26 EUR fest.
4 Dabei errechnete sie für Nickel wegen Überschreitung des Überwachungswerts eine Abgabe von insgesamt 17 947,24 EUR. Ohne diese Überschreitung hätte sie für Nickel nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG keine Abgabe festgesetzt, weil der Überwachungswert von 50 µg/l den in der Anlage zu § 3 AbwAG Nr. 5.4 angegebenen Schwellenwert von ebenfalls 50 µg/l nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Abgabe ermittelte sie zunächst die Zahl der Schadeinheiten, die sich ausgehend von dem Schwellenwert ergibt. Die daraus resultierenden 456 Schadeinheiten und der darauf beruhende Teil der Abgabe werden von den Beteiligten als „Sockelbetrag“ bezeichnet. Die 456 Schadeinheiten erhöhte die Beklagte gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 AbwAG wegen Überschreitung des festgesetzten Überwachungswerts um 120 % und damit um 547,2 Schadeinheiten. Für Nickel setzte sie deshalb insgesamt 1 003,2 Schadeinheiten an.
5 In Höhe von 270 315,02 EUR verrechnete die Beklagte Investitionen mit der Abwasserabgabe. Eine Verrechnung der auf Nickel entfallenden Abwasserabgabe lehnte sie ab.
6 Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger eine Verrechnung in Höhe des auf den Schwellenwert für Nickel entfallenden Sockelbetrags erstrebte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2003 zurück. Eine Verrechnung scheide nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG auch insoweit aus.
7 Mit der dagegen erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Abgabe für Nickel sei in Höhe des Sockelbetrags verrechenbar. Bei der hier vorliegenden Identität von Schwellen- und Bescheidwert führe die Nichteinhaltung des Überwachungswerts zwar dazu, dass die Abgabefreiheit des Sockelbetrags entfalle. Eine Verrechnung des Sockelbetrags mit Investitionen bleibe aber möglich. Davon ausgehend hat der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 23. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben, soweit eine Abgabe von mehr als 9 789,40 EUR festgesetzt worden ist.
8 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. März 2006 abgewiesen: Die Beklagte habe die gesamte Abgabe für Nickel zu Recht nicht mit Investitionen des Klägers verrechnet. Es liege ein allein wegen der Überschreitung des Überwachungswerts zu berechnender erhöhter Teil der Abgabe vor. Wegen § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG stehe dieser „erhöhte Teil“ der Abgabe für eine Verrechnung mit Investitionen nicht zur Verfügung. Dieses aus dem Wortlaut der Vorschrift gewonnene Ergebnis werde bestätigt durch den Sinn und Zweck der Verrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 3 AbwAG. Die Begrenzung der Verrechnung in § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG solle sicherstellen, dass der Anreiz zur Einhaltung der Überwachungswerte durch die Verrechnungsmöglichkeit nicht aufgehoben werde. Das Gesetz sehe die Investition des Einleiters als solche noch nicht als besonders förderungswürdig an, sondern nur insoweit, als der Einleiter auch im Übrigen die Vorgaben des Abwasserabgabengesetzes einhalte. Fehl gehe auch der Hinweis des Klägers auf eine Ungleichbehandlung gegenüber dem Einleiter, der bereits im Wasserrechtsbescheid höhere Überwachungswerte als die Schwellenwerte zugestanden bekommen habe. Für diesen bestehe zwar die Möglichkeit der Verrechnung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG auch in Höhe des Teils der Abgabe, der auf den – für ihn nicht relevanten – Sockelbetrag entfalle. Dafür bliebe ihm aber – im Gegensatz zum Kläger – der Vorteil versagt, bei regelrechter Einleitung insoweit abgabefrei zu bleiben.
9 Der dagegen eingelegten Berufung hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Juni 2009 stattgegeben. Es hat das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids insoweit aufgehoben, als eine Abgabe von mehr als 9 789,40 EUR festgesetzt worden ist.
10 Die Abwasserabgabe für Nickel sei – wie vom Kläger begehrt – teilweise mit dessen getätigten Aufwendungen zu verrechnen. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG für eine Verrechnung lägen vor. Die Verrechnung sei insoweit auch nicht durch § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG ausgeschlossen. Nicht zum „erhöhten Teil der Abgabe“ gehöre der sogenannte Sockelbetrag, der sich unter Zugrundelegung des mit dem Schwellenwert übereinstimmenden Überwachungswerts ergebe. Dagegen sei nicht einzuwenden, dass der Teil der Abgabe, der auf der Veranlagung nach dem Überwachungswert beruhe, deswegen nicht erhöht werden könne, weil er an sich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG abgabefrei sei. Der wegen Überschreitung des Schwellenwerts eintretende Verlust der Abgabefreiheit habe mit der Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG nichts zu tun. Dies ergebe sich aus der Zusammenschau von § 10 Abs. 3 Satz 2 mit § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 und 4 AbwAG. § 3 Abs. 1 Satz 1 AbwAG bestimme grundsätzlich die Schädlichkeit des Abwassers als Bewertungsgrundlage der Abwasserabgabe. Die Ermittlung der Schädlichkeit werde in § 4 AbwAG geregelt. Die an sich erforderliche Bewertung der Schädlichkeit entfalle nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG unter anderem bei Einhaltung des Schwellenwerts. Greife diese Sonderregelung wegen Überschreitung des Schwellenwerts nicht ein, bleibe es bei der Ermittlung der Schadeinheiten gemäß § 4 AbwAG. Gebe es – wie hier – einen Bescheidwert im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG, erfolge die Ermittlung der für die Berechnung der Abwasserabgabe zugrunde zu legenden Schadeinheiten zunächst nach § 4 Abs. 1 AbwAG. Werde der Bescheidwert überschritten, werde die Zahl der Schadeinheiten erhöht (§ 4 Abs. 4 Satz 2 bis 4 AbwAG). Es gebe somit einen Ausgangswert und einen erhöhten Teil. Nur letzterer sei nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG von der Verrechnungsmöglichkeit ausgenommen.
11 Dem stehe nicht entgegen, dass § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG pauschal auf den „erhöhten Teil der Abgabe“ abstelle. Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf § 4 Abs. 4 AbwAG werde klargestellt, dass an die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten angeknüpft werde. Nur so werde sichergestellt, dass derjenige Einleiter, der den im wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Schwellenwert einhalten müsse, mit demjenigen, der auf Grund des Wasserrechtsbescheids eine Schadstofffracht über dem Schwellenwert einleiten dürfe, im Falle der Überschreitung des Schwellenwerts gleich behandelt werde. Könne letzterer ohnehin immer den auf den Bescheidwert entfallenden Betrag verrechnen, müsse dasselbe demjenigen zustehen, der nur ausnahmsweise – wegen Überschreitung des Schwellenwerts – abgabepflichtig sei. Davon ausgehend sei – wie im Einzelnen in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt wird – der Abgabebetrag von 17 947,24 EUR um 8 157,84 EUR auf 9 789,40 EUR zu ermäßigen.
12 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie geltend macht, die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG sei fehlerhaft.
13 Dies ergebe zunächst eine Auslegung der Vorschrift nach deren Wortlaut und der Systematik des Gesetzes. § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG spreche von dem nach § 4 Abs. 4 AbwAG erhöhten Teil der „Abgabe“ und nicht von einer erhöhten Schadstofffracht oder erhöhten Schadeinheiten. Der erhöhte Teil der Abgabe könne nur in Abhängigkeit von einer tatsächlich erhobenen Abgabe festgestellt werden. Seien die sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG i.V.m. der Anlage zu § 3 AbwAG ergebenden Schwellenwerte als Überwachungswerte in dem wasserrechtlichen Bescheid aufgenommen, falle aber ohne Überschreitung keine Abgabe an. Der Sockelbetrag sei nur eine rechnerische

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