Leserforum
Leserbrief zum Beitrag von F. A. Schendel „Das neue Wasserhaushaltsgesetz – ein Überblick“ in KA 3/10 Dr. Frank Andreas Schendel schreibt in seinem Überblick zum neuen Wasserhaushaltsgesetz (WHG) unter Bezug auf § 57: „Diese Vorschrift greift den bisherigen § 7a im Wesentlichen auf und regelt das Einleiten von Abwässern in Gewässer als Direkteinleitung. § 57 schreibt dabei das Anforderungsniveau ‚Stand der Technik’ fest“ (KA 3/2010, S. 262–268). Bei vergleichendem Lesen fällt auf, dass in § 57 in dem ansonsten gegenüber § 7a wortgleichen Satz „Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwässern in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn 1. die Menge undSchädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,“ der Ausdruck „Menge und Schädlichkeit“ an die Stelle von „Schadstofffracht“ getreten ist. Ist diese neue Wortwahl nur eine Umschreibung der bisherigen Bezeichnung „Schadstofffracht“ oder verbirgt sich dahinter eine inhaltliche Erweiterung der bisherigen Anforderungen an die Abwassereinleitung? Diese Frage ist schon erlaubt, wenn man allein den Ausdruck „Schädlichkeit“ im Vergleich zu „Schadstofffracht“ betrachtet. Letzteres bezeichnet eindeutig die Summe der über einen bestimmten Zeitraum über die Abwassereinleitung in das Gewässer eingetragenen Schmutzstoffe. Der Ausdruck „Schädlichkeit“ kann sich jedoch sowohl auf die Schadstofffracht in Abwassereinleitungen wie auf kurzzeitige kritische stoffliche Konzentrationen im eingeleiteten Misch- und Regenwasser, wie auch auf eine schädliche hydraulische Belastung der Gewässer beziehen. Dieses wäre eine Spezifizierung und Erweiterung der Anforderungen in § 57 gegenüber § 7a. Wie ist nun der Begriff „Menge“ in § 57 zu interpretieren? Er könnte sich allein auf die stofflichen Einleitungen beziehen und wäre dann im Zusammenhang mit dem Begriff „Schädlichkeit“ in der Tat eine Umschreibung des bisherigen Begriffs „Schadstofffracht“. Er könnte sich jedoch auch sowohl auf die stofflichen Einleitungen wie auf die Wassermengen beziehen, was in Bezug auf die Vermeidung „hydraulischer Schädlichkeiten“ logisch wäre. Er könnte sich jedoch schließlich auch als bewusst gewählter Begriff insbesondere auf die Wassermengen beziehen. Diese Interpretation würde sich als Konkretisierung der allgemeinen Anforderungen des § 5 WHG (neu) begründen lassen. Man darf gespannt sein, wie diese Passage des neuen WHG, die möglicherweise große Auswirkungen auf die Formulierung einer Rechtsverordnung nach § 23 WHG über die Anforderungen insbesondere an Regen- und Mischwassereinleitungen hat, im Weiteren interpretiert wird.
Den ganzen Artikel lesen Sie In der Korrespondenz Abwasser Heft 5-2010 ab Seite 481
Autor:
Univ.-Prof. i. R. Dr.-Ing.
Friedhelm Sieker (Hoppegarten)