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Die Neuerfindung der Toilette

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Mit viel Geld verfolgt die Gates-Stiftung den Plan, eine neuartige Toilette zu entwickeln. Die Technik soll Millionen Leben retten.

Jeder dritte Mensch auf der Erde hat nur eine verdreckte oder gar keine Toilette zur Verfügung: das sind 2,5 Milliarden. Besonders schlecht ist die Lage in Indien und den Ländern südlich der Sahara. Dort ..mehr:

http://www.sueddeutsche.de/wissen/hygiene-die-neuerfindung-der-toilette-1.2840108

 

 

 

SüwV Abwasser Teil I – Konsequenzen für den Kanalbetrieb

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Autor: Bernd Mehlig,
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV), Düsseldorf
DWA-Landestagung NRW 27. August 2015

Am 27. August 2015 fand die NRW Landestagung und Mitgliederversammlung unter dem Motto „Weichenstellung in der Wasserwirtschaft in NRW“ im Ruhrfestspielhaus in Recklinghausen statt

http://www.dwa-nrw.de/tl_files/_media/content/PDFs/LV_Nordrhein-Westfalen/Landestagung/Text-Mehlig.pdf

Im November 2013 ist die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) in Kraft getreten. Diese Verordnung enthält im Teil 1 Bestimmungen für die Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem (ehemals in der SüwV Kan vom 16.01.1995 geregelt) und im Teil 2 Bestimmungen für die Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen.
Der Teil 1 gilt für die Selbstüberwachung des baulichen und betrieblichen Zustandes und der Funktionsfähigkeit von Kanalisationsnetzen für die öffentliche Abwasserbeseitigung sowie für die private Abwasserbeseitigung von befestigten gewerblichen Flächen (Niederschlagswasser und Schmutzwasser), die größer als drei Hektar sind, und der Einleitung von Abwasser aus Entlastungsbauwerken dieser Kanalisationsnetze.
Der Betreiber eines Kanalisationsnetzes hat die Kanalisationsnetze auf Zustand und Funktionsfähigkeit selbst zu überwachen und hierfür eine Anweisung für die Selbstüberwachung aufzustellen, wobei die zu beobachtenden Einrichtungen, der Prüfungsumfang und die Häufigkeit der Prüfung konkret benannt sind.
Für die Bauwerke der Kanalisation ist eine Anweisung über die Durchführung der Selbstüberwachung zu fertigen, dies betrifft insbesondere Regenüberlaufbecken und Stauraumkanäle, Regenüberläufe und Regenklärbecken sowie Kanäle, Druckleitungen, Schächte und Düker. Auch Retentionsbodenfilter sind in diesem Sinne Bauwerke

Verwaltungsgericht Aachen zur Sanierungs-Anordnung

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Das VG Aachen hat mit Beschluss vom 02.11.2015 (Az. 6 L 696/15, abrufbar unter www.nrwe.de) die Sanierungsanordnung einer Stadt bezogen auf eine private Grundstücksanschlussleitung als rechtmäßig erachtet. Die Grundstücksanschlussleitung war nach der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt kein Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, so dass der Grundstückseigentümer – so das VG Aachen – verpflichtet war diese defekte, private Abwasserleitung zu erneuern (§§ 60, 61 WHG). Die Stadt war auch berechtigt, die Sanierung gegenüber dem Grundstückseigentümer anzuordnen. Rechtsgrundlage hierfür sei – so das VG Aachen – die Anstaltsgewalt der Stadt als Betreiberin der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2002 – Az. 15 B 1355/02).

Das VG Aachen sah die Sanierungsverfügung der Stadt auch nicht als unangemessen an. Die Frage nach der (Un)Zumutbarkeit von Kosten für den Anschluss an den öffentlichen Kanal sei nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW bezogen auf das jeweilige Grundstück zu beantworten. Dabei sei maßgeblich darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stünden (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.12.2014 – Az. 15 A 982/14- und 08.01.2013 – Az. 15 A 2596/12- sowie 08.10.2013 – Az. 15 A 1319/13, wonach im letzten Fall Anschlusskosten in Höhe von 25.000,- Euro als verhältnismäßig eingestuft worden sind).

Nach dem VG Aachen sind diese für die Herstellung eines Anschlusses an die öffentliche Abwasserkanalisation aufgestellten Grundsätze auch auf die Sanierungskosten, d.h. auf die Sanierung einer privaten Abwasserleitung, übertragbar, weil die Interessenlage vergleichbar sei. Gemessen an diesen Grundsätzen seien die voraussichtlichen Sanierungskosten von bis zu 20.000,- Euro zwar hoch, stünden aber – so das VG Aachen – nach lebensnaher Würdigung nicht außer dem Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks.

Schlussendlich weist das VG Aachen darauf hin, dass es für die Sanierungspflicht des Grundstückseigentümers auch unerheblich sei, wodurch oder durch wen die Schäden an seiner privaten Grundstücksanschlussleitung verursacht worden seien. Maßgeblich für das „Ob“ der Sanierungspflicht und die Person des Sanierungspflichtigen seien allein die Schwere der Schäden und die Aufgabenverteilung nach der Abwasserbeseitigungssatzung. Worauf die Sanierungsbedürftigkeit der privaten Grundstücksanschlussleitung letztlich zurückzuführen sei, sei allenfalls eine Schadensersatzfrage, die aber im Zusammenhang mit der Frage, wer die akuten Mängel an der Anschlussleitung zu beheben habe, keine Rolle spiele (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2002 – Az. 15 B 1355/02-, VG Düsseldorf – Urteil vom 25.02.2014 – Az. 5 K 5805/13).
Az.: 24.1.1 qu

http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/vg-aachen-zur-sanierungs-anordnung.html?cHash=6db05eab04871c881a2c23cb08cd82d4

 

 

Vergabekammer Westfalen zur Ausschreibung einer Kanalreinigung

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Die Vergabekammer Westfalen (Münster) hat mit Beschluss vom 05.08.2015 festgestellt, dass die Kanalunterhaltungsreinigung nach VOL/A ausgeschrieben werden muss. Die Anwendung der VOB/A kommt in derartigen Fällen nicht in Betracht. Gegen den Beschluss hatte die im Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer unterlegene Antragsgegnerin sofortige Beschwerde beim OLG Düsseldorf erhoben. Die sofortige Beschwerde wurde zwischenzeitlich zurückgenommen, so dass der Beschluss der VK nunmehr bestandskräftig ist.

Die VK Westfalen hatte im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens eines mittelständischen Entsorgungsunternehmens gegen eine Kommune deutlich gemacht, dass Kanalunterhaltungsreinigungsleistungen nach VOL/A ausgeschrieben werden müssen und im von ihr zu beurteilenden Fall vergaberechtswidrig die VOB/A zugrunde gelegt worden war.

Das Entsorgungsunternehmen wandte sich schlussendlich erfolgreich gegen die insoweit vergaberechtswidrige Vorgehensweise der Vergabestelle. Reine Instandhaltungsmaßnahmen wie Reinigung, Pflege, Wartung oder die Beseitigung von Verschleißerscheinungen beziehungsweise kleineren Schäden werden nach allgemeinem Verständnis aufgrund ihrer nicht oder nur sehr geringfügig in die Substanz eingreifenden Wirkung nicht als Bauleistung qualifiziert. Maßgebend für die Einordnung als Bauarbeiten wird daher immer sein, inwieweit in nennenswertem Umfang in die Bauwerkssubstanz eingegriffen wird.

Wenn die wesentlichen, die Ausschreibung charakterisierenden Tätigkeiten in Spülungen und Absaugen von Abwasserkanälen, Pumpen und Regenbecken bestehen, liegt regelmäßig eine Substanzeinwirkung nicht vor. Die damit auch angestrebte Sicherung der Funktionalität und der baulichen Integrität der Bauwerke kann für sich genommen keine Bauleistung begründen. Im vorliegenden Fall hätte die Leistung demnach nicht nach VOB/A (Abschnitt 1) vergeben werden dürfen.

Vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Entscheidung der VK Westfalen ist darauf hinzuweisen, dass einschlägige Merkblätter (zum Beispiel DWA-Merkblätter), die (noch) von einer Anwendbarkeit der VOB/A ausgehen, unbeachtlich sind. Derartige Merkblätter führen nicht zu einer Anwendbarkeit der VOB/A und somit zu einer Außerkraftsetzung der zwingend zu beachtenden vergaberechtlichen Vorgaben. Betroffenen Städten und Gemeinden ist somit anzuraten, in jedem konkreten Einzelfall eine sorgfältige Prüfung des Leistungsumfangs vorzunehmen und klar abzugrenzen, ob es sich um eine schlichte Dienstleistung oder aber um eine Bauleistung handelt, welche regelmäßig einen Substanzeingriff mit sich bringt.
Az.: 21.1.1.7-002/001

Quelle: http://www.kommunen-in-nrw.de/mitgliederbereich/mitteilungen/detailansicht/dokument/vk-westfalen-kanalreinigung-muss-nach-vola-ausgeschrieben-werden.html?cHash=1e433ed4d850f7e27f99250743c7509e

 

 

 

Flensburg: Auch vor der Kläranlage wurden sie schon gesichtet

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Delfine vor Flensburg: Große Sprünge in der Ostsee

Es sind erstaunliche Szenen, die sich vor Flensburg abspielen: Zwei Große Tümmler springen neben Schiffen und Surfern aus dem Wasser, schwimmen mit Tauchern. „Selfie“ und „Delfie“ scheinen sich wohlzufühlen. Doch anfassen sollte man die Delfine besser nicht.
Die beiden Tiere locken derzeit Schaulustige und Wassersportler an die Flensburger Förde. „Sie sind unheimlich schnell, umkreisen einen und tauchen dann wieder …mehr:

http://www.spiegel.de/wissenschaft/natur/delfine-vor-flensburg-in-der-ostsee-a-1078151.html

http://www.shz.de/lokales/flensburger-tageblatt/delfine-in-der-flensburger-foerde-gesichtet-id12676141.html

 

 

Energiewende bringt Licht und Schatten für Kläranlagen (Teil 2)

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Es geht eine Faszination von der Möglichkeit aus, den Energiebedarf für die Abwasserreinigung allein aus dem Abwasser bzw. dem Energiegehalt der Schmutzstoffe zu decken.

Autor: Dr.-Ing. Gerhard Seibert-Erling

 

In Ausgabe 10/2015 der wwt können Sie den ersten Teil des Fachbeitrags nachlesen. Neben den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen stellt der Autor die EEG-Novelle 2014 vor, behandelt die energetische Einordnung der Kläranlagen und gibt einen Einblick in das aktuelle Energierecht im Jahr 2015.

Energieautarke Kläranlage als Optimierungsziel
Die energieautarke Kläranlage ist seit Jahren ein Traumziel der Kläranlagenbetreiber. Mit einer „schwarzen Null“ auf der Stromrechnung lässt sich die kaufmännische Leitung begeistern, und das Betriebspersonal kann das unglaubliche Kunststück präsentieren, aus nichts als dem zufließenden Abwasser so viel Strom erzeugt zu haben, dass …mehr:

http://www.wwt-online.de/sites/default/files/fachartikel/wwt111215-seibert-erling-teil2.pdf 

Einzigartig – Kläranlage baut Teiche für die Feldforschung

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2015 ist auf dem Gelände der Eawag Dübendorf eine Anlage mit Teichen für Freilandversuche entstanden, die in Europa einzigartig ist. Ab dem Frühling 2016 führen Forscherinnen und Forscher dort ökologische Experimente ….
ein Video erklärts:

http://www.eawag.ch/de/news-agenda/news-plattform/news/news/versuche-unter-natuerlichen-bedingungen/?tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&cHash=a5971623a97c85178a09c659408a3a80
 

 

Energiewende bringt Licht und Schatten für Kläranlagen (Teil 1)

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Eine gewisse Faszination geht von der Möglichkeit aus, den Energiebedarf für die Abwasserreinigung allein aus dem Abwasser bzw. dem Energiegehalt der Schmutzstoffe zu decken.

Autor:
Dr.-Ing. Gerhard Seibert-Erling

Das Bewusstsein für den effizienten Umgang mit Energie auf Kläranlagen ist in den letzten 15 Jahren gewachsen. Zu einer systematischen Vorgehensweise bei der energetischen Optimierung hat eine nach schweizerischem Vorbild gestaltete Aktion des nordrhein-westfälischen Umweltministeriums Ende der 1990er Jahre einschließlich der Erstellung eines Handbuchs /1/ beigetragen. Diese wurde hinsichtlich der methodischen Vorgehensweise…mehr:

http://www.wwt-online.de/sites/default/files/fachartikel/wwt1015-seibert-erling.pdf

 

 

Tagung: Elimination von Mikroverunreinigungen – Elimination des micropolluants

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Die Präsentationen der VSA-Fachtagung „Elimination von Mikroverunreinigungen“ in Bern am 11.11.2015
sind hier verfügbar.
https://www.vsa.ch/de/publikationen/tagungsberichte/641/

Übersicht der einzelnen Vorträge: 
Wo stehen wir? (BAFU) M. Schärer
Die Rolle des VSA  H. Habegger
Spurenstoffelimination: Finanzierung der Massnahmen  H. Bleny und D. Dominguez
Planung der Massnahmen – Kanton VD  P. Vioget
Planung der Massnahmen – Kanton ZH  D. Rensch
Verfahrenstechnik – Überblick  M. Böhler
Plattform Verfahrenstechnik Mikroverunreinigungen  P. Wunderlin
Ozontestverfahren  U. von Gunten
Dimensionierung / Redundanz  Ch. Abegglen
Betriebsüberwachung  J. Margot
Nachbehandlung  A. Meier
Aus Sicht des Betreibers  L. Kocher
Aus Sicht des Planers  M. Blunschi