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SüwV Abwasser Teil I – Konsequenzen für den Kanalbetrieb

Autor: Bernd Mehlig,
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV), Düsseldorf
DWA-Landestagung NRW 27. August 2015

Am 27. August 2015 fand die NRW Landestagung und Mitgliederversammlung unter dem Motto „Weichenstellung in der Wasserwirtschaft in NRW“ im Ruhrfestspielhaus in Recklinghausen statt

http://www.dwa-nrw.de/tl_files/_media/content/PDFs/LV_Nordrhein-Westfalen/Landestagung/Text-Mehlig.pdf

Im November 2013 ist die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) in Kraft getreten. Diese Verordnung enthält im Teil 1 Bestimmungen für die Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem (ehemals in der SüwV Kan vom 16.01.1995 geregelt) und im Teil 2 Bestimmungen für die Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen.
Der Teil 1 gilt für die Selbstüberwachung des baulichen und betrieblichen Zustandes und der Funktionsfähigkeit von Kanalisationsnetzen für die öffentliche Abwasserbeseitigung sowie für die private Abwasserbeseitigung von befestigten gewerblichen Flächen (Niederschlagswasser und Schmutzwasser), die größer als drei Hektar sind, und der Einleitung von Abwasser aus Entlastungsbauwerken dieser Kanalisationsnetze.
Der Betreiber eines Kanalisationsnetzes hat die Kanalisationsnetze auf Zustand und Funktionsfähigkeit selbst zu überwachen und hierfür eine Anweisung für die Selbstüberwachung aufzustellen, wobei die zu beobachtenden Einrichtungen, der Prüfungsumfang und die Häufigkeit der Prüfung konkret benannt sind.
Für die Bauwerke der Kanalisation ist eine Anweisung über die Durchführung der Selbstüberwachung zu fertigen, dies betrifft insbesondere Regenüberlaufbecken und Stauraumkanäle, Regenüberläufe und Regenklärbecken sowie Kanäle, Druckleitungen, Schächte und Düker. Auch Retentionsbodenfilter sind in diesem Sinne Bauwerke