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Straubing / Klimafreundliche Energie aus Abwasser

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In Straubing wird erstmals eine neue Technik zur Wärmerückgewinnung aus Abwasser in Bayern angewandt. Die Anlage ist ein Vorzeigeprojekt für klimafreundliche Energie, betonte Dr. Markus Söder, Umweltminister, heute beim Spatenstich: „Das Projekt „Energie aus Abwasser“ hat bayernweit Vorbildcharakter für den Klimaschutz.“ Fossile Energie werde eingespart, zugleich die Energieeffizienz gesteigert. In Straubing wird künftig Abwasser aus dem Kanal entnommen und über einen Wärmetauscher geführt. Mittels einer Wärmepumpe werden 102 Wohnungen mit 7.150 Quadratmeter Wohnfläche klimafreundlich beheizt. Bislang ungenutzte Wärme des Abwassers kann mit modernster Technologie zurück gewonnen werden. „Das reduziert den CO2-Ausstoß gegenüber einer herkömmlichen Heizung um bis zu 80 Prozent“, so Söder. Ziel ist es, den CO2-Ausstoß bis 2030 in Bayern auf unter fünf Tonnen pro Kopf und Jahr zu senken. Auch solche Projekte leisteten dazu einen wichtigen Beitrag. Das Bayerische Umweltministerium fördert die durch diese innovative Technologie bedingten Mehrkosten der Anlage mit rund 220.000 Euro. Das erstmals angewandte Verfahren wurde von einem bayerischen Unternehmen entwickelt. Die Anlage soll noch in diesem Jahr in Betrieb gehen.
Neben Abwasser sind laut Söder auch andere Abwärmequellen zunehmend energetisch interessant. So könnten Abgas- oder Kühlwasserströme als Energieressourcen genutzt werden. Der Energie-Atlas Bayern, der derzeit im Umweltministerium erarbeitet wird, zeigt künftig die verschiedenen Abwärmepotentiale in Bayern auf. Er wird als Internetportal konzipiert und funktioniert wie ein Routenplaner. Der Energie-Atlas Bayern soll die vorhandenen Potenziale von erneuerbaren Energien und Energieeffizienz in Bayern aufzeigen. Dazu enthält der Energie-Atlas digitale Karten zu den „natürlichen“ erneuerbaren Energien wie Sonne, Wind oder Biomasse sowie zu Abwärme.

http://www.stmug.bayern.de/aktuell/presse/detailansicht.htm?tid=19451

Die Entwässerungssatzung und die Bauarbeiten an Hausanschlussleitungen

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Die Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung haben ein Interesse daran, dass die notwendigen Bau- und Wartungsarbeiten an privaten Hausanschlussleitungen sach- und fachgerecht ausgeführt werden. Denn die Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitungen hat Auswirkungen auf den Betrieb und die Funktion der öffentlichen Abwasseranlagen. Einzelne Gemeinden als Abwasserbeseitigungspflichtige regeln daher in ihrer Abwassersatzung, dass die Haus- und Grundstückseigentümer nur Fachfirmen mit Bau- und Wartungsarbeiten an ihren Hausanschlussleitungen beauftragen dürfen, die in einer kommunalen Liste von Fachfirmen eingetragen sind. Hiergegen klagte ein Unternehmer, der nicht auf der Liste stand, vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster (Beschluss vom 7. Mai 2009 – Az. 15 B 354/09). Er hatte keinen Erfolg. Das OVG NW entschied: Eine Gemeinde darf in ihrer Entwässerungssatzung den Anschlussnehmern auferlegen, für die von ihnen vorzunehmenden Arbeiten an Grundstücksanschlussleitungen nur von der Gemeinde zugelassene Unternehmen zu beauftragen. „Tatbestand: Die Antragsgegnerin, eine Gemeinde, betreibt eine öffentliche Entwässerungsanlage. Nach der Entwässerungssatzung obliegen die Herstellung, Unterhaltung und Erneuerung der Grundstücksanschlussleitungen den Anschlussnehmern, die für die baulichen Arbeiten an diesen Leitungen nur von der Antragsgegnerin zugelassene Unternehmer beauftragen dürfen. Die Antragstellerin wollte in die Liste der zugelassenen Unternehmer aufgenommen werden, wurde aber von der Antragsgegnerin dahin beschieden, dass sie sich zuerst mit einigen kraft angebotener Einzelzulassung vorgenommener Arbeiten an Grundstücksanschlussleitungen bewähren müsse. Die Antragstellerin bestand aber auf sofortiger genereller Zulassung und begehrte im Wege einer einstweiligen Anordnung die Aufnahme in die Liste der zugelassenen Unternehmer, hilfsweise die Feststellung, dass sie auch ohne Zulassung zu Arbeiten an Grundstücksanschlussleitungen berechtigt sei. Das Verwaltungsgericht lehnte die sich auf die Aufnahme in die Liste beziehenden Anträge ab und gab dem Hilfsantrag statt, da die satzungsrechtliche Bestimmung, dass die Anschlussnehmer nur von der Antragsgegnerin zugelassene Unternehmer beauftragen dürften, nichtig sei. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin lehnte das OVG auch den Hilfsantrag ab. Gründe: Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, festgestellt zu wissen, dass sie Arbeiten an Anschlussleitungen zur Entwässerungsanlage der Antragsgegnerin ohne deren Genehmigung durchführen darf. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts ergibt sich ein solcher Anspruch nicht daraus, dass § 9 Abs. 5 Satz 2 der Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin (EWS), der die baulichen Arbeiten an Anschlussleitungen den von der Stadt zugelassenen Unternehmern vorbehält, nichtig wäre. Die Regelung stellt keinen Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerin, hier die Berufsfreiheit gemäß Art. 19 Abs. 3, 12. Abs. 1 GG, dar und bedarf daher keiner grundrechtlichen Rechtfertigung. § 9 Abs. 5 Satz 2 EWS begründet mit dem Merkmal, dass Arbeiten an Anschlussleitungen nur durch einen ‚zugelassenen’ Unternehmer durchgeführt werden dürfen, keine Pflichten für die Unternehmer und damit auch nicht für die Antragstellerin. Die Vorschrift richtet sich vielmehr alleine an die Anschlussberechtigten als Benutzer der Einrichtung, denen nach Satz 1 der Vorschrift die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und laufende Unterhaltung von Anschlussleitungen obliegt und die bei der Auswahl der von ihnen zu beauftragenden Unternehmer auf die von der Stadt zugelassenen beschränkt sind. Daher liegt also allenfalls ein mittelbarer Eingriff in die Berufsfreiheit der Unternehmer vor. Um mittelbare Auswirkungen von Hoheitsakten auf die Berufsfreiheit als grundrechtsrelevante Eingriffe in die Berufsfreiheit qualifizieren zu können, müssen sie eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben [BVerfGE 97, 228 (253 f.)] oder ihre tatsächlichen Auswirkungen müssen zu einer Beeinträchtigung der freien Berufsausübung führen [vgl. BVerfG, BVerfGE 110, 226 (254)]. Beides liegt nicht vor. Weder regelt die Norm die Berufstätigkeit von Tiefbauunternehmern, noch beeinträchtigt sie die freie Berufsausübung, vielmehr setzt sie allgemeine Rahmenbedingungen für Arbeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Entwässerungsanlage der Antragsgegnerin. Auch ist sie von ihren tatsächlichen Auswirkungen derart geringfügig, dass sie nicht als eine Beeinträchtigung der freien Berufsausübung angesehen werden kann. Somit bemisst sich die Regelung im Verhältnis zur Antragstellerin nicht nach freiheitsgrundrechtlichen Vorschriften, sondern danach, ob ihr nach Art 3 Abs. 1 GG gleicher Zugang zu den Arbeiten an den Anschlussleitungen gewährt wird und ob die drittschützenden einfachrechtlichen Vorgaben für die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses in Bezug…mehr:

Das Urteil steht im Internet zum
Download bereit: www.nrwe.de

Mitgeteilt von Rechtsanwalt
Reinhart Piens (Essen
Den ganzen Artikel lesen Sie In der Korrespondenz Abwasser Heft 5-2010 ab Seite 483 Rechtsprechung

 

Anlage verkauft — kein Geld zurück

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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die gemeinsame Benutzung einer kommunalen Kläranlage

Den kompletten Text lesen Sie unter:
http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05000200800017713%20LA

Auszug aus dem Entscheidungstext
I.
Die Beklagte und die Klägerin schlossen als für ihr Gebiet jeweils abwasserbeseitigungspflichtige Kommunen am 16. Juli 1996 auf unbestimmte Zeit eine als öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Zweckverbandsgesetz bezeichnete Vereinbarung über die gemeinsame Benutzung der Kläranlage der Beklagten. Die Klägerin sollte nach Aufgabe ihrer alten eigenen Kläranlage über eine Druckrohrleitung das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser in der Kläranlage der Beklagten beseitigen können; dafür zahlte die Klägerin an die Beklagte vereinbarungsgemäß eine einmalige Investitionskostenbeteiligung für den Altbestand und eine Erweiterung der Kläranlage in Höhe von 918.906,04 EUR sowie ein jährliches Entgelt auf Basis der angefallenen Abwassermenge in Höhe von 1,39 DM/cbm. Am 9. Oktober 2006 schlossen die Beklagte und der Beigeladene ohne Zustimmung der Klägerin einen notariell beurkundeten Vertrag zur Übertragung der Abwasserbeseitigungsanlagen der Beklagten (Grundstücke, Reinigungsanlagen und Kanalnetz) auf den Beigeladenen, nachdem diesem zuvor von der Beklagten für ihr Gebiet die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen worden war. Der Beigeladene hatte als Übertragungsgegenwert eine Darlehensrestschuld der Beklagten in Höhe von 7.503.209,03 EUR zu übernehmen sowie einmalig einen Betrag in Höhe von 9.496.790,97 EUR und dreißig Jahresbeträge in Höhe von jeweils 280.000,00 EUR zu zahlen. Nach der vertraglichen Regelung zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen sollte dieser im Wege der befreienden Schuldübernahme in alle Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Klägerin vom 16. Juli 1996 eintreten und für den Fall des Nichtzustandekommens der befreienden Schuldübernahme die Beklagte von den aus der Vereinbarung resultierenden Verpflichtungen und Ansprüchen – einschließlich etwaiger Rückzahlungsansprüche der Klägerin – freistellen. Das auf dem Gebiet der Klägerin anfallende Abwasser wird seit dem erfolgten Anschluss im Mai 1997 nach wie vor unverändert über die Druckrohrleitung in die nunmehr von dem Beigeladenen betriebene Kläranlage eingeleitet. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage dagegen, dass die Beklagte den vom Beigeladenen gezahlten Kaufpreis für die Kläranlage trotz der klägerischen Beteiligung in voller Höhe für sich vereinnahmt hat. Die Klägerin hat deshalb mit ihrem Hauptantrag eine Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung der von ihr geleisteten Investitionskostenbeteiligung verlangt. Hilfsweise hat sie die Feststellung begehrt, dass ihr im Falle der Beendigung der Vereinbarung vom 16. Juli 1996 ein solcher Rückzahlungsanspruch bzw. zumindest ein Auseinandersetzungsanspruch im Hinblick auf die gezahlten Beträge zusteht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen; es bestünden weder aus der als Zweckvereinbarung zu qualifizierenden Vereinbarung resultierende vertragliche noch gesetzliche Ansprüche auf Rückzahlung. Das Hilfsbegehren sei bereits unzulässig, weil es mangels tatsächlich erfolgter und auch nicht ernsthaft beabsichtigter Beendigung der Vereinbarung vom 16. Juli 1996 an einem hinreichend konkreten Rechtsverhältnis fehle. Dagegen richtet sich der Berufungszulassungsantrag der Klägerin. Während des Berufungszulassungsverfahrens, in dem die Klägerin unter anderem geltend gemacht hat, dass die vom Verwaltungsgericht angenommene Zweckvereinbarung mangels Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde unwirksam sei, hat die Beklagte beim Landkreis Friesland zunächst eine Genehmigung der Vereinbarung beantragt, diesen Antrag dann aber wieder zurückgenommen. Der Landkreis Friesland hat aus diesem Anlass der Klägerin und der Beklagten mit Schreiben vom 20. Januar 2009 mitgeteilt, dass nach seiner Auffassung die Zweckvereinbarung vom 16. Juli 1996 als nicht geschlossen zu betrachten sei.
II.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Zulassung der Berufung setzt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO voraus, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Eine hinreichende Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert, dass in der Begründung des Zulassungsantrags im Einzelnen unter konkreter Auseinan-dersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, weshalb der benannte Zulassungs…mehr:

http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05000200800017713%20LA

Enthält § 57 WHG (neu) doch einen wesentlichen inhaltlichen Unterschied gegenüber § 7a WHG (alt)?

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Leserforum

Leserbrief zum Beitrag von F. A. Schendel „Das neue Wasserhaushaltsgesetz – ein Überblick“ in KA 3/10 Dr. Frank Andreas Schendel schreibt in seinem Überblick zum neuen Wasserhaushaltsgesetz (WHG) unter Bezug auf § 57: „Diese Vorschrift greift den bisherigen § 7a im Wesentlichen auf und regelt das Einleiten von Abwässern in Gewässer als Direkteinleitung. § 57 schreibt dabei das Anforderungsniveau ‚Stand der Technik’ fest“ (KA 3/2010, S. 262–268). Bei vergleichendem Lesen fällt auf, dass in § 57 in dem ansonsten gegenüber § 7a wortgleichen Satz „Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwässern in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn 1. die Menge undSchädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,“ der Ausdruck „Menge und Schädlichkeit“ an die Stelle von „Schadstofffracht“ getreten ist. Ist diese neue Wortwahl nur eine Umschreibung der bisherigen Bezeichnung „Schadstofffracht“ oder verbirgt sich dahinter eine inhaltliche Erweiterung der bisherigen Anforderungen an die Abwassereinleitung? Diese Frage ist schon erlaubt, wenn man allein den Ausdruck „Schädlichkeit“ im Vergleich zu „Schadstofffracht“ betrachtet. Letzteres bezeichnet eindeutig die Summe der über einen bestimmten Zeitraum über die Abwassereinleitung in das Gewässer eingetragenen Schmutzstoffe. Der Ausdruck „Schädlichkeit“ kann sich jedoch sowohl auf die Schadstofffracht in Abwassereinleitungen wie auf kurzzeitige kritische stoffliche Konzentrationen im eingeleiteten Misch- und Regenwasser, wie auch auf eine schädliche hydraulische Belastung der Gewässer beziehen. Dieses wäre eine Spezifizierung und Erweiterung der Anforderungen in § 57 gegenüber § 7a. Wie ist nun der Begriff „Menge“ in § 57 zu interpretieren? Er könnte sich allein auf die stofflichen Einleitungen beziehen und wäre dann im Zusammenhang mit dem Begriff „Schädlichkeit“ in der Tat eine Umschreibung des bisherigen Begriffs „Schadstofffracht“. Er könnte sich jedoch auch sowohl auf die stofflichen Einleitungen wie auf die Wassermengen beziehen, was in Bezug auf die Vermeidung „hydraulischer Schädlichkeiten“ logisch wäre. Er könnte sich jedoch schließlich auch als bewusst gewählter Begriff insbesondere auf die Wassermengen beziehen. Diese Interpretation würde sich als Konkretisierung der allgemeinen Anforderungen des § 5 WHG (neu) begründen lassen. Man darf gespannt sein, wie diese Passage des neuen WHG, die möglicherweise große Auswirkungen auf die Formulierung einer Rechtsverordnung nach § 23 WHG über die Anforderungen insbesondere an Regen- und Mischwassereinleitungen hat, im Weiteren interpretiert wird.

Den ganzen Artikel lesen Sie In der Korrespondenz Abwasser Heft 5-2010 ab Seite 481

Autor:
Univ.-Prof. i. R. Dr.-Ing.
Friedhelm Sieker (Hoppegarten)

 

Abwasserabgabe: Tatsächliche Einleitung gilt und nicht der Bescheidswert

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Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
Das Urteil lesen Sie unter:

http://www.bverwg.de/enid/387a36ba72b7a9247f3966b532f88e60,23add2655f76696577092d0964657461696c093a096d6574615f6e72092d09333037093a095f7472636964092d093132383235/Entscheidungen/Entscheidungssuche_8n.html

Auszug aus dem Urteil:

Leitsatz:
Eine Verrechnung der Abwasserabgabe ist auch dann gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG vollständig ausgeschlossen, wenn wegen Nichteinhaltung des Überwachungswerts eine Abgabe für einen Schadstoff zu entrichten ist, bei dem zunächst gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG eine Bewertung der Schädlichkeit entfallen war.

Gründe
I
1 Die Beteiligten streiten über die Verrechnung einer für das Jahr 2001 geschuldeten Abwasserabgabe mit Aufwendungen für die Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage nach § 10 Abs. 3 AbwAG.
2 Der Kläger betreibt u.a. die Kläranlage I. Aus dieser wird behandeltes Schmutzwasser in einen Bach eingeleitet. Der diese Einleitung erlaubende Bescheid der Wasserrechtsbehörde setzt u.a. den Überwachungswert für Nickel auf 50 µg/l fest.
3 Der Rechtsvorgänger der Beklagten, das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen (im Folgenden für dieses und die Beklagte: die Beklagte) setzte für das Veranlagungsjahr 2001 mit Bescheid vom 23. Oktober 2003 eine Abwasserabgabe in Höhe von insgesamt 288 262,26 EUR fest.
4 Dabei errechnete sie für Nickel wegen Überschreitung des Überwachungswerts eine Abgabe von insgesamt 17 947,24 EUR. Ohne diese Überschreitung hätte sie für Nickel nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG keine Abgabe festgesetzt, weil der Überwachungswert von 50 µg/l den in der Anlage zu § 3 AbwAG Nr. 5.4 angegebenen Schwellenwert von ebenfalls 50 µg/l nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Abgabe ermittelte sie zunächst die Zahl der Schadeinheiten, die sich ausgehend von dem Schwellenwert ergibt. Die daraus resultierenden 456 Schadeinheiten und der darauf beruhende Teil der Abgabe werden von den Beteiligten als „Sockelbetrag“ bezeichnet. Die 456 Schadeinheiten erhöhte die Beklagte gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 AbwAG wegen Überschreitung des festgesetzten Überwachungswerts um 120 % und damit um 547,2 Schadeinheiten. Für Nickel setzte sie deshalb insgesamt 1 003,2 Schadeinheiten an.
5 In Höhe von 270 315,02 EUR verrechnete die Beklagte Investitionen mit der Abwasserabgabe. Eine Verrechnung der auf Nickel entfallenden Abwasserabgabe lehnte sie ab.
6 Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger eine Verrechnung in Höhe des auf den Schwellenwert für Nickel entfallenden Sockelbetrags erstrebte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2003 zurück. Eine Verrechnung scheide nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG auch insoweit aus.
7 Mit der dagegen erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Abgabe für Nickel sei in Höhe des Sockelbetrags verrechenbar. Bei der hier vorliegenden Identität von Schwellen- und Bescheidwert führe die Nichteinhaltung des Überwachungswerts zwar dazu, dass die Abgabefreiheit des Sockelbetrags entfalle. Eine Verrechnung des Sockelbetrags mit Investitionen bleibe aber möglich. Davon ausgehend hat der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 23. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben, soweit eine Abgabe von mehr als 9 789,40 EUR festgesetzt worden ist.
8 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. März 2006 abgewiesen: Die Beklagte habe die gesamte Abgabe für Nickel zu Recht nicht mit Investitionen des Klägers verrechnet. Es liege ein allein wegen der Überschreitung des Überwachungswerts zu berechnender erhöhter Teil der Abgabe vor. Wegen § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG stehe dieser „erhöhte Teil“ der Abgabe für eine Verrechnung mit Investitionen nicht zur Verfügung. Dieses aus dem Wortlaut der Vorschrift gewonnene Ergebnis werde bestätigt durch den Sinn und Zweck der Verrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 3 AbwAG. Die Begrenzung der Verrechnung in § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG solle sicherstellen, dass der Anreiz zur Einhaltung der Überwachungswerte durch die Verrechnungsmöglichkeit nicht aufgehoben werde. Das Gesetz sehe die Investition des Einleiters als solche noch nicht als besonders förderungswürdig an, sondern nur insoweit, als der Einleiter auch im Übrigen die Vorgaben des Abwasserabgabengesetzes einhalte. Fehl gehe auch der Hinweis des Klägers auf eine Ungleichbehandlung gegenüber dem Einleiter, der bereits im Wasserrechtsbescheid höhere Überwachungswerte als die Schwellenwerte zugestanden bekommen habe. Für diesen bestehe zwar die Möglichkeit der Verrechnung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG auch in Höhe des Teils der Abgabe, der auf den – für ihn nicht relevanten – Sockelbetrag entfalle. Dafür bliebe ihm aber – im Gegensatz zum Kläger – der Vorteil versagt, bei regelrechter Einleitung insoweit abgabefrei zu bleiben.
9 Der dagegen eingelegten Berufung hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Juni 2009 stattgegeben. Es hat das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids insoweit aufgehoben, als eine Abgabe von mehr als 9 789,40 EUR festgesetzt worden ist.
10 Die Abwasserabgabe für Nickel sei – wie vom Kläger begehrt – teilweise mit dessen getätigten Aufwendungen zu verrechnen. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG für eine Verrechnung lägen vor. Die Verrechnung sei insoweit auch nicht durch § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG ausgeschlossen. Nicht zum „erhöhten Teil der Abgabe“ gehöre der sogenannte Sockelbetrag, der sich unter Zugrundelegung des mit dem Schwellenwert übereinstimmenden Überwachungswerts ergebe. Dagegen sei nicht einzuwenden, dass der Teil der Abgabe, der auf der Veranlagung nach dem Überwachungswert beruhe, deswegen nicht erhöht werden könne, weil er an sich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG abgabefrei sei. Der wegen Überschreitung des Schwellenwerts eintretende Verlust der Abgabefreiheit habe mit der Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG nichts zu tun. Dies ergebe sich aus der Zusammenschau von § 10 Abs. 3 Satz 2 mit § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 und 4 AbwAG. § 3 Abs. 1 Satz 1 AbwAG bestimme grundsätzlich die Schädlichkeit des Abwassers als Bewertungsgrundlage der Abwasserabgabe. Die Ermittlung der Schädlichkeit werde in § 4 AbwAG geregelt. Die an sich erforderliche Bewertung der Schädlichkeit entfalle nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG unter anderem bei Einhaltung des Schwellenwerts. Greife diese Sonderregelung wegen Überschreitung des Schwellenwerts nicht ein, bleibe es bei der Ermittlung der Schadeinheiten gemäß § 4 AbwAG. Gebe es – wie hier – einen Bescheidwert im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG, erfolge die Ermittlung der für die Berechnung der Abwasserabgabe zugrunde zu legenden Schadeinheiten zunächst nach § 4 Abs. 1 AbwAG. Werde der Bescheidwert überschritten, werde die Zahl der Schadeinheiten erhöht (§ 4 Abs. 4 Satz 2 bis 4 AbwAG). Es gebe somit einen Ausgangswert und einen erhöhten Teil. Nur letzterer sei nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG von der Verrechnungsmöglichkeit ausgenommen.
11 Dem stehe nicht entgegen, dass § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG pauschal auf den „erhöhten Teil der Abgabe“ abstelle. Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf § 4 Abs. 4 AbwAG werde klargestellt, dass an die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten angeknüpft werde. Nur so werde sichergestellt, dass derjenige Einleiter, der den im wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Schwellenwert einhalten müsse, mit demjenigen, der auf Grund des Wasserrechtsbescheids eine Schadstofffracht über dem Schwellenwert einleiten dürfe, im Falle der Überschreitung des Schwellenwerts gleich behandelt werde. Könne letzterer ohnehin immer den auf den Bescheidwert entfallenden Betrag verrechnen, müsse dasselbe demjenigen zustehen, der nur ausnahmsweise – wegen Überschreitung des Schwellenwerts – abgabepflichtig sei. Davon ausgehend sei – wie im Einzelnen in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt wird – der Abgabebetrag von 17 947,24 EUR um 8 157,84 EUR auf 9 789,40 EUR zu ermäßigen.
12 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie geltend macht, die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG sei fehlerhaft.
13 Dies ergebe zunächst eine Auslegung der Vorschrift nach deren Wortlaut und der Systematik des Gesetzes. § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG spreche von dem nach § 4 Abs. 4 AbwAG erhöhten Teil der „Abgabe“ und nicht von einer erhöhten Schadstofffracht oder erhöhten Schadeinheiten. Der erhöhte Teil der Abgabe könne nur in Abhängigkeit von einer tatsächlich erhobenen Abgabe festgestellt werden. Seien die sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG i.V.m. der Anlage zu § 3 AbwAG ergebenden Schwellenwerte als Überwachungswerte in dem wasserrechtlichen Bescheid aufgenommen, falle aber ohne Überschreitung keine Abgabe an. Der Sockelbetrag sei nur eine rechnerische

http://www.bverwg.de/enid/387a36ba72b7a9247f3966b532f88e60,23add2655f76696577092d0964657461696c093a096d6574615f6e72092d09333037093a095f7472636964092d093132383235/Entscheidungen/Entscheidungssuche_8n.html

„Desi“ bringt faulen Schlamm auf Touren

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Auf dem Klärwerk der Marktgemeinde Bruckmühl wurde im Dezember 2009
eine elektrokinetische Desintegration (kurz „Desi“ genannt) in Betrieb genommen.
Damit wird Überschussschlamm vorbehandelt, um den Wirkungsgrad der
anaeroben Stabilisation im Faulturm zu erhöhen. Die nun vorliegenden ersten
Betriebsergebnisse haben die Erwartungen mehr als erfüllt.

Das Klärwerk Bruckmühl ist eine mechanisch- biologische Kläranlage mit anaerober Schlammstabilisierung, Schlammentwässerung und anschließender Schlammtrocknung. Bisher wurde der anfallende Überschussschlamm aus der biologischen Stufe über ein Siebband mechanisch entwässert und zusammen mit dem Primärschlamm aus der Vorklärung über einen Voreindicker in die Faulbehälter gepumpt. Seit der Inbetriebnahme der elektrokinetischen Desintegration sind die beiden Schlammvolumenströme getrennt, der Primärschlamm aus der Vorklärung wird direkt in die Faulbehälter gepumpt, während der mechanisch eingedickte Überschussschlamm zur weiteren Behandlung in den Voreindicker gelangt. Aus dem Voreindicker wird der eingedickte Überschussschlamm mit einer Exzenterschneckenpumpe auf die Desintegrationseinheit gepumpt. Diese besteht aus drei hintereinandergeschalteten Aggregaten, von denen aus der Schlamm wieder zurück in den Voreindicker geführt wird. Dadurch ist eine mehrmalige Desintegrations- Behandlung des Schlamms gewährleistet, die den Aufschlussgrad nochmals erhöht. Ist das Füllstandsmaximum im Voreindicker erreicht, wird der elektrokinetisch desintegrierte Schlamm in den Faulbehälter gepumpt. Schon alleine der optische Eindruck des behandelten Schlamms hat sich deutlich verändert, aus der flockigen Struktur ist eine homogene Masse entstanden, ein Beweis dafür, dass Flockenverbände aufgebrochen werden. Ebenfalls hat sich der Geruch des Schlamms deutlich verändert, vom üblichen „Belebtschlammgeruch“ zu einer „stinkenden Brühe“, ebenfalls ein Zeichen dafür, dass Zellinhaltsstoffe aus der Zelle ausgetreten sind.

Quelle: http://www.die-wasserlinse.de/download/ausgabe_1110/wl11_09.pdf

Autor:
Andreas Zacherl
SÜD-CHEMIE AG
D-85368 Moosburg

Klärschlamm auf der IFAT ENTSORGA 2010: Viele Wege für ein inhomogenes Produkt

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• Starker Unterschied zwischen Rückstandsmaterial aus kommunalen oder industriellen Kläranlagen
• Vielfältige Verwertungsstrategien innerhalb Deutschlands, aber auch im europaweiten Vergleich
• IFAT ENTSORGA 2010 präsentiert die gesamte Bandbreite der technologischen Behandlungs-, Nutzungs- und Entsorgungsmöglichkeiten

Prinzipiell stehen für Klärschlämme drei Wege offen: Bei der stofflichen Verwertung dienen sie als Dünger oder werden als Hilfsstoffe im Landschaftsbau sowie in Zement- und Ziegelwerken eingesetzt. Die energetische Verwertung gewinnt aus dem Abfallstoff Wärme und Strom. Eine dritte Variante ist die Deponierung.

Im Jahr 2008 wurden in Deutschland rund 2,1 Millionen Tonnen Klärschlamm aus kommunalen Kläranlagen entsorgt. Knapp 53 Prozent davon landeten in Verbrennungsanlagen, etwa 29 Prozent fanden als Dünger den Weg in die Landwirtschaft und gut 16 Prozent wurden kompostiert oder dienten dem Landschaftsbau sowie der Rekultivierung von Bergbauhalden und industriellen Altstandorten. Die Deponierung von Klärschlamm ist in Deutschland nur noch mit Sondergenehmigungen zulässig, der Deponierungsanteil betrug demnach im Jahr 2008 lediglich 0,1 Prozent.

Bei diesen Mittelwerten darf nicht übersehen werden, dass das Verhältnis von thermischer zu stofflicher Verwertung zwischen den einzelnen Bundesländern stark variiert. Während zum Beispiel in Mecklenburg-Vorpommern 86 Prozent des Klärschlamms in die Landwirtschaft flossen, dominierte die thermische Entsorgung unter anderem in Berlin mit 100 Prozent, in Hamburg ebenfalls mit 100 Prozent und in Baden-Württemberg mit knapp 87 Prozent.

Einen aktuellen Überblick über die Lage und die Entwicklungstendenzen der Klärschlammentsorgung in Europa gibt eine Ende vergangenen Jahres veröffentlichte Studie des deutschen Trend- und Marktforschungsinstituts trend:research. In ihrer Prognose gehen die Analysten von einer europaweiten Zunahme der energetischen Verwertung von bis zu 50 Prozent aus.

Hier einige Hinweise auf in der Studie herausgearbeitete, länderspezifische Entwicklungen:

In der Schweiz ist seit Herbst 2008 die landwirtschaftliche Düngung mit Klärschlamm verboten. Seither geht der Stoffstrom fast ausschließlich in die Verbrennung.
Dänemark plant, aus der „bodenbezogenen Klärschlammverwertung“ sukzessive auszusteigen. Nach Einschätzung der trend:research-Experten bieten sich dort den Herstellern von Monoverbrennungsanlagen in Zukunft gute Marktchancen.
In den ost- und südeuropäischen Staaten wird in den nächsten Jahren das Aufkommen an kommunalem Klärschlamm durch den zunehmenden Anschluss an effektive Kläranlagen stark ansteigen. Nach den Erhebungen der Studie lag im Jahr 2008 der Anteil der energetischen Verwertung in Osteuropa durchschnittlich noch unter einem Prozent. Speziell in Polen könnte mit der voranschreitenden Anpassung an das EU-Recht die Mitverbrennung in Müllverbrennungsanlagen (MVA) steigen. Allerdings verzögere sich dort der Bau von neuen MVA durch bürokratische Hemmnisse und Akzeptanzprobleme in der Bevölkerung.

Die Behandlung von Klärschlamm in all ihren Facetten wird traditionsgemäß auch ein wichtiges Thema auf der internationalen Umweltmesse IFAT ENTSORGA sein. Vom 13. bis 17. September 2010 können auf dem Münchener Messegelände die auf dem Markt angebotenen Komponenten, Systeme und Anlagen rund um den bedeutenden Abfallstoff gesichtet und verglichen werden egal ob es sich um die Eindickung, die Entwässerung und Trocknung, die Verbrennung und Vergasung oder neue stoffliche Verwertungswege handelt.

Auch im Rahmenprogramm der Messe findet sich das Thema „Klärschlamm“ wieder: Beim 15. Internationalen Symposium Wasser, Abwasser, Abfall, Energie wird am Nachmittag des 14. September 2010 das „Klärschlammmanagement“ in Vorträgen und Diskussionen intensiv beleuchtet.

Weitere Informationen unter www.ifat.de

Mehr Ungleichheit durch flexiblere Entlohnung

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Die Lohnungleichheit in Deutschland ist im vergangenen Jahrzehnt weiter gestiegen. Dabei spielen die Reallohnverluste bei Geringverdienern eine immer größere Rolle. Der massive Rückgang der Tarifbindung erklärt diesen Trend allerdings nur zum Teil. Entscheidender sind die zunehmenden Lohnunterschiede zwischen den Branchen, aber auch innerhalb einzelner Wirtschaftszweige und Unternehmen. Das geht aus einer aktuellen Studie hervor, die beim Institut zur Zukunft der Arbeit (IZA) in Bonn erschienen ist.

Vor allem die wachsende Bedeutung leistungsabhängiger Vergütung sowie eine höhere Lohnflexibilität auch im Rahmen von Tarifabschlüssen haben zum Anstieg der Ungleichheit beigetragen und die Schließung des Lohnabstands zwischen Männern und Frauen abgebremst.

Wissenschaftler der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg analysierten für die Studie Lohn- und Gehaltsdaten der Jahre 2001 und 2006. In diesem Zeitraum sank die Tarifbindung in Westdeutschland um rund ein Drittel: Nur noch jeder zweite Arbeitnehmer unterlag 2006 einem Flächen- oder Haustarifvertrag. Der schwindende Einfluss von Tarifverträgen bei der Lohnbestimmung nimmt jedoch laut Untersuchung keinen nennenswerten Einfluss auf die Entwicklung des Lohngefälles. Denn auch Tarifverträge sehen heute immer öfter flexible Lohnstrukturen vor, die beispielsweise durch Leistungskomponenten individuellen Produktivitätsunterschieden stärker Rechnung tragen.

Der Lohnabstand zwischen Männern und Frauen hat sich im betrachteten Zeitraum nur minimal verändert. Obwohl das Qualifikationsniveau von Frauen gestiegen ist, ist ausschließlich im Niedriglohnbereich eine Annäherung an die Bezahlung männlicher Beschäftigten erkennbar. Dagegen hat sich die Lohnschere gerade im mittleren Einkommensbereich sogar noch geweitet. Der relative Rückgang tariflicher Entlohnung, von dem weibliche Beschäftigte überproportional betroffen sind, spielt jedoch auch hier kaum eine Rolle. Sowohl bei Flächentarifverträgen als auch bei Firmen ohne Tarifbindung gingen die Lohnunterschiede zwischen Männern und Frauen zurück, während sie bei Haustarifverträgen deutlich anstiegen. Insgesamt gleichen sich diese gegenläufigen Effekte nahezu aus.

„Ausschlaggebend für die Entwicklung des geschlechtsspezifischen Lohndifferentials sind die zunehmend flexiblen Entlohnungsformen. Bei den mittleren Löhnen sind Männer durch die Veränderungen im Arbeitsmarkt begünstigt. Dies deckt sich mit der Beobachtung, dass Frauen häufiger als Männer Jobs mit leistungsabhängiger Vergütung scheuen“, erläutert der Freiburger Ökonom Bernd Fitzenberger, der die Studie mitverfasst hat. „Gleichzeitig schneiden Männer im Niedriglohnbereich deutlich schlechter ab und sind von den beobachteten Lohnverlusten stärker betroffen als Frauen.“

Die englischsprachige Publikation steht auf der IZA-Homepage zum Download bereit:
Quelle: Mark Fallak, Öffentlichkeitsarbeit
Institut zur Zukunft der Arbeit

Kontakt:
Prof. Bernd Fitzenberger, Ph.D.
Institut für allg. Wirtschaftsforschung
Abt. für empirische Wifo und Ökonometrie
Albert-Ludwigs-Universität
79085 Freiburg
Tel.: (0761) 203-2332
E-Mail: bernd.fitzenberger@vwl.uni-freiburg.de

Beschwerde gegen Mehrwertsteuerfreiheit von Abwasser abgewendet

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Die Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft (AöW) hat laut einer Pressemitteilung vom 30. März 2010 vom Bundeswirtschaftsministerium erfahren, dass die Beschwerde des Bundesverbands der Deutschen Entsorgungswirtschaft (BDE) vom Juli 2006 wegen der steuerlichen Ungleichbehandlung von öffentlich-rechtlichen und privatwirtschaftlichen Unternehmen in der Abwasserwirtschaft von der EU-Kommission nicht weiterverfolgt wird. Das bedeutet, dass diesbezüglich kein Vertrags-verletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet wird, so die AöW.

Quelle: www.dwa.de

VKU fordert Stromsteuerbefreiung auch für Abwasserentsorger

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In seiner Stellungnahme zur Novellierung des Stromsteuergesetzes (StromStG) hat der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) gefordert, dass bezüglich § 2 Nr. 2 a StromStG eine Klarstellung zu erfolgen hat. Die geforderte Änderung wäre für die Abwasserentsorger hinsichtlich der Befreiung von der Stromsteuer von großer Bedeutung.

Quelle: www.dwa.de