Den Begriff “ Fremdwasser “ gibt es weder in den Gesetzesnormen des Bundes noch der Länder. Deshalb gibt es auch keine rechtliche Definition, wohl aber eine technische von der DWA- Arbeitsgruppe ES-1.3:
“ Fremdwasser ist das in Abwasseranlagen abfließende Wasser, welches weder durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert ist noch bei Niederschlägen von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt und gezielt eingeleitet wurde. Fremdwasser erfordert auf Grund seiner Qualität keine Abwasserbehandlung, erschwert diese oder belastet auf Grund seiner Quantität Abwasseranlagen unnötig und ist unter dem Aspekt des Gewässerschutzes unerwünscht „.
In der Rubrik “ Recht “ der KA Abwasser Abfall (5 /07 Seite 488) beschäftigt sich ein Artikel ausführliche mit folgenden Punkten (auf Basis des vierten Arbeitsberichts der Gruppe):
– ist Fremdwasser Abwasser im rechtlichen Sinne?
– existieren rechtliche Vorschriften, die Grenzwerte für Fremdwasser definieren?
– Wann ist der Netzbetreiber aus rechtlicher Sicht gezwungen, das Fremdwasser zu reduzieren?
– welche rechtlichen Möglichkeiten haben Aufsichtsbehörden und der Netzbetreiber, die Einleitung von Fremdwasser zu unterbinden?
– können bisher langjährig geduldete oder gar genehmigte Fremdwassereinleitungen zurückgenommen werden?
– können die Fremdwasser verursachten Kosten bei der Ableitung in bestehenden Entwässerungssystemgebühren rechtlich berücksichtigt werden? Wie können alternative Entwässerungssysteme zu Ableitung von Fremdwasser finanziert werden?
– haben Grundstückseigentümer einen Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Drainagewasser ? Ist die Kommune für Folgeschäden bei Nichtannahme von Drainagewasser haftbar?
– wer haftet für Vermögensschäden durch einen infolge Kanalsanierung hervorgerufenen Grundwasseranstieg?
– welche Vorgaben können im Bebauungsplan zur Vermeidung von Fremdwasser bei Neubaumaßnahmen gemacht werden?