StartFachwissenRecht und GesetzeGrimma: Pflicht zur Errichtung einer biologischen Kleinkläranlage in einem Einzelfall rechtens

Grimma: Pflicht zur Errichtung einer biologischen Kleinkläranlage in einem Einzelfall rechtens

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Leipzig hat mit Urteil vom 15.7.2011 (Az.: 1 K 808/10) die Klage eines Grundstückseigentümers abgewiesen, der sich gegen die Pflicht zur Errichtung einer biologischen Kleinkläranlage auf seinem Grundstück wandte.

Das klägerische Grundstück in Grimma, Ortslage Pöhsig, ist an die öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung des Versorgungsverbandes Grimma-Geithain angeschlossen. Der Versorgungsverband entschied sich im Jahr 2008 für eine dauerhaft dezentrale Entsorgung der Grundstücke in der Ortslage; von der Errichtung einer zentralen Kläranlage wurde aus Kostengründen abgesehen. Für die Einleitung der in der Ortslage gesammelten Abwässer besitzt der Versorgungsverband eine wasserrechtliche Erlaubnis des Landkreises Leipzig, die die Einhaltung bestimmter Höchstwerte an Schadstoffen verlangt. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Versorgungsverband dem Kläger aufgegeben, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in einer biologischen Kleinkläranlage vorzubehandeln, die diese Höchstwerte einhält.

Im Urteil führt das Verwaltungsgericht aus, dass der Versorgungs-verband in seiner Entscheidung, wie er die ihm übertragene Aufgabe der Abwasserbeseitigung technisch erfüllen wolle, grundsätzlich frei …mehr:

Quelle: http://www.justiz.sachsen.de/vgl/content/858.php