StartAktuellesFeuchttücher: EU-Kommission konkretisiert Herstellerverantwortung

Feuchttücher: EU-Kommission konkretisiert Herstellerverantwortung

Die Europäische Kommission hat am 24.10.2025 neue Leitlinien zur Festlegung von Kriterien für die Kosten von Reinigungsaktionen gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/904 zur Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt veröffentlicht (C/2025/5646). Darin präzisiert sie, dass Hersteller von Einwegkunststoffprodukten wie auch von Feuchttüchern künftig auch die Kosten für Reinigungsaktionen im Zusammenhang mit Abfällen aus diesen Produkten tragen sollen. Dies schließe laut Kommission ausdrücklich auch Abfälle ein, die in der Abwasserinfrastruktur anfallen.

Feuchttücher, die in Regenwasserkanälen, Straßenabläufen oder an Zuläufen der Kanalisation entsorgt werden, gelten demnach als Müll im Sinne der Einwegkunststoffrichtlinie. Auch Abfälle, die aus Kanalisations- und Abwassersystemen nach der Ableitung des Regenwassers zurückgewonnen werden, fallen darunter. Zu den relevanten Reinigungsaktivitäten zählen laut Leitlinie insbesondere Maßnahmen zur Entfernung solcher Abfälle aus kommunalen Abwassersammelnetzen und Kläranlagen sowie erforderliche Instandhaltungsarbeiten, um Betriebsstörungen zu vermeiden.

mehr: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:C_202505646
Quelle: Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V.