Hinweise von der DWA-Arbeitsgruppe KA-8.2:
Die europäische Chemikaliengesetzgebung hat mit der Verordnung EG 1907/2006 vom 18. Dezember 2006 – bekannt unter dem Namen REACH-Verordnung – Auswirkungen auf die Anwendung von Chemikalien in Abwasseranlagen (Kanalisation, Kläranlage usw.). Alle Stoffe, von denen über eine Tonne pro Jahr und Unternehmen hergestellt (oder auch in die EU importiert) werden, müssen seit dem 1. Juni 2008 bis zum 30. November 2008 bei der europäischen Chemikalien-Agentur (EChA) in Helsinki vorregistriert werden. Ziel ist die Gewährleistung der sicheren Verwendung von Chemikalien, Zubereitungen und Erzeugnissen sowie ein hohes Maß an Transparenz. Daraus ergeben sich in der Praxis Verpflichtungen für alle, die mit Chemikalien zu tun haben.
Betreiber von Abwasseranlagen, die Chemikalien einsetzen, werden gemäß dieser Gesetzgebung als „nachgeschaltete Anwender“ bezeichnet. Der Anwender hat sich zu versichern, dass von ihm eingesetzte und verwendete Chemikalien vorregistriert worden sind. Ab dem 1. Januar 2009 dürfen ohne Vorregistrierung keine Chemikalien ausgeliefert oder eingesetzt werden. Anwender sollten sich daher aktuell über den Status der Vorregistrierung informieren, indem sie Kontakt zu dem verantwortlichen Chemikalienlieferanten aufnehmen.
Die am häufigsten eingesetzten Chemikalien in kommunalen Kläranlagen sind:
Metallsalze (anorganische Fällmittel: Al- und Fe-Salze; Lösungen zur Bindung von Gerüchen und zur Sulfidelimination),
Polymere (organische Polymere als Flockungs- und Flockungshilfsmittel),
Kalkprodukte [CaO oder Ca(OH)2 als Zuschlagstoff in Schlamm bzw. Abwasser],
C-Quellen (Methanol, Ethanol, Essigsäure, Glycerin, Zuckerlösung und Zubereitungen),
Salzsäure (Reinigungsmittel für Kammerfilterpressen),
Bleichlauge (Reinigungsmittel auf Basis NaClO für Membranen).
Die Anwender haben darüber hinaus ihre Chemikalienlieferanten über die An- und Verwendung von deren Produkten und chemischen Stoffen zu informieren. Diese Anwendungshinweise sind im Hinblick auf die endgültige Registrierung und den Inhalt der nachfolgend zu erstellenden Sicherheitsdatenblätter gemäß REACH von Bedeutung. Die liefernden Unternehmen haben für den Informationsaustausch mit dem Anwender eigens REACH-Beauftragte zu benennen.
Hinweise vom REACH-Helpdesk:
Zusätzlich zu diesen Hinweisen, die die DWA-Arbeitsgruppe KA-8.2 (Abwasserreinigung durch Fällung und Flockung) am 14. November 2008 gegeben hat, teilte der bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) angesiedelte REACH-Helpdesk nach einer Anfrage durch den Bundesverband der Deutschen Kalkindustrie am 11. November 2008 mit, dass die Herstellung von Kalkmilch [Ca(OH)2] aus Kalk (CaO) ein Herstellungsprozess sei, so dass das entstehende Ca(OH)2 vorregistriert werden müsse, um verlängerte Registrierungsfristen nutzen zu können (und zwar – nach derzeitigem Stand – von jeder Kläranlage, die jährlich mehr als eine Tonne festen Kalk in Wasser löst).
Anmerkung der Redaktion:
Nach der Begründung der BAuA für die Registrierungspflicht des Auflösens von Kalk in Wasser zu Kalkmilch – beim Auflösen von Kalk in Wasser würden Oxidanionen mit Wasser zu Hydroxidanionen reagieren – scheint es nicht ausgeschlossen, dass auch Fällungsvorgänge als Herstellungsprozesse im Sinne der REACH-Verordnung eingestuft werden und damit einer Registrierung bedürfen, soweit pro Abwasseranlage mehr als eine Tonne Fällungsprodukt pro Jahr erzeugt wird. Denkbar erscheint dies auch für die Behandlung und Konditionierung von Klärschlamm. (Selbst für Kerzen beispielsweise wird von offizieller Seite eine Vorregistrierungspflicht nicht ausgeschlossen – denn Kerzen seien „eine Zubereitung auf einem Trägermaterial“.)
Wer für sein Produkt eine Vorregistrierung versäumt hat, darf ab dem 1. Dezember 2008 diese Stoffe nicht mehr herstellen oder importieren, so jedenfalls die DEKRA in einer Pressmitteilung. Er muss stattdessen sofort ein umfangreiches Registrierungsdossier erarbeiten. Erst wenn dieses von der EChA akzeptiert wurde, dürfen die Herstellung oder der Import wieder aufgenommen werden. Herstellung oder Import von Stoffen ohne (Vor-)Registrierung sind im Chemikaliengesetz als Straftatbestand aufgenommen.
Europäische Chemikalienagentur:
www.echa.europa.eu/home_de.asp
Nationale Auskunftsstelle der Bundesbehörden:
www.reach-helpdesk.de
E-Mail: REACH-info@baua.bund.de










