Montag, Oktober 27, 2025
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Die Trocknung von Rechengut

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Es ist nie verkehrt, von Zeit zu Zeit zu prüfen, ob sich nicht
in der Kläranlage etwas verbessern lässt. Gibt es neue Erkenntnisse
in der Abwassertechnik, den Tipp eines Praktikers
im KA-Betriebs-Info oder gar eine eigene Idee?
In unserem Fall geht es um das Rechengut. Eigentlich nichts
besonderes, denn normalerweise heißt es: Container voll –
Anruf oder E-Mail – Abfuhr, bezahlen und fertig! Dies war
auch bei uns nicht anders.
Unsere Gruppenkläranlage Rülzheim (41 500 EW) liegt in
Rheinland-Pfalz. Wir betreiben zwei Blockheizkraftwerke
(BHKW) mit einer elektrischen Leistung von je 84 kW und
einer thermischen Leistung von je 141 kW. Die überschüssige
Wärme wird über einen Notkühler abgeschlagen und
nicht genutzt.
Und dann gibt es auch die Entsorgung unseres Rechenguts.
Immerhin kostet im Landkreis Germersheim die Tonne 333
Euro, ohne Transportkosten. Das Rechengut hat trotz Waschung
und Rechengutpresse noch einen sehr hohen Wasseranteil
von ca. 60 %. Danach transportieren wir pro Tonne
600 kg Wasser und zahlen dafür auch noch rund 200 Euro,
während wir für den eigentlichen Feststoffanteil im Rechengut
mit 400 kg rund 130 Euro bezahlen. Dies war absolut
unbefriedigend.
Aber warum nicht eins und eins zusammenzählen. Auf der
einen Seite hatten wir überschüssige Wärme und auf der
anderen Seite ein zu nasses Rechengut. Da muss es doch
eine Lösung geben. Da einfache Dinge meist zum Erfolg führen,
war schnell eine einfache „Heizplatte“ gefertigt. Der
volle Rechengutcontainer wurde nicht abgefahren, sondern
wie ein Topf auf den Herd gestellt: Diese Heizplatte ist so
groß wie die Grundfläche des Containers (Abbildung 1). Sie
kann mit dem Container-LKW bewegt werden.
Zur Erwärmung der Heizplatte wurde der Vorlauf zur Notkühlung
angezapft, so dass das Kühlmedium zuerst durch
die Heizplatte geleitet wird, bevor die Wärme den Notkühler
erreicht. Verteilt wird die Wärmeenergie über eine Heizwendel
(Abbildung 2), die in der mit Wasser gefüllten Platte
installiert ist.
Der volle Rechengutcontainer wurde gewogen und dann auf
die Heizplatte gestellt. Die Wärmeenergie verteilt sich über
den Containerboden in das Rechengut. Bis der nächste
Rechengutcontainer wieder gefüllt ist, ergibt sich eine mittlere
Standzeit auf der Heizplatte von ca. vier Wochen. Bevor
das Rechengut abgefahren wurde, wogen wir es erneut,
denn schließlich wollten wir den Erfolg prüfen. Somit konnten
wir bereits zu Beginn der Versuche „per Wiegeschein“
feststellen, dass der Wasseranteil erheblich gesunken war.
Noch etwas wurde deutlich: Die Materialkosten für die Versuche
amortisierten sich sehr schnell.
Um der Sache weiter auf den Grund zu gehen….mehr:

http://www.kan.at/upload/medialibrary/KA-Betriebs-Info1-2010.pdf

Autor
Abwassermeister Marc Sickelmann
67360 Lingenfeld

Am Tag als der Schaum kam

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Als Abwassermeister einer Kläranlage habe ich so manche
betriebliche Überraschung erlebt. Aber was am 3. Februar
2009 passierte, war auch für mich eine ganz neue Herausforderung.
Dienstag, 3. Februar 2009
Unser Abwasserverband betreibt im hessischen Eltville-Erbach
die Kläranlage Grünau mit einer Ausbaugröße von
60 000 EW. Zufällig hörte ich gegen 10.00 Uhr im Radio die
Nachricht, dass in der Stadt Eltville ein Großbrand mit katastrophalem
Ausmaß in einem Kunststoff verarbeitenden
Betrieb ausgebrochen ist. Nach der Warnmeldung sollten
die Anwohner im gesamten Umfeld der Stadt die Fenster
schließen. Ich war beunruhigt und rief die Leitstelle an, um
mich näher zu informieren. Es könnte ja sein, dass der Betrieb
der Abwasseranlage davon betroffen ist. Der Abwasserverband
war zu diesem Zeitpunkt noch nicht von der
Leitstelle über das Unglück informiert worden.
Die Auskunft war etwas vage. So schickte ich umgehend
zwei Kollegen zur Brandstelle, die sich einen Eindruck von
dem Ausmaß des Unglücks verschaffen sollten, zum Beispiel
ob vielleicht Löschwasser oder gar Löschschaum in das
Kanalnetz eingeleitet wird. Leider war es den beiden wegen
der Größe des Brandes und der Hektik am Einsatzort
nicht möglich, eine Aussage über die Folgen für die Abwasseranlage
zu treffen. Bisher war auch kein Schaummittel
eingesetzt worden. Sicherheitshalber entnahmen wir eine
Abwasserprobe aus dem Kanal und analysierten sie. Das
Ergebnis ergab folgende Werte:
pH 7,3
CSB 1335 mg/l …mehr:

http://www.kan.at/upload/medialibrary/KA-Betriebs-Info1-2010.pdf

Autor
Abwassermeister Thomas Berger
Abwasserverband Oberer Rheingau

Flughafen prüft, ob er weiter streiten will

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Filderstadt. Noch ist offen, ob die Stadt 3,26 Millionen Euro für Wasser- und Abwasserbeiträge behalten darf.
Von Otto-H. Häusser

Die Große Kreisstadt könnte das Geld dringend gebrauchen. Es geht um 3,26 Millionen Euro, die bereits eingenommen wurden, möglicherweise aber wieder zurückbezahlt werden müssen. Denn: noch ist der Rechtsstreit um Wasser- und Abwasserbeiträge, die von der Stadt vom Flughafen verlangt wurden, nicht endgültig entschieden.

Bisher hat die Stadt zwar bereits zweimal vor Gericht Recht bekommen. Die Flughafengesellschaft (FSG) hat jedoch noch eine letzte Chance. Sie könnte eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht anstrengen. Bisher ist dieses Rechtsmittel nicht vorgesehen. Deshalb müsste der Flughafen eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen.

Die Zeit dafür drängt. Bis zum Ende des Monats müsste die FSG zu Potte kommen. Noch ist aber nicht klar, ob die Geschäftsführung diesen letzten Weg geht. Rechtsprofessor Hans-Jörg Birk, der den Flughafen vor Gericht vertritt, will sich in dieser Woche darüber mit den FSG-Geschäftsführern Georg Fundel und Walter Schoefer beraten. Dabei wird es darum gehen, ob das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Mannheim angefochten wird.

Dieses war wie bereits das Urteil in der Vorinstanz recht eindeutig zugunsten von Filderstadt ausgefallen. In der Urteilsbegründung machen die Richter des VGH deutlich, dass sie den Argumenten des Flughafens nicht folgen können. Wie berichtet hatte die FSG, als einer von drei betroffenen Betreibern des Luftfrachtzentrums, den Rechtsstreit angestrengt. Sie wehrt sich gegen Wasser- und Abwasserbeiträge, die von der Stadt für das Frachtzentrum erhoben wurden. Letztendlich sind es 3,26 Millionen Euro, um die gestritten wird.

Der Flughafen vertrat im Verfahren die Ansicht, dass seine Schuld bereits beglichen sei. Schließlich hätten die amerikanischen Streitkräfte, die früher das fragliche Gelände nutzten, schon für die Erschließung durch Wasserleitungen und Kanäle bezahlt. Hinzu komme, dass heute deutlich weniger Abwasser ins städtische Kanalnetz fließe als zu den Zeiten, in denen sich auf dem Gelände Mannschaftsunterkünfte der Soldaten befanden.

Darauf komme es aber nicht an, hielt die Stadt dagegen. Für die tatsächliche Nutzung würden Gebühren und keine Beiträge erhoben. Im vorliegenden Fall habe der Flughafen einen Nutzungsvorteil erlangt. Aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses für das Frachtzentrum habe er wesentlich größere Gebäude erstellen können als es sie früher dort gab.

Dieser Auffassung sind die Richter des VGH vollkommen gefolgt. Es komme allein auf …mehr:

http://www.stuttgarter-zeitung.de/stz/page/2353337_0_9223_-flughafen-prueft-ob-er-weiterstreiten-will.html

Am Anfang steht die Probenahme

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Überwachung von Indirekteinleitern (Teil 2)
Einsatz von automatischen Probenahmegeräten
Geräteauswahl

Wichtige Auswahlkriterien für die Beschaffung und den
Betrieb von automatischen Probenehmern sind in den Normen
ÖNORM M 5891, M 5892 und M 5893 sowie DIN
38402-11 und -11a festgehalten.
Für den Transport der Probe in das Probenahmegefäß des
automatischen Probenehmers sind zwei Verfahren verbreitet:
Im einen Fall wird die Probe durch Anlegen eines Vakuums
angesaugt, im anderen Fall wird das Wasser durch einePeristaltikpumpe (Schlauchquetschpumpe) befördert
Beide Verfahren haben ihre spezifischen Vor- und
Nachteile:
Das Vakuumsystem ist vor allem bei stark verschmutztem
Abwasser mit hohem Festkörperanteil erfolgreich
einsetzbar. Die Ansaughöhe hat keinen direkten Einfluss
auf das Probenvolumen. Eine durchflussabhängige
Probenahme ist mit dem Vakuumsystem jedoch nur mit
Zusatzeinrichtungen möglich. Dieses Verfahren ist bei
der nachfolgenden Messung von flüchtigen …mehr:

http://www.kan.at/upload/medialibrary/KA-Betriebs-Info1-2010.pdf

Autoren
Dr. Christoph Scheffknecht,
Rainer Florineth,
Norbert Lerchster,
Monika Schmieder
Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit
des Landes Vorarlberg
Montfortstraße 4, A-6900 Bregenz
Tel. (++43-55 74) 511-4 23 12
E-Mail:
christoph.scheffknecht@vorarlberg.at

Abwassererschließung mit Perfect-Schächten

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Einschränkungen bezüglich der Gestaltungsfreiheit, der Passgenauigkeit und der Produktqualität auf Grund fertigungstechnischer Grenzen gehören mit Perfect- Schachtunterteilen der Vergangenheit an.

Den ganzen Artikel lesen Sie unter:

http://www.bi-fachzeitschriften.de/ub/archivub.php

Urteil beschert Filderstadt Geldsegen

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Artikel aus der Filder-Zeitung

Der Ausgang eines Rechtsstreits mit dem Flughafen erbringt 3,26 Millionen Euro für Filderstadt
Von Otto-H. Häusser

Seit gestern ist die Sache, die jahrelang strittig war, entschieden: Der Flughafen zieht im Streit mit Filderstadt um Wasser- und Abwasserbeiträge den Kürzeren. Nachdem das Verwaltungsgericht bereits vor drei Jahren entschieden hatte, dass die Stadt die Beiträge für das Luftfrachtzentrum zu Recht erhoben hat, wurde dieses Urteil nun vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt. Die Berufung des Flughafens wurde damit abgewiesen. Eine Revision ist nicht zugelassen.

Der Betrag, der von Filderstadt für den Anschluss des Frachtzentrums an das Wasserleitungs- und Kanalnetz verlangt wurde, belief sich auf 3,26 Millionen Euro. Neben dem Flughafen wurden auch zwei andere Betreiber des Frachtzentrums belangt. Stellvertretend für alle Schuldner hatte der Flughafen gegen die Bescheide prozessiert.

Das Verfahren wurde auf einen Teil der Schulden beschränkt. Der Streitwert belief sich auf 124 000 Euro, damit die Prozesskosten möglichst gering ausfallen sollten. Der Flughafen machte im Verfahren geltend, dass die Erschließungsbeiträge bereits von den amerikanischen Streitkräften erbracht worden seien. Diese hatten das Gelände vor dem Bau des Frachtzentrums genutzt.

Im Vergleich zu damals habe der Flughafen nun keinen Nutzungsvorteil, so die Argumentation. Tatsächlich falle beispielsweise auf dem Gelände heute weniger Abwasser an als zu Zeiten, in denen sich dort Wohnungen von Soldaten befanden. Letztlich habe die Stadt deshalb auch keine erhöhten Kosten – sprich: Das Kanalnetz und die Kläranlage müssten wegen des Luftfrachtzentrums nicht erweitert werden. Dem hielt die Stadt entgegen, dass es gar nicht auf die tatsächliche Nutzung ankomme. Dafür würden Gebühren und keine Beiträge erhoben, argumentierte sie. Aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses für das Frachtzentrum gebe es auf jeden Fall einen Nutzungsvorteil. Schließlich habe man nun weitaus größere Gebäude erstellen können als zu früheren Zeiten.

Dieser Argumentation der Stadt sind nicht nur die Richter der ersten, sondern offenbar auch die der zweiten Instanz gefolgt. Der Tenor der beiden Urteile weist die Klage des Flughafens ab. Eine Begründung des Berufungsurteils liegt allerdings noch nicht vor.

Der Filderstädter Rechtsreferent …mehr:

http://www.stuttgarter-zeitung.de/stz/page/2281055_0_9223_-urteil-beschert-filderstadt-geldsegen.html

Stand der Überarbeitung der IVU-Richtlinie

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Nachdem die IVU-Richtlinie (Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) 2007 kodifiziert wurde, arbeiten der Europäische Rat und das Europäische Parlament derzeit an einer Neufassung der Richtlinie.

Hintergrund

Am 24.09.1996 wurde die Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) erlassen. Ziel des integrierten Konzeptes ist es, Emissionen in Luft, Wasser und Boden soweit wie möglich zu vermeiden und, wo dies nicht möglich ist, zu vermindern. Damit soll ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht werden. Außerdem sollen die Formalien für Genehmigungsverfahren auf europäischer Ebene für umweltrelevante Industrieanlagen harmonisiert werden.

Die IVU-Richtlinie setzt dabei auf das Konzept der besten verfügbaren Techniken (BVT). Das BVT-Konzept entspricht dem in Deutschland traditionell verwendeten Konzept des Standes der Technik. Die besten verfügbaren Techniken werden für jede betroffene Branche in einem Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten, Industrie und Umweltverbänden erarbeitet und in BVT-Merkblättern festgelegt.

Aktueller Stand der Neufassung

Die Europäische Kommission hat im Herbst 2008 eine Überarbeitung der bestehenden IVU-Richtlinie vorgeschlagen. Den Kern des Kommissionsvorschlages bildet neben der eigentlichen Überarbeitung der IVU-Richtlinie deren Zusammenfassung mit sechs weiteren Richtlinien zum Schutz vor besonderen Schadstoffen. Es handelt sich dabei um folgende Richtlinien:

  • VOC-Richtlinie (Lösemittel)
  • Abfallverbrennungsrichtlinie
  • Großfeuerungsanlagenrichtlinie
  • drei Titanoxid-Richtlinien

Das Europäische Parlament hat am 10. März 2009 dem Kommissionsvorschlag mit Änderungen in erster Lesung zugestimmt. Allerdings forderte das Parlament ein „Europäisches Sicherheitsnetz“, das EU-weite Grenzwerte festlegt, die auf keinen Fall überschritten werden dürfen.

Die anschließende Beratung im Umweltministerrat am 25. Juni 2009 ergab eine mehrheitliche Ablehnung des Sicherheitsnetzes. Weitere Änderungsvorschläge der Umweltminister beziehen sich auf die nach BVT angepassten Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen. Sie sollen erst 2021 verbindlich werden und nicht schon 2016, wie ursprünglich von der Kommission vorgeschlagen. Für die Zeit zwischen 2016 und 2021 sollen noch nationale Abweichungen von den Grenzwerten für bestimmte Schadstoffe, wie NOx, SO2 und/oder Feinstaub, möglich sein.

Wie geht es weiter?

Für April 2010 ist eine erneute Abstimmung im Umweltausschuss des Europäschen Parlaments vorgesehen. Im Mai 2010 sollen dann die zweite Lesung und im Juni 2010 die Abstimmung im Plenum des Parlaments stattfinden.

Quelle:

http://www.izu.bayern.de/aktuelles/detail_aktuelles.php?pid=01090101001392

Sanierung des Eibachs: Firmen müssen Kosten des THW erstatten

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Für die dem THW entstandenen Kosten der Sanierung des durch Haftkleber verunreinigten Eibachs müssen sowohl die Eigentümerin des Tankwagens als auch die Baufirma, die den Kleber verwendet hat, einstehen. Dies geht aus zwei heute verkündeten Urteilen des Verwaltungsgerichts hervor.
Das Bauunternehmen hatte Straßenbauarbeiten an der Kreisstraße K 39 ausgeführt. Hierbei wurde Haftkleber (Bitumen) verwendet, welchen die Herstellerfirma in einem ihr gehörenden Tankwagen zur Baustelle in Erfweiler/Dahn anlieferte. In der Nacht öffnete ein Unbekannter zwei Ventile des Tankwagens, so dass ca. 1.000 Liter des wassergefährdenden Stoffes in den Eibach liefen. Die Kreisverwaltung Südwestpfalz veranlasste noch am selben Tag die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen und beauftragte u. a. das THW, welches mehrere Tage im Einsatz war.
Die Behörde zog beide Firmen durch Kostenbescheid zum Ersatz der dem THW entstandenen Sanierungskosten in Höhe von ca. 47.000 € heran.
Hiergegen erhoben die Betroffenen Klage beim Verwaltungsgericht und machten geltend, dass der Anspruch des THW bereits verjährt sei, die Kreisverwaltung deswegen nicht mehr an das THW zahlen müsse und daher die Kosten auch von ihnen nicht zu zahlen seien.
Das Gericht hat die Klagen heute abgewiesen. Der Vorsitzende gab in der mündlichen Verhandlung hierzu folgende Begründung: Zwischen dem beklagten Landkreis und dem THW bestehe ein Amtshilfeverhältnis. In diesem Verhältnis könne der Landkreis eine Verjährung der Kostenerstattungsansprüche des THW wegen der dort bestehenden Vertrauenstatbestände nicht geltend machen. Deshalb sei der Landkreis mit den Kosten des THW belastet und könne diese von den verantwortlichen Firmen ersetzt verlangen.
Näheres wird den schriftlichen Urteilsbegründungen zu entnehmen sein.
Gegen die Urteile kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteile vom 18. Januar 2010 – 4 K 803/09.NW und 4 K 808/09.NW
Die Entscheidungen können per E-Mail: poststelle@vgnw.jm.rlp.de beim Verwaltungsgericht Neustadt angefordert werden.

Herausgeber: Verwaltungsgericht Neustadt
http://cms.justiz.rlp.de/icc/justiz/nav/613/613ee68f-b59c-11d4-a73a-0050045687ab,edc101c8-eda1-4621-58c1-492177fe9e30,,,aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042

Abwassergebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser darf nicht mehr allein nach Wasserverbrauch berechnet werden

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Kurzbeschreibung: Die Gemeinden dürfen bei der Berechnung der Abwassergebühren sowohl für die Ableitung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser nicht den sogenannten (einheitlichen) Frischwassermaßstab zugrundelegen.

Das hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in einem heute verkündeten Urteil entschieden und damit der Klage eines Grundstückseigentümers (Kläger) gegen einen Gebührenbescheid stattgegeben.
Die beklagte Gemeinde sieht in ihrer Abwassersatzung wie in kleineren Gemeinden in Baden-Württemberg bislang üblich vor, dass die Abwassergebühr für die Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser nach der Abwassermenge bemessen wird, die auf den an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücken anfällt. Dabei gilt als angefallene Abwassermenge der für das Grundstück ermittelte Wasserverbrauch. Gegen einen auf dieser Grundlage erlassenen Gebührenbescheid wandte sich der Kläger, weil auch bei kleineren Gemeinden mit einer relativ homogenen Siedlungsstruktur der Frischwasserbezug einen Rückschluss auf die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers nicht zulasse. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte nun Erfolg.

Nach Auffassung des VGH verstößt die Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung auch bei kleineren Gemeinden gegen den Gleichheitssatz sowie das Äquivalenzprinzip. An seiner bisherigen abweichenden Rechtsprechung hält der VGH nicht mehr fest.

Der einheitliche Frischwassermaßstab beruht, so der VGH, auf der Annahme, dass die auf einem Grundstück bezogene Frischwassermenge im Regelfall in einem ungefähr gleichen Verhältnis zur Menge des anfallenden Abwassers steht. Diese Annahme treffe beim Schmutzwasser zu, weil die Menge des Frischwassers jedenfalls typischerweise weitgehend der in die Kanalisation eingeleiteten Abwassermenge entspreche. Beim Niederschlagswasser gebe es einen solchen Zusammenhang aber zumindest im Regelfall nicht. Der Frischwasserverbrauch lasse nämlich keinen verlässlichen Rückschluss darauf zu, wie viel Niederschlagswasser von dem betreffenden Grundstück in die öffentlichen Abwasseranlage gelange. Der Frischwasserverbrauch sei regelmäßig bei Wohnbebauung personen- und bei Gewerbegrundstücken produktionsabhängig, während die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers im Wesentlichen durch die Größe der versiegelten Grundstücksflächen bestimmt werde.

Selbst bei Einfamilienhausgrundstücken sei der Frischwassermaßstab kein tauglicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung wiesen auch diese eine derart uneinheitliche Haushaltsgröße und daraus folgend einen derart unterschiedlichen Wasserverbrauch auf, dass – unter den hiesigen modernen Lebensverhältnissen – nicht mehr von einer annähernd vergleichbaren Relation zwischen Frischwasserverbrauch und Niederschlagswassermenge ausgegangen werden könne. Die Streuung der Haushaltsgrößen und der damit einhergehende stark unterschiedliche Frischwasserverbrauch würde bereits im Bereich der Einfamilienhäuser dazu führen, dass etwa Familien mit Kindern gegenüber Einzelpersonen/Kleinhaushalten zu erheblich höheren Gebühren herangezogen würden, obwohl die zu beseitigende Niederschlagswassermenge in etwa gleich sei.

Da der Anteil der Kosten für die Entsorgung des Niederschlagswassers an den Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung auch nicht als geringfügig anzusehen sei, müsse die Gemeinde nun statt einer einheitlichen Abwassergebühr eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben (sog. gesplittete Abwassergebühr) erheben.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az: 2 S 2938/08).

http://vghmannheim.de/servlet/PB/menu/1251755/index.html?ROOT=1153033

Übersicht der Techniken und Erfahrungen in der Kanalsanierung

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Übersicht der Techniken und Erfahrungen in der Kanalsanierung

Im historischen Rückblick wurden Entwässerungssysteme ursprünglich eingerichtet, um verunreinigtes Wasser zu entfernen und so Krankheiten oder Seuchen zu vermeiden. Bis heute sind weitere Schutzziele hinzugekommen. So dienen die Kanäle mittlerweile auch der gezielten und sicheren Ableitung von Abwasser zum Schutz von Wasser und Boden sowie der gezielten Zuführung zu einer Aufbereitungsanlage. Mehr unter:

http://www.rsv-ev.de/index.cfm?menuID=83