Vollzitat: Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2101)
Was wird geregelt?
Zweck des Gesetzes ist es, durch den befristeten Schutz und die Modernisierung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) sowie den Ausbau der Stromerzeugung in kleinen KWK-Anlagen und die Markteinführung der Brennstoffzelle einen Beitrag zu leisten zur Energieeinsparung, zum Umweltschutz und zur Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung.
Durch die Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung soll bis zum Jahr 2005 im Vergleich zum Basisjahr 1998 eine Minderung der jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in der Bundesrepublik Deutschland um 10 Millionen Tonnen und bis zum Jahr 2010 um insgesamt bis zu 23 Millionen Tonnen, mindestens aber 20 Millionen Tonnen, erzielt werden.
Das Gesetz regelt dabei die Abnahme und die Vergütung von Kraft-Wärme-Kopplungsstrom aus Kraftwerken mit KWK-Anlagen auf der Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen, die im Geltungsbereich diese Gesetzes gelegen sind. KWK-Strom, der nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz vergütet wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
Für wen gilt die Regelung?
Betreiber von KWK-Anlagen
Strom-Netzbetreiber
Wer ist zuständig?
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ist ermächtigt, die Durchführung der Aufgaben im Zusammenhang mit
Zulassung (§ 6)
Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung (§ 7)
Nachweis des eingespeisten KWK-Stroms (§ 8)
durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf eine juristische Person des privaten Rechts zu übertragen, soweit deren Betreitschaft und Eignung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben gegeben ist. Ausführliche Informationen unter:
Quelle: http://www.izu.bayern.de/recht/detail_rahmen.php?ID=13&kat=11&th=-1⊂=1&sub_sub=1