Die Erhebung des Herstellungsbeitrages II hat sich aus der Rechtsprechung im Land Sachsen-Anhalt entwickelt.
Grundlagen:
Beschlüsse des OVG Sachsen – Anhalt vom 04.12.2003 AZ: 1 L 226/03
18.11.2004 AZ: 1 M 61/04
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes gab es vor dem Inkrafttreten der Kommunalverfassung der DDR (17.05.1990) keine öffentliche Einrichtung im Sinne des Kommunalabgabengesetzes (KAG – LSA). Demnach ist für „Altanschlussnehmer“, die bereits vor dem Inkrafttreten des KAG-LSA (15.06.1991) an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen waren, auf der Grundlage des § 6 (6) Satz 3 KAG-LSA ein besonderer Herstellungsbeitrag (= Herstellungsbeitrag II) zu erheben.
Im Bezug auf die Rechtsprechung besteht für den TAV Genthin die Pflicht zur Erhebung dieses Herstellungsbeitrages II zur Wahrung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 (1) des Grundgesetzes (gerechte Verteilung der Gebühren und Beiträge). Die Beitragserhebungspflicht wird bekräftigt durch die Rundverfügung (RVFG – 37/08) vom 01.12.2008 des Landesverwaltungsamtes.
Für die Festsetzung des Beitragssatzes wurde eine Kalkulation erarbeitet. Das Ergebnis, d.h. der höchst zulässige Beitragssatz für den Herstellungsbeitrag II beträgt 0,51 €/m². Bei der Festsetzung des Beitragssatzes wurde die Analogie zum Herstellungsbeitrag I hergestellt. Der Deckungsgrad, d.h. das Verhältnis höchst zulässiger Beitragssatz / tatsächlich erhobener Beitragssatz, ist mit dem Herstellungsbeitrag I identisch. Nach Anwendung dieses Verhältnisses (78 %) wurde für den Herstellungsbeitrag II ein Beitragssatz von 0,40 €/m² festgelegt. Die Beschlussfassung der Verbandsversammlung hierüber erfolgte am 21.06.2006.
Der Herstellungsbeitrag II wird für alle Grundstücke erhoben, die bereits vor dem 15.06.1991 an die öffentliche zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen waren, unabhängig davon, ob Erneuerungsmaßnahmen durchgeführt wurden oder werden. Mit dem Inkrafttreten der Satzung entsteht die sachliche Beitragspflicht. Die Änderung der Abwasserbeitragssatzung, in die die Regelungen zur Erhebung des Herstellungsbeitrages II eingeflossen sind, wurde ebenfalls auf der Sitzung der Verbandsversammlung am 21.06.2006 beschlossen und trat am 01.07.2006 nach Veröffentlichung im Amtblatt Nr. 10 des Landkreises Jerichower Land in Kraft.
Der Herstellungsbeitrag II wird – wie der Herstellungsbeitrag I – nach einem nutzungsbezogenen Flächenmaßstab auf der Grundlage der Abwasserbeitragssatzung des TAV Genthin erhoben.
Quelle: http://www.tav-genthin.de/