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Kosten für Niederschlagswasserkanal mit Abwasserabgabe verrechenbar

Bei Trennsystemen können auch die investiven Kosten für den Niederschlagswasserkanal mit der Abwasserabgabe der jeweiligen Einleitstelle verrechnet werden. Dies geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2008 hervor (Az. 7 C 2.08). Das schriftliche begründete Urteil erwartet die Sozietät KMS Krauß Mäckler Schöffel (Zwickau), die die Kläger, den Regional-Wasser/Abwasser-Zweckverband Zwickau/Werdau und die Wasserwerke Zwickau, vertritt, im Laufe des August 2008. Hintergrund des Verfahrens war nach Mitteilung der Kläger und ihrer Anwälte die Frage, inwieweit Investitionen in das Abwassernetz gemäß § 10 Abs. 3 und 4 Abwasserabgabengesetz mit der zu entrichtenden Abwasserabgabe verrechnet werden können. Der Freistaat Sachsen vertrat dabei die Auffassung, dass nur der investive Eigenanteil des Schmutzwasserkanals verrechenbar ist, da dieser das Schmutzwasser der zentralen Kläranlage zuführt und somit die geforderte Verringerung der Schadstoffeinheiten, die in das Gewässer eingeleitet werden, ermöglicht. Die Kläger hingegen meinen, dass bei einem Trennsystem das Gesamtsystem aus Schmutzwasserkanal und Niederschlagswasserkanal zusammengehören und auch zusammen berücksichtigt werden müssen. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hatte erstinstanzlich gegen die Kläger entschieden, aufgrund der bundesweiten Bedeutung aber eine „Sprungrevision“ – Umgehung der zweiten Instanz Oberverwaltungsgericht – an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil deutlich gemacht, dass der Anlagenbegriff des Abwasserabgabengesetzes weit auszulegen ist, weshalb der im vorliegenden Fall errichtete Niederschlagswasserkanal zusammen mit dem neu errichteten Schmutzwasserkanal eine Anlage darstellt, so die Anwälte in einer Mitteilung.

RA Thomas Will, RA Thomas Feiler
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