RP Darmstadt erläutert Zusammenhänge und Abläufe
Der Verwaltungsgerichtshof Kassel (VGH) hat mit Urteil vom 24. September 2008 die Klage einer Anwohnerin gegen die Genehmigung des Regierungspräsidiums Darmstadt für die Kapazitätserweiterung der Klärschlammverbrennungsanlage (KVA) im Industriepark Frankfurt-Höchst abgewiesen. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung möchte das Regierungspräsidium (RP) nochmals zur Aufklärung der Öffentlichkeit auf die Zusammenhänge und Verfahrensabläufe aufmerksam machen.
Die Klärschlammverbrennungsanlage war im Jahre 1991 für einen Mengendurchsatz von 130.000 Jahrestonnen (t/a) genehmigt worden. Bei den zugelassenen gefährlichen Abfällen handelte es sich hauptsächlich um industrielle Klärschlämme. In den Folgejahren wurden Anzeige- und Änderungsgenehmigungsverfahren durchgeführt, wobei u.a. die Jahresverbrennungskapazität im Jahre 2001 auf 160.000 t/a und 2005 auf 190.000 t/a angehoben wurde.
Im Jahre 2006 beantragte die Infraserv GmbH & Co Höchst KG als Betreiberin eine Erhöhung der Verbrennungskapazität auf 225.000 t/a. Es wurde daraufhin vom Regierungspräsidium ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt und am 27. Juni 2007 eine Änderungsgenehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt. Hiergegen richtete sich die Klage der etwa 250 m entfernt von der Anlage in Frankfurt-Sindlingen wohnenden Nachbarin.
Hauptkritikpunkte der Klägerin waren die angeblich mangelnde Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und die befürchtete Zunahme von Schadstoff- und Lärmbelastungen. Das RP hatte die Genehmigung erteilt, da nach dem Ergebnis der Prüfung im Genehmigungsverfahren die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren, insbesondere keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu besorgen waren.
Die RP-Genehmigung erlaubt innerhalb der erhöhten Gesamtkapazität auch die Mitverbrennung von bis zu 45.000 t/a anderer fester Abfälle als Klärschlämmen und maximal 20.000 t/a flüssiger Abfälle. Eine solche Mitverbrennung hatte schon die ursprüngliche Anlagengenehmigung der KVA bei entsprechender Zustimmung der Behörde nicht ausgeschlossen. Seit 2004 war die Menge dieser Zusatzstoffe auf bis zu 30.000 t/a fester und 5.000 t/a flüssiger Abfälle festgelegt. Der Einsatz dieser Abfälle – vor allem Kunststoffe und Lösemittel wie Methanol – dient zur Verbesserung der Verbrennungsbedingungen und zum Ersatz des dafür bisher verwendeten Erdgases.
Der VGH hat die Nachbarklage nun in vollem Umfang abgewiesen und eine Revision nicht zugelassen. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor, so das RP abschließend.
25.09.2008 – Pressemitteilung
Pressestelle: Regierungspräsidium Darmstadt
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