Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Urteil vom 10. Dezember 2008 – Aktenzeichen 13 LC 171/06) hatte sich mit der Rechtsfrage zu befassen, ob ein Gewässerunterhaltungsverband auch für die Unterhaltungsmaßnahmen zur Sanierung eines Stauwehrs zuständig ist. Die Aufsichtsbehörde über den Gewässerverband vertrat diese Auffassung und wies den Verband an, das Wehr zu sanieren. Dagegen klagte der Unterhaltungsverband. Er sei zwar für die Unterhaltung des Gewässers, der O., zuständig, nicht jedoch des Stauwehrs. Die Klage hatte Erfolg, und zwar aus folgenden Gründen: „Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen die Verfügung des Beklagten vom 7. März 2001 im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Dem Kläger obliegt als Unterhaltungsverband nach § 100 Abs. 1 NdsWG in dem hier streitbefangenen Bereich zwar die Unterhaltung der O., jedoch nicht die Unterhaltung des O.-Wehres in H. Der Beklagte ist gemäß § 1 Abs. 1 NdsAGWVG Aufsichtsbehörde über den klagenden Unterhaltungsverband nach § 72 Abs. 1 Satz 1 WVG, nimmt daneben aber auch die Aufgaben der unteren Wasserbehörde wahr (§ 168 NdsWG). Er ist hier als Aufsichtsbehörde im Rahmen der Verbandsaufsicht tätig geworden und hat die angefochtene Verfügung ausdrücklich als ‚Weisung’ auf § 72 Abs. 1 Satz 1 WVG gestützt. Die Aufsichtsbefugnis umfasst zwar auch das Recht der Aufsichtsbehörde, im Rahmen der ihr obliegenden Rechtsaufsicht dem Verband konkrete Anweisungen zu erteilen. Dies folgt schon aus § 76 WVG, wonach die Aufsichtsbehörde anstelle des Verbandes das Erforderliche anordnen kann, sofern der Verband einer Anweisung der Aufsichtsbehörde nicht nachkommt. Der Senat hat allerdings Bedenken, der allgemeinen Anordnungsbefugnis des Beklagten im Rahmen seiner Rechtsaufsicht ihm als Aufsichtsbehörde auch solche Anordnungen und Entscheidungen zu unterwerfen, für die das Niedersächsische Wassergesetz – gegebenenfalls unter besonderen, nach dem WVG nicht geforderten Voraussetzungen – spezielle Ermächtigungsgrundlagen bereitstellt. In diesem Zusammenhang wendet der Kläger zu Recht ein, dass ein rechtswidriges Verhalten und damit der maßgebliche Anlass für ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde das Bestehen der Unterhaltungspflicht an dem O.-Wehr voraussetzt, die er hier jedoch konkret bestreitet. In derartigen Streitfällen räumt § 118 Abs. 1 NdsWG der unteren Wasserbehörde die Möglichkeit einer Entscheidung ein. Danach kann sie nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen, wem und in welchem Umfang ihm die Unterhaltung, eine Kostenbeteili-gung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt. Ein Streit i. S. von § 118 Abs. 1 NdsWG erfordert nicht, dass zwischen mehreren denkbaren Unterhaltungspflichtigen darüber gestritten wird, wer unterhaltungspflichtig ist. Die Vorschrift findet vielmehr bereits dann Anwendung, wenn – wie hier – der von der Wasserbehörde als unterhaltungspflichtig Angesehene die Unterhaltung ablehnt. § 118 NdsWG ist angesichts seines konkreten Regelungsinhalts gerade im Verhältnis zu § 72 WVG die speziellere Vorschrift, die entgegen der Auffassung des Beklagten vorrangig anzuwenden ist. Demgegenüber gibt es hier keinen Vorrang des Bundesrechts. Es ist auch ohne Bedeutung, ob in anderen Bundesländern vergleichbare landesrechtliche Ermächtigungen bestehen. Auf die Frage, ob die Entscheidung nach § 118 Abs. 1 NdsWG auch im Rahmen der Rechtsaufsicht durch die Aufsichtsbehörde nach § 72 Abs. 1 WVG getroffen werden kann, kommt es hier letztlich aber nicht mehr an, weil sich die Rechtswidrigkeit der Verfügung bereits aus der fehlenden Pflicht des Klägers zur…
Den ganzen Artikel lesen Sie In der Korrespondenz Abwasser Heft 6-2010 ab Seite
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Mitgeteilt von Rechtsanwalt
Reinhart Piens (Essen