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Die Entwässerungssatzung und die Bauarbeiten an Hausanschlussleitungen

Die Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung haben ein Interesse daran, dass die notwendigen Bau- und Wartungsarbeiten an privaten Hausanschlussleitungen sach- und fachgerecht ausgeführt werden. Denn die Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitungen hat Auswirkungen auf den Betrieb und die Funktion der öffentlichen Abwasseranlagen. Einzelne Gemeinden als Abwasserbeseitigungspflichtige regeln daher in ihrer Abwassersatzung, dass die Haus- und Grundstückseigentümer nur Fachfirmen mit Bau- und Wartungsarbeiten an ihren Hausanschlussleitungen beauftragen dürfen, die in einer kommunalen Liste von Fachfirmen eingetragen sind. Hiergegen klagte ein Unternehmer, der nicht auf der Liste stand, vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster (Beschluss vom 7. Mai 2009 – Az. 15 B 354/09). Er hatte keinen Erfolg. Das OVG NW entschied: Eine Gemeinde darf in ihrer Entwässerungssatzung den Anschlussnehmern auferlegen, für die von ihnen vorzunehmenden Arbeiten an Grundstücksanschlussleitungen nur von der Gemeinde zugelassene Unternehmen zu beauftragen. „Tatbestand: Die Antragsgegnerin, eine Gemeinde, betreibt eine öffentliche Entwässerungsanlage. Nach der Entwässerungssatzung obliegen die Herstellung, Unterhaltung und Erneuerung der Grundstücksanschlussleitungen den Anschlussnehmern, die für die baulichen Arbeiten an diesen Leitungen nur von der Antragsgegnerin zugelassene Unternehmer beauftragen dürfen. Die Antragstellerin wollte in die Liste der zugelassenen Unternehmer aufgenommen werden, wurde aber von der Antragsgegnerin dahin beschieden, dass sie sich zuerst mit einigen kraft angebotener Einzelzulassung vorgenommener Arbeiten an Grundstücksanschlussleitungen bewähren müsse. Die Antragstellerin bestand aber auf sofortiger genereller Zulassung und begehrte im Wege einer einstweiligen Anordnung die Aufnahme in die Liste der zugelassenen Unternehmer, hilfsweise die Feststellung, dass sie auch ohne Zulassung zu Arbeiten an Grundstücksanschlussleitungen berechtigt sei. Das Verwaltungsgericht lehnte die sich auf die Aufnahme in die Liste beziehenden Anträge ab und gab dem Hilfsantrag statt, da die satzungsrechtliche Bestimmung, dass die Anschlussnehmer nur von der Antragsgegnerin zugelassene Unternehmer beauftragen dürften, nichtig sei. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin lehnte das OVG auch den Hilfsantrag ab. Gründe: Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, festgestellt zu wissen, dass sie Arbeiten an Anschlussleitungen zur Entwässerungsanlage der Antragsgegnerin ohne deren Genehmigung durchführen darf. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts ergibt sich ein solcher Anspruch nicht daraus, dass § 9 Abs. 5 Satz 2 der Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin (EWS), der die baulichen Arbeiten an Anschlussleitungen den von der Stadt zugelassenen Unternehmern vorbehält, nichtig wäre. Die Regelung stellt keinen Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerin, hier die Berufsfreiheit gemäß Art. 19 Abs. 3, 12. Abs. 1 GG, dar und bedarf daher keiner grundrechtlichen Rechtfertigung. § 9 Abs. 5 Satz 2 EWS begründet mit dem Merkmal, dass Arbeiten an Anschlussleitungen nur durch einen ‚zugelassenen’ Unternehmer durchgeführt werden dürfen, keine Pflichten für die Unternehmer und damit auch nicht für die Antragstellerin. Die Vorschrift richtet sich vielmehr alleine an die Anschlussberechtigten als Benutzer der Einrichtung, denen nach Satz 1 der Vorschrift die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und laufende Unterhaltung von Anschlussleitungen obliegt und die bei der Auswahl der von ihnen zu beauftragenden Unternehmer auf die von der Stadt zugelassenen beschränkt sind. Daher liegt also allenfalls ein mittelbarer Eingriff in die Berufsfreiheit der Unternehmer vor. Um mittelbare Auswirkungen von Hoheitsakten auf die Berufsfreiheit als grundrechtsrelevante Eingriffe in die Berufsfreiheit qualifizieren zu können, müssen sie eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben [BVerfGE 97, 228 (253 f.)] oder ihre tatsächlichen Auswirkungen müssen zu einer Beeinträchtigung der freien Berufsausübung führen [vgl. BVerfG, BVerfGE 110, 226 (254)]. Beides liegt nicht vor. Weder regelt die Norm die Berufstätigkeit von Tiefbauunternehmern, noch beeinträchtigt sie die freie Berufsausübung, vielmehr setzt sie allgemeine Rahmenbedingungen für Arbeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Entwässerungsanlage der Antragsgegnerin. Auch ist sie von ihren tatsächlichen Auswirkungen derart geringfügig, dass sie nicht als eine Beeinträchtigung der freien Berufsausübung angesehen werden kann. Somit bemisst sich die Regelung im Verhältnis zur Antragstellerin nicht nach freiheitsgrundrechtlichen Vorschriften, sondern danach, ob ihr nach Art 3 Abs. 1 GG gleicher Zugang zu den Arbeiten an den Anschlussleitungen gewährt wird und ob die drittschützenden einfachrechtlichen Vorgaben für die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses in Bezug…mehr:

Das Urteil steht im Internet zum
Download bereit: www.nrwe.de

Mitgeteilt von Rechtsanwalt
Reinhart Piens (Essen
Den ganzen Artikel lesen Sie In der Korrespondenz Abwasser Heft 5-2010 ab Seite 483 Rechtsprechung