Unbehandeltes Abwasser, das aus der Kanalisation austritt, ist aus Sicht der EU grundsätzlich als Abfall zu werten. Gleichzeitig nimmt die EU-Abfall -Rahmen -Richtlinie Abwasser in bestimmten Fällen aus ihrem Geltungsbereich heraus- und zwar genau dann, wenn es aus der Kanalisation aus Landflächen austritt. In diesem Fall gelten die Regelungen der EU-Kommunalabwasserrichtlinie. Dagegen fällt unbehandeltes Abwasser, nachdem es aus der Kanalisation ausgetreten ist, wieder unter die Abfallrichtlinie, so die Meinung der Generalanwältin, Frau Kokott beim Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache C -252 /05.
Das Verfahren betrifft eine Vorabentscheidung eines englischen Gerichts. Der EU-Gerichtshof soll klären, ob Abwasser, das aus der Kanalisation austritt, als Abfall anzusehen ist oder ob das Abwasserrecht gilt. In einem englischen Entsorgungs-gebiet ist im Frühjahr 2003 in 11 Fällen Abwasser aus der Kanalisation ausgetreten und hat sich über Landflächen ergossen. Das Unternehmen vertritt die Auffassung, dass aus- getretenes Abwasser kein Abfall sei.
An der EuGH wird folgende Frage zur Klärung gestellt: Ist Abwasser, das aus der Kanalisation austritt, die gemäß EU-Abwasserrichtlinie unterhalten wird, Abfall im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie? Und wenn ja, gelten die Ausnahmebestimmungen nach Art. 2 Abs.1 und 2 zur Abfallrahmenrichtlinie?
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Abfallrahmenrichtlinie nach Art.2 Abs.1 in Verbindung mit der EU-Kommunalabwasserrichtlinie nicht für das Austreten von Abwasser aus der Kanalisation gilt. Vielmehr greift hier die Abwasserrichtlinie, wobei zugestimmt wird, dass die Abwasserrichtlinie keine ausreichende Regelungen für unbehandelte Abwässer enthält, nachdem sie aus der Kanalisation ausgetreten sind. Denn nur soweit Abwasser wieder in die Kanalisation zurückfließe, gelte erneut die Ausnahme für Abwässer.
Anderes sei es dagegen, wenn es außerhalb der Kanalisation bleibt, insbesondere dann wenn es die Landflächen verunreinigt, beispielsweise durch Versickerung. Die Abwasser Rahmen Richtlinie enthält dafür allerdings keinerlei entsprechende Regelungen. Daher können auch keine Verpflichtungen zur Folgebeseitigung verlangt werden. Daher gilt das Abfallrecht trotz der Abwasserrichtlinie für unbehandeltes Abwasser, nachdem es aus der Kanalisation ausgetreten ist.