Klärschlamm, der zum Zwecke der Entwässerung im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung auf einem Kläranlagengelände in Erdbecken zwischenlagert, bleibt nur so lange unter dem Regime des Wasserrechts, wie die Entwässerung nicht beendet ist und der Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung noch besteht. Im Anschluss daran fällt er grundsätzlich, auch ohne dass er ausgehoben wird, unter das Regime des Abfallrechts. Das Bodenschutzrecht ist auf den nach der Entwässerung noch in den Erdbecken befindlichen Klärschlamm hingegen regelmäßig nur noch anwendbar, soweit dieser Grundstücksbestandteil geworden ist.
Diese Klarstellung trifft das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil zur rechtlichen Einordnung von Klärschlamm (17 K 2868/11 vom 24. Januar 2014).
Quelle: www.gfa-news.de/gfa/ webcode/20140226_003