In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Guttenberger
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Klägerin, ein Betrieb der Galvanotechnik, wendet sich gegen eine Beschränkung der Einleitung phosphorhaltigen Abwassers in die Kanalisation der beklagten Gemeinde.
2 Die Beklagte betreibt eine öffentliche Entwässerungsanlage. Sie ist Mitglied eines Abwasserverbandes, der das in die Kanalisation der Beklagten eingeleitete Abwasser in seiner Kläranlage behandelt und anschließend in den Main einleitet. Die dem Abwasserverband hierfür erteilte gehobene wasserrechtliche Erlaubnis legt u.a. einen Grenzwert von 2 mg/l für Phosphor gesamt (PGes) für die Einleitung fest. In der Kläranlage wurde im April 2003 eine deutlich erhöhte Zulaufbelastung für Phosphor festgestellt, die trotz versuchter Gegenmaßnahmen eine Überschreitung des in der Erlaubnis festgelegten Grenzwerts zur Folge hatte. Durch Rückverfolgung der verschiedenen Abwasserteilströme im Entwässerungsnetz wurde die Klägerin als Verursacherin der stark erhöhten Werte ermittelt. Mit einem – auf die gemeindliche Entwässerungssatzung gestützten – Bescheid untersagte daraufhin die Beklagte der Klägerin, phosphorhaltiges Abwasser in die Ortskanalisation einzuleiten, soweit ein Wert von 50 mg/l und nach einer Übergangsfrist von 15 mg/l überschritten wird.
3 Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof – unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils – den Bescheid der Beklagten insoweit aufgehoben, als dort die Einhaltung eines Grenzwerts von weniger als 17 mg/l für Phosphorverbindungen verlangt wird. Im Übrigen hat er die Berufung zurückgewiesen und die Kosten des Berufungsverfahrens insgesamt der Klägerin auferlegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
BESCHLUSS
BVerwG 7 B 42.10
Bayerischer VGH München – 23.03.2010 – AZ: VGH 4 B 06.1885