Bundesabwasserverordnung geändert
Mit der 7. Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und des Abwasserabgabengesetzes vom 01.06.2016 (BGBl I 2016, S. 1290 ff.) ist sowohl die Abwasserverordnung des Bundes (Art. 1 der 7. Verordnung) als auch das Abwasserabgabengesetz des Bundes (Art. 2 der 7. Verordnung) geändert worden. Die 7. Änderungsverordnung ist einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt, d. h. am 09.06.2016, in Kraft getreten.
Bezogen auf die Abwasserverordnung des Bundes ergeben sich für die kommunale Abwasserbeseitigung grundsätzlich keine Änderungen, zumal die Anlage 1 (kommunales Abwasser) keiner Änderung unterzogen worden ist. Allerdings wurde in § 2 Nr. 9 bis 11 der Abwasserverordnung 2016 ein betriebliches Abwasserkataster, ein Betriebstagebuch und ein Jahresbericht für betriebliche Abwasserproduzenten eingeführt. Der Inhalt für das betriebliche Abwasserkataster, das Betriebstagebuch und den Jahresbericht ergeben sich aus Anlage 2 der Abwasserverordnung 2016, die auf § 3 Abs. 1 Satz 2 bis 5 der Abwasserverordnung 2016 Bezug nimmt.
Darüber hinaus wurden die Anhänge 22, 25, 38, 41 und 42 geändert. Das Abwasserabgabengesetz des Bundes wurde an die geänderte Abwasserverordnung des Bundes 2016 angepasst. In Abs. 1 Satz 3 der Anlage des Abwasserabgabengesetzes wurde dahin geändert, dass den Festlegungen in der Tabelle nunmehr die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers nach dem in der Anlage 1 „Analysen- und Messverfahren“ zur Abwasserverordnung angegebenen Nummern in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2004 (BGBl I, S. 1108, 2625) zugrunde liegen, wobei nunmehr auf die seit dem 09.06.2016 geltende neue Abwasserverordnung verwiesen wird, die durch Art. 1 der 7. Verordnung vom 01.06.2016 (BGBl I, S. 1290) geändert worden ist.
Az.: 24.0.2 qu
Novelle der Abwasserverordnung im Bundeskabinett beschlossen
Das Bundeskabinett hat am 3. Februar 2016 die siebte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und des Abwasserabgabengesetzes beschlossen (Bundesrats-Drucksache 63/16). Mit der vorliegenden Novelle der Abwasserverordnung werden für die Reinigung der Abwässer aus der Lederindustrie und aus Industriebetrieben der Chloralkaliherstellung neue Anforderungen aus dem europäischen Recht in deutsches Recht umgesetzt. Die neuen europäischen Vorgaben, die einen einheitlichen Stand der Technik für Europa festlegen, werden konsistent in die geltende Abwasserverordnung eingefügt, die zum Schutz der Umwelt bereits jetzt umfassende Regelungen für die Behandlung und Einleitung von Abwasser enthält. Wesentliche Neuerungen betreffen die betrieblichen Anforderungen, die zum Beispiel durch den Einsatz umweltschonender Techniken oder Stoffe im Herstellungsprozess zur Verringerung der Schadstoffbelastung im Abwasser führen.
Abwasserverordnung: Giftigkeit gegenüber Fischeiern – Bundesverwaltungsgericht hebt Urteil der Vorinstanz auf
„Das Bundesverwaltungsgericht kann – mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen – nicht in der Sache selbst entscheiden. Die Klägerin hat auch geltend gemacht, der im Rahmen der staatlichen Überwachung am 2. August 2005 gemessene GEi-Wert von 12 sei wegen Fehlern bei der Analytik und Verstößen gegen die DIN-Vorschrift 38415-T6 nicht verwertbar. Das Oberverwaltungsgericht hat – von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequenterweise – ausdrücklich offengelassen, ob diese tatsächlichen Einwendungen der Klägerin zutreffen. Es wird dies nun prüfen müssen.“
Der Streit:
„Die Klägerin leitet zur Entsorgung des auf dem Betriebsgelände des … Chemieparks in K. anfallenden Abwassers Schmutzwasser in den Rhein ein. Dem liegt eine wasserrechtliche Erlaubnis aus dem Jahr 1997 in der Fassung eines Änderungsbescheids vom 12. Juli 2005 zugrunde. Danach sind die in der Anlage zum Bescheid festgesetzten Parameter nach den in der jeweils gültigen Anlage zu § 4 der Abwasserverordnung genannten Analyse- und Messverfahren zu bestimmen. Gemäß Nr. 401 dieser Anlage ist die Giftigkeit gegenüber Fischeiern nach der DIN 38415-T6 zu ermitteln. Durch den Änderungsbescheid vom 12. Juli 2005 wurde unter anderem der Überwachungswert für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) auf den Verdünnungsfaktor 2 festgesetzt.“
Die Entscheidung lesen Sie unter:
Änderung der Abwasserverordnung
Die Abwasserverordnung wurde zum 6. September 2014 geändert (Bundesgesetzblatt I, Nr. 42 vom 5. September 2014, S. 1474–1487). Neu ist unter anderem im Anhang 1 die Anforderung, dass kommunale Abwasseranlagen so errichtet, betrieben und benutzt werden sollen, dass eine energieeffiziente Betriebsweise ermöglicht wird. Außerdem wurde die Anlage „Analysen- und Messverfahren“ (zu § 4) neu gefasst. Die geänderte Verordnung trat am 6. September 2014 in Kraft.
Bundeskabinett stimmt der Abwasserverordnung zu
Das Bundeskabinett hat Anfang April die Änderung der Abwasserverordnung beschlossen. Der Bundesrat muss noch der Änderung zustimmen.
Die Verordnung enthält die Bestimmung, dass Abwasseranlagen so errichtet, betrieben und benutzt werden sollen, dass eine energieeffiziente Betriebsweise ermöglicht wird. Die dabei entstehenden Energiepotenziale sollen genutzt werden, soweit sie technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar sind. Der jetzt vorgesehene Zusatz der technischen Möglichkeit und wirtschaftlichen Vertretbarkeit war in der Entwurfsfassung nicht enthalten. Es hieß noch „so weit wie möglich zu nutzen“.
Außerdem enthält die beschlossene Verordnung nicht mehr die Verpflichtung zur Phosphorrückgewinnung, wie ursprünglich im Entwurf vorgesehen.
Die AöW hatte sich an der vorangegangen Verbändeanhörung u.a. auch über die Punkte Phosphorrückgewinnung und Energiepotenziale positioniert. Der vorliegende Beschluss des Bundeskabinetts entspricht in diesen Punkten nunmehr weitestgehend der AöW-Position.
Quelle und weitere Informationen:
AöW-Stellungnahme v. 28.08.2013 zu dem Entwurf (Stand 19.07.2013) zur Änderung der Abwasserverordnung, des Abwasserabgabengesetzes und der Rohrfernleitungsverordnung,
http://www.aoew.de/media/publikatioonen/pdf/AoeW_Stellungnahme_AbwasserVO_2013-08-28_Final.pdf
Bundesrat, Grunddrucksache – Verordnung der Bundesregierung zur Änderung der Abwasserverordnung, des Abwasserabgabengesetzes und der Rohrfernleitungsverordnung, BRat Drs. 162/14 vom 11.04.2014
http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2014/0101-0200/162-14.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Abwasserverordnung: Entwurf zur Änderung – AöW gibt Stellungnahme ab
Ende August hat die AöW im Rahmen der Verbändeanhörung ihre Position zum Entwurf zur Änderung der Abwasserverordnung abgegeben. Der Entwurf sieht vor allem eine Anpassung der Analyse- und Messverfahren vor und betrifft insbesondere Anforderungen an die Eisen- und Stahlindustrie, die Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern und Anforderungen an die Steinkohleverkokung.
Im aktuellen Entwurf sind für die Abwasserwirtschaft vor allem zwei Regelungen von Relevanz, die nach Ansicht der AöW einer Klarstellung bedürfen. Zum einen ist vorgesehen, dass Verfahren eingesetzt werden sollen, die die Phosphorrückgewinnung „unterstützen“. Im Hinblick auf Aufwand und Nutzen entspricht die Phosphorrückgewinnung jedoch noch nicht dem Stand der Technik. Ferner sind Inhalt und Reichweite einer solchen Formulierung unklar.
Zudem ist eine Regelung vorgesehen, wonach eine energieeffiziente Betriebsweise zu erreichen ist und die Energiepotenziale zu nutzen sind. Die AöW fordert hierbei eine klare Formulierung, die die Abwägung vom technisch, wirtschaftlich und rechtlich Möglichen im Einzelfall ausdrücklich berücksichtigen soll.
Die gesamte AöW-Stellungnahme kann hier abgerufen werden:
www.aoew.de/media/publikatioonen/pdf/AoeW_Stellungnahme_AbwasserVO_2013-08-28_Final.pdf
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BDI-Stellungnahme zur Revision der Abwasserverordnung
Der BDI hat am 16.11.2012 eine Stellungnahme zur Revision der Abwasserverordnung beschlossen.
Grundsätzlich befürwortet die deutsche Industrie eine Revision der Abwasser- verordnung, um die Regelungen den gegenwärtigen Rahmenbedingungen anzupassen. Die deutsche Industrie bietet herausragende technologische Entwicklungen für den Klima- und Umweltschutz. Sie trägt schon seit Jahrzehnten mit innovativen Technologien und Produkten entscheidend zu einem immer effizienteren Einsatz natürlicher Ressourcen bei.
Die deutschen Unternehmen wollen ihr innovatives Potenzial zugunsten der Umwelt optimal nutzen. Hierfür braucht die Industrie wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen, welche die Innovationsfreude und eine aussichtsreiche Positionierung im interna- tionalen Wettbewerb fördern und sichern. Dieses gilt es bei der Revision der Abwasserverordnung zu beachten.
Die Revision der Abwasserverordnung darf aus Sicht der deutschen Industrie daher nicht dazu genutzt werden, eine Vielzahl von – teilweise kostenintensiven – Verschärfungen im Rahmen des Umgangs mit Abwässern einzuführen. Die Revision sollte insbesondere die Innovationsfähigkeit der hiesigen, flexiblen Industrie nicht behindern und keine zusätzlichen administrativen Verpflichtungen enthalten, die Personal binden, das eigentlich für andere Aufgaben gebraucht wird. Der BDI plädiert für Rahmengeneh- migungen im Abwasserbereich (die Genehmigung erstreckt sich auf den Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe) entsprechend § 6 Bundesimmissions- schutzgesetz. Diese Genehmigungen lassen eine Vielzahl von Betriebsweisen zu; solange sich der Betreiber in diesem Rahmen bewegt, kann er jederzeit und ohne ein weiteres Zulassungsverfahren den Anlagenbetrieb ändern.
Die Stellungnahme finden Sie unter:
http://www.bdi.eu/download_content/KlimaUndUmwelt/Revision_AbwasserVO_November_2012_BDI_3549158.pdf
Neue Abwasserverordnung für 2013 geplant
Bis Ende 2013 plant die Bundesregierung den Erlass einer neuen Verordnung über das Einleiten von Abwasser in Gewässer. Das geht aus der Antwort der Regierung auf eine Kleine Anfrage zum „Stand der Rechtsverordnungen zum Wasserhaushaltsgesetz“ hervor (Bundestags- Drucksache 17/8298). Bis Ende 2012 sollen die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen im Wasserrecht (Industrieemissionen – Verordnung Wasser) und die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erlassen werden. Weiterer Gegenstand der Kleinen Anfrage war die Beeinträchtigung des Grundwassers durch Abwasser. Hierzu schreibt die Regierung: „Gutachten, die eine genaue quantitative Beurteilung der Beeinträchtigung von Grundwasser durch kommunale Abwassereinleitungen erlauben, liegen der Bundesregierung nicht vor.“ Sowie: „Gutachten, die eine genaue quantitative Beurteilung der Beeinträchtigung von Grundwasser durch häusliche Schmutzwasseranschlussleitungen erlauben, liegen der Bundesregierung nicht vor.“
Download der Bundestags- Drucksache: www.gfa-news.de, Webcode: 20120112_001