Freitag, Oktober 11, 2024
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Geplante Änderung des Energiesteuergesetzes benachteiligt Abwasserbeseitigung

Bereits vor der Sommerpause hat das Kabinett den Regierungsentwurf zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes verabschiedet. Der Entwurf sieht unter anderem die Einschränkung der Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse (§ 28 EnergieStG) in Form eines Wegfalls der Steuerbefreiung für Klärgas vor, soweit dieses als Energieerzeugnis genutzt wird. Dies hätte für die Abwasserbeseitigungsbetriebe drastische Folgen.

Bisher galt im Rahmen des Energiesteuergesetzes eine Steuerbegünstigung für gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen der Land- und Forstwirtschaft oder von Abfällen gewonnen werden, die bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen oder die aus Gründen der Luftreinhaltung und aus Sicherheitsgründen bei der Lagerung und dem Verladen von Energieerzeugnissen aufgefangen werden. Zukünftig soll diese Steuerbefreiung nur noch auf gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe Anwendung finden. Für die Definition dieser Stoffe wird in § 1a Nr. 13 a (neu) auf die Biomasseverordnung verwiesen, die vorsieht, dass Klärgas nicht als Biogas anerkannt werden (vgl. § 3 Nr. 11 BiomasseV). Im Übrigen unterfallen die gasförmigen Kohlenwasserstoffe zukünftig daher der Steuerpflicht.

Dieser vorgesehene Wegfall der Steuerfreiheit für die gasförmigen Kohlenwasserstoffe bei der Abwasserbeseitigung wirkt sich für die Unternehmen zu deren Nachteil aus. Zwar können voraussichtlich in vielen Fällen Entlastungstatbestände wie §§ 47, 53, 54 EnergieStG in Anspruch genommen werden. Ausschlaggebend hierfür sind die konkreten Verhältnisse der Anlage. Dennoch muss die Steuer anders als bisher zunächst abgeführt werden. Dies hat zum einen Auswirkungen auf die Liquidität, als auch auf den Arbeitsaufwand der Unternehmen. Anders als bisher müssen außerdem Messinstrumente vorgehalten werden, um die Menge des erzeugten Gases zu ermitteln. Der VKU fordert daher, Klärgas ebenso wie Biogas weiterhin von der Steuer frei zu stellen. Insoweit ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb Biogas im Gegensatz zum Klärgas zukünftig besser gestellt werden sollte. Gerade die Eigennutzung von Klärgas erfolgt standortnah, trägt zur Minderung der CO2-Emissionen und damit zur Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung bei.
Der Gesetzentwurf zur Änderung des Energiesteuergesetzes soll Ende September im Bundesrat behandelt und anschließend in den Bundestag eingebracht werden. Im Rahmen der vorangegangenen Ressortabstimmungen hatte der VKU bereits im März dieses Jahres zum Referentenentwurf Stellung genommen und an der anschließenden Anhörung teilgenommen. Hinsichtlich des Kabinettsentwurfs wird der VKU erneut eine Stellungnahme abgeben.
Das Inkrafttreten der Regelungen ist zum 1. Januar 2011 geplant.

Quelle: http://www.vku.de/wasser/ordnungspolitik/steuerfragen/geplante-aenderung-des-energiesteuergesetzes-benachteiligt-abwasserbeseitigung.html