Wie und wie oft soll der Aktivkohle-Schlupf ins Gewässer bestimmt werden? Diese Interpretationshilfe liefert Antworten darauf:
Bei Verfahren zur Elimination von Mikroverunreinigungen auf Kläranlagen mit Aktivkohle (AK) muss diese zurückgehalten werden. Ein geringer Anteil davon gelangt trotzdem ins Gewässer, da ein vollständiger Feststoff-Rückhalt nur mit extrem grossem Aufwand möglich ist. Dieser AK-Schlupf soll jedoch analog der Feststoff-Einträge ins Gewässer minimal sein (Art. 63 GSchG, sachgemässer Gewässerschutz). Das bedeutet, dass es im Fall von Pulveraktivkohle (PAK) eine wirksame Feststoffabtrennung braucht und dass bei Verfahren mit granulierter Aktivkohle (GAK) der Feststoffabrieb minimal sein soll.
Die vorliegende Zusammenstellung dient als Anhaltspunkt für Betreiber und Kantone indem sie aufzeigt, welchen AK-Rückhalt die gängigen Abtrennverfahren erreichen. Es handelt sich um eine aktuelle Beurteilung des Aktivkohle-Rückhalts durch die Arbeitsgruppe der Plattform „Verfahrenstechnik Mikroverunreinigungen“, die bei Bedarf mit neuen Erkenntnissen ergänzt und spätestens 2022 erneut überarbeitet werden soll.
Wie misst man den Aktivkohle-Rückhalt?
Da AK zu den Feststoffen gehört, liegt die Vermutung nahe, dass die AK-Konzentration auf Basis der Konzentration der Feststoffe, also mit den gesamten ungelösten Stoffen (GUS), abgeschätzt werden kann. Aber aus den Resultaten des VSA-Projekts «Aktivkohle-Schlupf aus Reinigungsstufen zur Elimination…mehr: