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Anlage verkauft — kein Geld zurück

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die gemeinsame Benutzung einer kommunalen Kläranlage

Den kompletten Text lesen Sie unter:
http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05000200800017713%20LA

Auszug aus dem Entscheidungstext
I.
Die Beklagte und die Klägerin schlossen als für ihr Gebiet jeweils abwasserbeseitigungspflichtige Kommunen am 16. Juli 1996 auf unbestimmte Zeit eine als öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Zweckverbandsgesetz bezeichnete Vereinbarung über die gemeinsame Benutzung der Kläranlage der Beklagten. Die Klägerin sollte nach Aufgabe ihrer alten eigenen Kläranlage über eine Druckrohrleitung das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser in der Kläranlage der Beklagten beseitigen können; dafür zahlte die Klägerin an die Beklagte vereinbarungsgemäß eine einmalige Investitionskostenbeteiligung für den Altbestand und eine Erweiterung der Kläranlage in Höhe von 918.906,04 EUR sowie ein jährliches Entgelt auf Basis der angefallenen Abwassermenge in Höhe von 1,39 DM/cbm. Am 9. Oktober 2006 schlossen die Beklagte und der Beigeladene ohne Zustimmung der Klägerin einen notariell beurkundeten Vertrag zur Übertragung der Abwasserbeseitigungsanlagen der Beklagten (Grundstücke, Reinigungsanlagen und Kanalnetz) auf den Beigeladenen, nachdem diesem zuvor von der Beklagten für ihr Gebiet die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen worden war. Der Beigeladene hatte als Übertragungsgegenwert eine Darlehensrestschuld der Beklagten in Höhe von 7.503.209,03 EUR zu übernehmen sowie einmalig einen Betrag in Höhe von 9.496.790,97 EUR und dreißig Jahresbeträge in Höhe von jeweils 280.000,00 EUR zu zahlen. Nach der vertraglichen Regelung zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen sollte dieser im Wege der befreienden Schuldübernahme in alle Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Klägerin vom 16. Juli 1996 eintreten und für den Fall des Nichtzustandekommens der befreienden Schuldübernahme die Beklagte von den aus der Vereinbarung resultierenden Verpflichtungen und Ansprüchen – einschließlich etwaiger Rückzahlungsansprüche der Klägerin – freistellen. Das auf dem Gebiet der Klägerin anfallende Abwasser wird seit dem erfolgten Anschluss im Mai 1997 nach wie vor unverändert über die Druckrohrleitung in die nunmehr von dem Beigeladenen betriebene Kläranlage eingeleitet. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage dagegen, dass die Beklagte den vom Beigeladenen gezahlten Kaufpreis für die Kläranlage trotz der klägerischen Beteiligung in voller Höhe für sich vereinnahmt hat. Die Klägerin hat deshalb mit ihrem Hauptantrag eine Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung der von ihr geleisteten Investitionskostenbeteiligung verlangt. Hilfsweise hat sie die Feststellung begehrt, dass ihr im Falle der Beendigung der Vereinbarung vom 16. Juli 1996 ein solcher Rückzahlungsanspruch bzw. zumindest ein Auseinandersetzungsanspruch im Hinblick auf die gezahlten Beträge zusteht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen; es bestünden weder aus der als Zweckvereinbarung zu qualifizierenden Vereinbarung resultierende vertragliche noch gesetzliche Ansprüche auf Rückzahlung. Das Hilfsbegehren sei bereits unzulässig, weil es mangels tatsächlich erfolgter und auch nicht ernsthaft beabsichtigter Beendigung der Vereinbarung vom 16. Juli 1996 an einem hinreichend konkreten Rechtsverhältnis fehle. Dagegen richtet sich der Berufungszulassungsantrag der Klägerin. Während des Berufungszulassungsverfahrens, in dem die Klägerin unter anderem geltend gemacht hat, dass die vom Verwaltungsgericht angenommene Zweckvereinbarung mangels Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde unwirksam sei, hat die Beklagte beim Landkreis Friesland zunächst eine Genehmigung der Vereinbarung beantragt, diesen Antrag dann aber wieder zurückgenommen. Der Landkreis Friesland hat aus diesem Anlass der Klägerin und der Beklagten mit Schreiben vom 20. Januar 2009 mitgeteilt, dass nach seiner Auffassung die Zweckvereinbarung vom 16. Juli 1996 als nicht geschlossen zu betrachten sei.
II.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Zulassung der Berufung setzt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO voraus, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Eine hinreichende Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert, dass in der Begründung des Zulassungsantrags im Einzelnen unter konkreter Auseinan-dersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, weshalb der benannte Zulassungs…mehr:

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