Wenn es infolge einer unzureichenden
Konzeption oder fehlerhaften Herstellung
von Straßenentwässerungsanlagen
bei einem Starkregen zu Überschwemmungen
kommt, die zu erheblichen wirtschaftlichen
Schäden führen, stellt sich
die Frage, ob der Straßenbaulastträger
hierfür haftet. Dies insbesondere, wenn
eine neue Trasse errichtet wurde und die
Abflussverhältnisse in einem Hanggebiet
zum Nachteil der unterhalb gelegenen
Anliegergrundstücke umgestaltet wurden.
Das Oberlandesgericht Bamberg
hatte über eine Klage gegen eine Gemeinde,
die gleichzeitig Trägerin der
Straßenbaulast für eine von ihr ausgebaute
Verbindungsstraße war, zu befinden
(Urteil vom 10. Dezember 2007, Aktenzeichen
4 U 38/06). Der Klage lag folgender
Sachverhalt zugrunde:
„Der Kläger verlangte von der beklagten
Gemeinde den Ersatz von Wasserschäden,
die er darauf zurückführte, dass
die Beklagte beim Ausbau der Verbindungsstraße
zum Ortsteil A. die Entwässerungsverhältnisse
zum Nachteil seiner
tiefer gelegenen Grundstücke verändert
und dadurch im Zuge eines Starkregens
(Katastrophenregens) sein gesamtes Anwesen
einer Überschwemmung ausgesetzt
habe.
Der Kläger ist Landwirt, der auf den
an seine Hofstelle im Norden und Westen
angrenzenden Feldern ökologischen
Ackerbau betreibt. Das Anwesen liegt etwa
60 m nördlich und unterhalb der Gemeindeverbindungsstraße…
Den ganzen Artikel lesen Sie in der Korrespondenz Abwasser Abfall KA Heft 8-2009 ab Seite 825
