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Verlieren die Eigenkontrollvorschriften der Bundesländer ihre Rechtsgrundlage ?

Eine Neues WHG: Prüf- und Sanierungspflicht für Grundstücksentwässerungen

Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009, das am 06.08.2009 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, hat für private Grundstücksbesitzer einschneidende Konsequenzen, was den Betrieb ihrer Abwasseranlagen angeht. Nicht nur, dass der neue § 60 WHG die Betreiberpflichten des alten § 18b WHG vollinhaltlich übernimmt und sie zudem noch eine ausdrückliche Sanierungspflicht ergänzt: In § 61 wird das Prinzip der Eigenkontrolle von Abwasseranlagen, das es bislang nur auf landesrechtlicher Ebene gab, nun bundesweit verbindlich festgeschrieben. Und zwar auch für private Grundstückseigentümer. Der Hintergrund: Nachdem das Projekt eines einheitlichen Umweltgesetzbuches des Bundes gescheitert ist, hat die Bundesregierung eine Reihe von Bundes- Fachgesetzen zum Umweltschutz auf den Weg gebracht, darunter ein neues Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Mit diesem Gesetz sind nicht nur neue Inhalte verbunden, sondern auch eine wichtige rechtssystematische Änderung. Künftig ist das Wasserrecht der Rahmengesetzgebung des Bundes entzogen – seine Inhalte haben nun Vorrang vor den vorhandene Landes-Wassergesetzen, solange die Länder nicht in nachträglichen Novellen ihrer Landeswassergesetze wiederum abweichende Regelungen treffen. Mit Inkrafttreten des WHG treten die derzeit geltenden Landeswassergesetze in den Teilen außer Kraft, in denen sie dem WHG entgegen bzw. in Konkurrenz zu ihm stehen (Art 31 GG) – solange nicht ein neues Landeswassergesetz den alten (oder einen abweichenden neuen) Zustand wiederherstellt („Vorrang des späteren Gesetzes“ nach Art 72 Abs. 3 S. 3 GG)! Die Länder könnten bestimmte Regelungen (z.B. § 61a LWG NRW) durch eine Novelle des Landeswasserrechts also durchaus absichern. Unbedingten Vorrang haben alle stoff- oder anlagenbezogenen Regelungen des WHG: sie sind vom Abweichungsrecht der Länder ausdrücklich ausgenommen!
Während das gesamte Gesetz sechs Monate nach Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft tritt, werden einige wichtige Passagen des Gesetzes unmittelbar zum Zeitpunkt der Verkündung im Bundesanzeiger rechtskräftig -darunter § 61 Abs. 3, die Ermächtigungsgrundlage für eine Bundes-Eigenkontrollverordnung. Der Zeitverzug von sechs Monaten für die meisten Inhallte gibt den Ländern die Zeit zur Reaktion mit einem novellierten Landes-Wassergesetz im Sinne von Art 72 Abs. 3 S. 3 GG. Für § 61 Abs. 3 (Ermächtigung für eine Bundes-Eigenüberwachungsverordnung) wurde diese Zeitspanne nicht eingeräumt. Hier ein sofortiger WHG-Vorrang ein bzw. ist am 07.08.2009 bereits eingetreten. (Siehe Artikel 24 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts).
Eine wichtige Frage ist, ob damit vorhandene Eigenkontrollverordnungen der Länder wegen erloschener Ermächtigungsgrundlagen bereits heute außer Kraft gestellt sind oder ob dies erst eintritt, wenn der Bund die eigene Ermächtigung durch eine Verordnung tatsächlich ausfüllt.
Grundsätzlich bedenklich erscheint die Tatsache, dass die nächste WHG-Novellle wiederum die dann bestehenden Landeswassergesetze nach dem Grundsatz „neu bricht alt“ aushebelt – bis diese dann ihrerseits novelliert werden. Chronische Rechtsunsicherheit könnte die Folge der jetzigen verfassungsrechtlichen Regelung sein.
Was bringt das neue WHG nun inhaltlich in Bezug auf Abwasserkanalisationen im Allgemeinen und auf die private Grundstücksentwässerung im Besonderen? Die wohl wichtigste Neuregelung ist, dass § 61 WHG künftig bundesweit das Prinzip der Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (und damit also auch von Kanalisationen) konstituiert. Dabei wird prinzipiell kein Unterschied zwischen öffentlichen Netzen, gewerblichen Anlagen oder privaten  Grundstücksentwässerungen mit rein häuslichem Abwasser gemacht. Das bedeutet: Mit In Kraft treten des neuen WHG gibt es erstmals eine bundesweit geltende wasserrechtliche Verpflichtung zur Selbstüberwachung auch von privaten Grundstücksentwässerungsanlagen. § 61 beinhaltet aber auch die Ermächtigung des Gesetzgebers, Details der Selbstüberwachung auf dem Wege eine Rechtsverordnung bundesweit verbindlich zu regeln. Dies bedeutet de facto, dass mit Inkrafttreten des WHG bzw. der Ermächtigung des Bundes zur Schaffung einer EingenkontrollVO die derzeit geltenden Eigenkontrollvorschriften der Bundesländer ihre Rechtsgrundlage verlieren.
Den Ganzen Bericht finden Sie unter:

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