Das Europäische Parlament hat am 21. Mai 2008 die Richtlinie „über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt“ verabschiedet. Erstmals werden die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, bestimmte vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Handlungen, die die Umwelt schädigen, als Straftaten zu betrachten und unter Strafe zu stellen. Die strafrechtlichen Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Ziel der Richtlinie ist ein wirksamerer Schutz der Umwelt.
Der Berichterstatter des Europäischen Parlaments, Hartmut Nassauer (CDU), sprach in der Debatte von einem „weit reichenden und bemerkenswerten Schritt“, denn namens der Europäischen Union sollen künftig auch Strafen ausgesprochen werden, und zwar „zunächst“ wegen Verstößen gegen das Umweltrecht. Eigentlich, so Nassauer, sei das Strafrecht der Europäischen Union entzogen. Um sicherzustellen, dass die Umweltschutzvorschriften ihre volle Wirkung entfalten, werden in der Richtlinie zahlreiche Handlungen aufgelistet, die als Straftaten zu werten sind, „wenn sie vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig begangen werden“. Dazu zählen etwa die Tötung, Zerstörung, Besitz und Entnahme von Exemplaren geschützter wildlebender Tier- oder Pflanzenarten. Ebenso fallen darunter Herstellung, Bearbeitung, Verwendung, Besitz, Ein- und Ausfuhr sowie Beseitigung von Kernmaterial oder anderen gefährlichen radioaktiven Stoffen.
Darüber hinaus sind gemäß der Richtlinie die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser strafbar, wenn dadurch der Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität bzw. an Tieren oder Pflanzen verursacht werden.
Der vom Parlament angenommene Text steht im Internet zum Download bereit (zum Redaktionsschluss noch die vorläufige Version). Am einfachsten scheint es, in eine Suchmaschine „P6_TA-PROV (2008)0215″ einzugeben.
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