Das als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wassergesetzes (BGBl. I S.
2585) erlassene neue Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz
– WHG) vom 31. Juli 2009 tritt am 1. März 2010 in Kraft (Artikel 24
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wassergesetzes, soweit es nach
Absatz 1 nicht bereits in Kraft getreten ist). Gleichzeitig tritt das bisherige WHG außer
Kraft (Artikel 24 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Wassergesetzes).
Das neue WHG löst am 01.03.2010 das bisherige WHG vollständig ab, es verdrängt
jedoch nur teilweise das geltende Wassergesetz für Baden-Württemberg. Zwar ist
beabsichtigt, das Wassergesetz des Landes insgesamt zu überarbeiten und insbesondere
auf das neue WHG auszurichten. Dies ist jedoch vor dem Inkrafttreten des
neuen WHG nicht möglich und kann sich zeitlich auch über dieses Jahr hinaus erstrecken.
In der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten eines neuen Landeswassergesetzes
muss deshalb das geltende WG mit den sich aus dem neuen WHG ergebenden
Modifikationen angewandt werden.
Zur Übersicht, welche Regelungen des geltenden WG durch das neue WHG
verdrängt werden und welche weiterhin – bis zu einer umfassenden Neuregelung
des WG – anzuwenden sind, enthält der nachstehende Text des WG Hinweise
mittels durchgestrichenem Text (wird durch das neue WHG verdrängt),
unverändertem Text (ist weiterhin anzuwenden) und Kursivdruck (stimmt mit
neuen WHG-Regelungen im Wesentlichen überein). Im Falle der inhaltlich im
Wesentlichen gleichen Regelungen haben die Vorschriften des WHG Vorrang;
aus dem WG können sich jedoch Konkretisierungen ergeben. Bei einigen WGRegelungen
bleibt zumindest die darin enthaltene Zuständigkeitszuweisung
maßgeblich. Zu beachten ist, dass sich die im Text des WG genannten WHGZitate
auf das bisherige WHG beziehen.
Der Bearbeitung…mehr:
http://www.uvm.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/1800/Hinweise_WHG_WG.pdf
