Für Cross-Border-Leasing-Verträge über kommunale Anlagen besteht ein Informati-onszugangsanspruch. Das hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in einem Beschluss festgestellt, der sich mit CBL-Verträgen befasst, die die Abwasseranlagen einer Stadt zum Inhalt haben.
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