Ein als Anstalt des öffentlichen Rechts geführter Abwasserbetrieb hat die demokratische Legitimation zum Erlass von Abgabensatzungen. Die Übertragung der Trägerschaft der Aberwasserbeseitigung auf eine Anstalt öffentlichen Rechts kann auch in der Gemeindeordnung des Bundeslandes getroffen werden; die notwendige Regelung muss also nicht über das Landeswassergesetz erfolgen.