Novelle der Abwasserverordnung im Bundeskabinett beschlossen
Das Bundeskabinett hat am 3. Februar 2016 die siebte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und des Abwasserabgabengesetzes beschlossen (Bundesrats-Drucksache 63/16). Mit der vorliegenden Novelle der Abwasserverordnung werden für die Reinigung der Abwässer aus der Lederindustrie und aus Industriebetrieben der Chloralkaliherstellung neue Anforderungen aus dem europäischen Recht in deutsches Recht umgesetzt. Die neuen europäischen Vorgaben, die einen einheitlichen Stand der Technik für Europa festlegen, werden konsistent in die geltende Abwasserverordnung eingefügt, die zum Schutz der Umwelt bereits jetzt umfassende Regelungen für die Behandlung und Einleitung von Abwasser enthält. Wesentliche Neuerungen betreffen die betrieblichen Anforderungen, die zum Beispiel durch den Einsatz umweltschonender Techniken oder Stoffe im Herstellungsprozess zur Verringerung der Schadstoffbelastung im Abwasser führen.
Änderungen in WHG und Abwasserabgabengesetz eingeleitet
Die Bundesregierung hat im Dezember Änderungen in Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Abwasserabgabengesetz beschlossen und das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Die Änderungen im WHG dienten der Umsetzung der Begriffsdefinitionen der Wasserdienstleistungen und der Wassernutzungen nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie sowie der Regelungen zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen.
Die Änderungen im Abwasserabgabengesetz ergeben sich aus den Vorgaben aus der EU-Industrieemissionsrichtlinie (IE-RL) und den von der Europäischen Kommission beschlossenen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT). Diese müssten in deutsches Recht umgesetzt werden. In den BVT-Schlussfolgerungen werden demnach für verschiedene Industriebranchen zunehmend Langzeitmittelwerte wie Jahres- und Monatsmittelwerte als einzuhaltende Emissionsbandbreiten eingeführt. Diese Jahres- und Monatsmittelwerte müssten ergänzend auch in die Abwasserverordnung übernommen werden. Diese Änderungen können laut Gesetzesbegründung jedoch auch Auswirkungen auf die Höhe der Abwasserabgabe haben.
Allerdings wird in der Begründung auch klargestellt, dass keine grundlegende Änderung im Hinblick auf die Überwachungswerte im Sinne des Abwasserabgabengesetzes und damit auf die Höhe der Abgabe angestrebt ist. In diesem Sinne sollen Überwachungswerte weiterhin über die in den Anhängen der Abwasserverordnung bisher festgelegten Verfahren (qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe) festgestellt werden. Dies sei auch mit dem EU-Recht vereinbar, da das EU-Recht keine Abwasserabgabe kenne.
Dem Gesetzentwurf wurde am 13. Januar im federführenden Umweltausschuss des Bundestages in „geänderter Fassung“ zugestimmt.
Quelle: [AöW] Rundbrief Ausgabe 1/2016
Quellen und weitere Informationen [Extern]:
Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 18/6986 v. 09.12.2015,
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/069/1806986.pdf
hib-Meldung vom 13.01.2016, Änderungen im Wasserrecht,
http://www.bundestag.de/presse/hib/201601/-/401604
Verbesserter Abwasserkanal verringert Abwasserabgabe
Investitionskosten zur Verbesserung einer Abwasserkanalisation dürfen mit der Abwasserabgabe verrechnet werden. Das hat der für das Abgabenrecht zuständige 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) mit einem jetzt bekannt gegebenen Urteil vom 06.03.2012 entschieden. Er hat damit die Berufung des Landes Baden-Württemberg (Beklagter) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13.12.2010 zurückgewiesen, das einen Abgabenbescheid des Landratsamts Konstanz aufhebt, der eine solche Verrechnung ablehnt.
Der Abwasserverband Radolfzeller Aach (Kläger) betreibt die Kläranlage Moos. Das Regen- und Schmutzwasser in seinem Gebiet fließt in einem Mischwasserkanal zu dieser Kläranlage. Es wird dort gereinigt und anschließend in den Bodensee eingeleitet. Für diese Einleitung erheben die Bundesländer eine jährlich zu zahlende Abwasserabgabe, die an den Schadstoffgehalt des eingeleiteten Abwassers anknüpft. Die Abgabe soll einen Anreiz dafür bieten, in Kläranlagen und das Kanalsystem zu investieren, um Schadstoffe in Gewässern zu verringern. Der Kläger investierte im Jahr 2006 über 400.000 Euro in die Modernisierung seines Mischwasserkanals. Die Maßnahmen bewirken, dass ein bei Regenfällen auftretender…mehr:
http://www.juraforum.de/recht-gesetz/verbesserter-abwasserkanal-verringert-abwasserabgabe-394895
Gutachten zur Weiterentwicklung der Abwasserabgabe vorgelegt
Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes prüft alternative Reformszenarien und spricht sich für eine moderate Stärkung der Lenkungsfunktion aus
Leipzig. Die Abwasserabgabe leistet als ökonomischer Hebel unverzichtbare Beiträge zum Gewässerschutz. Sie sollte daher beibehalten, aber effektiver gestaltet und an veränderte Anforderungen und Bedingungen angepasst werden. Zu diesem Ergebnis kommt eine aktuelle Untersuchung des Helmholtz-Zentrums für Umweltforschung (UFZ) und der Universität Leipzig im Auftrag des Umweltbundesamtes. Die Untersuchung zeigt hierzu unterschiedliche Gestaltungsoptionen auf.
Die Abwasserabgabe wird seit 1981 erhoben. Die letzte Novellierung des Abwasserabgabengesetzes liegt fast 20 Jahre zurück. Seither haben sich die technischen, rechtlichen und ökonomischen Rahmenbedingungen verändert. Diese Entwicklungen geben Anlass zu einer grundlegenden Überprüfung des Instruments. Deshalb hat das Umweltbundesamt (UBA) das Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung (UFZ) und das Institut für Infrastruktur und Ressourcenmanagement (IIRM) der Universität Leipzig beauftragt, verschiedene Alternativen zu prüfen und konzeptionelle Vorschläge für eine Weiterentwicklung der Abwasserabgabe vorzulegen.
Der vorläufige Abschlussbericht liegt nunmehr vor und zeigt auf, dass sich die Abwasserabgabe als ökonomisches Anreizinstrument in der vorsorgenden Gewässergütepolitik im Verbund mit dem Wasserordnungsrecht grundsätzlich bewährt hat. Die Abgabe sollte daher erhalten und in ihrer Lenkungswirkung gestärkt werden. Dafür sprechen auch die Vorgaben des europäischen Rechts aus der Wasserrahmenrichtlinie. „Dieser Anreiz kann nur durch eine das Ordnungsrecht ergänzende Abgabe bereitgestellt werden“ ist eine Kernaussage des Gutachtens. Ganz im Sinne des umfassenden Kostendeckungsgrundsatzes der europäischen Wasserrahmenrichtlinie, der eine Berücksichtigung von Umwelt- und Ressourcenkosten verlangt, trägt die Abwasserabgabe dazu bei, dass schädliche Einleitungen in unsere Gewässer einen Preis erhalten. Dieser zeigt die gesellschaftlichen Folgekosten der Verschmutzung an und wirkt auch dann über Markt- und Innovationseffekte langfristig lenkend, wenn kurzfristige Maßnahmen (noch) nicht wirtschaftlich sind. „Von einer Erschöpfung des ökonomischen Lenkungszwecks kann daher gar keine Rede sein“, widerspricht Professor Erik Gawel, der das Forschungsprojekt geleitet hat, einer oftmals geäußerten Kritik, „dieser muss aber wieder klarer zum Ausdruck kommen. Das Bekenntnis zu marktwirtschaftlichem Umweltschutz und zu kosteneffizienter Zielerfüllung in der Wasserwirtschaft bedeutet zugleich ein Bekenntnis zu einer spürbaren Zahllast auf die Nutzung einer Wasserressource. Dieser Anreiz kann nur durch eine Abgabe bereitgestellt werden. Die Abgabe trägt aber auch durch Unterstützung des Verwaltungsvollzugs dazu bei, die Gewässerschutzziele zu erreichen und das erreichte Niveau zu sichern.“
Das Gutachten entwickelt und prüft drei verschiedene Szenarien einer Weiterentwicklung der Abwasserabgabe. Die drei Szenarien unterscheiden sich in der jeweiligen Gewichtung der Ziele Lenkungsertüchtigung, Vollzugsunterstützung des Wasserrechts und Verwaltungsvereinfachung. Auf diese Weise sollen die bisher vielfach kritisierten konzeptionellen Brüche im Gesetz verringert werden und eine möglichst stimmige Neuausrichtung gelingen. Prüfmaßstäbe sind neben der Kosteneffizienz u. a. auch die ausgelösten Belastungen für die Abgabepflichtigen. Die Gutachter sprechen sich aufgrund der vergleichenden Analyse der Szenarien klar für eine moderate Lenkungsertüchtigung aus. Diese entspreche in besonderer Weise dem Profil einer lenkenden Abgabe und könne die von ihr erwarteten Kosteneffizienz- und Innovationsleistungen am besten sicherstellen. „Bestehende Mängel der Abwasserabgabe geben Veranlassung zu ihrer Ertüchtigung, nicht zu ihrer Abschaffung“, stellt das Gutachten klar. Im Rahmen der Reformszenarien wird u. a. die Aufnahme relevanter neuer Schadstoffe, die Ausrichtung der Abgabe an den gemessenen Einleitungen (sog. Messlösung), die Anpassung der Abgabesätze an die Inflation, die Reduzierung von Ausnahme- und Verrechnungsmöglichkeiten, aber auch die Deckelung von Strafzuschlägen als Optionen für eine verbesserte Wirksamkeit bei der Zielerfüllung geprüft. Auch für die pauschalierten Abgaben für Niederschlagswasser und Kleineinleitungen entwickelt das Gutachten Reformvorschläge. Von einer Indirekteinleiterabgabe raten die Gutachter gegenwärtig ab.
„Die Studie dient nicht dazu, das Aufkommen aus der Abgabe gezielt zu erhöhen“, stellt Bettina Rechenberg vom Umweltbundesamt klar. Be- und entlastende Reformelemente werden gleichermaßen geprüft und in Beispielrechnungen konkret belegt. Im Vordergrund steht vielmehr der Anspruch, das Gesetz in sich schlüssiger zu gestalten, um so auch mehr Akzeptanz zu gewinnen. „Die Studie legt ein hervorragendes Fundament für eine dringend notwendige Versachlichung der Debatte über die künftige Ausgestaltung der Abgabe“, betont Fritz Holzwarth, zuständiger Unterabteilungsleiter im Bundesumweltministerium.
Die vorläufigen Ergebnisse der Studie wurden am 11. November 2013 mit über 100 Teilnehmern aus Bundes- und Landesministerien, Abwasser- und Umweltverbänden, Behörden, Kommunen und wissenschaftlichen Einrichtungen in Leipzig diskutiert.
Mehr:
http://www.ufz.de/index.php?de=32140
Abwasserabgabe: Grundstein für die Diskussion um zukünftige Wassernutzungsabgaben in Deutschland gelegt
Vor dem Hintergrund geänderter Rahmenbedingungen und neuer europäischer Anforderungen an die Wasserwirtschaft besteht 30 Jahre nach Erhebung der ersten Abwasserabgabe in Deutschland der Bedarf nach einer Prüfung sowohl der existierenden Abgaben als auch möglicher neuer Abgabekonzepte für Wassernutzungen. Deshalb hat das Umweltbundesamt das Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung (UFZ) beauftragt, die ökonomischen und rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Weiterentwicklung der bestehenden Abwasserabgabe und Wasserentnahmeentgelte zu einer umfassenden Wassernutzungsabgabe zu untersuchen.
Ausgangspunkt war die Frage, ob und wie alle Wassernutzer wie z. B. Abwassereinleiter und Wasserentnehmer einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten in der Wasserwirtschaft leisten sollten. Die Ergebnisse der Studie wurden am 18. Februar 2011 mit über 100 Teilnehmern aus Verbänden, Behörden, Unternehmen und wissenschaftlichen Einrichtungen in Leipzig diskutiert.
Danach bestand zumindest in einem Punkt Einigkeit: Die Studie legt ein gutes Fundament für eine weitere sachbezogene Debatte über die Chancen und Grenzen von Wassernutzungsabgaben.
Die wesentlichen Aussagen des Gutachtens sind: Die bestehenden Wassernutzungsabgaben in Deutschland haben sich grundsätzlich bewährt. Sie sollten erhalten und in ihrer Lenkungswirkung gestärkt werden. Insbesondere die bisherige Abwasserabgabe habe den Vollzug gestärkt und seit ihrer Einführung 1981 erheblich mit zu den Erfolgen der Wasserwirtschaft im Hinblick auf die Verbesserung der Gewässergüte beigetragen. Es gehe jetzt jedoch darum, unter Beibehaltung der Vorteile der existierenden Abgaben das Verursacherprinzip ernster zu nehmen und die Inanspruchnahme der Umwelt zu monetarisieren und gleichzeitig Anreize zur Reduzierung von Umweltkosten zu setzen. Auch andere relevante Wassernutzer sollten wie Abwassereinleiter und Wasserentnehmer einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten in der Wasserwirtschaft leisten.
Wasserentnahmeentgelte im Landesrecht und Abwasserabgabe im Bundesrecht werden als wichtige Lenkungs- und Finanzierungsmittel angesehen, um die Bewirtschaftungsziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie, d.h. den guten Zustand der Gewässer, zu erreichen. „Das Bekenntnis zu marktwirtschaftlichem Umweltschutz und zu effizienter Zielerfüllung in der Wasserwirtschaft bedeutet zugleich ein Bekenntnis zu einer spürbaren Zahllast auf die Restinanspruchnahme einer Wasserressource“, erklärte Professor Erik Gawel, der das Forschungsprojekt geleitet hat. „Dieser Anreiz kann nur durch eine Abgabe bereitgestellt werden“.
„Bestehende Mängel der Abwasserabgabe geben Veranlassung zu ihrer Ertüchtigung, nicht zu ihrer Abschaffung“, stellt das Gutachten klar, und nennt die Aufnahme zusätzlicher Schadstoffe, die Ausrichtung der Abgabe an den tatsächlich eingeleiteten Konzentrationen, die Anpassung der Abgabesätze an die Inflation und die Reduzierung von Ausnahme- und Verrechnungsmöglichkeiten als Stellschrauben für eine größere Wirksamkeit. Bei den bisher nicht in allen Bundesländern erhobenen Wasserentnahmeentgelten sieht das Gutachten Harmonisierungsbedarf, da hier erhebliche, jedenfalls nicht regionalspezifisch zu rechtfertigende, Unterschiede bestehen. Ein weiteres Problem ist aus Sicht der Wissenschaftler, dass sich die Landwirtschaft bisher kaum an den Kosten der Wasserdienstleistungen, insbesondere den Aufbereitungskosten für durch Nitrat und Pestizide verunreinigtes Wasser, beteiligt. Ist doch gerade sie es, die mitunter zu erhöhtem Aufwand führt. In der Diskussion wurde allerdings auf Wertungswidersprüche zwischen der Subventionierung der Landwirtschaft auf der einen Seite und der Forderung nach deren Kostenbeteiligung auf der anderen Seite hingewiesen.
Bei der Wasserkraftnutzung und der Binnenschifffahrt, die ebenfalls gravierende Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer haben, sieht das Gutachten allerdings Abgabenlösungen als weniger zielführend an, da diese kaum Vorteile gegenüber dem Ordnungsrecht haben, die Steuerungswirkung begrenzt und Zielkonflikte mit anderen Umweltschutzzielen programmiert wären.
Die Diskussion zu den Inhalten der Studie fand auf einem hohen fachlichen Niveau statt und machte auf den schon in der Studie hingewiesenen weiteren Prüfbedarf für einige Themen aufmerksam. Hierzu gehören insbesondere die Prüfung einer Abgabenlösung für Indirekteinleiter und Wassernutzungen der Landwirtschaft, die Ermittlung von Vor- und Nachteilen einer Messlösung gegenüber der bisher angewandten Bescheidlösung bei der Erhebung der Abwasserabgabe sowie mögliche Harmonisierungen der Wasserentnahmeentgelte.
Der Entwurf des Abschlussberichts sowie eine Kurzzusammenfassung kann unter
http://www.ufz.de/data/ENDBERICHT_WNA_201114364.02.06.pdf heruntergeladen werden.
Das Programm der Abschlusstagung findet man unter http://www.ufz.de/index.php?de=20791
http://www.ufz.de/data/Flyer_Tagung_Wassernutzungsabgaben14017.pdf
Ein zusammenfassender Tagungsbericht wird demnächst auch dort eingestellt.
Weitere fachliche Informationen:
Prof. Dr. Erik Gawel
Stellvertretender Leiter UFZ-Department Ökonomie & Direktor des Instituts für Infrastruktur- und Ressourcenmanagement der Universität Leipzig
Telefon: 0341-235-1940
http://www.ufz.de/index.php?de=17273
und
Prof. Dr. Wolfgang Köck
Leiter UFZ-Department Umwelt- und Planungsrecht & Professur für Umweltrecht an der Universität Leipzig
Telefon: 0341-235-1232
http://www.ufz.de/index.php?de=1777
sowie
Tilo Arnhold (UFZ-Pressestelle)
Telefon: 0341-235-1635
E-mail: presse@ufz.de
Im Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung (UFZ) erforschen Wissenschaftler die Ursachen und Folgen der weit reichenden Veränderungen der Umwelt. Sie befassen sich mit Wasserressourcen, biologischer Vielfalt, den Folgen des Klimawandels und Anpassungsmöglichkeiten, Umwelt- und Biotechnologien, Bioenergie, dem Verhalten von Chemikalien in der Umwelt, ihrer Wirkung auf die Gesundheit, Modellierung und sozialwissenschaftlichen Fragestellungen. Ihr Leitmotiv: Unsere Forschung dient der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen und hilft, diese Lebensgrundlagen unter dem Einfluss des globalen Wandels langfristig zu sichern. Das UFZ beschäftigt an den Standorten Leipzig, Halle und Magdeburg 1000 Mitarbeiter. Es wird vom Bund sowie von Sachsen und Sachsen-Anhalt finanziert.
http://www.ufz.de/
Die Helmholtz-Gemeinschaft leistet Beiträge zur Lösung großer und drängender Fragen von Gesellschaft, Wissenschaft und Wirtschaft durch wissenschaftliche Spitzenleistungen in sechs Forschungsbereichen: Energie, Erde und Umwelt, Gesundheit, Schlüsseltechnologien, Struktur der Materie, Verkehr und Weltraum. Die Helmholtz-Gemeinschaft ist mit fast 28.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in 16 Forschungszentren und einem Jahresbudget von rund 2,8 Milliarden Euro die größte Wissenschaftsorganisation Deutschlands. Ihre Arbeit steht in der Tradition des Naturforschers Hermann von Helmholtz (1821-1894).
Weitere Informationen:
http://www.ufz.de/index.php?de=20791
BDEW fordert Abschaffung der Abwasserabgabe
Einnahmen fließen größtenteils in allgemeine Haushalte der Länder /
Erhebliche Unterschiede bei der Umsetzung der EU-Abwasserrichtlinie
„Die Abwasserabgabe als Teil der Abwassergebühren macht heute schlichtweg keinen Sinn mehr und belastet unnötig den Geldbeutel des Bürgers. Die 1976 eingeführte Abgabe hat ihren Zweck erfüllt: Die entsprechenden Investitionen sind umfassend vorgenommen worden und hatten den gewünschten umweltpolitischen Erfolg. Die Einnahmen aus der Abwasserabgabe werden heute nicht mehr für den Umweltschutz verwendet, sondern fließen größtenteils in die allgemeinen Landeshaushalte. Nach unserer Ansicht sollte diese Abgabe daher abgeschafft werden. Sie hat ihre umweltpolitische Lenkungswirkung inzwischen verloren“, forderte Martin Weyand, Hauptgeschäftsführer Wasser/Abwasser des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) im Vorfeld der Weltleitmesse für Wasserver- und Abwasserentsorgung IFAT, die am kommenden Montag in München beginnt. Die Abwasserabgabe wurde vor mehr als 30 Jahren eingeführt. Ursprüngliches Ziel war es, Schadstoffeinleitungen in die Gewässer zu verringern und gleichzeitig entsprechende Investitionen bei den Abwasserunternehmen zu fördern.
In Deutschland wird Abwasser heute im Gegensatz zu vielen anderen EU-Staaten fast flächendeckend mit dem höchsten EU-Reinigungsstandard behandelt. Das Abwasser von insgesamt 98,9 Prozent der Bevölkerung wird hierzulande von den Abwasserentsorgern aufbereitet. Fast 10.000 Kläranlagen sorgen in Deutschland für die Aufbereitung von Abwasser. Die jährlich von den Abwasserentsorgern behandelte Wassermenge beträgt über 10 Milliarden Kubikmeter. Die Zahlen sind der neuen, vom BDEW gemeinsam mit dem Statistischen Bundesamt aufgelegten Broschüre „Abwasserdaten Deutschland – Zahlen und Fakten der Abwasserentsorgung“ entnommen.
Die Unternehmen seien verpflichtet, die Abwasserabgabe dem Kunden in Rechnung zu stellen, um die eingenommenen Gelder dann umgehend an den Staat weiterzuleiten. Allerdings werde dies für den Kunden auf der Rechnung nicht sichtbar, da die Abwasserabgabe in die allgemeinen Abwassergebühren kalkulatorisch einbezogen werde, kritisierte der Verband. Auch für die Abwasserqualität sei die Abgabe nicht mehr erforderlich. „Die deutschen Abwasserentsorgungsunternehmen reinigen bereits heute nach dem höchsten EU-Standard. Es kann deshalb nicht sein, dass die Abwasserabgabe den Kunden trotzdem weiterhin in Rechnung gestellt werden muss“, betonte Weyand.
Der BDEW-Hauptgeschäftsführer Wasser/Abwasser wies auf bestehende Umsetzungsdefizite in der Europäischen Union hinsichtlich der europäischen Standards der Abwasserbehandlung hin. Dies sei auch im Bericht der EU-Kommission über die Lage in den einzelnen Ländern bei der Behandlung von kommunalen Abwässern deutlich geworden.
Auch wenn es seit dem letzten Bericht schon erhebliche Fortschritte gegeben hat, sind die Unterschiede zwischen den einzelnen Nationen immer noch sehr deutlich: Während beispielsweise in Deutschland, Österreich, Dänemark und den Niederlanden fast 100 Prozent der Abwässer einer zweiten Behandlungsstufe unterzogen werden, sind es in Frankreich nur 64 Prozent und in Portugal sogar nur 41 Prozent. Noch stärker hinken die neuen EU-Mitgliedstaaten hinter den Anforderungen der EU-Richtlinie hinterher. „Die deutsche Wasserwirtschaft drängt darauf, dass die EU-Kommission alles daran setzt, um in allen Mitgliedstaaten die hohen Standards für eine nachhaltige Abwasserbehandlung durchzusetzen“, so Weyand.
Weitere Informationen
Jan Ulland
Stv. Pressesprecher
Telefon 0 30 / 300 199-1162
E-Mail presse@bdew.de
Oberverwaltungsgericht NRW zur Ermittlung der Abwasserabgabe
Das OVG NRW hat sich in seinem Urteil vom 24.06.2015 (Az. 20 A 1707/12) mit der Ermittlung der Abwasserabgabe auseinandergesetzt. Hierbei hat es festgestellt, dass die Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge bei Einleitung von mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser (JSM-VwV) des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landschaft NRW „methodische Defizite“ aufweist. Den durch die Bezirksregierung erlassenen Abwasserabgabenbescheid hat das OVG NRW hinsichtlich der Festsetzung der Jahresschmutzwassermenge und der Festsetzung der Verwaltungsgebühr für rechtswidrig erklärt.
Die JSM-VwV weise insofern Mängel auf, als dass nach der dort aufgeführten Ermittlungsmethode nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch Niederschlagswasser in die Berechnung einbezogen würde (z. B. bei Schneefällen) und so die Jahresschmutzwassermenge erhöhe. Dies sei jedoch nicht mit den Vorgaben des § 2 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG vereinbar. Dieser stelle zwar die Ermittlungsmethode frei, gebe jedoch strikt vor, dass zur Ermittlung ausschließlich die Schmutzwassermenge herangezogen werden dürfe. Das OVG kommt in seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass letztlich ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab angewendet werden müsste, da der bisherige Wirklichkeitsmaßstab offensichtlich ungeeignet ist.
Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr wurde ebenfalls für unzulässig erklärt. Das OVG hat hierzu festgestellt, dass es für die Gebührenerhebung an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehle. Die Tarifstelle 28.1.2.1 des Allgemeinen Gebührentarifs sei aufgrund seiner Unbestimmtheit unwirksam. „Die Tarifstelle 28.1.2.1 versetzte den Gebührenschuldner auch im Zusammenwirken mit der Tarifstelle 28.1.1.1 nicht in die Lage, die auf ihn entfallende Gebühr zumindest in gewissem Umfang vorauszuberechnen. Die wertbestimmenden Faktoren nach der Tarifstelle 28.1.1.1, denen allenfalls ein die Höhe der Gebühr wirksam steuernder Maßstab entnommen werden könnte, schließen eine willkürliche Handhabung durch die Behörde nicht hinreichend aus“, so das OVG NRW.
Az.: II/2 qu-ko
REDUZIERUNG DES FREMDWASSERANTEILS – ÜBERLEGUNGEN ZU §119 DES NEUEN WASSERGESETZES. DWA UND GEANETZ ERNEUT BEI VERBÄNDEANHÖRUNG
Das neue Wassergesetz (WG) in Baden-Württemberg ist seit 1.1.2014 in Kraft. Ziel des Landes Baden-Württemberg ist es u.a., den Fremdwasseranteil in den Abwassersystemen zu ver-ringern. § 119 Abs. 2 WG regelt, dass eine Verrechnung von Investitionen zur Verringerung des Fremdwasseranteils mit der Abwasserabgabe möglich ist. Nach § 119 Abs. 3 WG kann bei Kanalsanierungen die Hälfte der Aufwendungen verrechnet werden. Die Aufwendungen werden nach Pauschalen verrechnet, die in einer Verwaltungsvorschrift noch abschließend festgelegt werden müssen. In der Realität bedeutet dies, dass die Regelungen zur Verrechenbarkeit von Aufwendungen zur Kanalsanierung mit der Abwasserabgabe und die zulässige Verdünnung bei der Bemessung der Abwasserabgabe geändert wurden, was zunächst eine Verschlech-terung für die Kommunen bedeutet. Dennoch: Die Aufwendungen für Maßnahmen zur Reduzierung von Fremdwasser können weiterhin (wenn auch geringer) verrechnet werden.
Im § 119 (1) legt das WG neue Grenzwerte für die Berücksichtigung der Verdünnung fest, was sich auf die die Höhe der Abwasserabgabe auswirkt. Genau heißt es: …“eine Verdünnung kann … nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn im Jahresmittel der Verdünnungsanteil ab dem Jahr 2015 45 % und ab dem Jahr 2020 40 % des Abwasserabflusses bei Trockenwetter nicht übersteigt“. D.h.: Liegt der Fremdwasseranteil unter diesen definierten Werten, wird die Verdünnung bei der Festlegung der Abwasserabgabe nicht berücksichtigt. Bei Überschreitung dieser Werte wird die Verdünnung heraus gerechnet. Die dadurch höheren Ablaufkonzentrationen könnten dann dazu führen, dass eine Halbierung der Abwasserabgabe nicht mehr möglich ist.
Zu § 119 (3) wurde zu Beginn d.J. ein Entwurf der angekündigten Verwaltungsvorschrift veröffentlicht. Die ansetzbaren Aufwendungen wurden pauschaliert, um den Verwaltungsaufwand beim Prüfen der Unterlagen zu verringern.
Der Entwurf beziffert die Pauschalen für Erneuerung, Renovierung bzw. Reparatur von Kanälen unterschiedlicher Nennweiten. Hieraus ergibt sich der um 50% reduzierte Verrechnungssatz. Multipliziert mit der Kanallänge errechnet sich damit der Betrag, um den die Abwasserabgabe reduziert wird.
Die DWA / geanetz wurden im Rahmen der Verbändeanhörung zu einer Stellungnahme aufgefordert, die in enger Abstimmung mit den Kommunen eingereicht wurde.
Schwerpunkte dieser gemeinsamen Stellungnahme sind:
zu gering angesetzte Pauschalen
fehlende Regelungen für Schächte
Pauschalen für die Abrechnung von Reparaturmaßnahmen unüblich und ungeeignet
Tabelle für Renovierung und Reparatur endet bei DN 1000, soll erweitert werden
Erweiterung der Liste der Erschwernisse, bei denen eine Erhöhung der anrechenbaren Pauschale möglich wird
Inanspruchnahme der Erhöhung für Erschwernisse soll auch für Renovierungs- und Reparaturverfahren möglich sein
Streichung oder Herabsetzung der Bagatellgrenze
Berücksichtigung von Kostensteigerungen
Klärung / Konkretisierung einiger Begriffe
Der Handlungsbedarf für die Reduzierung von Fremdwasser wächst. Abgesehen von den fremdwasserbedingt erhöhten Betriebskosten und damit einhergehender betrieblicher Probleme ergeben sich weitreichende finanzielle Konsequenzen:
Gutachten zur Reform der Abwasserabgabe veröffentlicht
Im Juli 2014 hat das Umweltbundesamt ein 538 Seiten umfassendes Gutachten „Reform der Abwasserabgabe: Optionen, Szenarien und Auswirkungen einer fortzuentwickelnden Regelung“ vorgelegt (UBA-Texte 55/2014). Das Gutachten analysiert mögliche Reformschritte unter den Aspekten einer Modernisierung der Abgabe, ihrer Effektivierung als Lenkungsinstrument und der Verbesserung der zielbezogenen Stimmigkeit (Konsistenz) der gesamten Abgabenkonstruktion. Es werden drei Reformszenarien entworfen (Lenkungsertüchtigung, Vollzugsunterstützung und Vollzugsvereinfachung) und nach insgesamt fünf Kriterien (Lenkung, Vollzugshilfe, Verwaltungsaufwand, Belastung und Akzeptanz) bewertet. Die Studie spricht sich für ein Reformszenario der Lenkungsertüchtigung der Abwasserabgabe aus. In der Zusammenfassung des Gutachtens heißt es wörtlich: „Die Abwasserabgabe ist als lenkende Umweltabgabe ein Instrument zur verursachergerechten Anlastung der volkswirtschaftlichen Zusatzkosten der Abwassereinleitung (Umwelt- und Ressourcenkosten – URK) und entspricht insoweit den Intentionen des Art. 9 WRRL.“
Kostenloser Download: www.gfa-news.de
Reform der Abwasserabgabe: Optionen, Szenarien und Auswirkungen einer fortzuentwickelnden Regelung
Das Gutachten analysiert mögliche Reformschritte unter den Aspekten einer Modernisierung der Abgabe, ihrer Effektivierung als Lenkungsinstrument und der Verbesserung der zielbezogenen Stimmigkeit (Konsistenz) der gesamten Abgabenkonstruktion. Es werden drei Reformszenarien entworfen (Lenkungsertüchtigung, Vollzugsunterstützung und Vollzugsvereinfachung) und nach insgesamt fünf Kriterien (Lenkung, Vollzugshilfe, Verwaltungsaufwand, Belastung und Akzeptanz) bewertet. Die Studie spricht sich für ein Reformszenario der Lenkungsertüchtigung der Abwasserabgabe aus. Mehr:
http://www.umweltbundesamt.de/en/publikationen/reform-der-abwasserabgabe-optionen-szenarien
Gutachten zur Weiterentwicklung der Abwasserabgabe vorgelegt
Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes prüft alternative Reformszenarien und spricht sich für eine moderate Stärkung der Lenkungsfunktion aus
Leipzig. Die Abwasserabgabe leistet als ökonomischer Hebel unverzichtbare Beiträge zum Gewässerschutz. Sie sollte daher beibehalten, aber effektiver gestaltet und an veränderte Anforderungen und Bedingungen angepasst werden. Zu diesem Ergebnis kommt eine aktuelle Untersuchung des Helmholtz-Zentrums für Umweltforschung (UFZ) und der Universität Leipzig im Auftrag des Umweltbundesamtes. Die Untersuchung zeigt hierzu unterschiedliche Gestaltungsoptionen auf.
Die Abwasserabgabe wird seit 1981 erhoben. Die letzte Novellierung des Abwasserabgabengesetzes liegt fast 20 Jahre zurück. Seither haben sich die technischen, rechtlichen und ökonomischen Rahmenbedingungen verändert. Diese Entwicklungen geben Anlass zu einer grundlegenden Überprüfung des Instruments. Deshalb hat das Umweltbundesamt (UBA) das Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung (UFZ) und das Institut für Infrastruktur und Ressourcenmanagement (IIRM) der Universität Leipzig beauftragt, verschiedene Alternativen zu prüfen und konzeptionelle Vorschläge für eine Weiterentwicklung der Abwasserabgabe vorzulegen.
Der vorläufige Abschlussbericht liegt nunmehr vor und zeigt auf, dass sich die Abwasserabgabe als ökonomisches Anreizinstrument in der vorsorgenden Gewässergütepolitik im Verbund mit dem Wasserordnungsrecht grundsätzlich bewährt hat. Die Abgabe sollte daher erhalten und in ihrer Lenkungswirkung gestärkt werden. Dafür sprechen auch die Vorgaben des europäischen Rechts aus der Wasserrahmenrichtlinie. „Dieser Anreiz kann nur durch eine das Ordnungsrecht ergänzende Abgabe bereitgestellt werden“ ist eine Kernaussage des Gutachtens. Ganz im Sinne des umfassenden Kostendeckungsgrundsatzes der europäischen Wasserrahmenrichtlinie, der eine Berücksichtigung von Umwelt- und Ressourcenkosten verlangt, trägt die Abwasserabgabe dazu bei, dass schädliche Einleitungen in unsere Gewässer einen Preis erhalten. Dieser zeigt die gesellschaftlichen Folgekosten der Verschmutzung an und wirkt auch dann über Markt- und Innovationseffekte langfristig lenkend, wenn kurzfristige Maßnahmen (noch) nicht wirtschaftlich sind. „Von einer Erschöpfung des ökonomischen Lenkungszwecks kann daher gar keine Rede sein“, widerspricht Professor Erik Gawel, der das Forschungsprojekt geleitet hat, einer oftmals geäußerten Kritik, „dieser muss aber wieder klarer zum Ausdruck kommen. Das Bekenntnis zu marktwirtschaftlichem Umweltschutz und zu kosteneffizienter Zielerfüllung in der Wasserwirtschaft bedeutet zugleich ein Bekenntnis zu einer spürbaren Zahllast auf die Nutzung einer Wasserressource. Dieser Anreiz kann nur durch eine Abgabe bereitgestellt werden. Die Abgabe trägt aber auch durch Unterstützung des Verwaltungsvollzugs dazu bei, die Gewässerschutzziele zu erreichen und das erreichte Niveau zu sichern.“
Das Gutachten entwickelt und prüft drei verschiedene Szenarien einer Weiterentwicklung der Abwasserabgabe. Die drei Szenarien unterscheiden sich in der jeweiligen Gewichtung der Ziele Lenkungsertüchtigung, Vollzugsunterstützung des Wasserrechts und Verwaltungsvereinfachung. Auf diese Weise sollen die bisher vielfach kritisierten konzeptionellen Brüche im Gesetz verringert werden und eine möglichst stimmige Neuausrichtung gelingen. Prüfmaßstäbe sind neben der Kosteneffizienz u. a. auch die ausgelösten Belastungen für die Abgabepflichtigen. Die Gutachter sprechen sich aufgrund der vergleichenden Analyse der Szenarien klar für eine moderate Lenkungsertüchtigung aus. Diese entspreche in besonderer Weise dem Profil einer lenkenden Abgabe und könne die von ihr erwarteten Kosteneffizienz- und Innovationsleistungen am besten sicherstellen. „Bestehende Mängel der Abwasserabgabe geben Veranlassung zu ihrer Ertüchtigung, nicht zu ihrer Abschaffung“, stellt das Gutachten klar. Im Rahmen der Reformszenarien wird u. a. die Aufnahme relevanter neuer Schadstoffe, die Ausrichtung der Abgabe an den gemessenen Einleitungen (sog. Messlösung), die Anpassung der Abgabesätze an die Inflation, die Reduzierung von Ausnahme- und Verrechnungsmöglichkeiten, aber auch die Deckelung von Strafzuschlägen als Optionen für eine verbesserte Wirksamkeit bei der Zielerfüllung geprüft. Auch für die pauschalierten Abgaben für Niederschlagswasser und Kleineinleitungen entwickelt das Gutachten Reformvorschläge. Von einer Indirekteinleiterabgabe raten die Gutachter gegenwärtig ab.
„Die Studie dient nicht dazu, das Aufkommen aus der Abgabe gezielt zu erhöhen“, stellt Bettina Rechenberg vom Umweltbundesamt klar. Be- und entlastende Reformelemente werden gleichermaßen geprüft und in Beispielrechnungen konkret belegt. Im Vordergrund steht vielmehr der Anspruch, das Gesetz in sich schlüssiger zu gestalten, um so auch mehr Akzeptanz zu gewinnen. „Die Studie legt ein hervorragendes Fundament für eine dringend notwendige Versachlichung der Debatte über die künftige Ausgestaltung der Abgabe“, betont Fritz Holzwarth, zuständiger Unterabteilungsleiter im Bundesumweltministerium.
Die vorläufigen Ergebnisse der Studie werden am 11. November 2013 mit über 100 Teilnehmern aus Bundes- und Landesministerien, Abwasser- und Umweltverbänden, Behörden, Kommunen und wissenschaftlichen Einrichtungen in Leipzig diskutiert.
Mehr:
http://www.ufz.de/index.php?de=32140
Neues Gutachten zur Weiterentwicklung der Abwasserabgabe: für eine moderate Stärkung der Lenkungsfunktion
Die Abwasserabgabe leistet als ökonomischer Hebel unverzichtbare Beiträge zum Gewässerschutz. Sie sollte daher beibehalten, aber effektiver gestaltet und an veränderte Anforderungen und Bedingungen angepasst werden. Zu diesem Ergebnis kommt eine aktuelle Untersuchung des Helmholtz-Zentrums für Umweltforschung (UFZ) und der Universität Leipzig im Auftrag des Umweltbundesamts. Die Untersuchung zeigt hierzu unterschiedliche Gestaltungsoptionen auf. Laut dem vorläufigen Abschlussbericht habe sich die Abwasserabgabe als ökonomisches Anreizinstrument in der vorsorgenden Gewässergütepolitik im Verbund mit dem Wasserordnungsrecht grundsätzlich bewährt. Von einer Erschöpfung des ökonomischen Lenkungszwecks könne keine Rede sein. Das Gutachten entwickelt und prüft daher drei verschiedene Szenarien einer Weiterentwicklung der Abwasserabgabe. Diese Szenarien unterscheiden sich in der jeweiligen Gewichtung der Ziele Lenkungsertüchtigung, Vollzugsunterstützung des Wasserrechts und Verwaltungsvereinfachung. Im Rahmen der Reformszenarien wird unter anderem die Aufnahme relevanter neuer Schadstoffe, die Ausrichtung der Abgabe an den gemessenen Einleitungen (Messlösung), die Anpassung der Abgabesätze an die Inflation, die Reduzierung von Ausnahme- und Verrechnungsmöglichkeiten, aber auch die Deckelung von Strafzuschlägen als Optionen für eine verbesserte Wirksamkeit bei der Zielerfüllung geprüft. Auch für die pauschalierten Abgaben für Niederschlagswasser und Kleineinleitungen entwickelt das Gutachten Reformvorschläge. Von einer Indirekteinleiterabgabe raten die Gutachter gegenwärtig ab. Die Abwasserabgabe wird seit 1981 erhoben. Die letzte Novellierung des Abwasserabgabengesetzes liegt fast 20 Jahre zurück.
Download des Gutachtens: www.gfa-news.de/gfa/ webcode/20131104_001
Vorläufiger Abschlussbericht zur Weiterentwicklung der Abwasserabgabe vorgelegt
Anfang November haben das Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung (UFZ), das Institut für Infrastruktur und Ressourcenmanagement (IIRM) und die Universität Leipzig den vorläufigen Abschlussbericht „Praktische Ausgestaltung einer fortzuentwickelnden Abwasserabgabe sowie mögliche Inhalte einer Regelung“ vorgelegt. Das Gutachten wurde im Auftrag des Umweltbundesamtes erstellt. Die Gutachter kommen zu dem Ergebnis, dass die Abwasserabgabe als „ökonomischer Hebel“ unverzichtbare Beiträge zum Gewässerschutz leistet. Deshalb sollte nach Ansicht der Gutachter die Abwasserabgabe beibehalten, „aber effektiver gestaltet und an veränderte Anforderungen und Bedingungen angepasst werden“. Von einer Erschöpfung des ökonomischen Lenkungszwecks könne nicht die Rede sein, so Prof. Gawel, der das Forschungsprojekt leitet.
Im Gutachten werden unterschiedliche Gestaltungsspielräume aufgezeigt. Geprüft werden u.a. in Form von Reformszenarien folgende Punkte:
– die Aufnahme relevanter neuer Schadstoffe,
– die Ausrichtung der Abgabe an den gemessenen Einleitungen (sog. Messlösung),
– die Anpassung der Abgabesätze an die Inflation,
– die Reduzierung von Ausnahme- und Verrechnungsmöglichkeiten und
– die Deckelung von Strafzuschlägen.
Vorschläge für pauschalierte Abgaben für Niederschlagswasser und Kleineinleitungen wurden ebenfalls entwickelt. Die Gutachter raten zunächst von einer Indirekteinleiterabgabe ab.
Am 11. November 2013 wurden die vorläufigen Ergebnisse der Studie mit Teilnehmern aus Bundes- und Landesministerien, Abwasser- und Umweltverbänden, Behörden, Kommunen und wissenschaftlichen Einrichtungen in Leipzig diskutiert. Die AöW war hierbei auch vertreten.
Quelle und weitere Informationen:
UFZ, Pressemitteilung vom 04.11.2013, Gutachten zur Weiterentwicklung der Abwasserabgabe vorgelegt
http://www.ufz.de/index.php?de=32140
BDEW: Stellungnahme anlässlich des Zwischenberichts „Praktische Ausgestaltung einer fortzuentwickelnden Abwasserabgabe sowie mögliche Inhalte einer Regelung“ zum Forschungsvorhaben des UBA (FKZ 3711 26 202)
Hintergrund und Anlass zur Stellungnahme
Derzeit wird im Auftrag des Umweltbundesamtes (UBA) vom Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung
– UFZ Leipzig unter der Federführung von Prof. Dr. Erik Gawel in Zusammenarbeit
mit verschiedenen anderen Institutionen ein Gutachten zur praktischen Ausgestaltung einer
fortzuentwickelnden Abwasserabgabe sowie zu möglichen Inhalten einer Neuregelung erstellt.
Ziel des Vorhabens ist es, auf der Grundlage der theoretischen Erkenntnisse des Berichts
konkrete Vorschläge zur „Ertüchtigung (Effektivierung)“ der Abwasserabgabe zu erarbeiten.
Die Vorschläge sollen der Vorbereitung der Novellierung des Abwasserabgabengesetzes
(AbwAG) durch den Deutschen Bundestag dienen.
Ein Zwischenbericht zu diesem Gutachten wurde im Oktober 2012 veröffentlicht. Der entsprechende
Abschlussbericht soll dem Umweltbundesamt im Sommer 2013 vorgelegt werden.
Die Ergebnisse des Vorhabens will das Umweltbundesamt der Bundesregierung (bzw.
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit) als Vorschlag für die
inhaltliche Ausgestaltung einer Gesetzesnovelle verwenden.
Den vom UBA vorgegebenen Schwerpunkt der Untersuchung soll die kritische Überprüfung
– der Abgabensätze,
– der Einführung einer Messlösung statt Bescheidlösung,
– der Optimierung der Verzahnung mit dem Wasserordnungsrecht, insbesondere mit der Abwasserverordnung,
– der Praktikabilität einer Einbeziehung der Indirekteinleiter,
– der angemessenen Parameterauswahl unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnisse
sowie von Effizienzgesichtspunkten,
– der Ermäßigungs- und Ausnahmemöglichkeiten,
– der Verrechnungsmöglichkeiten, insbesondere unter Erwägung der Einbeziehung der…mehr unter:
http://www.bdew.de/internet.nsf/id/BE6D51CF9677703BC1257B7F004BFA0B/$file/130527_BDEW_Stellungnahme_AbwAG_final.pdf
(nach oben)
Kann die Abwasserabgabe zukünftig wieder die Ziele der Wasserwirtschaft unterstützen?
Zusammenfassung
Es besteht Handlungsbedarf zur Weiterentwicklung der Abwasserabgabe: Voraussetzung für eine zielorientiertere Ausrichtung der Lenkungsfunktion – die der heutigen Regelung nur noch sehr eingeschränkt zugestanden werden kann – ist eine sachbezogene und gesetzlich zu normierende Abstimmung der AbwAG-Regelungen auf die erreichten wasserwirtschaftlichen Verhältnisse und insbesondere eine Verbesserung der Akzeptanz für die grundsätzliche Beibehaltung eines Abgabensystems. In einem neuen Abwasserabgabengesetz erscheint eine eindeutige Zielvorgabe notwendig. Weitere Aspekte einer Fortschreibung sehen die Verfasser insbesondere im Hinblick auf die Auswahl der Parameter und die Ausgestaltung einer Messlösung zur Bemessung der Schmutzwasserabgabe, die Vollzugsregelungen ohne exorbitante Steigerung der Zahlpflicht, den Bezug der Niederschlagswasserabgabe zur Gewässerbelastung, die Aufgabe der Abgabe auf Kleineinleitungen und die Herleitung nachvollziehbarer Abgabensätze. Weiterhin wird der Bedarf im Umgang mit Ermäßigungs- und Ausnahmemöglichkeiten und mit Verrechnungsmöglichkeiten aufgezeigt.
Den ganzen Artikel lesen Sie In der Korrespondenz Abwasser Heft 11 -2012 ab Seite 1048
Autoren
Dr.-Ing. Natalie Palm,
Dipl.-Ing. Paul
Wermter Forschungsinstitut für Wasser- und Abfallwirtschaft (FiW) e. V.
Kackertstraße 15–17,
52056 Aachen
Dr.-Ing. Thomas Grünebaum,
Dipl.-Ing. Peter Lemmel
Dr. jur. Peter Nisipeanu
Ruhrverband Kronprinzenstraße 37,
45128 Essen
Dr. Bernd Pehl,
Norbert Amrath
Stadtentwässerungsbetrieb
Landeshauptstadt Düsseldorf
Auf´m Hennekamp 47,
40200 Düsseldorf
Zur Lenkungswirkung der Abwasserabgabe
Teil 1: Lenkungszwecke und Substitutionseffekte
Zusammenfassung
Die Abwasserabgabe als Pionier ökonomischer Instrumente im Gewässerschutz blickt auf mittlerweile mehr als 30 Jahre Erfahrungen im Vollzug zurück. Seither wird die Direkteinleitung von Abwasser mit einer nach der Schädlichkeit bemessenen Abgabepflicht belegt, die im Zusammenspiel mit ordnungsrechtlichen Anforderungen ökonomische Lenkungsanreize im Interesse des Gewässerschutzes setzen soll. Im Zentrum der ökonomischen Rechtfertigung der lange umstrittenen Abgabe stehen ihre Lenkungswirkungen. Der vorliegende Beitrag skizziert zunächst theoretisch die vielfältigen Lenkungszwecke einer solchen Abgabe und geht der Frage nach, inwieweit empirisch nachweisbare Effekte gegeben sind. Auch wenn ein empirischer Lenkungsnachweis mit erheblichen methodischen Problemen verbunden ist, so zeigt die Untersuchung vielfältige Evidenzen für die Wirksamkeit der Abwasserabgabe und erlaubt zugleich Rückschlüsse für Reformansätze und künftige Weiterentwicklungen des Abwasserabgabengesetzes vor dem Hintergrund des preispolitischen Auftrags aus Art. 9 Wasserrahmenrichtlinie.
Den ganzen Artikel lesen Sie In der Korrespondenz Abwasser Heft 11 -2012 ab Seite 1060
Autoren
Univ.-Prof. Dr. Erik Gawel
Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung – UFZ,
Department Ökonomie
Permoser Straße 15,
04318 Leipzig
Dipl.-Wirtsch.-Ing. Marcel Fälsch
Universität Leipzig,
Institut für Infrastruktur und Ressourcenmanagement
Grimmaische Straße 12,
04109 Leipzig
Keine Bereicherung der Kommunen durch überhöhte Gebührensätze
Die Aussage des Landesvorsitzenden des Bundes der Steuerzahler NRW, Heinz Wirz, Kommunen würden Überschüsse durch ihre Abfall- und Abwassergebühren erwirtschaften und damit Dienstwagen der Bürgermeister finanzieren, ist ein Griff in die unterste Schublade der Polemik, so der Geschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes NRW, Hans-Gerd von Lennep.
Die Städte und Gemeinden halten sich bei der Bemessung der Gebühren an Recht und Gesetz. Im Gebührenrecht gilt das Prinzip der Kostendeckung und das Äquivalenzprinzip. Das Kostendeckungsprinzip beinhaltet, dass das Gebührenaufkommen die Kosten der gebührenpflichtigen Einrichtung in der Regel decken soll, jedoch nicht übersteigen darf. Das Äquivalenzprinzip bezieht sich auf die Bemessung der Gebührenhöhe im Einzelfall; also auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Die Rechtsprechung toleriert eine Kostenüberschreitung von maximal drei Prozent der voraussichtlichen Kosten der gebührenpflichtigen Einrichtung.
Kostenunterdeckungen oder Kostenüberdeckungen sind lediglich die kalkulationsbedingten Differenzen zwischen Soll-Ergebnissen (die Gebührenkalkulation mit den Kostenpositionen als Kostenprognose) und Ist-Ergebnissen (Ist-Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten). Kostenunterdeckungen wie Kostenüberdeckungen können insofern nur entstehen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass entweder die im Bemessungszeitraum kalkulierten Kosten oder die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung höher oder niedriger ausgefallen sind, als dies geplant. Der Kalkulationszeitraum darf höchstens auf drei Jahre festgelegt werden. Soweit Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraums festzustellen sind, sind sie innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen. Die gesetzlichen Vorgaben werden durch die Rechnungsprüfungsämter überprüft.
Im Übrigen können nur in „geklonten“ Kommunen mit identischer Ausgangslage und deckungsgleicher Siedlungsstruktur die Abwasser- und Abfallgebühren gleich hoch sein, so Geschäftsführer Hans-Gerd von Lennep. Bei der Abwassergebühr bilden die geographischen Gegebenheiten den entscheidenden Kostenfaktor. Ein kompaktes Gemeindegebiet verursacht naturgemäß geringere Kosten als ein großflächiges Gemeindegebiet mit vielen kleinen Ortschaften. In Trinkwassergewinnungsgebieten werden zudem schärfere Anforderungen an die Abwasserbeseitigung gestellt als anderswo.
Bei den Abfallgebühren bilden die Kosten für die Entsorgung von Abfällen – beispielsweise in Müllverbrennungsanlagen – den Hauptteil der Kosten. Die Interessenlagen der Bürgerinnen und Bürger hinsichtlich der Abfuhrintervalle ist durchaus unterschiedlich. Eine bloße Verlängerung der Abfuhrintervalle für das Restmüllgefäß bewirkt grundsätzlich keine erhebliche Kosteneinsparung.
http://www.kommunen-in-nrw.de/presse/pressemitteilungen/detail/dokument/keine-bereicherung-der-kommunen-durch-ueberhoehte-gebuehrensaetze.html
(nach oben)
Zur Verrechnung von Abwasserabgaben
4 L 224/11 Urteil vom 30.05.2012 –
Eine Verrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG kann nicht lediglich im Wege einer bloßen Willenserklärung des Abgabenschuldners bewirkt werden, sondern setzt den Erlass eines Verwaltungsakts voraus; denn die Investitionsaufwendungen begründen keine selbständige Forderung des Abgabenschuldners gegenüber der Abgabenbehörde, die der Abgabenforderung entgegengehalten werden könnte, um zu einer vereinfachten Erfüllung zu gelangen.
Quelle: http://www.sachsen-anhalt.de/index.php?id=55412
(nach oben)
Verrechnung der Abwasserabgabe mit Kosten für Grundstücksanschlüsse
In einem Rechtsstreit vor dem OVG Sachsen- Anhalt stellte sich die Rechtsfrage, ob die Kosten für die Erstellung von Grundstücksanschlüssen mit der Abwasserabgabe verrechnet werden können. Das OVG Sachsen-Anhalt hat das mit Beschluss vom 5. Mai 2011 (Aktenzeichen 4 L 259/10) bejaht, nachdem bereits die Vorinstanz des Verwaltungsgerichts Halle zum gleichen Ergebnis gekommen war. Sinn und Zweck der Verrechnungsvorschriften ist es, Maßnahmen zur Verringerung der Abwasserschädlichkeit anzustoßen, sodass eine Anreizwirkung zur Durchführung von Gewässerschutzmaßnahmen gegeben wird. Im Einzelnen hat der rechtskräftige Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt folgende Gründe: „Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass zur öffentlichen Einrichtungder abwasserabgabepflichtigen Körperschaft gehörende Grundstücksanschlüsse und -anschlussleitungen als Teil der Zuführungsanlage i. S. d. § 10 Abs. 4 AbwAG anzusehen sind. Nach dieser Bestimmung gilt für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, § 10 Abs. 3 AbwAG entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung trotz der Verwendung des Begriffes ‚vorhandener Einleitungen’ nicht, dass es sich ‚wenigstens um zwei vorhandene Einleitungen (Gewässerbenutzungen) handeln muss, die entfallen, und dass das Abwasser dann über eine gemeinsame Leitung im Sinne von Sammeln einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird’. Zwar hätte durch andere Formulierungen (zum Beispiel ‚einer oder mehrerer vorhandener Einleitungen’ oder ‚mindestens einer vorhandenen Einleitung’) klargestellt werden können, dass einzelne….
Den ganzen Artikel lesen Sie In der Korrespondenz Abwasser Heft 11-2011 ab Seite 1073
Weiterentwicklung von Abwasserabgabe und Wasserentnahmeentgelten zu einer umfassenden Wassernutzungsabgabe
Den ganzen Artikel lesen Sie unter:
http://www.umweltdaten.de/publikationen/fpdf-l/4189.pdf
Zusammenfassung
Der Einsatz von ökonomischen Instrumenten in der Gewässerschutzpolitik hat in Gestalt der bundesrechtlichen Abwasserabgabe und der verschiedenen landesrechtlichen Wasserentnahmeentgelte in Deutschland bereits eine längere Tradition. Ebenso lang ist freilich die kritische Begleitung dieser Instrumente in Wissenschaft und Politik. Eine umfassende, neuere Analyse der Erfahrungen mit den Instrumenten Abwasserabgabe und Wasserentnahmeentgelte in Deutschland stand bislang noch aus. Insbesondere Art. 9 der EG-Wasserrahmenrichtlinie, der u. a. eine Berücksichtigung des Grundsatzes der Kostendeckung für Wasserdienstleistungen (einschließlich von Umwelt- und Ressourcenkosten) verlangt, gibt Veranlassung, diese Instrumente erneut auf den Prüfstand zu stellen: Inwieweit tragen Abwasserabgabe und Wasserentnahmeentgelte zur neuen gemeinschaftsrechtlich formulierten Zielerreichung in der Gewässergütepolitik bei? Lassen sich Effektivität und Effizienz durch Ausgestaltungsänderungen verbessern, sind sie gar Vorbild für eine Ausdehnung von Abgabepflichten auf weitere Wassernutzungen? Auch hier bietet die WRRL Anlass, darüber nachzudenken, auf welche Inanspruchnahmen aquatischer Ökosystemdienstleistungen die Anwendung ökonomischer Steuerungsmechanismen ausgedehnt werden sollte. Bei einer Reform und Modernisierung dieser Abgaben, wie auch der Einführung neuer Abgaben, müssen neben den europa- und verfassungsrechtlichen Vorgaben auch ökonomisch-finanzwissenschaftliche Lenkungsaspekte sowie veränderte wasserwirtschaftliche Rahmenbedingungen Beachtung finden. In einer interdisziplinären Analyse untersucht das Gutachten vor diesem Hintergrund die Leistungsfähigkeit und Reformoptionen bestehender sowie die Einführung neuartiger Wassernutzungsabgaben in den Bereichen Landwirtschaft, Schifffahrt und Wasserkraft.
http://www.umweltdaten.de/publikationen/fpdf-l/4189.pdf
Die Abwasserverordnung trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bereits Rechnung
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 16 . 3 . 2011 , 3 S 2668 / 08
Leitsätze
Soweit die Einleitung von Abwasser aus einem bestimmten Herkunftsbereich sich nicht erheblich von den in den Anhängen der Abwasserverordnung typisierten Fallkonstellationen unterscheidet , bedarf eine wasserrechtliche Anordnung , die die dortigen Regelungen umsetzt , grundsätzlich keiner Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall . Denn die Abwasserverordnung trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bereits dadurch auf normativer Ebene Rechnung , dass die in den Anhängen zur Abwasserverordnung ( hier : Anhang 38 ) aufgeführten Mindestanforderungen je nach Herkunft des Abwassers differenziert geregelt werden.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 4 . Juli 2007 – 7 K 732 / 05 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Klägerin wendet sich gegen wasserrechtliche Anordnungen des Beklagten.
2 Die Klägerin gehört zu den größten Textilveredelungsbetrieben in Deutschland und Europa. Sie verarbeitet innerhalb ihres Betriebes in Lörrach Web-und Maschenware , die hauptsächlich aus Viskose und Baumwolle besteht.
3 Wesentliche Produktionsabschnitte zur Veredelung der Textile sind: Mehr unter:
„ Neue alte Instrumente: Die Zukunft der Abwasserabgabe“
Hofgeismarer Forum für Gewässermanagement
Vortrag von Dr. Natalie Palm, FiW Geschäftsführerin
Die Anforderung der europäischen Wasserrahmenrichtlinien für die Integration ökonomischer Überlegungen in das Gewässermanagement verursachen immer noch erhebliche Unsicherheiten in der Praxis. Die Tagung vermochte das rechtliche Gebotene und das ökonomisch Sinnvolle mit dem – in der Praxis der Bewirtschaftung und Maßnahmenumsetzung – administrativ Leistbaren abstimmen.
http://www.fiw.rwth-aachen.de/cms/fileadmin/pdf/Hofgeismar_Abwasserabgabe.pdf