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Verkehrssicherung an Fließgewässern
20. Januar @ 9:00 - 13:30
Inhalt
Die Rechtsprechung hat aus den § 823 und § 836 BGB die allgemeine Pflicht entwickelt, das eigene Verhalten so einzurichten und gewisse Tätigkeiten so zu regeln, dass Schädigungen Dritter vermieden werden. Jeder, der in seinem Verantwortungsbereich Gefahrenquellen schafft oder andauern lässt, muss die ihm möglichen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um daraus drohende Gefahren für Dritte abzuwenden. Es geht also sowohl um das eigene Handeln als auch um die Sicherung von Gefahrenquellen an Fließgewässern und in der Aue. Die Verkehrssicherungspflicht ist ein wichtiger Bestandteil der Gewässerunterhaltung und des Anlagenbetriebs. Die Verkehrssicherung umfasst u. a. die Instandhaltung, den Betrieb, die Kontrolle und die Sicherung der Infrastruktur (z. B. Unterhaltungs- und Betriebswege), der Bauwerke (z. B. Hochwasserschutzanlagen), sowie der Freizeit- und Erholungseinrichtungen. Auch bei Baumaßnahmen an und in Gewässern ist die Verkehrssicherungspflicht wahrzunehmen. Darüber hinaus spielt der Arbeitsschutz und die Unfallverhütung eine wichtige Rolle.