2024
- Bundesverwaltungsgericht bestätigt Rechtsprechung zum Anschluss- und Benutzungszwang
- OVG: Nur tatsächlich gezahlte Beiträge mindern die Gebühr – 39/24
- Landgericht Baden-Baden: Klage der Gemeinde Hügelsheim wegen PFC-Belastung im Zusammenhang mit Trinkwasserversorgung der Gemeinde dem Grunde nach teilweise berechtigt
Bundesverwaltungsgericht bestätigt Rechtsprechung zum Anschluss- und Benutzungszwang
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat ein Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (ThürOVG) über die Kosten des Anschlusses an einen Abwasserkanal im Zusammenhang mit der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs an die öffentliche Abwasseranlage bestätigt.
Das BVerwG hat mit Beschluss vom 24.09.2024 | Az.: 8 B 12.24 die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Thüringer OVG vom 15.11.2023 | Az.: 4 KO 25/17 zurückgewiesen.
Das OVG hatte hierzu grundsätzlich festgestellt, dass die Frage, wann, ob und wo ein Grundstück im Gebiet des für die Abwasserbeseitigung Zuständigen an dessen öffentlich-rechtliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, in seinem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren, in Übereinstimmung mit europa- und wasserrechtlichen Vorgaben bzw. wasserwirtschaftlichen Gründen auszuübenden Planungsermessen liegt und das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers, der auf seinem Grundstück eine eigene private Kläranlage betreibt, grundsätzlich von vornherein dahin gehend eingeschränkt ist, dass er seine Anlage nur solange benutzen darf, bis der Abwasserbeseitigungspflichtige von der ihm gesetzlich zustehenden Befugnis Gebrauch macht, die Abwasserbeseitigung im öffentlichen Interesse in seine Verantwortung zu übernehmen und hierfür den Anschluss- und Benutzungszwang anzuordnen.
OVG: Nur tatsächlich gezahlte Beiträge mindern die Gebühr – 39/24
Der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat die Schmutzwassergebührensatzung der Stadt Falkensee vom 7. Dezember 2017 für unwirksam erklärt. Dabei ist er bei der Auslegung des brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) nicht dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2023 (9 CN 3.22) gefolgt.
Die Gebühren für die Trinkwasserversorgung und die Abwasserkanalisation enthalten rechnerisch Kostenanteile für Abschreibung und Verzinsung. Bei deren Ermittlung bleibt nach § 6 Absatz 2 Satz 5 KAG der “aus Beiträgen aufgebrachte” Eigenkapitalanteil außer Betracht. Insoweit findet keine Abschreibung oder Verzinsung statt, was die Gebühren senkt. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg haben nur die tatsächlich gezahlten Beiträge gebührenmindernde Wirkung. Hieran hält der 9. Senat fest. Soweit das Bundesverwaltungsgericht angenommen habe, schon das nach dem Satzungsrecht “angestrebte” Beitragsaufkommen wirke sich unabhängig von der tatsächlichen Zahlung gebührenmindernd aus (insbesondere auch verjährte Beiträge), sei dem nicht zu folgen. Beitrag und Gebühr seien verschiedene Abgaben, deren Verhältnis durch § 6 Absatz 2 Satz 5 KAG bestimmt werde. Diese Vorschrift sei nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck dahin zu verstehen, dass sich der brandenburgische Gesetzgeber dafür entschieden habe, nur tatsächlich gezahlte Beiträge gebührenmindernd wirken zu lassen. Dabei habe er sich im Rahmen seines Spielraums bewegt und keine Verfassungsvorgaben verletzt. Nachdem nur die gezahlten Beiträge gebührenmindernd wirkten, bestünden besondere Anforderungen, wenn in erheblichem Umfang Beiträge wegen echter oder hypothetischer Verjährung nicht mehr erhoben werden könnten. In diesem Fall müsse aus Gleichheitsgründen sichergestellt werden, dass von den gezahlten Beiträgen auch nur die Beitragszahler profitierten. Für sie sei ein niedrigerer Gebührensatz vorzusehen als für diejenigen, die keine Beiträge gezahlt hätten. Dies sei im vorliegenden Fall nicht richtig umgesetzt worden, was zur Unwirksamkeit der Satzung führt.
Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.
Landgericht Baden-Baden: Klage der Gemeinde Hügelsheim wegen PFC-Belastung im Zusammenhang mit Trinkwasserversorgung der Gemeinde dem Grunde nach teilweise berechtigt
Das Gericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass das Kompostunternehmen und dessen Vorstand in den Jahren 2006 bis 2008 auf die im Streit stehenden landwirtschaftlichen Flächen im Gemeindegebiet der Klägerin ein Gemisch aus von der Papierindustrie bezogenen Papierschlämmen und Kompost nach Rücksprache mit den jeweils die Flächen bewirtschaftenden Landwirten aufgebracht hätten. Das Mischungsverhältnis habe zumindest 1:3 (bei drei Teilen Kompost) betragen. Dazu habe der Vorstand des Unternehmens die vorherige Absprache mit den jeweiligen Landwirten übernommen und entweder Mitarbeiter seines Unternehmens angewiesen oder selbständige Fuhrunternehmer, wie auch den weiteren Beklagten, damit beauftragt, das Papierschlamm-Kompost-Gemisch auf die jeweiligen landwirtschaftlichen Flächen auszubringen. Die Abgabe des Gemischs sei für die Landwirte kostenlos gewesen.
Das Kompostunternehmen habe in den Jahren 2006 bis 2008 zumindest 43.000 Tonnen Papierschlämme aus der Papierindustrie bezogen, die an den Unternehmensstandorten in den Baden-Badener Stadtteilen Oos und Steinbach mit Kompost vermischt und im Anschluss auf landwirtschaftliche Flächen in der Region ausgebracht worden seien.
Auch wenn im Einzelnen keine Feststellungen dazu getroffen werden konnten, wann welche Menge welchen Materials aus welcher Papierfabrik auf welche Flächen durch wen aufgetragen wurden, hat die Kammer aufgrund zahlreicher Indizien…mehr:
https://landgericht-baden-baden.justiz-bw.de/pb/,Lde/21439318?QUERYSTRING=H%26uuml%3Bgelsheim+wegen+der+PFC-Belastung